Christliche Ethik auf lutherischer Grundlage/Die dem gefallenen Menschen gebliebenen Kräfte und Reste des göttlichen Ebenbildes

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« Der Verlust des göttlichen Ebenbildes Friedrich Bauer
Christliche Ethik auf lutherischer Grundlage
Das Gesetz als das vom Menschen zu verwirklichende Ebenbild Gottes »
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III.
Die dem gefallenen Menschen gebliebenen Kräfte und Reste des göttlichen Ebenbildes.

 Es handelt sich hier nicht um den substantiellen Teil des göttlichen Ebenbildes, sondern um den ethischen.

 Die Frage ist:

 1. Was ist an Kräften für das Göttliche noch übrig in dem gefallenen Menschen, oder was vermag er im Guten und was nicht? (de libero arbitrio).

 2. Wie steht es mit seinem Gewissen im gefallenen Zustande? (de conscientia).


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§ 21.
Zustand des liberum arbitrium.

 Von der Freiheit (liberum arbitrium, worunter man die Kräfte der Erkenntnis und des Willens zugleich versteht, wozu aber auch das Gefühl zu rechnen ist) ist zu sagen, daß der Mensch den Gebrauch derselben gänzlich verloren hat für göttliche Dinge. Es fehlt ihm dafür alles Licht und alle Kraft; Eph. 5, 8: „Ihr waret weiland Finsternis etc.“ und Eph. 2, 1: „Da ihr tot waret durch Übertretung und Sünde etc.“. Es fehlt ihm alle Lust am Göttlichen und Feindschaft wider Gott wohnt in seinem verderbten Herzen (Kol. 1, 21; Eph. 4, 18). Er hat nicht die Freiheit, d. i. die Macht, Gott recht zu erkennen und sich wieder zu ihm zu wenden, so daß die verlorene Gemeinschaft wieder hergestellt würde. Dagegen ist der Mensch ohnmächtig und gebunden, was diese Seite betrifft; er ist in Sündenknechtschaft. Joh. 8, 34: „Wer Sünde thut etc.“ Das Vermögen der Freiheit, sich zu entscheiden, hat der Mensch nach wie vor, die formale Freiheit; aber der Gebrauch nach der einen Seite ist durch die Sünde gebunden. Nach der Seite des Bösen kann er das Vermögen völlig gebrauchen und wählen zwischen böse und böse, d. h. das eine Böse lassen und das andere thun, und sich gegen die göttliche Gnade verschließen. Akt. 7, 51: „Ihr Halsstarrigen und Unbeschnittenen an Herzen und Ohren etc.“

 Dagegen hat der natürliche Mensch „einige“ Freiheit (Conf. Aug. XVIII) in den Dingen, die das gegenwärtige Leben betreffen; er thut Gutes, d. h. Nützliches, als da sind Leistungen in Künsten und Wissenschaften, in Handel und Gewerbe etc., und da sind seine Leistungen groß, ja staunenswert. Es zeigt sich da etwas von seiner angeborenen Herrscherwürde auch in seinem gefallenen Zustand. Es vermag der natürliche Mensch aber auch etwas in sittlich Gutem, Röm. 2, 14: „Die Heiden thun von Natur des Gesetzes Werk,“ wenn er es auch nicht weiter bringt als zu einer bürgerlichen Gerechtigkeit (justitia civilis) und zur Ausübung einzelner Tugenden, die oft glänzend sein können. Aber das Herz bleibt doch ungeändert und Gott mißfällig. Auch eine natürliche Religion hat der Mensch, eine gewisse Gotteserkenntnis, Röm. 1, 19: „Daß man weiß, daß Gott sei, ist ihnen offenbar,“ auch Röm. 1, 32: „Gottes Gerechtigkeit wissen sie, daß, die solches thun (nämlich die genannten| Sündengreuel), des Todes würdig sind,“ auch Röm. 1, 20. Sie haben ihn auch suchen und fühlen können, Akt. 17, 27, d. h. es ist ihnen ein gewisses Verlangen nach Gott geblieben. Aber eine beseligende Erkenntnis und Gemeinschaft mit Gott haben sie nicht.


§ 22.
Die Geschichte der sittlichen Entwicklung der Menschheit im natürlichen Zustande im Guten und Bösen.

 Das Heidentum. Das Heidentum stellt die Menschheit dar in ihrem natürlichen Zustand, aber sich selbst überlassen, nicht ohne göttliche Leitung im allgemeinen (Akt. 14, 17: „Er hat sich ihnen nicht unbezeugt gelassen“; Akt. 17, 26: „Er hat Ziel gesetzt, wie lange und wie weit sie wohnen sollten“), aber ohne besondere Offenbarung (Ps. 147, 19. 20: „Er zeigt Jakob sein Wort, Israel sein Recht; so thut er keinem Heiden.“ Akt. 14, 16: „Er hat sie gehen lassen ihre eigenen Wege“); er will an ihnen zeigen, was die Menschheit, sich selbst überlassen, im Guten und Bösen vermag.

 a) Daß die Heiden auch im Guten etwas vermögen, bezeugt die Schrift Röm. 2, 14: „Sie thun von Natur des Gesetzes Werk,“ cf. V. 27, wo der Heiden Werke den Juden zur Beschämung vorgehalten werden. Das Gleiche findet statt bei den Niniviten. Man denke an die Königin von Saba, den Syrer Naemann, an die Weisen aus Morgenland, wiewohl diese alle schon in Berührung mit der besonderen Offenbarung gekommen sind. Am deutlichsten sieht man, was die Heiden im Guten vermocht haben an den Kulturvölkern der alten Welt, besonders an den Griechen und Römern. Hier muß man wieder unterscheiden, was sie im Wissen geleistet haben und was im Leben. Das erstere steht ungleich höher als das letztere. Das Höchste in dieser Beziehung sind die Sätze und die ganze Richtung des Sokrates (man denke an seinen obersten Satz: „Erkenne dich selbst!“). Wahrhaft ideal sind die sittlichen Anschauungen des Plato. (Er setzt als Ziel aller menschlichen Bestrebungen das „Gottähnlichwerden“. Das Höchste, das es gibt, sind die Ideen des Guten, Wahren, Schönen. Das Gute ist ihm Gott selbst, das höchste Gut. Der Mensch lebt für eine höhere Welt, seine Seele ist unsterblich; jenseits folgt Belohnung des Guten, Bestrafung des Bösen.) Aristoteles bildet die sittlichen Anschauungen des Plato weiter aus und korrigiert sie zum Teil. Die beiden letzteren sind die Schöpfer der Wissenschaft der Ethik. Aber auch| bei den Dichtern, namentlich bei Äschylus und Sophokles findet sich eine ernste sittliche Weltanschauung in ihren vollendeten Dramen. Es ist der Gedanke ergreifend dargestellt, daß die Sünde eine Sühne verlangt, und daß es im Einzelleben eine höhere Vergeltung gibt. Bei den großen Dichtern und Philosophen erscheint die Sittlichkeit getragen von der Religion. Die Römer haben in Bezug auf ethische Erkenntnis nichts geleistet.

 Was nun das sittliche Leben betrifft, vorerst bei den Griechen, so herrscht bei ihnen eine heitere Lebensansicht. Der alles beherrschende Gedanke ist die Schönheit der Form. Bei dem vorherrschend leichten Sinn des griechischen Volks fehlt es aber doch nicht an sittlichem Lebensernst. Ein Sokrates stirbt den Tod des Weisen um der Wahrheit willen. Um die Zeit des Sokrates ist eine Wendung eingetreten: das irdische Leben als Todeszustand betrachtet; Befreiung vom Leib als Leben. – Vollkommener Gegensatz in den Anschauungen, wenn man Homer und die Philosophen einander gegenüberstellt. – Bei den Griechen zeigt es sich, was für eine Macht in der freien Entwicklung eines Volkes liegt. Sie erringen sich nicht nur ihre selbständige Existenz gegenüber mächtigen Feinden; es konnten sich auch auf diesem Boden alle geistigen Kräfte so entfalten, daß sie in Kunst und Wissenschaft eine geistige Höhe der Bildung erreichten, welche allen folgenden Jahrhunderten als unentbehrliche Unterlage dient.

 Die sittliche Leistung der Römer, die, was die Bildung betrifft, auf den Schultern der Griechen standen, liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist die praktische Ausbildung und Durchführung der Idee des Rechtes und des Staates. Wenn sich auch die Griechen in Bezug auf Gesetzgebung und Staatsverfassung auszeichneten, und wenn namentlich in den einzelnen Staatsgesetzen sich der sittliche Geist des Volkes aussprach, so war das doch in viel höherem Maße bei den Römern der Fall. Die römischen Gesetze stehen noch heute in Geltung oder in Ansehen, und die römische Staatsweisheit muß als einzig in ihrer Art angesehen werden und dient in vieler Beziehung den Lenkern der Staaten zum Muster. Darauf beruht auch die Größe des römischen Volkes und ihre Weltherrschaft. Der Grundzug der alten Römer war die Gottesfurcht. Das religiöse Leben ist ihnen Grundpfeiler des staatlichen. Ihre Religion und Sittlichkeit ist reiner als bei den Griechen. Opfer und Gebet und sonstige religiöse Handlungen geben dem öffentlichen und dem privaten Leben eine besondere Weihe. Daneben findet sich Strenge der Sitten,| Häuslichkeit. Das Familienleben kommt bei ihnen zur Geltung und Ehren; die Hausfrau ist geachtet. Jahrhundertelang hörte man in Rom von keiner Ehescheidung. Über die Sittenreinheit wachten in ihrer Blütezeit Sensoren. Die Eidestreue und die Unbestechlichkeit der Römer war berühmt. In Wahrheit konnte man das alte Rom eine „Herberge aller Tugenden“ (Valerius Maximus) nennen. Bekannt sind die Beispiele aufopfernder Vaterlandsliebe. Das allgemeine Wohl galt als das höchste Lebensgesetz der Römer.

 Neben den alten Kulturvölkern verdient auch die Sittenreinheit der noch barbarischen Deutschen eine rühmende Erwähnung. Die Treue im gegebenen Wort, die Achtung des Weibes, die treue Anhänglichkeit an ihre angestammten Führer und Fürsten, ihr religiöser und aufs Höhere gerichteter Sinn erregen auf ihrer Bildungsstufe Verwunderung.

 b) Das sind die Lichtseiten des Heidentums, aber grauenhaft ist dagegen die Nachtseite. Es zeigt sich da, was die Sünde aus dem Menschen machen kann, wenn sie sich ungehindert entwickelt und wenn sich die dämonischen Gewalten seiner bemächtigen und ihn in eiserne Fesseln schlagen. Schnell entwickelt sich bei Kain und seinem Geschlecht die Sünde zu einer widergöttlichen Macht und nimmt einen dämonischen Charakter an. Kains Brudermord und Abgeschiedenheit von Gott zeigt, welche Macht hier der Teufel gewonnen hat, 1. Joh. 3, 12: „Nicht wie Kain, der aus dem Argen war.“ Welch’ ein gewaltiger Abstand: ein verführter und gefallener Mensch wie Adam – und ein in der Sünde verhärteter, ihr unwiderbringlich verhafteter Mensch, „ein Kind des Teufels“, 1. Joh. 3, 10, wie Kain und sein Geschlecht! Welche Gottentfremdung, Gen. 4, 16, welche ausschließliche Hingabe an die Welt und ihre Bestrebungen v. 17 ff.!

 Anm. Die ersten Kulturbestrebungen waren ganz im Sinne des Materialismus: Städtebauen; Musik, Gewerbe, Viehzucht.
 Riesenhaft groß wird die Sünde nach Umfang und Tiefe in der Zeit vor der Sintflut. Die „Gewaltigen in der Welt und berühmten Leute, Tyrannen“, Gen. 6, 4, sind Bastarde, aus der Mischung der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen entstanden. So nach jener Meinung, daß die Kinder Gottes Engel sind, die sich mit Menschen vermischten und dadurch einen zweiten Engelfall herbeiführten, wohin dann Jud. v. 5, 6 u. 7 und 2. Petr. 2, 4 gezogen wird. Man verweist auch auf die Halbgötter in der griechischen Mythologie.) Es sind| Riesenkräfte im Bösen. So verbreitet sich auch das Böse und gewinnt einen solchen Umfang („Die Erde ist voll Frevels von ihnen“), daß Gott nicht anders kann, als die ganze Menschheit vertilgen, mit Ausnahme von Noah und seiner Familie. Wir finden sie in der Hölle der Verdammten (φυλακή) wieder (1. Petr. 3, 20).

 Auf der durch die Sintflut gereinigten Erde, aus dem neuen Geschlecht erhebt sich die Sünde abermals zu einer solchen Höhe und widergöttlichen Anmaßung mit vereinten Kräften im babylonischen Turmbau, daß Gott vom Himmel herabfahren und ihre Sprache verwirren und sie in alle Länder zerstreuen muß (1. Mos. 11). Wir haben hier nicht allein die Entstehung der mancherlei Sprachen und Völker, sondern auch (vgl. Röm. 1, 21) die Entstehung des Heidentums, die Abgötterei. Wir finden letztere bei Tharah, Abrams Vater (Josua 24, 2). Wir finden sie mit immer größeren Sündengreueln verbunden bei den gesamten Völkern des Altertums, mit Ausnahme von Israel. Man denke an den scheußlichen Molochdienst (Menschen-, Kinderopfer) bei den Ammonitern; wir finden Gleiches aber bei allen Heiden, auch bei den Gebildeten, den Griechen und Römern, und innig verbunden damit die Unsittlichkeit, namentlich in geschlechtlichen Dingen. Man muß auch hier einen Unterschied machen zwischen Zeiten der Blüte und Zeiten des Sittenverfalls. Aber im ganzen bleibt doch das Bild wahr, das St. Paulus von der griechischen und römischen Heidenwelt entworfen hat, Röm. 1, 22-32, wo die unnatürlichen Wollustsünden in den Vordergrund treten. Hat doch selbst ein Sokrates die Knabenschänderei nicht für ein verabscheuungswürdiges Laster geachtet und war selbst nicht frei davon! (? Angefochten war er davon, cf. Döllinger, Vorhalle etc. pag. 687. – Xen. Mem. I, 2, 29 etc., 3, 8 etc. und Sympos. 8, 19 etc., 32 etc. hat er sie getadelt.) Die Spitze der unnatürlichen Wollustsünden im Heidentum aber hat wohl Sodom erstiegen.

 Nächstdem tritt die Unbarmherzigkeit, der Mangel an Gefühl für wahre Menschlichkeit hervor, im grellen Gegensatz gegen die sonstige Bildung, die als Muster wahrer Humanität für alle Zeiten gilt. Die Sklaverei ist notwendige Grundlage des Staates; der Sklave wird nicht als Mensch, sondern als Ware, als Sache angesehen und behandelt. Der größte Teil des Volkes wird von diesem harten Los betroffen. Der Sklave ist rechtlos, man erlaubt sich jede Grausamkeit gegen ihn, sein Leben ist völlig in der Hand seines Herrn. Man| denke an die Gladiatorenspiele. Nicht minder grausam ist der gebildete Heide gegen Elende (Verhalten in Pestzeiten!), Kinder, Verkrüppelte oder schwächliche Greise (doch Greise in Sparta geehrt!), Kranke; diese werden auf wüsten Inseln ausgesetzt und dem Hungertode preisgegeben. Den Höhepunkt der Grausamkeit erreichte freilich das Heidentum in der Verfolgung der Christen, und zwar zeigt sich solche Entmenschung nicht nur bei einem Scheusal, wie es der Kaiser Nero war, sondern das heidnische Volk überhaupt sieht mit Vergnügen in den Theatern zu, wie Unschuldige den wilden Tieren vorgeworfen werden (vgl. über die Unbarmherzigkeit der Heiden: Dupanloup, Die christliche Barmherzigkeit). Diese Andeutungen mögen genügen, den sittlichen Standpunkt der Heiden im Leben zu bezeichnen. Überall aber, wo die Nachtseite des Heidentums heraustritt, kann man die Macht des Teufels bemerken, der sich hier ein Reich baut, das Reich der Finsternis, darin er der Herrscher ist, Eph. 6, 12: die Herren der Welt etc. Die Götter der Heiden, wiewohl sie Nichtse sind (Jer. 10, 3; 1. Kor. 10, 19), sind gleichwohl nichts anderes als dämonische Mächte (1. Kor. 10, 20), die durch ihren täuschenden Trug die Menschheit verblenden. Daher hat die christliche Kirche zu den Werken des Teufels die Abgötterei und die Zauberei gerechnet. Was diese im Heidentum für eine Rolle spielen, kann man sehen aus Akt. 19, 19. Es erscheinen im Heidentum Orte, wo der Satan vor andern seinen Thron und Sitz aufgeschlagen hat, wie z. B. Pergamus, Offbg. 2, 13 (Uhlhorn, Kampf des Christentums etc.).


§ 23.
Die Lehre vom Gewissen.
Wesen des Gewissens; primäre Funktion desselben; Inhalt des Gewissens.

 Was uns die Schrift und die Erfahrung über das Gewissen kund gibt, ist nur die Erscheinungsform des Gewissens. Uns liegt aber daran, das Wesen des Gewissens zu erforschen, so viel es möglich ist; denn gerade hierin gehen die Theologen, die alten und die neuen, sehr auseinander, und es ist kein Wunder, da gerade dieser Gegenstand zu den tiefsten Geheimnissen des menschlichen Geistes gehört. Man gelangt zu der Vorstellung von dem Wesen des Gewissens, wenn man auf diejenige Wirkung sieht, welche unter allen Umständen sich gleich bleibt, wenn man dabei auch den Zustand vor dem Sündenfall ins Auge faßt.

|  Die älteren Theologen, die lutherischen und mittelalterlichen, zum Teil auch die neueren, sehen in dem Gewissen eine Thätigkeit des Verstandes (Melanchthon: conscientia est syllogismus practicus), bei dem das Gesetz oder das Wort Gottes den Obersatz bildet; den Untersatz und Schlußsatz bildet dann die Anwendung, welche die gute Handlung billigt, die Sünde verdammt. J. Gerhard führt folgendes Beispiel dafür an: Wer ein gottloses Leben führt, wird den Zorn des rächenden Gottes zu fühlen bekommen. Ich habe ein gottloses Leben geführt, also etc. Neuere machen einen moralischen Gefühlssinn daraus oder einen sittlichen Trieb. Während so das Gewissen eine fast bloß menschliche Thätigkeit wird, hat es auch an der entgegengesetzten Verirrung bis in die neueste Zeit nicht gefehlt, daß man aus dem Gewissen etwas rein Göttliches im Menschen macht, einen innewohnenden Gott oder eine unmittelbare Gotteswirkung, eine Gottesstimme im Menschen. Die erste Auffassung übersieht das Übermenschliche am Gewissen, die über dem Menschen stehende Autorität und Macht desselben. Die andere Auffassung hebt die Einheit des menschlichen Bewußtseins auf und bringt ein fremdes Element ins menschliche Geistesleben, läßt auch vollkommen unerklärt, wie das Gewissen getrübt (korrumpiert) werden kann. Es ist klar, daß die Wahrheit in der Mitte liegt. Es muß das Gewissen ebenso etwas Menschliches wie Göttliches sein. Es kann aber das Gewissen nichts anderes sein als der menschliche Geist selbst in seinem geheimen Lebenszusammenhang mit Gott, der ursprünglich in der Schöpfung gesetzt ist. Demnach wäre das Gewissen das Bewußtsein um diesen Lebenszusammenhang und namentlich um die Abhängigkeit des Menschen von Gott. Da jedoch in der Sphäre des Gewissens die Idee Gottes hinter der des Sittengesetzes (s. Anm.), der absoluten Norm des sittlichen Handelns, zurücktritt, so können wir (nach Delitzsch, Biblische Psychologie p. 137 ff.) das Gewissen bezeichnen als „Das wirksame Bewußtsein des Menschen um ein ihm als absolute Norm seines sittlichen Handelns geltendes Gesetz.“ Ähnlich ist die andere Definition von Delitzsch: „Das Gewissen ist das fort und fort in Form des Triebes, Urteils und Gefühls sich bezeugende Wissen um das, was Gott will und nicht will,“ wofür man richtiger sagen würde: „was recht und unrecht ist“ (um das Vorhandensein eines göttlichen Willens, gebietenden und besonders verbietenden).
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 Wesentlich nicht verschieden hiervon ist die Definition Schlottmanns:| „Das Gewissen ist das der menschlichen Natur wesentliche Bewußtsein des Sittengesetzes ist seiner organischen Totalität, welches Bewußtsein für jeden einzelnen Pflichtfall als ein diesem entsprechendes unmittelbares sittliches Wissen und sittlicher Trieb zur Erscheinung kommt.“

 So auch Vilmar, wenn er sagt: „In der Stelle Röm. 2, 15 erscheint die συνείδησις deutlich als allgemeine Kenntnis (Kunde), als allgemeines Bewußtsein der Heiden von dem in ihre Herzen eingeschriebenen Gesetz.“ Woher dieses Gesetz stammt und wie es in das Herz eingeschrieben worden, bleibt hier außer Betracht, cf. Vilmar, Moral I. 97, 98.

 Die Etymologie des Wortes συνείδησις, conscientia, Gewissen, Mitwissen, Bewußtsein, sagt nicht viel über das Wesen des Gewissens aus. Es liegen in dem Worte zwei Momente: das Wissen und das Mitwissen. Das letztere bezieht sich zurück auf das wissende Subjekt (sich einer Sache bewußt sein, gleichsam sein eigener Augen- und Ohrenzeuge sein: συνειδέναι ἑαυτῷ). Gewissen ist also eine besondere Form des Wissens, ein zeugenmäßiges Wissen des Menschen. Hieraus entwickelt sich die ethische Bedeutung des Wortes συνείδησις, als eines erfahrungsmäßigen, zeugenmäßigen Wissens des Menschen um die Existenz einer ihm geltenden absoluten sittlichen Norm und um sein Verhalten zu dieser Norm. Daraus ergibt sich auch die nächste primäre Funktion des Gewissens, welche der Apostel Röm. 2, 15 in dem συμμαρτυρεῖν (Mitzeugen) sieht. Das Gewissen bekundet dem Menschen das Dasein einer ihn absolut bindenden sittlichen Norm, es erkennt dieselbe an, bejaht ihre Forderung in jedem einzelnen Fall und spricht zu derselben ein feierliches Ja und Amen. Dies ist die erste, unmittelbarste Funktion des Gewissens.

 Aus dem Gesagten geht übrigens hervor, daß das Gewissen an sich inhaltsleer ist. Das Gewissen ist nicht etwa das Sittengesetz in der Brust. Dies ist so wenig der Fall, daß es vielmehr Röm. 2, 15 ausdrücklich von dem eingeschriebenen Gesetze unterschieden wird. Nur in populärer Rede kann man abgekürzt sagen, das Gewissen befiehlt dem Menschen, was er thun und lassen solle. Das ist eine populäre Zusammendrängung, da ist dann das mit dem Inhalt gefüllte Gewissen gemeint. Es bezeugt die Existenz des ins Herz geschriebenen Gesetzes, bejaht dessen Forderung. Diese primäre Funktion hat es auch schon vor dem Fall geübt. Es ist verkehrt, zu| sagen, daß das Gewissen erst mit der Sünde entstanden sei durch den Ruf Gottes: „Adam, wo bist du?“, der ein Weckruf für das Gewissen gewesen sei. Gen. 3, 3 sehen wir, wie sich bei Eva das Gewissen bethätigt, wie es dem Gesetz Zeugnis gibt. Aber das Gewissen ist nicht selbst eine Legislative im Menschen, noch viel weniger die Quelle des Rechts und der Sittlichkeit. Das Gewissen bekommt seinen Inhalt, seine Lebensstoffe von anderwärts her. Sein Inhalt ist ein dem jedesmaligen religiös-sittlichen Erkenntnisstande des Subjekts entsprechender. Nur so erklärt sich, daß die Norm im Gewissen auch sich wandeln, daß die Gegenstände des zustimmenden und auch die des verwerfenden Gewissenszeugnisses und des Gewissensurteils sich ändern können, daß es über das, worüber es früher zustimmend geurteilt hat, später unter Umständen verwerfend urteilt; cf. die Lebenserfahrung des Apostels Paulus Akt. 23, 1; 26, 9; 2. Tim. 1, 3 mit 1. Tim. 1, 13–15 (Phil. 3, 7. 8) und die Tatsache der Verschiedenheit der Gewissensforderungen bei den verschiedenen Individuen und Völkern. Das heidnische Gewissen hat zum Inhalt das natürliche Gesetz, das israelitische Gewissen das geoffenbarte Gesetz des Alten Testaments, das christliche Gewissen die Offenbarung Gottes in Christo (das Bewußtsein des durch Christum an unserer Statt erfüllten und nun auch von uns in Kraft des hl. Geistes zu erfüllenden Gesetzes, das geistlich ausgelegte Gesetz, das Gesetz Christi, Matth. 5–7).
 Anm. Allerdings schließt der Mensch von dem Gesetz, welches das Gewissen bezeugt, auf den Gesetzgeber, von dem Gericht im Gewissen auf den Richter, aus dem Unbedingten (neutr.), das sich im Gewissen kundgibt, auf den Unbedingten (masc.). So wird das Gewissen (in seiner Bezogenheit auf das natürliche Sittengesetz) zugleich eine Quelle religiöser Erkenntnis. – Es gibt allerdings noch eine Quelle der natürlichen religiösen Erkenntnis, die Werke Gottes in der Schöpfung, woraus die Vernunft auf den Urheber und Schöpfer schließen muß, Röm. 1, 20. Aber hier wird mehr die Macht, Weisheit, Güte Gottes, dort seine Heiligkeit und Gerechtigkeit erkannt. Die letztere Erkenntnis hat den großen Vorzug, daß sie nicht pantheistisch verkehrt werden kann, sondern daß man auf einen persönlich wissenden und wollenden Gott kommen muß. (Die Gerechtigkeit Gottes wird allerdings auch aus der Geschichte erschlossen.)
 „Die Pflicht in ihrer unverbrüchlichen Heiligkeit setzt den Heiligen über uns, der Imperativ den Imperator, die Auktorität setzt den Auktor voraus, das ,du sollst‘ ein Ich, welches das innere Recht hat, uns so zu gebieten und die Macht, seinem Gebote Geltung zu verschaffen“ (Auberlen).
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 Auch die übernatürliche Offenbarung, obwohl sie in ihrer Objektivität vom Gewissen völlig unabhängig ist, hat nur Kraft und Bedeutung, sofern sie sich in unserm Gewissen kundgibt, d. h. durch unser Gewissen hindurchgeht, durch das Medium des Gewissens sich dem übrigen Vermögen des menschlichen Geistes vermittelt. Erst wenn uns das Evangelium Gewissenssache geworden ist, übt es die erneuernde Kraft, und das Gesetz wird erst dann in uns lebendig, wenn es in unser Herz geschrieben ist. Es muß sich die subjektive und objektive göttliche Offenbarung, die natürliche und übernatürliche zu einer Einheit zusammenschließen, wenn Gottes Absicht erreicht werden soll.


§ 24.
Die erste abgeleitete (sekundäre) Funktion des Gewissens: die verpflichtende.

 Wenn das Gewissen seine primäre Funktion geübt, d. h. die Forderung des Sittengesetzes bezeugt und bejaht hat, so tritt es in seine sekundären Funktionen ein. Die erste abgeleitete Funktion ist die verpflichtende. Das Gewissen verpflichtet den Willen, sich der Forderung des Sittengesetzes zu unterwerfen. Handelt es sich um das Thun von etwas Gebotenem, so treibt das Gewissen den Willen an zur Erfüllung seiner Pflicht (impellere); im entgegengesetzten Falle, wo es sich um die Unterlassung von etwas Verbotenem, Sündlichem handelt, hält es zurück und warnt (deterrere). Die Verpflichtung, die von dem Gewissen dem Willen auferlegt wird, ist kein physischer Zwang, sondern eine ethische Notwendigkeit, kein Müssen, aber ein Sollen. Das ist eben das Wesen der Verpflichtung: Gebundenheit in der Freiheit, und Freiheit in der Gebundenheit; so Röm. 13, 5; 1. Kor. 9, 16; Luk. 17, 10; Matth. 23, 23; Jak. 3, 10; es muß aber festgehalten werden, daß die Gewissenspflicht immer persönlicher, individueller Natur ist, doch absolut bindend für das betreffende Subjekt, dagegen nicht oder nicht in dem gleichen Maße für andere, 1. Kor. 10, 29–30; Röm. 14, bes. v. 14–23. Daher geschieht die letzte Berufung auf das eigene Gewissen (Luther in Worms).

 Es gibt Ethiker, welche die Gewissenspflichten auf alle und jede Handlungen ohne Unterschied ausdehnen und für alle die gleiche sittliche Nötigung verlangen. Damit heben sie das Gebiet des Erlaubten ganz auf. Es gibt aber ein Gebiet des Erlaubten, auf dem der Mensch die Wahl hat zwischen verschiedenen Handlungsweisen. Selbstverständlich handelt es sich bei dieser Wahl nicht um den Gegensatz von Gut und Bös, sondern um den Unterschied von gut und besser, 1. Kor. 7, 37–38. Dabei ist zu bemerken, daß der Begriff „gut“ hier nur in| einem relativen (depotenzierten) Sinne gebraucht wird = nützlich, ersprießlich, rätlich, im Sinne des schöpfungsmäßig Guten (cf. Conf. Aug. XVIII naturale bonum) 1. Tim. 4, 4–5. Der Gegensatz, der hier möglich ist, ist also der von gut und besser, oder gut und minder gut und fällt zusammen mit dem Gegensatz von weise und thöricht, oder vollkommen weise und unvollkommen weise. Eben deshalb nimmt die verpflichtende Funktion des Gewissens hier die Form der Empfehlung, des Ratschlages, der göttlichen Weisung an. Während auf dem Gebiet des Verbotenen und Gebotenen durch unrechtes Handeln das Gewissen verletzt wird, so heißt es im andern Fall ausdrücklich, man sündigt nicht, 1. Kor. 7, 26: „So meine ich nun, solches (ehelos zu bleiben) sei gut,“ d. i. nützlich, empfehlenswert, rätlich, nicht geboten, v. 28: „so du aber freiest, sündigest du nicht.“

 Zu bemerken ist noch, daß es keine Kollision der Pflichten geben kann. Was man so nennt, ist es nur scheinbar. Welche Pflicht unter den sich um den Vorrang streitenden zu erfüllen ist, gibt die Überlegung der Gesamtsituation des Einzelnen, der sich in dem Fall findet, an die Hand. Daraus fließt die Einheit der Pflicht und des Handelns.


§ 25.
Die zweite abgeleitete Funktion des Gewissens ist die richterliche oder beurteilende und zurechnende.
 Nach der tatsächlich erfolgten Willensentscheidung sollizitiert (drängt) das Gewissen die Urteilskraft des Menschen zur Feststellung des Urteils über den sittlichen Wert oder Unwert der Handlung. Das Gewissen verwandelt sich hier gleichsam in ein Tribunal, vor welches der Mensch zur Verantwortung gezogen wird. Hier erhebt sich im Geist des Menschen jener Widerstreit, jenes pro et contra der anklagenden und – in selteneren Fällen – auch entschuldigenden Gedanken, von denen Röm. 2, 15 die Rede ist. Es geht an ein Vergleichen und Erwägen der einzelnen Momente, welche bei der betreffenden Handlung zu berücksichtigen waren, um schließlich festzustellen, ob richtig gehandelt war; ferner bei Vergehen, um zu ermessen, wie groß der Grad von Schuld ist, was sich zur Minderung der Schuld sagen läßt und was die Schuld zu erhöhen scheint. Dabei kommen auch falsche und unlautere Gedanken zum Vorschein; das Gewissen aber gibt schließlich den Entscheid und überführt den Menschen| seiner Schuld, d. h. es stellt das Maß der Verschuldung fest oder spricht frei, und so wird sich der Mensch seines sittlichen Standes in Beziehung auf den Fall völlig klar und trägt entweder das Schuldbewußtsein oder er hat das Zeugnis eines guten Gewissens, Röm. 9, 1. Das Zeugnis des Gewissens ist überzeugend. Das Gewissensurteil läßt sich nicht bestechen oder doch nur scheinbar, Röm. 1, 32.
 Anm. Die richterliche Funktion tritt unter den Thätigkeiten des Gewissens am meisten hervor, wie sie denn auch Röm. 2 neben der bezeugenden Funktion hervorgehoben wird, womit die dritte abgeleitete, die vollziehende, schon gegeben ist; auch setzt sie die erste, die verpflichtende, schon voraus. Die Urteilsgabe des Gewissens erstreckt sich auf die That, ihren Wert oder Unwert, auf den sittlichen Gesamtzustand des Handelnden selbst. Es ist wohl nicht ohne tieferen Grund, daß der Apostel Röm. 2 diese urteilende Thätigkeit auf dem Gebiet des natürlichen Menschenlebens fast nur negativ auftreten läßt: „die Gedanken verklagen sich,“ oder auch in selteneren Fällen entschuldigen sie. Nicht sowohl ein positives Zeugnis, daß das Gebot erfüllt und ein gutes Werk geschehen sei, bezeugt das heidnische Gewissen, sondern entweder, daß das Gesetz übertreten oder daß es nicht verletzt worden ist, womit aber nicht gesagt ist, daß es positiv erfüllt wurde. Wie es aus der ganzen Darstellung Röm. 2, 15 ersichtlich ist, bleibt, sonderlich auf dem Gebiet des natürlichen Menschenlebens, Hauptaufgabe des Gewissens, nicht freizusprechen, sondern anzuklagen und es geschieht die Vorbringung von Entschuldigungsgründen nur in seltenen Fällen.
 Diese urteilende Funktion tritt im Neuen Testament häufig hervor: Akt. 23, 1; 24, 16; 2. Tim. 1, 3; Phil. 3, 6. – Der Maßstab, den das Gewissen anlegt, ändert sich, je nachdem die religiöse Erkenntnis des Menschen sich ändert. Solange Paulus nur den Maßstab des Pharisäismus anlegen konnte, ist er untadelig und unsträflich. Als er aber das Gesetz und seine Sündhaftigkeit in ihrer Tiefe erkannte, legte er einen andern Maßstab an; da befriedigte ihn seine eigne Gerechtigkeit nicht mehr; da erschien ihm das, womit er sich gebrüstet, als Kot und Wegwurf. Was jetzt ihn beruhigte, war die Vergebung der Sünden durch Christi Blut.

 In dieser Beurteilung ist dreierlei eingeschlossen:

  1. das Urteil über die handelnde Person, wer es sei,
  2. das Urteil über das Motiv, aus dem sie gehandelt, und
  3. das Urteil über die Kraftanstrengung, die sie zur Durchführung der Handlung aufgewendet hat.
 Erstens handelt es sich gegenüber den Versuchen des Menschen, die Schuld einer bösen That auf andere Personen oder auf die Umstände oder sonst bestimmenden Einflüsse abzuwälzen, um die Konstatierung der Urheberschaft des Menschen an seiner That und infolgedessen der persönlichen Verantwortlichkeit des Menschen für seine| That. Dies ist der Akt der Zurechnung, wodurch das Gewissen den Menschen nötigt, seine That als seine eigene, von ihm gewollte und begangene That anzuerkennen.

 Zweitens kommt bei der sittlichen Beurteilung in Betracht das Motiv. Eine an sich gute That verliert, wenn sie aus falschen Motiven hervorgegangen ist, den sittlichen Wert, andernteils kann auch eine an sich böse That durch Erwägung des Motivs, welches das Subjekt zu derselben veranlaßte, unter Umständen in ein milderes Licht gerückt werden. (Jephtha, Thamar und Juda, Michal, Augustin.)

 Drittens kommt in Betracht der moralische Kraftaufwand, mit welchem der Mensch den von außen auf ihn einwirkenden pflichtmäßigen oder pflichtwidrigen Einflüssen sich entgegengesetzt hat. Hier gibt es Grade der Schuld und der sittlichen Leistung, je nachdem die Hindernisse oder Förderungsmittel im Guten, die von außen kommen, beschaffen waren. (Kain, Judas Ischarioth, ferner Jerusalem, Matth. 23, 37.) Die sittliche Leistung ist größer, wenn viele Hindernisse zu überwinden waren, die Verschuldung andrerseits ist größer, wenn viele Mahnungen und Förderungsmittel zum Guten vorhanden waren. (Pharao, Bileam, die jüdischen Zeitgenossen des HErrn, Matth. 11, 21–24; 22, 27. – Die Märtyrer.)

 Anm. Schuld ist nicht geleistete Schuldigkeit, das Zurückbleiben hinter der Forderung der Pflicht oder die Übertretung derselben. Das Gegenteil von Schuld ist Verdienst, eine sittliche Leistung, welche durch Erfüllung der Forderung der Pflicht erworben ist.


§ 26.
Die dritte abgeleitete Thätigkeit des Gewissens ist die vollziehende.
 Die vollziehende Funktion des Gewissens nimmt das Gefühl in Anspruch. Nachdem das Gewissensurteil gefällt ist, wird es vollzogen, vollstreckt, natürlich nur innerlich, d. h. die gute That wird belohnt, die böse bestraft. Das Gewissensurteil ist nämlich begleitet entweder von dem Bewußtsein der befriedigten Pflichtforderung, und dies wirkt ein Gefühl der Befriedigung, des Friedens, oder der nichterfüllten, und dies letztere wirkt ein Gefühl der Nichtbefriedigung, des Unfriedens. Je öfter das Gewissen dem Menschen das Zeugnis des Recht- und Wohlverhaltens ausstellen kann, desto öfter wird dem Menschen der Genuß dieses Friedens zu teil und diese sich wiederholenden Empfindungen bilden zuletzt eine Kette von seligen Momenten, die sich immer mehr einer zuständlichen Seligkeit nähern, wenn das Gute im| Menschen herrschend wird: Ruhe, Friede, ein bis zum Vorschmack der Seligkeit sich steigerndes Wohlgefühl, Jak. 1, 25; furchtloser Mut und Freudigkeit (παρρησία) 1. Joh. 3, 21–22; Prov. 28, 1. Das ist die Erscheinungsform des guten Gewissens.

 Dieser Gewissensfriede ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem Gottesfrieden, d. i. dem Frieden der Vergebung der Sünden. Dieser Friede ist höher, denn alle Vernunft, Phil. 4, 7; er muß geglaubt werden und kann nur durch den Glauben erfahren werden; es muß an der Gnade manchmal trotz mangelnder Empfindung festgehalten werden, Ps. 32. Der Gewissensfriede aber kann, da er dem Bereich der natürlichen Erfahrung angehört, geschmeckt und empfunden werden. Wenn man übrigens von einem guten Gewissen redet, so heißt das genau genommen: das Gewissen gibt dem Menschen Zeugnis, daß er gut ist, Akt. 23, 1; 2. Tim. 1, 3. Auch auf dem Gebiet des natürlichen Lebens gibt es eine bona conscientia, eine conscientia recte facti, cf. Röm. 2, 15; Phil. 3, 6. (Hiob 27, 6. Ist Glaubensgebiet.) Ein gutes Gewissen aber im vollen Sinn des Wortes kann nur ein durch Christi Blut versöhnter (Hebr. 9,24; 10, 22) und in der Kraft des heiligen Geistes in der Heiligung wandelnder Mensch haben, 1. Tim. 1, 5. 19. In demselben Sinn redet die Schrift von einem reinen, unbefleckten, 1. Tim. 3, 9; 2. Tim. 1, 3, und einem unanstößigen Gewissen, Akt. 24, 16. Das gute Gewissen kann auf einen ganzen sittlichen Zustand, Hiob 27, und auf einen einzelnen Fall bezogen werden.

 Bei nicht geleisteter Pflicht tritt das Schuldbewußtsein ein und wird zum bleibenden Zustand und dies wirkt ein Gefühl der Unbehaglichkeit, der Unruhe und der Furcht, Prov. 28, 1; Deut. 28, 65–67; Weish. 17, 3 ff., die sich steigert zur Unseligkeit, zu einem Vorschmack der Verdammnis, 1. Joh. 3, 20. Der Mensch fühlt, daß er in Spannung geraten ist mit der sittlichen Weltordnung und mit dem, der sie gemacht hat und aufrecht erhält, mit Gott selber. Er fühlt sich von einer verletzten, feindlichen Macht ergriffen und verfolgt, ohne ihr doch entfliehen zu können (Kain). Das Schuldbewußtsein wird mit der Zeit nicht schwächer, sondern stärker (Shakespeares Macbeth). Zum Bewußtsein der Thatsache kommt noch das Bewußtsein der Schuld an den Folgen der That. Es stellt sich Furcht und Schrecken in dem Gemüte ein vor der Zukunft. Gewissensbisse und Gewissensqual nehmen jede Freudigkeit.

|  Dies ist die Erscheinungsform des bösen Gewissens, d. h. das Gewissen ist nicht böse, sondern der getreue Spiegel von der Bosheit des Subjekts (Hebr. 10, 22), es heißt ein beflecktes, 1. Kor. 8, 7; die Sünder sind gebrandmarkt in ihrem Gewissen, 1. Tim. 4, 2. Das Gewissen warnt aber auch, wenn die That nur in der Gesinnung, in der Vorstellung vollzogen war, durch die Empfindung aller unseligen Folgen. Wird die Warnung nicht beachtet, folgt die böse That, so treten die obenerwähnten Folgen ein, die bis in die Ewigkeit reichen, wenn nicht die Schuld durch den Glauben an Christi Blut getilgt wird.


§ 27.
Das Gewissen als Quelle der sittlichen Erkenntnis.

 Das Gewissen als mit seinem Inhalt, dem Sittengesetz, erfüllt gedacht, ist die ursprüngliche Quelle der sittlichen Erkenntnis. Mit Hilfe des generalisierenden Verstandes vermag das Gewissen ein System der natürlichen, sittlichen Erkenntnis zu konstruieren, Röm. 2, 15. Indessen ist die sittliche Erkenntnis, welche der Mensch aus dem Gewissen schöpft, eine mangelhafte und seit dem Sündenfall vielfach beeinträchtigt und getrübt.

 Im übrigen s. § 23.


§ 28.
Die Korruption des Gewissens nach dem Fall infolge seines organischen Zusammenhangs mit den andern Geistesthätigkeiten, die sämtlich von der Sünde korrumpiert sind.
 Da das Gewissen mit dem übrigen Vermögen des menschlichen Geistes aufs engste zusammenhängt, so ist es erklärlich, daß auch seine normale Thätigkeit gehemmt und getrübt ist, wenn die andern Organe eine solche Hemmung und Trübung erfahren. Da nun die Korruption infolge der Sünde den ganzen geistigen Wesensbestand des Menschen ergriffen hat, so kommt auch die Rückwirkung derselben bei allen Funktionen des Gewissens zur Erscheinung, und dies macht sich auch im Leben des Wiedergeborenen noch geltend. Der Wille ist korrumpiert, und die Rückwirkung dieser Korruption auf das Gewissen äußert sich darin, daß die verpflichtende und abschreckende Thätigkeit des Gewissens ihre Energie verloren hat. Das Gefühl ist gleichermaßen verderbt. Die Schönheit des Guten besitzt für| das verderbte Gefühl nicht die wünschenswerte Anziehungskraft, wenn es auch andrerseits für das Schmachvolle des Bösen eine gewisse Empfindung noch bewahrt hat. Das Abmahnen des Gewissens vermag zwar eine gewisse Furcht zu erwecken, aber dieselbe ist gewöhnlich nicht stark genug, um den Menschen dauernd von der bösen That zurückzuhalten (Pilatus). Das ist die Erscheinungsform des gehemmten Gewissens, welches sich in verschiedener Weise äußern kann. Die

 1. Form der Hemmung des Gewissens ist der Leichtsinn, welcher sich der Gewissensanwandlungen, von denen zuweilen auch er heimgesucht wird, dadurch zu entschlagen sucht, daß er sich in den Strudel der Zerstreuungen und Vergnügungen stürzt. – Die

 2. Form der Gewissenshemmung ist die Trägheit, Schlaffheit und Energielosigkeit, die nicht einmal die Frage, ob und welche Pflicht im gegebenen Falle obliegt, ins Reine bringen mag, geschweige, daß sie es zu einer sittlichen Entscheidung bringt. Der vom Gewissen dem Willen gegebene Impuls erlahmt hier kraftlos an der vis inertiae (Ahab; Felix). Durch Leichtsinn und Trägheit wird das Gewissen abgestumpft;

 3. die Bosheit aber verhärtet und verstockt es. Die Verstockung ist der höchste Grad der Gewissenshemmung. Der Verstockte setzt sich mit berechnender Absichtlichkeit gegen die mahnende, richtende und strafende Stimme des Gewissens. In den beiden ersten Fällen hat man es mit der Gewissenlosigkeit zu thun, in letzterem mit der vollendeten Sünde gegen das Gewissen, die auf dem Gebiet der natürlichen Sittlichkeit dasselbe ist, wie die Sünde wider den heiligen Geist auf dem Gebiet der christlichen Offenbarung (cf. Pharao, Judas).

 Auf diesem Wege wird das Gewissen allmählich zum Schweigen gebracht. Diese Hemmung kann eine vorübergehende sein; dann redet man von einem trägen und schlafenden Gewissen; oder eine dauernde; dann redet man von einem toten Gewissen, was man natürlich nur vergleichsweise sagen kann; denn ersterben kann ein Gewissen nie völlig. Es kommt immer eine Zeit, wo es wieder erwacht, aber wo es vielleicht zu spät ist.

 Außer der Hemmung gibt es auch eine Trübung des Gewissens; hier ist die Ursache eine Verdunkelung der Erkenntnis, die daher auch bei sonst gewissenhaften Menschen Vorkommen kann, ja gerade bei ihnen nicht selten vorkommt. Das Gewissen kann falsch leiten, es ist irrtumsfähig; es gibt ein irrendes Gewissen,| Akt. 22, 3. 4; 26, 9; Röm. 10, 2; Joh. 16, 2. 3; z. B. die Selbstpeinigungen bei den Indern, die Verbrennung ihrer Frauen beim Tode der Männer, die Blutrache der Morgenländer, die Verbrennung der Ketzer im Mittelalter, die Verweigerung des Kriegsdienstes bei den Mennoniten etc. Das Gewissen vollzieht seine sekundären Funktionen auch da, wo sich ein ungöttliches Gebot mit Gewissensautorität umkleidet hat. Man fühlt sich verpflichtet, auch wo man es nicht ist. Es ist eine Verblendung, welche selbst ihren Grund in der Sünde hat, Tit. 1, 15. Auch die verkehrte Willensneigung bringt den Wahrheitssinn von der rechten Richtung ab; der unlautere Wille macht sich Grundsätze, die zu seinen Wünschen passen und sucht – im letzten Grund freilich vergeblich – das Gewissen auf eine falsche Bahn zu leiten. Dies kann bewußt geschehen, in gewissem Maß auch unbewußt stattfinden. Man kann die Wahrheit in Ungerechtigkeit aufhalten (Röm. 1, 18. 21: „sie sind in ihrem Tichten – Gedanken – eitel geworden und ihr unverständiges Herz ist verfinstert“).

 Die verhältnismäßig unverfänglichste Form der Gewissenstrübung ist das schwache, enge oder ängstliche Gewissen. Das schwache Gewissen (s. Anm. 1) ist dasjenige, welches noch nicht die nötige Reife sittlichen Urteils besitzt, um die Grenze zwischen Verbotenem und Erlaubtem richtig zu bestimmen (1. Kor. 8; Kol. 2, 16; Röm. 14, 20. 21), welches sich Skrupeln macht, „sich ein Gewissen macht“ über Dinge, die nicht Sünde sind, sondern auf dem Gebiet der christlichen Freiheit, des Erlaubten, liegen. Man nennt es auch enges Gewissen, weil es das Gebiet des Erlaubten ohne Not einengt. Das enge Gewissen hält für verboten, was Gott erlaubt hat. Es ist die Karikatur des zarten Gewissens, welches mit einem feinen geistlichen Tastsinn begabt auch schon für die feineren Unterschiede zwischen gut und böse empfindlich ist, Phil. 1, 9. 10, auch schon bei leichteren Abweichungen von der Linie des sittlich Guten reagiert, 1. Sam. 24, 6; 2. Sam. 24, 10; Eph. 5, 15 (s. Anm. 2) ἀκριβῶς περιπατεῖν.

 Das Gegenteil des engen (wie des zarten) Gewissens ist das weite Gewissen. Weit ist dasjenige Gewissen, welches es mit der sittlichen Forderung nicht genau nimmt. Das weite Gewissen hält für erlaubt, was Gott verboten hat.

 Das irrende Gewissen hält für geboten, was Gott verboten| hat. Für das irrende Gewissen umkleidet sich solches, was in direktem Widerspruch mit Gottes Willen steht, was direkt Sünde ist, mit der Autorität einer göttlichen Forderung. Dieser Irrtum erzeugt die Schreckgestalt des Fanatismus, ζῆλος, Röm. 10, 2; Joh. 16, 2; Saulus, Akt. 26, 9.

 Das Gegenteil von diesen Erscheinungen ist ein gesundes Gewissen, welches mit ruhiger Klarheit die individuellen Bestimmungsmomente eines sittlichen Falles erfaßt und sie mit Energie unter die Instanz des Gewissens bringt und dessen Anspruch, unbeirrt von allen sonstigen Einflüssen, die sich dazwischenstellen wollen, festhält.

 Übrigens bindet auch das irrende Gewissen, Röm. 14, 13–15; 1. Kor. 8, 7–13; 10, 22–33. Wenn ein Mensch nach bestem Wissen und Gewissen handelt, so hat seine Handlungsweise, auch wenn er irrt, einen relativen sittlichen Wert, 2. Tim. 1, 3. Es fordert, daß es auch von andern als ein unantastbares Heiligtum geachtet wird, Röm. 14, 4. Doch ist es Pflicht, sein Gewissen für bessere Erkenntnis offen zu halten, und wenn man etwa glaubt, man könnte irren, den eigenen Standpunkt einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.

 Anm. 1. 1. Kor. 8, 10: Für sich selber würde es der einzelne nicht wagen, Götzenopferfleisch zu essen. Nun aber sieht er einen andern Christen, der sich nichts daraus macht, der von keiner Bedenklichkeit angefochten wird, ob es Sünde sei, in einem Götzentempel beim Opfermahl gegenwärtig. Nun denkt er: Was der kann, kann ich auch. Sein Gewissen warnt ihn; aber er hat selber kein sicheres und festes Urteil; er folgt lediglich dem fremden Vorgang und weicht dem Druck einer äußeren Autorität, aber ohne daß er innerlich überzeugt ist von der Rechtmäßigkeit seiner Handlungsweise.
 Anm. 2. Hieher gehört vielleicht Phil. 1, 9. 10. Nach diesem Spruch ist es ein geistliches Tastvermögen, welches auch für die feineren Unterschiede von gut und böse empfindlich ist, von Recht und Unrecht; „so daß ihr Prüfen könnt,“ sei es nun das Gegenteil des Guten zu unterscheiden, sei es nun, wie Luther übersetzt, „was das Beste sei, auf daß ihr seid lauter und unanstößig,“ „lauter“, durchsichtig, durchleuchtend, so daß die Sonne durchscheinen kann, für das Sonnenlicht durchleuchtig, also nicht verschlossen, nicht so, daß man Partien des inneren Lebens zu verschließen braucht, nicht Stücke von Finsternis mit sich herumträgt; und „unanstößig“; denn das ist ja eben die Frucht der Gewissenhaftigkeit, des zarten Gewissens, daß man auch die feineren Grenzlinien des Erlaubten und Nichterlaubten mit sicherem Takt einzuhalten vermag und deswegen vor innerem Vorwurf und äußerem Anstoß bewahrt bleibt, daß man nicht Ursache hat, Partien des inneren Lebens für das richtende Auge Gottes und für das Selbstgericht der Buße zu verschließen (was natürlich doch nicht möglich ist), sondern daß man vor Gottes Angesicht wandeln kann, so daß man Gott und Menschen durchsichtig ist. Infolgedessen| ist dann ein weites Gewissen ein solches, welches es mit der sittlichen Forderung nicht genau nimmt (Eph. 5, 15: ἀκριβῶς περιπατεῖν), sondern gegen sich Nachsicht übt auch bei Abweichungen von der Regel des göttlichen Gesetzes. Das ist die sträfliche Indulgenz, die laxe Beurteilung; man sieht sich durch die Finger. Das zarte Gewissen ist einem Haarseiher zu vergleichen, das laxe oder weite Gewissen aber einem weiten Seiher, der auch Kamele durchläßt, nicht nur Mücken.


§ 29.
Das Gewissen in dem Zustande des Menschen vor dem Fall und nach dem Fall in seinen einander entgegengesetzten Bethätigungen und die Bedeutung des noch vorhandenen Gewissens für die gefallene Menschheit.

 Daß der Mensch auch im Zustande der Unschuld ein Gewissen gehabt habe, unterliegt keinem Zweifel. Wenn das Gewissen zur ethischen Anlage des Menschen gehört, ja das Hauptstück derselben ist, so ist es der Natur des Menschen wesentlich und kann ihm nie und nirgends fehlen. Es gibt sich auch bei der Versuchung deutlich zu erkennen, Gen. 3, 2-3. Das Weib hat das Bewußtsein, es müsse das Gebot halten. Was noch jetzt unaustilgbar bei uns ist, das Gefühl und Bewußtsein der Gottesnähe, (Akt. 17, 29) und des Bewegtwerdens und Seins unseres Lebens in Gott (v. 28), muß der erste Mensch auch gehabt haben, aber in unmittelbarer Weise und ohne den Gegensatz gegen Gott, in dem wir uns befinden, und den Widerspruch der bösen Neigung und ohne das Gefühl der Unseligkeit, das daraus erwächst. Es war sein Wille und sein Gewissen, sein Selbstbewußtsein und sein Gottesbewußtsein im vollen Einklang. Das verpflichtende „du sollst“ fand stets ein bereites „ich will“; die richtende Thätigkeit des Gewissens war stets eine anerkennende, lobende; daher konnte es ihm nicht fehlen an der friedvollen Seligkeit, welche der Lohn der Übereinstimmung des menschlichen Verhaltens mit dem göttlichen Willen ist. Seine Erscheinungsform war die eines guten und seligen Gewissens und zwar in völlig ungetrübter Weise.

 Durch den Sündenfall und nach demselben ist alles anders geworden. An der Substanz zwar und an seinem Wesen kann das Gewissen keinen Schaden gelitten haben; denn das, was unter allen Wandlungen beharrlich stehen bleibt, ist eben das Wesen einer Sache. Das Gewissen ist wesentlich in seiner Ganzheit noch vorhanden, die Verderbnis trifft nur das Accidentielle. Darin liegt die Möglichkeit| einer Erneuerung und der Anknüpfungspunkt für die Erlösung. Accidentiell ist indes hier nicht so viel als unbedeutend.

 Der Hauptunterschied zwischen sonst und jetzt besteht nicht in dem gegenüber der früheren Tadellosigkeit des Verhaltens nun mehr oder weniger häufigem Vorkommen einzelner sündlicher Handlungen (neben welchen auch relativ gute einhergehen können), sondern in dem Vorherrschen der bösen Neigung unseres Herzens und in der ganzen verkehrten Herzensstellung, zu der sich das Gewissen im Gegensatz und Widerspruch befindet, Matth. 15, 19: „Aus dem Herzen kommen etc.“; Röm. 1, 24 (verkehrte Herzensgelüste), cf. 1. Petr. 4, 2; die Persönlichkeit des Menschen hat durch die Sünde eine verkehrte Richtung genommen; er sucht das Eigne, sein Leben ist ein Eigenleben geworden; 2. Tim. 4, 3; 2. Petr. 3, 3; Jud. v. 16. 18; er sucht Befriedigung in sich selbst, dem Fleisch, in der Welt, 1. Joh. 2, 16; Tit. 2, 12; 1. Petr. 1, 14; indem er dem höheren Zuge seines Geistes abgewendet ist. Davon gibt das Gewissen mit seiner richtenden Thätigkeit uns Zeugnis und deckt den inneren Zwiespalt auf, in dem der Mensch mit sich selber lebt, und nimmt ihm seinen Scheinfrieden, indem es ihn beunruhigt. Es kann das Gewissen, was den ganzen Zustand betrifft, nur als böses Gewissen erscheinen, obgleich es im einzelnen auch gute Handlungen und eine Zustimmung des Gewissens gibt, was aber bei dem sündigen Gesamtzustand der Menschheit ohne Christum nichts austrägt.

 Mehr als diesen Zwiespalt zwischen der sündigen Willensneigung und dem Gewissen bezeugen und ein Stachel sein wider die völlige Abstumpfung des Menschen in Bezug auf das Böse konnte das Gewissen bei der Gesamtheit der Menschheit nicht, Röm. 1. Das Gewissen hat wohl die Macht, den Menschen zu einer äußeren That zu zwingen, aber es kann nicht bewirken, daß er das Gute gern thut. Es zeigt sich hier die Ohnmacht des Gewissens, zu helfen und zu bessern. Die sündliche Neigung ist stärker als das Zeugnis des Gewissens. Indem aber dem Menschen gerade das Verkehrte in seiner selbstischen Art, das von Gott abgewandte, als das Süße, das Göttliche aber bitter erscheint, wendet er sich dem Verkehrten und Verderblichen in arger Selbsttäuschung mit seinem Willen zu. Wenn auch das Gute eine gewisse Anziehungskraft auf ihn ausübt, so übt auf der anderen Seite das Böse eine noch größere und der Mensch steht unvermögend und ohnmächtig zwischen beiden. „Er erweist sich nicht| als Herr über seinen Willen, sondern steht einerseits unter der Herrschaft des Gewissens wie ein Knecht, der sich fürchtet und andererseits unter der Herrschaft der Sünde, wie ein Knecht, der diese Herrschaft liebt.“ (Harleß.) „Wer Sünde thut, der ist der Sünde Knecht.“ Joh. 8, 34.

 Im verderbten Zustand des Menschen liegt es ferner, daß das Gewissen selbst korrumpiert ist. Zwar was im Gewissen von Gott gesetzt ist, ist unzerstörbar; aber die Wirkungen auf die menschliche Seele können durch des Menschen Schuld alteriert werden (siehe oben). Das Gewissen zeigt dem Menschen das Bild seines geistig-sittlichen Zustandes. In dem Maß, als unser selbstisches Herz sich vor diesem Wahrheitsspiegel scheut und sich nicht will strafen lassen, in dem Maß nimmt die Fähigkeit der Seele ab, sich selbst zu erkennen. Ja es kann sich der Mensch gegen sein Gewissen völlig abstumpfen, so daß der Widerspruch desselben gegen seine Neigung scheinbar ganz aufhört. Es erscheint ihm dann das Böse nicht mehr als das, was es ist, oder doch nicht mehr so klar; es bilden sich andere sittliche Anschauungen durch die Gewohnheit des Sündigens, zumal wenn ein ganzes Volk oder eine ganze Generation beteiligt ist: Nationallaster, Zeitsünden. – Es kommt dazu, daß der natürliche Mensch nicht mehr die rechte Erkenntnis von Gott und der Wahrheit hat; er steht nicht in ihr, so gerät er leicht auf Verkehrtes, sein Urteil wird getrübt, er kann die ärgsten Sünden schließlich für geboten oder doch für berechtigte Handlungen halten. So tritt ein Zustand der Verfinsterung und der Entfremdung von dem Leben aus Gott ein, Eph. 4, 17, wie bei den Heiden, Akt. 14, 16. Doch nehmen daran nicht alle Individuen in gleicher Weise teil. Einzelne sind sich des Verderbens bewußt und beklagen es. Gesetzgebung und Religion erscheinen auch teilweise als Erzeugnisse des Gewissens und bilden einen Damm gegen das allgemeine Verderben. Doch läßt sich auch eine Sehnsucht nach einer Erlösung, wenn auch nur als dunkle Ahnung, durchspüren, und dieses Bedürfnis macht sich wieder geltend im Gewissen. Zunächst aber mußte der Menschheit dadurch geholfen werden, daß die Unsicherheit in sittlichen Dingen, die mit dem irrenden Gewissen hereingebrochen war, die Unwissenheit über das, was recht und unrecht, was der Inhalt des göttlichen Willens ist, weggenommen wurde, und das geschah durch die positive Offenbarung des göttlichen Gesetzes, welches dem Gewissen verwandt und doch von ihm verschieden ist.


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Schließliche Zusammenfassung:

 Das Gewissen leidet unter dem Verderben der Geistesvermögen, mit denen es enge zusammenhängt.

 1. Die Trübung der Erkenntnis äußert sich in der Weise, daß das Gewissen irrt und auch da seine Funktion ausübt, wo ein ungöttliches Gebot mit göttlicher Autorität auftritt.

 2. Die Trübung des Willens äußert sich für das Gewissen so, daß die verpflichtende oder seine abschreckende Thätigkeit keine Energie besitzt.

 3. Die Korruption des Gefühls äußert sich darin, daß der Mensch sich abstumpft gegen das Gefühl der Strafe des Gewissens.



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