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RE:Hortensius 7

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Q., Dictator 287 v. Chr.
Band VIII,2 (1913) S. 24672468
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7) Q. Hortensius. Der Vorname wird überliefert bei Liv. ep. XI. Plin. n. h. XVI 37. Laelius Felix bei Gell. XV 27, 4, das Amt, die Dictatur, außerdem noch bei dem von Livius abhängigen Augustin. civ. dei III 17, der Tod während der Amtsführung bei Livius und Augustin.; die Zeit um 467 = 287 ist nur aus Livius zu erschließen. Der Grund für die Ernennung des Dictators war die Sezession der Plebs auf das Ianiculum (Liv. Plin. Augustin.), die durch die Schuldennot hervorgerufen war (vgl. noch Dio frg. 37. Zonar. VIII 2); H. beendete die inneren Wirren, indem er (in aesculeto Plin. vgl. Varro l. l. V 152; o. Bd. I S. 682) ein Gesetz durchbrachte, daß die Beschlüsse der Plebs für das ganze Volk gültig sein sollten (Plin. Gell. Gaius inst. I 3. Pompon. Dig. I 2, 2, 8), und führte die Ausgewanderten in die Stadt zurück (Liv. Augustin.). Eine Lex Hortensia, die im Interesse der Landbevölkerung die Nundinae als Gerichtstage festsetzte (Gran. Licinian. bei Macrob. Sat. I 16, 30), muß ebenfalls damals von diesem H. gegeben worden sein. Wenn ferner bei Tac. ann. II 37 die Hortensier als stirps et progenies tot consulum tot dictatorum gerühmt werden, so liegt auch hier eine Erinnerung an H. vor, der allein aus seinem Geschlecht die Dictatur geführt hat. Die Dürftigkeit der Nachrichten über H. steht in auffallendem Mißverhältnis zu der epochemachenden Bedeutung seiner Amtstätigkeit, denn die Lex Hortensia, die nach der annalistischen Tradition nur eine Wiederholung der Gesetze der Consuln M. Horatius und L. Valerius von 305 = 449 und Q. Publilius Philo von 415 = 339 wäre, ist entweder das einzige wirklich geschichtliche von diesen Gesetzen oder mindestens das umfassendste und abschließende, das zugleich den wahren Abschluß des ganzen Ständekampfes bezeichnet (vgl. z. B. Mommsen Röm. Forsch. I 200; St.-R. III 159. Ed. Meyer Kl. Schr. 354). Gerade weil von seinem Urheber nichts als der Name und das Amt feststeht, ist jeder Zweifel an dessen Persönlichkeit und Wirksamkeit ausgeschlossen, und es ist gerade für diese Zeit höchst bezeichnend, daß ein Mann aus einem sonst so früh nicht vorkommenden Geschlecht diese hohe Stellung im Staate eingenommen hat. H. gehört zusammen mit seinen Zeit- und Standesgenossen Ti. Coruncanius, M.’ Curius, C. Fabricius (vgl. darüber besonders o. Bd. VI S. 1931, 28ff.); weil seine Tätigkeit nur eine innerpolitische war, ist sie von der Tradition stiefmütterlicher behandelt worden, als die Leistungen jener in der äußeren Politik, ist sie dann namentlich verdunkelt worden, als die gefälschte Darstellung der inneren Kämpfe sich in immer glänzendere Farben kleidete. Die davon weniger beeinflußte antiquarische Tradition [2468] hat deshalb ebensoviel von ihm oder gar mehr berichtet als die annalistische. Daß die späteren Hortensier sich auf ihn zurückführen wollten, ist begreiflich; ob sie dazu berechtigt waren, ist ziemlich zweifelhaft.