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Handwerk (1914)

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Textdaten
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Autor: Johann Wewer
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Titel: Handwerk
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aus: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band, Sechstes Buch, S. 327–362
Herausgeber: Siegfried Körte, Friedrich Wilhelm von Loebell, Georg von Rheinbaben, Hans von Schwerin-Löwitz, Adolph Wagner
Auflage:
Entstehungsdatum: 1913
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Reimar Hobbing
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Erscheinungsort: Berlin
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Handwerk
Von J. Wewer, Direktor der städtischen kaufmännischen Fortbildungsschule zu Wiesbaden


Geschichtlicher Rückblick.

„Kein Stand kann beanspruchen, auf Kosten der anderen besonders bevorzugt zu werden. Des Landesherrn Aufgabe ist es, die Interessen aller Stände gegeneinander abzuwägen und miteinander zu vermitteln, damit das allgemeine Interesse des großen Vaterlandes dabei gewahrt bleibe.“ Diese Worte Kaiser Wilhelms II. lassen sein Streben erkennen, allen Ständen im Reiche seine Untertanenfürsorge in gleichem Maße zuzuwenden. Wie ist seine Regierung während der nun 25jährigen Herrschertätigkeit Wilhelms II. in dieser Hinsicht einem der wichtigsten der erwerbenden Stände im Staate, dem Handwerksstande, gerecht geworden?

Die deutsche Handwerkerpolitik, d. h. die Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen zur unmittelbaren Einwirkung auf das Handwerk, bietet in der Geschichte ein schwankendes Bild. Am Ende des 14. und in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatte das Zunftwesen seine höchste Blüte erreicht und das Handwerk gehoben. Dieser Blüte folgte in den nächsten Jahrhunderten der Verfall der Zunft und damit der Niedergang des Handwerks. Neben dem von innen kommenden Zersetzungsprozeß in den Zünften wirkte dabei eine Reihe äußerer Umstände mit: religiöse Wirren, Machtlosigkeit des deutschen Kaisertums, Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Den ärgsten Stoß erlitt die Zunftverfassung durch die neuen wirtschaftspolitischen Anschauungen der Physiokraten, durch Adam Smith und seine Schule, sowie durch die Ideen der französischen Revolution. 1791 wurde in Frankreich durch Gesetz der Grundsatz der Gewerbefreiheit aufgestellt und durchgeführt; die unter französischer Herrschaft stehenden deutschen Landesteile schlossen sich an. Preußen folgte durch das Edikt vom 2. November 1810, das volle Gewerbefreiheit einführte. Zwar wurden dadurch die Zünfte nicht direkt aufgehoben, aber ihre Vorrechte beseitigt, und einen Beitrittszwang zur Zunft gab es nicht mehr. Die übrigen deutschen Staaten gingen innerhalb der nächsten 20 Jahre ebenfalls zur Gewerbefreiheit über. Die schroffe Einführung zeigte jedoch bald eine ungünstige Einwirkung auf das Handwerk, und damit setzte eine Bewegung ein zur Wiedereinführung einer zeitgemäßen Zunftverfassung. In einer Reihe von Bundesstaaten wurde das alte Zunftsystem wieder begünstigt, und in Preußen erschien 1845 die Allgemeine Gewerbeordnung, die zwar grundsätzlich auf dem Boden [776] der Gewerbefreiheit stand, indessen dem zünftigen Teil der Handwerker entgegenkam. Jedoch nahmen die Klagen über den Niedergang des Handwerks zu, und in den Handwerkerkreisen wurde ausschließlich die Gewerbefreiheit dafür verantwortlich gemacht. Auf dem deutschen Handwerker- und Gewerbekongreß zu Frankfurt a.M. (1848), das Handwerkerparlament genannt, kam der Entwurf einer allgemeinen Handwerks- und Gewerbeordnung zustande, der der dortigen Nationalversammlung als feierlicher Protest des Handwerkerstandes gegen die Gewerbefreiheit vorgelegt wurde. Die Nationalversammlung kam in dieser Sache zu keinem Ergebnis, dafür befaßten sich die einzelnen deutschen Staaten wiederum mit der Handwerkerfrage und gingen mit einengenden Bestimmungen zugunsten des Zunftwesens vor. In Preußen geschah das durch die Gewerbenovelle von 1849, die den Wünschen des nach Staatshilfe verlangenden Handwerks weit entgegenkam; bei den meisten Handwerken wurde zur Ausübung des Gewerbes der Eintritt in eine Innung oder die Ablegung einer Prüfung gefordert, für Lehrlinge und Gesellen ein zunftmäßiger Lehrgang eingeführt. Die davon erwartete segensreiche Wirkung trat nicht ein; man hatte eben nur die Kleingewerbe unter sich beschränkt, ohne die tiefer liegenden allgemeinen Ursachen des Niedergangs zu berücksichtigen. Bald waren die Anhänger der unbeschränkten Gewerbefreiheit rührig an der Arbeit, diese gesetzlichen Vorschriften wieder beseitigt zu sehen. Auch in den maßgebenden Regierungskreisen kam man zu der Überzeugung, daß nicht in erster Linie der Gewerbefreiheit die Schuld an der mißlichen Lage des Handwerks beizumessen sei. So gingen die deutschen Staaten in den 60er Jahren einer nach dem anderen zur Einführung der Gewerbefreiheit über, und Preußen schloß sich an mit der am 21. Juli 1869 erlassenen Gewerbeordnung, die 1871 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt wurde und die Gewerbefreiheit im weitesten Maße verwirklichte.

Damit zerfiel das Innungswesen immer mehr, denn die Innungen verloren den öffentlich-rechtlichen Charakter und somit alle besonderen Rechte; sie bestanden nur noch auf fakultativer Grundlage. Aber schon in den nächsten Jahren entwickelte sich wieder eine kräftige Bewegung gegen die Gewerbefreiheit. 1873 bildete sich der Verein selbständiger Handwerker und Fabrikanten, der die Handwerkerinteressen vertreten und Beschränkungen der Gewerbefreiheit durchführen wollte, 1874 brachten die Abgeordneten Ackermann und Genossen im Reichstage eine Interpellation ein, die eine Gesetzesvorlage über Abänderung der Gewerbeordnung auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre wünschte; auch der Verein für Sozialpolitik befaßte sich wiederholt mit Reformvorschlägen. Die Novelle von 1878, die sich besonders des Lehrlingswesens annahm, kam diesen Wünschen nur gering entgegen. Die Novelle vom 18. Juli 1881 entsprach jedoch den Wünschen der Handwerker in höherem Maße. Durch sie wurden die Innungen wieder zu öffentlich-rechtlichen Korporationen mit dem Recht einer juristischen Person erhoben, besonders um die Durchführung der Vorschriften von 1878 über das Lehrlingswesen in die Hand zu nehmen; sie erhielten die Erlaubnis zur Bildung von Schiedsgerichten, und es wurden Innungsausschüsse und Innungsverbände eingeführt, um auch solche Aufgaben zu erfüllen, denen eine einzelne Innung nicht gewachsen war. Weitere Novellen – von 1884 und von 1887 – dehnten die Befugnisse [777] der Innungen über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus und dienten so zu ihrer Stärkung.

Neuere Handwerkerverbände.

Inzwischen hatte die Handwerkerbewegung weitere Kreise gezogen. Auf dem allgemeinen deutschen Handwerkertag in Magdeburg (1882) traten die Anhänger der neuen zünftlerischen Richtung mit entschiedenen Resolutionen hervor. Der Mittelpunkt dieser Bewegung wurden zwei Organisationen: der „Allgemeine Deutsche Handwerkerbund“ und der „Zentralausschuß der vereinigten Innungsverbände Deutschlands“, die seitdem großen Einfluß auf die deutsche Handwerkerpolitik ausgeübt haben; ihnen gegenüber steht der 1891 gegründete „Verband deutscher Gewerbevereine“, der einen freieren Standpunkt einnimmt. Auf Anregung der beiden ersteren Organisationen empfing unser Kaiser Wilhelm II. 1890 eine Handwerkerdeputation. Im Anschlusse daran tagte vom 15.–17. Juli in Berlin die Handwerkerkonferenz; einberufen vom preußischen Minister für Handel und Gewerbe, nahmen daran Vertreter des organisierten Handwerks, Beauftragte des Reichsamts des Innern und des preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe teil. Die Vertreter des Handwerks vertraten ihre Forderungen: obligatorische Innungen, Befähigungsnachweis als Voraussetzung zum selbständigen Betriebe eines Handwerks und Einrichtung von Handwerkskammern als Vertretung und Aufsichtsbehörde über die Innungen. Ein amtlicher Bericht über die Konferenz erschien nicht, weshalb Abgeordneter Hitze und Genossen im Reichstage die Regierung über den Erfolg interpellierten. Die Regierung erklärte durch Staatssekretär von Bötticher die Einführung der obligatorischen Innung und des Befähigungsnachweises für „nahezu unmöglich“, sie erwäge aber, zur wirksamen Vertretung der Interessen der Handwerker das gesamte Handwerk in Handwerks- oder Gewerbekammern zu organisieren. Die Handwerkerverbände setzten jedoch ihre zunftfreundliche Agitation zielbewußt fort und beeinflußten andauernd die öffentliche Meinung und die Volksvertretung; besonders der deutsche Innungs- und Handwerkertag in Berlin (1892) trat energisch für die Forderungen des Handwerks ein. Nachdem 1892 in Berlin eine Konferenz von Sachverständigen die Vorschläge des Reichsamts des Innern und des preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe (Handelsminister von Berlepsch) beraten hatte, erschienen am 18. August 1893 die Berlepschen Vorschläge für die Organisation des Handwerks und für die Regelung des Lehrlingswesens. Sie stellten eine Privatarbeit des Ministers dar und sollten der öffentlichen Kritik unterliegen. Sie zielten darauf hin, Handwerkerfachgenossenschaften mit allgemeinem Beitrittszwang ins Leben zu rufen, die also alle Gewerbetreibenden umfaßten; ferner sahen sie vor: obligatorische Handwerkskammern, obligatorische Gehilfenausschüsse sowohl bei den Handwerkskammern als bei den Fachgenossenschaften, durchgreifende Regelung der Lehrlingsausbildung und Schutz des Meistertitels. Dieser Entwurf wurde besonders seitens der Handwerkerverbände einer scharfen Kritik unterzogen und eine Reihe von Gegenvorschlägen gemacht; auch der Verband deutscher Gewerbevereine nahm dazu Stellung und lehnte besonders die Zwangsfachgenossenschaften ab.

[778]

Erhebung über Verhältnisse im Handwerk.

Von Bedeutung für die weiteren Regierungsmaßnahmen war das Ergebnis der 1895 vom Kaiserlichen Statistischen Amt veranstalteten „Erhebung über Verhältnisse im Handwerk“, die sich als eine Stichprobe auf etwa den 22. Teil der Einwohnerzahl des Deutschen Reiches erstreckte und 70 handwerksmäßige Gewerbearten umfaßte. Die vom Verein für Sozialpolitik vorgenommenen Untersuchungen über die Lage des deutschen Handwerks ergänzten das gewonnene Material. Es ergab sich, daß die Novelle von 1881 und ihre Ergänzungen in den 80er Jahren die an sie geknüpften Hoffnungen über die Wiederbelebung der Innungen nicht erfüllt hatten. Die Zahl der Innungsmitglieder war verhältnismäßig gering geblieben; im Jahre 1890 war vielleicht der vierte Teil aller Handwerksmeister in Innungen organisiert, in Leipzig z. B. standen von 845 Schuhmachern 611 außerhalb der Innung. Das Innungsleben selbst zeigte große Gleichgültigkeit der Mitglieder, und für die eigentlichen Zwecke der Innung geschah nur wenig. Von einer Breslauer Fleischerinnung wird berichtet, daß sie 50 Mark für Unterrichtszwecke, dagegen 3600 Mark als Gehälter für den Vorstand ausgeworfen hatte; von 314 Innungen in Schleswig-Holstein hatten 14 überhaupt keine Auslagen für Innungszwecke aufzuweisen. „Sämtliche Innungsmeister, der Obermeister an der Spitze,“ heißt es in einem Bericht, „sind darüber einig, daß der einzige Zweck der Innung heute noch der sei, einmal im Jahr zusammenzukommen und das aus den Beiträgen angesammelte Geld vergnügt zu vertrinken.“ Es mag ja vielfach die Mittellosigkeit der Innungen ihre Tätigkeit gelähmt haben; aber auch dort, wo genügend Mittel vorhanden waren, ist von einer regen Wirksamkeit wenig zu spüren.

Die statistische Erhebung ergab schätzungsweise eine Gesamtzahl von etwa 1 311 000 Handwerkern im ganzen Reiche, wovon etwa 728 700 allein arbeiteten und 582 300 Personal beschäftigten. In den Städten hat sich die Zahl der Meister relativ stark vermindert, dagegen die Zahl ihrer Gehilfen vermehrt. Auf dem Lande ist die Zahl der Handwerker erheblich gewachsen. Während die Meister mit Personal fast alle in den größeren Gemeinden wohnen, werden die Bedürfnisse des platten Landes und der kleineren Ortschaften an handwerksmäßigen Leistungen durchweg von Meistern, die allein oder ausnahmsweise mit geringem Personal arbeiten, und von den größeren Ortschaften aus befriedigt.

Berufs- und Gewerbestatistik.

Genauere Zahlenbilder bietet die Berufs- und Gewerbestatistik für das ganze Reich vom Jahre 1895. Vergleichen wir ihre Ergebnisse mit der vorherigen von 1882, so ergibt sich folgendes Bild: Bei 25 von 49 Handwerken, die ausgesprochen als Handwerk zu gelten haben, wurde eine Abnahme der Betriebe gegenüber 1882 festgestellt, und zwar um 267 919. Sie betraf in erster Linie die Alleinbetriebe, und zwar in den hausindustriellen Industriezweigen. Sehen wir von diesen ab, so bleibt noch eine Abnahme von 75 792 Betrieben, die sich auf 19 Handwerke verteilen. Dabei ist zu beachten, daß in den meisten dieser 19 Handwerke die Zahl der beschäftigten Personen zugenommen hat, also eine Vergrößerung und Kräftigung der einzelnen Betriebe eingetreten [779] ist. Dieser Abnahme der Betriebe steht nun in den übrigen Handwerken eine Zunahme von 146 972 gegenüber; sie umschließen die Hauptzweige des Handwerks, wie Bäcker, Metzger, Schneider, Friseure, Bauhandwerker, und weisen auch eine Vergrößerung in den einzelnen Betrieben auf. So ist das Ergebnis nicht so ungünstig, wie es vielfach dargestellt worden ist; im ganzen betrachtet hat das Handwerk trotz der gleichzeitigen mächtigen Entwicklung des Großbetriebes eine zähe Lebenskraft bewiesen. Es sei hier indessen noch der Einwurf Sombarts erwähnt, daß die Art der Ermittlung zu ungenau sei, weil die blanke statistische Zahl nicht hinreiche, um die quantitative und qualitative Bedeutung eines Gewerbebetriebes auszudrücken. Nach der quantitativen Richtung belehrt uns die Statistik nur über die Berufsangehörigkeit einer Person, nicht aber über den Umfang ihrer Berufstätigkeit. Nach der qualitativen Richtung klärt sie uns nicht auf, ob der Gewerbetreibende noch ökonomisch selbständig tätig ist oder bereits in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem kapitalistischen Unternehmen steht, wie das heute bei zahlreichen Handwerkern, besonders bei Bäckern, Bauhandwerkern und Möbeltischlern der Fall ist; in der Schneiderei sind die kleinen Handwerker vielfach nichts anderes, als Lohnarbeiter im Dienste eines kapitalistischen Unternehmers. Die Ergebnisse der Berufs- und Gewerbestatistik von 1907 bewegen sich in derselben Richtung. (Vergleiche unten S. 349.)

Nachdem auch noch die Erfahrungen einer von der Regierung zum Studium der Handwerksorganisation nach Österreich entsandten Kommission vorlagen – Österreich hatte 1883 die Gewerbefreiheit und für 47 Gewerbe den Verwendungsnachweis, eine Art Befähigungsnachweis, eingeführt –, kamen bei den deutschen Behörden zwei Gesetzesentwürfe zur Ausarbeitung. Der eine, im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe ausgearbeitet, verwertete die Berlepschen Vorschläge, der andere, im Reichsamt des Innern entstanden und als Bötticherscher Entwurf bekannt, befaßte sich nur mit der Einrichtung von Handwerkskammern. Letzterer wurde vom Reichstage abgelehnt, ersterer 1896 von dem neuen preußischen Minister für Handel und Gewerbe (Brefeld) vorgelegt. Dieser neue Entwurf sah Zwangsorganisation in Innungen mit Handwerkskammern vor, aber im Gegensatz zu den Berlepschen Vorschlägen nur für die Handwerker; vom Befähigungsnachweis war abgesehen. Nachdem die Handwerkerverbände dazu Stellung genommen hatten, wurde er auf Veranlassung des Bundesrats, in dem besonders die süddeutschen Regierungen der obligatorischen Zwangsinnung widersprachen, umgearbeitet und die obligatorische durch die fakultative Zwangsinnung ersetzt. Am 15. März 1897 konnte der Reichskanzler, Fürst Hohenlohe, diesen abgeänderten Entwurf dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen; er wurde mit einigen weniger wichtigen Abänderungen und Neuerungen angenommen und als Gesetz betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 veröffentlicht. –

Das Handwerkergesetz.

Das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897 umfaßte in 9 Artikeln gesetzliche Vorschriften über die Organisation des Handwerks (Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern und [780] Innungsverbände), ferner über Lehrlingsverhältnisse, über Meistertitel und die Übergangsbestimmungen; die einzelnen Artikel traten nach kaiserlicher Anordnung nach und nach bis zum 1. Oktober 1901 in Kraft. Was bringt dieses wichtige Gesetz dem Handwerk?

Die statistische Erhebung vom Jahre 1895 hatte der Regierung nicht nur bewiesen, daß die Novelle von 1881 nicht vermocht habe, das Innungswesen auf fakultativer Grundlage neu zu beleben, sondern auch gezeigt, daß bei der örtlichen Zerstreuung der Handwerker eine Zwangsorganisation des gesamten Handwerks sehr schwierig sei, auch in verschiedenen Bezirken sich nur für einzelne Gewerbe die nötige Anzahl Meister zur Bildung einer leistungsfähigen Innung finde. Dazu kam der lebhafte Widerstand gegen den Gedanken der allgemeinen Zwangsinnung in den blühenden Gewerbevereinen Süddeutschlands. Bei dieser Sachlage schlug die Regierung in dem neuen Handwerkergesetz einen Mittelweg ein, indem sie neben den bisherigen freien Innungen fakultative Zwangsinnungen schuf.

Die freien Innungen.

Die Aufgaben der Innungen sind im wesentlichen dieselben geblieben, wie sie die Innungen der früheren Zeit hatten. Als gesetzliche Aufgabe der freien Innungen ist ausgesprochen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meister und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Rechte der Handwerkskammern und über die Lehrlingsverhältnisse nach diesem Gesetz; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im Gewerbegerichtsgesetz bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Als freiwillige Obliegenheit steht ihnen ferner zu: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; 3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten; 4. Schiedsgerichte zu errichten, die berufen sind, Streitigkeiten der in § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5. zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Es sei bemerkt, daß im Gesetz noch als Aufgabe der Innungen die Entscheidung von Streitigkeiten der in § 53a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art und die Errichtung von Schiedsgerichten dafür vorgesehen war; die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich indessen jetzt nach der Reichsversicherungsordnung [781] von 1911. Die Innungsschiedsgerichte, aus der Innungsgesetzgebung der 80er Jahre hervorgegangen, wurden in ihrer Zuständigkeit erweitert; die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt werden. Die Aufgabe jeder Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt, durch das Innungsstatut zu regeln. Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung und dem Vorstande wahrgenommen; zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde. Eine freie Innung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch behördliche Anordnung geschlossen werden, auch kann eine Auflösung auf freiwilligen Entschluß der Mitglieder erfolgen.

Die Zwangsinnungen.

Die Zwangsinnungen haben im allgemeinen dieselbe Aufgabe wie die freien Innungen. Ihre Eigenschaft als Zwangsorganisation und ihr mehr hervortretender öffentlich-rechtlicher Charakter machen indessen einzelne wesentliche Unterschiebe zwischen ihnen und den freien Innungen notwendig. So können Zwangsinnungen nur für sämtliche Gewerbetreibende innerhalb eines bestimmten Bezirks, die das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke (z. B. Bäcker und Konditor) ausüben, errichtet werden (Fachinnung), freie Innungen aber für gleiche Gewerbe (freie Fachinnung) und für verschiedene Gewerbe (freie gemischte Innung). Ferner dürfen die Mitglieder der Zwangsinnung im Gegensatz zu denen der freien Innungen nicht gegen ihren Willen zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungskrankenkassen verpflichtet werden, die Zwangsinnung darf keine gemeinsamen Geschäftsbetriebe errichten, auch ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken, was der freien Innung gestattet ist. Dagegen ist die Zwangsinnung berechtigt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufsgeschäften u. dgl. anzuregen, auch durch Aufwendungen aus dem gesammelten Vermögen zu unterstützen; Beiträge dürfen aber zu diesem Zweck nicht erhoben werden. Die Errichtung einer Zwangsinnung kann durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen auf Antrag Beteiligter, wenn: 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; und 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbszweige bestehenden freien Innungen des Bezirks zu schließen. Als Mitglieder gehören der Zwangsinnung alle die Handwerker an, die das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Ausgenommen sind die, die das Gewerbe fabrikmäßig [782] betreiben, und solche Gewerbetreibende, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, wenn in diesem Falle bei Errichtung der Innung der Antrag darauf gerichtet war, diese auszuschließen. Berechtigt zum Beitritt sind u. a. Werkmeister, ferner mit Zustimmung der Innungsversammlung solche, die das Gewerbe fabrikmäßig betreiben, und die Gewerbetreibenden, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten und deshalb nicht in den Zwang einbezogen gewesen sind; diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes Rechnungsjahres gestattet. Im übrigen finden auf die Zwangsinnungen die Vorschriften über die freien Innungen Anwendung, aber unter Berücksichtigung einer Reihe von abweichenden Vorschriften. Diese beziehen sich besonders auf eine strengere Kontrolle der Vermögensverwaltung durch die Aufsichtsbehörde und auf die Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse. So unterliegt der aufzustellende Haushaltsplan der Genehmigung der Behörde, damit für eine zweckentsprechende Verwendung der zwangsweise aufgebrachten Gelder Sicherheit geboten ist. Zu bemerken ist noch, daß bei Aufbringung der Kosten der Einrichtung wie der Tätigkeit der Zwangsinnung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe berücksichtigt werden muß, während bei der freien Innung der Beitrag für alle Mitglieder gleich gehalten werden kann; Eintrittsgelder dürfen bei der Zwangsinnung nicht erhoben werden. Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Zwangsinnung getroffenen Einrichtungen unterliegt der behördlichen Genehmigung. Die Schließung der Zwangsinnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

Die Zwangsinnungen haben vor den freien Innungen mannigfache Vorzüge voraus, die wohl geeignet erscheinen, ihre Tätigkeit zu einer segensreichen zu gestalten. Da der Ein- und Austritt nicht im Belieben des einzelnen steht, so wird der Zwangsinnung die Durchführung ihrer Bestimmungen wesentlich erleichtert. Sie zieht sämtliche handwerksmäßigen Betriebe in ihren Kreis, auch die größeren, die sonst gewöhnlich außerhalb des Innungslebens standen; da nun die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder erhoben werden, so ist der Gerechtigkeit Genüge geschehen. Durch den bei der Zwangsinnung zu bildenden Gesellenausschuß, den Prüfungsausschuß und die Pflicht zur ständigen Überwachung aller angehörigen Betriebe wird ein reges Innungsleben und eine einheitliche Teilnahme an sämtlichen Einrichtungen der Innung gewährleistet. Die Zwangsinnungen müssen immer Fachinnungen oder Innungen verwandter Gewerbe sein; so ist in ihnen eine bessere Vertretung der Interessen des einzelnen Handwerks gesichert, als in einer freien Innung.

Innungsinspektoren. Gesellenausschüsse.

Das Handwerkergesetz bringt sodann eine Neueinrichtung zur Aufsicht über die Mitglieder. Die Innungen sind nämlich befugt, durch Innungsinspektoren, Beauftragte genannt, die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntnis zu nehmen.

[783] Auch die obligatorischen Gesellenausschüsse, die schon in der Novelle von 1881 fakultativ vorgesehen waren, sind neu. Danach haben die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten volljährigen Gesellen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teilzunehmen, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß, der bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen ist, für die die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

Innungsausschüsse und Innungsverbände.

Ferner befaßt sich das Gesetz mit den schon durch die Novelle von 1881 eingerichteten Innungsausschüssen, deren Befugnisse erweitert, und den Innungsverbänden, deren Aufgaben ziemlich unverändert aufrecht erhalten werden. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen aller Art kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen lokalen Interessen der beteiligten Innungen ob; außerdem können ihm alle Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden, und es ist ihm auch die bedeutsame Erwerbung der Rechtsfähigkeit ermöglicht. – Innungen, sowohl freie als Zwangsinnungen, die nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Sie haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie bestehen also neben den Handwerkskammern und sollen im Gegensatz zu den Innungsausschüssen die weiteren Interessen der Innungen, die über die lokalen hinausgehen, vertreten.

Handwerkskammern.

Die wichtigste Neueinrichtung des Handwerkergesetzes sind die Handwerkskammern; man bezeichnet sie wohl als die Krone der neuen Handwerkergesetzgebung. Sie haben einen öffentlich-rechtlichen und behördenartigen[1] Charakter und sind die berufenen Organe zur wirksamen Interessenvertretung des Handwerks; ihnen sind sowohl die Innungen als auch jeder außer der Innung stehende Handwerker unterstellt. Ihre Errichtung ist eine verpflichtende, da es im Sinne des Gesetzes liegt, daß jeder Teil des Reichsgebiets zum Bezirke einer Handwerkskammer (in Sachsen und den freien Städten Gewerbekammern genannt) gehört. Die Handwerkskammern sollen einmal die Gesamtinteressen der in ihrem Bezirke vorhandenen Handwerke gegenüber der Gesetzgebung und der Verwaltung des Staates vertreten, zum andern aber auch als Selbstverwaltungsorgane wichtige Aufgaben erfüllen. Insbesondere liegt ihnen ob: 1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von [784] Gutachten über Fragen zu unterstützen, die die Verhältnisse des Handwerks berühren; 4. Wünsche und Anträge, die die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung; 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Da die Handwerkskammer in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen dessen einzelner Zweige berührenden Angelegenheiten gehört werden soll, so ist sie berufen, bei allen gesetzlichen Maßnahmen für das gewerbliche Leben eine bedeutsame Rolle zu spielen. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen (Einrichtung von Meisterkursen, Ausstellungen usw.), sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. Die Landes-Zentralbehörde hat für die Handwerkskammer ein Statut zu erlassen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, dem die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt; einzelne wichtige Aufgaben bleiben der Beschlußfassung der Gesamtheit der Handwerkskammer vorbehalten. Neben den Vertretern der Meister ist bei der Handwerkskammer ein Gesellenausschuß zu bilden, der mitwirken muß: 1. beim Erlasse von Vorschriften, die die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben; 2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, die die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren; 3. bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse betr. die Gesellenprüfung der Lehrlinge. Die Handwerkskammern unterliegen der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde; diese bestellt einen ständigen Kommissar zur Überwachung. Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden des Bezirks getragen, die aber die auf sie entfallenden Anteile auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen können. Die Behörden sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu entsprechen.

Ausbildung der Lehrlinge.

Außer der Organisation des Handwerks regelt das Handwerkergesetz besonders die Erziehung und Ausbildung der Lehrlinge, wodurch die bisherigen Bestimmungen für Industrie und Handwerk gemeinsam wesentlich abgeändert werden. Zunächst bringt es Vorschriften über Lehrrecht, das nur ehrbaren Personen zusteht, über Lehrvertrag, Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings, Probezeit, Kündigung und Entlassung, Lehrzeugnis, Vertragsbruch und Lehrlingszüchterei, die für alle gewerblichen Lehrlinge gelten. Dann folgen verstärkte Vorschriften für die Handwerksbetriebe. Danach steht seit dem 1. April 1901 die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder eine Lehrzeit von 3 Jahren und die Ablegung der Gesellenprüfung nachweisen konnten, oder aber das Handwerk [785] 5 Jahre selbständig persönlich oder als Werkmeister ausgeübt haben; wer am 1. April 1901 schon 17 Jahre alt war, darf Lehrlinge anleiten, wenn er eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt hat und 24 Jahre alt ist. Es folgen dann Vorschriften über Lehrvertrag, Zahl der Lehrlinge, Lehrzeit, die in der Regel 3 Jahre dauern und den Zeitraum von 4 Jahren nicht übersteigen darf, und besonders eingehend über die Gesellenprüfung, zu der den Lehrlingen nach Ablauf der Lehrzeit Gelegenheit zu geben ist und zu deren Ablegung die Innung und der Lehrherr den Lehrling anhalten sollen; die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

Meistertitel.

Endlich befaßt sich unser Gesetz mit dem Meistertitel und schreibt vor, daß nur solche Handwerker den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks („Schlossermeister“, „Schlosser . . . ., Meister“ usw.) führen dürfen, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu dieser Prüfung sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 3 Jahre als Geselle in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen. Aus den Übergangsbestimmungen ist noch besonders wichtig: Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt. Dieser Tag war der 1. Oktober 1901. Wer also an diesem Tage 1. persönlich ein Handwerk selbständig ausübte, 2. das 24. Lebensjahr vollendet hatte, 3. die vorgeschriebene Lehrzeit in dem betreffenden Gewerbe zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden hatte, oder mindestens 5 Jahre lang (also seit dem 1. Oktober 1896) das Handwerk persönlich und selbständig ausgeübt hatte oder ebensolange als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen war, oder am 1. April 1901 schon 17 Jahre alt war und zweijährige Lehrzeit zurückgelegt hatte, der darf ohne abgelegte Meisterprüfung den Meistertitel in seinem Handwerk führen. –

Wirkungen des Handwerkergesetzes.

Auf Veranlassung des Reichstags fand 1905 durch die Regierung des Deutschen Reiches eine allgemeine statistische Erhebung statt, um die Wirkungen des Handwerkergesetzes klarzustellen. Es handelte sich dabei nicht lediglich um die zahlenmäßige Ermittlung der im Reiche bestehenden freien Innungen, Zwangsinnungen, Innungsausschüsse und Innungsverbände, sowie der Mitglieder dieser Organisationen, sondern es sollte auch ein Überblick darüber geschaffen werden, in welchem Umfange die genannten Organisationen versucht haben, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, welche besonderen Einrichtungen sie hierfür getroffen haben und welche Aufwendungen dafür gemacht worden sind.

Wie viele Innungen vor Erlaß des Handwerkergesetzes vorhanden waren, steht nicht sicher fest, wahrscheinlich nicht mehr als 8398. Auch die Mitgliederzahl ist nicht genau bekannt; man berechnet ihre Zahl für 1891 auf rund 320 000, die etwa ⅓ aller selbständigen Handwerker ausmachen. Innungskrankenkassen sollen 1895 im ganzen 545 mit mehr als 100 000 Mitgliedern vorhanden gewesen sein, Innungsschiedsgerichte 1896 einige Hundert. Die Innungsausschüsse waren in Preußen 1896 auf 139 herabgesunken. [786] An Innungsverbänden zählte man 1896 einschließlich der acht kleineren preußischen Verbände 19 große Zentralverbände.

Nach der Erhebung von 1905 dagegen bestanden im Deutschen Reiche Ende 1904 11 311 Innungen mit zusammen 488 700 Mitgliedern; es entfallen damit auf je 100 000 Einwohner 88,2 Innungsmitglieder. Darunter waren 3164 Zwangsinnungen mit 218 468 Mitgliedern und 8147 freie Innungen mit 270 232 Mitgliedern. Während also die Zwangsinnungen nur 28% aller Innungen ausmachen, sind 44,7% aller Innungen angehörenden Meister Zwangsinnungen angeschlossen. Von allen Innungen waren 56,2% Fachinnungen, 31,9% Innungen verwandter Gewerbe und 11,9% gemischte Innungen. In den Großstädten überwiegen die Fachinnungen, da dort in 74% aller Innungen nur ein Gewerbe vertreten ist, in den kleineren Plätzen und auf dem Lande die anderen Innungsformen. Von den am 25. Oktober 1904 bestehenden Zwangsinnungen hat sich der größte Teil – 1921, d. h. 60,7% – im Jahre 1899 gebildet, also nicht lange nach dem Erlaß des Gesetzes, und man kann sagen in unmittelbarem Anschluß daran; von 1899 an nimmt die Zahl der jährlich neu errichteten Zwangsinnungen verhältnismäßig ab. In den Anfangsjahren bestand die Errichtung von Zwangsinnungen größtenteils in der Umwandlung von bestehenden freien Innungen, seit 1901 aber überwiegen die überhaupt neugegründeten Innungen. Norddeutschland zählte 2980 Zwangsinnungen mit 201 312 Mitgliedern, Süddeutschland, wo die Gewerbevereine stark vertreten sind, nur 184 mit 17 156 Mitgliedern. Im Jahre 1904 haben bei den 11 311 Innungen im ganzen 42 321 Vorstandssitzungen stattgefunden, nur 323 hauptsächlich kleinere Innungen mit wenigen Mitgliedern hielten keine Innungsversammlung ab. Von der Befugnis, Innungsschiedsgerichte einzurichten, haben nur 432 Innungen Gebrauch gemacht. Bei den 488 700 Innungsmitgliedern waren insgesamt 691 569 Gesellen (Gehilfen) und 264 361 Lehrlinge tätig; das Verhältnis der Zahl der Lernenden zu der der Lehrenden hält sich durchschnittlich in maßvollen Grenzen. Bei 8077 Innungen besteht ein Gesellenausschuß mit insgesamt 27 436 Mitgliedern. 7319 Innungen haben einen besonderen Ausschuß für die Regelung des Lehrlingswesens; die Handwerkskammern haben meist Vorschriften erlassen zur näheren Regelung des Lehrlingswesens und über die zulässige Zahl von Lehrlingen. 7742 Innungen haben im Jahre 1904 Gesellenprüfungen abgehalten; schätzungsweise haben bei allen Innungen mit Prüfungsrecht 95% der ihre Lehrzeit beendigenden Lehrlinge sich einer Prüfung unterzogen. 791 Innungen haben Schulen errichtet, davon entfallen 369 auf die Zeit nach Erlaß des Handwerkergesetzes; die Zahl der Innungsschüler betrug 32 304. 2374 Innungen haben eigene Arbeitsnachweise, insgesamt 2410, eingerichtet, davon 1360 nach Erlaß unseres Gesetzes, 3869 Innungen hatten einen besonderen Ausschuß für das Herbergswesen eingesetzt, aber nur 112 eine eigene Herberge errichtet, darunter 41 nach Erlaß des Gesetzes. 660 Innungen besahen eine Innungskrankenkasse, von denen 228 nach Erlaß des Gesetzes errichtet waren; die Zahl der Kassenmitglieder war durchschnittlich 226 051; es bestanden 1474 Unterstützungskassen, von denen nach Erlaß des Gesetzes 385 errichtet waren. Von den freien Innungen wurden 6197 Beauftragte gestellt, von den Zwangsinnungen 4152. Von den freien Innungen beteiligten sich 219 innerhalb der letzten [787] 5 Jahre an Submissionen, es wurden von ihnen 138 gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe eingerichtet, von denen 25 den gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen und Bedarfsartikeln, 55 den gemeinsamen Bezug und die gemeinsame Benutzung von Maschinen und Geräten, 13 die gemeinsame Verwertung von Produkten und Abfällen, 44 Versicherungen und einer eine Darlehnskasse betrafen. Von 2375 Innungen wurden 3901 Veranstaltungen zur Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge getroffen; an den Meisterkursen und Vorträgen nahmen 1904 15 074 Personen teil. Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen (Kreditvereine, Rohstofflager, Bezug und Benutzung von Maschinen und Geräten, Versicherungen, Modellsammlungen usw.) trafen 645 Innungen, und zwar im ganzen 720. Das Vermögen der Innungen belief sich in den Aktiven auf 22 525 688 M, von denen 19 222 691 M auf die freien Innungen und 3 302  997 M auf die Zwangsinnungen entfallen. Es bestanden 208 Innungsausschüsse, denen 2158 Innungen mit 156 176 Mitgliedern angeschlossen waren; bei 41 Ausschüssen bestanden Innungsschiedsgerichte. Es gab 24 Innungsverbände, die sich über das Deutsche Reich erstrecken, und außerdem 19 selbständige Landes-, Provinzial- und Bezirksverbände.

Nach dem Ergebnisse einer nachträglichen Erhebung bestanden am 31. Oktober 1907 11 995 Innungen, also 656 mehr als Ende 1904. Die Mitgliederzahl ist um 24 013 auf 512 713 gestiegen, wobei die freien Innungen um 389, die Zwangsinnungen um 267 zugenommen, die Mitglieder der freien Innungen dagegen um 19 308, die der Zwangsinnungen nur um 4705. Die Zahl der Innungsausschüsse war auf 271 mit 2887 angeschlossenen Innungen gestiegen, 10 weitere Innungsverbände werden aufgezählt. Danach mögen im Deutschen Reiche 40% aller Handwerker in Innungen organisiert sein; in Preußen ist sogar die Hälfte aller selbständigen Handwerker Innungen angeschlossen.

Tätigkeit der Handwerkskammern.

Über die Tätigkeit und die Erfolge der 63 Handwerkskammern und 8 Gewerbekammern ergab diese nachträgliche Erhebung folgendes. Vorstandssitzungen wurden bei 70 Kammern 675, Vollversammlungen bei allen 71 zusammen 184 abgehalten. Die Zahl der Beauftragten betrug 3127, es wurden im letzten Rechnungsjahre 3259 Gutachten über Fragen, die das Handwerk berühren, auf Erfordern von Behörden erstattet. Bei allen 63 Handwerkskammern bestehen Gesellenausschüsse; die von 69 Kammern haben 96 Sitzungen abgehalten. Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung bestanden 1907 21 919, vor denen sich schon bis zum 1. Oktober 44 634 Lehrlinge der Gesellenprüfung unterzogen hatten; außer den Prüfungsausschüssen bestanden noch 268 sonstige ständige Ausschüsse. Bei allen 71 Kammern bestanden zusammen 5308 Meisterprüfungskommissionen, vor denen sich in 1907 bis zum 31. Oktober 6025 Personen der Meisterprüfung unterzogen, davon 5567 mit Erfolg. Durchweg haben die Kammern Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens erlassen, mehrere auch Schulen errichtet; im letzten Rechnungsjahr wurden Schulen mit 28 279 M unterstützt. Zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und [788] Lehrlinge wurden im letzten Rechnungsjahre von 65 Kammern Meisterkurse, von 40 Kammern Ausstellungen veranstaltet, auch bestand eine Reihe von Wohlfahrtseinrichtungen. Einzelne Kammern hatten Arbeitsnachweise eingerichtet, 44 Kammern befaßten sich mit Lehrstellenvermittlung. Das Vermögen der Handwerkskammern stellte sich in Aktiven auf 2 263 689 M, in Passiven auf 926 272 M. Die Einnahmen beliefen sich im letzten Rechnungsjahr auf 2 825 615 M, die Ausgaben betrugen 2 414 115 M. Die Handwerks- und Gewerbekammern versammeln sich alljährlich auf dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag zur Beratung der gemeinsamen Interessen des deutschen Handwerks.

Gewerbevereine.

Bei der statistischen Erhebung über die Durchführung des Handwerkergesetzes waren die in Süddeutschland stark verbreiteten Gewerbevereine, die den Innungen verwandt sind, außer acht gelassen. Der Vorstand des Verbandes deutscher Gewerbevereine mit dem Sitz in Darmstadt hat deshalb eine private Erhebung veranstaltet und 1906 die Ergebnisse aus den Fragebogen für Gewerbe- und Handwerkervereine, Fachvereinigungen usw. veröffentlicht. Die in Betracht gezogenen Vereinigungen – 78,9% aller Gewerbevereine – zählten 114 994 Mitglieder, darunter 84 438 Handwerker, von denen 9557 zugleich einer Innung angehörten. Die Ergebnisse zeigen[WS 1], daß die Gewerbevereine an der Förderung und Hebung des Handwerkerstandes durch Abhaltung von Vorträgen, Gründung von Bibliotheken, Einrichtung von Lesesälen, Veranstaltung von Gewerbeausstellungen, Errichtung von Genossenschaften, Förderung des Lehrlingswesens, Abhaltung von Gesellenprüfungen, Einrichtung von Vorbereitungskursen für die Gesellen- und Meisterprüfung, vor allem aber durch die Weiterbildung der gewerblichen Jugend wacker mitgearbeitet haben; 326 Vereinsschulen mit 25 459 Schülern wurden von den Vereinen geleitet.

Ergebnis.

Wenn Zahlen beweisen, so kann die Wirkung des Handwerkergesetzes im allgemeinen als eine günstige bezeichnet werden. Indessen ist wohl beachtenswert, daß die Zwangsinnung nicht den durchschlagenden Erfolg gehabt hat, den man vielfach erwartete. Wie aus vorstehenden Zahlen hervorgeht, haben die Handwerker sich nur zögernd zur Gründung von Zwangsinnungen verstanden, die Neigung dazu hat indessen, wenigstens in Preußen, in den letzten Jahren zugenommen. Auffallend ist auch, daß nach dem Ergebnis der statistischen Erhebung bis 1905 bei 489 Zwangsinnungen (=15,5% aller Zwangsinnungen) ein Antrag auf Auflösung gestellt worden ist, der bei 33 Innungen Erfolg hatte. Auch die Betätigung auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens zur Hebung der Gewerbe, z. B. durch Errichtung von gemeinsamen Geschäftsbetrieben (138), durch Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen (720), ferner die Gründung von Schulen, die Sorge für Arbeitsnachweise und Herbergswesen usw. zeigen bis heute noch nicht in genügendem Maße das Bestreben, den neuzeitlichen Anforderungen gerecht zu werden und ein reiches Innungsleben zu entfalten. Bei aufmerksamer Betrachtung der einzelnen Ausgabeposten bei den Innungen fallen auch unverhältnismäßig hohe Beträge für die Innungsausschüsse und Innungsverbände [789] sowie für festliche Veranstaltungen in die Augen. Die Handwerkskammern haben ihrer Aufgabe gerecht zu werden gesucht, obwohl ihre eigenartige Doppelstellung – einerseits haben sie Selbstverwaltung, anderseits stehen sie unter Aufsicht der staatlichen Behörde und sind in ihren Maßnahmen beschränkt – erschwerend wirkt. Naturgemäß war ihre Tätigkeit in dem ersten Jahrzehnt vorherrschend eine organisatorische. In den letzten Jahren aber haben sie den Kreis ihrer Wirksamkeit weiter gezogen und sind vielfach zielbewußt bestrebt gewesen, dem Handwerk eine tatkräftige praktische Unterstützung angedeihen zu lassen. Hierher gehören der weitere Ausbau der Meisterkurse, der Arbeitsnachweise und der Lehrstellenvermittlung, die Anregung zur Bildung von Genossenschaften, z. B. durch Instruktionskurse, die Gründung von Sterbekassen, die Errichtung von Handwerksämtern (die eine Rechtsauskunftsstelle sein sollen, Forderungen eintreiben, vor Gericht vertreten, Innungskrankenkassen verwalten usw.), die Einrichtung von technischen Auskunftsstellen mit Zeichenbureaus, von Beratungsstellen für Bauhandwerker, die Gründung von Fachbibliotheken, die Sammlung von Lehrlingsarbeiten zwecks Darstellung des Bildungsganges, von Gesellen- und Meisterstücken, die Verbesserung des Submissionswesens durch Errichtung von Verdingungsämtern, von Preisberechnungsstellen und durch andere Maßnahmen (z. B. hat die Handwerkskammer Wiesbaden 27 Stadtgemeinden zur Einführung der Streikklausel in die Verdingungsverträge veranlaßt) usw. So sollen die Handwerkskammern nach jeder Seite hin aufklären und aufrütteln zur Erfassung der Handwerksinteressen – ein fruchtbares Arbeitsfeld mit weitgesteckten Grenzen! –

Das Handwerkergesetz nur ein Kompromiß.

Die Handwerker sahen das Gesetz vom 26. Juli 1897 von vornherein nur als einen Kompromiß an; brachte es ihnen doch nur die teilweise Erfüllung ihrer vorgetragenen Wünsche, indem die allgemeine Zwangsinnung und der Befähigungsnachweis nicht verwirklicht wurden. Besonders auf den Handwerks- und Gewerbekammertagen beschäftigte man sich bald lebhaft mit der Einführung des Befähigungsnachweises; der Allgemeine Deutsche Innungstag zu Gotha (1901) forderte, „daß das selbständige Handwerk nur von denen ausgeübt werden dürfe, die den Nachweis der Befähigung für ihr Gewerbe erbracht haben“, und auch der Allgemeine Handwerkerkongreß zu Düsseldorf (1902) faßte fast einstimmig eine Resolution zugunsten der beiden obengenannten Forderungen. Auf dem 5. Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag wurde, da die Meinungen sich spalteten, eine Kommission von 7 Handwerkskammern eingesetzt mit der Aufgabe, der nächsten Tagung einen Entwurf zur Einführung des allgemeinen Befähigungsnachweises vorzulegen. Der 6. Handwerks- und Gewerbekammertag brachte den Entwurf zur Beratung. Die Regierung – vertreten durch Geh. Oberregierungsrat Dr. v. Seefeld – beharrte bei ihrem ablehnenden Standpunkt, den sie schon in den Motiven zum früher besprochenen Gesetzentwurf des preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe dahin gekennzeichnet hatte: „Der namentlich von dem organisierten Handwerk unterstützten, aber selbst in den Kreisen der Beteiligten strittigen Forderung der Wiedereinführung des Befähigungsnachweises in dem Sinne, daß dieser allgemein [790] die Voraussetzung für den Beginn des handwerksmäßigen Betriebes bilden soll, kann nicht entsprochen werden, da die verbündeten Regierungen sich weder von der Zweckmäßigkeit noch von der Durchführbarkeit dieser Maßregel überzeugen können.“ Es wurde eine Resolution angenommen, die zwar die Forderung des allgemeinen Befähigungsnachweises als zurzeit unerreichbar ablehnte, aber einen Befähigungsnachweis für das Baugewerbe, in dem Leben und Gesundheit gefährdet ist, verlangte und für den Meistertitel größere Vorrechte forderte. Beiden Forderungen ist man inzwischen gerecht geworden.

Befähigungsnachweis für das Baugewerbe.

Die Novelle vom 7. Januar 1907 (Bauschutzgesetz) brachte einen gewissen Befähigungsnachweis für das Baugewerbe. Sie bezweckt den Schutz der Arbeiter und des Publikums gegen technisch oder auch moralisch nicht einwandfreie selbständige Baugewerbetreibende, indem der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes untersagt werden muß, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun; Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine solche Tatsache nicht geltend gemacht werden gegenüber Personen, die bestimmte Prüfungen, zu denen auch die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetzgewerbe gehört, abgelegt haben. Neuerdings strebt man eine Verbesserung dieses Gesetzes nach der Richtung an, daß das Wort „Tatsachen“ durch „begründeter Verdacht“ ersetzt werde und die ausgesprochene Untersagung, die durch die Landesbehörde erfolgt, Geltung für das ganze Reich habe.

Der „kleine Befähigungsnachweis.“

Das Gesetz vom 30. Mai 1908, in Kraft getreten am 1. Oktober 1908, brachte sodann den sogenannten „kleinen Befähigungsnachweis“. Danach sind vom 1. Oktober 1908 ab nur noch diejenigen Handwerker zur Anleitung von Lehrlingen berechtigt, die eine Meisterprüfung gemäß § 133 der Gewerbeordnung bestanden und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Alle, die nach dem Handwerkergesetz von 1897 diese Berechtigung besaßen, haben sie mit dem 30. September verloren, falls sie den obengenannten Bestimmungen des Gesetzes von 1908 nicht genügen. Indessen muß die untere Verwaltungsbehörde denjenigen Personen, die am 1. Oktober 1908 mindestens 5 Jahre hindurch mit der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind, diese Befugnis auf Antrag weiter verleihen. Ferner kann das Recht zur Anleitung von Lehrlingen auch allen übrigen Handwerkern verliehen werden, die diese Befugnis bereits vor dem 1. Oktober 1908 besahen, widerruflich durch die höhere Verwaltungsbehörde auch solchen Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet und auch keine Meisterprüfung abgelegt haben. Im übrigen müssen alle Handwerker, die nach dem 1. Oktober 1908 Lehrlinge anleiten wollen, eine Meisterprüfung ablegen. Erleichterungen sind vorgesehen für Handwerksbetriebe, die nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung der Witwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt werden, auch bei Behinderung des [791] Lehrherrn durch Krankheit usw. Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von diesen strengen Bestimmungen zuzulassen. Auch den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks dürfen nach dem Gesetze vom 30. Mai 1908 nur noch solche Handwerker führen, die für dieses Handwerk die Meisterprüfung bestanden und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Für die Übergangszeit ist ergänzend bestimmt: „Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erworbene Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks bleibt unberührt.“ Diese Bestimmung gilt zugunsten der Handwerker, auf die die Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 zutraf (vgl. oben S. 337). Wer ohne Befugnis den Meistertitel im Handwerk führt, kann bestraft werden. Zur Meisterprüfung sind in der Regel nur solche Personen zuzulassen, die eine Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Gewerbe, für das sie die Meisterprüfung ablegen wollen, mindestens 3 Jahre als Geselle tätig gewesen sind. Ferner ist bestimmt, daß während der ersten 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 1. Oktober 1913, die Zulassung zur Meisterprüfung von dem Bestehen der Gesellenprüfung nicht abhängig gemacht werden darf. Das gleiche gilt auch nach Ablauf dieser 5 Jahre für Personen, die am 1. Oktober 1908 zur Anleitung von Lehrlingen befugt waren. Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dessen selbständigem Betriebe sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsführung, zu[WS 2] erbringen. Eine von der Handwerkskammer zu erlassende Prüfungsordnung regelt das Verfahren bei der Prüfung. –

Damit sind wir bei dem gesetzlichen Stande angelangt, den die Reichsgewerbeordnung bis heute hat. Aber noch wogt der Kampf der Meinungen über ihre zweckmäßigste Gestaltung im Interesse des Handwerks auf und ab und wird in absehbarer Zeit auch nicht aufhören. Aufgabe der Handwerker ist es, vor allem zunächst die Vorteile der Handwerkergesetzgebung auszunutzen, indem sie das Innungswesen durch Errichtung möglichst vieler leistungsfähiger Innungen weiter beleben, die Tätigkeit der Handwerkskammern unterstützen und sich durch Ablegung der Meisterprüfung als vollwertige Handwerker erweisen. –




Andere gesetzgeberische Maßnahmen.

Es ist noch eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen zu erwähnen, die in den letzten 25 Jahren getroffen worden sind und im Interessenkreise des Handwerks liegen.

Reichsgewerbeordnung u. a.

Die Reichsgewerbeordnung stellt den Grundsatz des freien Arbeitsvertrages zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern auf, unterwirft ihn aber in vielen Punkten einer Beschränkung, wie Verbot der Sonntagsarbeit, Ausrüstung der minderjährigen Arbeiter mit einem Arbeitsbuche usw. Sie hat auch besonders [792] strenge Arbeiterschutzvorschriften getroffen für die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter (zwischen 14 und 16 Jahren). Die Aufsicht über die Einrichtung der Werkstätten und Fabriken führen Gewerbeaufsichtsbeamte (Gewerbeinspektoren), die ihre Tätigkeit entweder ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden ausüben; sie dürfen jederzeit die ihrer Revision unterliegenden Betriebe besuchen, um nachzusehen, ob alle gesetzlichen Vorschriften befolgt werden. – Eine noch weitergehende Beschränkung der Kinderarbeit, als dies durch die Gewerbeordnung vorgesehen ist, führt das sogenannte Kinderschutzgesetz vom Jahre 1903 ein. – Zugunsten der Hausarbeiter ist 1912 das Hausarbeitsgesetz in Kraft getreten, das besondere Vorschriften über Lohnverzeichnisse, Lohntafeln, Lohnbücher oder Arbeitszettel bringt. – Das Stellenvermittlergesetz von 1910 soll die Arbeitgeber und Arbeitnehmer schützen, wenn sie sich mit einem gewerbsmäßigen Stellenvermittler in Verbindung setzen. – Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderseits sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können nach dem Gewerbegerichtsgesetz von 1890 Gewerbegerichte errichtet werden; für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern muß die Errichtung stattfinden. Durch dieses Sondergericht soll nach den praktischen Bedürfnissen des gewerblichen Verkehrs und nach dem gesunden Menschenverstand auf Grund der einfachen Rechtsbegriffe des täglichen Lebens vorzugsweise von Männern, die teils selbst Arbeiter sind, teils zu ihnen in nächster Beziehung stehen, Recht gesprochen und dabei tunlichst auf gütliche Erledigung des Rechtsstreites hingewirkt werden.

Wichtige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Seit 1. Januar 1900 haben wir ein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Wir heben kurz die Materien heraus, die speziell für den Handwerkerstand bedeutungsvoll sind: Dienstvertrag und Werkvertrag nebst Werklieferungsvertrag. Die Bestimmungen über den Dienstvertrag gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis nicht anderweitig geregelt ist, wie es z. B. für die gewerblichen Arbeiter in der Reichsgewerbeordnung, für die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge im Handelsgesetzbuch geschehen ist. – Gegenstand des Werkvertrags ist sowohl die Herstellung als die Veränderung einer Sache, als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, z. B. man bestellt beim Schneider einen Anzug und liefert selbst den Stoff dazu. Liefert dagegen der Schneider den Stoff zu dem Anzug, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor. – Für die Bauhandwerker trifft das Bürgerliche Gesetzbuch noch eine besondere Schutzbestimmung, indem es ihnen das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek für ihre Forderungen aus dem Vertrage bei einem Bauwerk oder einem einzelnen Teile eines Bauwerks einräumt. – Darüber hinaus hat das Reich in dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen von 1909 noch weitere Schutzmaßregeln getroffen. Der 1. Teil dieses Gesetzes gilt für das ganze Reich und schreibt u. a. vor, daß geliehene Baugelder nur zur Befriedigung solcher Personen verwendet werden dürfen, die an der Aufrichtung des Gebäudes mittätig sind; zur Kontrolle muß ein Baubuch geführt werden. Der 2. Teil sieht noch besondere [793] Bestimmungen durch landesherrliche Verordnungen für einzelne Gegenden vor, die den Baugläubigern eine dingliche Sicherheit (Bauhypothek) für ihre Forderungen verschaffen sollen; es sind dann sog. Bauschöffenämter einzurichten. Bis jetzt ist allerdings die Einführung dieses 2. Teiles noch nirgends erreicht; aber die Regierung hat 1912 eine Erhebung über den Bauschwindel angestellt, was vermuten läßt, daß man der Einführung näher treten will, vielleicht in der Form, daß der 2. Teil in den Städten, in denen Bauschwindel festgestellt ist, etwa auf die Dauer von 10 Jahren gelten soll.

Kleinere Reichsgesetze.

Manche Handwerke litten auch unter den Geschäftspraktiken der Abzahlungsbazare und Warenkredithäuser. Ein besonderes Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte von 1894 bietet durch seine strengen Bestimmungen nicht nur dem Publikum einen gewissen Schutz vor Übervorteilungen, sondern schiebt auch der unlauteren Konkurrenz einen Riegel vor. – Auf diesem Gebiete bewegt sich auch die Gesetzgebung im Interesse des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Patentgesetz von 1891 brachte eine zeitgemäße Umgestaltung der bisherigen Vorschriften zum Schutze des geistigen Eigentums, 1891 folgte das Gebrauchsmuster-Schutzgesetz, wodurch Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder deren Teilen, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, geschützt werden; ferner dient das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen (1894) dem gewerblichen Verkehr. Hier sind auch zu nennen das Gesetz betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (1904) und das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (1907), Kunstschutzgesetz genannt; seit 1. Mai 1903 ist Deutschland auch Mitglied der internationalen Patentunion, die den Schutz des Erfinderrechts international regelt. – Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1896 in Kraft getreten, hat besonders in seiner letzten Fassung von 1909 für das ganze Geschäfts- und Erwerbsleben eine tiefeingreifende Bedeutung, da es die Wettbewerbshandlungen des gesamten geschäftlichen Verkehrs umfaßt. Es soll dadurch dem ehrlichen, bescheidenen Gewerbetreibenden ein wirksamer Schutz gewährt werden gegen Schliche und offene Angriffe unehrenhafter Geschäftsleute. Das Gesetz richtet sich besonders gegen Ausschreitungen aller Art im Reklamewesen, gegen Quantitätsverschleierung, wie sie beim Kleinverkauf von Waren vorkommt, gegen unwahre, dem Geschäftsbetriebe oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nachteilige Behauptungen, gegen die auf Täuschung berechnete Benutzung von Namen oder Firmen und gegen den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Besonders wichtig sind die Bestimmungen gegen den Reklameunfug, die sich auch gegen die schwindelhafte Ankündigung von Ausverkäufen wenden. Bei allen Ausverkäufen (mit Ausnahme von Saison- und Inventurausverkäufen) muß der Grund angegeben werden, Vor- oder Nachschieben von Waren ist verboten, für bestimmte Arten kann Anmeldepflicht und Aufstellung eines Warenverzeichnisses festgesetzt werden. Gerade die Vielseitigkeit in der Gesetzgebung für den gewerblichen Rechtsschutz ist ein Gradmesser für die Bedeutung unserer geistigen Arbeit [794] für die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahrzehnten. – Erwähnenswert sind noch das Gesetz betr. die elektrischen Maßeinheiten (1898), sowie die neue Maß- und Gewichtsordnung von 1908, die am 1. April 1912 in Kraft getreten ist.

Reichsversicherungsordnung.

Das selbständige Handwerk wird auch erfaßt von der sozialen Arbeiterversicherung, die das Deutsche Reich seit mehr als einem Vierteljahrhundert besitzt, und die seit 19. Juli 1911 in der Reichsversicherungsordnung neu geregelt ist. Zur Krankenversicherung sind selbständige Gewerbetreibende als freiwillige Mitglieder berechtigt, wenn sie in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 2 Versicherungspflichtige beschäftigen und ihr jährliches Gesamteinkommen 2500 M nicht übersteigt. Eine Innung kann für die ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Zahl unter bestimmten Voraussetzungen eine Innungskrankenkasse errichten. Hausgewerbetreibende sind versicherungspflichtig. Unter die Unfallversicherung fällt eine Reihe von handwerklichen Betrieben, wie das Schornsteinfeger- und das Fleischergewerbe, ferner Gewerbebetriebe, in denen Bau-, Dekorateur-, Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- oder Brunnenarbeiten ausgeführt werden. Zum freiwilligen Eintritt in die Invaliden und Hinterbliebenenversicherung (Selbstversicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt Gewerbetreibende, die in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 2 Versicherungspflichtige beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende. Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken für bestimmte Berufszweige diese Personen auch in die Versicherungspflicht einbeziehen. Wer aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis ausscheidet, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen oder später erneuern (Weiterversicherung). So ist zwar dem Wunsche mancher Handwerker, das gesamte Handwerk dem Invalidenversicherungszwang zu unterstellen, noch nicht stattgegeben worden, aber in der Selbst- und Weiterversicherung sind ihm die Vorteile des Gesetzes zugänglich gemacht.

Geldverkehr.

Im Interesse eines geregelten Geld- und Kreditverkehrs, an dem auch der Handwerker interessiert ist, wurde die Allgemeine Deutsche Wechselordnung 1908 den Anforderungen der Neuzeit gemäß abgeändert; 1908 trat ein neues Scheckgesetz in Kraft, das den Gewerbetreibenden die Vorteile des geldlosen Zahlungsverkehrs eröffnen will, die Reichspost folgte 1909 mit der Einführung des Post-Überweisungs- und Scheckverkehrs. Auch das Hypothekenbankgesetz von 1899, das den Hypothekenbanken ein besonderes Aufsichtsorgan in der Person des Treuhänders brachte, kann hier genannt werden.

Erwerbsgenossenschaften.

Endlich sind für die Förderung des Handwerks von höchster Bedeutung die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die schon in einem preußischen Gesetze von 1867 geregelt waren, das 1871 zum Reichsgesetz erhoben wurde. Ein neues Genossenschaftsgesetz trat 1889 in Kraft, die heutige Fassung ist von 1898. Man versteht darunter Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder [795] mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften). Im Gesetz sind 7 Genossenschaftsarten genannt, und zwar Vorschuß- und Kreditvereine, Rohstoffvereine, Absatzgenossenschaften oder Magazinvereine, Produktivgenossenschaften, Konsumvereine, Werkgenossenschaften und Baugenossenschaften; damit ist aber die Fülle der genossenschaftlichen Möglichkeiten keineswegs erschöpft. Die Grundidee der Genossenschaft liegt in der gemeinschaftlichen Haftung für die Schulden der Genossenschaft. Das Gesetz läßt dafür drei verschiedene Formen zu: eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, mit unbeschränkter Nachschußpflicht und mit beschränkter Haftpflicht; nur bei den beiden ersten Haftformen haftet der Genosse mit seinem ganzen Vermögen, während bei der dritten Form die Haftsumme durch das Statut festgesetzt ist. Für jede Genossenschaft ist ein Vorstand und ein Aufsichtsrat aus den Genossen zu bestellen, das oberste Willenswerkzeug ist die Generalversammlung. Die Mehrzahl der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist zu großen Verbänden zusammengetreten. Mit welchem Erfolge sich das Handwerk die Vorteile des Genossenschaftswesens zunutze gemacht hat, werden wir noch näher sehen. –

So ist die Gesetzgebung unter der Regierung Kaiser Wilhelms II. unermüdlich und in vielseitigster Weise durch eine ausgesprochen handwerkerfreundliche Politik tätig gewesen zur Erhaltung und Gesundung des Handwerksstandes.




Lage des Handwerks.

Wie ist es nun heute um das Handwerk bestellt? Wohl die Mehrzahl der Handwerker sucht den entscheidenden Grund für die Notlage einer Reihe von Handwerkszweigen ausschließlich in dem Einflusse der Gewerbefreiheit. Wenn das richtig wäre, so müßte die Einführung der Gewerbefreiheit im Jahre 1810 in Preußen sich für das Handwerk bald fühlbar gemacht haben; aber tatsächlich ist bis in die 30er Jahre der Stand des Handwerks in Preußen ziemlich unverändert geblieben. Die tiefer liegenden Ursachen des Niedergangs im Handwerk sind in den ungeahnten Fortschritten des 19. Jahrhunderts auf dem Gebiete der gewerblichen Technik, des Verkehrs und des Handels zu suchen. Wir folgen hier K. Bücher, der in seinem Werke „Die Entstehung der Volkswirtschaft“ fünf Hauptzüge des Umbildungsprozesses im Handwerk angibt: 1. Verdrängung des Handwerks durch gleichartige Fabrikproduktion. Nur selten droht hier die kapitalistische Großproduktion das Handwerk aus seinem ganzen Produktionsgebiet zu verdrängen, wie z. B. bei der Weberei, der Uhrmacherei, der Hutmacherei, der Schuhmacherei. Das Ergebnis ist bei dieser Entwicklung verschieden, je nachdem die Fabrikprodukte im Falle der Abnutzung eine Reparatur zulassen oder nicht; im ersteren Falle wird das Handwerk zum Reparaturgewerbe mit oder ohne Ladengeschäft, im letzteren Falle verschwindet es ganz. 2. Schmälerung seines Produktionsgebiets durch Fabrik oder Verlag. Diese tritt viel häufiger ein, indem entweder verschiedene Handwerke zu einer einheitlichen Produktionsanstalt verschmolzen werden (z. B. Korbmacher, Schreiner, Wagner, Sattler, Schmiede, Schlosser, Lackierer zu einer Kinderwagenfabrik), oder einzelne lohnende Artikel, die sich zur fabrikmäßigen oder hausindustriellen Massenfabrikation eignen, [796] dem Handwerke entzogen werden (so hat z. B. der Schlosser die Herstellung des Schlosses abgeben müssen); oft zieht die Fabrik auch nur die Anfangsstadien der Herstellung an sich, so bezieht z. B. der Schmied die fertigen Hufeisen, der Bauschreiner die zugeschnittenen Parkettböden, auch das Aufkommen neuer Rohstoffe und Produktionsmethoden legt das Handwerk für einen Teil seines Herstellungsgebietes lahm, z. B. das Eindringen der Guttapercha in das Verbrauchsgebiet von Leder und Leinwand, die Drahtseilfabrikation im Gegensatz zur Hanfseilerei. 3. Angliederung des Handwerks an die Großunternehmung, wodurch es seine Selbständigkeit einbüßt (der große Fabrikbetrieb hat eine eigene Schlosser- und Reparaturwerkstätte, die große Brauerei oder Weinhandlung ihre Böttcherwerkstätte). 4. Verarmung des Handwerks durch Bedarfsverschiebung oder durch Aufhören des Bedarfs; so werden durch die großen Umwälzungen auf dem Gebiete des Reiseverkehrs die Sattler und Kürschner berührt, zinnerne Teller und Schüsseln sind zum Schaden für die Zinngießer nicht mehr in Mode. 5. Herabdrückung des Handwerks zur Heim- und Schwitzarbeit durch das Magazin. Hier kommt das Handwerk in völlige Abhängigkeit vom Handel, indem seine Erzeugnisse nur noch durch den Verkauf in den Läden abgesetzt werden können. Das Publikum neigt immer mehr dazu, dort zu kaufen, wo sich größere Auswahl findet und es rasch mit allen Bedarfsartikeln versorgt wird; so läßt es den Handwerker in seiner Werkstatt im Dachgeschoß oder Hinterhause unbeachtet. „In allen Fällen,“ sagt Bücher, „wo das Handwerk gebrauchsfertige, raschem Verderben nicht ausgesetzte Ware liefert, die in bestimmten Typen für Durchschnittsbedürfnisse hergestellt werden kann, ist es in höchstem Maße gefährdet.“

Lebenskraft des Handwerks.

Gegen die genannten Umbildungs- und Aufsaugungsprozesse ist sowohl der einzelne Handwerker als die Organisation im allgemeinen machtlos. Trotzdem wird sich das alte Handwerk in einer Menge von mittleren und Kleinbetrieben erhalten. Es gibt Handwerke, die nur ohne Maschinen oder wenn auch mit einigen Maschinen, so doch nur im kleinen betrieben werden können. Es gibt ferner Handwerke, bei denen ein mittlerer Betrieb der natürliche ist, die sich also zum Großbetrieb nicht eignen. Andere Gewerbe können gleich vorteilhaft in der Form des Handwerks und der Fabrik ausgeübt werden. Es gibt endlich Handwerke, deren Erfolg auf der durch keine Maschine zu ersetzenden Kunstfertigkeit der menschlichen Hand beruht. Besonders auf dem Lande, das heute mehr als die Hälfte der Handwerksmeister zählt, liegen die Verhältnisse für das Handwerk günstig, da sich hier die geschilderten Ursachen der Zurückdrängung teilweise nur in abgeschwächtem Maße geltend machen; hier herrscht noch die Kundenproduktion vor. Indessen werden auch die Städte immer noch eine Reihe von Existenzmöglichkeiten für das Handwerk offen halten, obwohl hier der Wettkampf mit der Fabrik weit schwerer ist; besonders in den Großstädten bringt die rasche Neugestaltung des gewerblichen Lebens mancherlei Arbeitsgelegenheiten, wie für das Baugewerbe, für Installation und für größere Reparaturen aller Art. Zu beachten ist auch, daß in den Städten der gewandte Meister sich gerade durch die Gewerbefreiheit leichter zum Unternehmer emporschwingen kann. Der Volkswirtschaftler Dr. Böhmert hat jüngst das Resultat [797] seiner Untersuchung über die Entwicklung des Handwerks in der Zeit von 1895 bis 1907 veröffentlicht. Danach weisen auf: einen Rückgang von mehr als 5%: die Steinmetzen, Töpfer, Goldschmiede, Kupferschmiede, Zinngießer, Uhrmacher, Seifensieder, Seiler, Gerber, Böttcher, Kammacher und Schuhmacher; einen Stillstand: die Grobschmiede, Buchbinder, Bau- und Möbelschreiner, Bürstenmacher, Kürschner und Hutmacher; eine Zunahme von mehr als 5%: die Klempner, Messerschmiede, Nadler, Stellmacher, Sattler, Tapezierer, Drechsler, Bäcker und Konditoren, Metzger, Schneider, Handschuhmacher, Barbiere, Maurer und Bauunternehmer, Zimmerer, Glaser, Stubenmaler, Stukkateure, Dachdecker, Brunnenmacher, Ofensetzer und Schornsteinfeger. In allen diesen Gewerben waren im Jahre 1895 insgesamt 3 409 510 Personen beschäftigt, im Jahre 1907 dagegen 4 580 638 Personen. Diese Zahl verteilte sich mindestens zur Hälfte auf rein handwerksmäßige Betriebe; denn es waren in diesen 39 handwerksmäßigen Betrieben beschäftigt in Betrieben bis zu 5 Personen 2 238 817 Personen, in Betrieben von 6–50 Personen 1 223 101 Personen und in Betrieben von über 50 Personen 1 108 720 Personen. Bei den angeführten Handwerksarten waren 1895 im ganzen rund 1 232 000 Kleinbetriebe von weniger als 5 Personen gezählt worden, 1907 dagegen 1 274 000; also keine Abnahme, sondern eine Zunahme! Von Interesse sind in dieser Richtung auch die Beantwortungen von Fragebogen, die jüngst von der Zentralstelle für Volkswohlfahrt an Handwerkskammern, Innungen und Gewerbevereine verschickt wurden. Sie zeigen zum größten Teil eine hoffnungsfreudige Zuversicht für die Zukunft des Handwerks, das heute den schädigenden Einwirkungen besser gewappnet gegenübersteht als früher. So heißt es, daß die guten Erfolge der Handwerkergesetzgebung überall wahrzunehmen seien, es scheine, daß in neuerer Zeit die handwerklichen Erzeugnisse wieder beliebter und der Fabrikware vorgezogen würden, einzelne sprechen sogar von einer allgemeinen Hebung des Handwerks. Der letzte Jahresbericht der Handwerkskammer Düsseldorf stellt für das Berichtsjahr 1912 gegen 2000 Neugründungen von Handwerksbetrieben im Kammerbezirk fest. Diese Anzeichen von mutigem Aufraffen kann man nur freudig begrüßen.

So ist das Handwerk noch immer ein bedeutsamer Bestandteil der deutschen Volkswirtschaft; es geht als Betriebsform nicht unter, sondern es wird auf die Position beschränkt, in der es die ihm eigentümlichen Vorzüge am meisten geltend machen kann. „Das ist ja schließlich,“ sagt Bücher, „das Resultat aller ernsteren Geschichtsbetrachtung, daß kein einmal in das Leben der Menschen eingeführtes Kulturelement verloren geht, sondern daß jedes, auch wenn die Uhr seiner Vorherrschaft abgelaufen ist, an bescheidenerer Stelle mitzuwirken fortfährt an dem großen Ziele, an das wir alle glauben, dem Ziele, die Menschheit immer vollkommneren Daseinsformen entgegenzuführen.“

Staatshilfe. Selbsthilfe.

Es ist nun Aufgabe der Regierung, auch in Zukunft das Möglichste zu tun, um einen gesunden und leistungsfähigen Handwerksstand, der neben der Landwirtschaft zu den wichtigsten Grundlagen des Staates gehört, zu erhalten. Zu dieser Staatshilfe muß jedoch die tatkräftige und wagemutige Selbsthilfe des Handwerks kommen, zu der der [798] Staat allerdings durch eine einsichtsvolle und weitblickende Gesetzgebung den Weg ebnen kann. In dieser Hinsicht bemerkt Wernicke mit Recht, daß alle Mittel, die dazu dienen, die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Kleingewerbetreibenden durch Erhöhung ihrer technischen und kaufmännischen Bildung, durch genossenschaftlichen Zusammenschluß usw. zu erhöhen, ins Gebiet der Selbsthilfe oder deren Grundlagen gehören und durchaus zu billigen und zu unterstützen sind, während die Forderung der Unterdrückung oder hohen Besteuerung von Konkurrenten, wie der Warenhäuser, Konsumvereine u. dgl., Mittel der Fremdhilfe sind, die einen Almosencharakter an sich tragen und nicht im wirklichen und dauernden Interesse des Standes liegen können. Zwar leidet der Stand der Kleingewerbetreibenden unter dem Wettbewerb dieser neuzeitlichen Unternehmungsformen, aber die Gesamtheit hat Vorteile davon; der Staat darf nur dann zugunsten eines einzelnen Standes einschreiten, wenn mit der für alle bestehenden Freiheit Mißbrauch getrieben wird.

Wünsche des Handwerks.

Weitgehende Wünsche zeigt zunächst das Programm, das die im Jahre 1904 gegründete „Deutsche Mittelstandsvereinigung“ für die Reform des Handwerks aufgestellt hat. Innere und äußere Reformen werden verlangt: Einführung der allgemeinen Zwangsinnung, des großen Befähigungsnachweises (nicht offiziell!), einheitliche Abfassung von Lehrverträgen und Gesellenbriefen, Verpflichtung der Gesellen zur Führung eines Arbeitsbuches, Einbeziehung der selbständigen Handwerker in die Unfall- und Invalidenversicherung, Ernennung eines besonderen Handwerksministers, Einschränkung der Gefängnisarbeit, Heranziehung des Handwerks für die Beschaffung von Bedarfsgegenständen, die der Staat für Heer, Marine, Post und Eisenbahn benötigt, Sicherstellung der Forderungen der Bauhandwerker, gesetzliche Regelung des Submissionswesens, einschränkende Maßnahmen gegen Warenhäuser und Konsumvereine, Abzahlungsgeschäfte, Wandergewerbe, Auktionen und Ausverkäufe.

Schon im Februar 1902 hatten die Abgeordneten Trimborn und Genossen dem preußischen Abgeordnetenhause das Programm einer umfassenden Gewerbeförderung, namentlich für das Handwerk, vorgelegt, in dem u. a. verlangt wurde: Veranstaltung dauernder und zeitweiliger Ausstellungen von kleingewerblichen Motoren, Maschinen und Werkzeugen, Vorführung bewährter Arbeitsmethoden und technischer Fortschritte des Kleingewerbes in Lehrkursen, Förderung der Lehrlingsausbildung und des gewerblichen Genossenschaftswesens und Errichtung einer Zentralstelle beim Ministerium für Handel und Gewerbe; auch sollte dem Landtage eine Denkschrift über den Stand der Gewerbeförderung nach den vorbezeichneten Richtungen vorgelegt werden. Die geforderte Denkschrift erschien schon 1903; die preußische Zentralstelle für die Zwecke der Gewerbeförderung trat ins Leben durch das 1905 gegründete Landesgewerbeamt im Ministerium für Handel und Gewerbe. – 1907 begründete Abgeordneter Trimborn im Reichstage den fast einstimmig angenommenen Mittelstandsantrag der Zentrumsfraktion, der zugunsten des Handwerks Gesetzentwürfe verlangte, durch welche u. a. Bestimmungen zur Umgrenzung von Fabrik und Handwerk getroffen, Fabrikbetriebe mit handwerksmäßig [799] ausgebildeten Arbeitern zu den Kosten der gewerblichen Ausbildung des Handwerkerstandes herangezogen, Sicherung der Forderungen der Bauhandwerker herbeigeführt und die Grenzen der Zulassung zur freiwilligen Invalidenversicherung für selbständige Handwerker erweitert werden sollten; auch wurde gefordert, daß bei Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen für das Reich die Handwerkergenossenschaften und die Handwerker, die den Meistertitel zu führen berechtigt sind, tunlichst zu bevorzugen seien.

In jüngster Zeit suchen sich die politischen Parteien im Reichstage in handwerkerfreundlichen Anträgen zu überbieten. Zentrum, Wirtschaftliche Vereinigung, Reichspartei, Fortschrittliche Volkspartei, Nationalliberale und Deutschkonservative stellten 1912 eine Reihe von Anträgen, die sich alle mehr oder weniger mit denselben Materien befassen; von einer Aufzählung dieser Anträge kann hier abgesehen werden, da sie durchweg in das Programm des Handwerks- und Gewerbekammertags übergegangen sind, namentlich auch von den preußischen Handwerkskammern vertreten werden.

Unter dem 5. Oktober 1912 unterbreitete der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag dem Reichstag eine Denkschrift betr. Abänderung des Handwerkergesetzes von 1897, die sämtliche Wünsche, die die Praxis der Handwerks- und Gewerbekammern zur Handwerkernovelle gezeitigt hat, im Zusammenhange vorträgt. An generellen Fragen werden hier u. a. behandelt: Fabrik und Handwerk, Heranziehung der fabrikmäßigen Großbetriebe zu den Kosten der Lehrlingsausbildung im Handwerk, Unterstellung der juristischen Personen unter das Handwerkergesetz. Die speziellen Fragen berühren die Abänderung einzelner Bestimmungen des Handwerkergesetzes, wie Beteiligung der Handwerkskammern an dem Aufsichtsrecht über die Innungen, Erteilung des Rechtes zur Festsetzung von Mindestpreisen an Zwangsinnungen (§ 100 q), obligatorische Anhörung der Handwerkskammern durch die Behörden, Einführung des gesetzlichen Schutzes des Gesellentitels, gesetzliche Festsetzung des Begriffes „Lehrling“ und eine Reihe von anderen Lehrlingsfragen u. a.

Es wird schließlich die Erwartung ausgesprochen, daß die gesetzgebenden Körperschaften das mehrfach gegebene Versprechen einer Neukodifikation des Handwerkerrechtes einlösen. Durch diese Denkschrift geht im Gegensatz zu der Auffassung des Verbandes Deutscher Gewerbevereine ein einheitlicher Zug nach Betonung des Zwanges, so daß nicht hinter allen diesen Forderungen das gesamte deutsche Handwerk steht.

Am 22. Oktober 1912 tagte in Berlin eine Konferenz preußischer Handwerkskammern, die in 7 Hauptgruppen die weiteren Ziele und Forderungen des organisierten preußischen Handwerks aufstellte und einstimmig angenommen hat. Diese sind: Würdigung des Handwerks in seiner wirtschaftlichen Eigenart durch Anerkennung handwerksmäßiger Großbetriebe, Errichtung von Handwerksregistern bei den Amtsgerichten, Aufhebung des § 100 q der RGO., Schutz der Arbeitswilligen und der Handwerker vor Boykottierung, Pflege des Genossenschaftswesens durch Lehrkurse, durch Gewährung von Anlagekrediten für Produktiv- und Werkgenossenschaften, durch Begründung von Hypothekeninstituten in den Städten analog den Landesbanken, gesetzliche Regelung des Fortbildungsschulwesens, Errichtung von Gewerbeförderungsanstalten für die einzelnen [800] Provinzen, Reform des Verdingungswesens durch Vergebung zum angemessenen Preise und strikte Beachtung der staatlichen Verdingungsordnungen durch die nachgeordneten Stellen, Bekämpfung des Wanderlager- und Hausierunwesens, Ausbau der Warenhaussteuer, Verbot des Warenhandels durch Beamte, gerechte Besteuerung der Konsumvereine, Reform der Gefängnisarbeiten sowie der Arbeiten der staatlichen und kommunalen Betriebe, Einführung des 2. Abschnitts des Gesetzes zum Schutze der Bauforderungen und Errichtung einer besonderen Abteilung im Ministerium für Handel und Gewerbe.

Kritische Untersuchung.

Nur die wichtigsten Punkte dieses großen Wunschzettels können wir einer kurzen kritischen Untersuchung unterziehen. Zunächst geht aus den früheren Ausführungen hervor, daß eine Reihe von Wünschen inzwischen schon durch die Gesetzgebung der letzten Jahre ganz oder teilweise Berücksichtigung gefunden hat [Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (1909), letzte Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (1909), Reichsversicherungsordnung (1911), Befähigungsnachweis im Baugewerbe (1907), kleiner Befähigungsnachweis (1908)].

Allgemeine Zwangsinnung. Der „große Befähigungsnachweis“.

Von den anderen Punkten interessieren zunächst die Einführung der allgemeinen Zwangsinnung und des großen Befähigungsnachweises. Die allgemeine Zwangsinnung wird von der Regierung wegen der schon erwähnten Erfahrungen bei der statistischen Erhebung von 1905 wohl kaum zur Einführung gelangen; sie eignet sich eben nicht für alle Bezirke und für jedes Gewerbe. – Der sog. „große Befähigungsnachweis“, nach dessen Einführung nur der ein Gewerbe selbständig betreiben darf, der seine Befähigung dazu durch eine Fachprüfung nachgewiesen hat, wird noch immer in manchen Handwerkskreisen erstrebt. Die Anhänger versprechen sich von seiner Einführung eine Vervollkommnung im Handwerk, die auch den Konsumenten zugute kommen würde, Schutz vor drückender Konkurrenz und Hebung der Standesehre. Indessen ist zu bedenken, daß die Ablegung der Meisterprüfung allein keine Gewähr für die erfolgreiche Betätigung des Handwerkers im gewerblichen Leben bieten kann, da dafür nicht in letzter Linie sittliche und angeborene kaufmännische Eigenschaften in Frage kommen. Ferner geht die Konkurrenz hauptsächlich von den Fabriken aus und wird dieselbe bleiben wie vorher, da die Fabriken wohl kaum in den Befähigungsnachweis einbezogen werden würden. Die Standesehre endlich kann schon heute durch den Schutz des Meistertitels gehoben werden. So bleibt von den Vorteilen nicht viel übrig. Dagegen sind die zu erwartenden Nachteile nicht zu unterschätzen. Durch den Befähigungsnachweis wird die Zahl der Selbständigen beschränkt, ein Übelstand, den man sonst doch in unserer modernen wirtschaftlichen Entwicklung stets beklagt. Ein weiteres Bedenken liegt darin, daß die Prüfung vor Konkurrenten abgelegt werden muß. Ferner wird es große Schwierigkeiten machen, die Handwerksbetriebe von den Fabrikbetrieben zu trennen; mancher größere Handwerksbetrieb wird sich „Fabrik“ nennen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. [801] Die größte Schwierigkeit liegt in der Notwendigkeit der Abgrenzung der einzelnen Gewerbe voneinander. Da viele Handwerke ineinander übergehen, ist eine genaue Abgrenzung der Arbeitsbefugnisse, die den einzelnen Gewerben zustehen, äußerst schwer durchzuführen. In Österreich sind denn auch solche Schwierigkeiten in zahllosen Streitigkeiten und Denunziationen zum Ausdruck gekommen. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk würde auch, wie es in Österreich schon geschehen ist, die Einführung eines solchen für den Kleinhandel zur Folge haben. So hat unsere deutsche Gesetzgebung mit den Vorschriften über den Schutz des Meistertitels und der Einführung des kleinen Befähigungsnachweises wohl mehr das Richtige getroffen, als die österreichische mit dem Verwendungsnachweis. Dem deutschen Handwerk kann nur geraten werden, die Jagd nach dem großen Befähigungsnachweis als eine Utopie einzustellen.

Submissionswesen.

Besonders lebhaft sind seit Jahren die Klagen der Handwerker über die Schäden des Submissionswesens, und eine gesetzliche Regelung wird sogar vielfach als eine Existenzfrage für das Handwerk bezeichnet. Namentlich wird bemängelt die Zuschlagserteilung an einen der Mindestfordernden, infolgedessen entweder die Güte der Arbeit eine geringere werde oder der Unternehmer bei der Ausführung Schaden erleide, ferner die nicht genügende Berücksichtigung der ortsansässigen Handwerker und die Ausschreibung in zu großen Losen, die den kleinen Handwerker von vornherein ausschließe. In den letzten zehn Jahren hat besonders die preußische Regierung sich bemüht, diese Schäden möglichst abzustellen. 1905 erschien ein Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten über die Allgemeinen Bestimmungen betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im preußischen Staat, der u. a. vorschreibt: „Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln, auch sind die ortsangesessenen Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Ausschreibungen sind tunlichst derart zu zerlegen, daß auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Für die Ausführung sind ausreichend bemessene Fristen zu bewilligen. Die niedrigste Geldforderung als solche darf für die Entscheidung über den Zuschlag keineswegs den Ausschlag geben, sondern der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betr. Leistung oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. Angebote, die in einem offenbaren Mißverhältnisse zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderungen enthalten, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Liegen von mehreren Handwerkern gleichwertige Angebote vor, so sind bei der Zuschlagserteilung solche Bewerber vorzugsweise zu berücksichtigen, die berechtigt sind, den Meistertitel zu führen. Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der drei als Mindestfordernde in Betracht kommenden Bewerber zu erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände als das annehmbarste zu erachten ist.“ Ein 1912 im Abgeordnetenhause angenommener Antrag Hammer und Genossen bezweckt, die Bestimmungen des Erlasses von 1905 entsprechend zu ergänzen. Danach soll bei öffentlichen Ausschreibungen, für deren Ausführung auch eine handwerksmäßige Herstellung in Betracht [802] kommt, der Zuschlag nur zu einem angemessenen Preise erfolgen. In allen geeigneten Fällen sollen Sachverständige vor der Ausschreibung über die Arbeitsherstellung und die Preise gehört werden. Den Zuschlag erhält derjenige, dessen Gebot die tüchtige und rechtzeitige Ausführung gewährleistet und dem angemessenen Preise am nächsten kommt. Für handwerksmäßige Leistungen, bei denen es angebracht ist, sollen Tarife durch die vergebende Behörde nach Anhörung von Sachverständigen der Handwerkskammer aufgestellt werden. Bei Ermittlung von Preisen für Unterhaltungsarbeiten an staatlichen Bauten sollen in der Regel Sachverständige der Handwerkskammern zugezogen werden. Bei Abnahme der Arbeiten sind in geeigneten Fällen Sachverständige zuzuziehen. Ferner wurden Resolutionen angenommen, die Regierung zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß auch die Selbstverwaltungsbehörden die Vorschriften des staatlichen Verdingungswesens beachten, ferner die nachgeordneten Behörden anzuweisen, in allen geeigneten Fällen bei öffentlich auszuschreibenden handwerksmäßigen Arbeiten von Bedeutung die Ausschreibungsbedingungen der betr. Handelskammer mitzuteilen, auf ihr Ersuchen auch in geeigneten Fällen den wesentlichen Inhalt der Preisangebote ohne Namensangabe der Submittenten zur Kenntnis zu bringen. Durch Erlasse vom 4. September und 22. Oktober 1912 hat der Minister der öffentlichen Arbeiten einen Teil dieser Anträge, nämlich die Anhörung von Sachverständigen vor der Ausschreibung und die Aufstellung von Tarifen für Unterhaltungsarbeiten bei staatlichen Hochbauten, erfüllt. Der Zuschlag zum angemessenen Preise ist allerdings noch nicht vorgeschrieben. Ähnliche Bestimmungen haben auch die Heeres-, Marine- und Postverwaltungen erlassen. Schon 1907 hat der Minister für Handel und Gewerbe die preußischen Gemeinden aufgefordert, bei umfangreichen Vergebungen besonders die Handwerksgenossenschaften zu berücksichtigen. Auch der Reichstag hat sich wiederholt mit dem Verdingungswesen beschäftigt. Zwar verhalten sich die verbündeten Regierungen bis heute gegenüber der reichsgesetzlichen Regelung ablehnend; aber im laufenden Jahre hat der Reichstag eine Kommission eingesetzt zur Vorberatung neuer Bestimmungen betr. Vergebung von öffentlichen Arbeiten und Lieferungen im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, die für die gesamten Reichsbehörden gelten und auch den einzelnen Bundesstaaten und den Kommunen als Richtschnur empfohlen werden sollen. Es wird auch die gesetzliche Errichtung von Verdingungsämtern angestrebt, die neuerdings bei jeder Handwerkskammer vorgesehen sind, um auf ein vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen den ausschreibenden Behörden einerseits und den zu Verbänden zusammengefaßten Handwerkern anderseits hinzuwirken. Sie sollen den ausschreibenden Stellen Vorschläge über die Fassung der Bedingungen machen, die Handwerker beraten und die einzelnen verbinden, sei es zu Lieferungsverbänden oder sei es zu Genossenschaften, Preisverzeichnisse über die ortsüblichen Preise der häufigsten Handwerksarbeiten aufstellen, Beschwerden der Handwerker über Submissionen prüfen, überhaupt jede in Verbindung mit dem Submissionswesen stehende Tätigkeit im Interesse des Handwerks ausüben. Von verschiedenen Seiten wird auch die Errichtung eines Reichsverdingungsamtes angeregt. Mögen sich nun die Handwerker, nachdem man ihren Wünschen durchweg entsprochen hat, auch bestreben, durch Zusammenschluß [803] sich für die Erlangung von Submissionsaufträgen leistungsfähig zu machen, durch eine geregelte Buch- und Rechnungsführung sich die Kunst des Kalkulierens zuverlässig anzueignen, damit die oft unglaublichen Unterschiede in der Preisstellung verschwinden, und die einschlägigen Bestimmungen zu studieren und in ihrem Sinne zu handeln, damit die Staatsverwaltung in ihrem Vertrauen nicht getäuscht wird.

Warenhäuser. Konsumvereine.

Unter den „kleineren Mitteln“ verdienen einige besondere Beachtung. Da die Konkurrenz der Warenhäuser und Konsumvereine in erster Linie den Kleingewerbetreibenden trifft, gehen wir darauf nicht näher ein und berücksichtigen deshalb auch nicht weiter die Rabattsparvereine, die gegen diese Konkurrenz ins Leben gerufen wurden; erwähnt sei nur, daß die von mehreren Bundesstaaten eingeführte Warenhaussteuer – in Preußen seit 1900 mit 1–2% des Umsatzes, höchstens 20% des Ertrages – die beabsichtigte Wirkung nicht gehabt hat. – Bezüglich des Wandergewerbes ist eine Ergänzung der Gewerbeordnung in Aussicht gestellt, nach der die Zulassung von Wanderlagern vom Bedürfnis abhängig gemacht werden soll.

Gefängnisarbeit.

Bezüglich der Einschränkung der Gefängnisarbeit verlangte der Allgemeine Deutsche Handwerkertag von 1886, daß von den Sträflingen nur solche untergeordneten Arbeiten angefertigt werden sollten, die der Staat für seinen eigenen Bedarf braucht. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag von 1909 will, daß die Gefängnisarbeit so zu gestalten sei, daß die dem freien Gewerbe hierdurch verursachte Konkurrenz künftig ausgeschlossen wird. Allerdings ist in der Gefängnisarbeit eine Konkurrenz für das Handwerk vorhanden; aber aus sittlichen, finanziellen, volkswirtschaftlichen und strafrechtlichen Gründen kann sie nicht ganz beseitigt werden. Die Behörde ist auch stets bemüht gewesen, gegen berechtigte Klagen Abhilfe zu schaffen. Heute werden die Gefangenen nach Möglichkeit mit der Herstellung von Gebrauchsgegenständen für Reichs- und Staatsbehörden, namentlich für die Militärverwaltung, beschäftigt, auch für landwirtschaftliche Kulturarbeiten für Staats- und Kommunalverwaltungen sowie für Private finden sie Verwendung. Der Betrieb durch Unternehmer und für deren Rechnung, ebenso durch die Anstaltsverwaltung für Rechnung eines Unternehmers ist heute mit seinen bedenklichen Mißständen im allgemeinen beseitigt, und der Betrieb durch die Anstaltsverwaltung für eigene Rechnung (Regiearbeit) ist die Regel; die Verwendung von Kraftmaschinen wird nicht zugelassen. 1907 waren im Reiche 8 332 912 Personen im Gewerbe tätig, denen 30 000 Gefangene gegenüberstanden; so kamen 230 freie Arbeiter auf einen unfreien, ganz abgesehen davon, daß der Wert der Arbeit des freien Arbeiters höher anzusetzen ist als der des Gefangenen. So sollte man von einer verderblichen Konkurrenz durch die Gefängnisarbeit nicht reden. 1910 hat das preußische Abgeordnetenhaus einen Antrag angenommen, nach dem ein Beirat aus den Kreisen des Handwerks usw. gebildet werden soll, um zu prüfen, ob und in welcher Weise Abänderungen in der Gefängnisarbeit möglich sind.

[804]

Deckung des Staatsbedarfs beim Handwerk.

Das Handwerk hält daran fest, daß der Staat die Pflicht habe, wenigstens für einen Teil seines Bedarfs das Handwerk zu berücksichtigen. Tatsächlich ist er diesem Verlangen auch nachgekommen. So hat die Heeresverwaltung 1908 an ihren Lieferungen 70 Innungen und 38 Genossenschaften mit Lieferungswerten von 12/3 Millionen beteiligt, dazu kommen Vergebungen der Militärverwaltung an Handweber für 680  000 M, für Leder an die deutsche Gerbervereinigung mit 4½ Millionen Mark; auch die Reichsmarineverwaltung deckt besonders ihren Lederbedarf beim Handwerk. Ferner ist die Reichspost- und Telegraphenverwaltung auf dieser Bahn mit steigendem Erfolge vorangegangen, und im Bereiche der Eisenbahnverwaltung werden jährlich Arbeiten im Werte von über 100  000 M an Handwerkervereine vergeben. Das ist immerhin schon ein guter Anfang.

Fabrik und Handwerk.

Das Handwerk hat Interesse daran, die Begriffe „Fabrik“ und „Handwerk“ gegeneinander abzugrenzen. Nach der heutigen allgemeinen Ansicht ist eine gesetzliche Bestimmung dieser Begriffe unmöglich, so daß die Entscheidung von Fall zu Fall erfolgen muß. Für das Handwerk handelt es sich bei dieser Frage darum, 1. die größeren kapitalkräftigen Handwerksbetriebe zu der Zwangsinnung und zu den Kosten der Handwerkskammer heranzuziehen; 2. nach dem Handelsgesetzbuch zu entscheiden, ob der Inhaber des Betriebes zur Handelskammer oder zur Handwerkskammer beitragspflichtig ist; 3. festzustellen, ob die in einem Betriebe gehaltenen Lehrlinge den Bestimmungen für Handwerker hinsichtlich der Lehrlingsverhältnisse unterliegen oder nicht. Dabei besteht ein Übelstand darin, daß in Streitfällen unter 1. die Verwaltungsbehörden, unter 2. die Verwaltungsgerichte, unter 3. die ordentlichen Gerichte entscheiden; so ist eine einheitliche Rechtsprechung sehr erschwert. 1912 hat man nun in Konferenzen im Reichsamt des Innern, an denen Vertreter von Handel, Industrie und Handwerk teilnahmen, eine praktische Auseinandersetzung versucht, in der übereinstimmend anerkannt wurde, daß eine Vereinheitlichung der entscheidenden Instanz notwendig, auch die Existenzmöglichkeit handwerklicher Großbetriebe zuzugeben sei. – Die fabrikmäßigen Großbetriebe benutzen Kräfte, die das Handwerk ausgebildet hat; deshalb sollen sie nach dem Wunsche der Handwerker als der stärkere Teil durch gesetzliche Regelung zu den Kosten der Anstalten, die der Ausbildung der Lehrlinge im Handwerk dienen, herangezogen werden. Eine Enquete des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe von 1907 aus mehreren Regierungsbezirken ergab, daß bei 1475 befragten Betrieben mit 311 364 Arbeitern nur 36,7% gelernte Arbeiter waren, von denen 40,84% aus Handwerkskreisen stammten; dagegen waren 59,16% in Fabriken ausgebildet. Dabei stellte sich ferner heraus, daß die Zahl der in den Fabriken ausgebildeten gelernten Arbeiter ständig wächst, während die Zahl der im Handwerk ausgebildeten Arbeiter fortschreitend sinkt. So bezeichnete der Minister die Heranziehung der Industrie zu den Kosten der Lehrlingsausbildung als eine kleinliche Kriegsmaßregel, die dem Handwerk keinen Nutzen bringen würde, wohl aber den Frieden zwischen Industrie und Handwerk beeinträchtigen könne. Ferner wies er darauf hin, daß [805] die preußischen Handwerkskammern jährlich zusammen 35 000 M für die Lehrlingsausbildung aufbringen, während allein der Staat ohne die Kommunen 3 Millionen beisteuert; außerdem erklärte er sich zur weiteren Erhöhung der staatlichen Zuschüsse bereit. Gegen diese Enquete hat der Kammertag Bedenken wegen ihrer Zuverlässigkeit erhoben und will aus den Gewerbestatistiken von 1895 und 1907 den Beweis erbringen, daß seine Forderung nach Heranziehung des Großbetriebes zu den Kosten der Handwerkskammern ganz allgemein berechtigt ist; auch weist er auf die wiederholte Stellungnahme des Reichstags zugunsten dieser Forderung hin. Hinwiederum erkennt er aber auch die großen Schwierigkeiten zur Lösung dieser Frage an. 1912 hat nun die im Reichsamt des Innern stattgefundene Handwerkerkonferenz beschlossen, zur Verständigung Beiträge von beiden Seiten (den Handwerks- und den Handelskammern) für Einrichtungen zu geben, die gemeinsam für Lehrlinge des Handwerks und für junge Leute im Großbetriebe gedacht sind, wie Jugendheime, Fachschulen usw.

Aufhebung des § 100 q der RGO.

Die Handwerker wünschen vielfach die Aufhebung des § 100 q der RGO., der vorschreibt, daß die Zwangsinnung ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken darf, während dies den freien Innungen gestattet ist. Für die freien Innungen ist naturgemäß eine solche Beschränkung nicht notwendig, da ja jedes Mitglied austreten kann, wenn ihm eine solche Maßnahme nicht paßt. Die Gegner dieses Paragraphen erklären, daß durch ihn eine gedeihliche Tätigkeit der Zwangsinnung zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder gehemmt sei; für gewerbliche Leistungen und Waren müßten gewisse bindende Mindestpreise festgesetzt werden, um die Preisdrückerei zu beseitigen; der § 100 q verbiete dem Handwerk, was man der Großindustrie in Kartellen, Trusts und Syndikaten gestatte. Ob die Aufhebung der Beschränkung für die Zwangsinnungen bei der Verschiedenheit in den Verhältnissen im Gesamtinteresse des Handwerks liegt, steht dahin. Die Forderung der Beseitigung hat zwar bei den großen Parteien des Reichstags Anhänger gefunden, aber die Vertretungen des Handwerks sind sich selbst nicht einig; die in Berlin im Reichsamt des Innern stattgefundene Handwerkerkonferenz hat die Aufhebung abgelehnt, da die Beteiligten nicht schlüssig werden konnten, in welcher Form das Problem gelöst werden solle. Jedenfalls müßte die Aufhebung mit großen Kautelen geschehen; in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 19. Februar 1913 fragte Minister Dr. Sydow mit Recht, ob es gut täte, zu sanktionieren, wenn z. B. eine Zwangsfleischerinnung dann die Fleischpreise für einen Ort festsetzte, ohne daß etwas dagegen zu machen sei; es gibt doch auch noch andere Menschen als Handwerker! Zu beachten ist auch, daß die Festlegung der Mindestpreise zur Forderung der Mindestlöhne führen würde. –

Ausbildung des gewerblichen Nachwuchses. − Landesgewerbeämter.

Die beiden Angelpunkte, um die sich die Gewerbeförderung in der Zukunft drehen muß und drehen wird, liegen auf dem Gebiete der technischen und kaufmännischen Ausbildung des gewerblichen [806] Nachwuchses und des genossenschaftlichen Zusammenschlusses. Zur wirksamen Durchführung der in dieser Richtung geplanten Reformen sind Zentralstellen für Gewerbe und Handel, sog. Landesgewerbeämter, eingerichtet worden. Hessen, Württemberg und Baden haben diese Einrichtung schon seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, Preußen – wie schon erwähnt – seit 1905, Bayern seit 1907. Das Landesgewerbeamt in Preußen wurde durch Verordnung vom 20. März 1905 im Ministerium für Handel und Gewerbe für die Zwecke der Gewerbeförderung errichtet. Es hat die Aufgabe, an der Überwachung der zur Gewerbeförderung dienlichen Einrichtungen teilzunehmen und nach den verschiedensten Richtungen fördernd, beratend und unterstützend, wie es gerade die individuellen und örtlichen Bedürfnisse verlangen, einzugreifen. Es ist ihm ein ständiger Beirat angegliedert, der sich u. a. aus Landtagsabgeordneten, Vertretern von Gemeinden, Handwerkskammern und Handelskammern, Regierungs- und Gewerberäten, Direktoren von Fortbildungsschulen zusammensetzt und den Minister für Handel und Gewerbe von den Ansichten und Bestrebungen der Gewerbetreibenden unterrichten soll. Die staatliche Gewerbeförderung umfaßt im einzelnen die Förderung des Fortbildungs- und Fachschulwesens sowie die Einrichtung von Meisterkursen, die Förderung der Technik im Gewerbe durch Erleichterung der Anwendung von Maschinen aller Art und erprobter Arbeitsweisen, die Förderung des gewerblichen Ausstellungswesens und des gewerblichen Genossenschaftswesens. Bis jetzt sind vier ausführliche Verwaltungsberichte des preußischen Landesgewerbeamts erschienen. Der letzte (von 1912) kann von einer stetigen Entwicklung des gewerblichen Unterrichts Kenntnis geben; näheres siehe im VIII. Buch, Abschnitt 6: „Fach- und Fortbildungsschulen“. Unter dem Titel „Gewerbeförderung“ werden Meisterkurse, Gewerbeförderungsanstalten, Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten und Untersuchung der Gesellenprüfungen behandelt. „Große Meisterkurse“, die mit Unterstützung des Staates veranstaltet werden und großenteils 8 Wochen dauern, wurden 1909 und 1910 abgehalten in Hannover, Posen, Köln, Gumbinnen, Dortmund, Magdeburg, Breslau und Stettin, zu denen 1912 noch Frankfurt a. M. getreten ist; der Unterricht erstreckt sich auf Fachtheorie, Zeichnen und praktische Arbeiten in neuzeitlich eingerichteten Werkstätten. Es beteiligten sich 1909 und 1910 daran in 162 Kursen 544 Meister und 1000 Gesellen. Der anfängliche Hauptzweck der „großen Meisterkurse“ war, selbständigen Handwerkern, die während ihrer Lehr- und Gesellenzeit keine Möglichkeit zu besserer fachlicher und theoretischer Ausbildung gehabt hatten, einen Ersatz dafür zu gewähren, was der heutige handwerkliche Nachwuchs an Fachschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen lernen kann. Dieser Hauptzweck hat sich in dem abgelaufenen Jahrzehnt verschoben, indem die selbständigen Handwerker nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Besucher bilden, während die Mehrzahl Gesellen sind, die zum Teil vor ihrer Selbständigmachung stehen. Dieselbe Erscheinung zeigt sich in den „kleinen Meisterkursen“, deren in 1909 und 1910 von Handwerkskammern und Innungen 1210 mit einer Teilnehmerzahl von 6418 Meistern und 11 821 Gesellen (außer sonstigen Personen) abgehalten wurden; dazu kommen noch 70 Meisterkurse an Fachschulen (für ältere Handwerker), die von 351 Meistern und 501 Gesellen besucht wurden. Gewerbeförderungsanstalten bestehen in Preußen nur 3, nämlich die Gewerbehalle [807] zu Danzig und die Gewerbeförderungsstellen zu Dortmund und zu Köln. Es sind Ausstellungshallen mit ständigen Ausstellungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen, Werkzeugen und Arbeitsbehelfen; es wird dort auch Auskunft in gewerblichen und fachlichen Fragen erteilt, teilweise auch Rat gegeben bei der Anschaffung von Maschinen und Arbeitsbehelfen bzw. der Ankauf vermittelt. Zur Förderung der Lehrlingsausbildung wurden 1909 und 1910 in den einzelnen Handwerkskammerbezirken 141 Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten veranstaltet.

Der Bericht des Landesgewerbeamts schließt mit beachtenswerten Vorschlägen zur Verbesserung des Gesellenprüfungswesens auf Grund der 1908–1911 stattgefundenen Untersuchung der Gesellenprüfungen und legt den Handwerksmeistern ans Herz, daß nur durch gewissenhafte Überlieferung des fachlichen Könnens der Boden gewonnen wird, aus dem dem Handwerk in Zukunft ein wirtschaftlicher Aufschwung erblühen kann. Die bisherige Tätigkeit des Landesgewerbeamts muß als eine hochersprießliche im Interesse des Handwerks bezeichnet werden.

Genossenschaftlicher Zusammenschluß.

Die Bedeutung des Genossenschaftswesens für das Handwerk hat v. Miquel einst treffend gekennzeichnet: „Es gilt heute für den Handwerkerstand, durch festen Zusammenschluß nach Möglichkeit die Vorteile sich anzueignen, die das Großkapital und der Großbetrieb ihm voraus haben. Tüchtige Vorbildung, gute Buchführung, gründliches Mitarbeiten des Meisters in der Werkstatt, billiger Kredit durch Genossenschaften unter Anlehnung an die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse, genossenschaftlicher Einkauf von Rohmaterialien, wo es möglich ist auch genossenschaftlicher Verkauf, ja, soweit die Verhältnisse es gestatten, Bildung gemeinsamer Werkstätten unter Benutzung von Dampfmaschinen und anderen Motoren, jedenfalls Verwendung in der eigenen Werkstatt – diese und ähnliche Mittel, die die neuzeitliche Entwicklung darbietet, werden den Mittelstand auch heute noch erhalten und stärken. Die Zeit der Privilegien und Monopole ist vorbei!“ Zu dieser wirtschaftlichen Bedeutung tritt noch eine hohe ethische Wirkung, indem die Genossenschaften das ideale Gefühl der Zusammengehörigkeit fördern und durch die verständnisvolle Beteiligung der Mitglieder die Kräfte geweckt und angespornt werden.

Leider hat der Genossenschaftsgedanke bisher in den Kreisen des Handwerks noch nicht so festen Fuß gefaßt, wie es wünschenswert wäre. Wir betrachten im nachstehenden nur die Anwendungsarten, die den Handwerker besonders interessieren. Von wesentlicher Bedeutung ist für ihn die Kreditgenossenschaft, die sein Kreditbedürfnis befriedigen und ihn dadurch in die Lage versetzen soll, seine Einkäufe an Rohmaterial usw. bar zu bezahlen. Die Vorteile dieses ausreichenden Kredits liegen auf der Hand; der Handwerker sollte darauf bedacht sein, seinen ganzen Geldverkehr durch die Kreditgenossenschaft zu leiten. Zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits ist für Preußen seit 1895 in Berlin die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse eingeführt. Sie arbeitet mit einem vom Staate gewährten Grundkapital von 75 Millionen Mark und soll innerhalb der einzelnen Genossenschaftsverbände einen Ausgleich der Geldmittel [808] herbeiführen und die Geschäftsmittel der Genossenschaften vergrößern; so vertritt sie für den Handwerker dieselbe Stelle wie die Reichsbank für den Kaufmann. Auch andere Bundesstaaten unterstützen den genossenschaftlichen Kredit durch Staatshilfe. Neuerdings will man auch eine neue, in Österreich schon längere Zeit gebräuchliche Kreditform anwenden, die Diskontierung von Buchforderungen des Handwerkers; er zediert diese ausständigen Forderungen der Genossenschaft und erhält dann von ihr darauf Vorschüsse. – Durch die Rohstoffgenossenschaften sichern sich die Handwerker die Vorteile des Großeinkaufs: Verbilligung des Produkts und Lieferung besserer Qualitäten. Der Genosse braucht keine teuren und großen Lagerbestände zu führen, auch treten die Mitglieder desselben Geschäftszweiges sich menschlich näher. Eine Glaser-Einkaufsgenossenschaft in Berlin hat einen jährlichen Warenumsatz von mehreren Millionen Mark. – Die Absatzgenossenschaft (Magazinverein) soll dem Handwerker die Möglichkeit bieten, die hergestellte Ware dem Publikum in der Form zu zeigen und zum Kauf anzubieten, wie es der Großbetrieb tut. Es handelt sich gewöhnlich um Beschaffung eines gemeinsamen, großen, gut ausgestatteten Ladens in passender Geschäftslage. Sie hat sich besonders für das Schreiner- und Schuhmachergewerbe entwickelt. – Bei der Produktivgenossenschaft handelt es sich nicht bloß um gemeinsame Verkaufsräume, sondern um den Verkauf der von den Genossen hergestellten Erzeugnisse auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr. Bei ihrer entwickelten Form muß der einzelne Handwerker seine geliebte Selbständigkeit aufgeben und wird zum Arbeiter der Genossenschaft; sie hat sich deshalb trotz mancher Vorteile, die naturgemäß in dieser Art des Zusammenschlusses liegen, nur wenig entwickelt. – Die Werkgenossenschaften stellen ihren Mitgliedern die Maschinenkraft, auf der besonders das Übergewicht der Fabrik beruht, zur Verfügung, indem sie auf gemeinschaftliche Rechnung Werkzeuge, Kleinkraftmaschinen, Arbeits- oder Werkzeugmaschinen beschaffen und sie ihnen zur Benutzung überlassen. Sie haben besondere Bedeutung gewonnen im Schreiner- und Schuhmachergewerbe.

Am 1. Januar 1912 bestanden im Deutschen Reiche 31 981 Genossenschaften (einschließlich der landwirtschaftlichen); die Statistik umfaßt davon 31 684 Genossenschaften mit 4 778 666 Mitgliedern. Der Umsatz sämtlicher berichtenden Genossenschaften bezifferte sich 1911 in der Gewährung von Kredit, Lebensmitteln, Wohnungen, Rohmaterialien usw. auf rund 26 Milliarden Mark, sie arbeiteten mit mehr als 4 Milliarden Mark fremder Gelder. Es bestanden 18 126 Kreditgenossenschaften (unter ihnen allerdings mehr als 14 000 landwirtschaftliche), 934 gewerbliche Rohstoff- und Magazingenossenschaften (einschließlich Wareneinkaufsvereine der Händler), 454 gewerbliche Produktivgenossenschaften und 944 Werkgenossenschaften. Abgesehen von den Kreditgenossenschaften hat sich demnach das gewerbliche Genossenschaftswesen verhältnismäßig nur langsam entwickelt, wenngleich gerade in den letzten Jahren erfreuliche Fortschritte zu verzeichnen sind. So zählte man 1907 erst 380 gewerbliche Rohstoff- und Magazingenossenschaften, 275 gewerbliche Produktivgenossenschaften und 390 Werkgenossenschaften. Vor einigen Jahren schätzte man noch die Zahl der selbständigen Handwerker, die sich am gewerblichen Genossenschaftswesen beteiligten, auf wenig mehr als 10%. Bei fortschreitender theoretischer [809] Schulung des Handwerkers werden die Erfolge sich noch weiter steigern. Welche Macht im Genossenschaftswesen liegt, zeigt die starke Ausbreitung und segensreiche Wirksamkeit der landwirtschaftlichen Genossenschaften, besonders der Kreditgenossenschaften, Rohstoffgenossenschaften und Produktivgenossenschaften. Auch der Betrag der von den Kreditgenossenschaften gewährten Kredite beweist, welchen Nutzen der genossenschaftliche Gewerbestand aus dem Kapitalismus unserer Tage zieht. So gewährten 1911 allem die 977 berichtenden Kreditgenossenschaften des Allgemeinen Verbandes der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ihren Mitgliedern fast 4428 Millionen Mark Kredit, die 362 berichtenden Kreditgenossenschaften des Hauptverbandes der deutschen gewerblichen Genossenschaften in Berlin einen solchen von 1559 Millionen. Das sind beachtenswerte Zahlen auf dem deutschen Kapitalmarkt, die zudem von Jahr zu Jahr mächtig wachsen. –

Ausblick.

So sehen wir, daß der Staat sowohl in seiner Gesetzgebung als in seiner Verwaltung dem Handwerk in der vielseitigsten Weise unterstützend zur Seite stehen und ihm auch in den Selbsthilfebestrebungen seinen starken Arm zur Erleichterung leihen kann. Auch in Zukunft darf das deutsche Handwerk auf die wohlwollende Unterstützung des Staates rechnen. So ist zurzeit im Reichsamt des Innern der Entwurf einer Handwerkernovelle in Vorbereitung, bei deren Ausarbeitung alle schwebenden Handwerkerfragen eingehend geprüft werden; auch soll den Vertretern des Handwerks Gelegenheit zu ausgiebiger Erörterung gegeben werden[2]. Aber schließlich muß doch die wirtschaftliche Energie des einzelnen Handwerkers den Ausschlag geben und ihm den Weg zum Erfolg bahnen. Da suche nun der heutige Handwerker nicht mit starrem Sinn Einrichtungen der früheren Jahrhunderte wiederherzustellen, für die unsere Zeit nicht mehr die Grundlage bietet. Jede Zeit hat eben ihr eigenes Gepräge, und wer sich ihrer Eigenart nicht anpaßt, der wird von ihr überflügelt. Vorwärts, nicht rückwärts muß der Handwerker schauen! Heutzutage gilt es, sich vor allem eine möglichst vollkommene technische und kaufmännische Ausbildung zu verschaffen und dann seinen Betrieb ganz nach kaufmännischen Grundsätzen auszugestalten. Einkauf, Zahlungsweise, Absatzwege usw. setzen heute ein viel höheres Maß von Intelligenz und kaufmännischer Tüchtigkeit voraus als in früheren Jahrzehnten. Es kommt darauf an, sich genügenden Kredit zu sichern, die Konkurrenz zu beachten und ihr zu begegnen wissen, eine vernünftige Reklame zu machen, sich Höflichkeit und Aufmerksamkeit im Umgang mit dem Publikum anzugewöhnen, in allem mit der Zeit fortzuschreiten und besonders mit dem leidigen Borgunwesen gründlich aufzuräumen[3]. Eine Reihe von persönlichen Eigenschaften muß den Handwerker auszeichnen: praktische Erfahrung, Gewandtheit, Findigkeit, Rührigkeit, Ordnungsliebe, Vorsicht, Pünktlichkeit, Ausdauer, Mäßigkeit und Nüchternheit, Ehrbarkeit und strengste [810] Rechtschaffenheit. Wo sich diese Eigenschaften finden, da stellt sich von selbst ein ruhiges, kraftvolles Selbstbewußtsein ein, das dem Handwerker die Achtung auch der höheren Gesellschaftsklassen sichert. Unter solchen Voraussetzungen wird der Wunsch Kaiser Wilhelms II. in Erfüllung gehen, daß dem Handwerk nach Wolken die Sonne wieder leuchte, dann wird auch unter den veränderten Verhältnissen der alte schöne Spruch Geltung behalten:

Handwerk hat goldenen Boden.

  1. Ein neuerer Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe erkennt die Handwerkskammern an als öffentliche Behörden.
  2. Am 30. Juni und 1. Juli 1913 hat zu diesem Zwecke im Reichsamt des Innern eine Handwerkerkonferenz stattgefunden.
  3. Aus meiner Sammlung von Lehrmitteln für gewerbliche und kaufmännische Schulen (Verlag von Fr. Wilh. Ruhfus, Dortmund) eignet sich für die theoretische Ausbildung des Handwerkers das Buch: Der Geschäftsmann, große Ausgabe 8 M., kleine Ausgabe 2 M.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zein
  2. Vorlage: szu