Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
6)Euripus bezeichnet im besonderen auch den 10 Fuß breiten und ebenso tiefen Wasserkanal, mit dem Caesar zur Sicherung des Publikums gegen den Angriff wilder Tiere (s. Venatio) die Arena des römischen Circus Maximus rings umgab, mit Ausnahme der von den Carceres (s. d.) eingenommenen Schmalseite. Nero ließ jedoch diesen Graben wieder zuschütten und verwandte den so gewonnenen Raum zur Erweiterung des Podiums (s. d.) nach innen zu, indem er hier den Rittern gesonderte Sitzplätze anwies. Dion. Hal. III 68. Suet. Caes. 39. Plin. n. h. VIII 21. Vgl. Bd. III S. 2576. In späterer, nicht näher zu bestimmender Zeit wurde die Spina (s. d.) mit großen Wasserbecken versehen, die durch die Delphine (s. d.) gespeist wurden, und ging die Bezeichnung E. als pars pro toto auf diese über. Tertull. de spect. 8: delphines Neptuno vomunt. Magna mater illic praesidet euripo; adv. Hermogen. 31: statuae super euripum. Cassiod. var. III 51, 8. Sidon. Apoll. carm. 28, 360. Anth. Lat. ed. Baehrens 377, 13. Corp. gloss. lat. III 173, 52 unter circensischen Ausdrücken. Auch wo der Ausdruck bei späten griechischen Schriftstellern, wie bei Ioh. Lydus de mens. I 13 und bei Ioh. Chrysostomos (s. Salmasius Exercit. Plin. 638), gebraucht ist, ist die Spina gemeint, und zwar die des nach römischem Muster eingerichteten Hippodroms zu Constantinopel. Texier La phialé ou fontaine de l'hippodrome de Constantinople, Revue archéolog. II 142. Eine bildliche Darstellung eines solchen E. findet sich auf dem Mosaik von Lyon, Artand Descript. d’une mosaique représ. des jeux du cirque, découv. à Lyon 1806. Daremberg et Saglio Dict. des ant. I 1192 mit Fig. 1523. Das Wasser in den Behältern wurde hauptsächlich zum Besprengen der staubigen Arena gebraucht, wobei nicht nur der Staub gelöscht, sondern auch infolge der Verdunstung
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eine angenehme Kühle verbreitet wurde, vgl. Bd. II S. 639. Einen temporarius euripus des M. Aemilius Scaurus, in dem zum erstenmale in Rom das Nilpferd und fünf Krokodile gezeigt wurden (58 v. Chr.), erwähnt Plin. n. h. VIII 96, vgl. Friedländer Sittengesch. II6 542. Hist. aug. Heliog. 23, 1: fertur in euripis vino plenis navales circenses exhibuisse. Daß bei Seneca epist. 90, 15 die Euripi des Zirkus gemeint seien, ist unwahrscheinlich. Literatur: Graevii Thes. antiqu. Rom. IX Index u. die Münze IIII aus der Zeit Traians S. 226, wo an der einen Seite der Bahn ein Wassergraben nach Art des von Caesar angelegten zu bemerken ist. Bianconi Descriz. dei circhi etc., Rom 1789 Index (nach ihm hatte der Zirkus des Caracalla keinen E.). Visconti Mus. Pio Clem. V 225 ed. Mediol. De Laborde Pavim. en mosayco en Italica, 1806, 37. Acta Societ. Lat. Jenens. V 313ff. Friedländer bei Marquardt-Wissowa Röm. St.-V. III2 512.
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Das Lehnwort euripus (S. 1284f. Nr. 6) bezeichnet überhaupt einen Wassergraben oder Kanal (Cic. Sen., Frontin. aquaed, Plin. d. Ä. und d. J.), und nach einem solchen werden die praedia[456]
oder figlinae ab euripo benannt sein, welche sich als ein Teil der früher in einer Hand vereinigten praedia Caepioniana (s. d.) nachweisen lassen. Jene dem Grundbesitz mit Ziegeleien gegebene Sonderbezeichnung ab euripo findet sich in den Aufschriften von gestempelten stadtrömischen Ziegeln, CIL XV 106–108 und 110, unter welchen eine Marke (106) vom J. 123 n. Chr. außer den Namen des damaligen Besitzers C. O(uriatius) C(osanus) auch den Gesamtnamen des Gutes (Caepioniana) durch den Anfangsbuchstaben C andeutet. C. Curiatius Cosanus (vgl. o. Bd. IV S. 1832 Nr. 5) ist aber für dasselbe J. 123 durch Ziegelmarken als Eigentümer der ,Caepioniana’ unanfechtbar beglaubigt (CIL XV 96ff.), und da für das nämliche und spätere Jahre auch Arria Fadilla als Besitzerin der Caepioniana bezeugt ist (CIL XV 69ff.), so ergibt sich die Folgerung, daß dort wie hier nur ein Teil des früher vereinigten Gutsbesitzes gemeint sein kann und daß allein in Marke 106 der betreffende Anteil des Cosanus durch die Beifügung der Sonderbezeichnung ab euripo genauer gekennzeichnet wird. Im J. 123 muß aber das kurz ab euripo (ohne Beifügung von Caepioniana) benannte Grundstück mit Ziegelei nochmals den Besitzer gewechselt haben, denn für dieses Jahr wird Ti. Tutinius Sentius Satrinus als Eigentümer genannt, in dessen Besitz es noch im J. 126 war (CIL XV 107. 108). Später waren Gut und Ziegelei Eigentum des Kaisers Antoninus Pius, also zwischen J. 138 und 161 (CIL XV 110); dieser Kaiser, ein Sohn der Arria Fadilla (s. o. Bd. II S. 1259f. Nr. 44). wird aber bereits für die Zeit, wo er noch nicht Kaiser war, und zwar für J. 134 als Eigentümer der auch hier weniger genau mit dem Gesamtnamen Caepioniana bezeichneten Ziegelei genannt (CIL XV 92ff. Dressel CIL XV 1 p. 25f.