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RE:Mummius 7a

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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L. Mummius Achaicus, cos. 146 v. Chr., Zerstörer Korinths
Band XVI,1 (1933) S. 525
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7a) L. Mummius Cos. 146 s. Nachtrag am Schluß des Halbbandes.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band XVI,1 (1933) S. 11951206
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S. 525, 30 ist nachzutragen:

7a) L. Mummius war L. f. L. n. (Fasti Cap. Fasti Antiates Not. d. scavi 1921, 128. L. f. CIL I² 626. 630. IG IV² 306 D. V 2, 77. VII 433. 1808. 2478. 2478 a. Inschr. von Olympia 278–281. 319 = Syll.³ 676. Ἀρχαιολ. Δελτίον XIII 106). Er galt als homo novus (Vell. I 13, 2. II 128, 2), weil sein Vater, Nr. 7, es nur bis zur Praetur gebracht hatte, er selbst aber darüber hinaus Consul, Censor, Triumphator wurde. Als Praetor und Statthalter von Hispania ulterior im J. 601 = 153 begründete er sein Ansehen in schweren und wechselvollen Kämpfen mit den sich eben damals mächtig erhebenden Lusitanern. Von der römischen Überlieferung ist nichts vorhanden als Eutrop. IV 9, 1: L. Memmius (eine Hs.: Mummius) in Lusitania bene pugnavit. Aus Poseidonios schöpfen Diod. XXXI 42 (Auszug des Photios), wonach Μέμμιος ἑξαπέλεκυς στρατηγὸς εἰς τὴν Ἰβηρίαν ἐξαπέσταλτο μετὰ δυνάμεως, kurz nach seiner Landung von den Lusitanern überrascht und geschlagen wurde und den größten Teil seines Heeres einbüßte, und Appian. Ib. 56f., dessen ausführlicher Bericht die Vereinigung jener beiden ermöglicht, die sich deshalb zu widersprechen scheinen, weil jeder nur einen Teil des Ganzen gibt. Der Feldherr heißt bei Appian fünfmal Μούμμιος, ohne Vornamen und Amtstitel. Er kam mit einem neuen Heer aus Rom (vgl. Diodor), besiegte die Lusitaner beim ersten Zusammentreffen, erlitt dann aber bei ihrer unvorsichtigen Verfolgung eine solche Niederlage, daß er gegen 9000 Mann, die gesamte Beute, sein eigenes Lager und viele Feldzeichen verlor (vgl. Diodor). Er hielt sich mit dem Rest von 5000 Mann vorsichtig zurück, bis er unversehens einen Teil der Feinde angreifen und ihnen nun die Beute und die Feldzeichen wieder abnehmen konnte. Ihre Hauptmacht war inzwischen siegreich weiter durch römisches Provinzialgebiet vorgedrungen, hatte sogar die Meerenge von Gibraltar überschritten und belagerte eine auf afrikanischem Boden gelegene Stadt. Hier ereilte sie M. mit 9000 Mann zu Fuß und 500 Reitern, tötete von ihnen etwa 15 000, befreite die gefährdete Stadt und rieb eine zweite, mit ihrem Raube abziehende Schar so vollständig auf, ,daß nicht einmal ein Bote dem Unheil entrann‘ (konventioneller Zug, seit Il. XII 73 öfter wiederkehrend, z. B. Appian. Ib. 63 bei dem lusitanischen Siege über Beller und Titter 607 = 147). Nachdem er die mitzunehmende Beute unter seine Soldaten verteilt (anders als Ser. Galba 604= 150 ebd. 60 [s. u. Bd. IV A S.760, 663. 762, 38ff.]) und die übrige zu Ehren der Kriegsgottheiten verbrannt hatte (ähnlich wie Scipio in Karthago [1196] 608 = 146 nach Appian. Lib. 133 und wie C. Marius bei Aquae Sextiae 652 = 102 nach Plut. Mar. 22, 1ff. [ebenfalls aus Poseidonios]), kehrte er 602 = 152 im Triumphe heim. Diese Darstellung Appians (s. dazu Schulten Herm. XLVI 600; Ilbergs Jahrb. XXXIX 214; o. Bd. XIII S. 1871) hat die Erfolge des M. stark übertrieben, um seine anfängliche Niederlage in Vergessenheit zu bringen und seinen Anspruch auf den Triumph zu rechtfertigen; sie wird letzten Endes auf seine eigenen Siegesberichte zurückgegangen und bei den Annalisten noch einseitiger ausgebildet worden sein (vgl. Eutrop). Die Taten des M. hinderten nicht, daß der lusitanische Krieg fortdauerte und sich noch weiter ausdehnte; doch sie bahnten ihm den Weg zum Consulat. Er erhielt es immerhin erst für 608 = 146, also vielleicht nach zwei vergeblichen Bewerbungen und vielleicht ebenso wie sein plebeischer Amtsvorgänger C. Livius Drusus, ein leiblicher Vetter des andern Consuls von 607 = 147 Scipio Aemilianus (s. o. Bd. XIII S. 855 Nr. 14), und wie sein patricischer Mitconsul Cn. Cornelius Lentulus, ein Gentilgenosse desselben Scipio (o. Bd. IV S. 1361 Nr. 177), gegen ein bindendes Versprechen, dem Scipio die Ehre der vollständigen Beendigung des letzten Entscheidungskampfes gegen Karthago nicht etwa streitig machen zu wollen, was bei der ungewöhnlichen Art der Kommandoübertragung im J. 606 = 148 (s. ebd. S. 1446) vom staatsrechtlichen Standpunkt durchaus möglich gewesen wäre. Zur Entschädigung fiel dem M. in seinem Consulat (Fasti Cap. Fasti Antiates Not. d. scavi 1921, 128. CIL I² 626–629. 631. IG IV² 306 D. V 2, 77. VII 433. 1808. 2478. 2478 a. Inschr. v. Olympia 278–281. 319 [= Syll.³ 676]. 320. Syll.³ 683 Z. 54.64. Ἀρχαιολ. Δελτίον XIII 106 [s. u.]. Cic. ad Att. XIII 4, 1. 32, 3. 33, 3. Liv. ep. LII. Vell. I 12, 1. 5. II 128, 2. Eutrop. IV 14, 1. Oros. IV 23, 1. V 3, 1. 5. Cassiod. Iustin. XXXIV 2, 1. Auct. de vir. ill. 60, 1. Censorin. de die nat. 17, 11. Pausan. VII 15, 1. Chronogr. Hydat. Chron. Pasch.) der Krieg gegen die Achaeer in Griechenland zu, anscheinend durch Senatsbeschluß (Iustin. XXXIV 2, 1: senatus Mummio consuli bellum Achaicum decernit; unbestimmtere Wendungen Vell. I 12, 1: destinatus ei bello gerendo consul. Vir. ill. 60, 1: consul adversus Corinthios missus. Paus. VII 15, 1. Zonar. IX 31); er konnte hier mit geringer Mühe die Früchte fremder Siege ernten (Vir. ill. 60, 1: victoriam alieno labore quaesitam intercepit; vgl. 61, 2, aber auch schon Val. Max. VII 5, 4. Flor. I 32, 4) und durch die Überwindung der Achaeer, die Zerstörung Korinths und die Einrichtung der neuen Provinz Achaia seinen Namen ähnlich verewigen, wie Scipio gleichzeitig den seinigen durch die Vernichtung Karthagos. [1197] Er brach mit starken Streitkräften zu Lande und zu Wasser nach Griechenland auf (Iustin. XXXIV 2, 1. Paus. VII 15, 1). Hier hatte bereits der tüchtige Propraetor von Makedonien L. Metellus die Achaeer geschlagen, aus Mitteilgriechenland vertrieben und zur Einleitung von Verhandlungen gebracht; allerdings hatte bei ihnen die Kriegspartei unter Diaios wieder die Oberhand erlangt; doch stand Metellus in Megara im Begriff zur Überschreitung des Isthmos und wünschte ebenso sehr, den Krieg vor dem Eintreffen des Consuls zu beenden, wie dieser das Gegenteil erwünschte. In der Tat langte M., seinem Heere vorauseilend, eines Morgens mit wenigen Begleitern im römischen Lager an (Pausan. VII 15, 1. 16, 1: ἀφίκετο ... περὶ ὄρθρον ἐς τὸ Ῥωμαίων στράτευμα. Vir. ill. 60, 2: cum lictoribus et paucis equitibus in Metelli castra properavit. Oros. V 3, 5. repentinus cum paucis venit in castra) und schickte den Propraetor mit seinen Truppen unverzüglich in seine Provinz zurück (Oros. Pausan. Zonar. IX 31; s. o. Bd. I S. 188. in S. 1214). Seine eigenen Streitkräfte sammelten sich allmählich auf dem Isthmos, 23 000 Mann zu Fuß, 3500 zu Pferd, eine Abteilung kretischer Bogenschützen und ein von Attalos geschicktes pergamenisches Hilfskorps unter Philopoimen (Pausan. VII 16, 1); Diaios brachte bei Korinth 14 000 Hopliten und 600 Reiter zusammen (ebd. 15, 7. Leichtbewaffnete nicht angegeben). M. rückte über den Isthmos; seine aus italischen und fremden Bundesgenossen bestehende, 12 Stadien (= 2,13 km) nach vorwärts geschobene Vorhut vernachlässigte den Wachdienst, wurde nachts überfallen und mit beträchtlichen Verlusten nach dem Lager zurückgetrieben (ebd. 16, 2. Zonar.). Durch diesen Erfolg gehoben, bot Diaios eine Schlacht an, nach Vir. ill. 60, 2 apud Leucopetram (sonst unbekannt; nachzutragen o. Bd. XII S. 2286), nach Flor. I 32, 5: sub ipsis Isthmi faucibus nach Zonar. εἰς τὸ μέσον τῶν στρατοπέδων κοῖλον ὄν vorgehend (vgl. die Schilderung der in montibus stehenden Zuschauer bei Iustin. XXXIV 2, 3–5); gewöhnlich hieß sie einfach die Schlacht am Isthmos (Gefallenenliste von Epidauros mit 156 Namen IG IV² 28: Οἵδε ἀπέθανον ἐν τᾷ παρατάξει ἐπὶ τοῦ Ἰσθμοῦ. Polyb. XXXIX 19, 6: ἡ Ἀχαιῶν καὶ Ῥωμαίων περὶ τὸν Ἰσθμὸν μάχη. Liv. ep. LΙΙ: ad Isthmon). Gleich im Anfang wurde die achaeische Reiterei von der weit überlegenen römischen verjagt; das achaeische Fußvolk hielt der Übermacht eine Zeitlang tapfer stand, bis es durch einen Flankenangriff von 1000 ausgewählten Mannschaften gänzlich in die Flucht geschlagen und zersprengt wurde (Paus. 16, 3. Zonar. vgl. Iustin.). Die Entscheidung wurde zu einer endgültigen, weil Diaios keinen Versuch machte, die Reste des Heeres hinter den festen Mauern von Korinth zu dessen Verteidigung zu sammeln, sondern verzweifelt bis in seine Vaterstadt Megalopolis floh und sich hier den Tod gab (Paus. 16, 4–6. Zonar. Vir. ill. 60, 2), und weil ebenso die vom Schlachtfeld entkommenen Korinther und Achaeer nicht in der Stadt Halt machten, sondern sich zerstreuten, die einen im Lande, die anderen in ihre Heimatgemeinden. Ein Teil der Einwohnerschaft räumte [1198] ebenfalls die Stadt; doch aus Furcht vor einem Hinterhalt wartete M. mit seinem Einzug bis zum dritten Tage (Paus. 16, 7. Zonar. Flor. I 32, 5. Oros. V 3, 5). Der Krieg war zu Ende; es folgte die allgemeine Unterwerfung (Liv. ep. LII: omni Achaia in deditionem accepta. Zonar.: κἀκείνους καὶ τοὺς ἄλλους Ἕλληνας ἀπόνως προσεποιήσατο) und das furchtbare Strafgericht über Korinth. Die Zeitdauer und die zeitliche Verteilung dieser Begebenheiten ist nicht deutlich zu erkennen. Liv. ep. LII sagt von M.: Corinthon ex senatus consulto diruit, quia ibi legati Romani violati erant. Daß diese Begründung in dem Senatsbeschluß enthalten war, zeigt auch Cicero imp. Cn. Pomp. 11: Legati quod erant appellati superbius (beabsichtigte Abschwächung; s. zur Sache o. Bd. I S. 186ff. Suppl. IV S. 1033), Corinthum patres vestri, totius Graeciae lumen exstinctum esse voluerunt, während er off. I 35. III 46 die tieferen Beweggründe andeutet. Der Senatsbeschluß kann aber nicht wohl vor dem Eintreffen der Siegesbotschaft in Rom gefaßt worden sein, und dann liegt die Vermutung nahe, daß gleichzeitig auch die Entsendung einer Kommission von 10 Senatoren beschlossen wurde, und daß diese das Senatsconsult überbrachte. Es ist daher wohl nicht genau, wenn namentlich Pausanias die Bestrafung von Korinth und anderen Städten durch M. allein vor dem Eintreffen der Kommission vornehmen läßt (16, 7: ᾕρει τε κατὰ κράτος καὶ ἔκαιε Κόρινθον usw. bis 9: πρὶν ἢ καὶ συμβούλους ἀποσταλῆναι παρὰ Ῥωμαίων) und deren Tätigkeit nur in der Einrichtung der neuen Provinz erblickt (16, 9). Richtiger scheint die Darstellung des Zonaras, daß M. auf eigene Verantwortung nur die ersten Anordnungen traf und die meisten, auch über das Schicksal Korinths, erst nach Ankunft der Kommissare. Daß die überlebenden Einwohner in die Sklaverei verkauft wurden, wird von Pausanias (16, 8) und von Zonaras übereinstimmend berichtet (ebenso Iustin. XXXIV 2, 6. Flor. I 32, 6. Oros. V 3, 6); wenn aber nach Zonaras M. vorher ἐκήρυξε τήν τε τῶν ἄλλων ἐλευθερίαν καὶ τὴν τῶν Κορινθίων δούλωσιν, so ist dies geradezu ein Gegenstück zu der berühmten Freiheitsproklamation, die T. Flamininus 50 Jahre vorher, bei den Isthmien von 558 = 196 hier verkündet hatte, und setzt den Senatsbeschluß voraus, der die Bestrafung Korinths verfügte. Ferner war es nur, wenn zwischen der Besetzung und der Zerstörung der Stadt eine längere Zeit verstrichen war, für Polybios möglich, von der Einnahme Karthagos zu der Katastrophe Korinths, die er beide mitangesehen hat, zurecht zu kommen. Demnach dürfte auf die Einnahme von Korinth zunächst die Preisgabe zur Plünderung gefolgt sein, wobei alle öffentlichen Bauten mit ihrer Einrichtung von dem Feldherrn im Namen des Staates in Anspruch genommen wurden, und erst geraume Zeit später unter Mitwirkung der Senatsgesandtschaft außer der Versklavung der überlebenden Einwohner vor allem das Niederreißen und Niederbrennen der Gebäude. Paus. 16, 8 hat das letztere überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt, sondern nur die Entführung der wertvollen Weihgeschenke und Kunstschätze und die Überlassung der weniger [1199] wertvollen an die pergamenischen Bundesgenossen; höchstens bei der Entfestigung und Entwaffnung der feindlichen Städte im ganzen (16, 9) kann er auch an Korinth denken. Sorgfältiger unterscheidet wieder Zonaras (τότε μὲν ... πεμφθέντων δὲ ...) die Beschlagnahme der Weihgeschenke und Kostbarkeiten von der Strafverhängung, bei der M. namentlich τὰ τε τείχη καὶ τὰ ἄλλα οἰκοδομήματα πάντα κατέσκαψε, und dieselbe Unterscheidung der zeitlich und rechtlich getrennten Maßnahmen ist deutlich bei Flor. Ι 32, 5: civitas direpta primum, deinde tuba praecinente (vgl. die Flötenbegleitung beim Einreißen der Langen Mauern in Athen Xen. Hell. II 2, 23) deleta est (vgl. auch 6: quid ... raptum, incensum atque proiectum est, quantas opes et abstulerit et cremaverit), während sie z. B. bei Oros. V 3, 6 nicht beachtet ist. Zahlreich sind sowohl kürzere Erwähnungen der gründlichen Ausraubung und der vollständigen Vernichtung Korinths durch M. *(Ductu auspicio imperioque eius Achaia capta; Corinto deleto CIL I² 626. [Co]rintho capto 630. Achaea capta 631. Cic. Verr. I 55; off. I 33. II 76. Liv. ep. LII; ep. Oxyr. LII. Trog. prolog. XXXIV. Vell. I 13, 1. Plin. n. h. XXXIV 6. 12. XXXV 151. Suet. Galba 3, 4. Gell. X 16, 17. Eutrop. IV 14, 1. Ampel. 47, 3. Serv. Aen. I 284. Strab. VIII 382. Plut. Mar. 1, 1. Paus. V 10, 5), wie Angaben über die Meisterwerke der Malerei und Bildhauerkunst, die er als Beutestücke mitnahm und in Rom, in Italien und sogar in Provinzen, wie in der früher von ihm verwalteten Hispania ulterior (CIL P 630) als seine Geschenke aufstellen ließ (ebd. 626–632 [s. u.]. Cic. Verr. I 55. III 9; Corn. II 9 aus or. 232; off. II 76; parad. 38. Liv. ep. LII; ep. Oxyr. LIII. Vitruv. V 5, 8. Plin. n. h. XXXIII 149. XXXIV 36. XXXVII 12. Frontin. strat. IV 3, 15. Flor. I 32, 6. Eutrop. IV 14, 2. Vir. ill. 60, 3), und schließlich einzelne Anekdoten, die ihn persönlich unverdienterweise in schlechten Ruf gebracht haben. Der früheste Beleg dafür ist die Klage des L. Lucullus im J. 683 = 71 nach dem Brande und der Plünderung des von ihm genommenen Amisos: Er habe diese Stadt ebenso erhalten wollen, wie Sulla Athen geschont hatte; ihn jedoch εἰς τὴν Μουμμίου δόξαν ὁ δαίμων περιέστησεν (Plut. Luc. 19, 5). Indessen liegt darin um so weniger ein Vorwurf gegen M., weil sich dieser gerade dem eigenen Großvater des Lucullus höchst gefällig erzeigte, indem er ihm erlesene Kunstwerke aus seiner korinthischen Beute überließ (μεγαλόφρων ... ὢν μᾶλλον ἢ φιλότεχνος Strab. VIII 381. Dio frg. 76, 2. s. o. Bd. XIII S. 375, 12ff.). Ausschreitungen der Soldaten, wie die von Polybios (XXXIX 13, 1ff. aus Strabo a. O.) als Augenzeugen erzählte Benützung klassischer Tafelbilder als Spielbretter, dürfen dem M. nicht zur Last gelegt werden. Daß er auf den Kunstwert eines solchen Gemäldes erst aufmerksam wurde, als König Attalos bei dessen Versteigerung ein sehr hohes Angebot machte, und daß er nun das Bild selbst mit Beschlag belegte (Plin. n. h. XXXV 24), war auf Grund der Beuteteilung mit dem Verbündeten (Paus. 16, 8, s. o.) nicht unberechtigt und zeugt zwar von keinem sonderlichen Kunstverständnis, hat aber sicherlich manches [1200] Gegenstück in der Einseitigkeit der Bildung anderer Feldherren und Staatsmänner. Ähnlich steht es mit der übertriebenen Zuspitzung des Gegensatzes zwischen M. und Scipio Aemilianus und dem Beleg dafür bei Vell. I 13, 4: Mummius tam rudis fuit, ut capta Corintho cum maximorum artificum perfectas manibus tabulas ac statuas in Italiam portandas locaret, iuberet praedici conducentibus, si eas perdidissent, novas eos reddituros. H. Kreller beantwortet dankenswerterweise eine Anfrage, ob dies nicht eine bei Seetransportverträgen übliche Klausel sein könnte, zustimmend unter Hinweis auf das römische Receptum nautarum (s. Klingmüller u. Bd. I A S. 356 ff.) und auf hellenistisches Verkehrsrecht: ,Parallelen bieten die aus ägyptischen Urkunden (Mitteis Chrest. 340, 12ff. 341, 7f. [= P. M. Meyer Jur. Pap. 43]. 342, 15f.) bekannten Vorbilder oder Entsprechungen der vom römischen Praetor (Lenel Ed. perp.³ 131) anerkannten recepta: salvum fore, z. B. (Mitteis 340, 12f.): παραδώ[σω] τὸν γόμον σῶον καὶ ἀκακούργητον τῷ ἐ[μ]αυ[τῷ] κινδύνῳ. Überträgt man die Klausel aus dem Frachtvertrag über Massengüter (Getreide) auf den über Stückgüter – natürlich solche, die handwerksmäßig hergestellt und auf diese Weise ersetzt werden können –, so ergibt sich das von M. für seinen Fall abusiv verwendete Formular.‘ Auch solche ungeschickte Anwendung einer feststehenden Regel ist nicht unerhört. Ebensowenig braucht die Weihung einer Poseidonstatue an Zeus, die eines Porträts Philipps II. aus Thespiai als Zeus – der König kann mit den Attributen des Gottes dargestellt gewesen sein – und die zweier Jünglingsgestalten aus dem arkadischen Pheneos unter den Namen Nestor und Priamos mit solcher Schärfe verurteilt zu werden wie von Dio Chrys. XXXVII 42: (φεῦ τῆς ἀμαθίας ... ἄνθρωπος ἀπαίδευτος καὶ μηδενὸς τῶν καλῶν πεπειραμένος ... ταῦτα μὲν οὖν ἔξεστι καὶ γελᾶν, wenn man z. B. bedenkt, was in den vornehmsten und gebildetsten Kreisen Roms noch ein Jahrhundert später zu dem Ausruf berechtigte: Ο ἀνιστορησίαν turpem! (Cic. ad Att. VI 1, 17f.). Wie nicht selten, so wird auch hier der Spott von Parteifeinden über eine Persönlichkeit durch spätere Rhetoren aufgegriffen und vergröbert und dann als antike Überlieferung von den Neueren viel zu ernst genommen, bei M. vielleicht am meisten von W. Teuffel in dem Artikel der alten Paulyschen Realencyklopädie. Mit Recht hat Colin Rome et la Grèce (Paris 1905) 628–638 solche in alter und neuer Zeit gegen M. erhobene Anklagen der Barbarei und der Grausamkeit, der Ungebildetheit und des Griechenhasses zurückgewiesen und die entgegengesetzten Züge seines Wesens hervorgehoben. Vor allem erkennt Polybios (XXXIX 17, 2–5) als gewichtigster Zeuge an, daß M. die in seine Hand gelegte geradezu unbeschränkte Macht maßvoll, uneigennützig und milde gebraucht habe, daß einzelne Fehlgriffe, wie eine Reihe von Hinrichtungen in Chalkis nicht seiner eigenen Natur, sondern fremden Ratschlägen entsprungen seien, und daß er Ehre und Dank, die ihm in Griechenland allenthalben gezollt wurden, durchaus verdient habe. Als Probe seiner ritterlichen Gesinnung führt er an, [1201] daß M. die Zumutung zum Umstürzen der Denkmäler Philopoimens, des achaeischen Staatsmanns und Römerfeindes, abgelehnt (XXXIX 14, 3 aus Plut. Philop. 21, 10) und sogar auf seine persönliche Bitte andere achaeische Ehrendenkmäler, die schon unterwegs in Akarnanien waren, in den Peloponnes zurückgeschickt habe (14, 10). Ein ähnlich ehrenvolles Zeugnis ist die Erzählung, er habe die korinthischen Knaben vor dem Verkauf in die Sklaverei auf ihre Schulbildung hin geprüft und habe, als einer von ihnen den Vers (Od. V 306) aufschrieb: τρἶς μάκαρες Δαναοὶ καὶ τετράκις, οἳ τότ’ ὄλοντο, Tränen der Rührung vergossen und die ganze Familie des Knaben freigelassen; selbst wenn man diese von Plut. quaest. conviv. IX 1, 6 mit Vorbehalt (φασί!) wiedergegebene Anekdote als Gegenstück zu der bekannteren von den Tränen und dem Homerzitat des Scipio Aemilianus bei der Zerstörung Karthagos (Polyb. XXXIX 5, 1ff. 6, 1ff. o. Bd. IV S. 1450, 5ff.) verdächtigen will, so bleibt ihre Voraussetzung, die Ehrenhaftigkeit des M., davon unberührt. Die ihm von Polybios nachgerühmte fleckenlose Uneigennützigkeit wird von verschiedenen Zeugen bestätigt (s. u.), und die ebenso anerkannte Freundlichkeit (πρᾴως ἐχρήσατο τοῖς ὅλοις πράγμασι ebd. 17, 3) ist ihm später sogar als Schwäche vorgeworfen worden (s. die entsprechenden Ausdrücke bei Dio frg. 76, 1. Val. Max. VI 4, 2. Vir. ill. 58, 9). Noch vor dem Eintreffen der Senatskommission traf M. die Anordnungen zur Bestrafung der griechischen Städte außer Korinth, die sich auf die feindliche Seite gestellt hatten; verschiedene von ihnen mußten ihre Mauern niederreißen (Paus. VII 16, 9 vgl. II 1, 2), nicht nur achaeische, sondern auch mittelgriechische, wie Theben und Chalkis, bei denen Liv. ep. LII wohl ungenau und übertreibend sogar von ihrer Zerstörung spricht (vgl. Cic. Verr. I 55: urbes Achaiae Boeotiaeque multae. Polyb. XXXIX 17, 5 über die Hinrichtungen in Chalkis); mehrfach kam es zu Plünderungen oder doch zur Wegführung von Wertgegenständen (Plin. n. h. XXXIV 12: Mummi victoria Corinthum quidem diruit, sed e compluribus Achaiae oppidis simul aera dispersit, Cic. Verr. IV 4 von Thespiai: L. Mummius, cum Thespiadas, quae ad aedem Felicitatis sunt, ceteraque profana ex illo oppido signa tolleret) und zur Auferlegung von Geldstrafen, die nach einigen Jahren erlassen wurden (Paus. VII 16, 10). Die meisten und bedeutsamsten Anordnungen traf M. aber erst gemeinsam mit der Zehnerkommission des Senats, die ihm 6 Monate lang bis zum Frühjahr 609 = 145 zur Seite stand (Polyb. XXXIX 16, 1), ihrer Zusammensetzung nach übrigens nur teilweise bekannt ist (s. Cic. ad Att. XIII 30, 2: Mi, sicunde potes, erues qui decem legati Mummio fuerint. Polybius non nominat. Vier von ihnen Inschr. v. Olympia 321–324 s. u.). Ihre Hauptaufgabe war die Einrichtung Griechenlands als neue römische Provinz Achaia (Polyb. Paus. Cic. Vell. II 38, 8 u. a.; s. auch Nr. 7. 13. Herm. XLLX 206, 1), wozu auch die Umwandlung des Territoriums von Korinth in römischen Ager publicus gehörte (Lex agr. CIL I² 585, 96ff. [s. Mommsen Jur. Schr. I 145]. Cic. leg. agr. I 5. II 31. Zonar. IX 31: τὴν χώραν ἐδημοσίευσε). [1202]

Nach der Heimkehr der Kommissare blieb M. als Proconsul (Ruf. Fest. brev. 7, 2) noch längere Zeit während des J. 609 = 145 in Griechenland und entfaltete hier eine reiche und auch verdienstliche Tätigkeit, von der literarische und inschriftliche Quellen Zeugnis ablegen. Die etwas unbestimmt lautende Angabe des Polyb. XXXIX 17, 1: ἐπισκευάσας τὸν ἐν Ἱσθμῷ τόπον bezieht sich wohl darauf, daß die schlimmsten Spuren der Zerstörung Korinths, zumal an den etwa verschont gebliebenen Heiligtümern, beseitigt wurden; derselbe zuverlässige Gewährsmann berichtet ferner, daß M. die Kultstätten in Delphi und Olympia ehrte und beschenkte und dann – wie L. Aemilius Paullus im Herbst 586=168 – eine Rundreise durch die griechischen Städte machte, um Dank und Huldigung zu empfangen und Gunst und Gnade zu erweisen. Aus Delphi ist bisher nichts weiter von M. bekannt geworden. In Olympia erwähnt Pausanias von Weihungen des M. 21 vergoldete Schilde an den unverzierten Metopen des Zeustempels (V 10, 5), eine bronzene Zeusstatue mit Aufschrift vor dem Tempel (V 24, 4) und eine zweite ohne Aufschrift an der Mauer der Altis (ebd. 8: ἐπίγραμμα οὐδὲν παρεχόμενος· ἐλέγετο δὲ καὶ οὗτος Μομμίου τε καὶ ἀπὸ τοῦ Ἀχαιῶν εἶναι πολέμου, s. die Kommentare zu den Stellen). Aufgefunden sind in Olympia erstens Reste eines großen Postaments, das die Statuen des M. (Λεύκιος Μόμμιος ὁ ὕπατος) und der zehn Gesandten des Senats trug (Inschr. von Olympia 320–324 mit Nachtr. Sp. 800), zweitens die Inschriftbasis eines Denkmals, das ihm die Stadtgemeinde Elis als Consul, also wohl schon 608 = 146, errichtete (ἀρετῆς ἕνεκεν καὶ εὐεργεσίας ἧς ἔχων διατελεῖ εἴς τεαὐτὴν καὶ τοὺς ἄλλους Ἕλληνας ebd. 319 = Syll.³ 676 = Dess. 8768), drittens zwei Inschriftbasen von Geschenken, die er selbst als στρατηγὸς ὕπατος Ῥωμαίων dem Olympischen Zeus weihte, und die wahrscheinlich seine eigenen Reiterstandbilder waren (doppelseitig beschrieben, ebd. 278–281). Viertens ist in Olympia ein Schiedsspruch der Milesier in einem jahrhundertelangen Grenzstreit zwischen Sparta und Messenien gefunden worden, der auf eine nur um etliche Jahre zurückliegende Entscheidung des M. verweist: ὅτε Σεύκιος Μόμμιος ὕπατος (608= 146) ἢ ἀνθύπατος (609= 145) ἐν ἐκείνῃ τῇ ἐπαρχείἁ ἐγένετο (ebd. 52 = Syll.³ 683 Z. 53f. 64; s. auch Holleaux Herm. XLIX 582, 1); auf dieselbe Entscheidung wurde noch 25 n. Chr. zurückgegriffen (imperatoris Mummi iudicium Tac. ann. IV 43; s. zur Sache o. Bd. XV S. 1241, 9ff. u. Bd. III A S. 1313f. 1445. 1448f.). Im Peloponnes zeugt sodann von M. die Erneuerung oder richtiger die Aneignung älterer Weihgeschenke in Tegea (CIG I 1520 = IG V 2, 77) und in Epidauros (IG IV¹ 1183 = IV² 306 D). Ein weiterer Beleg zu diesem Verfahren, den eigenen Namen des M. (mit Vatersnamen und Amtstitel) in kleinerer Schrift zu dem der wirklichen älteren Stifter zu setzen, ist kürzlich in Theben gefunden worden (Keramopoullos Ἀρχαιλολ. Δελτίον XIII 105–118, mir erst bei der Korrektur zugänglich geworden) und läßt erkennen, daß auch die schon länger bekannten Inschriften des M. in Theben (IG VII 2478. 2478 a = ebd. 110) und [1203] in Thespiai (IG VII 1807f. = ebd. 111), vielleicht auch die in Oropos (IG VII 433) nicht zu Ehrenstatuen gehörten, die ihm selbst errichtet wurden, sondern vielmehr zu alten Weihgeschenken, die er bei der Zerstörung und Beraubung dieser Städte (über Theben Liv. ep. LII, über Thespiai Cic. Verr. IV 4; s. o.) an Ort und Stelle belassen hatte (s. Keramopoullos a. O., von Früheren Premerstein österr. Jahresh. XV 197–200. Preuner Herm. LV 416f., 2. Latte Gnomon VII 127). Inschriftlich erhalten sind schließlich noch Bruchstücke eines Schreibens an die Genossenschaft der Dionysischen Künstler in Kleinasien, das wahrscheinlich von M. herrührt (IG VII 2414, 10ff., ergänzt von Klaffenbach Symbolae ad hist. collegiorum artificum Bacchiorum [Diss. Berlin 1914] 24–28 vgl. Holleaux Στρατηγὸς ὕπατος [1918] 5f.: [Λεύκιος Μόμμιος] στρατηγὸς ὕπατος Ῥωμαί[ων τῷ] | κοινῷ τῶν περὶ] τὸν Διόνυσον τεχνιτ[ῶν τῶν ἐπ Ἰω|νίας καὶ Ἑλλεσπό]ντου καὶ τῶν περ[ὶ τὸν καθηγεμό ...]); denn er war der erste, der seinen Triumph in Rom durch dramatische Aufführungen nach griechischer Weise verherrlichte (Tac. ann. XIV 21; s. Friedländer bei Marquardt Staatsverw.² III 529, 6). Andere griechische Inschriften mit dem Namen des M. gehören nicht dem Zerstörer von Korinth, sondern späteren Gliedern seiner Familie (z. B. in Athen IG III 1, 598 oder in Olympia Inschr. von Olympia 331), doch mag eine gewisse Verbreitung des Namens auf seine Klienten und Freigelassenen zurückgehen (z. B. Grabschrift eines Λούκιος Μόμμιος ... in Methone IG IX 2, 1200 oder ...ος Μόμμιος Γαίου υἱός auf einer Ephebenliste der nächsten Zeiten aus Pergamon Athen. Mitt. XXXIII 397 nr. 20, 3 = Cagnat IGR IV 489; über pergamenische Hilfstruppen des M. s. o.). Wohl erst gegen Ende des J. 609 = 145 traf M. in Rom ein, um seinen Sieg würdig zu feiern. Den Titel Imperator hatte er sich beilegen dürfen (CIL Ι² 626. 630. Vell. I 13, 2. Tac. ann. IV 43. Gell. X 16, 17), und die Beilegung des Siegesbeinamens Achaicus scheint von Poseidonios (FGrHist 87 F 60 aus Plut. Mar. 1, 1) und von vielen anderen (Vell. I 13, 2. II 128, 2. Plin. n. h. XXXV 24. Plin. ep. VIII 6, 2. Censorin. de die nat. 17, 11. Vir. ill. 60, 1. Ampel. 23. 47, 3) mit den entsprechenden Siegesbeinamen seiner Zeitgenossen Metellus Macedonicus und Scipio Africanus (Minor) auf eine Stufe gestellt und als förmliche Verleihung angesehen worden zu sein; aber im amtlichen Sprachgebrauch findet sich davon keine Spur, und wohl erst die Nachkommen des M. in Augustischer Zeit haben es gewagt, diesen Ehrenbeinamen zu führen (Suet. Galba 3, 4 s. Nr. 4. 26). Dagegen wurde ihm selbstverständlich ein Triumph über Achaeer und Korinther zuteil (beide Verg. Aen. VI 836f. Achaeer Liv. ep. LII. Vir. ill. 61, 2. Korinther Cic. Mur. 31. Sonst: Romam redieit triumphans CIL I² 626. Vell. II 128, 2. Tac. ann. XIV 21 [s. o.]. Eutrop. IV 14, 2. Appian. Lib. 135). Nachdem die reiche Beute an Kunstwerken bei dieser Gelegenheit zur Schau gestellt worden war (Liv. ep. LII: signa aerea marmoreaque et tabulas pictas in triumpho tulit u. a.), wurde sie auf heilige und profane öffentliche Bauten [1204] (vgl. Fest. ep. 140: Mummiana aedificia a Mummio dicta, nicht näher zu bestimmen) in Rom und anderen Orten verteilt, und zwar nach Liv. ep. Oxyr. LIII ([s]igna statu(a)s tabulas Corinth[ias L. M]ummius distribuit circa oppida et Rom[am orna]vit) erst im J. 612 = 142, als M. die Censur bekleidete (s. u.). Die Schriftstellerzeugnisse für seine Stiftungen sind schon angeführt worden (Cic. Verr. III 9; Crn. II 9 aus or. 232; off. II 76. Frontin. strat. IV 3, 15. Vir. ill. 60, 3. Strab. VIII 381: σχεδὸν δέ τι καὶ τν ἄλλων ἀναθημάτων τῶν ἐν Ῥώμῃ τὰ πλεῖστα καὶ ἄριστα ἐντεῦθεν ἀφῖχθαι· τινὰ δὲ καὶ αἱ κύκλῳ τῆς Ῥώμης πόλεις ἔσχον, wohl noch aus dem vorher zitierten Polybios). Die Inschriften sind am besten als Tituli Mummiani CIL I² 626–632 (p. 505–507. 725) herausgegeben und erläutert; die wichtigste ist eine in Saturnischem Versmaß aus Rom: Ob hasce res bene gestas quod in bello voverat, hanc aedem et signu(m) Herculis Victoris imperator dedicat (626 = Dess. 20), die schwierigste und umstrittenste eine in 6 Hexametern aus Reate (632 = Dess. 3410). Diese ist im 17. Jhdt. zugrunde gegangen und nur durch ältere Abschriften erhalten, die sämtlich den Namen des Stifters in v. 1 Lucius Munius oder Minunius überliefern und nicht an M. gedacht haben. Andeutung einer amtlichen Stellung und einer öffentlichen Tätigkeit fehlt, und nur die Charakteristik in v. 2: moribus antiqueis kann mit der des M. als Redner bei Cic. Brut. 94: simplex ... et antiquus verglichen werden, vor allem aber mit der Saturnischen Weihung aus Rom an Hercules Victor die hier dargebrachte eines Zehnten an den v. 1 als Victor (Aufschrift des Ganzen: Sancte) angeredeten Gott, der kaum ein anderer sein kann. Trotz der eingehenden Behandlung des Gedichtes und aller einschlägigen Fragen durch Ritschl, Mommsen, Bücheler, Dessau, Lommatzsch u.a. (auch Boehm o. Bd. VIII S. 568–570) bleibt die Beziehung auf M. und daher auch dessen Verfahren bei seinen Weihungen unsicher. Deutlich ist dagegen aus den übrigen ganz kurzen Inschriften (627–631 = Dessau 21–21 d) die Aufstellung von Weihgeschenken in drei Städten des Sabinerlandes, Cures, Trebula Mutuesca, Nursia, in der nur 40 Jahre alten Bürgerkolonie Parma und in Italica am Baetis in der ehemaligen Provinz des M. (s. o.). Über seine Triumphalspiele, mit denen Triumphalschmäuse verbunden waren (Athen. V 221f. s. CIL I² p. 505 b), und über die Abgabe von Beutestücken an L. Lucullus im J. 612 = 142 s. o.; die eigene Enthaltsamkeit des M., der anderen so viel schenkte und nichts für sich nahm, wird allgemein gerühmt (Cic. off. II 76; vgl. parad. 38; Liv. ep. LII. Frontin. strat. IV 3, 15. Vir. ill. 60, 3. Strab. VIII 381. Dio frg. 76, 2). Daher war es auch eine wohlverdiente Anerkennung, daß er für 612 = 142 neben Scipio Aemilianus zur Censur befördert wurde, und vielleicht ist die Überlieferung, die auf diesen von jeher ein helles Licht geworfen hat, gegen ihn als den im Schatten stehenden Kollegen nicht ganz gerecht gewesen (s. o. Bd. IV S. 1451). Sein Name ist weder in den Fasti Cap. noch in den Fasti Antiates erhalten (Not. d. scavi 1921, 128: [P. Cornel]i Scip. [1205] [L. Mummi L. f.] cens. [lustrum fecerunt]), sondern nur in literarischen Zeugnissen für die Censur (Cic. de or. II 268; Brut. 85; off. II 76; ad Att. XVI 13 b, 2. Varr. de vita p. R. bei Fest. 286. Liv. XL 51, 4. Vell. II 128, 2. Val Max. VI 4, 2. Plin. n. h. XXXIII 55. Gell. XVI 8, 10. Vir. ill. 58, 9. Dio frg. 76, 1). Für das Verhältnis zwischen den beiden Censoren wird besonders die öffentlich – vor dem Volke (pro rostris) nach Val. Max. oder wahrscheinlicher im Senate nach Vir. ill. – gefallene Äußerung Scipios angeführt: Utinam mihi collegam aut dedissetis aut non dedissetis (Vir. ill. Si sibi cives [!] vel dedissent collegam vel non dedissent Val. Max.). Sie ist hervorgerufen durch die Einsprache des M. gegen allzu scharfe Maßregeln Scipios im allgemeinen (Dio frg. 76, 1) und insbesondere gegen die von ihm angeordnete Versetzung des Ti. Claudius Asellus unter die Aerarier (Cic. de or. II 268 u. a.; s. o. Bd. IV a. O.) und ist kaum zu verstehen ohne Berücksichtigung der damaligen Parteizwistigkeiten (Gegensatz zwischen Scipio und den Claudiern; s. Röm. Adelspart. 265) und des fast bis zur Ablehnung des Kollegialitätsprinzips gesteigerten Selbstgefühls Scipios (s. z. B. Cic. rep. VI 12). Vermutlich hat M. als Censor weniger Parteipolitik getrieben, als die in den Geschäftskreis des Amtes fallenden Verwaltungsarbeiten ausgeführt, die Verpachtung von Staatseinnahmequellen (Cic. Brut. 85), die Wiederherstellung und Ausschmückung von Bauten (Vitruv. V 5, 8 [s. o.]. Plin. n. h. XXXIII 57. Vielleicht hierher zu ziehen Fest. ep. 140 [s. o.]), die Aufstellung von Kunstwerken (Liv. ep. Oxyr. LIII. Plin. n. h. XXXV 24) und die Zählung und Schätzung des Volkes, die er dann mit dem feierlichen Akte der Lustration im J. 613 = 141 abschloß (Cic. de or. II 268). Wahrscheinlich hat er diesen Zeitpunkt der Amtsniederlegung nur um kurze Zeit überlebt, denn nach Liv. ep. Oxyr. LIV ist das J. 614 = 140 bereits das Jahr des (Volkstribunats des Ti. Claudius Asellus und folglich auch der von diesem gegen Scipio erhobenen Anklage (Gell. III 4, 1), auf die Scipio u. a. mit einer Bemerkung erwiderte (Cic. de or. II 268), die fast so [1206] klingt, als ob M. damals nicht mehr am Leben war. Ferner wird berichtet, daß M. nicht einmal seiner Tochter eine Mitgift hinterlassen habe (Plin. n. h. XXXIV 36) und daß infolgedessen der Senat ihr eine solche bewilligt habe (Frontin, strat. IV 3, 15; s. auch Quellenkritik des Plin. 217f.); auch das setzt voraus, daß der Tod des M. unerwartet früh erfolgte, so daß die Tochter noch ganz jung und unversorgt zurückblieb. Später wird M. nicht mehr erwähnt, denn Μούμμιος ὁ τὴν Ἑλλάδα ἑλών bei Appian. bell. civ. I 168 ist sein Sohn oder gar sein Enkel (Nr. 1). Cic. Brut 94 führt ihn neben seinem Bruder Sp. Nr. 13 unter den mäßigen Rednern auf und charakterisiert ihn auf Grund noch vorhandener Reden als schlicht und altertümlich; die Reden – wenn es überhaupt mehr als eine einzige waren – mögen aus der Censur des M. stammen, da sonst von seiner Teilnahme an politischen Verhandlungen nichts bekannt ist.

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Mummius

7a) L. M., Konsul im J. 146 v. Chr., Zerstörer Korinths, Sohn des L. M. Nr. 7 (XVI 525). XVI 1195.