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RE:Gellius 17

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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L. G. Poplicola, Konsul im J. 72 v. Chr., im consilium des Cn. Pompeius
Band VII,1 (1910) S. 10011003
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17) L. Gellius Poplicola. Der Beiname Poplicola findet sich hauptsächlich bei den Valeriern und ist nach der in alter und neuer Zeit angenommenen Überlieferung (vgl. z. B. Schwegler R. G. II 86, 2. Mommsen St.-R. III 301, 4) dem ersten Consul aus diesem Geschlecht als dem Freunde und Diener des Volkes beigelegt worden; gegen diese Deutung hat neuerdings Skutsch (Jahrb. f. Philol. Suppl. XXVII 101–104) vom sprachwissenschaftlichen Standpunkt aus Bedenken erhoben und Poplicola als eine Diminutivbildung von pōpulus erklärt; das Auftreten des Beinamens bei einem andern Geschlecht als den Valeriern wird durch diese Annahme leichter verständlich. Der Vater des G. hieß ebenfalls L. (vgl. Foedus Thyrr. und Fasti Cap. zum J. 718) und ist nicht weiter bekannt. Denn mit Recht hat Drumann (G. R.2 III 61f.) alle Nachrichten auf eine einzige Persönlichkeit bezogen, anstatt auf Vater und Sohn, und der Widerspruch Dittenbergers (zum Foedus Thyrr.) wird durch die folgende Hervorhebung der positiven Argumente hinfällig. Cic. Brut. 105 schildert die Beredsamkeit des C. Papirius Carbo, der 634 = 120 Consul war und im folgenden Jahr, von dem jungen L. Crassus überwunden, endete und beruft sich dabei auf: hunc qui audierant prudentes homines, in quibus familiaris noster L. Gellius, qui se illi contubernalem in consulatu suo fuisse narrabat. Wenn sich G. in der üblichen Weise sofort nach Anlegung der Männertoga dem Carbo anschloß, der nach dem Tod des C. Gracchus und nach der Wahl zum Consul als der bedeutendste Redner erschien, so ist er etwa 618 = 136 geboren und der gegebene Zeuge für Carbo, wie Accius für noch ältere Redner (Brut. 107). Sodann sagt Atticus bei Cic. leg. I 53 von ihm: me Athenis audire ex Phaedro meo memini, (L.) Gellium, familiarem tuum, cum pro consule ex praetura in Graeciam venisset, Athenis philosophos qui tum erant, in locum unum convocasse [1002] usw. Seit 668 = 86 lebte Atticus selbst in Athen (Nep. Att. 2, 2); die erzählte Episode und somit die Praetur des G. muß also vor seinen Aufenthalt und dann auch schon vor den Mithridatischen Krieg fallen. Dafür und für den Ansatz der Geburt des G. bietet die Bestätigung das Foedus Thyrraeum vom J. 660 = 94, das abgeschlossen ist στρατη[γο]ῦντος ... [ἐπὶ δ]ὲ τῶν ξένων Λευκίου Γελλίου Λευκίου υἱοῦ (IG IX 483 = Dittenberger Syll.2 327). G. war also Praetor peregrinus 660 = 94 und verwaltete im folgenden Jahr eine der östlichen Provinzen; er machte sich damals allgemein lächerlich, als er in Athen den streitenden Philosophenschulen seine Vermittlung anbot (Cic. a. O.). Auch dies mag dazu beigetragen haben, daß der Homo novus zunächst nicht weiter gelangte; noch mehr trug Schuld daran die folgende Zeit erst des demokratischen Regiments und dann der aristokratischen Reaktion. Erst als Anwalt in einem Prozeß des J. 680 = 74 wird G. wieder erwähnt (Cic. Verr. I 125; dazu Schol. p. 194 Or. richtig: sine ornamentis nomen posuit, quia per se clarum est), und bald darauf 682 = 72 gelangte er zum Consulat zusammen mit Cn. Cornelius Lentulus Clodianus (Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Cassiod. Lex Antonia de Termess. CIL I 204[1] = Dessau 382, 3. Tessera Proceedings of the society of antiquaries XIII 329). Über gemeinsame Maßregeln beider Consuln vgl. Cic. Verr. II 95; Balb. 19. 32. 33; o. Bd. IV S. 1380. 50ff. Im Sklavenkrieg des Spartacus hatte G. zunächst mehr Glück als sein Kollege, denn es gelang ihm die Überwältigung der Banden des Crixus (Oros. V 24, 4. Plut. Crass. 9, 10; Cato min. 8, 1. Appian. bell. civ. I 543 ohne Nennung des G. Liv. ep. XCVI mit Einsetzung des Praetors Q. Arrius an Stelle des G.); aber Spartacus selbst besiegte erst die beiden Consuln einzeln (Appian. 544), und zwar G. zugleich mit dem Praetor Q. Arrius (Liv.), und dann auch zusammen (Appian. 546. Plut. Crass. 10. 1. Eutrop. VI 7, 2. Oros., vgl. Λούκιοι bei Iulian. Caes. p. 322 D.). Wenn G. nach der Praetur zwanzig Jahre auf das Consulat hatte warten müssen, so gelangte er von diesem desto schneller zur Censur, denn er erhielt sie mit seinem Amtsgenossen im Consulat bei der Wiederherstellung des Amtes für 684 = 70 (vgl. darüber o. Bd. IV S. 1381, 11ff.; zu den dort angeführten Belegstellen kommen für G. allein hinzu Val. Max. V 9, 1. Gell. V 6, 15; vgl. auch noch Zonar. X 2 E.). Im Seeräuberkrieg 687 = 67 übertrug Pompeius den beiden Censoriern als den angesehensten seiner Legaten die Bewachung der italischen Küsten und besonders dem G. die Säuberung des Tyrrhenischen Meeres von den Piraten (Appian. Mithr. 95. Flor. I 41, 9). Da dem Pompeius sein Imperium für drei Jahre übertragen wurde (Appian. 94. Dio XXXVI 23, 4. 34, 3. 37, 1), so hatte auch G. das seinige noch im J. 689 = 65 und entdeckte damals bei seiner Flotte Umtriebe, die im Zusammenhang mit der sog. ersten Catilinarischen Verschwörung standen (Cic. ad Quir. 17). Er stimmte deshalb im J. 691 = 63 im Senat für die strenge Bestrafung der Catilinarier (Cic. ad Att. XII 21, 1), gab ferner im Senat seine Meinung dahin ab, daß der Consul Cicero durch sein Einschreiten gegen sie sich [1003] eine Bürgerkrone verdient habe (Cic. Piso 6. Gell. V 6, 15), und später vor dem Volk, daß er den Staat vom Untergang gerettet habe (Cic. ad Quir. 17), sodaß ihn Cicero später (leg. I 53; Brut. 105, s. o.) wohl als seinen familiaris bezeichnen konnte. Im J. 695 = 59 sprach er gegen das Ackergesetz des Consuls Caesar mit den Worten, bei seinen Lebzeiten dürfe dergleichen nicht geschehen, worauf Cicero im Hinblick auf sein hohes Alter – πρεσβύτατος ὤν Plut. von dem noch nicht Achtzigjährigen – die Bemerkung nicht unterdrücken konnte, dann brauche man nicht mehr lange zu warten (Plut. Cic. 26, 2). Auch als Ende 697 = 57 im Senat über die Ausführung des Gesetzes verhandelt wurde, scheint er dagegen gesprochen und sich Vorwürfe zugezogen zu haben (Cic. ad Quir. fr. II 1, 1). Jene Prophezeiung war von Caesar und von G. Lügen gestraft worden; noch 699 = 55 war er im Senat anwesend (Cic. Piso 6) und erst 702 = 52 tot (Cic. leg. I 53), nachdem er ita diu vixit, ut multorum aetatum oratoribus implicaretur, ohne jemals selbst zu den ersten Rednern zu gehören (Cic. Brut. 174). Seine letzten Lebensjahre waren dadurch verdüstert worden, daß sein Sohn aus erster Ehe (Nr. 18) mit seiner zweiten Frau Ehebruch getrieben und ihm selbst nach dem Leben getrachtet haben soll; er zog ihn vor einem Hausgericht von zahlreichen Senatoren zur Verantwortung und sprach ihn frei (Val. Max. V 9, 1); aber allgemein glaubte man an die Schuld des Sohnes, und Catull meint gewiß ihn mit dem G., der mit seiner Mutter (und Schwester) Blutschande getrieben habe (88–91).

Nachträge und Berichtigungen

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Band S III (1918) S. 542
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17) Gewiß ist dieser G. der L. Gellius L. f. Tro(mentina tribu), der 664 = 90 an erster Stelle im Consilium des Cn. Pompeius Strabo bei Asculum genannt wird (Bull. com. XXXVI 170, vgl. 203 = Dessau 8888).

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Band R (1980) S. 116
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17) L. G. Poplicola, Konsul im J. 72 v. Chr. S III. = L. G., im consilium des Cn. Pompeius Strabo vor Asculum im J. 90 v. Chr., ebd.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 204.