RE:Editio 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Editio ludi, munera gladiatoria, Veranstaltung von Spielen in Rom
Band V,2 (1905) S. 19671973
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2) Editio ludi, muneris.

I. In der Stadt Rom. Der enge Zusammenhang, in dem bei den Römern die Spiele (ludi publici) mit dem Kulte der Gottheiten standen, macht es erklärlich, daß ihre Veranstaltung (editio) und Beaufsichtigung, wenigstens soweit sie durch das Ritual vorgeschrieben war, schon von alters her der Priesterschaft oblag. Dies ist für die uralten Consualia ausdrücklich bezeugt von Varro l. l. VI 20, wo unter den sacerdotes das Kollegium der Pontifices (s. d.) zu verstehen ist (s. Bd. IV S. 1111). Daß dasselbe auch für die Equirria (s. d.) gilt, wird von Mommsen und Friedländer angenommen und ist wahrscheinlich, wenn auch nicht bezeugt. In manchen Fällen wurden auch besondere Kollegien, die den betreffenden Kult zu versehen hatten, mit dieser Aufgabe betraut. Dies geschah namentlich bei der Einführung eines neuen Kultes. Die Fratres Arvales veranstalteten jährlich am dritten Tage ihres Hainfestes circensische Spiele (Bd. II S. 1485. Marquardt-Wissowa Staatsverw. III2 458). Im J. 390 v. Chr. wurde zur Feier der Ludi Capitolini (s. d.) ein Kollegium aus den Bewohnern des Kapitols [1968] gebildet, Liv. V 50, 4. 52, 11. Ephem. epigr. II p. 129. Von Domitian berichtet Sueton. Dom. 4: Celebrabat et in Albano quotannis Quinquatria Minervae, cui collegium instituerat, ex quo sorte ducti magisterio fungerentur ederentque eximias venationes et scaenicos ludos superque oratorum ac poetarum certamina. Lehrreich ist auch Tac. ann. III 64: Sed tum (d. i. nach der Genesung Livias von schwerer Krankheit 22 n. Chr.) supplicia dis ludique magni ab senatu decernuntur, quos pontifices et augures et quindecimviri septemviris simul et sodalibus Augustalibus ederent. Censuerat L. Apronius, ut fetiales quoque iis ludis praesiderent. Contra dixit Caesar, distincto sacerdotiorum iure et repetitis exemplis; neque enim umquam fetialibus hoc maiestatis fuisse. Ideo Augustales adiectos, quia proprium eius domus sacerdotium esset, pro qua vota persolverentur. Im J. 31 n. Chr. beschließt der Senat: τὴν ἡμέραν, ἔν ᾗ ἐτελεύτησε (nämlich Seian), καὶ ἵππων ἀγῶσι καὶ θηρίων σφαγαῖς ἐτησίοις διά τε τῶν ἐς τὰς τέσσαρας ἱερωσύνας τελούντων (die vier großen Priesterkollegien) καὶ διὰ τῶν τοῦ Αὐγούστου θιασιωτῶν (Sodales Augustales) ἀγάλλεσθαι, ὃ οὐδέποτε ἐπεποίητο, Cass. Dio LVIII 12, 5. Auch die im J. 28 v. Chr. von Augustus gestifteten Ludi pro valetudine oder pro salute divi Augusti sollten stiftungsgemäß von den vier höchsten Priesterkollegien (das sind Pontifices, Augures, Quindecimviri, Epulones) abwechselnd gegeben werden; dazu traten aber hier noch die Consuln, die in der Reihe mit jenen Priesterkollegien abwechseln sollten. Tatsächlich wurden sie das erstemal im Stiftungsjahre von den Consuln ausgerichtet; in der Folgezeit alle vier Jahre bis 12 n. Chr. dagegen von Priesterkollegien. Dio LΙΙI 1. LIV 19. Mommsen RGDA2 p. 40ff.

Damit kommen wir auf den Anteil, den die Profanbeamten an der Ausrichtung von Spielen hatten. Hier sind an erster Stelle die Consuln zu nennen. Für die Gemeinde verbindliche Gelübde konnten nur von Magistraten mit Imperium geleistet werden, hafteten also samt den zur Einlösung derselben erforderlichen Verrichtungen, namentlich Opfern und Spielen, im allgemeinen am Consulat (vgl. Bd. IV S. 1125). Aus Gelübden sind nun aber alle nicht eigentlich zum Kultus gehörigen ordentlichen wie außerordentlichen Spiele hervorgegangen: s. Art. Ludi. Diese Spiele wurden demnach in der Regel, soweit nicht aus besonderen Gründen für den einzelnen Fall anders bestimmt war, von den Consuln ausgerichtet; so namentlich das älteste, bedeutendste und lange Zeit einzige stehende Fest, die Ludi Romani (s. d.) bis zur Einrichtung der curulischen Ädilität (s. u.) Wenn wir dagegen bei keinem der später neu eingerichteten Jahresspiele die Consuln beteiligt finden, so hat das seinen Grund vermutlich darin, daß diese stehenden Volksfeste dem Ambitus derjenigen Beamten vorbehalten bleiben sollten, die sich um den Consulat bewerben wollten. Davon wurde erst unter Augustus abgegangen, der mehrere von ihm neu eingeführte Jahresfeste wieder den Consuln zuwies; so das Fest zur Feier des Sieges bei Actium (Dio LIX 20. CIL p. I 401;[1] vgl. auch Bd. I S. 1213f.) und seit 8 v. Chr. das vorher von den [1969] Praetoren freiwillig veranstaltete Fest zur Feier des kaiserlichen Geburtstages (Dio LVI 46. LIV 26. 34. CIL p. I 402)[2] und gewiß außerdem noch manche andere. CIL p. I 377.[3] Merkel zu Ovid. fast. praef. VIII–XI, Außer den ihnen vorgeschriebenen gaben die Consuln in der Kaiserzeit häufig noch freiwillig außerordentliche Spiele, z. B. um den Geburtstag des Regenten zu begehen, Dio LIX 20. Daß die Consuln im J. 34 v. Chr. die Veranstaltung der Ludi Veneris Genetricis (s. d.) an Stelle des sonst damit betrauten Beamtenkollegiums einmal übernehmen, ist nur eine Ausnahme. Anders als bei den ludi stati oder sollemnes steht es mit den außerordentlichen Festen insofern, als es hier zu allen Zeiten, außer wo ausdrücklich anders verfügt war, Regel blieb, daß sie von den Consuln ausgerichtet wurden. So heißt es Liv. V 31 von den Consuln des J. 392 v. Chr.: Magnos ludos fecere, quos M. Furius dictator noverat Veienti bello. Während des zweiten Punischen Krieges wurden im J. 217 v. Chr. vom Praetor urbanus M. Aemilius ludi magni veranstaltet und ihre Wiederholung nach einer Frist von fünf Jahren gelobt, Liv. XXII 9. Das Gelübde wird erst 208 v. Chr. durch den Dictator T. Manlius Torquatus eingelöst und erneuert für den Fall, daß per quinquennium res publica eodem statu fuisset, Liv. XXVII 33. Dementsprechend werden die Consuln des J. 203 v. Chr. mit der Abhaltung der von diesem gelobten Spiele beauftragt, Liv. XXX 2. Zum Überflüsse wird den Consuln des folgenden Jahres, nach glücklicher Beendigung des Krieges, die abermalige Erfüllung jenes Gelübdes zur Pflicht gemacht, Liv. XXX 27. Andere Beispiele derartiger consularischer Spiele finden sich erwähnt bei Cic. pro Sest. 117, wo die vom Consul P. Cornelius Lentulus Spinther im J. 57 v. Chr. veranstalteten Spiele gemeint sind; Dio XLVIII 32: die Consuln des J. 40 v. Chr. feiern die früher für den Fall einer glücklichen Beendigung des Krieges gegen die Mörder Caesars gelobten Spiele; ebd. LV 8: der Consul Cn. Piso und Gaius, als Stellvertreter des anderen Consuls Tiberius, veranstalten im J. 7 v. Chr. Spiele zum Danke für die glückliche Rückkehr des Augustus (s. Ludi Augustales); ebd. LVI 1: Augustus ἐποίηοε καὶ θέας ἐπινικίους διὰ τῶν ὐπάτων im J. 9 n. Chr. zum Danke für seinen Sieg in Pannonien; ebd. LX 23: der Kaiser Claudius läßt sich, um nicht gegen das Herkommen zu verstoßen, 44 n. Chr. ausdrücklich consularische Machtbefugnis übertragen zu dem Zwecke, seinen britannischen Sieg durch Spiele zu verherrlichen. Über die unter demselben Kaiser im J. 47 n. Chr. gefeierten Ludi saeculares (s. d.) und die dabei beteiligten Behörden s. Tac. ann. XI 11. Auch wurde es schon ziemlich früh in der Kaiserzeit Brauch, daß die Consuln ihren Amtsantritt durch Feier von Spielen begingen (Bd. IV S. 1115ff.). Der erste sichere Beleg dafür findet sich bei Epictet (Arrian.) diss. IV 10, 21 und Fronto ad Marc. II 1 Naber. Auch Martial. VIII 78, auf die von Stella zur Feier des sarmatischen Sieges im J. 93 n. Chr. gegebenen Spiele gedichtet, wird hierher gehören (v. 14). Solche Antrittsspiele werden besonders im 4. Jhdt. n. Chr. häufig erwähnt, Hist. Aug. Gord. tres 4, 3. Mommsen St.-R, II3 1, 136ff. [1970] Friedländer bei Marquardt-Wissowa St.-V. III2 486. Als Ergänzung zu dem hier über diesen Gegenstand Gesagten s. Bd. IV S. 1126.

Es bedeutete für die Consuln eine Entlastung in der Erfüllung dieser kostspieligen Pflichten, als im J. 366 n. Chr. das Amt der curulischen Aedilen eingesetzt wurde und diese sogleich an der Mühwaltung für die Ludi Romani als Hülfsbeamte der Consuln beteiligt erscheinen, so zwar, daß die Consuln nur noch den Ehrenvorsitz dabei führten (ludis praesidebant). Mit Ausnahme der dem Praetor urbanus (s. d.) vorbehaltenen Ludi Apollinares (s. d.) ist auch die Ausrichtung der übrigen Ludi publici schon früh mehr und mehr in den Wirkungskreis der Aedilen, später auch der plebeischen (so namentlich die Ludi plebei und Ceriales, s. d.) übergegangen, so daß wir in ihnen die hauptsächlichsten Träger der sog. Cura ludorum zu erblicken haben, Bd. I S. 456–458. 462f. IV S. 1767. Seitdem diese jedoch im J. 22 v. Chr. von Augustus den Praetoren übertragen worden war, kamen aedilicische Spiele nur noch als freiwillige Leistung vor. S. den Art. Praetor, einstweilen Mommsen St.-R. II3 236ff. Im J. 47 n. Chr. wurde durch Kaiser Claudius noch eine vierte Gruppe von Beamten in den Bereich dieser Pflichten gezogen, nämlich die Quaestoren, denen insgesamt die Ausrichtung von Gladiatorenspielen (s. Munera) auferlegt wurde. Nachdem sie im J. 54 von dieser Verpflichtung wieder entbunden und dann von Domitian aufs neue damit belastet worden waren, beschränkte sie Severus Alexander auf die quaestores candidati principis, wogegen die übrigen Quaestoren die Gelder dazu aus der Staatskasse erhielten und deshalb arcarii (Bd. II S. 429ff.) genannt wurden. S. Art. Quaestor und Mommsen St.-R. II3 534. Friedländer a. a. O. 487.

Wir sehen also, es war der Senatorenstand, auf dem vornehmlich die kostspielige Verpflichtung der editio ludorum et munerum wie eine Art Leiturgia lastete. Friedländer S.-G. II8 308ff. Im Gegensatze dazu waren die Volkstribunen (s. Tribuni plebis) von dieser Obliegenheit aus naheliegendem Grunde befreit; man wollte billigerweise dieser Schutzbehörde des gemeinen Mannes keine Ausgabenlasten aufbürden. Gleichwohl finden wir, daß die Volkstribunen, wenigstens in der letzten Zeit der Republik, einigemale die Ausrichtung von Spielen übernehmen, nämlich dann, wenn diese in Ermangelung der dazu verpflichteten Behörden hätten ausfallen müssen. Als sich im J. 53 v. Chr. die Wahl der patrizischen Beamten über die Zeit der praetorischen (apollinarischen) Spiele hinaus verzögerte, traten die Tribunen für diese ein und gaben die Spiele, Dio XL 45. Und als gar in den Wirren des J. 47 v. Chr. jene Wahlen ganz ausfielen, beteiligten sich stellvertretend neben dem Reiterführer Caesars Antonius die Tribunen an der Veranstaltung der Spiele. Dio XLII 27; vgl. auch XLI 36. Waren dies Ausnahmefälle, so begegnet uns nur ein einzigesmal und auch nur für kurze Zeit eine wirkliche ordentliche, allerdings freiwillig erbetene Verpflichtung der Tribunen, Spiele auszurichten. Tac. ann. I 15 (14 n. Chr.): Tribuni plebei petivere ut proprio sumptu ederent ludos, qui de nomine Augusti [1971] fastis additi Augustales vocarentur (Bd. II S. 2361). Sed decreta pecunia ex aerario utque per circum triumphali veste uterentur; curru vehi haud permissum. Mox celebratio annua ad praetorem translata, cui inter cives et peregrinos iurisdictio evenisset (s. Praetor peregrinus). Vgl. dazu Dio LVI 46. 47, woraus hervorgeht, daß die Tribunen, ganz im Gegensatze zu der sonstigen auch den Privatsäckel der Beamten stark beanspruchenden Gepflogenheit, mit den aus der Staatskasse bewilligten Mitteln auskommen mußten, was bemerkenswert und für den Grad der Heranziehung dieser Volksbehörde zu der im übrigen patrizischen Leistung bezeichnend ist (vgl. o.). Mommsen St.-R. II3 329.

Neben diesen von den Priesterkollegien und den Beamten ausgerichteten Spielen haben die Kaiser von Anfang an dem Volke sehr häufig freiwillig außerordentliche, meist äußerst glänzende Feste gegeben. Sie beauftragten mit den mancherlei dazugehörigen Geschäften, unter Umgehung aller behördlichen Einmischung, besondere Kommissare, die meist dem Ritterstande angehörigen curatores ludorum und muneris. Bd. IV S. 1798. Friedländer bei Marquardt-Wissowa St.-V. III2 487; S.-G. II6 297. Mommsen St.-R. II3 2, 951.

Im Gegensatz zu den ludi publici wurden auch von einem Teile des Volkes, von Genossenschaften, Familien oder auch von einzelnen Personen ludi privati veranstaltet. Zu diesen gehören die Spiele bei feierlichen Bestattungen (s. Ludi funebres und Bustuarii Bd. III S. 1078). Friedländer bei Marquardt-Wissowa St.-V. III2 489. Über die Kosten der Spiele s. Friedländer ebd. 487ff.; S.-G. II6 306ff. Ephem. epigr. VII p. 380ff. sowie die Art. Lucar und Ludi.

II. Außerhalb Roms treffen wir dieselben oder doch ganz ähnliche Verhältnisse an wie in der Hauptstadt selbst, was nicht befremden kann, wenn man bedenkt, daß den italischen Landgemeinden und den Provinzialstädten der Stempel der stadtrömischen Verfassung und Verwaltung je länger je mehr aufgedrückt wurde. Als Hauptquelle unserer Kenntnis liegt uns hier ein reiches inschriftliches Material vor, in mancher Beziehung sogar ausgiebiger als für die Stadt Rom, so daß es zur Ergänzung unseres Wissens über die dortigen Verhältnisse dienen kann. Dieses Material, dessen Erschöpfung über den Rahmen unseres Artikels hinausgehen würde, findet man in den Indices zu den verschiedenen Bänden des CIL unter der Überschrift Tituli ad ludos pertinentes registriert, bequemer, wenn auch auf eine Auswahl der wichtigsten und bezeichnendsten Inschriften beschränkt, bei Dessau Inscript. Lat. sel. II 1 cap. 12, wo jedoch die stadtrömischen Inschriften mit den aus dem übrigen Italien und den Provinzen stammenden vermischt sind. Eine anscheinend vollständige und dabei handliche Zusammenstellung der hier in Betracht kommenden Inschriften, allerdings nur aus der westlichen Hälfte des römischen Reiches, gibt Toller De spectac., cenis, distribution. in munic. Rom. occident. Imperat. aet. exhib., Diss. Lips Altenburg 1889. Liebenam Städteverw. 113ff. 371ff. Was zunächst die editores ludorum und [1972] munerum betrifft, so treten uns als solche hier dieselben Körperschaften und Personen entgegen, natürlich mutatis mutandis, wie in der Hauptstadt, in erster Linie die verschiedenen Beamtenkategorien des dem römischen Senate vergleichbaren ordo decurionum und die Priesterschaften. Unter den Beamten nahmen die den römischen Consuln entsprechenden Duumviro (s. d. und die diesen gleichwertigen Bezeichnungen wie Tresviri, Quattuorviri, Sexviri, Octoviri, Quinquennales usw.) und die Aedilen (Bd. I S. 462) den ersten Platz in der Verpflichtung zur Abhaltung von Spielen ein. In Lanuvium fungiert der Dictator, die dortige oberste Magistratsperson, als Spielgeber (Bd. V S. 389. CIL XIV 2112).[4] Besonders wichtig sind die Kapitel LXX und LXXI des im J. 44 v. Chr. verfaßten Stadtrechtes von Urso in Spanien (Lex coloniae Genetivae Iuliae CIL II 5439.[5] Dessau 6087. Ephem. epigr. III p. 93f. Friedländer S.-G. II6 423), wonach die jedesmaligen Duumvirn zu Ehren des Iuppiter, der Iuno, der Minerva und der übrigen Gottheiten ein Fechterspiel oder ein Bühnenspiel von viertägiger Dauer, die Aedilen ein dreitägiges zu geben verpflichtet wurden (faciunto). Auch wird das Verhältnis zwischen dem Kostenzuschusse aus der Stadtkasse und dem aus den eigenen Privatmitteln der Spielgeber festgesetzt. Über die Beteiligung der Decurionen an der E. s. Bd. IV S. 2330. 2339f. CIL IX 2350.[6] Während die Veranstaltung von ludi (circenses, scaenici) für die Beamten durch das betreffende Ortsgesetz vorgeschrieben war, war und blieb die Ausrichtung der munera (gladiatoria und venatoria) ihrer persönlichen Freigebigkeit anheimgestellt. Allerdings war ihnen nachgelassen, auch an Stelle eines gesetzlichen Ludus ein Munus zu geben, wovon sie bei der großen Beliebtheit der letzteren Gattung auch reichlich Gebrauch machten. Mommsen Ephem. epigr. VII p. 402ff. Bei den Priestern dagegen, flamines, pontifices, augures, sacerdotes (s. d.), begegnet ein Unterschied zwischen solchen in den Municipien und solchen in den Regionen und Provinzen; während nämlich für die ersteren dieselben gesetzlichen Bestimmungen bestanden wie für die Beamten und sie von dem Rechte, die ihnen durch Gesetz auferlegten Ludi durch Munera zu ersetzen, nur selten Gebrauch machten, waren die letzteren, genau wie in Rom die Quaestoren, zur Veranstaltung von Munera gesetzlich verpflichtet. Die ihnen daraus erwachsende Belastung erträglicher zu machen, ist hauptsächlich der Zweck jenes durch Marc Aurel im J. 176 n. Chr. erlassenen Senatusconsultum de sumptibus ludorum gladiatoriorum minuendis. CIL II 6278.[7] Ephem. epigr. VII p. 388ff. mit der trefflichen Erklärung von Th. Mommsen. Über die mit dem Kaiserkulte betrauten Augustales s. Bd. II S. 2352. 2354. Für die magistri ad fana oder fanorum (s. d.) bestimmt das oben erwähnte Stadtrecht von Urso im 128. Kapitel: suo quoque anno ludos circenses, sacrificia putrinariaque facienda curent. Marquardt (St.-V. I 172f.) ist geneigt, sie den römischen Aeditui gleichzustellen (vgl. Bd. I S. 465) und anzunehmen, daß sie zwar die praktischen Anordnungen für die Spiele getroffen, aber weder die priesterlichen Funktionen dabei ausgeübt noch [1973] auch den Vorsitz bei den Spielen innegehabt hätten. Häufig tritt uns in den Inschriften die Bezeichnung curator muneris, einmal auch ein curator ludorum entgegen (Bd. IV S. 1803), öfter auch munerarius (s. d. und Mommsen Ephem. epigr. VII p. 402). Toller S. 6f. (vgl. auch S. 51) ist der Ansicht, daß es sich in solchen Fällen um außerordentliche öffentliche Spiele handle, im Gegensatze zu den privaten und zu den ordentlichen öffentlichen.

Bei den Griechen, also auch in der östlichen Hälfte des römischen Reiches, hießen die Spielgeber ἀγωνοθέται. S. Bd. I S. 870ff. Liebenam a. a. O. 373, vgl. dazu Corp. gloss. lat. III 173, 12 filotimos editor. 173, 10 filotimie munus. 240, 36 ὁ φιλότιμος editor muneris. 240, 35 ἡ φιλοτιμία munus. Der Ausdruck editio in unserem Sinn findet sich z. B. Hist. Aug. Carin. 20, 2. Ephem. epigr. VII 56. CIL IX 4208.[8] XII 697. II 6278, 18; editor z. B. Hist. Aug. Marc. Aurel. 23, 4; Carin. 21, 1. CIL X 539.[9] Statt des gewöhnlichen edere (auch z. B. elephantos, Suet. Galba 6) begegnen die Ausdrücke dare (z. B. Cic. pro Sest. 124. Ps.-Ascon. Verr. I 10), facere (Cic. Brut. 20; har. resp. 12; pro Sest. 116. CIL II 5523),[10] praebere (Cic. ad Qu. fr. III 3), exhibere (Suet. Nero 12), committere (Suet. Claud. 21; Nero 11: camelorum quadrigas), curare, dieses vielleicht im Gegensatze zu edere nur die technische Bewerkstelligung hervorhebend, CIL II 3408:[11] IV homines (= IIII viri?) genio opidi lud. coiraverunt (Carthago Nova); auch ludos faciendos curare (s. o.). Im übrigen s. den Art. Ludi.

Anmerkungen (Wikisource)[Bearbeiten]

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 401.
  2. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 402.
  3. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 377.
  4. Corpus Inscriptionum Latinarum XIV, 2112.
  5. Corpus Inscriptionum Latinarum II, 5439.
  6. Corpus Inscriptionum Latinarum IX, 2350.
  7. Corpus Inscriptionum Latinarum II, 6278.
  8. Corpus Inscriptionum Latinarum IX, 4208.
  9. Corpus Inscriptionum Latinarum X, 539.
  10. Corpus Inscriptionum Latinarum II, 5523.
  11. Corpus Inscriptionum Latinarum II, 3408.