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Topographia Superioris Saxoniae: Beschreibung

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Topographia Germaniae
Beschreibung
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Adorff
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1650, S. 3–19.
Einzelbeschreibungen:
  1. Chursachsen
  2. Thüringen
  3. Meissen
  4. Laußnitz
  5. Fürstenthumb Anhalt
  6. Graffschafft Manßfeld
  7. Andere Hartz Graven
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[3]
M. Z.
T O P O G R A P H I A
Superioris Saxoniae, Thuringiae, Misniae, Lusatiae, etc.
Das ist /
Beschreibung der Vornemsten /
vnd bekantisten Stätt / vnd Plätz / im Fürstenthumb Sachsen / Thüringen / Meissen / Ober- vnd Nider-Laußnitz / vnd einverleibten Landen; auch in andern zu dem hochlöblichsten Sächsischen Craisse / gehörigen Fürstenthumen (ausser Brandeburg / vnd Pommern / etc.) Graff- vnd Herrschafften / etc.

Es schreibet Petrus Albinus, in seiner Meißnischen Chronic / tit. 1. fol. 5. vnnd 6. daß die alten Gräntzen deß Landes zu Sachsen seyen gewesen / gegen dem Nidergang die Embs / gegen Auffgang die Elb / gegen Mittag Böheim / vnnd Franckenland / vnnd gegen Mitternacht Dennemarck / vnd die Wenden an dem Vfer gesessen. Vnd solches Sachsen könne jetzt füglich in fünff Craysse eingetheilet werden / als 1. in den Ersten / oder Ober-Sächsischen / darin Meissen / ein theil deß jetzigen Voigtlandts / oder besser Osterlandts / Thüringen / der gantze Hartz / das Hertzogthumb Sachsen / oder Chur-Sachsen / das Fürstenthumb Anhalt / etc. 2. vnd 3. in den andern / oder mitlern; Vnd in den dritten / oder Vnter-Sächsischen / in welchen beyden die Bistümer Magdeburg / Halberstatt / Hildeßheimb / Schleßwigk / vnnd Hamburg / die Fürstenthumb Braunschweig / vnnd Lüneburg / Holstein / Ditmarsen / vnd andere Ländlein daselbst gegen der Weser: Item Lawenburg. 4. In den New-Sächsischen / darinn die Chur-Brandeburg / das Hertzogthumb Pommern / sampt Rügen / das Hertzogthumb Mechlenburg / die Bistumb Brandeburg / Havelberg / Lubus / Camin / Swerin / Ratzeburg / Lübeck; Item das Land zu Preussen. 5. In den fünfften Craiß / welcher fürnemblich gantz Westphalen begreifft. (Dann die Sachsen durch die Weser in Ostphalen / vnd Westphalen getheilet worden seyn /) darinn die Stiffter Bremen / Lüttich / Vtrecht / Paderborn / Münster / Camerach / Verden / Minden / Osenbruck: Item die Hertzogthumb zu Westphalen / Engern / Gülch / Cleve / Berg / vnd andere mehr Oerter an Niderland stosend / welches Land dann das rechte alte Sachsen / daselbst Keyser Carl der Grosse gekriegt hat / könne genennet werden. Vnd dieses sagt Albinus. Iohannes Micraelius schreibet in der Vorrede vber das erste Buch vom Pommerlandt / daß die Sachsen seyen ein theil von den alten Sueviern / vnnd Wandaliern / oder [4] Wahlen / vnd die rechte Sassen oder Einsassen / die sich hinder der Elbe nidergelassen / vnd daselbst in Ostwahlen / vnd Westwahlen / oder / wie wir es heutiges Tages schreiben / Ostphalen / vnnd Westphalen / getheilet haben. Vnd in der Vorrede vber das dritte Buch erinnert Er / daß vnsere Sachsen seyen die rechte Landsassen / oder Landsaten / die in dem Lande zwischen der Weyssel / vnd Elbe / vom anfang gewohnet / vnd sich der Nider-Teutschen Spraach gebraucht haben. Vnd da sie zuvoren ins gemein Suevi, wie auch in absonderlichen Ländern Gothen / Vandali, Longobardi, Rugiani, geheissen wurden / hab endlich der Sachsen Name den Nider Teutschen an der Elbe / vnnd Weser / gefallen. Melchias Nehel von Witstahl schreibet in Exegesi Misniae, vnder andern / p. 244. seqq. also: Sachsen / oder Saxen / ist ein Wort nach dem Hochteutschen depraviret, heist in seiner eygnen Spraache Sassen / bedeutet soviel / als Einsassen / oder Ingesessene. Hierunter nun werden die Völcker verstanden / welche zu beyden seyten an der Weser gewohnet: die Jenseit / an der Embs / Ruhr / vnnd Lippe / biß an den Rhein / hat man West-Sassen genant / heissen jetzo Westphalen / vielleicht von den Phalen / oder Pferden / welches die alten Sächsischen Könige in ihren Wapen geführt / das hernach in das Braunschwigische kommen / etc. die Andere disseit der Weser / an der Aller / Leine / Ocker / biß an die Elbe / heissen Ost-Sassen / als die gegen Osten gewohnt / bey denen der Nahme Sachsen / vnd die Herrschafft / biß auff vnsere Zeit geblieben / etc. biß hieher Nehel. Es ist aber das alte Sachsenland in seine gewisse Göw / vnnd Graffschafften / außgetheilet / vnnd derselben theils grösser / theils kleiner gewesen; wie hievon Meibomius in tract. de pagis antiquae Saxoniae, vnnd / auß ihme / Iohannes Angelius à Werdenhagen, de Rebuspublicis Hanseaticis part. 2. cap. 3. fol. 100. zu lesen; welcher letzte auch part. 3. cap. 1. et seqq. von dem Vrsprung der Sächsischen Stätte / vnd derselben Inwohner Namen / Zunehmen oder Wachsen / Abtheilung / Wanderschafft nach Teutschland / vnnd sonderlich in das innere / dem Nahmen Ostvalen / Osterling / der alten Sachsen Obrigkeiten / Palantzen / oder Pfaltzen / Freyheiten / vnnd dergleichen; wie auch / wie die Sachsen ihre Freyheit lange Zeit vertheidigt / vnderhalten / part. 1. cap. 4. fol. 38. seqq. weitleuffig handelt. Welches wir zum Eingang allein kürtzlich anziehen; im vbrigen aber einem jeden frey gestelt haben wollen / ob Er / mit Ihme Werdenhagio, die Sassen / oder Sachsen / (von welches Worts Vrsprung auch Besoldus in Thesauro pract. p. 711. vnd daselbst auch vom Sachsenrecht / zu lesen /) von den Sacis, (wie deren Meynung auch viel andere / als beym Petro Heigio part. 1. quaest. 8. nu. 6. vnnd anderswo / zu sehen / seyn; die aber vom gedachten Micraelio keinen Beyfall haben /) auß Scythia, oder Persia; oder mit andern anderswo herzuführen / beliebens trage. Philippus Cluverius, in seinem sehr schönen Werck / (wie es Limnaeus lib. 6. cap. 6. num. 202. de Iure publico nennet /) von alt Teutschland / führet sie von deß Taciti Fosis her / welche vnder die Ingaevones, so die ander Haupt Nation der Alten Teutschen gemacht / sein gerechnet worden / vnd zu Nachbarn die Cheruscos, vnd Cimbros, gehabt; Vnd in Holstein / theils auch im Hertzogtumb Schleßwick / gewohnt; von den Chattis ein grosse Niderlag erlitten / hernach aber sich wider erholt / vnd in Teutsch- vnd Engelland wol bekant gemacht haben / wie dann deren ein Theil / mit den Schwäbischen Anglen / von den Britannitern / wider die Pictos, vnd Scotos beruffen / sich in dem heutigen Engelland gesetzt. Es seyn zwar folgends auch viel Slaven / oder Wenden in Sachsen kommen / die aber mit der Zeit ihre Wendische vnd Cassubische Spraach / nachdem sie von den Alten Einwohnern / so auß frembden Orthen sich wider in ihr Vatterland begeben / namlich den Sueviern / oder Sachsen / durch vielfaltige Krieg vberwunden worden seyn / fahren lassen / vnnd die Sächsische / sampt den Sitten / Gebräuchen / vnd Gesetzen angenommen haben; dz man sie also jetzt auch für Sachsen [5] halten thut. Vnd werden heutigs Tages / vermög der Reichs-Ordnung / die Ost-Sachsen in zween Craisse getheilet. Zu dem Ober-Sächsischen Craisse gehören der Herr Churfürst / vnd die Hertzoge zu Sachsen / der Herr Churfürst vnd die Marggraven zu Brandeburg / die Bistümer Meissen / Merseburg / Zeitz vnnd Naumburg / Brandeburg / Havelberg / Lubus / Camin; die Inhaber deß Hertzogthumbs Pommern; die Gefürste Aebbtissin von Quedlinburg / vnd Gerenrode; die Fürsten von Anhalt; die Inhaber der Abbtey Walckenried / vnd Salfeld; die Graven von Schwartzburg / Mansfeld / Stolberg / vnd Barby; die Inhaber der erledigten Graffschafften Rupin / Honstein / vnd Gleichen; die Herren Reussen von Plauen / die Herren von Schönburg; die Inhaber der Schenkisch Tautenbergischen Gütter; die von Werthern / wegen der Graffschafft Beuchlingen; die Graven von Solms wegen der Herrschafft Wildenfels; die Graven vnnd Herren von Brandenstein; vnder welchen Ständen gleichwol theils cum onere, theils sine onere, vertretten / vnd eximirt werden. In dem Nider-Sächsischen Craisse / seyn / der König auß Dennemarck / wegen Holstein / Stormaren / vnnd Ditmarsen; die Ertzbischöffe von Magdeburg / vnd Bremen; die Bischöffe von Halberstatt / Hildeßheim / Lübeck / Schwerin / vnd Ratzeburg / darzu theils auch Schleßwick thun: die Hertzoge von Braunschweig vnd Lüneburg; die Hertzoge von Holstein / Mechelnburg / vnd Sachsen-Lauenburg: vnd dann die Stätte Lübeck / Mülhausen / Goßlar / vnd Nordhaussen.

In diesem gegenwärtigen Theil wollen wir die folgende Länder / so dem Herren Churfürsten / vnd den Hertzogen zu Sachsen / zuständig seyn / als Chur-Sachsen / Thüringen / Meissen / Voigtlandt / vnd Laußnitz; wie auch etlicher Fürsten / vnnd Stände / so in Ober-Sachsen (ausser Brandenburg / vnd Pommern / die mit ihren Bistümern / etc. zu einem besondern theil verspart werden) ihren Sitz / vnd zum theil auch in jetztgedachten Ländern ihre Gütter haben / einbringen / vnd der andern Oerter gedencken.

[T1]
OberSachsen. Laußnitz. vnd Meissen.
OberSachsen. Laußnitz. vnd Meissen.

[5] I. Es wird aber deß Herren Churfürsten zu Sachsen Land (ausser Laußnitz) heutiges Tags in sechs Craisse / namblich in den Sächsischen / Thüringischen / Meißnischen / Leipzigischen / den Gebürgischen / vnd Voigtländischen getheilet / wie Herr Hortleder / im 5. Buch / von Vrsachen deß Teutschen Kriegs / im 22. Capitel meldet; Sebast. Schroter. Tom. 1. lib. 1. c. 4. p. 142. Historicae totius Terrar. Orbis descript. sagt / daß deß Herren Churfürsten zu Sachsen Gebieth / vber die 80. Aempter / oder Praefecturas, habe / vnder welche Er auch Drefurt / Lauterstein / Mütschen / Nossen / Petersberg / Pausaeu / Radeberg / Schwartzburg vnnd Krotendorf / Saleck / Tharant / etc. zehlet. Ehrengedachter Hortleder saget am 1207. Blat der ersten Edition, daß Chur-Sachsen / diese membra, oder Stuck / begreiffe / 1. die Pfaltzgraffschafft mit dem Schloß vnd Statt Altstätt / (so Anno 1554. durch Vertrag / von der Chur / an Sachsen Altenburg / vnd Weimar / kommen) 2. die Graffschafft Breme. 3. die Burggraffschafft Magdeburg. Matth. Quaden in seinem Buch / Teutscher Nation Herrlichkeit intituliret / schreibet am 115. Blat / das klein Sachsen habe gegen Oosten die Laußnitz / ins Norden Brandenburg / vnd Magdeburg / ins Westen das Fürstenthumb Anhalt / in Suidwesten Thüringen / vnnd ins Suiden die Marggraffschafft Meissen. Die Hauptstatt ist Wittenberg an der Elbe / vnder deren Ampt die Herrschafft Zanau; Item die Stättlein Schmideberg / vnd Kemberg / ligen / wie Melchias Nehel / in Exegesi Misniae, schreibet; der auch am 250. Blat sagt: Es begreiffe der Chur-Creiß in sich / die Graff- vnd Herrschafften Berna / Eulenburg / Torgau / bey welchen letztern die Stättlein Belgern / vnd Schilda / die Teutsche Commenthurey Dummitsch / vnd das Closter Sitzreroda / jetzt ein Schloß / seyen. Ferner / die Aembter Dieben / Gräven-Henichen / vnd vber [6] die Elbe / Belzig / darunder Nimeck / Brück / Seidau / Schweinitz / vnd Jessen: Lochau / so jetzt Amaburg heist / dahin Hertzberg gehörig / Liechtenberg / mit dem Stättlein Prettin / Schlieben / Liebenwerda / darunder Vbigau / Elsterwerda / Warenbrück. Die Graven von Schwartzenburg / Solms / Barby vnd Mülingen / die Herren Reussen / die von Schönburg / die Herren Wagen von Sanneck / etc. seyn / wegen etlicher stück / oder Gütter / deß Herren Churfürsten Lehenleuthe; wie besagter Nehel Sie p. 259. seq. setzet. Die Herren Leser auff Pretsch / oder Proitzsch / seyn der Chur-Sachsen Erb-Marschalle; welches Geschlecht sonst auch die Häuser / Leipnitz / Reinharts / Libus / Alsdorff / vnd in Meissen das Schloß Salsitz mit dem Stättlein Kohren / hat. Vom Adel seyn in Chur-Sachsen vornehm / die von Ebeleben / Kannen / Preussen / Falcken / Staupitz / Brande / Spiegel / etc. zu Wittenberg ist dz Hoffgericht / so alle viertel Jahr gehalten wird. Es hat der Herr Churfürst die Freyheit / daß deroselben Vnderthanen (außgenommen die Stifft. Sassen) nicht an das Keyserliche Cammergericht nach Speyer appelliren dörffen: Derowegen ein vnparteyisch Appellation Gerichte / dessen Praesident einer vom Adel / geordnet / vor welchem die Andere / oder Dritte Instantz geschehen / vnd die Sach außgetragen werden muß. Gleichwol so kan / wegen versagter Justitz / vnnd gemeinen Landfriedenbruchs / appellirt werden. Vnd obwoln vnter dem Churfürsten / vnnd den andern Hertzogen zu Sachsen / mehrertheils das Sächsische Recht / dessen sich sehr viel Länder gebrauchen / in acht genommen wird / so gehet man doch in dem Coburgischen Ländlein / vnd der Gefürsten Graffschafft Henneberg / (den Proceß / vnd die Formalien außgenommen) in den materialibus, vnd Erörterungen der Sachen / biß an den Thüringer Wald / auff das Käyserliche Recht: wie Iohannes Limnaeus de Iure publ. lib. 3. cap. 10. schreibet; der auch lib. 2. cap. 3. von deß Herren Churfürsten Würde / Tituln / etc. zu lesen ist. Es wollen Besoldus in Thesauro practico, p. 816. vnd Speidelius in Notabilibus p. 714. daß der Herr Churfürst deß H. Röm. Reichs Vicarius, wegen einer Pfaltzgraffschafft / in Sachsen vnd Westphalen gelegen / seye. Andreas Angelus, in der Chronic der Marck Brandeburg / setzet hin vnd wider / daß Er der Herr Churfürst zu Sachsen / von Bischoff zu Brandeburg allwegen zu Lehen habe empfangen müssen / Elvenau / Ranyß / Gotau / mit aller Zugehörung / vnd den halben Zoll zu Ranyß / vnd Dierberge / vnnd den schmalen Fleischzehenden in Sachsen. Der Chur-Sachsen Wappen ist ein Fahn / so oben schwartz / vnd vnten weiß / darinn. 2. rothe Schwerter vberschrenckt seyn; wie Albinus in der Meisnischen Chronic tit. 16. fol. 435. schreibet. Von dem Rautenkräntzlein meldet die Braunschwigische Chronic am 157. Blat / also: Herr Bernhard / Fürste vnnd Graff zu Anhalt / Marggraff Albrechten von Brandenburg Sohn / ward auff dem Reichstag zu Würtzburg mit sonderlichem Geprenge / vnnd Ceremonien / vom Käyser (Friderico I.) mit dem Hertzogthumb Sachsen (an deß abgesetzten Hertzog Heinrichen deß Löwen statt) beliehen / darumb / daß seine Großmutter deß letzten Hertzogen Magni von Sachsen vnd Lüneburg / Tochter / gewesen war. Vnd dieweil die Graven von Anhalt fünff schwartze Balcken in einem gülden Schilde führeten / begehret der Newe Hertzog von Sachsen / Hertzog Bernhard / daß ihm der Keyser sein Wappen ändern wolt / damit man ihn von den andern Graven von Anhalt vnterscheiden könte. Da hat ihm Keyser Friderich ein grün Rautenkräntzlein zwey vber die schwartze Balcken gelegt / vnnd also sind die fünff schwartze Balcken im gülden Schilde / welche die Graven von Anhalt vor Zeiten / von wegen der Herrschafft Ballenstätt / geführt / mit den grünen Rautenkräntzlein / in das Sächsische Wappen verwandelt worden; welches Wappen die Hertzogen von Sachsen noch auff den heutigen Tag also führen. Vnnd hiemit stimmen auch andere Historici vber ein. Was obgedachtes Burggrafftumb Magdeburg anbelangt / welches zu Chur-Sachsen [7] gerechnet wird; So ist solches Burggrafthumb / nachdem es vorhin bey etlichen Fürstlichen Familien / Item den Graven von Querfurt / vnnd den Herren von Schrapela / gewesen / endlichen Anno 1313. an die Churfürsten von Sachsen Anhaltischen Stammens kommen / die es der Statt Magdeburg hinwider vmb eine Summa Gelts versetzt / biß daß solches durch Churfürst Johann Friederichen zu Sachsen Anno 1538. gelöst worden. Vnd dieweil sich hernach Strittigkeit / wegen der Gerechtigkeit zu Magdeburg vnd Hall / zwischen Chur-Sachsen / vnd dem Stifft Magdeburg erhoben / so ist endlich den 10. Junii Anno 1579. durch einen Vertrag / solche beygelegt worden / dadurch Sachsen für sich / vnd alle seine Nachkommene / sich verziehen aller Rechten / so Er zu Magdeburg / vnnd Hall / gehabt / nemblich deß Bannes Befehlungen / Graffengeding / vnd Bestellung / Vbung vnnd Gebrauch der Peinlichen Gericht / vnd Iurisdiction, vnd derselben Execution. Aber deß Tituls Burggraff zu Magdeburg / als eines sondern Stands deß H. Reichs / vnnd der darzu gehörigen / vnd ausser dem Stifft Magdeburg gelegnen Aempter / als Gommern / Ranis / Elbenau / Gottau / hat der Churfürst sich nicht begeben / vnd auch desselben Wappen behalten / welches ist ein halber weisser Adler / im rothen Felde / mit der güldenen Cron auff einer seyten / auff der andern vier rothe Balcken / im weissen Felde / die quer gezogen; wie von diesem / was gesagt / Albinus in der Meißnischen Chronic tit. 16. fol. 436. Friderich Hortleder von den Vrsachen deß Teutschen Kriegs lib. 5. in etlichen Capiteln / sonderlich vom Vertrag / in dem 28. vnd am 1221. Blat; Laurentius Peccenstein in Theatro Saxon. cap. 20. fol. 341. vnd Limnaeus de Iure publico lib. 4. ca. 4. num. 86. Item lib. 3. cap. 10. num. 17. zu lesen seyn. Siehe auch den Discurß von den Reichs-Vogteyen / p. 122. vnd 125. seqq. von Edelleuthen gibt es in diesem Burggraffthumb / die von Zerbste / Arnsdorff / Alemanne / vnd von Wolffen. Vermög deß im Jahr 1635. zu Prag getroffenen Frieden-Schlusses / seyn / von dem Ertzstifft Magdeburg / auch die Aembter vnd Stätte Güterbock / oder Jüterbock / Dahma / Querfurt / vnd Burck / außgesetzet / vnnd erblich zu Chur-Sachsen gezogen / vnnd solche dem Herren Churfürsten / bey den Münster- vnd Oßnabruggischen General Friedens-Tractaten / bestättigt worden.

[T2]
Thvringia Landgraviatvs.
Thvringia Landgraviatvs.

[7] II. Thüringen / Düringen / Thuringia, oder Deuringia, eine berümbte Reichs-Landgraffschafft / deren Name theils von den Deuringis, Toringis, Turingis, oder Thuringis, herführen / welches Volck vnder die erste Teutsche Haupt-Nation / oder deß Plinii Vindelos, Vindilos, vnd deß Taciti Vandalios, gesetzet wird; vnd von deren alten Sitz in der Marck Brandeburg / etc. vnd wie sie solchen verlassen / vnd sich vber die Elb in das heutige Thüringen begeben haben / Philippus Cluverius de antiqua Germania zu lesen ist. Iohannes Micraelius, in der Vorrede seines dritten Buchs vom Pommerland / sagt / daß die Thüringer auch ein Gothisch Volck gewesen / so sich bey der Sala nidergelassen / vnd da selbst Gotha gebauet haben. Vorhero sagt Er im 1. Buch / am 104. Blat / daß die Thüringer eben die Thureilinger seyen / die anfänglich in der Mechelburg: vnnd Pomerischen Gegend da die Alten Anckler vnd Mariner / weyland wohneten / ihren Sitz gehabt haben. Diese sind eines theils mit den Herulern / vnd Rugianern / ihre Nachbarn / fortgezogen / die vbrigen aber vmb die Zeit Procopii, deß Historici, vber die Elbe an den Ort gegangen / da sie noch an jetzo wohnen / vnd vor Zeiten sich mächtig wider alle Feinde gewehret haben. Renerus Snoius Goudanus vermeinet lib. 1. de Rebus Batav. fol. 5. daß die Thüringer die jenigen seyen / welche Plinius Cimbros mediterraneos nennet; daselbst Er Snoius auch Leipzig ein Edle Handels-Statt der Thüringer heisset. Melchias Nehel von Witstahl / schreibet in Chronographia decennali, oder zehenjährigen Historischen Erzehlung aller fürnembsten Geschichten / welche vom anfang der Churfürstlichen Durchl. [8] zu Sachsen Armee / vom Jahr 1631. biß auff das 41. Jahr / eingeschlossen / sich begeben / sambt einer Chorographischen Beschreibung der Länder / in welchen dieser Krieg geführt worden / am 224. vnd folgenden Blättern / deß andern Drucks / vnder anderm / also: Düringen scheinet den Namen zu haben von den Dürrungen / deren es im Lande / auff den Höhen / vnd Bergen sonderlich / viel gibet; dahero man die Einwohner etwa Dürrengöwer genant / von den dürren Gefilden / oder Göwen: man wolte denn Thuringia sagen / quasi Thürngaw / von den Warten / oder Wachtthürnen / deren es im Lande viel gehabt; wie auch daher Wartburg / sonder zweifel / den Namen bekommen. In der Heydenschafft ist es ein besonders Königreich gewest / hernach Anno 524. vnder der Francken Bottmässigkeit kommen. Bey deß Keysers Caroli M. vnd seines Vatters / Königs Pipini, Zeiten / da diese Länder zum Christenthumb bekehrt worden / ist es mehrentheils vnder deß Ertzstiffts Mäyntz Gewalt gerathen / welches seine Vitzthumbe (Vicedominos) darinnen gehabt. Daneben sind viel Graff- vnd Herrschafften erwachsen / als Schwartzburg / Kirchberg / Kefernburg / Schönburg / Gleichen / Sangerhausen / etc. die Herrschafften Franckenstein / Saltza / Heldrungen / Dreffurt / Apolda / Vargila / etc. welche aber nunmehr alle / ausser Schwartzburg / ledig gestorben. Nach der Käyser Ottonen Zeiten / hat ein Graff von Schönburg / Ludwig mit dem Barth genant / vom Käyser Conrado dem Andern den Titul Graff zu Düringen erlangt; dessen Enckl / der auch Ludwig geheissen / auffzulassen deß Käysers Lotharii II. sich einen Landgraven in Thüringen geschrieben; welches Nachkommen dieses Land / beneben Hessen / ingehabt / biß auff Landgraff Hermann / der Anno 1226. den 22. Junii / ohne Leibs-Erben / verstorben; da dann Marggraff Heinrich zu Meissen / vnd sein Sohn / Albertus Degener, das Land zu Düringen; Hertzog Heinrich zu Braband aber / das Kind genant / bey Regierung Käyser Friderichs deß Andern / Anno 1247. Hessen bekommen. Jetziger Zeit erstreckt sich das Düringerland / von der Werra / biß an die Sahl / vnd von dem Düringer Walde / der Francken scheidet / biß an den Hartz. Wird von den Hertzogen zu Sachsen / so auß den Marggraven zu Meissen herstammen / beherrschet / vnd wegen der verschiedenen Linien in absonderliche Gebiett getheilet. Zur Churlini gehören 1. die Graffschafft Sangerhausen / dabey das Ambt Röblingen / die alten Herrschafften / Leinungen / Morungen / Grüllenburg. 2. die Herrschafft Saltza / darzu geschlagen ist die Herrschafft Thomasbrück / das Stättlein Denstedt / etc. 3. das Ambt Eckartsberge. 4. Freyburg an der Vnstrut / darunder die Stättlein Laucha / vnd Mücheln / Item die Vogtey Schmohen. 5. Weissensee / darbey Kündelbrück / vnd Cölleda. 6. Sachsenburg an der Vnstrut / gehört sonsten vnder die Assecurirten Aembter / welche / wegen der angewenten Kriegskosten in Belager- vnd Schleiffung der Vestung Grimmenstein (zu Gotha) der Coburgischen Lini entzogen worden. 7. die Herrschafft Heldrungen ist von den Graven zu Manßfeld bey Chur-Sachsen in sequestration. 8. Wendelstein von denen von Witzleben. Vnter dem Eisenachischen Gebiett seyn; Eisenach mit dem Schloß Wartburg / etc. das halbe Ambt Altstedt / welches etwa eine Keyserliche Pfaltz-Statt gewest / Creutzberg / vnd Bercka an der Werra / Gerstungen / Saltzungen / Liechtenberg / Kalten Northeim / Kreyenberg / Schweina / Marcksul. Bey diesem theil Landes ist das Coburgische Fürstenthumb / welches etwa durch Heurath von Henneberg an Düringen vnd Meissen kommen / so sonst Fränckisch gewest ist. Es fünden sich darinn; Coburg / Hilberhausen / Eißfeld / Römhild / Höltburg / Sonneberg / Neustatt vor der Heyd / Rotach / Vmerstad / Schalckau / Steinhild / Besenigk: Item Gotha / vnd das Ambt Tennenberg / mit dem Stättlein Waltershausen / welche von alters Düringisch. Wie der alte Fürst / Hertzog Johann Ernst verstorben / da fielen diese Landschafften Coburg / vnd Eisenach / an die Weimarische / vnnd Altenburgische [9] Lini / Anno 1638. welche aber die Länder widerumb getheilet / also / daß Coburg / vnd was in Francken gelegen / an Altenburg; Eisenach aber / vnd was Düringisch / an Weymar kommen. Die Weymarische Lini hat sonsten innen gehabt / Weymar / vorzeiten eine Graffschafft; in deren Bezirck / Apolda / Madal / etc. Jena (wo auch etwan die Graffschafft Gleißberg gewest;) die Herrschafft Wassenburg / die Stättlein vnnd Aembter / Butstedt / Buttelstadt / Rinckleben / Dondorff / Bercka am Ilm / Burgau / Ichtershaussen / vnd Reinhartsborn (so vor Zeiten Schönburg geheissen /) mit dem Stättlein Friderich Roda: Mehr / Georgenthal / welches man jetzo Schwartzwaldt nennet / Oldißleben bey der Sachsenburg / vnd das Ambt Königsberg in Francken / etc. Zur Aldenburgischen Lini sind gehörig / das halbe Ambt Altsted / Salfeld / Roßla / dz Stättlein Sultza / vnd die Herrschafft Gräventhal / welche die von den Herren von Pappenheimb / vff Engen / vmbs Jahr 1622. erkaufft. An Düringen ligt das Ambt Drefurth / vnd die Voigtey Dorla / seynd Dreyherrisch / nämblich zum halben theil Mäyntzisch / vnnd Sächsisch; die andere Helffte Hessisch / etc. Mit Düringen gräntzet auch die Graffschafft Henneberg / etc. daran die Hertzoge von Sachsen insgesambt haben / Schleusingen / Meinungen / Maßfeld / Statt-Suhl / Themar / Ilmenau / Zilbach / etc. dz vbrige ist Würtzburg: vnd Hessisch. In Düringen sind angesessen die Graven von Schwartzburg / daselbst / vnnd vff Arnstadt / Rudelstat / Sonderhausen / Franckenhausen / Kelbra / Heringen / Statt Ilm / Planckenberg / Leutehnberg / (welche Herrschafft / nach absterben deß Herren von Leutenberg / Philippi, an die Graffschafft Schwartzenburg gelangt ist / wie Schröterus p. 155. histor. totius Terrar. orb. descript. berichtet) vnd Ebeleben / welches letzere sie von denen von Ebeleben Pfandsweiß innen haben / (allda Anno 1632. die Pappenheimische / in diesem Schloß / etc. vbel gehauset) vnder diese Graven gehören auch die Aembter / Gehren / vnnd Sega; die Stättlein Königsee / vnd Greussen / etc. Die Graffschafft Gleichen ist vmbs Jahr 1630. ledig gestorben. Die Reichslehen daran seynd denen Graven von Hohenlohe zugeeygnet worden / worinnen Ohrdorff / Rhemga. Planckenhayn haben die von Mandeslohe Pfandtsweise ingehabt. Die Herrschafft Thonna hat Herr Christian Schenck / vnnd Freyherr zu Tautenburg / Frauen-Prießniz / vnnd Niedern-Treba / vberkommen; welcher aber Anno 1640. auch ohne Leibs vnd Lehens Erben / gestorben; worauff Weymar besagtes Thona eingenommen; vmb die andern Schenckischen Herrschafften seynd nunmehr die von Schleunitz / Werthern / vnd Tauben / Rechtstreitig. Die Graven von Manßfeld haben in Düringen Artern / vnd Voigstädt / welches denen Vitzdomen von Eckstädt / auff New Asseburg / verpfändet. Die von Wertern / daselbst vnnd auff Lossa / etc. so deß H. Reichs Erb-Cammer Thürhüter sind / besitzen die Graffschafft Beuchlingen / die Herrschafften / Frondorff / Withe / (Wiehe) vnd Brücken: die Vitzthumbe von Eckstädt / Cannewurff: die Marschalcke / Gosseestädt. Adeliche Geschlecht in Düringen seynd / etc. (Siehe den Autorem pag. 234. seqq.) Nachfolgende sind Sachsen / aber in Düringen wohnhafftig. 1. die von Asseburg / auff Beyer-Naumburg / vnd Walhausen. 2. die von Hagen / auff alten Gottern / Pfandtsherren deß Ambts Hardesleben. 3. die von Hoim / daselbst / vnd auff Burg-Scheidingen. 4. die von Trota / auff Benstedt / Krahwinckel / etc. von Stätten / ist Erfurt die gröste / etc. Es ligen in Thüringen auch die Reichs-Stätte Mülhausen / vnd Nordhausen / etc. Ausser den Erfurtischen sind in Düringen wenig Stiffter / als zu Ohrdorff / Ober-Weimar / vnnd Bibra; Item ein Canonicat in Northaussen: Clöster / Volckeroda / jetzt ein Fürstlich Eisenachisch Ambt; Schlotheim / in selbigem Gebiet / ist Schwartzburgisch; Oldißleben / ein Weymarisch Ambt / bey Chur-Sachsen; Memleben / vnd Hechendorff / seynd zur Land-Schuel Pforta geschlagen; Rohrbach im Ambt Sangerhausen; [10] Beitwitz bey Weissenfelß; Cölleda deren von Werthern; Roda / deren von Bodenhausen; Emselohe / vnnd Tzscheiplitz / der Felgenhauer; Gosig deren von Pölnitz; Roßleben bey Wendelstein; Tondorff bey Wiehe / Mülverstädt bey Saltza / seynd Adeliche Land-Schulen; Bonßlode / Capell / seynd wüste. Die Teutschen Ordens Commenthureyen / Greiffstädt / Milstäd / Burg-Thonna / Liebstädt / Zwäzen; der Johanniter Hoff zu Weissensee; Probstey Gellingen. Das Land ist allenthalben fruchtbar von Geträyde / vnd zimblichen Weinwachs; trägt viel Weyd / vnd Wilden Saffran / hat nottürfftige Holtzung / an etlichen Orten grosse Wälder. Vnter den Bergen sind beruffen / der Kiffhäuser Berg an der Finda. Die Finda ist ein Gebürgichter Orth Landes vmb Franckenhausen / Sonderhausen / etc. biß gen Lohr; daran die alten zerbrochenen Schlösser Sachsenburg / Kiffhausen / Rotenburg / etc. fast in der mitten ist der Heydelberg / auff welchem man den gantzen Tractum biß an die Hainleithen vbersehen kan. zwischen den Kiffhäuser Berge / vnd dem Hartzgebürge / ist die Güldene Awe / ein fruchtbar Getraidland; langet von Northausen / biß an Sangerhausen. Der andere ist der Hörselberg biß an Eisenach / von welchem viel fabuliret wird. Bey Sangerhausen / vnd vmb Salfeld / pflegt es Bergwerck zu haben / von Kupfer / so auch Silber halten. Zu Franckenhaussen / Saltzungen / vnd Sultza / wird Saltz gemacht / etwa auch bey Atern. Vnd ob zwar dieses Land zimlich bergicht / selbige höhen auch nicht / wie ander Gebürg / viel frische Quelle / sondern mercklichen Mangel an Wasser haben; So seynd doch in den Gründen hin vnnd wider feine fliessende Wasser; welche denen Inwohnern wol zu statten kommen / nemlich die Vnstrut / Hiera / Ilm / Leine / Schwarza / Wipper / Helbe / Rahna / Helme / Lossa / Giessel; Item der grosse / vnd kleine Weissensee / Schwansee / etc. Die Inwohner seynd gemeinlich ein starck / rauh Volck; etwas hart gegen die Frembden / zur Freyheit geneigt; sonsten aber arbeitsamb / der Wollust / vnd Hoffart / nicht fast zugethan. Biß hieher Nehel: dessen Beschreibung wir desto weitleuffiger erzehlet; weilen wir dergleichen von Thüringen noch zur Zeit sonsten bey keinem Scribenten / gefunden haben. Zum Beschluß / wollen wir noch etwas wenigs / auß Andern / darzu thun / nemblich / daß Thüringen vom Morgen habe die Sala; von Mitternacht den Hartzwald; vom Abend den Fluß Werra / vnnd vom Mittag den Wald / so man / nach dem Lande / den Thüringer Wald nennet: vnd also dieses Lande an das Franckenland / Voigtland / Hessen / Sachsen / vnd Meissen / stossen thut. Iacobus Schopper. in Beschreibung Teutschlandts / saget cap. 7. fol. 123. Es habe Thüringen gegen Auffgang Meissen / gegen Mitternacht Sachsen / gegen Nidergang Hessen / vnd gegen Mittag das Franckenland. Obgedachter Weyd / oder Isatis, davon Henricus Crolachius Gothanus ein eignes Büchlein / zu Zürich bey Jacob Gesnern gedruckt / geschrieben hat /) wird weit vnd breit mit grossem Nutzen der Inwohner verführet / vnnd zum Färben gebraucht. Der auch obangedeute Wein aber wird nicht für den gesundesten gehalten. Laurentius Peccensteinius in Theatro Saxon. fol. 181. meldet / daß in die 144. Stätte. 12. Graffschafften / vnnd so viel gefreyte Clöster / vnd Abbteyen; Item 150. Schlösser / vnnd zweytausend Dörffer / in Thüringen; da doch die Länge / vnd Breite deß Landes nicht mehr / als 12. Meylen / begreiffe. An statt der abgestorbenen Graven von Gleichen / schreibet sich jetzt Herr Melchior von Hatzfald / einen Graven von Gleichen / dessen Titul in dem Reichs-Abschiede Anno 1641. dieser ist: Melchior Grave zu Gleichen / Hatzfeld / vnd Drachenberg / Herr zu Wildberg / Haldtenbergstätten / vnd Rosenberg / Keyserlicher Kriegs-Rath / Cämmerer / General Feld-Marschall / auch Obrister zu Roß / vnnd Fuß; deme / sonders zweiffels / das Stammhauß Gleichen in Thüringen gehören wird. In der Braunschweigischen Chronic stehet am 388. Blat / daß Keyser Lutther / Hertzog in Sachsen / seinen Tochtermann / Graff Ludwigen / zu einem Landgraven in Thüringen [11] gemacht / vnd ihme o. Graffschafften vnterworffen habe / die damals gewesen / Schwartzburg / Gleichen / Orlamünde / Weymar / Kevernburg / Mülberg / Brandenberg / Beichlingen / Linderbeck / vnd Lobdeburg. Etliche / sagt der Autor / thun noch zwo darzu / Glißberg / vnd Lora / die alle deß Landgraven Dienstleuthe waren / vnd doch gleichwol ihre freye Dienstleuthe gehabt / vnd besondere Herrlichkeit erhalten haben. Was Johann Becherer / in der Thüringischen Chronic / p. 6. vnnd 25. für eine Meynung von der Thüringer Vrsprung / vnd alten Sitz / habe; vnd was sonsten andere von ihnen / ihrem Lande / alten Regenten / vnnd dergleichen / schreiben / das wird in dem Itinerario Germaniae; sonderlich in desselben Continuation, ca. 17. fol. 211. seqq. angezeigt. Siehe auch Fridericum Schmid / oder Fabruin; Johann Binhardt / Johann Bange / vnnd Zachariam Rivandrum, in ihren Thüringischen Chronicken; Item Ioh. Angel. Werdenhagen part. 1. Rer. Hans. cap. 4. fol. 40. seq. et cap. 7. part. 3. fol. 235. seq. vnd Tom. Germ. Rerum script. Ioh. Pistor. vnd daselbst fol. 908. seqq. 956. seqq. et 961. seqq. sonderlich von den Geschichten der Landgraven in Thüringen.

III. Meissen / Misnia, Eine Marggraffschafft deß Heil. Römischen Reichs / bey / vnnd zum theil am Gebürge / so ein stuck deß Hartzgebürges / vnd vom Ptolemaeo, vnd Andern / Montes Sudetes genant wird / gelegen. Hat / vom Auffgang / die Laußnitz / vnd darhinder Schlesien; von Mittag Böheim; gegen Nidergang Thüringen; vnd gegen Mitternacht Sachsen. Die Statt Rochlitz ligt fast mitten darinn. Es wird das gantze Land in 4. vornehme Orth / oder Craisse / getheilet / nemblich. 1. in den Meißnischen / in welchen seyn Dreßden / Königstein / Pirna mit dem alten Schloß Sonnenstein / in welchem Bezirck die Stättlein Dhonau / Gießhübel / Berg-Gießhübel / Gottleube / etc. die Aembter Tharant vnnd Grüllenburg / Dippoldiswalde vnd Barhut / oder Baruth (so ein Churfürstl. Sächsische Superintendentz) Nossen / darunder sieben Lehen vnd Roßwein; mehr Oschitz / Muzschen / Dahlen; vnd vber der Elbe das Berg- vnd Gräntzhause Hohenstein / vnder dessen Ambt Neustädtlein / vnd Schandau: Grentzhauß / vnd Stättlein Senfftenberg / Hayn / mit dem Stättlein Ortrand; die Häuser / Finsterwalde / Zabeltitz / vnd Kalckreut; die Aembter / Mülberg / Moritzburg / Radeberg. In dem theil Meissen / welches man sonst Osterland genennet / ist ein absonderliches Fürstenthumb der Hertzoge zu Sachsen / Altenburgische Lini / die von ihrer Residentz Altenburg an der Pleiß / also heissen. Vnd seyn bey diesem Fürstenthumb / die Graff- vnd Herrschafften / Eysenberg / Leuchtenburg / darunder Kala / Orlamunda dabey Hummelshain / Dornberg / Bürgel mit dem Hauß der frölichen Widerkunfft. Lobdeburg ist auch eine Graffschafft gewest / das Schloß ligt jetzt wüst; im Stättlein Lobeda ist ein Teutscher Comptorhoff. Rondeburg ist von den Herren zu Wildenfelß Anno 1602. ledig verstorben: die Aembter / Roda / Camburg / die Stättlein Schmöllen / Lucka. Aber wider auff gedachte Außtheilung zukommen / so folget nach dem ersten / oder Meißnischen Craisse / zum 2. der Ertzgebürgische Creyß / von den Gräntzen deß Voigtlands herumb gegen Meissen / auff / vnd an den Bergen / die Ptolemaeus, wie obgesagt / Sudetes nennet / welche an solchem Orth Meissen vnd Böheim von einander scheiden. Vnd begreifft solcher / Freyberg / Alteberg an der Möglitz / Augustusburg mit den Stättlein Schellenberg / Oedern / vnd Tzschoppau: die Herrschafft Wolckenstein / in welcher Begriff seyn die Bergstätte / vnd Flecken / Annenberg / Marienberg / Geyer / Ehrenfriedersdorff: Chemnitz / daherumb ligt das Ambt Liechtewalde / vnd das Stättlein Mitweyda; Item die Cammergütter / Sachsenburg an der Tzschopa / vnd Franckenberg: Lauterstein gehört vnder die Assecurirten Aembter / darbey das Stättlein Zöbeltz. Besser hinauff seynd die Aembter Schwartzenberg / vnd Crottendorff / Stolberg / Closter-Grünhain: Item die Berg-Stätte / vnd Flecken / Schneeberg / Elterlein / Eibenstock / Buchholtz / Schleta / [12] Zwenitz. 3. der dritte Craiß ist der Leipzigische / darinn fünden sich die Graff- vnnd Herrschafften / Rochlitz / dabey Waldheim / vnd Geringswalde; Leißnig gehöret zum theil / wegen Döbeln / mit in den Meißnischen Crayß; Colditz mit dem Stättlein Geuthen; Weissenfels / mit den Gerichtsstülen Melssen / Stössen. Item / die Aembter / Grimma / mit den Stättlein Laußwig. Mehr / Borna / Pegau / Deldisch / dabey Landsberg / Bitterfeld / Zörbig / Petersberg. Albinus in der Meißnischen Chronic meldet am 105. Blat / daß auß der Sorbischen Marck / oder Land-Vogtey an der Sorben Wenden gräntze / die Witekind der ältere / Hertzog zu Sachsen / vnd folgends Witekind der Jüngere / Graf zu Wethin verwaltet / hernach die Marck zu Landsperg im Osterland / zwischen der Sala / vnnd Milde / nicht so gar ferrn von Hall / vberblieben; so jetzt ein Edle Herrschafft genennet werde / vnd jünger sey / als die Marck zu Landsberg / bey der Oder / vnd Warta / im Churfürstentumb Brandeburg. 4. Der vierdte / vnd letzte Craiß ist der Voigtländische / darzu geschlagen sind / Zwickau / dabey das Ambt Werdau. Plauen ist die Haubtstatt dieses Voigtlandes. Sonsten seyn da / das Schloß Voigtsberg / darunder Oelßnitz / Adorff. Churfürst Ernst hat Weyda / vnd Ziegenrück darzu gebracht; gehören jetzt vnder die Assecurirten Aembter / wie auch die Graffschafft Arnshagk / welche Marggraff Friederich der Freudige durch Heurat bekommen. In dieser Gegend ligen auch die Stättlein Auhma / vnd Triptitz. Wiesenburg / vnd Plaunitz / seynd bey vnser Zeit an die Cammer erkaufft worden; deßgleichen das Closter-Ambt Mildenfurth. Pansa ist auch ein Closter-Ambt. An der Gräntz nach Böheimb ligt Schöneck / vnd Falckenstein. (Cureus in der Schlesischen Chronic schreibet / daß das Land / vnd die Gegend / darinnen vor Zeiten die Völcker Narisci gewohnt / bey Regierung Keyser Friederichs Barbarossae Meranien / vnnd folgends das Voigtland genandt worden seye.) Es hat ferrners auch drey Bistüm in Meissen. 1. Meissen / so von der Statt Nahmen. Vnd ist in solcher der Cathedral Stuhl; zu Wurtzen ein Collegiat-Kirche / vnd die Bischoffliche Residentz; Item ein Collegiat-Stifft zu Bautzen. Zum Stolpen ist ein Canonicat-Stifft gewest / daselbst ist ein gut Berg-Schloß: vnder dessen Ambte ligt Bischoffs-Werda. Zum Stifft-Meissen gehört ferrner das Ambt Mügeln / mit dem Schloß Rügethal / das Closter-Ambt Sornwitz. 2. Naumburg / hat auch die Haubtkirch / aber zu Zeitz ist ein Collegiat-Stifft / vnd die Residentz / zu Schkölen hat es auch ein klein Gestifft. Zu dem Bistumb Naumburg gehören die Aembter / Schönburg / Saleck / Hainßburg / Crossen / vnd Breitingen / dem Dom-Capitul Osterfeld. Bey Naumburg ist das fürnembste Closter gewesen / S. Georgen; vnd bey Zeitz / Bosa. 3. Merseburg / hat beneben dem Schloß / vnnd Dom / auch ein Vicariat-Stifft zu S. Sixt / in der Statt. Die Aembter auffm Lande sind 1. Schkeuditz. 2. Lützen / mit den Gerichtsstühlen / Marck Ranstadt / vnnd Eißdorff. 3. Zwenckau. 4. Lauchstädt mit den Flecken Schaffstädt. Das berümbteste Closter in diesem Stifft ist S. Peter bey Merseburg auff der Alten Burg. Sonsten hat es auch Stiffter zu Freyberg / vnd Altenburg. Clöster / so noch im Bäulichen Wesen stehen / hat es nicht viel. Die reichesten sind gewesen / Alte Zell bey Nossen; Bucha bey Leisnig: das Closter zu Pegau ist gantz Exempt gewesen: Pforta / Petersberg / Liechtenburg / Seußlitz / Hirschstein / Riessa / S. Afra zu Meissen / Grünhain. Neulicher Zeit hat der H. Churfürst Johann Geörg zu Sachsen / das herrliche Closter Dobrilug / darunter das Stättlein Kirchhain gehörig / den Herren von Promnitz in Nider-Laußnitz aberkaufft. Deß Marggraffthumbs Meissen Erbtrucksessen haben zu Borna / vnnd Wellerswalde gewohnet; besitzen jetzt Nawendorff. Die vier Adelichen Haupt-Gesehlechte in Meissen sind; 1. die Pflüge / auff Strela / Frawenhayn / Loßnigk / Eyrta / Mansitz / Tögkwitz / Gerßdorff. 2. die von Bünau / auff Wesenstein / Liebstadt / Lawenstein / Ottendorff / Sckölen / Meinibe / Pilnitz. [13] 3. Die von Schönberg zu Roth-Schönberg / vnnd auff Biberstein / Wülßdorff / Frawenstein / Börnichen / Hänichen / Geilenau / Zweintz / Limbach / Frona / Falckenberg. 4. Die von Schleunitz / auff Schüritz / Putzka / Hoff / Jahnshausen / Bornitz / Sehrhausen / Ragewitz / Grubnitz / Stauhwitz / Sathen / Mückenberg. Die von Brandenstein auff Oppurg / Knau / etc. haben den Graven Titul. 1629. erlanget; die andere Lini besitzen Wehlsdorff / Zöschen / etc. Die vom Ende haben vor alters den Erb-Ritterstand erworben / vnd bewohnet Wildenborn / Königsfeld / Kayna / Pichen / Tzscheplin / Ehrenberg / Taubenheim / Muntzig / Porßnitz / Lobichau / Luntzig / etc. Mit denen vom Ende / vnnd Brandenstein / seynd eines herkommens die von Wolffersdorff / daselbst / vnd auff Dölitz / Marckersdorff / Endschütz / Vesta / Keuschberg: Item die von Wolfframsdorff / auff Crossen. Zu dem Erb Ritterstande sind auch gelanget die von Carlwitz / jetzo auff Rabenstein / vnd Wolhausen; gebrauchen sich aber dessen nimmer / wie auch die vom Ende. Die von Weissenbach auff Schönfels / vnd zum Thurm / werden noch vnter deß Röm. Reichs vier Erb-Ritter gezehlet / seynd an derer von Meldingen statt kommen. Die andere Adeliche Geschlechte in Meissen / deren gar viel / hat obgedachter Nehel / nach dem a. b. c. gesamblet / so pag. 263. seqq. zu lesen seyn: auß welchem Autorn auch das meiste vorgehende wir genommen haben. Es hat im Lande / neben der Hohen Schul zu Leipzig. 3. Land-Schulen / als zu Meissen / Grim / vnnd Pforta / vnnd eine Stifft-Schule zu Mörsburg. Ausserhalb deß Hoff- vnd Justitien Rahts / auch deß Consistorij, zu Dreßden; ist in Leipzig ein Adelich Ober-Hoffgericht, welches viermahl im Jahr gehalten wird / allda auch / neben dem Scabinat / oder Schöpffen-Stuhl / ein berümbte Juristen Facultät / vnnd ein vornehmes Consistorium, seyn. In jedem Bistumb hat es seine eygne Regierung / vnd Consistorium. Deß Stiffts Meissen ist zu Wurtzen; deß Stiffts Naumburg zu Zeitz; deß Merseburgischen zu Merseburg. Was sonsten die Chur- vnnd Fürsten zu Sachsen / an diesen dreyen Bistümern für Gerechtigkeiten haben / das zeiget Besoldus in Thesauro practico, voc. Schutz- vnd Schirmsverwandte / p. 734. an. Der Boden deß Landes Meissen ist fruchtbar von allerley Geträyde / Ertz / vnd Metall. Weinwachs hat es auch zimblich gut / sonderlich an der Elbe bey Meissen / vnd Dreßden. Saltz ist an etlichen Orthen im Stifft Mörseburg / als zu Libenau / Possern / Teuditz vnnd Kötzschau gesotten worden; aber / wegen deß nahen Saltzwercks zu Hall / hat man es nicht fleissig gebawet / sondern wider außgelassen. Holtz / vnnd Wildpret / hat das Land genug. Zu Colditz / vnd Anneburg / sind schöne Thiergärten / auch einer beym Stolpen zum Hohenstein / vnnd bey der Tschopau hat es Bähren. Zu Zatelitz ist ein Reigerhauß / vnd seynd an etlichen Orthen stattliche Auerhahn Plätze. Gute Fischereyen gibt es mit Karpfen-Teichen / vnd Fohrenbächen / ohne die andern Fische / so in den grossen Flüssen / fürnemblich aber in der Mülda / sehr guten Geschmacks / gefangen werden. Die grösten Flüsse sind die Elbe / Mulda / Pleiß / weiß- vnd schwartze Elster. Die kleinen heissen; Möglitz / Weiseritz / Flöhe / Meisse / Boberitzsch / Tschopa / Sprota / Chemnitz / Zwota / Auhma / Weyde / Wethe / Wierhe / Lüppe / Barde / Lasta / Döltze / Rötter / Triebitzsch / Rothe / Schnauder. Die Viehezucht deß Landes ist sehr gut / vorauß gegen dem Gebürge. Berge im flachen Lande sind vor andern bekandt / der Petersberg bey Hall / der Colmberg bey Oschitz / der Hengstberg bey Grima / vnnd der Rochlitzerberg. Item der Spitzberg bey Wurtzen / die Hochbergischen vnd Cölmischen Berge / etc. Siehe von den herrlichen Gaben dieses Landes / insonderheit Albinum in der Meißnischen Chronic; vnd das Itinerarium Germaniae, in der Continuation, am 65. Blat. Die Leuthe in Meissen sind / in gemeinem Wandel / freundlich vnd redsprächlich; auch so wol Manns- als Weibs-Personen / schön: halten viel auff Reinigkeit; daher sie verthunlich; wovon auch das [14] Sprichwort: Meißner Gleißner. Sonsten aber sind sie etwas fürwitzig / vnd fast kriegisch / oder zänckisch; Also mit vielen Rechtshändeln beladen. Ihre Spraach ist sehr gut. Vnd haben vor Zeiten die Hermunduri, der jetzigen Schwaben Vor-Eltern / den grösten theil von Meissen innen gehabt / vnnd die Semnones, so auch Schwaben gewesen / an der Elb / vmb Dreßden / gegen der Laußnitz / vnnd Böheimb / zu Nachbarn gehabt. Mit der Zeit sind auch Wenden in diese Landtsart kommen / welche die alte Teutsche Inwohner gedruckt / vnd beschwert / biß ihnen Keyser Heinrich der Erste zu Hülff kommen / welcher die Statt Meissen erbawet / vnd vmbs Jahr 930. ein Marggraffschafft wider die Böhmen / Poln / vnd andere Wenden / angerichtet; welche folgents deß letzten Königs / vnnd ersten Hertzogs in Sachsen / Witekinds deß Grossen / Nachkömlinge / von vnderschiedlichen Linien / biß auff diese Zeit regiert haben. Vnd seyn die vberbliebene Teutsche / neben andern / so Er / vnd die folgende Keyser ins Land gebracht / der besagten Vn-Teutschen Wenden Meister worden / vnnd haben sie auß dem Lande gejagt. Vnd da zu deß gemelten Keyser Heinrichs Zeiten das Lande Dalemincia, Lumacia, Lomatia, Sirbia vnnd Sorbia, nach den vnterschiedlichen Wenden / geheissen; so wurde es folgends / nach gedachter Newen Statt / oder aber dem Wässerlein Meissen / welches bey selbiger Statt in die Elbe fält / vnnd der Statt den Namen gibt / Meissen genant. Wie dieses weyland Edle / vnnd schöne Land / durch den jetzigen Teutschen Krieg / verwüstet / vnd verderbt / vnd schier gantz vmbgekehrt worden / das ist nach längs / vnd nicht ohne grosses mitleiden / vnnd betrübnuß / in dem Tractätlein / dessen Titul: Clag vnd Seufftzen deß betrübten / bedrängten / vnnd verderbten Landes zu Meissen / im Jahr 1643. in 4. gedruckt / zu lesen. Von dem Voigtland / (so man heutigs Tags auch / wie oben gemeldt / zu Meissen rechnet / vnd welches dem Herren Churfürsten zu Sachsen mehrertheils ausser was Marggräffisch Culmbachisch / vnd Reussisch / etc. gehörig ist; vnnd etwan zum theil auch vor Zeiten Meranien / wie oben gesagt / geheissen hat / vnd dessen Gräntzen gegen Suiden vnnd Oosten sonsten ins gemein das Böhmisch Gebürg; gegen Nord-Osten Meissen / vnd gegen Nord-West Thüringen / gesetzt werden / vnd welches auch zum theil gegen dem Nordgöw / vnnd die Obere Pfaltz / gelegen ist /) besiehe ingleichem obgedachte Continuation deß Itinerarij Germaniae fol. 61. seq. vnd das Itinerarium selbsten fol. III.

[T3]
Lvsatia Svperior. Ober Laußnitz.
Lvsatia Svperior. Ober Laußnitz.

[14] IV. Laußnitz / ein Marggraffschafft / so in die Ober- vnd Vndere getheilet wird / vnnd der Zeit auch dem Herren Churfürsten zu Sachsen (ausser etlicher Orth / so der Herr Churfürst zu Brandeburg in Nider-Laußnitz hat) gehörig ist. Dann im Jahr Christi 1620. waren diese Marggraffthümer mit in der Böhmischen Confoederation / deßwegen der Römische Keyser / Ferdinand der Ander / etc. dem Churfürsten zu Sachsen / Herren Johann Geörgen / etc. Commission auffgetragen / selbige widerumb zum Gehorsamb zu bringen / welcher auch die Execution verrichtet / die Länder wider in Keyserlich / vnnd Königlich Böhmische devotion gebracht / vnd solche hernach / vor die auffgewendte Kriegs-Vnkosten in Schlesien / zum Vnderpfand behalten / biß An. 1635. der Keyser / vnnd König in Böheimb / ihme dieselben / vermög deß Pragerischen Friedenschlusses / erblich geben. Vnd hat Ihre Churfürstliche Durchleucht. dero in Ober-Laußnitz den 28. Septembris Anno 1637. vnd den 8. Octobris selbigen Jahrs / auch in Nider-Laußnitz / huldigen lassen. Von den Regenten dieser beyder Länder vor alters / ehe sie meistentheils an die Cron Böheimb kommen / wie sie folgends vnder den Böhmischen Königen / biß sie / wie jetztgemelt / an Chur Sachsen gelangt / regiert worden / vnd dergleichen / siehe das Itinerarium Germaniae fol. 503. seq. sonderlich aber desselbigen Continuation fol. 305. seq. Item vnden die Beschreibung Bautzen; vnd von dem Nahmen auch obernanten Nehel / in Exegesi Lusatiae, p. 276. seqq. vnnd hat auch Dresserus, in [15] Beschreibung Lobau / p. 393. seq. seines Stättbuchs / von der Politischen Regierung in Ober-Laußnitz / desselben Lands Ständen / Lands-Praesidenten / dem Landgericht / dem Landts-Hauptmann (welcher Anno 1606. Herr Caspar von Metzerath gewesen) dem absonderlichen Hauptmann im Görlitzischen Gebiet / vnd dem Königlichen Fiscal (welcher damaln Hieronymus Treutlerus war) feine Sachen eingebracht. Matthis Quade / in Teutscher Nation Herrlichkeit / cap. 46. schreibet / daß Laußnitz / so Keyser Heinrich der Erste zu einer Marggraffschafft gemacht / gräntze / nach Oosten / mit Schlesien vnd Polen / nach Norden mit der Brandeburger Marck / nach Nordwesten an das kleine / vnd eygentliche Sachsen / nach Westen vnd Suidwesten an die Marggraffschafft Meissen / vnnd ins Suiden an den Böhmerwald. Johann Henrich Hagelganß / in Beschreibung der Keyserlichen Erblanden / sagt pag. 36. seq. daß Laußnitz gegen Mitternacht habe die Brandenburger Marck; gegen Auffgang Schlesien; gegen Mittag das Böhmische Gebürg / vnnd dann gegen Nidergang Meissen / vnd das Ober-Sachsenland; daß also dieses Land innerhalb der Elb / Oder / vnd dem Böhmischen Gebürg gelegen. Die Fischreiche Wasser sind die Sprew / vnnd die Neisse. Die Sprew entspringt in der Obern-Laußnitz 2. Meyl oberhalb Bautzen beym Dorff Sprewberg. Von dar fleust sie vff bemeltes Bautzen / vnd allda vmb die Berge / vnd so fort auff Spremberg / Cotbuß / die Peitze / Luben in der Nider-Laußnitz / in einem dicken Wald / der Sprewwald genant: Darnach laufft sie auff das Dorff Fehre / da ein Zoll ist / etc. Es entspringt auch innerhalb den Laußnitzischen Gräntzen die Elster / etc.

In der Obern Laußnitz seyn sechs Stätte / von welchen auch das Land selbsten bißweilen Hexapolis genant wird / als: 1. Löbau / die ältiste / so in Versamblungen die Oberstell hat. 2. Budissin / oder Bautzen / an der Sprew / hat die Residentz / vnd Landes Cantzley. 3. Camentz ist eine besondere Herrschafft gewesen / vnd ledig verstorben. Vnd diese drei machen den Budissiner Creyß / vnd haben einen Lands Hauptmann. 4. Görlitz an der Neuß / vnd 5. Lauben am Queiß / seynd vndter Keyser Caroln dem Vierdten / vom Fürstenthumb Jauer in Schlesien / zur Obern-Laußnitz geschlagen worden. 6. Zittau / nicht weit vom Vrsprung der Spree / ist vom Königreich Böheimb darzu kommen. Vnd diese drey machen den Görlitzischen Creyß / haben auch einen besondern Landes-Hauptmann. Vnd solche 6. Stätte können / wegen ihrer Verbündnuß / nit von einander getheilet werden. Vber diese 6. Stätte / seynd auch in Ober-Laußnitz gelegen / Märienstern / ein freyweltlich Jungfraw Closter / darunder die beyden Stättlein; Wittichenau / vnd Bernstädtel: Marienthal / auch ein Jungfrawen-Closter / dabey der Flecken Ostritz: Hoyerswerda / oder Hewerswerda / eine Herrschafft an der Elster / deren von Ponickau; (wie Nehel in Anno 1641. sagt: Sonsten sich auch die Herrn von Promnitz von Hojerswerda schreiben) Königsbrück / derer von Schellendorff: Pulßnitz / deren von Schönberg-Cracau / etwa deren von Kitzscher: Gutenborn / darbey der Flecken Roland / deren von Hoyme: Königswarth / deren von Schleunitz: Gratitz / dabey Weissenburg / deren von Gerßdorff / ein vornehmer Paß: Reichenbach der Sander: Rotenburg / deren von Saltza.

Nider-Laußnitz hat vier Stätte / 1. Lübben an der Spree / allda die Residentz. 2. Guben an der Neuß. 3. Lucken / vnnd 4. Calow. Der Praelaten / Herren / vnd Ritterstandes seyn / Kirchhain / vnter dem Closter Dobrilug / so aber an die Chur-Sächsische Cammer erkaufft worden; davon vnden: Newen-Cell / eine Abtey an der Neuß / darunder das Stättlein Fürstenberg: Sonnenwalde / vndd Barhut / oder Barut (ein Stättlein / an dem Wässerlein Goila / vnd den Märckischen Gräntzen) der Graven von Solms: Lübenau / der Graven von Linahr: Moßkau / oder Mosqua, sampt einer besondern Herrschafft / der Burggraven / vndd Herren von Dhonaw / (wie zwar vor diesem berichtet worden; in Anno [16] 45. aber sich der jetzige Landvoigt / von deme auch / davon geschrieben hat) Spremberg / der Herren von Killiß: Forst / der Herren von Bieberstein: Sorau / vnd Triebel / (so theils allbereit zu Schlesien rechnen;) allhier aber wir deß Nehelii Bericht / der diese Orth noch zur Nider-Laußnitz rechnet / folgen; auch Herr Hagelganß Soraw / vnnd Wendisch Triebel / vnder die Nider-Laußnitzische Orth setzet:) Der Herren von Promnitz: Schenckendorff / der Herren Schencken von Landsberg: Lüberose (al. Luberaß) deren von Schulenburg: Vetzau / deren von Schlieben: Dreyocke / Goissen / Threnau / etwa deren von Minckwitz: Breßnichen / deren von Bomßdorff: Lindenberg / deren von Krachte. Der Herr Churfürst zu Brandeburg hat in Nider-Laußnitz die drey Stätte Cotbus / (die sonsten theils zum Haupt der Nider-Laußnitz machen) Peytze / vnnd Sommerfeld / sampt ihren zugehörigen Orthen / vnd den Herrschafften Beßkau / vnd Storckau / so dieses Hauß / nach dem Krieg Anno 1461. mit König Georgen in Böheimb geführt / behalten. Hat gleichwol hernach / der Lehen halber / so die Könige / vnnd Churfürsten / mit gesambter Hand ertheilt / streit geben / wie Ernestus Cothman. vol. 1. Consil. 26. num. 135. anzeiget. Vnd was besagtes Stättlein Sommerfeld anbelangt / darzu ein sondere Herrschafft gehöret / so wird selbige mehrers von den Scribenten zu Crossen / (welches Fürstenthum aber auch Brandeburgisch ist) als zur Laußnitz / gezogen: wie wir dann solches auch bey Schlesien eingebracht: aber die Laußnitzische Orth zur Beschreibung der Marck Brandeburg / auß sonderbaren Vrsachen / verspahret haben. Auß dem Adel in Laußnitz / seyn auch die von Baudissen / Bißmarck / Buxdorff / Dehn genant Rothfelser / Dalwitz / Glitzing / Löben / Metzeradt / Minckwitz / Nostitz / Schlieben / Seidelitz / Wolffersdorff / auff Bornsdorff. Die Fruchtbarkeit deß Landes ist nicht hoch zu rühmen / weil darinnen mehrentheils ein sandiger Boden / das vbrige fast sumpficht ist. Doch bawet es seine Notturfft Geträyd / hat auch ziembliche Viehezucht. An Gehöltz ist kein mangel / Wildprät / vnd Fische / seyn da genugsamb, daher wolfeyl zuzehren. Die Einwohner / sagt offtgedachter Nehel p. 286. haben von Natur feine ingenia, werden aber selten recht gezogen / vnd verderben sich gemeinlich mit vnzeitigen heurahten; seynd sonst karg / vnd etwas mißtrawig / nach der Wenden Art / deren Spraache sie sich an den meisten Orthen; nebenst der Teutschen / noch gebrauchen; wie dann auff dem Lande / sonderlich in Nider-Laußnitz / neben den Teutschen / noch viel Slaven / oder Wenden / aber in den Stätten nur Teutsche wohnen / welche man noch zum theil / von den alten Ilingis, vnd Elysiis, oder Lygiis (wie dann an Gemüthern / Geberden / Sitten / vnnd der Spraach / zwischen den Schlesiern / vnd Laußnitzern / ein schlechter Vnterschied ist), zum theil von den Semnonibus; meistentheils aber von den Sachsen / so die Keyser hernach wider die Wenden dahin gesetzt; vnd die Wenden in Ober-Laußnitz von den Sorabis, vnd die in Nider-Laußnitz / von den Lusicis, oder Lutitiis, herführet. Als die Polen solches Land ein Zeitlang gehabt / ist es von ihnen Ditivonia genant worden; wie Newgebauer lib. 2. Histor. Polon. in Lesco. III. An. 810. vnd Cromerus lib. 1. rer. Polon. fol. 24. col. 1. sagen. Iohannes Boterus, von Macht vnnd Gewalt der fürnehmbsten Potentaten der Welt schreibet / daß allein auß Laußnitz 20. tausendt Fußknecht in den Krieg können geschickt werden. Siehe / was Goldastus, in seinem Buch vom Königreich Böheimb / lib. 1. c. 16. von dieser sehr alten Provintz deß Teutschlands schreibet; so folgends die Böhmische Könige / vom Reich / zu Lehen getragen haben; wiewol sie zu Sachsen gehörig / vnd eines auß den sieben Sächsischen Fahnlehen gewesen / vnnd noch; sich auch deß Sächsischen Rechts / in Civilibus, vnd Criminalibus, gebraucht hat. Keyser Carl der Vierdte / König in Böheimb / hat solches Lande / auff dem Reichstag zu Nürenberg / Anno 1355. gehalten / mit Verwilligung der Churfürsten / vnd Ständen deß Reichs / der Cron Böheimb incorporirt. [17] Der Herr Churfürst zu Sachsen / als jetziger Besitzer / hat / nach tödtlichem hintrit deß vorigen Landvoigts in Ober-Laußnitz / Herren Dieterichen / Edlen Panner- vnnd Freyherrens von Tauben / etc. den Herren Curt Reinicken von Callenberg / Erbherren der Herrschafft Mußkaw / auff Wettsingen / vnd Westheimb / etc. im Mertzen / Anno 1645. dahin verordnet; wie der Actus Installationis, Tom. 5. Th. Europ. fol. 729. seq. zu lesen.

[T4]
Fürstenthumb Anhalt.
Fürstenthumb Anhalt.

[17] V. Was das Fürstenthumb Anhalt anbelangt / so schreibet von seinen Gräntzen / Matthias Quade / im Buch Teutscher Nation Herrlichkeit intituliret / am 122. Blat / also: das Fürstenthumb Anhalt hat die Graffschafft Manßfeld in Suidwesten / vnnd das Hertzogthumb Brunswick ins Nordwesten / das Bistumb Magdeburg ins Norden / die Marggraffschafft Brandeburg ins Nord-Oosten / das Hertzogthumb Sachsen ins Oosten / vnd die Marggraffschafft Meissen ins Suid-Oosten. Biß hieher dieser: Melchias Nehel sagt p. 320. seqq. also: Anhalt ist ein alter Burgstalle / von einem Schlosse am Hartz / welches die Graven von Ascanten / vnnd Ballenstädt / meistenteils in selbstständigen Steinfelsen / gleichsamb ohne Holtz / vmbs Jahr 914. erbawet; dergleichen ist auch am alten Regenstein zu sehen / etc. Es sind jetzt vnderschiedliche Hoffhaltungen im Lande; die fürnembste ist sonsten zu Dessau; allda regieret dieser Zeit Fürst Johann Casimir / hat vnder sich Dessau / Raguhn / Geßnitz; Schandersleben / Vreckleben. Sein Herr Bruder wohnet zu Wörlitz / hat darzu Radegast. Zu Köthen residiret Fürst Ludwig / braucht die Aempter / Warmsdorff / Münche-Newburg / Wolffen. Bernburg ist eine sonderliche Herrschafft / die besitzt Fürst Christian der Jüngere; hat darneben die Graffschafft Ballenstädt / das Ampt Hertzog- oder Hatzkeroda; das Freye Weltliche Stifft Gerenroda am Hartz. Fürst Augustus hat die Graffschafft Plötzkey / oder Plözigk. Zerbst ist auch eine besondere Herrschafft / ligt vber der Elbe / gehört Fürst Rudolphs Jungen Herren / Johann Georgen; dabey sind die Aempter / Lindau / Coßwigk / Roßla. Die Burg Ascanien ist wüst / hat auff dem Wolffsberge bey Aschersleben gestanden; die Statt Aschersleben ist dem Stifft Halberstatt verpfändet / etc. An Fruchtbarkeit / ist dieses Land dem Ertzstifft Magdeburg gleich / nur daß es mehr Holtz / vnnd daher grosse Nutzung von Wildprät / vnd Eychelmast / hat. Nach dem Hartz gibt es auch Bergwerck. Die Wasser sind; Elbe / Mulda / Sala / Bode / Wipper / Oehne. Die Fühne scheidet Meissen (Chur-Sachsen) vnd das Anhaltische. Bey Dessau hat es einen guten Lachsfang. Die Anhaltischen Sachsen seyn denen andern an Humor nicht vngleich / doch etwas sitsamer / vnnd Leuthseeliger. Vnnd dieses sagt Nehel / von dem 1641. Jahr; der auch p. 323. seq. den Adel in diesem Lande setzet. In dem Abschiedt deß Reichstags zu Regenspurg / in gemeldtem 41. Jahr auffgericht / stehet / daß folgender Fürsten von Anhalt Potschafften auff demselben erschienen; als / Augusten / Ludwigen / Johann Casimirn / Christian / vnd Georgen Ariberten / Gebrüdern / vnnd Vettern / vor sich / vnd Hertzogen Augusti / in Vormundschafft seines Vettern Johannessen / Fürsten zu Anhalt. Sonsten seyn in der Person zu Regenspurg damaln gewesen / Herr Ernst Gottlieb / vnd Lebrecht / Gebrüder / Hochgedachten Fürsten Augusti zu Plözigk / etc. Herren Söhne. Iohannes Pomarius, in der Magdeburgischen Chronick / sagt / daß vmbs Jahr 1020. der Tantz zu Kolbeck im Fürstenthumb Anhalt geschehen seyn solle; da etliche Manns- vnd Weibs-Personen / in der Christnacht / auff S. Magni Kirchhofe / zu tantzen angefangen / vnd ein gantz Jahr getantzt haben; welche hernach fast alle gestorben seyen.

[T5]
Mansfeldia Comitatvs.
Mansfeldia Comitatvs.

[17] VI. Die Graffschafft Manßfeld liegt am Hartz / zwischen der Sala / dem Ertzstifft Magdeburg / dem Stifft Merseburg / Thüringen / vnd der Graffschafft Schwartzenburg; wie Dresserus part. 4. Isag. Histor. schreibet; der auch will / daß ein Windisch Volck / die Wiltzen genant / vor Zeiten / da gewohnet habe: Item / daß [18] im Jahr 1200. von etlichen Privat-Leuthen / die Ertzgruben / deren es / sonderlich vor Zeiten / viel in dieser Graffschafft gehabt / erfunden worden; welche aber Anno 1535. die Graven an sich gezogen / vnd die Frembde / so biß daher ihren Zehenden trewlich bezahlt / außgeschlossen haben; dardurch hernach grosser Widerwillen zwischen ihnen selbsten entstanden / vnd sie darüber in Armuth gerahten. Anno 1484. haben sie von den Graven von Hohnstein / das Ländlein Heldrungen bekommen; von welcher Zeit an sie sich Herren zu Heldrungen geschrieben. Bald darauff seyn sie / nach langem Streit / im Jahr 1487. deß Churfürsten von Sachsen / der Bergwerck halber / Lehenleuth worden. Cyriacus Spangenberg saget im 1. Capittel seiner Manßfeldischen Chronick / daß die vornehmbste Statt / in der Graffschafft Manßfeld / seye Eißleben / vnd / nach Ihr / Manßfeld / Heckstätt / Gerbstätt / Leimbich / vnd Arttern (bey der Vnstrut / allda ein Saltzwerck:) Item die Aempter / Frideburg / Ramelburg / Schrapplau / vnd Seeburg: Heldrungen seye besonders / vnd Schakeroda gehöre zur Herrschafft Arnstein: die Nachbaren seyen / der Ertzbischoff zu Magdeburg (so auch der Graven rechter Lehenherr /) der Bischoff zu Merseburg / der Churfürst / vnnd Hertzog zu Sachsen / der Bischoff zu Halberstatt / die Fürsten zu Anhalt / die Graven zu Schwartzburg / vnd Stolberg; die Herren von Werther / vnd die Junckern von der Asseburg: Item die Stätte Collede / Hatzkerode / vnd Sandersleben. Vnd kan er Spangenberg daselbsten / mit mehrerm / von den Gräntzen; vnnd P. Heigius part 1. Quaest. Illustr. 19. nu. 28. seqq. von Veräusserung / vnd Tausch der Güter / in dieser Graffschafft Manßfeld / gelesen worden; Im Geistlichen / werden diese / Decani, oder Superintendenten dieser Graffschafft gesetzt / als / im Ampt Friedeburg / vnnd im Stättlein Gerbstedt: Im Ampt vnd Stättlein Arttern: Im Ampt Ramelburgk: In der Herrschafft / vnd Ampt Schraplau; vnnd einer im Ampt Seeburgk. Die Braunschweigische Chronick sagt am 123. Blat / das / nach der Schlacht / die Hertzog Luder von Sachsen / hernach Keyser / wider Keyser Heinrichen den Fünfften / erhalten / die Bawren die jenigen / so in der Flucht erstochen / vnd erschlagen worden / zusammen getragen / vnd mehrertheils deß Orts / da jetzt das Todtendorff ist / zwischen Siersleben / vnd Closter Manßfeld / begraben; die Andern sonst hin vnd wider im Felde zusammen getragen / bescharret / mit Erden beschütt / vnd vberhaufft, wie noch Hügel / vnnd Merckzeichen davon / im Felde / vmb Gerbstedt / vnd Polleben / verhanden seyen. Vnd dann / so schreibet Obgedachter Nehel / pag. 311. seqq. vnder anderm / hievon / im Jahr 1641. also: Manßfeld ist eine vnter den vier Graffschafften am Hartz / nebenst Stolberg / Hohenstein / Regenstein. Die Graven von Manßfeld haben ihren Vrsprung / auß dem Querfurtischen Stamm / etc. vnnd sich nunmehr in vnderschiedliche Linien getheilet; daher das Land / welche sonst ziemblich groß / so viel Herren nicht wol ertragen können / vnnd mit grossen Schulden beschweret worden; darüber die meisten Oerter verpfändet; als / Eißleben / welches die Hauptstatt / vnnd das Ampt Hedstätt (vielleicht Heckstätt /) ist bey Chur-Sachsen / die einen Ober-Auffseher zu Eißleben helt. Von Heldrungen ist bey Düringen / (daselbsten auch von Artern / vnd Voigtstädt / welches denen Vitz-Domen von Eckstädt / auff New-Asseburg / von den Graven von Manßfeld verpfändet) gesagt worden. Seeburg haben die Hahne: Endorff in der Herrschafft Arnstein / die Fugger von Augspurg / vnd die von Ehingen (die Ehinger:) Ramelburg / darunder das Stättlein Wipra / die Stammer: Leinungen die Böcke: Erdborn die von Mengesheim. So ist auch das halbe Ampt Schrapelau versetzt: Item / die Clöstergüter Gerbstadt denen von Plato; Wiederstedt / denen von der Tannen: Helffta (vielleicht Helbra bey Closter-Manßfeld) denen von Kerschenbruch: Polleben denen von der Schulenburg: Sittichenbach ist an Chur-Sachsen verkaufft. So ist Closter-Manßfeld auch verpfändet / … Waldke. Graff Wolff / mit [19] seinen Brüdern / Philips / vnnd Bruno / halten noch Bernstedt / Frideburg / Rotenburg: Graff Hans George / vnd Graff Friederichs Christophs Erben / das Hauß / vnnd Thal Manßfeld; … Arnstein / das Ampt Leimbach / vnd Closter-Güter / Hedersleben / Weimelburg / Holtz Zell / ohne was sie am Vnter-Ampt Eißleben noch haben. Graff Davids Wittibe hat noch in besitz / das Hauß / vnd halbe Ampt Schrapelau. Das Land hat guten Ackerbaw / vnd ziemblichen Weinwachs / viel Holtzungen / vnnd Fischereyen / außbündige Bergwercke / darüber die Lehen Chur-Sachsen gehörig. Die Graff- vnnd Herrschafften liegen zwar noch im Ober-Sächsischen Creyse; sind aber mehrertheils Magdeburgische Lehen. Biß hieher Nehel. Dabey zu erinnern / daß Seeburg / sampt seinem Ampt / beym süssen See / vnd nicht weit vom gesaltzenen See: Wippra an dem Wasser gleiches Nahmens / vnnd in der Graffschafft Wippra: Erdeborn beym gesaltznen See: Schrapelau / vnd zugehörige Herrschafft / bey der Herrschafft Querfurt: Polleben bey Volckstett: Sittichenbach / das Closter / nicht weit von Osterhausen: Rotenburg nicht weit von Manßfeld: vnd Leimbach nahend Manßfeld / an der Wippra / ligen. Bornstedt ist ein besondere Herrschafft wie auch Frideberg / oder Friedeburg / bey der Sala / vnderhalb dem Stättlein / vnd Stifft Wettin / wie es Adelarius Erichius, in seiner Thüringischen Tafel zeichnet / ein freye Herrschafft ist. Deß Ampts Arnstein Innhaber war im Jahr 1642. Herr Leonhard Schwendendörffer / der Jünger / auff Meuselwitz / Taucha / vnd Gonnewitz / Chur-Sächsischer Rath / Burgermeister / vnnd deß Churf. Sächsischen Schöppenstuhls Assessor zu Leipzig. So hat man den 2. Martij Anno 1645. berichtet / daß Herr Christian Friederich Graff von Manßfeld / die Statt Eißleben halb / vnnd zween theil an Manßfeld habe / dessen Herr Vatter / Graff Friderich Christoff gewesen: Schrapelau aber besitze selbiger Zeit Herr Hanß Georg Graff von Manßfeld.

VII. Von den Andern Hartz Graven / sind noch vbrig die Graven von Stolberg / etc. Die von Hohenstein / wie auch die von Regenstein / seyn abgestorben: vnnd werden die Graven von Schwartzenburg / jetzt vnder die Hartzgraven gesetzt. Siehe / was von Stolberg / vnd Hohen- oder Honstein / vnden / vnnd von den Herren Graven von Schwartzenburg / oben bey Thüringen einkommen ist: von Regenstein / wird in dem Theil vom Nider-Sächsischen Creysse Meldung gethan.


Auff diese General Lands-Beschreibung / folgen nun die bekandiste Orth im Chur-Sachsen / vnd dem Burggraffthumb Magdeburg / in Thüringen / Meissen / Voigtland / Laußnitz / den Bistümern Meissen / Merseburg / Zeitz / vnd Naumburg; den Stifftern Quedlinburg / Gerenrode / Waltenried / vnd Salfeld; im Fürstenthumb Anhalt / den Graff- vnd Herrschafften / Schwartzenburg / Manßfeld / Stolberg / Barby / Hohnstein / Gleichen / Beuchlingen / Plauen / Schönburg / Tautenberg / Wildenfels / etc. Darzu auch die Stätte Mülhausen / Nordhausen (die sonsten zu dem Nider-Sächsischen Creysse gezogen werden /) vnnd Erfurt / kommen; weilen sie alle 3. in Thüringen gelegen / vnnd vnder Chur- vnd Fürstlichem Sächsischen Schutze sich befinden.