RE:Bauernstand

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Landwirtschaft als soziale Klasse
Band S IV (1924) S. 83108
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Bauernstand.

I. Allgemeines. Der Orient. II. Griechenland. III. Hellenismus. IV. Das Römerreich. V. Literatur.

I. Allgemeines. Der Orient. Die indogermanischen Stämme, die im Mittelmeergebiet und Vorderasien sich niedergelassen haben, sind eingewandert als Viehzüchter, vor allem zum Zweck der Milchgewinnung, mit Ackerbau daneben. Die Geschichte der Domestikation ist sehr alt (Keller Die Abstammung der ältesten Haustiere, Zürich 1902; ders. Naturgesch. der Haustiere, Berlin 1905, 21ff.). Wichtig ist, daß die meisten der domestizierten Tiere in Babylonien und Umgebung auch im wilden Zustand vorkommen (Meissner Babylonien u. Assyrien I 1920, 213), woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß in diesem Gebiete oder in seinem asiatischen Hinterland vielleicht die Zähmung begonnen hat. Die alten Bauernländer Vorderasiens und Afrikas, vor allem Babylonien und Ägypten mit ihrer Stromuferkultur, stellten den Ackerbau über die Viehzucht, wenngleich auch die letztere sehr ausgedehnt war. In Babylonien waren die Hirten in alter Zeit nicht gut bezahlt (Meissner 213), und in Ägypten zählte der Hirte zu den niederen Bevölkerungsklassen (Erman Ägypten II 583f. Wiedemann Das alte Ägypten 1920, 279), stand auf alle Fälle auf einer sozial niedrigeren Stufe als der Bauer. Das Pferd, das bei den Indogermanen, wie es scheint, vom ersten Betreten der Mittelmeergebiete an erscheint, und dessen Besitz unter den Bauern seit alters wie noch heute die große Kluft zieht (Pferde- und Kühbauern), ist in Babylonien, wo wir es zuerst kennenlernen, jünger als der zahme Esel: sicher treffen wir es seit der Dynastie von Isin und der I. Dynastie von Babel (seit 2225) im Zweistromland an und zwar wohl von Norden herkommend: denn als die berühmtesten [84] Pferdeländer gelten auch in der ferneren Zeit Medien und Armenien (später auch Kappadokien), Meissner 218.

Neben der Viehzucht war, wie gesagt, im Orient der Ackerbau das eigentliche Hauptgebiet der bäuerlichen Betätigung. Die babylonische Landwirtschaft beschreiben genauer Herodot. I 193 und Theophr. h. pl. VIII 7, die einheimischen Nachrichten dazu stellt Meissner 185f. zusammen. Soweit das Land nicht in den Händen der Könige und der Priester war und von den ersteren seit Hammurapi an Soldatenkolonisten zu unveräußerlichem Lehen vergeben war, befand es sich im Eigentum freier Bauern, deren Familien es unter Heranziehung von Sklaven und freien Lohnarbeitern bebauten. In Babylonien scheint sich jedoch infolge des frühen Aufkommens der Geldwirtschaft die Lage der freien Bauernschaft trotz der Fruchtbarkeit des Bodens im allgemeinen nicht sehr günstig entwickelt zu haben (Meissner 189ff.). Neben dem freien B. gab es durch das Überhandnehmen des königlichen und priesterlichen Großgrundbesitzes auch einen großen Pächterstand, Beispiele von Pachtverträgen bei Meissner 190. Die Güter der freien Bauern wurden im Durchschnitt immer kleiner. Vor allem in der Nähe der Großstädte begegnen im neubabylonischen Reiche wahre Zwergwirtschaften, die aber um so intensiver vermittelst der gerade im Orient besonders einbringlichen Gartenkultur bewirtschaftet wurden. Assyriens Größe ruhte auf der starken Ausdehnung und langen Erhaltung des freien bäuerlichen Besitzes infolge der großartigen Fürsorge der dortigen Könige, z. B. Tiglatpilesers IV. (745–727), für die Landwirtschaft. Ein gelobtes Land der Bauernschaft aber war und blieb das bis zur Perserherrschaft fast ausschließlich naturalwirtschaftlich arbeitende Ägypten. Kein Land, abgesehen von Rom und Italien, hat im Altertum so sehr den Charakter als Bauernland bewahrt, kein Staat gibt reiner den Typus des Agrarstaates wieder wie Ägypten, und keines Volkes Psyche wird im Altertum dort wie hier so sehr durch die Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Arbeit bestimmt. Ägypter und Römer sind die antiken Bauernvölker κατ’ ἐξοχήν, was sich vor allem in der konservativen Denkart und in dem massiven, formelhaften Bauernglauben beider Völker zeigt. Mit Recht sagt ein Kenner wie Erman (II 590): ,Alles spricht dafür, daß auch die Ägypter selbst es gefühlt haben, daß Ackerbau und Viehzucht für ihr Land das Wichtigste waren. Aber von diesem Nimbus ist für die Träger des Ackerbaues nie etwas abgefallen, und der ägyptische Bauer hat seinen Landsleuten immer nur als ein jämmerliches, viel geplagtes Geschöpf gegolten ... Das Los des antiken Fellachen gleicht genau dem des modernen (allerdings vor der englischen Besetzung des Landes, die ein übermächtiges [85] Eindringen der westlichen Kultur gebracht hat, Wiedemann 5). Auch dieser quält sich und plagt sich, ohne selbst die Früchte seiner Arbeit zu genießen. Kärglich fristet er sein Leben, und all sein Fleiß bringt ihm bei seinen städtischen Landsleuten keinen besseren Ruf ein, als daß sie ihn mit Vorliebe mit seinem Vieh vergleichen.‘ Das freie Bauerntum, wenn es unter den Thiniten im weiteren Umfang wirklich noch bestanden hat (so Ed. Meyer Gesch. des Altertums I 2³, 159), ist frühzeitig, schon im Alten Reich, stark zurückgegangen, indem der Grund und Boden großenteils Eigentum des Pharao, daneben Eigentum der Götter (Tempel) und großer Magnaten geworden war. Was von Bauern auf diesen Gütern, die verpachtet waren, saß, wurde leibeigen und an die Scholle gefesselt (Ed. Meyer 194). ,Taxator der Kolonen‘ war schon im 4. Jahrtausend ein Beamtentitel, und die ,retu‘ (Leute, griech. λαοί) wurden mit den Gütern verschenkt und vererbt (Weber Handwörterbuch der Staatswiss. I³ 83). Aber daneben hat es auch in den späteren Zeiten in Ägypten, vor allem in Oberägypten, immer noch freie Bauern gegeben (Ed. Meyer 249). Das Charakteristikum Ägyptens jedoch war seit den Tagen des Alten Reiches das Hervortreten des Königs als Eigentümer des Landes und die zentralisierte Staatswirtschaft in der Bearbeitung des Grund und Bodens, der wir dann auch in der Ptolemäerzeit mit ihren Scharen von Königsbauern (βασιλικοὶ γεωργοί) wieder begegnen werden.

II. Griechenland. In den Ländern, die das griechische Volk okkupiert hat, waren seit der neolithischen Zeit bereits Viehzucht und Landwirtschaft die Grundlage der Kultur, zumal in den seit alters dichtbesiedelten Ebenen von Thessalien, Boiotien, der Argolis und Kreta (Kornemann Klio VI 1906, 172. W. Müller ebd. X 1910, 390f.; ders. Verhandl. der 51. Phil.-Vers. Posen 1911, 80ff. Fimmen Die kretisch-mykenische Kultur² 1921, 25ff.). Die Griechen waren, wie die Indogermanen überhaupt (s. o.), im Anfang in der Hauptsache Viehzüchter, wie ein Blick in die Homerischen Gedichte zeigt (v. Wilamowitz Staat u. Ges. der Griechen 60). Aber während auf der Ostseite Griechenlands und auf den Inseln nebst den benachbarten Küstengebieten, kurz auf dem Boden der alten kretisch-mykenischen Kultur, auch Schiffahrt und Handel emporblühten, blieb der Westen des Mutterlandes viel länger, teilweise immer, das hellenische Agrarland. Wie dort der Stadtstaat mit dem ,Stadtfeudalismus‘ (M. Weber) sich entwickelte, so wurde hier der alte Stammstaat konserviert, in welchem das bäuerliche Wohnen in einzelnen unbefestigten Dörfern (κατὰ κώμας ἀτειχίστους) oder in dörflichen Samtgemeinden (συστήματα κωμῶν oder δήμων), wie Sparta stets eine geblieben ist, die Regel war. Für Bauern, die selbst die Bewirtschaftung ihrer Äcker besorgten, war, abgesehen vom Einzeldorfsystem, das dörfliche Wohnen zu allen Zeiten die beste Siedlungsweise, weil sie dadurch in der Nähe ihrer Grundstücke saßen (Xen. hell. V 2, 7. Busolt Griech. Staatskunde I³ 1920, 151). Im Osten wie im Westen gab es jetzt Landschaften wie Thessalien, Argos, Elis, in denen der Großbesitz [86] mit Rossezucht, wieder andere, wie Boiotien, in denen der bäuerliche Besitz mit vorwiegender Kleinviehzucht dominierte. In den Ländern der ersteren Gruppe bildete sich von Anfang an oder wenigstens zeitig ein Grundherrentum mit einer Hörigenschicht (Penesten, Heloten) aus, wobei unter den Neueren gestritten wird, ob die dienende Bauernschicht durch Unterwerfung stammfremder Bewohner oder durch eine soziale Differenzierung im eignen Volkstum entstanden ist (Literatur für die Helotie bei Busolt I³ 136, 1 und 630f.). Doch gab es daneben, wenigstens in Thessalien, auch freie Bauern, Ed. Meyer Theopomps Hellenika 1909, 226f. Busolt I³ 358f. und 562. Griechischer Anschauung entsprach es, daß auf die Besitzergreifung eines Landes unmittelbar die Aufteilung von Grund und Boden vermittelst des Loses folgte, soweit derselbe nicht Gemeindeweide wurde (Busolt I³ 141. Pöhlmann Gesch. der soz. Frage I² 36, 3. E. Weiss s. o. Art. Kollektiveigentum Bd. XI S. 1084 und 1091f.). Das in Privateigentum des einzelnen übergegangene Grundstück hieß daher κλῆρος (Los). Soweit wir hinaufzugehen vermögen, selbst in den ältesten Schilderungen des Homerischen Epos, ist das Eigentum an Grund und Boden bei den Griechen voll ausgebildet (Guiraud 1ff. Pöhlmann I² 14ff. und Swoboda Beitr. zur griech. Rechtsgesch. 1905, 91ff.). Doch ist eine starke Gebundenheit des Grundeigentums zu konstatieren, da die Gemeinde ein Interesse daran hatte, daß die Zahl der alten Kleroi nicht vermindert wurde (Arist. Pol. II 7 p. 1266 B. II 12 p. 1274 B. IG IX 334. Guiraud 101ff. Lenschau o. Bd. XI S. 811. E. Weiss ebd. S. 1090). Dahin gehört das in manchen Staaten bestehende Verbot des Verkaufs der alten Lose oder wenigstens eines Bruchteils derselben (Arist. VI 4 p. 1319 A. Syll. I³ 141), sowie die frühzeitige Entstehung des Grundbuchwesens in Griechenland (E. Weiss Art. Grundbücher Suppl.-Bd. III [1918] S. 848). In Attika waren durch Solon aus dem gleichen Grunde den Landankäufen gewisse gesetzliche Grenzen gezogen (Arist. Pol. II 4, 4 p. 1266 B. Pöhlmann I² 206. Busolt 144f.). In das Bauernland Boiotien führen uns Hesiods Dichtungen ein. Es handelt sich hier zumeist schon um mittleren Bauernbesitz, während in der Umgegend von Theben sogar auch Großbesitz mit hörigem Landvolk begegnet (K. Joh. Neumann Hist. Ztschr. LX 1896, 28, 1). Die böotischen Bauern arbeiten und essen noch mit ihren unfreien Knechten (δμῶες) oder Taglöhnern (θῆτες). Ein Bauern- und Hirtenland im Peloponnes war vor allem Arkadien. Wenn Thukydides die Peloponnesier I 141, 3 αὐτουργοί und I 142, 7 γεωργοί nennt, so denkt er dabei wohl in erster Linie an die Arkader (Busolt I³ 132. 7). Nicht viel anders waren die Verhältnisse in Aitolien und Akarnanien.

Dagegen in den zur Stadtgründung fortgeschrittenen Gebieten des griechischen Ostens sowie auf den Inseln und in den Kolonialgebieten hat der hellenische B. eine ganz verschiedene Entwicklung durchgemacht. Viele der πόλεις blieben, wie die Dörfer der Stammstaaten und der bäuerlichen Samtgemeinden, Siedlungen von [87] Ackerbürgern, und es konzentrierten sich in der Hauptsache nur die Großbauern in der Stadt, wo der Mittelpunkt der Staatsverwaltung geschaffen wurde, während die kleineren Besitzer auch fernerhin draußen auf dem Land ihren Wohnsitz hatten (Beloch Griech. Gesch. I² 203). So war es ursprünglich auch in den Kolonien, da dort, wo man nicht zur gewaltsamen Beschränkung des Nachwuchses zum Zweck der Erhaltung des ungeteilten Besitzes übergegangen war (Hesiod Werke 376, wo aus diesem Grunde die Aufzucht nur eines Sohnes empfohlen wird), die Auswanderung meist zunächst von dem Streben nach Gewinn neuen Ackerlandes diktiert war (Beloch I 1² 230. Busolt I³ 174). Dementsprechend ist in manchen Kolonialgebieten die Ackerbaustadt die Regel geblieben, wie z. B. in Unteritalien, in Sizilien (Leontinoi: Polyaen. V 47) und auf der Chalkidike. Anderswo wurde mit der Stadtgründung auf dem Kolonialboden ähnlich wie im Mutterland der Übergang zur Schifffahrt, zum Handel und zur vorwiegend industriellen Tätigkeit vollzogen (Ionien, Isthmosgebiet, in den megarensischen und milesischen Kolonien), und im Gefolge davon geschah der Übergang zur Geldwirtschaft (zuerst in Ionien von Lydien aus) und zur Sklaven-Verwendung in großem Stil (angeblich zuerst auf der Insel Chios, Theopomp. frg. 134. Poseid. frg. 39. Nikolaos von Damaskos frg. 79. Beloch I 1², 270). Hiervon wurde die Bauernschaft dieser Industrie- oder Handelsstädte am stärksten betroffen, da sie das Geld bei dem anfangs sehr hohen Zinsfuß sich nicht so schnell beschaffen konnte und daher der Verschuldung frühzeitig anheimfiel. In großer Zahl erhoben sich die Hypotheken-Steine und Pfähle auf den verpfändeten Grundstücken (Weiss o. Suppl.-Bd. III S. 863f.), und im schlimmsten Fall verfielen die Bauern selbst der Schuldknechtschaft. Der Großgrundbesitz der herrschenden Schicht in der Stadt wuchs zusehends, da die Anlage der im Seehandel und in der Industrie gewonnenen Kapitalien meist in Grund und Boden erfolgte. Eine kapitalistisch organisierte Landwirtschaft in diesen Staaten war die Folge, die das Bauernlegen nunmehr im großen betrieb, so daß die seitherigen freien Bauern zu Pächtern bezw. Teilbauern auf den Herrengütern (in Attika zu Hektemoroi, vgl. Beloch I 1², 295, 3) herabsanken. Eine Wirtschaftskrise schlimmster Art trat ein im Verlaufe des 7. und 6. Jhdts. v. Chr. Die Folge war die erste revolutionäre Bewegung in Hellas, die uns auch die Bauernschaft dieser Städte im radikalen Lager zeigt. In Megara wandte sich die Wut der proletarisierten Bauern gegen die Schafzucht der reichen Großgrundbesitzer (Pöhlmann I² 195). Anderswo wurde der Ruf nach Schuldenerlaß (χρεῶν ἀποκοπή) und nach Neuaufteilung von Grund und Boden (γῆς ἀναδασμός) laut. Stellenweise führte das zu so radikalen Maßregeln wie in Attika zu Solons Lastenabschüttlung (σεισάχθεια), einem umfangreichen Erlaß aller auf Grundstücke und den Leib geborgten Kapitalien, um den erwähnten Forderungen der Radikalen zu entgehen. Daß aber selbst dieser tiefe Eingriff in das Privateigentum der herrschenden Plutokratie nichts half, zeigt [88] der Umstand, daß schon zehn Jahre später der Archon Damasias sich zum Tyrannen aufwerfen konnte und daß zu dessen Beseitigung vorübergehend ein ständisch zusammengesetztes Dezemvirat an Stelle des Archon trat, in welches auch drei Mann aus der Bauernschaft (ἀγροῖκοι) genommen wurden (Aristot. Ath. pol. 13. Ed. Meyer Forschungen II 537, die Behandlung der Stelle durch Beloch I 1², 368 ist ein Rückschritt). Dies war der erste Erfolg der attischen Bauernschaft, der zweite war bald darauf die Erhebung ihres Parteihauptes Peisistratos zum Herren von Athen. Dieser hat als Tyrann die Lage der Bauern wesentlich verbessert nicht nur durch innere Reformen (darüber Pöhlmann I² 210 mit 1), sondern vor allem auch dadurch, daß er ein Kolonialreich zu schaffen begonnen hat, dessen das arme Land unbedingt bedurfte. Kleisthenes hat dann durch seine neue Phylen- und Demenordnung den ,Stadtfeudalismus‘ der Adelsgeschlechter und Großgrundbesitzer vollends gebrochen und tatsächlich eine bäuerliche Demokratie in Attika geschaffen, die bei Marathon den ersten Ansturm der Perser aufgehalten hat. Darnach knüpfte Themistokles an Peisistratos auch insofern an, daß er Athens Zukunft auf das Wasser verlegte, was zu der radikalen städtischen Demokratie und zum Prinzipat des Perikles führte. Immerhin hatte wie in anderen griechischen Stadtstaaten so auch in Attika die Bauernschaft unterdessen die Möglichkeit und Zeit gefunden, sich den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Trotz der neuen maritimen Politik bildete auch fernerhin in Attika die Landbevölkerung den Kern und die erhebliche Mehrheit der Bürgerschaft (Busolt I³ 178). Sie hatte allerdings eine starke Umstellung in der Produktion vornehmen müssen, vor allem da die heimische Getreideerzeugung, die schon lange nicht mehr genügte, durch den Druck des starken Imports aus dem attischen Bundes- und Kolonialgebiet, besonders aus dem Pontosland unrentabel geworden war (über die starke Preisrevolution, vor allem im 4. Jhdt., vgl. R. Corsetti Sul prezzo dei grani nell’ antichità class., Studi stor. ant. II 1893, 63ff. Barbagallo Xenia Romana 1907, 35ff.). Die Baumkultur, insonderheit die Olivenpflanzung, war schon seit dem 6. Jhdt. im Großbetrieb an die Stelle getreten; jetzt kam dazu, namentlich in der Nähe der Stadt, für den kleinen Mann der sehr einträgliche Gemüsebau (Pöhlmann I² 228f.). Die somit von Übersee durchgeführte Verpflegung Athens hat im peloponnesischen Krieg die Strategie des Perikles ermöglicht, der das flache Land räumen und den Feinden überlassen konnte. Aber die lange Dauer des Krieges und die gründliche Verwüstung des Landes haben den Wohlstand Attikas dauernd untergraben und zu dem abermaligen Ruin des B.s den Grund gelegt (Ed. Meyer Forschungen II 166f. und 180. Pöhlmann I² 235. Busolt I³ 178ff. Kaerst Hellenismus I² 128). Dazu kam, daß die ganze Agrarwirtschaft unter dem Druck der fortschreitenden maritimen und merkantilen Entwicklung Attikas immer mehr industrialisiert worden war (Pöhlmann I² 226ff.). Grund und Boden war jetzt wie Gewerbe und Handel lediglich Spekulationsobjekt. Das städtische [89] Kapital drang von neuem in die Landwirtschaft ein und gab auf der einen Seite dieser einen Zug ins Große, brachte es andererseits aber auch fertig, daß viele der neuen Bodenbesitzer keine rechten, mit ihrem Grund und Boden verwachsenen Bauern mehr waren und daher von dem von ihnen erworbenen Besitz nicht den richtigen Gebrauch machten (Pöhlmann I² 227 und 512). ,Diese Mobilisierung von Grund und Boden steigerte sich jetzt vielfach in einem Grade, daß der Grundbesitz – in den Strudel der kapitalistischen Bewegung hineingezogen – seine spezifische Natur und den Charakter eines stabilen Elementes im Organismus der Gesellschaft verlor‘ (Pöhlmann I² 230).

Von neuem setzte so der Niedergang des B.s in Hellas, vor allem in dem niedergeworfenen und seines Reiches beraubten Attika, ein. Dauernde Kriege seitdem, kein ausreichender Schutz gegen die fortschreitende merkantile und kapitalistische Entwicklung führten von neuem zur Verschuldung der Bauern, was sich in der erneuten Errichtung von Hypothekensteinen ausspricht (Pöhlmann I² 231ff. Busolt I³ 178f.). Es zeigen sich auf dem weiten Gebiete, das jetzt von den Hellenen eingenommen wurde, furchtbare Eruptionen des revolutionären Geistes, der durch die zunehmende Pauperisierung weiter ländlicher Kreise emporzusteigen begann. In Leontinoi in Sizilien trug sich der Demos schon im J. 422 mit dem Gedanken einer allgemeinen Neuaufteilung von Grund und Boden. Die Vermögenden, d. h. die Großgrundbesitzer, riefen die Syrakusaner herbei und vertrieben mit Hilfe der fremden Truppen die Revolutionäre. Diese verließen daraufhin die eigene Vaterstadt, die der Verödung anheimfiel (Thuk. V 4. Pöhlmann I² 428). In Samos wurden 412 infolge einer allgemeinen Erhebung der Nichtbesitzenden 200 Angehörige der höheren Klassen getötet und 600 verbannt, ihr Grund- und Hausbesitz unter das Volk verteilt (Thuk. VIII 21. Pöhlmann 427). Noch furchtbarer verlief eine ähnliche Katastrophe in Kerkyra im J. 410 (Diod. XIII 48). Am schlimmsten aber ging es in Argos zu, wo im J. 370 1500 Besitzende von dem rasend gewordenen Pöbel niedergemacht wurden (Isokrates Philipp. 82. Pöhlmann 427 und 498). Auf dem Hintergrund dieser furchtbaren Tagesereignisse hat sich sowohl die politische Flugschriftenliteratur der Zeit wie die Komödie und die philosophische Spekulation dieser Probleme bemächtigt. Besonders in der Sozialphilosophie der Zeit tritt jetzt der Schrei nach γῆς ἀναδασμός und damit nach Schaffung eines neuen leistungsfähigen B.s hervor. Das steigert sich schließlich zur vollen Feindschaft gegen die bestehende Eigentumsordnung, die im Interesse der zur politischen hinzuersehnten sozialen Gleichheit negiert wird (Pöhlmann I² 411). Manche der späteren Revolutionen erfolgen unter dem Einfluß dieser Spekulationen. Im pontischen Herakleia kam es so zu einer regulären Bauernbefreiung. Im J. 363 gewann hier Klearchos, ein Schüler des Platon und Isokrates, die Tyrannis und befreite die Hörigen der Stadt, die Mariandynen, aus ihrer geknechteten Stellung; es folgte eine neue Ackeraufteilung (Diod. XV [90] 81, 5. Iustin. XVI 4, 1. 5, 2. K. J. Neumann Hist. Ztschr. LX 1906, 74). Auch die reinen Bauernländer, wie Arkadien und Aitolien, ergriff der allgemeine Niedergang des griechischen Wirtschaftslebens seit dem peloponnesischen Krieg: das äußert sich hier in der zunehmenden Auswanderung und in dem Übertritt in den ausländischen Söldnerdienst. Damals begann diese zweite Loslösung des Hellenentums von Hellas in der Form des Reisläufertums, die so besonders charakteristisch ist für das 4. Jhdt., diese Zeit des bellum omnium contra omnes. Die jetzt Söldner in aller Herren Ländern wurden, waren sicher vordem Teile des alten ehrenwerten hellenischen B.s in den zurückgebliebenen Territorien des Landes gewesen, geradeso wie die auswandernden Schweizer am Beginn der Neuzeit. Ein Zusammenschmelzen des B.s war die notwendige Folge hiervon, während der Grundgroßbesitz nicht nur im Mutterland, sondern auch in den übrigen von Hellenen bewohnten Gebieten andauernd wuchs (Beloch III 326ff.). Aber auch der Großbesitz wurde nach und nach verschuldet wegen des großen Aufwandes, den diese Leute trieben (Beloch ebd. 328. Kazarow Klio VII 46). Dadurch haben sich von neuem soziale Kämpfe in Hellas entwickelt, die wir namentlich in Sparta verfolgen können. Hier hatte der Ackerbau niemals aufgehört, die Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu bilden (Kazarow 47f.). Kein Wunder, daß gerade in diesem alten Agrarland die angedeuteten Übel auf die Potenz getrieben wurden und schließlich in diesem Musterstaat der philosophischen Utopie unter den Königen Agis und Kleomenes die revolutonäre Lösung des Problems von oben herab gesuoht wurde (Pöhlmann I² 435ff.; über die abweichende Auffassung Belochs III 328 vgl. Kazarow 45ff.). Alle Schulden sollten für getilgt erklärt, der gesamte Grund und Boden des Landes expropriiert und neu verteilt werden (Pöhlmann I² 473), mit anderen Worten, die Legende der lykurgischen Gestaltung des lakedaimonischen Staates zur Wahrheit gemacht werden. Der Versuch mißlang, aber das Land blieb seitdem eine Stätte der wirtschaftlichen Experimente, zum Teil höchst radikaler Art, am schlimmsten unter dem Tyrannen Nabis (seit 206). Die damalige soziale Umwälzung gehört zu den greuelvollsten, die die Geschichte Griechenlands kennt. Sie wurde auch auf das von Nabis eingenommene Argos ausgedehnt, wo die Volksversammlung Vernichtung aller Schulden und Neuaufteilung des Grund und Bodens beschließen mußte (Liv. XXXII 38, 9. Pöhlmann I² 489). Eine große Zahl von Heloten wurde damals befreit, aber die Institution als solche doch noch nicht beseitigt (K. J. Neumann Hist. Ztschr. LX 78). An diesen Ereignissen sieht man, wie traurig die ökonomische Lage der bäuerlichen Massen auch in den Agrarländern von Hellas geworden war. Nicht anders stand es in den übrigen Gebieten. Kleomenes verdankte seine Erfolge in der auswärtigen Politik der großen Erwartung, die seine Sozialreformen bei den Bauern des Peloponnes erweckt hatte. Diese Tatsache sowohl wie die deutlich erkennbare Abnahme der militärischen Leistungsfähigkeit der [91] griechischen Kleinstaaten jener Zeit läßt das Zusammenschmelzen des freien B.s im damaligen Hellas erkennen (Beloch III 327). Polybios (XXXVII 9, 5) beklagt sich, daß in dem Griechenland seiner Zeit Kinderlosigkeit und Menschenmangel herrsche, und bemängelt, daß wiederum, wie einst zu Hesiods Zeiten, die Leute, welche heirateten, keine Kinder mehr in größerer Zahl aufziehen wollten, sondern höchstens eins oder zwei, um sie im ungeteilten Reichtum zurückzulassen (Pöhlmann I² 501. Wilcken Schmollers Jahrb. XLV 2, 113f. = 417f.; dazu auch Kroll o. Bd. XI S. 471f.). Der Anschluß an Rom erfolgte damals vielfach, wie z. B. seitens Aitoliens, um den Besitzenden einen Rückhalt gegen die Umsturzgedanken der Massen zu bieten (Polyb. XXXVIII 3. Diod. XXXII 26, 3. Liv. XXXV 34, 3. 42, 5). Auch in Thessalien zeigen sich soziale Nöte (Liv. XLII 5, 17). Pöhlmann I² 503 bemerkt mit Recht hierzu: ,Hier im Lande der großen Rittergüter und einer zahlreichen abhängigen Kleinbauernschaft scheinen diese Nöte und Kämpfe einen wesentlich agrarischen Charakter gehabt zu haben.‘

III. Hellenismus. Die großen Taten Philipps und Alexanders sowie ihrer Nachfolger verlegten eine Zeitlang den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Entwicklung in die Länder Vorderasiens und Nordafrikas, vor allem Ägyptens. Der Eintritt Makedoniens in den Kreis der großen Mächte verstärkte die Bedeutung des freien B.s, wie er dort seit alters die Grundlage der Wehr- und Staatsverfassung war. Die neuen Monarchien des Ostens, die aus dem Alexanderreich hervorgingen, zeigen bezüglich der ökonomischen Lage des B.s dann wieder andere Verhältnisse als die griechischen Stamm- und Stadtstaaten der klassischen Epoche. Schuld daran war vor allem die dort seit alter Zeit herrschende Staatswirtschaft. Die Könige und Götter waren in jenen alten Kulturländern seit langem in weitem Umfang die Herren des Grund und Bodens. Das ,Königsland‘ (γῆ βασιλική) und das ‚Gottes-‘ oder ,Tempelland‘ (γῆ ἱερά) aber mußte bebaut werden, und die Bebauer waren Bauern in mannigfachen Abhängigkeitsverhältnissen bis hinab zur vollen Leibeigenschaft. Die ,Königsbauern‘ (βασιλικοί λαοί oder γεωργοί) und die ,Tempelbauern‘ waren der Untergrund, auf dem das agrarische Wirtschaftsleben des Orients aufgebaut war. Für Makedonien sind, was das Eigentumsrecht der Herrscher betrifft, ähnliche Verhältnisse anzunehmen. Auch hier haben wir Beispiele von Landschenkungen an Untertanen (Syll. I³ 332), welche beweisen, daß ein Obereigentum des Königs an (erobertem?) Land auch hier bestanden hat (vgl. Lenschau o. Bd. XI S. 812f.). Rostowzew (Studien zur Gesch. des röm. Kolonats, 1. Beiheft zum Archiv für Pap.-Forsch. 1910, weitergeführt in dem Aufsatz Foundations of social and economic life in Egypt, Journal of Egyptian Archaeology VI 3, 1920, 165ff.; mir unzugänglich geblieben, einiges daraus bei Wilcken Schmollers Jahrb. XLV 2, 61ff.) hat das Material für dieses Thema aus Papyri (besonders den sehr wichtigen Tebtynispapyri, drei Bänden jetzt), und Inschriften vorgelegt, und alle weitere Forschung muß von diesem [92] Buche ausgehen (vgl. Wilcken Grundzüge I 274ff., neuerdings in Schmollers Jahrb. XLV 2, 75ff. = 379ff.). Da Ägypten der griechischen Stadt, abgesehen von Alexandreia und Ptolemais, keinen Einlaß gewährt hat, spielt hier das Königs- und Götterland eine ganz besonders große Rolle. In allen übrigen hellenistischen Monarchien sind Stadtterritorien und Königs- bezw. Tempelland nebeneinander die beiden großen Bestandteile der Herrschaft. Wohl enthalten hier auch die Städte, zumal diejenigen des Binnenlandes, zahlreiche Ackerbauern, freie und halb- oder unfreie, aber der eigentliche Sitz des abhängigen Bauerntums sind das ,Königsland‘ und das ,Tempelland‘.

In dem fast städtelosen Ägypten der ptolemäischen Epoche muß man für das Verständnis der Lage des B.s von der Tatsache ausgehen, daß hier der Gedanke des Obereigentums des Königs an allem Grund und Boden, sei es in Beibehaltung des seit alters im Lande herrschenden Systems, sei es in Anwendung der altmakedonischen Gewohnheit (s. o.), am schärfsten durchgebildet war. Alle, welche im Lande wirtschaften, welcher Nationalität sie auch angehören, auf welcher Art von Grund und Boden sie sitzen, ob es Zivilisten oder Soldaten sind, alle sind nur Besitzer im rechtlichen Sinne des Wortes, ,im Grunde genommen eigentlich nur erbliche, unbefristete, lang- und kurzbefristete Pächter‘; Eigentümer dagegen ist der Staat, d. h. der König (Rostowzew 58). Hier begegnet schon das, was durch die ganze Sprache des Hellenismus sich hinzieht, daß γεωργός nicht mehr wie in der klassischen Epoche Bauer sondern Pächter bedeutet[1]. Auch in Ägypten gab es, wie in den übrigen hellenistischen Reichen, noch Besitzer vielerlei Art außerhalb der Königsbauern. Aber die größte und geschlossenste Schicht der Agrarbevölkerung dortselbst waren die Königsbauern, die nicht nur kleine Leute umfaßte, sondern auch solche, die mehr als 100 Aruren Land in Pacht hatten. Die Pachtungen waren langfristig und ruhten nicht auf besonderen Pachtverträgen, sondern auf Angeboten der Pächter, die durch die ὑπογραφή der Regierung den Charakter eines bindenden [93] Vertrages erhielten (Wilcken Grundzüge I 275). Wir haben kein Mittel, das numerische Verhältnis dieser Gruppe zu der übrigen Landbevölkerung genau festzustellen. ,Die große Rolle aber, welche sie in dem wirtschaftlichen und sozialen Leben Ägyptens gespielt haben, wird durch das vorhandene Material genügend beleuchtet‘ (Rostowzew 73). Sie waren nach Komen gegliedert und bildeten eine besondere Klasse, vom Standpunkt des Staates einen Stand, zusammengehörig mit der großen Gruppe der sogenannten ὑποτελεῖς, der in irgendeiner Staatspacht beschäftigten Personen und der Monopolarbeiter, waren aber viel angesehener und besser gestellt als diese (Rostowzew 63f.). Ihre Sonderstellung im Staate prägte sich in nichts mehr aus als darin, daß sie in Ägypten wie anderswo (s. u.) ihre eigene Gerichtsbarkeit besaßen. Auch sonst waren sie von der königlichen Regierung besonders organisiert, hatten ihre eignen Vertreter, ihre Ältesten, ihre Schreiber, manchmal bestanden ganze Dörfer der χώρα ausschließlich aus Königsbauern. Da ihr ganzes Leben im Dienste des königlichen Fiskalismus steht, werden sie stärker als irgendeine andere Berufsklasse von den königlichen Beamten kontrolliert und bevormundet, und auf niemand unter der Agrarbevölkerung wird die Lehre von der ἰδία (origo) so scharf angewendet wie auf sie. Die Königsbauern sind während der landwirtschaftlichen Arbeitsperiode auf Grund eines Eides geradezu an den Boden gebunden; daher die fortwährenden Streiks, die in der Regel als ein Auswandern (ἀναχώρησις) bezeichnet werden (Rostowzew 62ff. 81ff.). Andererseits muß hervorgehoben werden, daß die Regierung in ihren Erlassen immer wieder mit den Königsbauern sich beschäftigt, um ihr Los erträglicher zu machen, J. Partsch in Sethe-Partsch Demotische Urkunden, Abh. der Sächs. Akad. 32, 610ff. ,Es wäre bei dieser Sachlage nicht zu kühn, von einer allmählich wachsenden Tendenz der Ptolemäer zu einer effektiven Bauernbefreiung zu sprechen, die aber in vollem Maße nie zustande gekommen ist‘ (Rostowzew 83). Die Bauern, die das Tempelland (über den Umfang W. Otto Priester u. Tempel im hell. Ägypten I 276ff.) bewirtschafteten, standen (wenn auch nicht gleich von Anfang der ptolemäischen Regierung an, Sethe-Partsch 629ff.) rechtlich auf derselben Stufe wie die Königsbauern. Rostowzew hat nachgewiesen (77), daß Tempelbauern und Königsbauern in den Augen der Regierung eine Einheit bildeten, und daß den Tempeln keine feudalen Rechte gegenüber den γεωργοί der γῆ ἱερά zustanden, ja stellenweise die Regierung selbst auch das Tempelland verpachtete. Auch die Bauern des übrigen vom Königsland abgetrennten Grund und Bodens (γῆ ἐν ἀφέσει, so genannt, weil es der König anderen zur selbständigen Bewirtschaftung ,überließ oder konzedierte‘), besonders des an Magnaten geschenkten Landes (γῆ ἐν δωρεᾷ), waren dem Einfluß ihrer Inhaber entrückt und in direkte Beziehungen zum Staat gebracht (Rostowzew 78); auch ‚dieses Land blieb im Grunde γῆ βασιλική‘ (ebd. 80). Neben allen diesen verschiedenen Formen von Staatsland war nun auch in Ägypten Privatbesitz, [94] und zwar auch in bäuerlicher Hand vorhanden. Sehr alt ist ein Besitzrecht an Häusern und Hausland, weiter an Garten- und Weinland, soweit letztere Kultur, vor allem im Delta, betrieben wurde. Die Emphyteuse ist es in erster Linie gewesen, die wahrscheinlich nach älterem Vorbild in der ptolemäischen Zeit zur Bildung privater Besitztümer geführt hat. Eine Klasse von ἰδιοκτήμονες hat sich aus den Käufern des unbebauten oder vernachlässigten Staatslandes gebildet, und die Zahl dieser privaten Grundbesitzer auf ehemaligem Staatsland, darunter auch viele Kleinbesitzer, ist bis zum Ende der Ptolemäerzeit ständig gewachsen; in ihnen spielen die Beamten eine große Rolle, deren Söhne dann wieder Beamte oder Staatspächter wurden: ein Grund, weshalb der Staat schließlich die Bildung von Privatgrundbesitz stark beförderte (Rostowzew 79ff.). Auch die ausgedehnten an Soldaten zu Lehen vergebenen Ländereien der Ptolemäer, γῆ κληρουχική und κατοικική, werden allmählich zu Privatland, als das sie in den ersten römischen Zeiten durchweg erscheinen (Art. Katoikoi o. Bd. XI S. 19 und Κληροῦχοι ebd. S. 831).

Auch im Seleukidenreich hatte das Land der Königsbauern (hier in der Regel βασ. λαοί genannt) eine sehr große Ausdehnung sowohl in den städteärmeren Gebieten des Reichsinneren wie in nächster Nähe der alten kleinasiatischen Griechenstädte. Für Kleinasien stellt Rostowzew (247) den Satz auf: ,Alles, was nicht zu den Stadt- oder Tempelterritorien gehört, ist χώρα βασιλική und dieser χώρα βασιλική schenken die hellenistischen Könige (Seleukiden sowohl wie Attaliden) ihre volle Aufmerksamkeit.‘ Auch außerhalb Ägyptens ist das Kennzeichen des Königslandes, daß es städtelos war. Die Königsbauern wohnen ähnlich wie die Bauern der Tempelterritorien in Dörfern. Ihre Stellung ist viel schlechter als im Ptolemäerreich: sie sind anfangs ganz und gar Leibeigene, können verkauft und verschenkt werden, offenbar wie in der vorhellenistischen (persischen) Zeit. Denn sie gehören mit ihrer ganzen Familie und Habe dem Gute an, auf dem sie ansässig sind, ebenso auch dem Dorfe, in welchem die Betreffenden zusammenwohnen (Rostowzew 258f. 308f.). Auch als ihre Lage sich bessert, ist ihnen wie in Ägypten die Bewegungsfreiheit zur Zeit der entscheidenden landwirtschaftlichen Arbeiten genommen, die Lehre von der ἰδία (origo) wird auch bei ihnen schärfer angespannt, und sie sind durch die Existenz der eigenen Gerichtsbarkeit (in noch höherem Maße als die ägyptischen γεωργοί βασ., Rostowzew 258) sowie durch Auflage von liturgischen Verpflichtungen (ebd. 302f.) als eine besondere Gruppe der Bevölkerung deutlich gekennzeichnet. Wirklich gehoben wurde die Lage dieser Leute erst dadurch, daß – was im Seleukidenreich sehr häufig vorkam – ihr Land aus der χώρα βασ. herausgenommen und an benachbarte Städte verschenkt oder verkauft wurde und sie in zinspflichtige mit einer Komenverfassung bedachte πάροικοι oder κάτοικοι der Städte (Stadtackerbürger) verwandelt wurden. In Rückwirkung dieser Verhältnisse hat sich dann auch die Lage der im direkten Königsdienst verbliebenen Bauern allmählich gebessert, und wenn auch [95] hier keine Bauernbefreiung stattgefunden hat, so ist doch immerhin von einer Annäherung an eine solche noch unter den Seleukiden zu sprechen. Grundlegend hierfür sind einige Urkunden aus der Seleukidenzeit, vor allem die Laodike- und Aristodikides-Inschrift Syll. or. I 225 (ein neues Stück bei Wiegand Abh. Akad. Berl. 1908, Milet, 6. Bericht 35ff.) und 221, dazu vgl. Lenschau o. Bd. XI S. 813. Max Weber Handwörterbuch des Staatsw. I³ 129. Rostowzew 248ff. 258ff. 277. 308ff., vorgearbeitet von W. Ramsay The cities and bishoprics of Phrygia II 419ff. Dieser Forscher hat überhaupt durch dieses große Werk wie durch sein älteres umfassendes Werk The historical geography of Asia minor 1890 für die Forschungen auf kleinasiatischer Erde den Grund gelegt, indem er das urkundliche Material nicht nur vorgelegt, sondern auch mit der literarischen Überlieferung bereits in Beziehung gebracht hat. Auch die in Kleinasien, diesem Lande uralter religiöser Erregung, neben dem Königsland sehr zahlreichen und umfangreichen Tempelterritorien wurden von hörigen Bauern zumeist aus der einheimischen Bevölkerung bewirtschaftet, die in der Tempelstadt oder in den Tempeldörfern zusammenwohnten; unter ihnen befanden sich die ,vom Gott Besessenen‘, θεοφόρητοι, offenbar dem betreffenden Götterkult besonders ergebene Leute. Anderswo treten Hierodulen unter den Ackerbauern auf, die sich in der Jugend gleichzeitig mit der heiligen Prostitution abgeben und später von dem Tempelbauern geheiratet werden. Über alle diese Hörigen hatten die Priester nicht die volle Verfügung, sondern die Betreffenden waren, ähnlich wie wir das in Ägypten gesehen haben, direkte Untertanen des Königs (Rostowzew 269ff.). Endlich waren die Städte, zumal diejenigen des Landesinnern, in der Hauptsache Ackerbaustädte mit allen möglichen Arten des Besitzes, vom Privateigentum, zusammengesetzt aus großen und kleinen Gütern, über die verschiedenen Arten von Pachten (Zeitpacht, Erbpacht) bis hin zu mancherlei Formen der Hörigkeit, darunter ausgebildeter Leibeigenschaft, wie sie auf dem Staatsland der Gemeinden (γῆ δημοσία) gegenüber den Bauern aus der einheimischen Unterschicht der Bevölkerung (den λαοί) zumeist bestand. Die letzteren lebten ähnlich wie die spartanischen Heloten in scharfer Kontrolle seitens der städtischen Beamten ihrem Berufe, wie z. B. die Πεδιεῖς auf dem Boden von Priene (Syll. I³ 282, 10. Syll. or. I 11, 6, dazu Hiller v. Gaertringen Priene, Einl. XIII. Rostowzew 259f. u. 266) und andere Gruppen Einheimischer auf dem Boden der Griechenstädte innerhalb und außerhalb des Mutterlandes (das Material bei K. J. Neumann Hist. Ztschr. LX 1906, 27ff.). Was die Pachtverhältnisse betrifft, so scheint die Zeitpacht in den älteren Zeiten vorgeherrscht zu haben, später dann Erbpacht, zunächst auf unkultiviertem Boden (Mitteis Gesch. der Erbpacht im Altertum, Abhdl. der Sächs. Ges. des Wiss. XX 4, 1901, 6ff.), dann auch auf Kulturland, letztere Form vor allem im Kleinasien des 2. und 1. Jhdts. v. Chr. außer in der Stadt- auch in der Tempelwirtschaft (Kappadokiens), von der wir oben schon gehandelt haben. [96]

IV. Das Römerreich. 1. Rom und Italien. Das älteste Rom, das wir geschichtlich zu erfassen vermögen, war, wie Italien überhaupt, ein Bauernland, der Staat ein Agrarstaat, und zwar in einem Maße ausgeprägt, wie von den antiken Staaten etwa nur Ägypten. Daß dieser Staat von einem agrarischen Kommunismus ausgegangen sei, hat zwar kein Geringerer als Mommsen behauptet und zu erweisen gesucht, aber es ist trotzdem falsch (Pöhlmann Gesch. der soz. Frage II² 415ff.). Ein Staat, in welchem sogar der Grenzstein, terminus, zum Gott erhoben worden ist (Wissowa Rel. und Kult. d. Röm.² 136f.), hat sicher von Anfang an das Privateigentum nicht nur an Haus und Hof, sondern auch am Grund und Boden der Feldflur gekannt (anders E. Weiss o. Bd. XI S. 1082ff. u. S. 1095ff., auch Kübler o. Bd. VII S. 1181ff.). Weiter: Die Agrarverfassung der Italiker ruht in den ältesten Zeiten, ähnlich wie die der Kelten, nicht auf dem Dorfe, sondern auf dem Einzelhof (Kornemann Polis und Urbs, Klio IV 80f.). Sowohl vicus wie colonia haben den Bedeutungswandel vom einzelnen Bauernhof und der Bauernhufe zum Komplex von Höfen und Häusern durchgemacht (s. den Art. Colonia o. Bd. IV S. 512). Der Bauer selbst heißt ursprünglich colonus = qui terram colit; daneben kommt arator vor, da colonus entsprechend der Entwicklung der römischen Agrarverhältnisse immer mehr den Pächter bezeichnet (s. Colonia, außerdem o. S. 92 Anm.). Frühzeitig hat sich sowohl bei den Kelten wie bei den Italikern eine Großgrundbesitzerschicht entwickelt, in Italien die innerhalb der Mauerringe der Fluchtburgen wohnenden montani oder oppidani, im Gegensatz zu den in den pagi einzeln siedelnden und organisierten Kleinbauern (pagani), Kornemann 80ff., die allmählich zu Hörigen herabgedrückt wurden. Besonders hat sich in Italien dieser Prozeß dort beschleunigt, wo sich das fremde Herrenvolk der Etrusker über die einheimischen italischen Stämme darübergelagert hat, zunächst in Umbrien, einschließlich des heutigen Toskana, das ebenfalls ursprünglich Umbrerland war (Dionys. IX 5, 14: συνεληλύθεσαν γὰρ ἐξ ἁπάσης Τυρρηνίας οἱ δυνατώτατοι τοὺς ἑαυτῶν πενέστας ἐπαγόμενοι), dann auch im Poland und in Latium sowie Kampanien, und ähnlich später im Süden von Italien und in Sizilien, wo die Griechen kolonisatorisch auftraten und die einheimische Bevölkerung ebenfalls vielfach in ein Hörigkeitsverhältnis herabdrückten (Plat. Gesetze VI 19 p. 777 B. C, dazu K. J. Neumann Hist. Ztschr. LX 1906, 29f.). Auch der älteste Staat der Römer macht den Eindruck einer Vorherrschaft der in gentes gegliederten patrizischen Grundherren über eine hörige oder gar leibeigene Hintersassenschaft (Klienten). K. J. Neumann hat von hier aus auch das schwierige Problem der Entstehung der Plebs zu lösen versucht (Die Grundherrschaft der röm. Republik, die Bauernbefreiung und die Entstehung der servian. Verfassung, Straßburg 1900, wieder aufgenommen in Pflugk-Harttung Weltgeschichte, Altertum 370ff. und bei Gercke-Norden Einleitung in die Altertumswiss. III² 438ff.) und hat frischweg eine Bauernbefreiung zugleich mit der [97] Begründung der ländlichen Tribus im altrepublikanischen Rom konstruiert. So einfach, wie noch Neumann geglaubt hat, liegen die Dinge aber doch nicht. Annehmbar an seiner Hypothese ist nur (was aber auch schon andere, z. B. Ed. Meyer, gesehen hatten), daß auch der Gegensatz zwischen Patriziertum und Plebs einem sozialen Differenzierungsprozeß innerhalb desselben Volkes seinen Ursprung verdankt (einen Rückfall in veraltete Anschauungen bedeutet das Buch von J. Binder Die Plebs 1909). Aber ob die Plebeier ursprünglich hörige Bauern gewesen sind, das bleibt doch sehr fraglich, da in der Plebs nicht nur bäuerliche Elemente enthalten waren (M. Weber Handwörterbuch I³ 151 Anm. A. Rosenberg Zur Entstehung der Plebs, Herm. XLVIII 1913, 359. 377). Endlich fehlt der Neumannschen Hypothese jedes Beweismaterial betreffs der Art und Weise wie bezüglich der Zeit der angeblichen Bauernemanzipation (Kritik bei Ed. Meyer Kl. Schr. 371. M. Weber 141ff. Kornemann Hist. Viertelj. V 1902, 86ff. Soltau N. Jahrb. f. d. klass. Altertum 1912, I 489ff.). Daß eine solche einmal stattgefunden hat, ist wahrscheinlich, aber über das Wann und das Wie sind wir nicht unterrichtet. Sicher hat aber dieses Ereignis eine ungeheure Machtsteigerung für den römischen Staat gebracht, insofern die seither hörige Bauernschaft nunmehr in die Staatsgemeinschaft eingeordnet wurde.

Der patrizisch-plebeische Bauernstaat, als den seitdem Rom unseren Augen sich darstellt, hat sich schnell zur Vormacht Italiens emporgearbeitet. Die römische Bauernschaft, ausgezeichnet durch einen großen Kinderreichtum – bis zum 4. gab man den Kindern noch besondere Namen, dann zählte man nur vom 5. an: Quintus–Decimus: zehn Kinder waren wohl keine Seltenheit, K. J. Neumann Weltgesch. 374f. –, hat dementsprechend einen ungeheuren Landhunger entwickelt und den Krieg zu einem Gewerbe gemacht. Seit dem Erstarken der Plebs wurden immer neue Tribus auf neuerobertem Land (bis zum J. 241) geschaffen und gleichzeitig nach jedem Krieg immer neue Bauernstellen auf dem Wege viritaner oder Gruppenansiedlung, sei es aus Römern, sei es aus den Reihen der stammverwandten Latiner, geschaffen. In der langen Reihe der coloniae Latinae und civium Romanorum (s. den Art. Colonia) zeigt sich, welch ein großer Bevölkerungsüberschuß in diesem kräftigen Bauernvolk vorhanden gewesen sein muß: darin liegt mit seine Stärke und das Geheimnis seiner überraschend schnellen Erfolge auf dem Boden Italiens, der seit der gallischen Katastrophe in etwas über 120 Jahren nicht nur den Römern unterworfen, sondern auch auf weite Strecken hin latinisiert worden war. Nissen Ital. Landesk. II 1, 24ff. Sehr auffallend und bis jetzt noch nicht in seinen Ursachen erklärt ist die Tatsache, daß in den Bürgerkolonien, und zwar nicht nur in den am Meere gelegenen (coloniae maritimae), die Größe der einzelnen Landlose viel kleiner war als in den Latinerkolonien, selbst in Fällen, bei denen infolge der Nähe der Kolonien annähernd gleiche Güte des Bodens vorausgesetzt werden muß, so z. B. in Bononia (lat.) [98] 50 Iugera, während in Parma und Mutina (beide röm.) 8 bezw. 5 Iugera auf das Los zur Verteilung gelangten; ein Erklärungsversuch bei Gerh. Pfeifer Agrargesch. Beitr. zur Reform d. Ti. Gracchus, Münch. Diss. 1914, 40. Dieser Forscher sowie Kromayer N. Jahrb. XXXIII 145ff. (auf Grund der Alimentartafeln von Veleia und Benevent, CIL IX 1455 und XI 1147) haben auch eine zahlenmäßige Schätzung der durch diese staatliche Ansiedlungstätigkeit neugeschaffenen Bauernstellen zu bieten gewagt (a. a. O. 43), aber das vorhandene Material reicht hierzu nicht aus. Neben der Bodenaufteilung wurden große Gebiete des Neulandes in ager publicus populi Romani verwandelt, und soweit derselbe nicht durch Verpachtung verwertet wurde, war er, namentlich das unbebaute Land, wie es durch die fortwährenden Kriege zur Verfügung stand, nach dem ius occupandi der Besitznahme auf Widerruf durch Private gegen eine an den Staat zu zahlende Abgabe freigegeben. Nur vermögende Leute konnten sich naturgemäß an diesem Geschäft beteiligen, das das Anwachsen des agrarischen Großbetriebs sehr stark gefördert hat und dem Bauernbetrieb höchst gefährlich wurde. Um hier vorzubeugen, ist eines Tags ein Gesetz über den zulässigen Maximalerwerb an ager publicus erlassen worden, das die jüngere Tradition unter den licinisch-sextischen Gesetzen erscheinen läßt, das aber in Wirklichkeit jünger ist (Verbot der Okkupation von mehr als 500 Iugera Land und Verbot der Benutzung des Weidelandes mit mehr als 100 Stück Großvieh und 500 Stück Kleinvieh, Appian. bell. civ. I 8, 33 nach einer guten zeitgemäßen lateinischen Quelle, die durch Cremutius Cordus, Kornemann Klio XVII 1921, 33ff., an den Griechen vermittelt worden ist; die Rolle, die Appian nach Löw Untersuchungen zur Vorgesch. der gracch. Bewegung, Gieß. Diss. 1920, 8ff. dabei als Quellenkontaminator gespielt haben soll, überschätzt diesen Autor). Wann es anzusetzen ist, bleibt strittig. War das 2. Bauernschutzgesetz der älteren Zeit, das auf den Gütern einen bestimmten Prozentsatz von freien Arbeitern neben den Unfreien zu beschäftigen vorschreibt, gleichzeitig, dann gehört es der Zeit nach dem hannibalischen Krieg an, wie Niese (Herm. XXIII 410ff.) und Neumann glaubten, andernfalls kann man auch mit Kromayer (Hartmann Weltgesch. III 91) und Löw 17ff., der auf die Bedeutung der Vieh- und Weidewirtschaft in dem älteren Gesetz gegenüber seiner Erneuerung durch Gracchus hinweist, an das Ende des 4. Jhdts. denken. Auf alle Fälle haben wir in diesen beiden Gesetzen, die uns undatiert überliefert sind, den ersten Versuch einer Bauern- und Landarbeiter-Schutzgesetzgebung auf römischem Boden vor Augen, und wir erkennen daraus die beiden größten Feinde dieser Bevölkerungskategorien in Italien, einmal den Großgrundbesitz mit seiner frühzeitigen Richtung auf kapitalistischen Betrieb und auf der anderen Seite das Vordringen der Sklaverei auch in der Landwirtschaft, beides immens gesteigert seit der ersten Niederringung Karthagos und dem Bekanntwerden mit der dortigen Plantagenwirtschaft, die bis zu einem gewissen Grade dem hellenistischen [99] System entsprach, d. h. auf dem Grundsatz engster Verbindung der Acker- und Kapitalwirtschaft und rationellster Ausbeutung des Bodens nach damaligem Begriffe ruhte, um aus dem in Grund und Boden angelegten Kapital eine möglichst hohe Rente zu erzielen (Hesselmeyer Korr.-Blatt der höheren Schulen Württembergs XXIII 1916, 412). Aber dem römisch-italischen B. erwuchsen bald noch schlimmere Feinde (Mommsen R. G. I⁸ 830ff.). Den tiefsten Einschnitt bedeutet, wie in der römisch-republikanischen Geschichte überhaupt so auch für diese Materie, der hannibalische Krieg. Kromayer (149) vergleicht ihn in seiner Furchtbarkeit von unserem Standpunkt aus mit den Wirkungen des dreißigjährigen Krieges für Deutschland. ,Als der Feind endlich das Land verlassen hatte und der Friede eingekehrt war, hatte man einen dezimierten B. und weite ödliegende Landstrecken vor sich‘, ähnlich schon Kornemann Die neue Livius-Epit., 2. Klio-Beih. 1914, 106f. Die Tendenz zur Latifundienbildung und der Schwund der Kleinbauernwirtschaft, wie sie vor dem Krieg mehr in der näheren und weiteren Umgebung von Rom geherrscht hatte, erfaßte jetzt auch andere Gebiete Italiens, vornehmlich Mittel- und Süditalien, in welch’ letzterem Gebiet Hannibal so lange gewütet hatte, zumal schon unmittelbar vor dem großen Krieg ein Gesetz den Angehörigen des Senates die Beteiligung an Geldgeschäften untersagt und diese zur Anlage ihres Geldes ausschließlich in Grundbesitz getrieben hatte, wodurch nun der Senatorenstand recht zum Großgrundbesitzer- und Güterschlächterstand des Reiches wurde. Bezeichnend ist auch die Schilderung bei Liv. XXXI 13, 6 zum J. 200, wonach die Kapitalisten, bei denen der Staat während des Krieges eine Anleihe gemacht hatte, ihr Geld zurückforderten, ,weil sie die günstige Konjunktur, billig Land zu kaufen, nicht vorübergehen lassen wollten‘ (Kromayer 149). Auf wessen Kosten diese Landaufkäufe aber erfolgten, kann man sich denken. Doch hat der Staat in der ersten Zeit nach dem großen Krieg seine Hand noch über den B. gehalten. Scipios Soldaten, die in Afrika gefochten hatten, wurden in Unter- und Mittelitalien (besonders in Apulien und Samnium) auf Ager publicus angesiedelt und zwar in der Weise, daß für jeden mitgemachten Feldzug 2 Iugera (½ Hektar) verteilt wurden (Liv. XXXI 4, 1. 19, 4), so daß hier Bauerngüter, 30–40 000 an der Zahl, im Umfang von 1–5 Hektar entstanden (Kromayer 150). Die gleiche Fürsorge von Staats wegen wurde im folgenden Jahr den Veteranen aus den Kriegen in Sizilien, Sardinien und Spanien zuteil (Liv. XXXI 1, 6), und Kromayer vermutet mit Recht, daß diejenigen, die in Italien gekämpft hatten, nicht leer ausgegangen sein können. Das Ganze war der Anfang einer letzten großen staatlichen Aktion zugunsten des Kleinbauerntums in Gestalt von Viritan- und Kolonienansiedlungen, die über ein Menschenalter nach dem verheerenden Krieg sich erstreckte und von Kromayer (151) auf Schaffung von etwa 100 000 Bauernfamilien geschätzt wird. Derselbe Forscher hat zum erstenmal die Frage nach der Wirkung dieser erneuten staatlichen Siedlungspolitik [100] auf die agrarische Struktur Gesamt-Italiens gestellt (152). Da die große Masse der Ansiedlungen auf Nord- und Süditalien verteilt ist, nimmt er an, daß Mittelitalien, vor allem Latium und die umliegenden Gebiete, in der Hauptsache dem Großgrundbesitz überlassen blieben, der dadurch vom Zentrum Rom aus immer weitere Gebiete Italiens erfaßte. So hat die staatliche Fürsorge, trotz aller Anstrengungen nach dem Kriege, des Übels, der Verdrängung der Kleinbauern aus ihrem Besitz, nicht überall Herr werden können, ja es kamen infolge der gleich nach dem großen Krieg einsetzenden gewaltigen Expansion Roms über Italien hinaus von neuem schwere Zeiten für den römischen B. Er war es, der die ungeheure Last der fortwährenden Kriege in Ost und West in erster Linie tragen mußte (Kromayer 153ff.). Vor allem der Dienst in der spanischen Armee von vier Legionen, die zur Niederhaltung der unruhigen dortigen Bevölkerung dauernd, Sommer wie Winter, erforderlich war, zehrte besonders stark am Mark der römischen Bauernschaft, Ed. Meyer Kl. Schr. 419. Kornemann 2. Klio-Beih. 107. Kromayer 153f.: ,Wenn wir zu diesen beiden Hauptposten (Spanien und Norditalien) die zeitweiligen Kriege im Orient hinzuzählen, so ergibt sich, daß die italische Bauernschaft in dieser Periode jährlich im Durchschnitt die Last einer kriegführenden Armee von mindestens 100 000 Mann hat tragen müssen, ganz abgesehen von den sehr bedeutenden Verlusten, die besonders die spanischen Kriege in einer Reihe blutiger Niederlagen mit sich brachten. Und geringer dürfte der militärische Aufwand auch in der Folgezeit kaum gewesen sein. Alle diese rüstigen Arme wurden natürlich der friedlichen Beschäftigung des Ackerbaues entzogen.‘ In derselben Richtung wirkte seit der Gewinnung umfangreicher überseeischer Provinzialgebiete, die der Römer nur finanziell auszubeuten suchte und gern geradezu als Landgüter seines Volkes zu bezeichnen pflegte, die große Umstellung in den Berufen, die mit dieser rapiden Vergrößerung des von Rom aus beherrschten Raumes verbunden war. Wie England schon seit längerer Zeit und Deutschland im letzten Menschenalter eine enorme Industrialisierung durchgemacht hat, so kann man mit Kromayer (155) für das Rom des 2. Jhdts. von einer weitgehenden Kommerzialisierung und von einer teilweisen Umwandlung der Ackerbaubevölkerung in ein Heer von Beamten, Kaufleuten und Berufssoldaten, die meist außerhalb Italiens tätig waren, sprechen. Umgekehrt strömte mit den vielen siegreichen Kriegen eine ungeheure Menge von Kapitalien in Rom und Italien zusammen, die bei der antiken Art der Geldverwertung Anlage in italischem Grund und Boden suchte. Wie die Senatoren schon seit langer Zeit, so suchten jetzt auch die Kapitalisten aus dem Ritterstand Zuflucht im Grundbesitz der Halbinsel (Cic. de off. I 42. 151). ,So beobachten wir den interessanten Doppelvorgang, daß auf der einen Seite durch die veränderte wirtschaftliche Lage dem kleinen B. eine Menge von Kräften entzogen und auf der anderen Seite dem Großgrundbesitz die größten Kapitalien zur Arrondierung und Anlage in Ländereien zugeführt [101] werden. Kräfteschwund auf der einen, vermehrter Druck von der anderen Seite her, das mußte als Resultat eine beträchtliche Verschiebung in dem Verhältnis von Groß- und Kleinbesitz in Italien überhaupt zur Folge haben‘ (Kromayer 156). Es trat das ein, was Pöhlmann (Soziale Frage II² 435) richtig in die Worte gefaßt hat: ,In gigantischen Formen wiederholt sich hier, was uns teilweise schon in den letzten Zeiten von Hellas entgegengetreten war und die entscheidenden Züge sind allbekannt: die zunehmende Aufsaugung der Bodenrente von seiten des Kapitals durch Auswucherung des bäuerlichen Klein- und Mittelbesitzes, das Legen zahlloser Bauernstellen durch Auskauf oder Austreibung und das unaufhaltsame Umsichgreifen des rein kapitalistischen Betriebs der Bodenwirtschaft, der großen Weidegüter und Plantagen, die systematische Verdrängung der freien Lohnarbeiter und Pächter durch unfreie Arbeiter und als notwendige Folgeerscheinung die Entstehung eines zahlreichen ländlichen Proletariats, für das es meist keine andere Hoffnung mehr gab, als die Verwertung seines Bürgerrechts in Rom‘ [2]. Einen Einblick in die Art des mittleren Gutsbetriebs dieser Übergangszeit gestattet uns Catos Buch de agri cultura, worüber Gummerus (5. Klio-Beiheft 1906, 15ff.) am besten gehandelt hat. Cato gibt seine Darlegungen an zwei Musterplantagen, einem Ölgut von 240 und einem Weingut von 100 Iugera. Daraus sowohl wie aus den weiteren Ausführungen des Autors ergibt sich, daß auch im Mittelbesitz damals die Umstellung auf Öl- und Weinbau bereits erfolgt war (s. u. Anm. 1). Es ist dieselbe Zeit, da in Süditalien jene Entwicklung begonnen hatte, welche ausgedehnte, ehemals mit Bauernhöfen besetzte Bodenflächen in Weiden verwandelt hatte, auf welchen große Schaf- und Rinderherden gehalten wurden. In der Nähe der größeren Städte war, wie einst in Attika, der Gartenbau rentabler geworden. Aus jeder Zeile bei Cato ergibt sich, daß die Landwirtschaft nur für rentable Anlage von Kapital vorhanden war und daß es darauf ankam, aus dem in den Grundstücken angelegten Kapital die höchste Rente herauszuwirtschaften. ,Viel verkaufen, wenig kaufen‘ ist der oberste Grundsatz dieser Landwirtschaft, ein Satz, der zu allen Zeiten, im Altertum wie in der Gegenwart, für [102] jede engherzige Bauernwirtschaft gilt. Aber so konservativ sich in manchen Dingen diese catonische Landwirtschaftslehre auch gibt, Cato ist nicht mehr der Typus eines altrömischen Bauern, sondern ist bereits viel mehr Kapitalist als Bauer (Gummerus 24). In seiner Jugend mag er wohl noch ein kleines Gut mit eignen Händen inmitten seiner Sklaven bestellt haben. In seinem Buche ist er bereits der vornehme Grundbesitzer, der meist in der Stadt wohnt, und sein Gut oder seine Güter durch einen Verwalter aus dem Sklavenstand, den vilicus, mit einer Anzahl unfreier Arbeiter bewirtschaften läßt. Die Sklavenwirtschaft erscheint vollständig ausgebildet, und zwar nicht mehr in der altpatriarchalischen Weise, sondern mehr oder weniger plantagenmäßig organisiert, trotzdem nicht eigentliche Großbetriebe vorliegen. In der Erntezeit und überhaupt bei allen größeren Arbeiten wird das unfreie Gutspersonal ergänzt durch freie Taglöhner, darunter auch Kleinbauern – Eigenbesitzer oder Pächter der Nachbarschaft –, die sich auf diese Weise einen Nebenverdienst suchen (Gummerus 25f.), manchmal in Gestalt von Erntegenossenschaften. Auch was die Beschaffung der Kleidung, der Arbeitsmaterialien für die Güter usw. betrifft, bemerkt man bei Cato bereits die fast völlige Auflösung des altpatriarchalischen römischen Bauernhaushaltes. So ist er und sein Buch in jeder Hinsicht der Typus der ungeheuer schnell vorwärtseilenden Zeit des 2. Jhdts. Wie rasch damals auch das Bedürfnis nach einem Kompendium für den landwirtschaftlichen Großbetrieb sich einstellte, zeigt die Tatsache, daß der Senat kurz nach der Eroberung Karthagos das große Werk des Puniers Mago, das in 28 Büchern eine Enzyklopädie der Landwirtschaft darstellte, ins Lateinische übersetzen ließ. Hier war die Plantagenwirtschaft im größten Stil, wie sie unterdessen auch in Italien Platz gegriffen hatte, zur Darstellung gebracht. Das unterworfene Karthago wurde auf diesem Gebiet nunmehr der Lehrmeister des Siegers.

Wie weit die Entwicklung zur Großwirtschaft in manchen Teilen Italiens im Gegensatz zu anderen, die am kleinbäuerlichen Besitz festgehalten hatten, im Jahre des Auftretens des Ti. Gracchus vorgeschritten war, zeigt auf der einen Seite die Tatsache, daß der Volkstribun nach der Schilderung seines Bruders durch den Anblick der weiten vom Großgrundbesitz in Etrurien besetzten Flächen mit den zur Landbebauung und für die Weide verwendeten Sklavenscharen zu seinem Reformantrag ἀναλαβεῖν τοῖς πένησι τὴν δημοσίαν χώραν (Plut. Ti. Gracchus 8) veranlaßt worden war, und zum anderen der Umstand, auf den Kromayer mit Recht aufmerksam gemacht hat (156f.), daß, obwohl Ti. Gracchus das Maximalmaß an Domanialland für einen römischen Bürger auf 1000 Iugera oder 250 Hektar festsetzte, d. h. fast zwanzigmal mehr als die größten Bauerngüter in Veleia und Benevent, doch die Großgrundbesitzerkaste fast wie ein Mann sich dagegen erhob. ,Eine große Zahl von ihnen muß also weit mehr als 1000 Iugera allein an Domanialland besessen haben, ganz abgesehen von ihrem Privateigentum, das durch die Anträge der Volkstribunen nicht bedroht wurde und das zu schätzen [103] wir nicht in der Lage sind.‘ Hier stehen wir vor dem in den beiden letzten Menschenaltern gewordenen neuen Reichtum, der wirtschaftlich den Kleinbesitz schon zum Teil aufgezehrt hatte und auch weiterhin bedrohte und der politisch als geschlossene Oligarchie die letzte Epoche der Republik über die Führung des Staates, von wenigen Unterbrechungen abgesehen, gehabt hat.

Gegen ihn richtete sich im J. 133 die gracchische Bewegung. Ob sie für den italischen B. nennenswerte Erfolge gebracht hat, wurde von Mommsen (R. G. II⁸ 101) und E. Herzog (Gesch. u. System d. röm. Staatsverf. I 459) noch angenommen, wird aber neuerdings, abgesehen von v. Stern (Herm. LII 1921, 244f.), der den älteren Forschern folgt, in der Regel bezweifelt (Beloch Die Bevölkerung der griech.-röm. Welt 351f. Cardinali Studi Graccani, Rom 1912, 183ff. Kromayer 158, 2. Pfeifer 120f.). Die Entwicklung in Italien in der Richtung auf den Großbetrieb war in den wichtigsten Gebieten zu weit vorgeschritten, als daß hier noch ein Landsiedlungsgesetz, wie es Ti. Gracchus ins Auge gefaßt hatte, wesentliche Änderungen hätte bringen können. Daher wandte auch sein Bruder, abgesehen von Kolonialgründungen in Capua und Tarent, die zudem gar nicht für das bäuerliche Proletariat bestimmt waren (Kornemann 1. Klio-Beiheft 45. v. Stern 283, anders Judeich Hist. Ztschr. 3. Folge XV 485, 1), seinen Blick auf die Provinzen, allen voran auf das für Italien (wie auch die moderne Entwicklung Italiens zeigt) in erster Linie in Betracht kommende Nordafrika. ,Das hieß auf eine positive Kleinbauernpolitik in Italien selbst verzichten und das Land seiner natürlichen, auf den Großgrundbesitz hinstrebenden Entwicklung überlassen‘ (Kromayer 159). Dieses Scheitern der gracchischen Aktion zugunsten des italischen bäuerlichen Kleinbesitzes ergibt sich u. a. auch aus Varros Werk über die Landwirtschaft, wo die Sklavenwirtschaft im landwirtschaftlichen Großbetrieb auf dem Höhepunkt erscheint (Gummerus 50ff. und 95f.). So wenig wie die Tätigkeit der Gracchen und die Veteranenansiedlungen des Marius und Sulla hat die Tätigkeit Caesars und der Triumvirn (nach Philippi) aus Proletariern oder entlassenen Soldaten – wohlgemerkt Berufssoldaten seit der Heeresreform des Marius – eine italische Neubauernschaft zu schaffen vermocht, so umfangreich gerade die zuletzt erwähnte Ansiedlungstätigkeit auch gewesen ist (Kromayer 161ff.). Immerhin ging zunächst die Schaffung neuer Bauernstellen in der Hauptsache auf Kosten des Großgrundbesitzes. Wie ausgedehnt dessen Territorien jetzt waren, ergibt sich aus Caes. bell. civ. I 17, nach welcher Stelle Domitius Ahenobarbus, der Parteigänger des Pompeius, seinen 15 000 Soldaten versprach, jedem 4 Iugera (1 Hektar) aus seinen Privatbesitzungen zu schenken, wenn sie treu bei ihm aushielten. Wenn man so etwas liest, wird man mit Kromayer (163) annehmen, daß bei dem unterdessen eingetretenen Zusammenschwinden des Ager publicus der Großbesitz für die Landnahme am meisten hat herhalten müssen. Aber wie zu Sullas Zeiten ist bei den ungeheuren Ansprüchen, die die Machthaber, vor allem nach Philippi, machten, auch [104] der mittlere Besitz in den Gemeinden, die für die Veteranenansiedlung ausersehen wurden, betroffen worden. Alles in allem bedeutete der Untergang des oligarchischen Regiments am Ende der Republik noch einmal eine Stärkung des bäuerlichen Kleinbesitzes gegenüber Mittel- und Großgrundbesitz, jedoch nicht für lange Zeit, da trotz aller Kautelen, wie z. B. der Unveräußerlichkeit der Assignationen, wie sie Ti. Gracchus, Sulla und Caesar festlegen ließen, die Rückkehr des Landes aus dem Besitz der der Bauernarbeit entwöhnten Proletarier und Soldaten in die Hände der Großbesitzer erfolgte. So erwähnt z. B. Cicero (de lege agr. II 28, 78). daß die Mark von Praeneste, welche Sulla aufgeteilt hatte, schon in den sechziger Jahren des Jahrhunderts wieder in die Hand weniger Großgrundbesitzer zusammengeflossen war (Kromayer 164), und daß dieser Fall nicht vereinzelt war, beweist derselbe Forscher an der Abnahme des bäuerlichen Kleinbesitzes bis zur traianischen Zeit in den Gemarkungen von Veleia und Benevent (CIL XI 1147. IX 1455; ebd. 164ff. Grundlegend hierfür schon Mommsen Ges. Schr. V 123ff.). Auch Columellas Werk zeigt uns den Sieg des Großgutes in Italien, allerdings mit dem Unterschied gegenüber der Zeit des Varro, daß jetzt mit dem allmählichen Versiegen der Sklavenzufuhr, das die Folge der Pax Augusta war, die Klasse der Kleinpächter (coloni, s. den Art. Colonat) auf den Großgütern immer mehr an Bedeutung gewann (Gummerus 82ff. 96f.). Der wesentlichste Unterschied gegen früher war jetzt, daß, was den Kleinbesitz betrifft, der Pächter in immer größerem Umfang an die Stelle des bäuerlichen Eigentümers trat (Plin. ep. IX 37, auch III 19. Mommsen Ges. Schr. V 139). Keine Ausrottung, sondern ,Niederbeugung‘ des B.s war also diesmal das Ende. ,Der soziale Aufbau der italischen Gesellschaft hatte ein Stockwerk mehr erhalten. Auf den B. setzte sich ein Stand von Grundherren auf, die, wie die heutigen Grundherren Italiens, als Bodenrentner von der Arbeit des Bauern mitlebten‘ (Kromayer 169, dazu Mommsen Ges. Schr. V 589ff.).

2. Und ähnlich wie in Italien ging es in den Provinzen des Römerreiches zu. Was den Osten betrifft, so hat Rom für Ägypten auf das staatliche Obereigentum an Grund und Boden, wie es die Ptolemäer starr festgehalten hatten (s. o. III), verzichtet und dadurch der Entstehung von ländlichem Privateigentum, großem und kleinem, die Wege gebahnt. Wir begegnen seitdem auch bäuerlichen Klein- und Großeigenbesitzern in größerer Zahl: unter den Großbesitzern befanden sich vor allem die alten militärischen Lehnsleute der Ptolemäer (κληροῦχοι und κάτοικοι; vgl. den Art. Katoikoi o. Bd. XI S. 20), die sämtlich in freie Eigentümer verwandelt wurden. Daneben wurden durch massenhafte Verkäufe von unfruchtbar gewordenem konfisziertem Land neue Scharen von Privatbesitzern geschaffen. Unter den Käufern waren die Alexandriner und die sonstigen ägyptischen Griechen am stärksten vertreten, weiter aber auch viele der Elemente, die nach dem Wechsel der Regierung in das fruchtbare Land Geschäfte halber gezogen waren. Das alexandrinische und [105] sonstige internationale Kapital suchte Verwertung in Grund und Boden. Rostowzew (117f.) hat die Nachrichten vom Wachstum des privaten Grundbesitzes in den ersten drei Jahrhunderten zusammengestellt. Danebenher geht ein frühes Wachstum des Großgrundbesitzes (der sogenannten οὐσίαι) in Händen von Griechen und Römern, wovon, vornehmlich seit Nero, sehr viel in kaiserlichen Besitz übergegangen ist (s. den Art. Domänen). Das 2. Jhdt. brachte einen gewissen Stillstand im Anwachsen des Privatbesitzes in Ägypten, während im 3. Jhdt. ein abermaliges Ansteigen zu beobachten ist, das im 4. Jhdt. auf den neuen Höhepunkt kommt (Rostowzew 139). In der byzantinischen Zeit kehrte man mit dem Überhandnehmen der Großgrundherrschaften mächtiger Landlords zu den halbfeudalen Zuständen der vorgriechischen Zeit zurück (ebd. 227). Die Blüte des kleinen und mittleren Besitzes hat in Ägypten immer nur kurz gedauert, da die Forderungen der Regierung, vor allem auf liturgischem Gebiet und in Gestalt der Erbpacht sowie der sogenannten ἐπιβολή (zwangsweisen Aufbürdung der Beackerung von Staatsländereien, Rostowzew 196ff.), auch die κτήτορες auf die Stufe der Staatsbauern herabdrückten. Dadurch wurden auch die Grenzen zwischen den beiden Arten von Landwirten – den Staatsbauern und den Eigentümern – immer fließender (Rostowzew 225).

In den ehemals seleukidischen und attalidischen Provinzen des Ostens ist ein Fortschreiten der Verstädtischung ehemaliger χώρα βασιλική, besonders in Kleinasien, schon seit der ausgehenden Republik (Pompeius) zu beobachten, daneben ein Übergang in kaiserliche Domänen (s. den Art. Domänen). Daneben hat sich aber auch die Lage der Königsbauern in der römischen Epoche derjenigen von kleinen Privatbesitzern ähnlich gestaltet infolge der steuerrechtlichen Nivellierung der Gesamtbevölkerung der asiatischen Provinzen, eine Entwicklung, die allerdings schon unter den Attaliden begonnen hatte (Rostowzew 309). Auch insofern trat eine Besserung der sozialen Lage dieser Bauern ein, als die Selbstverwaltung ihrer Komen soweit fortschritt, daß sie eigene quasimunizipale Organisation mit eigener Gerichtsbarkeit, ausgehend von religiösen κοινά, bekamen (κοινὰ τῶν κατοίκων oder παροίκων. κοινὰ τῶν γεωργῶν), Ramsay Asia minor 306f. Schulten Röm. Mitt. XIII 1898, 236. 239. Rostowzew Kol. 288. 291. 301. 310. Poland Griech. Vereinswesen 141f. 163ff. Keil und v. Premerstein Denkschr. der Akad. Wien LVII (1914) 13. 39. Dies war nur die Vorbereitung zur Umwandlung vieler dieser Komen in Städte, die unaufhaltsam weiterging, wobei die Königsbauern aus der Leibeigenschaft, in die sie mit der Zeit hineingeraten waren, entlassen wurden und die Zahl der freien Besitzer, die immer daneben bestanden hatten, zunahm. Umgekehrt sank die Lage der auf den Domänen, besonders den kaiserlichen, ansässigen Bauern immer tiefer, bis endlich im J. 332 die Bindung an die Scholle gesetzlich festgelegt wurde (Cod. Theod. V 9, 1, dazu Keil und v. Premerstein 38ff.). Mit der später eintretenden rückläufigen Bewegung im Großgrundbesitz aus der [106] Hand der Kaiser in die Hand großer privater Possessoren, besonders Senatoren (unter Iustinian war die Hälfte von Kappadokien Domänenland, Iust. Nov. 30, dazu den Art. Domänen), wurde die Lage der Bauern immer schlechter, indem viele derselben wieder Hörige von Privatpersonen wurden, wie in der Zeit vor Alexander (Rostowzew 311).

In Sizilien hatte Hiero II. durch die Lex Hieronica im Gegensatz zu den Seleukiden eine Regelung getroffen, wonach der König in bezug auf die Steuerpflicht seiner Untertanen keinen Unterschied zwischen den Domänen und den städtischen Territorien machte, sie vielmehr sämtlich, soweit die Bewohner γεωργοί waren, die δεκάτη bezahlen ließ. Der Grundgedanke war ein ähnlicher, wie im ptolemäischen Ägypten, daß nämlich dem König das Obereigentum an allem Grund und Boden zustand. Der römische Staat hat hier diesen Grundgedanken einfach übernommen und in voller Stärke aufrechterhalten. Alle tributpflichtigen Bodenhalter Siziliens waren demnach für den Römer coloni aratoresque populi Romani. Es waren das keineswegs alle Pächter, sondern zum Teil Eigenbesitzer, zum Teil Erbpächter. In Sizilien ist somit die spätere Theorie der Römer entstanden, daß das dominium in solo provinciali nur dem populus Romanus zustehe (Rostowzew 233ff.; ders. Staatspacht 424ff.).

Die Agrarverhältnisse der Provinz Afrika sind bedingt durch die vorrömischen karthagischen Besitzverhältnisse daselbst (Rostowzew 230. 313ff. Hesselmeyer Korr.-Blatt der höheren Schulen Württemb. XXIII 1916, 393ff.). Je weiter die Forschung vordringt, um so mehr zeigt es sich, daß die agrarische Struktur des karthagischen Reiches in seinen nordafrikanischen Gebietsteilen an die Praxis der benachbarten hellenistischen Reiche erinnert. Der karthagische Staat hat auch ein Obereigentum an Grund und Boden der einheimischen Bevölkerung gegenüber sich vorbehalten, die, in Kolonendörfern zusammengesiedelt, eine hörige Bauernschaft darstellte, im Frieden zur Arbeit, im Krieg zum Heeresdienst für den punischen Staat verpflichtet. Was Hannibal vor dem Treffen am Tessin nach Liv. XXI 45, 4–7 seinen Leuten versprach, war im Grund eine Bauernbefreiung für den Fall des Sieges und glücklicher Heimkehr (Hesselmeyer 401 ff.). Daneben gab es private Großgrundbesitzer, die hauptsächlich mit Sklaven wirtschafteten. Die punische Staatswirtschaft mit Kolonen ist offenbar durch das Werk des Mago den Römern vertraut geworden und hat hier Schule gemacht neben der Gutsbewirtschaftung durch Sklaven (Rostowzew 340. Hesselmeyer 411ff.). In der römischen Provinz Afrika wurde das alte karthagische Staatsland seit 146 ager publicus populi Romani; über seine Verwendung berichtet das Ackergesetz von 111 (CIL I 200. Mommsen Ges. Schr. I 65ff.). Ein großer Teil dieses öffentlichen Landes wurde verkauft und infolgedessen Privatbesitz, aber nicht zu vollem Eigentum, trotzdem es zum großen Teil in römische Hände überging (ager privatus vectigalisque). Ein Teil blieb in den Händen der seitherigen Inhaber, also der Provinzialen (ager [107] stipendiarius), aber diese verblieben nicht in dem alten Hörigkeitsverhältnis wie in der karthagischen Zeit (Hesselmeyer 408). Der Rest war unbebauter Boden, der zumeist als Weide benutzt wurde, aber allmählich auch in Kultur genommen wurde und ebenfalls neben den Einheimischen viele römische Bürger und Latiner als Grundbesitzer nach Afrika zog. Von hier aus entwickelte sich nun in Afrika, wo neben Karthago auch die übrige Städtekultur von dem grausamen Sieger größtenteils zerstört worden war, sehr schnell die Richtung auf den Großgrundbesitz und von neuem, wie in der karthagischen Epoche, die Ausbildung des Kolonats: für beides wurde Afrika das klassische Land (s. den Art. Colonat und Domänen, letzteren vor allem bezüglich der den kleinbäuerlichen Betrieb innerhalb der kaiserlichen Domanialverwaltung begünstigenden Politik der Flavier).

Die Verhältnisse in den europäischen Gebieten des Römerreichs waren ähnlich wie in Afrika bedingt durch die vorrömischen Zustände. Näheres wissen wir hier von den Kelten, die nach Caesars Schilderung frühzeitig und in weitem Umfang zur Großgüterwirtschaft übergegangen waren mit hörigen Bauern zur Bebauung. Auch in den ehemals keltischen Gebieten des Römerreiches ist die Latifundienwirtschaft der Kaiserzeit nichts Neues. Die bäuerlichen Kleinbesitzer nehmen an Zahl zu, je mehr wir vom Zentrum des Reiches nach Norden oder Nordosten (Donauländer, Balkan) uns entfernen. Doch fehlt es uns, solange die Grabinschriften nach dieser Richtung nicht einmal systematisch durchgearbeitet sind, an exaktem Beweismaterial für die Ausdehnung des bäuerlichen Besitzes in den einzelnen Provinzen. Schon weil diese Gebiete nur zum Teil noch Weinproduktionsland, in der Hauptsache vielmehr Getreideproduktionsgebiete waren, überwog hier auch auf dem Großgrundbesitz der Kleinpächterbetrieb. Dazu kam auch hier die Wirkung des Versiegens der Sklavenzufuhr unter dem Einfluß des ,Kaiserfriedens‘. Alle die europäischen Gebietsteile des Römerreiches außerhalb Italiens wurden daher in besonderem Maße Kolonengebiete. Die Bagaudenaufstände des 3. Jhdts. zeigen uns Gallien in einer großen Agrarkrisis, der letzten, die wir im Bauerntum vor der Erzeugung des schollenfesten Kolonats verfolgen können (s. den Art. Bagaudae).

V. Literatur. 1. Allgemein: M. Weber Agrarverhältnisse im Altertum. Handwörterbuch der Staatswiss. I³ 52ff., in der 4. Aufl. des Werkes nicht abgedruckt, sondern ersetzt durch v. Belows ganz knappem Abriß ,Agrargeschichte‘ (I⁴ 48ff.), der den Orient z. B. gar nicht mehr berücksichtigt. – Orient: B. Meissner Babylonien u. Assyrien Bd. I. Heidelberg 1920. Kap. 7: Die Landwirtschaft 184ff. A. Erman Ägypten und ägyptisches Leben im Altertum. 2 Bde., Tübingen 1885–1887, seit 1922 neue Auflage von H. Ranke. Wreszinski Atlas zur ägyptisch. Kulturgesch., bis jetzt 5 Liefe[WS 1] Das alte Ägypten (Heidelberg 1920) 267ff.: Bodenbau und Viehzucht. – Griechenland: Busolt Griech. Staatskunde (Handbuch der klass. Altertumswiss. Bd. IV 1) I³ 1920. Guiraud La propriété foncière en Grèce jusqu’à [108] la conquète Romaine, Paris 1893. Pöhlmann Gesch. der soz. Frage u. des Sozialismus in der antiken Welt I² 1912. K. J. Neumann Die Entstehung des spartiatischen Staates, Hist. Ztschr. LX 1896, 27ff. Kazarow Zur Gesch. der soz. Revolution in Sparta, Klio VII 1907, 47ff. Kahrstedt Die spartanische Agrarwirtschaft, Herm. LIV 1919, 279ff.: ders. Griech. Staatsrecht I 1922. Ed. Meyer Wehrkraft, Bevölkerungszahl und Bodenkultur Attikas, Forsch. z. alten Gesch. II 149ff. Beloch Griech. Gesch. I². II². III² passim. v. Wilamowitz Staat u. Gesellschaft der Griechen in P. Hinneberg Kultur der Gegenwart IIIV 1. – Hellenismus: Kaerst Gesch. des Hellenismus I² 1917, 1ff. (Die griechische Polis). Wilcken Grundzüge u. Chrestom. der Papyruskunde I Kap. VII, Die Bodenwirtschaft 270ff.; ders. Alexander d. Gr. u. die hellenistische Wirtschaft in Schmollers Jahrb. XLV 2, 45 [349]ff. Rostowzew Stud. zur Gesch. der röm. Kolonats, 1. Beiheft zum Arch. f. Pap.-Forsch. 1910; ders. Foundations of social and economic life, Journ. of Egypt. Arch. VI 3, 1920, 165ff. Partsch in Sethe-Partsch Demotische Urkunden, Abh. Akad. Leipz. XXXII 610ff. Ramsay Studies in the history and art of Asia minor 306f.; ders. The cities and bishoprics of Phrygia II 416ff. Mitteis Gesch. d. Erbpacht im Altert., Abh. Gesellsch. Leipz. XX 4 (1901). – Rom: M. Weber Röm. Agrargesch. 1891. J. Salvioli Der Kapitalismus im Altertum, deutsche Übersetzung, Stuttgart 1912. Pöhlmann Gesch. der soz. Frage II² 1912. Kornemann Polis und Urbs, Klio IV 1904, 72ff. K. J. Neumann Die Grundherrschaft der röm. Republik, die Bauernbefreiung u. d. Entstehen der servian. Verfassung, Straßburg 1900, und in Pflug-Harttungs Weltgesch., Band Altertum 370ff. Hauger Zur röm. Landwirtschaft u. Haustierzucht, Hannover 1921. Nissen It. Landesk. II 1, 24ff. Pfeifer Agrargesch. Beitr. z. Reform des Ti. Gracchus, Münch. Diss. 1914. Löw Untersuch. z. Vorgesch. der gracch. Bewegung. Gieß. Diss. 1920. v. Stern Zur Beurteilung der polit. Wirksamkeit des Ti. u. C. Gracchus, Herm. LVI 1921, 229ff. Mommsen Die italische Bodenteilung u. die Alimentartafeln, Ges. Schr. V 123ff. Kromayer Die wirtschaftl. Entwicklung Italiens im 2. u. 1. Jhdt. v. Chr., N. Jahrb. f. d. klass. Altert. XXIII 1914. I 145ff. Gummerus Der röm. Gutsbetrieb als landwirtschaftl. Organismus nach den Werken des Cato, Varro u. Columella, Klio 5. Beiheft 1906; ders. Die Fronden der Kolonen, Öfversigt af Finska Vetenskaps-Societetens, Förhandlingar L 1906/7 nr. 3. Hesselmeyer Das vorröm. Karthago in seiner Bedeutung für den spätröm. Kolonat, Korr.-Bl. der höheren Schulen Württ. XXIII 1916, 393ff. Mommsen Boden- u. Geldwirtschaft der röm. Kaiserzeit. Ges. Schr. V 589ff. Brentano Die byzantinische Volkswirtschaft in Schmollers Jahrb. XLI 1917.

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Anmerkungen

  1. Mit Recht macht Rostowzew an einer anderen Stelle (238) darauf aufmerksam: Wenn Cicero in den Verrinen von den ähnlich gelagerten Verhältnissen in Sizilien spricht, so subsumiert er die tributpflichtigen Bodenhalter Siziliens unter eine Formel, indem er sie nennt coloni aratoresque populi Romani. Das Wort arator ist hier nichts anderes als die Übersetzung des griechischen γεωργός im Sinne von Pächter. Da aber die lateinische Übersetzung diesen Beigeschmack nicht hat, so fügt Cicero noch colonus (Ackerpächter) hinzu. Dazu tritt dann ergänzend die Nennung des Eigentümers durch den Genitiv populi Romani, wie in Ägypten durch das Adjektiv βασιλικός. Das römische Volk ist hier an Stelle des hellenistischen Herrschers als Obereigentümer des Provinziallandes getreten. ,Es ist also nicht der Stand, ebensowenig wie der Besitztitel, sondern nur die rechtliche Qualität des Grund und Bodens, welche zu einem colonus aratorque populi Romani, zu einem γεωργὸς δημόσιος macht‘ (ebd. 239).
  2. Die früher unter den Ursachen für den Niedergang des italischen B.s auch herangezogene Tatsache des übermäßigen Eindringens ausländischen Getreides und der dadurch hervorgerufenen Konkurrenz der billiger produzierenden Außenländer (Mommsen R. G. I 849ff.) wird heute anders bewertet. Der italische Kleinbauer produzierte Getreide nur zum Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem lokalen Markte. Eher wurde der Großgrundbesitz davon betroffen, der daher zu anderen Produktionsarten überging, M. Weber Röm. Agrargesch. 225. Salvioli Der Kapitalismus im Altertum, Stuttgart 1912, 147 (der höchstens für Latium eine ungünstige Wirkung dieses Momentes gelten läßt). G. Pfeifer 73–78 (eingehende Zurückweisung). Kromayer 157, 1.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. fehlende Textzeile(n) im Original