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RE:Iunius 46a

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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L. I. Brutus, legendärer Begründer der röm. Republik
Band X,1 (1918) S. 968
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46 a) L. Iunius Brutus, erster Consul, s. d. Suppl.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Iunius. 46a) Lucius Iunius Brutus, der Befreier Roms von der Königsherrschaft und Begründer der republikanischen Freiheit und des Consulats (Tac. ann. I 1: Libertatem et consulatum L. Brutus instituit, Plut. Popl. 10, 1: Βροῦτος, ὂν πατέρα τῆς ἐλευθερίας ἐνόμιζεν ὁ δῆμος u. a. m.). [357] Seine archaische Bronzestatue stand auf dem Capitol mit gezücktem Schwert inmitten der Standbilder der sieben Könige (Plut. Brut. 1 Suet. Caes. 80, 3. Plin. paneg. 55. Plin. n. h. XXXIII 9. Dio. XLIII 45, 4. Cic. de or. II 242). Bildnisse: Bernouilli, Röm. Ikonographie I 18ff. Es sind im wesentlichen Münzen des Caesarmörders M. Brutus mit seinem Bilde und der Umschrift L. Brutus prim. cos., auf der Rückseite C. Servilius Ahala (Mommsen RMW. 626 nr. 266. Babelon Monn. de la rép. rom. II 113f., 117). Sein Name steht sprichwörtlich bei Persius (5, 85: liberior Bruto) und Iuvenal (8, 180f.: at vos, Troiugenae, vobis ignoscitis, et quae / turpia cerdoni, Volesos Brutumque decebunt). Vgl. auch Varro V 5 (s. dazu Wageningen Mnemosyne XL 156). Der erste Consul ist der einzige patrizische Träger des Namens, gilt aber den späteren plebeischen Iunii Bruti als ihr Ahnherr (s. u.).

In der traditionellen Lebensgeschichte des Brutus sind eine Reihe vom legendären Elementen vereinigt, die nicht zusammenpassen. Den breitesten Raum nimmt die Legende vom Sturz der Könige ein, in der Brutus bekanntlich eine Hauptrolle spielt. Die Berichte darüber (Liv. I 56–60. Dion. Hal. 67–85. Diod. X. 22. Vgl. Liv. IV 15, 3f. Auct. de vir. ill. 10. Cic. Phil. II 26, 114. Brut. 53. Plin. n. h. XXXVI 112, XV 134. Ovid. fast. II 711–720. 837–852. Dio frg. 11, 10–19. Post. Alb. ap. Macrob. Sat. III 20, 5. Sen. cons. ad Marc. 16, 2. Sen. de matr. 79. ap. Hieron. adv. Iovin I p. 192. Val. Max. V 8, 1. Eutrop. I 8, 11. Fest. s. Brutum) setzen die Stellung des Brutus an der Spitze der Consulnliste voraus. Aus dem Kognomen Brutus ist die Legende von seinem gespielten Blödsinn herausgesponnen (so schon Niebuhr R. G. I 541ff.).

Nach dem Mord an seinen Angehörigen spielt Brutus die Rolle des Blödsinnigen so gut, daß der König ihn entmündigt, seine Güter in vormundschaftliche Verwaltung nimmt und ihn selber als harmlosen Spaßmacher für seine Söhne am Hofe hält. Brutus begleitet die Prinzen nach Delphi, bei welcher Gelegenheit er allein das Orakel vom Küssen der Mutter richtig auf die Mutter Erde deutet (Umarmung der Mutter als Symbol der Herrschaft über die Erde oder über ein Land auch bei Caesar zweimal: Suet. Caes. 7, 59). Sein delphisches Weihgeschenk, ein goldener Stab in unscheinbarer hölzerner Hülle, ist gut als Gleichnis seines verborgenen Wesens erfunden. Nach dem Opfertode der Lucretia für Reinheit und Freiheit wirft er die Maske ab. Er veranlaßt den Gatten und den Vater zu dem Eid, nicht eher zu rasten, als bis der Tyrann mit seinen frevelhaften Söhnen vertrieben sei. Er eilt mit der Leiche nach Rom und bringt das Volk in einer pathetischen Rede, die an die große Leichenrede des Antonius an der Bahre Caesars anklingt, zu dem Entschluß, den König abzusetzen und zu verbannen. Und er weiß endlich auch das Heer zu gewinnen, so daß die Prinzen aus dem Lager verjagt werden. Am Ende steht die Einsetzung der Republik und die Wahl des Brutus und seines treuen Genossen Collatinus zum ersten Consulat. Die Ungeschichtlichkeit und der dramatische [358] Charakter dieser Erzählung sind schon früh erkannt worden (s. Niebuhr R. G. I 541ff. Nitzsch R. G. I 99 u. a. m.). Wir wissen nun, daß L. Accius die Lucretialegende in seiner Fabula praetexta Brutus behandelt hat (Suet. p. 15, 10 Reiff. Zitate bei Cic. Sest. 123 und Varro VI 4: in Bruto Cassi ⟨l. Acci⟩ quod dicit Lucretia⟩). Daraufhin hat W. Soltau (Anf. d. röm. Geschichtsschr. 36. 40. 70f. 93–99) die These aufgestellt, Accius habe den Römern die Legende vom Sturz des Königtums geschaffen. Ennius, bei dem sich ebenfalls das Vorkommen des Lucretiamotivs konstatieren läßt, soll der Vollender gewesen sein. Diese Hypothese gehört in den Kreis der bekannten Bemühungen Soltaus, überall in der römischen Sagengeschichte den Einfluß der alten Dichter als entscheidend nachzuweisen. Wo hinreichendes Material vorhanden ist, können in dieser Richtung Ergebnisse gesucht werden. Da aber die Geschichte des Übergangs zur Republik weder in der Darstellung des Fabius Pictor, noch in derjenigen Catos erkennbar ist, so fehlt jede Möglichkeit, etwas über das Alter der Lucretialegende auszusagen. Auch der dramatische Charakter der Überlieferung genügt nicht, um den Dramatiker Accius als ihren Schöpfer zu erweisen. Vielmehr ist die Neigung zur dramatischen Gestaltung der Dinge ein bezeichnender Wesenszug der kunstmäßigen Historiographie seit ihren Anfängen im Kreise des Isokrates. Doch hat die Mitwirkung der Dichter Accius und Ennius zweifellos diese Tendenz verstärkt.

Neben dieser Legende vom Sturz der Könige steht wie allerorten die staatsrechtliche Legende. Wir haben einen ganzen Kreis von Nachrichten, welche republikanische Bräuche und Errungenschaften auf die Begründer der Republik, auf Brutus und seine späteren Kollegen P. Valerius Poplicola, zurückführen. Dabei tritt Collatinus gegenüber dem Amtsgenossen, der prior concedente collega fasces habuit (Liv. II 1, 9), ganz in den Hintergrund. Zunächst ist natürlich das kollegiale Oberamt mit jährlicher Amtsfrist seine Erfindung. Insbesondere wird die Einholung der Auspizien vor dem Amtsantritt (Val. Max. IV 4, 1) und die Übertragung der Lex curiata von den Königen auf die Consuln (Tac. ann. XI 22) auf Brutus zurückgeführt. Er soll auch den Senat durch eine große Massenernennung auf die Normalzahl 300 gebracht haben. Er ergänzte den regierenden Rat aus der Plebs, wobei Livius (II 1, 10) den Ritterstand erwähnt. Bei Dionys, der diese Neuordnung unter das Consulat des Brutus und des Valerius Poplicola setzt (V 13, 2), wird die Erhebung der neuen Senatoren in den Patriziat berichtet. Tacitus (ann. XI 25) gibt uns die römische Formulierung, Brutus habe die gentes minores geschaffen. Nach Servius (ad Aen. I 426) soll Brutus seine Mitkämpfer gegen den König in den Senat berufen haben. Damals soll die Bezeichnung der Senatoren als patres conscripti aufgekommen sein. Bezüglich dieser Senatserweiterung konkurriert in der Tradition der volksfreundliche König Servius Tullius mit Brutus. Weiter wird eine Reihe von sakralen Neuerungen auf Brutus zurückgeführt, so die Einsetzung des Oberpontifex zum Haupt der Staatskirche [359] und die Einrichtung des Opferkönigtums (Dion. Hal. V 1. 4). Weiter soll Brutus am 1. Juni das Heiligtum der Carna auf dem Caelius zum Gedächtnis der an diesem Tage erfolgten Vertreibung der Könige geweiht haben, weshalb der Monat ihm zu Ehren Iunius genannt worden sei (Macrob. Sat. I 12, 31). Endlich wird das Fest der Compitalien als eine Einrichtung des Brutus bezeichnet (Macrob. Sat. I 7, 34f.).

In den Kreis der staatsrechtlichen Legenden gehört auch die Nachricht, Brutus sei Tribunus celerum gewesen und habe in dieser amtlichen Eigenschaft das Volk zu dem Verbannungsbeschluß über die Dynastie berufen (Liv. I 59. Dion. Hal. IV 71, 75. vgl. Pomp. Dig. I 2, 2, 15). Mommsen hat diese durchsichtige Fälschung bereits richtig durchschaut (R. G. I 246 A). Wenn er im Staatsrecht (II 178) doch wieder einen Zusammenhang zwischen dem Magister equitum und dem Tribunus celerum, also eine Art Imperium für den letzteren glaubte anerkennen zu müssen, so hat A. Rosenberg (Staat d. a. Italiker 92) auf Grund neuen Materials diese Anschauung widerlegt. Es handelt sich um eine Offizierstelle des alten Ritterheeres, die sich als Ehrenstelle im sacralen Aufzuge der Ritterschaft erhalten hat. Ihre Träger haben bestimmt niemals gesetzgeberische Befugnisse besessen. Da man aber später vom diesen Tribunen nur den Titel und das ehrwürdige Alter der halb vergessenen Institution kannte, so konnte man alles hineinlegen und hat hier den Weg zur Legalisierung der römischen Revolution gesucht. Die Inkongruenz dieser Nachricht mit der Haupterzählung ergibt sich schon aus der einen Tatsache, daß der entmündigte Idiot Brutus keine so wichtige Stelle im Heere bekleidet haben kann.

Als letztes Stück gehört hierher die Notiz des Polybius (III 22, 1), daß der erste römisch-karthagische Vertrag unter dem Consulat des Iunius Brutus und des M. Horatius geschlossen sei. Aber diese Frage ist nicht im Rahmen der Legende zu erörtern, da das Datum von vielen Seiten für urkundlich bezeugt gehalten wird, so daß hier vielleicht ein historischer Kern nachzuweisen wäre.

Neben der Lucretialegende und der staatsrechtlichen Legende steht noch eine dritte Gruppe legendärer Züge, die sich mit dem Untergange der patrizischen Gens Iunia befassen. Diese scharfe Scheidung zwischen dem patrizischen und plebeischen Zweige des Hauses ist eine junge Schöpfung rationalistischen Denkens, die erst im Laufe der literarischen Entwicklung entstanden ist. Denn die plebeischen Iunii Bruti haben immer den Befreier als ihren Ahnherrn in Anspruch genommen. Die beiden Caesarmörder Marcus und Decimus haben sein Bild unter den Imagines in der Vorhalle stehen (Cic. Phil. II 36). Cicero läßt niemals einen Zweifel darüber, daß er den ersten Consul für den auctor nobilitatis des Marcus hält (Brut. 53; Phil. I 6, 13. IV 3, 7. X 6, 14; Tusc. IV 1, 2; ad Att. XIII 40, 1). Auch Atticus hatte sich literarisch für den Anspruch der Bruti eingesetzt (Corn. Nep. Att. 18. Cic. ad Att. XIII 40, 1). Marcus selber hatte die Bilder seiner beiden großen Ahnen Brutus und Servilius Ahala auf seine Münzen gesetzt (s. o.). Und der Redner [360] L. Crassus, dessen Rede gegen M. Brutus Cicero zitiert (de or. II 242), scheint ebenfalls den Befreier als Ahnherrn der plebeischen Iunii Bruti anzuerkennen.

Aber wir verdanken Plutarch (Brut. 1, 20.) die Nachricht, daß der Kampf um den Zusammenhang der plebeischen Bruti mit dem Befreier bereits in die Tage des Poseidonios zurückgeht. Der große Grieche war sehr energisch für den Anspruch eingetreten, hatte eine starke Familienähnlichkeit zwischen der Bronzestatue auf dem Capitol und verschiedenen zu seiner Zeit lebenden Mitgliedern des Hauses konstatiert und endlich erklärt, ein jüngerer Sohn des Befreiers müsse das Geschlecht fortgepflanzt und zur Plebs übergeführt haben. Plutarch berichtet demgegenüber, die Feinde des Caesarmörders hätten seine Abstammung von einem Villicus des Befreiers behauptet. Dionys (V 18) und Dio (XLIV 12) leugnen ausdrücklich, daß Brutus irgend welche Nachkommenschaft hinterlassen habe.

Diese Kontroverse ist, wie bereits bemerkt, von der merkwürdigen Tatsache ausgegangen, daß Brutus der einzige patrizische Träger eines Namens ist, dessen plebeischer Vertreter erst fast zwei Jahrhunderte später in die Reihen der Nobilität eintraten. Ein Zusammenhang war hier unwahrscheinlich, obwohl ihn die plebeische Familie behauptete. Das Verschwinden der patrizischen Linie mußte mit ihrem Aussterben erklärt werden. Der Heldentod des Brutus, der als Schwestersohn des Tyrannen und Genosse seiner Söhne im Consulat noch ein junger, vielleicht unvermählter Mann gewesen sein mußte, schien hier den richtigen Ausweg zu bieten. Der Zweikampf des ersten Consuls mit seinem Vetter Aruns Tarquinius, wobei die beiden Streiter den Tod finden, war ein würdiger Abschluß seiner Laufbahn (Liv. II 6. Dion. Hal. V 15. Cic. Tusc. IV 22, 50 vgl. I 37, 89. Cato 20. 74. Parad. I 2, 12. Auct. ad Her. IV 53, 66). Sein Leichenbegängnis, das erste Funus publicum, ist stark ausgemalt worden (Liv. II 7. Dion. Hal. V 16, 17). Der überlebende Kollege Valerius Poplicola soll ihm die Leichenrede gehalten haben, die erste Laudatio pro rostris (Dion. Hal. V 17). Und die Matronen sollen wie um einen nahen Verwandten ein Jahr lang um den scharfen Rächer der Frauenehre getrauert haben (Liv. II 7. Dion. Hal. V 48. Dio frg. 13, 1).

Den plebeischen Iunii Bruti blieb nun immer noch die von Poseidonios später benützte Ausrede, Brutus habe Söhne hinterlassen, die in der Geschichte keine Rolle gespielt haben. So mußte auch vom Untergang seiner Söhne erzählt werden, wenn man den Anspruch des plebeischen Hauses auf diesen Ahnherrn ausschließen wollte. Das beliebte Motiv von dem echten Römer alten Schlages, der als Consul auch über seine Vatergefühle rücksichtslos hinweggeht und an seinen Söhnen das verwirkte Todesurteil vollziehen läßt, ist hier zu starker Wirkung gebracht (Liv. II 3–5. Dion. Hal. V 2, 8–12, vgl. Liv. VIII 34, 3. Flor. I 3, 5. Val. Max. V 8, 1. Ampel. 18, 1. Propert. IV 1, 45. Sil. Ital. XIII 721). Auch Polybius (VI 54, 5) scheint bereits auf diese Version anzuspielen, was für die Zeitverhältnisse der literarischen Entwicklung wichtig ist. In der [361] jüngeren Gestaltung des Dionys ist mit der Verschwörung der jungen Aristokraten gegen die Republik der Rücktritt und die Auswanderung des Collatinus verbunden, der einen Versuch zur Rettung seiner schuldigen Neffen macht und von Brutus deshalb als unzuverlässiger Republikaner verdächtigt wird (Dion. Hal. V 9–12). In der älteren Fassung des Livius (II 2) ist sie eine Konsequenz des Ächtungsbeschlusses gegen alle Tarquinier und folgt unmittelbar auf die Neuordnung des Staates (s. dazu Ed. Schwartz Notae ad Rom. ann. Progr. Gött. 1903, 10–13).

So sind mehrere Schichten der Legende um Brutus als Mittelpunkt angesetzt. Wenn wir sie alle der Reihe nach ablösen, so bleiben noch zwei Nachrichten, in denen ein historischer Kern stecken kann. Brutus steht schon vor der Ausbildung der Legende als erster Consul an der Spitze der Fasten. Und Polybius berichtet uns, daß der erste Vertrag zwischen Rom und Karthago unter den Consuln L. Iunius Brutus und M. Horatius im ersten Jahre der Republik, das zugleich das Jahr der kapitolinischen Tempelweihe ist, abgeschlossen worden sei (Pol. III 22, 1). Der Wert dieser beiden Nachrichten ist nun des näheren zu untersuchen. Daraus wird sich uns eine Antwort auf die Frage ergeben, ob die Legendengestalt des Befreiers Brutus überhaupt ein historisches Substrat besitzt.

Unsere Überlieferung kennt nicht weniger als fünf Consuln, die im ersten Jahre der Republik amtiert haben sollen. Zuerst treten die Führer der Revolution, Brutus und L. Tarquinius Collatinus, an die Spitze des Staates (Liv. I 60. Dion. Hal. IV 76). Die Stelle des verbannten Collatinus nimmt P. Valerius Poplicola ein (Liv. II 12. Dion. Hal. V 12. Plut. Popl. 8). Nachfolger des gefallenen Brutus wird Sp. Lucretius, der nach wenigen Tagen stirbt und durch M. Horatius ersetzt wird (Liv. II 8. Dion. Hal. V 19. Plut. Popl. 12). Dieselbe Überlieferung ist auch erkennbar bei Val. Max. IV 4, 1. Flor. I 9. Eutrop. I 9, 10. Dio frg. 13. Boiss., sowie in den späten Fastenredaktionen, die durchweg Brutus und Collatinus nennen (CIL I 1², 99). Abweichend gibt allein Polybius (III 22, 1) Brutus und M. Horatius als die Consuln des ersten Jahres der Republik.

Da Suffectconsuln in den Fasten nicht vor dem 3. Jahrh. einwandfrei überliefert sind (Soltau R. Chron. 475), so können nur zwei Namen in der echten Liste gestanden haben. Mommsen (R. Chron. 88. 199. 325) hat deshalb die beiden von Polybius genannten Männer für allein echt erklärt. Bei Brutus steht das ohne weiteres fest, weil sonst seine führende Stellung in der Lucretialegende nicht erklärbar ist. Das Consulat des Lucretius ist durch seine kurze Dauer fast allzu deutlich als eine späte Interpolation gekennzeichnet. Auch P. Valerius Poplicola, der unerhörterweise in den drei ersten Jahren der Republik ohne Unterbrechung Consul gewesen sein soll, hat sicher in den Fasten des J. 509 nichts zu suchen (über ihn s. u.). So bleiben für die zweite Stelle Collatinus und Horatius in engerer Wahl. Mommsen hat sich auf Grund des polybianischen Zeugnisses für Horatius entschieden. O. Leuze (Röm. Jahrz. 430) hat sich dagegen ausgesprochen, [362] weil Horatius außer der Weihe des kapitolinischen Tempels keine Rolle spiele, weil er Suffectconsul sei, und weil die Tempelweihe auch in sein zweites Consulat vom Jahre 507 gesetzt werde (Dion. Hal. V 35. Tac. hist. III 72). Aber diese Gründe scheinen mir nicht durchschlagend zu sein. Auch Collatinus verschwindet in der livianischen Fassung der Legende sofort nach der Konstitution des Staates (Liv. II 2). Und die Tempelweihe ist meines Eracbtens nicht vom Beginn der Republik zu trennen. Die alte Auffassung, nach der die kapitolinische Tempelära die Grundlage für die endgültige Ausgestaltung der römischen Eponymenliste geworden ist, scheint mir auch heute noch nicht erschüttert. Dann muß aber der Consul Horatius, dessen Weihinschrift am kapitolinischen[WS 1] Tempel bis zum J. 88 unversehrt geblieben ist, in das erste Jahr der Republik gehören. Collatinus ist demnach erst später auf Grund der entwickelten Lucretialegende eingefügt worden. Brutus und Horatius, die bei Polybius zur Datierung des ersten römisch-karthagischen Vertrages erscheinen, bilden das erste Kollegium.

Über die Geschichtlichkeit dieser beiden Männer ist damit aber noch kein Urteil gesprochen. Sie hängt von der Bewertung der älteren Consularfasten ab, die stark umstritten ist. Sie würde eine gewichtige Bestätigung gewinnen, wenn sich nachweisen ließe, daß das polybianische Consulardatum des ersten Vertrages zwischen Rom und Karthago aus der Urkunde selbst entnommen ist. So müssen wir uns zunächst mit dem Problem der römisch-karthagischen Verträge befassen.

Die Texte befanden sich nach dem Bericht des Polybius (III 26, 1) auf Erztafeln im kapitolinischen Archiv. Aber sie waren vollkommen in Vergessenheit geraten, so daß weder die römischen noch die punischen Staatsmänner und Geschichtschreiber der polybianischen Zeit davon wußten (III 21, 10. 26, 2). Mommsen (Röm. Chron. 321) hat richtig gesehen, daß sie gelegentlich der langwierigen diplomatischen Verhandlungen vor dem Ausbruch des dritten punischen Krieges ans Licht gezogen wurden. Polybius hat die Texte in griechischer Übersetzung publiziert und kommentiert (III 22–27), um die Frage der Schuld am hannibalischen Kriege auf eine sichere Grundlage zu stellen (III 21, 10). Über seine Übersetzung sagt er (III 22, 3): ἃς καθ’ ὅσον ἦν δυνατὸν ἀκριβέστατα διερμηνεύσαντες ἡμεῖς ὑπογεγράφαμεν. τηλικαύτη γὰρ ἡ διαφορὰ γέγονε τῆς διαλέκτου τῆς νῦν πρὸς τὴν ἀρχαίαν ὥστε τοὺς συνετωτάτους ἔνια μόλις ἐξ ἐπιστάσεως διευκρινεῖν. Entgegen der Meinung H. Nissens (N. Jahrb. 1867, 321ff.) ist damit nicht die eigene Einsichtnahme in die Originale behauptet, die vielmehr selbst den verständigsten Einheimischen nur eben verständlich waren. Mommsen hat mit vollem Recht ein römisches Bindeglied literarischer Art dazwischen eingeschaltet. Dies Bindeglied sieht E. Täubler (Imp. Rom. I 257) mit vieler Wahrscheinlichkeit in offiziellen Abschriften der Texte, die um 150 zu Informationszwecken in Senatskreisen umliefen. Sie sind dem vertrauten Freunde Scipios auch zugänglich gemacht worden.

Polybius hat dabei drei Verträge aus der Zeit [363] vor den punischen Kriegen kennengelernt. Er betont ausdrücklich, daß es nicht mehr und keine anderen gegeben hat (III 26, 1). Den ersten datiert er in das Consulatsjahr des Brutus und des M. Horatius, das er zugleich als das erste Jahr der Republik und als das Jahr der kapitolinischen Tempelweihe bezeichnet. Die Stelle lautet (III 22, 1): Γίνονται τοιγαροῦν συνθῆκαι Ῥωμαίοις καὶ Καρχηδονΐοις πρῶται κατὰ Λεύκιον Ἰούνιον Βροῦτον καὶ Μάρκον Ὡράτιον, τοὺς πρώτους κατασταθέντας ὑπάτους μετὰ τὴν βασιλέων κατάλυσιν, ὑφ’ ὧν συνέβη καθιερωθῆναι καὶ τὸ Διὸς ἱερὸν τοῦ Καπετωλίου. ταῦτα δ’ἔστι πρότερα τῆς Ξέρξου διαβάσεως εἰς Ἑλλάδα τριάκοντ’ ἔτεσι λείπουσι δυοῖν. So ist der Anfang der römisch-karthagischen Beziehungen nach römischer Zeitrechnung genau bestimmt und obendrein durch einen griechischen Synchronismus eindeutig festgelegt. Der zweite Vertrag trägt kein Datum. Der dritte Vertrag ist durch seinen Inhalt in die Anfänge des Pyrrhuskrieges datiert, trägt aber weder ein römisches, noch ein griechisches Jahrdatum. Die Angabe über die Zeit des ersten Vertrags ist also das einzige Consulardatum in der ganzen polybianischen Auseinandersetzung. Denn auch der Lutatiusfrieden und der Hasdrubalvertrag (III 27) nennen weder die Eponymen des Jahres, noch den abschließenden Beamten. Den Schluß der älteren Gruppe bildet die Darlegung der Eidesform, die bei den älteren Verträgen zur Anwendung gelangte (III 25, 6–9).

Aber die zeitliche Fixierung des ersten Vertrages durch Polybius ist fast wirkungslos zu Boden gefallen. In den ganz eingehenden Darstellungen des ersten Jahres der Republik bei Livius (II 1–8) und Dionys (V 1–19) wird der Abschluß des Vertrages mit keinem Worte erwähnt. Livius erwähnt beim J. 348 zum erstenmal einen römisch-karthagischen Vertrag (VII 27): cum Carthaginiensibus legatis foedus ictum. Bei Diodor (XVI 69) finden wir denselben Vertrag ausdrücklich als den ersten bezeichnet: ἐπὶ δὲ τούτων Ῥωμαίοις μὲν πρὸς Καρχηδονίους πρῶτον συνθήκαι ἐγένοντο. Livius kennt noch zwei weitere Verträge in den J. 306 (IX 43) und 279 (ep. 13), die er jetzt ausdrücklich als den dritten und vierten bezeichnet. Hier scheint also ein Quellenwechsel eingetreten zu sein. Diodor erwähnt den Vertrag des J. 306 nicht. Sein römischer Jahresbericht (XX 73, 80) geht ganz in der Schilderung des Samnitenkrieges auf. Doch wird dadurch nicht bewiesen, daß seine Quelle den Vertrag nicht gehabt hat. Der Pyrrhusvertrag findet sich wieder in seinen Fragmenten (XXII 7, 5). Dazu kommen endlich noch zwei ungenaue Erwähnungen alter Verträge bei Philinos (ap. Pol. III 26) und Servius (ad Aen. IV 628).

Polybius hat also einen Vertrag im J. 509, der in der sonstigen Überlieferung fehlt, vielleicht nur in der Quelle von Livius IX 43 und ep. 13 berücksichtigt war. Ob sein zweiter Vertrag mit dem livianischen Vertrage von 348 oder 306 identisch ist, ist aus ihm selber nicht zu entscheiden. Diodors auf jeden Fall recht alte Quelle kennt übereinstimmend mit Livius VII 27 keinen Vertrag, der älter ist als die Mitte des 4. Jhdts. Das Fehlen des Vertrages von 306 kann, wie bereits gesagt, auf Flüchtigkeit beruhen. Der Pyrrhusvertrag [364] ist allen Quellen gemeinsam. Wie ist Polybius mit Diodor und Livius VII 27, wie ist Livius mit sich selbst in Einklang zu bringen?

Mommsen hat (Röm. Chron. 322) richtig gesehen, daß Polybius ausdrücklich die Existenz weiterer Verträge außer den von ihm wiedergegebenen leugnet. Er hat weiter gesehen, daß auch Diodor und Livius nur drei Verträge kennen, die in den J. 348, 306 und 279 abgeschlossen werden. Daraus hat er mit der ihm eigenen Konsequenz gefolgert, daß die polybianische Datierung des ersten Vertrages auf einer falschen Hypothese des Autors oder seines römischen Gewährsmannes beruht. Dabei stützt er sich gegen Polybius auf die Autorität des Fabius Pictor, der ja nach seiner These die Quelle von Diodors römischen Nachrichten ist.

Mommsens Gedankengang involviert die Behauptung, daß die Namen der beiden Consuln nicht in der Vertragsurkunde gestanden haben. Damit und mit der Anzweiflung der Autorität des Polybius ist er auf den Widerspruch H. Nissens (s. a. O. 321ff.) und anderer Forscher gestoßen. Hier kann nur die Beobachtung der Vertragsformen entscheiden, wie sie E. Täubler (Imp. Rom. I 254ff.) in systematischer Weise durchgeführt hat. Er hat nachgewiesen, daß die polybianischen Vertragstexte nicht nach dem bekannten römischen Schema entworfen sind, sondern nach karthagischem Formular, das dem griechischen sehr nahe steht. Daß weder das römische, noch das griechische Schema des internationalen Vertrages ein Eponymendatum enthält, war schon früher gesehen worden. Allerdings gab der Senatsbeschluß, durch den der Vertrag beim Volke eingeführt wurde, den Namen des referierenden Consuls und bot damit eine gewisse Möglichkeit der Datierung. Aber Täubler hat gezeigt, daß dieser einführende Senatsbeschluß niemals mit auf Erz gebracht worden ist (121ff.). Damit ist der Nachweis geführt, daß die Originaltexte des kapitolinischen Archivs undatiert waren. Der Ansatz des Polybius ist also ebenso hypothetisch wie der bei Diodor und Livius erhaltene Ansatz der Annalistik. Und Polybius ist auf dem Gebiete der älteren römischen Geschichte, das er nicht wissenschaftlich durchforscht hat, keine unanzweifelbare Autorität (s. Mommsen 325).

Hier mögen die sachlichen Argumente aus dem Vertragsinhalt folgen, die mir bei aller Unsicherheit unserer Kenntnis der älteren römischen Geschichte doch mehr für den späteren Ansatz zu sprechen scheinen. Der erste Vertrag nennt Circeii und Tarracina als latinische Küstenstädte, die von Rom abhängig sind (Pol. III 22, 11). Diese beiden Volskerstädte sind aber nach der ältesten Überlieferung bei Diodor (XIV 16, 102) erst in den J. 406 und 393 latinisch geworden. Der territoriale Horizont des Vertrages entspricht also dem des 4. Jhdts., keiner früheren Periode.

Auch die allgemeinen Verhältnisse des Handels und Verkehrs, wie sie der Vertragstext voraussetzt, passen besser in die Mitte des 4. Jhdts. Rom ist niemals eine seegewaltige Stadt gewesen, was aus der Geschichte seiner Kriegsflotte einwandfrei hervorgeht. Auch ist der römische Seehandel, wenigstens nach dem griechischen [365] Osten, bis ins 1. Jhdt. hinab überwiegend in griechischen Händen geblieben. Die römischen Ritter, die ihn in dieser späten Zeit tragen, sind zum größten Teil Halbgriechen aus den Städten des italischen Südens (J. Les trafiquants italiens dans l’Orient hellénique. Paris 1919, 291ff.). Auch Mercurius ist ursprünglich der Schutzherr der zu Lande fahrenden Kaufleute. Denn die Quelle des Gottes, mit deren heiligem Wasser die Waren bei der Ausreise besprengt werden, und an der Gelübde für glückliche Heimkehr geleistet werden, liegt vor der Porta Capena (Ov. fast. V 673), also an der alten Landstraße nach Capua und Cumae. Gegen eine starke Entwicklung des römischen Aktivhandels in früher Zeit spricht es endlich, daß Rom erst nach dem Anschluß Capuas und der campanischen Griechenstädte ein eigenes Münzwesen geschaffen hat. Jedenfalls ist es nicht wahrscheinlich, daß Karthago schon vor der Mitte des 4. Jhdts. mit dem bedrohlichen Anwachsen eines römischen Handelsverkehrs in seinen sizilischen Besitzungen oder gar in Afrika hätte rechnen müssen. Und für das Ende des 6. Jhdts. können wir wohl ein karthagisches Bedürfnis zur Regelung des römischen Verkehrs im karthagischen Gebiet, wie es nach den Untersuchungen Täublers den Anstoß zum ersten Vertrage gegeben hat, als ausgeschlossen betrachten.

Auf das 4. Jhdt. führt endlich die Beobachtung Täublers, daß das karthagische Vertragsformular unter starkem griechischem Einfluß steht. Das setzt langandauernde friedliche und kriegerische Beziehungen zwischen den Puniern urd den Griechen des Westens voraus. Wir kommen damit in die Zeit der Hellenisierung des karthagischen Staates, die nach den Untersuchungen Ehrenbergs (Karthago 22ff.) gegen Ende des 5. Jhdts. mit Macht einsetzt.

So steht allein die Autorität des Polybius gegen alle sachlichen und formalen Momente, die für den Ansatz Diodors und des Livius sprechen. Da entscheidet eine letzte Überlegung, die sich mit Alter und Herkunft der beiden Datierungen befaßt. Bei Polybius liegt eine Neudatierung des ersten Vertrages vor, die von ihm selber oder seinem römischen Berater auf Grund der Aktenfunde gemacht worden ist. Sie kann keinen Anspruch auf besondere Zuverlässigkeit erheben, da Polybius auf diesem Gebiete nicht selbständig gearbaitet hat (s. o.).

Wie steht es nun aber mit der anderen Datierung, die Livius und Diodor gemein ist, und die wir auch bei Dionys voraussetzen dürfen? Wegen ihrer weiten Verbreitung müssen wir sie auf die Pontifikalannalen in der Regia zurückführen, an deren Existenz heute wohl niemand mehr zweifelt. Dazu stimmt es gut, daß die livianischen Notizen im besten Chronikstil geschrieben sind (s. Nissen 231). Nur die Zählung scheint auf Grund der polybianischen Nachricht von einem älteren Vertrage bei den J. 306 und 279 geändert zu sein. Damit kommen wir aber für das Bündnis gegen Pyrrhus auf gleichzeitige Aufzeichnung. Und da dies Abkommen selber sich als Zusatzabkommen zu den älteren Verträgen gibt, so sind damals die älteren Texte zweifellos aus dem Archiv hervorgezogen worden. Sie werden [366] bei dieser Gelegenheit auch ihren Platz in den Annalen gefunden haben. Und im J. 279 hatte man zweifellos noch eine annähernd richtige Kunde von der Zeit, in der die älteren Verträge abgeschlossen waren. Erst nachdem der Krieg um Sizilien und der Lutatiusfrieden das römisch-karthagische Verhältnis auf ganz neue Grundlagen gestellt hatten, ist für mehrere Menschenalter jede Kunde von den hinfällig gewordenen alten Verträgen bis auf die mageren annalistischen Notizen dahingeschwunden.

So verbinden sich von allen Seiten die Linien zu dem Beweise, daß der polybianische Ansatz des ersten römisch-karthagischen Vertrages auf einer falschen Vermutung beruht. Der Vertrag gehört sachlich und formal in die Mitte des 4. Jhdts., wohin ihn auch Diodor und Livius nach den Pontifikalannalen datieren. So ist durch die polybianische Erwähnung kein urkundliches Zeugnis für das Consulat des Brutus und des M. Horatius gegeben.

Somit bleibt als letzte Zuflucht die alte Stellung des Brutus an der Spitze der Consulnliste. Und wir müssen uns noch kurz mit der Frage nach der Glaubwürdigkeit der älteren Fasten beschäftigen. Sind sie hinreichend in ihrem Bestande gesichert, um die Geschichtlichkeit jedes in ihnen enthaltenen Namens zu verbürgen? Bereits Niebuhr (R. G. I 552f.) hat die Unsicherheit aller Überlieferung über die Anfänge der Republik richtig durchschaut. Dabei spielt eine besondere Rolle die legendäre Figur des P. Valerius Poplicola (s. Münzer De gente Valeria 4ff.). Er soll in den drei ersten Jahren der Republik ohne Unterbrechung Consul gewesen sein, eine ganz befremdliche Nachricht, die bis zur Herrschaft des Marius ohne Parallele in der Geschichte der Republik ist. Es folgt das Consulat eines zweiten Valeriers und nach einjähriger Pause das vierte Consulat des Poplicola, so daß die Gens Valeria fünf Consulstellen in den ersten sechs Jahren der Republik besitzt. Schon aus dieser Stellung der Valerier und ihres Oberhauptes folgt nach Belochs richtiger Einsicht (R. G. 9f.) die Ungeschichtlichkeit dieser ersten sechs Kollegien.

Weiter hat schon K. W. Nitzsch (R. G. I 99) erkannt, daß Brutus als der einzige patrizische Träger seines Namens kaum geschichtlich sein kann. Allerdings ist seine These, die Geschichte der Anfänge der Republik sei um 340 zur Versöhnung der unterworfenen Latiner geschaffen, der Tribunus celerum und spätere Consul Brutus sei eine Rückspiegelung des bei der Einbürgerung der Latiner tätigen Reiterführers D. Iunius Brutus aus dem Jahre 339, in dieser Form nicht haltbar. Aber Mommsen (R. F. I 111f., II 153f.) hat die zugrunde liegende Beobachtung auf breiterer Grundlage fruchtbar gemacht. Brutus ist nicht der einzige singulare Patrizier aus einem Hause, das erst viele Generationen später wieder als rein plebeisches Geschlecht erscheint. Neben ihm stehen die patrizischen Cassii, Cominii, Aebutii, Genucii, Marcii, Minucii, Sempronii und Volumnii des ersten halben Jahrhunderts. Sie alle beweisen nach Mommsens Ansicht eine umfassende Verfälschung der älteren Fasten. Allerdings bekennt er sich [367] zu dem einschränkenden Grundsatz, daß jeder Name, der in diesem ältesten Dokument der römischen Geschichte steht, Anspruch auf eine besondere Behandlung hat (R. F. II 154ff. A. 4). Dieser Grundsatz hat bei den Späteren zu einem scharfen Rückschlag in der Beurteilung der Fasten geführt.

Der nächste Fortschritt wird durch die Namen A. Enmann (Hettlers Ztschr. f. a. Gesch. I 1901, 93. Rhein. Mus. LVII, 1902, 524ff.) und K. J. Neumann (Straßburger Festschrift zur 46. Philologenversammlung 1901, 309ff.) bezeichnet. Sie haben die Interpolation plebeischer Namen in den Fasten der frühen Republik aus dem Interesse der großen plebeischen Familien des ausgehenden 4. Jhdts. erklärt, die in der werdenden Nobilität zum Nachweis ihrer Ebenbürtigkeit consularischer Ahnen bedurften. Enmann hat in den J. 307 bis 304 gerade die Genucier, Minucier, Sempronier und Volumnier in engem Zusammenhange nachgewiesen. Neumann hat den ruhmreichen C. Iunius Brutus, Censor des J. 307, hinzugefügt und die Verbindung aller dieser Männer mit dem Censor Ap. Claudius Caecus zu beweisen unternommen, ein Beweis, den ich selbst durch Heranziehung der späteren Familiengeschichte zu stärken versucht habe (Hermes LIX, 1924, 463ff. Scipio Africanus 114ff.) Diese These gipfelt in der Vermutung, daß der Curulädil Cn. Flavius, Günstling und alter Schreiber des Appius, im Jahre 304 die Fasten abschließend redigiert und bei dieser Gelegenheit interpoliert habe. Doch waren sich die beiden Forscher nicht im klaren darüber, ob eine Fälschung oder nur eine Verfälschung der älteren Fasten anzunehmen sei. Mit manchen Modifikationen, in denen der prekäre Charakter aller derartigen Untersuchungen deutlich zum Ausdruck kommt, folgen dieser Grundauffassung des Fastenproblems G. Sigwart (Klio VI 1906, 278ff.), E. Kornemann (Priestercodex i. d. Regia, Progr. Tüb. 1913) und E. Stein (Wien. Stud. XXXVII 1915, 362ff.). Auch K. J. Beloch (R. G. 9ff.) gibt eine sehr maßvolle Form derselben These, von der manches zu lernen sein wird. Die Frage der Entwicklung des ersten Eponymenkollegiums hat Neumann noch in einer besonderen Note behandelt (H. Z. LX 1916, 44ff.).

Meiner Meinung nach ist zum mindesten die These Belochs bewiesen, daß erst nach dem letzten Consulat des Sp. Cassius mit den sechs Fabierconsulaten der J. 485 bis 480 die Liste einen glaubwürdigen Eindruck zu machen beginnt. Die fünf Valerierconsulate in den sechs ersten Jahren der Republik, die überragende Stellung des Poplicola, der Beginn der Liste mit dem Jahre der kapitolinischen Tempelweihe und das Pseudopatriziertum des Brutus schließen sich zu einem vernichtenden Urteil über dies erste Stück der Fasten zusammen. Aber auch in dem folgenden Abschnitt bis zum Ende des Sp. Cassius nehmen die Pseudopatrizier und andere Leute mit verdächtigen Namen einen sehr breiten Raum ein. Auch hier muß zum mindesten eine durchgreifende Verfälschung der Fasten stattgefunden haben, die vielleicht um einen kleinen echten Kern herum eine lange Jahresliste aufgebaut hat. Die vierundzwanzig ersten Kollegien der Liste haben also [368] einen durchaus problematischen Wert. Jeder Name, der hier steht, muß erst als geschichtlich möglich nachgewiesen werden, wenn man ihn verwenden will.

Damit verliert aber die Persönlichkeit des Befreiers Brutus ihre letzte Stütze in der Überlieferung. Die einzelnen Züge seiner Geschichte haben wir als legendär erkannt. Das polybianische Datum des ersten römisch-karthagischen Vertrages hat keinen urkundlichen Wert, sondern beruht auf einer falschen Vermutung des Autors oder seines römischen Gewährsmannes. Und der Consul Brutus an der Spitze der Fasten ist nur dann echt, wenn sich seine Geschichtlichkeit anderweitig beweisen läßt. So wird der Befreier Brutus zu einer reinen Legendengestalt ohne jeden historischen Kern. An dieser Legendengestalt haben aber viele Generationen gearbeitet. Und es spiegeln sich daher in den Traditionen von seinen Schicksalen und Taten die verschiedensten literarischen und politischen Tendenzen. Den Anfang dieser Entwicklung müssen wir noch nachholend behandeln.

Am Anfang steht der ganz schemenhafte Consul Brutus, der mit M. Horatius, dem inschriftlich bezeugten Staatsoberhaupt aus dem Jahre der kapitolinischen Tempelweihe verbunden wurde. Er hat zunächst nur die eine Funktion, der auctor nobilitatis der Iunii Bruti zu sein. Seine Imago steht denn auch in den Häusern der beiden Caesarmörder Marcus und Decimus. Und die Praxis des Lebens hat unbekümmert um die staats- und familienrechtlichen Skrupel einer systematisierenden Spekulation immer an der Abstammung der plebeischen Iunii Bruti von dem patrizischen ersten Consul festgehalten. Er ist jedenfalls eine Schöpfung der ersten zum Consulat gelangten Generation (so richtig Neumann). Durch das Pochen auf diesen fiktiven konsularischen Ahnherrn haben Dec. Iunius Brutus, der Reiterführer von 339 und Consul von 325, und C. Iunius Brutus, der Censor von 307 und Diktator von 302, ihre Zugehörigkeit zu der neuen Nobilität der konsularischen Geschlechter bewiesen. Dieser legendäre Brutus war nicht schemenhafter als viele andere Ahnherren patrizischer Geschlechter, von denen auch nur die imago geblieben war. Warum sollte nicht in der grauen Urzeit, von der man kaum noch etwas wußte, neben den Corneliern, Fabiern und Valeriern auch einmal ein Iunier oder ein Sempronier den römischen Staat gelenkt haben? Eine Tradition, die hätte korrigierend wirken können, gab es nicht. Und selbst die Consulnliste führte ein unbeachtetes Dasein in einem Winkel des Pontifikalarchivs.

Ein zweiter Akt der Entwicklung ist dann meines Erachtens die Aufnahme des Brutus in die Consulnliste, die bei deren abschließender Redaktion um die Wende des 4. Jhdts. erfolgt sein wird. Daß die Fasten unvollständig waren, ergab schon ein Blick auf die Weihinschrift der Aedes Capitolina. Auch fehlten Sp. Cassius und seine Genossen, von denen die Sage wußte, daß sie in hartem Kampfe gegen die patrizische Alleinherrschaft den Staat gelenkt hatten und unterlegen waren. Als man um das J. 300 an die Sammlung aller erreichbaren geschichtlichen Nachrichten ging, wurde auch die Consulnliste [369] bis zum Jahre der Tempelweihe verlängert. Neben der Einfügung bekannter Namen, die noch keinen Platz in den Fasten gefunden hatten, wurden natürlich die Ahnengalerien der großen Geschlechter als Quellenmaterial herangezogen. Dabei sind auch die apokryphen konsularischen Ahnherren einiger großen plebeischen Familien, unter ihnen der älteste Iunier, in die Fasten aufgenommen worden. Die damalige Aufzeichnung hat bald kanonisches Ansehen gewonnen, wie sich aus der Nichtaufnahme Coriolans unter die Consuln der Republik ergibt

So ist Brutus an die Spitze der Consulnliste gekommen. Und dieser Platz in den Fasten hat ihm mit dem Kognomen seines Geschlechts, aus dem sich so gut eine Geschichte herausspinnen ließ, die führende Stellung in der Legende vom Sturz des Königtums und von der Begründung der Republik zugewiesen. In ihrem Rahmen ist der Befreier Brutus zu dem Musterbilde eines Consuls geworden, der das Leben seiner verräterischen Söhne der Pflicht zum Opfer bringt und endlich in siegreichem Kampf für die neue Freiheit einen ruhmvollen Tod findet. Aus dem apokryphen konsularischen Ahnherrn der plebeischen Gens Iunia ist im Wandel der Jahrhunderte eine der lebendigsten Gestalten der römischen Legende erwachsen.

[Schur. ]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band R (1980) S. 138
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46a) L. I. Brutus, legendärer Begründer der röm. Republik und des Konsulats im J. 509 v. Chr. S V.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage:kapitolinsichen.