Repertorium der unter Kaiser Joseph II. ergangenen Verordnungen und Gesetze
Erscheinungsbild
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[508]
[514]
Repertorium
des
Zweiten Bandes.
A.
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Abgaben sollen die Pfarrer nicht fodern, deren Besitz nicht gesetzmässig ist. | 254 | |
Abhandlung bei Sterbfällen der Exnonnen, wie vorzunehmen sei. | 213 | |
Abläß Mißbräuche werden abgestellt. | 360 | |
Abläß (über) Verleihungen und Breven ist das Placitum Regium anzusuchen. | 249 | |
Abläß (über) Verleihungen haben die Bischöfe zu urtheilen. | 250 | |
Ablässen halber ergangener Hirtenbrief des Bischofs von Verona. | 361 | |
Absolvendi Facultas welche für null und nichtig anzusehen sei. | 238 |
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Abtissin (das Recht der) bei St. Georg in Prag bei der Krönung wird auf die Stiftdamen alda übertragen. | 268 | |
Administrazion der Güter aufgehobener Klöster wird an die k. k. Hofkammer übertragen. | 267 | |
Aebte des Zisterzienserordens haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen. | 205 | |
Affiliazionen an fremde Ordenshäuser werden verboten. | 88 | |
Akatholiken, die sich erst nach der Zeitfrist melden, wie mit selben zu verfahren. | 459 | |
Akatholiken sollen keine Ministerialhandlungen selbst verrichten. | 471 | |
Akatholiken haben auf katholischen Kirchhöfen bei der Beerdigung nicht zu singen. | 471 u. 472 | |
Akatholiken (bei) so erkranken sollten, wie sich die katholische Seelsorger zu benehmen haben. | 467 | |
Akatholiken können zum Häuser und Güterankauf, zum Bürger und Meisterrecht u. s. w. zugelassen werden. | 432 | |
Akatholiken sind zu keiner andern als ihrer Religion angemessenen Eidesformel, weder zur Beiwohnung der Funkzionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten. | 432 | |
Akatholiken wie und wenn selbe Freidhöfe errichten können. | 473 | |
Akatholiken sind nicht zur Kriminalinquisizion zu übergeben. | 457 |
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Akatholiken sollen ihre katholische Mitbürger, Eheweiber, oder Männer, Kinder oder Gesinde zu ihrer Religion nicht zwingen. | 454 | |
Akatholiken sollen den Gottesdienst einer anderen Religion nicht verachten, oder sich gar an Bildern, Statuen vergreifen. | 454 | |
Akatholiken sollen zur Religionserklärung nicht durch Militärassistenz verhalten werden. | 453 | |
Akatholiken müssen ihre Kinder, bis sie eigene Schullehrer haben, in die nächste Normalschule schicken. | 425 | |
Akatholiken können bei dem Religionsunterricht aus der Schule gehen. | 425 | |
Akatholiken haben ihre Schulmeister zu unterhalten. | 426 | |
Akatholiken Judicatur in Religionssachen. | 430 | |
Akatholische (gegen) Unterthanen, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergangen, wie sich zu benehmen. | 457 | |
Akatholischer Kinder halber, welche bei katholischen Leuten um der Gefahr des Zwangs zu entgehen bleiben wollen, sie sich zu achten. | 431 | |
Akatholischer Streitigkeiten sind von den Kreisämtern als Polizeisache zu untersuchen. | 457 | |
Akatholischer Unterthanen Taufe, Trauung und Begräbnisse betreffen. | 468 | |
Akatholischer Ehedispensen und Ehescheidungen betreffend. | 327 | |
Akatholischer, der noch in der Prüfungszeit ist, darf von keinem akatholischen Geistlichen besucht werden, wenn er auf dem Sterbebette liegt. | 468 |
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Akatholischer Anmeldung und Erklärung betreffend. | 449 | |
Almosensammlung aller fremden Geistlichen in den k. k. Erblanden betreffend. | 232 | |
Almosensammlung betreffende Vorschriften. | 231 | |
Almosensammeln wird überhaupt, auser der Barmherzigen, eingestellt. | 236 | |
Almosen an Holz und Salz soll den Mendikanten benommen werden. | 236 | |
Alumnen dürfen Bischöfe aus dem Generalseminarium zur Assistenz keine gebrauchen. | 22 | |
Amortisazions Gesetze und Beschränkung der Acquisizionen bei Ordensgeistlichen. | 83, 113 u. 133 | |
Andachten (auf) und Feste sind ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten aus Rom zu bewirken. | 251 | |
Anrede des Papstes bei seiner Anwesenheit in Wien und bei Austheilung der Kardinalshüthe gehaltenen Konsistorium. | 475 | |
Antiphonalen, Breviarien, Missalien, Chorbücher, und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen, wird untersagt. | 203 | |
Arme sind aus christlicher Liebe ohne alle Tax und Stollgebühr umsonst zu begraben. | 329 | |
Asylum, und die Vorschriften werden bestimmet. | 151 | |
Aufhebung der Manns- und Frauenklöster, und was dem anhängig. | 264 | |
Aufputz und Beleuchtung in Kirchen, dann der Heiligen in Privathäusern wird eingestellt. | 407 |
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Ausländer ist nicht für einen Kloster- oder Provinzobern anzunehmen. | 107 | |
Austritt in die Welt wird den Exnonnen, die noch keine neuere Gelübde abgelegt haben, gestattet. | 274 | |
Auswärtige Ordinarien betr. | 192 |
B.
Barmherzigen (bei) sollen die wahnwitzige Geistliche verpfleget werden. | 227 | |
Barmherzigen dürfen Almosen sammeln. | 236 | |
Begräbnißvorschriften. | 355 | |
Begräbnisse, Taufe und Trauung der Akatholischen bedentre. | 429 u. 468 | |
Begräbnissen (bei) der Akatholischen, wenn sie auf den katholischen Freidhöfen vorgenommen werden, haben sie nicht zu singen. | 471 u. 472 | |
Begräbnissen gemeinschaftlichen halber ist das Volk von der Geistlichkeit zu belehren. | 472 | |
Beleuchtungen (bei) in Kirchen, was ob der Feuersgefahr zu beobachten. | 359 u. 407 | |
Benefizien (bei landesfürstlicher) Vergebung ist auf iene der Hauptbedacht zu nehmen, die in der Theologie die erste Klasse erhalten haben. | 49 | |
Benefizien erledigte haben auswärtige Ordinarien nur Innländern zu verleihen. | 192 | |
Benefizien geistliche zu Gunsten eines dritten zu resigniren wird überhaupt nicht gestattet. | 237 |
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Bergwerke zu bauen sind die Klöster berechtiget, wie auch Bergantheile oder Kuxen zu kaufen, und zu besitzen. | 218 | |||
Beschimpfungen (von) und erhabenen Streitfragen ist sich auf der Kanzel zu enthalten. | 53 | |||
Besuchungen der akatholischen Kranken von dem katholischen Seelsorger. | 467 | |||
Bethaus (zu) und Schulhäuser Erbauung können Kollekte gemacht werden. | 423 | |||
Bethauses (zu Errichtung des) sollen die von den Unterthanen leistende Beiträge nicht dem Kontribuzionszustande nachtheilig werden. | 423 | |||
Bethäuser wie, wenn, und wo errichtet werden können. | 423 | |||
Bier und Wein wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. | 107 | |||
Bischöfe dürfen aus den Generalseminarien keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen. | 22 | |||
Bischöfe wie selbe den Eid abzulegen haben. | 196 | |||
Bischöfe haben gleich nach der Benennung der kanonischen Wahl einen besonderen Eid der Treue in die Hände des Landesschefs abzulegen. | 248 | |||
Bischöfe sollen in Ehesachen aus eigenem Rechte dispensiren. | 294 | |||
Bischöfe sollen auch in Ehehindernissen aus eiem verborgenen Verbrechen dispensiren. | 295 | |||
Bischöfe können die Facultates dispensandi circa impedimenta matrimonii in gradibus prohibitis Consanguinitatis & affinitatis auch auf die Nobiles & ditiores suchen. | 298 |
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Bischöfe können in impedimento occulto extra matrimonium, wenn es auch den zweiten Grad betrifft, dispensiren, und gehen diese Impedimenta die weltliche Macht nichts an. | 295 | |
Bischöflichen (von der) Macht werden die Exemtionen der Klöster aufgehoben. | 193 | |
Bononis (in Festo) in Brevieren, welche Stelle zu verpiken sei. | 243 | |
Breviarien, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. | 203 | |
Brevieren (in) welche Stelle in Festo Gregorii VII. zu verpiken sei. | 241 | |
Brevieren (in) was in Lect. Noct. in Festo S. Bononis zu verpiken. | 243 | |
Briefe an Ordensgeneralen, wie zu wechseln. | 203 | |
Bruderschaften der Terzianerinnen werden aufgehoben, und zu dem Religionsfond eingezogen. | 272 | |
Bruderschaften zu errichten wird verboten. | 82 u. 405 | |
Bruderschaften sollen nichts veräusern, noch Kapitalien aufkünden oder aufnehmen. | 406 | |
Bruderschaften auch die marianischen Kongregazionen werden aufgehoben, und nur die, mit dem Armeninstitut vereinigte, unter dem Titel der thätigen Liebe des Nächsten besteht. | 406 |
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Bruderschaftsröcke der Geheimnisse bei Prozessionen zu tragen wird verboten. | 417 | |
Brünner Pfarreintheilung. | 403 | |
Bücherverzeichnisse nach verstorbenen Dechanten, Pfarrern, wie einzusenden. | 215 | |
Bücher werden alle dem Klerus erlaubet, so von der k. k. Zensur gutgeheissen sind. | 239 | |
Bücherbeischaffung (zur) werden den Pfarrern noch die Beiträge ex Cassa Parochorum gestattet, und wie es mit dießfälligen Quittungen zu halten sei. | 252 | |
Bulle de Largitione munerum ist allen Ordensgeistlichen verboten. | 239 | |
Bulle Unigenitus wird verboten. | 239 | |
Bulle in Coena Domini ist aus allen Ritualen zu reissen, und zu vertilgen. | 238 | |
Bußen und äuserliche Kirchenstrafen werden den Pfarrern verboten. | 172 |
C.
Cassa (ex) Parochorum werden noch die Beiträge der Pfarrer zur Bücherbeischaffung und für Schulmeister gestattet, und wie es mit dießfälligen Quittungen zu halten sei. | 252 | |
Cathedratica von der Geistlichkeit an die Ordinarien abzuführende ist aufgehoben. | 197 | |
Chorbücher, Breviarien, Missalien u. d. gl. aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. | 203 |
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Christenlehre und Vesper, wann anzufangen habe. | 101 | |
Christen gefangene, um von Türken auslösen zu können, wird den Trinitaren und Franziskanern die Sammlung verboten, und die Interessen von dießfälligen Kapitalien an Arme verwendet. | 231 | |
Coadjutor oder Vicarius Generalis darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. | 251 | |
Coena Domini (die Bulle in) ist aus allen Ritualen zu reissen, und zu vertilgen. | 238 | |
Constitutionibus (in) generalibus sind die Stellen, die den landesfürstlichen Verordnungen in Aufhebung des Nexus der Religiosen entgegen stehen, zu verpicken. | 242 |
D.
Deisten (mit) und Israeliten angemeldeten, was zu thun sei. | 465 | |
Diäten Aufwand bei Kirchen und Bruderschaftsrechnungen. | 121 | |
Dienstvergebungen (bei) ist nicht auf Religion, sondern auf Rechtschaffenheit und Fähigkeit zu sehen. | 432 | |
Dignität darf keine ohne Placitum Regium zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellt werden. | 251 | |
Diözesan auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. | 193 |
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Diözesanpatronen sollen nur in Choro nicht aber in Foro, noch mit Schuldigkeit Meß zu hören vermehrt werden, sind in Kalender nur schwarz einzudrucken, und auf keine Sonntage zu verlegen. | 104 | |
Direktorien Verfertigung. | 254 | |
Direktoriengebrauch ohne Zensur wird den Klosterobern verboten. | 254 | |
Dispensazion von Ordensgelübden sollen die Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien ansuchen. | 226 | |
Disputiren von der Bulle Unigenitus pro & contra wird verboten. | 240 | |
Domherr kann kein anderer, als der wenigstens 10 Jahre in der Seelsorge gestanden ist, erwählet werden. | 197 | |
Dritter Orden wird aufgehoben. | 168 u. 272 |
E.
Ecclesiasticis (in) die Publikazion der Verordnungen betreffend. | 68 | |
Ecclesiasticis (in) der Verordnungen halber das Billet des Fürsten von Kaunitz. | 3 | |
Ecclesiasticis (in) wider die Gesetze zu reden wird der Geistlichkeit verboten. | 168 | |
Ehesachen (in) sollen Erz- und Bischöfe aus eigenem Rechte dispensiren. | 294 |
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Ehehindernissen (in) auch aus einem verborgenen Verbrechen sollen die Bischöfe dispensiren. | 295 | |
Ehedispensen wegen verhinderlicher Blutsfreundschaft oder Schwägerschaft betreffend. | 298 | |
Eheversprechungen sind aufgehoben. | 299 | |
Ehedispensazion (bei) Ansuchung muß beigesetzt werden, nach welcher Berechnungsart vom Rechte die Grade der Freundschaft angenommen sein. | 301 | |
Ehepatent, was den brügerlichen Vertrag und dessen Folge betrifft. | 301 | |
Ehedispensen, wenn sie nur aus einem zu zärtlichen Gewissen angesucht werden, müssen allzeit, und zwar unentgeltlich ertheilt werden. | 323 | |
Ehedispensen und Ehescheidungen der Akatholischen betreffend. | 327 | |
Ehe (wegen den) Verkündigungen. | 312 | |
Ehescheidungsklagen ex Capite impotentiae gehören zu dem ordentlichen Richter. | 324 | |
Ehepatent hat keinen Bezug ad Casus praeteritos. | 325 | |
Ehedispensazion zu ertheilen hat die politische Stelle. | 325 | |
Ehepatents irrige Auslegung betreffend. | 326 | |
Ehedispensazionen (von) keine Taxe abzunehmen. | 326 | |
Eid der Bischöfe, wie abzulegen sei. | 196 | |
Eid der Treue (besonderen) haben die Erz- und Bischöfe gleich nach der Benennung der kanonischen Wahl in die Hände des Landeschefs abzulegen. | 248 | |
Eid bei Aufnahme der Vorsteher und Vorsteherinnen, der Ausfrager und Ausfragerinnen, der Christenlehrbruderschaft ist wegzulassen. | 405 |
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Eide der Kleriker in Orden bleiben zu wollen, oder dessen Kloster den Ersatz der Kosten zu leisten, wird verboten. | 225 | |
Einstandrecht (kein) hat die Geistlichkeit bei Veräuserung eines unterthänigen immobilis. | 256 | |
Emigranten der Religion wegen, wie sich zu benehmen. | 474 | |
Entlassung der Novizen soll nur mit Vorwissen der Aeltern, Verwandten, allenfalls auch der Obrigkeit geschehen. | 223 | |
Erbschaften (zu allen) ist ein in Weltpriesterstand tretender Ordensgeistlicher befugt. | 219 | |
Erbschaften wie die Exklostergeistlichen und Nonnen erlangen können. | 220 | |
Erbsteuer wird von dem Dotazionsquantum pr. 1500 fl. keine gezahlet. | 218 | |
Eremitagen sind wie andere weltliche Behältnisse von den Eigenthümern zu behandeln, und zu verwenden. | 264 | |
Eremiten und Waldbrüder sind aufgehoben. | 263 | |
Erlaubniß (ohne) des Landesfürsten soll niemand den Titel eines Praelati Domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen. | 244 | |
Ernährung der Geistlichkeit, wer in Generalseminarien zu tragen habe. | 22 | |
Erziehung der akatholischen Kinder wegen. | 430 | |
Episcopi in partibus (den Titel eines Protonotarii Apostolici, Praelati Domestici soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. | 244 |
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Evangelium (das) soll auf dem Lande nach der Frühmesse an Sonn- und Feiertagen kurz ausgelegt werden. | 417 | |
Exemzionen der Klöster, von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. | 193 | |
Exiesuiten Laibrüder halber sind bei dem einreichenden Status ihre Nebenverdienste ausdrücklich anzuzeigen. | 261 | |
Exiesuitenfond soll weder dem Namen nach bestehen, sondern wird der Hofkammer übergeben. | 260 | |
Exiesuiten müssen bei Erhebung ihrer Pension von ihren Pfarrern und Kreisämtern Zeugnisse beibringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. | 261 | |
Exiesuitenbrüder (auf die) ist bei erledigten kleinen Maut- und Schulbedienstungen Bedacht zu nehmen. | 261 | |
Exiesuiten, so zur Seelsorge verwendet werden, erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist.. | 262 | |
Exiesuiten ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit ist in den iährlich einzuschickenden Konsignazionen anzuführen. | 262 | |
Exiesuitenpriester müssen zur Seelsorge, und die Laienbrüder zu Aemtern geprüft werden; auf taugliche ist bei Aperturen vor anderen Bedacht zu nehmen. | 262 | |
Exiesuiten Todesfall haben die Pfarrer dem Kreisamte anzuzeigen. | 263 |
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Exiesuiten sollen den Diözesen strikte zugetheilet, und darinn gehörig verwendet werden. | 129 | |
Exiesuiten so im Lande sind, dürfen keine Zeugnisse über Leben und Fähigkeit oder Unfähigkeit einbringen. | 263 | |
Exkommunikazions (in) Fällen wie sich zu achten. | 142 | |
Exnonnen werden Pensionen ausgemessen. | 266 | |
Exnonnen, die noch keine neueren Gelübde abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. | 274 | |
Exnonnen Abhandlung bei Sterbfällen, wie vorzunehmen sei. | 213 | |
Exzessen in Stollsachen von der Geistlichkeit sind bei den Kreisämtern einzubringen, und abzuthun. | 354 |
F.
Facultas (welche) absolvendi für null und nichtig anzusehen sei. | 238 | |
Facultates Pontificiae sind pro Placito Regio einzureichen. | 252 | |
Fahnen grosse bei Prozessionen sind verboten. | 408 | |
Feiertage wie zu heiligen. | 73 | |
Feiertage halber mit welcher Vorsicht die fremden Kalender zu passiren. | 106 | |
Feiertags Dispensazion betreffend. | 105 | |
Feiertagen (an) abgewürdigten sind die Dienstleute zur Arbeit anzuhalten. | 418 | |
Feld-Superiores und Kapläne betreffend. | 144 |
[491]
Seite | ||
Feste (auf) und Andachten sind ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten aus Rom zu bewirken. | 251 | |
Feuersgefahr (ob) bei Kirchenbeleuchtung, wie zu wachen. | 359 | |
Figuren- und Wachskerzenverkauf in Kirchen wird untersagt. | 357 | |
Foderung an aufgehobenen Klöstern wie zu liquidiren. | 290 | |
Franziskanern und Trinitaren ist die Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen verboten, und wie die Interessen von den Kapitalien verwendet werden. | 231 | |
Frauen (in) Klöstern, wie die weltlichen Kommissarien bei Sperrung der Verlassenschaft solcher Personen, die in der Kost darinnen sind, sich verhalten sollen. | 167 | |
Frauen- und Mannsklösteraufhebung, und was deme anhängig. | 264 | |
Frauen- und Mannsklöster, so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. | 269 | |
Freistädten Bestimmung. | 151 | |
Fremde Geistliche sind abzuschaffen. | 13 | |
Freidhöfe (auf) sollen die Leichen geführt, und in Kirchen nur beigesetzt werden. | 355 | |
Freidhöfe wie den Akatholischen zu errichten gestattet werden. | 473 | |
Freidhöfen (auf) der Katholiken ist bei Begräbnissen der Akatholischen nicht zu singen. | 471 u. 472 |
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Seite | ||
Frohnleichnamsprozession in Wien. | 408 | |
Frühmesse (nach der) soll auf dem Lande an Sonn- und Feiertagen eine kurze Auslegung des Evangeliums, besonders wegen der Viehhalter eingeführet werden. | 417 |
G.
Gastereien an Kirchweihtagen auf Kosten der Kirchen sind eingestellt. | 253 | |
Geheimnisse oder Bruderschaftsröcke bei Prozessionen zu tragen wird verboten. | 417 | |
Geistliche Personen mit Wache sind in Wägen oder Sesseln zu führen. | 178 | |
Geistliche (fremde) sind abzuschaffen. | 13 | |
Geistliche in wie lang nicht nach Hungarn zu schicken sein. | 14 | |
Geistliche Verlassenschafts- Sperr- Inventur- und Testamentaltaxen. | 210 | |
Geistliche (wahnsinnige) wie zu verpflegen. | 227 | |
Geistliche emeritirte und gebrechliche sollen in den Stiftern unterbracht werden. | 385 | |
Geistliche haben sich von Kontroversien wider die Glaubensgegner auf der Kanzel zu enthalten. | 51 | |
Geistlichen Stand (für eine den) antreten wollende obligate Militärperson ist 200 fl. zu bezahlen. | 225 | |
Geistlichen wird das Almosensammeln verboten. | 232 |
[493]
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Geistlichen wird verboten, gegen die landesfürstlichen Gesetze in Ecclesiasticis ungebührend zu reden. | 168 | |
Geistlichen (von) Gütern ist nichts ohne landesfürstlichen Konsens zu verkaufen. | 221 | |
Geistlichen Individuen wird die Aufkündigung oder Erhebung der Kapitalien untersagt. | 256 | |
Geistlichkeit wird die Testamentsfertigung verboten. | 92 | |
Geistlichkeit soll alle Zwistigkeiten in Toleranzsachen vermeiden. | 455 | |
Geld darf die Geistlichkeit keines auser Land schicken. | 95 | |
Gelder unter gewissen Bedingnissen anzunehmen wird verboten. | 174 | |
Geldnegozien durch Wechsel sind den Ordensgeistlichen einzustellen. | 107 | |
Gelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. | 76 | |
Gelübde vor dem Professionsalter abzulegen, und die Versendung der Novizen in auswärtige Klöster wird verboten. | 226 | |
Gelübden (von Ordens) dispensiret zu werden, haben die Ordensgeistlichen beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien anzusuchen. | 226 | |
Gelübde wenn die Exnonnen keine neuere abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. | 274 | |
Generalen (mit dem) die Verbindung der Religiosen und fremden Klöstern. | 199 | |
Generalen (mit den) den Briefwechsel betreffend. | 202 | |
Generalseminariums Errichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. | 15 |
[494]
Seite | ||
Generalseminarien (in) sollen die Ordensgeistliche versetzt werden. | 18 | |
Generalseminarien (in) wie die Geistliche sowohl in der litterarischen als sittlichen Bildung zu leiten sein. | 19 | |
Generalseminarien (aus) dürfen die Bischöfe keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen. | 22 | |
Generalseminarien (in) wer die Ernährung der Geistlichkeit zu tragen habe. | 22 | |
Generalseminarien (in) hat der Repräsentant für schwache Subiekten den Ersatz der Kosten zu leisten. | 23 | |
Generalseminarien (in) wird der Titulus Mensae nicht ertheilet. | 22 | |
Gesetze vom Hofe oder Landesstelle sind den Pastoren auch kund zu machen. | 473 | |
Gewitterläuten wird verboten. | 356 | |
Gottesdienste (bei dem) der herrschenden Religion, wie sich die geduldeten Religionsverwandten zu betragen haben. | 465 | |
Gottesdiensts- und Andachtsordnung. | 394 | |
Grazer Pfarreintheilung. | 404 | |
Gregorii VII. (in Festo) in Brevieren, welche Stelle zu verpicken sei. | 241 | |
Güter (über) der aufgehobenen Klöster wird die Administrazion an die k. k. Hofkammer übertragen. | 267 | |
Gütern (von geistlichen) ist nichts ohne landesfürstlichen Konsens zu verkaufen. | 221 |
H.
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Heiligen Aufputz in Privathäusern zur Dämmerungszeit wird untersaget. | 407 | |
Heirathsreverse wegen Erziehung der Kinder bei Akatholischen hören auf, und wie dießfalls vorzugehen. | 430 | |
Herrnhuter (an die) Gemeinde die Unterthanen um Lehrer abzusenden, soll hindangehalten werden. | 428 | |
Hirtenbrief Trautsonischer wird allen Predigern zur Belehrung mitgetheilet. | 53 | |
Hirtenbrief darf ein auswärtiger Diözesan ohne Genehmigung nicht verkündigen. | 193 | |
Hirtenbrief des Bischofes von Verona wegen der Ablässe, Generalkommunionen, der Gürtel des heil. Franziskus, der Toties Quoties Tafel – Herz Jesu u. s. w. | 361 | |
Hirtenbrief des Bischofes zu Seggau in Absicht der Prozessionen. | 410 | |
Hochwürdigsten (vor dem) haben die geduldeten Religionsverwandten mit abgedeckten Haupte vorüber zu gehen. | 466 | |
Holz und Salz sammeln wird den Mendikanten verboten. | 236 | |
Hungarn (nach) ist kein Geistlicher vor Erhaltung der Priesterweihe zu schicken. | 14 | |
Hungarn (in) wird die Besuchung der Schulen, dann der Aufenthalt und der Unterricht der helvetischen Religionsverwandten nur ienen gestattet, welche sich mit einem Passe ausweisen werden. | 426 |
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Hungarischer von dem Glauben abfallender Unterthan soll ohne hinlänglichen Zeugnissen bei den mährisch und schlesischen Gemeinden nicht angenommen werden. | 464 |
J.
Jahrmärkte werden von Sonn- und Feiertagen auf die gewöhnlichen Arbeitstage und dispensirte Feiertage versetzt. | 73 | |
Jesuiten (auf die) Pfarreien wird unmittelbar vom Hofe kein Präsentazionsbrief ausgefertiget. | 383 | |
Impedimento (in) occulto extra Matrimonium, wenn es auch den zweiten Grad betrifft, können die Ordinarien dispensiren, und gehen diese Impedimenta die weltliche Macht nichts an. | 323 | |
Infulsteuer von Unterthanen abzunehmen wird verboten. | 120 | |
Interessen von allen zur Erlösung gefangener Christensklaven bestimmt gewesenen Kapitalien werden für Arme verwendet. | 231 | |
Interkalareinkünfte von geistlichen Benefizien gehören zum Religionsfond. | 293 | |
Inventarium wie bei aufhebenden Klöstern zu verfassen. | 276 | |
Irrgläubige (gegen) Landesinnwohner wie sich zu benehmen. | 421 | |
Israeliten (mit) und Deisten angemeldeten was zu thun sei. | 465 |
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Judenkinder halber, welche bei katholischen Leuten um der Gefahr des Zwanges zu entgehen bleiben wollen, wie sich zu achten. | 431 | |
Judikatur in Religionssachen der Akatholischen. | 430 | |
Judicium delegatum, in welchem Falle zu Rom zu suchen, und wer als Iudex delegatus zu ernennen sei. | 297 | |
Jugend ist nicht mehr in das deutsche Kollegium nach Rom zu schicken. | 24 |
K.
Kärntner Pfarreintheilung. | 403 | |
Kalender (in) sind die Diözesanpatronen nur schwarz einzudrucken. | 104 | |
Kalender (fremde) mit welcher Vorsicht sie wegen der Feiertage zu passiren. | 106 | |
Kandidat ist keiner ohne Normalattestat in das Noviziat zuzulassen. | 223 | |
Kandidaten so um einen landesfürstlichen Titulum Mensae ansuchen wollen, was sie zu beobachten haben. | 190 | |
Kandidatenannahme in die Klöster betreffend. | 254 | |
Kapellen welche zu beseitigen sind. | 404 | |
Kapitalienzurückzahlung betreffend. | 256 | |
Kapitalienaufkünden, oder erheben darf kein geistliches Individuum. | 256 | |
Kapitalien unsichere sind aufzukünden, und was hiebei zu verfügen. | 258 |
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Kapitalien der Kirchen und Stiftungen sind in öffentlichen Fonds anzulegen. | 258 | |
Kapuzinerklosters zu Passau Verbindung oder Nexus mit anderen, auf welch eine Art bewilliget sei. | 200 | |
Kardinalshüthen (gelegenheitlich der) Austheilung die von dem Papste gehaltene Anrede. | 475 | |
Karmeliter in der Altstadt Prag wie lang sie sammeln dürfen. | 231 | |
Kaunitz (des Fürsten von) Staatskanzlers Antwort auf das Billet des päpstlichen Herrn Nunzius wegen der k. k. Verordnungen in Ecclesiasticis. | 3 | |
Kerker in Klöstern sind abzuschaffen. | 89 u. 228 | |
Kerzenhandel in Kirchen wird untersagt. | 357 | |
Kindertragen oder Witzen wird verboten. | 354 | |
Kinder der Akatholischen müssen, bis sie eigne Schullehrer haben, in die nächste Normalschule geschicket werden. | 425 | |
Kinder der Akatholiken können bei dem Religionsunterrichte aus der Schule gehen. | 425 | |
Kinder akatholischer halber, welche bei katholischen Leuten bleiben wollen, wie sich zu achten. | 431 | |
— — welches sich auch auf die Judenkinder bezieht. | 432 | |
Kindererziehungs wegen Reverse bei akatholischen Heirathen hören auf, und wie dießfalls vorzugehen. | 430 | |
Kirchen- und Stiftungskapitalien sind in öffentlichen Fonds anzulegen. | 258 |
[499]
Seite | ||
Kirchen (in) wird der Wachskerzen- und Figurenhandel untersagt. | 357 | |
Kirchen (in) bei Beleuchtungen, wie über die Feuersgefahr zu wachen sei. | 359 | |
Kirchen (in) Sitze zu verkaufen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. | 407 | |
Kirchen wie nach einem ohne Testament verstorbenen Geistlichen erbe. | 117 | |
Kirchen (bei) und Bruderschaftsrechnungen den Diätenaufwand betreffend. | 121 | |
Kirchen alte zerfallene können den protestantischen Gemeinden überlassen werden. | 424 | |
Kirchweihtage zu besuchen wird den Pfarrern untersagt. | 23 | |
Kirchweihtage nicht an einem Werk- sondern Sonn- oder gebotenen Feiertage abzuhalten, und auf Kösten der Kirchen alle Gastereien abzustellen. | 253 | |
Klagen (bei) wider die Seelsorger wie sich zu benehmen. | 254 | |
Klerikern (von) abgelegter Eid in Orden bleiben zu wollen, oder dem Kloster den Ersatz der Kosten zu leisten, wird verboten. | 225 | |
Klerus sowohl weltlich als regulirter ist aufzuzeichnnen, und dessen Abgang immer anzuzeigen. | 195 | |
Klerus (dem) werden alle Bücher erlaubet, so von der k. k. Zensur gutgeheissen sind. | 239 |
[500]
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Klingelbeutel (mit dem) in den Kirchen für den Prediger zu sammeln wird verboten. | 407 | |
Klöster wie sie anzusehn sind, wenn sie die Gesetze nicht befolgen. | 1901/4 | |
Klösterexempzionen von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. | 193 | |
Klöster sind berechtigt, Bergwerke zu bauen, Bergantheile oder Kuxen zu kaufen und zu besitzen. | 218 | |
Klöster wie sich in Absicht der Kandidatenannahme zu benehmen haben. | 224 | |
Klöster der Mendikanten haben keine Novitzen mehr anzunehmen. | 225 | |
Klöster (in auswärtige) die Novitzen zu versenden wird verboten. | 226 | |
Klöster (von) die in mißlichen Umständen sind, ist die Lage zu erheben. | 255 | |
Klösteraufhebung und was deme anhängig. | 264 | |
Klöster so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. | 266 | |
Klöster (bei) Aufhebung die Verfassung des Inventariums. | 276 | |
Kloster- und Stiftlektoren haben aufzuhören. | 19 | |
Klostergeistliche sind in den zu Pfarrverrichtungen vorgeschriebenen Wissenschaften, besonders in der Pastoral, und wie zu prüfen. | 47 | |
Klostergeistliche, wie sie mit ihrem Generalen Briefe zu wechseln haben. | 203 | |
Klostergeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. | 219 |
[501]
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Kloster-Vorsteher sollen ohne Vorwissen des Konvents keine Schulden machen. | 87 | |
Kloster soll keines unter seinem Namen für andere proprietarios in fundis publicis quittiren. | 141 | |
Kloster soll keine Gelder unter der Bedingniß annehmen, daß iemand Zeitlebens unterhalten werde, und nach dessen Tod das Geld im Kloster bleibe. | 174 | |
Klostergeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen, sie haben kein Wechselnegozium zu treiben, sollen die Erfodernisse an Kost, Kleidung beigeschaffet werden. | 107 | |
Klostergeräthschaften der aufgehobenen Orden, wie zu verkaufen, und sich sonst dießfalls zu benehmen. | 275 | |
Klosterkerker sind abzuschaffen. | 89 u. 228 | |
Klosterobern wird der Gebrauch der Direktorien ohne Zensur verboten. | 255 | |
Kloster (zu einem) oder Provinzobern ist kein Ausländer zu nehmen. | 107 | |
Kollegium (in das deutsche) die Jugend nach Rom zu schicken wird untersagt. | 24 | |
Kollegium zu Pavia wird errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. | 24 | |
Kollekte wird den Unterthanen zur Erbauung ihrer Bet- und Schulhäuser und Unterhaltung der Pastoren gestattet. | 423 | |
Komödie hat an Sonn- und Feiertagen erst um 7 Uhr anzufangen. | 97 |
[502]
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Kongregazionen marianische werden aufgehoben. | 406 | |
Konkurs bei erledigten Pfründen, und was hiebei zu beobachten ist. | 47 | |
Konsistorien sprechen in Zivilsachen ex delegatione summi Principis in prima instantia, dann wie und wo die Rekurse zu nehmen sind. | 296 | |
Kontroversen (von) und Schmähungen wider die Glaubensgegner haben sich die Geistlichen auf der Kanzel zu enthalten. | 51 | |
Kopulazionen zweierlei Religionsverwandten betreffend. | 327 | |
Korrekzionszimmer in Klöstern wie zu verwahren. | 230 | |
Korrespondenz der Ordensgeistlichen mit den Generalen zu Rom. | 203 | |
Kostiungfern betreffende Sperr bei Verlassenschaften. | 167 | |
Kranke Akatholiken, wie von dem katholischen Seelsorger zu besuchen. | 290 | |
Kreditoren der aufgehobenen Klöster sollen ihre Forderungen liquidiren. | 290 | |
Kriminalinquisizion (zur) sind akatholische Unterthanen, die sich mit Schmähungen vergangen, nicht zu übergeben. | 457 | |
Krönungsrecht der gefürsteten Abtissin bei St. Georg in Prag wird auf die Stiftdamen alda übertragen. | 268 | |
Kundmachung der höchsten Verordnungen an die Pastoren. | 473 | |
Kuxen zu kaufen und zu besitzen, dann Bergwerke zu bauen, sind Klöster berechtigt. | 218 |
L.
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Lande (auser) haben die Geistliche kein Geld zu senden. | 95 | |
Landesfürstlicher (ohne) Erlaubniß soll niemand den Titel eines Praelati domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen. | 244 | |
Largitione (de) munerum ist die Bulle den Ordensgeistlichen verboten. | 239 | |
Läuten bei einem Gewitter wird verboten. | 356 | |
Leichen sollen nur in Kirchen beigesetzt, und in die Freidhöfe geführet werden. | 355 | |
Lektoren in Klöstern und Stiftern haben aufzuhören. | 19 |
M.
Maltheser Geistliche sind dem ordentlichen Bischofe unterworfen. | 195 | |
Manns- und Frauenklösteraufhebung, und was deme anhängig. | 264 | |
Manns- und Frauenklöster, so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. | 269 | |
Mariages de conscience sollen nach den nämlichen Ehebedingnissen, wie andere Ehen behandelt werden. | 324 | |
Marianische Kongregazionen werden aufgehoben. | 406 | |
Mariazell (nach) werden Prozessionen eingestellt. | 410 |
[504]
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Matrikelbücher haben die katholische Pfarrer allein zu führen. | 429 u. 468 | |
Matrikel können die Pastoren zu ihrer Privatnotitz besonders führen. | 429 | |
Meldzettel (ohne) sollen die Pastoren unter Strafe niemanden zur ihren Andachtsübungen zulassen. | 429 | |
Mendikantenklöster haben keine Novitzen mehr anzunehmen. | 225 | |
Menses Titulus wird in Generalseminarien nicht ertheilt. | 23 | |
Menses Papales sind aufgehoben. | 15 | |
Meßgelder oder Stipendien sind nicht aus den k. k. Staaten zu schicken. | 198 | |
Messen, wenn sie nicht verrichtet werden können, wie zuzutheilen. | 116 | |
Messen gestiftete, wie vertheilet und erfüllt werden. | 198 | |
Militärperson (für iede obligate) welche den geistlichen Stand antreten will, hat die Diözes 200 fl. zu bezahlen. | 225 | |
Ministerialhandlungen sollen die Akatholiken nicht selbst verrichten. | 471 | |
Missalien, Breviarien, Antiphonalien, Chorbücher und sonstig gedruckte Werke aus fremden Ländern herzuholen wird untersagt. | 203 | |
Missionärs wegen, wie sich zu achten sei. | 191 |
N.
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Nebenkapellen sind zu beseitigen. | 404 | |
Nexus oder Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern. | 199 | |
Nexus oder Verbindung des Kapuzinerklosters zu Passau mit andern, wie derselbe bewilliget sei. | 200 | |
Nexus activus mit auswärtigen Hospizien oder Pfründen, wie solcher zu gestatten. | 205 | |
Nexus (dem) der Religiosen entgegen stehende Verordnungen in ihren Konstituzionen zu verpicken. | 242 | |
Normalattestat (ohne) ist kein Kandidat in das Noviziat zuzulassen. | 223 | |
Normalschul (in die) sind die akatholischen Kinder, bis sie eigene Schullehrer haben, zu schicken. | 425 | |
Normalschul (in der) können die Kinder der Akatholiken bei dem Religionsunterrichte aus der Schule gehen. | 425 | |
Notariats officium hat niemand ohne vorher eingeholter landesfürstlicher Erlaubniß anzusuchen. | 244 | |
Notarii Apostolici werden indirecte aufgehoben, doch können die Bischöfe solche machen. | 245 | |
Notarii Apostolici, die von der landesfürstlichen Macht bestättiget sind, können ihr Amt verrichten. | 245 | |
Novitz kann ad pias causas testiren, was die 1500 fl. dotem übersteiget. | 215 |
[506]
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Novitzenentlassung soll nur mit Vorwissen der Aeltern, Verwandten, allenfalls auch der Obrigkeit geschehen. | 223 | |
Novitzen in auswärtige Klöster zu versenden, wird verboten. | 226 | |
Novitzen haben die Mendikantenklöster keine mehr anzunehmen. | 225 | |
Noviziat (in das) ist kein Kandidat ohne Normalattestat zuzulassen. | 223 |
O.
Obrigkeit des Ortes hat die Pensionsquittung der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen zu unterfertigen. | 273 | |
Opfergeld betreffende Gesetze. | 419 | |
Ordensgelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. | 76 | |
Ordensgeistliche sollen dahin, wo Generalseminarien angeordnet sind, versetzt werden. | 18 | |
Ordensgeistliche, wie sie mit ihren Generalen Briefe zu wechseln haben. | 203 | |
Ordensgeistlichen (bei) sind die Studien nach den Grundsätzen der Universität einzuleiten. | 75 | |
Ordensgeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. | 219 | |
Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts sollen die Dispensazion von ihren Ordensgelübden bei den Ordinarien ansuchen. | 226 |
[507]
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Ordensgeistlichen sind die Wechselnegozien einzustellen. | 107 | |
Ordensgeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen. | 107 | |
Ordensobere sollen ihre Geistlichen mit Kleidungen und allen übrigen Nothwendigkeiten versehen. | 172 | |
Ordinarien auswärts wohnende sind den innländischen gleich zu halten. | 192 | |
Ordinarien auswärtige haben die erledigte Benefizien nur Inländern zu verleihen. | 192 | |
Ordinarien dürfen an der abzuführenden Cathedratica nicht fordern, da solche aufgehoben ist. | 197 | |
Ordinarien haben den weltlichen oder regulirten Klerum aufzuzeichnen, und dessen Abgang immer anzuzeigen. | 195 | |
Ordinarien ist nicht erlaubet, ohne vorläufigen landesfürstlichen Konsens einen Vicarium generalem oder einen Coadjutorem zu bestimmen. | 251 | |
Ordinarien wie sich ob der Publikazion der Verordnungen in publico Ecclesiasticis zu benehmen haben. | 68 | |
Ordinarius auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. | 193 | |
Ordinarius darf ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom bewirken. | 251 | |
Ordinirten (der) ist ein Verzeichniß iährlich der Landesstelle zu überreichen. | 14 |
P.
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Päpstliche Monate sind aufgehoben. | 15 | |
Päpstliche Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven, Dekreten u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, das Volk geistliche oder weltliche Gemeinden, oder Personen betreffen, müssen vor der Kundmachung der politischen Landesstelle pro Placito Regio eingereicht werden. | 246 | |
Päpstliche Anrede bei seiner Anwesenheit in Wien und bei Austheilung der Kardinalshüthe gehaltenen Konsistorium. | 475 | |
Papales Menses sind aufgehoben. | 15 | |
Passauer Kapuzinerklosters Verbindung oder Nexus mit anderen, wie er bewilliget sei. | 200 | |
Passivkapitals Aufnahme wird der Sekular- und Regulargeistlichkeit verboten. | 257 | |
Pastoren sollen die angehende Gesetze der Hof- oder Länderstellen kund gemacht werden. | 473 | |
Pastoren welche Zeugnisse selbe beizubringen haben. | 427 | |
Pastoren wie und von wem sie gewählt werden. | 427 | |
Pastoren sollen den Akatholischen ordentlich vorgestellet werden. | 428 | |
Pastoren können auch aus dem Reiche, wenn sie mit nöthigen Zeugnissen versehen sind, angenommen werden. | 427 |
[509]
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Pastoren sollen unter Strafe niemanden ohne gehörigen Meldzettel zu ihren Andachtsübungen zulassen. | 429 | |
Pastoren können zu ihrer Privatnotitz ihre Matrikel besonders führen. | 429 | |
Patronen der Diözesen, wie zu feiern. | 104 | |
Pauliner (der P. P.) päpstliche Freiheit werden für null und nichtig erklärt. | 195 | |
Pavia (zu) wird ein Kollegium errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. | 24 | |
Pension erheben zu können, haben die pensionirte Exiesuiten von ihren Pfarrern und Kreisämtern die Zeugnisse beizubringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. | 261 | |
Pension der Nonnen so in einem Versorgungshause wohnen. | 273 | |
Pension erhalten die Individuen aufgehobener Klöster aus der Religionskasse. | 272 | |
Pensionsausmaß für die Exnonnen. | 266 | |
Pensionsquittungen der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen müssen gestempelt sein. | 273 | |
Pfarreintheilung in Wien. | 393 | |
— — — in Prag. | 402 | |
— — — in Mähren. | 403 | |
— — — in Kärnten. | 403 | |
— — — zu Gräz. | 404 | |
Pfarrgebäuden (zu) wer die Kosten zu bestreiten habe. | 374 | |
Pfarrverrichtungen (zu) sind die Klostergeistlichen zu prüfen. | 47 |
[510]
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Pfarreivergebung durch Konkurs betreffend. | 47 | |
Pfarreieneinrichtung. | 373 u. 387 | |
Pfarrer (alte) sollen von ihrem alten Genuß durch Einrichtung der neuen nichts verlieren. | 386 | |
Pfarrer (als) können Religiosen angestellt werden. | 382 u. 387 | |
Pfarrer haben noch einige Beiträge ex Cassa Parochorum zu geniessen. | 252 | |
Pfarrer sollen keine Abgaben fordern, deren Besitz nicht rechtmässig ist. | 254 | |
Pfarrer sollen ieden Todesfall eines Exiesuiten dem Kreisamte anzeigen. | 263 | |
Pfarrer der Katholischen hat allein die Matrikelbücher zu führen. | 429 u. 468 | |
Pfarrer hat die Trau- Tauf- und Sterbfälle der Akatholiken unter den bisherigen Vorsichten genau einzuverleiben. | 429 | |
Pfarrer haben über alle Verordnungen ein eigenes Buch zu führen. | 190 | |
Pfarrern wird die Besuchung der Kirchweihtage untersaget. | 253 | |
Pfarrern werden die äuserlichen Kirchenstrafen oder Bußen verboten. | 172 | |
Placito (ohne) Regio sind keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom zu bewirken. | 251 | |
Placito (ohne) Regio sind die Facultates pontificiae einzureichen | 252 | |
Placitum Regium ist vor der Kundmachung aller päpstlichen Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, und das Volk, geistliche oder weltliche Personen betreffen, bei der Landesstelle zu erwirken, und was ferner hiebei zu beobachten sei. | 246 |
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Placitum Regium erstreckt sich auch auf die, den neugewählten, oder benannten Erz- und Bischöfen in Form einer förmlichen Bulle zukommenden sogenannten Litteras Apostolicas. | 248 | |
Placitum Regium ist auch über alle Verleihungen und Breven der Ablässe anzusuchen. | 249 | |
Placitum Regium (ohne) darf keine Würde zu Rom angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. | 251 | |
Placitum Regium benöthiget ienes nicht, was von der Poenitentiaria Romana kömmt, und das Gewissen betrifft. | 252 | |
Polizeisache (als) sind die Streitigkeiten akatholischer Unterthanen von den Kreisämtern zu untersuchen. | 457 | |
Porziunkulatafeln werden abgestellt. | 360 | |
Präsentazionsbrief vom Hofe auf die Jesuiten-Pfarreien wird keiner ertheilt. | 383 | |
Prager Pfarreintheilung. | 302 | |
Prälaten sollen ohne Vorwissen der Prioren und Konventskapiteln keine Schulden machen. | 87 | |
Praelati Domestici (den Titel eines) Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. | 244 |
[512]
Seite | ||
Prediger (für den) in den Kirchen mit dem Klingelbeutel zu sammeln wird verboten. | 407 | |
Predigern wird der trautsonische Hirtenbrief zur Belehrung mitgetheilet. | 53 | |
Prediger Richtschnur. | 51 | |
Prediger haben sich von Kontroversen zu enthalten. | 51 | |
Prediger sollen sowohl von der Kanzel, als in dem Beichtstuhle das Volk von Schwärzungen abmahnen. | 66 | |
Priester (zum) zu weihen ist keiner ohne hinterlegten theologischen Kurs. | 12 | |
Priester (der zum) ordinirten ist iährlich ein Verzeichniß zu überreichen. | 14 | |
Prioren (ohne) Vorwissen sollen die Prälaten keine Schulden machen. | 87 | |
Professions (vor dem) Alter Gelübde abzulegen, und die Versendung der Novitzen in auswärtige Klöster wird verboten. | 226 | |
Protokoll (in ein eigenes) sind alle Verordnungen von Seiten der Geistlichkeit unter Strafe von 100 Dukaten einzutragen. | 68 | |
Protonotarii Apostolici (den Titel eines) Praelati Domestici, Episcopi in partibus soll niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. | 244 | |
Provinzialkapiteln sind in den k. k. Erblanden abzuhalten. | 201 | |
Provinzkassen werden aufgehoben. | 137, 143 u. 156 | |
Provinzseparirung der I. Oe. Orden von den hungarischen, kroatischen und sklavonischen Klöstern. | 205 |
[513]
Seite | ||
Provinzabtheilung soll nicht nach der Maß der Diözesen, sondern nach Landesgränzen bestimmet werden. | 209 | |
Prozessionen (bei) werden die grossen Fahnen verboten. | 408 | |
Prozessionen werden verboten. | 112 | |
Prozessionen welche abgestellt, und welche erlaubt sind. | 408 | |
Prozessionen nach Mariazell werden eingestellt. | 410 | |
Prozessionen (bei) Statuen mitzutragen wird untersagt. | 410 | |
Prozessionen halber ergangener Hirtenbrief des Bischofes zu Seggau. | 410 | |
Prozessionen (bei) werden die Geheimniß- oder Bruderschaftsröcke zu tragen verboten. | 417 | |
Prozessionsstiftungen wegen, wie sich zu benehmen sei. | 409 | |
Prüfung der Klostergeistlichen zu Pfarrverrichtungen. | 47 | |
Prüfung der Klostergeistlichen zu Pfarrverrichtungen hat durch tüchtige Examinatoren zu geschehen. | 48 | |
Prüfung derlei ist schriftlich einzuführen. | 48 | |
Prüfung dießfällige, wie selbe in der Redeübung vorzunehmen. | 49 | |
Publikazionen der Verordnungen in Ecclesiasticis sollen die Ordinarien der Landesstelle vorlegen. | 68 | |
Publikazion der landesfürstlichen Gesetze dem Volke betreffend. | 175 |
Q.
Quittungen über Pensionen der Exiesuiten, aufgehobenen Klostergeistlichen und Exnonnen. Sieh in P. Pensionen. | ||
Quittiren soll kein Kloster unter seinem Namen für andere Proprietarios in Fundis publicis. | 141 |
R.
Seite | ||
Regeln welche die Prediger zu beobachten haben. | 51 | |
Religionsfond hat iene Titulanten, so von ienen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, unvermögend werden, zu erhalten. | 191 | |
Religionskasse wird von dem Vermögen der aufgehobenen Klöster errichtet. | 272 | |
Religionsfond fliessen die Interkalareinkünfte geistlicher Benefizien zu. | 293 | |
Religionsbegriffe irrige dem Gesinde beibringende Unterthanen, wie sie anzusehen sind. | 458 | |
Religionsemigranten wegen, wie sich zu benehmen. | 474 | |
Religionsverwanten geduldete, wie sich gegen die herrschende Religion betragen sollen. | 466 | |
Religionspatent wird aufgehoben. | 421 | |
Religionssachen (in) die Judikatur der Akatholischen. | 430 | |
Religiosen können als Pfarrer und Lokalkapläne angestellet werden. | 382 | |
Resignazion geistlicher Benefizien sind mit oder ohne päpstliche Einwilligung verboten. | 237 | |
Riegers Vorlesungen betreffend. | 169 u. 172 | |
Ritus der in Schlesien eingeführet ist, wird bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen angewendet. | 469 | |
Rom (nach) in das deutsche Kollegium ist die Jugend nicht mehr zu schicken. | 24 |
[515]
Seite | ||
Rom (zu) darf keine Würde ohne Placitum Regium angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. | 251 | |
Rom (zu) in welchem Falle ein Judicium delegatum zu suchen, und wer als Judex delegatus zu ernennen sei. | 297 | |
Rom (nach) in Dispensazionsfällen persönlich zu gehen wird verboten. | 171 | |
— — Dieses Verbot wird auch auf die Impedimenta occulta erweitert. | 171 |
S.
Sammlung des Almosens von der Geistlichkeit betreffende Gesetze. | 234 | |
Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen wird verboten, und die Verwendung der Interessen von dießfälligen Kapitalien bestimmet. | 231 | |
Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird in den Kirchen verboten. | 407 | |
Salz und Holz sammeln wird den Mendikanten verboten. | 236 | |
Schlesische Ritus bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen wird hier anwendbar gemacht. | 469 | |
Schmähungen (von) und Kontroversien wider die Glaubensgegner haben sich die Geistlichen auf der Kanzel zu enthalten. | 51 |
[516]
Seite | ||
Schulden haben Prälaten ohne Vorwissen des Konvents nicht zu machen. | 87 | |
Schulmeister, wo schon katholische sind, ist akatholische aufzustellen nicht nöthig. | 426 | |
Schulmeisterbestellung bei den Irrgläubigen. | 425 | |
Schulmeister der Akatholischen müssen von ihnen unterhalten werden. | 426 | |
Schwärzungen (von) haben die Prediger das Volk abzumahnen. | 66 | |
Schwestern des dritten Ordens werden aufgehoben. | 272 | |
Seelsorge (zur) verwendende Exiesuiten erhalten ihre Besoldung aus dem Religionsfond, und ihre Exiesuitenpension hört auf, welches in iedem Falle dem Kreisamte anzuzeigen ist. | 262 | |
Seelsorger (wider) wie und wo die Klage zu führen. | 254 | |
Seelsorger soll unter Verlust der Temporalien keinen, gegen anderer, als des Ordinarius Dispensazion, zusammengeben. | 294 | |
Seelsorger katholische, was sie zu thun haben, wenn ein abgefallener Katholik erkranket. | 467 | |
Seggauer Hirtenbrief in Absicht der Prozessionen. | 410 | |
Seminarien siehe in G. Generalseminarien. | ||
Seminariumseinrichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. | 15 | |
Sitze in Kirchen zu verkaufen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. | 407 | |
Sonn- und Feiertage wie zu feiern, die Wirthshäuser während dem Gottesdienste nicht zu öffnen. | 73 |
[517]
Seite | ||
Spektakel hat an Sonn- und Feiertagen erst um 7 Uhr anzufangen. | 97 | |
Sperr Inventurstaxen bei geistlichen Verlassenschaften. | 210 | |
Sperr bei Verlassenschaften der Kostiungfern in Frauenklöstern. | 167 | |
Statuen bei Prozessionen mitzutragen wird untersagt. | 410 | |
Sterbfällen (in) der Exnonnen, wie die Abhandlung vorzunehmen sei. | 213 | |
Stiftslektoren haben aufzuhören. | 19 | |
Stiftsdamen in Prag erhalten das Recht bei der Krönung der gefürsteten Abtissin bei St. Georg alda. | 268 | |
Stiftungen auf Prozessionen halber wie sich zu benehmen. | 409 | |
Stiftungs- und Kirchenkapitalien sind in öffentlichen Fonds anzulegen. | 258 | |
Stipendien oder Meßgelder sind nicht aus den k. k. Staaten zu schicken. | 198 | |
Stollordnung für Niederösterreich auf dem Lande. | 328 | |
Stollordnung für Wien und innerhalb der Linie liegenden Vorstädte und Ortschaften. | 337 | |
Stolle bleibt dem Parochus ordinarius vorbehalten. | 429 | |
Stollsachen (in) die Exzessen von der Geistlichkeit sind bei den Kreisämtern anzubringen und abzuthun. | 354 | |
Studien sind bei den Ordensgeistlichen nach den Grundsätzen der Universität einzuleiten. | 75 |
T.
Tauf, Trauung, und Begräbnisse der Akatholiken betreffend. | 429 u. 468 |
[518]
Seite | ||
Taufe (für die) ist nichts zu bezahlen. | 355 | |
Taxberichtigung der Pastoren betreffend. | 428 | |
Taxen für die Testamentskonfirmazionen von den geistlichen Verlassenschaften. | 211 | |
Taxen (an) oder sonstigen Zuflüssen, was der zur pfarrlichen Verlassenschaftssperr Inventur, beorderte Kommissarius zu beziehen habe. | 210 | |
Tertianerinnen werden samt ihren Bruderschaften aufgehoben. | 168 u. 272 | |
Testamentsausfertigung wird der Geistlichkeit verboten. | 92 | |
Testaments Konfirmationstaxen von geistlichen Verlassenschaften. | 211 | |
Testamente der Ordensgeistlichen sind der Landesstelle vorzulegen. | 175 | |
Testiren kann ad pias causas kein Noviz, was die 1500 fl. dotem übersteiget. | 215 | |
Theologen (auf) so die erste Klasse erhalten haben, soll bei landesfürstlichen Benefizienvergebung der Hauptbedacht genommen werden. | 49 | |
Theolgischen (ohne hinterlegten) Kurs ist keiner zum Priester zu weihen. | 12 | |
Titel eines Praelati Domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus hat niemand ohne landesfürstlicher Erlaubniß ansuchen. | 244 | |
Titulanten so von ienen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, unvermögend werden, müssen aus dem Religionsfond erhalten werden. | 191 |
[519]
Seite | ||
Titulum Mensae (landesfürstlichen) ansuchende Kandidaten was zu beobachten haben. | 190 | |
Titulum Mensae hat kein Stift oder Kloster ohne Bewilligung der Landesstelle zu verleihen. | 190 | |
Titulum Mensae wird von den Generalseminarien keiner ertheilet. | 23 | |
Todesfall der Exiesuiten ist von den Pfarrern dem Kreisamte anzuzeigen. | 263 | |
Toleranzpatent und Gesetze. | 422 | |
Toleranzpatent für das Königreich Hungarn. | 436 | |
Trautsonischer Hirtenbrief wird allen Predigern zur Belehrung mitgetheilet. | 53 | |
Trauung, Taufe und Begräbnisse der Akatholischen betreffend. | 429 u. 468 | |
Trinitaren und Franziskanern ist die Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen verboten, und wie die Interessen von den Kapitalien verwendet werden. | 231 | |
Trinitarenklöster in Gallizien werden ob gesetzwidriger Handlung aufgehoben, die Schuldigen bestraft, imgleichen alle derlei übrigen Klöster aufgehoben. | 291 | |
Türken (bei den) die Auslösung der gefangenen Christen betreffend. | 231 |
U.
Unigenitus (die Bulle) wird verboten. | 239 | |
Unruhen der Akatholischen, wie zu beseitigen | 449 |
[520]
Seite | ||
Unsichere Kapitalien aufzukünden, und wie sich dießfalls zu benehmen. | 258 | |
Unterschied zwischen Katholischen und Protestanten hört auf. | 421 | |
Unterthanen die nicht mit ihrer Religionsänderung hervortreten, sollen nicht darüber befragt werden. | 464 | |
Unterthanen (gegen) akatholische, welche sich gegen katholische Grundsätze mit Schmähungen vergengen, wie sich zu benehmen. | 457 | |
Unterthanen so in Absicht der Religion ihrem Gesinde irrige Begriffe beibringen, wie sie anzusehen sind. | 458 |
V.
Verbindung oder Nexus der in den k. k. Staaten befindlichen Orden mit auswärtigen Gemeinden. | 199 | |
Verkauf oder Veräuserung geistlicher Güter betreffend. | 221 | |
Verkauf der aufgehobenen Klostergeräthschaften und fernerweite Benehmung. | 275 | |
Verkauf der Wachskerzen und Figuren in Kirchen wird untersagt. | 357 | |
Verkauf der Sitze in Kirchen, und die Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird verboten. | 407 | |
Verkündigungen der Brautleute betreffend. | 312 u. 313 | |
Verlassenschafts (bei) Sperr, Inventur von Pfarrern, was die geistliche Kommissarien an Taxen oder sonstigen Zuflüssen zu beziehen haben. | 210 u. 214 | |
Vermächtnisse auf Altäre, Messen und Lampen abzustellen. | 175 |
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Vermehrung der Pfarreien betreffend. | 387 | |
Vermögen der aufgehobenen Klöster, wohin es verwendet wird. | 272 | |
Vermögen wie die Exklostergeistlichen und Nonnen erwerben, und wie sie damit schalten können. | 220 | |
Verona Hirtenbrief des dasigen Bischofs wegen der Ablässe, Generalkommunionen. | 361 | |
Verordnungen in publico Ecclesiasticis haben die Ordinarien vor der Publikazion der Landesstelle vorzulegen. | 68 | |
Verordnungen sind dem Klerus in Extenso zu publiziren, und sich hierüber bei der Landesstelle auszuweisen. | 69 | |
Verordnungen wenn sie publizirt sind, muß die Originalurkunde nebst einer Abschrift der Landesstelle eingeschicket werden. | 70 | |
Verordnungen sind in ein eigenes Protokoll einzutragen, und der Geistlichkeit kund zu machen, unter einer Strafe von 100 Dukaten. | 70 | |
Verordnungen, so dem Protokolle einzuschalten. | 72 | |
Verstorbene (über) in Orten, wo keine Seelsorger sind, ist das schriftliche Zeugniß von Richter auszustellen. | 355 | |
Verzeichniß der Ordinirten ist iährlich der Landesstelle zu überreichen. | 14 | |
Verzeichniß aller aufgehobenen und erloschenen Frauen- und Mannsklöster. | 269 | |
Vesper und Christenlehre wann anzufangen habe. | 101 | |
Vicarius Generalis oder Coadjutor darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. | 251 |
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Vidimirung der Bullen, Breven, wem gestattet sei. | 250 | |
Vikarien haben die Befehle schleunig zu befolgen. | 4901/4 | |
Vota temporalia vel conditionata betreffend. | 226 |
W.
Wache (mit) eingezogene Geistliche sind in Wägen oder Sesseln zu führen. | 178 | |
Wachskerzen und Figurenverkauf in Kirchen wird untersagt. | 357 | |
Wahl der Ordensobern, wie dem Generalen zu eröffnen. | 202 | |
Wahnwitzige Geistliche, wie zu verpflegen. | 227 | |
Waldbrüder oder Eremiten sind aufgehoben. | 263 | |
Walditzer Kartheuservermögen, wenn einige entweder zu Leihen oder zur Aufbewahrung empfangen, sollen es anzeigen. | 291 | |
Wechselnegozien sind den Ordensgeistlichen einzustellen. | 107 | |
Weihung zum Priester ist bei keinem, der nicht den theologischen Kurs hinterlegt, vorzunehmen. | 12 | |
Weihung in hörere Ordines ist eingestellt. | 13 | |
Wein und Bier wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. | 107 | |
Weltpriester, und besonders die Exiesuiten sollen den Diözesen zugetheilt, und darinn gehörig verwendet werden. | 129 | |
Weltpriesterstand (in) tretender Ordensgeistlicher ist aller Erbschaften befugt. | 219 | |
Wiener Pfarreintheilung. | 393 | |
Wiener Gottesdiensts- und Andachtsübung. | 394 |
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Witzen oder Kindertragen wird verboten. | 354 | |
Würde darf keine zu Rom ohne Placitum Regium angesucht, noch ein Vicarius generalis oder Coadjutor angestellt werden. | 251 |
Z.
Zeige kann der Geistliche kein giltiger sein. | 92 | |
Zensur (ohne) und Approbazion der Landesstelle wird den Klöstern der Gebrauch der Direktorien verboten. | 255 | |
Zisterzienser Ordensäbbte haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen. | 205 |