Zum Inhalt springen

Topographia Sueviae: Beschluß

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Topographia Germaniae
Beschluß
<<<Vorheriger
Zwifalten
Nächster>>>
Register
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 227–232.
[[| in Wikisource]]
Nach Wikipedia-Artikel suchen
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite


[227]
Beschluß.

Vber diese ernennte Stätt / vnnd Stättlein / seynd noch viel andere / die dem Lager / vnnd obgesetzten Gräntzen nach / in dem SchwabenLand gelegen / so aber wegen jhrer Herren / die solche besitzen / ausser Lands / gezogen / vnd zu andern Craissen / deren Stände die Herren seyn / referiert werden: Als


Gundelfingen / vnter Vlm an der Thonaw / Höchstatt / Laugingen / Monheim / Thonauwerd / vnnd Wembdingen / zum Bäyerischen Craiß.

Nünkilch / im Clettgäw / so Schafhausisch / zum SchweitzerLand.

Bretta / Bruchsel / Eppingen / Heydelsheim / Hilspach / Neckers-Gemünd / Sintzheim / Weibstatt / vnd Wiseloch / vnd andere mehr / darunter Heydelberg selbsten / zur vntern Pfaltz / vnd dem Stifft Speyer.

Abstatt / Gundelsheim / Ingelfingen / Ingoltingen / Lauchen / NeckersVlm / Niderhall / Sindringen / Wassertrudingen / vnd Vochtenberg / zum Fränckischen Craiß.

Bürcken / Breysach / Freyburg / Kentzingen / Newenburg am Rhein / Stauffen / WaldKirch / Wangen / alle im Brißgäw / vnd also noch in Schwaben / zum Elsaß.

Ettenheim / Noppenaw / Oberkirch / Bischofflich Straßburgisch / auch zum Elsaß.

Liechtenaw / so Gräfflich Hanawisch / auch dahin.

So seyn auch etliche Orth / so etwan Stättlein gewesen / jetzt aber nicht mehr / als

Aichhalden / im Schwartzwald / zu deß Munsteri Zeiten denen von Landenberg gehörig. [228] Almenspach / jetzt Alenspach / vnd Alendorff / ist ein gar altes / aber nun zergangenes Stättlein / am Boden-See.

Das Schloß ARGEN / im BodenSee gelegen / so Crusius ein Stättlein nennt / vnd parte tertia, f. 749. Annal. Suevic. sagt / daß von Roschach hieher 7141. Klaffter / zur See / seyen.

Zu ASPERG / im WürtenbergerLand / hat es vorhin auch eine Statt gehabt. Als aber Hertzog Vlrich sein Land wider eroberte / hat er / auß Rath Landgraff Philipsen zu Hessen / nach dem er das Schloß bevestiget / selbige Statt vnter den Berg hernach transferiert / vnnd zu einem Dorff / jetzt VnterAsperg / genandt / gemacht. Wann man es Weichenberg nennet / so kan einer baldt der Bauren Flegel versuchen. Crusius parte tertia Annalium folio sexcentesimo vigesimo octavo.

Theils werden von den Scribenten Stättlein genennet / auch in Theils Tafeln also verzeichnet / die es doch nicht seyn / als

Berneck / bey Altensteig vnd Wildberg / am Schwartzwald / so sampt dem Schloß / Würtenbergisch seyn solle.

Babenhausen / daselbst Herr Antonius Fugger / so Anno ein tausent fünff hundert vnd sechtzig / gestorben / vnd Anno ein tausendt fünffhundert acht vnd dreyssig / von einem Freyherrn von Rechberg Marckt vnnd Schloß / mit allem Gericht / vnnd Gerechtigkeit erkaufft / vnnd nachmals solches alles / so zuvor ein Lehen gewesen / bey den Hertzogen von Würtenberg / nicht mit einer geringen Summa Geldts / frey / vnd jhm erblich gemacht / in der PfarrKirchen / ein gar schöne Begräbnuß für sich / seine Gemahlin / vnnd Erben / hat auffrichten lassen / ligt zwo Meilen von Weissenhorn / ein feiner Orth / vnnd sonderlich das Schloß gar schön.

Bühel / oder Büchel / ein Marcktflecken / vnnd Ampt / in der mitlern Marggraffschafft Baden.

Friedberg / eine Graffschafft / bey Saulgen / Waldburgisch.

Scheer-Gundelfingen im Oberland / so vorhin den Freyherren dieses Nahmens / hernach den Graffen von Helfenstein gehört hat / vnnd jetzt die Herrschafft Fürstenbergisch / das Schloß aber zerfallen ist. Aber obgedachtes Gundelfingen / drey / oder vier Meilen vnter Vlm / ist wol ein Stättlein / zur Pfaltz Newburg gehörig.

Jungenaw / vnterhalb Vering / an der Lauchart gelegen / nennet Crusius ein Stättlein / ist aber nur ein Fürstenbergischer Marckt.

Lettstätten / im Klettgäw auch ein Marckt / Anno ein tausendt sechshundert drey vnd dreyssig abgebrandt / vnd mit den Bawren allda vbel gehauset worden.

Melchingen / Oberhalb Justingen / bey Zwyfalten / ein Fürstenbergischer Fleck / den Crusius auch ein Stättlein nennet.

Mentzingen / Jst ein schöner Würtenbergischer Marcktfleck vor dem Krieg gewesen.

MergenZell / oder Marien-Zell / bey Schranberg / im Schwartzwald / ist ein Oesterreichisch Dorff: Munsterus nennts ein zerbrochen Stättlein / denen von Landenberg gehörig.

Mündelsheim / bey Besigkheim vber / Würtenbergisch / am Necker / ist nur ein Marcktflecken.

Obernaw / nahend Rotenburg / in [229] der Graffschafft Hohenberg / ist ein Dorff vnd Bad.

Rastatt / ein schöner Badischer grosser Marcktflecken vnd Ampt / so vor Zeiten Ebersteinisch gewesen / wegen der grossen Maß berühmbt ist / ein Fürstlich Schloß hat / vnd von den Straßburgern / als sie wider den Marggrafen von Baden kriegten / An. 1424. verbrandt ward / wirdt von etlichen auch ein Statt genennet.

Schwartzach / Jst ein Waldpurgische Herrschafft bey Saulgen.

Steinaw an der Murr / ein Würtenbergisch Dorff / mit einer Mawer umbgeben / dessen Häuser in An. 1640. meistentheils abgebrochen waren.

Thoneschingen / von etlichen ein Stättlein geheissen / ist nur ein grosser Flecken / sampt einem schönen Fürstenbergischen Schloß / die Thonaw entspringet auß drey Brunnen am Schwartzwald / deren der erste ist nahend dem Kloster S. Georgen / im Hertzogthumb Würtenberg / welcher Brigach genandt wird: Der ander in der Graffschafft Fürstenberg / oberhalb deß Stättleins Fehrenbach / so Bregach heißt: Vnnd der dritte vnd fürnembste / welcher dem Fluß den Nahmen gibt / in der Landgraffschafft Bar / in dem Schloß Donaw-Eschingen: Davon nicht weit / vnnd nur bey einer Meil Wegs / auch der Necker / bey dem Dorff Schwenningen / in besagtem Hertzogthumb Würtenberg / entspringet. Johann Oetinger in dem Bericht von den Gräntzen vnd Marcksteinen / 1. Buch / 12. Cap. 134. Blat.

Marquardus Freherus schreibt in seinem Commentario vber Ausonii Mosellam, am 88. Blat / daß die Römer zu dem Vrsprung der Thonaw mit jhren Waffen niemals kommen / als wie sie auch deß Nili, oder deß Rheins Bronnen nie gelangt. Der erste / so an die Thonaw kommen / seye Lucius Praetor gewesen: Vnd Käßer Trajanus habe zwar die Thonaw den Römern zu frieden gestellt; aber nit biß zu derselben Vrsprung. Die Käyser Valentinianus, vnnd Gratianus haben sich am ersten vnterstanden / so weit zu kommen; vnnd hernach auch Stilico.

Vilß / nahend Kempten / ein offener Orth / etlichen Edelleuthen gehörig. Also nennet D. Chytraeus in orat. de Craichg. Flehingen / Graben / Gundelsam / Guteberg / Kißlaw / Mentzingen / Müntzheim / Owesheim / Vbstatt / Stätte im Craichgäw / die doch keine seyn. Andere zehlen auch Ritzingen / oder Rixingen / an der Entz / bey Vahingen / vnter die Würtenbergische Stätt; ist aber beydes Ober- vnd Vnter Ritzingen nur ein Marcktflecken / vnd ist das Obere ein Ganerbenschafft / das Vntere aber Fürstlich Würtenbergisch: Wiewol in einer geschriebenen Chronick stehet / daß OberRixingen das Stättlein ins Ampt Vaihingen gehöre.

Also werden von etlichen die Klöster auff dem Schwartzwald / vnd daran / als

Alperspach / Allheiligen / S. Blasij / (dessen Abbt / so der Zeit Franciscus heißt / die Herrschafft Bondorff hat) Frydenwiler / Frawen-Alb / S. Georgen / Herren-Alb / S. Meigen / S. Peter / Reichenbach / Schwartzach / Thennebach / Wickten / etc. für etwas anders mehrers angesehen.

Jngleichem werden auch die Schlösser / Malberg / oder Molberg / vnterhalb Ettenheim / vnd oberhalb Kipenheim / so Anno 1641. die Käyserischen erobert / vnd daran Baden Theil hat. Jtem Herren-Zimmern / zwischen Schramberg / vnd Dornhan / (so etwan der abgestorbnen Grafen von Zimmern Stammhauß gewesen / anjetzo aber Rotweilisch ist / ) für Stättlein von Theils geachtet. Wie dann Munsterus [230] wil / daß es beym Schloß Herrenzimmern auch ein zerbrochen Stättlein habe / daß etwann Anciazimmern geheissen / wie es Käyser Otto III. in einem Brieff nenne / vnd von den Cimbris herkommen solle. Jtem Ravenstein Vlmisch Schloß; Steißlingen auff der Alb / vnder Justingen / vnd oberhalb Ehingen / ein Würtembergisch Schloß / vnd Dorff: Vnd ein anders / Alt Steißlingen genant / im Hegöw gelegen / vnd etlichen Edelleuthen gehörig; Jtem Wehrstein / so Hohenzollerisch ist.

Vnd endlich werden theils für Stättlein gesetzt / deren Herren aber man nicht gewiß weiß / auch an etlichen / obs Stättlein seyen / zweiffelt; vnd von Theils man / ausser deß Namens / vnd Lagers / fast nichts hat / ob sie wol Stättlein seyn. Als

Ach / zugenandt HoheAch / in der Landgraffschafft Nellenburg / oder im Hegäw / oberhalb Engen / gegen dem Boden-See / allda / wie Latherus de Censu pag. 1057. schreibet / Anno 1604. die Juden / auß Befelch Ertzhertzogs Maximiliani von Oesterreich / verjagt worden seyn.

Beuren / allda ein LandGericht / Fürstenberg-Heyligenbergisch.

Beyern im Thonawthal / an der Thonaw / zwischen Mülen / vnd Friding.

Blumenfeld / am Wasser Ach / zwischen Ach / vnd Rattolffszell / bey Hohenkreen gelegen / vnd in die lustige Jnsul Meinow gehörig / welche zwischen Costantz / vnd Vberlingen im See / mit einem guten vnnd vesten Hauß / so Teutschherrisch / jr Lager hat.

Gamertingen / Stättlein vnd Schloß / wie Crusius sagt / Spättisch; so sich aber nicht erfragen lassen will; aber Bamerdingen / ein Stättlein auf der Alb / findet sich wol / welches vor diesem denen von Bubenhofen gehöret hat; jetzt aber den Herren Späten von Zwyfalten zuständig ist.

Fridingen / an der Thonaw / oberhalb Sigmaringen / darbey ein stattlicher Forst. Vnd sollen 15. Dörffer darzu gehören. Munsterus, vnd Crusius sagen / sey Oesterreichisch / vnnd referierens zur obern Graffschafft Hohenberg. Andere sagen / seye jetzt Gräflich Fürstenbergisch.

Giglingen / im Zabergäw / am Fluß Zaber / oberhalb Brackenheimb / darbey nahend das Kloster Frawenzimmern / so dem Kloster Kirchbach incorporirt worden / wird von Theils auch vnter die Würtenbergische Stätt gezehlet; Andere aber halten es nur für einen Flecken.

Habingen / auff der Alb / so / wie Munsterus schreibet / vor Zeiten den Freyherren von Gundelfingen gehört / folgendts aber den Grafen von Helffenstein: Solle jetzt Fürstenbergisch seyn.

Heyterbach / an der Nagolt / im Schwartzwald / wirdt für ein Würtenbergisch Stättlein gesetzt.

Hoheneck / an der Lauter / rechnet Munsterus auch vnter die Würtenbergische Stättlein. Oberhalb Marpach / beym Necker / ligt sonsten ein Hoheneck / so jetzt / wie man berichtet / abgebrandt ist / daß nur noch etlich wenig Häuser da stehen / darob ein zerstört Schloß ist.

Knitlingen / zwischen Bretten / vnd Maulbrunn gelegen / wirdt von Theils für ein Stättlein; von andern aber nur für einen wolverwahrten Flecken / oder großes Dorff / gehalten. Gehört dem Kloster Maulbrunn / so Anno 1504. in dem Pfältzischen Krieg / von Hertzog Vlrich von Würtenberg / sampt besagtem Kloster Maulbrun / so beyde vorhin zur Pfaltz gehört / eingenommen / vnnd von den Montecuculischen Anno 1632. im Sommer / solch Knitlingen auch erstiegen / außgeplündert / vnd biß auff drey / oder vier Häuser / abgebrandt worden ist. [231] Lahr / Lohr / oder Lorr / ein Badisch / vnnd Nassawisch Stättlein / in der Mordnaw / zwischen Offenburg / vnd Kentzingen / gelegen.

Marschalckzimmern / so vorhin den Herren von Graffeneck gehört hat.

Möringen / im Thonawthal / Oberhalb Tutlingen / Statt vnnd Schloß / so etwan der Edelleut von Klingenberg / vnd / zu deß Munsteri Zeiten / der am Stad gewesen.

Mülheim / oder Mülen / auch dort herumb an der Thonaw. Hat zu deß besagten Munsteri Zeit / den Edelleuten von Entzberg gehört.

Newstatt / Jm Schwartzwald / so Theils ein Stättlein / Munsterus aber einen Fürstenbergischen Marckt nennen.

Neyding / nahend Thoneschingen / Fürstenbergisch.

Schranberg / So Osterreichisch / vnnd zur Graffschafft Hohenberg gehörig seyn solle: Ligt im Schwartzwald / zwischen Schiltach / Zimmern / Marienzell / vnnd Hornberg.

Schweiggern / ein Stättlein im Craichgäw / denen von Neyberg gehörig.

Sulm / wird auch von einem für ein Stättlein gesetzt / so man aber nit erfahren kan.

Tieffenbrunn / am Hagenschieß / im Würtenbergerland / denen von Gemmingen gehörig.

Titzingen / auch im Würtenbergerland / ein starcke Meil von Canstatt / gegen Grüningen / auff halbem Weg / so theils ein Stättlein / Theils nur ein Dorff nennen.

Türmentz / Jm Schwartzwald / zu deß Munsteri Zeiten denen von Türmentz zuständig.

Tuntzdorff / oder Dunßdorff / ein schöner Marcktfleck / bey anderthalb stunden von Geißlingen gelegen / halb / sambt dem Schloß / Rechbergisch; halb /sampt dem Adelichen Hauß / Wernawisch.

Westerstätten / Winterstätten / ein Stättlein / ein Meil oberhalb Biberach / da die Rüß entspringt.

WILDENSTEIN / So im Sommer 1642. von etlichen der Hohendwielischen Besatzung per Stratagema occupirt; hernacher aber balden von den ChurBäyerischen recuperirt / mit aller Notturfft versehen / vnd mit 40. Mannen besetzt worden / ist ein enger / vnd in lauterm Steinfelsen / mit einem einigen Eingang gebaweter Ort / vnd dahero / weilen er mit Hand- vnd Roßmühlen versehen / leicht zu defendiren; wiewoln die Mühle vnten an der Thonaw / wie auch die Brück / durch Geschütz die Vestung benommen werden kan; ligt eine Meilen von Meßkirch / anderthalb oberhalb Sigmaringen / vnd 4. von Vberlingen. Soll vorhin den Freyherrn von Gundelfingen gehöret haben / vnnd nach deren Absterben / mit der Statt vnd Herrschafft Meßkirch / so etwan auch Zimmerisch gewesen / an die Herren Grafen von Helffenstein kommen seyn; vnd hat sich deß letzten Graff Rudolffs von Helffenstein Tochtermann / H. Graf Vratißlaw zu Fürstenberg / Heiligenberg vnd Werdenberg / so im Jar. 1642. verstorben / davon folgends geschrieben / dessen von der Gräfin von Helffenstein hinderlassenen Kindern / es villeicht gantz / oder zum dritten Theil (dann die andere beyde Helffensteinische ErbTöchtere / als die Fraw Landgräfin von Leuchtenberg / etc. vnnd die Fraw Gräfin von Oettingen Wallerstein / etc. vnd jhre Eheherrin jhre zwey Drittheil an der Helffensteinischen Herrschafft Wiesensteig Chur Bäyern verkaufft) gehören mag vnd soll jetzo H Friederich Rudolf Graf zu Fürstenberg / Heiligenberg vnnd Werdenberg / Landgraf in der Bar / Herr zu Hausen / vnd im Kintziger Thal / der Röm. Käys. Mäyt. Hoffkriegsrath / General Wachtmeister / vnd Obrister / besagte Graffschafft Meßkirch administriren.

Witeßlingen / Jm Brentzthal / so Crusius ein Stättlein nennet. [232] WOLFECK / Ein Schloß / in der Herrschaff / gleiches Namens / Herrn Johann Jacob / deß Heyligen Römischen Reichs Erbtruchsessen / Grafen zu Zeill / Herrn zu Waldburg / Würtzach / Marstätten / Wolfeckh / vnd Waldsee / Rittern / etc. zuständig.

Yetingen / ein Marckt-Fleck / vnd schönes Schloß / Herrn Heinrichen Freyherrn von Stein / etc. gehörig.

Zeil / Im Algöw / so / sampt dem schönen Schloß / Herrn Truchsässen von Waldburg gehörig ist. Vnd dieses seyn die Orth / die oben vnter den gewissen Stätt / vnd Stättlein / auß jetzt angedeuten Vrsachen / nit eynzubringen gewesen seyn; vnd doch auch jhrer nicht gar hat vergessen werden sollen; weiln ihre Nahmen bey den Scribenten / vnd doch zweiffelhafftig / vnd Theils / ohne Beschreibung / zu finden. Wann es die Vnkosten / vnd dieser Zeit Vnsicherheit / zuliessen / wäre es nicht böß / selber an solche Orth zu reysen / vnd den Augenschein einzunehmen; weiln von vielen man / auff beschehen zu schreiben / vnd fleissiges nachfragen / gantz keinen Bericht hat haben können: Theils auch bey dieser argwöhnischen Welt / als suchte man etwas anders darunter / das / so sie gewüst / zu communicieren Bedenckens getragen haben. Andere schöne Marcktflecken / grosse / vnd kleine Dörffer / Klöster / vnd Schlösser / deren es sehr viel in diesem grossen Schwaben-Land / (vnd darunter auch der Herrn Schertel Schloß / vnd Flecken Burtenbach / zwischen Augspurg / vnnd Vlm / von der Landtstrassen abwegs gelegen / so Herr Sebastian Schertel im Jahr 1537. mit Gericht vnd Gerechtigkeit an sich erkaufft hat: Item / Marckt-Biberach / Schloß vnnd Marckt / etwan Pappenheimisch / der Zeit aber Herrn Marquart Fuggern / deß Ordens Sancti Jacobi Rittern / gehörig) gibt / haben wenigere Difficultät / weiln sie nicht für Stätt / vnd Stättlein / gesetzt; vnnd vieler gar nit gedacht wirdt; deren aber ein zimliche Menge in den Raißbüchern zu finden ist.