| I.
Diplomatische Nachrichten
von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.
§. I.
Der Ursprung der Wirzburgischen Lehensherrlichkeit über das Schloß und Amt Meiningen hat bis jetzt im Reiche der Sächsischen und Hennebergischen Geschichte gleichsam noch ein historisches Geheimniß ausgemacht, und selbst der vaterländische Geschichtschreiber, Johann Sebastian Güthe, hat in seiner 1676 herausgekommenen Beschreibung der Stadt Meiningen, bey aller seiner übertriebenen Genauigkeit, die sehr oft ins Mikrologische fällt, dennoch diese wichtige Begebenheit ganz mit Stillschweigen übergangen. Zur richtigen Kenntniß eines Teutschen Reichslandes gehöret es aber allerdings, die Geschichte und Verhältnisse seiner einzelnen Theile, aus welchen es nach und nach entstanden,
| genau zu untersuchen, und solchergestalt, zur gründlichen Erörterung des Staatsrechts und der Verfassung des Ganzen, den Weg zu bahnen. In dieser Betrachtung glauben wir dem Plan unsers Journals nicht entgegen zu handeln, wenn wir von obiger Lehensverbindung eine ausführliche und mit Urkunden belegte Darstellung hier einrücken, und ihren Wehrt dem Urtheil sachkundiger Leser überlassen.
§. II.
Ehe wir die eigentliche Entstehung dieses Lehensnexus erzählen, wollen wir zuvörderst einige Begebenheiten vorausschicken, welche die ältere Geschichte des Amtes Meiningen erläutern, und gewissermaßen für die Quellen der dem Stifte Wirzburg hierüber zuständigen Lehensherrlichkeit anzusehen sind. Des Zusammenhangs wegen müssen wir in jene dunkeln Zeiten zurückgehen, wo Meiningen noch eine königliche Villa war, und den Teutschen Monarchen als eine Reichsdomäne zugehörte. Nach der ältern Staatsverfassung bestanden bekanntlich die Einkünfte der Könige meistens in verschiedenen durch alle Provinzen zerstreuten Kammergütern, die ein Teutscher Monarch zum Unterhalt des königlichen
| Hofstaats zu genießen hatte. Die Provinz des großen
Grabfeldes enthielt eine große Menge von dergleichen Reichsdomänen, und aus den von Pistor und Schannat bekannt gemachten Fuldaischen Schenkungsbriefen könnten wir ein großes Register von dergleichen Reichsgütern liefern, wenn es hier der Ort wäre, sich auf diesen Gegenstand weitläuftig einzulassen.
Ein großer Theil dieser Besitzungen ging nach und nach durch die frommen Schenkungen der Teutschen Könige an die Geistlichkeit über, und auf eben diese Art kam auch die Villa Meiningen sehr frühzeitig in geistliche Hände.
Schon im Jahre 982 schenkte Kaiser Otto
II diesen Ort nebst dem ohnweit davon gelegenen Dorfe, Walldorf, als ein königliches Eigenthum der Kirche zu Aschaffenburg;
[1] sie hatte aber diese Ortschaften nur wenige Jahre inne, und wahrscheinlich mag sie diese Besitzungen bald nachher an Ottos
II Thronfolger, ohne Zweifel gegen andere der
| Kirche etwas näher gelegene Güter, wieder abgetreten haben.
[2]
§. III.
Doch dieser Landesbezirk schien einmahl zu einer geistlichen Besitzung bestimmt zu seyn. Man weiß, wie eifrig die Großen, nach den damahligen ungeläuterten Begriffen von Gottesverehrung, durch ihre gränzenlose Freygebigkeit, sich der Klerisey zu empfehlen suchten, und wie sehr unter andern Kaiser Heinrich II, um den Beynamen des Heiligen zu erwerben, sich um die Bereicherung der Kirchen verdient gemacht habe.
Die fromme Verschwendung des Monarchen traf nun auch im Jahr 1008 die beyden Dörfer
Meiningen und
Walldorf, mit dem darzu gehörigen Districte. Die nächste Veranlassung hiezu war die Errichtung eines ganz neuen Bißthums zu Bamberg, welches Heinrich im Jahre 1007 zu Stande brachte, und es mit verschiedenen in der Nähe gelegenen
| Gütern auszustatten wünschte. Allein Bischoff Heinrich zu Wirzburg, der dadurch einen Theil seines Kirchsprengels, und was noch mehr war, seine Einkünfte zu verlieren befürchtete, war damit sehr übel zufrieden, und weigerte sich schlechterdings seine dortigen Besitzungen dem Stifte Bamberg abzutreten.
[3] Der König mußte sich also entschließen, mit gedachtem Bischoff im Jahre 1008 einen Tauschcontract einzugehen, wodurch er, zum Vortheil des neu gegründeten Stifts, die im Radenzgau gelegenen Parochien zu Wanrod, Mühlhausen und Lonerstadt, nebst den dahin gehörigen Capellen – ingleichen einen gewissen Bezirk im Gau Volkfeld vom Stifte Wirzburg an sich brachte, dagegen aber demselben die im Grabfelde gelegene Reichsgüter und zwar namentlich die Örter
Meiningen und
Walldorf mit dazu geschlagenen Dörfern, Zehenden, Waldungen, Jagden und andern Einkünften als Eigenthum überließ.
[4]
| §. IV.
Der Umfang dieser königlichen Domäne läßt sich zwar aus der Urkunde nicht mit Zuverlässigkeit angeben; wir glauben aber nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß sie schon damahls eben den Bezirk in sich gefasset habe, den Wirzburg in spätern Zeiten in dieser Gegend inne hatte. Meiningen und Walldorf allein würden ohnehin noch kein genugsamer Ersatz des vom gedachten Stifte an Bamberg abgetretenen Districtes gewesen seyn, und um so viel mehr kann man annehmen, daß auch die Dörfer Vachdorf, Leutersdorf, und Queienfeld, die von jeher Pertinenzstücke des Amtes Meiningen waren, zu dieser Reichsdomäne gehöret haben mögen.
Allem Vermuthen nach, machte dieser Ort, den die Urkunde in Graf Ottens Comitat setzet, lange zuvor ein eigenes Centgericht aus, welchem, nach der damahligen Gauverfassung, eine Menge umliegender Güter und Dörfer, obgleich das Eigenthum davon andern Herren zugehörte, in Ansehung der gräflichen Gerichtbarkeit unterworfen waren. In dieser Eigenschaft gingen nun unfehlbar die Meininger und Walldorfer Marken im Jahre 1008 an das Stift Wirzburg über, und dieses blieb viele Jahrhunderte hindurch
| im Besitz eines mitten in der Grafschaft Henneberg gelegenen Gerichtsbezirks, welchem ein großer Theil der heutigen Ämter Matzfeld, Kühndorf und Wasungen in Ansehung der Centgerichtbarkeit unterworfen war.
[5]
§. V.
Bey dieser Verfassung war freylich die Jurisdiction der Grafen von Henneberg in jenem Districte sehr eingeschränkt. Man forderte Unterthanen vor die Centgerichte zu Meiningen, bestrafte sie, ohne den Landesherrn zu fragen, und fügte den Gerechtsamen desselben manche widerrechtliche Schmälerung zu. Eben deswegen scheinen auch die Grafen ihr Augenmerk von jeher auf den Erwerb
| dieses Wirzburgischen Amtes gerichtet zu haben, um jene so nachtheilige Gerichtsverbindung zu tilgen und ihre Lande überhaupt in nähern Zusammenhang zu bringen.
Bey den öftern Fehden, in welche sie in ältern Zeiten mit den Bischöffen zu Wirzburg verwickelt waren, gelang es ihnen einigemahl die Stadt Meiningen unter ihre Botmäßigkeit zu bringen, und die Geschichte erzählet, daß Graf Poppo VII. (XIII.) schon im Jahr 1222 sich derselben bemächtiget habe.[6] Ein gleiches geschah um das Jahr 1266 von Graf Berthold IV. (VII.) welcher damahls in einer zwiespältigen Wahl zum Bischoff zu Wirzburg ernannt wurde, und diese Würde, weil ihn das dasige Capitel nachher hiezu nicht annehmen wollte, mit dem Degen in der Faust zu behaupten suchte.[7]
In dieser heftigen Fehde, welche ganze 8 Jahre zwischen Wirzburg und Henneberg, mit abwechselndem Kriegsglück, geführet wurde, kam unter andern auch die Wirzburgische Stadt Meiningen in die Hände der Grafen, und eine Urkunde vom Jahr 1273 bezeuget, daß gedachter Berthold selbige damahls im
| wirklichen Besitz gehabt habe.
[8] Der Streit wurde endlich im Jahr 1275 durch Vergleich beygeleget, und da man Wirzburgischer Seits die Zurückgabe aller von Henneberg eroberten Städte und Schlösser zur ausdrücklichen Bedingung machte,
[9] so mußte auch unfehlbar Meiningen dem Stifte wider abgetreten werden.
§. VI.
In der Folge der Zeiten, wo die feindlichen Verhältnisse zwischen Wirzburg und Henneberg in Freundschafts-Verbindungen übergingen, erwarben sich die Grafen den temporellen Besitz des Schlosses Meiningen, durch Burglehen, womit sie vom Stifte Wirzburg darauf beliehen wurden. Auf diese Art assignirte Bischoff Wolfram im Jahr 1330 den Grafen Berthold
VII. (
X.) von Henneberg-Schleusingen, wegen einer vom letztern dem Stifte geliehenen Geldsumme von 500 Pfund Heller, statt der Zinsen, mit 50 Pfund jährlicher Einkünfte an die Stadt Meiningen und zwar in der Eigenschaft eines Burglehens,
[10] welches nachher (1350) wiederum
| erneuert und mit dem Wirzburgischen Schlosse
Landwehr vermehret wurde.
[11] Die Verleihungen von dergleichen Burggütern, gegen gewisse Geldvorschüsse, waren im mittlern Alter sehr gewöhnlich,
[12] und der Schuldner hatte dabey den Vortheil, an seinem Glaubiger zugleich einen Vasallen zu gewinnen, welcher sich noch über dem verbindlich machen mußte, auf den Fall, wenn das Burggut, durch Bezahlung der Hauptschuld, wieder abgelöset werden sollte, dem Lehenherrn dafür andere in gleichem Werth stehende Güter lehenbar zu machen.
[13]
§. VII.
Seit dem Jahr 1380 findet sich von den Hennebergischen Burglehen zu Meiningen keine weitere Nachricht; aber im Jahr 1434 eröffnete sich diesem gräflichen Hause eine neue Gelegenheit, den Besitz des ganzen Amtes ohne Lehnsverbindung, durch Pfandschaft, zu erwerben. Die zerrüttete Ökonomie des Stifts Wirzburg kam den Grafen von Henneberg
| hiebey trefflich zu statten; denn der dasige Bischoff, Johann, hatte durch seine üble Haushaltung eine so ungeheure Menge Schulden gehäuft, daß er sich genöthiget sahe, viele beträchtliche Länderstücke zu veräussern.
[14] Dieses Schicksal traf nun auch das Amt Meiningen, welches der Bischoff 1434 mit den dazu gehörigen Dörfern Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld an die Grafen Wilhelm und Heinrich von Henneberg-Schleusingen um 6000 fl. wiederkäuflich überließ.
[15] Im folgenden Jahre übernahmen die Grafen abermahls eine Schuld von 9000 fl. die Landgraf Ludwig zu Hessen an dem Stifte zu fordern hatte, und nunmehr belief sich das Anlehen auf 15000 fl. wofür ihnen gedachtes Amt, mit Vorbehalt der Widerlösung, anderweit eingeräumet wurde.
[16] Die Schuld vermehrte sich in der Folge bis auf 22000
fl., und bey dem schlechten ökonomischen Zustande des Stifts blieb Henneberg viele Jahre hindurch im Besitz dieser Pfandschaft.
| §. VIII.
Unter der Regierung Graf Wilhelms
VI. (
VII.) löste endlich Bischoff Rudolf zu Wirzburg (1495) Stadt und Amt Meiningen wieder ab, jedoch in der Maaße, daß er an obiger Summe 16000 fl. baar bezahlte, und dem Grafen, in Ansehung der rückständigen 6000 fl. gedachtes Amt nebst den darzu gehörigen Dorfschaften Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld auf 5 Jahre lang in
Amtmannsweise von neuem wieder einräumte. Vermöge des hierüber errichteten Vertrags
[17] hatte Wilhelm sämmtliche Amtsrevenüen auf die bestimmte Zeit zu genießen, und übernahm dafür die Verbindlichkeit diesen District gegen alle feindliche Überfälle zu vertheidigen, Recht und Gerechtigkeit daselbst zu handhaben und dem Bischoff im Fall der Noth beyzustehen. Unter andern machte er sich anheischig, dem Stifte für beständig einen Ritter mit sechs reisigen Pferden, vier reisigen Knechten und einem Knaben auf seine eigene Kosten zu halten, welche allemahl in Bereitschaft stehen sollten, das Meiningische Gebiet, bedürfenden Falls, zu vertheidigen. Diese Schuldigkeit schränkte sich aber nur bloß auf diesen Bezirk ein: denn ausserhalb desselben mußte der Bischoff
| für Futter und Mahl, Hufschlag und freye Zehrung in den Herbergen stehen, auch überdieß den Schaden, welchen der Graf an Pferden und Harnisch in seinem Dienste nehmen würde, ihm vergüten. Ob übrigens nach Verlauf der bestimmten 5 Jahre, der Bischoff die schuldigen 6000 Gulden abgetragen und Graf Wilhelms Amtmannschaft aufgehöret habe, können wir, in Ermangelung zuverlässiger Nachrichten, nicht entscheiden.
§. IX.
Die ökonomischen Umstände der Grafen zu Henneberg befanden sich bisher in einer sehr vortheilhaften Lage, und es fehlte ihnen nicht an Mitteln, ihre verschuldeten Nachbarn mit ansehnlichen Geldvorschüssen zu unterstützen. Aber in folgenden Zeiten waren diese Verhältnisse just umgewandt. Der innere Wohlstand dieses gräflichen Hauses fing allmählig an zu sinken, und gegen die Mitte des 16ten Jahrhunderts drangen viele Gläubiger auf ihre Bezahlung. In dieser Verlegenheit suchte sich Graf Wilhelm
VI. (
VII.) durch den merkwürdigen Umtausch des Hennebergischen Amtes Mainberg,
[18] gegen das minder
| beträchtliche Wirzburgische Amte Meiningen, aus seinem Schuldenlabyrinth zu retten, und trat deswegen mit Bischoff Conrad in Unterhandlung. Die vortheilhafte Aussicht, die sich dem Stifte durch den Erwerb eines ihm so nah gelegenen Amtes, eröffnete, hatte unfehlbar einen merklichen Einfluß in die Beförderung dieses Handels, und schon am 5ten Nov. 1541 kam zwischen beyden Theilen wegen desselben ein Präliminarvergleich zu Stande
[19], dem zu Folge Graf Wilhelm das Amt Mainberg mit allen dazu gehörigen Ortschaften und Lehenstücken, nebst seinem Antheil an dem Weinzehend zu Schweinfurt an der Mainleiten dem Stifte Wirzburg abzutreten versprach; da hingegen letzteres sich verbindlich machte, dem Grafen nicht nur
| das Schloß und die Stadt Meiningen mit den Dorfschaften Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld zu überlassen, sondern ihm auch noch überdieß 170000 fl. Zugabe dergestalt zu bezahlen, daß 100000 fl. mit übernommenen Hennebergischen Schulden, und 70000 fl. mit baarem Gelde in zwey Fristen, abgetragen werden sollten. In diesen Umtausch wußte aber der Bischoff noch manche Bedingung einzuweben, deren Absichten auf die Vergrößerung seines Stiftes abzielten und in der Folge glücklich erreicht wurden. Er reservirte sich nämlich auf den Fall, wenn man Hennebergischer Seits Stadt und Amt Meiningen dereinsten verkaufen würde, nicht nur das Vorkaufsrecht, sondern auch noch dieses,
daß nach Erlöschung des Hennebergischen Mannsstammes gedachtes Amt wieder an das Stift Wirzburg zurück fallen, und die Hennebergischen Allodialerben dafür mit 30000 fl. abgefunden werden sollten.
§. X.
Dieser letztere Fall war damahls zwar wenig wahrscheinlich, weil das Hennebergische Haus noch auf vielen Zweigen beruhte, von welchen man die Fortpflanzung des gräflichen
| Mannsstammes hätte erwarten sollen. Allein, bey den unfruchtbaren Ehen, in welchen die beyden Brüder Georg Ernst und Poppo
XII. (
XVIII.) lebten, verschwand nach einem Zeitraum von 30 Jahren hiezu alle Hoffnung, und das Geschlecht der Grafen von Henneberg näherte sich allmählig seinem Ausgange. Mittlerweile hatten dieselben im Jahr 1554 mit dem Ernestinischen Hause Sachsen den bekannten Erbfolgevertrag geschlossen, nach welchem den damahls lebenden Herzogen, Johann Friedrich dem Mittlern, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem jüngern, gegen Übernehmung einer auf den Hennebergischen Landen haftenden Schuldenlast von 130470 fl. 6 gr. die Succession in diese Grafschaft zugesichert wurde
[20], woran in der Folge (1573.) auch das Kurhaus Sachsen vom kaiserlichen Hof die Anwartschaft auf
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12 Theile derselben auszubringen gewußt hatte.
[21] Bey dem bevorstehenden Aussterben des Hennebergischen Mannsstammes zeigte sich nun zwar auf der einen Seite dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen
| die gewisse Hoffnung zum baldigen Besitz eines ungemein beträchtlichen Landes zu gelangen; allein dieser Anfall war auch auf der andern Seite mit der sehr wesentlichen Unannehmlichkeit verknüpft, daß das Schloß und Amt Meiningen, vermöge des vorhin erwähnten Umtauschvertrags vom Jahr 1542 dem Stifte Wirzburg wieder heimfallen mußte.
§. XI.
Kurfürst August zu Sachsen, welcher, bey der damahligen Minderjährigkeit der Sachsen-Weimarischen Prinzen, die Hennebergischen Successions-Angelegenheiten für sich und in deren Vormundschaft zu besorgen hatte, erkannte die mancherley nachtheiligen Folgen, welche dereinsten der Wirzburgische Besitz des mitten in der Grafschaft Henneberg gelegenen Amtes Meiningen nach sich ziehen würde. Mit der gegründeten Besorgniß, daß solchergestalt die in dieser Gegend eingeführte evangelische Religion, unter der Herrschaft eines der römischkatholischen Kirche
zugethanen geistlichen Fürsten, gänzlich wieder abgeschaft oder wenigstens vielen Bedrückungen ausgesetzt seyn wurde, vereinigte
| sich zugleich noch ein politischer Gegenstand, der in die Aufmerksamkeit des Kurfürsten den stärksten Eindruck machte. Es gehörten nämlich in die vormahlige Wirzburgische Cent zu Meiningen eine Menge in den Hennebergischen Ämtern Wasungen, Maßfeld und Kühndorf gelegener Ortschaften,
[22] und nothwendigerweise hätten selbige, wann Meiningen dem gedachten Stifte wieder heimgefallen wäre, sich der Wirzburgischen Cent von neuem unterwerfen müssen, weil in dem Permutations-Vertrag vom Jahr 1542 ausdrücklich bedungen war, daß, nach Erlöschung des Hennebergischen Stammes, das Amt Meiningen mit allen dazu gehörig gewesenen Gerechtsamen an Wirzburg übergehen sollte. Es war also leicht voraus zu sehen, daß eine dergleichen Centgerichtsverbindung nicht nur zu beständigen Irrungen und Zwistigkeiten Anlaß geben, sondern daß auch die landesherrlichen Befugnisse des Kur- und Fürstlichen Hauses Sachsen dabey auf mancherley
| Art ins Gedränge kommen würden; und da man ohnehin den Blutbann oder die centbarliche Gerichtbarkeit als ein charakteristisches Kennzeichen der Landeshoheit ansahe; so war es, in Hinsicht so vieler gleich wichtigen Umstände, allerdings der Mühe wehrt, dem bevorstehenden Heimfall des Meiningischen Amtsbezirks an Wirzburg entgegen zu arbeiten, und genanntes Stift dafür mit andern Hennebergischen Gütern zu befriedigen.
Kurfürst August trat daher, noch bey Lebzeiten Graf Georg Ernsts von Henneberg, mit dem Bischoff Julius zu Wirzburg über diesen Gegenstand in Unterhandlung und suchte eine abermahlige Auswechslung des Amtes Meiningen zu bewirken. Zu dem Ende wurde zwar, unter Beytritt des genannten Grafen, zwischen Sachsen und Wirzburg, am 13ten December 1583. zu Mellerstadt eine Zusammenkunft gehalten; beyderseits Deputirte ließen es aber damahls nur bey wechselseitigen Vorschlägen bewenden, und nahmen endlich die Abrede, daß, wenn man sich hierüber nicht vereinigen könne, beyde Theile die Sache der Entscheidung erwählter Schiedsrichter überlassen und deshalb eine anderweite Conferenz zu Erfurt veranlassen wollten[.][23]
| §. XII.
In dieser Lage von Verhältnissen befand sich nun die Sache, als Graf Georg Ernst kurz darauf (den 27ten December 1583) mit Tode abging, und die Reihe der Grafen von Henneberg beschloß. Kurfürst August zu Sachsen ließ sich nun mit desto größerm Eifer angelegen seyn, die mit Wirzburg, wegen Überlassung des dahin zurückgefallenen Amtes Meiningen, angefangenen Tractaten fortzusetzen und befahl den Hennebergischen Räthen, sich diesem Geschäfte zu unterziehen.
[24] In Gemäßheit der Mellerstädtischen Abrede, wurden die Pfalzgrafen Wilhelm und Philipp zu Baiern zu Schiedsrichtern ernennet, und beyde Theile traten im Julio 1584 zu Erfurt in neue Unterhandlungen. Bischoff Julius zu Wirzburg war nun zwar nicht abgeneigt dem Hause Sachsen gedachtes Amt zu überlassen, er verlangte aber dafür einen mit demselben in gleichem Wehrt stehenden Landesbezirk, in welcher Absicht er das ihm nahe gelegene Sächsische Amt Königsberg in Vorschlag brachte. Allein Sächsischer Seits hatte man zu diesem Umtausch wenig Neigung, sondern man wollte dem Stifte verschiedene einzelne an dessen Gränzen gelegene
| Hennebergische Güter abtreten, und den allenfalls noch ermangelnden Wehrt mit baarem Gelde vergüten. Die Pfälzischen Commissarien brachten hierauf folgendes Auskunftsmittel in Vorschlag: „daß nämlich dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen das Schloß und Amt Meiningen in der Eigenherrschaft eines umgehenden
Mannlehens eingeräumet, solches jedesmal von dem ältesten einer oder der andern Fürstlichen Linie, durch einen in Franken begüterten von Adel, so oft es zu Fall komme, zu Lehen empfangen – nach gänzlicher Erlöschung des Sächsischen Stammes aber, dem Stifte heimfallen sollte.“ In Ansehung des dafür zu bestimmenden Äquivalents schlug man diesen Weg ein, daß Sachsen nicht nur diejenigen 30000 fl. welche Wirzburg vermöge des Umtauschcontracts vom Jahr 1542. an die Hennebergischen Allodialerben zu zahlen versprochen hatte, übernehmen, sondern auch überdieß dem Stifte noch 60000 fl. an liegenden Grundstücken, Gütern und Mannschaften und zwar halb mit hoher und halb mit vogteylicher Obrigkeit abtreten möchte.
[25]
Mit diesem Vorschlag, welchen beyderseits Commissarien
ad referendum annahmen,
| endigte sich dießmahl die Conferenzial-Handlung, und nun ruhete die Sache bis in das Jahr 1585. wo man am 29ten May zu Schweinfurt eine dritte Zusammenkunft eröffnete. Nach vielen mühsamen Unterhandlungen brachte es der unermüdete Eifer der hohen Vermittler und der Kursächsischen Commissarien dahin, daß die von Seiten des Stifts Wirzburg, für die Überlassung des Amts Meiningen, geforderte Entschädigungs-Summe, die sich, die Lehenbarkeit ungerechnet, auf 90000 fl. belief, auf 60000 fl. gemildert und am 10ten Junii 1585. bis auf hohe Ratification, der merkwürdige Vergleich abgeschlossen, welcher dem Hause Sachsen den Besitz des Amtes Meiningen, gegen Abtretung anderer Hennebergischen Güter, jedoch in der Eigenschaft eines Wirzburgischen Mannlehens zusicherte.
[26] Über den Schluß der bisherigen Tractaten, mit welchen noch mehrere Gegenstände verknüpft waren, erstatteten nunmehr die Kursächsischen Deputirten ihren commisarischen Bericht, worin sie die ganze Lage der Sache und die verschiedenen Lehensverhältnisse, zwischen Wirzburg
| und Henneberg mit vieler Präcision vortrugen und zugleich ihr Verfahren bey diesem wichtigen Geschäfte aus Gründen sehr umständlich rechtfertigten.
[27]
§. XIII.
Eher noch dieses Vergleichsproject völlig zu Stande kam, starb Kurfürst August zu Sachsen (den 11ten Februar 1586) worauf sein Sohn und Nachfolger Kurfürst Christian der
II. ingleichen Herzog Friedrich Wilhelm zu Weimar, für sich und in Vormundschaft seines minderjährigen Bruders, Johannes, die letzte Hand an dieses Werk legten. Zu dem Ende wurde im Monat Julio die vierte Conferenz angesetzet und daselbst nicht nur die Meiningische Auswechslung vollends zu Stande gebracht, sondern auch alle übrigen, zwischen Sachsen und Wirzburg, in Ansehung der Hennebergischen Lande,
| obschwebende Irrungen aus dem Grunde verglichen und beygeleget. Der Inhalt dieses merkwürdigen Receßes, worin man die Schweinfurtische Abrede zum Grunde legte, ist in folgenden Punkten begriffen:
1) das Stift Wirzburg überläßt dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen, die Stadt und das Amt Meiningen in der Eigenschaft eines Mannlehens, und zwar mit der Bestimmung, daß ein Herzog zu Sachsen, an welchen dieses Lehen, bey einer allenfallsigen Theilung, kommen würde, dasselbe durch einen in Franken angesessenen adelichen Rath, nach einem concertirten Formular, zu Mannlehen empfangen, nach gänzlicher Erlöschung dieses hohen Hauses aber gedachtes Amt dem Stifte, als vermannt, wieder heimgefallen sollte; dahingegen macht man sich Kur- und Fürstlicher Seits verbindlich
2) die vom Stift Wirzburg den Hennebergischen Allodial-Erben, vermöge des Umtausch-Vertrags von 1542 wegen des Meiningischen Rückfalls, zu zahlende 30000 Gulden Abfindung, zu übernehmen und noch über dieses demselben 60000 Gulden an Dörfern und liegenden Gütern,
| jeden Gulden Einkünfte zu 23 Gulden angeschlagen, abzutreten. Daher
3) vom Hause Sachsen mehrernannten Stifte folgende Hennebergische Ortschaften und Güter, als: die Stadt Lauringen, die Dörfer Henlingen, Hard, Eißenhausen, großen Bartorf, Wenckheim, Eibstadt, Poppenlauer, Brüx und Nieder-Lauringen, ingleichen die Höfe zu Ottelmannshausen und Sambach und endlich der vierte unstrittige Theil der Cent und des Zolls zu Münnerstadt eingeräumet wurde[.][28] Dieß war das Resultat einer dreyjährigen Unterhandlung, worauf der Sächsische Besitz des Amtes Meiningen, zugleich aber auch die damit verbundene Wirzburgische Lehens-Eigenschaft, gegründet ist.
§. XIV.
Die ganze Geschichte dieses zweyfachen Umtausch-Geschäfts von den Jahren 1542 und 1586 wodurch Wirzburg, gegen Abtretung
| des genannten Amtes, einen dreymal größern District von der Grafschaft Henneberg an sich brachte, liefert übrigens einen sehr auffallenden Beweis von der Vergrößerungs-Begierde eines geistlichen Stifts, welches schon in mittlern Zeiten sich mit Hennebergischen Gütern zu bereichern wußte, und nach dem Ausdruck eines alten Chronikers, der Henne schon manche Feder ausgerupfet hatte.
[29] Damals, wo gemeiniglich der Stärkere Recht und der Schwächere Unrecht hatte, geschahe es, wie geschichtkundig ist, durch eine Menge kleiner Fehden, bey deren Schlichtung die Grafen dem Stifte entweder einen Strich Landes ganz abtreten oder wenigstens lehenbar machen mußten. Als der Fehdegeist
| gehässiger wurde, und die Großen schon mehr der Ordnung folgten, suchten die Bischöffe sich durch Verträge den Weg zum künftigen Länder-Erwerb zu bahnen. Von dieser Politik zeuget unter andern der oben angeführte Tauschbrief vom Jahre 1541, worin Bischoff Conrad den Rückfall des Amtes Meiningen, nach Ausgang des Hennebergischen Geschlechts, zur ausdrücklichen Bedingung machte. Wenn man erwäget, daß Graf Wilhelm von Henneberg damahls in großen Schulden steckte, und von keinem andern Nachbar einige Unterstützung erlangen konnte; so wird man sich wohl von selbst die Vorstellung machen, daß der Bischoff die bedrängte Lage des Grafen für eine sehr günstige Gelegenheit angesehen habe, ihm jene Bedingniß vorzuschreiben, welche letzterer, bey seinen verlegenen Umständen, nicht wohl ausschlagen durfte. Auf gleiche Art wußte auch Bischoff Julius bey der 1585 zum zweytenmahl geschehenen Auswechslung dieses Amtes, manche nicht unbeträchtliche Vortheile zu erwerben. Da ihm nicht unbekannt bleiben konnte, daß dem Hause Sachsen an dem Erwerb desselben ungemein viel gelegen war, so stimmte er den Ton etwas höher, und forderte ein Äquivalent, welches den wahren
| Wehrt des Meiningischen Amtes beynahe doppelt überstieg. Sein Vorfahrer, Bischoff Konrad, hatte dasselbe, beym ersten Umtausch vom Jahr 1541 nur um 50000 Gulden angeschlagen;
[30] allein jetzt (1585) ließ Bischoff Julius auf der Schweinfurter Tagsatzung durch seine Commissarien declariren, daß es ihm um 200000 Gulden nicht feil sey, und daß er es dem Hause Sachsen bloß aus Gefälligkeit um ein geringeres Quantum überlassen wollte. Bey dieser Äusserung mußte man also, um das Amt Meiningen mit der angefallenen Grafschaft Henneberg wieder zu vereinigen, dem Stift Wirzburg weit mehrere Einkünfte und Güter abtreten, als der wahre Ertrag dieses Amtes ausmachte. Nach dem Inhalte des von den Sächsischen Commissarien über jene Conferenz am 10ten Junii 1585 erstatteten Berichts, beliefen sich die Intraden von den an Wirzburg überlassenen Ortschaften und Gütern auf 2608 Gulden, da hingegen Stadt und Amt Meiningen nur mit 2000 Gulden jährlicher Nutzung in Anschlag kam; mithin profitirte Wirzburg bey diesem Umtausch, ausser der bedungenen Lehensherrlichkeit, nicht nur bey 14000 Gulden an erhaltenen Gütern, sondern auch noch
| 30000 Gulden baares Geld, welches das Haus Sachsen den Hennebergischen Allodial-Erben zu zahlen übernommen hatte.
§. XV.
Seit dieser Periode ging nun das Amt Meiningen an das Kur- und Fürstliche Haus Sachsen über, und blieb bey selbigen bis 1660 in ungetheilter Gemeinschaft. Bey der bekannten Hennebergischen Landestheilung kam es an Herzog Friedrich Wilhelm zu Altenburg, der am 12ten Nov. 1661 daselbst die Huldigung einnahm. Eben dieses geschahe auch an dem nämlichen Tage von Seiten des Stifts Wirzburg[31] vermöge der Schweinfurter Abrede und des darauf gegründeten Hauptvertrags vom Jahr 1586 worin man unter andern vest gesetzet hatte, daß bey vorfallenden Lehensveränderungen Stadt und Amt Meiningen auch einem jedesmahligen Bischof zu Wirzburg huldigen solle. Allem Ansehen nach mögen damahls über die Formalitäten dieser Handlung einige Differenzien entstanden seyn, welche zu Abschließung eines neuen Receßes zwischen Sachsen und Wirzburg Gelegenheit gaben. Man vereinigte sich nämlich dahin, daß
| 1) so oft man Sächsicher Seits künftig zu Meiningen die Huldigung einnehmen werde, der dazu bestimmte Tag dem Bischoff zu Wirzburg bekannt gemacht werden solle; nichts destoweniger aber solle
2) dem Hause Sachsen frey stehen, auch ohne Beyseyn der Wirzburgischen Abgeordneten den Huldigungs-Actum zu vollziehen, da hingegen
3) dem Stifte unbenommen bleiben soll, das Homagium ebenfalls einseitig entweder auf dem öffentlichen Markte oder auf dem Rathhause von den Meiningischen Unterthanen einzunehmen.[32]
Dieser Vertrag wurde in der Folge, besage eines zwischen Herzog Bernhard zu S. Meiningen und dem Stifte Wirzburg im Jahr 1647 errichteten Receßes, dahin abgeändert „daß künftig von keinem Theil, es sey gleich an Seiten Sachsen als Vasallen, oder an Seiten Wirzburg als Lehnherrn, die Huldigung allein eingenommen, sondern es damit dergestalt gehalten werden solle, daß, wenn beyde Fälle zusammen kämen, die beiderseitige Huldigung
coniunctim und mit einander erfordert und eingenommen werden möge, also, daß künftig die miteinander
| der einzunehmende Huldigung jedesmalen, und ohne Unterschied, es möge sich der erste Fall begeben auf welcher Seite es wolle, so lange bis wieder zwey Fälle zusammen kommen, in ihrem
vigore bleiben, gleichwol aber, wenn beyde Fälle beysammen, die Huldigungseinnahme von keinem Theil in einige Weise gehindert sondern jedesmahlen
intra annum et diem a morte ultimi defuncti ohnfehlbar bewerkstelliget werden soll.“
[33]
In dieser Lehensverbindung stehet nun noch jetzt das Fürstliche Haus Sachsen-Meiningen mit dem Stifte Wirzburg.
Die Belehnungs-Formalitäten bestehen, nach einem deswegen 1707 getroffenen Reglement,
[34] darin: daß der zur Lehensempfängniß abgeschickte Adeliche Rath in einem mit sechs Pferden bespannten Wagen, unter Begleitung eines Cavaliers und zwey Laquaien abgehohlet – beym Aussteigen unten an der Treppe von einem Hof-Fourier, und oben vom Hofmarschall empfangen,
| der Beleihungs-Actus in dem gewöhnlichen fürstlichen Audienz-Zimmer in Gegenwart des mit dem Hut bedeckten Bischoffs, zweyer Domcapitular-Herren, wie auch des Kanzlers und Lehnprobstes vollzogen und von dem Sächsischen Deputirten über die ihm vorgelesene Lehenspflicht dem Bischoff und den Domherrn Handschlag geleistet werden muß.
Beylagen.
I.
- Bischoff Wolfram zu Würzburg aßigniret Graff Bertholden von Henneberg mit 500 Pfund Heller auf die Stadt Meiningen, und auf das Gericht Friedelshausen, in der Eigenschafft eines Burglehens den 11 Junii 1330.
Wolframus Dei gracia herbipolensis ecclesie episcopus singulis et universis, ad quorum noticiam presentes advenerint salutem et noticiam subscriptorum – diligenti consideracione consideratis fructuosis et utilibus obsequiis per spectabilem virum Bertoldum Comitem in Hennenberc compatrem et amicum nostrum dilectum suos quoque heredes nobis et ecclesie nostre multipliciter et indefinenter exhibitis, eidem ultra summam per predecessores nostros felicis recordacionis ipsis supra judicio in Vritoldesbus[35] datam literarum munimentis munitiam,| de novo quingentas libras hallensium pro bono et feodo castrensi in civitate Meyningen a nobis tenendo super dicto judicio deputamus, damus presentibus et domamus, ita sane, quod nos et successores nostri idem judicium pro summa et quantitate peccunie in literes desuper ipsis datis contentis et quingentis libris hallensium desuper de novo supra additis, cum decreverimus sine contradictionibus ipsorum quibuslibet redimere et reemere debebimus, successores quoque nostri pro predicta pecunia| modo simili tenebuntur, volentes siquidem ut dictus Bertoldus Comes in Henneberc suique heredes post dicti iudicii redemcionem et solucionem summam quingentarum librarum in quinquaginta libras hallensium annuorum redituum secundum cursum communem convertat vel saltem tot librarum reditus a nobis et ecclesia nostra in loco Meyningen vel alibi ubi nos aut successores nostri deputandum duxerimus, nomine castrensis feodi perpetue tenendas resignet, nolentes ecclesiam ipsis super usibus et percepcionibus quibuscunque quas et quas a dicto judicio consequi potuerint aut consecuti sunt movere vel moveri consentire quomodolibet contradictionem. In cuius rei testimonium presentes conscribi, sigillique nostri munimine jussimus communiri. Datum Herbipoli anno Domini M°CCC° trecesimo proxima sexta feria post Bonifacii.
II.
- Bischoff Albrecht zu Würzburg nimmt Graff Johansen von Henneberg zum Burgmann an auf dem Schloße Landeswehr und zu Meiningen, den 12. März 1350.
Wir
Albrecht von Gotis Gnadin erwelter vnd bestetigter tzu eynen Bischoffe tzu
Wirtzepurg bekennen vnd tun kunt offinlich an diesem Brife daz wir dem edeln Grafen
Johanse von Hennenbergk tzu vnßren vnd vnsers Stiffts Erbe Burgman entphangin vnd genumen habin, entphahen vnd nemen auch mit disem Brife vnd habin auch denselbin Grauen
Johanse vnd sine Erbin, die
| Sune sin, tzu denselben Burglehin daz sie in vnser vnd vnsers Stiffte Vestin vnd Stat tzu
Landeswere[36] aber tzu
Meyningen vordinen sollen, gelobt
funftzig Pfunt Hellergult von der Bete die vns vnd vnsern Stiffte tzu
Meyningen gefellet af sante Martinstag alle jare tzu gebin vnd tzu geltin als lange biz daz wir vnßer Nachkumen Bischoffe aber daz Capitel vnsers Stiffts tzu
Wirtzpurg den vorgenanten Grafe
Johanse adir sinen Erbin
fünfhundert Pfunt Heller gebin vnd betzalt habin, vnd wenne daz geschicht so sind vns die vorgenannte Funftzig Pfunt Hellergult ledig vnd los wordin vnd die vorgenante funfhundert Phunt Heller sollen danne derselbe Graf
Johannes oder sine Erben anlegin vnd keren an ander gewiße Gute oder Gulte, oder sollen irs eygen Guts als vil daz innwendig eyner oder tzweyen Milen die der vorgenanten vnsir Vestin allir nehest gelegen sie vnd daz sie geruweclich inne habin in vns oder vnser Nachkumen Bischoff tzu
Wirtzpurg hant vfgebin, vnd sollen die wider von vns vnd vnserme Stiffte tzu eyner Burglehin entphahen, sie also ewiclich tzu haben vnd tzu nißen. Vnd von disem Burglehin hat vns vnd vnserm Stiffte der vorgenante
Johans gehult vnd gesworn, daz auch sin Erben daran fürbaz tun sollen vnsern vnd vnsers Stiffts Frumen tzu werbin
| bin Schaden tzu warnen vnd dazselbe Burglehin getruwelich tzu vordinen als gewonlich vnd recht ist. Des tzu Vrkunde ist vnser Ingesigel gehangin an disen Brif der gegeben ist tzu
Wirtzepurg nach Christus Geburte Dreutzehinhundert jar darnach in den funftzigesten jare am Fritag vor sante Gregorientage.
III.
- Bischoff Johann zu Wirzburg verkaufet die Stadt Meiningen an die Grafen Wilhelm und Heinrich zu Henneberg um 6000 fl. rhein. auf Wiederkauf. den 8 August 1434.
Wir
Johanns vonn Gottes Genadenn Bischoff zu
Würtzburg, vnnd wir
Albrecht Grafe zu
Wertheim' vnnd Pfleger des genanten Stifts zu
Würtzburg Bekhennen eintrechtigklichenn mit diesem Brief, vnnd thun khundt gein aller menniglichenn für vns vnnser nachkhommen Bischof Pfleger, vnnd Stifft, das wir recht vnd redlichenn zu vrthete vnnd ewigem Khauf verkhaufft habenn vnnd verkhauffenn mit Crafft diß Briefs denn Edelnn vnnd wolgebornnen
Wilhelmen vnnd
Heinrichenn Gebrüdern, Grafenn vnnd Herrn zu
Hennenberg, vnnsern liebenn besonndern freunden, getrewenn vnnd Schwegern, vnnd allenn Irenn Erbenn zu rechtenn Erbkhauf, vnns vnnd vnnsers Stiffts Statt
Meiningen, mit Statt vnnd
Zenntgerichtenn, mit der Bete, Zinnsen, gültenn, Rennten, Zollenn groß vnnd clein vngellt, Pfenniggult, vorwerkenn, Zehennden, Inn Statt
| vnnd vf denn Velde, Vischwaßern, Vischereyen, Wisungen, Mülenn, Höfenn, Hofstettenn, Aeckernn, Wiesenn, Holtz, Veldt, Waßern, Wonnen vnnd weidenn, leutten güttern rechten nicht daruon gescheidenn, vnnd mit allen anndern seinen Herrlichkeitenn, Herkhommen, Freyheitenn, nuzenn, werdenn, gesellenn vnnd gewonnheitenn, gebieten vnnd verbiettenn, zu setzenn vnnd zu entsetzen, als wir vnnd vnnser Stifft dieselbenn Statt, wann bißhero pracht vnnd Inngehabt habenn keinerlei außgenommen, Dann besondernn außgenommen vnnser geistlich Lehenn Mannlehenn der Ritterschafft, vnnser Erbhuldung, als offt das noth geschehe, volg vnnd öffnung, wie offt wir der bedörffen, vnnd ann dieselbenn vnnser Stat fordernn, wider wennigilichen an wider die genannten Grafenn
Wilhelm vnnd Grafenn
Heinrichen, vnnd Ire Erbenn, dieweil sie dieselbenn vnnser Statt als obgeschriebenn ist, Innhabenn, vmb
Sechs tausenndt Reinisch gulden, genug am schlag, vnnd schwer genug am rechtenn Gewicht, der wir Zwey tausent vnnd zwey Hundert Gulden vonn vnnsern Keuffern gereidt gewert vnnd schon bezalt sein, vnnd die fürbaß Inn vnnser vnnd vnnsers Stiffts frommen vnnd nutz gewanndt vnnd gekeert haben, Vnnd die vbrigen
Sechs vnnd dreissig Hundert guldenn, sie vor vnns vnnd vnnsernn Stifft außgericht vnnd vf sich geschlagenn habenn, gein
Encian Georgenn vnnd
Fritzenn vonn
Bibra seligenn kinnden, vnnd gein
Hansen vonn der
Keere, vnnd
Chiliann Muser, So hattenn sie der vor auch tausent vf vnnser
| Statt
Saltzungenn, vnnd sollenn vnnd mögenn die obgenannten Graf
Wilhelm vnnd Graff
Heinrich Gebrüder vnnd Irn Erbenn, die obgenannten Statt Ampt vnnd Gericht leuttenn Gutten Zollenn, Zinnsen vngelt vnnd gülltt, vnnd mit allenn andernn Irenn Zugehörungen als obgeschriebenn steet, Innhabenn nutzenn vnnd meßen, besetzenn vnnd zu entsetzenn vnd damit thun vnnd laßen, nach Irenn besstenn willenn vnnd nutzen, als mit andern Irenn eigenn güttern vnnd leutenn, Vnnd wir sollenn vnnd wollenn Ine dabeweisenn vnnd Habennde machen je vonn funffzehenn Güldenn einenn Reinischenn Guldenn, vnnd were es das solcher Gült Inn der Statt gefallende zu wenig were, vonn denn sechs tausent Guldenn, So sollenn vnn wollenn wir Inn das vbrig erfüllenn vnnd beweisenn vf andern vnnsern Gesellenn, Inn denn Dörfern
Vachdorf oder
Queyenfeldt, vnnd jnn des vnnsern Brief vnnd Innsigil darüber gebenn. Wurde vberig jnn der Statt
Meiningen das die sechs tausent guldenn verzinset werenn, vonn funffzehenn Guldenn einen, was das were oder wurde, das sollenn vnnser Khauffer vnns vnnd vnnserm Stifft anndtwortten, vnnd gebenn, wenn wir das zu bescheiden one geuerde, Wir behalltenn vns vnnser Nachkhommen vnnd Stifft denn gewaldt vnnd macht, ob das were, das ein gemein steur Im Lanndt vfgesatzt wurde, das wir dieselbenn auch daselbst jnn vnnser Statt setzen vfhebenn vnnd nemmen mögenn one Widerrede, Einrede, Widersprechenn vnnd Irrungen der genannten Khauffer
| jre Erbenn oder mennigklichs vonn Irentwegenn, doch vnschedlichenn Ine vnnd Ire Erbenn ann solchenn verschribenn Zinnsen vnnd gülttenn, als vor vnnd nach geschriebenn ist, Auch ist besonnder beredt vnnd vor verschriebenn gewest das wir vnnsern keuffern vnnd jren Erbenn bewiesenn vnnd habenndig machenn sollenn vnnd wollenn, Inn dreyenn Jarenn die Itzund jngegangen seindt je vonn zehenn Güldenn einen Reinischen Güldenn, vonn des gelts wegen nemlichenn acht vnnd zweintzig Hundert Güldenn, das sie denn obgenann
[t]en
Encian, Georgen vnnd Fritzenn vonn Bibra seligen Kinnder,
Hannsen vonn der
Keer vnnd
Kilian Muser vonn vnnsertwegenn außgericht, vnnd vf sich geschlagenn habenn, das auch noch also besteen vnnd pleibenn soll, die drey Jar auß negst nacheinander vngeuerde, die dann Innganngen sein vf Sannct Georgenn tag, als man zalt Tausent vier Hundert dreißig, vnnd darnach Inn dem viertenn Jarenn, vnnd nach Außganng derselbenn dreyer Jare, sollenn vnnsern kheuffern furtter je vonn funffzehenn Guldenn einer werdenn vnnd gefallenn vnnd jnn der Stett da habenn Inn maßenn als dann obgeschribenn steet one geuerde, Vnnd wir sollenn vnnd wollenn auch, mit denn vnnsern schickenn vnnd bestellenn, denn obgenannten vnnsern Kheuffern vnnd Irenn Erbenn vnnd denn die darnach sennden Zeichen zu gebenn, Als vil vnnd als offt sie der zu vnnd vonn der Zolle wegenn zu Mainingen bedörffenn, dieselbenn Zeichenn auch fürgang vnnd macht haben sollenn, Inn vnnsern Lanndt, ann
| allenn vnnsern Zollenn, als sie dann vormals vnnd bißhero gehabt habenn, onn Widerrede, on Hindernus, one Inntrag vnnd vngeuerde, auch were es sach das wir vnnser Nachkhommen oder Stifft mit denn obgenannten Graf
Wilhelmen vnnd Grafenn
Heinrich, oder Irn Erbenn, zu Krieg oder Zwitracht khemen, oder sie mit vnns, wie sich das mochte, da Gott vor sey, So soll die obgenannte Statt
Meiningen leut vnnd Gut darjnne still sitzenn, vnnd wir die vnnsernn oder vnnser helffer darzu nicht greiffen oder daran beschedigenn, one Geuerde, vnnd auch die obgenannten Grafe
Wilhelm vnnd Grafe
Heinrich, oder Ire Erbenn, die Irenn oder Ire Helffer vnns vnndt vnnsern Stifft oder Helffer darauß oder darinn auch nicht beschedigen oder angreiffenn, one Geuerde, Wir habenn auch die obgenannten Graf
Wilhelm vnnd Graf
Heinrichenn vnnd Ire Erbenn, für vnns vnnd vnnser Nachkhommen vnnd Stifft Inn leiblich nützlich Gewaldt vnnd Gewehre recht vnnd redlich gesetzt, vnnd setzen sie mit Crafft diß Briefs, der obgenannten Statt leut, Gutt, Zollen, Zinnß vnnd gültt, mit aller Irer Zugehörungenn vnnd Herrschafftenn als obgeschribenn steet one Geuerde, vnd habenn Ine das verkhaufft vnnd zu khauffen geben, als vnnser vnnd vnnsers Stiffts rechtenn freyenn eigenn, Es sollen auch alle Burger der vorgenannten Statt
Meiningen, denn vorgenannten Grafen
Wilhelmen vnnd Grafen
Heinrich gebrüdern vnnd Irenn Erbenn gelobenn vnnd schwerenn, Aide gelobt vnnd Huldung thun, mit guttenn
| trewem nach Außweisung biß Khaufs vnnd Briefs, als hieuor geschribenn steet, one Geuerde, auch habenn die obgenannten vnnser keuffer vnnd Ire Erbenn, vnns vnnsern Nachkhommen Capitul vnnd Stifft, solche Willkhür vnnd macht gegebenn, das wir vnnsere Nachkhommen Capitul vnnd Stifft die obgenanntten Statt
Meiningen mit Irenn Zugehörungen als obgerürt ist, mögen wider kheuffenn, vmb
acht Hundert, vnnd sibenn vnd funffzig mark lautters Silbers, wiß vnnd gewern, Nürnberger oder Erfurter Zeichenn, vnnd es wir alsdann nu souil Silbers gehabenn möchtenn, So mögenn wir souil je für ein Mark Silbers, ann geldt das dann genuge vnnd genem ist jm Lanndt zu Franckenn bezalenn vnnd gebenn, als denn ein Mark silbers zu
Nürnberg, Erdfurt oder
Würzburg gilt one Geuerde, darann sich auch die mehrgenanntten Keuffer vnnd Ihre Erbenn begnügenn laßenn sollen, wann oder welches Jars wir wollenn vf einen jglichenn Sannct Peters tag außgenommen jnn disenn obgeschribnen eingegangnenn dreyenn Jarenn, sollen wir sie nicht macht habenn zu lasenn noch lösenn, ongeuerde, Nach außgeender dieser dreyer Jar, sollenn sie vnns des Widerkhaufs one Widerrede, gestattenn vnnd Ihr Khaufgelt wider nemmen als obgeschribenn ist, Vnnd wann wir denn Widerkhauf also thun wollenn, das sollenn wir Ine ein viertel Jars vor Sannct Peters tag Cathedra genannt zu wißenn thun, mit vnnsern bottenn vnnd Briefen vnnd solln sie jnn vierzehenn tagenn vor oder nach Sannct Peterstag, des ehegenannten
| Ires Khaufgelts ann Silber, oder inn obgeschribner Wehrung, bezalenn zu
Schleusingen oder
Schmalkaldenn, jne der zweier Statt einer, wo sie die Bezalung nemmen wollenn, da auch die vnnsern mit dem Geldte frid vnnd gleidt habenn mögenn, one Geuerde. Vnnd wann wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, Inenn diese Losung also verkhundigt, vnnd zu wißenn gethan habenn, So sollenn sie darnach kein bete Inn der vorgenannten Statt setzen, Es were dann das wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, Ine das obgenannt Khaufgelt, Inn denn obgenannten vierzehenn tagenn, vor oder nach Sannct Peterstag, nach der Verkhundigung nicht bezaltenn, als obgeschribenn steet, one geuerde, Vnnd wann wir unnser Nachkhommen oder Capitul denn obgenannten vnnsern Kheuffern oder Irenn Erbenn, das vorgenannt Ir Khaufgelt als obgeschriebenn steet bezallt hettenn, So sollenn sie vnns die obgenannten Statt wider ein anndtworttenn, vnnd die Bürger Ir Aide treue, gelübdt vnnd Huldung, ledig vnnd loß sagenn, one Geuerde, Bezaltenn wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, die ehegenanten vnnsern Kheuffern Ir vorgenannt Khaufgelt vf die Zeit nicht, als obgeschriebenn steet, So sollenn wir vf dasselb Jar der Losung darann nicht thun, noch habenn vngeuerde, Were es auch das die obgenannten Graf
Wilhelm vnnd Graf
Heinrich oder Ire Erbenn, solch nott angienge vnnd betrungenn wurden das sie die vorgenannten Statt, mit Irer Zugehörung als obgeschriebenn steet für vorgenannt Khaufgelt verkhaufen oder versetzenn müßtenn, das mögen sie thun Irenn Genoßenn oder
| Rittermeßigenn, Inn allermaßenn als wir Inn die verkhaufft habenn, denn oder dem sie die also verkheufftenn, wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, solche Brief gebenn sollenn, als diser Khaufbrief außweist, one geuerde, der oder dieselbenn, denn sie die Statt also verkhaufft hettenn, die sollenn vnns vnnsern Nachkhommen vnnd Stifft wider Brief darüber gebenn, vnnd verschreibenn, als vnns die vorgenannten Grafen
Wilhelm vnnd Grafe
Heinrich geben habenn, angeuerde, Wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft sollenn vnnd wollenn die vorgenannten Grafen
Wilhelm vnnd Grafe
Heinrich, vnnd Ir Erbenn, ann die obegenannten Statt leutenn gutenn Zinnsen vnnd Zöllen mit aller seiner Zugehörunge als obgeschribenn steet, getreulichenn schützenn, schüren, schirmen, vertheydigenn, vnnd versprechenn, als anndere vnnsers Stiffts Grafenn, manne vnnd Dienner wo wir Ir mechtig zum rechtenn gesein mögenn ongeuerde, Vnnd wir geredenn auch für vnns, vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, denn obgenannten Khauf, mit allenn seinen Stücken Punctenn vnnd Articuln steet vest vnnd vnuerbrochennlich zu haltenn, vnnd darwider nicht zu thun, heimlichenn oder öffentlichenn, weder mit Gerichtenn geistlichenn oder wernntlichenn, oder one Gericht, vnnd auch niemanndt der darwider thun oder khommen wollte, des mit keinen Sachenn zulegenn, gesteen, noch gestattenn, Inn kein Weiß, one alles Geuerde. Es ist auch mit Namen beredt wordenn das wir keinen fürstenn grafenn, Herrn oder sonst niemandt zu
Inn| die Statt Meiningenn sich khauffen nach khommen laßenn, wir habenn sie dann vor ganntz schöne vnnd gar außgericht, bezalt vnnd die Statt vonn Inn gelöset vngeuerde, Deß zu Vrkhundt so seindt vnnser Innsigil ann diesenn Brief gehanngen, vnnd wir
Reichart vonn
Maßbach Decann, vnnd das Capitul gemeinniglichenn des vorgenannten Stiffts zu
Würtzburg Bekhennen auch offenntlichenn ann diesenn Briefe das dieser obgeschribenn Khauf, vnnd alle anndern Sachenn, mit vnnserm guttenn willenn vnnd Wissenn, vnnd verhenngknus zugeganngenn, vnnd geschehenn seinndt, vnnd geredenn auch für vnns, vnnd alle vnnser Nachkhommen, darwider nicht zu thun mit keinen Sachenn, Inn kein Weiß, one alle Geuerde. Zu Vrkundt vnnd mehrer Sicherheit so ist vnnsers Capituls Innsigil zu vnnsers vorgenannten Herrn vonn
Würtzburgs, vnnd vnnsers Herrn des Pflegers Innsigill, auch ann diesenn Brief gehanngenn, Der gebenn ist nach Christi vnnsers Herrnn Geburt vierzehenn hundert Jar, vnnd darnach Inn denn vier vnnd dreissigsten Jarenn, am Sonntag Sannct Ciriacustag.
IV.
- Bischoff Johann zu Wirzburg verpfändet den Grafen Wilhelm und Heinrich Gebrüdern von Henneberg die Stadt Meiningen samt den Dörfern Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld für 9000 fl. Rhein. den 18 Januar 1435.
Wir
Johanns von Gots Gnaden Bischof zu
Würzburg bekennen vnd thun kunt aller menniclichen
| an dysem Briue wan wir mit sampt dem Edeln Wolgebohrnen
Albrechten Grauen zu Wertheym vnsir vnd vnsers Stiffts
Pfleger mit Willen vnd Verhenckniß der Wirdigen
Richarts von
Maspach Techands vnd des Capitels gemeinlichen zum Thume zu Wirtzpurg vnser liben andechtigen vormals den Edeln Wolgebornen
Wilhelmen vnd
Heinrichen Gebrüdern Grauen vnd Herren zu
Hennenberg vnsern besundern Freunden vnd liben getrüwen und iren Erben
Sechß thusend Rinischer Gulden vf vnser vnd vnsers Stifftes Stad vnd Amt
Meyningen of einen Widerkauf verschriben vnd In das dafür Ingeben haben als das dann die Briue In von vns vnsern egenanten Pfleger vnd dem Capitel darüber gegebenen clerlichen vßwisen
[37] Also sind wir mit denselben Graue
Wilhelm vnd Graue
Heinrich vbirkommen, das sie sich gein dem Hochgebornen Fürsten Herrn
Ludwigen Landgrauen zu
Heßen vnsern lieben Hern vnd Frunde vnd sinen erben In ein mercklich Sum nemlichen
Neun thusend Rinische Gulden Landeswerunge zu Francken für vns vnd vnsir nachkomen vnd Stifft gesezt vnd die off sich genommen haben, die sie vnd Ire erben demselben vnserm Herren Landgrauen und sinen erben für vns vffrichten vnd yn die betzalen sollen nach datum dieses Briues als hernach geschriben sted, nemlichen zu iglicher Ostern funffzehnhundert Gulden egenanter Werunge geben vnd damit off diese schirst künfftige Osterheiligen tage anheben, vnd darnach alle
| Jare zu yglichen Ostern also funffzehnhundert Gulden vßrichten als lange biß sie Im die egenanten Newn thusent Gulden also gantz bezalet haben on Geuerde, vnd als offt sie solliche funffzehenhundert Gulden eynß iglichen Jares also für vns bezalen als dicke sollen vnd wollen wir In deßelben Jares hundert Gulden Nutzunge von sollichen funfzehenhundert Gulden des Jares zu Gulte bewysen off vnser vnd vnsers Stifftes Stad, Ampt, dorffern vnd Gerichte zu
Meyningen, Fachdorff, Lütelßdorff vnd
Queienfeld vnd sollich obgenant Sumen Newnthusend Gulden so vil sie der dan für vns also vßgericht haben vnd vßrichten, haben Wir den obgenannten Grauen
Wilhelmen vnd Grauen
Heinrich von
Henneberg vnd Iren erben geslagen, verschryben vnd bewyset off vnsir vnd vnsir egenanten Stifftes Stad
Meyningen mit sampt dem Amt, Gericht vnd den egenanten Dörfern darzu gehörende mit allen Iren Nutzen, Reuten, Fellen, Herlichkeiten vnd Zugehörungen, vnd wir slahen, bewysen vnd verschriben In dieselben Sum daruf in Crafft vnd Macht dyses Briues vnd auch den andern Briff der dan den vorgenanten vnsern Keuffern vor dorüber vmb die egenant
Sechs thusend Gulden von vns gegeben yst, also das sie vnd ire erben dieselben vnsir vnd vnsers Stifftes Stad, Ampt, Gericht vnd Dörfer dafür so lange mit aller Herlichkeit vnd Zugehörungen innehaben, behalden, der nißen vnd gebruchen sollen vnd mogen, nach yren besten biß Wir und vnsir nachkomen sie sollicher Newnthusent Gulden als vil sie der dann für vns in obgeschriebener
| Maße vßgeben vnd bezalt hetten odir betzalen wurden, mit sampt der Sechs thusend Gulden, nach Innehald des egenanten Briues vbir dieselben Sechs thusent Gulden sagende, betzalt vnd vßgericht hetten an Geuerde. Vnd als vil sie sollicher egenanten Newnthusent Gulden für vns vnd vnßern Stifft also jerlichen vßgeben vnd bezalt hetten, vnd bezalen wurden, sollen und wollen Wir In für vns vnd vnsir nachkomen off den obgenanten Stad, Ampt, Gericht vnd Dörfern bewysen, also das sie ye von funfzehen Gulden einen Gulden Nutzunge gehaben mögen nach Anzale sollicher Summ, die sie dann für vns vßgegeben hetten vnd vßgeben wurden, vnd was dann vbir solliche Bewysunge vber gute nutzunge in den egenanten Stad, Ampt, Gerichten vnd Dörfern gefylen, das solt vns vnd vnsern nachkomen werden. Mochten wir In aber so viel Nutzunge als In dann zugebüren würde, sollicher Maße in denselben Stad, Ampt, Dörfern vnd Gerichten nicht bewysen, das solten vnd wolten Wir vnd vnser nachkomen In sust an andern vnsers Stifftes Fellen vnd Renten erstatten, bewysen vnd erfüllen nemlichen hie oben in vnsern obern Lande das sie des habendt weren on Geuerde. Auch so ist nemlichen betedinget, ob das wer das wir oder vnser nachkommen off einß oder mer Zile dye vorgeschriben funfzehenhundert Gulden ye off Ostern als obgeschriben stet dem vorgenanten vnsern Herrn Landgrauen oder sinen Erben bezalten vnd selbst vßrichten, des Wir vns dann Macht behalten vnd thun mogen,
| das wir deßelben Jares, als offt wir das teten, den obgenanten von
Henneberg vnd iren erben dhein Nutzunge odir Gulte darvon nicht bewysen sollen vnd solt auch zu dem heubt Gelt nicht gerechent werden on Geuerde. vnd wellichs Jars wir die obgenanten funfzehenhundert Gulden dem vorgenanten vnsern Herrn Landgrauen odir sinen erben also betzalen wolten das solten vnd wolten wir den obgenanten von Henneberg vnd iren erben ein gantz virtel Jares vor zuwissen thun, sich darnach wißen zurichten. Teten wir dann sollicher Bezalunge nicht, was sie dan des küntlichen vnd redelichen Schaden nemen vnd sie das Geld selber vßrichten vnd betzalen musten, vnd richten wir In dann solicher Schaden nicht vß, so solten sie den haben off der egenanten Stad vnd Ampt Meyningen mit sampt dem Heubt Geldt nach vßwisunge der Briue darüber gegeben on Geuerde. Wir behalten auch vns vnsern nachkomen Stifft vnd Capitel vnser Erbhuldungen, volge, offenunge, geistlich Lehen, Burglehen, Edeler Lüte Manlehen vnd vnsir Zentgreuen Ampt, das dann ein iglicher tugender Persone den die egenanten von Henneberg darzu setzen vnd geben, von vns vnd vnsern nachkomen als dicke sich das geburet enphahen sol, vnd auch ob ein gemein Hülfe durch vnsern Stifft vngeuerlich gehen würde, an vnd in den egenanten vnser Stad Meyningen, auch mit Namen
Vachdorff, Lütelßdorff vnd
Queyenfeld zu allen vnsirn vnsir nachkomen vndt Stiffts Sachen vnd Noten, als offt sich das gebüret vnd noyt geschicht, des vns dan die mergenant
| Graue
Wilhelm vnd Graue
Heinrich vnd ire erben an Inträg vnd Widerrede gönnen vnd gestaten sollen on Geuerde doch In an irem Kaufe vnd Kaufgelde der obgenanten Sechsthusent Gulden vnd auch an den egenanten Newnthusent Gulden, was sie der dann für vns vßgegeben hetten vnd vßgeben würden, vnd auch der obgenanten Gülten vnd Nuzungen, dye sich dauon gebüren werden, vnd nach Innhaldunge des vorgenanten Kaufbriues vber die egenanten Sechsthusent Gulden sagende, vnschedelichen on Geuerde. Wer es auch das die egenant Stad
Meyningen von vnsir odir vnsirs Stifftes Krige vnd Vehede wegen verloren wurde da Got vor sey das doch die obgenant von
Henneberg getruwelichen bewaren sollen, so sy best mögen, so sollen vnd wollen Wir vnd vnser Nachkomen dartzu thun, darzu vns dan dieselben von
Henneberg getruwelichen beholfen sin sollen, das Wir In das wider gewynnen, vnd wan wir das also wider gewunen hetten, so sollen vnd wollen Wir In das wider Inantworten In allermaß als vor. Gewunen wir aber des nicht wider so gereden Wir für vns vnser nachkomen vnd Stifft in einer halben Jarsfrist nechst darnach dem obgenanten Grauen
Wilhelmen vnd Grauen
Heinrich vnd iren erben sollich
funfzehenthusent Gulden, oder was sie der gegeben, vnd von vnsirwegen vßgericht hetten, mit sampt den Zinsen vnd Gülten dauon gebürende, In anderswo zu bewisen vnd der habende zu machen, an als gewißen Steten als
Meyningen, Vachdorff, Lütersdorff vnd
Quienfeld weren, mit iren Gerichten
| an Vertzyhen an Widerrede vnd alles Geuerde. Wir gereden sollen vnd wollen auch die obgenant Stad
Meyningen mit den Dörfern vnd Gerichten als obgeschriben stet von den obgenanten von
Henneberg vnd iren erben in diesen nechsten ingehenden Zweyen Jaren nach Vßwisunge des egenanten Briues vber die egenanten Sechs thusent Gulden gegeben nicht losen noch zu losen haben on alles Geuerde, sondern nach vßgehenden derselben mögen wir dieselben Stad, Ampt, Dörfer vnd Gericht vmb die egenanten Sechsthusend Gulden, nach Innehaldunge des itzunt genanten Briues, mit sampt der vorgenanten Newnthusent Gulden was wir oder vnsir nachkomen der dann dem obgenanten vnserm Herrn Lantgrauen oder sinen erben nicht betzalt hetten von der genanten von
Henneberg vnd iren erben lösen wann vnd zu wellicher Zyt Jars wir wolten zu
Slusungen oder
Smalkalden, in wellicher der Zweyer Stete eine sy wollen, da dann die vnsern mit dem Gelde Fryde vnd Geleyt vngeuerlich gehaben mögen, solliche Losunge Wir In doch ein Virtel Jares vor wißentlich verkündigen sollen der sie vns dann on Widerrede gönnen vnd gestatten, vnd doruf so dy Losung also gescheen wer, die mergenanten Stad Ampt Gericht vnd Dörfer mit sampt iren Inwohnern vnd Zugehörungen ganz vnd lediglichen wider In antworten, die auch alsdann von In selbst vns von In ledig sin sollen, on Geuerde. Wir heißen auch in Crafft dises Briues die egenanten Inwohner zu
Meyningen vnd der Dorfmanschafft des egenanten Gerichten vnd wollen auch das sie den obgenanten Grauen
Wilhelmen vnd Grauen
| Heinrichen von
Hennenberg Gebrüdern vnd iren erben geloben vnd sweren, eyde vnd Gelübde zu thun, zu ir egenant gantzer Sumen Gelds, damit zu gewarten vndertenig vnd gehorsam zu sin, die sie dann für vns als obgeschriben stehet vßgeben betten odir vßgeben wurden on Geuerde. Es sollen auch die obgenannten von
Henneberg vnd ire erben die vorgenanten Stad, Ampt, Gericht vnd Dörffern mit sampt den Bürgern Inwonern vnd armen Lüten getruwelichen schützen, schirmen, vertedingen vnd versprechen, so best sie mögen vnd sie mit keinen vngewönlichen Sachen nicht besweren on Geuerde. Vnd Wir obgenanter
Johans Byschoff,
Albrecht Pfleger,
Richart von
Mospach Techand vnd das gantz Capitel zum Thum zu Wirzburg gereden vnd geloben in guten waren trüwen für vns vnd alle vnsir nachkomen Stifft vnd Capitel alle obgeschrieben Stücke, Puncte vnd Artikel stete veste vnd vnverbrochen zu halten vnd darwider nicht zu thun noch zu komen mit dheynen Sachen geistlich noch werklich in dheyne Wyse alle Argelist vnd Geuerde darinne vßgeschloßen, vnd auch die obgenanten Graue
Wilhelm vnd Graue
Heinrich von
Henneberg Gebrüdere vnd ire erben mit der obgenanten Stadt
Meyningen, Dorfern Ampten vnd Gericht als obgerürt ist getruwelichen zu schützen vnd zu beschirmen, zu vertedingen, vnd zu versprechen wo wir Ir zu recht mechtig sin als andere vnsire vnd vnsers Stifftes Mannen vnd Vnderthanen on Geuerde. Des zu Vrkunde haben wir obgenand
Johanns Bischoff,
Albrecht Pfleger vnser Insigeln
| vnd auch Wir das egenante Capitel deßelben vnsers Capitels Insigel zu des obgenanten vnsers gnedigen Herrn von
Wirzpurg vnd sines Pflegers Insigeln auch an disen Brif gehangen der geben yst nach Cristi Geburt Virzehenhundert Jare vnd darnach in dem fünff vnd drißigsten Jare am Dinstage nechst nach Sand Anthonien Tage.
V.
- Vertrag zwischen Bischoff Rudolfen zu Wirzburg und Graf Wilhelmen von Henneberg, die Ablösung des dem Letztern verpfändet gewesenen Schlosses und Amtes Meiningen betreffend. den 14 Febr. 1495.
Wir
Rudolff von Gottes Gnaden Bischoue zu
Würtzburg vnd Herzog zu Frangken, vnd wir
Wilhelm von Gottes Gnaden Graue vnd Her zu
Henneberg bekennen offentlich mit diesem Briue vnd thun kunt allermeniglich, das wir vns vff gethan Auffkundige vmb
Meyningen vnd anders mit einander vertragen haben, alß daß wir Bischoue
Rudolph dem gemelten Grauen
Wilhelmen auf Freytag vor Sant Valentins Tag des des
Sechzehintausend Gulden vnd Funfzig Gulden Reynischer Landswerunge zu Francken, hie in unser Stadt
Würtzburg verschafft vnd des Handlung thun vnd sollen als dieselben Sechtzehintausend Gulden vnd Funftzig Gulden so die also gewert vnd gar gezalt sein, in ein Laden verwart vnd gelegt, vnd vnser jeder dieselben Laden mit seinem Insigel versigeln vnd dasselbig Gelt in derselben Laden also versigelt bleiben in vnser Bischoff
Rudolfs Gewald, vnd nach
| dem Wir Graue
Wilhelm den Reuers vnd was vns seinen Gnaden dagegen zu vbirgeben gebürt in kurzer zeit durch abwesentlichkeit vnser liben Herrn und Vettern von
Fulda vnd Grauen
Berlts, die außer Lands seint, irer Sigelunge halbin nicht gefertigen mogen, sollen Wir dieselben hie zwuschen vnnser libin Frawen tag Annunciacionis genant schirst, also verfertigt vnd versigelt schaffen, vnd in solcher zeydt vnnsern gnedigen Herrn einen Tag gein
Sweinfurt ernennen vnd seinen Gnaden den zeitlich vnd zum geringsten Acht tag darvor verkunden, vnd auf solchem Tag wir Bischoue
Rudolff dem gemelten Grauen
Wilhelmen auff vnser Kost vnd Schaden sollich Geld vbirantwortten, vnd als dann vnser jeder dem andern die Briue vnd Verschreibunge, wie die hiernach geschribin sein vnd sollichs vnser jdem gebürt auffrichtiglich verfertigt vnd versigelt vbergeben vnd vbirnemen, vnd da dannen gein
Meyningen geriten, vnd mit abtretten vnd ledig sagen, eingebin vnd andern gehandelt werden, alles nach laut der Verschreibunge, der Wir vns von beyden teyln mit einandir vertragen, als wir dan das also einandir getreuwelich zu halten vnd zu vollzihen, bey vnsern waren treuwen geredt habin, vnd lauten diselbin Briue vnd verschreibunge wie von Wortten zu Wortten hiernach geschriben stet vnd also.
.
Wir
Rudolff von Gotes Gnaden Bischoue zu
Wirzburg vnd Hertzoge zu
Francken, Nachdem Weylant der Hochwirdig Fürst vnd Herr Bischoue
Gotfridt des Geschlechts der Herrschaft
| von
Lympurg vnser Vorfarn loblicher Gedächtniß den Erwirdigen vnd Hochgebornen vnsern besundern Herrn vnd Freunde besundern Freunden liebin andechtigen vnd getreuwen Herrn
Johannsen Abt zu
Fulda Herrn
Bertholt thumherrn vnsers thumstiffts zu
Wirzburg vnd Herrn
Wilhelmen seligen Grauen vnd Herrn zu
Henneberg Gebrüdern vnser vnd vnsers Stifts Schloß vnd Stadt
Meyningen mit sampt dem Ampt vnd sunderlich die Dorffer
Fachdorff Luttersdorff vnd
Queyenfeld, mit Stadtgericht, Zentgericht, Dorfgericht, mit der Bete, auch die Volge, in Stadt vnd Dörffer, Leuten, Gütern, Zinnßen, Gült, Wißmaten, Renten, Zollen groß vnd clein, außgenomen den Gulden Zolle an Geuerde, Vngeld, Banwein, Pfennigkgüld, Getraide Gült, Sweingült, Vorwergken, Zehenden in Stat, Dorffer vnd in Felden, Weylern, Wüsterungen, Fischwaßern, Fischereien, Mullen, Heusern, Houen, Hoffsteten, Eckern, Holtz, Feld Waßeren, Waßerleufften, Teichen, Wonnen vnd Weyden, vnd mit allen andern Herrlichkeiten, Rechten, Herkomen, Wirden, Freyheiten, vnd Gewonheiten, Dinsten, Herbergen vnd Legern zu gebiten vnd zu verbiten, zu setzen vnd entsetzen, wie dann er vnd vnser Stift dieselben Schloß, Stadt vnd Dörffer mit dem Ampt vnd allen andern iren Zu vnd Ingehörungen innengehabt vnd herbracht haben, in Stat, Dorffe vnd in Felden, clein vnd groß, besucht vnd vnbesucht, nichts dauon außgeschiden, dann den Guldin Zolle wie obgemelt, vnser Geistlichkeit, geistliche Lehen vnd Manlehen der Ritterschafft, vnd auch sunderlich zu
Fachdorff, das dauor Grauen
| Jorgen von
Hennenberg seligen für etlich Gelt innen gestanden vnd verschriben worden ist, umb zehen Gulden an der Bete zu
Queienfelt, die Vormaln
Heinrich vom
Stein seligen vnd seinen erbin zu Burggut auf Widerkauff verkaufft worden sein, für vnd vmb
achzehen tausent guter Reynischer Gulden, gut am Gelde, geng am Slage vnd swere gnugk auf dem rechten Gewicht Landswerunge zu Francken, auf einen ewigen Widerkauf verkaufft vnd eingebin, vnd dann nach volgent der Hochwirdig Fürst und Herr Bischoue
Johannes des Geschlechts von
Grumbach vnser nechster Vorfarer seliger gedechtniß, den obgenannten Grauen
Wilhelm seligen vnd seinen erbin achthalb Hundert Gulden Reynischer Landtswerunge zu Francken, und dan wir in Zeyt vnnsers fürstlichen Regierunge etlicher hinterstelliger Bete halbin auf den von
Meyningen von gedachten Bischoue
Gotfridt seligen, den obgemelten von
Henneberg vnd iren erbin, auff etlich Maß zu beweysen verschribin vnd aber nicht gethan hat, mit der Hochgebohrnen Fürstin vnnser besunder lieben Frauwen, Freundin vnd Geuatter, Frauwen
Margarethen geborn Herzogin von
Brunßwig vnd
Lünenburg, Greffin vnd Frauwen zu
Henneberg, nach abgange Grauen
Wilhelms ires ehlichen Gemahels obgenannt, an stadt irer Söne, den sollichs alles vnd igliches allein zustendig sein solle, als das der Reuers, vns auff demselbin Vertragk von ir vbirgeben, mit gedachts vnsers Herrn vnd Freundes von
Fulda iren vnd Grauen
Berlts obgenant anhangenden Innsigeln versigelt, anzeygen
| einen Vertragk gemacht, vnd dieselbig hinderstellige Bete, die an eyner Summa drey Tausent vnd drey hundert Gulden obgemelter Reynischer Landswerungs zu Francken bracht hat, zu obin angezeygten Kauff Gelt auch zu geslagen, vnd furter jerlichen Hundert Gulden auf den vnnsern von
Heustreuwe verwisen vnd also, so wir odir vnsir nachkomen den Widirkauff thun wolten, das wir demselbin an einer Summa mit
Zwey vnd zwanzigk tausent Gulten vnd Funffzig Gulden alles Reynischer Landswerunge zu Francken odir wo wir vns des Gelts nit vertragen mochten, mit etlichen Sumen Mergk Silbers weyßs Gewichts vnd Were erfordisch zeichens thun sollen, das wir dan auch in vergangen tagen den gemelten vnsern Herrn vnd Freünd, von
Fulda vnd Grauen
Berlt obgnant, auch den Hochgeborn vnsern besundern Freünde vnd liebin getreüwen Herrn
Wilhelmen Grauen vnd Herrn zu
Henneberg des gemelten Grauen
Wilhelms seligen Sone, in allen vnd in yeden insunderheit souil vnd wir ir yedem zu verkunden schuldig seint, dem Widerkauff also zu thun, in vnnsern offen versigilten Briuen verkundet, des auch Zeit der Bezahlunge als wir dann das nach laut ausgegangener Verschreibunge macht, auf Donnerstag vor vnsir libin Frauwen tag Annunciationis genant schirst nach datum dieses Briues gesazt handt, Bekennen wir vnd thun kund offentlich mit diesem Briue gein allermeniglich, daß sich sollger vnser Auffkundunge nach der egedacht vnnser besunder Freünd vnd libin getrauwer Graue
Wilhelm| zu vns gefugt, vnd personlich handelunge bey vns gehabt, das wir vns den auch mit Im und er sich mit vns auf sein selbst bitlich vnd vndertheniglich Ansuchen an vns gelangt nach folgender Maß vnd Forme, das wir auch also mit vnd gegen einander angenomen vereinigt vnd vertragen Nemlich, so haben wir ine an solcher Suma zwey vnd zwanzig tausend vnd Funfzig also bare entricht, und bezalt,
Sechzehintausent vnd Funfzig Gulden guter Reynischer Landswerunge zu Francken, die er also anzunemen gewilliget hat, vnd für die überichen
Sechstausent Gülden, itzund gemelter Werunge vergenugung gemacht, wie hernach volget, darauff er vns dan auch der gemelten vnser Schloß, Stadt vnd Ampt
Meyningen auch der Dörfer
Fachdorff, Leütersdorff und
Queienfeld vnd anders alles vnd igliches, vnd wie obgemelt, auch auff den vnsern von
Heustreuwe verkaufft vnd verschrieben vnd verwisen gentzlichen vnd gar abgetretten, sich der enteüßert auch alle vnd igliche Inwoner derselben vnser Schloß, Stat, Ampt, Dorffer, vnd darzu gehorigk irer Pflicht, Gelübte, eyde vnd verwantniße ledig vnd loß gesagt, vnd an vnser nachkommen vnd Stifft gewisen, was auch das alles vnd igliches also eingeben, vnd der gantzen heubt Summa, doch diesen Vertragk vnd Verschreibunge vnvergriffen, Quitiret, die Verschreibung darüber sagendt behendiget, vnd alle vnd igliche andere Briue vnd Verschreibunge was der itzund nicht behendigt vnd künfftiglich funden würden,
| in die gemelten Summa vnd Briue alle oder etliche zeygend getodt vnd vernicht haidt, alles für sich vnd sein erbin, auch mit verwilligunge vnd Siegelung des gemelten vnnsers Herrn vnd freündts von
Fulda, auch unser Frauwen freündin vnd gevatter von
Brunßwigk vnd Grauen
Berthols obgedacht, vnd des soll es auch solcher Sechs tausent Guldin halber in derselben zu Vergenugen gehalten werden, wie hernaher geschrieben stet, vnd also der gemelt Graue
Wilhelm vnd sein erbin sollen gemelt vnser Schloß, Stadt vnd Ampt
Meyningen mit sampt den dreyen Dorffern
Fachdorf Lutelßdorff und
Queienfeldt auch den Hundert Gülden jerlicher Bete auf den vnsern von
Heustreuwe verwisen und allen vnd iglichen wie obgemelt verschribin, gantz nicht dauon außgenomen, denn vnsern Gulden zolle, Geistliche Lehin, Mannlehin der Ritterschafft vnd darzu gemeyne Steüwer, so wir die in vnserm Fürstenthumb auffsetzen, auch Erbhuldunge, Folge, vnd oeffenunge, wider allermeniglich, das alles vnd igliches wir vns vnnser nachkomen vnd Stiefft, also das vns solchs alleyn zustendigk sein soll, hiemit klerlich vorbehalten, für vnd vmb die gemelten
Sechs tausend Gulden gemeyner vnd genger Reynischer Landswerungen zu Francken
fünff Jare die nechsten, vnd nemlich von Sant Peterstag kathedra genant schirst künfftig biß wider vff Sant Peterstag kathedra der in dem Jare, als man nach Cristi vnnsers Herrn Geburt Funffzehenhundert Jare zelen vnd schirst nach Datum dieses Briues kommen wirdet, in
Amptmannsweyse[38]| vnentsetzlich innenhabin, nutzen vnd nißen, wie das als obgemelt vermalen verschrieben vnd verkaufft worden ist, gantz nicht davon außgenommen dann wie obstet, vnd des sollen auch der gemelt Graue
Wilhelm vnd sein erbin also mit einemunge solcher Felle vnd Nutzunge, wie obgemelt der Abnutze vnd des so sie von sollichen
Sechstausend Gulden haben mochten, in zugebührend, auch ires Ampt Soldes gentzlich vnd gar vergnügt vnd entricht sein vnd bleiben, vnd derhalben kein weiter Forderunge oder Anzugk thun, vns vnsern nachkomen vnd Stifft, vnd wann wir odir vnser nachkomen den gemelten Grauen
Wilhelmen vnd sein erbin zu Außgange solcher fünff Jare vbir den gemelten Sandt Peterstag kathedra in Funffzehenhundersten Jar schirst nach Dato dieses Briues
| komende, nicht lenger zu Amtmann wie obgemelt haben, sundern auch die
Sechstausent Gulden also entrichten vnd bezahlen wolten, das sollen wir in ein Vierteil Jares zum geringsten vor dem jezunt gemelten Sant Petrstag kathedra mit vnnser offen versigelten Briuen in gewöhnliche ire Hoffhaltunge oder vndir Augen verkunden, vnd in auff demselben Sant Peterstag kathedra also die gemelten
Sechstausent Gulden gemeyner vnd genger Reynischer Lantswerunge zu Francken entrichten vnd bezahlen, zu Sweinfurth, Mörstadt oder Römhilt, an welchen der dreyer ende einem sie sollich Bezahlunge von vns haben vnd nemen wollen, da auch die vnsern mit dem Gelt fride vnd Geleydt haben mogen, derselbin stete einer sie vns in Vier Wochen den nechsten nach sollicher Auffkundunge benennen, vnd wo sie aber des nicht teten, wir der eyne für vns selbst zu benennen macht haben, vnd sie schuldig sein sollen, also in derselben bezalunge solcher
Sechs tausend Gulten obgemelter Werunge von vns nemen vnd vns deshalben nach notdurfft zu quitiren, auch diesem vnsern Briue alsdann widir zu behendigen, vnd was solcher
Amptmannschafft vnnser Sloß, Stadt vnd Ampt, Dörfer, Bete, vnd alles vnd igliches, wie obgemelten für lediglich abgetretten und folgen zu laßen, doch ob in als dann von vorfallen Beten, Reuthen, Gülten, Zinnßen, Fellen zu vnd Ingehorungen gemelter vnser Schloß, Stadt, Ampt, Dorffer vnd von den armen Lüten, Inwonnern derselben ichts vnbezalt außen stünde, die sollen sie vns oder vnsir nachkomen
| Verzeichent geben, So sollen wir dieselbigen schuldiger darzu halten vnd vermogen, wes sie des bekenntlich sein, sie darumb auf zu richten vnd zu vergnügen, wes sie aber des nicht bekenntlich weren, in gegen derselbigen sleünige Rechts Verhelfung verschaffen, doch sollen der gemelt Graue
Wilhelm odir sein erbin, ein Jar Gült, Bete, Zinnß oder Ungelt vff die andern nicht geuerlich wachßen laßen. Were es auch Sachen, das sich begebe, das wir odir vnser Nachkomen sollich Sechs tausent Gulden obgerürter Werunge vor den obgenanten Sant Peterstag kathedra vnd wie obstehet nicht auff geschriben, so solten fürtter der Gemelt Graue
Wilhelm vnd sein erbin also gemelt vnnser Schloß, Stadt, Ampt, Dorffer vnd anders in Amptmannsweyse innen habin, nutzen vnd nißen, alles vnd igliches vnd wie obstet, vnd doch nicht vnentsetzlich, dann Wir odir vnser Nachkomen sollen alsdenn ferner eynes jden Jars macht haben, in sollich
Sechs tausent Gulden obgemelter Werunge zu entrichten vnd bezalen alle Wege auff Sant Peterstag kathedra genant, vnd doch auch wann Wir sollichs thun wollen, das es dann mit Verkündunge vnd allen andern zu gebin vnd zu nehmen, zu nemen vnd zu geben, in aller maß gehalten werden soll, wie deshalbin sie die Aufkündunge vor Sant Peterstage kathedra des Funffzehenhundersten Jars obgemelt beschen obgeschribin vnd angezeygt ist an Geuerde. Vnd das soll es auch zwischin vnsir im vnd seinen erbin sollich fünf Jahre auch, ob sie ferner, so das also nicht auffgeschribin, vnnser Amptleut, wie obgemelt,
| sein würden, nachfolgender maßen gehalten werden, vnd Nemlich sollen er vnd sein erbin vns mit einem erbern mit
sechs reisigen Pferden, vir reisigen Knechten vnd einen Knaben, die sie in iren eigen Kost haben vnd halten, vnd für sich selbst also verlegen vnd versolden, zu allen vnd iglichen vnsern vnd vnsers Stifftes notdorfften vnd Sachen getreuwlich gewartten, vnd wo sich auch vnser vnd vnnsers Stiffts Sachen dermaßen begeben, odir sich solliche Kriege erheben, daß Wir Reüter in vnser Stadt
Meyningen schicken, vnd in vnser Kost halten vnd verlegen würden, so sollen als dann Graue
Wilhelm vnd sein erbin die gemeltin erbar Knecht, Knaben vnd Pferdte abirmals in irer eigen Kost habin vnd haltin, vnd mit vnserm oder der Unsern Kosten gantz nicht verwandt sein oder damit zu thun han, So auch der gedacht von
Henneberg oder sein erbin also vmb solchen erbern vnd gereysige gar odir eins teyls auf vnser oder vnnsern nachkomen beschriben oder erfordern, in vnnserm odir vnnsers Stiffts Dinst außerhalb gemelts Ampts worden sein, sollen wir in Futter vnd Male, Nagel vnd eysin gebin, vnd dieweile sie also in vnsern odir vnser nachkommen vnd Stiffts dinst sein werden, für redlichen vnd vngeuerlichen Reysigen felt-schaden stehen, so lange biß die widir in ir eygen futter vnd Kost komen sein an Geuerde. So in auch ichts im Ampt vnd von Amptswegen in vnserm vnd vnsers Stiffts sachen außzurichten vnd zu handeln gebüren, vnd der einer oder mere darüber reyten oder geschickt würden, in demselbigen falle, vnd sunst in
| andern meynunge sollen vnd wollen Wir in abermalen für kuntlichen redlichen vnd vngeferlichen Reysigen feltschaden stehen, vnd des sollen auch sollich Pfert, so also der erbe haben vnd Im zu geordent werden ye zu zeyten hieher an vnsern Houe schicken, vnd die nach Gewonheit anslahen laßen, so balden auch derselben angeslagen Pferde, eins odir mere wie obstet, in vnnsern odir vnnsirs Stiffts Dienst schadebar würden, sollen das odir die in vir Wochen den nechsten darnach hieher gein Houe geantwort die besichtiget vnd derhalben vorgenugen vnd vertragk gemacht werden, Wo auch solcher Pferdte wie obgemeldt nicht angeslagen vnd also geantwort würden, sollen Wir odir vnser Nachkomen vnd Stifft die nachfolgent zu bezalen nicht schuldig sein, Würde auch derselben Pferde eins oder mere in vnsern vnd vnsers Stieffts dienst wie oben stet sterben, verderben odir im solde durch vnser vnd vnsers Stiffts Feinde angewonnen, also das sollich Pfert in vnserm Houe wie obstehet nicht geantwort mocht werden, das solten Graue
Wilhelm sein erbin vns odir vnsern nachkommen in vier Wochen den nechsten darnach brifflich thun verkunden, vnd wir ine alsdann das odir die dem anslagk nach entrichten vnd bezalen, vnd des sollen auch der vilgemelt Graue
Wilhelm vnd sein erbin sollich Zeit irer Amptmannschaft Unser Sloß, Stadt, Ampt vnd Dorffer mit Fleis vnd getrewelichen bewaren, auch die Innwonner vnd Arme Leüte in vnd zu solchen obgemelten Unser Sloß, Stadt, Ampt vnd Dörfer gehörendt bey ihren hergebrachten
| Gerechtigkeiten getreülich hanthaben, schützen vnd schirmen, alles nach irem besten Vermögen, sie auch wie von Alter herkomen ist, bleyben, in auch gemeinglich odir sundirlich keinen Gewalt thun, sie auch nicht hoher besweren, noch durch die Iren besweren laßen, darzu sollen sie jn auch durch sich noch die jren kein Beswerniß mit Atzunge, Leger odir anderm thun, andirs dann ins Ampt Sachen die dannoch auch zymlich fürgenomen werden soll, wie von Alter herkomen ist, Er vnd sein erbin sollin auch vnnser vnd vnsers Stiffts Höltzern, zu solchem vnnsern Ampt gehören, getrüwelich beforsten vnd verhütten laßen, darauf auch nichts hingebin nach verkeüffen, sondern sich der zu Brennholtz zymlich zu irer notuorfft gebrauchen, damit die nicht verwüst werden, vnd insunderheit sollen sie auch in Zeit solcher irer Amptmannschafft keinen ir eigen odir Lüte Sachen halben außerhalb vnnsers Fürstenthumbs, er sie edel odir vnedel, in gemelt vnnser Sloß, Stat, Ampt odir Dorfer fahen, darein manen odir einlegen, desgleichen auch keinen vnnser vnd vnnsers Stiffts Landtseßen odir Vndirthan, noch auch die Iren, vnd wo es aber der vnsern halben beschee das doch nicht sein soll, vnd wir deßelben zu Recht mechtig weren, sollen sie vns odir vnsern Nachkomen den odir dieselben auff vnnser Ansuchen vnd erfordern zu Recht, also von Stund an, an entgeltniße vff alte Vrfede ledig laßen, an Geuerde, Vnd des ist auch mere zwischen vnnser abgeredt, ob es sich begebe, das durch Gewalt Gotes mit Wyndt, Hagel, Gefraße odir andern, odir durch Hexes kraft odir durch vnsir odir vnsers Stiffts
| Feinde mit Verherunge, Brandes oder sunst in einiche Weyse einicher Schade in gemelten vnnserm Schloß, Stadt, Ampt in Felde vnd Dorffern beschee, dafür vnd des halben solten Wir odir vnnser nachkommen in kein erstattunge der Abnutzs noch des Ampts solds zu thun schuldig, sundern sie deßelbin mit dem das in davon würde vnd gefille, vergnügt sein vnd bleiben, alsdann der gemelt Graue
Wilhelm vff sollichs alles vnd iglichs vnsern gewonlichen Amtmannseydt vns vnd den Erwirdigen vnd wirdigen vnsern liebin andechtigen Dechant vnd Capitel vnnsers Thumstiffts zu
Wirzburg vnd darzu diese Verschreibunge alles vnd igliches ires Innhalts, so uiel jne vnd sein erbin die berürdt vnd berüren wirdet, stracks veste vnd an allerley Wegerunge vnd Außzügen zu halten, mit handgebenden treuwen gelobt vnd zu Got vnd seinen heiligen gesworen hat, Geuerde vnd Argelist hirinnen ganzlich außgeschloßen. Zu Urkunde habin Wir vnser Innsiegel an diesen Bruie thun hencken, Und Wir
Merthin von der
Kere Dechant vnd das Capitel gemeniglich des Thumstiffts zu Wirzburg Bekennen auch an diesem Briue gein allermeniglich, Das sollich obgemelt vertragk vnd verschreibunge, wie die von Wortten zu Wortten begriffen, mit vnsern guten Willen Wißen vnd Verhengkniße zugangen vnd gescheen ist, thun vnd geben die also darzu, Gereden vnd versprechen auch für vns vnd alle vnnser nachkommen an Capitel bey guten rechten waren treuwen in crafft dieses Briues darwider nicht zu seyn zu thun noch schicken
| gethan werden, weder mit Gerichten geistlichen oder werntlichen, an Gericht, noch sunst in keyne Weyse wie jmant das erdencken oder fürgenommen mocht, doch was dem Capitel vnd vns thumhern an vnseren gemeynen vnd besundern Leuten vnd guten vnschedlich an Geuerde. Zu Vrkunde haben Wir vnser gemeyn Capitels Innsigel zu des genanten vnsers gnädigen Herrn von
Wirtzburgs Innsigel auch an diesen Briue gehangen der geben ist am Sampstag nach Valentins tag des heiligen Bischoffs vnd Merterers nach Cristi vnnsers liebin Herrn Geburdt
Virzehinhunddert vnd darnach im Fünff vnd Neünzigistein Jare.
.
Vnd dann Wir
Wilhelm von Gotes Gnaden Graue vnd Herre zu
Henneberg Nachdem der Hochwirdige Fürst vnd Herr
Rudolff Bischoue zu
Wirzburg vnd Hertzog zu Francken vnser gnediger Her den Hochwirdigen vnd Hochgebornen Fürsten vnd Herrn Herrn
Johannsen Abte zu
Fulda, vnd Herrn
Bertholden Gebrüdern Grauen vnd Herrn zu
Henneberg vnsern liebin Herrn vnd Vettern vnd wir in vergangen tagen den Widirkauff vmb Sloß vnd Stadt
Meyningen mit sampt dem Ampt auch den Dorffern
Fachdorff, Luttelßdorff vnd
Queienfeld vnd andern von weylant seiner Gnaden Vorfarn Bisouen
Gotfrieden des Geschlechts der Herrschafft Lympurg vnd Bischoue
Johannsen des Geschlechtß von Grumbach bede loblicher Gedechtniß, auch seiner Gnaden selbst damit vnd nachfolgent verschriben, verkaufft vnd verwisen haben, zu thun aufgekundet
| hat, Bekennen Wir vnd thun kund offenlich mit disem Briue gein allermeniglich für die obgenante vnsere Herrn vnd Vettern, vns vnd alle vnnser erbin, das sich sein Gnade deshalben mit vns als den solchs alles vnd iglichs allein zustendig vnd zugehörig gewesen ist, gnediglich vff vnnser Bittlich vnd vnterthenig Ansuchen vnd wir vns also widir vmb mit seinen Gnaden vertragen vnd vereint, alles vnd igliches nach clerlicher Sage der Verschreibunge, die Wir von seinen Gnaden entpfangen haben, die von Wortten zu Wortten hienach geschriben stet, vnd laut also, Wir
Rudolff etc. etc. wie den die obuerleybt ist, in denn auch also von Wortten zu Wortten hie gentzlich inseriret werden sol, Also tretten Wir seinen Gnaden seinen Nachkommen vnd Stifft semlicher Sloß, Stadt vnd Ambt
Meyningen auch der Dorffer vnd alles vnd igliches anders damit vnd nachuolgent verschribin verkaufft vnd verwisen in Laut einverleybter Verschreibung auff Bezalung vnd vergenugung der
zwey vnd zwantzig tausent Gulden vnd funfzig Gulden alles Reynischer Lantswerunge zu Francken, der Wir dann also vff Innhalt obuerleybter verschreibung gentzlich vnd gar bezalt vnd vergnügt worden sind, ab vnd enteüßern vns des, sagen auch alle vnd igliche Inwoner in sollichen Sloß, Stadt, Ampt vnd Dörffern alles Pflicht, Gelübde, eyde vnd Verwantniß ledig vnd loß, vnd weysen sie also an gemelten vnnsern gnedigen Herrn, seiner Gnaden nachkommen vnd Stifft, vnd geben ine sollichs also ein, sagen auch sein Gnade seiner Gnaden nachkommen vnd Stifft
| sollicher
zwey vnd zwantzig tausent Gulden vnd Funffzig Gulden obgerürter Werunge vns
wie obuermelt bezalt vnd vergnügt alles in Craft dieß Briefs vnd für die obgenante vnser libin Herrn und Vettern, vns, vnd alle vnsere erbin gentzlichen vnd gar quit, ledig vnd loß, vnd doch auch vns vnd vnsern erben an der
Sechs tausent Gulden auch der
Amptmanschafft vns, wie obin angezeygt, verschribin vnuergriffin an Geuerde, Vnd hirauf so haben Wir auch seinen Gnaden alle vnd igliche Briff, Verschreibunge vnd Vertrag hievor deshalbin außgangin vnd gemacht, behendigt vnd vbergeben, vnd ob künftiglich mer Verschreibunge, Briue odir Vertrage funden würden, in die gemelten vbirgeben Verschreibunge Briff oder Vertrage alle odir etliche odir in die obgemelten gantzen Kauff Summa gar oder eins teyls, außerhalb der gemelten Verschreibunge vber solliche
Sechs tausent Gulden vnd
Amtmannschafft zeygendt, dieselbin alle vnd igliche getodt vernicht vnd abgethan, totten, vernichten vnd thun die also hiemit abe für die obgenanten vnnsere liebin Herrn vnd Vetter vnd alle vnnsere erben, also das dieselbin alle vnd igliche in odir außerhalb Rechts odir Gericht vnnser Herrn vnd Vettern obgenannt vnser, vnnser erbin vnd meniglichs halben gantz tort vernicht abgethan, crafftlos vnd vnbündig sein vnd bleyben, vnd dem gemelten vnsern gnedigen Hern seiner Gnaden nachkomen vnd Stifft gantz keynen Schaden odir nachteyl fügen oder geberen, sundern allein wue dieselben also samptlich odir sunderlich dem gemelten vnsern gnädigen Herrn, seinen Nachkommen
| vnd Stifft zu Vorteyl oder Nutz komen mogen, also in demselbin bey kreften besteen sollen, vnd vff sollichs alles vnd igliches so haben Wir auch geredt, globt vnd gesworen, gereden, geloben vnd sweren also wißentlich für vns vnd alle vnsir erbin solche obenuerleybt Verschreibung alles vnd iglichs ires Inhalts souil vns die berüret vnd berüren wirdet, ware, stet, veste vnd vnuerbrochenlich zu halten vnd zu uolzihen vns auch wider das alles vnd igliches nicht zu setzen noch zu behelfin wedir mit Gerichten geistlichen oder werntlichen an Gericht noch sunst in keyne Weyse, wie jmant das erdencken odir fürgenomin mocht, Geuerde vnd Argelist hierinen gentzlich außgeslossen; Zu Vrkunde haben Wir vnnser Innsigel wißendlich an diesen Briue thun henncken.
.
Vnd von Gotes Gnaden Wir
Johanns Abt zu
Fulda, Margaretha geborn Herzogin zu Brunswigk
vnd Lunemburg, Greffin vnd Frauwe zu
Henneberg Witbe, vnd
Berthold Graue vnd Herr zu
Henneberg bekennen auch an diesem Briue vnd thun kund allermeniglich, das sollichs alles vnd iglichs wie obgemelt, durch vnsern liebin Vettern vnd Sone Grauen
Wilhelmen obgenant angenommen, verschrieben vnd gehandelt worden, mit vnsern guten Willen, Wißen vnd Verhengniße zu gangen vnd gescheen ist, habin auch also in solliche Annemunge des Vertrages, Bezalung, Quiettirung, Widirkauf Ledigsagung der Armen vnd andirs alles vnd igliches, wie obermelt, gewilligt vnd das zugeben, Willigen darin vnd geben das also zu, Gereden vnd versprechen
| auch bey vnsern guten rechten waren treüwen für vns vnd alle vnnser nachkomen erben vnd getreüwen Hender in crafft dißs Briues, wider das alles vnd iglichs nicht zu sein, zu thun, noch schicken gethan werden, weder mit oder an Gericht, noch sunst in kein Weise wie das fürgenomen werden mocht, alles an Geuerde: zu vrkunde ist vnnser yedes Innsigel mit rechter Wißen auch an disen Briue gehangen der geben ist am tage vnd im Jare wie obstet, vnd des alles zu warer Vrkund hat vnnser yeder sein eigen Innsigel vff ein yder Blatt dieser Schrifft gedruckt der gebin ist am Donnerstag Sant Agathen Tag nach Cristi Geburt Virzehinhundert vnd darnach in dem fünff vnd neünzigsten Jaren.
VI.
- Vertrag zwischen dem Stifte Wirzburg und Graf Wilhelm von Henneberg, den Umtausch des Schlosses und Amtes Meiningen gegen das Hennebergische Schloß und Amt Mainberg betr. den 5 November 1541.
Zu wißen kunth vnd offenbar sei allermeniglichen das wir hiernach bemelte mit Namen
Wilhelm von Grumbach, Philips Truchses von
Bamersfelden vnd
Bastian von
Lichtenstein von der Hochwürdigen Fürsten vnd Hern Hern
Conrad erwelter vnd bestettigter Bischoff zu
Würzburg vnd Herzog zu Francken, vnd wir
Endres von der
Kere, Carol von
Redwitz vnd
Johann Jeger von des Hochgeborn Fürsten vnd Hern Hern
Wilhelmen Grauen vnd Hern zu
Hennenberg beyder vnser gnedigen Hern wegen vnd aus Iren fürstlichen Gnaden Bevelh vns der Kauff vnd Wechselung halben vmb
Meyningen vnd
Maynburgk auf der Kayserlichen oder
| Königlichen May. vnser allergnedigsten Hern als Lehen Hern Bewilligung die wir in allwege Iren Mayesteten hiemit wollen vorbehalten haben, Immaßen hernach volgett, Nemlich daß vnser gnediger Her Grave
Wilhelm von
Henneberg das Schlos vnd Ambtt
Meinburg mit allen zu- vnd eingehörungen, Hölzern, Zollen, Gleit vnd Gleitstraßen, Dörffern, Manschaften, Zinsen, Gulten, Schefereyen, Hoven, eckern, besambt und unbesambt, Wiesen, Weingarten, Zehenden, Zenten, Wiltban, Fischereyen, Waßern, vnd was vnter oder ober erdrich, auch aller Oberkeyt, Gerechtigkeit, Gerichtbarkeit, wie das Namen hat, oder genant werden mag, gar nichts außgenommen, sambt allen das, das itztgedachter vnser gnediger Here Graue
Wilhelm von
Hennenbergk zu
Schwanfelt zu obern Volkach hat, es sei Lehen oder aygen sonderlich die Manlehen, so Benedict
Schwaygerer, Christoffel von
Masbach vnd ich
Endres von der
Kere zu
Schwanfelt vnd zu
Meinburgk haben, sambt den nachbenannten Lehen als nemlich die Schloßer vnd Dorffer,
Schweben vnd Rannigen mit allen iren Obrigkeyten, Herlichkeyten, Gerechtigkeyten, zu- vnd eingehörungen gar nichts davon außgenommen, wie dan dieselbigen biß anhero von der Herschaft
Hennenbergk vorlien worden vnd die von
Bibra vnd
N. N. vnd
N. N. von der Herschafft zu Lehen entpfangen vnd innen haben, alles nach Besagung vnd Inhalt irer derwegen vbergeben Lehenbrief etc. auch den Zehenten ob der
Maynleitten zu
Schweinfurt, daran das Spital zu
Schweinfurt den dritten Teyl hatt, hochgedachtem vnsern gnedigen Herrn von
Würzburgk Kauffweys zustellen vnd verthetlichen eingeben soll doch mit dem obgemelten Lehen dergestalt, daß die fürter von vnsern gnedigen Hern von Würzburg seiner fürstlichen Gnaden nachkomen als des Stieffts eygenthumb der Gebuer inmaßen sie solche Lehen von
| der Herschafft
Hennenberg entpfangen vnd getragen haben, geliehen, vnd so offt es zu fellen kumbt entpfangen werden sollen, vnd so es auch zum Fahl kumbt das
Benedict Schwegerer mit todt abgehen würdt das vnser gnediger Herr von
Würzburg daßelb Manlehen mir
Carol von
Redwitz mein gnediger Her von Hennenberg zu leyhen zugesagt, so viel sein fürstlich Gnaden von rechtswegen daran zu verleyhen haben, leyhen soll.
.
Dagegen vnd für solches alles soll vnser gnediger Her von
Würzburg hochgemelten vnsern gnedigen Hern Grauen
Wilhelmen von
Hennenberg geben vnd zustellen, Schloß, Stadt vnd Ambt
Meyningen mit allen seinen Zu- vnd eingehörungen, Nutzungen vnd Gefellen, Herlichkeyten, Oberkeyten, Glait, Zoll, Straßen, Waßern, Fischereyen, Jagten, Zenten, Zehenden, Renten, Gulten, vnd alle andere Gerichtbarkeite ober vnd vnter der erden, allermaßen es der Stifft bißher innen gehabt genoßen vnd gebraucht hat, nichts ausgenomen, dergestalt daß vnser gnediger Her Graue
Wilhelm von
Hennenberg vnd aller seiner fürstlichen Gnaden Manslehens Erben solch Schloß Statt vnd Ambtt
Meyningen mit allen deßelben zu- vnd eingehörungen Nutzungen vnd Gefellen innen haben vnd nißen sollen vnd mogen als ander ire Gütter, doch der gestalt, wo vnser gnediger Her Graue
Wilhelm von
Hennenberg oder seine Mannslehens Erben brürt Schlos Stat vnd Ambt
Meyningen verkaufen wolten, das sie daßelbig alles wiederumb wie es itzt an vnsern gnedigen Hern Grauen
Wilhelm von
Hennenberg kombt, vnversetzt, vnverpfendt, vnbeschwert auch sonsten niemants zu Lehen gemacht, dem Stiefft
Würtzburg auch je zu Zeiten einen Bischoff oder Vorsteher deßelbigen Stiffts von jedermenniglich vmb
Funfzig tausent Gulden grober ganghafftiger Münz im Landt zu Francken widder zu keüfen geben wollen. Oder im Valh
| das vnser gnediger Her Graue
Wilhelm von
Hennenberg vnd seinen fürstlichen Gnaden Mans-Lehens erben abgestorben vnd der keiner mer vorhanden were, das als dann der Stifft
Würzburg vnd je zu Zeiten ein Bischoff daselbst in Namen deßelbigen vielbemelt Schloß Stadt vnd Ambt
Maynungen allermaßen wie hievor vnuersazt, vnuerpfendt vnd vnuerkomert noch eynicher gestalt beschwert, wie es denn alles itzo vnsern gnedigen Hern Grauen
Wilhelm eingeben würdt vmb die
freülichen Erben mit
dreyßig tausent Gulden vnd nit hoher wiederlaßen vnd an den Stifft bringen mügen. Vnd zu solchem Schloß, Stadt vnd Ambt
Mayningen sol vnser gnediger Her von
Würzburg vnsern gnedigen Hern Grauen
Wilhelm zu Hennenberg geben vnd bezalen laßen
Hundert tausent vnnd dann siebenzig tausent Gulden nach volgender gestalt vnd nemlichen sol vnser gnediger Her von
Würzburg Hundert tausent Gulden von vnsers gnedigen Hern Schulden mit bazen oder zwölfern, je funfzehen batzen oder ein vnd zwanzig Zwölfer für ein Gulden gerechnet, welchs denn gar oder zum teyl vnsern gnedigen Hern von
Würzburg am gelegensten seyn würdt, für gemelten vnsern gnedigen Grauen
Wilhelm zu
Hennenberg zu bezalen, vff jre fürstlichen Gnaden vnd den Stiefft nemen, vnd derselbigen Hennebergischen Gläubiger zufrieden stellen, doch das vnser gnediger Her von
Hennenberg hundert tausent vnd zweinzig tausent Gulden seiner Gnaden Schulden die sein Gnade iren Gläubigern in Land zu Francken, vnd nicht auserhalb Landes geseßen auf Landläuffig verzinßunge zu thun ist in einen Zettel verzeichnet vnsern gnedigen Hern von
Würzburg vbergeben soll, daraus vnser gnediger Her von
Würzburg diejenige Gleübiger die seinen Gnaden gefallen, biß In Hundert tausent Gulden loosen vnd nemen soll. Die vbrigen siebenzig tausent Gulden soll
| vnser gnediger Her von
Würzburg vnsern gnedigen Hern von
Hennenberg dergestalt vergnügen vnd bezalen, nemlich funfzig tausent Gulden in Golde, zehen tausent Gulden an Talern vnd zehen tausent Gulden an Münz, je funfzehen Patzen oder ein vnd zweinzig zwölfer für einen Gulden gerechnet auf zwo frist, als nemblichen den halben teyl itz bestimter Summa, das ist fünf vnd zweinzig tausend in Gold, fünf tausent an Talern vnd funf tausent Gulden grober Münz nechst gerurter Wherung an Patzen oder zwölfern vff Purificationis Marie in zwei vnd viertzigisten Jare nechst künftig ohne einigen Abzinße, vnd die übrigen fünff vnd zweinzig tausent Gulden im Golde, fünff tausent taler vnd fünff tausend Gulden an Münze, batzen oder zwölfer vorberurter Wherung vff Purificationis Marie so man die wenigere Jar zalh Christi im drei vnd vierzigsten zelen würdt, sambt gebuerlicher Abzinß von Hundert funff Gulden obberurter vnderschiedlicher Wherung als Golt für Golt, taler für taler vnd Münz für Münze wie oblaut. Trug sich dann künfftiger Zeiten zu, das der Stifft
Würzburg Maynburg wider verkauffen wolt, sol das
Henneberg vor Meniglichen vmb die Schloß Stat vnd Ambtt Meyningen, wie das alles itzunt ist, vnversetzt, vngeschmelert vnd darzu die Sume Gelts, so man über
Meyningen Grauen
Wilhelmen heraus geben hat, zugestellet werden. Hat aber Graue Wilhelm oder seine Mans-Lehens Erben Schlos, Stadt vnd Ambt
Meyningen dem Stifft
Würzburg vor, vnd ehemals der Stifft
Maynburg wider verkauffen wolt, zu kauffen gebenn, so sol das Gelt, so der Stiefft wiederumb
Meyningen geben vff
Maynburg geschlagen sein, vnd Graue
Wilhelm dem Stiefft zu den hundert vnd Siebenzig tausent Gulden obgemelter Wherung auch die funfzig tausent Gulden die der Stiefft wider umb
Meyningen geben hat für
Maynburg,| vnd was also wie ob laut dazu geschlagen worden, zu geben vnd zu bezalen, schuldig sein, doch dergestalt das ein jeder teyl ein ganz Jar den Kauff den andern zuvor anbieten sol. Die geistlichen Lehen sollen auch gegen einander gegeben werden also viel der zu
Meyningen Stadt vnd Ambt sint
Hennenberg, dagen so viel in Schlos vnd Ambtt
Mayenburgk auch zu
Schwanfelt, Schwebheim, Rannigen vnd
Obervolkach seint auf
Würzburg gewendet werden. Aber die Vergleichung der Ritter lehen (außerhalb
Schwegerers vnd
Masbachs Lehen zu
Schwanfelt, Endresen von der Khere Lehen zu
Maynburgk, Wilhelms von Bibra Lehen zu
Schwebheim vnd
N. N. vnd
N. Lehen zu
Rannigen dero eigenthumb Würzburg auch in Keuff gestelt worden) sollen zu gelegener Zeit so viel einem jeden Hern gefelt vnd sonderlichen mit Waltorf das dann mit andern Lehen verglichen werden soll, fürgenohmen werden. Ferner haben wir vns mit einander verglichen,
das die Lehenschafft übber Maynburg bey Kayserlicher oder Königlicher Majesteten vff beder vnser gnedigen Hern von
Würzburg vnd
Hennenbergk Costen erlangt vnd angebracht werden soll. Aber vor Erlangung vnd Ausbringung Kayserlicher oder Königlicher Verwilligung berurter Lehenschafft sol vnser gnediger Her von
Würzburgk kein Gelt an der Kauff Summa zu bezalen noch eynige Schult vff sich zu nemen schuldig sein. Das man sich auch einer notturfftigen Kauffnottel vergleich, die von beiden Hern auf vnsers gnedigen Hern Grauen
Wilhelms Sönen vnderschrieben werde biß die gar vfgericht vnd besiegelt werde, das auch solche Kauffnottel nach aller Notturfft mit Einleibung alles desjenigen, so in der Verzeichnus verleibt, darzu was vnter oder ob erdrich gestellt werden sol.
.
Item das alle Gefelle vnd Zins sie sein in der Verzeichnus so vnser gnediger Her von
Hennenbergk| vbergeben würdt bestimbt oder nicht, in einem seiner fürstlichen Gnaden besiegelten Register vnsern gnedigen Hern von
Würzburg vbergeben worden, darinnen alle Manschafft vnd anders aller Orts geseßen vnd gelegen verzeichnet werden sollen, darzu die Zollgerechtigkeit, was von eyner jeden Where biß anhere zu Zol gegeben worden, vnd man zu geben schuldig. Item das vnser gnediger Her Graue
Wilhelm von
Hennenberg alle besiegelte Kauffbrife vnd Register, Brieve Zettel vnd andere Vrkunden vber Schlos vnd Ambt
Maynberg auch Zehenden an der
Maynleiten, Schwanfelt, Obernvolkach, Schwebheim, Ronningen, Meinburg mit allen anderen obuermelt Lehen vnd aigenthumbs nichts außgenommen an eynich Hinderhaltung vnsern gnedigen Hern von
Würzburg vberantworten vnd geben sol.
.
Dergleichen vnser gnediger Her von
Würzburg aller Gefelle vnd Zins in Stat vnd Ambtt
Meyningen ein Verzeichnuß vnd besigelt Register auch alle brifliche Vrkunden vnd anders weß Schlos Stat vnd Ambt
Meyningen antrifft vnsern gnedigen Hern von
Hennenberg auch vnuerzugenlich zustellen soll. Vnd weiter wo sich die Verwilligung solchs Kaufs vnd Verwechselung bey Kayserlich- vnd Königlicher Mayesteten auszubringen vber die Zeit verweylen oder verziehen wurde sol vnser gnediger Her von
Würzburg vnsern gnedigen Hern Graue
Wilhelmen von
Hennenberg auf stattlich Versicherung vnd gelegen Unterpfant vf Purificationis Marie nechst in zwey vnd vierzigsten Jare künfftig zwainzig tausent Gulden von berurter Wherung leihen, also wan die angeregt Königliche oder Kayserliche Verwilligung erlangt wurde, das dieselben zweinzig tausent Gulden an der haubt Summa der fünff vnd dreysig tausent Gulden so auf jetzt bestimten vnser lieben Frauen tag Purificationis gegeben werden, sollten abgezogen werden, wie man sich
| dem auf den hernach benanten angesetzten tage neben ausrichtung der kauf Nottel des Vnterpfands gegen Leihung der zweinzig tausent Gulden zv vbergeben vnd wie es mit allen gehalten werden entlichen vergleichen sollen. Nachdem aber in dem vbergeben Verzeichnus der hundert vnd ein vnd zwaynzigk tausent Gulten etlich tausent Gulden in Golt verzeichnet so vnser gnediger Her von
Würzburg deßelbigen Goldes vf sich nemen würde, solle anstatt der gesetzten Summa Goldes grob Münz an zwölfern oder Batzen auf die Zeit gesetzt bezalt werden. Es sol auch in diesem Kauff eingezogen sein aller Zeugk zum Breuen in Breuhause zu gebrauchen vorhanden bleiben.
Vnd auch was in Schloß Meinburgk angenieth vnd angenagelt sambt, Dischen, Bencken, Bethladen sol darinne bleiben vnd aller ander Haußrath ausgeschloßen sein, alles Gehulz zum Schlos Meinburgk gehörigk solle hinfüro davon gar keins verkaufft noch vergeben werden, denn allein was zu verbrennen vnd andere Notturfft des Haus zu gebrauchen erfordert.
Item vnser gnediger Her Graue Wilhelm soll die Zins vff Petri Cathedra der weniger Zalh Christi in XLIIten Jare vom Heubtgelt zu bezalen vellig als nemlich von den hundert tausent Gulden bezalen vnd außrichten volgents vf vnsern gnedigen Hern von Würzburg gewiesen werden.
Vnd lezlich ob ein Erwirdig Capittel des Stieffts
Würzburgk in obgemelten Stat vnd Ambt
Meyningen, Renthe, Zinse, Gult, Zehendt, allein oder insonderheit von Alters herbracht hetten, sollen Inen bleiben vnd volgen, ob derselbigen vorhanden sollen durch die Würzburgischen Rethe vff künfftigen Tage nahmhafftig angezeigtt werden. Vnd zu Vergleichung vnd begreifunge dieser Kauffnottel ernennen vnd setzen wir obgemelte sechs vnderhandler hiemit ein Tag ghein
Schweinfurt als nemblich Dienstags nach Elisabeth
| den 22ten Novembris schiersten gegen Abent sollen beeder Fürsten Rethe daselbst einkommen vnd sich solcher Kaufnottel neben andern davon hieferne zu vergleichen gemelt, vereynigen sollen, vnd so sie also erzelter Gestalt verglichen, zwo gleichlauttend Copien stellen, dieselbige beede von vnsern gnedigen Hern von
Würzburg sambt seiner fürstlichen Gnaden thumb Dechant von wegen gemeines Capitels, auch vnsern gnedigen Hern Grauen
Wilhelmen von
Hennenbergk vnd seiner fürstlichen Gnaden dreyen Soenen vnsern gnedigen Hern vnderschrieben vnd jedem Fürsten eine zugestelt werden solle. Des zu waren Vrkunth haben wir dieser vnser Vergleichung zwo gleich lauttendt Schrifften gestellt, mit vnser jden aigen Handt vnterschrieben vnd jeden Fürsten eine behendigt. Gescheen am Sambstag nach
omnium Sanctorum an[??] etc. in ein vnd vierzigisten.
- Wilhelm von Grumpach.
- Philips Truchses zu Bamersfelden.
- Bastian von Lichtenstein.
- Endres von der Khere.
- Karl von Redwitz.
- Johann Jeger.
VII.
- Bischoff Konrad zu Wirzburg übergibt Graf Wilhelm von Henneberg Schloß und Amt Meiningen mit den darzu gehörigen Gefällen und Gerechtigkeiten den 14 Febr. 1542.
Wir
Conrad von Gottes Gnaden, erwelter vnd bestettigter zu Bischoue zu
Würzburg vnd Herzoge zu Francken; Nach dem wir vns mit dem Hochgebornen vnserm Freündt vnd lieben getrewen, Herrn
Wilhelmen Grauen vnd Herrn zu
Hennenberg einer Wechselung vnd Kauffs vmb Schlos und Ambt
Mainburg, sampt andern Stücken mer, gegen Schlos, Stat vnd Ambt
Mainingen, inhalt der Kauff vnd Wechsels verschreybung, dero datum stehet, wie dieses Registers
| verglichen, bekennen offenlich mit diesem Brief vnd thun Kunt allermenniglichen, das wir obgedachten vnserm freündt, Graue
Wilhelmen von
Henneberg nebenn obgemelten vnserm Kauff vnd Wechselbriues Reuers dißem Register mit allen vnd jeden der obberurten Schloß, Stadt vnd Ambts
Mainingen, gefellen, nutzungen, ober vnd gerechtigkeiten, angezaigt vnd beschriben, vbergeben haben.
Zum Ersten
- Die Stat Mainingen sambt dem Schloß darinnen, welches da neulich gebaut ist worden,
- Queienfeld, das Dorff
- Vachdorf, das Dorff
- Leuttersdorff, das Dorff
- Item das Zentgericht daselbst, darein gehören nach geschriben Dörffer, Weyler vnd Wustenunge Mainingen geben vier Schopffen
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Waltorff |
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Reümels
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Obermaßfelt |
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Berckes
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Nidermaßfelt |
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Niedersultzfelt mus die Zennt im Bau halten
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Sultzuelt |
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Dreißigacker |
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Einhaußen |
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giebt jedes ein Schöpfen |
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Schwattendorf
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Rutschenhaußen |
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Werckershaußen
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Rore |
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Vochsheim bei Herpf
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Dylstat |
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Melckers,
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Herpf |
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Helb,
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Vttendorff |
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Gaulhaußen,
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Waspach |
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Baurbach,
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Meitzels |
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Memmelsfelt,
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Einninghaußen |
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Lammershaußen,
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Sterpfershaußen |
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Vachtersheim,
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Kundorff |
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Schwarzach,
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Reippeldorff |
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Rodwindlen,
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Ebershaußen |
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Dolmersdorf,
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Getlers
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Schwattenhaußen
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Germetzhaußen
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Rooles
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| Anzeigung der Stendigen Felle vnd Erstlich in der Stat
Mainingen.
Drei hundert gulden in Geld sind die burger doselbst schuldig alle Jare zu Bethe zu bezahlen,
Drey gulden für ein Schwein von der Mittelmuln zu Mainingen.
Funf pfundt Sechszehen pfenning, gefallen jerlichen daselbst von den Brotbencken vnnd muln
Sechspfenning für ein Vasnachthun, gefallen jerlich von der Behausung so Wilhelm Pfuors gewesen,
Ein pfund für funf Vasnacht Hunner, zu Sechspfennig, so auch von ettlichen Guttern daselbst
gefallen,
Eilff pfund Sieben vnd zwainzig pfenning geben die Zentverwanten der Zent Mainingen für den Zusatz,
Zehen pfund vier pfennig, für Sechs vnnd sibenzigk Zehent-Hunner, so auch für den Zusatz der Zent zu Herbsthunnern gefallen, zu vier pfenning angeschlagen,
Zweintzigk pfenning für zwu Gens, von etlichen Eckern vnd Weinbergen zu Mainingen,
Summa Dreihundert gulden in Goldt Drei Gülden münz Neün vnd zweintzigk Pfundt Dreyzehen pfenning,
Queienfeldt.
Zweinzigk gulden, geben jherlich die von Queienfelt zu Bethe, vber Zehen gulden, so Her Hansen von Bibra Erben verschriben sein,
Fünf pfund oberst gelt gefelt jerlich doselbst zu meines gnedigen Hern Theil, vnd hat etwan Euckarius vnd Lips von Stein zu Northeim im Grapfeldt davon Zwölff pfund eingenomen, das ander pfund wurd gegeben vnser lieben Frawen vff dem Queienberg, der dabej leit, ist der ganzen Summa, Achtzehen Pfundt, wer aber die gemelten Zwölff pfundt itzunt einnimbt, oder ob die abzulosen seint, mit was Summa, mus man sich erkundigen,
| Acht pfennig süe zwey Herbsthuner doselbst von einen Acker flurlich.
Waltorff.
Funf pfundt Achtzehen pfenning an stendigen pfenig zinsen gefallen jerlich daselbst,
Sechs pfennig für ein Vasnachthun, so auch daselbst gefelt,
Ein Pfundt Caspar Humerich vnd Cuntz Hefners gelaßene Kinder, von zweien Acker Wisen zu Waltorff,
Summa Zweinzigk gulden, Zwölff Pfundt, Zwen Pfennig,
Vachdorf vnd Leutterßdorff.
Achtzig gulden geben jerlich die von Vachdorff zu Bethe
Neünzigk pfundt gefallen jerlich zu Vachdorff vnd Leüttersdorff für Michels Bethe,
Hundert dritthalben vnd dreyssigk gülden, geben sie jerlich zu Schweingelt, haben hieuor Schwein in die Burgk gein Mainingen geben müßen, dafür inen solch gelt zu geben aus Gnaden zu gelaßen,
Zweinzigk gulden geben die Vischer daselbst von den Vischwaßern bei Ihnen, allso verlaßen,
Acht gulden geben die von Vachdorff vom Schafftribe
Drey gulden von der Neüen Mulen zu Vachdorff,
Fünff gulden geben die von Leüttersdorf vom Schaftribe
Eilff pfundt virzehen Pfenning gefallen jerlich an stendigen Pfenning Zinsen doselbst,
Sechs vnnd zweinzig Pfundt, Sechs pfenning für hundert Ein vnd dreyßigk Vasnachthuner, so jerlich doselbst gefallen jedes für Sechs pfenning gerechnet,
Funfzehen pfundt funfzehn pfenning für Sibenthalben vnnd virzigk Schock eier, ein Geschock
| umb zehen pfenning angeschlagen, gefallen ierlichen doselbst,
Ein pfundt Sechs pfenning für drei Crist Semeln, so auch doselbst gefallen
Summa Zweyhundert Neünthalben vnnd virzigk Gulden Hundert vnnd vier vnd virzigk Pfundt Eilff pfennig
Summarum der Stendigen felle an Gellde fac. Dreyhundert Gulden in Gold Dreyhundert vier Gulden, drey Pfundt, Sechs vnd zweintzigk Pfenning,
Vnstendig nutzung vnd gefelle Erstlich zu Mainingen,
Funff vnnd zweintzigk Pfundt, gefallen zu Mainingen zu Marckpfennigen vber zwei Ort Vncostens dem Schreiber vnd Knecht,
Funf vnd dreyßigk gulden gefelt doselbst zu Vngelt zu meines gnedigen Herrn Halbtheil, vnd haben die Bürger den andern Halbteil,
Hundert gulden gefelt am Wege Zolle doselbst, vber zwen Gulden, des Zollners Lone,
Zehen Gulden giebt der Rath doselbst von der Wüstung Berckes, ist ihnen also verlaßen,
Funf gulden vom Obern waßer doselbst,
Zwen gulden, zwei Pfundt, Acht Pfennig, gibt Caspar Rotschuch vom vndern waßer, ist ihme also verlaßen,
Sechs gulden Sechzehen pfening vom Niderwaßer vnnd vom Limpach, so hieuor zu der Mittelmulen zu Mainingen gehört hat,
Dreyßig gulden mögen die gerichtlichen Bus ertragen, vber die andern zufelligen Straff, die Hals vnd Hand antrifft, der etwa vil gefallen,
Item der Sew oder Gelzen Schneider, so durch das Jare im Ambt schneidet, gibt jerlich ein Gülden, oder souiel wert Ingwers, man mag auch solch Ambt etwa höher verleihen,
Item funf dinst Visch, der jeder eines halben Gulden wert sein soll, geben jerlich die Vischer, so
| meins gnedigen Herrn Vischwaßer inne haben, vff Weyhennachten, vber den obangezeigten Zinß, den sie auch geben,
Der Hopffen Zehend wird zu gemeinen Jaren vff zwenn gulden angeschlagen,
Summarum der vnstendigen felle an Geldt
Hundert acht vnnd neünzigk gulden Zwey Pfund Achtzehen Pfenning,
Summa Summarum aller Stendigen vnnd vnstendigen nutzung vnd gefelle an Geldt des Ambts Mainingen
Drey hundert güldten in goldt Funfhundert drey gülden Sechs vnnd zweinzigk Pfening Müntz,
An Früchten
Erstlichen an Weitz alles Stendig
Queienfelt.
Siben vnnd virzigk malter Weitz, Neüstatter
mas, geben jerlich die von Queienfelt von Iren
Hueben zu gült
Vachdorff vnd Leüttersdorff.
Virzigk malter vier mezen Weitz, geben jerlich die von Vachdorff vnd Leüttersdorff von Iren Huben zu gült
Diese Achthalben vnnd Achtzigk malter Weitz, Neüstetter mas, so in angezeigeten dreien Dörffern gefallen, thun Siebenzigk Malter Meininger.
Ein Malter Weitz Neüstatter Gult, zu Vachdorff von etlichen Eckern am Starckenberg gelegen,
Summa Ein vnnd Siebenzigk malter Weitz,
An Korn Stendig,
Mainingen
Vier vnnd zweintzigk Malter Korns Maininger maß von den zwuen Mulen doselbst,
Queienfelt
Sechsthalben Malter Korns, Neüstatter mas, geben jerlich die von Queienfelt zu Gült,
| Vachdorff vnd Leüttersdorff.
Hundert Siben Malter Korns, Neüstatter Mas, gebenn jerlich die von Vachdorff vnnd Leuttersdorff von iren Huben zu gült, diese Hundert dreyzehenthalb Malter Korns, Neüstetter mas, so in gemelten dreien Dörffern gefallen, thun Neünzigk Malter, Maininger mas,
Summa Hundert Sechsthalben vnd zweinzigk Malter
An Habern Stendig
Mainingen
Zwey Malter Dritthalb mas Habern gefallen doselbst, von etlichen Eckern vnnd Weinbergen doselbst,
Sieben vnd zweintzigk malter Haberns, geben die Zentverwanten für den Zusatz, der Zent Mainingen,
Queienfelt,
Achthalben vnnd Sibenzigk malter Habern, Neüstatter mas geben jerlich die von Queienfelt von Iren Huben zu Gült,
Vachdorff vnd Leüttersdorff
Sechzigk Malter ein Mas Habern Neüstatter, gefallen jerlich doselbst zu Gült, diese Hundert vnnd Siben vnnd Dreyßigk Malter Sechs mas, Neüstatter, so in angezeigten dreien Dörffern gefallen, thun Hundert vnnd Dreyßigk Malter Sechs mas Meinunger,
Zwey maltern Habern gefallen vom Heppen Gutlein zu Vachdorff
Summa Hundert Ein vnnd sechzigk malter Neünthalb maß Habern,
An Erbeß
Zwo Mezen Erbeß die Zentverwanten für den Zusatz
An Wein
Dritthalb fuder Weins, mag der Wein zehend zu Mainingen ertragen,
| Andere Ober vnd Gerechtigkeit,
So ist mein gnediger Her von Würzburg Oberster Vogt vnd Herre im ganzen Ambt, hat darinnen zu gebieten vnd zuuerbieten,
Atzung Fron vnd Dinst.
Mein gnediger Her von Wirtzburg oder ein Ambtman von seiner Gnaden wegen, hat zu Queienfelt, Vachdorff vnd Leuttersdorff, das reutter Leger, auch atzung, so ein Ambtmann ohngeuerlich im Jar einmahl oder zwei, zu Erhaltung seiner Gnaden Gerechtigkait, Weidwergck treiben will,
Item alle Jar vier Dorffgericht, vff jeden der dreier Dörfere, so die gehalten werden, müßen die Vnterthanen Ambtmann, Keller, vnd ire Diener sampt Sieben oder acht Pferden, mit der Atzung verlegen, dieweil solch Gericht weret, dergleichen vff den Kirchweihungen mit der Atzung auch verlegen,
Gehultz, dergleichen Ecker Wiesen vnd Gebew deß Hoffs alles zum Schloß Landtzwere gehörig
Item der Berg
Landswere, sampt dem Schloß darauf, das itzunt vnbebaut, darein gehören vorderlich bey anderthalb hundert Acker, oder morgen, Axt, vnnd Baufelds, das ist in jedem Flure funffzigk morgen, vnd dan Sechs morgen Wisen, darzu das Hofhaus, die Schewren vnd Stedel, so neülicher Zeit vnten an den Berg gebauet worden, sampt der Schefferey, doch mus man dagegen widerumb herabziehen, oder dem Hofman herausgeben Hundert Gulden zu Ablegung deß chosstens, so er vff die Bewe des Hoffs, vnd reutten der Ecker, als er die erweittert vnd gebessert gewant hat, dann dieser Bewe in neülicher Zeit keiner aldo gestanden, Gegen dem Berge
Landswere vber liegt ein Berg, mit Gehultz die Winterleiten, an der
Haisberg genant des sind funf vnd funftzigk morgen, ist genugsam gegen
| den Anstößern vnterschieden, vnnd allernegst dabey liegt noch ein Berg, mit Holtz vnnd vnden vmbhere Ecker vnnd Eldern, auch Heisberg genant, zwei Hundert vnnd Sechzigk morgen, So ligt ein Bauhof zu
Mainingen, darein gehören in die drei Flure, drey vnnd funfzigk Acker oder morgen, darzu gehören auch zwen morgen Wisen, Mer drey Morgen Wisen, mit den Heiden, so izo Ecker, Noch ein Garten vor dem Nidern Thor,
Noch ferner
Die Straff vnnd Bus, so jerlich außerhalb der Gericht von den Mißhandlungen, Hals vnnd Hand betreffend, ohngeuerlich gefallen, Der klein Zehend zu Vachdorff vnd Leütersdorff,
Zu Vhrkunt haben wir vnser Insigel hieran thun hencken, Geben am Dinstag den Tage Valentini, Nach Christi vnsers lieben Hern Geburt Funfzehen hundert im zwey vnd virzigisten Jaren.
VIII.
- Interims-Vertrag zwischen dem Kur- und Fürstl. Hause Sachsen und dem Stifte Wirzburg, die Auswechselung des Amtes Meiningen betref. den 13 Decemb. 1583.
Der Durchlauchtigsten Hochwürdigen und Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn
Augusten, Herzogen zu
Sachßen, des heiligen römischen Reichs Erz Marschalck und Churfürsten, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meißen, und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und in Vormundschaft seiner Churfürstlichen Gnaden jungen Vetter der Herzogen zu Sachßen, auch Herrn
Julien Bischoefen zu
Würzburg und Herzogen zu Francken, und dann Herrn
Georg Ernsten Grafen zu Henneberg etc. unsern gnädigsten und gnedigen Herrn verordnete Räthe, wir
Abraham Bock von
Bolbach und
Kliebhaußen, Christopf von
Laiß zu
Bittnitz und
Kranckau, Luckas Dangel zu
Demstatt der Rechten
Doctor, Neidhart von
Thüngen, Dhombprobst
| zu
Würzburg, Probst zum
neuen Münster daselbsten, und Dhom Herr zu
Bamberg Eüstagius von
Schlitz, genant von
Görtz Würzburgischer Hofmeister und Amtmann zu
Neüstadt an der Saal, Andreas Hartmann der Rechten
Doctor und
Cunrad Weiner Secretarius, Bernhard Marschall von
Ostheim zu
Walldorff Hennebergischer Stadthalter,
Caspar von
Hanstein zu
Henfstädt und
Michel Strauß Fürstl. Hennebergischer Canzlar etc. etc. bekennen und thun kunt nachdem unlängst an Hochgedachte unser gnädigste und gnädige Herrn dem Churfürsten zu
Sachßen und Bischoffen zu
Würzburg unser auch guten Freünd und Herr Graf
Georg Ernst zu
Henneberg dienstlich und freündlich gelanget, daß seine Fürstlichen Gnaden aus vernünftigen Christlichen und in denselben Schreiben angezogen erheblichen Ursachen die Irrung die sich zwischen den Hochlöblichen Chur und Fürstlichen Hauß
Sachßen und dem Stifft
Würzburg der Stadt, Amts und Schloßes
Meinungen halben, darüber zwischen
Würzburg und
Henneberg vor dieser Zeit gewiße Verträge aufgerichtet, auch von wegen etlicher Lehenstücke, welche den Grafen von
Henneberg von den löblichen Stifft
Würzburg verliehen worden, künftig zugetragen möchten bey S. F. Gnaden leben gern durch gebührliche Mittel abgehandelt und verglichen sehen wollen, dahero dann bede Ihro Chur und Fürstlichen Gnaden uf beschehen Erinnern aus derselben Rath und
Commissarien uf den 10ten dieses Monaths anhero gen
Melrichstadt verordnet, daß wir demnach an berührten Ort und Zeit zu Folg empfangener Befehlig zusammen kommen, aller Theil Nothdurft gegen einander fürbracht von der ganzen Handlung und denen darzugehörenden Umständen freündlich
communiciret und nach gehabter Communication uns nachfolgendes Abschieds verglichen haben. Und erstlich obwohln soviel
| Meiningen anbelangt wir die Chur und Fürstl. Sächßischen Räthe den würzburgischen unsers Ermeßens gebürlich und gleichmäßige Fürschläge gethan, zu dem Ende, daß ermelte Stadt und Amt zu Vermeidung vieler sorglicher Weiterung so aus der Gemeinschafft und vermengten Gütern entstehen möchten, bey der Grafschafft
Henneberg bleiben, die Hennebergischen eigens oder Landerben jedes darauf habendes Zustands vergnügt, und die Uebermaß mit Güttern besage einer übergebenen Designation erstattet werden möchte. Dieweil aber wir die Würzburgischen von deswegen, daß unser G. F. und Herr nicht gründlich berichtet, daß der Auswechßlung halben gegen
Meinungen allhier gehandelt werden solt, und denn daß wir auch uf die Stücke so den löblichen Stift Würzburg, wie obstehet zu Erstattung ermeltes Amts und Stadt fürgeschlagen, uns in solcher Eil nicht genugsam informiren können, aber doch darneben wißen, daß sich unser G. F. und Herr zu aller Billigkeit und dienstfreündlicher Nachbarschaft gegen den Chur und Fürstlichen Hauß zu Sachßen erzeigen auch zuversichtlich ihre Fürstliche Gnaden die Continuation gegenwärtiger Handlung nicht zu wider seyn laßen werden, derohalben und dieweil bey dieser Zusammenkunft und gehaltener Communication allerley von beiden Theilen vorgefallen, deßen unser gnädigste und Gn. Hn. nothwendig berichtet und billig erinnert worden. So ist auch auf Ratification und Beliebung ihrer Chur und Fürstlichen Gnaden verglichen und bedacht, daß alle Theil obgedachte ihrer gnädigste und gnädige Herrn der Sachen Umständen was
hinc inde fürgelaufen und sonsten erwogen worden, zum fürderlichst unterthänig berichten sollen. Ferner, und damit das Amt und Stadt
Meinungen gesuchter Auswechßelung auch anderer zwischen
Würzburg und
Henneberg unerörterte Irrung halben Vergleichung getroffen
| werde, ist ferner bedacht, daß so viel erwehnte Irrung betrifft,
Würzburg und
Henneberg ihre habende Gebrechen zu förderlicher Gelegenheit neben gebührlicher Ausführung eines jeden Theils Rechtens einander schrifftlich überschreiben, darauf zusammen kommen, miteinander gütlich communiciren, und soviel möglich denselben der Gebühr und Billigkeit nach abhelfen sollen. Solten aber unter solchen Irrungen noch etliche unerlediget bleiben, so ist geschloßen, daß der Churfürst zu Sachßen einen Tag zu seiner Churfürstlichen Gnaden förderlichster Gelegenheit, zu
Erfurt oder sonst an einen Ort, so allen Theilen bequem seyn würdet ansetzen möge, uf solchen Tage sollen die unerledigten Punct mit beider Theil guthen Willen gütlich abgehandelt oder wo die Güte nicht statt finden solte, zu eines oder zweien
Arbitratoren oder Schiedsleüt rechtlicher und
Summarischer Weißung, Machtspruch oder Erkänntnuß gestallt seyn. Inmaßen es dann
Meinungen halben, uf den Fall wie verhoffet würdet,
Würzburg den Auswechßel einwilliget, dahin verabschiedet. Do sich Sachßen und Würzburg uf ernannten Tag über zuversicht der Vergnügung halben nicht vereinigen solte können, daß alsdann jedes Theil einen Freünd benennen und ihren Chur und Fürstlichen Gnaden derselben gütlichen und unverfänglichen Handlung auch in Entstehung der Güte eines erbaren unpartheyischen Machtspruchs, wie die Erstattung gegen
Meinungen zu thun, gewarten, die Sachen mitler weil in dem Stand itziger Tractation gelaßen werden, und solche keinen Theil an seinen Rechten
praejudicirlich seyn soll. Do aber unserer Gnädigen Herrn
Sachssen und Würzburg Gelegenheit seyn würde, also balden die Freünd gegen einander zu benennen und anzugeben so soll ein Theil dem andern solchs bey der Ratification zuschreiben, und ein jeder seinen Freünd neben unsern Gnädigen Fürsten und
| Herrn zu
Henneberg deßen Fürstliche Gnaden auch darzu zu vermogen, ersuchen daß sie beyde neben Henneberg auf ermelten Tag der Vergleichung beywohnen, dieselbe der Billigkeit nach trefen, oder ihre Chur und Fürstliche Gnaden
de bono et aequo, wie zwischen Freünden brauchlich durch einen Machtspruch entscheiden sollen. Und dieweil wir die Räthe allerseits aus erzehlten Ursachen mit nothdürftigen Befehl nicht abgefertiget werden mögen, so soll dieser Abschied zu Beliebung und Ratification hochermelter unsern gnädigsten und gnädtgen Herrn dergestalt gestalt seyn, daß sich beide Theile
Sachßen und
Würzburg gegen einander uf den Tag
Pauli Bekehrung als den 25.
Ianuarij schirst künftigen 84ten Jahrs in Schriften erklären sollen, ob Ihro Chur und Fürstliche Gnaden damit zufrieden, uf welchen Fall es dabey bleiben, und bey solcher Erklärung ihre Churfürstlichen Gnaden alsbalten verzeignet überschickt werden soll, was vor des Stiffts Lehen gehalten.
Solt aber bey einen oder dem andern Theil bedencken fürfallen, so ist ihrer Chur und Fürstlichen Gnaden unbenommen, sich in ander Wege gegen einander ihres Gemüts freündlich vernehmen zu laßen. Zu Urkund ist dieser auf Ratification bedachter Abschied dreyfach ufs Pappier bracht, mit unser der Räthen angebohrn Pitschafft versiegelt und jeden Theil ein Exemplar zugestellet worden. Welches geschehen ist, zu Melrichstatt den 13. Decembr. Anno achtzig drey.
IX.
- Kurfürst August zu Sachsen befiehlet den verordneten Statthaltern und Räthen der Grafschaft Henneberg, die mit dem Stifte Wirzburg wegen Auswechselung des Amtes Meiningen angefangenen Conferanzial-Handlungen fortzusetzen. den 8 Febr. 1584.
| Von Gottes Gnaden
Augustus Herzog zu Sachßen Churfürst vnd Burggraf zu Magdeburg.
.
Räthe vnd liebe Getreüe. Wir mögen eüch gnädigster Meinung nicht verhalten, daß wir vns mit dem Hochwürdigen Fürsten vnsern lieben Freünde dem Bischoff zu
Würzburg vnlängst vnter andern dahin verglichen, daß die Sachen
die Meinungische Auswechselung betreffend zwischen s. L. vnd vns
continniret, ufn Fall do die Vergleichung entstehen solte, die Hochgebohrne Fürsten vnsere freündliche liebe Vettern, Schwäger, Söhne, vnd Gevattern Herrn
Wilhelmen zu
Bayern vnd Pfalz Grafen
Philips Ludewichen, uf die von beiden Theilen ihren Libden zugestellte Volmächten, als Freünde vnd
erbitratorn, Krafft der
Mellerstadtischen Abrede, einen Machtspruch oder billige Weißung thun, daß auch das Guth
Sülzfeld, als vnzweifelich Würzburgisch Mannlehen,
Würzburg abgetretten werden solte. So viel nun
Sülzfeld belanget, haben wir in vorigen Weiland des Hochgebohrnen vnsers lieben Oheims
Gr. Georg Ernsten von Henneberg seel. vnd eüren vnterschiedenen Berichten vnd
Investuren verstanden, daß dasselbe ein vnzweifenlich Würzburgisch Mannlehen sey, so seyn wir nicht bedacht des Bischofs zu Würzburg L. an deme so dero gebühret, Einhalt zu thun, haben derowegen S. L. zugeschrieben, daß wir S. L. ermelt Guth
Sülzfeld, so viel daran von alters hero Würzburgische Mannlehen gewesen, vnd weiter nicht, durch eüch abtretten vnd einräümen laßen wollen, wie ihr aus innligender
Copia vnsers an S. L. ausgegangenen Schreibens zu vernehmen. Ihr werdet aber bey solcher Einräumung darauf Achtung geben, daß die Schaumburgischen ausgewechselten Stücke, sowohl als die Güter so bis dahero von andern Ämtern gen
Sülzfeld gebraucht worden vnd nicht Würzburgisch Lehen seyn mit überwiesen werden. Ferner
| ist es an dem, daß
Würzburg den Mellerstädtischen von euch gethanen Fürschlägen vnd villeicht auch mit dem Hofe
Ottilmanshaußen nicht ersättiget sein, sondern andere vnd solche Gütter, die mit Mannschaft zentlicher oder Fraißlicher Obrigkeit, den 4 hohen Rügen, Steüer, Folge, Nachreißen vnd andern Herrlichkeiten mit
Meinungen zu vergleichen begehret. Weil dann auch der Sachen am besten bekant, vnd die Nothdurft erfordert, daß sie vnsern uf den fürstehenden Tag mit
Würzburg auf alle Fälle der Gebühr nach abgefertiget werden mögen so begehren wir hiermit befehlende ihr wollet beide Amtleute zu Meinungen vnd Schleüsingen
Hannßen Bosen und
Eberhard Wolfen als alten Hennebergischen Diener zu euch ziehen; die Sachen mit allen Umständen wohl erwägen vnd vns eüer Bedencken schriftlich vermelden, woferne sich
Würzburg mit den vorhin fürgeschlagenen Güttern noch auch mit
Ottilmanshaußen vergnügen laßen, sondern andere Gütter haben wolte, welche mit wenigsten Schaden der Grafschafft zu entrathen, oder do
Würzburg die Forderung so gar hoch vnd übermäßig anstellen solte woran wir auf solchen Fall den meisten Vortheil haben würden, sind darauf eures schriftlichen Bedenckens förderlich gewärtig.
.
Weil auch die Hennebergischen Lehen-Leüte von der Ritterschafft zu Entpfahung ihrer Lehen erfordert worden, ihre Lehenbriefe mit zur Stelle bringen müßen, wir aber von der Zeit ein ordentlich Verzeichniß solcher Lehenleüte, vnd was ein ieder von der Grafschafft zu Lehen trägt, sowohl als die Gelegenheit vnd Anzahl der Ritter-Dienste auch die alte Notul der Lehenspflicht gerne haben wolten, so begehren wir ihr wollet daßelbige fertigen vnd vns überschicken, auch eüer Bedencken vermelden, wie es mit ihrer gewöhnlichen Lieferung vnd Auslößung zu halten seyn werde. Darneben habt ihr Abschrifften der Notul des von
| vnsern Räthen bey nächster zu
Schleüßingen genommenen Erbhuldigung begriffen der Städte
revers bey euch behalten, gnädigst begehrende, ihr wollet denselben die Städte vnd Vogteyen der ganzen Grafschafft wie
anno 1555. mutatis mutandis auch geschehen, würcklich vollziehen laßen vnd die
orginalia bey andern vertrauten dergleichen Händeln verwahrlichen behalten. Wir laßen vns auch vnserer Räthe Verordnung in deme gnädgist gefallen, daß ihr den Titul in Ausschreibung der Briefe, wie er zu
Schleüsungen bedacht gebrauchen vnd mit eüren Petschaften auch die alte Kanzley vnd Raths Ordnung bis uf unsern weitern Befehlich gebrauchen möget, und nachdem die Nothdurft erfordert, das
Consistorium zu bestellen, vnd vf eine Christl.
Visitation vordacht zu seyn, so wollet ihr vns dießfalls eüer Bedencken auch vermelden.
Wir wollen auch vnsern zu den Jahre Rechnungen verordneten Räthen Befehl thun, daß sie die Inventaria über das Zeüchhauß zu Maßfeld und Harnisch Kammer zu Schleüsingen auch in Aemtern neben eüch erneüern laßen sollen.
So wollen Wir auch beider Fürstl. Witben Ehestiftung vnd Wittums verschreibungen Copien forderlichen gewärtig seyn, daran vollbringet ihr vnsere gnädigste Meinung, und Wir sind euch mit Gnaden gewogen. Datum Dreßden den 8 Februar. 1584.
Augustus Churfürst.
- Unsern lieben getreüen verordneten
- Stadthaltern vnd Räthen der
- Fürstlichen Grafschafft Henneberg.
X.
- Vorleufige Abrede zwischen dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen und dem Stifte Würzburg,|
- die Auswechselung des Schlosses und Amtes Meiningen betreffend.
den 2ten July/22ten Juny 1584.
Zu wißen, Als sich zwischen denn Durchleüchtigsten Hochwirdigen Durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten vnndt Herrn Herrn
Augusto Herzogenn zue
Sachßen, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschalchenn vnnd Churfürsten Landgrauen inn Döringen, Marggrauen zue Meißen, Burggrauen zue Magdtenburgk etc. vor sich vnnd inn vormundschafft S. Churfürstlichen Gnaden jungen Vettern, der Herzogen zu
Sachßen Weimarischen Theils, auch Herrn
Julio Bischoff zu
Würzburgk vnnd Herzogen zue Francken etc. vnserer gnedigsten vnnd gnedigen Fürsten vnnd Herrn,
wegen einer auswechselung des Schloß, Stadt vnnd Amptes Meinungen gütliche Handelung begeben, die man anjezt continuiren vnnd aus freündlichen Willen; zu erhaltung guter Nachbarschafft vnnd Abwendung teglichen Widerwillens, so aus den Gemeng enbtstehen pflegen; zu gebuerlichen Vergleich richtenn vnnd bringen wöllen, derowegen dann Hochgedachte Chur vnnd Fürsten, die Durchlauchtigen vnnd Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn, Herrn
Wilhelmen Pfalzgrauen bei
Rein Herzogenn in
Obernn vnnd Nieder Beiern etc. vnnd Herrn
Phillipsen Ludewigen Pfalzgrauen bei
Rein, Herzogen zu
Beiern, Grauen zu Veldenz vnnd Sponheim etc. vnsere auch genedige Fürsten vnnd Herrn freüntlich ersucht, daneben aus sonderlichenn zue I. F. G. tragennden vortrauen vnnd gesetzter Zuuersicht, als freünde vnnd
Arbitratores erbottenn, das sie beiderseiths, so wohl als Ihre Chur vnnd Fürstliche Gnaden dero erfarne vnnd friedliebennde Rethe nach
Erfurdt vnbeschwerth abfertigen wollten, welche beider Theil fürschlege, so gedachter Außwechßelung
| halber beschehen wurden, ahngehöreten dieselben zu guter Vergleichung vermitteln helfenn, auch auf den Fall, do solche Vergleichung nicht stadt haben würde, durch einen gebuerlichenn machtspruch, vnnd Weisung der sachen ihre mhas geben, vnnd deren dardurch abhelfen laßen wolten, laut Hochgedachter Chur vnnd Fürstl. schrifftlicher bescheener
requisition, dem vierdten
Februarij Stilo veteri des Vier vnnd Achtzigsten Jhares datirt. Dem allem nach seindt mher hochgedachte Chur vnnd Fürsten benante vnnd zu ende vnnderschriebene Rethe auf bestimbte Zeith vnnd mahlstadt erschienen, ihre habende befehliche einander eröfnet, auch crafft habennder gewalt vnnd Instructionen die fürschlege von denn Chur vnnd Fürstlichen Sächßischen ahngehöret. Ob nhun whol die Fürstliche Beierische vnnd Pfälzische abgeordnete Rethe zu vnndertheniger Volzihung ihrer gnedigsten Fürsten vnnd Herrn Beuhelich mügliches Vleiß dahin bearbeitet, die Chur vnnd Fürstliche Sächßische auch Fürstliche Würzburgische Reth vnnd Gesante auff hindersichbringen, des gemelten vorhabennden Wechsels zuuergleichen, auch nicht vndterlaßen, sowohl inn gegenwart beider theil Gesanten als
ad partem guthliche vnderhandlung fürzunhemen, jedoch weil vntter dieser Handlung vonn denn Würzburgischen vorbracht worden, wie das die Chur vnnd Fürstlich Sachßische dergleichen mittel auf erster Tagleistung zue
Melrichstadt den 13. Decembris
Ao. 83. vnnd noch im Lebzeiten, deß Hochgebornen
Georg Ernsten deß lezten deß nhamens der gefürsten Grafenn zu
Hennenbergk auch fürgeschlagen, aber ihren genedigen Fürsten vnnd Herrn dem Bischoff zu
Würzburgk nicht gemeindt wehre, das ahnsehenlich Ihren Fürstlichen Gnaden
albereit heimbgefallenen Ambt Schloß vnndt Stadt Meinungen gegen blosen einschüchtigen Renthen, Zinsen, vnnd Gülden, sondernn
vmb ein
annder gleich wirdigk| Ampt oder Stuck, darauf Ihre Fürstlichen Gnaden ebenmeßigk wie zu
Meinungen die Hohen- mittel- vnnd nidrige Obrickeit, Steuer, reiß, folge, Bothmeßigkeidt, Mannschafften vnnd Regalien gehaben möchten, ein vnnd außzuwechßeln.
Haben darauff Chur vnnd Fürstlich Sechßische Rethe ihre vorige mittel ahngebottene Stück vnnd Gueter mitt andern gebeßert, vnnd was abgehen mochte auch zum Vberfluß mit Geld zu ersezenn vnnd hierinnen der vnnderhendler erkentnus zu gedulden sich erbotten, Endtgegen aber die Bischöffliche Abgesanndte Rethe eingewendet, wie daß sie eine gemeßene Instruction, darauß Inn zu schreitenn keinesweges gebürte weiden, weil sie auf das Ampt Königspergk vnnd gleichmeßiger gegen einwechßlung gestellet derowegen dann Hochgedachter Herr Bischoff Ihren gnedigsten Herrn etc. den Churfürsten durch schreiben mher maln vor dieser tagsleistung freündlich ersucht, konnten sie derselben zu wieder nicht handelnn, vnnd auf dem Fall solches bey dem Chur vnnd Fürstlichen Hauß Sachßenn ja nicht zu erhalten; So wurde verhoffentlich ihr gnediger Fürst vnnd Herr vnfreündschafft halben nicht zuuordencken sein, angesehen das Iren Fürstlichen Gnaden bei deren Nachkommen am Stifft vnnd einen Ehrwirdigen thumb Capittel versehennlich dem Stifft (doch gegen hienausgebung Dreißigk tausendt Gulden) frei heimbgefallen Schloß Statt vnnd Ampt vmb blose zinß, Gulden vnnd schlechte Obrigkeidt verwechselnn vnnd darzu vom Stifft gar kommen laßen solten.
Weiln nhun auf die Sechßische fürgeschlagenne mittel gemeßene Befelich vnnd habender lautterer Instruction halben weiter nichts fruchtbarliches zu handeln gewest, sie die gesanten aber beiderseits nicht allein wohl leiden muegen, sondern auch offtermals gebeten, das die Fürstliche
| abgesanten Vnderhendler Ihre schiedliche mittel wolten vorschlagen, alße geliebten Friedens auch zu fortpflanzung erhaltung guter nachbarschafft vnnd das mhan aus dem Gemeng (so viel vnwillens vnnd gezencks gebieret) kommen möge, haben die Fürstlichen Commißarien den sachen alleß Vleißes nachgedacht vnd erwogen, auch nach gestaldt herkommen vnnd gelegenheit derselbenn beiden Hochgedachten Chur vnnd Fürstlichen Partheien zu guten, diß nachuolgendt vnnordntndtlich mittl fürgeschlagen.
.
Nemlich weil vnserm gnedigen Fürsten vnnd Herrn zu
Würzburgk die Alienation vom Stifft ohne Einwechßelung gleich wirdigen Guths oder Ampts Hochbedencklich; So möchte Sr. Fürstlichen Gnaden das offt gedachte Schloß Ampt vnnd Stadt
Meinungen mitt aller seiner zugehörung, denn jezigen Chur vnnd Fürstlichen Hauß
Sachßen, dann auch Weimarischen Theils zu
rechtem vmgebenden Mans Lehen ahnsezen, dergestaldt, das solch Ampt Schloß vnndt Statt
Meinungen allewege der Elteste aus den beiden Stammen jezigen
Churfürstlicher vnnd
Weimarischer Linij von
Würzburgk durch ein ahnsehenliche Adels Persohn inn
Francken beguetert vnndt ahngeseßenn, so offt sich beiderseiths vntter den Fürsten Tottfell begeben empfahe, vnndt auf die fell auch alle vnndt jede Vnderthanen der Stat, Schloß vnnd Ampts, sowhol dem Herrn Bischoffen als Sachßen gebuerende pflicht, Eydt vnnd Erbhuldigung also thuenn sollenn, daß wo sich (dafuer doch Gott lanng sein wolle) begeben, das obgedachte zwehn Mannliche Stamm oder Linen gar absturben, das sie von dem andern Herrn keinem mher als allein dem Stifft Würzburgk erbhuldigen
| wollen, vnnd soll auff solchem Fall das Schloß, Statt vnnd Ampt
Meinungen mit sambt aller ein vnnd zugehörung dem Stifft
Würzburgk wieder frei ledig heimbfallen, vormandt vnndt appert auch ohne Menniklichs Vorhinderung zustendig seyn.
Dagegen aber vnndt zu gebuerlicher Vergleichung dieß Ampts Schloß vnndt Statt Meinungen sollen nicht allein die 30000 fl. so vnser gnediger Fürst vnndt Herr, der Bischoff zu Würzburgk, denen Eigenthumbs Erben, vermug aufgerichten vertrag,[39] hienaus zu geben schuldigk gefallenn, hinn vnnd absein, sondern es soll das Chur vnnd Fürstliche Hauß Sachßen noch hierüeber umb 60000 fl. andere liegende Stück vnnd Gueter, Hochgedachten Bischoff dergestaldt eigenthumblich einreumen, das Ihren Fürstlichen Gnaden der halbe Theil, das ist vor die 30000 fl. an Guettern, Rentt, Zinnß vnnd Gultenn sambt der Vogdtey, Reyß, Steüer, Volg vnnd anderen außgezeügt, der vbrige halbe theil aber, auch zugleich mit aller Fürstlicher Hoheidt vnnd Niderobrigkeidt, Herligkeit, Zendtbahrlichen Hoheidt, Freiß, Mannschafft eingereumbt, vnnd inn allen der Gulden Geldt bestenndigk Zinß vmb 20 fl. ahngeschlagen werden soll.
Solches vorgeschlagenn mittel haben gleichwhol die Chur vnndt Fürstliche Sechßische auch Wurzburgische Rethe, auf vorgehabtenn Bedacht etlicher masen difficultirt, vnnd warumb es jedern Theil nicht ahnnehmlich sich vorlauten laßen, demnach sie aber von den Fürstlichen Commißarien allerley vmbstendte erinnert vnndt Ihnen entdeckt wordenn, aus was vrsachenn sie diß mittel doch
| vnuerbindlich eins oder deß anndern theilß vorgehabtenn, So haben die Churfürstischen vnndt
Fürstliche Rethe vnnbt Gesanntte zu beiden Theilen solch mittel vnnd was sonsten in diesem Tractat vorgelaufen, ahn Ihr genedigste vnndt genedige Churfürsten vnndt Herrn vnnderthenigst vnndt gehorsamlich sich ferner darnach zurichten vnnd Ihre Gemueter darueber zu erclehren haben gelangen zu laßen erbotten, Alßo ad referendum doch vnuorbindlich auf sich genommen, vnndt in diesem Receß zuuorfaßen gebeten.
Deß zu Vrkundt ist dieser Abschiedt vierfach aufs Papier gebracht vnnd mit aller der Chur vnnd Fürstlichen Rethen gewhönlichen Petschafften verfertigt auch eigenen Hännden vnderschrieben worden. Geschehen zue Erffurdt den zweiten Iulij Stylo novo sed veteri zwe[i] vnndt zwenzigsten Iunij Anno Funfzehenn hundert vnnd vier vnnd Achzigstenn Jhare.
XI.
- Receß zwischen dem Fürstlichen Hause Sachsen und dem Stifte Wirzburg, wegen der in der Stadt und dem Amte Meiningen, bey sich ereignenden Fällen, einzunehmenden Erbhuldigung den 19/9 Decemb. 1661.
Zu wißen demnach in einem zwischen dem Chur- und Fürstlichen Hauß Sachßen von dem hohen Stifft
Würzburg in
anno 1586. vnterm
19/
9ten tag July zu Schleüsingen aufgerichtem Vertrag vnter andern verglichen vnd versehen worden, welchergestalt daß vom hohen Stifft
Würzburg den Hochgedachtem Hauß
Sachßen zum Mannlehen
| ertheiltes Schloß, Statt und Ambt
Mainungen auf sich zutragenden Fall dem hohen Stifft
Würzburg Huldigungs Pflichte zu leisten schuldig seyn solle, wie dan auch solchem bis
dato beständig nachgelebt, bey der den
22/12. Novemberis dieß Jahrs vorgegangener Huldigung aber einige Vnordnung verspürt worden, daß der Hochwürdigste Fürst vnd Herr, Herr
Johann Philipps Ertz-Bischoff vnd Churfürst zue
Mayntz als Bischoff zue
Würzburg vnd Herzog zue Franckhen etc. sich mit dem Durchleüchtigten Hochgebornen Fürsten vnd Herrn, Herrn
Friedrich Wilhelm Herzogen zue Sachßen Gülch, Cleve vnd Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zue Meyßen, Grafen zue der Markh vnd Ravenspurg, Herrn zue Rauenstein etc. wie es ins künftig jedes mahl damit gehalten werden solle, freündtlich verglichen, wie folgt:
Erstlich so offt an Seithen des Hauß Sachßen Persohnlich oder durch Gevollmächtigte zu berührtem Mainungen die Huldigung würdt eingenohmen werden, sollen sie den darzu bestimbten Tag Einem Regierendten Bischoffen vnd Hertzogen zue Frankhen jedesmahls zeitlich notificiren, damit auch des Orths auf dieselbe Zeit beuollmächtigte Abordtnung dahin geschehen möge. Vndt ob sich wohl
Zweytens befindet, daß hiebeuor zu verschiedenen mahlen die gedachte Huldigung, von des Chur- vnd Fürstlichen Hauß
Sachßen vndt des hohen Stiffts
Würzburg wegen, zugleich in einem
continuo actu angenohmen worden, so soll doch ins künftig zu Verhüetung aller
Confusion hochgedachten Hauß Sachssen freystehen, ohne Gegenwarth der zu
Mainungen anweßenden Fürstl. Würzburgischen Bevollmächtigten ihrenn Huldigungs
| actum vorhero, jedoch dem obgedachten Vertrag gemees, absonderlich zu verrichten. Hingegen soll zum
Dritten dem Hohen Stifft Würzburg vndt deßen Abgeordneten auch lediglich anheimb gegeben seyn vndt freystehen, die vor das Stifft Würzburg vom Stattschultheis, Bürgermeister, Rath vndt gesambter Bürgerschafft, sambt allen andern zue Schloß, Statt und Ambt Mainungen gehörigen Schultheißen vnd Vnterthanen einnehmende Huldigungs ebenermaßen absonderlich, vnd zwar mit aller Huldigungender Handgelübt, stehent oder sitzent vnder dem blohen Himmel vf dem Markh oder im Rathhauß offentlich anzunehmen, vnd dem im mehrberuhrtem Vertrag verglichenen Aydt nach ihrer biß dahero gebrauchter Formul (nemlich: diesem Erbhuldigungs Aydt, der mir jetzt vorgelesen worden, vnd ich von Wortten zu Wortten wohl verstanden, auch mit Trewen gelobt habe, dem will ich stehet, vest vnd vnuerbrüchlich nachkommen, also helfe mir Gott vnnd daß heylig Evangelium) mit aufgehobenen Fingern schwehren zu laßen, vnd soll ihnen hierwieder ex parte des Hauß Sachßen kein Ziel oder Maß gegeben, noch einige praecedens oder was anders den Vertragen, vnd insonderheit dem de anno 1586. zuewieder zugemuthet, jedoch der gewöhnliche Sächßische Vortrag zu Anweisung der Huldigung jedesmahl in Beyseyn der Würtzburgischen Geuollmächtigten vorhero erstattet werden. Alleß getrewlich vnd ohne Gefehrde.
Zu Vrkundt vnd Vesthaltung alles deßen, wie obstehet, haben von wegen des Hohen Stiffts
Würzburg die darzu
deputirte Sebastian Wilhelm Meel, Johann Wilhelm Fabritzius zue
Cleßheimb vnd
Wolfgang Rottenberger der Rechten
Doctores vnd
Licentiaten, Churfürstl.
| Maynz vnd Fürstl. Würzburgis. Cantzler und Räthe, so denn der Fürstlich Sachßen Altenburgische
speciatim hierzue Gevollmächtiger Abgesandter Herr
Augustuß Carpzovius der Rechten
Doctor, Geheimer Rath vnd Canzler zue
Coburg mit vnd neben Herr
Christian von
Langen zue
Oberstatt, alß Fürstlich Sächßischer mit Abgeordneter diesen
in duplo außgefertigten
Recess bis vf Höchstgedachter Herr
Principalen erfolgender
Original-Ratificationes eigenhändig underschrieben vnd mit ihrem Pettschafften becruftiget. So geschehen
Würzburg den
19/9 Decembris Anno 1661.
(L. S.) Sebastian Wilhelm |
|
(L. S.) Augustus
|
Meel Canzler |
|
Carpzou DC.
|
(L. S.) Johann Wilhelm |
|
(L. S.) Christian
|
Fabritz zu Clesheimb |
|
von Langen.
|
(L. S.) Wolffgang Rottenberg Dr.
|
|
|
XII.
- Reglement, wie es bey der Lehns-Curie zu Wirzburg wegen der von S. Meiningen zu empfangenden Beleihung über Schloß, Stadt und Amt Meiningen, in Ansehung des Ceremoniels, gehalten werden soll.
- Den 28. Junij 1707.
- Unsern freundlichen Dienst zuvor, Edle, Veste und Hochgelehrte, besonders liebe Herren und Freunde.
Wir haben zu recht erhalten und verlesen, wohin die Herrn auf des von hier zurück gelangten
| abgeordneten Hofraths von
Diemar abgelegte
Relation, der gewöhnlichermasen gesuchten Lehns-
Investitur halber aus Befelch derer gnädigsten Herrschafft haben vernehmen laßen wollen, und zwar, obwohln Sr. des Herrn Herzogs Fürstl. Durchl. gewünscht, daß solche Lehens
Investitur ihren Fortgang gewonnen, und an Seiten dieses Hochstiffts mann von demjenigen, wovon die ihrige
Acta und
Protocolla nichts besagten, auch die vorige Lehenträger, so hierüber vernommen worden, sich deßen nicht erinnern wollen,
abstrahirt hette, auf welchen
praetenso ferner zu beharren man ihrer Seits auch nicht zu verdencken gewesen wäre; So wolten jedoch hochged. Sr. Fürstl. Durchl. zu Unterhaltung freundnachbarl. Vernehmens, so vil die dißseits
observanz-mäßige Bedeckung betr. solche bey denen Beleyhungen eingestehen, wann der dießeitige Lehen Probst
in pleno Consilio und in Beyseyn des ihrigen Abgeordneten bey seinen Pflichten bezeugen würde, daß Sr. Hochfürstl. Gn. unsers gnedigsten Herrns Bedeckung bey allen Fürstl. besonders auch Sächßl. Meiningisch-Belehnung in
Observanz gewesen seye; Nechstdeme auch die Abholung des Abgeordneten zum Beleihungs
Actu jedesmals in einem mit 6. Pferden bespannten Leib-Wagen mit einem
Cavalier und zweyen Laqueyen bewerckstelliget, nach geendigtem Lehns
Actu die Abschieds
Audienz ertheilt, und er so dann mit dem
Ceremoniel als ihme bey der ersten Aufholung gegeben worden, wiederumb in sein Quartier zurück gebracht, und dieser
modus bey denen künftigen Sächß. Belehnungen zu
observiren seyn möge, hier auch
ratione titulaturae sowohl in der Belehnungs Formul als denen Lehnbriefen jedesmahl das Wortt:
Durchlauchtigst und
respect. Durchlauchtig, ohne Beysezung des
Praedicats;
Hochgebohrn etc. nebst der völligen Sächß.
titulatur, inclusive Engern| und
Westphalen etc. gegeben würde, daß man hergegen ihrer Sens
loco der in der Belehnungs-Formul befindlichen Wort: nemblichen des Herrn Bischofs Sr. Fürstl. Gn. und anstatt der Titulatur Herzogs in Francken, Herzogen zu Francken zu sezen erbietig; Obwohln man nun, so viel die Hochfürstl. dießeitige Bedeckung betr.
ob notoriam observantiam umb so mehr ohne alle weitere
Condescendenz in die übrige
postulara hette bestehen können, daß in Lehen Gewohnheiten auf dasjenige zu geben, was die
Vasalli dann und wann davon
notiren oder nicht, sondern was des Lehenherrn
Protocolle oder andere Urkunden und Zeugnis ausweisen und mit sich bringen, wie solches Dero Abgeordneten weitleufftig
remonstriret worden; So haben Se. Hochfürstl. Gn. zu Beybehaltung alles freundnachbarlichen Vernehmens gegen Se. Fürstl. Durchl. aus
Civilitet sich
bereits erklärt, daß die Abholung des Abgeordneten mit 6. Pferden bespannten Kutschen mit einem
Cavalier und zweyen Laqueyen, ingleichen mit solchen
Ceremoniel noch gehabter Abschieds
Audienz die Zuruckführung geschehen möge; Nichtweniger daß in der Ayds Formul das
praedicat:
Durchlauchtigst nebst dem völligen Sächß. Titul
inclusive Engern und Westphalen, gebrauchet, das
praedicat:
Hochgebohrn aber außgelaßen, hingegen daß anstatt Herzog in Franckhen, Herzog zu Franckhen und anstatt des Herrn Bischofs Se. Hochfürstl. Gn. gesezt und hinfüro gebraucht werden möge. Gleichwie sie es nun darbey auch nochmal bewenden laßen, mithin sowohl die Bedeckung als auch das
Ceremoniel auf solche Weis ihr Richtigkeit haben, und allein noch alhiesigem Lehen Probstens ins Mittel gebrachter
Contestation beruhet, also hat man zwar dißeits kein Bedencken, daß solche in
Consilio geschehen möge, alldieweilen aber bey denen Fürstl. und
| Gräfl. Lehen diese
Praerogativ obwaltet, daß selbe nicht, wie die Adeliche, in
Consilio und in der Rathstuben, sondern bey
Hof in dem Fürstl. Zimmer von Sr. Hochfürstl. Gn. in Beyseyn der Domb Capitl.
Deputirten, sodann dero Cantzlars, Lehen Probstens und Lehen
Secretarii pflegen geliehen zu werden, so würd, umb in solch Fürstl. Lehen keinen Absaz zu machen, sondern in der
Conformität derselben zu bleiben, etwa
adaequater seyn, wann sothane
Contestation ante Actum investiturae gegen Dero Abgeordneten
in praesentia ged. Cantzlars und Lehen
Secretarii geschehe, alles in ein
protocoll verfaßt, und
pro futura et perpetua norma ein
Copia davon zugestelt werde; Nachdeme auch solchem allem nach von denen Herren verlangt wird, des eigentlichen Tage, wann mehr bemelte
Investitur würcklich ihren Fortgang haben könne, nachrichtlich zu vernehmen; Als würd hierzu der 19te nechstfolgenden Monats Julij
pro Termino hiermit angesetzt; So wir denen Herren in freundlicher Wieder Antwortt ohnverhalten wollen, und verbleiben denenselben zu Bezeugung freundlicher Dienste geneigt.
Dat. Würtzburg den 28. Junij 1707.
Hochfürstl. Würtzb. verordnete Cantzlar, Geh. Hof- und Regierungs-Räthe.
Denen Edlen Vesten und Hochgelehrten Fürstl. Sächßl. verordneten Directorn und Räthen zu Meiningen, Unsern besonders lieben Herren und Freunden.
Meiningen.
| Nachricht
- wie es bey der Hochfürstl. S. Lehens-Empfängniß über des Hochstifts Wirzburg Mannlehen, Schloß, Stadt und Amt Meiningen, gehalten wird.
Demnach das Hochfürstl. Hauß Sachßen Meiningen in Requirirung obged. Lehen diesen Modum gebrauchet, daß daßelbe, wann es eine ordentliche Gesandschafft mit einem Creditiv in alia materia non feudali geschicket, solche nach deren beschehenen Vortrag endlichen bey Gelegenheit auch durch eine separate Ansprach in eben solcher Audienz obged. Lehen requiriret; Als wird selbe
- 1mo. nach eingeschickten Creditiv in der von Hof zur Audienz ihr bestimbten Stund als eine ordentliche Fürstl. Gesandschafft abgeholet; dahingegen beschiehet
- 2do die Abholung zu dem Belehnungs Actu in der von dem Lehens Secretario dazu intimirenden Stund in einem mit Sechs Pferden gespannten Wagen oder Gutschen mit einem Cavalier und zwey Laquayen, welche beym Aussteigen unten an der Stiegen der Hof-fourier, und oben an derselben der Hofmarschall erwartet; Und gleichwie
- 3tio. der ganze Actus in Seiner Hochfürstl. Gn. gewöhnlichen Audienz-Zimmer in Dero aigenen hohen und zweyer Domb Capitular Herrn Persohn, auch deß Cantzlars, Lehen Probst und Lehen-Secretarii apertis januis dergestalten vor sich gehet, daß
.
|
- 4to. Mehr höchstged. Seine Hochfürstl. Gn. mit dem Hud bedeckt stehen; Und
- 5to. die Vorstellung eines Adelichen Trägers durch eine ahn dieselbe gestelte Ansprach und Vortrag beschiehet; Als wird solche
- 6to. Von dem Canzlarn mit Anweisung auf die in sine annectirte Ayds Formul beantwortet, jeztged. Formul aber ihme Träger
- 7mo. von dem Lehen Secretario öffentlich vorgelesen, et hac finita
- 8vo. zuförderist Seine Hochfürstl. Gn. sodann denen Domb Capitular Herrn Deputirten mit Hand gebenden Treuen an Aydstatt angelobet, und dieser Belehens-Actus damit beschloßen; worauf aber
- 9mo. die Abschieds Audienz ertheilet, und die Heimbführung hinwiederumb, wie die obgedachte Abholung zur ersten Audienz verfüget wird.
- Fürstlicher Sächßischer Lehens-Aydt.
Ich Adam Ernst Hund von Wenckheimb zum Altenstein etc. gelobe und verspreche anstatt und im Nahmen der Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Ernst Ludwigen als ältisten und regierenden, dann Herrn
Friederich Wilhelmen, und Herrn
Anton Ulrichen Gebrüdern, allerseits Hertzogen zu Sachßen, Jülich, Cleve und Berg auch Engern und Westphalen, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meißen, gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marckh und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, der Röm. Kays. Mayest.
| respect. bestelten
General-Feld Zeugmeistern und des Heyl. Röm. Reichs
General Feld Marschall
Lieutenant in crafft Seiner Fürstl. Durchl. mir zugestelten und ferner überreichten schriftlichen Vollmacht, dem Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Iohann Philippen, Bischofen zu Würtzburg und Hertzogen zu Francken, daß Seine Fürstl. Durchl. von wegen Schloß, Statt und Ambt Meiningen sambt derselben Ein und Zugehörungen, welche Seine Fürstl. Durchl. von dem löbl. Stifft Würtzburg zu Mannlehen, desgleichen Juxheimb und Hutsberg als Söhn- und Töchter Lehen, jezo durch mich empfahen laßen, Seiner Hochfürstl. Gnaden und Dero Stifft als ungezweifflichen Lehen Herrn, angeregter Stuckh wegen getreu und hold seyn, auch mehr berührte Lehen, so offt solche künfftig zum Fall kommen werden, geburliche Folg thuen, und sich sonsten, wie einem Lehenmann gegen seinen Lehenherrn von Rechts und Gewonheit wegen zugestehet, aignet und gebühret, verhalten wolle, getreulich und ohne Gefährde.
Johann Lorentz Adelmann Dr. Canzlar.
Adolph Ernst von Diemar.
- ↑ dipl. de a. 982. in Guden. Cod. diplom. T. I. p. 363. und in Ioannis Spicileg. Tabul. vet. p. 263.
- ↑ Aus Mangel urkundlicher Nachrichten läßt sich zwar nicht angeben, wie und zu welcher Zeit Meiningen und Walldorf von der Kirche zu Aschaffenburg den Teutschen Kaisern abgetreten worden; doch beweist die Folge der Geschichte, daß Kaiser Heinrich II diese Örter zu Anfang des 11ten Jahrhunderts wieder im Besitz gehabt und 1008 dem Stifte Wirzburg übergeben habe.
- ↑ Udalrici Babenberg. Cod. epistol. nr. LVII. ap. Eccard. in Corp. hist. medii aevi T. II. p. 60 seq.
- ↑ Man sehe die Urkunde in der Teutschen Übersetzung in Friesens Wirzburg. Chron. in Ludewigs Wirzb. Gesch. Schr. S. 455. Die Urschrift stehet in dem 1ten Th. der diplomat. Gesch. des Hauses Henneberg S. 77.
- ↑ Dieß erhellet aus dem im Jahr 1542 zwischen dem Stifte Wirzburg und Graf Wilhelm von Henneberg geschlossenen Übergabsreceß, worin unter andern 39, in gedachten Ämtern gelegene Hennebergische Dörfer und Wüstungen namhaft gemacht werden, welche bisher dem Centgerichte zu Meiningen pflichtig gewesen, und erst mit diesen Gerechtsamen durch den Umtausch des Amtes Mainberg an die Grafen von Henneberg übergingen. (Beylage Num. VII.) Diese vormahlige Gerichtsverbindung dürfte sich daher, ihrem Ursprunge nach, nicht anders erklären lassen, als daß sie noch ein Überbleibsel eines alten Gaugerichtsbezirks oder gräflichen Dingstuhls gewesen sey, welcher von Kaiser Heinrich II. nebst dem königlichen Eigenthum dem Stifte Wirzburg mit überlassen worden.
- ↑ Siehe Güthens Beschreib. der Stadt Meiningen S. 142.
- ↑ s. Friesens Wirzb. Chron. S. 574. u. a. m.
- ↑ dipl. de an. 1273 in Grunerl Opuscul. Vol. 1. p. 222.
- ↑ eben das. p. 225.
- ↑ Beylage Num. I.
- ↑ Beylage Num. II
- ↑ Man sehe die Beyspiele Schannats Fuldaischen Lehnhoff S. 17. und die ad Margin. angemerkte Urkunden.
- ↑ Dieß erhellet aus der Beylage Num. II. und aus mehrern im Schannat l. c. befindlichen Urkunden.
- ↑ s. Friesens Wirzb. Chron. S. 711.
- ↑ Beylage Num. III.
- ↑ Beylage Num. IV.
- ↑ Beylage Num. V.
- ↑ Das Schloß Mainberg gehörte bis zu Anfang des [14] 14ten Jahrhunderts den Dynasten von Gründlach, welche es schon damahls als ein Reichslehen inne hatten. Von diesen erkaufte es (1303) der Brandenburgische Stadthalter zu Koburg, Graf Walter von Barby (Hofmann annal. Bamberg. p. 184.) der es aber nach wenig Jahren (1306) an Graf Berthold VII. (X) von Henneberg um 2000 Mark Goldes käuflich abtrat. (Hofmann l. c. p. 185.) Seitdem blieb dieses Schloß mit dem dazu geschlagenen Dörferdistrict in der Eigenschaft eines Reichslehens bey der Grafschaft Henneberg bis in das Jahr 1542, wo es an Wirzburg abgetreten wurde.
- ↑ Beylage Num. VI.
- ↑ s. die Urkunde in Lünigs R. Arch. Cont. II. von Sachsen S. 296. und in Arnds Sächs. Arch. Th. II. S. 452.
- ↑ Lünig am a. O. S. 370.
- ↑ Man sehe die Beylage Num. VII. worin 39 Dörfer, Weiler und Wüstungen nahmhaft gemacht werden, die mit dem Wirzburgischen Centgericht zu Meiningen in Verbindung standen, ob sie gleich in den angränzenden Hennebergischen Ämtern gelegen waren.
- ↑ Beylage Num. VIII.
- ↑ Beylage Num. IX.
- ↑ Beylage Num. X.
- ↑ Die hierüber gefertigte Urkunde stehet in den Sammlungen zur Sächs. Ges. Th. XI. S. 192 f. f.
- ↑ Von diesem commissarischen Bericht findet man einen Auszug in den vorhin allegirten Samml. Th. XI. S. 179 f. f. Es verdienet aber derselbe, wegen seines interessanten Inhalts, wodurch die politischen Verhältnisse zwischen Wirzburg und Henneberg ungemein viel Licht gewinnen, im ganzen Zusammenhang bekannt gemacht zu werden. Doch müssen wir jetzt diese merkwürdige Urkunde, aus Mangel des Raums, weglassen, und die Mittheilung derselben für die Zukunft versparen.
- ↑ S. die Urkunde d. d. Schleusingen den 9/19 Julii 1586 in Lünigs Reichsarchiv Part. spec. Cont. 1. von Wirzburg p. 343 von diesem merkwürdigen Receß hat zwar Ignatius Gropp in seiner Wirzb. Chron. Th. I. S. 371 verschiedenes angeführet, er setzet aber die Errichtung deßelben ganz irrig in das J. 1605.
- ↑ Spangenbergs Henneb. Chron. S. 249 Daß ein großer Theil des heutigen Stifts Wirzburg ehedessen zur Grafschaft Henneberg gehöret habe, ist historisch gewiß, und man könnte ein langes Register von den Besitzungen liefern, die nach und nach, theils durch Kauf, theils durch Lehensverbindung, an Wirzburg übergegangen sind. Die wichtigsten davon waren ohne Zweifel die Schlößer und Ämter, Rotenstein, Wildberg, Kißingen, Steinach, Trimberg, Münrichstadt, Königshofen, Mellerstadt, Ascha, Ebenhausen, Sulzfeld, das Gericht Saala und noch viele einzelne Ortschaften und Gefälle, welche alle im mittlern Alter integrirende Theile der Grafschaft ausmachten, und zu verschiedenen Zeiten vom Stifte Wirzburg acquiriret wurden.
- ↑ Beylage Num. VI.
- ↑ s. Güthens Beschr. der Stadt Meiningen S. 40.
- ↑ Beilage Num. XI.
- ↑ dipl. Mspt. d. d. Neustadt an der Saal den 13/2. August 1697.
- ↑ Beilage Num. XII.
- ↑ Das Gericht Friedelshausen lieget zwischen Kaltennordheim [33] und Wasungen und war in ältern Zeiten ein Zubehör des Stiftes Wirzburg, welches aber dasselbe schon im Jahre 1297 dem Grafen Berthold VII (X) von Henneberg-Schleusingen, gegen einen Vorschuß von 400 Mark Silbers, als ein Burglehen, unterpfändlich einräumte. (dipl. Mspt. de a. 1297.) Über diese Summe schoß Berthold nachher (1330) dem Stifte Wirzburg abermahls 500 Pfund Heller vor, weswegen ihm die Stadt Meiningen, in der Eigenschaft eines Burgguts verschrieben wurde. Letzteres mag in der Folge von Wirzburg wieder eingelöst worden seyn; da hingegen das Gericht Friedelshausen seit 1297 der Grafschaft Henneberg einverleibet wurde. Nach Erlöschung des Hennebergischen Stammes machte zwar Bischoff Julius auf die Einlösung dieser Pfandschaft einigen Anspruch; die Sache wurde aber in dem 1586 mit Sachsen errichteten Hauptvergleich dahin beygeleget, daß man Wirzburgischer Seits seinem Einlösungsrecht an Friedelshausen entsagte und die deshalbigen Hennebergischen Reverse dem Hause Sachsen zurückgab. S. in Lünigs R. Arch. P. spec. Cons. I. von Wirzb. S. 343.
- ↑ Landwer oder Landwersberg, ein wüstes Schloß ohnweit Meiningen. Die ehedessen dazu gehörig gewesenen Burggüter machen dermahlen einen Maierhof aus, welcher dem Fürstlichen Hause Meiningen zu Lehen gehet.
- ↑ s. die vorhergehende Urkunde Num. III.
- ↑ [59] d) Vermöge dieses Vertrags bekleidete Graf Wilhelm von Henneberg im Amte Meiningen die Stelle eines Wirzburgischen Amtmanns, welche für ihn, nach der Sitte jener Zeiten, nichts weniger als verkleinerlich war, indem uns die Geschichte viele Beyspiele liefert[,] daß die angesehensten Fürsten von anderen Herren geistlichen und weltlichen Standes, in einem gewissen Landesbezirk die Amtmannschaft übernommen haben. (S. Avemanns Beschr. der Burggr. von Kirchberg S. 261.) Im Grunde war er eine Art von Bündniß, wodurch der Amtmann, gegen ein vorgeschossenes Capital, in dem ihm übergebenen District die Einkünfte zu genießen, Recht und Gerechtigkeit zu handhaben und selbigen gegen feindliche Ueberfälle zu vertheidigen hatte. Eben darin bestand auch im gegenwärtigen Fall die Verbindlichkeit Graf Wilhelms von Henneberg, wie der fernere Inhalt der Urkunde ausweiset.
- ↑ s. die Urkunde Num VI.