Zum Inhalt springen

RE:Exercitus

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Römisches Heer
Band VI,2 (1909) S. 15871679
Bildergalerie im Original
Register VI,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VI,2|1587|1679|Exercitus|[[REAutor]]|RE:Exercitus}}        

Exercitus. In diesem Abriß ist lediglich beabsichtigt, in großen Zügen ein Bild von der Entwicklung des römischen Heerwesens und von seiner Organisation zu entwerfen. Zu den folgenden zusammenfassenden Ausführungen müssen also eine Reihe größerer ergänzender Artikel, besonders Dilectus, Equites, Legio, Ala, Cohors, Auxilia, Socii, Manipulus, Numeri, Comitatenses, Riparienses, Comites, Duces, Proconsules, Legati, Imperium, Stipendium, Festungskrieg, und zahlreiche kleinere eingesehen werden, auch ohne daß in jedem Fall ausdrücklich darauf verwiesen ist. Die eingehendere Erörterung von Einzelfragen, zu der auf diesem Gebiete der Kriegsaltertümer wegen der auch in chronologischer Hinsicht nur zu oft unzuverlässigen und wenig ausgiebigen Überlieferung Anlaß genug geboten ist, bleibt hier ausgeschlossen. Für die spätere Kaiserzeit namentlich, deren Heeresverhältnisse noch reiche Arbeit für Untersuchungen bieten, können ohne genauere Diskussion mehrfach nur Mutmaßungen gegeben werden.

A. Geschichtliche Übersicht der Heeresgestaltung.

[Bearbeiten]

I. Das Heer der Königszeit und der Republik.

[Bearbeiten]

Gesicherte Nachrichten über die ältere Periode sind so wenig vorhanden, daß nur im allgemeinen die größten Wandlungen zu erkennen sind und eine klarere Einsicht in die Heeresverfassung vor dem zweiten Punischen Kriege nicht möglich ist. Erst mit der von Polybios VI 10–42 entworfenen Schilderung derselben gewinnen wir festeren Grund für die Darstellung und Beurteilung. Da überdies diese Fragen vielfach in engstem Zusammenhange mit den in der Tradition so unklar gezeichneten und daher bis in die jüngste Zeit so verschieden beurteilten staatsrechtlichen Zuständen in den ersten Jahrhunderten Roms, besonders auch zu der Kontroverse über das Verhältnis zwischen Patriziern und Plebeiern, stehen, würde eine breitere Erörterung weit über den dieser Skizze gezogenen Rahmen hinausgehen.

1. Die älteste Zeit. Daß die Angaben bei Liv. I 13. 8. Dionys. II 13 (dazu Mommsen R. G. I⁶ 70; St.-R. II³ 177. Marquardt St.-V. II² 322, 4). Varro de l. l. V 81. 91. Serv. Aen. V 560, nach denen schon das Heer des Romulus aus 300 Rittern (celeres), gegliedert in 30 decuriae unter dem Befehl von 3 tribuni celerum (s. Equites) und aus 3000 Mann Fußvolk bestanden habe, je ein Drittel aus den Ramnes, Tities, Luceres, befehligt von 3 tribuni militum, nur bedingt richtig sein können, liegt auf der Hand. Gewiß bildeten die Curien als die gegebene Gliederung der ältesten römischen Bürgerschaft (oben Bd. IV S. 1817. 2317) auch für die Heeresteilung die Grundlage und jede mag 100 Mann zum Fußvolk (Dionys. II 7, s. die Art. Centuria, Decuria, Curia, Mommsen St.-R. III 104) und 10 Mann zur Reiterei gestellt haben, so daß man mit Lammert N. Jahrb. IX 105 diesen ursprünglichen römischen Heerbann [1590] zutreffend ein Geschlechterheer nennen kann; wie das Fußvolk aber taktisch geordnet gewesen, läßt sich nicht ermitteln. Auch die letzthin von Lammert 111 entworfene Konstruktion kann nur als eine wenn auch umsichtig erläuterte Vermutung gelten; darnach umfaßte nämlich jedes der 30 Curienkontingente (Centurien) 20 Patrizier, 40 Bürgerliche und 40 Klienten, je drei derselben (aus Ramnes, Tities, Luceres) seien zu einem Schlachthaufen vereinigt worden, und zwar hätten 3 ✕ 20 Patrizier gleich der Reiterei in drei Gliedern nach Ramnes, Tities, Luceres geordnet die vordere Abteilung (schweres Fußvolk), die 3 ✕ 40 Bürgerlichen in 6 Glieder geordnet die mittlere (halbschweres Fußvolk), die 3 ✕ 40 Klienten in gleicher Ordnung die dritte Abteilung (leichtes Fußvolk) gebildet. Mithin war die Aufstellung 15 Glieder tief bei 20 Mann in der Front. Schon die hier vorausgesetzte älteste ständische Gliederung der Bürgerschaft ist bedenklich. Bald soll dann eine Vermehrung des Heeres stattgefunden haben, in welcher Art freilich, steht dahin. Lange R. A. I³ 444ff. Marquardt 322. Statt der drei Reitercenturien werden später sechs, seit Servius Tullius aber 1800 Reiter genannt (darüber Kübler im Art. Equites), und Livius spricht schon unter Servius Tullius, zweifellos späterer Entwicklung vorgreifend, von mehreren Legionen; es ist nicht nötig, solche in den ersten Büchern nicht seltenen Angaben, die der damaligen Wehrkraft nicht entsprechen, zu notieren. Schwegler R. G. I² 526ff. Daß im ältesten Heere die Reiterei die Haupttruppe gewesen (Kübler a. a. O.), bestimmt, die feindliche Aufstellung zu durchbrechen (vgl. Fest. p. 221 paribus equis), darf man aus den vielfach übertreibenden Berichten der Alten (Belege bei Marquardt 323ff.| doch entnehmen. Letzthin hat W. Helbig Comptes rendus de l’Acad. des inscr. 1904, 178ff. 190ff. nachzuweisen gesucht, daß die römische Reiterei zunächst nur aus berittenen Fußsoldaten bestand und erst seit den Samniterkriegen eine wirkliche vom Fußvolk getrennte Kavallerie vorhanden war. Vgl. Helbig Herm. XL (1905) 105ff.; Abh. Akad. München 1905, 265–317.

2. Die Servianische Reform. Auf Servius Tullius (Schwegler R. G. I² 754ff.) wird eine neue Gruppierung der wehrfähigen Mannschaft zurückgeführt, die gewiß auf den im Laufe der Zeit eingetretenen Wandlungen in der Heeresverfassung beruhte. Vgl. die Art. Centuria oben Bd. III S. 1952ff; Classis Bd. III S. 2630ff. Daß die Servianische Klassen- und Centurienteilung in erster Linie einen militärischen Zweck gehabt hat, ist nicht zu bezweifeln, Mommsen R. G. I⁶ 93. Herzog St.-V. I 35. 37. Delbrück 227. Wann diese Neuordnung erfolgte, läßt sich nicht genauer feststellen, denn augenscheinlich tragen unsere Berichte späteren Weiterbildungen in der militärischen und politischen Organisation des Volkes Rechnung; sicher aber fällt sie noch in die Königszeit und vollzog sich nicht, wie Neumann Die Grundherrschaft der röm. Rep. 1900, 18ff. nachzuweisen suchte, nach der Aufhebung der Grundherrschaft und nach der Bauernbefreiung in der Begründung der ländlichen Tribus im J. 297 = 457 v. Chr. Die adsidui (s. d.) oder locupletes wurden statt in Tribus [1591] in fünf Censusklassen eingeteilt, die iuniores vom 17. bis zum vollendeten 46. Jahr (Gell. X 28. Polyb. VI 19, 2. Mommsen St.-R. I³ 505ff., oben Bd. V S. 594) von den seniores vom 47. bis 60. Jahr geschieden, jene zum Kriegsdienst verpflichtet, diese gegebenenfalls zum Schutze der Stadt (qui urbi moenibusque praesidio sit, Liv. VI 6, 14). Die Dienstpflicht wird auf die grundbesitzenden Bürger gelegt, die aus eigenen Mitteln sich die Waffen beschaffen müssen; frei bleiben außer in Fällen der dringendsten Not die proletarii, Liv. I 43, 8. Dionys. IV 18. Gell. XVI 10, 11: sed quoniam res pecuniaque familiaris obsidis vicem pignerisque esse apud rem publicam videbatur amorisque in patriam fides quaedam in ea firmamentumque erat, neque proletarii neque capite censi milites nisi in tumultu maximo scribebantur, quia familia pecuniaque his aut tenuis aut nulla esset. Plut. Mar. 9. Betreffs der völlig verwirrten Überlieferung, inwieweit man zu verschiedenen Zeiten die nur ihrem caput nach in die Steuerlisten Eingetragenen zum Heeresdienst herangezogen hat, vgl. Kübler oben Bd. III S. 1521ff. Eine prinzipielle Ausschließung dieser Ärmsten ist nicht anzunehmen, in dringenden Fällen lieferte ihnen der Staat die Waffen.

Nach der Überlieferung sind die einzelnen Klassen verschieden bewaffnet gewesen: die erste mit Stoßlanze, Schwert. Helm (galea), Panzer (lorica), ehernem Rundschild (clipeus), Beinschienen (ocreae); die zweite ebenso, aber ohne Panzer und nur mit einem viereckigen, ursprünglich sabinischen, mit Leder überzogenen, gebogenen Langschild (scutum) versehen; die dritte war wie die zweite gerüstet, doch ohne Beinschienen; die vierte führte nach Liv. I 43, 6 nur Stoßlanze und Wurfspeer (arma mutata nihil praeter hastam et verutum datum), während sie nach Dionys. IV 17 schwergewaffnet war; die fünfte hatte Wurfspeer und Schleuder (fundas lapidesque missiles, aber nach Dionys.: τούτους ἔταξε σαυνία καὶ σφενδόνας ἔχοντας ἔξω τάξεως συστρατεύεσθαι). Über diese abweichenden, im einzelnen recht anfechtbaren Angaben Marquardt 327, 1. 3, Lammert 122.

Teilweise ist die Art der Bewaffnung andern Völkern entlehnt, Athen. VI 273. Sallust. Cat. 51, 38. Plut. Rom. 21. Diodor. XXIII 2 Exc. Vatic., vgl. v. Arnim Ineditum Vaticanum, Herm. XXVII 121. 129, die ehernen Schutzwaffen, der schwere Hoplitenspeer beispielsweise sind griechisch, vgl. Nitzsch R. G. I 83; mit Recht weist Lammert 101ff. darauf hin, daß Waffen und Taktik jedes Heerwesens auch im Altertum in gewissem Sinne international sind. Caes. bell. civ. I 44. Mommsen R. G. I⁶ 441 A. Ed. Meyer Gesch. d. Alt. V 124ff. Daß diese fünffache Abstufung keinen militärischen Zweck gehabt hat, zeigt Lammert 116, und man wird Delbrück 222. 234 zustimmen, daß die überlieferten Einzelheiten der Bewaffnung vielfach nur antiquarische Konstruktionen sind. Dagegen ist Brunckes Behauptung (Philol. 1881. 368), es handle sich bei diesen Angaben nur darum, was der Einzelne sich selbst beschaffen mußte und was der Staat ihm liefere, nicht zutreffend. Richtig scheint mir der Hinweis Lämmerts ll7, daß in der geflissentlichen Hervorhebung der [1592] Unterschiede in der Bewaffnung gewisse soziale Gegensätze zum Ausdruck kommen, denn gerade in Rom legte man großen Wert darauf, ständische Vorzüge durch peinlich genaue Anordnungen über Tracht und Ehrenplätze festzulegen.

Nach dem überlieferten Schema stellte die 1. Klasse je 40 Centurien iumores (= 4000 Mann) und seniores, die 2., 3., 4. eine jede je 10 Centurien iuniores (also zusammen 3000 Mann) und seniores, die 5. je 15 Centurien iuniores (= 1 500 Mann) und seniores, also gab es eine Feldarmee von 8 500 Mann. Dazu kamen noch 5 Centurien, zwei der Werkleute (fabri, s. d.) und je eine der Spielleute cornices, tibicines und die der accensi velati, einer Ersatzmannschaft, deren Verwendung oben Bd. I S. 135 von Kubitschek erläutert ist. Die Reiterei, durch 12 plebeische Centurien auf 18 Abteilungen erhöht (s. Equites), gilt noch als vornehme Truppe, hat aber nicht mehr die alte militärische Bedeutung und steht jetzt auf den Flügeln. Nimmt man nun mit Delbrück 223. 231 an. daß zur Zeit des Sturzes der Könige auf dem römischen Staatsgebiet von noch nicht 18 Quadratmeilen (983 ☐km) Umfang etwa 60 000 Menschen wohnten, so könnte die Zahl der wehrfähigen Männer vom 17.–16. Jahre auf 9–10 000, die der Älteren auf 5–6 000 beziffert werden, und dies Ergebnis stimmt merkwürdig zu den Zahlen der Centurien, wenn deren jede beim Fußvolk ziemlich 100 Mann stark war. Es dürften also ungefähr 8 500 iuniores, 5000 seniores, 1000 Reiter, 500 fabri, Spielleute usw. gewesen sein. Dies exercitus, ,die Abwehr‘, ist die zu Übungen auf dem Exerzierplatz versammelte Bürgerwehr (Mommsen St.-R. III 216. 294, 2. 1074) und zu zwei Legionen, jede rund 4 200 Mann stark, und zu zwei naturgemäß schwächeren Reservelegionen formiert. Die weiteren Unterabteilungen der Legion sind nicht bekannt, die Centurien waren es nicht. Man hat hier die bekannte Liviusstelle VIII 8 (s. u.) oft herangezogen, obwohl sie chronologisch unbestimmt ist; namentlich wurde von Lammert 119ff., auf dessen beachtenswerte Auseinandersetzungen verwiesen sei, hervorgehoben, daß diese Angleichung des römischen Heeres an die makedonische Phalanx nur mit der Servianischen Neuordnung verbunden gewesen sein könne. Wurde auch das Grundprinzip der Phalanx, die zusammenhängende Linienaufstellung in breiter Form und verhältnismäßig geringer Tiefe festgehalten, so sind doch nicht minder wesentliche Unterschiede durchgeführt. Die Aufstellung erfolgte in sechs Gliedern (Mommsen Tribus 138), in der Front standen 500 Schwerbewaffnete. Unklar ist die Verteilung der Klassen auf die einzelnen Glieder, Liv. I 43. Dionys. IV 16. 17; jedenfalls umfaßten das 1. und 2. Glied Bürger der ersten Klasse, ob das 3. und 4. ebenfalls, oder nur solche der zweiten Klasse, ist nicht festzustellen, ebensowenig, ob in dem 5. und 6. nur Angehörige der dritten oder auch noch der zweiten dienten. Abweichende Vermutungen, auch über die Fronteinteilung, äußert Lammert 125. 128. Die vierte Klasse hat so wenig wie die fünfte zur Phalanx gezählt; sie bildeten eine leichte Truppe mit dem unerklärbaren Namen rorarii (Nonius p. 552, 31 M., s. d. Art.), die, mit Wurfspieß und Schleuder bewaffnet, [1593] den Kampf eröffnete und dann sich zurückzog.

Ob die drei Reihen der Phalanx schon principes, hastati, triarii genannt wurden, ist trotz Varro de l. l. V 89. Veget. I 20. II 2. 15. 16. III 14 ungewiß; sind doch diese Bezeichnungen (s. die Art.), die schon Varro nicht sicher zu deuten vermochte, in vieler Hinsicht rätselhaft, was hier nicht weiter auszuführen ist. Feststeht, daß die principes oder proci die Bürger im ersten Gliede sind; weshalb aber das zweite hastati heißt, obwohl doch alle drei mit der hasta ausgerüstet waren, bleibt noch zu erklären.

3. Das Bürgerheer der Republik bis auf Marius. Eine weitere bedeutsame Neuerung, durch die die Schlagfertigkeit des Heeres erhöht wurde, vollzog sich im Zeitalter des Camillus und ist vielfach auf seine Initiative zurückgeführt worden. Weil die schwierige Belagerung von Veii die Fortsetzung des Krieges über den Sommer hinaus nötig machte, zahlte man Fußsoldaten und Reitern Sold (Liv. V 7, 12. 12, 3. VII 41, 8), d. h. man entschloß sich, die bisher durch Umlage aufgebrachte Soldzahlung auf die Staatskasse (de publico Liv. IV 59, 11. V 4, 5. Festus s. privato sumptu) zu übernehmen. Mommsen R. G. I⁶ 293. Schwegler R. G. III 222. Merkel Beamtengehalt 12ff. Daß dies Motiv übrigens nicht das einzige gewesen ist, hebt Nitzsch R. G. I 80 hervor (s. den Art. Stipendium und weiter unten).

Die Annahme Lammerts 170, daß dadurch auch ein stufenweises Aufrücken der Klassen möglich geworden und gleichmäßigere Vervollkommnung der Waffen erzielt worden sei, ist sehr unwahrscheinlich; ich möchte den ohnehin nicht einwandfreien Quellenzeugnissen keine weitere Deutung geben und nur für richtig halten, daß Änderungen eingeführt wurden, um die Gallier besser bekämpfen zu können, der Helm aus Stahl, das nun oben und unten mit Eisen beschlagene scutum, Plut. Cam. 40: ἐχαλκεύσατο μὲν κράνη τοῖς πλείστοις ὁλοσίδηρα καὶ λεῖα ταῖς περιφερείαις, ὠς ἀπολισθαίνειν ἢ κατάγνυσθαι τὰς μαχαίρας· τοῖς δὲ θυρεοῖς κύκλῳ περιήρμοσε λεπίδα χαλκῆν, τοῦ ξύλου κα’ αὑτὸ τὰς πληγὰς μὴ στέγοντος. αὐτοὺς δὲ τοὺς στρατιώτας ἐδίδαξε τοῖς ὑσσοῖς μακροῖς διὰ χειρὸς χρῆσθαι καὶ τοῖς ξίφεσι τῶν πολεμίων ὑποβάλλοντας ἐκδέχεσθαι τὰς καταφοράς. Diese Motivierung dieser Änderung ist nicht richtig, wie auch Ed. Meyer, im Apophoreton der Graeca Halensis (1903) 144, 1 bemerkt. Livius VIII 8, 3: clipeis antea Romani usi sunt: dein postquam stipendiarii facti sunt, scuta pro clipeis fecere setzt auch die Einführung der scuta in chronologischen, uns im übrigen unklaren Zusammenhang mit der Soldzahlung und bemerkt weiter, daß in dieser Epoche sich eine viel tiefer greifende Neuerung vollzogen habe, die Umwandlung der phalangitischen Aufstellung in die Manipulartaktik, et quod antea phalanges similes Macedonicis, hoc postea manipulatim structa acies coepit esse. Eine sachlich befriedigende Erklärung der von Livius weiterhin gegebenen Auseinandersetzung hat sich trotz mancher dieser Stelle gewidmeten Untersuchung (das Wesentliche bei Marquardt 360ff., vgl. noch die ziemlich radikale Interpretation Delbrücks 256ff. und Leinveber Philol. LXI 32–41) [1594] nicht ermitteln lassen, denn die Angaben des militärisch nicht geschulten Autors sind zu unbestimmt und technisch nicht, ohne den Text gewaltsam umzudeuten, verständlich zu machen. (Madvig Verf. II 483. 489. Unter Hinweis auf die Art. Legio, Manipulus hebe ich nur folgendes hervor. Livius hat anscheinend die einzelnen Stadien der allmählich vorbereiteten und durchgeführten Reform nicht geschieden. Solche antiquarische Gründlichkeit lag ganz außerhalb der Ziele seiner Darstellung, wenn anders ihm überhaupt noch die Möglichkeit geboten war, in diese Entwicklung eine klare Einsicht zu gewinnen. Daß der dies Alliensis die Römer zu dieser neuen Organisation veranlaßt hat, wie Lammert 174 meint, ist wenig wahrscheinlich, eher mögen die Erfahrungen in den Samniterkriegen dazu Anlaß geboten haben (Fröhlich Beiträge I 21. Delbrück in Sybels Ztschr. LX 243), als der Kampf in den Berglandschaften zur Formation und Ausbildung kleinerer Evolutionseinheiten (Jähns 220) nötigte. Durch Polybios ist uns wenigstens ermöglicht, die Bildung des Heeres zu seiner Zeit in allgemeinen Zügen uns vorzustellen. Die Legion ist gewöhnlich 4 200 Mann stark, doch werden Erhöhungen der Truppe in Kriegszeiten auf 5000, 5200, 6000, 6200 erwähnt; Beispiele bei Marquardt 334ff. Steinwender Über die Stärke der röm. Legion und die Ursache des allmählichen Wachstums der Legion, Progr. Marienburg 1877. Polybios unterscheidet nun 1200 hastati, 1200 principes, 600 triarii, 1200 velites, letztere aus den untersten zwei Censusklassen, erstere gleich 30 Centurien der drei obersten Klassen (Delbrück Kriegskunst I 235. 241), nach Altersstufen getrennt, VI 21, 7. 8: παραγενομένων εἰς τὴν ταχθεῖσαν ἡμέραν διαλέγουσι τῶν ἀνδρῶν τοὺς μὲν νεωτάτους καὶ πενιχροτάτους εἰς τοὺς προσφομάχους (Madvig II 485; s. d. Art. Velites), τοὺς δ’ ἑξῆς τούτοις εἰς τοὺς ἁστάτους καλουμένους, τοὺς δὲ ἀκμαιοτάτους ταῖς ἡλικίαις εἰς τοὺς πρίγκιπας, τοὺς δὲ πρεσβυτάτους εἰς τοὺς τριαρίους. αὗται γάρ εἰσι καὶ τοσαῦται διαφοραὶ παρὰ Ῥωμαίοις καὶ τῶν ὀνομασιῶν καὶ τῶν ἡλικιῶν, ἔτι δὲ τῶν καθοπλισμῶν ἐν ἑκάστῳ στρατοπέδῳ, wie Livius VIII 8 die hastati als flos iuvenum, die principes als robustior aetas, die triarii als veteranus miles bezeichnet.

Die Unterabteilungen der Legion sind die 30 manipuli, genannt, nach einem anfänglich als Feldzeichen dienenden, auf eine Stange gebundenen Bündel Heu (Lammert 175 weicht ohne Not von dieser bekannten Erklärung ab; auch Jähns 220 will manipuli nur als ,eine Handvoll‘ deuten). Jeder ist 100 Mann stark, von einem Centurio befehligt, Nonius u. 520 M. Liv. I 52. Plut. Rom. 8. Hier ist nur hervorzuheben, daß der manipulus (s. d.) später in zwei centuriae zerlegt ward, doch unter einer Fahne blieb, und daß dem centurio prior des rechten Flügels der Befehl zustand, Polyb. VI 24. Gell. XVI 4. 6. Liv. XLII 34. Varro de l. l. V 88. Dionys. IX 10. Serv. Aen. XI 463. Vgl. Signa, Signifer. Die velites (s. d.) sind nicht in Manipeln und Centurien eingeteilt, sondern den drei Gliedern zugeteilt, Polyb. VI 24, 4. In der Legion von 4200 Mann umfassen die hastati 10 manipuli zu 120 Mann, also 20 centuriae zu 60, ebenso [1595] die principes, die triarii aber 10 manipuli zu 60 Mann, also 20 centuriae zu 30. (Madvig Verf. II 486. Die Versuche Steinwenders Ztschr. f. Gymnasialwesen XXXII 705ff., hiermit die abweichenden Angaben des Livius, daß die manipuli der hastati und principes je 15 betrugen, in Einklang zu bringen, sind abzulehnen. Marquardt 346 kommt daher zu folgender Gliederung: ein manipulus hastatorum steht in zwei Zügen, centuriae, jede centuria hat 60 hastati und 20 velites in 10 Rotten zu 8 Mann oder 8 Glieder zu 10 Mann, der manipulus also 20 Rotten zu 8 Mann oder 8 Glieder zu 20 Mann; die gleiche Ordnung hatten die principes. Die triarii mit den velites nahmen aber nur 5 Glieder ein. Wahrscheinlich hatte der einzelne Mann im Gliede drei römische Fuß Raum, der für einen ganzen manipulus erforderliche Raum ist verschieden, je nach der Stellung confertis ordinibus (densa acie Liv. XXII 47, 5) oder, zur besseren Handhabung der Waffen, laxatis ordinibus (vgl. Caes. b. G. II 25, 2), wo beim Kampf Polyb. XVIII 30, 6 sechs Fuß Abstand zwischen Neben- und Hintermann rechnet: ἵστανται μὲν οὖν ἐν τρισὶ ποσὶ μετὰ τῶν ὅπλων καὶ Ῥωμαῖοι· τῆς μάχης δ’ αὐτοῖς κατ’ ἄνδρα τὴν κίνησιν λαμβανούσης διὰ τὸ τῷ μὲν θυρεῷ σκέπειν τὸ σῶμα, συμμετατιθεμένους ἀεὶ πρὸς τὸν τῆς πληγῆς καιρόν, τῇ μαχαίρᾳ δ’ ἐκ καταφορᾶς καὶ διαιρέσεως ποιεῖσθαι τὴν μάχην, προφανὲς ὅτι χάλασμα καὶ διάστασιν ἀλλήλων ἔχειν δεήσει τοὺς ἄνδρας ἐλάχιστον τρεῖς πόδας κατ’ ἐπιστάτην καὶ κατὰ παραστάτην, εἰ μέλλουσιν εὐχρηστεῖν πρὸς τὸ δέον (s. u. S. 1653).

Noch weniger deutlich ist die Taktik der Legion während dieser Periode. Es sollen nach der gewöhnlichen, auf Livius fußenden Darstellung die manipuli der Legion in die genannten drei Treffen der hastati principes triarii gegliedert (Belege bei Marquardt 350, 5) schachbrettartig aufgestellt gewesen sein (s. Quincunx). Die erste Reihe bildeten darnach die 10 manipuli der hastati, hinter deren Intervallen die 10 manipuli principum standen, hinter diesen, aber in einer den hastati gleichen Ordnung und entsprechend den Intervallen der ersten Linie, die triarii. Auf diese Weise sei es ohne völlige Erschütterung der Schlachtreihe möglich gewesen, daß nötigenfalls das zweite Treffen sofort in die Intervalle des ersten vorrückte, dann, wenn beide, hastati und principes, zum Weichen gebracht, die triarii die entstandenen Lücken füllten und eine geschlossene Schlachtreihe herstellten. Dies manipelweise Durchziehen und Ablösen der Treffen aber ist, wie Delbrück mehrfach (Perserkriege 269ff.) gezeigt hat, in Wirklichkeit nicht ausführbar, das Eingreifen der Reserve namentlich in den Kampf schon schematisch kaum verständlich, praktisch vollends in dieser Form unmöglich, und von der Verwendung der velites läßt sich kein rechtes Bild gewinnen. Die Größe des Intervalls zwischen den einzelnen Manipeln ist nicht überliefert; man wäre, wenn die Ablösung des ersten Treffens durch das zweite möglich sein soll, gezwungen, die Intervalle gleich der Frontbreite (20 Mann) zu setzen. Livius Angabe distantes inter se modicum spatium widerstreitet aber dieser Annahme. Ganz unklar ist ferner, wie während des Kampfes die Ablösung [1596] vor sich gehen kann, ohne dem Feind große Blößen zu zeigen, vor allem jedoch spricht gegen die Quincunxstellung die Erwägung, daß eine solche Truppe beim Vormarsch, besonders auf schwierigem Terrain und im Ernstfalle, die Distanzen schlechterdings nicht einhalten kann und in Unordnung geraten muß. Delbrück kommt daher zu dem Schluß, daß man überhaupt mit Unrecht die Manipel von nur 120 Mann als taktischen Körper faßt; als solcher ist die ganze Legion zu betrachten, die Intervalle sind klein und sollen nur Abschnitte in der Phalanx markieren, ermöglichen aber, die entstehenden Verschiebungen auszugleichen, ,denn jede erstirbt in dem nächsten Intervall oder spätestens dem übernächsten, indem diese sich schließen‘ (Kriegskunst I 237). Als äußerlich sichtbaren Sammelpunkt erhält der Manipel ein signum (s. u.), vgl. d. Art. Antesignani.

Über die Reiterei in dieser Zeit, 300 Mann bei jeder Legion, s. Kübler a. a. O. Die bevorzugte Stellung der equites, die aus den vornehmsten Familien sich rekrutierten, entspricht nicht mehr ihrer gegenüber dem Fußvolk geringern militärischen Bedeutung, wie auch Nitzsch I 114 hervorhebt. In normalen Zeiten bildete man gewöhnlich zwei consularische Heere zu je zwei Legionen, jede zu 4200 Mann und 300 Reiter, doch fand auch Verstärkung bis auf 6000 statt (Nachweise bei (Madvig Verf. II 484), und zeitweilig sind mehr, dann durch Zahlen unterschiedene Legionen ausgehoben worden, so im zweiten Punischen Kriege achtzehn, Liv. XXIV 11, 2, zwanzig und mehr Liv. XXX 2, 7. XXVI 28, 13. XXVII 22, 11, dreiundzwanzig XXVI 1, 13. XXVII 36, 12. Unglaubwürdige Angaben über die Wehrkraft in älterer Zeit übergehe ich, betreffs der Alliaschlacht vgl. Ed. Meyer im Apophoreton der Graeca Hal. 143.

Außerdem stellten gemäß den bei Abschluß des foedus getroffenen Abmachungen die italischen Bundesgenossen, socii (et) nominis Latini, Kontingente zum Heere (s. o. Bd. V S. 607ff., die Art. Auxilia o. Bd. II S. 2618ff. und Socii). Die socii werden auf den Flügeln aufgestellt, daher ala dextra und ala sinistra geschieden (Stellen bei Marquardt 395, 3), jede unter drei praefecti (s. u.), doch werden noch andere Aufstellungen erwähnt und die socii später selbst in das Zentrum der Schlachtordnung aufgenommen, Liv. XXXVII 39. 7 (564 = 190 v. Chr.). Marquardt 397 führt des weitern aus, daß seit dem Ende des Latinerkriegs diese Kontingente als eigene Truppenkörper (cohortes) unter einer Fahne (Liv. XXV 14. 4. XXVII 13. 7) zusammen blieben; daher nehmen sie auch im Lager einen gesonderten großen Raum ein (Polyb. VI 32, 5), und bei Livius sind öfters den Legionssoldaten als manipuli die cohortes der Bundesgenossen gegenübergestellt. Auf die vier Legionen kommen gewöhnlich 20 000 socii Fußvolk, doch sind zu Zeiten höhere Anforderungen gestellt worden; die Reiterei der Bundesgenossen ist dreimal so stark wie die der Bürger, Polyb. VI 26, 7. Über diese Zahlenangaben vgl. den Art. Extraordinarii und Steinwender Über das numerische Verhältnis zwischen cives und socii im römischen Heere, Progr. Marienburg 1879.

[1597] Seit die Kriege auf andere Länder hinübergriffen, gibt es im Heere ferner Hilfsvölker, leichte Truppen aus den Ländern, wo die Kriege sich abspielten, oft angeworben; sie sind in dieser Periode als auxilia von den socii zu unterscheiden, Varro de l. l. V 90. Festus p. 17. Liv. XXII 37, 7: milite atque equite scire nisi Romano Latinique nominis non uti populum Romanum: levium armorum auxilia etiam externa vidisse in castris Romanis. 13, auch im Lager getrennt, Polyb. VI 31, 9. Solcher Söldner (mercennarii) gedenken u. a. Zonar. VIII 16, vgl. Polyb. II 7, 5; Liv. XXIV 30, 13 und Polyb. III 75, 7 (600 Kreter in der Schlacht am Trasimenus); Liv. XXII 37, 8. 13. XXIV 49, 8(Keltiberer); o. Bd. III S. 1890. Es waren Abteilungen, bewaffnet mit Schleuder und Bogen, leichten Wurfspießen, spanischem Schwert, rundem Schild (parma) und Lederkappe (galea); die Zahl derselben war nicht näher bestimmt, sondern durch die jeweilige Lage bedingt, wächst aber seit den Punischen Kriegen bedeutend, Marquardt 401.

Mit der Manipulartaktik war die Waffe geschaffen, durch die Rom die Unterwerfung Italiens vollendete und den Kampf um das Mittelmeer siegreich durchfocht. Mommsen R. G. I⁶ 440. Selbstverständlich ist die ursprüngliche Form dieser Strategie nicht starr geblieben; die durch das stete Wachstum des Staates sich wandelnden Vorbedingungen für die Zusammensetzung der Armee machten Änderungen ebenso notwendig, wie gegenüber der Kriegskunst eines Pyrrhus, eines Hannibal taktische Neuerungen unvermeidlich waren. Unsere Überlieferung gestattet uns freilich nicht, die organische Weiterentwicklung des Heerwesens während dieser entscheidenden Epochen in den einzelnen Stadien zu verfolgen; den Berichten über die wichtigeren Schlachten eine kritische Würdigung zu widmen, ist hier nicht der Ort. Daß die Erfahrungen während des Krieges mit Pyrrhus, des Kampfes, wie Mommsen sagt, ,zwischen Söldnerarmee und Bürgerheer, zwischen Heerkönigtum und Senatorenregiment, zwischen individuellem Talent und nationaler Kraft‘ dazu geführt, die Manipeln zu verstärken (Jähns 222), ist nicht zu erweisen. Die Wandlungen der Taktik im zweiten Punischen Kriege zu verstehen, bietet Polybios unschätzbares Material; er faßt XVIII 11 sein Urteil selbst zusammen, vgl. Delbrück 305ff. 338ff. Wir bewundern die Schlagfertigkeit des Heeres, die großartige Wehrhaftigkeit des römischen Volkes (Polyb. III 89, 8), die sittliche Energie, die gerade in kritischen Zeiten den schließlichen Erfolg verbürgte und nach der Niederlage doch den Weg zum Sieg fand, die trotz mancher Einwendungen unleugbaren hervorragenden Feldherrneigenschaften eines Scipio (von Delbrück I 348. 351 namentlich hervorgehoben), die militärische Schulung und die eiserne Disziplin (Val. Max. II 7: venio nunc ad praecipuum decus et ad stabilimentum Romani imperii salutari perseverantia ad hoc tempus sincerum et incolume servatum militaris disciplinae tenacissimum vinculum), der gegenüber selbst die tribunicische Amtsgewalt ausgeschaltet war; Revolten wie der Legionsaufstand im Winter 411/2 = 343/2 v. Chr. in Campanien – den sehr undeutlichen Bericht des Livius VII 38. 42 [1598] kann auch Nitzschs R. G. 193 scharfsinnige Beurteilung nicht klären – waren selten. Verständlich ist uns, wie dem Griechen Polybios diese römische Heeresorganisation staunende volle Bewunderung abnötigte. Auch in seiner Darstellung spüren wir, mit welch gewaltiger Spannung man dem Ausgange des Kampfes zwischen Rom und Makedonien entgegensah, da es sich entscheiden mußte, ob die im Osten für unüberwindlich angesehene Phalanx oder die Legion in der Feldschlacht den Sieg behalten werde. In den wichtigen Kapiteln XVIII 29–32 hat er deshalb mit kundigem Verständnis die Vorzüge der Manipulartaktik gegenüber der schwerfälligen Geschlossenheit der Phalanx erwogen, seinem Urteil ist nichts hinzuzufügen; Τίς οὖν αἰτία τοῦ νικᾶν Ῥωμαίους καὶ τί τὸ σφάλλον ἐστὶ τοὺς ταῖς φάλαγξι χρωμένους: ὅτι συμβαίνει τὸν μὲν πόλεμον ἀορίστους ἔχειν καὶ τοὺς καιροὺς καὶ τοὺς τόπους τοὺς πρὸς τὴν χρείαν, τῆς δὲ φάλαγγος ἕνα καιρὸν εἶναι καὶ τόπων ἕν γένος, ἐν οἷς δύναται τὴν αὑτῆς χρείαν ἐπιτελεῖν (c. 31, 1) … ἡ δὲ Ῥωμαίων (σύνταξις) εὔχρηστος· πᾶς γὰρ Ῥωμαῖος ὅταν ἅπαξ κατοπλισθεὶς ὁρμήσῃ πρὸς τὴν χρείαν, ὁμοίως ἥρμοσται πρὸς πάντα τόπον καὶ καιρὸν καὶ πρὸς πᾶσαν ἐπιφάνειαν. καὶ μὴν ἕτοιμός ἐστι καὶ τὴν αὐτὴν ἔχει διάθεσιν, ἄν τε μετὰ πάντων δέῃ κινδυνεύειν ἄν τε μετὰ μέρους ἄν τε κατὰ σημαίαν ἄν τε καὶ κατ’ ἄνδρα (c. 32, 10). Delbrück I 361ff. Mit Fug hebt Polybios XVIII 32, 2 auch hervor, daß die Römer ferner über eine Reserve, die zum Fern- wie Nahkampf gleich gut geeignete Waffen führte, verfügten, um nötigenfalls den entscheidenden Vorstoß zu führen. Die Schlacht bei Kynoskephalai 557 = 197 erwies die Überlegenheit der Legion, die Phalanx ward gesprengt; der Sieg bei Magnesia am Sipylus 564 = 190 v. Chr. verstärkte den übermächtigen Eindruck der römischen Kriegskunst, wie auch Appians lehrreiche und anschauliche Schilderung (Syr. 36ff. nach Polyb., vgl. (Nitzsch II 19) zeigt, und bei Pydna 586 = 168 wurde Perseus Heer in einer Stunde geworfen.

Im Laufe dieser vier Jahrhunderte waren aber doch bedenkliche Wandlungen im Heerwesen hervorgetreten. Die gewaltige kriegerische Anspannung, der beinahe fortwährende Dienst mußte als schwere Last empfunden werden. Schon in den Erzählungen von der Opposition der Plebs bei den Aushebungen klingen uns solche Beschwerden entgegen, und manche wirtschaftliche Reformen sind gerade aus Rücksicht auf die Stärkung der Wehrkraft erfolgt, denn der römische Bauer schlug Roms Schlachten. Wurden die Besitzer so lange von Haus und Hof ferngehalten, so mußte der Grund und Boden vernachlässigt werden; bekannt ist, wie Regulus seinen Wunsch, vom Kommando abberufen zu werden, motiviert haben soll (Val. Max. IV 4, 6), und die nach langer Kriegszeit aus dem Felde Heimgekehrten eigneten sich auch nicht immer wieder zum Landmann. Seeck Untergang I 226ff. Unheilvoll sind aber vor allem in dieser Hinsicht die gewaltigen Verwüstungen Italiens im Hannibalischen Kriege gewesen – an 400 blühende Ortschaften sollen vernichtet worden sein –, Neumann Gesch. Roms 82. 144ff. 169. Viele waren um ihren Besitz gekommen, kein Wunder, wenn der bäuerliche Mittelstand zerrieben, somit die Grundlage der alten Wehrhaftigkeit Roms erschüttert [1599] ward (Nitzsch I 112ff. n 69ff.), und die von langen Kriegszeiten unzertrennliche Verwilderung noch auf Jahrzehnte hinaus sich geltend machte; mußten doch allein im J. 569 = 185 v. Chr. in Apulien 7000 Personen wegen Räuberei bestraft werden.

Wie stark ferner der Niedergang der Manneszucht bei Offizieren wie Soldaten war, lehrte nicht erst der Krieg in Spanien, oben Bd. V S. 1180. Die Insubordination der 8000 am Sucro mag übertrieben gefährlich von Livius XXVIII 24 geschildert sein, um Scipios Gewalt über die Gemüter der Soldaten zu kennzeichnen, gegen Pleminius und seiner Soldateska Grausamkeiten in Locri ist er nicht energisch genug eingeschritten, Liv. XXIX 8–9. 16–22. Unerhörte Zustände wurden auch im dritten Makedonischen Kriege aufgedeckt, Mommsen R. G. I⁶ 763. 810; das verwilderte und verweichlichte Heer vor Numantia konnte Scipio Aemilianus nur durch rücksichtsloseste Behandlung kampffähig machen (oben Bd. IV S. 1455). Gleichwohl ist durch ein Porcisches Gesetz (vor dem J. 646 = 108 v. Chr.) die Todesstrafe im Heere abgeschafft und der Provokation Raum gegeben worden, Mommsen Strafr. 31, 3. Die Korruption unter den Offizieren im Iugurthinischen Kriege hat Sallust b. Iug. 44 mit kräftigen Farben geschildert. Andere Beschwerden beziehen sich auf die Brutalität mancher Feldherrn, die von nacktem Egoismus und gewissenlosem Ehrgeiz getrieben (Appian. I b. 80) die Würde des Staats durch Erpressung und Plünderung in den Provinzen entehrten, gebührende Strafe aber von den ständischen Gerichten nicht erhielten; schon Cato hatte in der Rede de praeda militibus dividenda geklagt: fures privatorum furtorum in nervo atque in compedibus aetatem agunt, fures publici in auro atque in purpura, Gell. XI 18, 18; bekannt sind solche Taten eines Serv. Sulpicius Galba, Q. Servilius Caepio, M. Aemilius Lepidus, L. Licinius Lucullus, M. Aurelius Cotta. Mehrfach wird auch in dieser Periode von starker Abneigung gegen den Kriegsdienst berichtet, so im J. 585 = 169 v. Chr., Liv. XLIII 14, im J. 602 = 152 v. Chr. mußte man Dienstpflichtige erlosen, für den spanischen Feldzug im nächsten Jahre waren kaum Soldaten zu bekommen, Polyb. XXXV 4. Mannschaften aber aus den Provinzen selbst einzustellen, war noch nicht üblich; nur einigemale ist es in Spanien (Appian. I b. 38. Liv. XXXV 2, 7) und Sizilien (Liv. XXXVII 2, 8) geschehen. Herzog St.-V. I 396.

4. Von Marius bis Caesar. Von größter Bedeutung war (oben Bd. V S. 609), daß Marius die capite censi in das Heer einstellte. Die Maßregel soll allerdings durch Herabsetzung des Census für die Dienstpflicht vorbereitet worden sein, die zu Polybios Zeit mit 4000 As begann: sie war jetzt bei den großen militärischen Anforderungen geboten zur Erleichterung der bisher zu den Waffen gerufenen Klassen der Bürgerschaft, mußte sozial aber verderblich wirken, weil den wirtschaftlichen Betrieben eine große Masse von freien Arbeitern entzogen wurde und die Besitzer deshalb genötigt waren, Sklaven in noch bedeutenderer Zahl zum Ersatz heranzuziehen. Über solche Folgen vgl. Nitzsch Die Gracchen 108ff., dessen Auffassung vom Beginne der Änderung (Antrag des [600] Volkstribunen Terentius und die Censur des Flamininus) sich aber nicht aufrecht halten läßt. Wichtig war ferner die Umgestaltung des Heeres infolge der Bürgerrechtsverleihung an alle Italiker nach dem bellum sociale. Nun verschwinden die gesonderten Abteilungen der italischen socii, es gibt fortan in der Legion nur Römer and auxilia der außeritalischen Kontingente.

Über die schwierige Streitfrage, wann die Bürgerreiterei abgeschafft ward (wohl durch Marius), s. o, Küblers Art. Equites; die Legion behielt etwa 200–300 Mann Reiterei, aber aus den Auxilia genommen. Betreffs der Zusammensetzung und Verwendung der Auxiliarkavallerie s. v. Domaszewski o. Bd. II S. 2620.

Nicht fehlgehen wird die Annahme, daß Marius, der auch sonst Reformen durchführte (s. u.), wohl veranlaßt durch die Erfahrungen im Cimbern- und Teutonenkriege (Jähns 235 hebt diesen Zusammenhang ebenfalls hervor, doch wie Marquardt 436 meines Erachtens mit nicht richtiger Begründung), der Schöpfer der Cohortentaktik gewesen ist. Zweifel äußert Fröhlich Kriegswesen 13ff.; (Madvig II 490: Kl. Schr. 507 setzt die Änderung in den Bundesgenossenkrieg. Daß bei früheren Erwähnungen von Cohorten innerhalb der Legion wie Sallust. b. Iug. 51, 3. 100, 4 – denn die Cohorten der socii kommen nicht in Betracht – es sich nicht um taktische Körper handelt, bemerken zutreffend Marquardt 435 und Delbrück 378. Die Aufstellung nach Altersklassen war schon im zweiten Punischen Kriege, als man notgedrungen aus den jüngeren Dienstpflichtigen Legionen bilden mußte, nicht mehr möglich gewesen. Jetzt fallen die Unterschiede der hastati-, principes, triarii endgültig, auch in Hinsicht der Bewaffnung, die velites (s. d.) werden zuletzt überhaupt im Iugurthinischen Kriege erwähnt, Sallust. b. Iug. 46, 7. 105, 2. Die Legion wird ein gleichartiges Gebilde, die manipuli der Schwerbewaffneten sind je 200 Mann stark, 3 manipuli zu einer Cohorte vereinigt, die Legion ist also auf 6000 Mann (Festus p. 238 M., aber p. 336 auf 6200) in 10 Cohorten gebracht. Daß diese Ziffer nicht immer erreicht ward und namentlich unter Caesar oft ein um die Hälfte geringerer Bestand, dementsprechend auch niedriger bei den Cohorten, erwähnt wird,, zeigen die Nachweise bei Marquardt 437. Fröhlich 10ff., vgl. den Art. Legio. Als Leichtbewaffnete dienen nun Bogenschützen und Schleuderer.

Diese in die Heeresentwicklung tief einschneidende Reform schuf in der Cohorte eine genügend große, taktisch ausgezeichnet verwendbare Einheit, die schon im Frieden als geschlossener Truppenkörper formiert, um eine Fahne gesammelt und einexerziert, im Kampfe bei Frontalangriff wie zur Sicherung der Flanken die erforderliche Beweglichkeit hatte. Die Aufstellung der einzelnen Treffen und deren Stärke entscheidet der Feldherr nach den gegebenen Verhältnissen (s. u.). Richtig sagt Delbrück I 381: ,die Cohortentaktik bedeutet den Höhepunkt der Entwicklung, den die Gefechtskunst der antiken Infanterie zu erreichen vermochte. Die Sache des Künstlers, des Feldherrn, ist es von jetzt an, nicht neue Formen zu finden, sondern die gefundenen durchzubilden und zu gebrauchen‘.

[1601] Eine solche gewichtige Umgestaltung durchzuführen, war nur möglich, weil in den letzten hundert Jahren an die Stelle des Bürgerheers in Wirklichkeit das Berufsheer getreten war. Zwar bestand die allgemeine Wehrpflicht wie bisher, und in kritischen Zeiten hat man Schonung nicht gekannt. Aber es fehlt auch nicht an Zeugnissen, daß man nur den gerade nötigen Bedarf einstellte (Delbrück I 385) und daß die Befehlshaber lieber mit erprobten Soldaten als mit jungen Rekruten, deren Tüchtigkeit und Wille oft zu wünschen übrig ließ (Cic. ad fam. X 24, 3; Tusc. II 38), ins Feld zogen. Wie die besitzenden Klassen aber dem Heerdienst sich immer mehr zu entziehen trachteten, wird öfters beklagt, so Sallust. bell, Iug. 85, 10: hominem veteris prosapiae ac multarum imaginum et nullius stipendii; 3: cogere ad militiam eos quos nolis offendere … opinione asperius est, denn ,Bürger- und sogar Nationalsinn waren geschwunden‘, Mommsen R. G. III⁶ 497ff. Nicht ohne Erfolg versuchte man die conquisitores (s. d.) zu bestechen, Cicero Parad. VI 2, 46 nennt in seiner bittern Kritik unter den in Rom feilen Dingen auch den dilectus. Vgl. oben Bd. V S. 610. 613 und den Art. Evocati. Diesen Rückgang Schritt für Schritt zu verfolgen, fehlt es an genügenden Unterlagen; es wäre, um die Verhältnisse im Heer näher darzulegen, vor allem eine genauere Erörterung der sozialen Zustände der Zeit erforderlich. Hingewiesen sei auf die von Mommsen R. G. II⁶ 193ff. Delbrück I 386. Seeck Untergang I 222ff. hervorgehobenen Gesichtspunkte.

Die Auxilia werden in dieser Periode von verbündeten Städten, Völkern, Fürsten gestellt oder in den Provinzen ausgehoben. Fröhlich Kriegswesen 34. Ihre Zahl war je nach Bedürfnis hoch und ist oft nicht zu berechnen, da es an Angaben fehlt, denn wie Appian. bell. civ. II 70 sagt: (οἱ Ῥωμαῖοι) τὰ συμμαχικὰ οὐκ ἀκριβοῦσιν οὐδὲ ἀναγράφουσιν ὡς ἀλλότρια καὶ ὀλίγην ἐν αὑτοῖς ἐς προσθήκην χώραν ἔχοντα. Teilweise mögen sie sehr erheblich gewesen sein, Caes. bell. civ. I 39, 2. III 4; bell. G. I 24, 2. III 20, 2, im ganzen aber vermied man in republikanischer Zeit, daß diese Fremden das Übergewicht hatten, wie Liv. XXV 33. 6 bemerkt: id quidem cavendum semper Romanis ducibus erit, … ne ita externis credant auxiliis, ut non plus sui roboris suarumque proprie virium in castris habeant. Soviel sich aus Caesar ermitteln läßt, hat Fröhlich a. a. O. 35 zusammengestellt und weiterhin gezeigt, welch bunte Mischung von Nationalitäten dessen Auxiliarinfanterie allein aufwies: Gallier aus Narbonensis und Transpadana, Haeduer, Belger, Aquitaner, rutenische, kretische, ityräische, syrische Bogenschützen, balearische Schleuderer, leichtbewaffnete Numider, Rhodier, Germanen, Spanier, Doloper, Akarnanen, Aetoler, Mauren, Galater, Syrer, Kilikier. Vgl. auch die Verzeichnisse bei Appian. bell. civ. II 70. 71. Sie waren in Cohorten eingeteilt und wurden römischen praefecti unterstellt, Caes. bell. G. I 39, 2. III 7, 3; bell. civ. I 21, 4. Madvig Kl. Schr. 548–551; teilweise sind sie römisch organisiert und bewaffnet, der Mehrzahl nach aber behielten sie ihre nationalen Angriffs- und Verteidigungswaffen, daher als funditores, sagittarii, [1602] cohortes caetratae (s. o. Bd. III S. 1322), scutatae unterschieden.

Die auxiliare Reiterei bestand zum großen Teil aus Galliern. Spaniern, Thrakern, Numidern, von kleineren Kontingenten abgesehen, wie bell. Alex. 1, 1. 34, 1. Caes. bell. civ. I 18, 5, vor allem aber aus Germanen, auf deren Tapferkeit besonderer Verlaß war, wie Caesar mehrfach anerkennt. Die bei Appian. bell. civ. II 70 genannten Italiker waren wohl Freiwillige, Marquardt 442. Im allgemeinen hat Caesar, von den spanischen Feldzügen abgesehen, große Reitermassen nicht zur Verfügung gehabt, Fröhlich 39. Die Reiterei zerfiel in turmae, etwa 30 Mann stark (Caes. bell. G. IV 33, 1. VI 8, 5. VII 45, 1. VIII 18, 3 u. ö.), diese vielleicht noch jetzt, vgl. Polyb. VI 25, in drei decuriae; ob die ala eine höhere Einheit bildete, bleibt unklar, Fröhlich 33. 40: den Befehl führten praefecti equitum (s. d.), Caes. bell. G. III 26, 1. IV 11, 6. VIII 48, 1 u. ö., auch Einheimische werden als solche erwähnt, VII 67, 7. VIII 12, 4 (s. o. Bd. I S. 1227).

Endlich seien noch folgende Neuerungen erwähnt. Bereits in Pompeius Heer während des Mithridatischen Krieges hatten Kelten und Germanen gedient, vielleicht selbst in Legionen, Caes. bell. civ. III 4. 103. Mommsen Herm. XIX 12. Ganze Legionen aus solchen Eingeborenen, legiones vernaculae, wurden erst im Bürgerkriege durch Pompeius und seine Feldherrn gebildet, Caes. bell. civ. II 20; bell. Hisp. 7. 10. 12; bell. Alex. 53. 54. 57. Da Caesar seine Gegner darob tadelt, wird er anders verfahren sein; seine legio V Alaudae aus dem transalpinischen Gallien war keine eigentliche Legion (Mommsen a. a. O. 14) und erhielt keine Nummer, Suet. Caes. 24. Später, in den Heeren des Brutus und der Triumvirn, sind derartige Legionen häufig gewesen. S. d. Art. Legio.

Mehr und mehr hatte es sich als nötig erwiesen, geschulte Truppen möglichst lange bei den Fahnen zu lassen, so daß tatsächlich die Dienstpflicht oft ununterbrochen währte; namentlich war dies unumgänglich, um noch nicht beruhigte Provinzen dauernd zu besetzen, wenn man auch daheim und im Feldlager über die ungewohnte Last klagte. Wie zuerst die militärische Lage in Spanien eine starke stehende Armee erheischte, hat Mommsen R. G. I⁶ 678 auseinandergesetzt. Für die Kampfunfähigen, Getöteten und nach Ablauf der Dienstzeit Entlassenen wurden Ergänzungstruppen entsandt, die mit den noch vorhandenen alten Soldaten zu einer einheitlichen Truppe zu verschmelzen oft keine leichte Aufgabe war. Caesar hat solchen Ersatz (supplementum) denn auch zumeist nicht in die bisherigen Truppenkörper eingereiht, sondern als besondere Korps formiert, Caes. bell. G. I 24, 2; bell. civ. III 29, 2; Fröhlich 133ff. sieht in dem Verfahren nicht richtig ein Prinzip, vgl. auch Gröbes Untersuchung über Caesars Legionen im Gall. Kriege. Festschrift für O. Hirschfeld 452ff. Da ferner die Legionen nicht mehr jährlich aufgelöst und neugebildet wurden, sind die Bezeichnungen derselben mit Zahlen nicht mehr, wie früher, nur für ein Jahr gültig, CIL III 6541 a. X 3886. Marquardt 439. Die Ziffern mögen zunächst durch alle Legionen durchgeführt worden sein, [1603] im zweiten Bürgerkriege aber zählte jeder Gegner seine Truppenteile mit besonderer Numerierung. Fröhlich 8ff.

Das Wenige, was über die Flotte in diesem Zeitraum zu sagen ist, hat Fiebiger oben Bd. III S. 2634 zusammengestellt.

Überblickt man sonst die mancherlei Nachrichten, die von den Zuständen im Heereswesen des letzten Jahrhunderts der Republik Kunde geben, so treten uns arge Mängel entgegen; die Disziplin ist gelockert und die Befehlshaber haben oft nicht den Mut, streng zu bestrafen. Als z. B. bei der Belagerung von Pompeii der Consular A. Postumius Albinus von den eigenen Truppen als vermeintlicher Verräter erschlagen ward, erteilte Sulla nur einen Verweis, und die Soldaten, die auf Betreiben des C. Titius den Consul Cato hatten ermorden wollen, wurden glimpflich genug behandelt. Je mehr vollends die Armeen den politischen Plänen ehrgeiziger Feldherrn dienen sollten, desto weniger sind diese, angewiesen auf den guten Willen der Soldaten, in der Lage, schroff aufzutreten, wenn die Truppen für ihre Hilfe hohen Preis fordern. Selbst Caesar mußte mit seinen Legionen unterhandeln, ala sie im J. 707 = 47 v. Chr. schwierig wurden (Appian. bell. civ. II 92–94), den Triumvirn erging es des öftern ebenso (ebd. IV 3), Octavian mußte nachgeben (ebd. V 128ff.) Und nach dem Kriege galt es, das Wohlwollen der Veteranen sich durch Belohnungen in Geld und Assignationen zu sichern. Längst betrachteten diese Heere, in die viele der in jenem Jahrhundert so massenhaft wirtschaftlich gescheiterten Existenzen sich gerettet hatten, gelockt durch Aussicht auf Beute, den Dienst und Krieg nur als willkommene Gelegenheit, rasch reich zu werden. Schon Marius mußte in Africa seinen Soldaten viel Beute lassen, Sallust. b. Iug. 87, 1. 2. 91, 6. Plut. Mar. 27; dem Lucullus zwangen seine Truppen die Erlaubnis zu plündern ab (Plut. Luc. 14. 19), ihre Habsucht ermöglichte Mithridates die Flucht, vgl. Appian. Mithr. 82. Allerdings zeichneten sich manche Feldherrn auch nicht gerade durch Uneigennützigkeit aus. Von Lucullus Beutegier gibt Plut. Luc. 14. 33. 34 Beispiele: wie Sulla, um sich zu bereichern, die Gelegenheit wahrnahm, zeigt u. a. Appian. Mithr. 55; Antonius Raubzug gegen Palmyra mißlang zwar, andere hatten mehr Erfolg. Appian. bell. civ. V 9. 75.

War auch das Truppenmaterial nicht mehr so vortrefflich wie einst, wo der römische Bürger die Last des Kriegsdienstes im wesentlichen allein trug; tüchtige Feldherrn haben es doch verstanden, gute und schlagfertige Armeen zu schaffen. Das glänzendste strategische Genie Roms erscheint in dieser Epoche, Caesar, dessen durchdringende Menschenkenntnis seinen Soldaten, seinen commilitones (Suet. Caes. 67), unbedingtes Vertrauen zu sich einzuflößen wußte (Plut. Caes. 37. 38. Suet. Caes. 66), daß sie mit Stolz für ihren General fochten (bell. Afr. 45, 3), der mit Strenge (Suet. Caes. 69. 70. Caes. bell. civ. III 74, 1; bell. Afr. 46, 4. 54) und auch wieder mit Milde (Caes. bell. G. I 40, 12–14. Suet. Caes. 67) auftrat, ein Heer zu bilden wußte, das durch die Schnelligkeit der Operationen, Ausnutzung der Lage, unerschrockene Tapferkeit die Gegner verblüffte [1604] und auch nach Niederlagen im Kern unerschüttert dastand. Doch über Caesars großartige Feldherrnkunst ist hier nicht weiter zu reden; einige wertvolle Erläuterungen und Beiträge zur Würdigung seiner Commentarien geben Fröhlich 114ff. 179ff. Delbrück I 417ff. 526–533. Jähns 7. Beiheft zum Militärwochenblatt 1883, und die Werke zur Kriegsgeschichte dieser Zeit. Inwieweit Augustus Reorganisation des Heeres zurückgeht auf Einrichtungen Caesars, wage ich nicht zu entscheiden, vgl. Mommsen Sybels Ztschr. XXXVIII 1ff.

II. Das Heer der Kaiserzeit.

[Bearbeiten]

1. Von Augustus bis Diocletian. Mit Waffengewalt war die neue Herrschaft begründet worden, auf die Armee gestützt konnte sie allein behauptet werden. Das stehende Heer (Dio LII 27, 1. LVI 40, 2:στρατιῶται ἀθάνατοι) in bestimmten Garnisonen, vereidigt auf den princeps, zu dessen persönlicher Sicherheit – Caesars Tod warnte – in Rom Garden und Wachmannschaften bleiben, war zur Notwendigkeit geworden. Diesen Zustand spiegeln die Worte wieder, die Dio LII 27 dem Maecenas in den Mund legt. Es ist bereits angedeutet, welche Umstände dazu geführt hatten, eine Truppenmacht andauernd in den Ländern des Reichs zu unterhalten. Die zweite wichtige Wandelung betrifft die Zusammensetzung des Heeres. Waren schon in den Bürgerkriegen, wie wir sahen, Nichtbürger in die Legionen eingestellt worden, so wurde in der Kaiserzeit dies mehr und mehr üblich, zuerst im Osten. Es handelt sich um einen allmählich fortschreitenden Prozeß, den im einzelnen zu verfolgen die Inschriften beträchtliches Material bieten; dies hat zuerst Mommsen Ephem. epigr. V p. 159ff.; Herm. XIX 1ff. 210ff., dann Seeck Rh. Mus. XLVIII 602–621 verwertet. Vgl. oben Bd. V S. 623ff. Schrittweise werden die Italiker aus den Legionen verdrängt – Herodians Notiz II 11, 5. 6 übertreibt –, unter den claudischen und flavischen Kaisern mehren sich die provinziellen Bestandteile (Tac. Agr. 32), unter Traian und Hadrian tritt Italien bei der Werbung ganz in den Hintergrund und unter Pius wird auf bürgerliche Abstammung kein Wert mehr gelegt, die Legion aus dem Lande, wo sie garnisoniert, ergänzt, Seeck a. a. O. 616, vgl. Untergang I 250; nach der Rechtsstellung der Rekruten wird nicht mehr gefragt, ,sie können Bürger, Verbündete oder Untertanen sein; von dem Soldaten der Cohorte oder Ala unterscheidet sich der Legionär nur noch dadurch, daß er das Bürgerrecht schon beim Eintritt in das Heer, nicht erst bei der Entlassung erhält‘.

Gemäß der Reform des Augustus sind nun folgende sechs Gruppen in der Armee zu unterscheiden:

     1. Legionen. Über deren Bildung, wechselnde Schicksale, Garnisonen, Dislokationen, Beinamen nach Aushebebezirken, Kriegen, Gottheiten oder den Herrschern, die sie errichtet, s. d. Art. Legio, wo auch die leider noch wenigen guten neueren Arbeiten über einzelne dieser Truppenkörper Berücksichtigung finden werden. Wie viele Legionen es zeitweise in den Kämpfen der letzten Republik gegeben hat, als die um die Herrschaft streitenden Rivalen sich in der Aufbietung von Heeresmassen überboten, läßt sich nicht genauer sagen. [1605] Angaben im einzelnen bei Marquardt 444ff., betreffs der Legionen im Bürgerkriege Caesars und nach dessen Tod Mommsen Sybels Ztschr. XXXVIII 8ff. v. Domaszewski Neue Heidelberger Jahrb. IV (1894) 157ff., dazu Delbrück Kriegskunst I 479, 1. Augustus hatte nach Actium mehr als 50 Legionen, reduzierte sie auf 18, erhöhte die Zahl im J. 759 = 6 n. Chr. auf 26 (XIII–XX) und errichtete statt der 3 im J. 9 zu Grunde gegangenen 2 neue (XXI und XXII). Mommsen Res gestae d. Aug. 73. Ch. Robert Sur les legions d’Auguste, Comptes rendus 1868, 93–107, vgl. Mél. d’arch. et d’hist. 1875, 37–56. Eine bestimmtere Angabe über die Verteilung haben wir erst aus dem J. 28 n. Chr. in einer Liste bei Tac. ann. IV 5, vgl. Marquardt 446ff. 453ff.:

in Germania inferior: Legio I Germanica, V Alaudae, XX Valeria Victrix. XXI Rapax;
in Germania superior: Legio II Augusta, XIII Gemina, XIV Gemina Martia Victrix, XVI (ohne Namen);
in Spanien: Legio IV Macedonica, VI Victrix, X Gemina;
in Africa: Legio III Augusta und IX Hispana (vorübergehend);
in Ägypten; Legio III Cyrenaica, XXII Deiotariana;
in Syrien: Legio III Gallica, VI Ferrata, X Fretensis, XII Fulminata;
in Pannonien: Legio VIII Augusta, XV Apollinaris;
in Dalmatien: Legio VII (später Claudia), XI (später Claudia);
in Moesien: Legio V Macedonica, IV Scythica.

Vgl. die weiterhin gegebenen Nachweise.

Unter diesen 25 Legionen fehlen die Nummern 17, 18, 19, die der in der Varusschlacht vernichteten. Verschiebungen unter diesen Truppen während der ersten Kaiserzeit notiert Schiller Nero 403–407. Die wichtigsten Veränderungen im Bestande sind in Kürze folgende (Marquardt 448ff. Schiller in I. Müllers Handbuch II² 238. Cagnat, Art. Legio bei Daremberg-Saglio Dict. III 1072ff.). Claudius errichtete zwei neue Legionen, die XV Primigenia und XXII Primigenia, wohl durch Teilung der betreffenden vorhandenen, Nero die I Italica (Dio LV 24), Galba die I Adiutrix und die VII (später Gemina) in Spanien. Vespasian hatte also 30 Legionen, eine Tabelle derselben gibt nach den Angaben in Tacitus Historien Borghesi Oeuvr. IV 240. Von diesen verschwinden die I Germanica, IV Macedonica. XVI. vielleicht auch die V Alaudae [oder erst unter Domitian), Vespasian errichtet statt dessen die II Adiutrix, IV Flavia, XVI Flavia Firma. Domitian für die V Alaudae die I Minervia. Unter Traian werden als neue verzeichnet die II Traiana und XXX Ulpia Victrix, vielleicht hat er die Nummern XV und XXII zu einer Legion verschmolzen oder die XXII Deiotariana verabschiedet (anders v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV 1895, 25). In Marc Aurels Zeit sind an Stelle der aufgelösten IX Hispana und XXI Rapax die II Pia und III Concordia (Italicae) formiert worden. Diese 30 Legionen zählt auch das Verzeichnis CIL VI 3492 a. b auf, vgl. Borghesi Oeuvr. IV 259ff. Eine tatsächliche Vermehrung der Armee fand erst durch [1606] Septimius Severus statt, der die I, II, III Parthica aushob, die I und III im Orient garnisonierte, die II aber in Albano unweit Rom. Henzen Ann. d. Inst. 1867, 73–88. Das Vorrecht Italiens, dem proconsularischen Imperium nicht unterworfen zu sein, war erloschen. 33 Legionen zählt auch Dio LV 23. 24 (vgl. dazu Marquardt 452, 1) unter Alexander Severus auf. Betreffs der Änderungen Diocletians s. weiterhin.

Daß die Legion 5–6000 Mann stark war, jede gegliedert in 10 Cohorten und 60 Centurien, wird für später überliefert, Hyg. 1. 2. Hist. Aug. Alex. 50, 5. Veget. I 17. II 2. Serv. Aen. VII 274. Marquardt 455, 6. Mommsen Arch.-epigr. Mitt. VII 188; Ephem. epigr. IV p. 226ff. Daß der Bestand im ganzen und die Zahl der Centurien bei einzelnen Cohorten nicht immer gleich hoch war, ist hier nicht näher auseinanderzusetzen. S. d. Art. Legio. Angegliedert waren nun 120 Reiter, Joseph. bell. Iud. III 120, ob in vier Turmen. Veget. II 6, unter Decurionen, ist völlig fraglich; Mommsen zu CIL III 7449. Cagnat L’armée 201. v. Domaszewski Verh. der 42. Philol.-Vers. 339 und die Erörterungen v. Premersteins zu dem Pap. Genav. lat. I (Nicole-Morel Arch. mil. du Ier siècle) in Beitr. zur alten Gesch. III 26ff. Nissen Bonn. Jahrb. Heft 111/12 S. 26ff.

Hier sind die vexilla veteranorum anzureihen. Die Verordnung des Augustus, Legionäre nach zwanzigjähriger Dienstzeit ganz zu entlassen, wurde nicht oft befolgt, da man Wert auf gediente Mannschaften legte und wohl auch die den verabschiedeten Soldaten zu spendenden Geldsummen im neuerrichteten aerarium militare (s. d.) nicht immer zur Hand hatte. Formell wurden solche zwar vom Legionsdienst befreit (exauctorari), aber unter einem eigenen vexillum (vgl. v. Domaszewski Die Fahnen im röm. Heere 25ff.) als Elitekorps (vgl. auch den Art. Evocati) vereinigt Ephem. epigr. IV p. 370. CIL III 2817. 4858. V 4903 u. ö. Tac. ann. I 17. 26. 39. Marquardt 461 hat darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Name eine allgemeine Bedeutung hat, denn jedes Detachement irgend einer Truppe, wenn es in der Schlacht, auf dem Marsche oder sonst ein eigenes Kommando bildet, hat sein vexillum und heißt so oder vexillatio, s. d. Vexilla von Legionen bekommen bestimmte Aufträge, wie Bauten zu errichten (Tac. ann. 120. CIL III 1979. 1980. 3200. 10230. Ephem. epigr. V 15), entferntere Posten zu decken (Tac. Agr. 18) oder in Kriegen andere Truppen zu verstärken (Joseph. bell. Iud. VI 236. Tac. ann. XIV 38); es können auch Vexillationen verschiedener Legionen einer Provinz vereinigt (Tac. ann. IV 73; hist. II 89. 100. III 22. CIL II 3272. III 1980. X 5829), vexilla von auxilia und equites gebildet werden, CIL III 2012. 3261. 2745. V 7896. Ephem. epigr. IV 350.

Natürlich waren diese vexillationes verschieden groß – mehrfach werden vexilla legionum von 1000 oder einigen 1000 Mann erwähnt, CIL VIII 2482. X 5829. Tac. ann. I 49. XIII 38. XIV 26. XV 10; hist. II 57. 83. Joseph. bell. Iud. V 44 – und demgemäß von Offizieren verschiedenen Ranges befehligt, vom praepositus, Legionstribun, Legaten und später auch vom dux. Nachweise gibt Marquardt 466, vgl. v. Domaszewski a. a. O. 24. [1607] 2. Auxilia (s. oben Bd. II S. 2620). Sie umfassen die Kontingente der durch den Reichsverband in ein dauerndes Schutzverhältnis gestellten Untertanengemeinden. Mommsen Herm. XIX 1. Das Fußvolk ist gegliedert in Cohorten zu 500 Mann (coh. quingenariae) in 6 Centurien oder zu 1000 Mann (coh. miliariae) in 10 Centurien, ebenso die Reiterei in alae quingenariae, 16 Turmen von je 30 Mann, zusammen 480, oder in alae miliariae, 24 Turmen zu je 40 Mann, also 960. Die cohortes equitatae bestehen aus Fußvolk und Reiterei, und zwar die coh. miliaria equitata aus 10 Turmen Reiterei zu je 24 Mann und 10 Centurien Fußvolk zu 76 Mann, die cohors quingenaria equitata aus 6 Turmen zu 20 Mann und 6 Centurien zu 60 Mann. Eine Liste der alae, die sich nach den Stämmen ihres Rekrutierungsbezirks, nach der Provinz ihrer Garnison, nach Offizieren, Kaisern, Merkmalen der Bewaffnung oder Auszeichnungen benennen, hat Cichorius oben Bd. I S. 1224–1270 für die Zeit bis auf Diocletian gegeben, eine ebensolche der in ähnlicher Weise benannten Cohorten oben Bd. IV S. 231–356. Ihre Zahl genau zu bestimmen ist unmöglich; die gleichartigen Cohorten und alae innerhalb des e. zählen fortlaufend, vgl. v. Domaszewski oben Bd. II S. 2621, der auch auf die bunte Mischung von Truppenteilen in den Provinzialheeren hinweist. Über die Befehlshaber der Cohorten oben Bd. IV S. 235, Dienstzeit Bd. V S. 625.

Die cohortes Italicae civium Romanorum voluntariorum (andere Bezeichnungen bei Marquardt 467) sind Freiwillige, die sich zum Dienst in den Cohorten anwerben ließen, seit in Italien nicht mehr für die Legionen ausgehoben ward, sondern nur für die in Rom stehenden Truppen. Der Dienst war nach Vegetius II 3 in diesen Cohorten leichter, in denen später aber auch Peregrine dienen konnten (CIL III p. 859), und selbst betreffs der Länge der Dienstzeit, 25 Jahre, war kein Unterschied von den übrigen auxilia. Wir kennen 32, vielleicht 33 (CIL III 320. Cichorius oben Bd. IV S. 356) solcher Cohorten. Daß es auch entsprechende freiwillige Reiterabteilungen von Italikern gegeben hat, ist nicht ausgemacht, die alae civium Romanorum CIL III p. 854. 855. 862. 868 sind noch unklar.

3. Kaiserliche Leibgarde und Garnison der Hauptstadt, a) Praetorianer. S. d. Art. Praetoria cohors und meine Ausführungen oben Bd. V S. 625ff.

b) Cohortes urbanae, deren Zahl verschieden hoch, seit Vespasian vier betrug, je 1000 Mann unter dem Kommando von Tribunen, kaserniert auf dem Forum suarium unter dem Oberbefehl des Praefectus urbi. S. d. Art. Urbana cohors und oben Bd. V S. 628. – Statores Augusti (s. d. Art.) CIL VI p. 740ff., deren numerus in Centurien geteilt war, CIL VI 1009. 2949. 2952–2955; im Range. VI 1009. 395. 5646, zwischen diesen und den

c) Vigiles. Über diese Schutztruppe und Feuerwehr von 7 Cohorten zu 1000 Mann, die in je zwei Regionen den Wachdienst hatten, befehligt von dem Praefectus vigilum, 7 Tribunen und 49 Centurionen, s. d. Art. Vigiles und oben Bd. V S. 628.

[1608] d) Von den fremden Truppen der Garnison sind die Batavi (Germani) oben Bd. III S. 120, die equites singulares oben Bd. VI S. 312ff. besprochen. Der numerus der frumentarii (s. d.), die zunächst doch wohl bei der Verproviantierung des Heeres tätig waren, dann als Kuriere und Geheimpolizisten dienten, war in Rom in den castra peregrina (peregrinorum) am Caelius in der Nähe von S. Maria in Navicella kaserniert; ) andere Abteilungen finden sich in Ostia, an der Via Appia; in Puteoli und vor allem in den Provinzen, Marquardt 491ff. Cagnat bei Daremberg-Saglio Dict. II 1348, O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1891, 12. 22. Ein Kommando Flottensoldaten (classiarii) lag schon unter Claudius in Rom, Joseph. ant. Iud. XIX 253.

4. Die Flotte. S. oben Bd. III S. 2632ff. Bd. V S. 628.

5. Das Handwerkerkorps. S. d. Art. Fabri und Festungskrieg.

6. Kleinere Truppenteile in den Provinzen. In den provinciae inermes (Tac. hist. I 11. II 81. 83. III 5), d. h. den nicht durch Legionsbesatzung gedeckten Provinzen (vgl. Jung Ztschr. f. österr. Gymn. XXV 1874. 668–696), war dem Statthalter eine kleine Truppenmacht zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegeben, so den Proconsuln der senatorischen Provinzen (Dig. I 16, 4, 1. 7, 1), in Africa befehligte er sogar in der ersten Kaiserzeit eine Legion (Mommsen Ephem. epigr. IV p. 536. V p. 120). Marquardt 535 gibt weitere Nachweise auch sonst von Garnisonen in einigen kaiserlichen (die coh. XIII urbana in Lugudunum, CIL XIII p. 250, in Dalmatien CIL III p. 282, Pontus Tac. hist. III 47) und in allen procuratorischen Provinzen. Mit Absicht waren diese Abteilungen gering an Zahl. Hierher sind zu zählen – Mommsen Herm. XXII 556 möchte sie von den auxilia legionum nicht trennen – die cohortes I et II orae maritimae in der Tarraconensis, die unter Praefecten die Küste gegen Seeräuber schützen sollen (CIL II p. 1124), die cohors maritima in Baetica. von einem tribunus militum befehligt, mit dem gleichen Auftrage.

Dagegen ist das städtische Notstandskommando, wie Mommsen Herm. a. a. O. scharf betont, ebenso wie die munizipalen Aufgebote vom Reichsheerwesen zu trennen. Für den Fall ernsterer Ruhestörung scheinen die Gemeinden das Recht und die Pflicht der Wehr gehabt zu haben, wie dies für die Colonia Iulia Genetiva in Baetica feststeht, denn nach dem Stadtrecht sollen die Decurionen befugt sein, Befestigungen zu errichten und dazu alle Einwohner heranzuziehen, ferner mit den Bürgern den Feinden entgegenzutreten unter dem Oberbefehl eines Duumvir oder eines von diesem ernannten praefectus, dessen Befugnisse denen des tribunus militum gleichstehen. Lex col. Genet. Jul. c. 103. Bekannt ist die Selbstwehr der Colonia Agrippinensis im J. 70, Tac. hist, IV 63–65; das von Iovian im J. 363 preisgegebene Nisibis verteidigt sich allein gegen die Parther, Ammian. XXV 9, 2. In bedrohten Grenzbezirken bildete sich wohl eine Art stehender Bürgerwehr heraus. Die Helvetier mußten in der ersten Kaiserzeit mit eigenen Soldaten ihr Gebiet schirmen (Tac.hist 167. Mommsen Schweiz in röm. Zeit 21. O. Hirschfeld [1609] Gall. Stud. I 43, 3), und auch die hastiferi in Vienna, CIL XII 1814, in Cöln, Korr.-Blatt d. Westd. Ztschr. XIV (1895) 87, wie die der civitas Mattiacorum bekannt aus den Inschriften der J, 236 (Brambach 1336) und 224 (Korr.-Bl. der Westd. Ztschr. 1887, 180), müssen als Landwehr der Gemeinde angesehen werden, Mommsen Herm. XXII 557, und nicht mit Maué Vereine der fabri usw. 31; Korr.-Blatt a. a. O. 144ff. als sakrales Kollegium.

Noch weniger darf der munizipale Sicherheitsdienst (O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1891, 845ff.) in eine Betrachtung des Heerwesens hineingezogen werden. Vgl. im übrigen zu diesem Abschnitt Cagnat De municipalibus et provincialibus militiis in imp. Rom., Paris 1880. A. Stappers Les milices locales de l’empire rom., Le Musée Belge VII 198ff. 301ff. IX 50ff.

Nicht zur Reichsarmee gehören die Provinzialmilizen, die Arrian ἔκταξις 7 als συμμαχικόν, Hygin als symmacharii von den auxilia unterscheidet; sie wurden zunächst nur innerhalb ihres Landes verwendet, seit Mitte des 2. Jhdts. (CIL VIII 2728) auch außerhalb, wie sie denn überhaupt immer mehr den Auxilien sich nähern. Das Wesen dieser Truppen hat Mommsen zuerst Herm. XIX 219ff. XXII 547ff. klargelegt und XXII 548–551 eine große Zahl derselben verzeichnet. Vielfach werden sie nationes (Hygin. 29) oder numerus (s. den Art.) genannt; dies Wort, das seit dem Ende des 1. Jhdts. als allgemeine Benennung für jede Truppenabteilung gebraucht wird, die unter einheitlichem Oberbefehl eines Offiziers steht (Mommsen Herm. XIX 220), dient später zur Bezeichnung einer Abteilung, die weder Legion, noch Ala, noch Cohorte ist; inschriftlich zuerst CIL II 1180 vor der Zeit des Marcus und Verus, vgl. VIII 9358. XI 393. Sonst nennen sich diese Truppen nach den einzelnen Völkerschaften. Solche Truppen finden sich nicht überall, nach jener Liste sind sie in Spanien, Britannien, Gallien, Alpes maritimae, Raetien und der Vallis Poenina, Noricum, Pannonien, Dacien, Kappadokien, Syrien, Mauretanien nachzuweisen, in Ländern, wo die einheimischen Völker selbst mit zur Grenzverteidigung aufgerufen werden mußten. Die numeri bestehen aus Fußvolk und Reiterei, sind 300–900 Mann stark (Mommsen Herm. XIX 228. XXII 554) und werden von praepositi oder praefecti (selten tribuni), die der Statthalter ernennt, befehligt. Im Rang stehen sie allen Reichstruppen nach.

Über die cunei s. o. Bd. IV S. 1756ff. Von den in Clientelstaaten unter Umständen vorgenommenen Aushebungen handelt Bohn Qua condicione iuris reges socii pop. Rom. fuerint 73.

Die Besatzung der Provinzen wird des öftern als e. derselben zusammengefaßt, so z. B. ex[ercitus Afri]cae CIL V 531, e. qui est in Africa XI 5211 = Wilmanns 1149, e. Africanus XI 3718. Cagnat L’armée 93. zu e. Africus et Mauretanicus in der Veliusinschrift aus Baalbek vgl. Mommsen S.-Ber. Akad. Berl. 1903, 822. Ritterling Österr. Jahresh. VII Beibl. 28; e. Arabicus CIL III 93; e. Britannicus VI 3358; e. Cappadocicus Cohen Monn. imp. II² 153 nr. 553; e. provinciae Dalmatiae CIL X 3870; e. Germaniae inferioris XII 1354. Brambach CIRh. 23. 60. 128. 223 u. ö. Ritterling und Riese [1610] Korrespondenzblatt der Westd. Ztschr. 1902, 111. 154. Bonner Jahrb. 1898, 112; e. Germaniae superioris CIL XII 113. 3181; e. in Germania superiore tendens XIV 3610; e. qui [est in Germ. sup.] XI 5271 = Wilmanns 1142; e. Ger[manicus] inf. Westd. Ztschr. 1897, 370ff.; vgl. O. Hirschfeld in Comm. Mommsenianae 437; e. D(aciae) P(orolissensis) III 8063; e. Illyricus CIL II 4114. III 7267; e. von Mauretania Tingitana VIII 9990; e. Mauretanicus Cohen Monn. imp. II 156, 575f.; e. Mysiacus CIL VI 1450, vgl. XII 1358. (XIV 3608); e. Pannoniae inferioris III 3749. 10 659. 13 393; e. Raeticus V 7717. 8660. XIV 2287; e. Syriacus Arch.-ep. Mitt. 1895, 218. CIL III 13 483 a. Vgl. noch zu diesen Bezeichnungen CIL II 1086. III 13 439. 14 147⁵. V 7567. VII 498. IX 335 und die zahlreichen Nachweise bei Cohen II 153ff. v. Domaszewski N. Heidelberger Jahrb. IV 184; Westd. Ztschr. XIV 5.

Die Zusammensetzung der einzelnen Armeen ist natürlich im Laufe der Zeit eine verschiedene gewesen und kann hier nicht Provinz für Provinz erläutert werden. Im CIL ist in den Einleitungen vor den Inschriften der Provinzen auch darüber gehandelt. Wichtiges Material bieten außer den zerstreuten Nachrichten namentlich die Militärdiplome, deren Angaben Mommsen CIL III p. 2016–2023 verzeichnet, für die Truppen außer den Legionen, vgl. auch betreffs der auxilia und ihres Verhältnisses zur Heimat seine Bemerkungen Herm. XIX 213–219. Um ein ungefähres Bild zu geben, verweise ich auf die von Cagnat bei Daremberg-Saglio Dict. II 916ff. für bestimmte Jahre auf Grund der den Hilfsvölkern bei der Entlassung ausgestellten Diplome entworfene Liste, die ich nach der letzten Sammlung derselben CIL III p. 1955ff. ergänze. Es lagen danach in

Britannien: 3 Legionen und im J. 124 (Dipl. XXX p. 873 = XLIII p. 1976) 6 Alae, 21 Cohorten, vgl. o. Bd. III S. 878. Dipl. XXIX p. 1969 im J. 98 (3 Alae und 6 Cohorten) und Hübner Herm. XVI 515ff.;
Cappadocien: im J. 135 nach Arrians ἔκταξις 2 Legionen, 5 Alae, 13 (?) Cohorten, vgl. Ritterling Wien. Stud. XXIV 359–372;
Dacia inferior: 1 Legion und im J. 157 (Dipl. XL p. 882 = LXVI p. 1989) 3 Alae, 10 Cohorten, vgl. Dipl. XXXIII p. 876 = XLVI p. 1977 im J. 129: 1 Ala, 4 Cohorten;
Dacia superior: 1 Legion und im J. 158 (Dipl. LXVII p. 1989) 3 Alae. 3 Cohorten, o. Bd. IV S. 1970ff.;
Dalmatien: im J. 93 (CIL III p. 859) 2 Cohorten;
Ägypten: unter Augustus 3 Legionen, 3 Alae. 9 Cohorten, Strab. XVII 797: unter Tiberius 2 Legionen, Tac. ann. IV 5. Marquardt I 442. Mommsen zu CIL III 6627. 6809; ebenso unter Nero und Titus. Joseph. bell. Iud. II 494. IV 606. unter Traian, vgl. Wilcken Hermes XXXVII 87, also nicht vielleicht schon seit Domitian, 1 Legion (missio von Veteranen aus 7 Cohorten der Legio II Trai., CIL III 6580 im J. 194). P. M. Meyer Heerwesen 148ff. Lesquier Rev. de phil. XXVIII 1ff.;
Germania superior: im J. 116 (Dipl. XXVII p. 870 = XL p. 1976. XXVIII p. 871 = XLI p. 1976)

[1611]

2 Legionen und 2 Alae, 17 Cohorten, vgl Dipl. XXI p. 1965 im J. 90: 4 Alae, 14 Cohorten; Dipl. L p. 1979 im J. 134: 1 Ala, 15 Cohorten; vgl. Ritterling Korresp.-Bl. d. Westd. Ztschr. XVI (1897) 236ff.;
Judaea: 2 Legionen und im J. 86 (Dipl. XIV p. 857 = XIX p. 1964) 2 Alae, 4 Cohorten; über die Besatzung in der procuratorischen Provinz Hirschfeld Verwaltungsbeamte 395;
Moesia inferior: über die Truppenmassen unterrichten 6 Diplome aus den J. 99, 105, 112, 134, 138, Dipl. XXX p. 1970. XXXI p. 1971. XXXIII p. 1972. XXXVIII p. 1974. XLVIII p. 1979, das von Bormann Österr. Jahresh. III 11ff. 18f. unter Vergleichung mit den früher bekannten veröffentlichte vom 28. Februar 138. Zuerst stehen hier außer 2 (3 von 101–167) Legionen 6 Alae, 13 Cohorten, die Zahl der letztern wird dann reduziert. Vor Teilung der Provinz werden im Dipl XIV p. 1960 vom J. 82 erwähnt: 5 Alae, 9 Cohorten. B. Filow Die Legionen der Provinz Moesia, Klio Beiheft VI (1906). Über die Garnison auf der Krim Rostowzew Beitr. zur alten Gesch. II 80ff.
Moesia superior: 2 Legionen, zu einer im J. 93 (Bormann Österr. Jahresh. I 171ff.): 3 Alae, 9 Cohorten;
Noricum: im J. 153 (Dipl. LXIV p. 1988) 4 Alae, 14 Cohorten: Hirschfeld a. a. O. 393;
Pannonia inferior zwischen 145–161 (Dipl. XLII p. 884 = LXVIII p. 1990. XLIII p. 885 = LXIX p. 1990 = Ephem. epigr. II p. 453. XLVI p. 8SS = LXXIV p. 1992. CIL VI 3492) außer 1 Legion 5 Alae, 13 Cohorten; vgl Dipl. XXXIX p. 1975 im J. 114: 2 Alae, 6 Cohorten;
Pannonia superior: 3 Legionen und im J. 154 (Dipl. XXXIX p. 881 = LXV p. 1988) 5 Alae, 5 Cohorten, vgl. Dipl. XLVII p. 1978 im J. 133: 5 Alae, 5 Cohorten, Dipl. LX p. 1985 im J. 148: 5 Alae, 7 Cohorten, Dipl. LXI p. 1986 im J. 149: 4 Alae, 7 Cohorten. Vor der Teilung erwähnt Diplom XVI p. 1963 im J. 84 5 Alae, 13 Cohorten; zum Heerwesen in den Donauprovinzen überhaupt vgl. Jung Rom. Landschaften 340ff.;
Raetien: im J. 10S (Dipl. XXIV p. 866. 1058 = XXXV p. 1972) 4 Alae, 11 Cohorten, vgl. Dipl. LXXIII p. 1991 im J. 166: 3 Alae, 13 Cohorten und (seit Marc Aurel) 1 Legion.
Alpendistrikte, vgl. Hirschfeld a. a. O. 394;
Sardinien: im J. 96 (Dipl. XVIII p. 861 = XXVI p. 1967) 2 Cohorten, vgl. Dipl. XX p. 1964 im J. 88. CIL X p. 777. Betreffs Corsica vgl. Hirschfeld a. a. O. 394;
Syrien: im J. 162 (vgl. CIL III 600 und das Diplom vom J. 157, Bormann Österr. Jahresh. III 21) 5 Alae, 16 Cohorten.

Über die Armeen in Africa, Numidien und beiden Mauretanien siehe CIL VIII p. XlXff. Hirschfeld a. a. O. 392 und das gründliche Werk von Cagnat L’armée d’Afrique.

Über die Dislozierung der Flotte s. den Art Classis.

Innere Entwicklung des Heereswesens in der Kaiserzeit. Mannigfache Berichte zeugen von der nach so manchen Seiten bedenklichen [1612] Wandlung der Zustände. Zwar wird von Augustus,. dessen militärische, dem Inhalt nach uns unbekannte, constitutiones Vegetius I 8 zitiert, behauptet, daß er auch hier mit Reformen einsetzte, um die Grundsätze der Alten zur Geltung zu bringen (Suet. Aug. 24: in re militari et commutavit multa et instituit, atque etiam ad antiquum morem nonnulla revocavit. disciplinam severissime rexit; vgl. 89), aber schon die Soldatenmeutereien am Rhein und an der Donau unmittelbar nach seinem Ableben (Tac. ann. I 16–30. 31–45. Dio LVII 4ff. Vell. II 125, 1–5) zeugen von arger Disziplinlosigkeit ganz nach den üblen Beispielen in den Bürgerkriegen der Republik; nach Tac. ann. II 55 fördert Piso diese in eigennütziger Weise. Die Klagen über zu lange Dienstzeit (tricena aut quadragena stipendia, s. o. betreffs der vexilla veteranorum), den geringen Sold, geschmälert durch Abzüge für Kleidung, Waffen, Zelte, über körperliche Mißhandlungen durch die Centurionen waren nicht unberechtigt gewesen. Solche Beschwerden wiederholen sich auch später (Tac. ann. XIII 35; vgl. XVI 13), und die Inschriften geben mehrfach Belege für eine Dienstzeit über 30 Jahre hinaus, Marquardt 543. Gar mancher erlebte nicht die für die Entlassung verheißenen Belohnungen. Andererseits waren aber auch die Ausgehoben teilweise minderwertig, Plin. n. h. VII 149: servitiorum delectus, iuventutis penuria. Tac. ann. I 31. Dio LVI 23, 2. LVII 5, 4; es klagten die Feldherren über Trägheit und dürftige Ausbildung der Soldaten – Tacitus läßt auch hier nicht berechtigte Klagen über die zu lange Friedenszeit hindurchklingen –, Corbulo suchte bei den Legionen in Germanien und im Osten mit unnachsichtiger Strenge die Manneszucht wiederherzustellen und mit gutem Beispiel vorangehend die Truppen kriegsmäßig zu üben, denn: satis constitit fuisse in eo exercitu veteranos, qui non stationem, non vigilias inissent, vallum fossamque quasi nova et mira viserent, sine galeis, sine loricis, nitidi et quaestuosi, militia per oppida expleta, Tac. ann. XIII 35, vgl. 36. XI 18. Mommsen R. G. V 398. Die Lust am Kriegsdienst war bei der Jugend der vornehmem Stände gering. Seeck Untergang II 26. 469ff. zeigt an einem erheblichen statistischen Material, wie wenig der senatorische Nachwuchs geneigt war, das Kriegshandwerk von Anfang an zu lernen; dekorativ Dienst zu tun, war bequemer (s. u.). Gründe, sich zu drücken, ließen sich leicht finden, Seneca ad Marc. de cons. 24, 1. Man darf jedoch diese einzelnen Stellen nicht kurzweg verallgemeinern – die Kriegsgeschichte des ersten Jahrhunderts weist manche tapfere Tat auf –, nicht gerechnet Übertreibungen wie die Tac. ann. XIV 37 erzählten Vorgänge.

Ungleich verhängnisvoller ist es gewesen, daß bei den Truppen des stehenden Heeres sich ein Korpsgeist herausbilden mußte, der bald dem Throne selbst gefährlich ward und oft zur Säbelherrschaft führte. Die Pronunciamentos des Schreckensjahres 68/9 sind ein Vorspiel der Ereignisse vom Ende des 2. Jhdts. ab. Der tyrannische Einfluß der Praetorianer hatte, letzthin unter Nero, gelehrt, wie eine geringe Truppenmacht die Entscheidung aber das Zepter in der Hand hielt, die Provinzialarmeen legten ebenfalls ihr Schwert [1613] in die Wagschale. Das harte Urteil Mommsens R. G. V 129 über die grauenhafte Zerrüttung des Staats- und Heerwesens, welche Kämpfe wie die bei Novaesium und Betriacum grell beleuchten, ist nicht übertrieben. Tacitus düsteres Gemälde der Ereignisse bei und nach dem Sturz der iulisch-claudischen Dynastie läßt uns tiefe Blicke tun in den Widerstreit der Legionen, scharf tritt der Gegensatz zwischen Osten und Westen, zwischen Legionaren und auxilia, so Tac. hist. II 66. 68f. u. ö., heraus.

Spartian. Hist. Aug. Hadr. 10, 3, tadelt die Kaiser seit Augustus, weil sie schuld an dem Niedergange der disciplina militaris gewesen, mit Ausnahme Traians, dessen Reformarbeit Hadrian ja miterlebt, vielleicht geteilt hatte. Nissen, Bonner Jahrb. Heft 111/12 S. 86ff., setzt an den Umbauten des Lagers von Novaesium auseinander, wie die Neigung zu bequemer Ausstattung in der letzten Zeit des 1. Jhdts. überhand nahm. Traian (s. d.), den Plinius ep. ad Trai. 29 conditorem disciplinae militaris firmatoremque nennt (vgl. Paneg. 13–15. Fronto pr. hist. p. 265 N.), hat mit rücksichtsloser Strenge versucht, zunächst der Garde, deren Übermut im 1. Jhdt. den Kaiserthron bedroht, wieder Gehorsam aufzuzwingen (Dio LXVIII 5, 4), die Soldaten an Zucht zu gewöhnen, Ordnung im Lager zu schaffen und willkürliche Befreiungen vom Dienste abzustellen, Dig. XLIX 16, 4, 1. 5. 12. Hadrian folgte dessen Bahnen; Münzen und Inschriften mit disciplina (discipulina) Eckhel VII 503. CIL VII 896. VIII 9832. 10 657. Die Berichte über seine Reorganisationstätigkeit bei Cass. Dio LXIX 9 und Hist. Aug. Hadr. 10 hat Plew Quellenunt. zur Gesch. Hadrians 61ff. (o. Bd. I S. 518) kritisch erörtert; vgl. W. Schurz Die Militärreorganisation Hadrians, Progr. München-Gladbach 1897. 1898 (s. u.). Es galt, die in Kost, Kleidung, Wohnung verweichlichten (ἐς ἁβροτέραν ἐκδιῃτημένα) Mannschaften und Offiziere wieder an alte Zucht und Einfachheit zu gewöhnen, dann aber auch die Bestechlichkeit der Vorgesetzten, die durch ungerechtfertigte Milde nach dem Wohlwollen der Untergebenen strebten, zu bekämpfen und durch gründliche Anordnungen über straffe Ausbildung der Truppen auf dem Exerzierplatze, in anstrengenden Märschen mit Gepäck, in Feld- und Wachdienst an Strapazen und Disziplin zu gewöhnen. Nach Hist. Aug. Hadr. 10, 8 erließ er Vorschriften, von welchem Alter an und wie lange die Verpflichtung zum Frontdienst währte (de militum etiam aetatibus iudicabat, ne quis aut minor quam virtus posceret aut maior quam pateretur humanitas in castris contra morem veterem versaretur, agebatque, ut sibi semper noti essent et eorum numerus sciretur), die Listen dieser also sorgfältig geführt würden. Die Beförderung sollte nicht mehr nach Gunst erfolgen, sondern lediglich nach dem Grade der körperlichen Tüchtigkeit und der militärischen Kenntnisse (ebd. 10, 3. 6: cum tribunos non favor militum sed iustitia commendaret …, nulli vitem nisi robusto et bonae famae daret nec tribunum nisi plena barba faceret aut eius aetatis, quae prudentia et annis tribunatus robur impleret). Insoweit hat Hadrian auf ältere Vorschriften zurückgegriffen, er wird das Werk Catos de re [1614] militari, den er auch sonst sehr schätzte, vor Augen gehabt, wie Plew 81 in gelungener Weise zeigt, und die Winke Frontins, des bedeutenden Militärschriftstellers unter Traian, beachtet haben. Welche selbständigen grundlegenden neuen Ordnungen aber seine constitutiones (Veget. I 8) enthalten haben mögen, läßt sich nicht feststellen. S. Dehner Hadriani reliquiae, Diss. Bonn. 1883, 26ff. und Plew 67 haben gezeigt, daß die von Vegetius II 6 erwähnte antiqua ordinatio legionis, die Vermehrung der equites legionis von 120 auf 726 nicht, wie J. W. Foerster De fide Flavii Vegetii 10 meinte, eine Neuerung Hadrians war. Aus der von Dehner und Plew 71ff. vorgenommenen Vergleichung von Arrians τέχνη τακτική 33–44 mit der kritischen Ansprache des Kaisers an die 3. Legion in Lambaesis, CIL VIII 2532 = 18 042 (s. u.) im J. 123, auf deren Ergebnisse im einzelnen ich verweisen muß, geht hervor, daß seine Neuerungen nur technische Änderungen im Exerzieren, namentlich in Anpassungen der Übungen an die Kampfesarten der Barbaren bestanden haben mögen, Dio LXIX 9, 4–6.

Gleichwohl ist, wie Plew 85 mit vollem Recht gegen das absprechende Urteil von Köchly und Rüstow Griech. Kriegsschriftsteller II 1, 83, betont, Hadrians Reformarbeit nicht gering gewesen, denn er hat als armorum peritissimus et rei militaris scientissimus, Hist. Aug. Hadr. 14, 10, 30 planmäßig nach bewährten alten Vorschriften, aber unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse für die Schlagfertigkeit des Heeres Sorge getragen (pacisque magis quam belli cupidus militem quasi bellum immineret exercuit, ebd. 10, 2; dies kriegsmäßige Manövrieren erkennt auch Arrian an, 42: ταύτην ἐγὼ μᾶλλον ἤ τινα ἄλλην ἐπῄνεσα ὡς πρὸς ἀλήθειαν τῶν πολεμικῶν ἔργων ἠσκημένην. 44) und propter curam exercitus (Hist. Aug. Hadr. 21, 9) um die Zukunft des Reiches große Verdienste sich erworben.

Die Armee hat sich dann als tüchtig genug erwiesen, trotz besonders ungünstiger Verhältnisse, den großen germanischen Angriff unter Marc Aurel abzuschlagen. Die Erhebung des Avidius Cassius (s. d.) ist doch nicht bloß eine Revolte, sondern der Versuch, in schwerer Zeit einen tatkräftigen Soldaten (über seine Strenge Hist. Aug. Avid. Cass. 3–6) an die Spitze des Staates zu stellen. Wieder wie einst im J. 68/9 ringen nach Commodus Tod die Legionen eifersüchtig um das Recht, den Thron zu besetzen, und die unheilvolle Macht der Praetorianer hält den Provinzialarmeen das Widerspiel. Die Garde stürzt den ihr zu sparsamen (Herodian. II 2, 5. 5, 1ff. Dio LXXIII 8. 10) und zu strengen Pertinax, dessen erste Parole: militemus eine unwillkommene Mahnung gewesen war, und erhebt von unersättlicher Habgier getrieben (Herodian. II 6. 14) gegen hohen Lohn den unfähigen Iulianus, Hist. Aug. Did. Iul. 3. Dio LXXIII 11. Aus dem Bürgerkriege geht, gestützt auf die militärisch tüchtigsten Truppen, die Donauarmeen, Septimius Severus hervor, der den Soldaten weites Entgegenkommen bewiesen hat. Ein so ausgezeichneter Offizier und scharfblickender strenger Herrscher wird nicht ohne triftigen Grund sich dazu entschlossen haben. Macrinus, der ihn Heerverderber genannt haben soll, Dio LXXVIII 36, [1615] war nicht kompetent zu solchem Urteil, denn er selbst hat sich der harten Not der Zeit in keiner Hinsicht gewachsen gezeigt (Herodian. V 2, 4. 6) und durch unmenschliche Grausamkeit (Hist. Aug. Macr. 12. 14) schließlich das Heer zur Empörung getrieben. Daß Severus der Disziplinlosigkeit bei Vorgesetzten und Gemeinen scharf entgegentrat, zeigt seine Rüge an Ragonius Celsus: milites tui vagantur, tribuni medio die lavant, pro tricliniis popinas habent, pro cubiculis meritoria; saltant, bibunt, cantant et mensuras conviviorum vocant illi hoc sine mensura potare. haec, si ulla vena paternae disciplinae viveret, fierent? Hist. Aug. Nig. 3. in einem Schreiben, das der militärischen Tüchtigkeit seines überwundenen Gegners Niger ein glänzendes Zeugnis ausstellt, vgl. ebd. 4. 10. Richtig ist, daß Severus seine Rom fremde Dynastie unumwunden auf die Heeresmacht gründete, er ist der erste der sog. Soldatenkaiser, deren Verdienst um die Wahrung des Reichs nicht bestritten werden kann. Die Mahnung des sterbenden Fürsten an seine Söhne: Bereichert die Soldaten und kümmert euch um niemand weiter (Dio LXXVI 15 vgl. aber Zonar. XII 10 p. 106 D.), kennzeichnet die Lage, die jeden den Zustand des Staates und des Imperiums nüchtern erwägenden Herrscher auf diesen Weg wies: die Truppen unter Bewilligung zeitgemäßer Reformen zufrieden zu stellen. Severus praktischer Sinn kannte keine Rücksicht auf vermeintliche weil jetzt veraltete Vorrechte; das zeigt die Verlegung einer Legion in die Nähe von Rom, sowie die Neugestaltung der Garde zu einem Elitekorps aus allen Legionen, dessen Befehlshaber auf militärischem und zivilem Gebiete der Vizekaiser wurde, Hirschfeld Verwaltungsbeamte² 480. Was Severus Änderungen für die Offizierlaufbahn bedeuteten, wird weiterhin zu sagen sein; hier ist nur zu erwähnen (Herodian. III 8, 5), daß er den Sold erhöhte (s. u.), den Soldaten erlaubte, einen goldenen Ring zu tragen und mit den Frauen zusammenzuwohnen, γυναιξὶ συνοικεῖν (s. u.), Maßnahmen, die Herodian mißbilligt: ἅπερ ἁπάντα σωφροσύνης στρατιωτικῆς καὶ τοῦ πρὸς τὸν πόλεμον ἑτοίμου τε καὶ εὐσταλοῦς ἀλλότρια ἐνομίζετο, ebenso wie er diesen Kaiser tadelt: πρῶτοσ τὸ πάνυ αὐτῶν ἐρρωμένον καὶ τὸ σκληρὸν τῆς διαίτης τό τε εὐπειθὲς πρὸς τοὺς πόνους καὶ εὔτακτον μετ’ αἰδοῦς πρὸς ἄρχοντας ἐπανέτρεψε, χρημάτων τε ἐπιθυμεῖν διδάξας καὶ μεταγαγὼν ἐς τὸ ἁβροδίαιτον. Severus befreite ferner die Veteranen von persönlichen Lasten in den Gemeinden (Dig. Ι. 5, 7) und die Praetorianeroffiziere von dem Zwang, für Kinder ihrer Kameraden Vormund zu sein, Dig. XXVII 1, 9. Wenn seit Caracalla (o. Bd. II S. 2451) die Legionen, bald auch die Auxiliarcohorten und Alen den Namen des jeweiligen Kaisers führen, bringt dies nur das tatsächliche Verhältnis zum äußern Ausdruck. Die Anarchie in der Besetzung des Thrones im 3. Jhdt. (Hist. Aug. Sev. Alex. 64. J. Burckhardt Constantin² 12. 20ff.) ist wesentlich durch die Armeen verschuldet. Seit vor der Mitte des 2. Jahrhunderts rekrutierten sich die Truppen aus dem eigenen Bezirk; die Folge war, daß immer mehr ebensoviele miteinander rivalisierende Heere wie Provinzen sich Geltung zu verschaffen suchten. Ihrer Gunst verdankten Herrscher selbst aus niedern Ständen ein [1616] oft kurzes Gluck. Wenn Burckhardt 10 sagt, daß der römische Kaiserthron das große Los einer Lotterie geworden, so muß hinzugesetzt werden, daß die Militärmacht den entscheidenden Einfluß in der Hand hielt. Man müßte die Geschichte dieser Zeiten vorführen, um diese Sätze zu erläutern. Ein eiserner Wille nur, wenn ihm zu stetiger Arbeit Zeit gelassen worden wäre, hätte Ordnung schaffen können. Statt dessen Schwäche überall. Severus Alexander (o. Bd. II S. 2533ff.) hat sich mit gutem Willen, gleich seinem Vorbild Hadrian (Schurz I 9), an Reformen versucht (Hist. Aug. Sever. Alex. 21. 45. 50–53. vgl. aber Herodian, VI 1, 9), wenn auch das Lichtbild seiner Biographen von der persönlichen Macht des Kaisers gegenüber den meuternden Soldaten zu glänzend gezeichnet ist, wie allein schon die Umstände, die der Ermordung des Praefecten Ulpian vorausgingen und folgten, zeigen sowie seine Unfähigkeit, die von Osten drohenden Riesengefahren abzuwehren, beweist. Unter Gallienus und Valerianus bricht die Einheit des Reichs beim Ansturme von Ost und West auseinander; allerorten erheben sich Herrscher, die ebenso schnell wieder gestürzt werden. Den kraftvollen Kaisergestalten aus den illyrischen Landschaften dankt das Reich seine Erhaltung – seit Severus sind die Donauarmeen der tüchtigste Kern des Heeres überhaupt, Mommsen R. G. V 228ff. –, Claudius Energie (o. Bd. II S. 2460) zwang das Heer zum Siege; von Aurelians eingreifenden Reformen auf dem Gebiete des Heerwesens hat Groag o. Bd. V S. 65 gehandelt, nicht minder war Probus (oben Bd. II S. 2523) bemüht, die Soldaten an Zucht und Arbeit zu gewöhnen (s. u.), hat aber Haß und Erbitterung geerntet, umsomehr als man meinte, der Kaiser ersehne nichts mehr als einen ewigen Frieden, ein aureum saeculum, das Soldaten überflüssig mache; über diese angesichts der Zeitlage wunderlichen Ideen Hist. Aug. Prob. 20. 23.

Vor allem aber ist charakteristisch für diese Epoche und entscheidend für Roms Zukunft die Barbarisierung des Heeres. Ich darf einige Momente wenigstens andeuten. Fremde Hilfsvölker hatte man längst wie gesagt, der Armee wenigstens angegliedert, germanische Kraft und Zuverlässigkeit namentlich schätzen gelernt, Deutsche Söldner zeichneten sich, wie Caesar anerkennt, bei Pharsalus aus, Augustus hielt bis zur Varusschlacht eine germanische Leibwache; welche gewichtige Rolle bei den spätern Kaisern diese Kontingente gespielt, ist in den Art. Custodes, Equites singulares gezeigt; drastisch beleuchtet ihren Einfluß der Hist. Aug. Max. et Balb. 14 erzählte Vorgang. Maximinus, der Sohn eines Goten und einer Alanin (Herodian. VI 8, 1ff.), ist der erste Barbar auf dem Throne (Seeck Preuß. Jahrb. LVI 272ff.), übrigens ein strenger und gerechter Soldat, Hist. Aug. Max. 6, 1. 7, 1. 8. 2–6. Severus Alexander hat fremde Kriegsvölker an den Grenzen angesiedelt und ihnen unveräußerliche Ländereien gegeben, unter der Bedingung, daß sie die Wehr übernehmen und auch ihre Söhne zum Kriegsdienste verpflichtet seien (Hist. Aug. Sever. Alex. 58, s. u.), ferner kriegsgefangene Barbaren in das Heer eingereiht, denen von vornehmer Herkunft sogar niedere Offizierstellen anvertraut, denn es mangelte. [1617] wie auch die Verlängerung der Dienstzeit zeigt (CIL III p. 907. 2029. Mommsen Ephem. epigr. IV p. 510), an Soldaten. Der Heruler Naulobatus hat unter Gallienus die Consularinsignien erhalten. Probus, der überhaupt viele Barbaren in die Grenzgebiete verpflanzte (Schiller K.-Gesch. I 879; Seeck Untergang I 532 verzeichnet derlei Ansiedlungen), hat 16 000 Germanen, vorsichtigerweise aber in kleinen Abteilungen, in die Provinzialarmeen eingestellt, ita ut numeris vel limitaneis militibus quinquagenos et sexagenos intersereret, dicens sentiendum esse non videndum cum auxiliaribuw barbaris Romanus iuvatur, Hist. Aug. Prob. 14, 7. Militärisch betrachtet war es durchaus richtig, die ungebrochene Kraft der fremden Völker, die so bereitwillig sich anwerben ließen, in den Dienst des Reiches zu stellen, da der Schutz der Grenzen mit der verfügbaren Macht sich nicht mehr aufrecht halten ließ. Die Wirkung aber wurde bei dem Umfange, den diese Barbarisierung der Armee bald annahm, für Rom verhängnisvoll (s. u.).

2. Seit Diocletian. Über die Zusammensetzung des Heeres in der späteren Kaiserzeit ist o. Bd. V S. 629ff. unter Dilectus gehandelt und gezeigt worden, wie schwer die Pflicht, Rekruten zu stellen und für die Verpflegung der Armee zu sorgen, auf den Grundbesitzern und andern Ständen lastete. Daß unter Diocletian eine Vermehrung der Truppen stattgefunden hat, ist nicht zu bezweifeln, wenn auch Lactantius de morte persec. 7, 2: tres emm participes regni sui fecit in quattuor partes orbe diviso et multiplicatis exercitibus. cum singuli eorum longe maiorem numerum militum habere contenderent quam priores principes habuerant cum soli rem publicum gererent die Maßregel unrichtig mit der Teilung der obersten Gewalt begründet und übertreibt. Die Schöpfung der Truppenkörper mit den Beinamen Diocletiana, Maximiana, Iovia, Herculia, Valeria geht auf Diocletian zurück. Seeck II 480, 24. Schiller K.-G. II 85,

1. S. d. Art. Legio. Bekanntlich ist die Kriegsmacht Roms in der Kaiserzeit gegenüber dem Umfange des Reichs eine geringe gewesen (vgl. auch Joseph. bell. Iud. II 16, 4. Aristides I p. 349 Dind.), vielleicht 250 000 Mann, Delbrück II 170; Seeck schätzt 350 000; wieviel jetzt die Vermehrung betrug, läßt sich mangels ausreichender Unterlagen nicht ziffermäßig sicher feststellen. Seeck fußt auf der Angabe bei Zosimus II 15, 1, daß im J. 312 in Gallien kaum 100 000 Mann standen, also im ganzen Reiche etwa das Vierfache, oder wenn vielleicht Zosimus nur die Marschtruppen berücksichtigte 600 000 Mann; das wäre ungefähr soviel wie Agathias V 13 p. 157 c δὲὸν γὰρ ἐς πέντε καὶ τεσσαράκοντα καὶ ἑξακοσίας χιλιάδας μαχίμων ἀνδρῶν τὴν ὅλην ἀγείρεσθαι δύναμιν als Gesamtzahl im J. 558 n. Chr. nennt, der allerdings hinzusetzt, es seien nur 150 000 Mann tatsächlich da. Mommsens vermutungsweise vorgetragener Berechnung der Heeresstärke auf 554 500 Mann (Herm. XXIV 257) liegen die Angaben der Notitia zu Grunde, doch dürfte, da schwerlich alle die Heeresteile tatsächlich immer vorhanden waren, der Effektivstand der Armee wesentlich niedriger gewesen sein. Delbrück II 226ff. 311.

[1618] Auch die Angaben über die Stärke der Legion in nachdiocletianischer Zeit gehen weit auseinander. Nach Veget. I 17. II 2. 6 (vgl. Marquardt 455, 6) zählt sie 6000 Mann, genauer 6100 und 728 Reiter, nach den Acta S. Mauric. ed. Ruinart 275, 2 selbst 6600. Das ergäbe ganz unhaltbare Zahlen für die Gesamtarmee. Zosimus V 45 rechnet aber fünf Legionen nur zu 6000 Mann und V 8, 2 sechs zu 4000 zusammen. Zu einer nicht schwierigen Espedition nach dem Kaukasus werden 12 Legionen aufgeboten, Ammian. XXVII 12, 16, die 7 Legionen in dem belagerten Amida sind mit einigen andern Truppen und wehrhaften Einwohnern auf 20 000 Mann beziffert, Ammian. XVIII 8, 3. XIX 2,14. Kuhn Verf. I 140. Mommsen Herm. XXIV 254, 2; Arch.-ep. Mitt. VII 190ff. Schiller K.-G. II 86. Seeck Forsch. z. deutsch. Gesch. XXIV 187 suchte daher die Stärke der einzelnen Legion auf höchstens 2000 zu erweisen. Das Rechte sah Mommsen Herm. XXIV 212. 229. 254, daß unter legio bald die alte Volkslegion von 6000, bald ein Legionsdetachement oder die Neulegion von vielleicht 1000 Mann verstanden werden muß. Daß die Zerteilung der alten Heereskörper aus Gründen der Staatsraison erfolgte, um deren so oft betätigten Gelüsten, eine politische Rolle zu spielen, einen Riegel vorzuschieben, kann nicht bezweifelt werden. Die cohortes sind auch ferner je 500 Mann stark, ebenso die vexillationes, Mommsen a. a. O. 255.

Nach Seecks Verzeichnis Not. dign. p. 309 lassen sich 37 vor Constantin gebildete Legionen nachweisen (s. o.) und 2 sind unbestimmt, 7 in seniores und iuniores getrennt. Aus der Notitia sind mindestens 170 Legionen bekannt, 92 im Orient, vgl. dazu Mangold Rh. Mus. LVII 259 –264. 62 im Occident Marquardt 609. Vgl. unten die Liste der Verteilung der Truppen. Einige Beispiele für die Zerteilungen der Legionen in einzelne Detachements führt Mommsen 213 aus.

Daß manche der militärischen Reformen der diocletianisch-constantinischcn Epoche schon früher, namentlich von den tüchtigen Soldatenkaisern seit der Mitte des 3. Jhdts., angebahnt waren, ist gewiß, so selten es auch möglich ist, diesen Zusammenhang bei einzelnen Einrichtungen aufzuhellen. Beachtenswert ist deshalb der kürzlich von Ritterling in der Festschrift für O. Hirschfeld 345ff. gegebene Nachweis, daß die so oft genannten equites Dalmatae, Not. dign. p. 317, schon aus Gallienus Zeit stammen. Hist. Aug. Claud. 11, 9. Zosim. I 40, 2. 43, 2. 52, 3. Die Tatsache ferner, daß die Not. dign. or. XXXII–XXXVII bei den Dukaten des Orients zunächst Reiterabteilungen der Mauri, Dalmatae, scutarii, promoti – die Folge wechselt – mit dem Beinamen Illyriciani erwähnt, deutet auf gleichzeitige und planmäßige Verteilung hin, und nicht unwahrscheinlich ist die Vermutung, daß Aurelian nach seinem Siege über Palmyra den Osten militärisch neu organisierte, daß auch die promoti und scutarii (s. d.) und jedenfalls noch mehr solcher Truppenkörper vordiocletianischen Ursprungs sind. In der kurzen unklaren Notiz des Cedrenus I p. 454 B.: Γαλλιῆνος … πρῶτος ἱππέων τάγματα κατέστησεν könnte sich wohl die Spur einer Nachricht erhalten haben von der Schaffung einer jederzeit verfügbaren ,von den Besatzungen der Provinzen und aus den [1619] alten Verbänden losgelösten‘ Reiterei, die Gallienus verdankt wird. Jedenfalls würde dies der erste Versuch sein, einen schweren Mangel in der Militärorganisation des Reichs abzustellen; Diocletians Reform hat dann in diesen Punkten einschneidende Umgestaltungen angebahnt. Seit Augustus hatte die, wie bemerkt, unzureichende Heeresmacht eigentlich nur als Grenzbesatzung gedient. Dem Kaiser selbst waren nur wenige Soldaten zur unmittelbaren Verfügung. Mommsen Herm. XXIV 195. Vielleicht hatte Caesar andere Pläne gehabt, der neben den 26 Legionen in festen Garnisonen sechs für seine Person beanspruchte, Mommsen Sybels Ztschr. XXXVIII 14. Es ist bereits von Seeck o. Bd. IV S. 619 ausgeführt, daß die in den letzten Jahrhunderten übliche Aufstellung der Armee längs der Reichsgrenzen auch insofern schwere Nachteile gehabt hatte, als bei größeren Angriffen die unmittelbar verfügbare Macht sich gewöhnlich als unzureichend erwies, eine Verstärkung durch Heranziehen der Truppen von andern, selbst des Schutzes bedürftigen Grenzen gefährlich war; die fehlende geschulte Reservearmee konnten die Praetorianer nicht ersetzen. Schiller K.-G. II 20. So stellte sich die Trennung des Grenzheeres, milites limitanei oder riparienses, von einem neuzubildenden Marschheer unter dem unmittelbaren Oberbefehl des Kaisers, comitatenses, als notwendig heraus. Mommsen Abriß d. Staatsr. 359. Wenn Seeek o. Bd. IV S. 620, vgl. Untergang II 35. 4S3ff., diese Neuerung mit Bezug auf CIL VI 2759 entgegen der Notiz bei Zosim. II 34, 2 auf Diocletian zurückführt und vielleicht durch den Perserkrieg 297 veranlaßt sieht, so ist doch fraglich, in welchem Umfange dies zutreffend ist. Es wird namentlich im Art. Palatini auszuführen sein, wie die spätere Kaisergarde gebildet und zur Feldarmee geworden ist. Diocletian war, wie Mommsen Herm. XXIV 225ff. hervorhebt, genötigt, eine nur an die Person der Augusti gewiesene neue Garde zu schaffen, als Rom nicht mehr ständige Residenz blieb, die Praetorianer stark vermindert dort gelassen wurden. Diese Truppen mögen noch nicht palatini genannt worden sein, sondern in sacro comitatu CIL III 6194. 11026, aber die Beziehung der späteren palatini zu Diocletian ist klar, Mommsen a. a. O. 225 ,6. 228. Eine beträchtliche Vermehrung dieser Garde hat unter Constantin stattgefunden zugleich mit einer starken Verkleinerung der von Diocletian einst vergrößerten Grenzarmee (Zosim. bei Suid. s. ἐσχατιά: ὁ Διοκλητιανὸς λόγον ποιούμενος τῶν πραγμάτων ᾠήθη δεῖν καὶ δυνάμεσιν ἀκρούσαις ἑκάστην ἐσχατιὰνὀχυρῶσαι καὶ φρούρια ποιῆσαι. II 34) und Zosimus tadelt mit Recht diese Schwächung der Grenzbesatzungen (καὶ τάυτην δὴ τὴν ἀσφάλειαν διαφθείρας ὁ Κωνσταντῖνος τῶν στρατιωτῶν τὸ πολὺ μέρος τῶν ἐσχατιῶν ἀποστήσας ταῖς οὐ δεομέναις βοηθείας πόλεσιν ἐγκατέστησε καὶ τοὺς ἐνοχλουμένους ὑπὸ βαρβάρων ἐγύμνωσε βοηθείας), so notwendig auch die Stärkung der Feldarmee war. Seitdem mag man schärfer zwischen den palatini, der eigentlichen Garde, und den comitatenses, Gefolgetruppen, unterschieden haben. Mommsen a. a. O. 228.

Über diese Feldarmee s. d. Art. Comitatenses oben Bd. IV S. 619ff., wo weiter hervorgehoben [1620] ist, daß später ein Teil der Gefolgstruppen als palatinae bezeichnet und bevorzugt wurde. Die comitatenses sind im Osten seit Constantin von den betreffenden magistri militum befehligt (Not. dign. or. VII p. 21. VIII p. 25. IX p. 29), außer 13 den magistri militum praesentales unterstellten vexillationes (Not. dign. or. V p. 13. VI p. 17), im Westen von den magistri militum praesentales, Not. dign. occ. V 10 p. 125. VI p. 130; die palatinae unterstehen im Osten den magistri militum praesentales (Not. dign. or. V p. 13. VI p. 17), nur wenige den drei magistri militum (VI p. 21. VII p. 24. IX p. 29), im Westen den magistri militum praesentales, Not. dign. occ. V p. 121. VII p. 130. Es wird weiterhin die verschiedene Organisation des Oberbefehls im Osten und Westen berührt werden. Die Benennungen der Legionen weisen,, wie Mommsen Herm. XXIV 230ff. bemerkt, bei den palatini überwiegend nach Illyricum und Gallien, auf den Orient nur die Thebaei, bei den comitatenses sind meist die vordiocletianischen geblieben, eigentlich barbarisch ist nur die legio der Tzanni, Not. dign. or. VIII p. 25. Unter den Bezeichnungen der vexillationes aber finden wir bei den palatini besonders Bataver und viel Barbaren wie Taifalen, Armenier, Perser, Alanen, bei den comitatenses dalmatische und gallische Schwadronen, ferner Mauren, Marcomannen, Taifalen, Palmyrener, Corduener, Parther.

Seit barbarische auxilia überhaupt zum Heer zugelassen wurden, sind sie nur zu den palatini eingestellt, so daß es also bloß auxilia palatina gibt, Not. dign. or. V p. 13. VI p. 17. VII p. 21. IX p. 29; occ. V p. 122. Die durch die nähere Benennung meist sofort klare Herkunft dieser Truppen, vgl. Mommsen a. a. O. 232, kennzeichnet dieselben als nicht römische Formationen; möglicherweise hat Maximian hauptsächlich sich diese Armee aus den kriegstüchtigen Völkerschaften Galliens und am rechten Rheinufer gebildet. Auch die Bracchiati, Cornuti, Petulantes (Ammian. XX 4, 13), Iovii, Constantiani, Victores u. a. (s. d. Art.) werden aus diesen Gegenden stammen, aus dem Osten, Africa, Illyricum sind nur wenige Abteilungen. A. Müller Philol. 1905, 576–590.

Nach der Notitia (Mommsen a. a. O. 227. 229) waren diese Truppen so verteilt:

Palatini: 24 Vexillationen Reiterei, 14 im Ost-, 10 im Westreich; 25 Legionen Fußvolk. 13 im

Ost-, 12 im Westreich; 108 auxilia, 43 im Ost-, 65 im Westreich.

Comitatenses: 61 Vexillationen Reiterei, 29 im Ost-, 32 im Westreich; 69 Legionen Fußvolk,

37 im Ost-, 32 im Westreich. Die Tatsache, daß vielfach sich der Name derselben Legion sowohl unter den riparienses wie unter den comitatenses oder palatinae findet, hat Seeck o. Bd. IV S. 621 erklärt und auch die pseudo-comitatenses, Grenztruppen, die in das Marschheer abkommandiert sind, besprochen. 20 solcher Legionen stehen im Osten, Not. or. VII p. 21. XI p. 29; 18 im Westen Not. occ. V p. 126ff. Sie bezeichnen sich mehrfach nach Städten, je zwei als armenische und italische, je eine als parthische Legion, und als Transtigritani, andere nach Theodosius, als Bogenschützen, Schleuderer, Fortenses auxiliarii, Balistarii u. a.

[1621] Scholae. Diocletian hatte den unheilvollen Einfluß der cohortes praetoriae durch Herabsetzung ihrer Stärke (Aur. Vict. Caes. 39, 47) zu mindern gesucht und zu seinem wie seiner Mitregenten Schutz die Iovii (s. d.) und Herculii (s. d.), meist aus den illyrischen Gegenden geworben, eingestellt. Veget. I 17. Ammian. XXII 3, 2. XXV 6, 2. Zosim. III 30, Eunap. 6. Schiller K.-G. II 97. Constantin löste nach seinem Siege über Maxentius die Garde, die für diesen Gegner bis zuletzt gekämpft hatte, auf (Aur. Vict. Caes. 40, 25: Zosim. II 17) und schuf sich eine neue Leibwache, die in einem Saale des Palastes, daher scholae genannt (s. d. Art. des nähern über die Verbreitung dieser Bezeichnung), der Befehle des Kaisers gewärtig war, Mommsen Herm. XXIV 221ff. Die Truppe war beritten, bekam höheren Sold und bestand meist aus Germanen (Ammian. XX 8, 13), später aus Armeniern (Procop. h. a. 24) und Isaurern (Agath, V 15). Maßgebend für die Auslese war nur körperliche Tüchtigkeit. Die einzelnen Abteilungen sind nach der Bewaffnung genannt, so die schola armaturarum, die Notitia führt deren seniores im Westen, iuniores im Osten an (occ. IX p. 144; or. XI p. 32), jedenfalls besonders gut geübte Truppen (Veget. I 13. II 7. Mommsen Bonner Jahrb. LXVIII 54), unter Tribunen (Ammian. XIV 11, 2. XXV 5, 6. XXVII 2, 6), die scholae scutariorum, im Westen deren 3, im Osten 2 (Not. dign. occ. IX p. 144ff.; or. XI p. 31), scholae scutariorum clibaniorum (sagittariorum, Not. dign. or. XI p. 32ff. Cod. Theod. XIV 17, 9), oder nach der Abstammung, so scholae gentilium scutariorum (Ammian. XIV 7, 9. XX 2, 5), seniores (Not. dign. or. XI p. 31; occ. IX p. 144), iuniores (or. XI p. 32). Über die scholae der candidati s. o. Bd. III S. 1468ff. Die Abteilungen waren 500 Mann stark, an Zahl verschieden, erst fünf, dann im Osten bis auf elf vermehrt, jede unter einem tribunus, Ammian. XX 2, 5. Das Korps unter dem Oberbefehl des magister officiorum hat bei Thronstreitigkeiten des öftern sein Schwert in die Wagschale geworfen, wurde aber, seit die Kaiser nicht mehr ins Feld zogen, militärisch unbedeutend (Procop. h. a. 24. Agath. V 15) und die Posten zu einer auch gegen Geld zugänglichen Sinekure. Auch die Palastwache ist den scholae von Leo entzogen worden und wohl an die excubitores (s. d.) übergegangen. Lydus de mag. I 16.

Hier sind auch die domestici und protectores (s. d. Art. Protectores) kurz zu erwähnen, die aber ein Offizierkorps bildeten und natürlich deshalb vornehmer als die scholae palatinae waren. Schon vor Diocletian wurden verdiente höhere Offiziere ritterlichen Standes, der praefectus legionis (CIL III 3424. 3529), der tribunus cohortium praetoriae (CIL III 3126. XI 1836) zugleich in den unmittelbaren Dienst des Kaisers als protector lateris divini Augusti nostri, wie der volle Titel CIL III 1805. XI 4082 lautet, gestellt mit einem Gehalt von 200 000 Sesterzien. Das früheste Beispiel bietet CIL XI 1836. Mommsen in der grundlegenden Abhandlung Ephem. epigr. V p. 121–141 zeigte, daß der hier genannte Taurus vor Valerian schon protector gewesen. Daß ein nichtritterlicher Offizier wie der centurio praetorianus erst nach Austritt aus dieser Stellung protector werden [1622] kann, CIL XI 837, bemerkt v. Domaszewski bei Marquardt 610, 5; ebenso Soldaten nach Ablauf der Dienstzeit, CIL III 371. 6194 (Note). XI 4787. XII 673. Spätestens unter Aurelian werden die protectores als besonderes Korps formiert. Ob auch die Praetorianerpräfecten eine solche Schutzwache hatten, steht, dahin; das Beispiel CIL VI 3238 ist vereinzelt. Eine gleiche Aufgabe hatten die domestici (o. Bd. V S. 1297), Cod. Theod. XII 1, 38. Ammian. XIV 10, 2. Iulian. ep. 22 p. 389 C (Hertl. p. 502, 19ff.), die sich aus angesehenen Persönlichkeiten rekrutierten und später bei jedem höheren Beamten finden. Jede dieser Truppen wurde von decemprimi mit dem Range des clarissimus befehligt, Cod. Theod. VI 24, 7. 8, deren erster den Titel primicerius führt, Cod. Theod. VI 24, 11; doch erscheinen sie, wie es bei der gleichen Bestimmung begreiflich, auch vereinigt (domestici protectores). Das oberste Kommando führen die comites domesticorum (über diese Seeck oben Bd. IV S. 648ff.). die bis zum Anfange des 5. Jhdts. den praefecti praetorio und magistri militum im Range fast gleich stehen, Cod. Theod. XII 1, 38. XI 18, 1, in der Notitia z. B. or. I p. 1, aber nach ihnen und den obersten Hofämtern. Die Würde des domesticus und protector ist vielfach verliehen worden (Cod. Theod. VI 24 Parat. Gothofredus p. 131), besonders an Veteranen, Symm. ep. III 67. Iulian. ep. 22 p. 502 H. Cod. Theod. VII 20, 5, 21, 1. VIII 7, 2. 3. XII 1, 153. XIII 1, 7. 14. Paulin. Nol. ep. 25 p. 229 H., die außer Vorteilen hinsichtlich des census und der lustralis collatio auch das Vorrecht gewannen, nur dem praefectus praetorio in Straffällen zur Aburteilung übergeben zu werden. Man suchte deshalb sich auch auf unredliche Weise die Auszeichnung zu erschleichen. Cod. Theod. VII 21, 1. 2. Dieses Korps ist übrigens außer zu dem eigentlichen Wachtdienst vor allem in den verschiedensten Vertrauensstellungen von den Kaisern verwandt worden, Cod. Theod. VII 4, 27. Gothofredus p. 319, vgl. überhaupt den Titel VI 24 mit Parat. Gothofredus p. 130. C. Jullian De protectoribus et domesticis Aug. Paris 1883. Schiller K.-G. II 99ff.

Grenzbesatzungen.

[Bearbeiten]

Über die milites ripenses, riparienses (Cod. Theod. VII 20, 4. 22, 8. VII 1, 18. 4, 14. Parat. Gothofredus p. 249. Hist. Aug. Aurel. 26. Mommsen Herm. XXIV 198ff.) oder milites limitanei (Hist. Aug. Sev. Alex. 58; Prob. 14. Cod. Theod. VII 4, 30. VIII 4, 17. XII 1, 56 u. ö.) vgl. die Art. Limitanei, Riparienses. In diesem Zusammenhange ist nur folgendes zu bemerken. Bei der Werbung wurden an die Grenzsoldaten geringere Anforderungen in Bezug auf körperliehe Leistungsfähigkeit und Größe (Cod. Theod. VII 23, 8), als an die Palasttruppen gestellt, von deren mancherlei Privilegien (Cod. Theod. V 4, 1. VII 13, 7, 3. 20, 4. VIII 1, 10; 4. 17. XII 1, 38) sie ausgeschlossen waren; sie mußten auch länger dienen, genossen überhaupt weniger Ansehen als die numeri (der Gegensatz beider ist oft hervorgehoben, Hist. Aug. Prob. 14. Cod. Iust. I 27, 2, 13. XII 35. 17. Nov. 103), waren bei der Entlassung ungünstiger gestellt und sind von Iustinian überhaupt nicht mehr als Soldaten behandelt worden, [1623] Procop. h. a. 24. 50. Sie bildeten die Grenzwehr, vornehmlich am Rhein, der Donau, dem Euphrat, bewachten die castra, castella (s. d. Art. Castellani, Castriciani, oben Bd. III S. 1753). clausurae, burgi (s. d.), fossata des Limes (Cod. Theod. VII 4, 14. 15. 12, 1. 15, 2 Parat. Gothofredus p. 250. 252, vgl. über Anastasius’ Ordnung des militärischen Schutzes der libyschen Pentapolis Zachariae von Lingenthal S.-Ber. Akad. Berl. 1879, 134ff.) und sollten dem anrückenden Feinde so lange Widerstand leisten, bis die Feldarmee herankommt. Schiller K.-G. II 93. Schon vor Diocletian waren den Truppenteilen an der Grenze staatliche Territorien zugeteilt (Hist. Aug. Sev. Alex. 58; Prob. 16) und dies System ist später in noch größerem Maßstabe angewandt worden (Cod Theod. VII 15, 1. 2 und Gothofredus dazu p. 399. Cod. Iust. I 27, 2, 8. XI 60, 3 = Nov. Theod. 24, 4); diese steuerfreien Ländereien gehen auf die Söhne der Soldaten über, sofern sie in das Dienstverhältnis des Vaters treten.

Die Notitia nennt neben den Legionen auxilia (auxiliares) und cohortes, von jenen 44 Abteilungen in beiden Donaudukaten, von diesen 105 in allen Provinzen, außer den Donaudukaten des Ostens. Vgl. die Tabelle unten und Mommsen Herm. XXIV 205, der weiter ausfuhrt, daß, wie die Benennungen der einzelnen Körper nach den Standorten, Provinzen, Eigentümlichkeiten (die ascarii beispielsweise bewerkstelligen Flußübergänge durch Schläuche) schon zeigen, es sich um Formationen aus Barbaren handelt, und einen Zusammenhang mit den aus östlichen Aushebungen hervorgegangenen auxilia und numeri der vordiocletianischen Zeit (s. d.) wahrscheinlich zu machen sucht.

Außerdem gab es 46 cunei equitum, 121 Abteilungen equites und 65 alae, jene beiden vor den Legionen genannt. Mommsen a. a. O. 207 (die Tabelle weiterhin) und über die erstgenannten den Art. Cuneus oben Bd. IV S. 1757; diesen barbarischen, meist germanischen Heerkörpern gegenüber sind die equites als die römisch organisierten zu fassen.

Über die Flotte in dieser Zeit sind oben Bd. III S. 2641ff. Nachweise gegeben.

Eine eigentümliche, nicht völlig geklärte Stellung in militärischer Beziehung nehmen gewisse auf römischem Gebiete angesiedelte dediticii ein, die laeti und gentiles (s. d. Art.). Ammian. XX 8, 13. Cod. Theod. VII 13, 16. Die laeti aus Gallien und dem linksrheinischen Germanien (Eumen. Paneg. Constantio V 21. Not. dign. occ. XLII p. 216ff.) haben Land zugeteilt erhalten (terrae laeticae Cod. Theod. XIII 11, 10), sind an die Scholle gebunden, haben da, von Praefecten befehligt, die Verteidigung zu übernehmen und dienen zur Ergänzung der andern Truppen, Cod. Theod. VII 20, 12. Ammian. XXI 13, 16. Sybel Bonn. Jahrb. IV 40ff. Richter Weström. Reich 206. Die Gemeinden, denen sie zugewiesen, durften, wie Mommsen Herm. XXIV 252 zeigt, die Grundsteuer erheben. Von den Gentilen nennt die Not. dign. occ. XLII p. 2l7ff. 23 Abteilungen Sarmaten in Italien und Gallien, drei der Sueven und eine der Taifalen in Gallien (vgl. IX p. 144 die scola gentilium seniorum und or. XI p. 31 [1624] scolae gentilium seniorum, iuniorum). Die Gentiles, ebenfalls Praefecten unterstellt, haben keinen solchen Bodenbesitz (das Gegenteil ist aus Cod. Theod. VII 15, 1 nicht zu schließen, Richter 677, 60) und gelten an Rang geringer als die laeti. Die Bemerkungen von Böcking Not. II 1044ff. 1081ff. über diese Gruppen und Roth Benefizialwesen 46–51 (vgl. Gaupp Ansiedlungen 169ff.) sind nicht frei von Mißverständnissen, v. Wietersheim-Dahn Völkerwanderung I 322ff. M. Voigt Ius naturale II 892ff. Aus der Not. dign. ergibt sich folgende Verteilung der Truppen:

Oriens:

Thracien: 3 Vexillationes palatinae, 4 Vex. comitatenses, 20 Legiones comit. (or. VIII p. 25).
Illyricum: 2 Vex. comit., 1 Legio palat., 6 Auxilia palat., 8 Leg. comit., 9 Leg. pseud-comit. (or. IX p. 29).
Ägypten: 4 Leg., 2 Numeri equitum, 16 Alae, 9 Cohortes (or. XXVIII p. 59).
Thebais: 8 Leg., 2 Cunei, 7 Num. equit., 16 Alae, 10 Coh. (or. XXXI p. 64ff.).
Phönicien: 12 Num. equit., 2 Leg., 7 Alae, 5 Coh. (or. XXXII p. 68ff.).
Syrien: 10 Num. equit., 2 Leg., 2 Alae, 4 coh. (or. XXXIII p. 70).
Palästina: 12 Num. equit., 1 Legio, 6 Alae, 11 Coh. (or. XXXIV p. 73).
Osrhoene: 9 Num. equit., 1 Legio, 6 Alae, 2 Coh. (or. XXXV p. 76ff.).
Mesopotamien: 10 Num. equit., 2 Leg., 3 Alae, 2 Coh. (or. XXXVI p. 78).
Arabien: 8 Num. equit., 2 Leg., 6 Alae, 5 Coh. (or. XXXVII p. 81).
Armenien: 2 Num. equit., 3 Leg., 9 Alae, 9 Coh. (or. XXXVIII p. 84).
Scythien: 7 Cunei equit., 8 Auxilia, 7 Leg. riparienses (or. XXXIX p. 87).
Moesia secunda: 7 Cunei equit., 10 Auxilia, 6 Leg. ripar. (or. XL p. 90).
Moesia prima: 8 Cunei equit., 8 Auxilia, 3 Leg., 5 Num. militum (or. XLI p. 93).
Dacia ripensis: 9 Cunei equit., 6 Auxilia, 9 Leg., 2 Coh., 1 Num. militum (or. XLII p. 95ff.).

Occidens:

Italien: 16 Leg., 2] Auxilia. 7 Vex., 17 Abt, Gentiles (occ. VII p. 133ff. 139. XLII p. 2l7ff.).
Illyricum occidentale: 8 Leg., 14 Aux. (occ. VII p. 134).
Gallien: 23 Leg., 16 Aux., 11 Num., 12 Vexill. equit. (occ. VII p. 135ff. 140).
Spanien: 5 Leg., 11 Aux. (occ. VII p. 138).
Tingitana: 3 Leg., 2 Aux., 3 Vexill. equit.,
Limitanei: 1 Ala, 7 Coh. (occ. VII p. 138. 142. XXVI p. 177).
Africa: 11 Leg., 1 Aux., 19 Vexill. equit., Limitanei (occ. VII p. 138. 141. XXV p. 174ff). :Britannien: 2 Leg., 2 Aux., 9 Vexill., 11 Num., 4 Coh., 18 Alae (occ. VII p. 142. XL p. 209ff.).
Mauretanien: Limitanei (occ. XXX p. 184).
Tripolitana: Limitanei (occ. XXXI p. 186ff.).
Litus Saxonicum: 1 Legio. 5 Num„ 2 Abt. Equit., 1 Cohors (occ. XXVIII p. 180).
Pannonia secunda: 5 Leg., 6 Cunei equit., 11 Abt. Equit., 5 Aux., 1 Num., 4 Coh., 1 Ala (occ. XXXII p. 189ff.).
Pannonia prima: 8 Leg., 2 Cunei equit., 14 Abt. Equit., 5 Coh. (occ. XXXIV p. 196ff.).

[1625]

Valeria: 8 Leg., 5 Cunei equit., 17 Abt. Equit., 5 Aux., 6 Coh. (occ. XXXIII p. 192ff.).
Raetien: 5 Leg., 3 Abt. Equit., 2 Num., 3 Alae, 7 Coh. (occ. XXXV p. 200ff.).
Sequanica: 1 Num. (occ. XXXVI p. 203).
Tractus Armoricanus: 1 Leg., 8 Num., 1 Coh. (occ. XXXVII p. 204ff.).
Belgica: 1 Num., 1 Abt. Equit. (occ. XXXVIII p. 207).
Mainzer Bezirk: 1 Leg., 10 Num. (occ. XLI p. 213ff.).
Gallia riparensis: 1 Coh. (occ. XLII p. 215).
Novempopulana: 1 Coh. (ebd. p. 216).
Gallaecia: 1 Leg., 4 Coh. (ebd.).
Tarraconensis: 1 Coh,, 12 Abt. Laeti (ebd.).

Zur Verteilung der Legionen vgl. auch die von Mommsen Herm. XXIV 202–204 entworfene Übersicht und zur Gliederung des Heeres v. Wietersheim-Dahn Völkerwanderung I 311ff. Inwieweit diesen Angaben über die Dislokationen der Truppen die tatsächlichen Zustände entsprachen, läßt sich nicht sagen, da unser sonstiges Material an Nachrichten nur wenig Handhaben bietet, die zweifellos großen Wandlungen in der Entwicklung des Heeres seit dem Ende des 3. Jhdts. genauer zu erläutern. Klar tritt hervor die seit Constantin scharf durchgeführte Scheidung von Fußvolk und Reiterei, jenes in legiones, auxilia, cohortes, diese in cunei equitum, equites, alae gegliedert. Cod. Theod. VII Parat. Gothofredus p. 249. Als numerus wird jetzt der von dem magister militum oder dux befehligte Truppenkörper bezeichnet; daß diese Terminologie aber nicht gleichmäßig ist, deutet Mommsen Herm. XXIV 196, vgl. XIX 220f. an. In der Notitia findet sie sich für den einzelnen Truppenteil, außer in dem in vordiocletianischem Sprachgebrauch redigierten Verzeichnisse des britannischen Heeres, nicht mehr; s. Numerus. Endlich sind auch die foederati (s. d.) zu erwähnen. In noch höherem Maße als früher werden jetzt die vom Reiche abhängigen angrenzenden Staaten zum Schutze des römischen Gebietes und – so verschieden auch sonst ihr Verhältnis zu Rom gestaltet ist – auf Grund eines foedus zur Stellung von Kontingenten verpflichtet. Mommsen N. Archiv f. deutsche Geschichtskunde XIV 526ff.; St.-R. III 653; Herm. XXIV 215ff. Theodoret. Ἑλλ. παθ. θεραπ. tract. 9 p. 337 Gaisf. nennt als solche Völker die Saracenen (Ammian. XXV 6, 10. Nov. Theod. 24. Procop. b. Pers. I 17). Aethiopen, Tzanner, Lazen, Abasger; dazu kommen vor allem die Goten. Claudian. in Rufin. II 75. Malchus frg. 11 Müll. p. 399 D. und Μommsens Jordanesausgabe p. VIII. 188. Einige der Könige und Fürsten haben dem Kaiser auch jährlich bare Spenden (annua sollemnia) zu schicken (Ammian. XXII 7, 10. XXIII 3. 8. Cod. Theod. XII 13, 6. Procop. bell. Goth. I 6), bekommen aber sämtlich später von Rom Jahrgelder, annonae foederaticae. Belege bei Mommsen Herm. XXIV 220. Näher bekannt sind solche Abmachungen des Theodosius mit den Goten, Iord. Get. 28, 142ff. Zosim. IV 34. Themist. or. 16 p. 210. Claudian. in Eutrop. II 153. 194. Richter 515. Schiller II 403. Wie unzureichend es um die Heeresverhältnisse im sinkenden Reiche bestellt war, zeigt schlagend, daß mit Zustimmung des Staates Private und Offiziere [1626] zur Selbstwehr eigene Truppen anwerben durften, die auch der Kaiser zuweilen in Dienst nahm. Über diese ,Kommißbrotsoldaten‘, bucellarii, Seeck oben Bd. III S. 934ff. und Mommsen Herm. XXIV 233ff.

Im übrigen ist die hervorstechendste Signatur der Reichsarmee in dieser Epoche die in riesigem Grade fortschreitende Aufnahme von Barbaren, deren Einreihung als geschlossene Truppenkörper und sonstige militärische Verwendung. In der ersteren Beziehung ist Mommsens (Herm. XXIV 274ff.) übersichtliche, im wesentlichen nach der Notitia entworfene Tabelle der schon durch die Benennung als barbarisch gekennzeichneten Heeresteile mit Notizen über deren Entstehung wertvoll. Es ist schlechterdings nicht möglich, hier diese Entwicklung, namentlich die Germanisierung des Heeres Schritt für Schritt darzulegen und die zahlreichen Belege dafür zu verzeichnen, zumal es sich um einen nicht allein die Armee betreffenden Vorgang handelt. Man müßte ein gut Teil der Reichsgeschichte überhaupt darstellen, um dies voll deutlich zu machen. Die Abhandlungen von Harster, Stäckel, Opitz bieten für das Heer viel mehr oder minder verarbeitetes Material. Das treffliche Buch von Richter über das weströmische Reich, besonders in der Zeit von 375–388, hat diese Fragen sorgfältig berücksichtigt, die auch Seeck Unterg. d. antik. Welt, schon mehrfach näher berührt hat, ebenso Delbrück Kriegskunst II 259ff. Brunner Deutsche Rechtsgeschichte I 32–39. Nur einige der wichtigeren Tatsachen in dieser Entwicklung von weltgeschichtlicher Bedeutung sollen im Anschluß an das früher Bemerkte hervorgehoben werden.

Von den großen Massen Germanen, die besonders seit der zweiten Hälfte des 3. Jhdts. im Reiche angesiedelt werden, sind eine beträchtliche Zahl in das Heer aufgenommen, Hist. Aug. Claud. 9; Prob. 13 (s. o.). 18. Zosim. I 46. 68. Constantin zog mit Vorliebe Germanen heran; bei seiner Erhebung hat der Alamanenkönig Crocus wichtige Hilfe geleistet. Aur. Vict. ep. 41; das Heer, mit dem er Maxentius besiegte, bestand großenteils aus Germanen (Zosim. II 15: συναγαγὼν δυνάμεις ἔκ τε ὧν ἔτυχεν ἔχων δορικτήτων βαρβάρων καὶ Γερμανῶν καὶ τῶν ἄλλων Κελτικῶν ἐθνῶν καὶ τοὺς ἀπὸ τῆς Βρεττανίας συνειλεγμένους), im Kampfe gegen Licinius unterstützte ihn der Franke Bonit.

Mit vorurteilslosem Verstande wußte Constantin die Kraft der Germanen dem Reichsinteresse dienstbar zu machen, räumte ihnen hohe Würden ein, zog Goten nach Constantinopel (Euseb. v. C. IV 7) und errichtete ihren Königen in der dortigen Curie Standbilder, Themist. or. XV p. 190 d. 191 a Dind. Richter 229ff. Später wagten germanische Offiziere, Magnentius, gestützt auf fränkische und sächsische Truppen, Iulian. or. I p. 43 Hertl., und der Franke Silvanus nach dem Purpur selbst zu greifen. Die Franken haben namentlich am Hofe in dieser ganzen Zeit eine einflußreiche Rolle gespielt. Ammian, XV 5, 11. XX 8, 13. CIL III 3576. Iulian. ep. ad Athen, p. 361.

Iulian hatte die Salier, Chauken, Chamaven, Attuarier, Alamannen, zum Teil Kriegsgefangene, aufgenommen, Iul. ep. ad Ath. p. 361 Hertl. Zosim. [1627] III 8. Ammian. XX 10, 2; Kelten, Petulanten, Herulern und Batavern war vertragsmäßig zugesichert, nicht jenseits der Alpen Heerdienste leisten zu müssen, Ammian. XX 4, 4. Germanen hoben Iulian nach heimischer Sitte auf den Schild, Ammian. XX 4, 17. Grimm Rechtsaltertümer I⁴ 323ff.; nach Constantius Tod meldeten die Armeen des Ostens durch Theolaiph und Aliguld ihm ihre Anerkennung als Augustus. Iulians Verhalten den Germanen gegenüber ist, wie Ammian schon hervorhebt, nicht ohne Widersprüche; denn er tadelte Konstantin, weil dieser zuerst Barbaren zu hohen Stellungen erhoben, ernannte aber selbst den Goten Nevita zum Consul und schritt dessen Sänfte voraus, Ammian. XXI 10, 8. XXII 7, 1. Mamert. grat. act. 28–30, schalt auf die Goten, die nur zu Sklaven taugten, aber dann im Perserkriege mit hervorragender Tapferkeit fochten. Richter 219ff. 238. Auch Iovian suchte vor allem Rückhalt bei den Germanen (Ammian. XXV 8, 11. 10, 6–8), nicht minder Valentinian, der Sachsen und Alamannen in die Legionen einstellte, Ammian. XXVIII 5, 4. 15. XXIX 4, 7. Zosim. IV 12. Ein so ausgezeichneter und weitblickender Herrscher wie Theodosius förderte mit klugem Bedacht die Aufnahme von Germanen, um ihre Kraft gegen andere ihrer auf das Reich einstürmenden Stammesgenossen zu verwenden. Wie ihm das auch bei einzelnen Fürsten gelang, zeigt schon das Beispiel des darob von Gregor. Naz. ep. 136 überschwenglich gelobten Goten Modares, der für Rom die eigenen Landsleute bekämpfte, Zosim. IV 25 (s. o.). Mit den Goten schloß der Kaiser (s. d.) die diesen so wichtige Vereinbarung (daher amator pacis generisque Gothorum, Iordan. 29, 146), die die mächtige Völkerschaft zur Stellung von 20 000 Mann und zum Grenzschutz an der unteren Donau verpflichtete. Es ist eine interessante Beobachtung Schuchhardts Arch. Jahrb. XVI (1901) 125ff., daß die Form und Anlage der Dobrudschawälle den Befestigungswerken in Niederdeutschland gleicht, ein neuer Beweis für den Einfluß des germanischen Elements in militärischer Beziehung. Gratian, ganz in den Händen des Merobaudes, soll beim Fußvolk Helm und Panzer als zu schwer abgeschafft haben, eine Nachricht, die in solcher Fassung nicht richtig sein kann; Vegetius I 20 ergeht sich in einer lebhaften Schilderung der unausbleiblichen Folgen solcher Verweichlichung, die nach Ammians Ausführungen XXII 4, 6 schon zu Iulians Zeit schlimm genug gewesen ist. Jähns 258. Eine lange Reihe von germanischen Heerführern, die in hohe militärische Stellungen gelangt sind und teilweise selbst auf die Besetzung des Thrones entscheidenden Einfluß gehabt haben, ließen sich in dieser Periode nennen, so Charietto (o. Bd. III S. 2139), Malarich, Fullofaudes, Merobaudes, Vadomar, Richomer, Arbogastes (o. Bd. II 5.415ff.), Bauto (o. Bd. III S. 176), Rumerid, Gainas, Stilicho, Rikimer, Odoaker. Man drängte sich um Dienste im römischen Heere, wo Lohn und Ehre winkte, das historische Gewicht des imperium, der Glanz von Rom und Konstantinopel imponierte; bekannt ist Athanarichs bewundernder Ausruf: deus sine dubio terrenus est imperator et quisquis adversus eum manum moverit, ipse sui sanguinis reus existit (Iord. 28, 143), den kurz darauf Theodosius im Tode noch in kluger Absicht auffällig [1628] ehrte. Gewiß hatte Rom recht daran getan, sich zum Ersatz der eigenen dahinsinkenden dieser frischen Volkskraft für die Armee zu versichern (Richter 222ff. 560ff.), aber der Umfang, in dem dies später geschah, mußte das römische Wesen im Kerne gefährden, denn überall drang das barbarische Element ein, Synesios περὶ βασιλ. 22. Daß die Zahl der fremden Söldner nie sehr groß gewesen, läßt sich nicht mit Schiller II 88 aus der unbestimmt gefaßten Vegetiusstelle II 1 folgern; daß es nicht wenige fast rein römische Truppenkörper gab, ist unbestritten. Die dem Römertum drohende Gefahr verhehlte man sich keineswegs; die schier unerschöpfliche Fülle germanischer Kraft entlockt Ammian XXVIII 5, 9 die bezeichnenden Worte: inmanis enim natio (Alamanorum) inde ab incunabulis primis varietate casuum inminuta, ita saepius adulescit, ut fuisse longis saeculis aestimetur intacta und die Phrasen des Libanius or. vol. III p. 317 R. zeugen doch von dem tiefen Eindruck, den die ungestüme Kriegslust der Franken auch im Osten hervorgerufen hatte; vgl. Joh. Chrysost. I 344 c. d. Spöttisch entrüstete Sidonius Apollinaris carm. XII 11. 18f. sich über die septipedes … tot tantique petunt simul gigantes quot vix Alcinoi culina ferret und ihr plumpes Auftreten; aber in Rom hatten die Kaiser sich schon Ende des 4. und Anfang des 5. Jhdts. genötigt gesehen, die Nachäffung der germanischen Tracht zu untersagen, Cod. Theod. XIV 10, 2. 3. 4. An Klagen über die Bevorzugung der fremden, besser besoldeten (Ammian. XXXI 4, 4) Krieger fehlt es nicht, diese Nationalitäten standen überhaupt, wie bemerkt (vgl. oben Bd. V S. 630) im Range höher. Die Abstufung der Truppenteile nach dem Range ist durchaus berechnet; die Not. dign. occ. V p. 122 zählt die auxilia palatina vor den legiones comitatenses auf. Not. dign. or. XXXII p. 67. XXXIII p. 70 usw. stehen die illyrischen Soldaten voran, deren Tapferkeit auch auf den Münzen gedacht wird, Virtus Illyrici, Eckhel VIII 12. 23. Cohen Méd. imp. Diocl. 89; Max. Herc. 96. Daß diese übertriebene Liebhaberei mancher Kaiser die Römer verletzen mußte, wird begreiflich durch die Art, wie Gratian beispielsweise seine Leibwache von alanischen Bogenschützen auszeichnete, deren Kleidung und Rüstung selbst er trug. Victor. ep. 47. Zosim. IV 35. In fulminanten Worten klagt Synesius vor Arcadius, περὶ βασιλ. 23, die Nachgiebigkeit des Theodosius, der allerdings die Fremden, besonders die Goten (s. o.) stark bevorzugte (Pacatus Paneg. XII 32. Sievers Studien 302), und der früheren Kaiser an: ὁ δὲ τῷ πολέμῳ νικῶν, ἐλέῳ παρὰ πλεῖστον ἡττᾶτο, καὶ ἀνίστη τῆς ἱκετείας καὶ συμμάχους ἐποίει καὶ πολιτείας ἠξίου καὶ μετεδίδου γερῶν καὶ γῆς τι ἐδάσατο τοῖς παλαμναίοις Ῥωμαϊκῆς, ἀνὴρ τῷ μεγαλόφρονι καὶ γενναίῳ τῆς φύσεως ἐπὶ τὸ πρᾷον χρησάμενος. ἀλλ’ ἀρετῆς γε τὸ βάρβαρον οὐ συνίησιν, fragt c. 21: πῶς οὐκ αἴσχιον παραχωρῆσαι τὴν εὐανδροτάτην ἀρχὴν ἑτέροις τῆς ἐν πολέμῳ φιλοτιμίας; und mahnt die fremden Elemente, die nie mit dem Körper des Reichs sich verschmelzen würden εἰς ἁρμονίαν ὑγιεινήν, hinauszuwerfen und παρὰ τῆς φίλης γεωργίας ἄνδρας αἰτῆσαι τοὺς μαχεσομένους ὑπὲρ αὐτῆς καὶ καταλέγειν εἰς τοσοῦτον ἐν ᾧ δὴ καὶ τὸν [1629] φιλόσοφον ἀπὸ τοῦ φροντιστηρίου καὶ τὸν χειροτέχνην ἀπὸ τοῦ βαναυσεῖν ἀναστήσαντες … τόν τε κηφῆνα δῆμον πείσομέν ποτε καὶ σπουδάσαι κτλ., um nur einige dieser in pathetischem Zorn vorgetragenen Beschwerden zu zitieren. Andere freilich versprachen sich finanzielle Vorteile für die Reichskasse, denn die Goten würden die Rekruten stellen, das dem Fiskus zufallende Stellvertretungsgeld aber dadurch sich mehren, Socr. hist eccl. IV 34. Der unter Arcadius gewagte Versuch, das Heer wenigstens in maßgebenden Stellungen von barbarischen Führern zu säubern, ist ungünstig genug ausgefallen, die Soldaten erwiesen sich feige, die Offiziere der Lage nicht gewachsen (näheres o. Bd. II S. 1151). Die Barbarisierung des Heers ist unaufhaltsam vorwärts gegangen, barbarus ist kurz der Soldat, barbaricus fiscus der Militärfiscus, Brunner D. Rechtsgesch. I 39, doch vgl. Mommsen N. Arch XIV 501. Kriegsgeräte wurden längst mehr und mehr mit fremden Namen bezeichnet und der germanische barditus war zum allgemeinen Kriegsruf geworden (oben Bd. III S. 10).

Und dies so zusammengesetzte Heer war die ausschlaggebende Macht im Reiche. Die Thronwechsel zeigen, wie auch gegen getroffene Abmachungen das gewichtigere Schwert die Entscheidung hatte. Wenn Ammian. XXVII 9, 4 tadelt, daß Valentinian gegen den gemeinen Mann zwar streng verfuhr, die Offiziere aber gelinde behandelte, vor allem jedoch das Militär vor dem Zivil ungebührlich bevorzugt habe (hunc imperatorem omnium primum in maius militares fastus ad damna rerum auxisse communium, dignitates opesque eorum sublimius erigentem), so dürfte der letztere Vorwurf nicht minder auch andere Herrscher der Zeit treffen. So klug auch die neue Heeresorganisation ersonnen war, die Teilung des Oberkommandos, Trennung von Verwaltung und Oberbefehl, Zerlegung der Legionen und Schaffung vieler kleiner Truppenkörper, Öffnung der Karriere für den Gemeinen und doch Bevorzugung der höheren Stände wie der dem Hofe nahestehenden Personen, Aufnahme von Barbaren (Schiller II 97 hat diese Gesichtspunkte treffend hervorgehoben): weder verbürgte sie eine ungestörte innere Entwicklung des Reiches, noch hat sie vermocht, den Bestand des alten imperium ungeschmälert zu erhalten.

B. Heeresorganisation.

[Bearbeiten]

Ob überhaupt eine nennenswerte umfangreichere römische Militärliteratur in frühern Perioden vorhanden gewesen, ist nicht bekannt; wir haben nur dürftige Reste. Catos Schrift de re militari war vielleicht nicht eigentlich theoretisch, sondern bestimmt, Mißbräuchen im Heer gegenüberzutreten (Fest. p. 214. Schanz Röm. Lit.-Gesch. I 103); zu L. Cincius s. o. Bd. III S. 2555 und über A. Cornelius Celsus Darstellung in seiner Enzyklopädie o. Bd. IV S. 1273. Frontins theoretisches Werk ist verloren, seine strategemata haben mehr kriegsgeschichtlichen Wert. Paternus Bücher, den Vegetius als diligentissimus iuris militaris adsertor bezeichnet, sind nicht erhalten. Aus Vitruv entnehmen wir einiges über Geschütze, die Hygin zugeschriebene Schrift de munitionibus castrorum ist für das Marschlager der Kaiserzeit wertvoll. Vegetius zusammengeschriebenes Buch kann [1630] uns so wenig für die benutzten Quellen Ersatz bieten, wie die auf Polybios und Poseidonios beruhenden (Förster Herm. XII 426f£), für römische Kriegstechnik aber magern Schriften griechischer Taktiker, wie Asklepiodotos (Bd. II S. 1637), Onosander, Aelian (Bd. I S. 482ff.), Arrian (Bd. II S. 1233); die spätern (Krumbacher Byz. Lit.-Gesch.² 635ff.) sind hier nicht zu berücksichtigen. Die alten Historiker zeigen mit wenigen Ausnahmen nur sehr geringes Verständnis für militärische Dinge; hervorragen allein Polybios und Caesar, auf deren Angaben deshalb auch wie oben besonderer Wert gelegt ist. Sehr bedauerlich ist der Verlust der Konstitutionen des Augustus, Traian und Hadrian (Veget. I 8. 27); ob diese Reglements bloß Vorschriften über Aushebung, Anwerbung, Dienstbetrieb, Exerzieren, Verpflegung, Heeresverwaltung enthielten oder auch theoretische Ausführungen und allgemeine Begründungen, ist nicht zu erweisen. Vegetius nennt die drei constitutiones unter seinen Quellen, doch ist deren direkte Benutzung (Schurz Militärreorganisation I 14. 21) schwerlich anzunehmen (Schanz Herm. XVI 141; Lit.-Gesch. IV 177. Plew 67, 1).

Die nachfolgenden Darlegungen sollen die Organisation des Heeres nur in großen Zügen behandeln, überall sind die Einzelartikel zur Ergänzung heranzuziehen.

Aushebung. S. die Art. Dilectus o. Bd. V S. 591, Coniuratio o. Bd. IV S. 885, Tumultus. Fröhlich Heerwesen Caesars 1ff. Hohlwein Des fonctionnaires chargés du recrutement, Le Musée Belge 1902, 5ff. Angaben über die zur Mobilmachung erforderliche Frist sind wenig vorhanden; zu einigen Notizen aus der Zeit der sinkenden Republik vgl. Fröhlich 7. 256ff.

Dienstzeit. Die Angaben über die im Laufe der Jahrhunderte verschieden hohen Anforderungen der Dienstzeit, sowie die auch hiebei deutliche Sonderstellung bestimmter Truppenteile sind größtenteils schon im Art. Dilectus Bd. V S. 591. 613. 620. 625. u. a. erörtert; vgl. Cagnat bei Daremberg-Saglio Dictionnaire IV 1058, hinsichtlich des Urlaubs s. d. Art. Commeatus o. Bd. IV S. 718ff.

Oberbefehl. Für die älteste Zeit legt die Überlieferung dem rex (s. d.) den unbedingten Oberbefehl bei; sein imperium wird durch die lex curiata (s. d.) festgestellt, Herzog St.-V. I 61. Nach dem Sturze des Königtums steht das Kommando dem praetor (s. d. und o. Bd. IV S. 1113), dem Heerführer, Herzog zu, dann den Consuln, als diese erst attributive Bezeichnung (Cic. de leg. III 8) der höchsten Würde die vorherrschende geworden war; sie üben den Oberbefehl einheitlich aus, Teilung der Truppen unter beide Consuln geschah vielleicht erst seit Einführung der manipularen Ordnung, Mommsen St.-R. III 1083, 1. Über die militärischen Funktionen der Consuln, den Wechsel im Kommando, Geschäftsteilung s. o. Bd. IV S. 1110ff. Die ausnahmsweise Übertragung des Gesamtbefehls an einen Dictator, die jeder Consul veranlassen konnte, ist o. Bd. V S. 376ff. erläutert, auf die zeitweise (310–387 = 444–367 v. Chr.) Einsetzung der Consulartribune und deren imperium hier nicht einzugehen.

[1631] Außer dem Oberbefehl in Italien und den angrenzenden nördlichen Landschaften steht den Consuln die Führung eines Krieges im Ausland zu; auf die Provinzen erstreckt sich ihre militärische Kompetenz nicht; nur ausnahmsweise kann, wohl auf Veranlassung des Senats, der Consul sich in eine praetorische Provinz zur Übernahme des Befehls begehen, Beispiele bei Mommsen St.-R. I³ 54. Sulla beraubte die Consuln überhaupt des militärischen Imperiums (s. d.) für das städtische Amtsjahr, erst nach dessen Ablauf erhalten sie es als Proconsuln außerhalb Italiens übertragen. Mommsen St.-R. II³ 94ff.: ,Jenes altrepublikanische universale Kommando, das der eigentliche Kern wie der königlichen so der consularischen Gewalt gewesen war, hatte ein Ende‘, III 1087; da nun ein ,von Amtswegen zur Kriegführung schlechthin berufener Oberfeldherr‘ fehlte, mußte im Notfalle, wenn schwere Gefahr ein mit größern Rechten ausgestattetes Kommando forderte, durch Senats- oder Volksbeschluß ein solches geschaffen werden, ebd. II³ 95. III 1104ff.; Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat 30ff. Über das Kommando in den Provinzen s. Proconsul.

Jedem Consul als Inhaber des Oberbefehls steht ein Quaestor zur Verwaltung der Gelder und für das Rechnungswesen überhaupt zur Seite; damit dies stets geschehen könne, wurden im J. 333 = 421 v. Chr. zwei neue, durch Volkswahl zu besetzende Quaestorenstellen errichtet, über die Stelle Tac. ann. XI 22 s. Mommsen St.-R. II³ 562, wo weiterhin über die finanzielle, militärische und iurisdictionelle Kompetenz des Beamten gehandelt ist (s. d. Art. Quaestor). Fröhlich 45ff. Sofern zwischen dem Consul und seinem Quaestor ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, konnte der Oberstkommandierende diesem ersten Gehilfen Aufträge nach seinem Ermessen erteilen. Naturgemäß ist der Quaestor der Stellvertreter des Feldherrn; sein Rang ist höher als der der Legaten, ihm gebühren drei Wachen, den letztern nur zwei, Polyb. VI 35; als aber seit Augustus die Statthalter ständige senatorische Legaten hatten, wurden die Quaestoren ihnen nachgestellt. Von den Provinzialquaestoren, den consularischen und quaestores principis in der Kaiserzeit wie dem allmählichen Schwinden der militärischen Kompetenz bei diesen kann hier nicht gehandelt werden, Mommsen a. a. O. 246. 258. 567ff.

Ferner begleiten den Feldherrn legati senatorischen Ranges, etwa seit dem zweiten Punischen Kriege. Liv. XXXII 28, 12. XXXVI 1, 8, denn im Schlachtbericht über Cannae werden solche Offiziere noch nicht genannt, Liv. XXII 49, 16; Polybios VI 35, 4. XXXV 4, 5 erwähnt sie als regelmäßige Vertretung des Senats im Hauptquartier. Über den Begriff legatus und die Entwicklung dieser Stellung s. den Artikel und Mommsen St.-R. II³ 694ff. 696. Sie sollen dem Feldherrn mit Rat und Tat (opera consilioque Varro de l. l. V 87; vgl. Cic. in Vat 35; ad Qu. fr. I 1, 10) zur Seite stehen, bestimmte Normen für ihr Verhalten zu geben, ist vom Senat geflissentlich vermieden, ,denn das weise Maßhalten, welches das wunderbare Vorrecht Roms bei all seinen politischen Schöpfungen gewesen [1632] ist, hat jedes schroffe Hervortreten dieser Kontrolle verhindert‘. Das Maß ihres Einflusses wird von der persönlichen Bedeutung des Oberbefehlshabers vielfach abhängig gewesen sein; über Caesar und seine Legaten Fröhlich 46ff. Für diese spätere Zeit ist aber zu beachten, daß die ständigen Legaten mehr und mehr Offiziersposten erhielten, besonders seit Senatoren zum Kriegstribunat sich nur schwer fanden. So fungiert der Legat als Vertreter des abwesenden Feldherrn, des Quaestors und erhält den Befehl über Truppenteile, auch über die Legion, Mommsen St.-R. I³ 683. II³ 690ff.; Durch Caesar ist das letztere Kommando wohl häufiger vergeben (bell. G. I 52. II 20. V 1) und so die dauernde Stellung der Legion unter den legatus legionis in der Kaiserzeit vorbereitet worden.

Endlich ist noch in der Umgebung des Feldherrn die cohors amicorum [cohors praetorio) zu erwähnen, s. o. Bd. IV S. 356ff.[WS 1] und Fröhlich Gardetruppen, Aarau 1882.

In der Kaiserzeit gebührt der Oberbefehl über die Landmacht und Flotte dem Inhaber des Imperium (s. d. Art. und die Darlegungen Mommsenss St.-R. II³ 840ff. 848ff.), dem princeps. Ihm wird der Eid geleistet, er hat allein das Recht der Aushebung (Dio LIII 15. 17. Dig. XLVIII 4, 3), der Verabschiedung, Offizierernennung (s. u.), Entscheidung über Beförderung und Verleihung von Auszeichnungen; seine Procuratoren zahlen den Sold, vgl. Strab. III 167. Daß es nur eine kaiserliche Armee gibt, wird auch durch die seit Caracalla übliche Benennung aller Truppenteile mit dem Namen des jeweiligen Herrschers äußerlich zum Ausdruck gebracht. Eine gesetzmäßig festgestellte Vertretung des Kaisers fehlt; inwieweit dem Gardepraefecten solche in militärischen Angelegenheiten übertragen ward, ist im Artikel Praefectus praetorio zu erörtern, vgl. Mommsen St.-R. II³ 1116. Der unter Umständen gewaltige Einfluß dieses Amtes (Herodian. V 1, 2: τῆς πράξεως οὐ πολύ τι ἐξουσίας καὶ δυνάμεως βασιλικῆς ἀποδεούσης, Zos. II 32. Aur. Vict. Caes. 9, 11) ist aber vor allem durch die Persönlichkeit des Inhabers und das Maß des ihm vom Kaiser entgegengebrachten Vertrauens bedingt gewesen.

Betreffs des Oberkommandos der Garde, der städtischen Cohorten, der Vigiles s. d. Art. Praefectus praetorio, Praefectus urbi, Praefectus vigilum.

Wir sahen, daß seit Sulla der Provinzial-Statthalter nicht allein der erste Verwaltungsbeamte seines Bezirks, sondern auch der Oberstkommandierende war. Diese Vereinigung von Zivil- und Militärgewalt ist auch unter den Kaisern geblieben bis ins 3. Jhdt. (s. u.). Infolge der Verteilung der Provinzen zwischen Senat und Kaiser waren die Proconsuln aber, wenn nicht ein besonderer Auftrag des Princeps vorlag (Suet. Galb. 7, vgl. die Bemerkungen Mommsens St.-R. II³ 263, 3. 4. 848), ohne Heer; auch die Sonderstellung des africanischen Proconsuls (vgl. Comptes rendus 1904, 553) in dieser Hinsicht währte nur bis zum J. 37 n. Chr., Tac. ann. IV 48. Marquardt I² 468. Cagnat L’armée d’Afr. 112ff. Für die kaiserlichen Provinzen hatte der Princeps seinen Statthaltern, daher legati Augusti pro praetore, den Oberbefehl [1633] mandiert; in welchem Umfange, ist im einzelnen nicht festzustellen, s. die Art. Proconsul, Legatus. Mommsen St.-R. II³ 244ff. 262ff. Das Bureau derselben besteht aus cornicularii, commentarienses, librarii, actarii, notarii, exceptores, exacti, stratores, singulares, beneficiarii, immunes (Mommsen Ephem. epigr. IV p. 533), speculatores (v. Domaszewski Rh. Mus. 1890, 209), quaestionarii (vgl. Cagnat a. a. O. 126, 4).

Die im letzten Jahrhundert so oft erschütterte Obergewalt des Kaisers über die Armee sicher zu stellen, war eins der vornehmsten Ziele der Diocletianisch-Constantinischen Neuordnung des Staates. Diocletian hatte den zwei Praefecti praetorio das Kommando der Garde, der sonst in Italien stehenden Truppen und eine Kontrolle der Grenzgarnisonen belassen, Zosim. II 32: οὐ μόνον τὰ περὶ τὴν αὐλὴν τάγματα τῇ τούτων ᾠκονόμητο φροντίδι καὶ ἐξουσίᾳ, ἀλλὰ γὰρ καὶ τὰ ἐπιτετραμμένα τὴν τῆς πόλεως φυλακὴν καὶ τὰ ταῖς ἐσχατιαῖς ἐγκαθημένα πάσαις· ἡ γὰρ τῶν ὑπάρχων ἀρχὴ δευτέρα μετὰ τὰ σκῆπτρα νομιζομένη κτλ.; Constantin nahm ihnen aber die militärischen Befugnisse, ohne im übrigen ihren hohen Rang zu mindern, und ernannte die Praefecten zu Spitzen der Zivilverwaltung, Maßregeln, die Zosim. II 33 tadelt; seine Angabe, daß Constantin vier Reichspraefectenbezirke geschaffen, ist jedoch falsch. Die Sprengelbezeichnung fehlt überhaupt bis auf Iulian, nach Constantins Tod ist die Praefectur des Westreiches gespalten, und etwa um 346 wird Illyricum einem eigenen Praefecten unterstellt, die Vierzahl damit erreicht, Mommsen Herm. XXXVI 201ff. Schiller K.-G. II 45ff. Der Oberbefehl der Truppen jedoch wurde nach den Waffengattungen getrennt, die Infanterie dem magister peditum, die Kavallerie dem magister equitum (jeder auch als mag. militum oder mag. armorum bezeichnet) unterstellt, zuerst 315 im Westreich, dann nach Licinius Besiegung auch im Osten. Werden beide Kommandos nur einer Persönlichkeit übertragen, was oft geschehen ist, so lautet der Titel mag. equitum et peditum oder mag. utriusque militiae, Mommsen Herm. XXIV 260ff. XXXVI 531ff.; Abriß 360. Karlowa Rechts-Gesch. I 860. Cod. Theod. VII Parat. Gothofredus p. 250ff. Not. dign. ed. Böcking II 207ff. Diese magistri (s. d. Art.) haben den höchsten Rang neben den Praefecten des Praetoriums und denen von Rom und Konstantinopel, gehören seit etwa 378 (O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Beil. 1901, 599) zu den illustres, haben die comitiva ersten Grades (daher auch zuweilen comes genannt, Cod. Theod. VII 1, 8. 8, 8. 11, 1. 17. 18, 16. 23) und die oberste Jurisdiktion, denn von ihrem Urteil konnte vor Iustinian Berufung an den Kaiser nicht stattfinden. Nov. Theod. II 4. Die weitere, im Osten abweichende, Ausgestaltung des wichtigen Amtes ist hier nicht zu verfolgen, nur darauf aber hinzuweisen, daß bald für örtliche Sprengel solche besondere Kommandos für Gallien, Illyricum, Orient, unter Theodosius auch für Thrakien, Zosim. IV 27, geschaffen werden, Seeck Quaest. de Not. dign. 10. Die mag. peditum in der unmittelbaren Umgebung des Kaisers heißen in praesenti, praesentales, befehligen, wie Mommsen Herm. XXIV 263ff. näher ausführt, die palatini in Italien, mittelbar auch die comitatenses [1634] (vgl. die Aufzählungen Not. dign. occ. V p. 121–127. VI p. 130–132 und betreffs der Flotte or. XLII p. 215), vereinigen also eine gewaltige Macht in ihrer Hand (Malchus p. 387 D. 235 B; τὸν στρατηγὸν δύο στρατηγιῶν τῶν ἀμφὶ βασιλέα, αἵπερ εἰσὶ μέχισται εἰς τὴν ἑτέραν γῆν), die des öftern noch durch Übertragung des Oberbefehls der Kavallerie gesteigert ist. Die Rolle, die magistri utriusque militiae wie Richomer, Stilicho, Valens, Constantius, Ricimer gespielt haben, ist bekannt. Die Oberkommandos im Osten hatte Theodosius I. in anderer Weise organisiert, um deren Zusammenfassung in der Hand eines dem Throne gefährlichen Reichsfeldherrn unmöglich zu machen. Von den fünf mag. equitum et peditum befehligen zwei mag. mil. praesentales je die Hälfte der Palasttruppen (Not. dign. or. V p. 13. VI p. 17), die drei mag. mit. per Orientem, per Thracias, per Illyricum (Not. dign. or. VII p. 21. VIII p. 25. IX p. 29) die dortigen comitatenses; die letztern drei sind jedoch ganz selbständig, die mag. mil. praesentales holen nur alljährlich einen Bericht ein, Cod. Iust. XII 35, 18. Mommsen Herm. XXIV 265. XXXVI 536ff.

Von entscheidender Wichtigkeit war, daß die seit dem Beginn des 3. Jhdts. angebahnte Trennung der Zivil- und Militärverwaltung der Provinz unter den praeses provinciae und den dux limitis in der Diocletianisch-Constantinischen Reform durchgeführt und damit der Jahrhunderte lang befolgte Grundsatz, die Untrennbarkeit des höchsten bürgerlichen und des höchsten militärischen Imperium (Mommsen St.-R. II³ 262; Herm. XXIV 211. 266) aufgegeben ward. Über die Anfänge und Entwicklung des Dukats vgl. Art. Dux. Er tritt an die Stelle des frühern legatus pro praetore und übt die Jurisdiktion über die Grenztruppen seines Bezirks; die einzelnen den Provinzen nach geschiedenen Teile stehen unter den nach den betreffenden Abschnitten genannten duces, z. B. CIL III 764 dux limit. prov. Scyt. Dem Range nach war der Dux zunächst perfectissimus (Ammian. XXI 16, 2), dann später clarissimus CIL III 6159 = 7494 (im J. 369) – der dux Valeriae aber 365/7 und 377 noch v. p. CIL III p. 10 596. III 3761 – Cod. Theod. XII 1, 113. in der Notitia aber spectabilis, ebenso Cod. Theod. VII 4. 30. VIII 4, 27. O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1901, 591. Meist hat er die comitiva zweiten Grades; gebührt ihm die höhere Stufe, heißt er comes et dux, Cod. Theod. XI 36, 33, und auch nur comes limitis (comes rei militaris). Nachweise o. Bd. IV S. 632ff. 662ff. V S. 1871. Schiller K.-G. II 94. Mommsen Herm. XXIV 266ff. Karlowa R.-G. I 860ff. Cod. Theod. VII Parat. Gothofredus p. 251. Die comites provinciarum sind o. Bd. IV S. 632ff. 663ff. besprochen.

Über das Flottenkommando in der Kaiserzeit s. o. Bd. III S. 2640ff., in der spätesten Zeit untersteht die Donauflotte von praefecti befehligt dem dux Scythiae, Moesiae (secundae et primae), Daciae ripensis (Not. dign. or. XXXIX p. 88. XL p. 94. XLII p. 97), die in Italien und Gallien dem magister peditum praesentalis (Not. dign. occ. XLII p. 215ff.), die classis Sambrica dem dux Belgicae secundae (XXXVIII p. 207), die classis Flavia I et II und die verschieden stationierten [1635] Teile der classis Histrica dem dux Pannoniae secundae und primae,, sowie dem dux Valeriae (XXXII p. 190. XXXIII p. 194. XXXIV p. 197ff.), der numerus barcariorum Confluentibus sive Brecantiae (auf dem Bodensee) dem dux Raetiae (XXXV p. 201), der numerus barcariorum in Britannien dem dux Britanniae (XL p. 210) usw., mithin sind die Flottenabteilungen dem jedesmaligen Befehlshaber der Truppemnacht des Distrikts untergeben.

Das Offizierkorps. Zunächst ist vorauszuschicken, daß ein eigentlicher Offizierstand in unserem Sinne schon deshalb während der republikanischen Zeit nicht vorhanden sein konnte, weil im Prinzip ein stehendes Heer fehlte. Mit der jährlichen Neubildung der Legionen waren jedesmal auch deren Befehlshaber zu ernennen. Seit Augustus ist zwar das Heer stehend, ein Stand von Berufsoffizieren aber nicht zugleich geschaffen. Mommsen Sybels Ztschr. XXXIV 5. Die verschiedenen Konnnandostellen ferner sind schon in der Republik nicht erfahrenen und erprobten Soldaten übertragen, etwa tüchtige Centurionen dazu befördert worden, sondern jungen Männern verliehen, die höchstens in der Reiterei gedient oder als contubernales (Cic. ad Att. XIII 33, 3; ad fam. V 20, 7; pro Plancio 27; pro Caelio 73. Suet. Caes. 2) im Stabe höherer Offiziere, oft ihrer Verwandten, an Feldzügen teilgenommen hatten, s. o. Bd. IV S. 1165. Von planmäßiger Vorbildung für den militärischen Beruf erfahren wir nichts, wenn man nicht die körperlichen Übungen der römischen vornehmen Jugend in Reiten, Schwimmen, Speerschleudern, Faustkampf u. a. oder auf Jagd als solche gelten lassen will, Fröhlich 110; vgl. Plut. Ant. 2; Caes. 17. Suet. Caes. 57. B. Alex. 21, 2 u. a. m.; ebensowenig von theoretischen Studien der künftigen Heerführer. Überliefert wird zwar, daß der jüngere Scipio in Xenophons Cyropaedie Belehrung suchte, ebenso Cicero, als er einen Partherkrieg führen zu müssen glaubte (Cic. ad fam. IX 25. 1; ad Q. fr. I 1, 23), daß Lucullus mit Erfolg Kriegsliteratur gelesen habe (Cic. Acad. II 1, 2) und Brutus vor Pharsalus mit einem Auszug aus Polybios beschäftigt war, Plut. Brut. 4. Daß auch manch anderer in der Kriegsgeschichte der Vergangenheit nicht unbewandert gewesen, ist natürlich. Es drängten sich aber vielfach zu den Offizierstellen nicht Männer aus militärischem Interesse, sondern um rasch Reichtum zu gewinnen, durch Erfolge im Felde die Augen der Masse auf sich zu lenken und einer politischen Laufbahn die Wege damit zu ebnen. Mit solchem Nachwuchs für die Offizierstellungen hatten die Befehlshaber oft Not genug. Caesar klagte namentlich in Gallien über die mangelnde Erfahrung und geringe Bereitwilligkeit der jungen Tribunen (bell. G. I 39, 2. V 30, 1; vgl. bell. Afr. 54, 1, weitere Belege bei Fröhlich 19); ein Feldherr von solcher Genialität vermochte trotz aller Schwierigkeiten sich aus derartigem Material tüchtige Führer heranzuziehen, durch strenge Zucht und Schulung, besonders durch das Geschick, jeden seinen Fähigkeiten nach zu verwenden, Caes. bell. civ. III 51, 4. Fröhlich 113.

In der Kaiserzeit ward es zunächst nicht anders. Die Senatorensöhne wurden Legionstribunen und [1636] Praefecten, ohne militärische Schulung erfahren zu haben. Tacitus Agr. 5 sagt von solchen, daß mancher titulum tribunatus et inscitiam retulit, und sein Urteil über die Befähigung des Vitellius, der doch mehrere Kommandos gehabt, hist. III 56: ignarus militiae, inprovidus consilii, quis ordo agminis, quae cura explorandi, quantus urgendo trahendove bello modus, aliis rogitans … dürfte auf manchen andern höhern Offizier passen. S. weiterhin über den Tribunat. Ebenso standen den Jünglingen ritterlichen Ranges die Offizierstellen ohne weiteres offen, wie Kübler im Art. Equites auseinandergesetzt hat. Erst seit der Diocletianisch-Constantinischen Heeresreform gab es Berufsoffiziere und konnte von rechtswegen der Gemeine selbst zur höchsten Spitze gelangen.

Offizierernennung. Dem Inhaber des Imperium gebührte zunächst allein das Recht, die Befehlshaberstellen mit geeigneten Persönlichkeiten zu besetzen. Daß, wie erwähnt, die Quaestoren früh durch Volkswahl bestimmt wurden und ebenso ein Teil der Tribunen, hat das Ernennungsrecht des Consuls eingeengt (Mommsen St.-R. I³ 120, vgl. II³ 97), das ihm ferner auch für die Centurionen und Decurionen (Liv. XLII 33. Cic. in Pison. 88. Varro bei Nonius s. extispices. Tac. ann. I 44), die praefecti socium und praefecti fabrum zukam. Wenn Polyb. VI 24, 2. 25, 1 die Centurionen und Decurionen durch die Tribunen ernennen läßt, und ebenso den optio des centurio und decurio zunächst durch diese, dann durch die Tribunen, so wird Mommsens Erklärung, daß unbeschadet der Zuständigkeit des Consuls tatsächlich diese Grade durch die nächsten Vorgesetzten besetzt wurden, zutreffend sein. Liegt dem Praetor ausnahmsweise die Aushebung ob, so ernennt er auch die Offiziere, Liv. XLII 35, 4.

Seit Augustus ernennt der Kaiser als Oberbefehlshaber die Offiziere, Eingriffe in dies Recht werden bestraft, Dio LXXVIII 13. Mommsen St.-R. II³ 265 851 III 546; die Patente für die aus dem Ritterstande besetzten Stellen bis zum Reiterpraefecten aufwärts werden im Bureau ab epistulis ausgefertigt. Stat. silv. V 1, 94ff., dazu Hirschfeld Kais. Verwaltungsbeamte² 322, die Ernennungen für senatorische Offizierposten erfolgen durch eigenhändige codicilli der Kaiser. Die kaiserliche Ernennung wird zuweilen im Titel vermerkt, so trib. mit. divi Aug. CIL III 3852, vgl. 335 X 6309. Da die senatorischen Proconsuln nicht über Truppen verfügen, können sie nur die praefecti fabrum bestellen, denn diesem Amte ist die militärische Qualität früh verloren gegangen. Die kaiserlichen Statthalter, auch ohne Heer, durften eine Anzahl Tribunen ernennen (Plin. ep. II 13. 2. III 8. IV 4, 2. VII 22) auf Grund von ihnen zur Verfügung gestellten Blankopatenten, s. o. S. 302 und den Art. Legatus pro praetore. In der späteren Kaiserzeit sind an der Ernennung die magistri militum praesentales und mag. officiorum beteiligt. Für die eine Rangliste, das maius laterculum (s. d.) im Westreiche und in den Donaudukaten, macht der erstere dem primicerius notariorum Vorschläge (Not. dign. or. XVIII p. 42; occ. XVI p. 160), für die andere, das minus laterculum im Ostreiche, der mag. officiorum [1637] beim scrinium memoriae, Cod. Theod. I 8, 1–3. Cod. Iust. XII 59 (60), 8 zur Bestellung der praepositi praefecti tribuni, Schiller K.-G. II 93. Mommsen K. Archiv XIV 457f. An Klagen über mangelhafte Beobachtung der Ressortgrenze fehlt es nicht.

Qualification und Avancement. Daß die höhern Offiziere und auch die Centurionen das römische Bürgerrecht haben müssen, ist klar. Wenn unter Claudius den Befehl über die Truppen in Judaea ein Procurator, der Freigelassener war, führte (Suet. Claud. 28. Tac. hist. V 9), ist es eine Ausnahme; jedenfalls war dieser Antonius Felix vorher in den Ritterstand erhoben, Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1889, 423. Freigelassene sind selbst zu niedern Graden in der spätesten Zeit grundsätzlich nicht zugelassen, Cod. Theod. IV 10, 3 (im J. 426). Als die Italiker faktisch vom Kriegsdienst ausgeschlossen wurden, sind sie doch nach wie vor Offiziere geworden; immer zahlreicher aber finden sich naturgemäß Provinziale in Kommandostellen.

Die Senatorensöhne, die in die Curie eintreten und Ämter bekleiden wollten, hatten zumeist Offiziersdienste zu tun (Suet. Aug. 38: liberis senatorum … militiam … auspicantibus non tribunatum modo legionum, sed et praefecturas alarum dedit, ac ne quis expers castrorum esset, binos plerumque laticlavios praeposuit singulis alis; Tib. 9. Dio LXVII 11. Plin. epist. III 20, 5. Mommsen St.-R. I³ 546) vor oder nach dem Vigintivirat (s. d.), später nur nach demselben. Mehr und mehr aber haben bald die senatorischen Kreise sich von dem aktiven Dienste zurückgezogen und sind unter Dispens zur Ämterlaufbahn zugelassen; an den Inschriften läßt sich dies einigermaßen verfolgen, wie Seecks Belege (Untergang II 469–472) zeigen; namentlich ist auch bemerkenswert, daß die Dispensationen unter Claudius und Traian seltener werden. Septimius Severus hat durch die Übertragung des Oberbefehls über die drei von ihm neugeschaffenen Legionen (s. u.) an ritterliche Praefecten einen weitern Schritt in der Zurückdrängung der Senatoren vom Heere gemacht, O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1889, 436; Kais. Verwaltungsbeamte² 396. Unter Gallienus erfolgte der formelle Ausschluß dieses Standes von der Offizierkarriere – Mommsen a. a. O. 547, 1 gibt Nachweise der letzten bekannten Legionstribunate senatorischer Ritter – und damit auch von den höhern Verwaltungsposten, Aurel. Vict. Caes. 33. 34 (dazu Seeck 475. 34). Schiller K.-Gesch. I 841. Constantin versuchte dann auch diese Elemente wieder heranzuziehen und vermittelte den Senatoren durch den Dienst in dem vornehmen Korps der domestici die Gelegenheit zu hohen Stellungen emporzusteigen. Schiller II 100.

Daß von einem geregelten Avancement im eigentlichen Sinne bei den Offizierposten zunächst nicht die Rede sein kann, geht aus dem oben über die Besetzung dieser Stellen Gesagten schon hervor. Man konnte hohe Würden erlangen, ohne ein Militärkommando bekleidet zu haben; Cicero war vor seinem Proconsulat in Kilikien nur tiro gewesen, Cic. Phil. XII 27. Mommsen St.-R. I³ 510, 1.

Unter Augustus waren die ritterlichen und [1638] senatorischen Offiziersposten, wie Hirschfeld Kais. Verwaltungsbeamte² 418 zeigt, noch nicht scharf geschieden; die später fast nur von Rittern bekleidete Reiterpraefectur wird zumeist mit Senatoren besetzt. Diesem Stande sind aber die höchsten Kommandostellen vorbehalten. Wie die ritterliche Offizierslaufbahn (militia equestris) geordnet war, inwieweit sich die von Suet. Claud. 25 erwähnte Folge unter den wichtigsten Posten derselben, der praefectura cohortis, praefectura alae, dem tribunatus legionis, oder überhaupt ein regelmäßiges Avancement von dem einen zum andern feststellen läßt – seit Severus ist diese Beförderung nur selten noch nachzuweisen, CIL III 6075. VI 1636, vgl. 1641. IX 5439. XI 6337. XIII 1680. XIV 3626. CIG 3497 –, hat bereits Kübler o. S. 301ff. auseinandergesetzt, ebenso die titulare Verleihung von Offiziersrang, Suet. Claud. 25: stipendiaque instituit et imaginariae militiae genus, quod vocatur supra numerum, quo absentes et titulo tenus fungerentur, und über den seit Severus vorkommenden, nach dem Tribunat aber auch lediglich als Standesbezeichnung erteilten Titel a militiis gehandelt; vgl. dazu Seeck Untergang II 473ff. und O. Hirschfeld a. a. O. 419ff. 421ff., der namentlich diese Offizierstellungen für Vorstufen zur procuratorischen Laufbahn (s. d. Art. Procurator. Suet. v. Plinii p. 92 R. Tac. Agr. 4) unter Beifügung eines reichen epigraphischen Materials erläutert. R. Cagnat Militia equestris bei Daremberg-Saglio Dict. III 1891ff.

Für die nachdiocletianische Zeit hat Seeck ünterg. II 42. 486 bereits auf die Stelle Hieron. adv. Ioh. Hieros. 19 (Migne L. 23, 370) aufmerksam gemacht: finge aliquem tribuniciae potestatis suo vitio regradatum per singula militiae equestris officia ad tironis vocabulum devolutum: numquid ex tribuno statim fit tiro? non, sed ante primicerius, deinde senator, ducenarius, centenarius, biarchus, circitor, eques, dein tiro. Es war nun die Möglichkeit eröffnet, vom Rekruten zu den höchsten Posten zu gelangen, um so leichter, wenn man gleich in einen der bevorzugten Truppenteile Aufnahme gefunden hatte, ausgezeichneter Leistungen wegen rascher befördert ward oder als Barbar Bevorzugung genoß. Der Rekrut der Grenztruppe avancierte allmählich durch Ausscheiden der Vordermänner (Cod. Theod. VI 24, 10. 27, 9. 14 und andere Stellen mehr bei Seeck a. a. O.) unter die principales und konnte dann bei den comitatenses eintreten, wo er wiederum vom Gemeinen zum primicerius aufzusteigen vermochte, wenn er dienstfähig blieb, und falls er noch unter die protectorcs aufgenommen ward, endlich ein Kommando als tribunus. prasfectus, praepositus erlangte (Seeck 43). Eine Reihe Verordnungen wollen ungerechten und willkürlichen Beförderungen vorbeugen. Verboten werden saltuariae promotiones, gestattet ist ausnahmsweise rasche Beförderung von Veteranensöhnen, die zur Reiterei sich melden, Cod. Theod. VII 22, 2 (a. 326); oft wird die Innehaltung der stipendia iusta eingeschärft, vorzeitige Entlassung untersagt, so VII 1, 4. 7. Es soll nach Verdienst gehen, wie Theodosius auch für die zivile militia verordnete VII 3, 1: in omnibus, qui militiae nomen dederunt, ratio est habenda meritorum.

[1639] Offiziere der Legion. Einen obersten Kommandeur hatte die Legion dem Prinzip nach (Ausnahmen Mommsen St.-R. II³ 700, 6) in republikanischer Zeit nicht. Die Consuln ernannten sechs tribuni militum (trib. militares CIL XIV 2237. 2577. 2578), von denen je 2 zwei Monate befehligen (Polyb. VI 34, 3) und gewöhnlich täglich abwechseln, Liv. IV 46, 3. XXII 41, 3. Polyb. III 10, 4. Seltener hat jeder Tribun einen vollen Monat den Oberbefehl gehabt, Liv. XL 41, 8 (dazu Mommsen St.-R. I³ 47). XLII 35, 4 (dazu Marquardt 364). S. den Art. Tribunus militum. Als bei der wachsenden Zahl der Legionen mehr Tribunen nötig wurden, verlangte das Volk Anteil an der Ernennung und erhielt im J. 392 = 362 v. Chr. das Recht, 6 Tribunen von den 24 für 4 Legionen erforderlichen zu wählen (Liv. VII 5, 9), dann 443 = 311 deren 16 (Liv. IX 30, 3) und, seit noch mehr Legionen gebildet wurden, im J. 547 = 207 die Befugnis, die 24 für die ersten 4 Legionen zu bestimmen (Liv. XXVII 36, 14; s. o. Bd. V S. 596ff.; vgl. Lex repetund. CIL I 198: [tribunus mi]l(itum) l(egionibus) IIII primis), die übrigen sind auch ferner von den Consuln ernannt worden. So werden die 24 in den Tributcomitien gewählten tribuni militum a populo) (Mommsen St.-R. II³ 576, 2), die ihr Jahresamt am 1. Januar antraten, von den durch die Feldherrn ernannten, den tribuni rufuli (Festus p. 260. Ps.-Ascon. p. 142 Or.), unterschieden. Daß die Wahl der Bürgerschaft nicht immer die geeignetsten Persönlichkeiten erkor, ist begreiflich, ebenso, daß die Gewählten sich für die Bevorzugung dann wohl durch mancherlei Rücksichtnahme im Dienste erkenntlich erwiesen. Nitzsch R. G. I 115 rühmt zwar den sichern Takt des Volkes bei der Wahl; durch den Korpsgeist des römischen Legionars, der Bürger und Soldat zugleich war, seien schlimme Folgen dieser demokratischen Offizierswahl vermieden worden. Es bedeutet doch aber eine scharfe Kritik des Verfahrens, wenn man in ernster Lage wie 583 = 171 v. Chr. die Wahl aussetzte und dem Feldherrn die Ernennung seines Stabes überlieB, Liv. XLII 31, 5. Immerhin war später nach Polyb. VI 19, 1 Bedingung, daß von jenen 24 Tribunenstellen 14 nur an solche, die in fünf, 10 an solche, die in zehn Feldzügen gedient hatten, vergeben werden sollten. Daß manche Tribunen in den Punischen und Makedonischen Kriegen vorher hohe Staatsstellungen innegehabt, zeigen die von (Madvig Kl. Philol. Schr. 544 gesammelten Beispiele. Marquardt 366. Später aber ist der Nachweis einer bestimmten Zahl von Dienstjahren nicht mehr verlangt oder auf ein Jahr beschränkt worden. Mommsen St.-R. I³ 511. 545. II³ 576; zumeist haben jene erwähnten vornehmen Jünglinge diesen Posten bekleidet. Die Tribunen tragen den anulus aureus als Rangabzeichen. Trotzdem in der letzten Zeit der Republik nicht alljährlich die Legionen neu gebildet wurden, wird die Tribunenwahl nicht unterlassen, Plut. Cat. min. 8. 9; Caes. 5. Suet. Caes. 5. Cic. Verr. I 30. CIL X 837–839. 1074; die Gewählten konnten aber vielfach keiner Legion zugewiesen werden, also keinen Dienst tun; im Titel wird daher auch die Legion nicht namhaft gemacht, Mommsen St.-R. II³ 578. In der ersten [1640] Zeit des Tiberius sind auch diese Wahlen abgeschafft worden.

Eine wesentliche Änderung in der Stellung der Tribunen seit der Kaiserzeit läßt sich nicht nachweisen, Marquardt 460; nur unterstehen sie jetzt dem neugeschaffenen Legionskommando, dem legatus legionis (s. u.), und geben einige Funktionen an den praefectus castrorum ab. Für die von Schurz Militärorganisation I 13ff. behauptete Reform des Tribunats durch Hadrian finde ich keine durchschlagenden Beweise. Die senatorische Jugend beginnt auch in dieser Periode, bis zu den Flaviern, ihre Laufbahn mit diesem Posten, Suet. Tib. 9. Senec. ep. 47, 10. Plin. ep. VI 31. Dio LXVII 11; gefordert wird ein Alter von 18 Jahren, mehrfach bekleiden die Anwärter vorher den Vigintivirat, so CIL III 551. V 531. Mommsen St.-R. I³ 546. Über diese Söhne von Senatoren in ritterlichen Offizierstellen [tribuni laticlavii), den titularen Tribunat (tribunus sexmenstris) und die weitere Laufbahn hat bereits Kübler o. S. 303ff. gehandelt. Vgl. auch Mommsens Besprechung der Inschrift des C. Velius Rufus aus Baalbek, S.-Ber, Akad. Berl. 1903, 819ff. Wir finden aber auch Tribunen, die mehrere Jahre dienten, wenn auch nicht in derselben Legion, CIL II 1262. 4509. VI 332. 1333. 1450. IX 2457. XI 376. 3718. XIV 3599. 3602. Cagnat bei Daremberg-Saglio Dict. III 1058, Traian sammelte zehn Jahre in solcher Stellung militärische Erfahrungen (Plin. paneg. 13), Hadrian diente ebenfalls länger als Tribun in mehreren Legionen, Hist. Aug. Hadr. 3. CIL III 550, o. Bd. I S. 497.

Die Tribunen sind, abgesehen von ihrer Aufgabe als Führer der Legion auf dem Marsche (Hist. Aug. Sev. Alex. 50, 2) und in der Schlacht (Plin. n. h. XXII 11. Tac. hist. III 9. Hist Aug. Aurel. 7, 1. Marquardt 460), sowie ihre Truppe dem Feldherrn gegenüber zu vertreten (Caes. bell. G. V 28. 3. VI 7, 8), mit den verschiedensten Geschäften betraut. Dig. XLIX 16, 12, 2 (Macer l. I de re militari): officium tribunorum est vel eorum, qui exercitui praesunt, milites in castris continere, ad exercitationem producere, claves portarum suscipere, vigilias interdum circumire, frumentationibus commilitonum interesse, frumentum probare, mensorum fraudem coercere, delicta secundum suae auctoritatis modum castigare, principiis frequenter interesse, querellas commilitonum audire, caletudinarios inspicere. Ihnen lag, wie weitere Nachrichten bestätigen, ob: anfangs (Fröhlich 21, 1) die Ernennung und Verteilung der Centurionen (Polyb. VI 24), die Auswahl des Lagerplatzes (Caes. bell G. II 17, 1) und die Beaufsichtigung der Posten (Polyb. VI 35. Caes. bell. civ. I 21, 4) – beide Funktionen sind später dem praef. castrorum übertragen – die formelle Entlassung der verabschiedeten Soldaten (Tac. ann. I 37), Urlaub zu erteilen (Cod. Iust. XII 36, 13; in Cod. Theod. VII 12, 1 ist den praepositi, tribuni, decuriones diese Befugnis versagt), für Getreidezufuhr zu sorgen (Caes. bell. G. III 7, 3. VI 39, 2), das Hospitalwesen (Veget. III 2) und die Listenführung. Diese Stammrollen beschreibt Isid. orig. I 24, 1: in breviculis quoque, quibus militum nomina continebantur, propria nota erat apud veteres, qua inspiceretur [1641] quanti ex militibus superessent quantique in bello occidissent. T nota in capite versiculi supposita superstitem designabat; Θ litera vero ad uniuscuiusque nomen defuncti apponebatur. De qua Persius (IV 13): Et potis est nigrum vitio praefigere theta. Martial. VII 37, 1. Auson. epigr. 79, 13. Rufin. in Hieronym. II 36 p. 298 Bened. erklärt die Buchstaben durch Θανών und Τηρούμενος. Marquardt 460 verweist weiter auf Galen. XVII 1 p. 601 K. Marini Atti p. 165. 177a. 609ff. und die Untersuchung O. Jahns Specimen epigr. 54ff.; vgl. Mommsen Ephem. epigr. VII p. 460. In lateinischen Inschriften wird der Lebende mit V(ivit) bezeichnet. Eine solche Matrikel von Soldaten der legio III Cyr. und XXII (vor 108 n. Chr.) enthält der Papyrus Rainer, Wessely Schrifttafeln zur ältern latein. Palaeogr. V nr. 8. Entlassene Soldaten expunguntur, Schol. Pers. II 13. Plaut. Curc. 585. In diese Listen, die Kaiser wie Hadrian und Severus Alexander genau kannten (Hist. Aug. Hadr. 10, 8; Sev. Alex. 21. 6), trug letzterer noch Personalnotizen ein. Die Tribunen haben endlich aber auch das Exerzieren zu beaufsichtigen (Hist. Aug. Maxim, duo 5, 5. Veget. II 12), die Rechtsprechung im Lager (Tac. ann. I 44. Veget. II 9. Isid. orig. IX 3. 29), und erscheinen als diejenigen, welchen für den guten Zustand der Truppe die Verantwortung obliegt. Daher trägt Hadrian auch für gute Besetzung dieses Postens Sorge, Hist. Aug. Hadr. 10, 3: cum tribunos non favor militum sed iustitia commendaret . . nec tribunum nisi plena barba faceret aut eius aetatis, quae prudentia et annis tribunatus robur impleret; vgl. auch Prob. 4. Die Wichtigkeit des Amtes geht auch aus dem hervor, was Hist. Aug. Pesc. Nig. 3 von Nigers Strenge gegen die Soldaten berichtet wird, an dessen Grundsatz: militem timere non posse, nisi integri fuerint tribuni et duces militum, und die Notwendigkeit, diesen Offizieren zunächst Zucht beizubringen, Severus in dem die Zuchtlosigkeit der gallischen Soldaten tadelnden Schreiben an Ragonius Celsus erinnert: milites tui vagantur, tribuni medio die lavant, pro tricliniis popinas habent, pro cubiculis meritoria; saltant, bibunt, cantant et mensuras conviviorum vocant illi hoc sine mensura potare. haec, si ulla vena paternae disciplinae viveret, fierent? emenda igitur primum tribunos, deinde militem. An Hilfspersonal stehen den Tribunen zur Seite: beneficiarii, cornicularii, commentarienses, librarii. Cagnat L’armée 174ff.

Ein einheitliches Legionskommando zu schaffen, hatte sich nicht selten als Notwendigkeit herausgestellt; Caesar mußte daher zeitweise seinen Legaten und Quaestoren den Oberbefehl übertragen (bell. G. I 52, 1. II 20, 3. V 1, 1; bell. civ. III 62, 4. V 47, 2 u. ö. Marquardt 457). Erst Augustus unterstellte die Legion einem besonderen Offizier, dem legatus legionis (s. d.), Dio LII 22. 2. Tac. ann. I 44. IV 73. Suet. Aug. 23; Tib. 19. Mommsen St.-R. II³ 700, der meist aus den Praetoriern genommen ward, Borghesi Oeuvr. IV 138; selten ist, wie Gallus beantragt hatte (Tac. ann. II 36), die Stellung vor der Praetur übertragen, Tac. ann. XIV 28. Suet. Nero 15. CIL X 6659. XI 5210. XIV 3608. Dieser Legat befehligte zunächst auch die zur Legion gehörigen auxilia, [1642] insgesamt also über 10 000 Mann; je mehr aber diese Alen und Cohorten in eigenen Garnisonen, entfernt vom Hauptquartier der Legion, untergebracht werden mußten, sind sie auch dem Kommando nach von dieser gelöst worden und unter das des Legaten der Provinz getreten. Über die Umwandlung des senatorischen Legionslegaten in den ritterlichen praef. legionis s. weiterhin. Zum Stab des Legaten gehörten beneficiarii, stratores, commentarienses, cornicularii, librarii.

Hier und da ist auch die Legion noch vom Kriegstribun oder vom Praefecten befehligt, CIL III 605: trib. mil(itum) pro legato. Tac. hist. III 9. CIL V 3334: praef. eq. pro leg(ato). Anders waren die Kommandoverhältnisse in Ägypten geordnet wegen der besonderen staatsrechtlichen Stellung dieses Landes: die drei Legionen, übrigens durchweg aus dem Osten rekrutiert, aus Galatien und Ägypten selbst, und deshalb nicht als vollwertig betrachtet (Mommsen Herm. XIX 5. 22), sind dem ritterlichen praef. Aegypti unterstellt, O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berlin 1889, 418. Nur hinweisen kann ich hier auf die Erörterungen in dieser Abhandlung – aufgenommen in der eben erschienenen 2. Auflage des Buches ,Kaiserliche Verwaltungsbeamte bis auf Diocletian‘, im Abschnitt Ägypten und die Provinzen S. 343–409 – über das den Procuratoren gegebene Kommando von Auxiliartruppen, die zeitweise Verwendung derselben als Vizestatthalter in den mit Legionen belegten Provinzen, die ,das Vorspiel zu der definitiven Verdrängung der Senatoren von den großen Militärkommandos‘ seit der Mitte des 3. Jhdts. bildet, die procuratores pro legato von Raetien und Mauretania Tingitana, die Procuratoren mit dem Schwertrecht, und daß die legio I und III Parthica in Mesopotamien und die legio II Parthica in Albano unter ritterlichen Praefecten gestanden haben. S. die Art. Procurator, Praeses.

Eine weitere Veränderung im Kommando fand statt, seit die Truppen in festen Plätzen standen und deshalb für die Lager eigene Befehlshaber ernannt wurden, die praefecti castrorum (s. den Art.). Wilmanns Ephem. epigr. I p. 81. Marquardt 458ff. Cagnat L’armée d’Afr. 182ff. Man legte Wert darauf, diesen Posten militärisch geschulten Persönlichkeiten anzuvertrauen und nahm dazu altgediente Centurionen, besonders primipili, Tac. ann. I 20. Anfangs wird der Name der Legion im Titel nicht genannt; der praefectus castrorum ist der Platzkommandant, gleichviel ob ein, ob mehrere Legionen oder ob Vexillationen und Cohorten im Lager liegen; nur der Kaisername wird zugefügt z. B. CIL X 4868; erst als seit Domitian (Suet. Dom. 7) jede Legion ihr eigenes Lager hat, wird zu praef. castrorum der Name derselben angegeben und dafür später abgekürzt praefectus legionis derartig üblich, daß praefectus fabrum seit Severus nicht mehr vorkommt; O. Hirschfeld Kais. Verwaltungsbeamte² 421 meint, daß mit der Änderung des Namens auch eine Erweiterung der Kompetenz verknüpft gewesen sei, und macht darauf aufmerksam, daß die praefectura legionis nun vielfach als Vorstufe zur Procuratur bekleidet wird. Als unter Gallienus die senatorischen legati legionum verschwinden, werden die praefecti legionum die Befehlshaber der Legion. Über die Funktionen der Lagerpraefecten [1643] unterrichtet Vegetius II 10; ihnen liegt die Anlage des Lagers, die Obhut über die da befindlichen Gebäude, das Gefängnis (s. u.), die Lagerpolizei ob, ferner die Verteilung der Wachen und munera (Tac. ann. I 20 [wo die Strenge eines solchen betont wird, weil er selbst den harten Dienst des Gemeinen kennen gelernt hatte]. 32; hist. II 29. III 7), die Sorge für Waffen, Maschinen, den Train, Wege, Brücken- und Schanzenbau. Tac. ann. I 20. XII 38. Marquardt 459. In seinem Bureau befinden sich beneficiarii, librarii, je ein commentariensis und cornicularius.

Nach Diocletian ist wie die Legion selbst auch deren Oberkommando zersplittert, Mommsen Herm. XXIV 213ff.; Abriß 359. Der praefectus legionis wird in der Notitia bei den Grenztruppen (außer in Ägypten) erwähnt, im übrigen aber in keiner andern Urkunde oder Nachricht, so daß der Schluß gerechtfertigt scheint, das Amt sei, wenn nicht abgeschafft, doch nicht mehr besetzt und die Notitia spiegele da frühere Verhältnisse wieder. An seiner Stelle befehligen die sechs Tribunen der Legion, Veget. II 12. Not. dign. occ. XXVI p. 177. Die Angaben der Notitia beweisen übrigens die weitere Zerteilung des Kommandos; z. B. der praefectus legionis II Herculiae steht in Troesmis, ebenso der praefectus ripae legionis II Herculiae cohortmm quinque pedaturae inferioris (hierüber und zu der in diesen Abschnitten mehrfach entstellten Lesung, Mommsen a. a. O.), in Axiupolis der praefectus ripae legionis II Herculiae cohortium quinque pedaturae superioris, in Plateypegiis der praefectus ripae legionum I Ioviae et II. Herculiae musculorum Scythicorum et classis, Not. dign. or. XXXIX p. 87; ähnliches gilt von dem Kommando der legio I Italica und legio XI Claudia, XL p. 90, der legio V Macedonica, legio XIII Gemina XLII p. 96 u. a. m., wo zwar ein praefectus ripae legionis nicht genannt wird, aber mehrere, dem Sprachgebrauch der Notitia folgend, unter den praefectus legionis gestellte Abteilungen. Die territoriale Scheidung der Bezirke tritt in Raetien deutlich hervor, da neben einander stehen die praefecti legionis III Italicae: partis superioris – partis superioris. deputatae ripae primae – pro parte media praetendentis a Vimania Cassiliacum usque – zwei praef. transvectioni specierum deputatae.

Über den Befehlshaber der Reiterei, den decurio, s. o. Bd. IV S. 2352, zu praefectus equitatus vgl. v. Domaszewski Röm. Mitt. VI 163ff (Inschrift des A. Didius Gallus).

Die bundesgenössischen Truppen der Republik wurden von praefecti socium (s. d.) befehligt [Polyb. VI 26, 5. 34, 4. 37, 7), die von den Consuln aus den Römern ernannt worden sind, für jede ala drei, Liv. XXVII 26, 12. XXXI 2, 6. XXXIII 36, 5 u. ö. Marquardt 396. 399. Außerdem gab es noch einheimische Führer der von jeder Völkerschaft gestellten Cohorten, die bei Livius auch Praefecten genannt werden, XXIII 19, 17. XXV 14, 4. (Madvig Kl. Schr. 548ff. Über die Offiziere der Auxiliarcohorten in der Kaiserzeit, den praefectus cohortis, tribunus cohortis, centurio, decurio s. Cichorius o. Bd. IV B. 235ff., über die curatores alae, turmae, cohortis u a. m. o. Bd. IV S. 1799. [1044]

Die Offiziere der Flotte praefecti, subpraefecti, praepositi s. o. Bd. III S. 2640ff., über die stolarchi, triarchi, nauarchi und die verschiedenen principales Marquardt 513ff. Cagnat L’armée d’Afrique 339ff. Von dem praefectus fabrum ist im Art. Festungskrieg näheres zu finden.

Von den Offizieren nach der Diocletianisch-Constantinischen Armeereform hebe ich im Anschluß an die von Mommsen Herm. XXIV 224. 268ff. vgl. XIX 220. 228 gegebenen Nachweise, vgl. Cod. Theod. VII Gothofredus Parat. p. 252 folgende hervor. Die einzelnen Abteilungen werden von tribuni befehligt (Cod. Theod. VII 1, 12. 13. 17. X 20, 11. XII 1, 113. 128, tribuni militum VIII 5, 49, tribuni et comites inferiores VII 11, 1. 2), die sich finden sowohl bei der Reiterei als Führer der schola (Cod. Theod. VI 10, 3. VII 4, 22. 23, dazu Gothofredus und zu VI 13, 1. XIV 17, 8. 9) – im Range die vornehmsten (Cod. Theod. VI 13, 1. Nov. Theod. 21) – und der vexillatio (Cod. Theod. VII 4, 23. Ammian. XV 4, 10. XXI 11, 2. XXV 1, 8. 9), wie beim Fußvolk als Führer der Neulegion (CIL III 6159. V 6213. VIII 9248), des auxilium, der Garde (Ammian. XVI 11, 9. 12, 63. CIL V 8758), der gens Marcomannorum (Not. dign. occ. XXXIV p. 197), der gens per Raetias deputata (XXXV p. 201, vgl. den tribunus militum Nerviorum, XXXVIII p. 208) und der Cohorte, Cod. Theod. VII 12, 1 = Iust. XII 42, 1. Cod. Theod VII 20, 10 und stets in der Notitia. Müller Philol. N. F. XVIII 594ff.

Auch der Titel praefectus (s. d.) findet sich bei Vorgesetzten der verschiedensten Truppenteile und militärischen Posten (Cod. Theod. VII 20, 2), der alae (Not. occ. XXVI p. 177. XXXV p. 200), bei den Flotten (oft in der Notitia), den Waffenfabriken, den Kastellen, den laeti und gentiles, den Teilen des africanischen limes', Not. occ. XLII p. 216ff. Häufig tritt dafür praepositus (s. d., praepositura Cod. Theod. VII 9, 2. 20, 13. Hist. Aug. Gord. 24 u. ö.) ein, so bei den numeri (Cod. Theod. VII 4, 36), cohortes (VII 12, 1), der Flotte (VII 20, 10, Gothofredus Note), den Waffenfabriken (ebd. Ammian. XXIX 3, 4; auch tribuni XIV 7, 18. 9, 4. XV 5, 9), bei den Kastellen (Cod. Theod. VII 9. 1. 12, 1. VIII 7, 11. Nov. Theod. 24 = Cod. Iust. I 46, 4. XII 59, 8), den Teilen des limes (Not. occ. XXV p. 174ff. XXX p. 184. XXXI p. 186ff.), den laeti und gentiles (Cod. Theod. VII 20, 10); praepositi heißen auch die Führer von Legionen, CIL III 3653. 5670 a (aus den J. 371. 370).

So werden die Befehlshaber von Abteilungen allgemein praefecti et tribuni (Cod. Theod. VII 20, 2), tribuni vel (sive) praepositi (VII 1, 2. 10. 4, 1. 36. 9, 2. 13, 18. 21, 1. XI 18, 1. XII 1, 113 u. ö., vgl. tribunatus praepositurave(que) VII 13, 18. 20, 13, praepositura et tribunatus, Hist. Aug. Heliog. 6) oder bloß tribuni genannt, Cod. Theod. VII 1, 12. 13. 17. 4, 23. 28. 29. VIII 5, 49. X 20, 11 u. o. Zosim. II 33; Stellen bei Mommsen a. a. O. XVII 527. XXIV 270, 23; auch vicarius wird für solche gebraucht, Cod. Theod. VII 12, 1 = Iust. XII 42, 1. Cod. Iust. III 13, 5. XII 37, 19 pr. 3. 4.

Von dem Feldherrn und seinem Stabe ist schon in der Republik scharf geschieden gewesen der [1645] Kreis der Subalternoffiziere und Chargierten, Mommsen R. G. I⁶ 439. 787. Delbrück I 392; wer von der Pike auf diente, konnte höchstens bis zum Centurio gelangen. Ebenso ist in der Kaiserzeit die militia caligata (Belege Marquardt 543, 17) von der militia equestris getrennt gewesen.

Centurio. Über die Rangstufen und das Avancement unter den Centurionen s. o. Bd. III S. 1962. Die Bedeutung dieser Stellung innerhalb des Heeresorganismus muß noch kurz hervorgehoben werden. Gerade weil, wie wir sahen, den höheren Offizieren vielfach militärische Erfahrung mangelte, mußte die Kenntnis des Kriegswesens der altgedienten Centurionen, die als milites gregarii eingetreten waren und oft auf eine lange Dienstzeit zurückblickten (vgl. den für diesen Stand so bezeichnenden Vorgang bei Liv. XLII 33ff. und die Inschriften, z. B. 37 Jahr CIL VIII 2891; 45 Jahr 2877; 48 Jahr 3001; 50 Jahr 217), auch wohl in den verschiedensten Legionen (so namentlich die Laufbahn CIL VIII 217, andere Beispiele nennt Seeck II 467, 16), von der größten Wichtigkeit sein; das wird des öftern bemerkt, auch Caes. bell. G. I 39 setzt die Centurionen entgegen den unerfahrenen Tribunen qui non magnum in re militari usum habebant, vgl. Tac. hist. III 56. Wenn Polyb. XI 8, 1 sagt: ὅτι τριῶν ὄντων τρόπων, καθ’ οὓς ἐφίενται πάντες στρατηγίας οἱ κατὰ λόγον αὐτῇ προσιόντες, πρώτου μὲν τοῦ διὰ τῶν ὑπομνημάτων καὶ τῆς ἐκ τούτου κατασκευῆς, ἑτέρου δὲ τοῦ μεθοδικοῦ διὰ τῆς παρὰ τῶν ἐμπείρων ἀνδρῶν παραδόσεως, τρίτου δὲ τοῦ διὰ τῆς ἐπ’ αὐτῶν τῶν πραγμάτων ἕξεως καὶ τριβῆς, so war den Centurionen dieser letzte Weg, sich militärisch zu bilden, zugewiesen. Damit ergab sich aber eine vielfach größere Bedeutung, als dem Range nach zu erwarten war, und ein tieferer Einfluß dieses Postens, dessen Inhaber auch von dem Bewußtsein ihrer Tüchtigkeit durchdrungen sind. Sie sollen das Rückgrat der Legion bilden, Polyb. VI 24, 9: βούλονται δ’ εἶναι τοὺς ταξιάρχους οὐχ οὕτω θρασεῖς καὶ φιλοκινδύνουςὡς ἡγεμονικοὺς καὶ στασίμους καὶ βαθεῖς μᾶλλον ταῖς ψυχαῖς οὐδ’ 'ξ ἀκεραίου προςπίπτειν ἢ κατέρχεσθαι τῆς μάχης, ἐπικρατουμένους δὲ καὶ πιεζομένους ὑπομένειν καὶ ἀποθνήσκειν ὑπὲρ τῆς χώρας . Vgl. die treffende Würdigung des Standes bei Delbrück I 391ff. Daß nach den Bürgerkriegen Caesar Centurionen zu höheren Offizierstellen befördert hat, belegt (Madvig Kl. Schr. 516ff. 530ff., sonst aber fand ihre Laufbahn im Primipilat den Abschluß. Nicht selten sind Praetorianer in den Legionen (vgl. v. Domaszewski Korr.-Bl. d. Westd. Ztschr. XVIII 1899, 58), Legionare in den Cohorten zu Centurionen genommen und Centurionen zu Tribunen der Garde, der städtischen Cohorten (so CIL VI 1599. X 4872. XI 395., XIV 3626. V 7003. X 4772. XI 395). Praefecten von Auxiliarcohorten avanciert (Stellen bei Seeck II 465, 18. 468, 33. 469, 11). Die Ernennung der Centurionen steht dem Kaiser zu, CIL V 7865. Über die principes der ordinati, der Centurionen einer Auxiliarcohorte, v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV 1895, 28. Ihre Obliegenheiten waren außer dem Kommando der Abteilung recht mannigfache; die Aufsicht über das Lager, den Wachdienst, die Geschütze ist dann auf den Praefectus castrorum [1646] übergegangen. Sie leiten die Exerzierübungen (vgl. CIL VI 228. v. Domaszewski a. a. O. 31. v. Premerstein Österr. Jahresh. III 1900 Beibl. 188), haben als Amtszeichen den Rebstock (vitis, Arch.-epigr Mitt. V 206, daher vitis auch für Centurionat gebraucht, Iuven. XIV 193. Hist. Aug. Hadr. 10, 6), den sie zu körperlichen Strafen benutzen, Liv. ep. 57. Plin. n. h. XIV 19. Ovid. a. am. III 527. Lucan. VI 146. Ihre Strenge macht sie des öftern verhaßt, bei Revolten richtet sich der Haß der Soldaten zuerst gegen sie, Tac. ann. I 20. Auch klagte man, daß die Centurionen sich Dienstbefreiungen und Urlaubsbewilligungen abkaufen ließen und gerade wohlhabendere Soldaten durch schlechte Behandlung dazu zwangen, Tac. ann. I 17. 35. Von Otho forderten die Soldaten ein Verbot deshalb; Tac. hist. 146: namque gregarius miles ut tributum annuum pendebat; quarta pars manipuli sparsa per commeatus aut in ipsis castris vaga, dum mercedem centurioni exsolveret; Otho übernimmt die Zahlungen für die jährlichen vacationes auf den Fiskus, ebenso dann Vitellius, I 58.

Wie später Jünglinge ritterlichen Standes ihre militärische Laufbahn mit dem Centurionat anfingen, um sich mit dem Dienst ordentlich vertraut zu machen, hat Kübler o. S. 305 auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß derselbe deshalb noch nicht als erstes ritterliches Offizieramt aufzufassen ist (vgl. auch O. Hirschfeld Kais. Verwaltungsbeamte² 422, 1), ferner eine Erklärung dafür gesucht, daß Offiziere noch nach dem Legionstribunat und der Cohortenpraefectur den Primipilat übernehmen. Daß im Anfang des 3. Jhdts. die Centurionen hohe Wertschätzung genoßen, zeigt, wenn Dio LII 25 den Maecenas raten läßt, die tüchtigsten in den Senat aufzunehmen. In einzelnen Fällen sind Centurionen auch zu hohen Verwaltungsposten und zur Gardepraefectur (s. d.) emporgestiegen, Tac. hist. II 92. IV 11. Dio LXIX 19. O. Hirschfeld a. a. O. 426. Marquardt 377. W. Baehr De centur. legionariis, Berlin 1900.

Gewöhnlich aber quittierten sie nach Ahlauf der Dienstpflicht den Dienst und konnten mit einem kleinen, durch Donationen und Beute erworbenen Vermögen in den Landstädten, aufgenommen in den Rat, eine gewisse Honoratiorenrolle spielen, Horat. sat. I 6, 73. Suet. Vesp. 1. Appian. bell. c. V 128. Dio LXIX 14, 3 und inschriftliche Nachweise bei Seeck II 465, 22. 467, 13. Wer primipilus geworden, bekam später vom Kaiser eine Summe im Betrage des anderthalbfachen Rittercensus, Karbe De centur. 6; so war es ihnen in den Städten möglich, anständig aufzutreten, Einfluß zu gewinnen und als Stütze der Kaiserherrschaft sich zu bewähren. Rudorff Grom. Instit. 365. Nur selten sind sie noch zu besondern militärischen Aufträgen herangezogen (Tac. ann. II 11. IV 72. XIII 36; hist. I 87. IV 15. CIL II 484. V 7007. X 1802), als praefectus castrorum (s. o.) oder im Zivildienste verwandt worden (Suet. Cal. 21. CIL V 698. (Madvig Kl. Schr. 536. Marquardt 377).

Im 4. Jhdt. verschwindet der Centurionentitel. Wenn Ammian. XVII 13. 25. XVIII 6, 21. XXI 13, 9 u. ö. ihn noch braucht, so entspricht dies ebenso wie die Erwähnung bei Zosimus II 23 [1647] IV 47 nicht der militärischen Terminologie jener Zeit Mommsen Herm. XXIV 271, 1. Seeck 476, 31 machte schon aufmerksam auf Cod. Theod. VII 1, 2, wonach im J. 349 die Befugnis, Urlaub zu erteilen, auf die tribuni und praepositi übergegangen ist. Zuletzt ist ein centurio in Africa erwähnt, Rev. arch. XVI (1890) 441 nr. 127. Inwieweit die centenarii, CIL V 8740. 8745. 8748. 8758. Not. d. scavi 1890, 343, sie ersetzen, bleibt unklar. Gauckler Mélanges Perrot 125–131.

Principales. Die chargierten Gemeinen, principales, werden von den Statthaltern der kaiserlichen Provinzen (in der ersten Kaiserzeit auch vom Proconsul von Africa), den Legionslegaten, Kriegstribunen, Procuratoren ernannt, Mommsen St.-R. II³ 265. Eine Besprechung dieser Stellungen zwischen dem Gemeinen und dem centurio und der Art, wie sie den höheren Offizieren zugeteilt waren, ist im einzelnen hier ausgeschlossen; die Chargen sollen nur unter Verweisung auf die betreffenden Artikel und die durch neuere Inschriften leicht zu vervollständigenden Übersichten von Cauer Ephem. epigr. IV p. 355–481, dazu Mommsen ebd. p. 531– 537, und Marquardt 545ff.; vgl. Cagnat bei Daremberg-Saglio Dict. III 1057 namhaft gemacht werden. Über die candidati s. o. Bd. III S. 1467. Arch.-epigr. Mitt. X 23ff.

Optio ist der Stellvertreter des centurio bei der Fußtruppe, des decurio bei der Reiterei, CIL VIII 2568. V 895. Fest. p. 184. 198. Varro l.l. V 91. Veget. II 7, kann auch zum Centurio befördert werden, CIL VI 215. 3328. V 7004. Über die Zahl derselben und CIL VIII 2554 s. Mommsen Ephem. epigr. IV p. 228. V p. 113. Cauer ebd. IV p. 441. 471. Cagnat L’armée 200. Sie haben hauptsächlich mit Schreibgeschäften zu tun, v. Domaszewski Verh. der 42. Philol.-Verslg. 338; optio bekommt weiter auch die Bedeutung des Vorstands eines militärischen Verwaltungszweigs, so optio valetudinarii, CIL VI 175. VIII 2553. 2563. IX 1617. Brambach 462, optio navaliorum (s. u.), optio custodiarum Keller Katalog des Mainzer Mus. 26. 27. optio balneari (ad balneas) CIL VI 1057, 4. 6. 1058, 4, 4. Ephem. epigr. IV p. 451. In der spätern Zeit hat der optio mit Verteilung der annona militaris zu schaffen, Cod. Theod. VII 4, 1. 24. X 1, 17. Nov. Marc. 2.

Der tesserarius überbringt täglich den Rapport und holt die Parole (s. u.), Liv. XXVII 46. Veget. II 7. Cauer Ephem. epigr. IV p. 452. Signifer trägt das signum der Centurie und Ala, er hat eine bei der taktischen Bedeutung dieses Feldzeichens erklärliche wichtige Stellung, Cauer p. 356ff. 472. Cagnat L’armée 219; der Posten erforderte besonders zuverlässige Leute, Veget. II 20, sie haben adiutores, CIL VIII 18 072. Im Range höher (CIL V 3375. 5832) stand der Träger des Legionsadlers, aquilifer, o. Bd. II S. 321. Der imaginifer trägt das Kaiserbild, der vexillarius das Fähnchen der Reiter und der aus Infanterie und Reiterei kombinierten Abteilungen, v. Domaszewski Fahnen im röm. Heer 26. Der aquilifer und die signiferi fungieren aber auch, vgl. v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV (1895) 16, als Buchführer der Kasse, die bei den signa deponiert ist (s. u.); deshalb haben sie auch discentes [1648] CIL VIII 2988. 2568, 22 zur Unterweisung bei sich. Die signiferi werden auch sonst zu Vertrauensposten verwandt, als Verwalter des macellum, CIL VIII 18 224, zur Beaufsichtigung des Einhauens einer Inschrift, VI 220. 1058, von Ziegeleien, Brambach CIRh. 1301. 1302 = CIL XIII 1560 sig(nifer) leg. XXII pr. p. f. optio navaliorum (dazu Mommsen CIL III 11 382). Von den Ordonnanzen der höheren Offiziere sind die cornicularii o. Bd. IV S. 1603, die commentarienses o. Bd. IV S. 762ff. besprochen. Die speculatores, Ephem. epigr. IV p. 459ff., 10 in der Legion, werden als militärische Kundschafter gebraucht (Caes. bell. G. II 11, 2-3; bell. Afr. 12, 1. 37, 1), Caesar bildete den Rekognoszierungsdienst tüchtig aus (Fröhlich 266); sie dienen später aber auch als Henker, Cyprian. op. 1 p. CXIII Hartel Seneca de benef. III 25; de ira I 18, 4 u. ö. Evg. Marci 6, 27. Dio LXXVIII 14. Dig, XLVIII 20, 6. v. Domaszewski Rh. Mus. 1890, 211; vgl. Österr. Jahresh. IV 1901 Beibl. 7. Mommsen Strafrecht 318. 924, 6. Die speculatores der Praetorianer sind eine besondere Elitetruppe (Tac. hist. I 27. 31. II 11. 33. Suet. Claud. 35; Galba 8. v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV 1895, 92) und als Kaisergarde verwendet, Suet. Claud. 35. CIL III p. 853. Singulares finden sich zum persönlichen Dienste bei fast allen höheren Offizieren (Mommsen Ephem. epigr. IV p. 404), noch in später Zeit, Lydus de mag. III 7. Der strator wird beim Kaiser, den Gardepraefecten, kaiserlichen Legaten, procuratorischen Statthaltern, aber nicht den senatorischen Proconsuln genannt (Dig. I 16, 4, 1. Ephem. epigr. IV p. 406ff.), mit dem Auftrage, den Marstall zu überwachen, das Pferd zurecht zu stellen und beim Aufsitzen behilflich zu sein, Hist. Aug. Carac. 7, 2. Ammian. XXX 5, 19. v. Premerstein Österr. Jahresh. III Beibl. 130. Nach Cod. Theod. IX 3, 1 haben sie Gefängnisaufsicht, nach v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV (1895) 30 (vgl. Ammian. XXIX 3, 5) werden sie auch zur Remonte, probatio militarium equorum, ausgesandt; wenn centuriones (CIL II 4114. VIII 2749. 7050. Brambach 750) und decuriones (CIL VIII 9370. X-7580) diesen Titel führen, werden es wohl dazu beförderte stratores gewesen sein; der custos domi ist aus Pap. Genav. I, IV b 8 bekannt geworden, der supranumerarius ebd. IV b 12. Veget. II 19. Als Exerziermeister kommen der campidoctor cohortis, doctor armorum (o. Bd. III S. 1445. Bd. V S. 1254), exercitator (s. d.) vor. Ferner sind zu nennen der secutor tribuni in den städtischen Cohorten (Ephem. epigr. IV p. 404), nun auch in den Legionen, Pap. Genav. I, IV b 7, mit nicht genauer zu ermittelnder Funktion, der adiutor tribuni bei den Vigiles, CIL VI 220: über den duplarius o. Bd. V S. 1842.

Die vielseitige Verwendung der beneficiarii ist o. Bd. III S. 271 erläutert. Cagnat L’armée 127. Zu erwähnen ist noch ihre Tätigkeit zur Überwachung der Heeresstraßen, weshalb ihre Posten an den Knotenpunkten stationiert sind, vgl. die eingehende Untersuchung von v. Domaszewski Westd. Ztschr. XXI (1902) 158–211. XIV (1895) 98ff. auch aber ihre Bureautatägkeit.

Die stationarii sind Beamte der Sicherheitspolizei, Gendarmen, CIL III 7136. IX 2438 u. [1649] a. m.; vgl. genauer O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berlin 1891, 864. v. Domaszewski Röm. Mitt. XVII 330ff. Mommsen Strafrecht 312. v. Premerstein Österr. Jahresh. III (1900) Beibl. 147.

Bei der Flotte finden sich außer den auch anderwärts erwähnten principales noch besondere, wie der gubernator, proreta, hortator, nauphylax, z. B. CIL III p. 2501ff. X p. 1130ff.

Viel Personal forderten die Bureau- und Kassenverwaltungen, erstere schon zur Führung der acta militaria, vgl. Veget. II 19: totius enim legionis ratio sive obsequiorum sive militarium munerum sive pecuniae cotidie adscribitur actis maiore prope diligentia quam res annonaria vel civilis polyptychis adnotatur; o. Bd. I S. 286. Ruggiero Diz. epigr. I 52. Die librarii, in ziemlicher Anzahl haben das Rechnungswesen, Veget. II 7. Fest. p. 333: qui rationes publicas scribunt in tabulis. v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV 1895, 16. Cagnat L’armée 136. v.Premerstein a. a. O. 34 zu Pap. Genav. I, IV b; nicht klar zu trennen sind die Funktionen der notarii und exceptores; codicillarii werden nur bei den Vigiles erwähnt (Ephem. epigr. IV p. 420); die tabutarii sind in der Registratur tätig; die capsarii dürften nach Dig. L 6, 7 (6) ebenfalls hierher zu zählen sein, vielleicht bewahren sie die Bücher in einer capsa auf; CIL VIII 2553: librarius et discentes capsario[rum]. Vgl. auch das oben über die signiferi Gesagte. Von Kassenbeamten kommen bei den praetorischen und städtischen Cohorten der curator fisci (o. Bd. IV S. 1798] vor, bei den Legionen der actarius für Abrechnung bei dem Verpflegungswesen (o. Bd. I S. 301), ab actis (o. Bd. I S. 325) und die exacti (den Unterschied bezeugt CIL VI 3401; actarius cum immunibus librariis et exactis); der arcarius (o. Bd. II S. 430) und der dispensator (o. Bd. V S. 1197) aber sind Sklaven oder Freigelassene, wie solche überhaupt in der Militärverwaltung vielfach beschäftigt wurden.

Unter den Intendantur- und Magazinbeamten erscheinen der horrearius (s. d.) CIL VI 1057. 1058 bei den Vigiles, nach Marquardt 551 wohl identisch mit dem horrei librarius, Dig. L 6, 7 (6), der pequarius, der über den Viehbestand die Aufsicht führt (CIL II 2916 [Note]. VIII 2553. 2827), die lanii (s. d.), Dig. L 6, 7, venatores (s. d.), der armorum custos (o. Bd II S. 1200. Pap. Genav. I, IV b 4), der custos basilicae equestris (CIRh. 1134. CIL III 6025. VII 905), der carrarius Pap. Genav. I, IV b 6, carpentarius Dig. L 6. 7. Veget, I 7. II 11, der a balneis, balnearius (CIL VIII 2568. III 11 180. Ruggiero Diz. epigr. I 971ff.), unctor und der erwähnte optio balnearii (s. Art. Vigiles). Von Opfergehilfen sind der haruspex und victimarius verschiedenfach genannt.

Bei den Spielleuten (aeneatores, o. Bd. I S. 595) werden tubicines, cornicines (o. Bd. IV S. 1602), bucinatores (o. Bd. III S. 986) unterschieden, vgl. Veget. II 22: ergo quotiens ad aliquod opus exituri sunt soliti milites, tubicines canunt; quotiens movenda sunt signa, cornicines canunt; quotiens autem pugnatur, et tubicines et cornicines pariter canunt. Classicum item appellatur buod bucinatores per cornu dicunt. hoc insigne [1650] videtur imperii, quia classicum canitur imperatore praesente vel cum in militem capitaliter animadvertitur. Von den Beamten des Militärgerichts wird weiterhin gehandelt, das technische Personal soll in dem Art. Festungskrieg besprochen werden; ferner die architecti (o. Bd. II S. 551) wohl zur Beaufsichtigung der von Soldaten errichteten Bauten, der aquilex (o. Bd II S. 321), canal(iclarius) CIL VI 1110, die naupegi, aerarii, ferrarii, lapidarii, scandularii u. a. m. Über Ärzte und Lazarettbeamte vgl. unten bei Sanitätswesen.

Die erwähnten Chargen nehmen nicht alle am Avancement teil; was sich über die Rangfolge feststellen läßt, ergibt die von Cauer 479 zusammengestellte Tabelle, die v. Domaszewski bei Marquardt 557ff. wiederholt und in einzelnen Punkten berichtigt hat.

In der nachdiocletianischen Armee sind teilweise noch dieselben Bureaubeamten vorhanden. Die Notitia führt überall im officium der magistri, comites, duces die cornicularii, commentarienses, exceptores, singulares an. Von neuen finden sich: numerarii, wohl mit dem Buch- und Rechnungswesen beschäftigt, Cod. Theod. VIII 1 mit Gothofredus Parat., der adiutor, Ruggiero Dizion. epigr. I 85ff. Karlowa R.-G. I 876, subadiuva (s. d.), Cod. Theod. VI 27, 3, der regendarius (s. d.), ebenfalls sein Gehülfe, der Schriftstücke zu erledigen hat, Cassiod. var. XI 29, der subscribendarius Cod. Theod. VII 4, 1. Daß das Bureau, dessen Vorstand der princeps ist, nicht ständig aus den gleichen Beamten bestand, geht aus den Angaben über die Zusammensetzung hervor, wie Not. dign. occ. XXXVI p. 201. XXVII p. 206. XLIV p. 212 u. ö., und von Cagnat L’armée 720 ist bereits hervorgehoben, daß das officium (s. d.) überhaupt nicht mehr zur regulären Armee gehört. Vgl. daher auch über diese Beamte die Ausführungen bei Bethmann-Hollweg Civilprozeß III 143ff. Karlowa R.-G. I 831ff. 876ff. Von niederen Offizieren, die früher nicht vorkommen, werden genannt der circitor, oben Bd. III S. 2569, beritten, nach Hieronym. adv. Io. Hierosolym. 19 (vgl. Cod. Iust. I 27, 2. Veget. III 8) die vorletzte Rangklasse der militia equestris, mit dem Wachdienst betraut, der zuerst 327 nachweisbare biarchus (oben Bd. III S. 382); was semissalis, magister primus, CIL V p. 1059. 1178ff. Not. d. scavi 1890, 170. 339, hexarchus (s. d.) CIL III 405 p. 2505. V 4376. 5823. 6998. 7000. 7001, zu tun hatten, ist unbekannt; draconarius (s. d.) und semaforus (s. d.) V 8752 sind wohl Träger von Feldzeichen und Signalen.

Der Dienst (munus). Marquardt 419-422. Masquelez bei Daremberg-Saglio Dict. I 688ff. Die Soldaten, denen alle Dienstleistungen oblagen, wurden als munifices (s. d.) bezeichnet, Fest. p. 33. Ammian. XVI 5, 3. Veget. II 7. Dig. L 16. 18. Teilweise oder ganz dispensiert (immunes qui vacationem muneris habent, Verzeichnis des Tarrutenius Paternus, Dig. L 6, 7 [6]. Quint. decl. III 6) sind die über dem Gemeinen stehenden Soldaten, also die eben erwähnten principales und die promoti, Cod. Theod. VIII 5, 2. IX 21, 2 (mit Gothofredus Note), Truppenkörper wie die equites Romani (s. d.), die extraordinarii equites, ferner einzelne, denen solche [1651] Vergünstigung als Auszeichnung verliehen war, Liv. XXV 7, 4, vgl. die Art. Beneficiarius. Vacatio. Einen neuen Einblick gewährt der genannte Genfer Papyrus I, zu dem ich nur auf die Erklärungen v. Premersteins Beitr. zur alten Gesch. III 22ff. 45 verweise.

Der Soldat untersteht strengem Kriegsrecht, dessen Vorschriften abweichend von denen des eigentlichen Strafrechts nur mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse des Heeres gestaltet sind. Mommsen Strafrecht 30ff. Auf Disziplin, Gehorsam und Unterordnung ist bei den Römern ein ungleich größeres Gewicht gelegt als im griechischen Bürgerheere. Delbrück I 253. Cato der Ältere lobt bei Cic. Cat. mai. 75 die alten Römer, die unweigerlich vorgingen, auch wenn der Tod sicher war. Über die Strafen in republikanischer Zeit gibt Polyb. VI 36-38Genaueres; in Privatzwisten und bei Dienstvergehen urteilen die Tribunen oder bezüglich der socii die praefeeti sociorum, VI 37, 8. Liv. XXVIII 24, 10; im übrigen vgl. Dig. XLIX 16, 3, 1ff. Die Feldherrn haben unbedingte Strafgewalt, die provocatio, die den Bürger daheim schützt, ist hier unwirksam. Daß vor dem J. 108 dem Feldherrn die Befugnis, über einen römischen Bürger die Todesstrafe zu verhängen, entzogen worden ist, wurde schon bemerkt; der Kaiser durfte sie aber wieder anordnen, Dio LII 12. Der Tod steht auf Ungehorsam (Dig. XLIX 16, 3, 15: in bello qui rem a duce prohibitam fecit aut mandata non servavit, capite punitur, etiamsi res bene gesserit. 16, 2, 2. Dionys. XI 43), Desertion und pflichtwidrigem Verlassen einer Stellung (Polyb. VI 37, 12. Liv. ep. 55. Joseph. bell. Iud. III 5, 7. Tac. ann. XIII 35. Hist. Aug. Sev. Ales. 51, 6), Unzucht (Polyb. VI 32, 9), Diebstahl im Lager (der Soldat schwört nach Cincius bei Gell. XVI 4, 2, hier und innerhalb zehn Meilen um das Lager nichts, was mehr als ein Denar wert, zu nehmen, außer Holz, Futter u. a., s. oben Bd. V S. 598), auf falschem Zeugnis und dreimaliger Wiederholung des gleichen Vergehens (Polyb. VI 37), versuchten Selbstmord (Dig. XLVIII 19, 38, 12. XLIX 16, 6, 7), Verwundung eines Kameraden mit der Waffe (XLIX 16, 6, 6). Sind größere Abteilungen mit dem Tode zu bestrafen, wird durch das Los je der zehnte Mann bestimmt, Polyb. VI 38, 2. Liv. II 59, 11. Dionys. IX 50. Dio XLI 35, 5. XLVIII 42, 2. XLIX 27, 1. 38, 4. Suet. Aug. 24 u. ö. (der zwanzigste, Frontin. strat. IV 1 , 35. Hist. Aug. Macrin. 12). Die Soldaten selbst vollziehen die Strafe (fuste percutere, fustuarium supplicium), Polyb. VI 38. Liv. V 6, 14; ep. 57. Cic. Phil. III 14. Serv. Aen. VI 825. Vell. II 78. Tac. ann. III 21, oder die Lictoren (virgis caedi et securi vercuti Liv. IV 29, 5; ep. 15. XXVIII 29, 11. Val. Max. II 7, 6). Wer beim Spießrutenlaufen nicht getötet wird, darf leben, Polyb. V 37, 4. Wieder gefangenen Überläufern werden die Hände abgehauen. Val. Max. II 7, 11, oder man wirft sie wilden Tieren vor, II 7, 13. 14. Dig. XLIX 16, 3, 10. Wer Landesfeinden Gelegenheit gibt, in das römische Reich einzubrechen, soll nach einem Gesetze Constantins vom J. 323, Cod. Theod. VII 1, 1, lebendig verbrannt werden. Tribunen, die in ihrem Bezirke zulassen, daß an Flüssen stationierte Soldaten [1652] das Wasser verunreinigen und, namentlich auch beim Baden, den Anstand verletzen, wird im J. 391 Todesstrafe angekündigt, VII 1, 18. Körperliche Züchtigungen (castigatio) mit fustis und vitis (Mommsen 983) waren nicht selten, Polyb. VI 37, 8. Dig. XLIX 16, 3, 1; auch Offiziere blieben nicht verschont, Liv. XXIX 9, 4. Val. Max. II 7, 4. 8. Frontin. strat. IV 1, 30. 31. Weitere Strafen sind Degradation (censio hastaria, militiae mutatio, munerum indictio, gradus deiectio, über diese Unterschiede Marquardt 572), regradatio, Gothofredus zu Cod. Theod. VII 1, 10. 12; 18, 16. Ammian. XV 3. XXIV 5), öffentliche Beschämung (ignominia Val. Max. II 7, 9. Suet. Aug. 24. Frontin. strat. IV 1, 26-28 u. ö.), Ausstoßung aus dem Heer (missio ignominiosa, Bell. Afr. 54, 4, exauctoratio, Cod. Theod. VII 18, 16, vgl. VIII 5, 35. 7, 11. 8, 4. 9. XII 1, 181. XVI 8, 27), Soldentziehung (Fest. p. 69. Non. p. 532 [Varro de vita p. R. II]. Liv. XL 41, 11. Val. Max. II 7, 15) und Abrechnung des Feldzugs an der Dienstzeit, Pländung, Geldstrafen, Cod. Theod. VII 1, 2. 16. Für die spätere Zeit vgl. auch o. Bd. V S. 634 und Cod. Theod. VII Parat. Gothofredus p. 263. Über das Gefängnis s. u.

Der Feldherr kann vor dem Urteilsspruch ein consilium berufen; die Körper- und Vermögensstrafen mandiert er gewöhnlich den Offizieren, Mommsen Strafr. 33; St.-R. I³ 144.

In den ersten Jahrhunderten sind nur militärische Vergehen bestraft worden, Zivilklagen der Soldaten gingen an die allgemeinen Gerichte, Cod. Theod. II 1, 2. Im 5. Jhdt. werden auch privatrechtliche Klagen gegen die Soldaten hier entschieden, Cod. Iust. III 13, 6 (im J. 413), klagt aber der Soldat, ist das Zivilgericht zuständig, I 46, 2. Die comites, duces fungieren bei ihren Truppenteilen, über ihnen die magistri militum, als Richter (Cod. Iust. I 46. VII 62, 38), die duces also nur über Grenzsoldaten. Cod. Iust. XII 35, 18, 6. Im Range niedrigere Offiziere können durch Mandierung der magistri und duces Jurisdiction bekommen, Cod. Iust. XII 35, 18, 3. Mommsen Herm. XXIV 259. 267ff. Schiller K.-G. II 92. Von den Urteilen findet später Appellation an den Kaiser statt, Cod. Iust. VII 67, 2. Über den Kriegsrat habe ich oben Bd. IV S. 919ff. das Wesentliche angeführt.‘

Militärische Übungen. Tüchtige Schulung der Soldaten in Waffenübungen und Exerzieren hat die Römer lange unüberwindlich gemacht, Veget. I 1: nulla enim alia re videmus populum Romanum orbem subegisse terrarum nisi armorum exercitio, disciplina castrorum usuque militiae; nur durch kriegerische Tugend hat Rom, wie Cicero pro Mur. 22. 29ff.; de off. II 45 mit stolzen Worten hervorhebt, ewigen Ruhm erlangt. Der römische Soldat sollte lernen, daß nicht die Masse im Kampfe den Ausschlag gibt, sondern die höhere Ausbildung in Taktik und Gebrauch der Waffen. Auch den Barbaren gegenüber hat die lange nicht zweifelhafte Überlegenheit Roms nicht so in der höheren Tapferkeit als in der Gliederung der Organisation ihren Grund gehabt. Delbrück I 474. Joseph. bell. Iud. III 5, 1 rühmt, daß die Römer so zum Ernstkampfe vorbereitet wurden, als sei die Schlacht nur eine mit Blutvergießen [1653] verbundene Exerzierübung (οὐκ ἂν ἁμάρτοι τις εἰπὼν τὰς μὲν μελέτας αὐτῶν χωρὶς αἵματος παρατάξεις, τὰς παρατάξεις δὲ μεθ’ αἵματος μελέτας)). Senec. ep. 18, 6. Tertull. ad mart. 3. Onosander 10. Tüchtige Feldherrn haben auf eine gründliche Ausbildung der Mannschaften in Friedenszeiten besonderes Gewicht gelegt. Scipio arbeitete daher eine Instruktion für Fußvolk und Reiterei aus, Polyb. X 20, 1, von Aemilius Paullus werden Liv. XLIV 33 Anordnungen zu gleichem Zwecke erwähnt, Rutilius (cos. 649 = 105 v. Chr.) wollte durch sein Reglement (Val. Max. II 3, 2) die in den Gladiatorenschulen übliche Fechtweise auch auf das Heer übertragen; noch später ist diese von Einfluß gewesen, Friedländer Sitt.-Gesch. II6 358. 372. 381. Daß schon die Manipularstellung, das Innehalten des Abstandes beim Vorrücken, Liv. XXXIV 15, 3, viel Übung auf dem Exerzierplatz erforderte, ist klar. Delbrück I 247. 255ff. Über das Maß des Abstandes bei Kampfstellung (laxatis ordinibus Liv. XXII 47. Caes. bell. G. II 25. Veget. III 14) gehen die Ansichten weit auseinander, vgl. die Übersicht bei Kromayer Herm. XXXIV 241, der wie Köchly-Rüstow, Soltau, Fröhlich, Jähns die Angabe des Polybios XVIII 30, 6 mit Recht dahin interpretiert, daß der Soldat in der Schlacht 6 Fuß Frontraum und ebensoviel in der Tiefe hatte. Die römische Gefechtstaktik setzte überhaupt große Sicherheit des einzelnen Mannes in der Handhabung der Waffen, Ausbildung für den Einzelkampf (Liv. IX 19, 8. Polyb. XVIII 9-15) und Tapferkeit voraus. Polybius XIII 3 rühmt die anständige Art der Römer, Krieg zu führen, die dem Feind offen ins Auge schaut. Natürlich ward erst, als das Berufsheer sich allmählich herausbildete, eine systematischere militärische Erziehung möglich. Seeck Untergang I 230. 234.

Im einzelnen sollen die mancherlei Angaben des Vegetius nicht überall namhaft gemacht werden; der von ehrlicher Bewunderung der militärischen Schneidigkeit römischer Soldaten in früheren Jahrhunderten erfüllte theoretische Reformator des Kriegswesens zeichnet die Vergangenheit öfters in idealer Vortrefflichkeit. Daß die Römer mit Nutzen Waffenbräuche fremder Völker verwerteten, hat Arrian Ἔκταξις 1 wie schon Polyb. VI 25 als einen besondern Vorzug hervorgehoben (s. o.).

Die Rekruten exerzierten zweimal täglich, die älteren Mannschaften einmal. Beim Übungsmarsch, ambulatio (s. d.), in kriegsmäßiger Ausrüstung mit 60 Pfund Gepäck hat die Infanterie 20 römische Meilen = 30 km im Schritt binnen 5 Stunden zurückzulegen (militaris gradus), bei Eilmarsch (plenus gradus) 24 römische Meilen. Fröhlich 103ff. Solche Übungen in Reih und Glied sollten zur Sicherung des festen Kolonnenmarsches im Ernstfall dienen, Arrian. 28. 29. Hadrian erneuerte eine ältere Bestimmung: ut ter in mense tam equites quam pedites educantur ambulatum. Schurz Militärreorg. Hadrians I 20.

Über decursio s. oben Bd. IV S. 2353ff., Parade und Manöver, Übung Liv. XXIII 35, 6. XXVI 51, 4. XL 6, 5. Suet. Nero 7. Veget. III 4. Hadrian verlangte von den Reitern: ad equestrem meditationem interdum sequantur interdum cedant et recursu quodam impetus reparent. Über [1654] Reiten s. o. Bd. V S. 1179. Cic. de off. II 45. Inwieweit die Nachrichten Arrians tact. 33–44 von Reformen Hadrians handeln, ist hier nicht zu untersuchen. Schurz I 23. II 3ff. Der Kaiser lobt (CIL VIII 2532 = 18 042) die Kavallerie der 6. commagenischen Cohorte, daß sie, trotzdem zuvor die Legionskavallerie ausgezeichnet manövriert und sogar in der lorica Speersalven vorgeführt hat (vos ex difficilibus difficil[limum fecistis] ut loricati iaculationem perageretis, B a vgl. Schurz II 17ff), in ihren Leistungen den Vergleich nicht zu scheuen habe; verum vos fastidium calore vitastis, strenue faciendo quae fieri debebant; addidistis ut et lapides fundis mitteretis et missilibus confligeretis; saluistis ubique expedite, A a; die Geschicklichkeit im Aufsitzen sollte geübt werden, Arrian. 43. Veget. I 18. Springen, Veget. I 9, 17. II 23. III 4, ebenso das Schwimmen, Dio LXIX 6, die batavischen Reiter schwimmen in voller Rüstung über die Donau, vgl. CIL III 3676: Tacitus rühmt die Germanen wegen dieser Fertigkeit (hist. IV 12. V 14. 18) und Vegetius I 10 will durchaus Schwimmunterricht eingeführt wissen. Schurz I 21.

Steinwerfen, Schleudern, Fechten und Schießen, Veget. I 11. 14. II 23; man übte gegeneinander mit Weidenschild, schweren hölzernen Stecken oder Keulen, clavae, noch einmal so schwer als die Kriegswaffe, gegen einen Pfahl, Nachweise bei Marquardt 567. Dabei zeigten die fremden Truppen namentlich ihre Sonderart. Das Bogenschießen hatte Cato in seiner Schrift (s. o.) als sehr nützlich empfohlen; im Felde haben Legionen wenig Gebrauch davon gemacht, Suet Caes. 68. Fröhlich 105. Über den festen Turnus der Übungen, Polyb. X 20, 1. Liv. XXVI 51, 4. Hist Aug. Avid. Cass. 6, 2; Max. 6, 2. Veget. I 27, vgl. zum Pap. Genav. I v. Premerstein Beitr. zur alten Gesch. III 40. Manöver größerer Truppenmassen wurden nicht abgehalten, aber Übungen kleinerer Abteilungen sind veranstaltet worden, wobei kriegsmäßiges Gefecht (s. weiterhin) zur Anwendung kam.

Die Feldherrn beteiligten sich auch selbst an den Übungen; Pompeius wird deshalb gerühmt, Sallust. hist. frg. 57. Plut. Pomp. 64. Caesar ist unermüdlich, die Schlagfertigkeit seines Heeres zu erproben, Suet. Caes. 65. Fröhlich a. a. O. Unter den früheren Kaisern werden namentlich die militärisch erfahrenen Traian (Plin. ep. 29 conditor disciplinae militaris firmatorque) und Hadrian gelobt, weil sie selbst mit dem besten Beispiel vorangingen. So heißt es von letzterem, daß er keine Mühe scheute, um durch sein Verhalten die Soldaten zu ermuntern, stets beflissen, die alte stramme Zucht und Einfachheit im Leben, in Waffen wie Uniform wiederherzustellen, Hist. Aug. Hadr. 10. Dio LXIX 5. Auf seinen weiten Reisen inspizierte er Truppen und Lageranlagen (Dio LXIX 9: Fronto p. 206 X. nennt ihn regundis et facunde appellandis exercitibus suis impiger), die Befestigungen an der Küste von Trapezopolis bis Sebastopolis und am Phasis ließ er durch Arrian, den Statthalter Kappadokiens, prüfen und sich darüber berichten (o. Bd. II S. 1232). Seine persönliche Kritik vom 1. Juli 128 über die militärischen Leistungen der legio III Aug. in Lambaesis ist fragmentarisch erhalten CIL VIII 2532 = 18 042, [1655] über weitere Bruchstücke, gefunden 1898, 1899, vgl. Héron de Villefosse in der Festschrift für O. Hirschfeld 192ff. Seb. Dehner Hadriani reliquiae, Bonn. 1883. Schurz a. a. O. Cantarelli Studi e doc. di storia e diritto XIX (1898) 113. Alb. Müller Manöverkritik Hadrians, Leipz. 1900. Delbrück II 174ff. Cagnat L’armée 159ff. Diese allocutiones zeugen, soweit man urteilen kann, von sachkundigen und wohlwollenden Anschauungen des Kaisers; man sieht auch, wie Hadrian bei den Übungen anläßlich seiner Besichtigungen auf kriegsmäßiges Gefecht Wert legte, C b: ad hanc exercita[tionem quae verae di]micationis imaginem accepit et sic exercet [ut … lau]dare vos possim, und alte erprobte Vorschriften wieder einschärft, wenn er C b gegenüber kühnen Attacken hinweist auf Augustus (?) Reglement: e tecto transcurrat eques et pe[rsequatur caute, nam si non] videt qua vadat aut si voluerit ecum r[etinere nequit .... vgl. auch Dio LXIX 9: ἐγύμναζε αὐτοὺς πρὸς πᾶν εἶδος μάχης. Arrian. 42: ὡς πρὸς ἀλήθειαν τῶν πολεμικῶν ἔργων ἠσκημένη. Den äußeren Vorgang bei einer allocutio veranschaulichen mehrere Reliefs der Traianssäule, Cichorius XXI Text II 134. XXXIII 208. LIX 253. LII. LIII 342. LVI 367. LXXVII LXXVIII Text III 169. C. CI 325 und Münzen. Im 5. Jhdt. hat das Exerzieren in Reih und Glied aufgehört, wie Vegetius öfters klagt, I 20. 28 u. a. m. Seeck II 477; vielleicht wurden aus Ersparnisgründen überhaupt die gedienten Soldaten bald entlassen und durch Rekruten, die weniger Sold erhielten, ersetzt. Seeck 478 macht auf einen solchen Ratschlag in dem anonymen Schriftchen De rebus bellicis p. 28 (o. Bd. I S. 2325) aufmerksam.

Das Lager. Welch große Bedeutung der römische Soldat im Gegensatz zum griechischen (Delbrück I 248) dem Lager beimaß, ist bekannt. Livius XLIV 39 läßt den Aemilius Paullus sagen: maiores vestri castra munita portum ad omnes casus exercitus ducebant esse, unde ad pugnam exirent, quo iactati tempestate pugnae receptum haberent .. castra sunt victori receptaculum, victo perfugium . . .patria altera est militaris haec sedes, vallumque pro moenibus et tentorium suum cuique militi domus et penates sunt. Die festen Formen, die sich bei der Errichtung von Lagern herausgebildet hatten, sind im Art. Castra oben Bd. III S. 1762–1766 erläutert, vgl. die Art. Agrimensores oben Bd. I S. 894, Castrorum metatores oben Bd. III S. 1777 und Mensores (Veget. II 7 unterscheidet beide, dazu Cagnat L’armée 183), Burgus oben Bd. III S. 1066. Castellum ebd. S. 1754, ferner Cagnat bei Daremberg-Saglio III 1061ff. Marquardt 404-418. 597-605. Fröhlich 220ff. Über den Gewinn, den die Limesgrabungen auch in dieser Beziehung gebracht haben, wird unter Vergleich mit den in andern Gegenden aufgedeckten Anlagen – ich nenne nur die wichtigen von Bremenium, Bruce Roman. Wall 316 (o. Bd. III S. 727), Lambaesis, Cagnat L’armée 508–545, Carnuntum, oben Bd. III S. 1601ff., bei Haltern (Untersuchungen von Koepp, Schuchhardt, Dragendorff) – im Artikel Limes zu handeln sein. In den größeren Lagern und Plätzen befanden sich ein Zeughaus, armamentarium [1656] (vgl. v. Domaszewski o. Bd. II S. 1176 und Korr.-Bl. d. Westd. Ztschr. XXI 1902, 21. Cagnat L’armée 186), horrea, Bäder (CIL III 789. 1374. 7473. 10489. VII 273. 287. 445. 984. VIII 2706. 9908. XIII 6522 p. 270. Korr.-Bl. d. Westd. Ztschr. VI 1887, 141), deren Reste noch mehrfach gefunden sind, und ein Lazarett. Des öftern wird im Lager das Gefängnis erwähnt (Tac. ann. I 16. Iuv. IV 561), dessen Obhut dem carcerarius (III 10493, vgl. VI 1057, 7 Z. 4. 1058, 3 Z. 7), optio carceris (CIL VI 531. 2406. IX 1617. XIII 1833) dem beneficiarius oder frumentarius (III 433. 3412) zusteht; vielleicht ist auch der a commentariis custodiarum XI 19 hierher zu rechnen. Ruggiero Dizion. epigr. II 113. Über den quaestionarius (s. d.) Marquardt 552, 1. Cauer Ephem. epigr. IV p. 421.

Unter den von der lambaesitanischen Legion zur vollen Zufriedenheit Hadrians gelösten Aufgaben war auch die Errichtung einer Befestigung aus großen Steinen gleich der in den mansurae hibernaculae üblichen binnen einem Tage: non [mul]to diutius extruexistis quam caespite exstruitur, qui m[o]dulo pari caesus et vehitur facile et tractatur et sine mo[les]tia struitur, ut mollis et planus pro natura sua: vos lapi[dibus] grandibus gravibus inaequalibus ⟨extruxistis⟩ quos neque vehere n[e]que attollere neque locare quis possit nisi ut inaequa[lita]tes inter se conpareant; fossam glaria duram scabram[que] recte percussistis et radendo levem reddidistis; Alloc. B b. Schurz I 25ff. bezieht den Auftrag auf das Ingenieurkorps. Daß später die Fertigkeit, ein Lager aufzuschlagen, schwand und die aus Barbaren zusammengesetzten Truppenteile diese Sicherung zu ihrem eigenen Schaden verschmähten, wird öfters hervorgehoben, Veget. I 21. Ammian. XVIII 2, 6. XIX 5, 2. Seeck Untergang II 478, 20.

Die Soldaten sind ferner geübt, den Erdwall (agger) aufzuwerfen, ohne die Waffen abzulegen (accincti, Tac. ann. XI 18. Veget. III 8); die Schanzpfähle (valli, sudes) für den Verhau trugen sie gewöhnlich - nicht immer, Liers 155 verweist auf Liv. VIII 38. 7. X 25, 6. XXV 36, 5 – mit sich. Liv. XXXIII 5, 9 gibt Einzelheiten, vgl. 6, 1. Marquardt 419.

Zum Wachdienst bei Tag (excubiae) und bei Nacht (vigiliae, s. d.), Isid. orig. IX 3, 42. Polyb. VI 33, 6–12. 35, 1–7, sind gewöhnlich die hastati und principes und wohl die Fußtruppen der socii verpflichtet, die equites, extraordinarii und cohors praetoria, teilweise auch die triarii dagegen nicht. Vier manipuli haben für Ordnung der via principalis zu sorgen; je 3 der andern 36 manipuli sind zu jedem der 12 tribuni kommandiert, um deren Zelte zu errichten und abzubrechen und 4 Mann Posten bei jedem zu stellen. Von den triarii bewacht ein Posten die Pferde der einzelnen Abteilungen der equites Romani. Im praetorium steht täglich ein manipulus, abwechselnd aus den hastati, principes, triarii genommen, Wache, beim quaestorium drei, bei jedem Legatenzelte zwei, bei jedem manipulus ein Posten. Wie Marquardt 420ff. weiter aus einandersetzt, zerfällt der nächtliche Dienst in vier vigiliae, s. d. Art. (Nachweise über diesen auch als Zeitangabe angewandten Begriff ebd.), [1657] Hieronym. ep. 140, 8. Veget. II 19. III 8; von den vier zur Wache befohlenen (Polyb. VI 33, 7. Acta apost. XII 4. Joh. Evang. XIX 23) können also zwischen jeder Ablösung drei schlafen, Onosander strat. X 10. Den Wechsel lassen die beiden primipili der Legionen abwechselnd vom bucinator des ersten manipulus der Triarier durch Trompetensignal melden, Liv. XXVII 47, 5. VII 35, 1. XXVI 15, 6. Caes. bell. civ. II 35, 7. Frontin. strat. I 5, 17. Tac. ann. XV 30; hist. II 29. Veget. III 8. Mehr Nachweise über diese einzelnen Reglements bei Marquardt a. a. O. Der Pap. Genav. I (s. u.) unterscheidet stationes, Posten bei Tag und Nacht, vigiliae nur bei Nacht, vgl. dazu die Erklärungen v. Premersteins a. a. O. 35 (stationem a[ge]ns). 42 ff. Die Kontrolle der Posten in jeder vigilia haben vier equites Romani, Polyb. VI 35, 8-12. Vielleicht (Liv. XLIV 33, 10) fand bei den Tageswachen nur zweimal ein Wechsel statt, Veget. III 8, den ein doppeltes Signal aller Trompeter vor dem praetorium ankündigte, Polyb. XIV 3, 6. Tac. ann. XV 30; das erste als Anfang der cena, das zweite als deren Ende. Der Feldherr entläßt sein Gefolge (praetorium dimittitur Liv. XXVI 15, 6. XXX 5, 2. XXXVII 5, 2), die Soldaten gehen aus den principia zu ihren Zelten, Frontin. strat. II 5, 30. Tac. ann. II 12, 13. Über den Wachdienst der hauptstädtischen Truppen vgl. auch v. Domaszewski Westd. Ztschr. XIV (1895) 14. Die Ronde ist von Polybius VI 36 genau beschrieben; Posten, die schlafend gefunden sind, werden am nächsten Tage vor das Standgericht gestellt; auch die Tribunen und Centurionen, die ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, verfallen schwerer Strafe (s. u.). Über die Kontrolle der ersteren bringt Vegetius II 19 nähere Angaben, die Ablösungen der Mannschaften müssen in Listen eingetragen sein. Selbstverständlich revidierte auch der Befehlshaber wohl selbst die Wache; der Gardepraefect Timesitheus wird deshalb gelobt, Hist. Aug. Gordiani tres 28. Zur Wache des circitor (s. o.) seit dem 4. Jhdt. vgl. o. Bd. III S. 2569.

Die Parole (tessera, s. d.) gibt der Feldherr für die Nacht, sie wird von den Tribunen (Liv. XXVIII 24, 10) jedem manipulus und jeder turma durch einen dazu kommandierten immunis oder principalis, den tesserarius (s. o.), schriftlich auf einem Holztäfelchen übergeben; die tesserae sind von dem 10. manipulus und der 10. turma, die striga hinauf von Abteilung zu Abteilung dem Tribunen zurückzuliefern, Liv. XLIV 33, 7. Marquardt 421, der auch bemerkt, daß einzelne Befehle ebenfalls durch tesserae kundgegeben werden.

Sonstige Verwendung der Soldaten im Frieden. Auch die nicht technischen Truppenkörper müssen bei allerhand Arbeiten mit Hand anlegen, wie beim Herbeischaffen von Brenn- und Bauholz, beim Brunnengraben, Anlegen von Wegen, Brücken, Schiffsbau; Fröhlich 52 gibt Nachweise aus Caesar. Der Consul Flaminius ließ durch Truppen die Straße von Bononia nach Arretium bauen, Liv. XXXIX 2, 6, Scipio Nasica sie beim Schiffsbau helfen, Frontin. strat. IV 1, 15, Marius den Kanal von der Rhone zum Meer nach Massilia graben, Plut. Mar. 15, Sulla den Kephissos ableiten, Plut. Sulla 16, Caesar die Mauer vom Jura bis zum Genfer [1658] See errichten, bell. G. I 8. Solche Aufträge wurden häufig erteilt, damit die Soldaten nicht träge verbummelten. Augustus ordnete ausdrücklich ihre Heranziehung bei Arbeiten zu öffentlichem Nutzen an, Dig. XLIX 16, 12, 1. I 16, 7,1; vgl. Suet. Aug. 18. Marquardt 570. Selbst gegen Heuschreckenplage sind sie zur Hilfe beordert worden. Plin. n. h. XI 106. Sehr zahlreich sind derartige Erwähnungen von Bauten in Inschriften, die hier nicht alle namhaft gemacht werden können. Ältere Sammlung von Beispielen bei Harster (Speier 1873), vgl Cagnat bei Daremberg-Saglio III 1062ff. und seine Schilderung der Bautätigkeit der legio III Aug. in Lambaesis, sowie deren auxilia und anderer Truppen in Africa, L’armée 431-435. Ich beschränke mich auf einige Hinweise. Sie werden verwendet zum Bau von Straßen (CIL III 206. 3200. 3708. VIII 10018. 10023. 10048ff. 10230. Dig. XLIX 18, 4; vgl. Berger Heerstraßen d. röm. Reichs, 1878 und Darstellungen auf der Traianssäule, Cichorius XIII. XIV Text II 76. XXXIX. XL 257. XLIX 323. LXVII Text III 101. LXXI 126), von Brücken (Tac. ann. I 20. CIL VIII 10117. Cichorius XV Text II 91), Tunnels (III 6045), Zisternen (III 6627), Kanälen (Tac. ann. XI 20. XIII 53. Hist. Aug. Prob. 9, 3. 21, 2), Aquädukten und Brunnen (VIII 2728. 2572. 2653. 2657. 2658), vor allem bei Lager- und Befestigungsbauten (III 1628. 1629. 1980. 4655. 4659. 4660. 4661. 6000. 6324. VII 401. 623. 964. 1117. VIII 2572. Arch.-epigr. Mitt. VI 48 = CIL III 7494; bekannt ist diese ihre Tätigkeit beim Limes in Germanien und ähnlichen Anlagen in den Provinzen, z. B. Rev. arch. XLI [1902] nr. 46 operantibus fortissimis militibus suis ex limite Tripolitano. Ammian. XXVIII 2. CIL VIII 3), bei Bauten von Tempeln (CIL VIII 2579. 2630. 2652–2654), Amphitheater (Tac hist. II 67. CIL VIII 2488), Triumphbogen (VIII 2355. 2698), Toren (die Steinmetzdaten der Porta nigra in Trier lassen sogar die einzelnen Arbeitsleistungen erkennen, v. Domaszewski Korr.-Bl. d. Westd. Ztschr. XXII 1903, 183ff.), in Bergwerken, O. Hirschfeld Kais. Verwaltungsbeamte² 171. 173 u. ö.

An den Ziegelstempeln mit den Marken der Truppenteile läßt sich diese Tätigkeit in einer Reihe von Fällen bis ins kleinste verfolgen. In großem Maßstabe wollte bekanntlich Probus die Soldaten zu Arbeiten des Friedens verwenden, oben Bd. II S. 2523, seinem Grundsatz gemäß: annonam gratuitam militem comedere non debere, und eine nicht geringe Zahl von nützlichen Werken ist in wenigen Jahren geschaffen worden. Hist. Aug. Prob. 9. 18. 20. 21. Schiller K.-G. I 881. Gerade diese Friedensarbeit wurde, wenn wir seinem Biographen glauben dürfen, dem Kaiser verhängnisvoll, weil der Soldat argwöhnisch gegen das von Probus verkündete utopische Ideal eines Zeitalters ohne Krieg und Armee geworden sei. Wer die verhältnismäßig doch nur zufällig überkommenen Nachrichten über eine derartige Tätigkeit der Soldaten während des Kaiserreichs im einzelnen durchmustert und ihren Nutzen für die Landschaften prüft, wird das Verdienst der Legionen um die Verbreitung von Kultur und römischem Wesen hoch einschätzen müssen. Wenn Senecas Wort: ubi vincit Romanus, ibi habitat eine Wahrheit [1659] gewesen ist, so gebührt der Friedensarbeit des römischen Soldaten nicht das geringste Verdienst an diesem welthistorischen Werke.

Über die im Pap. Genav. lat. I erwähnten Abkommandierungen aus dem Lager (exit ad chartam comficiendam, exit ad moneta, exit ad frumentum Mercuri u. a.) vgl. v. Premerstein Beitr. zur alt. Gesch. III 14ff.

Über die Marschordnung liegt der klare Bericht des Polybios VI 40 vor. Beim ersten Signal werden alle Zelte abgebrochen und das Gepäck zusammengelegt, doch sollen zuerst das Praetorium und die Zelte der Tribunen abgenommen sein: beim zweiten Zeichen ist das Gepäck auf die Lasttiere zu legen, beim dritten setzt sich das Heer in Bewegung, an der Spitze gewöhnlich die extraordinarii (s. d.), dann folgt der rechte Flügel der socii mit dem Train dieser beiden Teile, darauf die erste Legion mit dem Gepäck und die zweite mit den eigenen impedimenta und denen der sinistra ala sociorum, die die Nachhut bildet. Die Reiterei folgt der Truppe, der sie zugeteilt ist, oder nimmt Stellung seitwärts vom Train – bei Caesar bildete sie das primum agmen, Fröhlich 201ff. –; ist ein Angriff auf den Nachtrab zu gewärtigen, so werden die extraordinarii hier aufgestellt. Täglich wechseln die Legionen und die beiden zugehörigen alae ihre Plätze, damit jeder Teil abwechselnd zuerst am neuen Lagerplatze ankommt und die gleichen Vorteile bei Wasserversorgung und Fouragieren hat, denn in den meisten Fällen ging der Marsch auf nur einer Straße. Nötigenfalls, wenn z. B. ein Angriff erwartet wurde, änderte man die Ordnung und ließ hastati, principes, triarii in drei Kolonnen nebeneinander marschieren, vor den ersten manipuli den zugehörigen Train usw. Nahte der Feind, so konnten die Manipeln rechts oder links herausschwenken und in kurzer Zeit dem Gegner in Schlachtordnung entgegentreten, das Gepäck aber blieb in guter Deckung. Mit Polybios stimmen die Angaben des Josephus, bell. Iud. III 6, 2. V 2, im ganzen überein; noch zur Zeit der Flavier also ist dieser ordo agminis (Caes. b. G. II 19, 1. VIII 8. Tac. hist. II 41 u. ö.) üblich gewesen. Berechnungen der Länge stellt Jähns 243 an. Der Marsch in drei Kolonnen (acie triplici instructa; vgl. Tac. ann. II 16: intentus paratusque miles, ut ordo agminis in aciem adsisteret) wird auch bei Caes. bell. G. I 49, 1. 51, 1. IV 14; bell. civ. I 41, 2 erwähnt, Fröhlich 203. Jähns a. a. O. Einzelheiten bei der Abwehr eines Angriffs auf dem Marsche bespricht Masquelez im Dict. d. ant. I 143ff. Abweichungen von der gewöhnlichen Ordnung sind natürlich manchmal nötig geworden; so erwähnt Livius XXXIV 28 eine solche von Appius Claudius gegen Nabis getroffene Änderung, Sallust. b. Iug. 46, 6 eine des Metellus; Caesar hat zuweilen hinter den Vortrab gleich die Hauptarmee gestellt, dann den Train und als Nachtrab ein oder zwei Legionen, bell. G. II 19, 1. VIII 8, 3. Fröhlich 203. Vgl. Arrian. ἔκταξις 4–9.

Die Marschleistungen der Römer sind oft glänzende gewesen; Näheres ist in dieser Hinsicht bekannt ans dem Hannibalischen Kriege und Caesars Feldzügen, Fröhlich Bedeutung des zweiten Punischen Kriegs 58ff.; Heerwesen 207ff. [1660] Marschszenen sind auf der Traiansäule öfters dargestellt, so Cichorius IX Text II 44. XXXVI 230.

Die beiden Formen des Marsches hat auch Serv. Aen. XII 121 nach Varro beschrieben als (agmen) quadratum, quod inmixtis etiam iumentis incedit, ut ubivis possit considere und pilatum alterum, quod sine iumentis incedit, sed inter se densum est, quo facilius per iniquiora loca tramittatur. Daß quadratus exercitus ein in Form eines Rechtecks geordnetes Heer in gerader Front ist, geht aus Nonius p. 204 (Cato). Veget. III 20. 26 hervor. Agmen quadratum ist also die von Polybios zu zweit genannte Marschordnung; die Legionen bilden Front und Gegenfront, die beiden alae sociorum stehen auf den Flanken, die Bundesgenossen in der Mitte des Karrees. Belege aus Livius bei Marquardt 423, 5. Bei Caesar kommt agmen quadratum nicht vor (Caes. bell. Gall. VIII 8, 4: paene quadrato agmine instructo), wie Fröhlich 205 gegen Rüstow Heerwesen 65 zeigt. Ebenso wird die Formation eines hohlen Vierecks bei voraussichtlichem Angriff des Feindes genannt, eine Taktik, die vielleicht zuerst in den Kriegen in Spanien und Afrika üblich wurde, Marquardt a. a. O. Sallust. b. Iug. 46, 6. 100, 1. 101, 3. Caes. bell. G. VIII 8, 3; b. Afr. 12-17. Crassus stellte während des Partherkrieges 12 Cohorten auf jede Seite des Vierecks (Plut. Crass. 23. 24), und Germanicus hatte die Truppen auf dem Marsche so geordnet, daß je eine Legion auf den vier Seiten stand, die Bundesgenossen als Vortrab und Nachhut Verwendung fanden, Tac. ann. I 51. 64 vgl. XIII 10 (Corbulo gegen die Parther). Das Relief der Marc-Aurelsäule, Petersen-Calderini– v. Domaszewski CIII Taf. 111 = Bellori 66 zeigt Fußvolk in solcher Ordnung marschierend, in der Mitte den Gepäckwagen; ebenso bringt Iulian auf dem Perserzuge den Train unter, Ammian. XXIV 1, 3.

Andere Formationen auf dem Marsche sind: globus, vielleicht ein gesondertes Detachement, um den Feind zu überflügeln, Liv. IV 29. 1. Tac. ann. II 11 IV 50. XII 43. Veget. III 17. 19; orbis, ein als Rückhalt für den angreifenden, aber zurückgeschlagenen Teil vorgesehener Trupp, je nach der Größe als ein runder Haufen oder hohles Viereck gebildet, in dessen Mitte die Packtiere bleiben. Fröhlich 168. Jähns 145. Liv. XXI 56, 2. Sall. b. Iug. 97, 5. Caes. bell. G. II 25, 1. IV 37, 2. V 33, 2. Veget. I 26; cuneus s. o. Bd. IV S. 1756; testudo (s. d.), wobei die vordern Reihen Schild an Schild dicht anschließen und die übrigen Glieder sich gegen Geschosse von oben mit den über den Köpfen gehaltenen Schilden decken, Liv, XXXIV 39, 6. XLIV 9. 6. Caes. bell. G. II 6. 2. Tac. ann. XII 35. XIII 39; hist. III 27. 28. 31. IV 23. Verg. Aen. IX 505. 514. Ammian. XXVI 8, 9, namentlich genau von Dio XLIX 30 beschrieben: Abbildung auf der Traiansäule, Cichorius L. LI Text II 331. Marquardt 422–425. Masquelez a. a. O. 142ff.

Gepäck. Der Soldat hatte ganz erhebliches Gepäck zu tragen (Cic. Tusc. II 37. Verg. Georg. III 346), nämlich außer den Waffen Getreidevorrat, später Brot (s. u.), manchmal Schanzpfähle (s. o.) und zuweilen Sägen, Körbe, Spaten, Beile, Taue, Sicheln, Joseph. bell. Jud. III 5, 5. [1661] Nur für solche Anstrengungen geschulte Soldaten konnten den Marsch mit Gepäck aushalten, die auxilia versagten, Caes. bell. civ. I 78, 1. Nach Vegetius 119 betrug das Gewicht 60 röm. Pfund. Marius hatte insofern eine Erleichterung geschaffen, als er die Last an eine Stange befestigen und durch ein Brettchen getrennt auf der Schulter tragen ließ, Festus ep. p. 148 M.: Muli Mariani dici solent a Mario instituti, cuius milites in furca interposita tabella varicosius onera sua portare assueverant. p. 24. Frontin. strateg. IV 1, 7. Vor der Schlacht konnte es auf diese Weise schnell beiseite gelegt worden, Tac. ann. I 20 läßt die Soldaten über die zu großen Lasten klagen. Nissen Bonner Jahrb Heft 111/2 S. 16. 57.

Das schwere Gepäck, Lagergerät, Zelte, Handmühlen wurde durch Packtiere, iumenta, weggeschafft, zu deren Besorgung calones dienten, manchmal ziemlich viele, Liv, per. 67. B. Afr. 54, 1–4. Tac. hist. II 87; nahm doch ein dem Überflüssigen abholder Mann wie der jüngere Cato nach Makedonien 15 Sklaven und 2 Freigelassene mit. Besonders umfangreich war der Transport der Zelte aus Leder, je eins für zehn Mann, eine Zeltgenossenschaft, contubernium, Joseph. bell. Iud. III 6, 2. Hist. Aug. Pescenn. Nig. 10, 6; Hygin. 1 legt nur 8 Mann hinein, berechnet aber das contubernium auf 10, da zwei auf Wache sind. Nissen a. a. O. S. 24. Jeder contubertialis hat einen Knecht (mulio, agaso). Den Centurionen kommt je ein Zelt zu, den höheren Offizieren deren mehrere; ein manipulus von 120 Mann hatte also 14 Zelte nötig, dazu noch zwei für die Knechte, die Legion mithin 492 Zelte, Für eine Armee waren demnach eine erhebliche Zahl von Packpferden (iumenta) erforderlich, da Waffen, später Geschütze, Offiziergepäck, Beute fortzuschaffen war, Plut. Sulla 12. Der Troß, mit Recht impedimenta genannt (Marquardt 426ff. CIL III 10 459), bei raschem Vormarsch auch wohl zurückgelassen (Caes. bell. G. VI. 32, 3. 36, 3 u. o.), war um so lästiger, als die endlosen Trainkolonnen auch schwer zu verteidigen waren, Tac. ann. II 5. In der spätern Kaiserzeit haben namentlich die barbarischen Soldaten größere Lasten und Mundvorrat (s. u.) auf längere Zeit zu tragen sich gesträubt, Seeck II 32.

Schlachtordnung (acies). Agmen und acies gehen öfters ineinander über, Liv. XXV 34. XXIX 36. XXXIII 9. Caes. bell. G. II 19. Tac. ann. II 16; deshalb heißt es auch, als man | überrascht vom Feinde keine acies mehr bilden konnte: agminibus magis quam acie pugnatum est. Nachweise für acies, die Bedeutung von aciem instruere, constituere, derigere bei Fügner Lexicon Livianum I 298ff., zu agmen 771ff. Man unterschied acies simplex, duplex, triplex, quadruplex; daß damit die Aufstellung der Legionen in 1, 2, 3, 4 Treffen hintereinander gemeint ist, hat Rüstow Heerwesen Caesars 44ff. 115ff, schon als richtig erwiesen; die gegenteilige Ansicht Gölers Caesars gallischer Krieg II 267ff,, daß es sich um Aufstellung nebeneinander handelt, ist nicht zutreffend; vgl. auch Fröhlich 150ff. Die acies simplex findet sich ganz selten im Felde angewandt, wenn sich gar keine andere Möglichkeit bot, so Bell. Afr. 12-16, eher bei Verteidigung des Lagers, auch acies quadruplex ist nicht oft formiert worden, b. Afr. 41, 2. [1662] Die Stellung in zwei Treffen zu je fünf Cohorten, acies duplex, wird zuweilen gewählt, wenn man dem starken Feind gegenüber die Front ausdehnen mußte und lieber nur eine Reserve behielt, Caes. bell. G. III 24, 1. Am häufigsten aber war die Aufstellung in drei Gliedern, acies triplex, im ersten Treffen vier, im zweiten und dritten je drei Cohorten. Über weitere Einzelheiten der Anordnung ist auf Fröhlich 152ff. zu verweisen. Die ältern Formen der Schlachtordnung wurden bereits im Zusammenhang mit der Gliederung des Heeres erörtert; die des consularischen Heeres war so gebildet, daß die beiden Legionen das Zentrum, die beiden alae sociorum den rechten und linken Flügel inne hatten, an den linken Flügel die Reiterei der Bundesgenossen, an den rechten die der Legionen und die equites extraordinarii ((s. d.) angeschlossen wurden. Das normale Schema ist aber nach Bedürfnis so oft verändert, daß man die Berichte über die wichtigsten Schlachten vorführen müßte, um nur einen einigermaßen vollständigen Einblick zu gewähren; einige Fälle von Abweichungen gibt Marquardt 427, z. B. Stellung der Reiterei hinter der dritten Schlachtreihe, damit sie durch geschickte Ordnung der Intervalle plötzlich gegen das feindliche Zentrum vorstoßen kann, Liv. X 5, 6. XXIX 2, 6; oder die socii stehen im ersten Treffen, die Legionen in Reserve, Liv. XXXV 5, 8. XXVII 12, 14. War ein doppeltes Heer unter zwei Feldherrn zum Kampfe bereit, bildete das eine die Reserve (in subsidiis), Liv. XXX 18, 1. 9.

Vor Beginn der Schlacht sprach der Feldherr wohl anfeuernde Worte, das Feldgeschrei wurde gegeben, z.B. gab Caesar bei Pharsalus: Venus, Appian. bell. civ. II 76. 104, bei Munda: Felicitas, B. Afr. 83, 1; auf das Zeichen der Trompeten, Dio XLVII 43. griff meist der rechte Flügel an; hier zu stehen galt als besondere Ehre, Plut. Brut. 40. Man rückte bis 240 Schritt gegen einen angreifenden, bis 120 Schritt gegen einen stehenden Feind in Gleichschritt an (certo gradu Caes. bell. G. VIII 9), dann in Sturmschritt (cursu Caes. bell. civ. III 92) vor, infestis pilis. Dann folgt die Pilensalve (missio pilorum), Rüstow 47ff. Ein gutes Bild von einem Angriffskampf bietet Caesars Bericht über Pharsalus, bell. civ. III 88–99; vgl. im übrigen Jähns 240ff. Fröhlich 190ff.

Cato de re militari hatte nach Vegetius III 20 sieben Arten der Schlachtstellung (vgl. Gellius N. A. X 9) unterschieden: 1. fronte longa, quadro exercitu als die seit alter Zeit übliche in gerader Linie; 2. obliqua; sinistram alam a dextra adversarii longius separare, .. . dextram alam … cum equitibus optimis et probatissimis peditibus sinistrae alae illius iungere; 3. obliqua, doch geht der linke Flügel zum Angriff vor; beidemal handelt es sich also um die schiefe Schlachtordnung, doch ist das eine Mal der rechte der Offensivflügel, der linke der Defensivflügel, das andere Mal umgekehrt; auch zwischen 4. und 5. sinuata acies (vgl. Seneca de vita beata 4, 1) ist kein prinzipieller Unterschied; beide Flügel gehen zum Angriff vor, das mittlere Treffen greift erst an, wenn der Feind umgangen ist und weicht. So verfuhr Scipio 548 = 206 v. Chr. bei Ilipa, Polyb. XI 20-24. Liv. XXVIII 14ff. Ferner 6. dextram alam sinistrae alae hostium iungere, ... reliquam partem, [1663] exercitus longissime ab adversariorum acie; removere et in directum porrigere, quasi veru; bei dem auf dem Marsche sich entwickelnden Gefecht geht das Heer auf die linke Flanke des Feindes los, überflügelt sie und nimmt Front in einer Linie, die mit der feindlichen Aufstellung einen spitzen Winkel bildet. 7. Der Angriff stützt sich auf einen Berg, Fluß, See, das Meer, eine Stadt, Sümpfe, Abgründe, die dem Feinde unzugänglich sind. Marquardt 428ff., der darauf hinweist, daß Vegetius nicht erwähnt die von Hannibal bei Cannae getroffene Ordnung des Zentrums in Halbmondform (Polyb. III 113, 8. 115), wohl weil er sie als cuneus auffaßt, und die Gegenwehr forfex, den hohlen Keil in Form des , Veget. III 19. Liv. XXXIX 81. Masquelez a. a. O. I 28ff. Jähns 230. Die Nachrichten über eine von Hadrian getroffene tiefgreifende Änderung, die geboten schien mit Rücksicht auf die Fechtweise der fremden Völker im Heere und auf die makedonische Phalanx zurückgriff, scheinen mir so wenig durchsichtig, daß ich die von Schurz II 28ff. gezogenen Folgerungen nicht teilen kann.

Von der Gefechtstaktik in der Seeschlacht ist wenig bekannt; für die frühere Zeit gibt Fröhlich 197ff. Nachweise.

Der Verpflegung der Armee ward die größte Sorgfalt geschenkt, denn wie Vegetius III 3 sagt: saepius penuria quam pugna consumit exercitum et ferro saevior fames est. In den Büchern über Feldherrnkunst fanden sich auch in dieser Hinsicht Instruktionen, Plut. Cat. min. 59. Solche sorgsame Vorbereitung eines Feldzugs wird oft hervorgehoben, so Caes. bell. G. I 37, 5. 40, 10. II 2, 2. III 3, 1. 7, 2. 20, 2. IV 7, 1. VI 10. 2. VII 36, 1; bell. civ. II 25, 6. III 5, 1. 42, 3. Appian. bell. civ. IV 100. Plut. Mar. 15; Pomp. 6; Brut. 47; Ant. 56. 58 u. ö.; vgl. Langen Verpflegungswesen 1878, 2, auch bei den Truppen des Gegners, wie Philipps von Makedonien, Plut. Aem. Paull. 8; des Mithridates, Appian. Mithr. 09; des Vercingetorix, Caes. bell. G. VII 75, 1; gerade in dieser Kunst sind die Römer den Barbaren überlegen, Caes. bell. G. II 10, 3. III 18, 2. Wenn Caesar die Verproviantierung nicht in ausreichendem Maße bewirken kann, wie bei der Expedition nach Britannien, gibt er die nähern Gründe an, bell. G. IV 29, 4; bell. civ. I 48, 5. III 42, 5; b. Afr. 20, 4.

Getreide. Nach Polyb. VI 39, 13 bekommen die Fußsoldaten an Weizen für den Monat etwa 2/3 eines attischen Medimnus = ungefähr 4 modii = 35,016 l, die Reiter 2 Medimnen und 7 Medimnen Gerste, die Fußtruppen der Bundesgenossen ebensoviel wie jene, die Reiter jedoch 11/3 Medimnus Weizen und 5 Medimnen Gerste. Langen 3. 6. Fröhlich 127. 136. Merkel Abhdl. III 15f. o. Bd. III S. 2535. Man kannte den höhern Nährwert des Weizens (Galen. VI 507) und verwandte Gerste gewöhnlich nur für Tiere; Soldaten aber bekamen, außer in Notfällen wie Caes. bell. civ. II 22, 1. III 47, 6, diese nur als Strafe für Feigheit, so Liv. XXVII 13, 9. Polyb. VI 38, 3. Plut. Ant. 39, Dio XLIX 27. 38. Appian. Illyr. 26. Veget. I 13. Frontin. Strat. IV 1, 25. 37. Polyaen. VIII 24, 2.

Die Lieferung des Getreides in Körnern (frumentum) ist' noch lange beibehalten worden, wie [1664] auch die Erzählung Suet. Galba 7 zeigt. Erst in der späteren Kaiserzeit bekamen die Soldaten Brot (panes militares mundos Hist. Aug. Aurel. 9, 6; panes militares castrenses Blümner Technologie I 79, 3. Marquardt Privatleben 419) und Zwieback (bucellatum Hist. Aug. Pescenn. Nig. 10, 4. Ammian. XVII 8, 2).

Die Frage, für wieviel Tage die Soldaten Getreide mit sich führen sollen, ist verschieden beantwortet worden. Nach Cic. Tusc. II 37 muß er plus dimidiati mensis cibaria tragen, vgl. Caes. bell. G. I 15, 5. 23, 1, nach Hist. Aug. Alex. Sev. 47, 1 disposuit ut in mansionibus annonas acciperent nec portarent cibaria decem et septem, ut solent, dierum nisi in barbarico. Noch Ammian. Marc. XVII 9, 2 gibt 17 Tage an (20 Tage Ammian. XVI 11, 12. XVII 8, 2. Liban. or. I p. 611. Cod. Theod. VII 4, 5. 15; vgl. Seeck II 479), das wird wohl die im allgemeinen übliche Frist gewesen sein, und nur ausnahmsweise wird der Vorrat für einen Monat mitgeführt, Liv. XLIII 1, 8. XLIV 2, 4; perioch. 57, über Caes. bell. G. VII 74, 2; bell. c. I 78, 1 vgl. Fröhlich 127. Langen a. a. O. 4ff. begründet die ansprechende Vermutung, daß der Getreidevorrat in zwei Terminen, aber vor dem Verbrauch der letzten Tagesration, verteilt wurde und je 16 Tage reichen sollte; denn bei dieser Annahme erklärt sich die Einteilung in gleiche Portionen leichter, da der römische modius 16 sextarii = 32 cotylae faßte, der Soldat mithin sich zwei sextarii bequem abmessen konnte, zumal sein Trinkgeschirr wahrscheinlich das Maß von zwei cotylae hatte. Daß günstigenfalls die Rationen zeitweise erhöht wurden, ist klar, so wird Caesar gerühmt: frumentum quotiens copia esset etiam sine modo mensuraque praebuit, Suet Caes. 26. Dio XLI 28, 1.

Die Verarbeitung des Getreides geschah durch Handmühlen (molae manuales, manuariae, vgl. Blümner Technologie I 41. Marquardt Privatleben 421), die von Lasttieren getragen wurden, Plut. Ant. 45. Aus dem Mehl wurde der beliebte Brei, puls (Val. Max. II 5, 5. Plin. n. h. XVIII 83. Varro de l. l. V 150. Ammian. XXV 2, 2) gekocht oder Brot gebacken. In der frühesten Zeit soll das letztere (cocta cibaria) nach Liv. III 23, 3 dem Heere geliefert worden sein, später nur noch der Flotte, damit auf den Schiffen kein Feuer angezündet werde, Liv. XXI 49. 7. XXIV 11, 9. XXIX 25, 6. XXXIV 12. o. XLIV 35, 13. Begreiflicherweise suchten die Soldaten sich die Mühe des Backens gern zu sparen und das Getreide bei den Marketendern gegen Brot einzutauschen. Mit größter Strenge schritt Metellus im Iugurthinischen Kriege gegen den Unfug ein (Sallust. bell. Iug. 44, 5. 45, 2. Val. Max. II 7, 2. Frontin. IV 1), ebenso Marius (Plut. Mar. 13), weil sonst noch mehr Troß dem Heere folgen wolle, und Niger. Hist. Aug. Pesc. Nig. 10.

Das Getreide für 16 Tage wog ungefähr 15 Kgr., das daraus gebackene Brot ist um ein Drittel schwerer, also etwa 20 Kgr., die tägliche Portion also 1250 Gramm, Langen 8. Fröhlich 128. Unsere Soldaten bekommen gewöhnlich nur 750 Gramm (Bronsart Dienst des Generalstabs II 167. Frobenius Militärlexikon 870), dafür aber mehr Fleisch und Hülsenfrüchte. Auffällig ist aber die geringe Tagesration der Reiterei, umsomehr [1665] als doch auch für die Pferde der Diener zu sorgen war. Jedenfalls suchte man sich mehr mit Grünfutter zu behelfen, Caes. bell. G. II 2, 2; bell. civ. III 58, 4. Für die Lasttiere scheint noch weniger Gerste verwandt worden zu sein, Cato hat täglich kaum 11/2 Medimnen = 9 röm. modii verbraucht, sagt aber nicht, in wieviele Teile dies Maß ging, Plut. Cato mai. 6. Langen a. a. O. 12. Fröhlich 136.

Fleisch ist in der republikanischen und ersten Kaiserzeit nicht regelmäßig geliefert, aber wenn erreichbar (Appian. bell. civ. III 49. Polyb. II 15, 3) oder erbeutet (Caes. bell. G. V 21, 6. VI 3, 2. VII 17, 3. 56, 5; bell. civ. I 52, 4, III 47, 6. VI 6, 1) natürlich gewährt und benützt worden (Bratspieße werden erwähnt), doch ist zu beachten, daß der Fleischgenuß in den unteren Kreisen überhaupt nicht weit verbreitet war.

Von Hadrian wird gerühmt, wie er auch darin den Soldaten mit gutem Beispiel voranging, daß er offen ihre Kost genoß, Speck, Käse, Weinessig, gleich den Vorbildern Scipio Aemilianus, Metellus, Traian, Hist. Aug. Hadr. 10. 2. Später wurde Fleisch ein Teil der zu liefernden annona militaris (o. Bd. I S. 2320). Die Ansprüche der Truppen an den Staat steigerten sich aber immer mehr. Constantius ließ im Feld täglich Fleisch oder Speck und einen Tag um den andern Wein verteilen, Cod. Theod. VII 4, 6.

Selten erwähnt wird die Lieferung von Salz: (Plut. Crass. 19, vgl. Caes. bell. civ. II 37, 5), von Hülsenfrüchten und Gemüsen, die wenig beliebt waren (III 47, 6), von Öl (Bell. Afr. 43, 1. 67, 2. 97, 3) und von Getränken, Liv. V 47, 8. Wein mochten die Soldaten sich sonst beschaffen oder von den Marketendern kaufen, Sall. bell. Iug. 44, 5; vgl. Plut. Ant. 45; Caes. 41. Pescennius Niger verbot im Feldzug den Wein und ließ nur Weinessig zu, Hist. Aug. Pesc. Nig. 10. Constantius erst verteilte, wie bemerkt, regelmäßig Wein; vgl. auch Cod. Theod. VII 4, 25. Veget. III 3.

Die Austeilung der Lebensmittel war Sache der Offiziere, namentlich der Tribunen, Dig. XLIX 16, 12, 2: officium tribunorum est … frumentationibus commilitonum interesse, frumentum probare, mensorum fraudem coercere. Cagnat bei Daremberg-Saglio Dict. III 1060. Gewichte CIL III 784. Über castrensis modius s. o. Bd. III S. 1775. CIL XIII 6935. Brotstempel einer Centurie der 14. Legion in Mainz, Körber Röm. Inschr. d. Mainzer Museums (3. Nachtr. 1897) nr. 85.

Im übrigen war den Truppen Gelegenheit genug geboten, sich Genußmittel aller Art zu verschaffen, denn des öftern wird überliefert, daß dem Heere mancherlei Volk des Gewinnes halber folgte, die lixae (s. d.); der Name wird von Nonius p. 62 und Festus p. 116 etymologisch falsch erklärt, doch gibt letzterer auch die richtige Deutung, vgl. die Glossen, Corp. Gloss. ed. Götz VI 652: qui exercitus sequuntur quaestus causa. Nipperdey zu Tac. ann. II 78; hist. I 49. Von diesen auch als mercatores bezeichneten Händlern mußten die Soldaten, wenn der Mundvorrat einmal versagte, kaufen, oft zu hohen Preisen, so Bell. Afr. 75, 4. Plut. Ant. 44. Caes. bell. civ. I 52, 2 (vor Ilerda verlangten sie für den modius Getreide 50 Denare). Langen 13. Fröhlich 59. [1666]

Die Römer haben sonst den Grundsatz Catos: bellum se ipsum alet (Liv. XXXIV 9, 12) gründlich sich zu eigen gemacht; vgl. Plut. Luc. 29: ὥστε . . . . καὶ τὸν Λούκουλλον θαυμάζεσθαι, ὅτι δραχμὴν μίαν ἐκ τοῦ δημοσίου ταμιείου μὴ λαβὼν αὐτὸν ἐξ αὐτοῦ διῴκει τὸν πόλεμον; Sulla 12 und was Dio XLII 49 von Caesars Ansichten hierüber erzählt. Appian. bell. civ. IV 100. Ammian. XXIX 5, 10: messes et condita hostium virtutis nostrorum horrea esse.

Die Requisitionen sollten sich zwar in bescheidenem Maß halten, da die Kosten der Militärverwaltung dem Staate oblagen, wurden aber tatsächlich zumeist eine drückende Last für die Provinzialen. Mommsen R. G. II6 383. 385. III 34. Sic. Flacc. de condic. agr. p. 165. Die lokalen Behörden hatten die verlangten Materialien auf die pflichtigen Einwohner zu verteilen und für rechtzeitige Lieferung der Auflage zu sorgen, nötigenfalls wurden Offiziere zur Aufsicht entsandt, Caes. bell. G, I 16. III 7, 3. 42, 3. VII 3, 1, oder Truppenteile abgeordnet, das Erforderliche zu beschaffen, III 2, 3; zur vexillatio morantes ad fenum sec(andum) CIL VIII 4322, und der Inschrift des Clodius Faustus Secundus [missus ad com]parationem frumenti in provin[ciam ob bellum] Maurorum VIII 12 066, vgl. 14 400f. s. Cagnat L’armée 397. 400; vgl. v. Premerstein über den conductor faenarii Beitr. z. alt. Gesch. III 32. Die Fouragierung (pabulari von grüner Frucht, frumentari von trockener) besorgten die Soldaten selbst. Viele Einzelheiten, auch hinsichtlich der dabei beobachteten Vorsichtsmaßregeln, ergeben sich aus Caesar, vgl. die Ausführungen bei Langen 21. 23. Fröhlich 130. Eigentliche Magazine zur Unterbringung der den Provinzen auferlegten Naturalabgaben (zu frumentum aestimatum, frumentum emptum, imperatum Marquardt II 102. 189, o. Bd. III S. 1874. IV S. 2309) werden erst seit Caesar erwähnt; man wählte mehr und mehr Städte dazu, Caes. bell. G. VII 55, 1–3. Appian. bell. civ. IV 107. Wie große Lieferungen für die Magazine oft den okkupierten Gebieten auferlegt wurden, ist aus Caesar hinreichend bekannt, z. B. den Haeduern. Octavian hat sogar den durch Antonius Requisitionen zu Grunde gerichteten Städten Griechenlands Korn zuteilen müssen (Plut. Ant. 69), und gar manchmal fanden die Truppen von den Gegnern schon völlig ausgeplünderte Bezirke vor, Appian. Mithr. 77. 97. 99. Plut. Luc. 14, vgl. Caes. bell. G. VIII 3, 2. In der Kaiserzeit werden Magazine an den Etappenstraßen oft erwähnt, auch am Limes sind Reste aufgedeckt worden, vgl. Nassauische Annalen XVII 129. H. Jacobi Korr.-Bl. d. Westd. Ztschr. 1905, 199. Cagnat L’armée 380f. 397 und Ammian XIV 2, 13 über den festen Platz Paleae in Isaurien, XXIX 5, 13. Art. Horreum. Hadrian wandte den condita militaria seine Aufmerksamkeit zu, Hist Aug. Hadr. 11, Severus Alexander ließ zwei Monat vor Aufbruch des Heeres bekanntgeben, wo Aufenthalt genommen und Lebensmittel bereitgestellt werden sollten, Hist. Aug. Sev. Alex. 45. 47 (Transport auf Kamelen auch bei Ammian. XXVIII 6, 5); großartige Fürsorge traf auch in dieser Hinsicht der Gardepraefect Timesitheus: ut nulla esset umquam civitas limitanea potior et quae posset [1667] exercitum p. R. ac principem ferre, quae totius anni in aceto frumento et larido atque hordeo et paleis condita non haberet, minores vero urbes aliae triginta dierum, aliae quadraginta, nonnullae duum mensium, quae minimum, quindecim dierum, Hist. Aug. Gord. tres 28. Ammian. XVII 9, 2 und die Auseinandersetzung des Vegetius III 3. Der in Tridentum CIL V 5036 vgl. p. 531 erwähnte adlectus annonae legionis III Ital. ist nach Mommsen ein angesehener Bürger, der für den Transport der aus Italien zur Truppe gesandten Vorräte sorgt, vgl. Not. dign. occ. p. 102. Daß höhere Offiziere sich Lebensmittel auf eigenen Tieren im Feldzug nachführen ließen, zeigt Ammian. XXV 2, 1; Iulian, persönlich bedürfnislos, sorgte für das Proviantwesen tüchtig, XXIII 3, 4, sein Praefect Sallustius verfuhr mit unerbittlicher Strenge gegen unpünktliche Lieferanten, XXIII 5, 6. Müller Philol. 1905. 621 ff.

Über die in der späteren Kaiserzeit für Offiziere und Soldaten zu liefernden Naturalien (Veget. III 3: frumentum ceteraeque annonariae species, quas a provincialibus consuetudo deposcit) und anderen Gegenstände, sowie die Organisation dieser Verwaltung s. den Titel Cod. Theod. VII 4, die Art. Adaeratio o. Bd. I S. 340, Annona militaris o. Bd. I S. 2320. Actarius o. Bd. I S. 301. Merkel 89f. Die Untertanen hatten außer der Leistung von Hand- und Spanndiensten (Cod. Theod. VII 5. XI 15-18. XV 1, 34. 36. 39. 41) noch Material zu den Waffen, Cod. Theod. X 22, 2. XI 16, 18 (s. den Art. Fabricenses) und zu den Kleidungen der Soldaten zu liefern oder entsprechende Geldzahlungen zu entrichten, Cod. Theod. VII 6. 1–5. VIII 5, 33 (Parat. Gothofredus p. 256); vgl. Hist. Aug. Sev. Alex. 53, 9. Ammian. XXI 6. Veget. II 19, Pferde zu stellen, Cod. Theod. VI 31. VII 23. XI 17, 18 u. a. m. Selbstverständlich war zur Kontrolle und Verwaltung ein großer Beamtenkreis erforderlich, Cagnat 385ff. Immer wieder wird eingeschärft, daß das Militär nicht mehr fordern soll, als gesetzlich ausgemacht ist. Cod. Theod. VII 4. 12. 22. 23; 7. 4; 9, 3; 11, 1. 2; vgl. Hist. Aug. Pesc. Nig. 10; Aurel. 7. CIL VIII 15868.

Einquartierung ist lange Zeit vermieden worden, da die Truppen im Lager vereinigt bleiben sollten. Erst in der letzten Periode der Republik wich man von diesem Grundsatz ab (Cic. de imp. Pomp. 37. 38) und belegte während der Kriege sogar Orte Italiens, auch für den Winter, mit Soldaten (Caes. bell. civ. I 32. 1. Appian. bell. civ. II 40. Cic. ad Att. IX 15, 1), selbst Rom, Dio XLII 2, 1. Scipio hat im J. 49/48 die reichsten Städte Asiens mit Einquartierung heimgesucht. Caes. bell. civ. III 31, 4, Pompeius Dyrrachium, Apollonin und auch thessalische Städte, III 5. 2. Weitere Beispiele bei Langen a. a. O. 15. Die den Einwohnern dadurch erwachsenen Kosten waren manchmal ganz enorme. Cic. de imp. Pomp. 39. 64–67. Sulla forderte z. B. für jeden Soldaten täglich 16 Drachmen, für die Tribunen je 50 und Gewährung der Hauptmahlzeit, auch für deren Gäste, Plut. Sulla 15. Begreiflicherweise opferten die Städte, um solcher Plage zu entgehen, lieber ein Stück Geld, Cic. ad Att. V 21, 7; wurden doch selbst, wenn die Sicherheit der Truppen gefährdet schien, die Bewohner vertrieben, [1668] Servius Galba ließ Octodurus zur Hälfte räumen (Caes. bell. G. III 1), Octavian Segesta, Appian. Illyr. 24. Besonders großen Umfang nahm die Verpflichtung, Soldaten und überhaupt die in staatlichem Auftrage reisenden Persönlichkeiten einzuquartieren, in der späteren Kaiserzeit an. Die auf diese Last bezügliche Gesetzgebung, Cod. Theod. VII 8 (Gothofredus Paratitl. p. 258) vgl. XIII 3. 10. 13. 18. Nov. Theod. iun. 32 ist im Art. Metatum zu besprechen.

Sanitätswesen. Von einer Organisation ist in republikanischer Zeit nichts bekannt. Da Berufsärzte überhaupt fehlten, Plin. n. h. XXIX 12, und nur Fremde, meist Griechen, ihre medizinischen Kenntnisse verwerteten (Marquardt Privatleben 771f., s. d. Art. Medicus), ist das erklärlich. Daß es nicht ganz an ärztlicher Hilfe gefehlt hat, kann man aus Cic. Tuscul. II 38 sehen; aber man klagte doch über unzureichende Pflege der Verwundeten und Kranken (Liv. IX 32, 12) und die deshalb großen Verlustziffern noch nach der Schlacht. Einige Feldherren, wie namentlich Caesar, werden gerühmt, weil ihnen der Gesundheitszustand der Truppen am Herzen lag, Caes. bell. G. I 26, 5; bell. civ. III 75, 1. Fröhlich 132; vgl. Liv. VIII 36, 6. Plut. Ant. 45. Wohlhabende Offiziere nahmen eigene Ärzte mit ins Feld, so der jüngere Cato den Kleanthes (Plut. Cat. min. 70), Pansa den Glykon (Suet. Aug. 11. Cic. ad Brut. I 6, 2]. Verwundete wurden im Lager behandelt (Liv. VIII 36, 6. Caes. bell. G. VIII 48, 7) oder in die Städte geschafft (Caes. bell. civ. III 78, 1; bell. Afr. 21, 2). Anders stand es in der Kaiserzeit; schon Augustus scheint nach Caesars Vorbild, der den fremden Medizinern Bürgerrecht gegeben hatte (Suet. Caes. 42), ordnend eingegriffen zu haben, Vell. II 114, 1. Bei Arminius Überfalle 16 n. Chr. vermissen die Truppen ärztliche Hilfe für die Verwundeten, Tac. ann. I 65. Erwähnungen von Militärärzten sind nicht selten, Onosander strat. I 10 (13): καὶ πολὺ δὴ χρησιμώτερός ἐστι στρατηγοῦ λόγος οὐκ ἀδύνατος . . τῶν ἑπομένων τοῖς τραυματίαις ἰατρῶν. Galen. XII 557 K. Dig. IV 6, 33, 2. L 6, 7; und zwar bei den Legionen (CIL V 4367. CIG 4766 Cod. Iust. X 52, 1. CIL VIII 2951. 2872. 2874. CIRh. 1127. CIL III 3537. XIII 5208 Österr. Jahreshefte II Beibl. 61. CIG 5088. Marquardt St.-V. II 555), wo sie sich als medicus der betreffenden Legion bezeichnen, auch als medicus ordinarius (CIL III 4279. 5959; vgl. Mommsen Ephem. epigr. IV p. 239), ferner bei jeder praetorischen Cohorte (CIL VI 20. 2594. XIII 6621), wohl bei jeder städtischen (da es in Lugudunum der Fall, CIL XIII 1832 = Boissieu Inscr. de Lyon 355), je vier bei jeder Cohorte der vigiles (CIL VI 1058. 1059), bei den equites singulares Aug. (VI 19). den auxilia (VII 690. CIRh. 1747. Orelli 3507 = CIL XI 3007. Ammian. XVI 6, 2. XXX 6, 4) und auf jedem Schiff der praetorischen Flotten, X 3441-3444. 3599. Ferrero L’ordinamento nr. 404. 560. Es gab ferner auch besondere Augenärzte beim Heere, Grotefend Stempel der röm. Augenärzte 8. 66. Galen. XII 786 K: Ἄξιος ὀφθαλμικὸς στόλου Βρεττανικοῦ. Cagnat L’armée 184. Die Marsi CIL VIII 2564. 2618 faßt Cagnat 227 als Sanitätssoldaten, [1669] die von Schlangen gebissene Mannschaften zu behandeln verstehen, vgl. Corp. gloss. ed. Götz VI 682.

Die kranken Soldaten, valetudinarii (Dig. XLIX 16, 12, 2), wurden in Zelten behandelt oder im Lazarett, valetudinarium (Dig. L 6, 7 [6]), und erhielten wohl auch den Besuch des Kaisers, Plin. paneg. 13. Hist. Aug. Hadr. 10, 6; Sev. Alex. 47, 2. Nach Hygin. de mun. 35 kommt ein Lazarett auf ein Lager von drei Legionen, auf größere entsprechend mehr. Die valetudinaria werden von den Tribunen (Dig. XLIX 16, 12, 2. Veget. III 2) oder vom praef. castrorum (Veget. II 10) beaufsichtigt; in demselben fungiert besonders der optio valet[udinari] CIL VI 175. VIII 2553. 2563. IX 1617. CIRh. 462. Cagnat L’armée 185, 1; Krankenwärter, qui aegris praesto sunt, werden Dig. L 6, 7 [6] genannt.

Instrumente der Militärärzte befinden sich auch unter den jüngst in Augusta Raurica entdeckten ärztlichen Gerätschaften, vgl. Frey Korr.-Bl. des Gesamtvereins d. Geschichtsvereine 1904, 343ff.; Abbildungen solcher sind mehrfach bekannt gemacht, Petersen Röm. Mitteilungen XV (1890) 171-176. Liebl Wiener Studien XXIV (1902) 381–385 über ein Relief auf einem 1902 in Kistanje (Burnum) gefundenen Grabstein.

Von der Art der Behandlung gewährt Bild XL der Traianssäule eine Vorstellung (Cichorius Textband II 203).

Kranke Tiere wurden im veterinarium untergebracht (Hygin. de mun. 4); Tierärzte, medici veterinarii (Dig. L 6, 7 [6]. CIL V 2183), gab es besonders für Pferde, CIG 5117 ἱππιατρός 1953, ἱππικὸς ἰατρός Letronne Recueil CDLXXIII, ἱππιατρός Ἐφημ. ἀρχ. nr. 602.

Sold. Von der Einführung (oben Bd. V S. 593) und verschiedenen Höhe des Soldes sowie den Zahlungsterminen wird der Art Stipendium des Genauern handeln; in diesem Zusammenhange ist nur folgendes zu erwähnen. Ursprünglich hatte der Krieger sich selbst zu unterhalten, Liv. I 43, 2. III 27. 3. 4. IV 59. V 4, vgl. XXIV 11, 9. XXVI 35, 3. Dionys. IV 19. Festus s. privato sumptu. Lyd. de mag. I 45: τὸ πρὶν ἑαυτοὺς ἀποτρέφουσιν. Zon. VII 20, die Tribus zahlten, bis 348 = 406 v. Chr. der Sold auf die Staatskasse übernommen ward, Mommsen Tribus 31ff. Gezahlt wurde meist nach Beendigung des Feldzugs oder später, wenn die den Besiegten auferlegten Kriegskosten (Liv. V 32, 5. VIII 2, 4. 36, 11. IX 41. 7. X 46, 12) eingegangen waren. Langen II (1880) 4. 6. Man unterschied stipendia semestria (Sommerfeldzug) und annua; war der Feldzug vor 6 oder 12 Monaten zu Ende, wurde doch das volle stipendium ausgezahlt. Langen 9. Zu Polybios Zeit bekam der Legionär täglich 2 Obolen, im Jahr also 720 oder 120 Drachmen (Denare), der Centurio das Doppelte, der Reiter das Dreifache. Polyb. VI 39, 12. Marquardt II 95. Plinius n. h. XXXIII 45 nennt als ältesten Soldsatz 1200 Asse; in militari stipendio semper denarius pro decem assibus datus est. Über das Pferdegeld des Reiters vgl. o. Bd. I S. 682ff. Langen 18ff. Caesar gab das Doppelte, Suet. Caes. 26, nämlich dem Legionär 225 Denare, nach Mommsen schon [1670] im Gallischen Kriege, nach Langen 11 erst vor dem Bürgerkriege. Nicht allein der Wunsch, die Soldaten an sich zu fesseln, war der Grund, sondern weil der Sold nicht mehr den Preisen der Lebensmittel, namentlich des Getreides, und den sonst üblichen Löhnen entsprach (Stellen bei Langen), das Heer aber sich zumeist aus den niedern Schichten rekrutierte, v. Domaszewski (N. Heidelberger Jahrbücher X 2l9ff.) geht von dem Rechnungsstipendium der Kaiserzeit von 75 Denaren aus und läßt bereits am Ende der Republik den Sold von 120 Denaren um den Betrag der Verpflegungskosten in der Höhe von 45 Denaren gekürzt sein (s. u.), so daß durch Caesars Verdoppelung das Stipendium nur auf 150 Denare stieg und Augustus erst nach 5 n. Chr. es auf 225 erhöhte. Im J. 14 fordern Truppen eine Steigerung dieser Summe auf 1 Denar täglich, Tac. ann. I 17. 26. Über den Praetorianersold der Zeit v. Domaszewski a. a. O. 220ff. Nach Sueton. Dom. 7: addidit et quartum stipendium militi, aureos ternos erhöhte Domitian den Sold wieder um 75 Denare, Zonar. XI 19 (= Cass. Dio ed. Boiss. III p. 168). v. Domaszewski 218. 226, die Praetorianer erhielten nun 1000 Denare. Eine weitere Steigerung in gleicher Höhe hat vielleicht Commodus veranlaßt. Nach Herodian. III 8, 5 bewilligte Septimius Severus außer andern Vergünstigungen eine Solderhöhung; Hist. Aug. Sev. 5, 2: qui etiam sestertia quod nemo umquam principum militibus dedit (vgl. 12, 2) fehlt die wichtigste Angabe, v. Domaszewski will bina milia ergänzen, so daß die Legionare also 500 Denare erhielten (die städtischen Cohorten 850, die Praetorianer 1700), und zieht als Beleg heran die Inschriften der scholae (vgl. Westd. Zeitschr. XIV [1895] 85, s. u.), wo diese Summe oder deren Hälfte stets wiederkehrt, sowie die Angabe Hist. Aug. Sev. 7, 6, daß die Soldaten als Donativ 2 500 Denare, d.h. das Fünffache des Jahressoldes forderten, allerdings nur 250 bekamen, Dio XLVI 46, 7; vgl. LXXVI 1. Caracalla gab dem Legionär gar 750 Denare, so daß mit Recht Macrinus klagte, daß solche Summen nur schwer zu beschaffen seien. Herod. IV 4, 7. Dio LXXVIII 36. Im 4. Jhdt. wurde außer den Naturallieferungen und Donativen (stipendium) nicht mehr regelmäßig Sold gezahlt, Ammian. XVII 9, 6. XXIX 5, 37. XXXI 11, 1. Seeck Unterg. II 254. 539. Müller Philol. 1905, 623.

Die Hilfsvölker erhielten Sold von dem Herren, der sie stellen mußte, es sei denn, daß Rom sich zur Zahlung verpflichtet hatte, vgl. die Vereinbarung des Scipio mit Iuba 46 v. Chr., Bell. Afr. 6, 1. 8, 5, oder wenn sie angeworben waren, dann aber weniger als die Legionen, Bell. Hisp. 22. 7. Langen 19f. Die batavischen Cohorten forderten nach Tac. hist. IV 19 ein duplex stipendium, bezogen also bis dahin wohl 75 Denare Sold, v. Domaszewski N. Heidelberger Jahrb. X 225.

Ob die chargierten Gemeinen höher besoldet wurden, ist unbekannt. Der Centurio bekam nach Polyb. VI 39, 12 die doppelte Lohnung des Legionars, damals also 240 Denare; gewisse Steigerungen nimmt v. Domaszewski 239 an. Daß mit dem Avancement zu einer höheren Centurionenstelle, selbst zum Primipilat, ein größerer [1671] Sold erreicht wäre, läßt sich ebensowenig erweisen ((Madvig Kl. Schr. 514) wie eine Gleichstellung der evocati mit den Centurionen hinsichtlich der Entlohnung, Langen 22.

Die cohors praetoria der Feldherrn bezog zur Zeit des Africanus nach Festus p. 223 ein sesquiplex stipendium, 180 Denare oder 1800 schwere As, v. Domaszewski 221.

An höhere Offiziere ist in republikanischer Zeit Sold nicht gezahlt worden (Mommsen St.-R. I³ 293ff. 299), doch gewährte der Feldherr schon früh seiner Begleitung freie Station und freie Beförderung nach der Provinz, vgl. die Aufforderung des Paullus, Liv. XLIV 22, 13: in Macedoniam mecum veniat, nave equo tabernaculo viatico etiam a me iuvabitur. Cato bei Fronto ad Ant. I 1: numquam ego evectionem datavi quo amici mei per symbolos magnas pecunias acciperent. Die Inhaber des höchsten Kommandos erhielten eine Ausrüstung an Transportmitteln, Mauleseln, Zelten, Silbergeschirr u. a., Liv. XXIX 11,4. XXX 17, 13. 26, 4. XLII 1, 9. XLIV 22, 13. Cic. Verr. IV 9. V 45. 83; de lege agr. II 32; ad Att. XV 18. 1. Val. Max. II 2, 7. Plin. n. h. XXXIII 11. Gell. XV 4, 3. Sueton. Aug. 36. Plut. Ti. Gracch. 13; Cat. mai. 6 u. a. m. Hofmann De provinciali sumtu 19ff. Merkel 18ff.; über Valerians angebliches Schreiben, Hist. Aug. Claud. 14, vgl. Mommsen St.-R. I³ 301, 1. 304, 2. Sie durften, was sonst notwendig, requierieren, Cic. ad Att. V 10, 2, 16, 3. 21, 5 (s. o. Bd. III S. 2536), auf Staatskosten kaufen, ad Att. VI 3, 2. VII 1, 6. Plut. Caes. 28, oder es ward ihnen eine recht hohe Pauschsumme (vasarium, s. d.) gegeben, Cic. in Pis. 86; de domo 23. 55. Bald haben Quaestoren, Kriegstribunen, Legaten, die comites statt der Naturalverpflegung Tagegelder (cibaria, o. Bd. III S. 2536) bekommen, und in Ciceronianischer Zeit ist es üblich, daß der Befehlshaber seinen Offizieren noch Weingeld (congiarium, o. Bd. IV S. 875) oder Salzgeld (salarium, s. d.) gibt. Seit Augustus erhielten die Offiziere senatorischen wie ritterlichen Ranges statt jener Entschädigungen bestimmte, je nach dem Range verschieden hohe Besoldungen (Art. Salarium). Bekannt ist nur, daß der Jahrgehalt der Kriegstribunen 25 000 Sesterzen betrug, CIL XIII 3162 vom J. 238 (Inschrift von Thorigny); wenn der tribunus semestris IX 4885 viermal mehr erhält, so ist diese Erhöhung ebenso eine Auszeichnung wie XIV 3626 die Bezeichnung eines praef. legionis als ducenarius. Mommsen Ber. d. sächs. Gesellsch. d. Wiss. 1852, 240: St.-R. I³ 303.

Der Sold ward anfangs durch die tribuni aerarii (s. d.) verteilt, seit 333 = 421 v. Chr. das Amt der Feldherrnquaestoren geschaffen war, durch diese, Polyb. VI 39, 12; Cicero Verr. I 15, 40 nennt den quaestor ad exercitum missus daher custos pecuniae, vgl. I 36; pro Flacc. 44. Tac. ann. XI 22. Sie gaben den einzelnen Abteilungsführern die entsprechenden Beträge gemäß einem Verzeichnis der Empfänger. In der Kaiserzeit erfolgte die Zahlung durch die Procuratoren, Strab. III 167: εἰσὶ δὲ καὶ ἐπίτροποι τοῦ Καίσαρος ἱππικοὶ ἄνδρες οἱ διανέμοντες τὰ χρήματα τοῖς στρατιώταις εἰς τὴν διοίκησιν τοῦ βίου. Dio LIII 15, 5, Mommsen St.-R. II³ 847. [1672] Augustus hatte als Kasse das aerarium militare (s. d.) 6 n. Chr. errichtet, O. Hirschfeld Verwaltungsbeamte² 1ff., nach v. Domaszewski 234 ward seit Septimius Severus aus der ratio privata gezahlt. Die Auszahlung fand seit den letzten Zeiten der Republik dreimal im Jahre, am 1. Januar, 1. Mai, 1, September statt, Ephem. epigr. VII p. 460; die Soldaten traten dazu in voller Rüstung und Waffenschmuck an, wie Joseph. bell. Iud. V 9, 1ff. beschreibt. Daß aus besonderen Anlässen, so beim Triumph, der Sold verdoppelt wurde, wird öfters erwähnt, Liv. XXIII 20, 2. XXX 16, 12. XXXVII 59, 6. XXXIX 7, 2. XL 43, 7. Caes. bell. civ. III 53, 6 (s. d. Art. Duplarius). Nach Polybios VI 39, 12 werden vom Solde die Kosten für Verpflegung, Kleidung, Waffen in Abzug gebracht (τοῖς δὲ Ῥωμαίοις τοῦ τε σίτου καὶ τῆς ἐσθῆτος κἄν τινος ὅπλου προςδεηθῶσι, πάντων τούτων ὁ ταμίας τὴν τεταγμένην τιμὴν ἐκ τῶν ὀψωνίων ὑπολογίζεται), doch verblieb den Soldaten noch eine ausreichende Summe, (Nitzsch R. G. I 79. Daß die Kürzung nicht von Anfang an üblich war, zeigt Langen 14. C. Gracchus, der als Quaestor in Sardinien die Städte bewogen hatte, den Truppen warme Kleidung zu liefern, beantragte 631 = 123 v. Chr. überhaupt dem Heere Kleidung auf Kosten des Aerars ohne Soldabzug zu geben, Plut. C. Gr. 2. 5. Langen R. Alt. III² 33, hatte aber nur vorübergehend Erfolg. Caesar gab die Verpflegung, ohne den Sold zu schmälern, Suet. Caes. 26, ob es so blieb, ist zweifelhaft; die Soldaten klagen zwar nach Augustus Tod nur über Abzüge für Kleidung, Waffen, Zelte, Tac. ann. I 17, aber, wie Mommsen Herm. XXXV 450 bemerkt, ist daraus noch nicht zu schließen, daß Kost vom Staat gegeben ward, denn nur den Praetorianern ist sie seit Nero unentgeltlich geliefert worden, Tac. ann. XV 72. Suet. Nero 10. Das Getreide wird in der Kaiserzeit aus den genannten Magazinen geliefert, Hist. Aug. Sev. Alex. 52. 53, 9. Später sind vom Staate auch Waffen, selbst die für Übungen gegeben worden, Veget. I 11. II 9. Dig. XLIX 16, 14, 1. Die auxilia haben für Pferde und Waffen wohl selbst aufkommen müssen. CIL VIII 18042 A a. Fayûm towns 252 nr. CV col. II 18. Cagnat L’armée 377ff.

Über solche Abzüge und die weiterhin zu erwähnenden Kassen hat nähere Aufschlüsse der von J. Nicole und Ch. Morel zuerst veröffentlichte und erklärte Pap. Genav. lat. I (Arch. milit. du Ie siècle) gebracht, den weiter Mommsen Herm. XXXV 443–452. 532. Blümner N. Jahrb. f. d. kl. Alt. V (1900) 432-443. Cagnat Journ. des Sav. 1900, 375–382. v. Premerstein Beitr. z. alt. Gesch. III 1–46 (ebd. Lit.) behandelt haben. Allerdings sind die militärischen Verhältnisse in Ägypten auch in dieser Hinsicht anders geartet als im übrigen Reiche. Mommsen a. a. O. 449ff.

Abgezogen werden: 1. Dreimal 10 Drachmen für faenaria; die geringe Summe kann nicht mit Blümner als Heugelder für ein Pferd erklärt werden gegen Mommsens Deutung ,Auslagen für Bettung‘ hat v. Premerstein Bedenken, der eher die Kosten für ein vom contubernium zu unterhaltendes Tragtier darunter verstehen will; 2. 80 Drachmen in victum für Kost; 3. in vestimentum, [1673] im ersten Termin 60 oder 100, im dritten 146 Drachmen; 4. caligas fascias für Stiefel und Strümpfe (Dig. XXXIV 2, 25, 4. Plin. n. h. VIII 221) jedesmal 12 Drachmen; 5. 20 Drachmen saturnalicium k(astrense) Beitrag zur Saturnalienfeier; solche Soldabzüge waren schon früher üblich, Cic. ad Att. V 20, 5. Wissowa Rel. u. Kultus 171, 3; 4. die 4 Drachmen ad signa erklären Blümner und Morel als Beitrag zur Sterbekasse, Veget. II 70 (s. u.); die Bezeichnung wäre allerdings wenig klar, wie Mommsen hervorhebt, der sie als Abzug für Instandhaltung der Feldzeichen deutet, während v. Premerstein an eine jährliche Opfergabe für das Fahnenheiligtum denkt.

Von sonstigen Einnahmen der Soldaten ist ihr Anteil an der Beute zu nennen. Vgl. die Art. Manubiae, Praeda. Marquardt 283ff. Langen Heeresverpflegung der Römer III 1882. Gehörte auch grundsätzlich alle gewonnene Beute dem Staatsschatz (Liv. I 38, 2) und war deshalb nach der Plünderung (des Genauern bei Polyb. X 16, 2–4. 8–17) vom Soldaten dem Diensteid gemäß abzuliefern (Polyb. X 16, 6. Gell. XVI 4, 2), so wurde doch, um die Truppen bei guter Stimmung zu halten (Liv. IV 53, 10. V 26, 8. X 46, 5), ihnen ein Teil gegeben, Liv. IV 34. VI 2, 12. Die erhaltenen Gegenstände verkauften sie an die Händler weiter, Liv. X 17, 6. 20, 16. Polyb. XIV 7, 3. Gewöhnlich ließen die Consuln die Beute verkaufen und verteilten den Erlös an die Offiziere dem Range nach und an die Soldaten, Liv. XXXV 1, 12. Polyb. X 16, 15. Nach Liv. XLV 34, 5 – 7 bekamen nach dem Sieg des Perseus der Legionar 200 Denare, der Reiter das Doppelte, zufrieden waren sie aber nicht, und Cato gab vor der Rückkehr aus Spanien jedem Soldaten ein Pfund Silber, Plut. Cat. mai. 10. Fand die Auszahlung erst beim Triumphe statt, waren die Summen recht gering (Belege bei Marquardt 284, 2. Langen 11ff.). Schon bald wurde geklagt, daß die Soldaten sich zu Unrecht bereicherten, vgl. Liv. XXIV 30, 7. XXV 25, 5, XXVIII 24, 5–8. XXIX 6, 3. 17, 13–20. 19. Appian. Hisp. 34, und mit dem Rückgange der Manneszucht, (s. o.) wurde das Übel immer größer, Liv. XXXVIII 23, 4. 27, 5, vgl. XXXIV 4. 3. XXXIX 6. 5. Andererseits ward den Soldaten auch des öftem schon vor dem Kampfe Lohn gegeben oder in Aussicht gestellt, um sie anzufeuern. Caes. bell. civ. I 17. Langen a. a. O. 21ff. Über diese Donative, die zuerst Sulla versprochen hat, vgl. o. Bd. V 1543, wo Fiebiger auch zeigt, welch weiten Umfang in der Kaiserzeit die Sitte, beim Regierungsantritt und bei andern Gelegenheiten immer größere Geldgeschenke den Soldaten zu geben, genommen hat. Peregrine Truppen haben keinen Anteil daran, v, Domaszewski X. Heidelberger Jahrb. X 22-2. 225, 7.

Daß Centurionen und Tribunen sich unerlaubte Einnahmen durch Bewilligung von Dienstbefreiung und Strafbefreiung verschafften, wurde schon erwähnt. Hadrian verbot den Tribunen, auch nur die kleinsten Geschenke von Soldaten anzunehmen (Hist. Aug. Hadr. 10), Niger ließ zwei steinigen, die gesetzwidrige Abzüge gemacht (Hist. Aug. Pesc. Nig. 3), auch Severus Alexander verhängte Todesstrafe wegen solcher Unterschleife [1674] (stellaturae, s. d.), Hist. Aug. Sev. Alex. 15. 52. Hierher gehören auch die Vorschriften der späteren Kaiserzeit über die von den Tribunen den Primipilaren bei Auslieferung der für die Soldaten bestimmten Rationen gemachten Abzüge und deren Adaeration (o. Bd. I S. 340ff.), Cod. Theod. VIII 4, 6. 9. VII 4, 28 (dazu Gothofredus). 20. Merkel 90.

Endlich ist in diesem Zusammenhange noch zu erwähnen, daß schon im letzten Jahrhundert der Republik Feldherren ihren entlassenen Soldaten Ackeranweisungen bewilligt hatten, Augustus außerdem den Legionaren für 20 Dienstjahre 3000, den Praetorianern für 16 aber 5000 Denare gegeben hatte, Dio LV 23; v. Domaszewski N. Heidelb. Jahrb. X 224. Caligula setzte diese praemia militiae auf die Hälfte herab, Suet. Cal. 44, Caracalla erhöhte sie wieder, bei den ersteren fast, bei letzteren ganz auf den einstigen Satz, Dio LXXVII 24.

Die Hälfte des donativum mußte beim Truppenteil apud signa deponiert werden, wie Vegetius II 20 angibt; bei jeder der zehn Cohorten befand sich ein follis (saccus), die rechnerische Verwaltung (sowohl deposita servare wie singulis reddere rationem) hatten die signiferi (et ideo non solum fideles sed etiam litterati homines) und die librarii depositorum, Dig. L 6, 7 [6]. Der Zweck der Verordnung ist nach Vegetius sowohl die Soldaten zur Sparsamkeit zu veranlassen, wie sich ihrer Treue zu vergewissern (miles, qui sumptus suos scit apud signa depositos, de deserendo nihil cogitat). Domitian bestimmte, daß keiner mehr als 1000 Sesterzen einzahlen dürfe, weil dem obergermanischen Statthalter L. Antonius die von zwei Legionen niedergelegten Gelder bei einer Empörung von Nutzen gewesen waren. Suet. Dom. 7. Starb der Soldat im Dienst, so ging das Geld als Teil des peculium castrense (o. Bd. III S. 1173ff.) an die nächsten Erben über, Dig. XLIX 17, 2. Niger verlangte, daß die Soldaten für die Zeit des Feldzuges ihr bares Geld bei der Legionskasse niederlegten, Hist. Aug. Pesc. Nig. 10. Aus dem oben genannten Papyrus geht Näheres über die Form der Verwaltung dieser und anderer deponierter Spareinlagen hervor, vgl. noch den Pap. Genav. IV (J. Nicole Arch. f. Pap. II 63ff.) Pap. Fayûm Towns 252 nr. CV und einen unedierten Berliner nr. 6866. v. Premerstein a. a. O. 4, 14.

Vegetius II 20 sagt weiter, daß es noch einen elften saccus gab, in quem tota legio particulam aliquam conferebat, sepulturae scilicet causa, mithin als Begräbniskasse. Über das militärische Vereinswesen ist bereits im Art. Collegium o. Bd. IV S. 400. 402. 437 gehandelt. Vgl. auch den Art. Scholae, die Arbeiten von M. Besnier betreffs der in Lambaesis aufgedeckten scholae, Mél. d’arch. et d’hist. XVIII 451ff. XIX 199-258. Cagnat L’armée 457ff.; Comptes rendus de l’Acad. des inscr. 1901, 628ff., ferner v. Domaszewski N. Heidelberg. Jahrb. IX 148ff.; Österr. Jahresh. IV Beibl. 3ff. v. Premerstein a. a. O. III 28. Halkin Collèges de véterans 1896.

Die Lage der Soldaten im allgemeinen war überhaupt nicht ungünstig. Sie hielten sich Sklaven (Sall. bell. Iug. 45), wenn solche auch, wie Cagnat L’armée 436 bemerkt, bei einfachen [1675] Soldaten selten erwähnt sind (CIL X 6095. Ephem. epigr. VII 1002), öfter bei Centurionen (Ephem. epigr. V 773. 774) und Veteranen (CIL VIII 3016. 3021. 9375). Galearii, Corp. gloss. ed. Goetz VI 481, sollen die Waffen nachtragen. Auch Dienerinnen werden genannt, Dig. XXIII 2, 45, 3, Ephem. epigr. II 796. Später hat diese Art von Troß allerdings sehr überhand genommen, wie das Verbot Cod. Theod. VII 1, 3 und Ammians bewegliche Klage XXII 4, 6 zeigt.

Über seine castrensia bona hatte der Soldat freie Verfügung, s. o. Bd. III S. 1773. Erbschaftsantritt und Testament wurde ihnen unter Gordian erleichtert, Cod. Iust. VI 21, 9. 22, 1. 30, 22. Die Privilegierungen des Standes sind in den letzten Jahrhunderten vermehrt worden; dem Krieger und bei längerer Dienstzeit seiner Familie wird die Kopfsteuer erlassen, Cod. Theod. VII 20, 4, vgl. zur Befreiung von lustralis collatio und Zöllen VII 20, 3. 9. 21, 3. XIII 1, 2. 7. 14,: Veteranen Geld zur Anschaffung von Vieh, Saatkorn gegeben, VII 20, 7, 3. 8. 11, Freizügigkeit gestattet, VII 20, 8 u. a. m. Die Bürgerrechtserteilungen an Auxiliarier und Flottensoldaten für sich und ihre Kinder sind o. Suppl. I S. 314ff. erörtert.

Die schwierige Frage der Soldatenehe ist von Leonhard in den Art. Concubinatus und Conubium o. Bd. IV 837. 1171 berührt. Die Annahme, daß den aktiven Soldaten die Ehe gesetzlich verboten war (Mommsen CIL III p. 2011. P. Meyer Concubinat 100ff. 169ff.; Zeitschr. d. Savignystiftg. f. Rechtsgesch., rom. Abt. XVIII 44ff.), scheint schon aus Gründen der Disziplin zutreffend und wird gestützt durch folgende Stellen, die allerdings nicht von gleichem Gewicht sind: Dio LX 24: τοῖς τε στρατευομένοις ἐπειδὴ γυναῖκας οὐκ ἐδύνατο ἔκ γε τῶν νόμων ἔχειν, τὰ τῶν γεγαμηκότων δικαιώματα ἔδωκε (Κλαύδιος). Tac. ann. XIV 27. BGU nr. 114: νοοῦμεν δὲ ὅτι αἱπαρακαταθῆκαι προῖκές εἰσιν. ἐκ τῶν τοιούτων αἰτιῶν κριτὴν οὐ δίδωμι. οὐ γὰρ ἔξεστιν στρατιώτην γαμεῖν, Schreiben des Lupus, praef. Aeg. 116/117. BGU nr. 140: ἐπίσταμαι, Ῥάμμιέ μου, τούτους, οὓς οἱ γονεῖς αὐτῶν τῷ τῆς στρατείας ἀνείλαντο χρόνῳ, τὴν πρὸς τὰ πατρικὰ ὑπάρχοντα πρόσοδον κεκωλῦσθαι, καὶ τοῦτο οὐκ ἐδόκει σκληρὸν εἶναι τοὐναντίον αὐτῶν τῆς στρατιωτικῆς διδαχῆς πεποιηκότων (Erlaß Hadrians an Q. Rammius, wie Wilcken Herm. XXXVII 84 feststellte). Tertull. de exhort. cast. 12. Demgegenüber wies Mispoulet Rev. de philol. 1884, 113ff. darauf hin, daß doch gerade Augustus unmöglich 2–300 000 Männern Ehelosigkeit gesetzlich zur Pflicht habe machen können; ferner scheinen eine Reihe Digestenstellen verheiratete Soldaten vorauszusetzen. Die meisten derselben sind aber mit Mommsen CIL III p. 2011 und Meyer Concub. 102 entweder auf eine vor dem Diensteintritt geschlossene legitime Ehe zu beziehen, die während der Dienstzeit suspendiert war, wenn nicht überhaupt Scheidung deshalb, wie rechtlich zulässig war, vorgezogen wurde, Dig. XXIV 1, 61, oder betreffen Ehen von Personen des Senatoren- oder Ritterstandes, denen während des annus militiae die Ehe nicht verboten war. Ein Hauptgewicht legte Mispoulet auf Dig. XXIII 2, 35. 45, 3. XLIX 17, 16; daß die zweitgenannte Stelle [1676] hier ohne Belang ist, zeigt Meyer a. a. O., die andern beiden hat Cagnat L’armée 449 bereits als nicht beweisend erklärt; matrimonium bedeutet nicht überall vollgiltige römische Ehe, und die dos läßt sich auf eine Ehe ex iure gentium beziehen. Daß eine Soldatenehe nicht ganz unmöglich war, zeigt die Wendung in den Diplomen der Praetorianer [qui eorum uxorem non] habent, der Peregrinen: conubium cum uxoribus quas tunc habuissent. . ., die Inschriften, in denen Vater und Kinder dasselbe nomen haben ( Meyer Conc. 105 bestreitet den Schluß). Auf den von Wilmanns Comm. Momms. 201 und Meyer erörterten Sprachgebrauch der Inschriften in den Bezeichnungen für die Ehehälfte ist weniger Gewicht zu legen, wo es sich um die rechtliche Erörterung der Frage handelt. Die wichtige Diostelle faßt Tassistro Studi e documenti di storia e diritto XXII (1901) 34ff. so, daß Claudius die mit Peregrinen geschlossenen Soldatenehen als römische Ehen ex lege Iulia et Papia Poppaea anerkannt habe; vgl, Cagnat L’armée 445. Mit Recht wendet H. Erman Ztschr. d. Savignystift. f. Rechtsgesch. rom. Abt. XXII (1901) 237ff. ein, daß dann der Kaiser auf Verletzung des Gesetzes geradezu eine Belohnung gesetzt hätte, die vorschriftsmäßig ehelos gebliebenen Soldaten aber rechtlich benachteiligt gewesen wären, und findet in der verwickelten Frage einen ansprechenden Ausweg, den auch P. Meyer Arch. f. Pap.-K. III (1903) 68ff. billigte. Daß Augustus, der den Legaten (s. u.) untersagte, ihre Frauen während der Dienstzeit mitzunehmen, den aktiven gemeinen Soldaten die Ehe nicht erlaubt haben kann, liegt auf der Hand; ein klar ausgesprochenes Verbot ist aber nicht ergangen, denn es hätte die Soldaten von den Rechtswirkungen jenes Gesetzes befreien müssen, vgl. Mispoulet 114. Augustus hat allerdings das altrömische Disziplinarverbot, das aktiven Soldaten die Ehe untersagte, wieder eingeschärft, aber nur durch ein caput ex mandatis. So erklärt sich, wie infolge von Dispensationen, der laxeren Handhabung der Disziplin durch manche Vorgesetzte ein Zusammenleben mit Frauen doch möglich war. Sollten auch weibliche Personen nach alten Vorschriften (Dio frg. 57, 33: μηδεμίαν ἐς τὸ τάφρευμα γυναῖκα εἰσιέναι. Appian. Hisp. 85. Liv. ep. 57. Flor. I 33 [II 18]), nicht ins Feldlager kommen, so waren doch natürlich solche Annäherungen nicht zu verhindern gewesen, Liv. XLIII 3, und in Ägypten (P. Meyer Ztschr. der Savignystift. f. Rechtsgesch. XVIII 54ff.; Arch. f. Pap.-K. III 70), in der Provinz Africa (Meyer Concub. 111ff.) sehr häufig geworden.

Severus hat, außer andern Vergünstigungen, den Soldaten das eheliche Zusammenleben mit Frauen (γυναιξὶ συνοικεῖν Herodian. III 8, 4) gestattet, nicht aber, wie Wilmanns meinte, ihnen das Eherecht gegeben, denn da spätere Militärdiplome zeigen, daß betreffs der Praetorianer und der coh. urbanae die frühere Rechtslage blieb, können die Legionare nicht besser gestellt worden sein (die Ansicht Seecks Unterg. I 391. 535ff., daß Severus allen Soldaten des Landheeres, nicht aber der Flotte die Ehe ohne Einschränkung gestattete, bestritt Meyer Conc. 169ff., aber Kübler Ztschr. d. Savignystift. f. Rechtsgesch. XVI 363 billigte sie teilweise). Ob auf [1677] Zurücknahme der Erlaubnis der in drei Militärdiplomen des 3. Jhdts. vorkommende Ausdruck concessa consuetudine hindeutet, wie Erman meint, sei hier dahingestellt; daß sie nachgesucht werden mußte in späteren Jahrhunderten, zeigt Cod. Theod. VII 1, 3. Iust. II 52, 2.

Die Subalternoffiziere und Chargierten hatten, wenn nicht früher, seit Severus das Eherecht. Meyer Conc. 103. Hinsichtlich der Offiziere ist zu beachten, daß den Magistraten in republikanischer Zeit überhaupt geboten war, die Frau a porta des Feldlagers zu entlassen, Seneca controv. IX 2 (25), 1. Serv. Aen. VIII 688 Mommsen CIL III p. 2011. Cagnat L’armée 440ff. Die Strenge ward gemildert. Augustus gestattet den Legaten Besuch der Frauen höchstens im Winter, Suet. Aug. 24. Unter Tiberius beantragte Caecina, das alte Verbot zu erneuern (Tac. ann. III 33. 34), fand aber Widerspruch. Nach Dig. I 16, 4, 2 darf der Proconsul die Gattin in die Provinz mitnehmen (melius quidem esse sine uxore, sed et cum uxore potest), haftet aber für ihre Handlungen; untersagt bleibt den Offizieren, eine Frau aus der Provinz, in der sie stehen, zu ehelichen, Dig. XXIII 2, 38. 63. Cod. Iust. V 4, 6. Seeck Untergang I 536. Cagnat 441 weist auf die Denkmäler hin, die von Soldaten solchen Frauen im Lager gesetzt sind, CIL VIII 2739. 2740. 2746. 2748 u. a. m. Bei den peregrinen Soldaten kommt römische Ehe nicht in Betracht. Über die Legitimierung ihrer Frauen und Kinder geben die Diplome (o. Bd. V S. 1159) bei der Entlassung Auskunft. Meyer Concub. 116ff.; Ztschr. d. Savigny-Stfg., rom. Abt. XVIII (1897) 68f.

Die in den canabae der Lager während der Dienstzeit des Vaters geborenen Kinder [ex castris, ca., cas., cast.) sind in die Tribus Pollia eingeschrieben und bekommen beim Eintritt in das Heer Civität. Mommsen Herm. XIX 10 (Schulten ebd. XXIX 509): Ephem. epigr. IV p. 155. V p. 14; zu CIL III 6627. Meyer Concub. 111ff. Über diese Verhältnisse bei den ägyptischen Legionen vgl. v. Premerstein Beitr. zur alt. Gesch. III 31.

Mit Severus Maßregel steht in Zusammenhang, daß seitdem ertragreiche Grundstücke der territoria legionis (o. Bd. III S. 1453) an Soldaten in Pacht gegeben werden – früher war ihnen der Erwerb von Acker in der Provinz untersagt, Dig. XLIX 16, 13 –, denn von der Löhnung allein konnten Frau und Kind nicht mit leben (Delbrück Kriegsgesch. II 214). Solche prata legionis bei den Standlagern der Legionen sind öfters erwähnt, CIL II 2916 a-d. 5807. III 10 489. 13 250; die rechtliche Lage klärte zuerst Bormann Röm. Limes in Österreich II 142ff. auf. v. Premerstein a. a. O. 32 (vgl. Wien. Stud. XXIV 373) zeigte, daß schon im J. 90 in Ägypten den Legionaren erlaubt war, ein Stück Land in Pacht zu wirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, und will annehmen, daß Severus dies militärisch-agrarische System auf andere Provinzen übertragen habe. O. Hirschfeld Verwaltungsbeamt.² 143. Cagnat im Dict. III 1062. Die Verwaltung dieser Territorien geschieht, wie bei den kaiserlichen Domänen, durch conductores, hier aus den Soldaten genommen; [1678] Centurionen hatten für die Dauer eines Lustrums die Aufsicht, CIL V 808. Pais Suppl. Ital. 165. CIL III 8112. 14 3565 b. XIII 6794, und zu Gehilfen signiferi, tesserarii, mensores, sowie als Sklaven dispensatores, actores, Hirschfeld a. a. O. 144.

Belohnungen konnten den Soldaten für treue Pflichterfüllung zu teil werden durch schnelleres Avancement (Caes. bell. civ. III 53), Erleichterungen im Dienst (s. Art. Vacatio), den Peregrinen durch Verleihung des Bürgerrechts (s. o.); an Orden und Ehrenzeichen sind Kränze der verschiedensten Art Offizieren und Soldaten aller Grade verliehen worden, wie o. Bd. V S. 1328 auseinandergesetzt ist. Der bekannte Caeliusstein im Bonner Museum wurde wiederum von Dognée Un officier de L’armee de Varus 143. 188 behandelt, das Denkmal des Gallus aus Amastris von Kalinka N. Jahrb. für klass. Alt. 1899, 675. Severus, der den Soldaten den goldenen Ring, das Kennzeichen der Ritter, verlieh (Herod. III 8), gab die dona militaria nicht mehr an senatorische Offiziere, Caracalla schaffte sie ab. Mommsen zur Veliusinschrift, S.-Ber. Akad. Berl. 1903, 819.

Betreffs der Fahnen und Feldzeichen ist auf die Art. Signa und Vexillum zu verweisen, hinsichtlich der Waffen auf o. Bd. III S. 377 und die Einzelartitel.

Nicht gehandelt kann hier werden über die verschiedenen Formen des Götterkultus im Heere; grundlegend bleibt die Arbeit v. Domaszewskis Die Religion im römischen Heere, Westd. Ztschr. XIV (1895) 1–125 (auch sep.); das Verhältnis des Soldatenstandes zum Christentum hat Harnack Militia Christi (1905) auseinandergesetzt.

Grabdenkmäler der Soldaten und deren Schmuck untersuchten u.a. Schröder Bonn. Jahrb. Bd. 108/9. 46ff. Klinkenberg ebd. 80ff. Weynand ebd. 185ff. P. Bieńkowski De praetorianorum monumentis sepulcr., Symbolae in hon. Cwikliński 1902. H. Hofmann Röm. Militärgrabsteine der Donauländer (Sonderschriften des österr. arch. Instit. V) 1905.

Literatur. Einen größeren Teil der hier in Betracht kommenden Schriften habe ich bereits o. Bd. IV S. 638ff.[1] genannt, andere sind unter den einzelnen Artikeln einzusehen, besonders bei Legio die neuern Untersuchungen zur Legionsgeschichte. Ältere Literatur und die Abhandlungen von Le Beau verzeichnet Marquardt St.-V. II² 319ff. Schiller Röm. Kriegsalt. in Iw. Müller Handbuch IV 2², 236ff. 244. 256. – M. Jähns Handbuch einer Gesch. des Kriegswesens 1880, 187ff. Fröhlich Beiträge zur Kriegführung und Kriegskunst der Römer 1886. Nitzsch Heer und Staat. Sybels Histor. Ztschr. VII (1862) 133ff. Rüstow Heerwesen u. Kriegführung C. Iulius Caesars² 1862. Fröhlich Das Kriegswesen Caesars 1889. 1890. A. Cinquini L’esercito romano di tempi di Giulio Cesare 1901. Nissen in dem Berichte über die Ausgrabungen in Novaesium. Bonner Jahrb. Heft 111 2 S. 1–96. G. Veith Geschichte der Feldzüge C. Julius Caesars, Wien 1906 (mit Atlas). A. Schuh Röm. Kriegswesen nach dem bellum Iudaicum des Josephus, Programm Mährisch-Weißkirchen 1902. W. Schurz Die Militärreorganisation [1679] Hadrians I. II, Programm München-Gladbach 1897. 1898. Mommsen Das röm. Militärwesen seit Diocletian, Herm. XXIV (1889) 195-279. Kuhn Städt. u. bürgerliche Verfassung des röm. Reichs I 129-149. A. Müller Militärisches aus Ammianus Marcellinus, Philol NF. XVIII (1905) 573–632. R Cagnat L’armée rom. d’Afrique 1892. Delbrück Röm. Manipulartaktik, Sybels Histor. Ztschr. LI (1883) 239–264; Herm. XXI 65; Perser- u. Burgunderkriege 269–308; Triarier und Leichtbewaffnete, Sybels Histor. Ztschr. LX (1888) 238-254. Ed. Lammert Die Entwicklung d. röm. Taktik, N. Jahrb. f. klass. Alt. IX (1902) 100-128. 169-187. G. H. Allen Centurions as substitute commanders of auxiliary corps, Univ. of Michigan studies I 333-394. J. H. Drake Principales, ebd. 261-332. A. Stappers Les milices locales de L’emp. romain, Le Musée Belge VII (1903) 198-246. 301-334. IX (1905) 50-79. W. Harster Die Nationen des Römerreichs in den Heeren der Kaiser, Speier 1873; Die Bauten der röm. Soldaten zum öffentlichen Nutzen, Speier 1873. M. Bang Die Germanen im röm. Dienst bis zum Regierungsantritt Constantins I., Berlin 1906. Gauldrée-Boileau L’administration militaire dans L’antiquité, Paris 1871. Zander Andeutungen zur Geschichte des röm. Kriegswesens, Progr. der Lauenburgischen Gelehrtenschule zu Ratzeburg 1849. Sonklar. Edler von Innstädten, Heeresverwaltung der R. in Krieg u. Frieden, Innsbruck 1847. Wenzel Kriegswesen u. Heeresorganisation der R. 1877. Sehr gewissenhafte Verarbeitungen des Materials bieten für die letzten Jahrhunderte der Republik die drei Programme von Arnold Langen, Brieg 1878 (Verpflegungswesen). 1880 (Sold). 1882 (Beute und Donativa). Brunner Die Spuren der röm. Ärzte auf dem Boden der Schweiz, Zürich 1894. René Briau Du Service militaire chez les Romains, Paris 1866; L’assistance médicale chez les Romains, Paris 1869. Gaupp Das Sanitätswesen in den Heeren der Alten, Blaubeuren 1869. H. Droysen Militärmedizinalwesen d. röm. Kaiserzeit, Deutsche militärärztliche Ztschr. Heft 1. J. B. Mispoulet Le mariage des soldats Romains, Rev. de philol. 1884, 113–126, Paul Meyer Der röm. Concubinat 1895; Comm. zum Pap. Cattaoui, Arch. f. Papyruskunde III (1903) 68ff. Tassistro Il matrimonio dei soldati romani (Studi e documenti di storia e diritto, Roma XXII 1901) 3-82. Merkel Entstehung d. röm. Beamtengehalts (Abhandlungen aus dem Gebiete des röm. Rechts III) 1888. J. G. Kempf Rom. sermonis castrensis reliquiae coll. et illustr. 1901. Zum geplanten Index rei militaris vgl. S.-Ber. Akad. Berl. 1900, 45. 1901, 79. 1902, 53. 1903, 103 u. ö.

Anmerkungen (Wikisource)

[Bearbeiten]
  1. Vorlage: Band III S. 356ff.
  1. richtig: Band V S. 638ff.