Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil/8. Stadt und Gesellschaft von der rudolfinischen Zeit bis zur Reformation/4. Handel und Handwerk

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Die Einwohnerschaft Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil/8. Stadt und Gesellschaft von der rudolfinischen Zeit bis zur Reformation
von Rudolf Wackernagel
Schule und Gelehrsamkeit
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Viertes Kapitel.
Handel und Handwerk.



A mercatore principium.. Basel ist als Stadt der Händler und Handwerker emporgekommen. Die frühesten Zeugnisse seiner Geschichte lassen uns dies erkennen, und rasch wachsen und vervielfältigen sie sich zu den diese betriebsame Welt in breitester Fülle zeigenden Nachrichten. Hinter dem Mächtigen der Politik, hinter den glänzendsten Bereicherungen durch Wissenschaft und Phantasie finden wir überall und immer wieder, als Grundlage der gesamten Existenz, als den tiefen reichen Quell jeder Kraft, die handwerkliche und kaufmännische Arbeit. Eine Arbeit, die von Generation zu Generation den Lebensinhalt der Bevölkerung bildet.

Sie gibt schon dem äußern Stadtbilde das spezifisch Städtische durch die alle Gassen begleitenden Werkstätten und Verkaufsräume.

Zu Beginn sahen wir geschlossene Ansiedelungen der einzelnen Gewerbe; Gruppen bestanden; man durfte von einer Topographie der Gewerbe reden. Dann begann ein Wandern, Bedürfnis und Willkür brachen das Gefüge. Aber noch im XV. Jahrhundert können wir, außer den durch natürliche Verhältnisse zusammengewiesenen Wassergewerben der Müller Gerber Schleifer Papierer usw., das alte Vereinigtwohnen da und dort wahrnehmen: die Metzger am Heuberg und in der Kuttelgasse, die Hutmacher in der alten Winhartsgasse (Hutgasse), die Tuchscherer beim Kornmarkt, das Künstlerquartier der Maler Glaser Goldschmiede um den Fischmarkt, am ausschließlichsten die Weber an den Steinen.

Zum Bilde dieser der Arbeit dienenden Stadt gehören auch die vor den Häusern, in den Gassen selbst liegenden usurpierten Werkplätze, wo der Kupferschmied seine Kessel und der Wagner seine Räder fertigt, der Schlosser seinen großen Schraubstock außen an der Hausmauer befestigt hat, u. dgl. m.; auch die weit in die Gasse reichenden Schmiedbrücken der Hufschmiede sind zu nennen. Charakteristische Ergänzung der gewerblichen Ansiedelungen sodann sind die beweglichen Verkaufsstände, ein fliegender Markt gleichsam, [407] der bald spärlich bald gehäuft und massenhaft errichtet wird. Von diesen Bänken Tischen Gestellen Buden ist oft die Rede; sie machen sich zu Zeiten, z. B. während des Konzils, so breit in den Gassen, daß die innere Stadt das Bild eines großen Jahrmarktes bietet. Als stabile Gruppen treten aus dieser wechselnden Menge hervor die durch die Stadt selbst errichteten und verwerteten Zinsbänke, die vier Kuttlergaden auf dem Kornmarkt, die zwölf Stände für Geflügelhändler daselbst, die Fischbänke auf dem Fischmarkt, die sieben Buden der Schuhmacher auf der Neuen Brücke, die Brotbänke usw.; Alles aufs mannigfachste gestaltet, von den kleinen an Nagler Flickschuster u. dgl. verpachteten Tischen unter den Toren bis zu den großen dauerhaften Einrichtungen, zu den städtischen Hallen der Brotlauben, der Schoolen, des Kaufhauses.

Sodann, Leben von allen Seiten her konzentrierend, der geschlossene Markt. Von den Sonderungen, die auch hier schon früh geschahen, reden die alten Namen des Kornmarktes, des Fischmarktes, des Rindermarktes. Im XV. Jahrhundert waren Pferdemarkt und Schweinemarkt an den Steinen.

Der alte Marktplatz war der Münsterplatz, beim Palaste des Marktherrn. Hier wurden Obst Gemüse Eier Käse Holz Heu Stroh feil geboten, aber auch Krämer und kleine Handwerker hatten dort ihre Buden, die ringsum an das Münster geheftet waren. Daneben diente der Kornmarkt außer dem Korn- auch dem Weinhandel, wurde aber wohl schon frühe auch für Viktualien und Krämerwaren gebraucht. Nach dem großen Erdbeben, wohl der Bauarbeiten am Münster wegen, verlegte man den Münsterplatzmarkt auf den Platz vor dem Barfüßerkloster, 1410 dann wieder zurück vor das Münster. Doch hielten die Gremper Gärtner Bauern sowie Trödler und Käufler auch am Kornmarkte fest, und das Mandat des Rates 1420, der diesen Platz für die großen Waren Getreide Wein Holz usw. reservieren und nur Nachmittags auch Jenen öffnen wollte, scheint ohne Wirkung geblieben zu sein. Dagegen brachte das Konzil eine Änderung; es machte den Markt beim Münster unmöglich und drängte ihn wieder hinab zu den Barfüßern.

Bei diesen beiden Märkten, vor dem Barfüßerkloster und dem Rathause, blieb es fortan. Die Anschauung hatte sich völlig gewandelt. Daß der Platz auf Burg frei zu halten sei von Marktlärm und Gewühl, schien jetzt eine Forderung seiner Weihe, seiner Freiheit; der Domklerus selbst begrüßte diese Stille, und als Johann von Venningen auch hierin die alte stadtherrliche Zeit zurückbringen wollte und den Markt wieder für den Stiftshof in Anspruch nahm, vermochte der Rat mit Leichtigkeit Nein zu sagen. Bischof Caspar dagegen ließ wieder die Immunität und kirchliche Würde des Ortes gelten [408] und protestierte heftig, als der Rat in Meßzeiten, da der Kornmarkt zu enge wurde, den Handel mit Kohlen Holz Hafnerware, auch Sattelzeug und Schuhen auf den Münsterplatz wies.

Nicht zu übersehen ist, daß neben diesen ordentlichen Wochenmärkten schon früh auch vereinzelte Jahrmärkte stattfanden: an den Tagen von Mariä Geburt und der Münsterkirchweih auf dem Münsterplatz, am Johannistag für Hafner Drechsler und Krämer in der St. Johannsvorstadt; jene wurden durch Bischof Arnold aufgehoben, diese in den 1490er Jahren auf die beiden Tage vor und nach Johannis verlegt. Auch das ist von Belang, daß die Stadt jahrelang für Abhaltung des Musmarktes den Hof des Schmiedenzunfthauses mietete.

Wir versuchen, die Frische und Mannigfaltigkeit dieses ganzen Bildes, vor Allem des Treibens auf dem Hauptmarktplatze beim Rathaus, uns vorzustellen. Zwischen den großen Karren und Weinwagen die Gemüsekörbe, die Berge von Geflügel und Wildpret, die Tische der Lebkücher usw.; ihre festen Plätze haben die Häringhändler über dem Runs, die Kuttler und nach ihnen die Hafner und Kübler beim Halseisen; das Gemenge des heutigen Jahrmarktes ist dort täglicher Marktbrauch, so daß auch Trödler Krämer Kleinhändler Handwerker allenthalben zwischen den Bauern ihre Stände haben. Ganz unverkennbar hat dieser Basler Marktplatz die Geltung eines Sammelplatzes und Stelldicheins für die Bewohner des Oberrheingebietes; daher Basel hier durch öffentlichen Ruf sein Recht des freien Zuges verkündet und bei Kriegsgefahr den Flüchtenden seinen Schirm verheißt, ehedem das oberelsässische Landgericht hier ausgerufen wurde. Kräftig und unbefangen sehen wir auch die Behörde mitten in das Getöse hineinsteigen: die Marktherren, den Gericht haltenden Brotmeister, den Käufler an seinem Ganttische, die Sinn am Brunnen. Wenige Schritte hinter dieser derben Fülle aber lockt die feine und eigenartige Pracht des Fischmarktes, wo dem Flimmern und Aufblitzen des bewegten Wassers und der zuckenden Fischleiber um die zierliche bunte Brunnensäule rings aus zahlreichen Goldschmiedegewölben die Reflexe aller der Geräte und Zieraten funkelnd antworten und dies reiche Spiel von Lichtern zusammengehalten und besänftigt wird durch die Geschlossenheit des Häuserrings, den Teppich der Wandmalereien den ruhigen Klang der ins Becken niederfallenden Strahlen.


Den Übergang der Verkehrsherrschaft, der Marktherrlichkeit von ihrem frühern Inhaber dem Bischof auf den Rat der Stadt zeigen uns die beiden großen Urkunden Bischof Johanns vom März 1373, mit denen er seine [409] Zölle, die Fronwage und die Münze an die Stadt verpfändete. Diese Akte sind im Zusammenhang mit den politischen Bewegungen jener Jahre zu betrachten, und wir täuschen uns kaum, wenn wir hinter ihrer Ruhe die Aufregung heftigster Verhandlungen erkennen, hartes rücksichtsloses Begehren auf der einen Seite, verzweifeltes Hinwerfen auf der andern. Die Pfandsummen waren gewaltig; aber der Rat erlangte etwas Unschätzbares. Nicht oberstes Recht und Regiment allerdings, aber der Kern städtischen Wesens ward sein. Das Gedeihen der Bürger war nun ganz in seine Hand gelegt. Welch ein Machtbereich für einen Rat, der in seiner Mehrheit ein Rat von Zünftlern war!

Diese Auffassung behält ihr Recht, auch wenn wir das an die Stadt Übergehende nicht als etwas Geschlossenes ansehen. Der Rat besaß seit Jahren auch einen eigenen Zoll; an der bischöflichen Münze war er schon seit Jahrzehnten beteiligt; durch Erhebung von Steuern auf Kauf und Verkauf, durch sein Kaufhaus, durch Behauptung eines Salzmonopols, durch Ausübung von Nahrungsmittelpolizei hatte er schon mehrfach in das Verkehrsrecht des Bischofs eingegriffen. Aber er erwarb jetzt auch nicht die Totalität der noch bleibenden Marktrechte. Das Besenamt blieb noch beim Bischof; ebenso das Brotmeisteramt und mit diesem das Meßrecht auf dem Gemüsemarkt. Maß und Gewicht mochten jetzt städtisch heißen; aber ihre Polizei, das Gefecht, stand in der Hauptsache den Zünften zu.

Wie schwer übrigens Bischof Johann diese Abtretung der Markthoheit als Verlust empfand, zeigen seine sofort nachher gemachten Versuche, den ganzen Basler Markt über den Rhein in seine Stadt Kleinbasel zu ziehen. Herzog Leopold war hiebei wohl mitbeteiligt; aber der Rat wehrte sich nach Kräften, und in der allgemeinen Verwirrung jener Jahre scheint dann das Projekt wieder untergegangen zu sein. Mit dem Erwerbe Kleinbasels wurde auch diese Gefahr unmöglich.


Grundsätzliche Voraussetzung selbständigen Gewerbebetriebs war die Zugehörigkeit zur Zunft. Nur durch die Zunft gelangte man zum Rechte dieses Betriebs; in ihr fand man die Ordnung, ohne die er nicht möglich war.

Von unvergleichlicher Bedeutung war diese Regelung und Beschirmung der Arbeit des Einzelnen; Alles sehen wir ruhen auf der tiefen und allgemeinen Anschauung von der Notwendigkeit einer Schranke, die zugleich Zwang und Abwehr war. Die Verheißung höchsten Gedeihens, die Peter von Hagenbach 1474 den Rheinfeldern gab mit dem Vorschlag, die Zünfte aufzuheben und einem Jeden dadurch zu voller Freiheit in Arbeit Kauf [410] und Verkauf zu verhelfen, wird nicht allzuviele Gläubige gefunden haben. Aber gerade deswegen ist es von Interesse, durch alle Bereiche und Wandlungen das Verhältnis der persönlichen Freiheit und Willkür zu diesen Normen zu verfolgen und immer wieder zu fragen: wie weit war das Gedeihen des Einzelnen durch die Ordnungen gewahrt? wie weit das Recht der Individualität durch sie belassen?

Außerdem aber kommt in Betracht das Verhältnis der Zunft zur städtischen Obrigkeit.

Wir sahen, wie im XIII. Jahrhundert einzelne Meisterverbände den Zunftzwang verabredeten und diese Abrede dem Bischof als dem Herrn der Stadt vorlegten; indem dieser sie guthieß und promulgierte, entstanden die Zünfte.

Noch ein Jahrhundert später, 1354, geschah die Stiftung einer Zunft durch den Bischof, derjenigen der Fischer und Schiffer. Der Bischof war ja formell noch immer Herr der Stadt, und dem entspricht auch im Allgemeinen die Haltung dieses Zunftbriefes. Nur ist zu beachten, wie Aufsicht und Strafgewalt nicht dem Bischof, sondern dem Rate, und diesem auch die ganze künftige Reglementierung der Zunft zugewiesen, der Erlaß von Einungen der Fischer und Schiffer nicht wie früher an den Konsens des Bischofs, sondern an den des Rates gebunden wird.

Aber dieser städtische Rat hatte als Hüter der Ordnung im Gemeinwesen schon frühe (1226, 1248 usw.) Teil an den Zunftbußen erhalten, die meisten Zunftbriefe wie auch das Hausgenossenprivileg mitbesiegelt. Er war es auch, der für die Zunft der Scherer Maler Sattler Sporer Vorschriften über ihre Organisation sowie das Verhältnis der vier Handwerke innerhalb der Zunft erlassen hatte und das hierüber gefertigte Dokument, als es 1356 untergegangen war, 1361 erneuerte.

Hiebei wurde der Bischof, der noch vor sieben Jahren eine Zunft gestiftet hatte, schon gar nicht mehr beteiligt, und das Unterfangen Bischof Caspars im Jahre 1481, der Schneiderzunft eine Bestätigung ihrer Rechte zu erteilen, hatte die Bedeutung einer verspäteten und ganz unwirksamen Demonstration.

Es handelte sich im öffentlichen Zunftrecht seit der Mitte des XIV. Jahrhunderts nur noch um den Rat. Was hiezu wirkte, war vor Allem dessen Emanzipation vom Bischof, dann aber innerhalb der städtischen Verwaltung selbst das allmähliche Untergehen des Zunftmeisterkollegs im Rate. Zunftangelegenheiten waren die Geschäfte dieses Kollegiums; indem es immer energischer und ununterbrochener sich am Stadtregiment beteiligte, mit dem [411] Rate zusammen saß, lag ihm nahe, auch seine eigenen, seine zünftischen Traktanden vor das Plenum zu bringen und zu Dingen der Allgemeinheit zu machen.

Die Frage war nur, inwieweit dieser Ratsgewalt gegenüber ein autonomes Recht der Zunft galt. Diese konnte sich an Alter mit dem Rate messen und war wohl schon stark gewesen, ehe der Rat auf sie hatte einwirken können.

Jetzt war eine solche Einwirkung vorhanden. Nicht nur als Erbe des frühern Fürsten, sondern im Gefühl eigener umfassender Stadtherrschaft zog der Rat wie alles Andere so auch das Handwerk, den Handel, den Verkehr in den Bereich seiner Macht. Was als Autonomie der Zunft bestand, ihre Gerichtsbarkeit, ihr Gefecht, ihre Gewerbeordnung, war Ergänzung nicht Gegensatz der öffentlichen Gewalt. Dieser lag ob, das gemeine Beste zu schützen gegenüber Sonderinteressen. Aber das gemeine Beste ruhte doch auch seinerseits wieder auf dem Gedeihen der Zünfte selbst; sie ja vornehmlich waren die Stadt. Und die hieraus sich ergebende Kollision wurde noch dadurch gemehrt, daß der Rat immer ausschließlicher ein Zunftrat wurde, aus Vertretern derselben Zünfte gebildet, um deren Lenkung es zu tun war. „Die einzelnen Zünfte lagen im Widerstreit mit einander. Was der einen frommte, enthielt gar häufig eine Beeinträchtigung aller übrigen.“ So trafen im Innern des Rates die Interessen aufeinander, und seine Aufgabe mußte sein, solche Differenzen im allgemein städtischen Sinne, staatsmännisch zu lösen.

In Mandaten und Beschlüssen ergeht sich diese Ratsgewalt. Ihr antwortet eine noch viel wortreichere Reglementierung derselben Dinge durch die Zünfte. Obrigkeitliche Macht und zünftige Autonomie begleiten sich, vertragen sich, wirken nebeneinander im großen Rahmen desselben Wirtschaftssystems. Der Mangel grundsätzlichen Abgrenzens der Befugnisse darf uns auch hier nicht befremden, da er offenbar den Beteiligten selbst keine Sorge gemacht hat. Eine Sonderung der Masse nach bestimmten Tendenzen, etwa so, daß die Ratsordnungen dem Schutze der Konsumenten gegolten hätten, die zünftischen Erlasse dem Schutze der Produktion, vermögen wir höchstens bei den Nahrungsmittelgewerben vorzunehmen, im Übrigen aber nicht. Zuzeiten scheint die eine Kraft, zuzeiten die andre überwogen zu haben; einzelne Zünfte waren von Hause aus selbstbewußter und stärker als andre. Im Allgemeinen sehen wir ein Gemenge vor uns, und was die Schmiedenzunft einmal als Bestand des für sie geltenden Rechtes bezeichnete, daß sie nämlich diese Ordnungen zum Teil von alter Zeit hergebracht, auch der Rat ihr [412] einige gegeben und geboten, und zum Teil sie selbst aufgesetzt habe, ohne jede Scheidung dieser einzelnen Teile, gilt durchaus.

Aber in unvergleichlich lebendiger, tausendfach bewegter Gestalt steigt aus der Fülle dieser Satzungen das Bild der arbeitenden wirtschaftlichen Stadt auf. Alle Tendenzen Möglichkeiten Zustände regen und verflechten sich: Erzeugung und Vertrieb, Handwerk und Handel, Produzent und Konsument, stark und schwach, einheimisch und fremd, Sondernutzen und gemeiner Nutzen, fiskalisches Interesse; gleichzeitig, dicht nebeneinander stehen alle Formen und Stufen der Wirtschaft. Ein Universum von wunderbarem Reiz liegt vor uns.

Über Allem aber erhebt sich die Markthoheit des Rates, und ihr Bereich ist die Bannmeile.

Den Umkreis der Bannmeile haben wir kennen gelernt (s. oben S. 261). Sie war das Gebiet, in dem die städtische Wirtschaftsordnung über Mauer und Stadtbann hinaus gelten sollte. Was in der Stadt Rechtens war als Monopol des Einheimischen, als Vorkaufsverbot usw., verlangte auch in diesem Bezirk Achtung; wer diesen Bannmeilebereich betrat, hier zu Markte kam, unterlag in Marktdingen dem Gebot und der Strafgewalt des Rates. Freilich mit unvollkommener Wirkung überall da, wo die Bannmeile außerhalb des städtischen Gebietes lag; die Behörde sah sich auf Eide und sonstige Zwangsmittel angewiesen, die ihr gegen die nach Basel Kommenden und vom hiesigen Markt Abhängigen zu Gebote standen.


Die Gesamtheit ging in den Zünften nicht völlig auf. Vielmehr finden wir Gewerbetreibende auch unter der nichtzünftigen Bevölkerung: außer Frauen namentlich der Textilgewerbe sind es Urproduzenten Karrer Tagelöhner u. dgl.; auch die zahlreichen Rebleute, ebenso Fischer und Schiffer, gehörten Anfangs zu dieser zunftlosen Schicht. Erst das Zustandekommen der städtischen Zunftverfassung als eines Ergebnisses von Kampf um Macht und politisches Recht veranlaßte auch bisher freie Gewerbe, sich zu organisieren.

Den Zunftlosen gegenüber nun die breiten festgeschlossenen Massen der zünftigen Gewerbe. Bei Betrachtung ihrer Verteilung auf die Zünfte haben wir uns Folgendes klar zu machen.

Das die Zunft wesentlich bildende Element, der Zunftzwang, konnte an sich eigentlich nur Sache des einzelnen Gewerbes sein. Wer dieses im Detailhandel oder in der Herstellung feiler Ware ausüben wollte, hatte dem Verbande beizutreten. Aber es geschah auch, daß schon zu Beginn eine Mehrzahl von Gewerben, zumal wenn sie sich verwandt waren, zu einer [413] einzigen Zunft zusammentraten oder zusammengefaßt wurden und einem einheitlichen Zunftzwang unterlagen. Spätere reichere Zustände führten dann wieder dazu, innerhalb der einen Zunft das einzelne Gewerbe als eingeschlossenes Zunftzwangsgebiet zu behandeln.

Die Notwendigkeit bestand zunächst, die Zahl der Zünfte nicht zu groß zu machen und, einmal gegeben, nicht mehr zu überschreiten. Sodann, ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen sowohl als aus öffentlich rechtlichen, herrschte das Bestreben, womöglich Alles unter die Zunftform zu beugen.

Diesen Forderungen hatten sich die Tatsachen zu bequemen, daß bisher unorganisiert gebliebene Gewerbe einer Ordnung bedurften, daß neue Gewerbe sich bildeten, daß die alten wuchsen, ausgestaltet und spezialisiert wurden. So entstand, nicht auf einen Schlag, sondern im Verlaufe der Zeit, eine zünftige Gliederung der Gewerbewelt, ein Zusammenstellen von Gewerben in den Zünften, das uns hie und da befremdet und zum Teil nur aus momentanen, vielleicht auch ganz äußerlichen Verhältnissen erklärt werden kann; das Bemerkenswerteste dabei ist die Häufung von Handwerken in der Krämerzunft, ohne Zweifel so zu erklären, daß vor dem Entstehen dieser Handwerke in Basel ihre Produkte durch die Krämer importiert worden waren.

Als Endergebnis dieser Entwickelung, so vollständig als möglich gefaßt, zeigt sich uns folgende Einordnung der Gewerbe in die Zünfte:

1. Kaufleute: 1453-1506 Grautücher
Tuchhändler
Tuchscherer
2. Hausgenossen: Glockengießer
Goldschmiede
Hafengießer
Kannengießer
seit 1373 Münzer
Wechsler
3. Weinleute: Weinhändler
Weinlader
Weinrufer
Weinschenken
4. Krämer: Apotheker
Barettleinmacher
Buchbinder
Bürstenmacher
Gufenmacher
Gürtler
Handschuhmacher
Heiligenmaler
Hutmacher
Kartenmacher
Krämer
Lautenmacher
Lebkücher
Nadler
Nestler
Paternosterer
Permenter
Ringler
Rotgießer
Scheidenmacher

[414]

4. Krämer: Seckler
Spengler
Spiegler
Strelmacher
Taschenmacher
Weißgerber
5. Rebleute: bis 1453 Grautücher
Rebleute
6. Brotbecken: Feilbäcker
Hausfeurer
Kornmesser
7. Schmiede: Armbruster
Büchsenschmiede
Harnischer
Holzschuhmacher
Hufschmiede
Keßler
Kupferschmiede
Messerschmiede
Müller
Nagler
Schleifer
Schlosser
Schwertfeger
Uhrenmacher
Waffenschmiede
Windenmacher
8. Gerber und Schuhmacher
9. Schneider u. Kürschner: Altwerker
Guternmacher
Kürschner
Näherinnen
Schneider
Seidensticker
10. Gartner: Gabelnmacher
Gärtner
Gremper
Habermelwer
Karrensalber
Karrer
Köche
Korbmacher
Öler
Pastetenmacher
Rechenmacher
Seiler
Stämpfer
Wirte
11. Metzger: Kuttler
Metzger
12. Spinnwettern: 1248: Faßbinder
          Gipser
          Maurer
          Wagner
          Zimmerleute
1271: Drechsler
          Faßbinder
          Gipser
          Maurer
          Wagner
          Wannenmacher
          Zimmerleute
          Später außerdem: Baumhauer
Besetzer
Bildhauer
Bolzenmacher
Dachdecker
Flösser
Hafner
Holzhändler
Holzschuhmacher
Kistenmacher
Kübler (-Faßbinder)

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12. Spinnwettern:
          Später außerdem:
Küfer
Pflegler
Rahmenmacher
Säger
Schindler
Schnetzer
Siebmacher
Steinmetzen
Tischmacher (Schreiner)
Weidlingmacher
Ziegler
13. Himmel und Stern: Bader
Glaser
Goldschlager
Kommetsattler
Maler
Reitsattler
Scherer
Schnetzer
Sporer
14. Weber: Bleicher
Färber
seit 1506 Grautücher
Linweter
Spinner
Spuler
Wollenweber
15. Fischer und Schiffer


Wir lassen die Handwerker bei Seite, die in Gesinde- und vielleicht Hofrechtverhältnis standen, und betrachten nur die Gewerbsleute des öffentlichen städtischen Marktes.

Hier hat vor Allem Geltung die das Gewerbe in feste Formen fassende Zunftorganisation und ihr Entscheidendes: der Zunftzwang. In seiner ausgebildeten Form bestimmte dieser, daß nur der hier Zünftige hier das betreffende Gewerbe im Detailhandel oder in der Herstellung feiler Ware ausüben durfte; wer der Zunft nicht angehörte, blieb von solchem Betrieb ausgeschlossen. „Wenn es geschähe, daß ein Meister oder Knecht sich hier niedersetzte zu werken und nicht unsre Zunft hätte, den mögen unsre Meister aufheben und schwören lassen, fürder für Niemand mehr, weder Fremde noch Einheimische, in der Stadt zu arbeiten.“

Der Zunftzwang sollte alle Berufsgenossen der Zunft zuführen, im Interesse einheitlicher Ordnung des Gewerbes sowie im Hinblick auf die öffentlichen Funktionen der Zunft und die Tragung der Zunftlasten durch die Berufsgenossen. Er ruhte auf demselben starken Gedanken der Konzentration und Ausschließlichkeit, mit dem auch die Vereinigung mehrerer Gewerbe in einer Hand sich nicht vertrug. „Ein Küfer soll sein Handwerk treiben und kein anderes, also nicht Kübel oder Legel machen“; „wer ein Ziegler ist, der soll nicht ein Hafner sein“. Die Scherer dürfen nicht schröpfen, die Bader nicht scheren usw. So weit ging dieser Schutz jedes Bereiches, daß den Scherern verboten war, ihre Messer selbst zu schleifen.

[416] Daß Einzelnen diese Schranken zu enge sein mußten, ist begreiflich. Stärker als jedes System war persönliche Kraft und tatsächliches Bedürfnis. So finden wir nicht nur endlosen Streit, sondern auch Anpassungen, wie z. B. bei Bartholome Rutenzwig, der zugleich Maler und Glaser war und erst nachträglich auf die Malerei verzichtete. Jedenfalls gab es Gewerbe, die zwar verschieden, aber doch kaum von einander zu lösen waren: so Bildhauerei und Schreinerei in der Werkstätte des Martin Hoffmann; und ähnliche Zweifel konnten herrschen über das Verhältnis der Schnetzer (Bildhauer) zu den Malern: verarbeiteten sie nur rohes Holz, so gehörten sie zur Spinnwetternzunft; wollten sie aber außerdem noch fassen malen vergolden, so sollten sie zur Malerzunft sich halten.

Täglich entstanden neue Schwierigkeiten dieser Art durch die Entwickelung des Lebens, die fortschreitende Spezialisierung der Betriebe. Immer neue Grenzbestimmungen wurden nötig. Kein Schneider durfte Seidenstickwerk von Livreen Kreuzen Leisten u. dgl. machen, während die Anfertigung von „schnidwerk“, insbesondere Meßgewändern Evangelierröcken Chorkappen Fahnen, nur ihm erlaubt und dem Seidensticker verboten war. Gleicher Art die Teilung zwischen Sporern und Gürtlern wegen des Verfertigens und Feilbietens von Spanngürteln und Welkräpfen (Winden und Windenrädern zum Spannen der Armbrust), Zäumen Gebissen Steigbügeln usw. 1453, zwischen Reitsattlern und Kommetsattlern 1486, zwischen Messerschmieden und Schwertfegern, zwischen Zimmerleuten und Tischmachern. Ähnlicher Zank überall da, wo mehrere Gewerbe am Bereiten und Fertigmachen desselben Stückes beteiligt waren; daher die Klage der Maler, daß die Schlosser unbefugterweise „Gleiche“ und Schlösser mit roter grüner blauer Farbe anstrichen, daß ebenso die Maurer sich des Malens der Häuser, des Ausstreichens mit „Bollen und schwarzen Blumen“ unterfingen. Eine Casuistik bildete sich aus, die in subtilster Weise schied. Ziemerlinge Amseln Drosseln u. dgl. durften durch die Köche nur gespickt und wohlbereitet verkauft werden, in den Federn nur durch die Gremper; und als die Seiler mit den Webern in Streit gerieten über Anfertigung von Schnüren und Gurten, sprach der Rat 1466 den Webern solche Ware zu, die mit dem Schemel und Schifflein, auch mit dem Wirbel gemacht werde; aber Treibschnüre und Zwickschnüre sollten sie liegen lassen.


Die Sorgfalt und Strenge, mit der die Behörde den Zunftzwang handhabte, würde ihn nicht so allgemein anerkannt und wirksam gemacht haben, wenn nicht die Zunft zugleich auch öffentlichrechtliches Organ des [417] Gemeinwesens gewesen wäre. Nicht nur wer gewerblich, auch wer politisch sich betätigen, in den städtischen Dingen mithandeln wollte, mußte zünftig sein. Hieraus erklärt sich, daß die namhafteste Mißachtung dieses Zunftprinzipes von Solchen ausging, denen das bürgerliche Wirken sowieso verschlossen war: von den Frauen und den Geistlichen. Frauen begegnen uns in überraschend großer Zahl als selbständige Steuerzahler, und neben vielgenannten Kapitalistinnen finden wir die Gewerbsfrauen, die entweder ein Gewerbe selbständig begründen und ausüben oder als Witwen das Geschäft ihres Mannes weiterführen. Es sind Kauffrauen und Krämerinnen, wie z. B. die bei der Beinheimer Nohme Geschädigten; ferner Käuflerinnen Kürschnerinnen Schindlerinnen Bäckerinnen Gufenmacherinnen Küblerinnen usw., vor Allem aber die Näherinnen Wirkerinnen Stickerinnen Spulerinnen Spinnerinnen Weberinnen; die Gestalt der letztern am Webstuhle zeigt uns Hans Holbein.

Viele dieser Gewerbsweiber sind bei den Zünften eingeteilt; aber die Mehrzahl bleibt solcher Organisation fern, so daß wir z. B. im Rotel der Steuerzahler von 1429 unter den Zünftigen 13 % Frauen finden, unter den Zunftlosen 66 %, und im Steuergesetz von 1385 werden als „lüte die nit zünfte hant“ im Einzelnen nur „beginen guttlerinnen und tuchelerinnen“ genannt. Auch an die Jüdinnen, die Geschäfte treiben, ist hiebei zu erinnern.

Den Frauen gegenüber wurde somit der Zunftzwang nicht strenge gehandhabt; man konnte diese Existenzen bei ihrer kleinen Arbeit, die kaum ein Gewerbe zu nennen oder nur Lohnwerk war, gewähren lassen. Bis Entwickelung und Wachstum auch hier einer Ordnung riefen. Die Tüchleinweberinnen d. h. die Weberinnen der Kopftücher für die Frauen vermehrten sich und dehnten ihre Arbeit aus, so daß die Weberzunft 1447 über Eingriff klagte und den Zunftzwang über diese Weiber begehrte. 1470 und 1484 wiederholte sich dies, und der Rat gab den Frauen ausdrücklich nur die Kopftücher und „umbwinderly“ frei; wollen sie anderes Leinentuch oder Halbtuch um Lohn weben, so müssen sie zünftig werden.

Ähnliches geschah bei den Schneidern. Auch diese wurden beim Rate vorstellig. Manche ehrbare fromme Frau habe sich schon bisher bei ihnen zünftig gemacht; aber daneben geschehe nun der Zunft großer Eintrag von „zufallenden frowen, die sich nidersetzen und neigen“. Sie verlangten die Stellung dieser Näherinnen unter Zunftzwang, damit sie mit ihnen dienen, wie sonst überall Brauch sei. Der Rat willfahrte und ordnete 1466 und 1470 die Stellung der Näherinnen in der Schneiderzunft; weitere Vorschriften gab dann die Zunft selbst. Diese „Neigerin“ waren Weißnäherinnen, die [418] Hemden Schlutten Juntli u. dgl. verfertigten; Wollentuch oder Schürlitz oder Zwilch zu verwerken war ihnen untersagt. Jeder war zur Pflicht gemacht anzuzeigen, wenn sie Eine wußte, „die neyt und nit die zunft hat.“

Machtlos dagegen waren Rat und Zunft gegenüber der Konkurrenz des Klerus, vor allem der Beginen und Klosterleute. Weberei und Buchbinderei, aber auch die Gewerbe der Tischmacher Maler Schneider Schuster hatten über diese unzünftige Arbeit von Geistlichen viel zu klagen; erst im Zusammenhang mit den Bewegungen der Reformationszeit gelang es, auch auf diesem Gebiete die Gewerbeprivilegien der Zünfte zur Geltung zu bringen.


Der Vielheit der Gewerbe gegenüber suchte man sich durch genaue Abgrenzung ihrer Gebiete zu helfen, und mit besonderer Strenge wurden, wie wir sahen, diese Grenzen gewahrt bei den innerhalb derselben Zunft vereinigten Gewerben, sobald diese wirklich spezialisiert waren und jedes seinen schließbaren Bereich hatte. Bei verschieden zünftigen Gewerben dagegen wurde die Betreibung des zweiten Gewerbes abhängig gemacht vom Eintritt in dessen Zunft. Damit war die Form der Mehrzünftigkeit geschaffen.

Gegen einen Mißbrauch dieser Möglichkeit schützten die Aufwendungen und Verpflichtungen, die mit jeder Zunftannahme verbunden waren.

Die Mehrzünftigkeit begegnet uns schon in der Zeit Heinrichs von Neuenburg: später ist sie auffallend häufig bezeugt. Sie zeigt nichts Gewerbefreiheitliches; aber sie war Anpassung des Zunftzwanges an vorhandene Bedürfnisse; sie war ein Institut, das die Ordnung ergänzen mußte in einer vom wandelbaren Leben geforderten Form.

Wie sich die Stadt in ihren öffentlichen Anforderungen an die Zünfte mit dieser Einrichtung abfand, ist gezeigt worden. Hier, wo es sich um ihre gewerbliche Bedeutung handelt, ist der Beachtung vor Allem wert der Zustand einer dauernden und gleichsam von vornherein gegebenen Mehrzünftigkeit. So zwischen den Kaufleuten zum Schlüssel und den Krämern zum Safran. Wir sehen diese Mehrzünftigkeit „den durch die zünftige Konstituierung getrennten Handelsstand wieder zu einem Ganzen verknüpfen.“ Daneben aber begegnen auch zahllose einzelne Verbindungen dieser Art zwischen Handels- und Handwerkszünften und zwischen den letztem allein. Hier erleichtert sie die Ausübung zweier verwandter Gewerbe, wie z. B. in dem schon erwähnten Falle der Bildschnitzer; oder aber Handwerker eröffnen sich durch die Zünftigkeit auf einer Handelszunft die Möglichkeit des Handels auch mit andrer als selbstgefertigter Ware; Kaufleute andrerseits werden bei Handwerkern zünftig, um die Befugnis zum Detailvertrieb ihrer Produkte [419] zu erhalten. So die Schneider, die zu Safran oder Schlüssel doppelzünftig wurden; so auf der andern Seite Ludwig Zscheckabürlin 1468, Bastion Told 1473, Heinrich Rieher 1488, Antoni Waltenheim 1488 und viele andre Handelsleute, die sich die Schmiedenzunft kauften und damit das Recht erhielten, Sensen Sicheln Nägel Blech usw. feilzuhaben. So auch der Maler Bartholome Rutenzwig 1488, der mit Glas, und der Schiffmann Diebold Merian, der mit Käse handeln wollte, und die deshalb die Gartnernzunft erwarben.


Wir wünschen zu erkennen, wie im Bereiche dieser Formen der weite gewerbliche Betrieb selbst geordnet war. Was sich uns dabei in einer schier nicht zu meisternden Fülle von Nachrichten zeigt, ist das Bild eines Werdens, dessen Verlauf fast drei Jahrhunderte (XIII.. bis XVI. Jahrhundert) umspannt. Nach der Konstituierung der Zünfte macht sich eine Wirtschaftsordnung geltend, die durch die mannigfaltigsten Einwirkungen bald gehemmt bald gefördert wird, die zu Zeiten offener ist zu Zeiten geschlossener, bis endlich eine entschiedene Tendenz die Herrschaft gewinnt und ihren Gedanken die letzte vollkommene Formulierung in der großen Gewerbereform von 1526 gibt.

Hier versuchen wir das Ganze einheitlich darzustellen, ohne Rücksicht auf die Entwickelung des Einzelnen. Dabei trennen wir, nicht etwa einer durch die Überlieferung gegebenen Classifikation folgend, sondern zum Zwecke der Klarheit, die Vorschriften die vor Allem die Produktion zu schützen berufen sind, von den hauptsächlich im Interesse der Abnehmer erlassenen, - hie und da mag die Zuteilung zweifelhaft sein.

Durchweg aber halten wir fest: fast Alles was wir vernehmen ist Befehl Ordnung, fast Nichts ist Bericht von Geschehenem. Wir erfahren meist nur, wie die Sache sein sollte, nicht wie sie war.


Dem Produzenten war zunächst ein Monopol in der Beschaffung seiner Rohstoffe zugestanden. Daher z. B. Jedem in Stadt und Bannmeile verboten wurde, den Kürschnern Eintrag zu tun dadurch, daß er Bälge von Fuchs Marder Hermelin Luchs usw. auf Mehrschatz kaufte oder bestellte; gleiches Recht verlangten die Maler hinsichtlich der Farben und des Goldes; die das Wollengewerbe Treibenden (Wollenweber Hutmacher Färber) waren befugt, Jedem, der hier Wolle auf Mehrschatz und nicht zum Verarbeiten bestellte oder aufkaufte, in den Kauf zu fallen und die Ware an sich zu nehmen.

Aber dies Alles nicht unbeschränkt. Daneben wirkt auch der Wille, die Stellung der Gewerbsgenossen auszugleichen und keinen Großbetrieb [420] Einzelner auf Kosten von Schwächern zu dulden. „Der Arme soll mit dem Reichen und der Unmögende und Kranke mit dem Starken, je Einer bei und mit dem Andern seine Nahrung finden und ruhig einnehmen“ sagt die Schifferordnung 1430. Die Meister desselben Gewerbes sollen Alle unter denselben Bedingungen und Möglichkeiten arbeiten, Keiner den Andern überwinden außer durch seine persönliche Tüchtigkeit oder durch Glück. Auf verschiedenen Wegen sucht man dies zu erreichen. Der Maurer z. B. darf im Steinbruche nicht mehr Steine bestellen als er nötig hat; der Kübler in keiner Säge „den val“ nur für sich kaufen. Ebenso darf kein Küfer einen Daugenhauer verpflichten, daß er nur ihm und keinem Andern liefere u. dgl. m. Dem Seiler ist verboten, dem Hanfhändler entgegenzugehen, ihm ab dem Haupt oder dem Karren abzuhelfen; er soll vielmehr warten, bis der Händler sich an seinen Ort gesetzt hat und zu verkaufen beginnt. Die nur dem Reichen mögliche Einfuhr im Großen wird ihm gleichsam wieder aus der Hand genommen und sämtlichen Genossen zu Nutze gemacht, indem den Engroshändlern gegenüber alle Handwerke während vierundzwanzig Stunden, von einer Vesper- oder Primzeit zur andern, ein Vorkaufs- und Zugrecht an der im Kaufhaus lagernden Ware haben. Die ausgesprochene Absicht dabei ist, „damit jeder Meister zum Kauf der Ware komme und sein Handwerk desto besser und fürderlicher treiben möge.“ Kauft ein Schmied einen Karren Kohlen und fordert ein Zunftbruder, der Kohlen nötig hat, einen Teil davon, so muß ihm Jener diesen Teil zum selben Preise ablassen, zu dem er gekauft hat; Gleiches gilt beim Garn der Weber, beim Hanf der Seiler, bei den Daugen der Küfer, beim Leder sowie beim Hirsch- und Rehhaar der Sattler usw.

Nicht nur in der Beschaffung der Rohstoffe ist der städtische Produzent durch ein Monopol geschützt; er hat in Stadt und Bannmeile auch ein ausschließliches Recht auf Arbeit zu feilem Kauf, und dieses durch den Zunftzwang bewachte Recht wächst[WS 1] und erweitert sich zum ausschließlichen Recht auf den Absatz; der Kleinhandel soll nur da zulässig sein, wo das lokale Gewerbe versagt.

Aber auch hier die notwendige Kompensation des Rechts durch Pflicht. Der Handwerker ist ursprünglich und grundsätzlich beschränkt auf den Verkauf seiner eigenen Produkte. „Niemand soll fremdes Werk kaufen und hier feil haben“ bestimmen die Sattler 1436. Gleiches gilt für die Schwertfeger, die Messer- und Waffenschmiede usw. Daneben tritt die Bindung der Arbeit oder des Verkaufs an bestimmte Orte.

Die Schindler dürfen nicht in ihren Wohnungen, sondern nur im Schindelhofe feilbieten, die Waffenschmiede dagegen nicht auf dem Markte [421] (mit Ausnahme des Jahrmarkts), sondern nur in ihren Läden. Welcher Gremper zu offenem Laden feilhaben will, darf nicht auf dem Markte sitzen, und umgekehrt. Daher die alte Einrichtung der Gewerbegassen sowie der gemeinschaftlichen Verkaufsplätze in Lauben, wo die Genossen sich gegenseitig unter den Augen haben. Keiner den Andern überbieten kann, der Käufer die gleiche Ware beisammen findet. In der Laube der Kürschner z. B. steht 1424 eine Büchse, genannt St. Erhards Stock, in die bei jedem Verkauf Käufer wie Verkäufer ein Gewisses einzulegen haben, jedoch durch die Hand nicht des verkaufenden, sondern eines andern Meisters. Und als 1510 die Hafner im Streite sind, weil Etliche aus ihnen da und dort in der Stadt verkaufen, beschließt der Rat, daß kein Hafner anderswo feil haben dürfe als in seinem Hause sowie an gemeinen Markttagen auf dem Markte.

Hieher gehört auch die Opposition gegen die Störarbeit. Keinem Hufschmied ist gestattet, in einem Kundenstall zu beschlagen: und selbst die Schneider verpflichten sich zu Ende des XIV. Jahrhunderts, Niemandem in seinem Hause zu arbeiten. Aber die Stadt tritt um des „Nutzens gemeiner Bürgerschaft“ willen diesem Streben der Zünfte entgegen, und wir finden in der folgenden Zeit die Hausschneider doch wieder auf der Stör. Immerhin mit Einschränkungen: Studenten und Magistern der Universität, ebenso üppigen Frauen soll kein Meister einen Gesellen ins Haus zur Arbeit geben, einem Dienstknecht oder einer Magd nur, wenn deren Herr ihnen will Hofkleider machen lassen oder ihnen den Lohn in Gestalt von Röcken und Hosen gibt.

Überhaupt soll Keiner sich auch im Wettbewerb durch äußerliche Mittel hervortun. Nur ein einziger Laden ist jedem Waffenschmied gestattet, jedem Schiffer nur ein Paar Schiffe und jedem Scherer das Aushängen von höchstens zehn Becken zur Reklame. Den Fuhrleuten dürfen die Seiler ihre Seile Treibschnüre u. dgl. nur auf Verlangen in die Herberge bringen und die Karrensalber nicht vor das Tor entgegengehen und Bestellungen aufnehmen. Kein Zimmermann darf mehr als zwei Werke zugleich dingen, kein Weber mehr als drei Stühle zur Arbeit haben, zweie für „geschnürten schürlitz“, den dritten für „linwatwerk“; dabei ist ein Vögelschürlitzstuhl für zwei Stühle zu rechnen.

In diesem Zusammenhang stehen auch die Normierungen von Arbeitszeit und Arbeitslohn. Bei den Bauleuten z. B., die am Morgen, sobald sie genug Tag zur Arbeit haben, diese beginnen und Abends beim Kompletläuten davon gehen sollen; bei den Schneidern, deren Störarbeiter im Sommer (Georgstag bis Michaelstag) von früh fünf bis Abends neun Uhr, im Winter von früh sieben bis Abends zehn Uhr den Kunden werken sollen; [422] bei den Schmieden, die im Sommer (Ostern bis Michaelstag) nicht vor drei Uhr, im Winter nicht vor vier Uhr arbeiten dürfen. Taglohnarbeit geschieht, soviel wir sehen, zu bestimmten, durch die Behörde gegebenen Lohnsätzen bei den Bauleuten, den Reben- und Gartenarbeitern u. dgl., während für Stücklohn in der Regel die Vereinbarung zwischen Arbeiter und Besteller vorbehalten wird, mit der gelegentlichen Ermahnung an Jene, „im machlohn bescheiden zu sein“. Doch setzen einzelne Gewerbe die Preise fest, um die sie arbeiten und unter die hinab sie nicht gehen sollen; so die Tuchscherer, die Weber.

Durchweg und schon in früher Zeit ist verboten, einem Kunden an einer Sache zu arbeiten, für die der Kunde einem andern Meister noch etwas schuldet, und die allgemeine, oft wiederholte Regel lautet: Keiner soll dem Andern seine Häuser Kunden Werke oder Knechte abdingen.

Dies Verbot des Abdingens der Gesellen steht schon in den Stiftungsbriefen der Zünfte und ist nur eine der vielen Beschränkungen, die sich die Meister beim Gesellenhalten gegenseitig auferlegen. Vor Allem die Zahl dieser Arbeiter ist bestimmt. Schneider Zimmerleute Küfer Seiler usw. dürfen nicht mehr als drei Gesellen einstellen und nur zwei, wenn sie auch einen Lehrling haben, „damit sich Einer mit dem Andern besser vertragen möge“ d. h. damit kein Meister sich durch den andern erdrückt fühle. Nur in ungewöhnlichen Zeiten wird diese Regel aufgehoben, so nach dem großen Brande von 1417 den Baugewerben gestattet, Knechte zu haben soviel sie mögen. Aber nicht umgangen soll die Regel werden dadurch, daß sich Einer, der viel Arbeit hat, Gesellen über die erlaubte Zahl hinaus durch einen Freund „uf sin Werck“ dingen läßt.

Derselben Absicht, jeden einzelnen Betrieb in seinen Schranken zu halten, dienen die Erlasse der Weber, daß kein Meister, er sei Eigenweber oder Lohnweber, sein Werk aus dem Hause geben soll zu werken, und daß kein Meister mit seinem Sohn oder Tochtermann zwei Meisterschaften in demselben Hause treiben darf; sie sollen voneinander ziehen oder aus dem einen Haus zwei Häuser machen.


Dem städtischen Konsumenten will diese Wirtschaftsordnung den Kauf aus erster Hand gewähren und sichern. Er hat innerhalb der Stadt und ihrer Bannmeile das erste Kaufrecht auf das heimische Produkt sowohl wie auf die fremde Zufuhr.

Dem Handwerker ist der Handel mit den zu seinem Gewerbe gehörenden Rohstoffen untersagt; er darf diese Stoffe nicht für den Wiederverkauf, sondern [423] nur zur Verarbeitung kaufen; so der Gerber seine Häute, der Küfer seine Reifen, der Seiler seinen Hanf usw. Aber auch im Verkaufen des fertigen Produktes setzt ihm die Vorkaufsgesetzgebung Schranken: sie verbietet dem Weber die Arbeit für Krämer Schneider oder Andere, sofern diese daran „mehrschatzen“ d. h. sie mit Gewinn weiterhandeln wollen; nur für Solche soll er arbeiten, die das Werk im eigenen Hause brauchen und verbrauchen (bruchen und slissen); Gleiches wird den Bleichern geboten; kein Schmiedenzünftiger soll Messer Schwerter Harnische u. dgl. an Käufler oder Mehrschatzer verkaufen, der Schleifer Solchen nicht schleifen, der Sarwürker und der Schlosser Solchen nichts schmieden noch schönmachen. Das Seitenstück hiezu finden wir bei den Nahrungsmittelgewerben; den Grempern z. B. ist in Stadt und Bannmeile während des Sommers vor zehn Uhr, während des Winters vor elf Uhr der Kauf zum Wiederverkauf untersagt, der Nachmittagsmarkt vor vier und fünf Uhr und am Donnerstag (am Vorabend des Fasttags) gänzlich gesperrt; das Publikum soll zu diesen Zeiten seine Butter, sein Gemüse und Obst, seine Eier Vögel Hühner usw. direkt vom Bauer Gärtner Jäger usw. kaufen können.


Über dem Allem steht die Sorge für die Güte von Material und Arbeit sowie für die Solidität des Kaufgeschäfts.

Zunächst als Warenschau. Bei den Nahrungsmitteln greifen Fehler und Schädigungen über das Geschäftliche hinaus und sind von öffentlichem Belange; daher ist beim Brot Fleisch Wein und bei den Häringen die Schau Sache der Obrigkeit; auf dem Fischmarkt amten Rat und Zunft nebeneinander; dagegen ist der Gartnernzunft die Bestellung der Mushausherren sowie der Marktherren für Geflügel und Wildpret gegeben, der Safranzunft die Schau der Spezereien.

Im Übrigen ist die Schau durchweg Obliegenheit oder Recht der Zünfte, die damit für die Güte und Verkäuflichkeit der Produkte sorgen und ihre Interessen wahren können. Durch die Vorstände und meist aus deren Mitte werden die Schaumeister zur Prüfung der Waren gewählt: auf der Safranzunft die Zwei zu den Pflegeln, die Zwei zu den Gürtlern und Spenglern; auf der Schlüsselzunft die zwei Tuchbeseher; zu Webern die Schürlitzschau, die 1409 vom Rate, später aber ebenfalls von der Zunft bestellt wird; zu Gerbern die zwei Lederschauer; die Silberprobierer auf der Hausgenossenzunft, die zu ihren Umgängen den Stadt- oder Ratschreiber zuziehen sollen; zu Spinnwettern die zur Prüfung von Rebstecken und Schindeln Delegierten usw. Diese Schaubehörde prüft die Qualität der Ware, und wo sie in [424] Werkstatt oder Laden ein „Mißwerk“ findet, hat sie den Schuldigen dem Zunftvorstand zur Büßung zu melden, soweit sie nicht selbst die Buße sofort auferlegen und erheben kann. In solcher Weise, durch scharfe Kontrolle, sichert die Zunft ihren Gewerben den Absatz; sie steht aber auch, wenn es sich um Exportware handelt, für die Stadt ein, und wenn auch nicht der Rat, sondern sie die Schau übt, bewacht sie doch neben ihrem eigenen Ansehen auch dasjenige der Stadt. Die Silberprobierer sollen im Falle von Fehlern einschreiten, „damit der Stadt Basel Schau und Lot, daran sie nun lange Zeit großen Ruhm bei Fremden und Heimischen gehabt, nicht geschmälert werde“. Dieses Interesse des Gemeinwesens, das auch Stolz sein kann, äußert sich darin, daß neben dem Schauzeichen der Zunft (zu Hausgenossen Krone, zu Webern beim Schürlitz Ochs Löwe Traube Lämmlein Wagen Sattel usw.) der Baselstab den Waren als Marke aufgedrückt wird, so den Schürlitzgeweben, dem Papier usw., während überdies einzelne Meister noch persönlich für ihre Arbeit einstehen und dieser ihr Meisterzeichen geben; wir finden diese Übung bei den Kannengießern, die neben dem Zunftzeichen der Krone ihre Zeichen in das Zinn schlagen, bei den Schürlitzwebern, seit 1412 auch bei den Messer- und den Waffenschmieden, später bei den Papierern. Gold- und Silberarbeiten dagegen bleiben, nach ausdrücklicher Verfügung des Rates 1484, unbezeichnet.


Die Richtigkeit jedes Kaufgeschäfts aber garantiert die Behörde durch das Gefecht d. h. die periodische Prüfung der in den Gewerben stehenden Geschirre Maße Wagen und Gewichte. Auch hier wieder, wie bei der Warenschau, findet sich die Teilung der Befugnis zwischen Marktherr und Zunft; Jener übt das Gefecht in den Nahrungsmittelgewerben. So steht das Gefecht der Getreidemaße dem Brotmeister zu, das Gefecht der Salzmaße den Salzbeamten; die Gewichte und Wagen der Metzger werden durch den städtischen Schlossermeister und einen Ratsdeputierten gefochten. Das Gefecht der Zigerwage im Kaufhaus läßt der Rat durch die Gartnernzunft, dasjenige der Weinmaße und Sinngeschirre durch die Weinleutenzunft besorgen und zahlt dafür jeder dieser Zünfte das jährliche „Fechtgeld“; die Kontrolle der in den Weinhäusern gebrauchten Kannen geschieht durch die Ratswachtmeister, die hiefür an ihren Messern die nach dem Weinleutengefecht gezeichneten „Eisen“ stets bei sich tragen. Alles sonstige Gefecht ist Sache der Zünfte. Die Schlüsselzunft hat in der frühern Zeit das Gefecht der Elle ihrer Angehörigen, das später in Händen der Safranzunft ist. Diese hat auch das Gefecht von Elle und Messinggewicht im Krämerhandel, sowie das Gefecht des [425] Eisengewichts im Kaufhaus. Die Schmiedenzunft hat das Gefecht des Gewichtes, mit dem man Eisen und Stahl auswägt, ferner der Müllersäcke und der Kohlenzüber. Die Gartnernzunft hat das Gefecht der Gewichte und Maße bei den Grempern Ölern Honighändlern Karrensalbern.

Wir sehen nicht, daß der Rat dieses Recht den Zünften etwa delegiert habe; solche Delegation ist nur beim Gefecht der Weinmaße und der Zigerwage anzunehmen, und der Ursprung der Ratsbefugnis auf diesem Gebiete überhaupt nicht deutlich erkennbar. Man wird anzunehmen haben, daß der Rat schon frühe durch den Bischof oder dessen Beamte zur Aufsicht über Maß und Gewicht der Lebensmittel zugezogen worden sei; im Übrigen haben die Zünfte vielleicht schon im XIII. Jahrhundert beim Rücktritte des bischöflichen Ministerials, der vordem als Zunftregent und Vertreter des Bischofs geamtet hatte, diese Aufsicht und Gewalt erlangt. Eine Teilnahme und Oberaufsicht des Rates wird dann auch bei ihnen dadurch bezeugt, daß dem Gefecht jeweilen der Ratsherr der Zunft beiwohnt.

Zu dieser Sorge für den guten Ruf des Basler Marktes gehört auch die Beamtung der Unterkäufer. Sie begegnen uns im Tuchhandel; mit mannigfaltiger, reich ausgebildeter Kompetenz sodann auf den Nahrungsmittelmärkten; am ansehnlichsten im Kaufhause. Sie sind städtische Beamte. Ein eigentlicher Maklerzwang, kraft dessen sie alle Abschlüsse vermitteln würden, scheint nicht zu bestehen, wohl aber das aus Interessen der Marktordnung und des Fiskus erlassene Gebot, die geschehenen Abschlüsse ihnen vorzulegen. Über diese Funktion von Aufsichts- und Steuerbeamten hinaus ist ihre Aufgabe lediglich, Anbietenden wie Nachfragenden Auskunft zu geben über den Stand des Marktes, „gemeine lüte“ zu sein und dem Käufer wie dem Verkäufer das Beste zu raten ohne Gefährde.


Der Betrachtung einzelner Gewerbe hat ein Blick auf die Urproduktion und die landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten voranzugehen.

Aber wir dürfen hier keine scharfe Aussonderung sehen wollen. Vielmehr handelt es sich um einen ausgedehnten, in alle andere Arbeit sich mengenden naturalwirtschaftlichen Betrieb überhaupt, im Einzelnen um Viehhaltung fast in jedem Hause der Stadt, um vielgestaltige und oft beträchtliche Land- und Gartenkultur der Einwohner auf den zahlreichen offenen Grundstücken in Stadt und Vorstädten und dann draußen im Stadtbann, um die Massen der Naturalgefälle jeder Art, die von allen Seiten her fast in jedem Hause jährlich eingehen. Bei solchen Verhältnissen erkennen wir [426] die Wichtigkeit der Weidganggeschäfte, wie sie durch die Vorstadtgesellschaften geführt werden, und auch die Besorgtheit des Rates um diese Dinge erscheint uns als ganz natürlich: daß er neben den Gutsverwaltungen der Dompropstei und von St. Alban selbst auch Zuchttiere hält; daß er regelmäßig wider den Frost und das Gewitter läuten läßt; daß er jährlich, „wenn die zeit des glenzes sich nahet“, die Würmer in den Bäumen und Gebüschen der Gärten Stadtgräben Felder usw. zu vertilgen befiehlt; daß er 1421 die den Kulturen schädliche Hasenjagd im Stadtbann (mit Hunden zu Rosse oder auch zu Fuß mit Armbrüsten) verbietet oder einmal wegen des bevorstehenden Heuets ein Dohlenloch im Innern der Stadt schließen läßt, damit die vielen Heuwagen durchfahren können u. dgl. m. Dies Alles aber fließt in Eins mit dem gesamten sozialen und wirtschaftlichen Leben, gibt ein ungebrochenes Bild städtischer Tätigkeit: wir sehen keine Trennung; derselbe Einwohner nimmt an Beidem Teil und ist er auch Handwerker, so wartet er doch auf die köstliche Frucht der Erde, empfängt er den Frühregen und den Spätregen gleich dem Ackermann.

Diesem umfassenden Zustande gegenüber füllen diejenigen Städter, die im Landbau ihren ausschließlichen Beruf haben, keinen namhaften Bereich. Vor Allem fehlt ihnen die straffe Organisation der übrigen Gewerbe. Zwar erhielten die Gärtner schon in den 1260er Jahren eine Zunft; aber nicht als Gartenwerker, sondern als Kraut- und Obsthändler; ebenso 1354 die Fischhändler. Die Rebleute dagegen kamen erst später zur Bildung einer Zunft und blieben auch da noch in freierer Bewegung; Beides erklärt sich aus dem untergeordneten Taglohncharakter, den ihre Arbeit meist hatte. Sie waren arm, und ihr Zusammensperren mit den vornehmen Grautüchern in einer Zunft erscheint als verwunderlich; aber sie waren auch sehr zahlreich, und diese numerische Stärke jedenfalls trieb bei ihnen zur Zunftbildung. Mit ihr auch brachten sie schließlich, unter Verdrängung der Grautücher, die Zunft in ihre Gewalt und hatten in diesem Verbande die Bedeutung, die dem Einzelnen abging; die Zunft besaß Haus Banner usw., ihren Schäfer, ja ihr eigenes Feldgericht.

Die obrigkeitliche Regelung ihres Gewerbes aber konnte sehr einfach sein; sie galt hauptsächlich dem Taglohne des Rebwerks und wurde oft erneuert, dem jeweiligen Stande der Reben entsprechend. Im Einzelnen mag daraus die Bestimmung hervorgehoben werden, daß die Arbeiter sich täglich früh bei der Einmündung der Hutgasse in den Marktplatz zu versammeln hatten, um sich dingen zu lassen; es war verboten, schon vorher und anderswo zu dingen.

[427] Außerdem bildeten die Auseinandersetzungen zwischen Rebleuten und Gärtnern über die Zugehörigkeit zur einen oder andern Zunft ein dauerndes Traktandum; der Rat stellte bei seinen Entscheiden jeweilen darauf ab, ob Rebland oder Bloßgelände in stärkerem Maße gebaut werde. Die aber den Pflug brauchten, sollten in der Wahl der Zunft frei sein.

Die übrigen Gewerbe der Urproduktion und Landwirtschaft standen in der Regel außerhalb jeder Organisation. Sie mochten zahlreich sein, nennen sich uns aber nur selten und vereinzelt. Es waren Jäger Fischer Hirten Ackerleute Heuer Schnitter Trottknechte Taglöhner aller Art.


Ein erstaunlicher Reichtum von Vorschriften bringt uns die Nahrungsmittelgewerbe nahe. Und zwar zeigen diese Vorschriften eine sonst nirgends im Gewerbegebiet wiederkehrende Strenge der Beherrschung und Kontrolle. Ja schon ihr Ton ist schärfer gereizter. Wir empfinden, wie schwer die Sorge der städtischen Verpflegung auf der Behörde lag zu einer Zeit, da bald da bald dort eine Fehde die Zufuhr abschnitt, die häufigen Mißernten und Viehseuchen noch durch keinen raschen Ferntransport unschädlich zu machen waren, die Viehzucht dem Wachsen der Bevölkerung nicht folgte, so daß Saumsal Eigennutz Untreue der Kornhändler Bäcker Metzger usw. sofort zu einer Katastrophe führen konnten. Daher die erregte Beflissenheit des Rates diesen Gewerben gegenüber; „um des gemeinen Nutzens willen“ werden sie darniedergehalten, da sie vor Allem für die Versorgung der Stadt da sind und ihr eigenes Geschäftsinteresse wenig geachtet werden soll; wobei gleichwohl geschehen kann, daß Bäcker und Metzger, zum Teil jedenfalls durch Schließung ihrer Zünfte, zeitweise die reichsten Handwerker Basels werden. Der stärkeren Einengung dieser Gewerbe entspricht ihre Förderung durch Zuerkennung von Monopolen, in den Verboten auswärtigen Mahlens, auswärtigen Fleisch- und Salzkaufs. Bemerkenswert ist auch, daß der Rat auf diesem Gebiete früher eingreift als auf einem andern; daß Gefecht und Warenschau, sonst durch die Zünfte geübt, hier städtisch sind; daß die Gemeinde den Verkäufern von Nahrungsmitteln Bänke und Hallen zur Verfügung stellt. Wir übersehen auch nicht, wie hier neben der Polizei der Behörde sich auch ihr Geldbedürfnis regt und die jene Polizei leitende Fürsorge für den Konsumenten durch Verbrauchssteuern, die natürlich ihn treffen, wieder wett macht.


Unter den Nahrungsmittelgewerben stehen diejenigen des täglichen Brotes in erster Linie.

[428] Bei ihrer Betrachtung haben wir uns in einen Zustand hineinzudenken, da viele Bürger wenn nicht selbst Korn bauten, doch Korngefälle bezogen und ihr Brot sich aus dem Eigenen konnten bereiten lassen. Daher die zahlreichen Scheunen und Speicher Einzelner sowie allenthalben in den Häusern die Kornkästen.

Diese private Wirtschaft erscheint uns nur vereinzelt, zusammenhängend dagegen das öffentliche Getreidewesen. In ihm zeigt sich die unvergleichliche Bedeutung des Getreides als des ersten Nahrungsmittels; Alles, was sich hierauf bezieht, ist wichtig und aufregend; jede Teurung bringt Not und Schrecken. Das sind allgemeine und überall wiederkehrende Verhältnisse; was als eigenartig hier dazu tritt, ist, daß das Gebiet Basels selbst nur wenig Korn produziert und fast die ganze städtische Getreideversorgung von außen her geschehen muß. In nächster Nähe, im Sundgau, dehnen sich die glänzenden rauschenden Felder, aus denen die Nahrung Basels kommt. Aber es ist das Gebiet Österreichs und des Adels. Der durch die Trennung dieses Gebietes von Basel geschaffene Zustand, der wie ein Verhängnis die ganze Entwickelung unserer Stadt beherrscht, erweist seine Härte und Häßlichkeit am offensten hier bei der Getreideversorgung. Die Mühen und Streitigkeiten um den feilen Kauf, später um den Fruchtpaß, zeigen uns Basel in der Knechtschaft dieser Verhältnisse, die zuzeiten seine Politik unter Interessen wenn auch mächtiger doch niedrer Art beugen und im wahren Wortsinn zu einer Brotfrage machen.

Unter solchen Wirkungen stand der Basler Kornmarkt, im weitesten Sinne genommen. Daher die zu keiner Zeit ruhende Sorge für Sicherung und Erleichterung der Zufuhr sowohl der Gefälle als des zum Verkauf herkommenden Getreides, welchen Maßregeln in Zeiten von Kriegsgefahr, bei Stockung des normalen Verkehrs, jenes bemerkenswerte Verfahren zur Seite trat, daß Basel den Flüchtlingen und ihrem Gut Aufnahme bot; mit den Leuten kam all das Getreide herein, das sie vor dem Kriege zu bergen wünschten, und schuf in der Stadt einen über das nächste Bedürfnis hinaus reichenden Vorrat.

Entsprechend gestaltet war die Exportpolitik, in gewöhnlichen Verhältnissen als Erschwerung der Ausfuhr durch einen Zoll, zu Zeiten drohender oder herrschender Teurung aber — in denen auch aller Handel stillgestellt und der Kauf des Einzelnen für den Hausbedarf an ein gewisses Maß gebunden war — als Beschränkung der ausführbaren Mengen oder als gänzliches Ausfuhrverbot. Nur haben wir bei diesen Ausfuhrverboten nicht immer an Teurungsmaßregeln zu denken; sie konnten gelegentlich auch politische Kampfmittel sein.

[429] Namentlich aber kommen in Betracht Vorratsbildung und Fruchthandel, beide durch die Obrigkeit betrieben.

Städtische Kornmagazine begegnen uns schon im XIV. Jahrhundert; doch lagerten in ihnen wohl nur die Gefälle, und zur außerordentlichen Getreidebeschaffung griff man jeweilen erst in der Zeit der Not selbst. Hierin schuf das Jahr 1439 Wandel, ein durch Häufung der schwersten Drangsal ausgezeichnetes Jahr. Daß in der Hungersnot, die es brachte, Nachbarn und alte Freunde ihre Hilfe versagten, wurde amtlich aufgezeichnet und von da an durch feierliche Verlesung bei der Ratsbeeidigung jährlich wieder ins Gedächtnis gerufen. Unvergeßlich und unverzeihlich sollte sein, was Basel damals erfahren; sichtbares Denkmal dieser Zeit aber wurde die in ihr geschaffene öffentliche Fruchtversorgung.

Der Rat baute ein gewaltiges Kornhaus am Petersplatz, im Areal des Werkhofs. Hundert Eichbäume von Säckingen, einige Hundert mächtiger Schwarzwaldtannen wurden nach Basel geliefert; im Frühjahr 1440 war der Bau vollendet; die Maler Konrad und Lawelin schmückten ihn mit Bildern. In diesem Hause geschah nun die städtische Kornverwaltung, mit Empfang der Gefälle, Einkauf von Getreide, Erneuerung der Vorräte; das aus dem Verkaufe gelöste Geld wurde stets wieder zum Ankauf neuer Frucht verwendet, so daß der Rat im Stande war, bei Teurungszeiten auszuhelfen. Eine Rüstung von langer Hand, die jede Überraschung und Not künftig unmöglich machen sollte. Dem entsprach, daß sie wuchs, sich ausdehnte. 1468 wurde ein zweiter städtischer Speicher gebaut, an der Rheinhalde beim Augustinerbrunnen; außerdem hatte der Rat noch die Kornschütte des Diebold zur Strolen an den Steinen gemietet und mit Getreide gefüllt.

Der Großartigkeit dieses Betriebes stellen wir die dürftigen Anfänge gegenüber, da die Stadt als solche in Kriegs- und Teurungszeiten Nichts tat, sondern die Einwohnerschaft selbst zur Vorratsbildung herangezogen wurde. So 1409, 1419, 1420, jeweilen durch Vermittlung der Zunftvorstände. Später begnügte sich in sorglichen Zeiten der Rat damit, die in den Privat- und Zunfthäusern liegenden Kornvorräte aufnehmen zu lassen.

Aber nicht allein als Bedarfsdeckung hatte diese städtische Kornhausverwaltung ihre Wichtigkeit. Sie diente auch dazu, der privaten Spekulation eine Konkurrenz zu bieten, sie zu regeln. Denn wir stoßen durchweg auf Spuren solchen privaten Getreidehandels. Die diesem geltende Gesetzgebung war gleichfalls geleitet durch die Rücksicht auf die Getreidearmut Basels; um nicht die unentbehrliche Einfuhr durch Händler preiszugeben, mußte ihnen der Rat im Allgemeinen eine gewisse Freiheit des Verkehrs [430] gestatten und konnte nicht zu Maßregeln greifen, die in Städten mit ertragreichem eigenem Territorium, z. B. in Zürich, möglich waren. Er mußte sich damit begnügen, die Ausfuhr von Getreide zu erschweren und nur in Teurungszeiten sie ganz zu sperren. Außerdem aber strebte die Reglementierung auch dieses Handels nach unverteuertem Markt, billigem Brot.

Vor Allem ist der Marktplatzzwang zu erwähnen, an dem der Rat mit Entschiedenheit festhielt, „um Gefährde und Winkelkäufe zu vermeiden und schneller Teurung zu begegnen“. In Häusern und Herbergen, auch der Vorstädte, durfte kein Korn gehandelt werden, sondern nur auf dem Marktplatz „zwischen den vier Rünsen“, öffentlich, unter den Augen der Obrigkeit, die auch ihren Rathaushof diesem Markt öffnete, mit ihrer Rathausuhr ihm die Stunden gab. Vorbehalten war natürlich der Handel im Kornhause; doch wurde 1527 verboten, am gleichen Tage sowohl im Kornhaus als auf dem Markt einzukaufen.

Die Aufsicht führten die Kornmarktherren und unter ihnen im Einzelnen die offiziellen Kornmesser. Diese funktionierten, gleich den Weinstichern, als Aufseher und Makler. Sie bezeugten die Käufe, unter Kontrollierung der Qualität und des für den einzelnen Kauf zulässigen Quantums. Kein Korn durften sie messen als das auf dem offenen Markt verhandelte, mit Ausnahme von Zinsfrüchten; nur sie durften messen, Niemand sonst; sie erhoben dafür das Metzgeld. Sie sollten sich völlig unparteiisch zeigen, keine Gastung noch Wirtschaft halten, keinen Fremden sein Korn bei ihnen einstellen lassen, selbst nicht mit Korn handeln.

Neben dem Käufer für den Hausbedarf stand der Händler, der um Mehrschatzes willen kaufende Fürkäufer. Doch sollte der Markt, der um acht Uhr begann, zunächst nur dem Konsumenten dienen, Verkauf an Händler vor zehn Uhr nicht statthaft sein, und in Teurungszeiten war der Händler überhaupt vom Markt ausgeschlossen. Fremden Käufern durften die Kornmesser nicht messen, solange nicht allen Einheimischen gemessen war; und bei Käufen der Fremden hatte der Einheimische (Bürger oder Hintersasse) ein Zugrecht sowohl für einen Teil als für das Ganze.

Die geschichtliche Kunde von den Müllern wird uns fast nur durch die Teichkorporationen und die behördliche Polizierung. Ihre Gewerbeverfassung selbst tritt merkwürdig zurück; nur vermuten können wir, daß sie ursprünglich mit den Bäckern zusammen zum Marktamte des Brotmeisters gehörten; bei der Zunftbildung blieben dann die Bäcker für sich, während die Müller mit den Schmieden gingen.

[431] Eindrücklich aber ist jedenfalls der ganze Bereich dieses Müllergewerbes, das von vorneherein den Reiz des Ursprünglichen, ja Unstädtischen hat. An den drei Wassergebieten der Teiche zeigt es sich uns, jede dieser Gruppen auf eigene Weise rechtlich gestaltet und als Anfangs- und Sammelpunkt von Leben ausgezeichnet.

Neben den normalen Wasserbetrieb tritt die Ergänzung der Roßmühle beim Barfüßerkloster und der Werkhofmühle, sowie einer, vielleicht in früheste Zeit zurückreichenden Windmühle in Kleinbasel.

Ursprünglich besorgten die Müller in Konkurrenz mit den Kornmessern Einkauf und Messen für ihre Kunden auf dem Kornmarkt. Sie sollten auf gute Qualität achten, nur um angemessenen Preis kaufen, „gemeine Leute“ für Arm wie Reich sein. Aber um die Mitte des XV. Jahrhunderts wurde ihnen diese Funktion genommen. Von jetzt an heißt es, daß sie den Kornmarkt „unbekümmert“ zu lassen haben, d. h. sie kommen auch jetzt noch regelmäßig auf den Markt, um den Leuten beim Kauf zu helfen und zu raten; aber sie dürfen keinem Dritten kaufen und sich selbst nur zum eigenen Gebrauch, nicht zum Weiterverkauf. Messen ist ihnen nur gestattet in den Häusern, wenn sie dort Korn vom Kasten zur Mühle holen.

Hier in der Mühle finden wir nun den Müller unter dem Reglement der Behörde, unter der Aufsicht der Müllerherren. Er ist ganz und gar eingeschränkt auf die Verarbeitung des ihm übergebenen Getreides; er darf kein Korn bauen, keinen Kornhandel treiben, kein Mehl verkaufen; genau vorgeschrieben ist ihm die zulässige Zahl seiner Haustiere, der Rosse, der Esel, vor Allem der Mastschweine, sogar der Hühner und Gänse. Die Einrichtung des Mühlwerkes wird angeordnet, der Mahllohn festgesetzt, Mehlprobe gemacht. Alles dies zu Vermeidung von Nebennutzen und Untreue und zu Sicherung der Kunden, zu Einschränkung einer Konkurrenz der Müller auf dem Fleischmarkte, außerdem zu Sicherung des städtischen Steueranspruchs.

Diese Steuer, das Korn- oder Mühleungeld, traf die innerste Stelle des Verkehrs. Sie wurde nicht erhoben vom Kornkauf, auch nicht vom Mehlhandel, sondern von der Übergabe des Getreides in die Mühle, und entrichtet durch den das Getreide in die Mühle Gebenden.

Das Mühleungeld war neben dem Weinungeld die älteste Steuer und die Haupteinnahme der Stadt, seine Entrichtung eine der Prinzipalpflichten des Bürgers. Nicht ohne Weiteres, so daß der Rat im XIV. Jahrhundert sich wiederholt den Konsens des Bischofs zur Ungelderhebung geben ließ. Dann aber nicht mehr, und was Bischof Johann 1466 dagegen einwendete, verhallte als kraftloser Protest.

[432] Mit größter Entschiedenheit behauptete der Rat das Ungeld wie dem Bischof so der Bürgerschaft gegenüber. Jährlich hatten Zünfte und Unzünftige (Edle und Andere) diese Steuerpflicht zu beschwören. Ein Beschluß von 1357 lautete, daß, wer sein Mühleungeld nicht gebe, das Bürgerrecht verlieren solle. Gegen Umgehungen richteten sich die Verbote auswärtigen Mahlens und Mehleinführens sowie auswärtigen Brotkaufens.

Nur wenige Exemtionen wurden zugestanden: Domherren und Domkaplänen von Anbeginn, seit 1383 dem Albankloster, seit 1463 dem Petersstift. Außerdem nennen die Akten noch das Spital, die Elenden Herberge und das Siechenhaus, als zur Hälfte befreit die Deutschherren und die Johanniter und den Abt von Wettingen für seinen Kleinbasler Hof. Die übrige Geistlichkeit blieb zum Ungelde verpflichtet.

Das Mühleungeld wurde Anfangs durch die Müller selbst zu Händen des Rates erhoben; von den Eximierten hatten sie nur Wahrzeichen (Kontrollmarken) zu nehmen. 1395 jedoch kam eine Änderung des Verfahrens; die offizielle Funktion wurde den Müllern hier genommen, wie später auch beim Kornkauf auf dem Markte, das Wahrzeichensystem zu einem allgemeinen gemacht und ein zentraler Ungeldeinnehmer aufgestellt in der Person des Mühlenschreibers später Kornschreibers. Diesem Beamten, der im Kaufhause saß, waren alle Lieferungen von Korn zur Mühle und das jeweilige Quantum anzugeben; er bezog das Ungeld und gab den Müllern das Wahrzeichen (Kornwahrzeichen, aus Messing), vor dessen Empfang sie Niemandem mahlen durften. Um auch aller Gefährde mit auswärtigem Mahlen und heimlicher Mehleinfuhr zu begegnen, wurde, ebenfalls 1395, den Bäckern untersagt. Jemandem zu backen, ehe sie das Wahrzeichen über die Ungeldentrichtung empfangen hätten; auch dieses zweite Wahrzeichen (Brotbeckenwahrzeichen, aus Zinn) wurde vom Kornschreiber erteilt. Er führte Buch, nahm wöchentlich von Müllern und Bäckern die Wahrzeichen wieder in Empfang und lieferte das gesammelte Ungeld aufs Rathaus. Neben dem Ungeld der Kunden ging vierteljährlich dasjenige der Müller selbst ein, von ihrem Hauskonsum, mit Anrechnung von drei Viernzel im Jahr auf eine Person.

Lauter Polizei und Kontrolle, um die Stadt vor Hunger zu schützen und den Fiskus zu dem Seinen kommen zu lassen. Dabei zeitweise eine erstaunliche Heftigkeit des Auftretens. Im Frühjahr 1438 z. B., in den Nöten der Teurung, ließen die Müller sämtliche Mühlen auf einen Schlag stille stehen, um damit die Änderung einer ihnen nicht genehmen Vorschrift zu erzwingen; der Rat antwortete damit, daß er sie Alle aus der Stadt wies und sich ohne sie zu behelfen wußte.

[433] Gleicher Art war die Reglementierung der Bäcker. Nur daß diese Maßregeln oft dem Kämpfen mit einer schwer zu bezwingenden Unfügsamkeit gleichen.

Verfassung und Organisation des Bäckergewerbes zeigen sich uns viel deutlicher als bei den Müllern und in reicher Gestaltung. Wir dürfen dabei nicht übersehen, daß neben den Berufsbäckern zahlreiche private Backöfen bestanden; noch im XVI. Jahrhundert begegnet solche Hausbäckerei.

Zu Beginn stehen Offizium und Zunft nebeneinander vor uns. Jenes, das marktherrliche Amt, das neben den Bäckern auch die Müller beherrscht, wird vertreten durch Vitztum und Brotmeister; von ihm verschieden ist die communitas panicum, das consortium pistorum, deren Ausbildung zur Zunft die Kompetenz des Amtes nicht berührt; Vitztum und Brotmeister üben ihr Recht den Genossen der Zunft gegenüber so gut wie zuvor den Genossen des offenen Handwerks. Auch aus den Streitigkeiten ergibt sich ein Nebeneinanderbestehen: der Brotmeister hat Gerichtsbarkeit Brotschau Preisregulierung, nimmt Bußen und Gefälle ein; die Zunft übt ihren Zunftzwang, nimmt Genossen auf, leistet der Stadt Wacht- und Kriegsdienst.

Nun aber, in der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts, greift die Gemeinde ein, nachdem ihre wiederholten Beschwerden über Kleinheit der Brote usw. vom Brotmeister nicht beachtet worden sind. Der Unwille und das Geschrei des Publikums sind groß, so daß der Rat einen Aufruhr besorgt, der nicht nur über die Bäcker, sondern auch über ihn selbst gehen könnte. Entschlossen nimmt er daher diese Gewerbekontrolle selbst in die Hand und setzt sich an die Stelle des alten Marktherrn, des Bischofs, der sich der Sache ja doch nicht annimmt. Er konfisziert die zu kleinen Brote, ordnet eine Brotschau, bestimmt den Brotpreis und behält sich überhaupt jede erforderliche Reglementierung vor, nicht nur des Brotmarktes, sondern auch des Aufnahmewesens der Zunft; Alles dies, wie er beschönigend erklärt, „dem Bischof an seinen Rechten unschädlich“. Von nun an ist der Brotmeister zurückgeschoben auf seine Gerichtsbarkeit und das Empfangen von Gefällen; alles Übrige ist Gemeindesache. Bemerkenswert in der nun folgenden Entwickelung ist die Eigenwilligkeit und Renitenz der Bäcker, die überall laut wird. Nicht nur in ihren Zänkereien mit den Müllern, den Gärtnern, dem Brotmeister; wie der Rat sie seinen Ernst fühlen läßt, drohen sie mit Streik oder Auswanderung; der Rat gibt aber nicht nach. Auch gegen die Verteurung und Schließung ihrer Zunft schreitet er ein; und da sie zu Beginn des Konzils entweder diesen neuen Verhältnissen nicht gewachsen sind oder sie ungebührlich ausnützen, ruft er einen fremden [434] Bäcker von Neuenburg herein, gibt ihm ein Haus, schießt ihm Kapital vor und läßt ihn frei von aller Zunftpflicht als privilegierten Ratsbäcker, speziell für Roggenbrot, arbeiten und handeln. Die Unbotmäßigkeit der Bäcker bricht noch öfters hervor, auch in der frechen Spottlust der Beckenbuben. Der Rat hat unaufhörlich mit diesen Dingen zu tun; neben Brotgewicht Brotqualität Brotpreis ist das Hauptthema die Art des Verkaufs.

Die Bäcker wollen in ihren Häusern feil haben. Aber wie schon das Bischofsrecht nur einen Marktverkauf kennt, so weist auch der Rat die Bäcker aus ihren Häusern an die Öffentlichkeit, auf den Markt, der freilich nicht konzentriert ist, sondern in den Brotlauben und Brotbänken bei der Neuen Brücke, beim Spital, unter Äschentor und Spalentor, in den Vorstädten St. Alban, Steinen und St. Johann (wo die Wächterhäuslein dem Brotverkauf dienen), in Kleinbasel am Hause Wildeck besteht. Hier sollen die Bäcker, und zwar unter täglichem Wechsel des Ortes für den Einzelnen, ihre Ware auslegen und verkaufen. Der Hausverkauf wird ihnen nur zwischen Abend und Morgen, über die Nacht, gestattet. Gewöhnlich ihnen Allen. Zu Zeiten aber gilt das Verbot des Hausverkaufs nur den Meistern in der „rechten Stadt“, während die in den Vorstädten und Kleinbasel sitzenden Bäcker davon befreit sind; diese Befreiung umfaßt dann auch die beiden Bäcker Guldenknopf (im Hause Spalenberg 46) und Bumhart (im Hause Freiestraße 60), „weil sie schier in den vorstetten sitzen“, daher sie gleicherweise 1486 von dem für die rechte Stadt erlassenen Gebote des Schließens der Backöfen eximiert werden. Mit unaufhörlichen Petitionen stören die Bäcker die Handhabung dieser Ordnung; sie führen ungebührliche Reden; sie sagen den Gehorsam auf, verweigern Zahlung der Bußen, lassen das Brot ausgehen. 1489 wird der Zunftvorstand zur Strafe in eine Vorstadt verwiesen. Aber auch der Rat ist zuweilen unruhig und ungleich in dieser Polizei, öffnet einige Jahre lang die Bäckerhäuser, bis Nachlässigkeit oder Störrigkeit der Bäcker ihn wieder reizt und zum gänzlichen „Verbannen“ ihrer Häuser führt. So z. B. im Februar 1477, da die eidgenössischen Kriegsscharen von Nancy heimkehrend sich hier aufhalten, das Brot mangelt und die Stadt in schwere Sorge kommt.

Eine Sondergruppe unter den Bäckern sind die Hausfeurer, die zum Unterschied von den Feilbäckern (Weißbecken Weißfeurern) den Leuten Brot aus deren eigenem Korn oder Mehl backen. Ihre, schon dem alten Weistum des XIII. Jahrhunderts bekannte Hantierung ist durch Ordnungen und Eide sorgsam geregelt, wobei sich ergibt, daß die Hausfeurer ursprünglich neben dem Lohnwerk auch feilbuken und Brot auf die Bänke brachten, [435] seit 1488 aber sich auf die Arbeit für ihre Kunden beschränken müssen und nicht mehr auf dem Markte konkurrieren. Diese Änderung geschieht auf Begehren der Feilbäcker: die Hausfeurer fügen sich ungerne und kommen dann ihrerseits mit der Forderung, daß die Weißbäcker nur auf den feilen Kauf, nicht um Lohn backen sollen; im Besondern beschweren sie sich über deren Backen in die Klöster.

Höchst beachtenswert ist nun, wie die Stadt ihre Bäcker nicht nur scharf reglementiert, sondern ihnen auch eine Konkurrenz bereiten läßt durch Import und Verkauf der Landbäcker. Außer den guten Wirkungen solcher Konkurrenz gewinnt sie damit eine Vergrößerung des Brotangebots, und zwar auf Kosten der Nachbarschaft, nicht der einheimischen Kornvorräte. Dies ist das seit Beginn des XV. Jahrhunderts bestimmt nachweisbare Institut der Brotkarren. Sie kommen namentlich aus dem Elsaß, auch von entlegeneren Orten wie Ensisheim, und sollen der ärmeren Bevölkerung dienen, daher Personen, die ein gewisses Vermögen haben, kein Brot von den Karren kaufen dürfen. Auch soll da kein größeres Brot als Pfennwertbrot verkauft werden. Nur während einiger Tage in der Woche ist dieser Brotkarrenverkehr gestattet. 1482 werden ihm Sonntag Dienstag und Donnerstag eingeräumt; später beschließt der Rat, die Karren nur am Sonntag hereinzulassen. Von jedem Karren wird ihm eine Gebühr (Ungeld oder Zoll genannt) entrichtet, die der Kornschreiber einnimmt.


So gestaltet ist das Frucht- und das Brotwesen. Alles greift ineinander; Beamte und Gewerbetreibende sind zur gegenseitigen Überwachung und Rüge verpflichtet.

Die Organe des Rates für Handhabung dieser Ordnung sind die Kornmarktherren, die Müllerherren, die Brotschauer. Neben ihnen, an Verhältnisse ganz andrer Zeit noch lange erinnernd, besteht das Brotmeisteramt.

Von dessen Überwältigung durch den Rat ist schon die Rede gewesen; zuletzt, 1404, brachte er es als Pfand von Bischof Humbert in seinen Besitz.

In diesem Besitz erlebt nun das Amt dieselbe Erniedrigung wie die Ämter von Vogt und Schultheiß. Früher hatten ihm seine Träger Kunozer Sonnen, Jacob und Peterhans Fröwler, Ritter Henman von Ramstein, Hugo von Laufen Glanz oder doch Ansehen und jedenfalls den Reiz eines persönlichen Rechtes gegeben; jetzt ging es unter den Namen des Johann Henikin, des Küttinger, des Heini Meier usw. und war ein Amt der Stadt gleich vielen andern. Hiezu kamen Änderungen seiner Organisation. 1438 bestellte der Rat drei Brotmeister und gab ihnen außer den Befugnissen [436] des alten Brotmeisters die Aufsicht über den Brotmarkt. Aber diese unter dem Drucke schwerer Zeit geschaffene Änderung war nicht von Dauer. Schon nach wenigen Jahren ward das alte Brotmeistertum, ohne die Marktpolizei, wieder eingesetzt, und zu seiner Versehung wurden zwei Beamte bestimmt: der dem ehemaligen Vitztum nachgebildete Brotherr und diesem untergeordnet der Brotmeister. Später finden wir das Amt des Letztern in Verwaltung der Brotbeckenzunft, unter Aufsicht der vom Rate bestellten Brotherren (auch Brotmeister- und Vitztumherren).

Im Rahmen dieser Organisation dauerte das alte Recht in der Hauptsache weiter. Zunächst die Gerichtsbarkeit, die dem Brotmeister bei Streithändeln und Exzessen unter Bäckern Müllern Kornmessern auch jetzt noch zustand. Sodann das Recht auf zahlreiche Gefälle und Nutzungen; als solche werden uns genannt: die Zahlung eines jeden in die Brotbeckenzunft Eintretenden; das vierteljährliche Marktgeld („Dinggeld“) der einzelnen Bäcker; die Abgabe vom Bau neuer Backöfen; das Fechtgeld von Sestern; das Metzgeld von Hirsen Erbsen Bohnen Zwiebeln Kastanien Nüssen Kümmel Senf; Anteile an den Bußen seines Gerichts und der Brotschau; endlich die jährliche Leistung (zehn Viernzel Roggen) des Metzamtes. Dieses Metzamt zeigt sich uns nur noch in den Trümmern eines frühern Zustandes; es zog die Gebühren für das amtliche Kornmessen. Dem Brotmeisteramt zugeteilt hatte es ihm jene Lieferung zu tun, außerdem jährlich bestimmte Beträge an einige Dienstmannengeschlechter, an Gerichtsbeamte und an ein ewiges Licht im Münster abzuführen. Um die Mitte des XV. Jahrhunderts wurde es jährlich durch den Brotmeister auf der Brotbeckenzunft dem Meistbietenden geliehen.


Der Weinkonsum war viel allgemeiner und stärker, Weingewerbe und Weinwesen überhaupt bedeutender als heute.

Der Verkauf im Kleinen, das Weinschenken, „zum Zapfen feil haben“, war jedem Bürger und mit der Stadt dienenden Hintersassen, jedem Geistlichen Kloster und Herrn gestattet, wenn es sich dabei um Wein handelte, der auf eigenem Lande des Ausschenkenden im Stadtbanne gewachsen oder ihm als Zins eingegangen war. Dem gegenüber stand der berufsmäßige Ausschank der Weinleute, und deutlich sehen wir, wie diese Zunft immer wieder der allgemeinen Schenkfreiheit entgegenzutreten, ein Monopol geltend zu machen suchte. Ohne Erfolg; nur die Schenkgerechtigkeit der Geistlichen und der Klöster vermochte sie 1523 auf den selbstgezogenen Baselwein einzuschränken; Zins- und Zehntwein sollten sie nicht mehr ausschenken dürfen.

[437] Auch jeder Fremde konnte Wein nach Basel führen, hier einlegen und frei von der Zunft ausschenken, „da das unser Stadt Nutz bringet“; nur für das Ausmessen mußte er den Zunftknecht beiziehen.

Dagegen gehörte der Ausschank nicht zu den Befugnissen der Gast- und der Kochwirte. Unter diesen gelangten nur allmählich gewisse Herbergen, die sog. Herrenwirte, dazu, Wein für ihre Gäste einlegen und diesen ausschenken zu dürfen, wogegen sie zu Weinleuten zünftig werden mußten. Die übrigen Wirte besaßen das Weinrecht nicht und mußten den Wein, den ihre Gäste verlangten, außer dem Hause beim offenen Zapfen kaufen; nur für die eigene Familie und das Gesinde durften sie Wein im Keller haben.

Der Weinhandel, Weinverkauf im Großen geschah, soweit er nicht in den Kellern vor sich ging, auf dem Marktplatze. Hier zeigte der „heiße Stein“ vor dem alten Rathause den Bezirk des Weingeschäftes, bei dem wir vor Allem an Einfuhr aus Sundgau und Breisgau und große Weinlieferungen in die Eidgenossenschaft zu denken haben. Weimnarkttage scheinen Donnerstag und Freitag gewesen zu sein.

Weinausschank und Spedition waren jedoch zu Zeiten still gestellt durch das alte Recht des Bannweins, kraft dessen vom Montag nach dem Kreuztag im Mai (3. Mai) an während sechs Wochen Niemand hier Wein verkaufen durfte als der Bischof oder Derjenige, dem er dies gegen eine Abgabe erlaubte; 1313 hatte Bischof Gerhard dieses Recht an die Stadt verpfändet; noch gegen Ende des Jahrhunderts sehen wir den Rat davon Gebrauch machen und die Bannweinabgabe einnehmen.

Alle diese Ordnungen reden von einem Weinwesen, dessen Bewegtsein und bunte Fülle wir uns nicht genügend vorstellen können. Wir beachten die außerordentliche Beflissenheit, mit der diese Dinge durch den Einzelnen sowie von oben herab behandelt werden, die laute Öffentlichkeit des ganzen Treibens. In das Geschäfts- und Händlertum mischt sich überall Behagen und Genußfreude, und was Enea Silvio von den Wiener Bürgern erzählt, die selbstgezogenen Wein ausschenken und hiefür in ihren Häusern Trinkstuben einrichten mit guter Küche dabei, mit Zechbrüdern und gefälligen Mädchen, mag auch von den Baslern gelten; sogar in des Bürgermeisters Hof kommt es 1395, da er seinen Bettinger ausschenkt, zu einer Schlägerei zwischen Bauern und Schuhmachergesellen. Auffallend häufig stehen im Leistungsbuch die Weinrufer als Urheber von Skandal Schlägereien u. dgl.

Hinter dem Allem aber zeigt sich als das Ruhige Regelmäßige und Allverbreitete der Weinbesitz eines jeden irgendwie vermöglichen Einwohners, der gefüllte Keller für den Hausbedarf; daß Hans Holbein in den ersten [438] Jahren seiner Basler Zeit den Wein am Zapfen kaufen mußte, war ein deutliches Zeichen von Dürftigkeit.

Inmitten dieses Gewirres finden wir die Weinleute, die Genossen der Zunft. Nur wer ihr angehört, kann Weinschenk von Beruf sein. Auch die Weinhändler, die übrigens zugleich Detaillisten Weinzäpfer sein mögen, gehören zu ihr. Die Zunft übt das Gefecht der Weinmaße; sie hat beim Weinzapfen Fremder zu assistieren. Aber gleich den Müllern und Bäckern sind auch die Weinleute in Schranken gebannt; während der besten Zeit, von Herbst bis Weihnacht, dürfen sie weder in Basel noch in den nahen Weindörfern, auf zwei Meilen in der Runde, Wein kaufen; während der übrigen Zeit ist dies auch ihnen gestattet, aber am Markttag erst, wenn das Fähnlein weggenommen und der eigentliche Markt geschlossen ist, und in den Kellern sofern sie da noch etwas finden. So ist ihr Handel zurückgedrängt, damit dem Wein kaufenden Bürger der Markt nicht verteuert werde; außerdem können ihnen die Basler Produzenten und Weinzinsempfänger noch durch ihren Weinschank Konkurrenz machen. Der prinzipielle Gedanke ist auch hier: Schutz der Produktion, des Marktes, des Konsums vor dem Handelsmann.

Bei Ausschenken und Verkaufen von Wein war keine Gemeinschaft erlaubt, weder mit Einheimischen noch mit Fremden, der Vereinfachung von Aufsicht und Besteuerung wegen, sowie um dem Bürger den Vorteil größerer Konkurrenz zu wahren. Aber im Herbst 1434 nötigten die Verhältnisse des Konzils, diese Ordnung preiszugeben, die „nit komblich noch nutzlich ze halten“ war; die Gesellschaftsbildung ward auch im Weingeschäfte gestattet und erst 1463 diese Neuerung wieder aufgehoben.

Mit der Wirtschaftspolitik ging auch hier die Steuerpolitik Hand in Hand. Allenthalben sehen wir, bald im einen bald im andern Sinne, die Behörde eingreifen.

Beim Weinhandel durch das Organ der Weinsticher. Diese waren hier, was im Kaufhaus die Unterkäufer und auf dem Kornmarkt die Kornmesser: Aufseher Berater und gelegentlich Vermittler. Sie hatten auf die Qualität des Weines und auf Einhaltung gerechter Preise zu achten; bei den Käufen waren sie anwesend, stellten das Quantum fest und erhoben dafür das Stichgeld, vor dessen Erstattung kein Wein aus der Stadt gelassen wurde. Von allen Käufen Fremder machten sie des Pfundzolls wegen dem Kaufhausschreiber Anzeige.

Der Weinausschank stand unter der Obhut der Faßbesiegler, die auch Weinschätzer oder Weinungelder hießen. Sie traten im XV. Jahrhundert [439] an die Stelle der Sinner oder der „sechs so über die wine ze beyelende gesetzt sind“, und hatten überall in den Kellern, sobald Wein eingelegt wurde, diesen zu messen oder zu schätzen, hienach das Ungeld zu bestimmen und einzuziehen und zum Zeugnis ihr Siegel in Wachs auf das Faß zu legen. Kein unbesiegeltes Faß durfte aufgetan und ausgeschenkt werden. Dem Sinnschreiber teilten die Besiegler jeweilen ihren Befund zur Kontrolle mit; das Weinungeld brachten sie jeden Samstag ins Rathaus. In den Kellern der Herrenwirte geschah dies Alles durch besondere Beamte, die Wirtenweinschätzer.

Der zum Ausschenken bestimmte Wein wurde durch die Weinrufer feilgeboten.

Die Sinner, im XIV. Jahrhundert mit dem Beieln und Versiegeln der Schankfässer betraut, haben später nur noch mit den leeren Fässern für Handel und Ausschank zu tun. Sie sinnen sie „mit züchtiglichem und sänftiglichem Einstoßen des Stabes“, für Großbasel beim Kornmarktbrunnen, für Kleinbasel wahrscheinlich beim Brunnen von St. Nicolaus; jeden Morgen halten sie in den Kellern der Weinschenken Nachschau, prüfen die Siegel und untersuchen in den ausgetrunkenen Fässern den „Abwyn“ oder die „Trusen“ auf allfällige Verfälschung des Weins. Der Sinnschreiber führt Buch, erhält die Meldungen der Siegler und rapportiert jeden Samstag bei der Stadtkasse behufs Kontrolle des eingehenden Weinungelds.

Alle diese Beamten müssen sich gegenseitig beaufsichtigen; und auch die Weinlader werden vom Rat in Pflicht genommen. Sie besorgen das Einlegen und Ausziehen der Fässer, wachen über Erstattung des Stichgeldes, melden dem Kaufhausschreiber das Einkellern Fremder usw.

Die notwendige Ergänzung all dieser Polizei war die Sorge des Rates für das Vorhandensein ausreichenden und guten Weines. Oft und viel sehen wir ihn deshalb mit der Weinleutenzunft reden, sie dafür verantwortlich machen, daß die Stadt allezeit „beweint“ sei. Die ganze Kraft dieser Sorgfalt aber entwickelte sich in den Jahren von Weinteurung: die Ausfuhr wurde verboten; die Zunft wurde verpflichtet, für das beständige Vorhandensein von mindestens vier Zapfwirten zu sorgen; die Zone, innerhalb deren ihr der Weinkauf verboten war, wurde erweitert; die allgemeine Schenkfreiheit wurde bestätigt, den Fremden der Ausschank ohne die sonst nötige Teilnahme der Zunft und nach Belieben auch auf dem offenen Markte, „auf der Achse“, gestattet; der Rat selbst öffnete seine Keller, schickte Fuhrwerke ins Elsaß um Wein zu holen, verkaufte Wein. Alles zu Trost und Hilfe der Gemeinde. Die Lage schien ernst genug; wurde doch schon in gewöhnlichen Zeiten die Vorschrift, daß kein Schenkfaß besiegelt werden [440] solle, ehe sein Vorgänger leer getrunken sei, für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Feiertage und somit längeren Feierns der Besiegler aufgehoben, „damit die welt one win nit sie“.

Sodann die zahlreichen Erlasse des Rates über Reinhaltung des Weines, Verbot des Mischens von Landwein und Elsässer, von altem Wein mit neuem, und das oft wiederholte Verbot, den Wein zu „arznen“ d. h. ihn mit Waidasche Scharlatkraut Senf Eiern Milch Kalk Schwefel usw. zu versetzen. Der Wein soll gelassen werden, wie er „an den Rebstöcken gewachsen und von der Trotte gekommen“ ist, und die Aufsicht hierüber wird den Weinleuten, den Weinbeamten, den Küfern eidlich überbunden. Auch den Herren der benachbarten Weinländer sendet der Rat diese Erlasse, damit dort die Händler sie erfahren; er regt auch gemeinsame Maßregeln der Fürsten und Städte gegen die Weinverfälschung an.

Auch die Weinpreisbestimmung durch den Rat ist hier zu nennen, sowie der jährlich durch die Basler Weinsticher und die Beamten der Markgrafschaft verabredete „Weinschlag“; dieser diente namentlich dazu, für Umrechnung der Markgräfler Weinzinse in Geld die Norm zu geben.

Endlich, außer der Handänderungsgebühr des Stichgelds und dem Pfundzoll für den Weinumsatz der Fremden, die Besteuerung des zum Ausschank bestimmten Weines in der Form des Weinungelds. Es war dies die älteste Verbrauchssteuer — schon zu Ende der 1250er Jahre wird sie erwähnt — und neben dem Mühleungeld dauernd die größte Einnahme der Stadt. Ergänzt wurde sie zur Konzilszeit durch eine Steuer vom Weinkonsum der Gäste in Privathäusern und seit 1451 durch die „Weinsteuer“ oder den „bösen Pfennig“, eine Verbrauchssteuer von dem zum persönlichen Bedarf im Hause konsumierten Wein.

Andrer Art, nämlich Steuer vom faßweise „auf die Fuhr“ verkauften Wein, war der Fuhrwein. 1386 versetzte ihn der Bischof dem Burchard Sinz, 1436 der Weinleutenzunft; in ihrem Besitze wurde diese Steuer, solange die Zunft das Recht zu behaupten vermochte, unter dem Namen „Bodengeld“ für die Zunftkasse erhoben.

Neben den Kornkästen und Backöfen der Bürger und ihren Fässern selbstgezogenen Weines gehören ihre Ställe in das Bild dieser Kleinwirtschaft, bei der Landbau und Viehzucht jeden Beruf begleiten und das Haus miternähren konnten.

Es waren private Dinge, die nur wenig durch die Fürsorge der Obrigkeit berührt wurden und uns daher meist verborgen bleiben. Jedenfalls [441] fehlte es nicht an Rindvieh; in vielen Häusern, namentlich bei Müllern und Bäckern, fand sich das Schwein als das bevorzugteste Schlachttier. Vielgenannt sodann sind die auf den Gütern und Schlössern der Nähe (Gundeldingen Binningen Bottmingen), aber auch in der Stadt selbst betriebenen Schäfereien; sie galten den übrigen Viehbesitzern stets als eine arge Schädigung der Weidetrift. Daher die häufigen Erlasse des Rates über die Maximalgröße solcher Schafherden, ihre Einschränkung auf einen Bezirk des Stadtgebietes und innerhalb dessen auf die Egerten Brachfelder u. dgl. 1462 fanden sich in der Stadt außer den Schäfereien des Spitals und einzelner Klöster (St. Alban Gnadental) ein halbes Dutzend privater Schafzüchter, deren Jeder höchstens zweihundert Schafe sollte halten dürfen; 1534 wurde auch dies aufgehoben und der Betrieb einer Schäferei außer dem Spital, dem Siechenhaus und den benachbarten Schloßgütern nur noch den Gernler gestattet, einer alten Schafzüchterfamilie, deren Weidebezirk vor St. Albantor und jenseits der Birs bei Klein-Rheinfelden lag.

Das Vieh der Bürger hatte rings um die Stadt seine Weide; jeder Tag begann mit dem Klang und Lärm der nach den verschiedenen Richtungen ausziehenden Herden. Drei Hirtenbezirke galten für das in Großbasel stehende Vieh: zu St. Johann, zu Spalen, zu Äschen und St. Alban; außerdem trieb der Hirt der großen Gutswirtschaft des Spitals in der Spitalscheune zu St. Elisabethen. Drei Meilen weit von der Stadt weg durfte geweidet werden; bis Neuweiler und Oberwil, gegen Therwil „an die Schlücken“, gegen Reinach an die Reben, bis zum Münchensteiner Bannfuhr der Spitalhirt; bei Brüglingen war in der Birs der Tränkeplatz seines Viehs.

In diesen Herden besaß die Stadt eine Deckung ihres Milch- und ihres Fleischbedarfs; es war zumeist Vieh, „das ans Messer gehörte“, und durfte deswegen nicht von Basel fortgetrieben werden.

Zur Viehzucht des Bürgers paßte, daß auch das Schlachten zum Hausgebrauch dem Einzelnen freistand. Wie Mancher sein Brot selbst buk, so schlachteten sich noch Zahlreichere daheim ihr Vieh. Wiederholt ist von diesem Stechen und Schlagen in den Häusern die Rede; nur den Metzgern selbst war es untersagt.


Der Zunftbrief der Metzger von 1248 ist einer der ältesten der uns erhaltenen. Er gibt Bestätigung einer von den Metzgern getroffenen Abrede, die jedoch nicht das Schlachten regelt, sondern den Fleischmarkt, den Kauf und Verkauf alles Dessen, das zum Metzgergewerbs gehört. Und [442] zwar ruht diese Abrede unmittelbar auf dem Vorhandensein einer gemeinsamen Marktstelle, der School. Wer das Metzgergewerbe treibt, aber sich der Abrede nicht fügen und der Zunft nicht angehören will, soll am Fleischverkauf nicht teilnehmen können. Diese Ordnung von 1248 setzt also noch einen in die Häuser einzelner Metzger verteilten Fleischmarkt voraus; indem sie den Bestand der Zunft und alle Rechtsfolgen an die Gemeinsamkeit des Feilbietens in der School knüpft, ist es um die nichtzünftigen Metzger geschehen. Wir finden solche später nicht mehr, sondern der Besitz eines Schoolbanklehens ist jetzt Voraussetzung des Metzgerberufs.

Im XIII. Jahrhundert bestanden zwei Metzgerlauben: die obere School über dem Rümelinbach zwischen Spalengasse und Sattelgasse, und die tiefer gelegene. Jene obere School ging früh ein, und der gesamte Fleischverkauf kam in die große School, die, wohl der alten untern School identisch, zwischen Sporengasse und Sattelgasse gelegen und dem Metzgerzunfthause benachbart war. Neben ihr lagen die „finnige“ School als Verkaufslokal für minderwertige und verdorbene Ware und das zum Schlachten des Viehs dienende Schinthaus.

Im XV. Jahrhundert, wahrscheinlich zu Beginn der 1430er Jahre und aus Gründen des Konzils, wurde in Großbasel eine zweite School eröffnet; sie lag gleichfalls über dem Birsig, bei der Barfüßerbrücke, und hieß die obere und neue School.

Schon viel früher finden wir eine School in Kleinbasel; sie war bei der Einmündung der Rheinbrücke vor dem alten Rathause, dem spätem Richthause gegenüber, gelegen.

Alle diese Schoolen waren Eigentum der Stadt, die sie baute und unterhielt. Ebenso die einzelnen Verkaufsbänke, für deren Benützung der Rat Zinse von den Metzgern erhob; die große School enthielt 1404 achtundfünfzig solcher Bänke, 1467 sechzig in vier „zyleten“.

Dieses Eigentum der Stadt an Schoolen und Bänken war unbestritten; aber im Maß von Rechten und Pflichten zeigt sich uns ein Wandel. Weil die Metzger ein Erbrecht zu haben behaupteten, verlangte der Rat, daß sie dementsprechend auch Bau und Besorgung übernähmen. Da sie sich dessen weigerten, zog er 1402 die Verfügung über die Bänke an sich: kein Metzger solle fortan seine Bank verkaufen oder verpfänden dürfen; wolle er sie nicht mehr verzinsen, so habe er sie dem Zinsmeister aufzugeben; bei seinem Todefalle sie frei an den Rat zurück, ohne daß seine Erben ein Recht an ihr haben; doch möge sie der Zinsmeister vor Andern diesen leihen. So die Ordnung von 1402, die aber schon bald durch die Wiedereinführung des [443] Erbrechts von Söhnen und Brüdern gemildert wurde und von da an in dieser Form galt. Der Grundgedanke war und blieb, daß Keinem eine Bank zu leihen sei, der nicht selbst sie brauche und Fleisch auf ihr aushaue; Keinem solle die Zunft geliehen oder erneuert werden, der nicht zuvor ein Banklehen empfangen habe; wer kein Lehen habe, solle „ungemetzget“ sein.

Schlachten der Metzger und Fleischverkauf waren in die Schoolen gewiesen und nirgends sonst möglich.

Diesem Fleischmarkt gelten zahlreiche Verordnungen des Rates. Noch in der ersten Hälfte des tt>XIV. Jahrhunderts scheint die Kontrolle Sache der Zunft selbst gewesen zu sein; später finden wir sie durchaus als eine Macht des Rates, die wie bei Brot und Wein unnachsichtlich, ja oft heftig gehandhabt wird. Der Ehrlichkeit und Frische dieses Marktes gilt seine Sorge daneben dem Genügen, der Reichlichkeit, die ja in jenen Zeiten starken Fleischverbrauchs von außerordentlicher Bedeutung war.

Auch hier hatte die Zunft zu verantworten, wenn Mangel herrschte. Die Behörde griff ein mit Taxen, mit einer strengen täglichen Schau, die sowohl dem noch lebenden Schlachttier als der zum Verkauf an den Nägeln hängenden Ware galt. In einer die Erwähnung keines Details, bis auf die Euter der Kühe, verschmähenden Sorgfalt gebot der Rat, daß Sorten und Teile nicht vermischt würden; das Schwache und Magre sollte nicht zum Guten und Fetten gelegt werden, Kuhfleisch war gesondert feilzubieten, der Vertrieb des finnigen Fleisches aus der rechten School fort und in das Nebengebäude, die finnige School, gewiesen. Wie den Metzgern ein Kompagniebesitz an Banklehen verboten war, so auch jede Gemeinschaft in Hauen und Verkaufen. Dieser scharf reglementierte Markt, auf dem jeder einzelne Händler und Handel unter dem Auge der Behörde stand, sollte, weil er so geschützt war, auch der einzige sein; nirgends sonst in der Stadt wurde Fleischverkauf geduldet, die Zunft hatte das Monopol, auswärts Fleisch zu kaufen war den Einwohnern verboten.

Näheres Eingehen auf alle diese Ordnungen ist unmöglich. Sie richteten sich an ein starkes, zu Zeiten überraschend zahlreich vertretenes Gewerbe; in der Hauptsache besagten sie vom XIV. Jahrhundert an stets dasselbe. Solche Wiederholung ist nur erklärlich aus einer ihre Kraft stets neu versuchenden Widerspänstigkeit der Metzger selbst, wobei dann jede Erneuerung dem Rate Anlaß bot, seine Mandate noch detaillierter zu gestalten. Eindrücklich ist die Häufung dieser Erlasse vor Allem in den 1520er Jahren. Es waren Jahre großer Fleischteuerung und außerdem großen Getreidemangels. Die im Rappenmünzbunde vereinigten Regierungen der oberrheinischen Lande, zu denen ja auch der Basler Rat gehörte, suchten durch scharfe Viehhandelspolizei, Verbot des [444] Kaufes auf Mehrschatz, Hemmung des Exports dem Übel zu steuern. Aber wie furchtbar solche Zustände wirken konnten, gesteigert durch die Leidenschaft und Unruhe jener Zeit überhaupt, zeigt uns der Tumult der Basler Einwohner, der im Mai 1531 losbrach, weil es an Fleisch gebrach. Sie drohten, alle Metzger in den Rhein zu werfen; über den machtlosen Rat hinweg bedurfte es des Eingreifens des Großen Rates selbst, um die Erregung zu stillen.


Neben den Metzgern war ein Teil des Fleischmarktes, nämlich der Verkauf von Füßen und Innenteilen der geschlachteten Tiere, den Kuttlern zugewiesen. Diese betrieben außerdem das Verfertigen und Feilbieten von Würsten. Auch hier galten genaue Vorschriften der Stadtbehörde, über das Stoßen der Kesselwürste und Leberwürste in Schweinsdärme und nicht in Rindsdärme, über Frischhalten der Ware, über Sieden in Brunnenwasser, über das Halten von Schweinen usw. Dazu kamen wiederholte Grenzscheidungen zum Schutze der Kuttler den Metzgern gegenüber, die auf ihren Schoolbänken gleichfalls Kutteln und Rindsfüße zu verkaufen suchten, aber auch zum Schutze des Publikums, das die Kutteln in der School zu Fleischpreisen kaufen mußte. Ein Metzger soll ein Metzger und ein Kuttler ein Kuttler sein, erklärte der Rat, und dem entsprechend waren auch die Verkaufsstellen separiert. Kuttlergaden standen auf dem Marktplatze beim Brunnen, an der Hutgasse, am Rindermarkt, auf der Neuen Brücke; später wurde dieser ganze Spezialmarkt auf der Birsigbrücke beim Rüden konzentriert.


Auffallend ist nur, daß die Stadt diesen Fleischverkauf so lange Zeit unbesteuert ließ. Weinungeld und Mühleungeld waren schon uralte Intraden, als man sich endlich 1451 auch zu einem Fleischungeld entschloß. Es sollte erhoben werden von allem geschlachteten Fleisch und betrug einen Pfennig auf zwei Pfunde; außer dem in den Schoolen feil liegenden Fleisch traf es auch das in den Häusern zum Hausgebrauch geschlachtete. Die Wage, nach der das Ungeld jedes Quantums berechnet wurde, stand in der großen School, und dorthin hatten auch die Privaten ihr Geschlachtetes zu bringen. Drei Verordnete des Rates, die Fleischwäger, bestimmten täglich das Ungeld, und jeden Montag hatten Metzger und Private ihre Steuern im Rathause zu erlegen. Vom Herbst 1451 bis Sommer 1453, dann vom Herbst 1475 an dauernd begegnet uns diese Einnahme in den städtischen Rechnungen.


Enge verbunden mit diesem Weide-, Schlacht- und Fleischmarktwesen war der Viehhandel.

[445] Jeder kann Vieh hier einführen, der Fremde, der Bürger und der Hintersaß, er sei Metzger oder nicht. Aus der Schweiz vor Allem, aber auch aus Schwaben und Wälschland; im Teurungsjahr 1473 kommt Vieh aus Ungarn nach Basel.

Die Ausfuhr dagegen ist vielfach erschwert, zum Teil ganz gesperrt. Weidevieh soll überhaupt nicht weggetrieben und ausgeführt werden; die Basler Weide wird ihm zum Nutzen der Einwohner gewährt und soll nicht der Fremde zu Gute kommen. Vieh, das von Hiesigen auswärts gekauft und hier auf den Markt gebracht wird, kann unter gewissen Voraussetzungen wieder ausgeführt werden, mit Ausnahme besonders wertvoller Rinder; diese sollen hier bleiben.

Für das Vieh der Metzger gilt ein andres Recht. Grundsätzlich ist die Ausfuhr allen Viehs verboten, das sie in Basel und einer zwei Meilen breiten Zone ringsum besitzen oder kaufen; solches Vieh soll nur hier verkauft und geschlachtet werden. Wenn ihnen ausnahmsweise gestattet wird, Vieh auswärts zu verkaufen, aber erst unterhalb von Ottmarsheim und Neuenburg, so ist dies eine starke Erschwerung des Exports.

Sie erscheinen auch sonst, allgemeinen Grundsätzen der Nahrungsmittelpolizei gemäß, als zurückgedrängt zu Gunsten des Marktes. Sie dürfen herankommendes Vieh nicht unterwegs anhalten und feilmachen; sie dürfen sich in Viehhandelssachen zu keiner Gemeinschaft zusammentun; sie dürfen den Viehmarkt erst betreten im Sommer von zehn, im Winter von elf Uhr an. Über diesen Viehmarkt selbst erfahren wir nur wenig. Die Lokalitäten Rindermarkt und Schweinemarkt (an den Steinen) zeigen eine Teilung des Marktes nach den Gattungen. Die durch Nichtbürger geschlossenen Käufe besteuerte die Stadt mit ihrem Pfundzoll, und die Beamten dieser Steuer, die Viehzoller, funktionierten zugleich als Aufseher und Steuerbeamte gleich den Unterkäufern Kornmessern usw. auch bei jedem Handel zwischen Einheimischen. Auf dem Roßmarkte, dessen Bedeutung in jener Zeit allgemeinen Berittenseins und beständigen Reitens uns ohne weiteres klar ist, waren in solcher Weise die Roßtäuscher tätig; sie hatten jeden Kauf den Viehzollern zu melden, damit diese von den Nichtbürgern den Pfundzoll erhoben.


Sodann die Fischnahrung. An und für sich über allen Vergleich hinaus häufiger als in späterer Zeit, dazu für die Fasttage und Fastwochen unentbehrlich. Und wie kam diesem Bedürfnis die Natur hier entgegen in der wasserreichen Gegend Basels! in den Bächen, den Weihern, den Flüssen beider Ufergebiete, dem mächtig spendenden Rhein! Die große Zahl der [446] uns bekannten Fischenzen in diesen Gewässern spricht deutlich genug, und neben ihnen dienten die Seen des schweizerischen Oberlandes, war selbst das Meer durch gute Verkehrsmittel nahe gebracht.

Von obrigkeitlicher Ordnung des Fischereigewerbes bei Basel haben wir nur Kenntnis aus späterer Zeit. Lange scheint dies Gewerbe allein durch die Genossen selbst geregelt worden zu sein.

Hiebei hatte Geltung der Bezirk des Rheinrechts, der sich von Augst herab bis zur Kapelle bei Rheinweiler erstreckte; als altes Herkommen war anerkannt, daß bei Berufsstreitigkeiten und Rheinfreveln in diesem Bezirke das Recht vor den Fischern zu Basel gegeben und genommen werden sollte. Sie waren die stärksten mächtigsten; was an Fischerei in diesem Gebiet ausgeübt wurde, war in der Hauptsache Basler Fischerei. Wenn wir später auch den Rat der Stadt Vorschriften erlassen sehen, die für dies ganze Gebiet gelten sollen, so kann dies nur so verstanden werden, daß ein Vorrecht der Zunft auf die Behörde übertragen worden sei.

Solche Vorschriften regelten die Zeiten des Fischens. An allen Marienfesten, an den Tagen der Apostel, an allen Sonntagen und gebannten Feiertagen und an den drei hohen Zeiten Weihnacht Ostern Pfingsten, vom Läuten der Betglocke am Vorabend an bis zum Nachtglöcklein am heiligen Tage selbst, war der Fischfang in dem genannten Bezirke verboten; nur in den vier Wochen von Allerheiligen bis Andreastag sollte dies Verbot nicht gelten.

Andre Erlasse des Rates bestimmten, daß zwischen der alten Fastnacht und dem ersten Mai keine Laichhechte, vom ersten Mai bis Jacobi keine jungen Fische gefangen werden durften u. dgl. m. Auch um die Fangvorrichtungen (Affenzug Spreytgarne Wurfgarne Klingelberen Steynwat usw.) begann sich die Obrigkeit zu kümmern.

Seit Ende des XV. Jahrhunderts traten an die Stelle vereinzelter Vorschriften des Basler Rates periodische Vereinbarungen der Städte und Herrschaften der Oberrheinufer.


Intensiver war die obrigkeitliche Fürsorge für den Fischhandel. Auch sie ursprünglich Sache des Bischofs, dessen letzte Handlung auf diesem Gebiete die Erteilung einer Zunft an die Handwerke der Schiffer und Fischer 1354 war. Das späte Datum dieses Zunftbriefes läßt vermuten, daß er zunächst der Vereinigung der beiden Handwerke in einer Zunft galt, verfassungsrechtlich nicht gewerberechtlich wichtig war und in den Bestimmungen über Fischerei und Schiffahrt altes Recht reproduzierte. Dieses alte Recht [447] mag schon den Handwerken einen Zunftzwang gegeben haben, dessen Handhabung natürlich, weil auf der Verleihung des Marktherrn ruhend, nur innerhalb des Marktgebietes möglich war; er galt aber nicht der Ausübung der Fischerei, sondern dem Kauf und Verkauf. So nun auch in der neu organisierten Zunft von 1354, die ein Verband der Fischhändler war. Fische fangen durfte Jeder, soweit nicht bestimmte einzelne Fischereigerechtsame bestanden. Aber mit Fischen Handel treiben konnten im Prinzip nur die Genossen der Fischerzunft.

Auf solche Weise erklärt sich uns das Vorhandensein zahlreicher nichtzünftiger Fischer. Und erst gegen Ende des XV. Jahrhunderts kam es auch unter diesen zur Bildung eines Verbandes. Nicht durch Anschluß an die Zunft, sondern durch Schaffung einer neuen Gesellschaft, der „Hümpeler“, die dann ausgedehnte Befugnisse in der Rheinfischerei erlangten.

Wie für Ordnung der Fischerei der Rheinrechtsbezirk Augst-Rheinweiler galt, so für die Fischhandels- und Marktvorschriften die Bannmeile, die durch Markt Riehen Hornfelsen Münchenstein Binningen Allschwil Hegenheim Greften Märkt begrenzt wurde.

Das Recht dieses Basler Fischmarktes lautete: Kein Fischer, weder ein hier gesessener noch ein „usman“, durfte in der Bannmeile Fische zum Wiederverkauf kaufen, weder Rheinfische noch Bachfische; nur die Salmen waren von diesem Verbot ausgenommen.

Die hiesigen Fischer durften keine Fische ausführen noch von der Stadt kommen lassen.

Sie durften unter sich keine Gemeinschaft im Verkauf der Fische haben.

Spezielle Marktpflichten waren die Einhaltung der Marktzeiten (von Ostern bis Michaelis sieben Uhr, von Michaelis bis Ostern acht Uhr Morgens), vor denen kein Verkauf stattfinden durfte; die Sauberhaltung von Fischmarkt und Brunnen; die Sonderung der Verkaufsbänke, wonach die „ertrunkenen“ oder sonst unguten Fische von der lebenden Ware getrennt auf der äußersten Bank feilgeboten werden mußten, u. dgl. m.

Die Fischmarktherren und Fischbeschauer übten die Aufsicht auf dem Markte, sorgten für Ordnung Güte und Reichlichkeit; sie wachten auch darüber, daß keine Fische ausgeführt wurden.

In der Menge der Vorschriften heben sich die dem Salm geltenden eigenartig ab. Er ist in Basel der erste aller Fische. Schon auf der Tafel Theodorichs in Ravenna hatte er neben den Meerfischen den Ruhm des fernen Rheines verkündet; jetzt ist er das beliebte Ehrengeschenk des Rates an Fürsten und Prälaten, die in Basel ankehren. Dabei der eigentliche [448] Oberrheinfisch von Bedeutung, aber mehr Delikatesse als Nahrung, weswegen die Verbote des Kaufs auf Mehrschatz in der Bannmeile und der Handelsgemeinschaft für ihn nicht gelten. Genaue Tarifierungen und Verkaufsordnungen zeichnen ihn aus, und selbst in den Namen, unter denen seine Sorten auf dem Markte gehen (ein hocher fisch, ein überschwengkiger junker, ein guter junker), wird er scherzhaft wie ein Herr und Erlauchter geliebkost.

Ein stets sorgfältig geregelter Teil des Marktes war der Fischhandel der Fremden; der Rat hielt darauf, daß dieser in keiner Weise gehemmt werde. Daher die bestimmtesten Weisungen an die ansässigen Fischer und namentlich das Verbot, heranfahrende Fischtransporte unterwegs anzuhalten und abzudingen.

Es handelte sich hiebei namentlich um die Fischhändler von Sursee Luzern Wäggis usw., die beständig Fische der dortigen Seen nach Basel brachten. Natürlich suchten die Basler Fischer diese Konkurrenz dadurch zu schwächen, daß sie selbst an den Oberländer Seen Fuß faßten. Aber auch hier trat ihnen die Marktpolitik des Rates entgegen; sie sollten an jedem See nicht mehr als einen Gemeinder und Agenten haben und durften zwar dort oben in Gemeinschaft kaufen, mußten aber den Verkauf in Basel Jeder gesondert betreiben. Kamen gesalzene Fische aus den Seen nach Basel, so war ihr Kauf den hiesigen Fischern unter gewissen Voraussetzungen gestattet, dagegen der Kauf grüner Seefische durchaus untersagt.

Ein zweites fremdes Element waren die Meerfische. Doch kamen diese nicht auf den Fischmarkt, sondern waren Gremperware.

Befreiung von allen diesen Regeln und Verboten aber brachte die Fastenzeit, die Zeit des stärksten Fischkonsums. Nicht nur wurden das Vorkaufsverbot für Rheinfische und das Verbot des Verkaufens in Gemeinschaft aufgehoben, sondern überhaupt der Markt für Jedermann geöffnet, die Zunft in ihrem Zwange suspendiert.

Die unruhigen Zeiten des XVI. Jahrhunderts brachten auch dem Fischmarktwesen auffallende Störungen. Häufiger und heftiger als je zuvor vernehmen wir jetzt Klagen über Mangel an Fischen, Ungenügen des Marktes; die Fischer treiben allerhand Gefährde, zuerst um die allgemeine Handelsfreiheit während der Fasten, dann um den Handel der Fremden zu unterdrücken. Der Rat erläßt auf ihr Andringen solche Verbote; aber da sie den Markt nicht speisen und die Gemeinde Mangel an Fischen leidet, führt der Rat 1512 die Verkaufsfreiheit in der Fastenzeit, 1524 das alte Recht des Fremdenhandels wieder ein.


Schon die Zunftgesetzgebung Heinrichs von Neuenburg handelte von [449] den Gärtnern und von den zu ihrer Zunft gehörenden Obsern und Menkelern, die später Gremper hießen. Es waren verwandte Betriebe. Neben den großen Nahrungsmittelgewerben brachten sie dem Tische der Einwohnerschaft die zahlreichen unentbehrlichen Einzelheiten: Gemüse und Kraut aller Art die Gärtner; die „essige Speise“ von Eiern Butter Käse Ziger Birnen Aepfeln Quitten Nüssen Kastanien u. dgl., aber auch Wildpret Hühner Tauben Gänse, Amseln und Drosseln, Fasanen, graue und rote Rebhühner u. dgl., sodann Salz Senf Kümmel Fenchel Hirsen Hafermehl usw., endlich Häringe samt andern Meerfischen die Gremper. Dagegen nicht Honig, dessen Handel frei war; und daß auch hier nirgends von Milchhandel die Rede ist, mag beachtet werden; Jeder hatte die Milch aus dem eigenen Stalle.

Über die Gärtner lassen unsere Dokumente wenig verlauten; wir hören nur, daß fremde Gärtner an höchstens zwei Tagen im Monat hier zum Feilbieten zugelassen wurden, und daß auf dem Markt die Einheimischen und die Fremden getrennt saßen. Häufiger werden die Gremper genannt; aber insofern bei diesen von den Nur-Händlern Diejenigen unterschieden werden, die selbstgebaute Ware feilbieten, wird im einzelnen Falle die Grenze zwischen Gärtner und Gremper nicht immer klar gewesen sein.

Als das Wichtigste scheint im Gewerberecht der Gremper das früher geschilderte Vorkaufsverbot gegolten zu haben. Es kehrt immer wieder, steht an der Spitze aller Ordnungen. Während ihnen z. B. gestattet war, den Käs und Ziger, der aus dem Oberland und vom Schwarzwald, und die Butter, die von Luzern ins Basler Kaufhaus gebracht wurden, hier „mit dem huffen“ (en gros), doch bescheiden und ohne Wegdrängung der Bürger, zu kaufen, und während ihnen überhaupt auf dem Engrosimport von Lebensmitteln während vierundzwanzig Stunden ein Zugrecht zustand, hatte jenes Verbot des Vorwegkaufens die Produkte der nähern Umgebung Basels im Auge, bei denen es sich um den täglichen Detailabsatz vom Produzenten oder Züchter an den städtischen Abnehmer handelte. Deutlich begründete der Rat sein Verbot, damit Armen und Reichen, die hier zu Markte gehen, ein Gleiches geschehe und damit sie die essige Speise um so leichter essen können.

Aus diesem Grunde war auch der fremde Gremperhandel hier zugelassen, zum Unterschied von den Gärtnern, die Produzenten und deshalb vor der Konkurrenz stärker zu schützen waren. Dabei strebte der Rat eine Trennung des Gremperhandels der Einheimischen von dem der Fremden an und wies jene in ihre Häuser oder Gaden, diese auf den offenen Markt und ins Kaufhaus. Doch war dies offenbar nicht durchzuführen. Wir sehen auch die einheimischen Gremper sich auf den Markt setzen; Ende des [450] XV. Jahrhunderts hatten sie hier ihre Tische beim heißen Stein und vom Hause zum Affen bis zum Hafen.

Im Übrigen galt auch bei den Grempern das schon Bekannte: Verbot des Abdingens und Hinderns auf dem Hertransport, Verbot des Gemeinschaftshandels, Pflicht die Ware bei ihrem Namen zu nennen und die Sorten (Bellelaykäs, Fettscheryer Käs, Schafkäs, Lumberier Käs, sodann Burgener Ziger, Scheffetzer Ziger, Waldziger usw.) nicht zu vermengen, Prüfung der Ware durch die Marktherren.

Ein wichtiger Teil der Gremperei war der Handel mit getrockneten Meerfischen; er erweitert uns das Bild des im Übrigen sehr lokalen Betriebes sofort um eine mächtige und andauernde Beziehung in die Ferne. Köln war der Stapelplatz des Häringhandels; diese Stadt vermittelte zwischen den Fangstätten der Nordsee und dem Oberlande, sie besorgte die Schau. Ihre Korrespondenz, ihr mündliches Verhandeln mit den oberrheinischen Kaufleuten, die den Strom hinab bis zu ihr, ja bis Deventer und Breda reisten, vergegenwärtigen uns die Grütze und Mannigfaltigkeit dieses Geschäftes; 1459 kam es auf Klage Basels über die schlechte und betrügerische Verpackung der Häringe zu Verhandlungen der beteiligten Städte; ihre Boten trafen sich in Frankfurt an der Messe. 1470 wurde in ähnlicher Weise Abrede getroffen über den ganzen Betrieb dieses Häringsgeschäftes, den Fang, das Salzen, die Verpackung usw.

Gleich den „grünen“ Fischen hatte auch die „gesalzene Ware“ eine größere Bedeutung als heute. Das ganze Jahr hindurch, aber vor Allem in der Fastenzeit; wir verstehen, wie empfindlich Basel sich getroffen fand, als ihm z. B. in den Fasten 1409 ein großer, über hundert Tonnen haltender Häringtransport vom Feind abgefangen wurde. In den Fasten galt überhaupt kein Gremperrecht mehr für Häringe und Bückinge, sondern das Feilbieten auch dieser Fische stand Jedermann frei; nur Stockfische Plattyßlin und Hundsfische durften auch zu dieser Zeit einzig durch Gremper verkauft werden.

Durchweg aber war der Häringhandel in den Häusern untersagt; er sollte nur auf dem Markte sowie im Kaufhause stattfinden, wo er der Kontrolle der obrigkeitlichen Häringbeschauer unterstehen konnte. Gegen ein Aufkaufen dieses Imports im Kaufhause durch Engroshändler wendete sich die Bestimmung, die den Grempern während vierundzwanzig Stunden einen Vorkauf gab; freilich mit ungenügender Wirkung, so daß der Rat wiederholt einzugreifen hatte. Als er 1524 jene Bestimmung erneuerte, verbot er zugleich den Grempern, Abreden oder Association mit den Importeuren zu treffen. [451] Aber weder das Eine noch das Andere beseitigte die heftigen und offenbar begründeten Klagen des Publikums über Mangel an Häringen und gesalzenem Gut überhaupt. Der Rat kaufte daher 1524 und 1525 aus städtischen Mitteln große Quantitäten Häringe und verkaufte sie der Einwohnerschaft.


Auch das Gewürzgewerbe muß hier genannt werden.

Die Gewürze brachten damals nicht nur als Beigaben einen Reiz zur Speise, sondern konnten für Lebensmittel gelten und waren ein Bedürfnis. Wie der Senf eine Rolle spielte, so daß unter den Tischgeräten der Zünfte stets zahlreiche Senfschüsselchen sich befanden, so fehlen in den Inventaren auch der privaten Haushaltung selten Pfefferstein und Pfeffersieb und das Reibeisen für den Ingwer. Den Bedarf eines guten Hauses an diesen Speise- und Weinwürzen zeigen uns z. B. die Rechnungen Johanns von Venningen mit ihren Ausgaben für Ingwer Pfeffer Safran Muskatpulver Zimt Nelken Zucker. Einzeln oder in Mischungen verwendete man diese Waren in der Küche, wobei die gewöhnliche Mischung der „Speiswurz“ durch Färbung mit Safran zur „Gutwurz“ gemacht, für Kranke eine mildere Komposition, die „Kindbetterwurz“, bereitet wurde.

Diese Gewürze und neben ihnen noch andere wie Kubeben Galgant Kardamomen Paradieskörner usw. waren fast durchweg Import aus der Ferne, Handelsware. Die sie vertrieben, waren die Krämer, seit der schärferen Arbeitsteilung als Pulverkrämer ausgeschieden, denen erst das XVII. Jahrhundert die Bezeichnung Spezierer gab.

Die Krämerzunft übte die Gewürzschau durch die von ihr jährlich dazu Deputierten; sie auch besaß und überwachte die Gewürzstampfe, in der die Ware zubereitet und die Mischung nach bestimmten Rezepten vorgenommen wurde, die aber auch Droguen und Farbstoffe für andere Gewerbe verarbeitete.

Dies ganze Spezereigewerbe vollzog sich durchaus im Rahmen der Zunft, unter ihrer Verantwortlichkeit. Daß es dabei zu hoher Blüte kam, dann zu Ende des XV. Jahrhunderts die Opposition auch gegen dieses Gebiet des Handels und seinen Monopolismus sich erhob, daran ist einstweilen nur zu erinnern. Die Beschwerden des Publikums, die Verantwortung der Krämer, das Einschreiten des Rates, Alles ist Teil einer allgemeinen wirtschaftlichen Bewegung, von der noch zu reden sein wird. Nur das Eine wird hier erwähnt: daß zeitweise die Gewürzschau den Krämern genommen und zu einer städtischen gemacht wurde.

Während der Rat sich dieses Gewerbes im Allgemeinen wie es scheint [452] erst annahm, als der Kampf ausbrach, hatte er sich um die Einzelheit des Safrans schon früher bekümmert.

Neben andern Spezereien mochte der würzige goldne staubweiche Safran als das delikateste Produkt gelten; daß diese edle, des Südens gewohnte Pflanze hier am Rheine heimisch werden konnte, erhebt die wenigen Jahre ihrer Kultur in Basel zu einer anmutigen Episode.

Um das Jahr 1420 war hier „ein Lauf auferstanden, der so Gottwill nützlich sein wird, daß nämlich viele Leute, edle und unedle, in unserer Stadt angefangen haben Safran zu setzen“. Allenthalben im Stadtbann, wo sonnige Flächen waren, entstanden Safranäcker, und nicht lange dauerte es, so ließ sich der Rat vernehmen. Er gebot sorgfältiges Sammeln des Staubes aus den Blüten, warnte vor Verfälschung durch Tränken mit Öl u. dgl., setzte eine Schaubehörde ein, stellte für den Engroshandel eine Wage ins Kaufhaus. Es war eine in der Gewürzkrämerei sonst nicht gewohnte öffentliche Fürsorge, hier veranlaßt durch das spontane und sofort ergebnisreiche Auftreten eines neuen Gewerbes, dessen Wesen im fernen Lande durch Basler Handelsleute beobachtet und zu Hause geschildert worden sein mochte. Man versprach sich viel davon, und in der Tat brachten die ersten Jahre ein außerordentliches Gedeihen; bei der Kostbarkeit des Produktes ergab sich die gewinnbringendste Bodennutzung, um so mehr, da neben dem lokalen Bedarf ein Export möglich wurde, der sich in kurzer Zeit verfünffachte. Die Ausfuhr von Samen dagegen wurde verboten, um die Kultur hier zu fesseln und in der Nachbarschaft nicht aufkommen zu lassen. Auch von der strengen Bestrafung der Fälscher vernehmen wir; und wie abträglich der Artikel sein konnte, zeigt das große internationale Safrangeschäft, zudem sich die Basler Gesellschaft Halbisen & Co. 1438 mit einer Gesellschaft von Barcelona verband, wobei es sich freilich wohl nur zum kleinsten Teil um hiesigen Safran handelte.

Aber der Flor dieser Basler Safrankultur war von merkwürdig kurzer Dauer. Ohne Zweifel hatten bei ihrem raschen Emporkommen Mode und Geschmack mitgewirkt, die auch wieder rasch vergingen; vielleicht lähmte auch der Ausfuhrzoll von 1429 die Produktion. Von den 1430er Jahren an sehen wir das Gewerbe schwinden; der Export hörte allmählich auf; was noch hier an Safranbau blieb, genügte dem Ortsbedarfe.


Bei der Unentbehrlichkeit des Lebensmittels Salz war das Fehlen jeder eigenen Produktion, das Angewiesensein auf die Einfuhr in jenen Jahrhunderten der Fehden und der Transportschwierigkeiten eine ernste Sache. [453] So wenig Korn Holz Eisen der Stadt ausgehen durften, so wenig das Salz. Daher die stete Fürsorge des Rates und in gefährlichen Zeiten außerordentliche Maßregeln wie Ausfuhrverbote.

Auch in der Geschichte der Salzversorgung steht zu Beginn die Bischofsgewalt. Der Bischof hatte die Aufsicht; er wählte durch sein Müttamt die das Ausmessen des Salzes besorgenden Mütter und ließ deren Geschirre durch seinen Zollmeister revidieren; wahrscheinlich hielt er selbst einen Salzvorrat für den allgemeinen Bedarf. Aber der Großhandel mit Salz stand Jedermann frei, während der Kleinhandel Sache der Gremper war. Das Salz wurde vom Niederrhein (kölnisches Salz) und von Reichenhall in Bayern (schwäbisches Salz) bezogen und lagerte im Salzhaus am Rhein sowie in den nahen Salzkästen der Händler, am Fuße des Salzberges, an der Salzgasse (Schwanengasse).

Aber wie in allen Markt- und Verkehrsdingen meldet sich auch hier schon frühe der Rat, der Vertreter der Gemeindeinteressen. Die bisherige Freiheit des Privatgeschäfts mit ihren wirklichen oder vermeintlichen Mängeln will er durch obrigkeitliche Fürsorge ersetzen; als bestes Mittel gegen Salzteuerung, als dienlichste Form der städtischen Salzversorgung erscheint ihm das Monopol.

Schon 1317 besteht daher sein Gesetz, das den Salzverkauf ausschließlich ihm oder den von ihm Beauftragten gestattet. Diese sind auch jetzt wieder die Gremper oder andre Kleinhändler. Das Domkapitel opponiert. Aber fünfzig Jahre später finden wir denselben Zustand, dem gegenüber das Hochstift wieder nur Protest erheben kann. Der Rat hat auch die Mütter in seiner Gewalt; sie müssen ihm ihren Amtseid leisten. Tatsächlich übt er das Monopol, beherrscht er das Salzhaus, bucht er dessen Ertrag in seinen jährlichen Rechnungen. So ist es schließlich nur eine formelle Vollendung, daß er 1373 bei Erwerb der bischöflichen Zölle auch das Müttamt an sich bringt sowie das Recht, von den fremden Salzhändlern Zoll und Gebühr zu ziehen. Seitdem haben wir es nur mit städtischer Salzverwaltung zu tun.

In dieser ist aller Großhandel mit Salz konzentriert, dem Rate vorbehalten. Der Salzmeister, der unter Leitung der Salzherren das Salzhaus besorgt, kauft und verkauft Salz. Er kauft von den fremden Händlern die auf dem Rhein oder der Achse kommenden Salze aus Bayern Lothringen usw.; er verkauft an die Gremper zum Vertrieb im Kleinen und an einzelne Private. Alles nur im Großen, in Fässern oder Scheiben. Die Gremper ihrerseits dürfen keine größern Quantitäten als einen Sester verkaufen.

[454] Unter dem Salzmeister stehen der Salzschreiber, die Salzknechte, die zwölf Salzmütter. Die Letztern besorgen das Messen; ungemessenes Salz wird weder in das Salzhaus noch aus ihm gelassen; sie messen das durch die Händler gelieferte Salz vor seiner Lagerung und das an die Gremper verkaufte vor seiner Abgabe. Die Mütter fechten jährlich, in Gegenwart des Salzmeisters und des Salzschreibers sowie eines Vertreters der Gartnernzunft, den Grempern die Salzgeschirre.

Das Monopol des Rates wendet sich gegen die in der Stadt Wohnenden. Diesen ist verboten, an anderm Orte Salz zu kaufen, als im Salzhaus oder bei den Grempern. Ebenso ist dem Städter jeder Verkauf von Salz in Basel und einem zwei Meilen weiten Bezirke ringsum verboten.

Das Monopol gilt seit Erwerbung des Herrschaftsgebietes auch für dieses. Die Untertanen müssen schwören, ihr Salz an keinem andern Orte zu kaufen als in den obrigkeitlichen Salzkästen; solche bestehen in Liestal Waldenburg Gelterkinden.

Außerhalb dieses Monopols aber stehen die Fremden. Sie dürfen frei verkaufen, und als Ort solches Verkaufes ist ihnen das Salzhaus angewiesen, wie den andern fremden Engroshändlern das Kaufhaus. Aber da die Einwohner nur bei Salzmeister oder Grempern kaufen dürfen, können beim Verkaufe der Fremden die Käufer nur gleichfalls Fremde sein oder aber, und dies ist hier die Hauptsache, die Stadt selbst. Die Fremden besorgen dieser die Einfuhr, sie sind die Lieferanten des Salzhauses, die Vermittler zwischen ihm und den Salzwerken.

Ohne Zweifel zu Befreiung von diesen Vermittlern, zu Ersparung der Kosten des Zwischenhandels strebt der Rat nach dem Besitz einer eigenen Saline und unternimmt hiefür schon 1442 Bohrungen in der Herrschaft Waldenburg. Ohne Erfolg. Zuletzt gelingt es ihm, ein entfernter gelegenes Werk in seine Gewalt zu bekommen. Das ist St. Hippolyte, ein Salzbrunnen[WS 2] bei Mömpelgard, den Basel zusammen mit seinen neuen Eidgenossen von Bern Freiburg und Solothurn 1504 übernimmt und während einiger Zeit betreibt.

Dieses städtische Salzmonopol ist eingeführt worden vor Allem zu Zwecken der Fürsorge für die Einwohnerschaft. Es dient aber auch dem Fiskus. Neben dem Ertrage des Salzgeschäfts hatte schon der Bischof die Meßgebühren sowie eine Abgabe vom Engrosverkauf der Fremden. Alles dies finden wir in den Einnahmenrechnungen des Rates wieder; sorgfältig ist die Abrechnung zwischen Salzverwaltung und Stadtkasse geordnet.

Sitz dieser Salzverwaltung ist seit Alters das Salzhaus, das daneben auch als Lagerhaus für Rheinwaren dient. Es birgt in der ältern Zeit [455] außerdem einen Teil des städtischen Archivs, und noch zu Beginn des XV. Jahrhunderts halten dort im kleinen Stüblein gelegentlich die Heimlicher ihre Sitzungen.

Noch einige Worte über die Regelung des Holzwesens. Auch bei diesem sah sich die Stadt für ihre Versorgung größtenteils auf fremdes Gebiet angewiesen; die Produktion des eigenen Territoriums genügte nicht.

Die früheste uns bekannte Ordnung geschah unter dem Zwange des großen Bedarfs an Zimmerholz, der nach dem Erdbeben von 1356 plötzlich entstand; sie verbot alle Ausfuhr solchen Holzes und unterdrückte auch den Zwischenhandel. Das Holz sollte im Wasser, auf dem es nach Basel gekommen, liegen bleiben bis zum Verkauf an Solche, die es zum Bauen brauchten. Später wurde den einheimischen Händlern der Vorwegkauf des geschlagenen und feil liegenden Holzes auch droben in den Wäldern verboten und nur gestattet, daß sie mit ihren Knechten selbst hinauf gingen, dort Stämme kauften fällten und herabflößten.

Der Hauptsatz dieser alten Ordnung, die durch den außerordentlichen Moment gebotene Fernhaltung des Händlers vom Markte, erhielt später als normale und dauernde Regel die Fassung, daß Holzkauf auf Mehrschatz hier erst zulässig sein solle, nachdem das Holz acht Tage lang im Wasser feil gelegen sei. So 1398, 1409, 1442, 1501 f. Den Holzhändlern, „Holzleuten“, sowohl einheimischen als fremden, wurde der Markt erst aufgetan nach dieser Frist, während deren die Einwohner ihren Bedarf aus erster Hand hatten decken können. Aber in den Monaten Februar und März, da die Wintervorräte aufgebraucht waren und das Holz gesucht war, wurde der Händlerkauf vollständig ausgeschlossen.

Diese Bestimmungen galten hauptsächlich dem Brenn-, Bau- und Werkholz; die daneben stets genannten Rebstecken bezeugen die Stärke des städtischen Weinbaus. Auch die Schindeln waren eine unsrer Beachtung werte Spezialität. Sie kamen aus den Wäldern im obern Gebiete der Birs, und ein Spruch der Spinnwetternzunft von 1414 suchte Ordnung zu schaffen unter den bei ihr zünftigen Schindlern, die über diese jurassischen Reviere, die Bäche und zugehörigen Wälder gestritten hatten. Vom Jura schwamm das Schindelholz in Birs und St. Albanteich nach Basel; unaufhörlich hatten die Müller dieses Teichs Zank mit den ihnen widerwärtigen Schindlern und Holzleuten über diese Wasserbenützung. In den Schindelhöfen am Teich lagerte diese Ware. Weiter oben befand sich der Holzplatz für das ebenfalls durch die Birs hergebrachte Brennholz. Der Bauholzmarkt war am rechten Rheinufer eingerichtet.

[456] Aber außer den auf den Gewässern hereingebrachten Jura- und Schwarzwaldhölzern kam Holz auch auf Wagen, namentlich das Eichenholz der Umgebung Basels, für das ein völliges Verbot des Kaufes auf Mehrschatz galt. Dem Verkaufe des auf Wagen hergeführten Holzes dienten die allgemeinen Marktplätze; 1529 wurden Garten und Kirchhof der Barfüßer als besonderer Holzmarkt eingerichtet.

Der gesamte Holzhandel stand unter Aufsicht der vom Rate bestellten Holzmarktherren und Holzmesser. Auch die Maße des Marktholzes, die Preise, die Fuhrlöhne von den Holzplätzen in die Stadt setzte der Rat fest.

Aber das geschichtlich Bedeutende dieser ganzen Holzordnung sind nicht diese Vorschriften, die nur als einzelne Anwendungen allgemeiner Wirtschafts- und Marktprinzipien zu gelten haben. Wichtiger ist die Tatsache, daß auch der Holzmarkt Basels weit mehr war als nur ein lokaler. Auch durch ihn erscheint Basel als der große oberrheinische Marktort, wobei zum eigentlichen Marktwesen noch die Rechte und Funktionen der Schifferstadt treten, und stärker vielleicht als beim Umsatz andrer Lebensmittel machen sich hier die Bewohner auch entfernterer Gebiete, vor Allem die Wälschen, als stehende und unentbehrliche Figuren bemerkbar. Auch kommt keineswegs der Konsum Basels allein in Betracht. Eine große Rolle hat der auswärtige Käufer; vor Allen Breisach gibt mit seinem Holzkauf und Holztransit unaufhörlich zu tun.

Als Ergänzung der Rats- und Zunfterlasse vernehmen wir natürlich auch hier zahlreiche Klagen wegen des Ubervorteilens von Reich und Arm, schlechter Holzversorgung, Unfügsamkeit der Händler. Daher der Rat über diese hinweg mit den Lieferanten in den Wäldern selbst in Beziehung trat und von sich aus, als geschäftliche Unternehmung, die Holzversorgung organisierte. Solche Holztraktate, 1443 mit einem Schwarzwälder, 1514 und in den folgenden Jahren mit Heny Reber aus dem Riederwald u. A. geschlossen, waren die Vorläufer der spätern großen Holzlieferungsverträge mit den Markgrafen, der Abtei Lützel usw.


Soviel von den Lebensmittelgewerben. In gleicher Weise die übrigen Gewerbe zu betrachten ist unmöglich; wir können nur Einzelheiten nennen.

Zuvörderst bei den Bauleuten. Hier fällt die vollkommene Ruhe und Stetigkeit auf, gegenüber der von heftigen Stößen bewegten Entwicklung, die z. B. das Textilgewerbe durchzumachen hat. Der Grund wird sein, daß die Arbeit der Bauleute meist Lohnwerk bleibt, während die mit ihnen [457] zünftigen Kübler Ziegler Hafner usw. auch für den Markt arbeiten. Aber auch hierüber hinaus hat das Gewerbe etwas eigentümlich Isoliertes, vom rein Lokalen und Städtischen Abgewendetes. Wir fühlen die Wirkung seiner Zugehörigkeit zum großen Bunde der Steinmetzen und Maurer, so daß z. B. 1519 die in den Basler Werkhütten arbeitenden Steinmetzgesellen gemäß Freiheiten dieses Verbandes dem Rate den Jahreid weigern.

Keine Gewerbe aber können in so weitem Umfange wie diese das Ergebnis ihrer Arbeit noch heute zeigen: die Gestalt Basels, das Werk vieler Bauleutegenerationen. In ihrer ganzen Erscheinung von der großen und allgemeinen Anlage bis hinein zur Form des Einzelnen ein Komplex, dessen Geschlossenheit von imposanter Macht ist. Wenn auch gewaltige Ereignisse wie das Erdbeben von 1356 und der Brand von 1417 als Erschütterungen des Bestehenden und zugleich Impulse zu Neuem wirkten, sehen wir doch das Produkt einer einheitlichen, von nie nachlassender Kraft und Fähigkeit durch die Jahrhunderte hindurch geleisteten Arbeit vor uns. Wir hören dabei auch zahlreiche Namen von Ausführenden; dennoch vergessen wir beim Anblicke des Ganzen das einzelne Verdienst, weil nur Wenige unter den Genannten auch Personen sind und selten die Möglichkeit besteht, eine bestimmte Person mit einem bestimmten Werke zu verbinden.

Zu dem Gefühl einer großen, gemeinsam schaffenden Einheit hilft auch der Mangel stark trennender Grenzen zwischen den einzelnen Arbeitsarten. Der Tischmacher kann Bildhauer heißen, der Steinmetz Baumeister sein; auch Namen wie Heinrich Maler der Schnetzer, Elewi Schnetzer der Maler, Friedrich Bildschnitzer der Goldschmied u. dgl. m. zeigen solche Verbindungen. Ebenso geben die verwandtschaftlichen Zusammenhänge, die Künstlerfamilien, die Vorstellung eines ausgebreiteten künstlerischen Vermögens, das nicht nur in Einem lebt, sondern ein ganzes Geschlecht wirken heißt und trägt und zur Höhe führt. Solche Familien sind die Glaser, die Angelrot, die Han, die Lebzelter, die Labahürlin-Sarbach, die Fäsch, die Holbein; wir finden die Isenhut bei den Schnitzern, den Tischmachern, den Kartenmalern; die Wolleben bei den Kartenmalern und den Glasmalern, die Rutenzwig bei den Malern, den Glasmalern, den Goldschmieden usw.

Aus der Familie der Labahürlin in Kleinbasel, die als Gipser und Maurer seit den 1420er Jahren oft genannt werden, erhebt sich Jacob Sarbach. Er heißt nur Maurer, aber hinterläßt als seine Denkmäler eine Reihe bedeutender Bauschöpfungen. Dabei ist zu beachten, wie er sich vom Dienst der Kirche frei hält und durchaus als Stadtbaumeister erscheint. Er führt nur profane Arbeiten aus: auf den Schlössern Farnsburg und Homberg, [458] im Kaufhaus den Wechselgaden, das Kleinbasler Richthaus, den Fischmarktbrunnen, das Vortor zu Spalen.

Auch die Anfänge der Fäsch sind in Kleinbasel, wo sie seit Beginn des XV. Jahrhunderts als Ziegler und Maurer begegnen. Unverkennbar sind die Beziehungen dieser Familie zur Kirche; schon der Maurer Clewi Fäsch führt 1465 für Bischof Johann große Bauarbeiten im Pruntruter Schloß aus; sein Sohn Remigius wird zwar 1487 als Maurermeister des städtischen Werkhofes erwähnt, auch sein Bau des Schlüsselzunfthauses und des Eberlerhauses zum Engel ist zu nennen; im Übrigen aber ist er der Meister des Chorgewölbes der Karthause und wird nach Nußdorfs Tode 1503 Werkmeister des Basler Münsters; daneben übernimmt er die große, seinen künstlerischen Ruf im Wesentlichen bestimmende Tätigkeit in Thann, wo er das Münster ausbaut, das Pfründerhaus, die Schrannenhalle, ein Stadttor, das Münzhaus usw. ausführt. In der Stelle eines Münsterwerkmeisters zu Basel folgt ihm sein Sohn Paul.

Diese Alle gehören den gesegneten Jahrzehnten der Basler Kunst an, die zugleich die Zeit gehäuften Schrifttums und sorgsamer Überlieferung sind und dadurch neben der Herrlichkeit der Werke auch deren Schöpfer uns nahe bringen; zu Sarbach und Fäsch treten die ausdrucksvollen Figuren der Werkmeister Hans Niesenberger und Hans von Nußdorf, von denen bei Anlaß des Münsters und der Leonhardskirche zu reden sein wird.

Auffallend ist die große Zahl der in Basel arbeitenden Bildhauer Schnitzer Steinmetzen, von Heinrich Frenscher 1322 und Peter Bildemeister 1330 an die lange Reihe herab bis zu den dichten Schwärmen, die vom Ausgang des XV. Jahrhunderts bis in die 1520er Jahre sich drängen. Namen, nichts als Namen. Aber gesammelt geben sie uns die Vorstellung von einer stets gegenwärtigen Kraft der Gestaltung, die jeder Dimension und jedes Stoffes mächtig ist. Im Gegensatz zu der früher mehr dominierenden Steinskulptur ist die Plastik dieser spätern, in Namen so stark bezeugten Zeit großenteils Holzschnitzerei. Vor Allem an großen Altarwerken, wobei sich die Technik der farbigen Behandlung der Schnitzereien ausbildet und die Bildhauer selbst die Farben zu handhaben, das von ihnen Geschnittene auch zu „fassen“ beginnen. Daß diese Kunstübung etwas Neues ist, beweist die Streitigkeit zwischen den Zünften zum Himmel und zu Spinnwettern 1463 über die Zugehörigkeit Derjenigen, die selbstgemachtes Schnitzwerk bemalen.

Nur Wenige heben sich aus der Menge heraus: als ein Zeuge der soeben erwähnten Kombination Jos Langweller; 1500 hieß er Maler, 1504 [459] Bildhauer und übernahm die Ausmalung der Dieboldskapelle zu St. Leonhard so gut wie die Anfertigung des „Corpus“ des Hochaltars zu Predigern ferner der Ulmer Martin Lebzelter, der 1512 die Überwölbung des Chors zu St. Leonhard in Holz ausführte; nicht mit ihm zu verwechseln ist Martin Hoffmann aus Stolberg, der Meister der Prophetenbilder im Großratssaale 1521. Überhaupt zeigt uns bei dieser Gelegenheit der Rathausbau die talentvollsten Vertreter aller Gewerbe und Künste in dem knappen Raum weniger Jahre und des einen Bauunternehmens zusammengedrängt: neben den Holzschnitzern Lebzelter und Hoffmann den Steinbildhauer Hans Dur (Thurner) mit den Statuen des Uhrgehäuses und dem Wäppner; die in den Ratssälen arbeitenden Bildschneider und Tischmacher Jacob Steiner, Jos Mercker, Michel Dietrich, Hans Stolzenberg; den Kupferschmied Martin Beringer, den Ziegler Stefan Has, den Goldschmied Georg Schweiger, die Maler Hans Dyg und Caspar Koch und einsam über diesen Vielen Hans Holbein. Dann mag an Hans Menzinger erinnert werden, dem vergönnt war, durch Anfertigung des Grabdenkmals für Erasmus auch dem eigenen Namen Glanz zu geben.

Auf besondere Weise treibt sich in den 1450er Jahren neben diesen kunstfertigen und tätigen Männern der oft genannte Herman Krieg einher, ein Bildschnitzer, der auf der Wanderschaft bis nach Avignon Orleans und Paris gekommen ist und einen Domherrn zu Utrecht seinen Bruder nennt; jetzt wohnt er bald in Basel, wo er Bürger ist, bald in Binningen, bald in Straßburg. Von seiner Kunst vernehmen wir Nichts, sondern nur von seiner Ausgelassenheit und seinen Lästerreden über den Lohnherrn Sattler u. A. Er schmuggelt einmal ein Weib in einer Kiste verschlossen durch die Stadt; wiederholt wird er seines übeln Wesens wegen bestraft, die Zunft verbietet ihm ihr Haus; wie er aus der Haft entlassen worden ist, macht er sich davon und greift zum üblichen Mittel der Bedrohung seiner Heimat mit fremden Gerichten.

Zu den Bildhauern gehören die Tischmacher. Denn auch diese „machen Bild und Tafeln und was zum Bildhauerhandwerk gehört“, ebenso „haben die Bildhauer immer Tischmacherarbeit gemacht; beide Handwerke sind für ein Handwerk gerechnet“. Wie die Menge der Schnitzer, so ist auch die der Tischmacher in dieser letzten Zeit erstaunlich. Neben die im Rathause Arbeitenden treten zwei berühmte Verfertiger von geschnitzten Holzdecken: Ulrich Bruder, der 1497 im Beinhause zu Sursee, 1504 in der Kirche zu Muttenz solche Decken erstellte und dem wir auch das Chorgestühl zu St. Peter von 1494 und das Laiengestühl ebendaselbst von 1518 verdanken; [460] sodann Bläsi Werker, „der interessanteste Vertreter seines Faches“, der 1494—1502 für Hausen Elgg Erlenbach Kappel Küsnach arbeitete.

Nicht übergehen dürfen wir den großen Zimmerer Hans von Thann, den Erbauer des Kornhauses 1439, des Chorgestühls zu Barfüßern 1441, des neuen Hauses zur Mücke 1450, des Münsterdachstuhls 1462.

Das sind nur vereinzelte Figuren. Nehmen wir hinzu die Scharen Derjenigen, die alles Übrige geschaffen, die Kirchen, die Fortifikationen, die private Baumasse, so ergibt sich ein Ganzes von Leistung, dessen Reiz vielleicht durch die Namenlosigkeit noch gemehrt wird. Freilich eine dauernde, zu immer Mächtigerem treibende monumentale Gesinnung lebt darin nicht; seit der Anlage des Münsters im XIII., dem Bau des Barfüßerchors im XIV. Jahrhundert ist ein Geist der Großheit vielleicht nur noch einmal im Basler Bauwesen wirksam gewesen: bei der Errichtung des Spalentors. Aber die Summe der Schöpfungen zeigt jedenfalls ein ausgedehntes Können, und dieser Eindruck geht aufs vollkommenste zusammen mit dem Ruhme von Basels Schönheit und Stärke und mit All dem, was wir über den Rang der Stadt im Verbande der deutschen Steinmetzen, über die wiederholte Berufung von Baslern zu auswärtigen Arbeiten und Expertisen vernehmen.


In der Bauleutenzunft waren auch die Hafner oder Ofner eingereiht. Ihre Hauptarbeit zeigt sich uns da und dort noch heute, am reichlichsten in den vielen wohlgeformten und gezierten Ofenteilen. Aber wie viel wir diesen Thonwerkstätten auch außerdem noch verdanken könnten, lehrt die Nachricht von der Anfertigung einer großen Figurengruppe (Christus am Kreuz und die Schächer) durch Pauli Krutlins Tochtermann den Hafner 1487, die zur Aufstellung im Freien, bei der Heiligkreuzkapelle, bestimmt war.

Von allgemeiner Bedeutung war der große Hafnerbund, ähnlich den Abreden der Seiler- und der Kürschnermeister oberrheinischer Städte 1389 und 1413, aber in weiterer Ausdehnung und mit festerer Organisation. Er war nicht nur ein Gesellenverband, sondern Meister und Gesellen des gesamten Hafnerhandwerks in den Städten und auf dem Lande zwischen Ravensburg und Straßburg traten da zusammen und beredeten ausführliche Ordnungen. Sie sollen gute Arbeit liefern; Keiner darf Häfen Kacheln Krüge usw. einem Mehrschatzer verkaufen, der nicht Hafner ist, weil ein des Handwerks Unkundiger böse Ware für gute kaufen und beim Weiterverkauf das Publikum betrügen, das Gewerbe in Verruf bringen könnte; Jeder soll seine Ware nur im eigenen Hause oder auf dem offenen Markte verkaufen; sie sollen einander nicht in Arbeit und Verdienst greifen, keinem Schuldner [461] eines Verbandsgenossen arbeiten usw. Alles dies ward verabredet auf einem Bundestage zu Laufenburg am 27. Dezember 1435, wo unter den Basler Genossen Meister Hans Hertlieb einer der „houptlüte im Niderland“ war. Schon 1434 hatte der Bund von Kaiser Sigmund eine Bestätigung seiner Rechte und Freiheiten und 1435 den Ritter Henman Offenburg als Schirmherrn erhalten. Aber die Städte sahen diese Bewegung ungerne; sie empfanden eine solche landschaftliche Organisation als Hemmung oder Bedrohung ihrer eigenen Verkehrshoheit. Was die Hafner bisher festgesetzt hatten, mochte ja unbedenklich sein; aber ließ man sie gewähren, so konnte der Bund erstarken und Ordnungen treffen, die gemeinen Landen schädlich waren und auch den gemeinen Mann irreten. Basel erließ daher Rundschreiben an die Städte des Bundesgebietes und trieb wiederholt Konferenzen zusammen; ein Ergebnis dieser Bemühungen ist uns nicht bekannt.


Ähnliches verlautet von den Ketzlern oder Kaltschmieden, die nicht nur den Verkauf, sondern auch die Herstellung ihrer Ware zum Teil im Herumziehen betrieben und daher Organisation in landschaftlichen Verbänden zu suchen veranlaßt waren; nur wer diesen angehörte, sollte zur Ausübung des Gewerbes in einem bestimmten Kreise berechtigt sein, jeder Eingriff, namentlich der durch vagierendes Gesindel geschehende, von Verbandes wegen abgewehrt werden. Seit dem Ende des XIV. Jahrhunderts finden wir solche Verbände, und unter diesen erlangte der unter dem Protektorat der Herren von Ratsamhausen stehende, dem die rings um Basel im Gebiete zwischen dem Hauenstein und dem Hagenauer Forst, in Pruntrut usw. arbeitenden Keßler angehörten, gleich den Hafnern 1434 eine kaiserliche Bestätigung seiner Rechte. Aber hier vernehmen wir Nichts von einer städtischen Opposition. Diese hatte bei den Hafnern einer Neuerung gegolten; der Keßlerbund aber bestand schon, und die Städte hatten sich mit ihm zurechtgefunden. In welcher Weise dies geschah und die Ansässigkeit in der Stadt, die Zugehörigkeit zur Zunft mit dem Gewerbebetrieb auf dem Lande vereinigt werden konnte, zeigt das Abkommen, das der Basler Rat 1434 mit dem Schirmherrn der Keßler, Eglolf von Ratsamhausen, schloß. Eglolf hatte über Eingriffe der städtischen Kupferschmiede geklagt und sich auf das herkömmliche Recht seiner Keßler berufen; Gleiches hatte der Rat geltend gemacht. Zuletzt einigte man sich dahin, daß die in Basel ansässigen Kupferschmiede, wenn sie draußen im Lande arbeiten wollten, dem Verbandsherrn zu huldigen und die Verbandstage zu Breisach zu besuchen schuldig, zu den persönlichen Diensten der Landkeßler für den Verbandsherrn aber nicht verpflichret sein [462] sollten; Landkeßler, die in Basel arbeiten wollten, hatten hier zünftig zu werden und, wenn sie dann noch die Landarbeit fortsetzten, dem Verbandsherrn zu huldigen. In der Folge muß die Zugehörigkeit der zünftigen Keßler in der Stadt zum Bunde etwas Umfassendes und Selbstverständliches geworden sein; die in Basel ansässigen und zu Schmieden zünftigen Keßler nahmen an den Verbandstagen zu Breisach regelmäßig Teil; und daß auch der Basler Markt als zum Rechte des Keßlerverbandes gehörend galt, erhellt z. B. aus der Einsprache, die Konrad Dietrich von Ratsamhausen Namens der Kaltschmiede des Keßlerhandwerks 1477 dagegen erhob, daß die Basler Ludwig Peyer der Glockengießer und Jacob der Krämer eiserne Pfannen aus Köln und Nürnberg bezogen und hier feilboten; der Rat wies ihn ab, weil die Keßler mit solchen Pfannen gar nicht Handel trieben und somit auch keinen Eintrag litten.


Wir werfen hier rasch einen Blick auf die Schmiedenzunft. Wie anderwärts, wird auch in Basel die Metallarbeit eines der Gewerbe gewesen sein, die schon früh für den Absatz an das große Publikum produzierten. Dem entspricht die Ausdehnung der Zunft, ihre Teilung in zahlreiche verwandte Einzelgewerbe.

Vor Allen die Schlosser, die auch uns noch bezeugt sind durch prächtige Kunstarbeit.

Dann die in dieser Zeit allgemeinen Reitens und starken Fährverkehrs wichtigen Hufschmiede; bei ihnen hauptsächlich finden wir die zahllosen, durch Komposition mit „isen“ gebildeten Namen.

In der stolzen dunkeln Gruppe der Waffenschmiede sehen wir die Sarwürker (die Panzer Hauben Schürzen und Handschuhe aus Ringelwerkfertigen) später Plattner werden.

Weiter beachten wir das eigentümliche Verhältnis der Schmiede zu den Wassergewerben, das seinen offiziellsten Ausdruck in der Ernennung der Wasserfünf (s. oben S. 330) durch die Schmiedenzunft hat. Erklärt wird es wohl dadurch, daß auch einzelne Schmieden auf die Lage am Wasser angewiesen, sowie daß die Schmiede die Mechaniker, die Erbauer der Mühlwerke sind; daher hat die Schmiedenzunft das Gefecht der Müllersäcke und sind die Müller bei ihr zünftig.


Die Gießerhandwerke finden wir spezialisiert als Kannengießer Hafengießer Zapfengießer Rotgießer. Unter diesen fertigen die Kannengießer nicht allein das vielgebrauchte Zinngeschirr, sondern auch die „leitkennel“ und [463] andern Wasserableitungen auf den Dächern; sie liefern das Blei zu Fenstern und Glasgemälden. Die Hafengießer aber gießen neben friedlichen Koch- und Hausgeräten in späterer Zeit auch die gefürchteten Geschütze Basels; sie stellen außerdem die Glockengießer, deren ruhmreiche Reihe anhebt mit Meister Heinrich von Basel, dem Verfertiger der Ratsglocke zu St. Peter in Zürich 1363. Ein Jahrhundert später tritt dann Hans Peyer hervor, begütert, mit einer großen Werkstatt, der 1442 im Auftrage Felix V. die Papstglocke des Münsters, 1451 die Uhrglocke zu St. Martin, 1457 eine Glocke für Beromünster gießt. Ihm folgt Ludwig Peyer, in jeder Beziehung größer als er, weiter ausgreifend, neben der Gießerei auch einen Feilhandel im Großen mit eisernen Pfannen treibend, die er aus Köln und Nürnberg bezieht. Jedenfalls ist er von reichen Kräften, „sines hantwerks und kunst wit verrümpt“ wie der Rat selbst bezeugt, aber nicht ohne wilde Seiten; er führt ein üppiges Leben mit Spiel und Weibern, beschimpft seinen Zunftmeister, ist beim großen Münzbetrug 1474 Einer der Mitschuldigen. Daß er bei solchem Wesen einen großen Anhang unruhiger Köpfe hat, ist begreiflich. Aber zahlreiche Glocken weit im Land umher tragen seinen Namen als den ihres Schöpfers: in Freiburg i./U. (1484), in Schwyz (1484), in Sursee (1485), in Luzern (1490), in Beromünster (1486), in Gelterkinden (1487), in Dynhard (1490) usw.; auch die berühmte Schillerglocke des Schaffhauser Münsters ist sein Werk (1486); für den Dom zu Speyer liefert er 1488 eine Glocke, das Jahr darauf erhält er Arbeit in München von Herzog Albrecht. Nach ihm halten Rudolf Gowenstein, durch Werke der Jahre 1499—1514 bezeugt; Georg von Speyer, der Gießer der Münsterglocken 1493 und 1494, sowie der Glocke zu Eschenzweiler 1495; Jörg Rot 1496 und Jörg Keßler 1514 den Ruhm von Basels Gießereien aufrecht.


Die hohe Kraft, die aus all diesen Zeugnissen uns entgegenkommt als Auszeichnung der Arbeitenden selbst, aber auch als Macht allgemeiner Gesinnung und Gewöhnung, wirkt vielleicht am sichtbarsten beim Edelschmiedewerk.

Basels alte Bedeutung, seine Lebensfülle, sein Weltverkehr und Reichtum lassen hier schon einen frühen Beginn der Goldschmiedekunst vermuten. Sie ist das Handwerk des verfeinerten Bedürfnisses so gut wie der unedleren Freude an Glanz und Kostbarkeit.

Vor Allem wichtig und ausgedehnt war der Dienst, den sie der Kirche leistete; hier ist sie auch für uns noch, trotz den gewaltigen Vernichtungen [464] und Verlusten, am umfassendsten bezeugt. Eine beständige Lehre, ein täglicher Anreiz für Künstler und Gläubige mußte das Schauen dieses allverbreiteten Schmuckes von Altären und Gewändern, der in jeder Prozession funkelnden heiligen Geräte sein.

Daneben sind jedenfalls einzelne Anregungen stärkster Art von den Depositen und Pfändern ausgegangen, die wiederholt aus fürstlichem Besitz nach Basel kamen und hier den angesessenen Goldschmieden gewiß nicht unsichtbar blieben. Sie boten die erlesensten Modelle und konnten auch einem bürgerlichen Liebhaber und Besteller Ideen geben. Gerne vergegenwärtigen wir uns diese reichen Kleinodienschätze, die z. B. 1434 durch Kaiser Sigmund, 1436 durch Konrad von Weinsberg hier versetzt wurden; nicht an Umfang, aber gewiß an Kunstwert und Pracht ihnen überlegen waren die Zierden der Herzogin Katharina, durch ihren Bruder Herzog Philipp von Burgund beim Basler Rate hinterlegt d. h. wohl vor Herzog Friedrich von Österreich in Sicherheit gebracht; es fanden sich da ausgezeichnete Schmuckstücke der Frauentracht: goldene mit Rubinen Saphiren Diamanten oder mit Figuren (einer Sirene, einem Einsiedel und Engel, einem Distelzwiglin, dem Lämmlein des goldenen Vließes usw.) gezierte Spangen; eine Krone; ein goldenes Wasserkännlein mit Herzog Philipps Wappen, Schäflein u. dgl.; ein Halsband; ein Perlenrock usw.

Welche Impulse müssen sodann von jener ungeheuren Anhäufung fremdartigen und mannigfaltigsten Schmuckes ausgegangen sein, den Basel während der Konzilsjahre zu sehen bekam! Und was diesem Schauspiel mit noch größerer Gewalt und einer nach allen Seiten strömenden Wirkung folgte, war wiederum Burgund, in der Beute Herzog Karls.

Überhaupt aber und von allen einzelnen Erlebnissen abgesehen war die Gold- und Silberschmiedearbeit die Kunst der Kaufmannswelt und als solche ohne weiteres für Basel ein Lebensbedürfnis. Wir haben dabei nicht nur an reichgearbeitete und höchst wertvolle Stücke zu denken. Gerade die so große Zahl der Goldschmiedewerkstätten beweist, daß sie der ganzen Stadt, auch dem einfachen Geschmack und Vermögen zu dienen hatten. Was aber bei solcher Gesinnung oder Mode zustande kommen konnte, zeigt die Schatzkammer zu St. Andreas, die durch die reichen Krämer gefüllt wurde; in ihrem Prunke von Gold Silber Alabaster usw. macht sie einen fast venezianischen Eindruck. Daneben stehen vor unsern Augen die Tische und Kredenzen der von der Stadt gegebenen Feste, wie sie Gatari schildert, vollbesetzt mit Schüsseln und Platten, Bechern Salzfässern Konfektschalen Becken, Alles Silber und Gold und „von wunderbarer Schönheit“. Der [465] mannigfaltigste Reichtum wird uns schon frühe im XV. Jahrhundert vorgewiesen durch Inventare der Zünfte und privater Haushalte. Dort mochten Eitelkeit und wachsende Prachtliebe mitspielen; hier aber handelt es sich wesentlich um Bedürfnis oder doch um anerkannte Lebensart, wobei alle Möglichkeiten und Maße sich zeigen von den durch Enea Silvio gerühmten Tischgeräten des Bürgerhauses bis zur Kette, zum Gürtel, zum Anhänger und Ring, zum Buchbeschlag, zum flimmernden klingenden Schmucke der Festtracht.

Unter solchen Verhältnissen blühte das Gewerbe.

Die Goldschmiede standen seit Alters mit den Wechslern zusammen in der Hausgenossenzunft. Sie hatten wie Jene das Recht der Silberwage (doch nur bis zu vier Mark) und im Münzverkehr bestimmte eidliche Pflichten. Nur fremde Münzen durften sie „abtun“ und brennen, von den in Basel Kurs habenden nur Kronen und Dukaten, wenn sie ihrer zum Vergolden bedurften. Sie mußten ferner geloben, keine verdächtigen Formen zu Siegeln oder Anderm zu machen, auch nicht Messing oder Kupfer zu vergolden außer für Kirchengeräte und Sattelzierden.

Aus der Menge der hier angesessenen und hier ausgebildeten Goldschmiede sehen wir Einzelne sich anderwärts einbürgern, so in Wien 1370 den Peter von Basel, in Zürich 1417 den Hans Flötzer und 1481 den Balthasar Hechinger. Aber viel bedeutender ist die Einwanderung.

Die offenbar gute Gelegenheit zu Arbeit und Verdienst, die Basel bietet, wird ununterbrochen aufgesucht durch Goldschmiede namentlich Schwabens und Frankens, die in jenen produktiven Gebieten aufkommen aber keine Nahrung finden. Sie wandern nach Basel aus Augsburg Nürnberg Konstanz Memmingen Rotenburg Eßlingen Ulm usw. Nur das Konzil bringt fremde Gestalten in diese süddeutsche Landsmannschaft: den Lucchesen Peter von Kortys, den Brabänter Bartholome Golin, den Pariser Peter von Plovis der auch plumbator des Konzils ist und den der Dauphin seinen valet de chambre nennt.

In solcher Weise rekrutiert sich das Basler Goldschmiedegewerbe, reihen sich vor unsern Augen die langen Namenlisten. Im Zeitraume zwischen 1340 und 1530 zählen wir über hundertzwanzig in Basel arbeitende Meister.

Aus dieser Masse sondern sich einzelne Goldschmiedefamilien, in denen die Kunst weitererbt; so in der ältern Zeit die Fricker Napf Eberli Flötzer, später durch drei Generationen die Schwitzer, dann die Rutenzwig, die Knopf Schongauer Nachbur Angelrot. Auch die Goldschmiedehäuser fügen Gruppen zusammen, indem Haus Werkstatt Laden Kundsame von einem Meister an [466] den andern übergehen, entweder durch Kauf oder als Zugebrachtes der Witwe, die wieder das Handwerk freit; das sind die Goldschmiedehäuser beim Fischmarkt, unter ihnen das Haus zum Tanz an der Eisengasse, ausgezeichnet durch den von Holbein ihm gegebenen Schmuck und seit 1487 Wohnung des Jörg Schongauer, seit 1494 des Hans Nachbur, dann des Balthasar Angelrot, die alle drei zu den ersten Basler Goldschmieden ihrer Zeit gehören; das Haus zum Bild am Kornmarkt, das ein volles Jahrhundert hindurch im Besitze von Goldschmieden (1360 Cunz Napf, 1386 Hans und Berthold Eberli, 1452 Hans Phuost, 1476 Jost Spalt) ist, u. s. f.

Im Übrigen vermögen wir Einzelne kaum zu sondern und zu charakterisieren. Wir sehen uns einer Masse und dem durch sie repräsentierten prächtigen Ganzen gegenüber und bemerken nur nebenbei, daß als Lieferanten des Rates (für Botenbüchsen, Pfeifer- und Sprecherschilde, Ehrengeschenke usw.) meist die Schwitzer, später Heinrich Schach, im XVI. Jahrhundert Balthasar Angelrot arbeiten, während die Bischöfe Friedrich und Arnold den Heinrich Schwitzer, Johann von Venningen den Hans Phuost, dann den Jost Spalt bevorzugen. Bestimmt nachweisbare Schöpfungen Einzelner sind nur wenige zu nennen: 1477 eine von Hans Rutenzwig für Pruntrut gefertigte Monstranz; 1506 eine Monstranz für Großwangen von Simon Nachbur; 1608 eine Monstranz für Laufen von Andreas Rutenzwig; 1510 ein Kelch für Courtemaîche (?) bei Pruntrut von Jörg Schweiger; 1516 eine Monstranz für Sachseln von Caspar Angelrot; vor 1520 ein Kreuz für Mömpelgard von Balthasar Angelrot. Es sind durchweg Arbeiten nach auswärts und an Behörden; verschwindend dürftig dem unbekannten Unzähligen gegenüber, das an Private und in Basel selbst geliefert worden sein muß.

Von Georg Schongauer, dem Bruder Martins, wissen wir wenig mehr als Äußerliches: Käufe und Verkäufe von Liegenschaften, Rechtshändel u. dgl. Er scheint ein vielbeschäftigter Goldschmied gewesen zu sein, seine Geschicklichkeit wird noch spät durch Beatus Rhenanus gefeiert, und er darf vielleicht als Lehrer des jungen Albrecht Dürer in Basel gelten.

Anderes würde über Balthasar Hütschi zu sagen sein, der 1474 wegen arger Münzbetrügereien zur Verantwortung gezogen wurde. Er betrieb neben dem Goldschmieden das Wechslergeschäft, war auch Wardein der Reichsgoldmünze in Basel. Eine Kombination verwandter Berufe, die auch sonst sich findet, bei Heinrich Zscheckabürlin, Hans von Öringen, Ludwig Gesell, Cristan Knopf.

Ähnlich darf die Spezialität des Stempelschnitts für Siegel als ein Nebengeschäft der meisten Goldschmiede gelten. Von Hütschin kennen wir [467] sein eigenes, höchst elegantes Siegel, dessen Schnitt wir als sein Werk betrachten dürfen. So fertigt 1483 Heinrich Schach dem Junker Heinrich von Schönau, 1463 der Goldschmied Hans dem Rate von Solothurn ein neues Siegel usw.; Jörg Schweiger sodann schneidet 1533 die Münzstempel für den Rappenbund. Der Beachtung wert aber ist in dem Siegel Hütschins, in dem ihm verwandten Siegel Ulrich Meltingers u. A. eine neue Art von Schönheit, eine zweite Blüte dieser Kleinkunst nach der früheren Glanzepoche des XIII. Jahrhunderts, der wir die prachtvollen Siegel Gabler, ze Rin, Münch u. A. verdankten.

Neben dem Funkeln dieser Goldschmiedwerke geht schon früh auch der zauberische Schimmer der Glasmalerei auf. Von Glasmalern freilich ist erst später die Rede, anfangs nur von Glasern schlechthin. Aber wir dürfen diese solange wie Glasmaler gelten lassen, als das farblose Glas noch kaum gebraucht wurde und jedes Glasfenster ein Bild oder doch Farben zeigte. Verglasung der Fensteröffnungen war überhaupt eine Seltenheit, und noch im XV. Jahrhundert hatte sogar das Basler Rathaus zum Teil nur Fensterverschlüsse aus Tuch. Bei solcher Bedeutung des Glasergewerbes verstehen wir, daß gelegentlich auch Maler sich mit Glasen abgeben konnten; so Menlin, der 1373 im Auftrage des Rates ein Glasfenster für die Augustiner machte, und der Basler Maler Herman, der zu Beginn des XV.. Jahrhunderts Glasgemälde des Straßburger Münsters restaurierte. Glasen oder Glasmalen war eine einzige Fertigkeit, bei der die Technik von Zubereiten Bleien und Einsetzen in derselben Hand lag mit dem Künstlerischen der Bildform.

Als Glasmaler dieser Art finden wir im Basel des XIV. Jahrhunderts einen Johann von Winterthur, einen Peterman Murer. Wenige Namen aus einer größern Reihe. So sind auch nur vereinzelte Werke von Glasmalerei selbst zu nennen: neben dem schon erwähnten Fenster der Augustinerkirche eines im Spital über einem Bruderschaftsbett, sodann im Münster die noch erhaltenen Wappen Johanns von Vienne und die von Wurstisen gesehenen Scheiben Johann Senns von Münsingen sowie der Geschlechter Schaler Gösgen und Fröwler. Das Gewerbe war damals kaum schon so stark vertreten wie dasjenige der Goldschmiede, aber doch zahlreich genug, um schon bei Zeiten zünftig organisiert zu werden. Außerdem sind wir versucht, an eine frühe hohe Blüte der Basler Glasmalerei zu glauben angesichts des ausgedehnten und prachtvollen Glasgemäldebesitzes der Karthause schon in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens. Die großen [468] Stiftungen durch den Ritter Hagedorn, den Propst von St. Peter u. A., dann einige Jahrzehnte später die verschwenderisch reichen Donationen von Prälaten des Konzils füllten die Kirche, die Sakristei, den Kapitelsaal, die Kreuzgänge mit farbenglühenden Werken dieser Kunst. „Kein Gotteshaus in weiten Landen erfreute sich damals eines solchen Reichtums an Glasmalereien wie die Basler Karthause.“ Gegen zweihundert gemalte Scheiben waren vorhanden, nicht als eine nach einheitlichem Plan durchgeführte Bilderfolge, sondern in einzelnen Kompositionen, die aber großenteils durch Ähnlichkeit, Gleichmaß des Formates, Gleichzeitigkeit der Arbeit enge zusammengeschlossen waren. Sicherlich erhöhte diese gemeinsame Art und Stimmung den Reiz des Ganzen unendlich. Was noch über ein Jahrhundert später ein gefeiertes Schaustück Basels war, muß damals bei seinem Hervortreten, so verwöhnt auch Aller Augen durch die täglichen glänzenden Szenen des Konzilslebens waren, dem Kloster, den Stiftern, vor Allem den Künstlern selbst höchsten Ruhm gebracht haben. Jede Erwähnung dieser Künstler freilich fehlt. Wollen wir wenigstens vermuten, wer sie gewesen seien, so haben wir an die zu jener Zeit in Basel lebenden und tätigen Glaser Konrad Hefelin, Peter von Koblenz, Peter Katz, Heinrich Unverzagt, Ludman und Niclaus Glaser, Andres Edelman zu denken. Eine Nötigung, in diesem ganzen Zyklus der durch die fremden Prälaten gestifteten Scheiben ein Werk auswärtiger Glasmaler zu sehen, besteht, soviel wir erkennen, durchaus nicht.

Wie aber diese große Schöpfung wohl alles bis dahin in Basel Geschehene zusammenfaßte, so mochte sie auch als Höhe gelten, unter die nicht mehr zurückgegangen werden durfte. Solchem Gebot hatte hier fortan die Glasmalerei zu genügen, als deren Führer sich uns erst das Geschlecht der Glaser, dann die gleichfalls in mehreren Generationen wirkende Familie der Han erweisen.

Die Tätigkeit dieser Meister ist begleitet durch eine deutliche Entwickelung. Zunächst wurde das bisher hauptsächlich in weiten Kirchenräumen verwendete Glasgemälde immer mehr auch für den Schmuck kleinerer Gemächer in Zunft- und Privathäusern usw. in Anspruch genommen; gerade die Kreuzgänge der Karthause zeigten diese Anwendung. Wohl im Zusammenhange hiemit kam es dazu, daß Glasmalerei und Malerei sich bestimmter als früher gegenüber traten. Mancher alte Glasmaler, der bisher den Ansprüchen genügt hatte, war doch zu viel Glaser, zu wenig Maler für diese Kabinetkunst. Das Gewerbe wuchs; wer nicht mitkam, blieb Glaser alter Art, während die Fähigeren sich zu einer Fertigkeit erhoben, die Glasen und Malen in dem jetzt geforderten Umfange zugleich meisterte. Sie entsprachen den Bildschnitzern, die zu eben dieser Zeit ihre Kunst mit der Malerei kombinierten [469] und ihre Skulpturen selbst bemalten und vergoldeten. Die Andern mußten sich zu helfen wissen. Sie benützten gegebenen Falles vorhandene Vorlagen; oder wenn ein Glaser die Visierung nicht selbst machen konnte, so mochte er hiefür einen Maler dingen, einen fremden aber nur dann, wenn die hiesigen Maler ihm ihre Hilfe versagten. In solcher Weise ergänzten sich die Gewerbe. Aber nur um so bestimmter suchten jetzt Zunft und Rat ihre Verschiedenheit geltend zu machen; glasen sollte der Maler nicht und der Glaser nicht malen. Nachdrücklich wurde dies 1488 als Regel erklärt, allerdings gleichzeitig mit dem Ausnahmebeschluß zu Gunsten des Bartholome Rutenzwig, dem beide Handwerke weiter zu treiben gestattet wurde.

Die Familien Glaser — in der Antoni Glaser, Schöpfer der Standesscheiben im Rathause, am deutlichsten erkennbar ist — und Han scheinen die Basler Glasmalerei bis weit ins XVI. Jahrhundert hinein beherrscht zu haben; neben ihnen treten noch hervor Rudolf von Eltvil, Hans von Worms, Hans Galizian, Heinrich von Kaiserswerd, Jakob Gutsmuts u. A. Näher bekannt wird uns nur Heinrich Wolleben. Dieser machte 1505 geltend, daß er bei seinem Eintritt in die Zunft denjenigen Glasern gegenüber, die für die Visierungen Maler nötig hätten und solche nicht finden könnten, sich ein Monopol solcher Arbeit gesichert habe; als die Zunft dies ablehnt, verlangte er die Erlaubnis zur Flachmalerei außerhalb der Stadt. Auch dies weigerte ihm die Zunft, da er Glaserwerk treibe; der Rat bestätigte den Entscheid, und nun verließ Wolleben Basel. Erst 1526 finden wir ihn in Zug wieder, alt krank und arbeitsunfähig, und der Basler Rat wurde bei eidgenössischem Rechte, demzufolge jedes Ort die Seinen versehen solle, zur Übernahme dieses versorgungsbedürftigen Bürgers aufgefordert.


Wie das Handwerkliche und Zünftige zum Künstlerischen und Persönlichen wachsen konnte, war wiederholt zu beobachten. Am stärksten unwiderstehlichsten erweist sich diese Entwickelung bei der Malerei.

Das Wort Flachmalen begegnet uns zuerst im XVI. Jahrhundert; vorher kannte die Sprache keine solche Unterscheidung. Manche, die Maler genannt wurden, waren in der Tat nichts Anderes, als was später Flachmaler hieß. Daneben aber sehen wir auch denselben Mann ein Altarbild malen und Türme Dachfähnlein Tartschen anstreichen. Auch ein Künstler wie Lawlin tat dies; 1486 beschloß der Rat, die städtischen Arbeiten solcher Art, die bisher Bartholome Rutenzwig erhalten, künftig dem Hans Balduff zu geben. Freilich wie viel Gesellenarbeit unter dem Namen des Meisters ging, ersehen wir nicht, und zwischen Malen und Flachmalen eine Grenze [470] zu ziehen würde meist untunlich sein, weil die Fertigkeit in viel weiterm Umfange als später mit ihrem Bemalen von Brunnstöcken und Dachfahnen, mit unzähligen reichgestalteten Wappenzierden, mit den oft phantasievollen Emblemen der Häuser usw. sich vor Jedermanns Augen stellte und eine im besten Sinne dekorative Kunst war. Des Wertes und der Kraft des Malenden und damit der gebotenen Unterscheidung war man sich dennoch wohl bewußt. Nur in der Bezeichnung schied man nicht, von der Gemeinsamkeit des Hantierens mit Farbe ausgehend und dem Einzelnen überlassend, Fertigkeit zur Kunst zu erheben und sich nicht mit Titel und Name auszuweisen, sondern mit Werken.

Für uns handelt es sich hier um die Künstler. Aber nicht um eine Kunstgeschichte. Wir beachten nur die für das geschichtliche Dasein der Stadt wichtigen Hauptzustände und Ereignisse.

Zweimal kommt ein großer Fremdling nach Basel — 1434 Konrad Witz, 1515 Hans Holbein von Augsburg — und wird hier der Besieger Aller, der erste Basler Maler. Er kommt nicht der schon angesessenen Meister wegen; vielmehr weil die Stadt als Ganzes in Aller Munde und vom regsten geistigen und auch äußerlich blühenden Leben erfüllt ist. Den dritten Besucher — Albrecht Dürer 1492 — scheinen der Ruhm der Basler Buchdruckerei und einzelne persönliche Beziehungen hergerufen zu haben.

Wir leugnen nicht die fast bedauerliche Rolle, die jeweilen hiebei den ansässigen Malern zu Teil wird. Sie treten weit zurück vor den neuen Mächten. Was sie uns zur Kompensation bieten, ist eine Kunst von nur mittlerer, aber dauernd festgehaltener Höhe und merkwürdig weiter Geltung.

An der Auszeichnung der oberrheinischen Kunst im XIV. Jahrhundert scheint Basel unmittelbar und kräftig Teil genommen zu haben. Wir beachten die ansehnliche Zahl der damals hier wirkenden Maler und nennen Einzelheiten, wie die Berufung des Baslers Johann Muttenzer nach Bern 1347, um dort die Leutkirche mit Gemälden zu schmücken, sowie zu Beginn des XV. Jahrhunderts die rege Tätigkeit des Meisters Herman von Basel in Straßburg; auch an jenen Maler Johann von Basel mag erinnert werden, der in den 1330er Jahren seine Kunst nach Speyer hinab gebracht hatte. Sodann aber muß die Katastrophe des Erdbebens, die den Privatbau und viele Kirchen, voran den Dom, zu erneuern zwang, von außerordentlich belebender Macht gewesen sein. Unter dem Gebote der Wiederherstellung und frischen Ausstattung des gesamten Lebens hoben sich hier alle Kräfte, wurde die Stadt zu einem künstlerischen Mittelpunkte.

Aber was schon bei den Goldschmieden auffiel, bemerken wir auch [471] hier wieder: die Stärke und Wichtigkeit der Einwanderung. Die Basler Maler werden uns großenteils bekannt aus dem Bürgerbuch und den Eintrittsröteln der Zünfte, als Hereinwandernde; und jedenfalls erweisen sich die wirklich Namhaften, durch bestimmte Leistungen Charakterisierten fast durchweg als Ankömmlinge. Nicht vom Westen etwa kommen sie; kein einziger Wälscher, kein Burgunder findet sich unter den Basler Meistern. Die Wirkung französischer flandrischer Kunst wird geholt, nicht gebracht. Um so geschlossener erscheint die Zuwanderung aus Schwaben und Franken. Wir erhalten aufs neue die Vorstellung einer ganz wunderbaren Produktivität jener Städte und Städtlein, der die Fähigkeit zum Verbrauche bei weitem nicht entsprach. Daß aber so Viele gerade nach Basel kamen, wie einem von Geschlecht zu Geschlecht weiter gehenden Ruf oder Triebe folgend, ist ein starkes Zeugnis für den Ruhm unsrer Stadt und ihrer Kultur. Nicht nur daß hier ein immenser Verkehr unter seinen Passanten und Kauflustigen auch die Großen aller Welt durchführen konnte; in der Stadt selbst wohnte der Reichtum und die Freude an Schmuck und Behagen des Lebens. Ganz unbestreitbar offenbarte sich eine bestimmte Richtung, ein starker Sinn für bildende Kunst, der z. B. dem alten Zürich in ebenso auffallendem Maße fehlte.

Unter diesen Voraussetzungen bildete sich hier die Künstlergemeinde der Maler, die wir in der Himmelzunft und der Bruderschaft von St. Lucas beisammen finden. Durch Verwandtschaft Vormundschaft Bürgschaft Nachbarschaft mannigfach verbunden, bei Einzelnen die künstlerische Kraft durch mehrere Generationen vorhaltend und auch die Künste des Goldschmieds Schnitzers Glasmalers beherrschend. Diese Meister nennen sich uns in großer Zahl bei Hauskäufen und andern Geschäften, selten in bestimmt erkennbarer, künstlerischer Tätigkeit. Nur Weniges tritt hervor.

Von Hans Tiefental aus Schlettstadt vernehmen wir die Erneuerung des am Rheintor gemalten Reiterbildnisses 1420 und das berühmte Beispiel der Dekoration der Elendenkreuzkapelle 1418. Beide Arbeiten im Auftrage des Rates geschehend. Zahlreichere Werke werden dem Tübinger Lawelin Rüsch zugeschrieben: ein Gemälde in Farben und Gold am neuen Spalentor 1408, die Bemalung des heiligen Georg auf dem Münster Platzbrunnen 1426 und des heiligen Christoffel auf dem Kornmarktbrunnen 1427, ein Gemälde am Spalenschwibogen 1428, ein Madonnenbild an der Nordwand des Münsters beim Bischofsstuhl 1429, eine Kreuzigung und vier andere Figuren am Steinentor 1430, ein Gemälde im Innern des Kornhauses 1441, eine Madonna mit den beiden Johannes in der Karthause [472] 1441. Am Kornhaus war auch ein Gemälde des Konrad Witz zu sehen. Als Maler der Orgel in der Barfüßerkirche 1441 wird Hans Stöcker genannt, der auch andauernd für den Bischof zu tun hatte; als Maler eines jüngsten Gerichtes ebenfalls zu Barfüßern 1486 Peter Malenstein. Tafelbilder der Madonna und St. Sebastians werden erwähnt, die Hans Schaltendorfer von Nürnberg malte und 1486 der Karthause stiftete, ein Eulogiusbild des Hans Balduff auf dem Altar der Schmiede im Münster 1480, eine von Paul Mosbach gemalte Tafel zu St. Theodor 1476. Jos Langweller malte 1500 die Theobaldskapelle zu St. Leonhard, und im gleichen Jahre fertigte Rudolf Herri auf Bestellung des Rates von Solothurn ein Gemälde der Dornacherschlacht. Der in der städtischen Verwaltung vieltätige Caspar Koch wird uns auch genannt als Meister des großen Hochaltargemäldes zu Predigern 1503 und als Maler des Lettners zu Augustinern 1512, der Zürcher Hans Dyg mit allerhand Malereien (Taufstein, Passionsbilder am Lettner, Altarbild usw.) zu St. Peter 1515—1518 und dem Weltgerichtsbilde im Rathaus 1519.

Dieser Reihe wenig belebter Künstlernamen steht eine Menge anonymer Werke gegenüber. Erstaunlich ist ihre Vielartigkeit.

Zu den zahlreichen Gemälden im Innern der Kirchen Kapellen Kreuzgänge Klosterräume Privathäuser gesellte sich ein malerischer Schmuck, der in allen möglichen Formen Dimensionen Werten, erzählend oder allegorisch, heiter und fromm das Stadtbild belebte. Am reichlichsten wohl in den unermüdlich allenthalben über Türen, an Zinnen, an Brunnstöcken und Wimpeln angebrachten Baselschilden mit ihren Zutaten von Figuren und Ornamenten. Ebenso offiziell, auf Kosten der Stadt, schuf die Devotion einen Kranz von Kreuzigungsbildern um die Stadt her, wobei wir an plastische Werke, aber auch an Tafel- und Wandgemälde zu denken haben. Ähnliche Bedeutung hatten die Bilder des heil. Christophorus am Rathaus, beim Kornmarktbrunnen, an der Rheinmauer der Johanniter. Nennen wir noch Anderes: auf einer zweiten Zinne daselbst die Taufe Christi durch Johannes, den Eulogius am Schmiedenzunfthaus, den heil. Michael an einem Hause der Spiegelgasse — so sind dies zufällige Einzelheiten, die den allgegenwärtigen Reichtum andeuten. Das Verbreitetste waren wohl die Werke profaner Fassadenmalerei, einer in Basel früh und hoch entwickelten Kunstübung. Zur Seltenheit zeigte sich dabei ein Historienbild, wie in der monumentalen Schilderei von 1440 am Rheintore mit dem Einzug der husitischen Konzilsgesandten; in der großen Mehrzahl waren es individuelle Hausgemälde, die das Wappen des Besitzers zeigten, häufiger den Hausnamen bildlich [473] darstellten oder als frei erfundene Szenen selbst erst dem Hause zu einem Namen verhalfen; jedenfalls schufen sie über dem lauten und bewegten Treiben der Gasse eine zweite lebendige Existenz und bestimmten in ihrer die langen Häuserreihen begleitenden Pracht und Munterkeit, im farbigen Kontrast zum Weiß des Verputzes die Physiognomie der Stadt.

Die Betrachtung der alten Basler Malerei wird als historische Erscheinung von höchster Wichtigkeit nie übersehen können, daß diese Kunstübung unaufhörlich durch Kräfte von außen her bewegt und erregt, wiederholt in neue Bahnen gelenkt wurde. Von einheimischer Basler Kunst ist nur zeitweise zu reden. Nach den nicht deutlichen Zuständen des XIV. Jahrhunderts zeigt der Vertrag über Ausmalung der Elendenkreuzkapelle 1418 die damals in Basel überhaupt nachweisbare wälsche Influenz; es folgen noch stärkere Antriebe der flandrischen Kunst, der Einfluß des nahen Martin Schongauer usf. In diesem Verlaufe stehen als gewaltige Erschütterungen, während einiger Jahrzehnte eine Basler Kunst schaffend, die Konzilszeit mit Konrad Witz, die Erasmische Zeit mit Hans Holbein.


Die Wirtschaftsordnung galt ebensowohl der Arbeit als dem Vertriebe des Gearbeiteten; sie herrschte in der Werkstatt und auf dem Markte.

Wir lesen die Ordnungen, die Verbote und Eide und finden, daß ihre große Mehrzahl uns ein System zeigt, auf Zustände eingerichtet, bei denen die Stadt sich selbst genügte, Zustände ohne größern Güterumlauf, fast ohne Beziehung auf die weite Erde außerhalb der Stadtmauern. Seine Voraussetzung war, daß das eigene Vermögen und der eigene Bedarf sich deckten, und die Umstände mochten solches Streben nach Unabhängigkeit und Geschlossenheit allerdings unterstützen. Draußen tobte fast ohne Ende der Krieg und ließ keine Straße im Frieden; man suchte sich daher die Stadtwelt so komplett und gegenseitig ersprießlich als möglich zu machen.

Aber wenn dies Prinzip war, so galt es nicht allenthalben in gleicher Stärke, in Basel anders als z. B. in Rheinfelden, und galt jedenfalls nur, soweit die Möglichkeit ging. Das tausendfältige Bedürfnis, der Eigennutz, der bewegliche und erfinderische Geist, überhaupt alle unendlichen Lebensformen standen einer gedachten Planmäßigkeit und Straffheit entgegen.

Daß das System kein geschlossenes war, zeigt z. B. der anerkannte Viktualienhandel der Gremper; daß er sich anpassen mußte, zeigen alle die Verhältnisse, für die das Institut der Mehrzünftigkeit als legitime Form gefunden wurde. Wenn Nichts den Handwerker hinderte, für den Fernabsatz zu arbeiten, so war der Schritt vom direkten Verkehr zum indirekten sehr [474] kurz. Wie nahe lag auch dem Handwerker die Verbindung seiner Arbeit mit einem Handelsbetrieb trotz dem Verbote der Zunft, andre als selbstgefertigte Ware feilzubieten. Sie verbot, für Mehrschatzer zu arbeiten oder solchen zu verkaufen; aber wie war dieses Verbot zu handhaben? Die Vorkaufsgesetzgebung und das Bannmeilerecht waren durchführbar nur gegenüber den der Herrschaft des Rates Unterworfenen. Zwangs- und Strafgewalt hatten ihre Grenzen, und über diese hinaus griffen unaufhörlich der Vorteil des Einzelnen, das geschäftliche Interesse, die Vernunft.

Hier war der Punkt, wo die städtische Wirtschaftsordnung ihre notwendige Ergänzung fand, nicht eine erst später neu hinzutretende, sondern eine ursprünglich und durch die Verhältnisse selbst gegebene Ergänzung. Die Stadt stand hiebei vor Aufgaben, zu deren Lösung jene Regeln nicht ausreichten.

Aber von hohem allgemeinem Interesse ist zu sehen, wie sie sich benahm und behalf. Bei der Behandlung von Fremdenrecht und Handelswesen kam es auf ein freieres Denken an; die allgemeine Entwickelung der Stadt, ihre Politik, ja ihre geistige Bedeutung hingen unmittelbar mit diesen Verhältnissen zusammen.


Vom Fremden in Basel war schon einmal die Rede; hier beschäftigt uns seine wirtschaftliche Stellung.

Das Fremdenrecht Gästerecht d. h. die Summe der den Fremden im städtischen Wirtschaftsleben gegebenen Rechte und auferlegten Beschränkungen, zeigt sich in einem Wandel. Wir nehmen wahr, wie die Lage der Fremden sich fort und fort verschlechterte. An Stelle einer früheren Freiheit trat allmählich Einschränkung, als die Stadt die Fremden nicht mehr so nötig hatte und ihre Tätigkeit als Konkurrenz empfand. Jedenfalls wirkte in der Ausgestaltung der Zünfte eine fremdenfeindliche Absicht mit, indem die freie Konkurrenz überhaupt, nicht nur diejenige von Ansässigen, beseitigt werden sollte; auch die Teilnahme der Fremden am Wettbewerb sollte jetzt nur noch geschehen können unter dem Zwange der Zunft. Gestärkt wurde diese Auffassung durch die öffentliche Stellung der Zünfte.

Daß sie das Gemeinwesen bildeten und mit der Zeit beherrschten, verschärfte ihren Begriff und damit den Fremdenbegriff. Noch in später Zeit sprach die Sattlerordnung von 1436 dieses Gefühl abgeschlossener Gemeinsamkeit, das in den Zünften lebte, gegenüber den Fremden aus; diesen sei keine Förderung zu geben, weder Teil noch Gemeinschaft mit ihnen zu haben, „da man weder Lieb noch Leid mit ihnen habe noch die Zunft [475] noch Anderes“. Aber beachtenswert ist die Stellung des Bischofs zu dieser Frage. Das Herbeirufen und Begünstigen von Fremden war einst durch ihn den Stadtherrn geschehen, ihre Beschränkung vor Allem durch die Kondikte der Angesessenen. Diesen hatte der Stadtherr seine Genehmigung nicht versagen können; aber der Gegensatz bestand und kam noch spät einmal zum Ausdruck. 1466 beklagte sich Bischof Johann darüber, daß die Zünfte Niemanden feilen Kauf treiben, werben oder werken ließen, der nicht die Zunft hätte; dadurch würde der gemeine Mann beschwert. Der Rat berief sich demgegenüber auf die Ordnung der Zünfte; wenn fremde Leute, die weder Bürger noch zünftig noch auch hier gesessen wären, zu allen Zeiten ihr Werk und Gewerbe hier treiben dürften, ohne mit der Stadt zu leiden und zu meiden, so müßten die Zünfte zergehen, die doch zu Mehrung und Stützung gemeiner Stadt gestiftet wären und die ganze Bürde mit Wachen Reisen und Behüten tragen müßten. Diese Antwort ist lehrreich; sie zeigt, daß nicht allein gewerbliche Forderungen und Konkurrenzrücksichten das Fremdenrecht bildeten, sondern sehr stark auch ein billiges Erwägen des Tragens der städtischen Lasten.

Dies der Geist der Basler Stadt- und Zunftregierung; er schuf folgendes Fremdenrecht:

Vor Allem: Arbeit eines Fremden wurde in der Stadt nicht geduldet; auch in der Bannmeile suchte man den Werkstattbetrieb Fremder zu hindern. Einen Siebmacher, der wöchentlich nach Basel kam und sein Handwerk hier ausübte, wies der Rat fort, da er ein Fremder sei und „wir für unsere Burger zu sorgen haben“, und die Maler erhoben sich gegen fremde Kunstbrüder, die in Basler Klöstern Tafelbilder und Zellen malten, „das inen ganz unlidig sie“. Eine Milderung dieser Regel finden wir nur bei den Rebleuten, für die auch sonst ein weniger straffes Zunftrecht galt; der Rat wollte, daß fremde Knechte, die weder die Zunft noch die Rebhausgesellschaft hätten, gleichwohl ungehindert hier werken dürften, und verbot 1418 den Einheimischen, sie wegzuscheuchen. Außerdem aber konnten einzelne Momente oder Personen zu Ausnahmen zwingen. Das Erdbeben 1366, der große Brand 1417 machten die Hilfe auch fremder Bauleute beim Wiederaufbau nötig, so daß der Zunft befohlen wurde, keinen fremden Werkmann zur Zunftannahme zu zwingen, keinen von der Arbeit wegzuweisen; und dem badischen Markgrafen erlaubte der Rat 1495 und 1500, seinen Hof in Basel zu bauen mit eigenen Werkleuten oder mit baslerischen, wie es seiner Gnade beliebe.

Anders geartet war das Recht des Fremden im Handel.

[476] Als Käufer wurde er natürlich überall zugelassen, im Laden, im Kaufhaus, auf dem Markte; er war „der fremde Mann“, den Handwerker und Händler liebten. Nur wurde den Einheimischen der erste Kauf vorbehalten; so im Kaufhause, so im Kornhandel; und etwas Ähnliches war es, wenn der Rat den Schleifern gebot, die Heimischen zuerst zu bedienen und den „Ussern“ nichts zu schleifen, solange sie für Jene zu tun hätten.

Weniger klar war die Stellung des Fremden als Verkäufer. An und für sich schloß der Zunftzwang die Arbeit eines Fremden aus, aber nicht das fremde Produkt; ursprünglich zwang er in die Zunft Alle, die hier das betreffende Gewerbe in Herstellung feiler Ware ausübten, und alle Ansässigen, die ein Gewerbe im Detailhandel trieben; er traf aber nicht den Verkauf hereingebrachter Ware, gab den Zunftgenossen kein ausschließliches Recht auf den Absatz innerhalb Basels. Die Schließung des Marktes für die Fremden kam erst allmählich und wurde auch dann nicht zu einer vollständigen.

Die Stadt gewährte im Kleinhandel den Fremden einen Freimarkt bei der Lebensmittelversorgung, wo die Konkurrenz des auswärtigen Landmanns Viehzüchters Bäckers Holzhändlers im Interesse des Publikums willkommen war, ja zuzeiten gerufen wurde. Hierüber hinaus finden wir als fremde Detaillisten noch die Händler mit Holzgeschirr, die Kübler, die Hafner, die Glaser; an gewissen Tagen war diesen der Vertrieb in Basel gestattet; aber 1530 wurde den Landhafnern (von Folgensburg Rodersdorf Rheinfelden Kandern Wollbach Wittlingen Schopfheim Lörrach) auch dies nicht mehr gegönnt und als einzige Verkaufszeit in Basel die freie Jahrmesse zugestanden. Endlich waren den Fremden überhaupt wöchentlich zwei Tage im Kaufhaus und außerdem die Meßzeiten für den Detailverkauf zugestanden.

Im Übrigen aber reservierte die Ordnung den Kleinhandel, der als gewinnbringender galt, ruhiger und sicherer war, den Einheimischen. Den Fremden blieb der Großhandel, der ja an sich frei war und jedem Bürger ohne Rücksicht auf seine Zünftigkeit zustand.

Daß auch im Handel der Fremden nur Basler Gewicht und Maß Geltung haben sollten, war natürlich; dennoch wurde dies noch im Einzelnen wiederholt vorgeschrieben.

Der Handel zwischen Fremden, von Gast zu Gast, war hier nicht wie in manchen ändern Städten verboten, der Fremde nicht verpflichtet, nur an Einheimische zu verkaufen.

Durchweg finden wir das Verbot von Handelsgesellschaften zwischen Bürgern und Fremden.

[477] Bei solcher Konkurrenz des Fremden mit dem Angesessenen war dieser dadurch im Vorteil, daß er Zollfreiheit genoß, der Fremde dagegen die Zollpflicht trug. Dem Einen wie dem Andern allerdings schlossen die Kosten und Mühen des Verkehrs von vornherein den Import aller Produkte aus, die das Basler Gewerbe selbst in genügender Weise lieferte. Erst wo dieses versagte oder nicht ausreichte, konnte der fremde Händler neben dem einheimischen in die Lücke treten und den Wettkampf aufnehmen. Wie stark und erfolgreich er dies tat, lassen die Pfundzollrechnungen im Allgemeinen erkennen; aber das Einzelne dieses privaten Geschäftes bleibt uns verborgen. Jedenfalls empfängt dieser ganze Fremdenhandel für uns sein eigentümliches Leben, seinen hohen wirtschaftsgeschichtlichen Reiz durch die Vorstellung des Kampfes, der ihn umgibt. Alles hier ist Wettbewerb, Messen von Kraft.


Einheimischer und fremder Handel bilden zusammen das reichbewegte Ganze, das als Basler Handel vor uns steht und alle Möglichkeiten umfaßt, vom detailliertesten Kaufgeschäfte bis zum großen Umsatz.

Einfachste Form dieses Vertriebes war zunächst der Markt, den die Umgegend sowohl genoß als nährte und auch der ferner Wohnende aufsuchte.

Vor Allem als Markt im weitesten Sinne die tausendfache Kaufs- und Verkaufsgelegenheit überall da, wo Waren feilstanden, in Häusern Kaufläden Lauben Schoolen Magazinen Buden Auslagen. Die Handwerkerwaren auch Händler, und zahlreiche Nachlaßinventare zeigen uns, wie der Schwertfeger, der Schneider, der Hutmacher, der Kübler, der Sattler usw. sich nicht auf Arbeit für den Besteller beschränkten, sondern für den Markt und auf Vorrat produzierten. Im Übrigen erfahren wir natürlich wenig von diesem Verkehre, dessen Wesen die Allstündlichkeit und Allgegenwärtigkeit war.

Daneben der Verkehr der geordneten Marktplätze, der konzentrierte Markt, als Markt jedes Tages, als Fronfastenmarkt, als Jahrmarkt.

Sodann die wichtige Ergänzung dieser Märkte im Kaufhause.


Das früheste Kaufhaus Basels, Ballhof genannt, stand jedenfalls unter dem Bischof als dem Herrn von Stadt und Markt; es scheint sich zwischen Schifflände und Fischmarkt befunden zu haben, in dem Haus an der Schwanengasse, das später zur alten Wage hieß. Aber wie das Münzhaus Birsig-aufwärts verlegt wurde, so auch der Ballhof mit der Wage. 1336 finden wir ihn am Rindermarkt, auf dem Platze des heutigen Safranzunfthauses.

Eine durch den Bischof 1352 veranlaßte gerichtliche Kundschaft bezeichnete ihn als Herrn von Zoll und Wage, und diese seine Rechte gingen formell [478] erst 1373 an die Stadt über. Aber schon 1359 konnte der Rat mitteilen, daß er hier zwei Niederlagshäuser habe und in ihnen Lagergeld erhebe, und seine Rechnungen führen das Lagergeld als Einnahme auf, als die Häuser, in denen es erhoben wurde, den Ballhof und das Salzhaus.

Das Ballhoflagerhaus heißt 1372 auch hospicium und diente als Meldestelle, zugleich als Absteigequartier für die Mailänder Kaufleute. Wie ausgedehnt dieser Verkehr und namentlich wie intensiv die Beteiligung der Stadt dabei war, ergibt sich daraus, daß sie 1359 neben Ballhof und Salzhaus noch die Herberge zur Judenschule besaß und auch in ihr italiänische Waren lagern ließ.

Wir beachten: der Rat erhebt nur ein Lagergeld. Gleich der übrigen städtischen Polizei und Aufsicht scheint auch die Sorge für die Sicherheit des Kaufmannsgutes Sache des Rates geworden zu sein, der nun das Lagerhaus verwaltete, aber deswegen nicht auch in das alte Zollrecht des Bischofs eingriff. Es war ein Übergangszustand, der nicht lange dauern konnte. 1373 erwarb der Rat vom Bischof das Recht der Fronwage, des Pfundzolls und anderer Zölle, und Alles fügte sich nun zur geschlossenen Hoheit.

Die notwendige Folge war die Ersetzung des Ballhofs durch ein ihm benachbartes großes, den Birsig überlagerndes und seine Tore auch an der Freienstraße öffnendes Kaufhaus. Dieses Kaufhaus, curia mercadancie, wurde durch die Stadt in den Jahren 1376—1378 erbaut.

Daneben bestand der Ballhof als Lagerhaus und Herberge, wie es scheint auch als städtisches Magazin für Baumaterialien Eisen usf., weiter, bis der Rückgang des Handels den Rat veranlaßte, sich dieser Liegenschaft zu entäußern. 1423 verkaufte er sie an die Krämerzunft, die hier ihr Zunfthaus einrichtete, unter Beibehaltung der vorhandenen Raumdispositionen; der offene Hof in der Mitte und die rechts und links ihn begrenzenden Gebäude, die über dem Hof durch Gallerien oder Umgänge verbunden waren, zeigten bis in die neueste Zeit herab die Gestalt des alten Ballhofs.

Das Kaufhaus — mit der für die meisten Güter des Rheinverkehrs bestimmten Filiale Salzhaus — hatte verschiedene Funktionen:

1. Es war Lagerhaus, Pack- und Laderaum für Durchgangsgüter, die während kurzer Zeit hier eingestellt wurden. Ein Zwang zur Niederlage bestand nicht, ein eigentliches Stapelrecht wurde nicht geübt, allerdings durch hohen Zoll der Transit gewisser Güter (Schürlitz Linwat Beuteltuch Spezereien) gehemmt. Dagegen besaß das Kaufhaus das Niederlagsmonopol. Kein Fremder wurde gezwungen, hier Halt zu machen und sein Gut zu lagern; aber wenn er dies tun wollte, konnte er es nur im Kaufhause tun. [479] Niederlegen und Annehmen fremden Kaufmannsguts in Herbergen oder Privathäusern war strenge verboten; der öffentliche Schutz, den der Fremde ansprach, wurde nur gewährt mit diesem Correlat des Kaufhauszwanges.

2. Im Kaufhause stand die Fronwage d. h. die Wage des Herrn über Markt und Gewicht, die öffentliche Wage, und wurde der Wagezwang geübt. In der bischöflichen Zeit mußte jede Ware, deren Last mehr als zwölfundeinhalbes Pfund betrug, auf die Fronwage gebracht werden; die städtische Kaufhausordnung unterwarf diesem Gebot alles Gut, das über einen Vierling schwer war. Außerdem enthielt das Kaufhaus eine Wage für alle Safranquantitäten von mehr als einem Pfund.

3. Vor Allem aber war das Kaufhaus der Ort des Engrosmarktes, und ein Kaufhauszwang bestand demgemäß nicht allein für die Fremden, denen ja in Basel nur der Engrosabsatz prinzipiell gestattet war, sondern auch für diejenigen Einheimischen, die Ware zum Engrosverkauf hereinbrachten. Was diese zum Detailverkauf brachten, durften sie sofort und ohne weiteres in ihre Häuser führen und dort verkaufen.

Für die im Kaufhaus zum Verkauf niedergelegten Güter war die Lagergebühr des Hausgeldes zu entrichten; sie wurden im Kaufhausbuch eingeschrieben und konnten durch den Eigentümer, der ja oft nicht selbst mitkam, sondern seine Ware durch einen Fuhrmann schickte, den Unterkäufern zum Verkauf empfohlen werden.

In jedem Falle, auch bei Anwesenheit des Kaufmanns, waren die Unterkäufer verpflichtet, die ins Kaufhaus gekommenen Güter Allen kund zu tun, die es anging, „cremerye den cremern, leder schumachern und gerwern, kürsenerwerck den kürsenern“ usw. Alles dies gilt vom Engrosumsatz, der sonst nirgends geschehen konnte. Das Kaufhaus war sein Marktplatz, aber nur an vier Tagen der Woche. Montags und Freitags durften Fremde und Einheimische im Kaufhaus auch Detailhandel treiben. „Die Stadt gestattete dem Fremden wöchentlich zweimal, sich mit dem Heimischen zu messen“. Er durfte aller Art Gut feilbieten, der Einheimische „jeder seiner Zunft Pfennwert“. Ein umfassender, keinen Fremden ausschließender Detailmarkt; einzige Schranke war seine Einweisung in das Kaufhaus.

4. Das Kaufhaus war auch Zollstelle. Neben dem verkehrspolizeilichen wirtschaftlichen Interesse stand das fiskalische. „Der Ort, wo man das fremde Gut am sichersten und ohne Verkehrshemmung belangen konnte, war das Kaufhaus“. Von hier wurde durch Wortzeichen (Kontrollmarken) der Bezug des Transitzolles geregelt, hier der Pfundzoll erhoben.

[480] 5. Nicht nur Durchgangs- und Importgut wurde im Kaufhause gelagert. Auch der Basler Export kam herein, um hier wegen allfälliger Zollansprüche revidiert, sodann gebunden und geladen zu werden; er konnte nur mit dem Wortzeichen des Kaufhauses die Stadttore passieren.

Beamte des Kaufhauses waren der Schreiber, die Zoller und die Unterkäufer, der Wagmeister, die Knechte Packer Spetter. Über diesen Allen standen die beiden Kaufhausherren, ausgezeichnet durch die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit über Verstöße gegen die Kaufhausordnung und über die im Kaufhausverkehr entstandenen Schulden.

Es fällt uns schwer, die ganze Fülle und Macht dieser Verkehrskonzentration durchzudenken, uns gegenwärtig zu machen. Neben die zahllosen Einzelheiten und Kleinigkeiten, die den Umsatz der Werkstätten Kaufläden Marktstände bildeten, trat hier der Handel mit großen Lasten und Quanten. Je stärker der Verkehr war, um so gedrängter das Leben in diesem gewaltigen Warenspeicher mit seinen Höfen und Hallen und Schreibstuben, wo die Kaufleute, die Fuhrleute, die Gütermassen, die Ballen Karren Wagen zusammentrafen; auch private Kontore und Verkaufsstände finden wir im Hause und später das Gewölbe des Stadtwechsels, der neben dem Warenverkehr nun auch den Geld- und Zahlungsverkehr hier konzentrierte. Auch der Sitz der Mahlkontrolle und der Bezug des Mühleungeldes waren im Kaufhause. Bei so starker Häufung wichtigster Dinge, bei so weitem und unausgesetztem Verkehr ist begreiflich, daß im Kaufhaus ein höherer Friede herrschte, Friedbrüche schärfer bestraft wurden als anderwärts, sowie daß seine Tore gleich den Türen des Rathauses und der Kirchen zum Anschlag öffentlicher Erlasse dienten. Das Kaufhaus erscheint uns in der Tat wie eine notwendige Öffnung im Abschlusse der Stadtwirtschaft; es war für Basel eine breite Brücke zu aller Welt, für die Fremden der Basler Markt. Auf seltsame Weise eingepreßt in die Enge der Stadt, mit den schmalen gewundenen Zufahrten von Rheinbrücke und Toren her, stellte es sich dar als das wirtschaftliche Zentrum neben dem politischen des Rathauses, als der Ort in dem alle menschliche Tüchtigkeit, die mannigfaltigste Arbeit, geistige und reale Mittel sich vereinigten, zwischen Basel und der Ferne ausgetauscht wurden.


An Märkte und Kaufhaus reihen sich die Messen, die während einiger Wochen des Jahres die Herrschaft voller Verkehrsfreiheit brachten. An einen Wettbewerb im Großen war dabei gedacht, an eine internationale Bedeutung weit über die Funktion der alten Jahrmärkte des Domstifts und der [481] Johanniter hinaus. Basels einzigartige Lage sollte mit Hilfe der Meßfreiheiten die Stadt zeitweise zum Weltmarkte machen.

Was zu dieser Veranstaltung trieb, war die wirtschaftliche Krisis nach dem Konzil. Ähnliche Zustände hatte Basel schon in den 1420er Jahren erlebt; man klagte über die Verödung des Kaufhauses, und suchte sich zu helfen durch Besteuerung der einheimischen Kaufleute auf ihren Export. Zum Mittel der Messe nach dem Beispiel, das damals Städte wie Konstanz Ulm Nürnberg gaben, griff man nicht.

Aber schon während des Konzils scheint sich der Rat mit dem Gedanken eines Jahrmarktes beschäftigt zu haben. 1459 sodann gab er seiner Gesandtschaft zum Kongreß in Mantua die bestimmte Instruktion, dem Papste zugleich mit der Bewerbung um eine Universität auch das Begehren vorzulegen, daß er beim Kaiser die Bewilligung einer Jahrmesse an Basel erwirke. Pius willfahrte, indem er den Baslern ein Schreiben an Kaiser Friedrich zustellte. Aber dieses kam nie an seine Adresse. Der Rat behielt es zurück, aus uns nicht bekannten Gründen; vielleicht handelte er so der Fehden mit Mey, der Balmoserin usw. und vor Allem mit Oswald von Tierstein wegen, die den Besuch von Messen in Basel erschwert haben würden. Erst ein volles Jahrzehnt später entschloß sich Basel dazu, die Sache einzuleiten. 1471 erhielt sein Gesandter zum großen Regensburger Reichstag, Hans von Bärenfels, den Auftrag, den Kaiser um zwei jährliche Messen zu bitten. Der Gesandte hatte Erfolg; am 11. Juli 1471 erteilte Friedrich das wichtige Privileg, wodurch der Stadt zwei Jahrmessen, die eine jeweilen vierzehn Tage vor Pfingsten, die andre vierzehn Tage vor Martini, bewilligt wurden; Alle, die mit Kaufmannschaft Hantierung und Gewerb zu und von diesen Messen ziehen würden, sollten desselben Geleites Schirmes und Rechtes genießen wie die Besucher der Messen zu Frankfurt und Nördlingen; im Einzelnen wurde der Stadt Basel auch für die Jahrmarktszeiten ausdrücklich ihr Recht bestätigt, Ächter hausen zu dürfen.

Der Rat bestellte sofort eine Kommission zur Besorgung dieses neuen Geschäftes; er ließ auch durch Verbreitung der kaiserlichen Urkunde Reklame machen; rings im Lande, aber auch in Genf usw. wurden solche Kopien und Übersetzungen angeheftet; am 26. Oktober 1471 verkündete ein großer Ruf in den Kornmarkt die Eröffnung der ersten Basler Messe.

Zahlreiche einzelne Anordnungen machen uns das Meßwesen nicht nur des Anfangs, sondern auch der folgenden Jahre anschaulich. Vor Allem die Sorge für die Sicherheit der Stadt: während der Messen erhielt die gewöhnliche Scharwache Verstärkungen durch Zuwache, reitende Wache und [482] heimliche Wache; Hauptleute wurden ernannt, sämtliche Türme mit Wächtern versehen, von den Stadttoren nur drei geöffnet. Zum Schutze der Meßbesucher streiften berittene Söldner durch die Umgegend. Die Gartnernzunft hatte die Überwachung der Herbergen und die Fremdenkontrolle. Meßplatz war zunächst das geräumige Kaufhaus in seinen verschiedenen Stockwerken; im Hause zur Mücke standen die Tische der Tuchhändler; überdies waren die Marktplätze und einige Zunfthäuser in Anspruch genommen.

Neben dem Geschäft riefen Lustbarkeiten verschiedener Art Besucher nach Basel: die vielleicht nach dem Beispiel italiänischer Städte eingerichteten Pferdewettrennen, sowie Wettrennen von Männern und Frauen auf den Matten vor dem Steinentor; ein Gabenschießen; namentlich aber der Glückshafen d. h. eine unter städtischer Leitung und Garantie stehende Lotterie mit freier Zahl der einzulegenden Lose. Dieser Glückstopf war zu Safran aufgestellt, und jährlich vor den Messen gab der Rat kund, welche Herrlichkeiten da zu gewinnen seien: Silberschalen Becher Frauengürtel Ringe usw.

Wichtig aber waren die den Metzgästen gewährten Freiheiten. Sie hatten Tröstung Leibes und Gutes d. h. waren geschützt vor aller Verfolgung, mit Ausnahme Derjenigen, die durch Urteil ihr Leben verwirkt hatten, wegen Totschlags und Friedbruchs aus Basel verbannt oder wegen Geldschuld ausgeklagt waren. Sie konnten nicht, wie sonst die Fremden, wegen bloß behaupteter Forderungen seitens eines Klägers ohne Weiteres verhaftet werden. Für alle Streitigkeiten aus dem Metzverkehr, wohl auch für die auf der Messe begangenen Missetaten, war zuständig ein täglich von Morgens bis Abends amtendes Richterkollegium, die „richter in der meß“, durch die zwei Kaufhausherren und drei sonstige Ratsglieder gebildet.

Eine Freiung hoher Art war die des Handelsverkehrs. Zu den andern Lockerungen des ausschließlichen Prinzips trat nun hier jährlich während mehrerer Wochen volle Verkehrsfreiheit. An der Messe konnte Jeder handeln, womit er wollte. Keines der Monopole galt mehr; die Fremden genossen gleiches Recht mit den Einheimischen. Wichtig namentlich war ihre Befreiung vom Pfundzoll; als Bischof Caspar 1482 seine Notizen über den Ertrag der bischöflichen Rechte schrieb, führte er mit bittern Klagen auch diese Wirkung der Messe an: „die zwo messen die schaden dem zol wol zweihundert pfund. Niemant git zol die zwo mess.“

Gleich dem Bischof — der hier mit mürrischer Grundsätzlichkeit sich für ein Recht ereiferte, das er gar nicht mehr zu nutzen hatte — mochten noch Andere die Großartigkeit dieses freien Meßwesens nicht verstehen und nur der Nachteile gewahr werden. Und weil mit dem starken Verkehr, den [483] man erwartet hatte, auch der starke Gewinn ausblieb, kamen solche Gegner schon bald zum Worte. Die lokale Produktion, aber auch der lokale Handel empfanden natürlich diese zweimal im Jahr geschehende Wegnahme aller Rechte und Deckungen als Schaden. Und wenn im Allgemeinen gesagt werden kann, daß Messen namentlich da abgehalten wurden und gediehen, wo ein Aktivhandel der einheimischen Bevölkerung nicht stattfand, diese vielmehr nur die Nebengeschäfte von Wirten Spediteuren Wechslern usw. besorgte, so darf aus der Opposition, die der Basler Messe schon so bald erwuchs, doch auf eine gewisse Stärke des eingebornen Handels geschlossen werden. Diese Auffassung wird auch dadurch nicht beseitigt, daß die Opponenten keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, sondern sich in zahlreichen Einzelklagen gefielen: daß sie für die Meßbuden zu hohen Zins zahlen müßten; daß die Fremden sich nicht an Basler Elle und Gewicht hielten, den durch das offizielle Geläute verkündeten Meßschluß nicht beobachteten usw. Jedenfalls gehört diese ganze, sich über Jahre hinziehende Verhandlung in den Komplex der damals die Gewerbewelt erregenden Kämpfe.

Schon 1487 hatte eine Ratsdeputation den Auftrag, „die nutzung und schad der messen zu erwegen“; wiederholt wurde vorgeschlagen, wenigstens die Pfingstmesse abzutun; man suchte auf andre Weise zu helfen. Aber vergeblich. Im Herbst 1494 kam es zum endgültigen Beschlusse; man hob die Sommermesse auf, kündete sie für das nächste Jahr und für immer ab.

Hiebei blieb es, und Basel kennt seitdem nur noch seine Messe im feuchten Nebelwetter des Spätherbstes, nicht mehr die alte sonnige Pfingstmesse. Aber die Bedeutung des Instituts für die städtische Wirtschaftsgeschichte wird durch diese Reduktion nicht berührt. Sie liegt darin, daß die Messe Verkehrsfreiheit forderte und erhielt, durch sie lebte. Wenn auch eine Freiheit, die jährlich nur ein paar Wochen lang und als Ausnahme von der Regel herrschte, so war doch schon die hiemit ausgesprochene Anerkennung dieser Freiheit als einer dem städtischen Erwerbsleben unentbehrlichen Kraft etwas Großes.


An diese Orte des Warenumsatzes schlossen sich die mannigfaltigen Wege, auf denen der Verkehr kam und ging.

Mächtig vor Allem ist die Erscheinung des in Basel zusammentreffenden Straßennetzes. Zwar die Verbindung von Nürnberg Ulm usw. mit Lyon ging nicht über Basel, sondern am Südrande des Hauensteins hin. Aber wie viele und wichtige Verbindungen blieben unsrer Stadt sonst! Die Talwege, die Landstraßen von allen Städten und Herrschaften des Oberrheins [484] her vereinigten sich hier, mündeten hier in die gewaltigen Verkehrslinien des Rheins und der Straßenzüge, die dessen Ufern folgten, nach den Gebirgspässen und der Nordsee wiesen, in ferne Lande reichten. Brücke Schifflände Markt Platz Kaufhaus faßten dies Alles gleichsam in einem Griffe.

Wir sehen die Stadt ihr Straßensystem pflegen und ausbilden. Der Unterhalt der Rheinbrücke war eine dauernde Last; brach die Brücke in einem Hochwasser, so richtete der Rat sofort einen Fähredienst ein, um den so weiten Gebieten dienenden Flußübergang beizubehalten. Er überbrückte die Birs, die Ergolz, die Wiese; er stellte mit Solothurn zusammen den obern Hauenstein her und 1500 die Schafmattstraße; er baute den Neuen Weg bis Kembs. Seine Sorge reichte noch weiter ins Land hinaus: 1420 wendete er sich auf Begehren der Kaufleute an Bern und den Freiherrn Hans von Falkenstein mit dem Verlangen, die kaum fahrbare Straße „im Hagenberg“ in Stand zu stellen; bei Luzern trat er für Verbesserung der Straße bei Sursee ein; als das große römische Jubiläum von 1450 bevorstand, gab er durch öffentlichen Ruf Kenntnis von seinen Abreden mit dem neuen Herrn von Mailand, Francesco Sforza, über Sicherung der Straßen in der Lombardei und machte darauf aufmerksam, daß die Reisenden bei Benützung des Gotthardpasses drei Tage gewännen gegenüber dem Weg über den Arlberg und die „Obere Straße“.

Die Art des Verkehrs auf diesen Straßen haben wir hier nicht zu schildern, und zur Messung seiner Stärke mangeln genügende Angaben. Aber zu erwähnen ist, wie erschwert auf alle Weise der Verkehr war. Daß Jeder tagelang mußte reiten können, kam wohl weniger in Betracht. Aber die Hodelrosse (Packpferde) Karren Frachtwagen waren auf schlechtgebauten Straßen üble Transportmittel. Unterwegs überall stieß man auf Zölle. Das Wichtigste war die Unsicherheit.

Es fällt uns schwer, diesen Zuständen gerecht zu werden. Vor Allem zu ermessen, unter welchen Verhältnissen die Händler und Marktbesucher ihrem Berufe zu leben hatten. Sozusagen mit täglicher Preisgebung Leibes und Gutes. Sie hauptsächlich, neben dem unausgesetzt die Straßen brauchenden Pilger, waren die an den Landfriedensbünden Interessierten, die zum Abschluß solcher Verträge Treibenden; um Ihrer willen wurden die Geleitsfragen ein nie ruhendes Traktandum, namentlich seitdem das Geleitsrecht nicht mehr Attribut der Reichsgewalt war, sondern jedem Landesfürsten zustand. Anschaulich schildern uns einzelne Urkunden die Einrichtungen dieser Geleite, die Geleitsreiter mit dem Wappen ihrer Herrschaft, die Bestellung solcher Mannschaft, die Zahlung des Geleitsgeldes. Auf den Straßen, die den [485] Basler Kaufmann nordwärts führten, durch das St. Amarintal und über den Col de Bussang, rechts und links dem Rhein entlang, von Straßburg nach Luxemburg folgte ein Gebiet dem andern, in deren jedem er sich das Geleite zu erkaufen hatte. Nicht aus Pflicht, aber aus Interesse. Zuweilen war die Grenze der verschiedenen Geleite strittig; 1442 mußte z. B. festgestellt werden, wie weit landaufwärts das Geleite des Bischofs von Straßburg reiche. Andre Geleitsherren waren vor Allem Österreich, im XIV. Jahrhundert der Graf von Freiburg, die Markgrafen von Hochberg und von Niederbaden, der Pfalzgraf usw. Alljährlich sehen wir den Rat für seine zu den Frankfurter Messen reisenden Kaufleute um diese verschiedenen Geleite werben; der Straße Straßburg-Luxemburg galten die wiederholten Geleitsbriefe der Herzoge von Lothringen, der Grafen von Zweibrücken usw. Jedenfalls bildeten diese Geleitsgelder einen großen Teil der ohnedies schon großen Reise- und Transportkosten; wie hoch sie steigen konnten, zeigt die lange Liste der Beträge, die durch Basler während der Ortenberger Fehde an die österreichischen Beamten zu zahlen waren.

Basel selbst besaß, durch Verleihung Kaiser Karls von 1372, das Geleitsrecht, alle zu ihm Kommenden und von ihm Gehenden zu schirmen bis dahin, wo sie sicher seien. Zur Ausübung dieses Geleites dienten ihm seine berittenen Söldner.

Aber trotz alledem: die Überfälle waren zahllos. Nur die Gebiete der Eidgenossenschaft boten Sicherheit, außerhalb ihrer waltete eine nicht zu bändigende Räuberei. Wir haben den Eindruck, nur zufällig Vereinzeltes zu erfahren; gleichwohl sind diese Meldungen ohne Ende und von der mannigfaltigsten Art: von der ausgibigen Plünderung einer ganzen Meßkarawane durch alle Formen und Beträge hindurch bis zum Niederwerfen eines einzelnen Karrers oder Viehhändlers. Aus solchen Vorfällen konnten sich Fehden entwickeln und jede Fehde als solche wieder andern Helden der Landstraße Anlaß bieten, über die Kaufleute herzufallen. Die unaufhörlichen Klagen der Geschädigten und der Stadt, die vor Allem in den 1420er Jahren, dann wieder nach der Mitte des Jahrhunderts laut werden, aber auch sonst nie verstummen, zeigen, daß auch das Geleite nicht vor Frevel und Raublust schützte.

Es handelte sich freilich nicht nur um diese. Sondern auch um Repressalien, die wie Rechtsmittel aussahen, und um völlig standesgemäßes unanstößiges Verfahren auch hoher Herren, weil jeder Feind, ja jeder Gläubiger der Stadt sich für befugt halten konnte, gegebenen Falls auf irgend Einen der Ihrigen zu greifen und sich an diesem zu sättigen.

[486] Unverkennbar wurde nicht nur die Wirtschaft, sondern die ganze Politik der Stadt durch diese Zustände bestimmt. Es war ein Treiben, das unausgesetzt ans Innerste allen städtischen Gedeihens griff. Rings um Basel, „ob sich und nid sich“, immer wieder diese Sperre der Straßen, die Hemmung des für Nachbarn wie Einwohner unentbehrlichen täglichen Verkehrens und Lebens; und weiter hinaus die schwere Gefährdung jedes großem Unternehmens, jedes Fernhandels.

Wie uns aber Bedeutung und Wert des Handelsstau des für die Stadt bei jeder dieser Klagen aufs neue klar werden, so auch die Verhältnisse, unter denen er arbeiten mußte, die Eigenart dieser Berufsausübung. Es war in der Tat nicht Überhebung, wenn er dem unzufriedenen und begehrlichen Publikum zurief: „Ihr bleibt ruhig daheim und verlangt euren Bedarf von uns; wir müssen Leib und Gut im fremden Lande wagen“. Umständlichkeiten Mühen Strapazen, namentlich aber eine stete Gefahr bestimmten das Wesen dieses alten Kaufmanns- und Krämerlebens. Es war eine Zeit, die auch hier, bei der scheinbar friedlichsten Tätigkeit, unglaubliche Ansprüche an Nerven und Körperkraft stellte.

Werkzeuge und Hauptträger dieses ganzen Verkehrs aber waren die Fuhrleute. Sie dienten etwa als Angestellte, als Hilfsarbeiter, meist aber als selbständige Unternehmer, die entweder nur für einen Kaufmann fuhren oder die Waren Mehrerer zusammen luden und beförderten. Sie hießen Karrer Hodler Roller Landfahrer; unter den Letztern vor Allen sind die großen Transporteure zu verstehen, deren Wagen sechs- und mehrspännig fuhren. Das waren die Leute, die wir beständig Land auf und ab in Bewegung und jeder Gefahr ausgesetzt sehen, Alle bewaffnet mit langen Messern oder Schwertern.

Basel scheint in früherer Zeit kein so ausgebildetes Speditionswesen wie Straßburg besessen zu haben. Doch finden wir Fuhrleute auch hier angesessen und gleich ihrem Hilfsgewerbe, den Karrensalbern, zu Gärtnern zünftig. Um das Jahr 1500 ist eine auffallende Zunahme dieses Gewerbes zu beobachten. Dabei waren natürlich jederzeit auch auswärtige Karrer und Landfahrer in Basel anzutreffen, wo sie Station machten. Bei Kriegsgefahr requirierte der Rat auch ihre Gespanne und Fuhrwerke; im Übrigen hatten die Gerichte auffallend häufig mit diesen Fremden zu tun und auf Begehren ihrer Kreditoren, namentlich der Herbergswirte, ihnen Wagen und Rosse zu nehmen. Aber fremde wie einheimische Fuhrleute brachten hier auch dem heiligen Eulogius im Münster ihre Dankopfer für Hilfe in Krankheit der Pferde oder andern schweren Nöten.


Diesem vielgestalteten Fuhrwesen gesellte sich als ein noch stärkeres [487] Verkehrsmittel die Schiffahrt. Bei deren Betrachtung treten wir vor ein uns fast völlig fremd gewordenes Leben Basels.

Statt der Landstraße, die der Mensch mit Mühe baute, kaum zu unterhalten vermochte, selten ohne Sorge befuhr, bot sich hier eine Verkehrsart von eigentümlichem Reiz, auf einem durch die Natur selbst gebotenen Wege, der wohl auch seine Gefahren hatte, aber immer offen, ungehemmt, mächtig und leicht dahintragend war.

Solche Bedeutung hatte der Rhein. Nicht mehr als der im politischen und geistigen Leben der Nation vor allen andern ausgezeichnete Strom, aber für Wirtschaft und Verkehr noch immer von der höchsten Bedeutung. Ihn berührten keine Landesgrenzen, frei strömte er durch Alles hindurch als des Reiches größte und ewige Straße. Wiederum wird uns die ungewöhnliche Bedeutung der Lage Basels klar. Die Schwelle von Bergland und Ebene beherrschend schloß und öffnete diese Stadt den Rhein für die untern wie für die obern Lande. Hier begann die große Stromschiffahrt; Basel und das Meer waren deren Endpunkte. Die Natur selbst hatte Basel zur Schiffahrerstadt, zum Lotsen- und Stapelplatz gemacht; der Rhein, der die Stadt an diese Stelle gerufen genährt und emporgebracht hatte, war ihr gewaltigster Diener.

So reich, das Mannigfaltigste und Einzelne berührend, die Nachrichten sind, wird es uns doch schwer, die Macht dieses alten Wasserverkehrs zu erkennen. Der Strom trug Leute und Lasten. An die Basler Schifflände legten sich, die hohen Halden vorbei und ins Land hinab gingen unaufhörlich Transporte von Holz Eisen Stein, Kaufleute und Kaufmannsgüter, Ballen Fardel Fässer Säcke u. dgl.; schifften die Pilger aller Art, die schon in gewöhnlichen Zeiten nie fehlten, aber bei Wallfahrten und Jubiläen in gewaltigen Scharen hier durchdrängten; fuhren die Gäste der Bäder im Argau, die rastlosen Gesandtschaften der Städte, die Fürsten und Könige. Nur diese höchste Belebtheit des Wassers, die zugleich das Natürliche war, konnte dem Sebastian Brant den Gedanken des Narrenschiffes geben; von seinem Fenster sah der Dichter tief hinab auf den von Fahrzeugen wimmelnden Rhein.

Aber der Verkehr ging meist nur in einer Richtung, war nur Talfahrt. Kein Hin und Her, kein Auf und Nieder wie bei den Reitern und Wagen. Auch die Schiffe blieben entweder unterwegs in Basel liegen oder weiter unten in Straßburg Mainz Köln, um dort als Nutzholz verbraucht zu werden. Sie kehrten nicht mehr zurück, und die Folge war hier eine beständige Erneuerung des Schiffsbesitzes.

[488] Über dem Gewirr und Hasten dieses Treibens standen zahlreiche Ordnungen. Vorerst für die Wasserfahrgewerbe in Basel selbst.

Die Schiffleute erhielten zusammen mit den Fischern erst im Jahre 1354 zünftische Organisation; als geschlossenes, durch Satzungen geregeltes Handwerk hatten sie schon vorher bestanden. Beachtenswert ist dabei die ausdrückliche Anerkennung der Freiheit des Rheines; die Schiffleute sollen Niemanden daran hindern, den Rhein zu „brauchen“. Weder Bischof noch Rat sind auf dem Strome mächtig, wie auf dem städtischen Marktgebiete, und vermögen dort Niemanden auszuschließen. Wohl aber, und hierin liegt bei aller Freiheit des Wassers die zwingende Kraft der Zunft: nur wer ihr angehört, kann hier den Schifferberuf ausüben in anerkannter Weise, steht unter der bei diesem verantwortungsvollen Gewerbe notwendigen Gewähr der Behörde und wird durch diese als Stadtherrin in seinem Rechte gegenüber allen hier Angesessenen geschützt.

Das die Zunftangehörigkeit ordnende Recht finden wir formuliert in einer Ordnung von 1509: wer zu Basel Schiffer werden will, soll zuerst zwei Jahre lang als Knecht dienen; findet die Zunft nach Ablauf dieser Zeit, daß er fahren gelernt habe, so wird er Steuermann; nach abermals zwei Jahren kann er, wenn das Urteil der zünftigen Schiffleute wieder günstig lautet, zum Meister und Zunftbruder angenommen werden. Für die Ausübung des Schifferberufes selbst gelten dann zahlreiche Bestimmungen; wir heben nur einige wenige hier heraus:

Weder die Zunft als solche soll ein gemeinsames Schiff haben noch eine Gesellschaft einzelner Schiffleute. Jeder soll mit seiner Person allein für die Führung einstehen. Erst später wird als Ausnahme, unter Erlaubnis des Rates, eine Gemeinschaft von Zweien gestattet, überdies die sofort zu nennende Aufstellung der drei Teile gutgefunden.

Kein Schiffer soll mehr als zwei Schiffe haben; nur bei außerordentlichem Zudrang von Fahrgästen darf er ein drittes kaufen.

Den nach Basel kommenden Personen oder Gütern entgegenzufahren und unterwegs die Weiterfahrt zu dingen, ist dem Schiffmann verboten; er soll sie in Basel ans Land kommen lassen.

Hier an der Schifflände und im Schiffleutenzunfthaus geschehen dann alle die Abmachungen über den Kauf oberländischer Schiffe, über das Mitgeben von Steuerleuten und das Weiterführen, von denen die vielen Erlasse reden. Das Merkwürdigste dabei ist die Aufstellung der drei Teile oder Gesellschaften 1430: „um alle Zwietracht zu vermeiden und damit sich der Arme mit dem Reichen, der Unvermögende und Kranke mit dem Starken begehen und [489] seine Nahrung desto ehrbarlicher und ruhiger haben möge“, werden die Meister des Handwerks (ihrer werden sechsunddreißig gezählt) in drei Gesellschaften geteilt, Starke und Schwache durcheinander in gleichmäßiger Mischung; jede dieser Gesellschaften soll während einer Woche das „Gefährt“ haben, in gemeiner Schiffung, und was sie dabei verdient soll zu gleichen Beträgen unter die Einzelnen verteilt werden. In regelmäßigem Wechsel folgen sich so, Woche um Woche, die drei Gesellschaften. Nur die arbeitsreichen Wochen zu Ostern, zu Pfingsten und zu Kreuztag im Herbst sollen allen drei Teilen gemeinsam sein; ebenso ist während der Frankfurter Messen für den Transport der dorthin gehenden Güter der Turnus aufgehoben. Die Ordnung nennt als ihr Motiv den Wunsch gleichmäßiger „Nahrung“ für alle Zunftgenossen, was aber durch Gemeinsamkeit auch ohne die Sonderung der drei Schichten hätte erzielt werden können; diese Schichten deuten darauf hin, daß für die normale Schiffahrt die Zunft zu stark, genügende Arbeit für Alle zusammen nicht vorhanden war.

Wir nennen noch die Regulierung des Fahrlohns (für den Personenverkehr; bei Beförderung von Waren wurde der Lohn zwischen Kaufmann und Schiffer vereinbart); die strengen Vorschriften der spätern Zeit über Aussonderung von kurzsichtigen alten, des Fahrens nicht mehr mächtigen Meistern; die Ordnungen über Kontrollierung der Schiffe, Verpackung der Güter, Zahl der Steuerleute und Knechte usw. Sowohl Zunft als Rat hatten dabei die Aufsicht, in nicht klar ersichtlicher Abgrenzung der Befugnisse. Namens des Rates funktionierten (außer Salzmeister und Rheinbruckzoller) die „Fertiger“.

Die mit den Schiffern in derselben Zunft stehenden Fischer kannten gleich ihnen Wasser und Schiffahrt, genossen aber als Basler nicht die im Zunftbrief den Fremden gelassene Freiheit dieser Schiffahrt. Übergriffe sollten allerdings zu gewöhnlichen Zeiten durch die Handwerksordnung ausgeschlossen sein. Wenn aber die Kunden sich stauten und nach Schiffen schrien, lag die Versuchung den Fischern nahe. Der Rat schuf hier Ordnung, indem er 1430 den Fischern gestattete, zu Zeit der großen Fahrten von der Einsiedler Engelweihe jeweilen fünf Pilgerschiffe zu fertigen. Aber 1494 wurde ihnen dieses Recht wieder genommen, unter Verpflichtung der Schiffleute, Jene dafür bei jeder Einsiedlerfahrt mit fünfzehn Gulden zu entschädigen.

Den Eingriffen der Fischer antworteten solche der Schiffleute, denen die Fische zum Schiff kamen. 1487 schlichtete der Rat auch hierin und zwar zwischen den Schiffleuten und den Hümpelern: diese sollten die Schiffer am Fahren ungehindert lassen, die Schiffer aber sich des Fischfangs enthalten mit Ausnahme von zwei Nächten in der Woche.

[490] Auf dem Basler Rheine fuhren auch die zu Spinnwettern zünftigen Flößer und Holzkäufer (Holzhändler), die ihre Hölzer Dielen Rebstecken usw. frei von den Schiffleuten rheinab führen wollten; 1495 bestätigte demgegenüber der Rat das Steuerrecht der Schiffleute.

Sodann die Schiffer aus dem Oberland, von den „vier Wassern“ (dem obern Rhein, der Are, der Reuß, der Limmat). Während noch der Zunftbrief von 1354 den Baslern ausdrücklich jede Hinderung Fremder am Rheingebrauch untersagte, sehen wir fünfzig Jahre später ein Basler Schiffahrtsmonopol sich bilden und die Flußfreiheit verdrängen. Ohne Zweifel im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwickelung. Es sind die Jahre der Territorialbildung, eines hochgesteigerten Machtgefühls. Die Vereinigung der rechtsrheinischen Stadt mit dem alten Basel vollendete die Strombeherrschung, und diese sollte nun gelten auch in den Schiffahrtsordnungen. Es war zugleich ein Anspruch, den die natürlichen Zustände stützten. Bei Basel änderte sich der Rhein, und die Schiffahrt bedurfte von diesem Punkt an ortsansässiger, den steten Wechsel des Strombetts kennender Führer sowie andrer Fahrzeuge. Basel konnte dem Oberland gegenüber in der Tat behaupten, daß bei ihm erst die Großschiffahrt beginne und ohne seine Mitwirkung nicht vonstatten gehen könne. Das Oberland nahm dies um so eher hin, da auch die Basler, wie die Straßburger, kein Recht hatten, in den obern Wassern Schiffe zu rüsten und fortzuführen. Die Zürcher setzten ihren „Niederwasserschiffern“ hier die Grenze.

Praktisch führte dies zunächst zum Schiffwechsel in Basel. An Stelle der Glarner und Walenstadter Schiffe, der Seenauen usw. mußten für die Talfahrt längere schmälere stärkere Schiffe treten; eine Güterlast, die von oben her in zwei Schiffen kam, konnte in einem einzigen Boote stromab geführt werden. Daher die Ordnungen über Vorwegkauf oder Gemeinschaftskauf von Oberländer Schiffen, die Klagen über Preisdrückerei der Basler, über Ringbildung der Oberländer.

Von größter Bedeutung aber war, daß Basel das Umschlags- und Lotsenrecht übte. Es ließ in der Regel keine Schiffe durchpassieren, sondern nötigte sie zum Anlegen und gab für die Weiterfahrt Basler Schiffleute und Steuermann. Wir finden auch nicht, daß die Oberländer sich dem widersetzten. Wenn sie mit den Basler Schiffern zu streiten hatten, so ging es um die Ladung der Schiffe, den Steuerlohn u. dgl. m.

Nur mit Laufenburg hatte Basel ein besonderes Verhältnis. Hier scheinen gewisse Rücksichten mitgewirkt zu haben, indem Basel für seine eigenen, von oben herab kommenden Transporte auf die Hilfe der Laufenknechte [491] bei der Stromschnelle angewiesen war. Im Allgemeinen hielt es auch ihnen gegenüber an der Schließung des Rheines fest, konzedierte jedoch, daß sie jederzeit Eisen- und Holztransporte aus der Laufenburger Gegend, ferner zur Zeit der Zurchacher Messen und der großen Wallfahrten nach Aachen und St. Niclausport Leute und Gut rheinabwärts auch über Basel hinaus selbst führen und nur gehalten sein sollten, einen Basler Steuermann ins Schiff zu nehmen.

Alles dies läßt uns die Funktion der Basler Schifflände erkennen. Wir sehen die Stadt im Gewühl eines Flußlebens von außerordentlichem Reichtum. Aber das Umschlagsrecht, das sie übt, hat seinen Wert vor Allem als erster Akt einer Stromherrschaft. Das für Basel wichtige Rheingebiet war das bei seiner Brücke beginnende, und die Betrachtung dieses Zustandes gewinnt Reiz, weil hier die Basler Schiffahrtspolitik in Kollision geriet mit Ansprüchen und Rechten andrer Rheinstädte. Vor Allem Straßburgs.

Straßburgs Sinn ging hoch, ging auf Niederdrückung der mächtigen Rivalin am Oberrhein. Es wollte über Basel hinweg, oberhalb Basels, frei dingen und fertigen können und zu gleicher Zeit den Basler Schiffern den Mittelrhein unterhalb Straßburgs nehmen. Es strebte vielleicht darnach, den Gotthardtransit schon in einem obern Gewässer abzufangen und Basel auf den Lokaldienst Basel-Straßburg einzuschränken.

Basel dagegen beanspruchte, für den ganzen untern Stromlauf, ohne Beschränkung, frei bis zum Meere, der Beginn zu sein, wie es für das Oberland der Schluß war. Es machte das gewaltige Vorrecht geltend, das ihm seine Lage gab.

Aber das waren nicht ursprüngliche Gegensätze.

Das XIV. Jahrhundert stand noch unter der Herrschaft der Schiffahrtsfreiheit. Nicht nur die Basler erinnerten sich, damals mit Schiffen und Kaufmannsgut ungehindert den Rhein hinab gefahren zu sein bis Köln. Auch Luzerner Schiffer bezeugten dies. Mit Ausnahme der Zölle hatten sie nirgends ein Hindernis gefunden und nur, wo es ihnen paßte, nach freiem Willen Steuerleute genommen.

Kurz nach Beginn des XV. Jahrhunderts aber zeigten sich Änderungen dieser Zustände. Ein allgemeines Wachstum der territorialen Kräfte war hiebei wirksam. Wie die Freiheit des Rheins vordem durch Zölle verkümmert worden war, so nun durch Transportrechte. Jede Ufermacht, die keck und stark genug war, strebte darnach, im Verlauf dieser Umgestaltung auch ihrerseits etwas zu erlangen.

[492] Wie hiebei das Oberland zurückwich und die Schifferstadt Basel als sein Tor anerkannte, ist schon gezeigt worden.

Aber mit Straßburg begann der Kampf. Dadurch nämlich, daß diese Stadt den Basler Schiffern den Rhein schloß, Steuermann und Durchfahrt versagte. Es war eine Sache, die vor das Forum des sowohl Basel als Straßburg umfassenden Städtebundes von 1422 gehörte; sein Siebnerausschuß hatte zu schlichten. Am 20. Dezember 1424 tat er einen Spruch, der Basel Recht gab: oberhalb dieser Stadt und in ihr dürfe kein Straßburger auf dem Rheine dingen noch schiffen, außer an den großen Einsiedlerwallfahrten, bei Straßburg aber dürfe Leuten und Gütern von Basel der Rhein nicht gesperrt werden und die dortigen Schiffer haben ihnen Steuerleute zu geben um bescheiden Geld.

Straßburg war unterlegen und fügte sich zunächst. Aber in hartem Willen hielt es den Gedanken an die Schiffahrt im Oberlande fest, und um diese zu erzwingen, schloß es in den 1440er Jahren seinen Rhein von Neuem. Dem Spruche von 1424 direkt zuwider. Aber es proklamierte dabei das Prinzip der Stromfreiheit und ließ mit kalten Worten den Basler Rat wissen, wenn er die Straßburger Schiffer oberhalb Basels dingen und den freien Rhein herab schiffen lasse, werden auch die Basler bei Straßburg wieder passieren dürfen.

Wir stellen dies Verfahren in den allgemeinen Zusammenhang der oberrheinischen Dinge und erinnern uns daran, wie fremd sich die beiden alten Bundesstädte in dieser Zeit gegenüberstanden, wie schwer bedrängt vom Kriege damals Basel war.

Aber das römische Jubeljahr 1450 mit seinen Pilgermassen zwang dazu, es nicht bei der Willkür Straßburgs bewenden zu lassen, sondern eine der Größe dieses Transportunternehmens entsprechende, wenn auch nur vorübergehende Regelung zu versuchen. Breisach übernahm diese Regelung und brachte am 30. Mai 1450 einen Vergleich zustande, der den Baslern die Beförderung der Pilgerschiffe bis Straßburg zwar vorbehielt, aber die Fahrt über diesen Ort hinaus nicht zugestand; sie sollten die Pilger bis Straßburg führen und da den dortigen Schiffern zum Weitertransport übergeben, unter Teilung des Schifflohnes.

Es war dies ein erster Erfolg, und sofort wiederholte Straßburg seine Taktik der allgemeinen Stromsperre. Eine erregte Korrespondenz brach los Gesandte gingen hin und her; mit Unwillen wies der Basler Rat daraufhin, wie durch diese Schifferhändel ehrbare Leute genötigt würden, ihr Gut durch Schwaben oder auf anderm Wege ins Niederland zu schicken. Endlich [493] verstand man sich zu einem Vertrage, bei dem jeder Teil etwas preisgab; am 17. August 1453: Straßburg bleibt von aller Schiffahrt in Basel und oberhalb Basels ausgeschlossen; auch keine Pilgerschiffe soll es dort mehr führen. Hinwieder dürfen die Basler kein Schiff über Straßburg hinausführen; Ausnahmen hievon werden ihm nur gewährt für: 1. Schiffe, die jährlich zu den Frankfurter Messen gehen; 2. Schiffe mit Fürsten, Herren, „großen Frauen“ und Gesandtschaften; 3. zwei Pilgerschiffe im Jahr; zu diesen Fahrten sollen sie Steuerleute und Fertigung zu Straßburg nehmen wie bisher.

Zwanzig Jahre lang sollte dies gelten. Es war eine klare, gewissermaßen symmetrische Ordnung: wie Basel gegenüber dem Oberland, so stand nun Straßburg gegenüber Basel. Dennoch wurde noch ab und zu daran gerüttelt. Durch Basel, das den Verlust der Mittelrheinschiffahrt nicht verschmerzen konnte; durch Straßburg mit der nörgelnden Interpretation des Vertrags, daß die Meßschiffe nur Basler Gut führen dürften, nicht fremdes. Weder das Eine noch das Andere hatte Erfolg; es blieb beim Vertrag. 1473 lief er ab; aber die Burgunderzeit gab beiden Städten andre Beschäftigung. Erst als das gewaltige Intermezzo vorüber war, wandten sie sich auch dieser Sache wieder zu; am 14. August 1478 erneuerten sie die Abmachung von 1453 mit Geltung für die nächsten fünfundzwanzig Jahre.

Eine Herrschaft der Basler Schiffer rheinabwärts blieb somit anerkannt. Aber wie weit? Straßburg hatte den alten Bereich stark verkleinert, der Basler Schiffahrt einen großen Teil ihrer Bedeutung genommen. Zur gleichen Zeit war eine Schmälerung auch durch Breisach geschehen.

Die Breisacher Schiffleute traten wie Straßburg mit dem Begehren der oberländischen Schiffahrt auf, sowie mit dem Anspruch eines eigenen Lotsenrechtes. Basel widersetzte sich auch hier und erlangte gleichfalls einen Spruch der Liga, 26. August 1427, der ihm Recht gab. Aber auch Breisach ruhte nicht. Erst vom Landvogt, dann 1442 von König Friedrich selbst wurde ihm das Lotsenrecht bewilligt, und die Rheinfelder Richtung 1443 nahm dies mit einigen Vorbehalten auf. Der Streit ging aber weiter, wurde zu einem der vielen Punkte im großen Prozesse Basels und kam erst zur Ruhe 1449 durch einen Spruch Bischof Friedrichs und endgültig 1450 durch eine Vereinbarung der beiden Städte selbst. Das Eigenartige dieses Streites aber und seine bittere Würze war, daß es dabei neben dem Recht um Handwerksehre und Reputation der Basler Schiffer ging. Die Breisacher bestritten ihnen kurzweg die Kenntnis des Rheinbettes, die Künste [494] des Fahrens; die Basler Kehrordnung von 1430 habe unfähige trunkene Leute an die Steuerruder gebracht; daher die vielen Schiffbrüche der letzten Jahre, der Untergang so vieler Menschen und Güter. Wir wissen nicht, in welcher Weise Basel diesen Vorwurf widerlegte. Sein Bestreben mußte sein, wenigstens den Anspruch der Breisacher auf die Oberländer Schiffahrt zu beseitigen, nachdem ihr Lotsenrecht durch das königliche Privileg von 1442 anerkannt worden war. Dies gelang Basel, und so bot es Hand zur Vereinbarung von 1450 und zu deren Bekräftigung 1454. Hiebei blieb es dann. Der Rhein war endgültig geteilt. Wie die Basler Schiffahrt bei Straßburg ein Ende hatte, so das Basler Steuerrecht bei Breisach. Auf der Strecke Basel-Breisach sollte keine Ladstatt sein außer Basel, kein Schiff außer durch Basler Steuerleute geführt werden.

In solcher Weise finden wir seit der Mitte des XV. Jahrhunderts die Rheinschiffahrt Basels gestaltet. Wenn auch nach Außen ihre Bedeutung abgenommen hatte, Mittel- und Niederrhein nur ausnahmsweise noch Basler Schiffer zu sehen bekamen, für das örtliche und eigene Leben Basels selbst war die Wichtigkeit wenig gemindert. Nach wie vor diente die Schifflände mit dem Lagerhaus als einer der stärksten Sammelplätze der Stadt für Reisende und Waren, wo Alles landete was die obern Wasser schickten und brachten, wo Schiff um Schiff für die Talfahrt gerüstet wurde. Immer wieder überrascht uns anders Gewöhnte, wie allgemein das Leben und Reisen auf dem Rheine war; wir spüren deutlich, welche Frische dies ganze unaufhörlich mitspielende Wasserwesen mit seiner Stromluft, seiner kecken bewegten Schiffertätigkeit in die städtische Existenz brachte.

Die buntesten Bilder ziehen vorüber. Aber Fahrten wie diejenige Kaiser Sigmunds oder der Husiten oder des zur Folterung von Landvogt Hagenbach nach Breisach eilenden Basler Henkers; die Ankunft von mehr als zwölf vollbeladenen großen Pilgerschiffen an einem Tage 1450; die Schiffbrüche von 1358, 1368, 1462, 1476 usw. sind Ausnahmen. Die ruhige Selbstverständlichkeit des täglichen und dauernden Rheinverkehrs, das völlig Normale zeigt sich uns in Anderm: wenn der Abt von Stade 1236 von den müden Füßen des Pilgers spricht, die zu Basel gerne in das Schiff treten; wenn der Lüneburger Albert van der Molen 1454 auf der Heimreise von Rom in Basel ein Schiff mietet und darin mit seinen Begleitern und acht Pferden Quartier nimmt, auch Stroh Heu Korn Wein Brot Fische als Proviant darein packt; wenn Bischof Johann sich die Langeweile in der Kajüte mit Kartenspiel zu vertreiben sucht. Im Vordergrunde aber stehen allezeit der Kaufmann und das mit Waren befrachtete Lastschiff.

[495] Schiffe dieser Art waren auch den Grundruhr- und Zollberechtigten am Strome die willkommensten.

Wie es mit der Grundruhr stand und wie im einzelnen Falle selbst das vom König den Baslern gegebene Privileg der Befreiung von dieser Last versagen konnte, ist bei Anlaß der Streitigkeiten Basels mit Markgraf Bernhard geschildert worden. Beständigere und allgemeinere Wirkung hatten die Zölle. Mit solchen war der Rhein überlastet. Könige Fürsten Städte taten an beiden Ufern Zollstätten auf und besteuerten den Flußverkehr in rücksichtsloser Weise. Basel selbst war dabei beteiligt durch den alten bischöflichen, dann städtischen Zoll sowie durch den Zoll, der ihm 1368 durch König Karl verliehen, 1377 erhöht worden war. Außerdem erwarb die Stadt 1421 den 1394 eingerichteten Zoll zu Kleinkems. Auch in ihrem Streite mit Breisach um das Transportrecht spielten beiderseitige Zollansprüche mit, und zu gleicher Zeit hatte sich Basel über solche mit Neuenburg auseinanderzusetzen. Der dortige Zoll sollte nach der Rheinfelder Richtung 1443 den Baslern erlassen sein um das Gegenrecht der Neuenburger zu Kleinkems; aber diese waren hiemit nicht zufrieden, sondern zogen ihre Zollbegehren den ganzen großen Prozeß hindurch, an den Markgraf, an den Bischof, zuletzt durch Appellation an den König.

Aber vor diesem Übermaß von Zöllen wich zuletzt der Rheinverkehr. Vielleicht wirkten auch Saumsal der Schiffleute, Änderungen im Fuhrwesen, Verbesserung von Straßen mit. Die Ermäßigung des Basler Rheintransitzolles 1489 geschah gewiß in der Absicht, die Konkurrenz der Straßen zu bekämpfen, und als 1533 Basel sich mit Breisach über Zoll- und Transitverhältnisse verschiedener Art unterhielt, ward offen ausgesprochen, daß die Kaufmannsgüter, die früher den Rhein gebraucht hätten, nun wegen der hohen Zölle über Land gingen. Zwei Jahre später kamen alle Uferherren des Oberrheins in Breisach zusammen, um über die Rheinzölle zu verhandeln; Basel teilte dabei mit, daß es ihm nicht darauf ankomme, ob die Güter auf der Achse oder zu Schiff transportiert würden, da sie auf jede Art den Transitzoll gäben; nur den Schiffern zu lieb empfehle es eine Ermäßigung der Rheinzölle.


Hier nun endlich, bei Betrachtung des Basler Handels als einer Gesamtheit, wird uns neben dem einkaufenden und verkaufenden Produzenten auch der Nur-Händler sichtbar, der Kaufmann und der Krämer.

Wir beachten zunächst den Tuchhandel, haben aber hiebei auch der ortsansässigen Produktion rasch einige Worte zu gönnen.

[496] Wie anderwärts darf auch in Basel diese Industrie schon früh als eine ansehnliche gelten; sie schuf die Grundlage für den spätern hohen textilen Ruhm Basels. „Was wäre die Stadt, wenn der Weber nicht wäre!“

Aber die Anfänge des Gewerbes bleiben verborgen. 1248 ging seine Leinwand auf einem Schiffe von Marseille nach Syrien, 1268 erlangte es zünftige Organisation. Doch wurde das Zunftrecht hier lockerer als in andern Gewerben gehandhabt. Neben dem Eigenwerk scheint viel Lohnwerk gewesen zu sein, bei dem die Weber das durch Private oder Händler ihnen gelieferte Rohmaterial für diese verwoben. Auch bestand eine starke unzünftige Produktion, namentlich von Frauen, ausgezeichnet durch die prachtvolle Heidnischwirkerei. Wir finden individuelle und sachliche Vielgestaltigkeit; überdies bestimmte Zeugnisse für die große Zahl der Weber. Dennoch ist das Gewerbe als Ganzes merkwürdig verborgen, dem Markte fern; ein Bild stiller Hausarbeit in dem abgelegenen Weberquartier an den Steinen.

Der Name der Zunft — Weber und Linweter — deutet wohl auf die beiden Gebiete der Weberei: Wolltuch und Leinwand. Dieser Teilung in der Produktion entspricht die Teilung im Handel.

Auch diejenigen Weber, die nicht Lohnarbeiter waren, scheinen Anfangs wenig für den Markt produziert zu haben. Das Gewerbe betrieb kaum einen Detailverkauf seiner Erzeugnisse, sondern verkaufte diese meist sofort dem Händler. Abnehmer solcher Art waren für die Leinwand die Krämer, für das Wolltuch die Grautücher.

Die Grautücher, mit den Tuchbereitern in Wien und den Marnern in Ulm zu vergleichen, waren nicht Produzenten, sondern Unternehmer. Zum Teil mochten sie den Webern schon die Wolle liefern und diese verarbeiten lassen, zum Teil das im Eigenwerk verfertigte Produkt ihnen abnehmen; in jedem Falle aber bestand ihr Gewerbe darin, das rohe vom Webstuhl kommende Tuch durch Reinigen und Walken zum Gebrauche tauglich zu machen. Damit aber hatten nicht die Weber, sondern sie selbst den Handel mit einheimischem Tuch in der Gewalt. Als frühestes Zeugnis dieses Betriebes kennen wir einen Vertrag, den das Grautücherhandwerk 1329 mit dem Eigentümer der Walke am Kohlenberg schloß; dieser, Meister Jacob im Baumgarten der Brotbeck, übernahm die dauernde Verpflichtung, den Grautüchern mit seiner Walke zu dienen, wogegen sie ihm versprachen, jeweilen die Hälfte ihrer Tuche durch ihn walken zu lassen, und damit einen gewissen Betrag von Walkelohn garantierten.

Den Vertrieb von Leinen-, Baumwollen- und Seidenstoffen hatten die Krämer.

[497] Die Gewandschneider endlich, zum Schlüssel zünftig, waren die Importeure der fremden feinen Tuche.

In diesen Zustand der Dinge kamen Bewegungen und Verschiebungen von Seite der rührigen Krämer. Zunächst dadurch, daß sie billige Wolltuche aus dem Elsaß auf den Basler Markt brachten und dem hier gewobenen und gewalkten Tuch, das die Grautücher feilboten, Konkurrenz machten. Es war eine Frage des Freihandels, und von hohem Interesse ist es, daß hiebei die Krämer den Rat auf ihre Seite brachten. Indem dieser 1364 den freien Import der Elsässer Tuche gestattete, wurde der allmähliche Untergang des Grautüchergewerbes vorbereitet.

Sodann die gegen Ende des XIV. Jahrhunderts aufkommende Schürlitzweberei (leinener Zettel mit baumwollenem Einschlag). Hier scheinen die Krämer anfangs die Besteller und Abnehmer gewesen zu sein. Sie kauften den Rohstoff, ließen ihn von den Webern zu Schürlitz verarbeiten und brachten diesen in den Handel. Nicht daß die Schürlitzfabrikation als neues ausschließliches Gewerbe zur Weberzunft hinzutrat; sondern „Leinenwerk und Schürlitzwerk gingen in ein und demselben Betriebe Hand in Hand“. Aber diese Abhängigkeit und Vermischung waren nur der Beginn einer Entwickelung. Das neue Gewerbe wurde zu einer der wichtigsten und lebendigsten Industrieen Basels im XV. Jahrhundert. Es führte die Weber zur eigenen Produktion für den Markt, so daß sie nun selbst ihre Baumwolle kauften und auf Vorrat oder Bestellung Schürlitz woben. In diesem Zusammenhange verstehen wir das Verbot ihrer Zunft an die Genossen, einem Krämer Schneider oder sonst einem Händler zu arbeiten, sowie das andere Verbot, Eigenwerk und Lohnwerk zugleich zu treiben.

Endlich sehen wir die Krämer auch in den Machtbereich der Gewandschneider übergreifen. Sie begannen wertvolle fremde Tuche einzuführen und im Schnittverkauf zu vertreiben. Nach längerm Kampfe kamen sie auch hiebei, wenn nicht zum Sieg, so doch zu einem brauchbaren Ergebnis: ein Vergleich von 1432 gab den Krämern das ausschließliche Recht auf alle billigen Wolltuche und ließ den Gewandschneidern das Monopol der teuern Tuche.

Der weitere Gang der Weberei ist nur anzudeuten: die Ausbildung der Schürlitzindustrie zur Produktion eines feinern Barchents, des Vogelschürlitzes, um die Mitte des XV. Jahrhunderts; dann am Ende des Jahrhunderts das neue Emporkommen der Wollweberei durch das Mittel der Herstellung feinerer Tuche.


Basel war wohl schon frühe Sitz eines starken Tuchhandels. Mit einheimischem Tuche handelten die Grautücher, mit fremdem die Gewandschneider. [498] Beide waren sich verwandt. Doch mochte der Vertrieb der feinern Ware, der auch eine ganz andre Sorte von Kunden brachte, die Gewandschneider sowohl gesellschaftlich als wirtschaftlich heben. Auch ihre politische Stellung war stärker; sie konnten sich fühlen als die Herren der ersten Zunft, während die Grautücher mit der Schar der armen Rebleute die fünfte Zunft zu bilden hatten.

In solcher Weise ausgezeichnet treten diese Gewandschneider vor uns auf, in der Zunftorganisation den Namen der Kaufleute tragend, die Walpach Berner Murer Spitz Zeigler Meltinger Hartmann Rieher Meyer usw. usw. Sie begegnen uns überall; mit unablässiger Arbeit schufen sie ihren Wohlstand; in der Zucht solcher Arbeit und einem ausgebreiteten Verkehr entwickelten sie die besondere Fähigkeit, die das Ansehen der Stadt zum guten Teil auf sie gründete, die städtische Politik oft bestimmte. Dies macht ihren eigenartigen historischen Reiz aus. Während die Gewerbe der Produktion uns ihre namhaften Männer meist jeden nur auf dem bestimmten Gebiete seines Berufes zeigen, stehen die Handelsleute mit viel allgemeinerer Kraft und Wirkung im öffentlichen Wesen.

Diese Kaufleute zum Schlüssel also handelten mit Tuchen, die nicht am Orte hergestellt waren. Sie brachten die schönen kostbaren Stoffe des Auslandes hier auf den Markt: das lombardische Tuch, die Tuche von London Mecheln Brüssel Löwen Köln Muntabur Limburg Kreuznach usw., in späterer Zeit Tuche von Arras Epinal Schwalbach Ulm usw. Dabei zeigt ihr Name Gewandschneider, daß sie vor Allem den Verkauf im Ausschnitt, das Detailgeschäft betrieben; sie hatten das Monopol des lokalen Schnittverkaufs. Mit dem Kleinhandel verbanden sie, wenn auch nicht Alle, den Großhandel. Sie waren Verkäufer und gelegentlich auch Käufer auf dem Engrosmarkt im Kaufhause und zugleich Detaillanten daheim im Laden; sie besuchten nicht nur die Märkte zu Rheinfelden und Zurzach, sondern auch die Straßburger und die Frankfurter Messen, wo ihr Umsatz sich in allen Quanten bewegen, direkter Absatz und Zwischenhandel, zugleich Export von Basel und Einkauf für das heimische Lager, eigenes Geschäft und Kommission sein mochte.

So mannigfaltig und ausgedehnt dieser Verkehr war, beherrschte er dennoch in Basel selbst den Markt keineswegs. Fremde Tuchhändler fanden sich ein, die jederzeit im Kaufhaus im Großen und an gewissen Tagen hier sowie an den Messen auch im Kleinen feilbieten konnten. Außerdem aber sparten sich angesessene große Abnehmer die Kosten dieses Zwischenhandels durch direkten Einkauf von Tuch im Auslande. So sehen wir den Rat und den Bischof das Tuch für die Livreen ihrer Dienerschaft an den Messen [499] in Frankfurt Straßburg Zurzach usw. einkaufen. Bischof Johann war für solche Lieferungen auch Kunde der die Basler Messe besuchenden Fremden; nur kleinere Tucheinkäufe machte er bei Basler Händlern, und wo es sich um Spezialitäten handelte, wie Samte Borten usw. zu Meßgewändern, fand er diese bei den Basler Krämern Jungerman u. A.


Überhaupt erscheinen die Krämer allenthalben als die gewünschte Ergänzung, zur Befriedigung jeder Konsumtions- und Kauflust bestens eingerichtet. Neben dem vornehmen Sondergeschäfte der Gewandschneider-Kaufleute war die Kramerei der Alles umfassende, in allen Gebieten und Formen sich ergehende Handel der Stadt. Wir beachten die Stärke der Krämerzunft; deutlicher spricht noch, daß z. B. in den Listen des Pfundzollbuches die Liste der Krämer weitaus die größte ist. Sie waren die Leute der zahlreichen Geschäfte, des beständigen Umsatzes.

Der Unterschied von den Gewandschneidern zeigt sich auch in Anderm. Diese tragen den Namen vom Gegenstand ihres Handels, der Krämer trägt ihn von seiner Bude. Er erweist sich noch immer als den Händler der alten Art und der Anfangszeiten, der von Markt zu Markte zog. Seine Waren sind leicht und flüchtig gegenüber jenen massigen schweren Stücken.

Dem entspricht auch das Schwankende Wechselnde dieses Handels. Wir sehen Unternehmungsgeist und Mode immer wieder neue Artikel schaffen, die als Krämerware hereinkommen, und demgegenüber den Kreis der Krämerei sich unaufhörlich dadurch ändern, daß bisheriger Import ersetzt wird durch junge heimische Produktion. Nirgends erscheint das Leben so gelenk und frisch wie hier. Dennoch versuchen wir, wenigstens die hauptsächlichen Komplexe der durch Krämer hier feilgebotenen Waren zu nennen.

Zunächst die zahllosen Mailänder und Nürnberger „Pfennwerte“ d. h. einen Pfennig werte kleine Dinge, Kurzwaren aus Zinn Messing Bein Holz usw., dann Knöpfe Faden Bänder Nestel u. dgl. m.

Auch die Silberkrämer gehörten in diesen Bereich. Ebenso deren Vorläufer, die „Abenteurer“, die vor Allem mit Pretiosen und Juwelen handelten.

Ferner die Paternosterer, die aber vielleicht nicht durchweg nur Händler, sondern z. T. auch Fabrikanten waren.

Auch an den Handel der Krämer mit Farbe und Malergold ist zu erinnern, sowie an ihren Verkauf von Larven (Schembart oder Böcke oder Fastnachtantlit), worüber die Maler als über einen Eingriff in ihre Rechte klagten.

[500] Als Krämerware galten vorzugsweise die Gewürze und Spezereien für die Küche, die Parfüme, die Rauchstoffe für den Gottesdienst, namentlich solche, die in unserm Klima nicht gediehen. Safran wurde zwar eine Zeitlang hier heimisch gemacht; aber Ingwer Pfeffer usw. waren und blieben Gewürze, mit deren Import die Krämer sich abzugeben hatten. Auch die süßen Weine (Malvasier Claret Rappis Hypocras usw.) sind zu nennen.

Von dem Tuch- und Zeughandel der Krämer war schon die Rede. Während ihnen der Vergleich von 1432 das alleinige Recht auf den Kleinhandel mit billigem Tuche gab, ging ihr Zeughandel neben der Marktproduktion des einheimischen Gewerbes einher. Überdies aber erfuhren sie mit der Zeit auf diesem Gebiete des Gewebehandels eine Konkurrenz durch die Tuchleute zum Schlüssel, die außer ihren Tuchen auch Barchente (von Mailand Ulm Augsburg) und Zwilch (von St. Gallen) sowie goldne Tücher und Seidenstoffe feilboten.

Wie die Krämer neben den Webern mit Zeugen handelten, so neben den Schmieden aller Art mit Eisenwaren. Das Bemerkenswerte dabei ist aber, daß sie nicht erst da zu handeln begannen, wo das lokale Handwerk versagte, dem Prinzip der „mittelalterlichen Arbeitsorganisation“ gemäß, sondern in Konkurrenz mit der Produktion traten. Sie waren auch hierin die regsamen Gewerbsleute. Auf nahen und fernen Märkten, im Handel mit jeder Art von Verkäufern und Käufern gewitzigt, von Vorurteilen befreit, übten sie die stärkste Wirkung auf die wirtschaftliche Entwickelung der Stadt, traten sie auch in bürgerlichen Dingen mit ihrer „Herrenzunft“, mit ihren die städtische Politik oft bestimmenden Vertretern als eine eigenartige Kraft im Gemeinwesen hervor. Sie erzogen durch ihren Import Mode und Bedürfnis. Durchweg vertraten sie die Wandelbarkeit, die Macht, das Herrscherrecht des Lebens wo nötig auch gegenüber bestehenden Edikten.

Wir dürfen sie uns so mobil als möglich denken. Bald zu Hause, bald unterwegs. Sie selbst rühmten sich, „Diejenigen zu sein, die mehr fremde Länder brauchen, denn andre Leute“, und in ferne Lande zu wandeln gen Venedig Mailand Lyon Frankfurt Nürnberg usw. Neben dem Detailgeschäft handelten sie in großen Quanten mit Allem nach Belieben; an den Import schlossen sie den Export. Und wie bunt sah es aus in ihren Magazinen und Läden! Der Krämer Hans Rot z. B. hinterließ 1480 ein Lager, in dem sich fanden siebzehn Säcklein mit allerlei Gewürz, vier Ries Papier, vier Büschel Zwirns, zwei Halsmäntelein, zweiundzwanzig Büschel Schreibfedern, eine Büchse mit Kecksilber, zwei Pfund Zinnobers, zweiundfünfzig weiße Felle, fünf Schreibzeuge, dreiundzwanzig Paare lederne und [501] gelismete Handschuhe, acht Kleiderbürsten (gewantbesemlin), vier Saum gesottenen Weines, allerhand Nestel Seckel Eisendraht Messingringlein usw. usw.


Nach dem Handel der Tuchleute und der Krämer verlangen noch einige andere Handelsgebiete Erwähnung.

Mit gebrauchten Gegenständen handelten die Käufler oder Grempler. Ein Gewerbe, das oft durch Weiber betrieben wurde. Sie befaßten sich mit allen möglichen Waren und erwarben sie entweder fest oder nahmen sie in Kommission, hauptsächlich jedoch mit Kleidungsstücken, mit Röcken Gugelhüten Mänteln und anderer Wat, wovon sie auch den Namen Altgewänder trugen. Um aller Untreue und Übervorteilung zu begegnen, wurden sie vom Rat in besondern Eid genommen und der Aufsicht der Schneidernzunft unterstellt. Handel mit neuer Ware durften sie nicht treiben, wie auch den Produzenten untersagt war, ihnen solche Ware zu liefern oder alte Stücke neu zu machen.

Der Handel mit neuen fertigen Kleidern begegnet uns als Gewerbe der Schneider. Neben dem Kundenwerk konnten diese auch Käufelwerk treiben, Kleider auf Vorrat anfertigen und zu feilem Kauf vor ihren Häusern aufhängen. Doch war ihnen verboten, zu solchem Käufelwerk Tuch zu verwenden, dessen Elle mehr als fünf Schillinge kostete.


Sodann der Geldhandel. Das gewerbsmäßige Geldgeschäft war als Handel mit Kapitalien Sache der Juden, solange diese in Basel geduldet wurden, außerdem der Lombarden und der einheimischen Geldleiher, als Wechsel Sache der Hausgenossen.

Die eigentümliche Gestaltung und Färbung dieser Hausgenossengesellschaft betrachten wir hier noch nicht, sondern nur das Wechselgewerbe selbst. Die Wechsler hatten bestimmte, eidlich gefestigte Pflichten in betreff der durch ihre Hand gehenden Münzen; kein Wechsler durfte sich hinter seinem Tische durch einen Andern vertreten lassen, der nicht gleich ihm Hausgenosse war, auch mit keinem Andern als einem Hausgenossen Teil oder Gemeinschaft haben. Grundrecht war, daß Niemand wechseln solle, um Pfennige zu kaufen oder zu verkaufen, noch ein Brett zu offenem Wechsel auslegen, der nicht Hausgenosse sei.

Wiederholt hatten die Hausgenossen dieses Monopol zu verteidigen. Zunächst innerhalb der Zunft selbst gegenüber den mit ihnen zünftigen Handwerken der Goldschmiede und Gießer. Als diese die Zunftgemeinsamkeit geltend machten und gleiches Recht mit den nichthandwerklichen Hausgenossen [502] verlangten, traten ihnen diese entgegen unter Hinweis auf ihre alte Sonderstellung. Noch immer wirkte die alte Wurzel dieser Hausgenossenschaft, das bischöfliche officium campsorum darin nach, daß jeder Bischof das Recht hatte und übte, bei Antritt seines Amtes einen Hausgenossen zu wählen. Auch konnte dann der in den 1490er Jahren proklamierte Grundsatz, daß, wer ein Handwerk treibe, kein Gewerbe treiben solle und umgekehrt, den Hausgenossen ihr Recht in unanfechtbarer Weise decken.

Von allgemeinerm Interesse aber war die außerhalb der Zunft diesem exklusiven Wechselrecht der Hausgenossen Seitens freier unanerkannter Nebenwechsler begegnende Opposition. Wir finden sie zu Beginn des XV. Jahrhunderts durch Henman Offenburg und Heinrich von Biel vertreten. Die Hausgenossen beschwerten sich über diese Beiden, daß sie allerlei Gulden, nämlich Schiltfranken, Rheinische Gulden, Ungarische Gulden usw., auf Mehrschatz und Gewinn ein- und auskauften, was doch Niemand tun dürfe, der nicht ihre Zunft habe; auch ihr Kaufen und Verkaufen von Silber auf Mehrschatz wäre unzulässig. Offenburg antwortete, in aller Welt möge Jeder, der Pfenninge habe, Schilt oder Gulden kaufen und umgekehrt; ebenso sei das Silber in aller Welt frei, habe weder Band noch Bann, und überall stehe Kaufleuten und Krämern zu, damit zu handeln. Wollte man dies Gewerbe nur den Hausgenossen lassen, so könnten sie dabei geben oder nehmen soviel ihnen beliebte, und alle Kaufmannschaft würde darniederliegen und vergehen. So standen sich Zunftzwang und freiheitliche Idee gegenüber; nicht das vereinzelte Individuum Offenburg stieß an die Schranke, sondern eine allgemeine kaufmännische Auffassung. Aber die Zunft siegte. Gleich wie Offenburg, wenn er solche Geschäfte treiben wollte, sich unter die Zunft bequemen mußte und 1411 das Hausgenossenrecht erwarb, so taten nach ihm viele andre Händler.

Auch in der Geschichte des Wechselgewerbes bildet das Konzil eine reizvolle Episode, durch die jahrelange Tätigkeit hier etablierter ausländischer, namentlich italiänischer Banken: Medici Alberti Gianfigliazzi Guarenti usw. Vom Monopol der Hausgenossen scheinen sie eximiert gewesen zu sein.

Dann treten die Wechsler Waltenheim Stralenberg Hütschi Eberler in den Vordergrund, und außerdem sehen wir Manchen der Kaufleute mit seinem Warenhandel den Wechsel verbinden und hiefür zu Hausgenossen zünftig werden.

Die geschäftlichen Anschauungen dieser Leute werden der vorhin mitgeteilten Offenburgs entsprechen. Aber vom Gang ihrer Geschäfte vernehmen wir Nichts. Auch keine Klagen, ähnlich den in gleichem Falle zu Straßburg [503] laut gewordenen über Verschleppung des Silbers, Mißachtung der Tarife usw., werden vernommen.

Merkwürdig spät, erst im Jahre 1472, trat die Behörde auf Prüfung der Frage ein, „ob man einen eigenen Wechsel haben welle“. Sie scheint die Frage bejaht zu haben. Denn 1474 finden wir den Balthasar Hütschi und den Mathis Eberler als Inhaber einer städtischen Wechselbank, cambium civitatis, und diese „Bank von Basel“ nahm die Pfandsumme für Lösung der an Burgund verschriebenen vorderösterreichischen Lande in Empfang. Aber die schwere Verfehlung jener Beiden im Münzfälschungshandel scheint auch diesem ersten Basler Stadtwechsel ein Ende gemacht zu haben. 1478 redete der Rat von dessen Wiederaufrichtung, beschloß dann aber, zur Zeit davon abzusehen.

Aber im Jahre 1491 kam er auf die Angelegenheit zurück; er zog sie in ernstliche Erwägung und bestimmte eventuell als Kontor dieses Stadtwechsels den bisher von der Gesellschaft Meltinger Told und Comp. benützten Tuchgaden im Kaufhause. Zur Gründung eines eigentlichen Stadtwechsels kam es zwar noch nicht. Dagegen zur Einrichtung eines städtischen Finanzamtes, das unter der Aufsicht der Dreierherren durch Wechsler versehen wurde. Seine Verfassung ist uns so wenig bekannt wie die Art seiner Geschäfte; denn auch die Abrechnungen zwischen diesen Wechslern (Caspar-Brand 1490—1492, Claus Nieher 1493, Hans Oberriet 1498—1503, Hans Gallician 1503—1504) und den Dreierherren geben keine Klarheit. Vielleicht handelte es sich um eine Kasse für die Besorgung städtischer Kreditoperationen. Endlich am 13. Dezember 1503 beschloß der Rat, dem privaten Monopol der Wechsler einen städtischen Betrieb entgegenzustellen und einen eigenen Wechsel aufzutun; am 9. September 1504 wurde Heinrich David als Stadtwechsler angestellt. Die Einrichtung geschah „um gemeinen Nutzens willen“, vor Allem zur Säuberung des Geldmarkts von geringhaltigen oder verrufenen Sorten und Bewahrung der Bürgerschaft vor den Schädigungen, denen sie auf den Privatbanken ausgesetzt waren. Neben der Hauptfunktion des Umwechselns fremden Geldes in courante Münzen sollte der Stadtwechsel auch Handel mit ungemünztem Edelmetall treiben sowie Depositen annehmen können.

In solcher Weise bestand diese Bank, bis 1533 der Geldwechsel als Monopol des Staates erklärt wurde. Niemandem in Basel außer der Obrigkeit sollte der Wechsel gestattet, jeder private Betrieb aufgehoben sein. Daß diese Verstaatlichung, die z. B. in Frankfurt und Straßburg schon viel früher geschehen war, hier so spät folgte, kann wohl nur aus bestimmten [504] persönlichen Rücksichten erklärt werden. Den äußern Anstoß gab jetzt vielleicht die fast völlige Verwaisung des Gewerbes durch Wegzug alter Hausgenossen wie Jacob Meyer und Andreas Bischoff.


Die Betrachtung des Basler Handels hat auszugehen vom Transit. Wie Venedig Nürnberg Lübeck als Beherrscher nicht zu entbehrender Verkehrswege Bedeutung erlangten, so Basel. Der Austausch von Norden und Süden hatte hier die Station einer seiner Hauptstraßen; für den Verkehr Flanderns und des gesamten Rheingebiets mit Italien und z. T. mit Südfrankreich, für den Verkehr zwischen Schwaben und Mittelfrankreich war Basel der durch Strom und Gebirge vorgezeichnete Durchgangspunkt. Den großen Transporten englischer und flämischer Wolle, die nach Italien gingen, den Tuchballen von Mecheln Löwen Hagenau Straßburg usw., dem Pelzwerk, den Meerfischen begegneten von Süden her in Basel Baumwollfardel Spezereien Mandeln Feigen Luxusweine Safran Reis Öl Buchsholz Glas usw. Für die aus Schwaben nach Frankreich hier transitierende Leinwand, den Schürlitz, die Nürnberger Bleche usw. bildeten französische Gewebe, spanische Wolle, Safran usw. die Rückfracht. Neben diese die fernsten Distanzen verbindende Durchfuhr trat der tägliche Verkehr zwischen den oberrheinischen Landschaften, sowie zwischen diesen und den eidgenössischen Gebieten. Auch er kreuzte sich in Basel; seine wichtigsten Güter und größten Massen waren wohl Getreide Wein Holz.

Aber dies Alles war nicht ohne weiteres Basler Handel. Vielmehr suchen wir zu erkennen, ob die große Kraft des Transits nicht nur durch die Stadt wehte, sondern auch eigenes Leben in ihr weckte und mitriß, kaufmännischen Geist frei machte. Erfüllte Basel seinen Beruf durch Leistungen, die dieser ungeheuern, von der Natur ihm gegebenen Berechtigung und Bevorzugung als Pflichten entsprachen?

Ohne Zweifel hinderte der gleichsam unabtreibliche Durchgangsverkehr ein Versinken in die Beschränktheit und Schwachherzigkeit rein lokaler Wirtschaft. Er erinnerte die Stadt an ihre eigenen Anfänge, da der Handel die Wurzel ihres Lebens gewesen war. Mit der stärksten Kraft und dem Hinweis auf strahlenden Gewinn mahnte er sie daran, daß Ziel und Leben städtischer Wirtschaft nicht allein der heimische Bedarf und das für diesen erforderliche Durchschnittsmaß von Produktion sein könne. Der Transit brachte und führte weiter. Was er brachte, konnte auch hier bleiben und Import heißen. Und wenn der Import nur solcher Waren geduldet war, die hier nicht produziert wurden, so offenbarte sich die treibende Kraft gerade [505] darin, daß der Import stets neue Bedürfnisse weckte, denen zu Liebe neue lokale Produktionen entstanden. Aber auf der andern Seite konnte solche Produktion den Durchgang zum Export bilden, und das Entscheidende war, ob die ortsansässige Erzeugung sich nicht mehr am lokalen Markte begnügte, sondern zur Ausfuhr drängte, ob der Handel die Herrschaft erhielt über die heimische Produktion. An diesem Punkte galt es Initiative und Wagnis; hier öffnete sich der Weg des Fernhandels, auf dem Waren und Kaufleute den Namen der Stadt in alle Welt hinaus zu tragen vermochten.

Aber nicht nur dies. Der Handel konnte weit mehr sein als nur ökonomische Leistung, als nur Mittel der Propaganda für das Gemeinwesen Basel; er konnte seinen höchsten Beruf erfüllen, indem er diesem Gemeinwesen ein Träger und Vermittler andrer Bildungsformen, neuer Kulturmächte wurde. Im Gedanken hieran, durch die Größe solcher Vorstellungen erregt betrachten wir das wunderbare Schauspiel des Ineinandergreifens von werkender und werbender Hand, der gegenseitigen Einwirkung von seßhaftem Handwerk und beweglicher Kaufmannschaft.


Die früheste urkundliche Erwähnung des Basler Transits ist vom Jahre 1223 die Verpfändung des Zolls, den der Bischof von den durch seine Stadt gehenden, aus Lombardia und Francia kommenden Warenballen Maultieren und Rossen erhob. Diese nordsüdliche Durchfuhr kreuzte die andere, welche die östlichen Lande mit Frankreich verband; dieser gilt vielleicht der uns erhaltene Brief Basels an Konstanz von 1272.

Bedeutsamer sind die noch ältern Nachrichten von einem weit hinausreichenden Fernhandel Basels selbst: die Geschichte des Basler Kaufmanns Heinrich, der Güter über Meer exportiert und dafür fremde Waren heimbringt; die Erwähnung der mercatores von Basel im Allensbacher Privileg von 1075, von Basler Rheinschiffen in der Koblenzer Zollordnung von 1209. 1216 wird ein Arnulf von Basel in Genua betroffen, der dort Spiegelglas (aus Schwarzwälder Glashütten?) importiert. Basler Leinwand geht 1248 von Marseille nach Accon. In Bar-sur-Aube, wo die großen Messen der Champagne abgehalten werden, steht eine maison de Baale für die Kaufleute unsrer Stadt.

Das sind vereinzelte Fragmente eines unbekannten, doch wie es scheint bedeutenden Ganzen. Auch die nächsten Zeiten sind noch kaum erkennbar. Aber sobald nach der Vernichtung der ältern Akten durch das Erdbeben die Bezeugung der Tätigkeit des Rates wieder einsetzt, zeigt sich uns, über einzelne Vorgänge hinaus, eine bewußte städtische Wirtschaftspolitik.

[506] Es ist jene denkwürdige Zeit, da die Stadt sich ermannt, jeder Schwierigkeit Herr werden will. Wie der Rat früher in Städtebünden für die Handelsbeziehungen Basels und einen ungehemmten Verkehr seiner Kaufleute und Krämer gesorgt hat, so jetzt durch Erwirkung kaiserlicher Privilegien, die vielleicht alte Rechte neu verbriefen: Freiheit der Basler von aller Grundruhr auf dem Rheine und von jedem auswärtigen Gerichtszwang, Recht des Rates zum Geleiten der Fremden. Daneben steht 1373 der mächtige Erwerb der bischöflichen Zölle, der Marktrechte und der Münze; 1368 der Erwerb eines kaiserlichen Transitzolles; 1377 Verdoppelung dieses Zollsatzes, wohl als Versuch eines Stapelzwanges und mit der Absicht der Begründung einer heimischen Schürlitzindustrie; 1378 die Eröffnung eines neuen großen Kaufhauses, womit die Begründung des seitdem geltenden Fremdenrechtes zusammenhängt; 1364 wird im Grautuchhandel das Freihandelsprinzip eingeführt. Eine einheitliche Gesinnung und Kraft waltet in allen diesen Handlungen, macht diese Wirtschaftspolitik der damaligen äußern Stadtpolitik ebenbürtig. Auch an die Tilgung der öffentlichen Schuld und die ihr folgende rationelle Finanz- und Schuldenwirtschaft erinnern wir.

Wer aber waren die Träger dieser Gedanken und Pläne?

Wir dürfen vor Allen an die Vertreter der Handelszünfte im Rate denken: Johann und Claus Berner, Johann Stamler, Konrad Hüller, Jacob Zibol u. A. Der Letztere war auch einer der rührigen und vielangesprochenen Kapitalisten jener Zeit, und hierin ihm noch überlegen Johann von Walpach, Großkreditor Österreichs, den wir auch — und dies ist das hier Bemerkenswerte — 1360 zwischen Herzog Rudolf und den Mailänder Kaufleuten über Benützung der Bötzbergstraße unterhandeln sehen. Als Kaufmann ist er freilich nicht nachzuweisen; im Rate saß er nicht; aber er konnte vermöge seiner Persönlichkeit dennoch auf die offizielle Behandlung der Verkehrs- und Handelsfragen wirken, wie er ja vielleicht auch Einfluß hatte auf die politischen Beziehungen der Stadt zu Österreich. Ähnliches gilt von Konrad Sinz, der gleichfalls nicht Ratsherr war, aber in seiner großen Herberge alle Welt sah und hörte, sowohl Fürsten als namentlich die hier durchziehenden italiänischen Kaufleute. Welchen Einfluß er besaß, zeigt seine Tätigkeit im Streite des Burchard Münch mit Venedig 1355 und 1358 und sein Wirken für Wiedereröffnung der Straße über den Col de Bussang 1356.

Im Kreise dieser Männer, vermuten wir, lebte der kaufmännische Geist, der die Basler Handelszustände damals belebte.

Aber nirgends so stark wie beim Betrachten dieser Dinge haben wir die Überzeugung, daß das Maß der uns möglichen Erkenntnis in gar keinem [507] Verhältnis stehe zum Maße der Dinge selbst. Was wir über das Zollkartell zwischen Basel und Nürnberg und die deswegen geführten Verhandlungen 1378, 1384, 1385 vernehmen, ist nur ein zufällig Erwähntes aus einem wohl sehr ansehnlichen Komplexe von Beziehungen. Ebenso, auf anderm Gebiete, die Nachrichten von Schädigungen baslerischer Kaufleute bei Friedberg 1378, auf der Straße zwischen Lausanne und Freiburg 1361 und 1366, bei Balstal 1374. Nur der italiänische Handel wird uns deutlicher.

Es ist der große zentraleuropäische Handelszug zwischen Nord und Süd mit dem Austausch von Wolle Tuchen Pelzen Spezereien Früchten. Sein Weg, in Venedig offiziell caminus Basle genannt, geht über den Gotthard nach Basel und von hier in der frühern Zeit durch das St. Amarintal, seit Mitte des XIV. Jahrhunderts über Straßburg und Luxemburg nach Flandern.

Schon die Streitigkeiten Basels mit Como und Luzern in den 1290er Jahren und kurz nachher weisen auf diesen frühen Alpenverkehr unsrer Stadt. Im Zollpfandbrief von 1223 wie in einer Schilderung des Basler Kaufhauses von 1359 erscheinen gleichmäßig die Bündel aus Lombardia und Francia, und die Gewandballen so die Lamparter von Flandern und Brabanten bringen und durch Basel führen. Sie sind die Dinge, die hier hauptsächlich den Transit ausmachen, von denen Herbergen und Kaufhaus leben und die Stadt ihren Zollgewinn hat. Was sonst hier durchgeht, wird nicht mit Namen genannt, nur nebenher zusammengefaßt. Die Italiäner aus den „königlichen“ Städten Como Mailand Venedig Florenz sind unter den fremden Kaufleuten, die Basel kennt, die mächtigsten. Sie sind auch die regelmäßigen Gäste. Neben der Größe des Weges, den sie beständig hin und her ziehen, neben der Bedeutung ihrer Geschäfte macht solche Stetigkeit den stärksten Eindruck. So daß dieser Verkehr, wenngleich nur Transit, doch für Basel ein Teil seines Lebens ist.

Er führt auch Basler über die Alpen. So nach Venedig den Johann Muttenzer, den wir dort 1338 im fondaco die Tedeschi antreffen, und 1355 den Johann Meyer von Hüningen in Vertretung des Burchard Münch von Landskron.

Burchard Münch, als Günstling Kaiser Karls und Basler Reichsvogt uns wohl bekannt, verlangte durch diesen Meyer vom Rat in Venedig die Festnahme eines Mailänders, der ihm in Pisa eine Geldsumme geraubt hatte; Venedig ließ aber den Schuldigen entwischen. Der Vorfall ist an sich wertlos, so belebt auch die durch Straßburger uns geschilderte Szene sein mag, da am Rialto Meyer den Schelm beim Mantel packt und ihm [508] vor allem Volke die Meinung sagt. Aber es erwächst nun ein heftiger Streit Burchard Münchs mit Venedig und überdies mit Mailand als der Heimat des Räubers sowie mit Como, wobei Basel überall offiziell mitwirkt. Wie der Basler Rat an die Signorie nach Venedig schreibt; wie er die Mailänder Kaufleute vor den Repressalien Münchs warnt und zum Frieden redet; wie in seinem Auftrage Konrad Sinz wiederholt, 1353 und 1358, in Mailand mit Barnabo Visconti und mit den Kaufleuten verhandelt; wie Mailand und Como sich durch eine Zahlung an Münch, unter Bürgschaft des Sinz, den Frieden erkaufen und zuletzt auch Venedig sich fügt; — Alles dies geschieht und wird geleitet um des Verkehrs und Handels willen, im Blick auf den caminus Basel. Basels Verhalten in diesem Geschäft ist durch eigene Interessen bestimmt; die Hemmung des italiänischen Transits durch Maßregeln der kaiserlichen Politik oder private Feindschaft betrifft ganz unmittelbar auch unsre Stadt.

Basel war um so eher veranlaßt, an der Mailänder Kundschaft festzuhalten, da es in den Jahren dieses Konflikts schon einen Teil des venezianischen Transits verloren hatte. 1348 war eine Gesandtschaft der Signorie in Basel gewesen, um hier arrestierte Waren ihrer Kaufleute freizumachen; andre Belästigungen und Gefährdungen des Verkehrs am Oberrhein kamen dazu, so daß Venedig sich einen Weg über Nürnberg zu öffnen, statt des Gotthards den Brenner zu brauchen begann.

Von da an treten die venezianischen Beziehungen Basels etwas zurück. Aber die Comasken, die Astigianen, die Lucchesen, vor Allen die Mailänder hielten an Basel fest; an sie ist bei den Lampartern zu denken, von denen in Basler Handelsakten die Rede ist. Mancherlei kommt da zur Sprache: die Konkurrenz der Pässe Hauenstein und Bötzberg, die Bemühungen der österreichischen Herzöge zur Hebung des letztern, das Unterhandeln des Baslers Johann von Walpach zwischen dem Herzog und den Kaufleuten 1360; die Nennung des Basler Ballhofes als Absteigequartier der Wälschen 1372; die Mailänder Gesandtschaft nach Basel 1391, um für Zollermäßigung zu wirken, usw. Lauter allgemeine Beziehungen, neben denen nur wenig Einzelpersönliches sich zeigt, wie die Verleihung des Basler Bürgerrechts an den Mailänder Germanus Blasso 1369 oder die Engroseinkäufe von Basler Kaufleuten (Conrad Cioffer, Gebhard de Olde) in Mailand 1375 und 1376; sie kaufen weißen und gefärbten Barchent sowie Baumwolle, diese offenbar für die heimische Schürlitzmanufaktur.

Gerne würden wir Äußerungen dieser Art über Import Basels auch aus andern Gebieten vernehmen. Aber das unausgebildete Schriftwesen [509] des Nordens bezeugt uns das Normale nicht, nur bei Gewalttat und Frevel erfahren wir etwas. Der berühmteste dieser Fälle ist die Beinheimer Nahme von 1390 Markgraf Bernhard von Baden und Graf Eberhard der Greiner warfen bei Beinheim einen von der Frankfurter Messe heimkehrenden oberrheinischen Warenzug nieder und beraubten ihn; über sechzig Basler Kaufleute und Krämer waren dabei beteiligt und deklarierten einen Gesamtverlust von gegen zehntausend Gulden: in vorderster Reihe die Tuchhändler Henman Spitz, Cunzman Erbe, Henman Buchbart u. A.; neben diesen aber auch kleine Leute mit niedern Schadensummen, größtenteils Frauen; sie zeigen die direkte, wenn auch nicht persönliche Teilnahme solcher Kleinhändler und Manufakturisten am Meßbesuche.

Das Maß des Importes, das den Akten über diesen Vorfall keineswegs zu entnehmen ist, kann auch im Übrigen nirgends nachgewiesen werden. Ebenso erfahren wir nichts Bestimmtes vom Export sowie von dem am Platze selbst sich vollziehenden Fremdenhandel. Nur zu vermuten ist eine starke Ausfuhr hier gegerbten Leders; der angebliche Export von Grautuch im Betrage der halben Produktion 1326 ist nicht bezeugt.


Wie im Politischen, so setzt auch hier das XV. Jahrhundert mit bemerkenswerter Aktivität ein. Daß wir eine stärkere Belebung des Feldes vor uns sehen, ist nicht nur Folge sicherer Bezeugung, sondern tatsächlichen Wachsens und Neuentstehens.

Vor Allem ist für diese Periode charakteristisch die Einwanderung niederrheinischer Kaufleute. Der Kölner Gotschalk von der Abenteur 1408, Dietrich von der Sil 1415, Engel von Köln 1417, Dietrich zer Eich 1420 u. A. werden hier Bürger. Sie fassen Fuß im Basler Gewerbe, in der Zunft, wirken mit frischer Kraft auf die Altangesessenen.

Zum Teil unter dieser Anregung bildet sich ein neuer Kaufmannsbegriff. Er erweitert sich über den Tuchhandel und Gewandschnitt hinaus; „Kaufmann“ heißt jetzt der Großhändler in allen Artikeln, der Zwischenhändler, der Rohstofflieferant, der daneben auch Detaillist für Tuche Spezereien und alle hier nicht produzierte Ware sein kann. Also das, was früher Krämer heißen mochte. Freilich ist der Sprachgebrauch noch lange schwankend, und im einzelnen Falle mögen auch Art und Eindrücklichkeit der Person entschieden haben. Im Allgemeinen ist der Krämer der folgenden Zeit ein in kleinerm Umfang arbeitender Händler.

Diesen neuen Kaufmannsbegriff braucht die immer häufiger sich zeigende Verbindung mehrerer Handelsarten in einer Hand. Heinzman [510] Zscheckabürlin ist Goldschmied und Wechsler; außerdem bestellt er bei dem Weber Clewi Horwer siebenundsiebzig Schürlitztücher, jedenfalls nicht zum Hausgebrauch, sondern auf Mehrschatz. Der Tuchhändler Claus Schmidlin importiert auch Stahl. Ein Kürschner handelt Senf in Epinal ein und vertreibt ihn in Zürich. Auch dem Betrieb reiner Geldgeschäfte neben dem Gewerbsbetrieb begegnen wir öfter als früher. Ebenso dem Vertauschen des Handels an die Produktion. Ludman Meltinger z. B. beginnt als Schneider, wird Tuchhändler und heißt Kaufmann. Henman Spitz wird bald Tuchscherer bald Gewandschneider genannt. Eins greift ins Andre hinüber, und die Zunftverfassung dient wo nötig diesem Bedürfnisse mit der Form der Mehrzünftigkeit.

Jedenfalls ist die Beweglichkeit dieses ganzen Wesens beachtenswert. Gestalten werden möglich wie der Wirt Hans Schreiberlein, der auch Geld- und Warengeschäfte treibt, mit aragonesischem Safran, mit Wein und andern Dingen handelt und dabei über alles Ruhige und normal Geschäftliche hinauswächst; ein Keckes, fast Wildes ist in ihm, ganz im Geiste dieser von Gewalt und Fehde erfüllten Zeit. Dann der große Kaufmann Uli Eberhard, ursprünglich wohl Nagelschmied, dann Eisenhändler, der aber auch in Zinn, ungarischem Kupfer, provenzalischem Buchsholz handelt. Überall Fernbetrieb, Besuch fremder Märkte, auswärtige Beziehungen; den damaligen Klagen der Stadtwirtschaft über Verödung des Kaufhauses, über Rückgang des lokalen Handels gegenüber. 1413 schließen die Basler Kürschner mit solchen andrer Städte einen Vertrag über die Währschaft im Pelzhandel. 1418 bezieht Henman Offenburg einen Transport Blech für den Rat aus Nürnberg. Wie 1405 auf dem Bodensee, 1410 bei Innsbruck baslerische Kaufmannsfuhren, die von Venedig kommen, geplündert werden, so weisen ebenfalls ins Weite und erinnern an diese beschwerlichen Handelsfahrten die Basler Namen Gottschalk Offenburg Zscheckabürlin Stralenberg Sinz Murer usw. im Bruderschaftsbuch des Hospizes von St. Christoph auf dem Arlberg. Auch auf den Genfer Messen finden wir in dieser Zeit die Basler Kaufleute. Der Krämer Hans Erhart läßt 1422 Fuhren mit Unschlitt und andrer Ware nach Dynung Lenger usw. gehen. Daneben erhält die heimische Industrie neue Förderung. Der Rat zieht 1410 einige Lombarden mit Gesellen nach Basel, damit sie hier Tuch machen; die Basler Georg Kast und Peter Spitz begegnen uns als Leinwandverkäufer in Avignon, und im Lohntarif der Schiffleute stehen die Baselzwilchfardel neben den Gewandballen von Mailand und den Schwäbischen Leinwandfardeln als Hauptartikel des Rheintransports nach Frankfurt. Außer ihnen die Safranballen. [511] Denn auch diese ephemere Exportproduktion gehört zu den Leistungen der Zeit, so gut wie die exportierende Gerberei; eine Einzelheit wie die durch Offenburg vermittelte Lieferung eines großen Quantums Klingen durch die Basler Messerschmiede nach Venedig repräsentiert vielleicht noch einen Komplex andrer Art.


In diese angeregten Zustände hinein trat nun das Konzil. Mächtiger und unserm Auge näher als je vorher und nachher sehen wir hier den Gegensatz von Basler Art und Auslandart, von Lokalem und Universalem.

Eine gerechte Beurteilung ist freilich erschwert durch die Zufälligkeit und Vereinzelung dessen, was uns bekannt wird; all diese Tatsachen Beschwerden Prozesse reichen nicht aus, um das Ganze und das Normale deutlich zu machen. Immerhin glauben wir wenigstens die vorherrschende Gesinnung, die allgemeine Richtung von Geist und Willen zu erkennen. Auch wenn wir all die Regsamkeit gelten lassen, die uns in den soeben vernommenen Meldungen entgegentritt, finden wir doch denselben Mangel an rücksichtsloser Energie, an temperamentvollem Bahnbrechen und Wagen, der auch sonst sich zeigt. Wie die Politik so der Handel. Daß täglich Süden und Norden an die Tore der Stadt pochten, blieb ohne rechte Wirkung. Die zahlreichen Zeugnisse eines tätigen und zum Teil weit in die Ferne gehenden Handels reden zumeist von Einfuhr oder Transit oder einem die Stadt kaum berührenden Außenhandel, selten von einem die heimische Produktion dauernd beherrschenden und von ihr getragenen Export. Man mag dem Handwerk vorwerfen, daß es einem starken aktiven Exporthandel die entsprechende Produktion versagt habe; aber wie der Handel auch ohne heimische Industrie groß werden konnte, zeigten die Hansestädte.

In der Tat besitzt dies alte Basel nur wenige Kaufleute, die ins Volle greifen, mit der höchsten Kraft und allen Mitteln arbeiten. Natürlich, weil fast Alles auf Persönliches zurückgeht, zeigt sich ein Auf und Nieder, sind Handelspolitik und Handelstätigkeit bald größer stärker freier, bald kleinlicher und befangener; der allgemeine Eindruck einer das Wagnis scheuenden, mit dem Gegebenen zufriedenen Klugheit bleibt doch zu Recht. In der großen Schar der Kaufleute sind nicht Viele, die mehr unternehmen als die üblichen Meßfahrten; und die weiter dringen, tun es meist nur, um rasch wieder nach Hause zu kommen. Es ist auffallend, wie selten Basler dauernd im Auslande betroffen werden, wie sie draußen nirgends im Vordergrunde stehen, nirgends die Aktiven und Leitenden sind. Im ganzen Geschäftsgebiete der Hanse begegnet uns kein einziger Basler. Zu [512] Venedig im deutschen Fondaco halten sich die Basler merkwürdig zurück; in den Büchern der hauptsächlich mit Deutschland Handel treibenden Soranzo steht Keiner von ihnen neben so manchen Ulmern Nürnbergern Straßburgern Kölnern usw.; bei den Verhandlungen mit Genua 1424 und Mailand 1472 über Errichtung deutscher Häuser sind Konstanzer und Ravensburger, Augsburger und Nürnberger tätig, kein Basler.

Diesem Allem entspricht das Verhalten Basels auch jetzt im Zeitalter des Konzils. Wie später der Meßplatz Frankfurt durch die fremden Kaufleute belebt wurde und selbst wenig Eigenhandel hatte, wie mitten im Getümmel des Weltmarktes Antwerpen die Eingebornen sich vor Allem mit den Hilfsgewerben der Herbergswirte Makler Verfrachter usw. abgaben und den großen Handel den Fremden überließen, so standen auch die meisten Basler ruhig ihr Strandgut erwartend vor dem gewaltigen Wogen des Konzilsverkehrs.

Der Zustand entzieht sich der Schilderung. Aber seine beste Bezeugung ist die erstaunliche Menge fremder Kaufleute und Händler, die während des Konzils hier sich aufhielten und den großen Import, überhaupt das große Geschäft besorgten. Manche aus ihnen wurden sogar Bürger der Stadt; die Mehrzahl ging mit dem Konzil wieder davon, wie sie mit ihm gekommen war.

Eine bemerkenswerte Gruppe dieser ausländischen Kaufmannschaft sind die Bankiers. Sie wurden durch den starken Kreditverkehr und den gesteigerten Geldumlauf nach Basel gezogen. Mit Ausnahme etwa des Johann Westfeling durchweg Italiäner, „Lamparter und Florentzer“. Sie traten nicht in Gemeinschaft mit den schon ansässigen Wechslern, sondern öffneten ihre eigene Banken.

Der Genuese Antonius Seba, die Veroneser Wilhelm und Peter de Guarentis, die Florentiner Dego de Albertis, Bartholomäus und Antonius Gianfigliazzi waren solche Wechsler; jahrlang trieben sie hier ihre Geschäfte. Gianfigliazzi kaufte sich ein Haus am Schlüsselberg (heute Nr. 5), sein naher Nachbar war Dego de Albertis, der in Gemeinschaft mit Antonius de Valencia eine Wechselstube im Schlüsselzunfthaus inne hatte. Dabei tritt nun auch der große Name Medici in die Basler Welt ein. Gleich zu Beginn des Konzils scheinen Cosimo und Lorenzo eine Bankfiliale in Basel errichtet zu haben, die bis zum entschiedenen Bruche des Konzils mit Papst Eugen auch die Geldgeschäfte des Konzils selbst besorgte. Sie stand in beständigem Kontokorrent- und Wechselverkehr mit den andern mediceischen Filialen in Brügge, in Lübeck, in Venedig usw.; noch 1448 ist sie hier zu [513] treffen. Als ihren Geschäftsführer lernen wir 1444 den Florentiner Laurencius Johannes Nettoli kennen.

Diese Wälschen, die ja dem Basler eine gewohnte Erscheinung waren, deren Überlegenheit in allen Fertigkeiten des Handels und Geldverkehrs sich ihm aber noch nie so nahe und andauernd gezeigt hatte, mögen uns die gesamte Kolonie der fremden Kaufleute in der Konzilszeit repräsentieren. Ihnen gegenüber sammelt sich Alles, was wir von eigenem großem Handel des damaligen Basel erfahren, um wenige Gestalten.

Zunächst ist Heinrich Halbisen zu nennen, dessen außerordentliche Bedeutung auch durch die Dürftigkeit und Zerrissenheit der Kunde hindurch wirkt. Neben seinen Beziehungen zu dem Nürnberger Schürstab steht seine deutlich bezeugte Tätigkeit als großer Importeur englischer Wolle. 1441 kauft er von Ubartino de Bardi und Comp. in London für fünfhundert Nobel Wolle, den vierten Teil einer größern Lieferung; er hält sich mit seinem Sohne Arrigo in Mecheln auf und läßt den Bardi die Zahlung leisten durch die Brügger Filiale der Medici; dieser hat er vor kurzem auf der Antwerpner Messe zweihundert Pfund Flämisch gezahlt. Aber schon in den 1420er Jahren hören wir von ihm und seiner Handelsgesellschaft, die dem Basler Rate Silber Kupfer und Zinn um große Beträge verkauft. Eine andre Gesellschaft ist es vielleicht, die dann 1433 unter dem Namen des Wernli von Kilchen in Venedig von sich reden macht; sie handelt dorthin, ihr Geschäftsführer ist Andreas Wiler, sie steht auch mit dem Hause Medici in Wechselverkehr, und Halbisen ist einer ihrer Societäre. Sie kehrt wieder, zum Teil mit denselben Gesellschaftern, unter Halbisens Führung, in dem großen Konsortium, das sich 1438 mit einer Gesellschaft von Barcelona zu einer mächtigen Unternehmung in Safran zusammentut; das Gemeinschaftskapital beträgt zwanzigtausend Gulden in Gold, und das Geschäft soll durch die Basler in Frankfurt Nürnberg und im übrigen Deutschland, durch die von Barcelona in Flandern und England besorgt werden. Unaufhörlich betreffen wir den Halbisen auch in Geschäften mit dem Rate; er ist ihm Bürge für das Anleihen ans Konzil; er liefert ihm Nägel aus Nürnberg, Pferde aus Nördlingen, Glasscheiben aus Venedig, Glockenspeise Getreide usw.; für den Bischof kauft er wiederholt Tuch an den Frankfurter Messen. Stellen wir neben diese Handelstätigkeit die wichtigen politischen Leistungen Halbisens und, als seine mächtigste Tat, die Schöpfung der Basler Papierindustrie, so erkennen wir den weiten Umfang von Fähigkeiten und Verdiensten dieses einen seltenen Mannes.

Auch in Lienhard Grieb zeigt sich uns ein Basler Großkaufmann dieser Zeit. Als er 1439 starb, fanden sich im Nachlasse Forderungen aus [514] Wechsel und Kaufmannschaft an zahlreiche Geschäftshäuser in Frankfurt Brügge Antwerpen Mecheln; außerdem nennt ihn das Zollbuch der Deutschen in Barcelona 1435 und 1436 als Exporteur von Safran, als Importeur von Barchent und Leinwand. Er war nicht der einzige Basler daselbst; auch ein Jacob von Basel und ein Konrad von Basel holten 1435 und 1436 Safran und Baumwolle. Namentlich aber machte sich 1426 in Barcelona ein Werner de la Sgleya bemerklich durch Geschäfte von großer Lebhaftigkeit und starkem Warenumsatz (Leinwand Messingblech Indig Arsenik Muskatblüte Safran Nüsse); wir gehen gewiß nicht irre, wenn wir in diesem den Basler Wernli von Kilchen erkennen, der zehn Jahre später mit seiner Gesellschaft in Venedig handelte und mit Halbisen und den Gemeindern aus Barcelona jene große Safranspekulation ins Werk setzte, daneben aber auch im Detail verkaufte, z. B. Arrastuch an Bischof Friedrich.

Das Aufhören des Konzils hatte natürlich üble Folgen für die städtische Wirtschaft. Im Liegenschaftsverkehr, im Geld- und Kreditwesen, dann im Detailgeschäft sowie in den Hilfsgewerben der Agenten Spediteure Vermittler usw. wird der Rückschlag am stärksten gewesen sein; daß er da und dort über diese Kreise hinaus traf, zeigt z. B. der geschäftliche Fall Halbisens. Aus der Gesamtheit solcher Schädigungen erklärt sich das Sinken des Vermögensdurchschnitts. Aber gerade in dieser Epoche 1446—1454 nehmen wir auch eine z. T. erhebliche Zunahme einzelner kaufmännischer Vermögen wahr (Andres Ospernell, Dietrich Krebs, Heinrich Jungerman, Peter Wolfer). Der Handel ist wohl durch die Krisis weniger berührt worden als andre Gebiete.


Den Zustand dieses Handels in den nun folgenden Jahrzehnten begründen vor Allem der regelmäßige Besuch der Frankfurter Messe sowie einiger benachbarter Jahrmärkte und als Gegenstück dazu die seit 1471 in Basel selbst stattfindenden Messen.

Seit dem XIV. Jahrhundert sehen wir die Basler Kaufleute die Messen in Frankfurt besuchen. Diese Fahrten, jeweilen zur Fasten- und zur Herbstmesse, beherrschten das Geschäftsjahr in regelmäßig wiederkehrender Bewegung. Noch war freilich Frankfurt nicht der Weltmarkt der spätern Zeit. Wenn seine Messen auch von einzelnen Italiänern und Niederländern regelmäßig besucht wurden, so hatten sie doch Geltung zunächst für Mittel- und Westdeutschland. Aber aus diesen Gebieten traf hier nun Alles zusammen; da vollzog sich der Austausch der verschiedenen Märkte mit Anweisung und [515] Verrechnung; neben den Großhändler, der schon der Reise- und Transportkosten wegen hauptsächlich in Betracht kam, trat der Detaillist; neben das eigene Geschäft das Kommissionsgeschäft. Überdies diente Frankfurt, das Zahlungsort und dessen Messe Zahlungstermin bei Handelsgeschäften war, auch als Kapitalmarkt. Zahlreiche Kreditoren Basels wohnten dort, und der Rat benützte regelmäßig die Messen dazu, durch einen seiner Kaufleute die Zinsen zu entrichten.

Neben dem Händler besuchten oder beschickten auch Andre diese Messen zu direkten Einkäufen für ihren Bedarf; so z. B. der Bischof oder einzelne Zünfte.

Auf die verschiedenste Weise, zu Wasser und zu Lande, zu Roß und zu Wagen, geschahen diese periodischen Reisen und Transporte, bei Benützung der Landstraßen gelegentlich mit einem Wechsel unterwegs, durch die Überfahrt bei Breisach. Antoni Waltenheim reitet einmal zur Frankfurter Messe; unterwegs holt er bei Schlettstadt einen Rollwagen ein, darauf gleichfalls Meßbesucher aus Basel sitzen; zur gleichen Zeit fährt der Papierer Michel Gallician mit Andern auf einem Rheinschiff hinab.

Unter allen Umständen aber war diese Reise eine große Sache, oft auch eine gefährliche, und die Maßregeln zur Sicherung wurden ein stehendes Geschäft der Obrigkeiten. Sie beschäftigten die Städtetage als gemeinsames Interesse; im einzelnen Falle hatte jede Stadt für die Ihren das Geleite aller der Herren zu erwirken, durch deren Gebiet die Meßstraßen gingen. So sehen wir den Basler Rat diese Geleitsfrage mit Österreich vertraglich regeln und bei den Bischöfen von Straßburg und von Speyer, beim Markgraf, beim Pfalzgraf jährlich, 1517 auch bei Franz von Sickingen solche Geleitswerbungen anbringen.

Wie aber Bischof Johann seinen Hofschneider zum Einkauf des Livreetuchs nicht nur nach Frankfurt, sondern ihn oder andre Diener zwischendurch anderswohin schickte, so tat auch der Basler Handel. Die Märkte in Liestal Rheinfelden Schopfheim Mülhausen, namentlich aber Straßburg und Zurzach wurden von Basel aus regelmäßig besucht. Neben Kaufleuten und Krämern durch feilbietende Handwerker: Schuhmacher Hafner Messerschmiede Gerber usw.


Aber neben diesem regelmäßigen Marktbesuche ging vielartig bewegt ein freier Verkehr, dessen Betrachtung schon an und für sich, nicht nur der größern Fülle der Zeugnisse wegen, hohen Reiz gewährt. Er ist begleitet durch eine allgemeine Bereicherung und Steigerung des Lebens, der er zu dienen hat und die ihn unaufhörlich antreibt stärkt erweitert. Zu diesem [516] mächtigen Gedeihen aller Kräfte gehört nun auch die wichtige kaiserliche Verfügung 1488, die den Baslern auf den Wasser- und Landstraßen durchs ganze Reich, außer bei den vom Kaiser selbst verliehenen Zollstätten, Zollfreiheit für ihre sämtlichen Waren gibt.

Merkwürdig nahe treten uns in diesen Jahrzehnten die Handelsbeziehungen Basels zu Brabant und Flandern. Es ist die Zeit, in der Brügge seine Bedeutung zu verlieren beginnt, Antwerpen allmählich der Ort des großen internationalen Warenaustausches wird. Eine neue Welt scheint in den Akten aufzugehen. Zum ersten Male werden im Geleitsbrief für die Handelsstraße Straßburg—Luxemburg 1466 neben den Italiänern ausdrücklich auch die Kaufleute von Basel genannt, und in schöner Weise stimmt zu solchem Vorwalten Flanderns, daß das große Stadtrechtsprivileg Basels aus dieser Zeit, die Urkunde Kaiser Friedrichs von 1488, in Antwerpen erteilt ist.

In der Tat bezeugt sich uns ein starker Handelsverkehr zwischen Basel und Flandern. Wie wir den Basler Jos Zapfengießer in Antwerpen ansässig finden, so werden die Brabänter Krämer Ludwig und Peter von Busch Basler Bürger. Wir verstehen, wie große Folgen das Verbot Herzog Karls an seine Lande hatte, mit Basel Handel zu treiben; aber der Basler Rat verfuhr auch seinerseits und zog z. B. Forderungen eines Antwerpener Kaufherrn an Basler für geliefertes Tuch als Feindesgut bei den Schuldnern ein. Der Untergang Karls hatte auch seine außerordentlich große kommerzielle Wichtigkeit.


Dem Neuen dieser belebteren flandrischen Beziehungen gegenüber steht in alter Kraft der italiänische Verkehr. Mit der Weiterleitung des Austausches von Nord und Süd mengt sich der eigene meridionale Handel Basels. Im Geldgeschäft allerdings ist es seit dem Schlusse des Konzils mit der Präponderanz der Italiäner auf dem Platze Basel dahin, - 1456 findet sich in der ganzen Stadt nur noch ein einziger „Florentzer“ Wechsler, der Geld oder Wechselbriefe nach Rom gibt, und das Domstift muß jetzt für seine Zahlungen an die Kurie das mediceische Haus in Genf aufsuchen, da die Basler Filiale nicht mehr besteht. Aber aller sonstige Handel scheint noch so reich gestaltet und lebhaft zu sein wie zuvor. Die Fragmente der vom Rat 1458 an den Dogen von Venedig, den Podesta von Verona, die Prioren und den Gonfalonier von Florenz gerichteten Schreiben deuten auf Angelegenheiten des Handels, und völlig im Gedanken an solchen Verkehr, im Gefühl unmittelbar berührter eigener Interessen tut der Rat den Luzernern im Oktober 1479 seine Freude kund über den zwischen den Eidgenossen und [517] der Herzogin von Mailand geschlossenen Frieden. Wenige Jahrzehnte später sodann stellen Einträge des Kaufhausbuchs uns noch einmal die ganze Fülle dieses Basler Durchgangsverkehrs zusammengefaßt vor Augen. Sie handeln von den Abmachungen des Basler Rates mit zahlreichen italiänisch-niederländischen und schwäbischen Speditionsgesellschaften, denen er Zollermäßigung gewährt gegen die Verpflichtung zur Einkehr in Basel. Wie der Verkehr mit Italien, ein Lebenselement Basels, im XIII. Jahrhundert die Lampartergasse und die Mailänderhöfe geschaffen, so scheint diese spätere Periode ihr Denkmal zu haben im Hause zum Venedig am Schlüsselberg. In Genf errichteten die zu den Messen kommenden Florentiner eine Kapelle an der Rhonebrücke, und der Gedanke liegt nahe, in dem Basler Hause, das Namen und Wappen der Republik von San Marco trägt, das Quartier der venezianischen Meßkaufleute zu sehen. Es ist an der Straße gelegen, welche die beiden Orte der Messe, das Kaufhaus und das Tuchhaus zur Mücke, verband; in den 1470er Jahren war es im Leibgedingsbesitz jenes großen Kaufmanns Claus Gottschalk, der mehr als irgend ein andrer Basler der Zeit mit Venedig Geschäfte machte.


Hier ist auch Genfs zu gedenken, das bis zum Aufkommen Lyons durch seine Messen ein wichtiges Zentrum des Handels zwischen Oberdeutschland Frankreich und Italien war; seine Bedeutung konnte derjenigen Brügges verglichen werden. Dem entspricht seine Stellung in den Basler Handelsakten. Der Verkehr Flanderns mit diesem großen internationalen Markte ging über Basel; daneben trat das eigene Basler Geschäft. Und zwar zeigen sich uns seit der Mitte des XV. Jahrhunderts diese Beziehungen viel häufiger als vorher; wir dürfen vielleicht auch hiebei an Wirkungen des Konzils denken, an Berührungen mit der savoyisch-genferischen Anhängerschaft des Papstes Felix, die damals gewonnen worden waren. Diese kommerziellen Interessen wirken auch in Handel hinein, wie den der Brüder Goldschmied, der früher genannt worden ist. Der Herzog von Savoyen, um das Gedeihen der Genfer Messen bemüht, verhieß den baselischen Kaufleuten samt Faktoren und Helfern 1456 sicheres Geleite für diese Messen und sein ganzes Gebiet zu freier Ausfuhr wie Einfuhr; und 1498 warb er wieder nachdrücklich um die Beschickung des Genfer Marktes, worauf Basel das Erscheinen seiner Kaufleute zusagte; es war schon die Zeit, da die mächtige Konkurrenz der Lyoner Messen auf Genf drückte.


Diesen Nachweisen allgemeiner Direktionen und Zusammenhänge eine Schilderung der überreichen Einzelheiten folgen zu lassen, ist unmöglich. [518] Auch das völlige Ausschöpfen der vorhandenen Zeugnisse würde höchsten seiner Andeutung gleichkommen. Wir können nur versuchen, aus einigen Beispielen den Durchschnittszustand des Basler Handels in der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts zu erkennen und hieran die Betrachtung der wenigen größeren Figuren zu schließen.

Vorweg erwähnt werden muß der Handel der Produzenten selbst, dessen wichtigste Exportgegenstände in dieser Zeit Schürlitz Grautuch Leder Eisenwaren Glocken Goldschmiedearbeiten Papiere Bücher waren. Dieser ganze Absatz bewegte sich in den gegebenen Formen des Verkaufs in der Werkstatt, im Kaufhaus, auf heimischem und auswärtigem Jahrmarkte. Demgemäß ist auch seine Erwähnung in den Akten überaus knapp. Was diese uns zeigen, ist fast nur das Geschäft der Kaufleute.

Von dem neuen Kaufmannsbegriff war schon die Rede, und eine ganze Gruppe von Männern, deren Namen jetzt immer und immer wieder laut werden, vertritt uns diese Art Kaufleute. Ihre Tätigkeit füllt alle die geschilderten Formen, und wenn uns dabei auch nicht die Macht großer Unternehmungen begegnet, so doch Eifer und Beflissenheit. Sie sind bald daheim bald auswärts, auf allen Straßen und Sammelplätzen des Handels zu finden; sie kaufen und verkaufen, bringen und holen, vermitteln den Tausch zwischen Markt und Markt, verbinden Großhandel und Detailgeschäft. Dabei ist bemerkenswert, wie fast Keiner von ihnen im Rate sitzt. Statt der Politik haben sie die Geschäfte, leben völlig in diesen, und nicht der geringste Reiz ihrer Erscheinung ist, daß sie gerade in dieser wunderbaren Zeit leben, daß ihr Wesen in zunehmendem Maße berührt wird von neuen Gedanken und Bedürfnissen, von dem großen Aufschwung der wirtschaftlichen Kräfte. Das sind die Kaufleute, die sich etwa auch Krämer nennen und von denen einige gelegentlich auch Wechsler sind: Jacob Meyer, Jacob Algouwer, Hans von Mecheln; Ruprecht Winter, der 1474 im Ellikurter Zuge bei den Schneidern und Kürschnern Bürger wurde, aber später Krämer hieß; der aufbegehrische Ludwig von Busch; der laute heftige Peter von Wissenburg; die beiden Jungerman: Heinrich, der erst Krämer dann Kaufmann und zugleich Wechsler ist, und Hans, der bald Krämer bald Watman genannt wird; Hans Gallician, Hans Oberriet, Heinrich David, Hans Lombart u. A.

Neben das Ladengeschäft, das sie Alle betreiben, tritt der Fernhandel. Vor Allem auf den gemütlichen heimatlichen Jahrmärkten zu Rheinfelden und Zurzach, wo z. B. Peter von Wissenburg jährlich seine Bude hat, aber auch auf den großen entlegenen Märkten. Ständiger Meßgast von Genf scheint [519] Jacob Meyer zu sein, und wiederholt muß der Rat dort für ihn und seine Guthaben eintreten. 1470 kommt Meyer auf der Heimreise aus Lamparten nach Genf und kauft von „Buchsleuten“ große Quantitäten Buchsholz, die er dann nach Nürnberg liefert. Andre treiben ähnliche Geschäfte auf den deutschen Messen. 1489 verkauft Fritz Luck aus Schwalbach den Basler Kaufleuten Jacob Algouwer und Peter von Busch ein Roß um zweiundeinenhalben Zentner gesottenen Hanfgarns, an der nächsten Straßburger Messe zu liefern; der Basler Krämer Hans Gobel verhandelt in Frankfurt wegen Bezahlung eines Tuchquantums, das Antonius von Como an einen Schneider in Nürnberg verkauft hat; der Straßburger Kaufmann Anselm Johann hat für den Basler Wilhelm Hebdenring den Krämer eine Summe Dukaten in Venedig entrichtet u. dgl. m. Wir sehen tief hinein in dies ganze internationale Geflecht, in das Verrechnen und Übertragen von Ort zu Ort, und was hier aus solchen Beziehungen zu Deutschland mitgeteilt wird, könnte aufs reichlichste ergänzt werden durch Verwandtes aus Italien, aus Flandern.

Wie die Weber von Basel auf ihren schönen neuen Schürlitz stolz sind, weil er besser sei als der aller andern Städte, so rühmen sich die Krämer, daß sie überall, wo sie hinkommen, es sei Venedig oder Frankfurt, Lyon oder anderswo, die Reputation haben, nur die besten Spezereien einzukaufen und am besten zu zahlen. Ein starkes selbstbewußtes Gefühl geht durch Alles hindurch, ungemindert durch das Gewicht dessen, das diesem ganzen Fernhandel auch als Sorge und Mißgeschick unausweichlich angehört. Vor Allem die Plage der säumigen Schuldner. Beständig hat der Rat Bitt- oder Drohbriefe für seine Kaufleute zu schreiben, das Gericht Vollmachten zu Eintreibung solcher Forderungen zu beurkunden: dem Andreas Bischof und Konsorten gegen den Mailänder Johannes Quartano 1480, dem Peter von Wissenburg gegen des Wirts Sohn zu St. Niclausport 1491, dem Martin Leopart gegen Gregorius Zysner in Regensburg 1490 usw. Noch widerwärtiger aber ist es, wenn das Gut eines dieser Kaufleute irgendwo aus irgendwelchem Grunde arrestiert wird und der Rat nun alle seine Kraft und Autorität an die Freimachung setzen muß; so z. B. jahrelang in Sachen des Jacob von Kilchen, dessen Güter in Antwerpen und Boulogne auf Klage des Zollers zu Grevelingen festgehalten worden sind, 1492—1497.

Immer wieder zeigt sich die eigenartige Kraft des Transitpunkts und Zentrums Basel. Wo so unendliche Warenmengen durchgehen und Straßen von allen Richtungen her sich finden, ist der natürliche Ort der Agentur und des Speditionsgeschäftes. Ruprecht Winter handelt 1494 für Michael [520] Tetzel von Nürnberg, Legerherrn zu Lyon und Genf; die Gebrüder Busti in Mailand geben 1491 dem Basler Kaufhausschreiber Vollmacht, allenthalben ihre Guthaben einzutreiben; Heinrich David vertritt den Antonius und den Jacob Welser; der Memminger Hans Zangmeister überträgt dem Hans Wunderlich zum Schiff in Basel den Verkauf von zweitausend Sensen, das Hundert nicht unter zwanzig Gulden u. dgl. m. Daher auch die Basler Fuhrleute viel genannt werden: der Antwerpner Kaufmann Alaman von Wessenar ist 1468 in Basel und verdingt hier Transporte nach Brabant und zurück; einen der Fuhrleute, Claus zum Snabel, finden wir später in Mecheln; er hat Elsässer Wein hinab geführt und bringt Häringe herauf; eine Ladung Waid aus Lyon wird 1486 durch einen Basler Fuhrmann ins hiesige Kaufhaus, von da durch einen Brabänter nach Holland geführt, und der hier ansässige Kaufmann Wilhelm von Leyden besorgt die Übergabe.


Das Bedeutendste, was wir vom frühem Basler Handel wissen, waren die Unternehmungen des Heinrich Halbisen und des Wernli von Kilchen. Sie berührten sich mit der Teilnahme von Baslern an den Geschäften in Barcelona, und eine späte letzte Äußerung hievon haben wir jetzt noch in der Angelegenheit des Heinrich Wiß.

Dieser, einer der reichsten Genossen der Krämerzunft, zeigt sich uns als Safranhändler und geldausleihenden Kapitalisten. 1450 vertritt er die Humpisgesellschaft von Ravensburg in einem Prozesse gegen ihre Schuldner in Basel. Während der Jahre 1448—1453 treibt er Geschäfte in Barcelona, zusammen mit seinem Bruder Hans, den Muntprat von Konstanz u. A.; Faktor dieser Gesellschaft ist Ludwig Schmid. 1452 muß Wiß persönlich hinreisen und nimmt den alten Henman Offenburg mit, dessen Sohn Peter die Witwe des verstorbenen Hans Wiß, Agnes von Laufen, zur Frau hat. Dann folgen jahrelange Prozesse mit Schmid, mit der Frau Offenburg, mit den Muntprat; auch der Rat muß in diesen Dingen helfen und den Konsuln von Barcelona sowie der Königin Maria von Aragon schreiben.

Damit schließt sich die katatonische Ferne für den Basler Handel. Er kennt von da an überhaupt keine so entlegene Ferne mehr, bleibt im üblichen, uns bekannten Bereiche. Unterschiede ergeben sich nur noch aus einer größern Intensität des Betriebes, und wo dann zu solcher Intensität, die auf Kapitalkraft Wagemut Glück zugleich beruhen mag, noch Eigenschaften und Leistungen besonderer Art hinzutreten, löst sich in der Tat eine ganz bestimmte Gruppe von Kaufleuten aus der Menge. Das sind die Kaufherren Peter Wolfer, Ulrich Meltinger, Hans Bär, die Zscheckabürlin, die Irmi, die Rieher.

[521] Sie sind eine typische Erscheinung der Zeit, von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsgeschichte, und nicht nur für diese. Im Einzelnen zeigt sich natürlich eine große Mannigfaltigkeit der Personen, neben alter Kultur unverhohlenes Strebertum, neben herkömmlicher ererbter Stellung das rasche Aufsteigen durch Kraft und Kapazität. Aber ihnen Allen gemeinsam ist die wichtige politische Tätigkeit, der Dienst am Gemeinwesen, der Einige sogar zu dessen Führern macht.

Im Geschäftlichen finden mir auch hier zunächst das Gewohnte, nur mit stärkern Mitteln. Auch diese Kaufherren betreiben neben dem Großhandel beinahe Alle zugleich den Kleinverkauf. Sie besuchen die Märkte und Messen, verkehren mit den deutschen flandrischen italiänischen Städten wie alle Übrigen.

Bei den Irmi erscheint das italiänische Geschäft als ausgebildete Spezialität einer Familie, zeitweise verbunden mit wichtiger politischer Tätigkeit. Hans Irmi ist Geschäftsfreund des Hauses Medici; 1464 wird er vom Mailänder Herzog Francesco Sforza zum Familiaren ernannt; er erhält einen Freipaß, „da er in die verschiedenen Teile der Welt zu reisen pflege“. Noch deutlicher wird sein Verhältnis zur mailändischen Regierung unter Galeazzo Maria; er ist dessen Agent und Diener, und wie weit seine Begabung und Bedeutung über das Kaufmännische hinaus gehen, zeigt sich in den Jahren des Kampfes mit Burgund; er schreibt dem Herzog seine Depeschen, manchmal allwöchentlich; er geht etwa auch als Gesandter Basels nach Mailand; da im November 1473 Basel Geld braucht, will Irmi für die Stadt ein Anleihen bis auf Zwanzigtausend Dukaten beim Herzog aufnehmen und verweist diesen zur Deckung auf seine Waren und Guthaben im Mailändischen. Von da an bis in die 1520er Jahre, durch drei Generationen hindurch, dauern die Beziehungen und die immer wieder erneuten Gnaden der Herzoge. Was ihnen zugrunde liegt, ist der persönliche Wert der Irmi, der Dienst den sie leisten. Aber sie kommen dabei auch auf ihre eigene Rechnung und nützen diese Privilegien für die Geschäfte. Vor Allem treiben sie Handel mit dem neuesten Produkt der Lombardei, dem Reis; zu Zeiten gehen ihre Transporte in der Grütze von hundertzwanzig Saumlasten über den Gotthard.

Die Irmi handeln auch in Stahl, in Kupfer, in Korn, in Tuch. Ähnlich die Rieher, die als Färber und Tuchleute begonnen haben, das Wirtsgewerbe treiben, daneben Spezereien und Pfennwerte verkaufen. Ihre Außerordentlich starke Mehrzünftigkeit hilft ihnen dazu, z. B. auch Eisenwaren im Detail feilzubieten. Einer von ihnen erwirbt auch das Recht eines Wechslers. Sie [522] haben Geschäfte mit den Gesellschaften des Philipp Adler in Frankfurt und des Hans Vehlin in Memmingen.

Auch bei den Zscheckabürlin gehen die verschiedensten Betriebe Hand in Hand: Import von den Genfer und Lyoner Messen; Bank- und Wechselgeschäft; Krämerei. Sie handeln nicht nur mit Blei Eisen Baumwolle usw. im Großen; in Zscheckabürlins Laden findet man auch alles Detail, wie Papier Pergament, rot und grün Siegelwachs, Tinte Zinn, wälsche Tischlachen, Baumöl Messingdraht, Arznei für Rosse usw.

Andrer Art wiederum ist Ulrich Meltinger mit der Verbindung von Urproduktion Verlegerei Engroszwischenhandel Detailverkauf. Zunächst ist er Gewandmann; er importiert Tuche und Seidendamast aus Frankfurt, aus Flandern usw., läßt auch aus der Wolle seiner Schafherden durch Weber, namentlich im Elsaß und im Badischen, Tuche herstellen und verkauft diese im Großen wie im Kleinen. Daneben treibt er Viehhandel und ist Schafzüchter. Die Wolle, die er nicht den Webern gibt, vertreibt er an Hutmacher Sergenmacher usw. Außerdem ist er Lieferant aller möglichen andern Rohstoffe an Handwerker und Detaillisten in Basel und in der Nachbarschaft, aber auch in Zürich Luzern Besançon Straßburg usw. Er verkauft Eisen an Schlosser und Hufschmiede, Lumpen an Papierer, Papier an Krämer, Feigen Meertrauben Stockfische an Gremper, Häringe an diese und an Klöster, Berner und Bieler Leder an Schuhmacher, Alaun an Weißgerber, Safran an Lebkücher, Hans an Seiler usw. In der klaren Deutlichkeit seines Geschäftsbuches erscheint er als Kaufherrntypus wie kein Anderer.

Den Peter Wolfer endlich charakterisiert das Fehlen jeder Kleinheit, jedes Details; auch sein rasches Emporsteigen zu höchstem Reichtum hat etwas Großes. Er ist zu Schmieden zünftig, während die Zuvorgenannten lauter Schlüssel- und Safranleute sind, erscheint aber durchweg als Kaufmann sowie als Wechsler. Er treibt Geschäfte in Genf; aus großen Tuchlieferungen hat er Ansprüche an die Piemontesen Andreas und Antonetus de Massetis und läßt deswegen zu Brügge den Antonetus in Schuldhaft werfen; wiederholt schreibt der Rat in dieser Sache (1468—1475) an den Rat zu Brügge und den Markgrafen Wilhelm von Montferrat.

Unter den Besonderheiten aber, die diese Gruppe der Kaufherren auszeichnen, sind vor Allem die Versuche großindustrieller Produktion bei den Irmi und den Rieher zu nennen. 1492 wollte Balthasar Irmi einen mächtigen Schürlitzerport einrichten, wozu ihm ein Weber wöchentlich sechs Tuche zu bringen versprach. Wenige Jahre später geschah Ähnliches durch [523] den großen Färber Claus Rieher. Er wob nicht nur selbst Schürlitz, sondern beschäftigte auch zahlreiche Weber auf dem Lande und machte den zünftigen Stadtwebern durch Unterbieten Konkurrenz. Es scheint ein Geschäftsbetrieb gewesen zu sein gleich dem des Konstanzer Färbers Ulrich im Holz in den 1420er Jahren; auch Rieher war zunächst nicht Kaufmann, sondern Färber, „der Fertigmacher, durch dessen Hand die Ware noch zuletzt ging, ehe sie dem Handel zugeführt wurde.“ Aber beide Unternehmungen, Irmis wie Riehers, scheiterten an dem Widerstande der Weberzunft.

Sodann der Kornhandel, der z. B. durch Peter Wolfer in einem Kompagniegeschäft 1444, dann wiederholt auch durch Ulrich Meltinger, im Teurungsjahr 1491 durch Heinrich Rieher betrieben wurde. Gerade bei diesem Rieherschen Geschäfte lassen die Nachrichten erkennen, wie leicht die öffentliche Meinung geneigt war, hinter jedem Kornhandel sofort den schlimmsten Wucher zu wittern. 1477 verkaufte Hans Irmi dem Kanton Uri dreihundert Säcke Getreide. Vor Allen aber erscheint Hans Bär in gewaltigen Kornspekulationen; für diese richtet er den Häuserblock an der Weißen Gasse und Pfluggasse zu einem riesigen Speicher ein. Es ist derselbe Bär, der auch Glas aus Venedig importiert und z. B. nach Solothurn solches Glas sowie Blei und Zinn für die Rathausfenster liefert.

Weiterhin der Minenbetrieb. Von Bergwerken in Basels Nähe ist schon früh die Rede: die Silbergruben im Breisgau wurden 1028 von König Konrad dem Bistum Basel übergeben, die Erzgruben bei Wölfliswil im Frickgau sind 1288 erwähnt. Aber wir suchen vergeblich nach einer geschäftlichen Beteiligung von Baslern an diesen Dingen, etwa in der Art der Freiburger Snewelin Turner Malterer usw., die im XIV. Jahrhundert durch die Bergwerke im Münstertal, zu Totnau usw. reich wurden. Erst von Henman Offenburg erfahren wir, daß er 1440 durch König Friedrich das Gold- und Silbererz zu Laufenburg am Müliberg geliehen erhalten habe, und dann kommt rasch die Zeit, in der auch Basler diese neuen Geschäftsformen und Gewinnchancen zu nützen lernten. Eine merkwürdige Umstimmung geschäftlichen Sinnes vollzog sich damals, durch die Erschließung der Schwazer Silbergruben angeregt. Wir sehen oberdeutsche Kaufleute den Warenhandel lassen und sich dem Bergbau auf Edelmetalle, dem Silberhandel, dem Anleihe- und Bankgeschäft zuwenden; ganz überraschend ist auch, wie z. B. im Gebiete Berns eine allgemeine unruhige Gier erwacht, nach Schätzen zu graben, Bergwerke zu öffnen, Gold Silber Erz Salz usw. zu finden. Was hier die Junker und Bauern, in Augsburg die Fugger u. A. taten, unternahmen jetzt in Basel diese Kaufherren. Es handelte sich [524] dabei namentlich um Silberbergwerke. In den Vogesen um die alten Minen des Lebertals bei Markirch und die südlicher gelegenen bei Masmünster Rosemont Giromagny Plancher, im Schwarzwald um die Gruben von Britzingen im Münstertal und von Totnau. Ulrich Meltinger, Hans Bär, Hans Wiler, Bernhard Zscheckabürlin, Margreth Zscheckabürlin und als ihr Erbe Ludwig Kilchman waren bei den Gewerkschaften dieser Gruben beteiligt; diese ideellen „Teile“ wurden verhandelt verkauft vererbt, und meist standen dabei die Genannten in Gesellschaften zusammen mit Andern, die bezeichnenderweise vor Allem Goldschmiede und Wechsler waren, wie Heinrich Schach, Caspar Brand usw. Aus dem Totnauer Bergwerke bezog Meltinger auch die Glätte, die er an Hafner und Ziegler verkaufte. Außerdem finden wir Eisenerzgruben im Besitze dieser Basler. So waren 1464 Hans Irmi mit Heinrich Jungerman und Heinrich Zeigler am alten Werke des Gonzenbergs bei Sargans, später Ludwig Gesell am Bleibergwerk bei Goppenstein im Lötschental, Moritz von Öringen am Eisenwerk zu Erschwil berechtigt. Der Großhandel der Zscheckabürlin mit „Ganszysen“, des Hans Bär mit Blei möchte auf solchem Grubenertrag beruhen. Merkwürdig spät erst zeigt sich ein Interesse auch der Stadt an solchen Unternehmungen, beim Betriebe von Erzgruben in der Herrschaft Waldenburg 1509—1512.

Das Zusammentreten der an Bergwerken beteiligten Kaufleute zu Gesellschaften war Teil einer allgemeinen, schon früher begegnenden Erscheinung.

Gesellschaftsbildung, Gemeinschaft an und für sich wird durch die städtische Wirtschaftsordnung in der Produktion bekämpft. Nicht aber im Handel. Nur die Gemeinschaft mit Nichtbürgern ist auch hier verboten, ebenso die Gemeinschaft mit Einheimischen beim Ausschenken und Verkaufen von Wein, beim Viehhandel, beim Fleischverkauf, bei der Gremperei, beim Holzhandel, beim Handel mit gesalzener Ware, beim Fischverkauf, in der Schiffahrt.

Der Gedanke dieser Anordnungen ist jedenfalls, daß ein Gemeinschaftsverhältnis bei der durchaus auf Fähigkeit und Zutrauen ruhenden Berufsausübung der Schiffleute die Verantwortung des Einzelnen schwächen, bei den Lebensmittelgewerben die Preise durch Vorkauf verteuern würde. Vergesellschaftung mit Fremden soll nicht zulässig sein, weil diese die Stadtlasten nicht mittragen. Im Übrigen aber erweist sich die größere Freiheit des Handels gegenüber dem Handwerk auch in dieser Zulässigkeit von Handelsgesellschaften.

Die Sozietäten wurden hauptsächlich für den Engrosumsatz und wohl meist nur für eine kürzere Zeitdauer geschlossen. Ihre Häufigkeit ist nicht [525] etwa Maßstab für die Bedeutung des Handels; sie erklärt sich aus den schwierigen Verkehrsverhältnissen, den hohen Kosten von Reise und Transport, bei denen ein ersprießlicher Fernhandel nicht wohl möglich war ohne die persönliche Teilnahme Mehrerer, die mit gleichem Interesse für ein Geschäft einstanden. Daher auch trugen solche Gesellschaften öfters den Charakter von Familiengemeinschaften.

So gleich die erste dieser Assoziationen, die uns in Basel bekannt wird: Henman Offenburg und sein Stiefvater Konrad zum Haupt. Aber hierüber hinaus gehörte Offenburg auch noch zu den Kompagnien der Geschäftsleute, die als eifrige Treiber und Unternehmer die städtische Wirtschaft jener Periode bewegten. Mit Heinrich von Biel importierte er Venediger Waren. Hans Schreiberlein hatte mit einem Aschaffenburger ein Konsortium für Safranhandel, - dieses Konsortium und ein zweites, das durch Heinrich von Biel, den Blumenwirt Wentikum u. A. gebildet war, taten sich 1417 zusammen zu einer großen Weinlieferung (zweihundertfünfzig Fuder) nach England. Haupt einer solchen Sozietät war auch Heinrich Halbisen. Im Verkehre namentlich mit italiänischen Kaufhäusern geschult, an Großes und Fernes sich wagend, kann er neben Wernli von Kilchen als „der erste Repräsentant der monopolistischen Handelsgesellschaften des XV. Jahrhunderts in Basel“ gelten. Bei diesen Gemeinschaften der Halbisen und von Kilchen, von deren Handel schon früher die Rede war, waren auch Kapitalisten wie Konrad zum Haupt, Imer Bockes, Klaus Stützenberg u. A. mit bestimmten Summen auf Gewinn und Verlust beteiligt; die Abrechnung mit ihnen, die Erledigung ihrer Forderungen vor dem Stadtgericht zog sich jahrelang hin. Es war die an Anregung so unendlich reiche Zeit, in der Basel auch die Sozietäten wälscher Handelsleute in nächster Nähe sehen konnte: der Medici, des Lamperto Lampertescchi mit Pietro Guarenti und mit Hans Waltenheim usw. Aus diesem Wesen heraus wuchs Peter Wolfer, den wir 1444 mit seiner Gesellschaft Korn in Savoyen einkaufen sehen, und zur gleichen Zeit bahnte sich die letzte Unternehmung von Baslern in Barcelona durch die Gesellschaft der Wiß Mannenbach Muntprat Schwitzli und Konsorten an.

Solche Handelsgesellschaften zeigen sich nun immer häufiger, vor Allem für Geschäfte des Fernhandels und, trotz dem Verbote, in Assoziation mit Fremden: so der Basler Hagental mit dem Genfer Johann Botschet für Handel von Spezerei Leinwand und Scherter; so der ältere Hans Irmi mit Henman Wurm von Laufenburg u. A. für Geschäfte in Wien und München; so Claus Schmidlin mit der „großen Gesellschaft der Kaufleute von St. Gallen Nürnberg Bern und anderswo“. Nirgends freilich wird [526] uns die Verfassung gezeigt. Wo ist offene Assoziation? Wo nur Commenda? Einige Gesellschaften mögen auf ungewisse Dauer gebildet sein, andre nur für bestimmte Geschäfte. Namen von Sozietäten in Menge werden genannt, aber keine nähern Nachweise gegeben.

Auch die beiden Gesellschaften Zscheckabürlin und Meltinger und Konsorten, die nebeneinander von den 1470er in die 1490er Jahre arbeiten, treten uns nicht deutlich erkennbar nahe. Zu erwähnen ist nur, wie in der ersten, einer wirklichen Familiengesellschaft, Hans Bär anfangs Faktor ist; erst in der Folge erscheint er als vollberechtigter Sozius, und Diener ist jetzt Martin Leopart. Dieselbe Stellung scheint bei der andern Gesellschaft der Krämer Bastion Told zu haben. Das ist die „große Gesellschaft“, der außer Ulrich Meltinger und Told noch Andres Bischoff, Michel und Hans Bernhard Meyer, Hans Bär, Ludwig und Thomas Zscheckabürlin, Konrad Rebhuhn angehören; sie handelt mit Wolle Tuch Häringen usw. im Basler Kaufhause sowie an den Messen zu Frankfurt und Straßburg. Sie ist diejenige Gesellschaft, der im Jahre 1491 ihr Gewandgaden im Kaufhause geschlossen und deren Weiterbestehen 1496 untersagt wird mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Schädigungen, die sie dem „gemeinen Manne“ zufüge.

Lebendig wird das Bild der Handelsgesellschaften erst unter solchen Anklagen auf Wucher Monopolismus Preistreiberei. So bringt auch das Konsortium Irmi-Jungerman-Zeigler den zu Sargans gewonnenen Stahl in seine alleinige Hand, bis der Rat von Basel 1464 dagegen einschreitet, „da solichs gemeiner Nutz nit sye“. Und 1474 bricht der allgemeine Unwille los über die Zscheckabürlin Bär Eberler u. Kons., die alle Baumwolle und Wolle, alles Leder, alle Rindshäute, allen Unschlitt zusammenkaufen, so daß man gezwungen ist, diese Dinge von ihnen zu nehmen zu dem Preise, der ihnen beliebt.

Dies führt uns hinein in allgemeine wirtschaftliche Kämpfe der Zeit.


Auf dem Nebeneinander und Widereinander von Handel und Handwerk ruht das wirtschaftliche Leben der Stadt.

In klarhistorischer Zeit, vor unsern Augen, sehen wir in der Krämerzunft den Handel zahlreiche neue Handwerke schaffen: die Ringler, die Hutmacher, die Täschner, die Gürtler, die Nadler, die Nestler, die Papierer usw. Ebenso entstanden die heimischen Produktionen von Schürlitz und Safran als Wirkungen des Imports. So ist wohl während der frühern Stadtanfänge der Handel auch der Vater andrer städtischer Gewerbe gewesen. [527] Wir haben in der Stadt eine „Station des Fernhandels zu erkennen, in dem Handel die Wurzel städtischen Lebens!“

Das Wachsen der Stadt fördert die Gewerbe, macht den Import z. T. entbehrlich. Die Zünfte entstehen, sie organisieren den Markt, ohne zunächst schon ein ausschließliches Recht ihrer Genossen auf den Absatz zu behaupten; nur die fremde Arbeit beseitigen sie.

Aber die Stadtwirtschaft, aus Produzentenpolitik, in höherm Sinne aus Einwohnergefühl Munizipalgeist erwachsend, geht über diese Grundlage des Zunftrechtes hinaus. Nicht sofort, sondern in allmählicher Ausbildung und Spezialisierung. Sie opponiert nicht nur der fremden Arbeit, sondern auch dem fremden Handel, und wie diesem so auch dem einheimischen. Sie ist jeder kaufmännischen Zwischenhand feind, weil diese für den Produzenten auf den Preis drückt, für den Konsumenten den Preis treibt. Sie will Unabhängigkeit des Handwerkers vom Kaufmann sowohl im Erwerbe des Rohmaterials als im Absatze der Produkte.

Prätensionen dieser Art mögen in kleinern Verhältnissen als denjenigen Basels durchführbar sein. Allenthalben aber und von vornherein ausgeschlossen sind sie für Alles, was am Orte weder produziert noch konsumiert wird, und vollends nicht in Betracht kommen sie für das gesamte Transitwesen. An diesen Punkten lebt die alte Verkehrsfreiheit weiter, hält der Handel sein Recht und seine Macht fest; von ihnen aus sucht er die ursprüngliche herrschende Position wieder zu erreichen.

Bei Betrachtung dieses Kampfes haben wir uns vor Allem Folgendes klar zu machen: über das Handwerk, das Zunftrecht, die Stadtwirtschaft lassen sich in der Hauptsache nur Ordnungen vernehmen, über den Handel neben wenigen Ordnungen zahlreiche persönliche Akten, Prozeßschriften, Berichte von Transportzuständen und Transportereignissen u. dgl. m. Die Stellung des Handwerks ist bezeugt wie sie sein sollte, die Stellung des Handels wie sie war. Dadurch ist eine richtige Beurteilung der Parteien und des ganzen Verlaufes erschwert.

Handelsfreiheit auf der einen Seite, Schutz der Nahrung jedes einzelnen Bürgers auf der andern: um diese Güter wurde gestritten; der wirtschaftliche Kampf kreuzte sich mit politischen und sozialen Bewegungen. Dabei wurde die Sache des Handels geführt und vertreten durch die Handelszünfte, vor Allem durch die unruhigen alten Widersacher der handwerklichen Stadtwirtschaft, die Krämer.

Aber es handelte sich zunächst nicht um den Gegensatz von Groß- und Kleinhandel.

[528] Diese Verhältnisse waren geordnet, indem Voraussetzung des Kleinhandels die Zugehörigkeit zur betreffenden Zunft war, der Großhandel dagegen Jedermann frei stand und nur an die Lokalität des Kaufhauses gebunden war. Aber reine Großhändler sind unter den einheimischen Kaufleuten kaum nachzuweisen. Die Großhandel treibenden Basler waren — vielleicht mit Ausnahme von Halbisen Wolfer Jimi — vor Allem Detaillisten. Erst die Handelsgesellschaften als solche scheinen ausschließlich das Engrosgeschäft getrieben zu haben, wobei sie wohl auch über den Kaufhauszwang sich hinwegsetzten.

In den Gesellschaften hauptsächlich zeigte sich die Macht von Handel und Kapital. Sie waren am ehesten in der Lage, „von Rohstoffen oder Handwerksprodukten das heranziehende Angebot vor den Toren oder das Angebot auf fremdem Markte vollständig aufzukaufen“ und danach den Markt in Basel zu leiten. Die Preissteigerung, die Verteuerung des Lebens wurde ihnen zur Last gelegt; sie schädigten nicht nur Produzenten, sondern das Publikum überhaupt. Durch „unerträglich billigen Import von Produkten“ vermochten sie das heimische Handwerk zu treffen. In der Assoziierung mit Fremden, die bei so manchen dieser Gesellschaften stattfand, lag eine direkte Verletzung bestehender Vorschriften.

Auch die Verlegerei trat jetzt in andern mächtigeren Formen auf. Bei den Textilgewerben bestand sie ja schon frühe durch die Teilnahme der Grautücher und der Krämer an der Produktion von Wollentuch Leinwand und Schürlitz. Nach der Mitte des XV. Jahrhunderts aber griffen Kapital und kaufmännische Unternehmungslust auch auf andern Gebieten ein. Von hohem Interesse ist namentlich, wie bei der Buchdruckerei zahlreiche Kaufleute ihren Nutzen suchten. Als aufmerksame Köpfe wurden sie sofort inne, daß hier nebenan, auf einem vom Zunftrecht freien Gebiete, gute Geschäfte zu machen seien, und so sehen wir massenhaft kaufmännisches Kapital durch Andres Bischof, Ulrich Meltinger, Peter von Wissenburg, Michel Meyer, die „große Gesellschaft“ usw. an die Herstellung und den Vertrieb gedruckter Bücher gewendet. Gleich der Papiererei konnte hiedurch auch der Buchdruck sofort die Form des Großbetriebs gewinnen, und wie von diesen „freien Künsten“ überhaupt starke Anregungen kommerzieller Art ausgingen, so zeigte sich nun das Verlegertum auch im Bereiche des Zunftsystems kräftiger und rücksichtsloser. Ulrich Meltinger nahm über die zünftigen Webermeister hinweg die billige Bauernarbeit in seinen Dienst, ließ seine Wolle durch badische und elsässische Landweber verarbeiten, und wir wissen nicht, ob die Zunft hiegegen sich erhob. Namentlich aber sehen wir den Balthasar Irmi, dann [529] den Claus Rieher ebenfalls im Textilwesen Versuche machen, als Verleger eine Exportindustrie großen Stils heranzuziehen.

Diesem Allem gegenüber regte sich das Handwerk nicht nur in Protesten und Verboten. Vielmehr steigerte es jetzt auch seinerseits die Ansprüche. Es begnügte sich nicht mehr mit dem Detailmonopol. Es suchte auch im Engrosabsatz die kaufmännische Zwischenhand bei Seite zu stoßen, womit es natürlich weniger die Interessen der großen Kaufherren und Gesellschaften verletzte, als der zahlreichen kleinen Händler. Unverkennbar wurde ein neuer kaufmännischer Geist auch im Handwerke lebendig, und wir irren kaum, wenn wir hierin eine Wirkung der Basler Messen sehen. Die Handwerker wurden an den Meßtagen zu Kaufleuten und suchten dies dann auch in der meßfreien Zeit zu bleiben. Häufiger als bisher besuchten sie die fremden Märkte und Messen mit ihren Produkten oder mit einem aufgekauften Angebot von Waren aller Art. Aber sie verkauften dort nicht nur; sie kauften auch, wie sie hier von fremden Importeuren kauften. Die Weber z. B. begannen teure Wollstoffe einzuhandeln und im Ausschnitt zu vertreiben, sie wurden Tuchhändler. In ganz gleicher Weise sehen wir auch in andern Zünften die alte Ordnung übertreten, daß Keiner fremdes Werk kaufen und hier feil haben solle. Meister Hans Hüglin läßt Degenklingen in Freiburg schmieden und verkauft sie hier, der Schwertfeger Johann Hurling bezieht Klingen aus Augsburg, der Glaser Ludwig Han bietet Trinkgläser feil, usw. Vor Allem der Eisenwarenhandel zeigt uns diese Konflikte zwischen Handwerk und Krämerei. Die Krämer machten ihr ausschließliches Recht geltend, mit Allem zu handeln, was hier nicht produziert werde, und bestritten den Schmiedezünftigen das Feilbieten andrer als selbstgefertigter Ware. Nach heftigem Zanke kam 1466 ein Vertrag zustande, der den Krämern gewisse Eisenwaren vorbehielt, den Verkauf aller übrigen aber nur Denjenigen unter ihnen gestattete, die auch die Schmiedezunft besäßen. In der Tat finden wir nun zahlreiche Krämer und Kaufleute die Schmiedezünftigkeit erwerben; die Zunft hatte ihren Willen durchgesetzt. Aber die Gegenpartei der Krämer wollte trotzdem ihr altes Recht nicht preisgeben, und noch Jahrzehnte lang dauerte dieser Streit, unter wiederholten Klagen des Handwerks darüber, in wie weitem Umfange die Krämer noch immer den Eisenwarenhandel trieben.

Auch andre Handwerksgebiete wurden von dieser kommerziellen Entwicklung ergriffen; daß z. B. Jacob Sarbach seinen Steinmetzhammer liegen ließ und das Ankaufen und Umbauen von Häusern betrieb, zeigt uns gleichfalls einen zum Gewerbsmann gewordenen Handwerker.

[530] In diesen Streit wirtschaftlicher Bedürfnisse und Kräfte griffen nun noch andre Wirkungen, in den prinzipiellen Kampf traten persönliche, durch das Verhalten Einzelner entflammte Leidenschaften. Wir erinnern an den vielgehaßten Emporkömmling Heinrich Rieher, an die Kornspekulationen des Hans Bär, an den großen Münzfälschungsskandal von 1474, dessen Schuldige zum Teil dieselben Männer waren, die durch ihr Aufkaufen die Baumwolle, die Wolle, das Leder usw. verteuerten. Und wie viel einzelne Übervorteilung und Vergewaltigung geschah daneben noch im Bereiche des kleinen täglichen Handels, deren schwache Spuren wir höchstens in den Gerichtsprotokollen finden. Alles dies aber war getragen durch eine allgemeine Erregung, durch das im Einen als unruhige Hoffnung, im Andern als Furcht lebende Gefühl, daß Gesellschaft Arbeit Stadt Welt geändert würden. Von den Volksunruhen des Jahres 1479, von den unaufhörlichen Bewegungen der Parteien während der 1480er Jahre ist schon früher die Rede gewesen.

Auf dem weiten Kampfplatz standen sich mehr als nur diese zwei Widersacher Handel und Handwerk gegenüber. Auch die politischen Gruppen und die sozialen Schichten drängten zum Streite. Das ganze Publikum erhob sich gegen die Monopole, weil sie ihm das Leben verteuerten; und diese Opposition hatte auf dem speziellen Gebiete des Bankwesens schon jetzt einen Erfolg, indem 1491 dem privaten Monopol der Hausgenossen gegenüber die Gründung einer städtischen Bank, des Stadtwechsels, bestimmt in Aussicht genommen wurde. Am lautesten schrieen in diesen Jahren die kleinen Krämer und Händler: über die großen Kaufleute, einst ihre Genossen, die sich nun in die Höhe gebracht hatten und sie niederdrückten, Gesellschaften bildeten, unsaubrer Hände verdächtig waren; mehr noch vielleicht über die Handwerker, die sich zu Kaufleuten machten, mit Tuchhandel Eisenhandel usw. der Krämerei schwere Stunden bereiteten.

Die Beschwerden dieses kaufmännischen Mittelstandes, der Detaillisten, führten zunächst zur Erneuerung des Verbotes, anderswo als im Kaufhauses en gros zu handeln, 17. Mai 1491. Namentlich aber brachten sie zum ersten Male den Gegensatz von werbender und werkender Hand, von Kaufmannschaft und Handwerk, zu prinzipieller Erörterung. Schon 1478 hatten die Händler solche Klagen im Rate laut werden lassen; 1491 errangen sie eine Regelung: am 18. April beschloß der Rat, daß, wer mit eigner Hand oder durch Knechte ein Handwerk treibe, ausschließlich dieses und sonst keinerlei Gewerbe noch Kaufmannschaft treiben solle. Als Motiv wurde genannt, daß die Handwerkleute bisher der werbenden Hand viel Schadens zugefügt hätten; wohl mehr der Gerechtigkeit und formellen Gleichheit zu [531] Liebe als um tatsächlicher Zustände willen verbot der Rat auch den Kaufleuten, neben ihrem Gewerb ein Handwerk zu treiben. Natürlich konnte diese Verfügung das Institut der Mehrzünftigkeit berühren, und der Erlaß einer diesem geltenden Ordnung wurde am 15. Juni 1491 in Aussicht genommen.

Das Handwerk war hiemit in seine Schranken zurückgewiesen; aber noch wiederholt hatte sich der Rat mit diesen Angelegenheiten zu befassen. Zu Beginn des Jahres 1494 wiederholte er seinen Beschluß von 1491; zugleich, vielleicht unter der Wirkung des vor wenigen Wochen geschehenen Falles des Großhändlers Meltinger, schärfte er neuerdings die Ordnung ein, daß das Engrosgeschäft, der Samentkauf aller Gattungen nur im Kaufhause geschehen dürfe. Für Liquidation der noch in den Häusern lagernden Engrosvorräte gab er eine halbjährige Frist.

Damit aber hatten die Kleinhändler ihr Letztes erreicht, und der Rückschlag trat ein.

Immer entschiedener sehen wir die Handwerkerzünfte im Rate auftreten, immer häufiger und erfolgreicher sich zum Worte melden. Die führende Gruppe, die ihnen bisher Widerstand geleistet, hatte keine Kraft mehr, und die „niedern Zünfte“ stürmten vor. Sie bemächtigten sich der städtischen Politik, sie rissen auch in dem wirtschaftlichen Kampfe den Sieg an sich.

Ein erster Griff hiezu gelang ihnen schon im Oktober 1494 durch den Ratsbeschluß, der, unter Aufhebung der 1491 vorbehaltlos dekretierten Sonderung von Handwerk und Kaufmannschaft, für die Messe dem Handwerk das freie Feilhalten jeder Ware, auch der nicht von ihm produzierten, wieder gestattete. Ebenso für die auswärtigen Märkte. Daß gleichzeitig die eine der beiden Messen, die Pfingstmesse, abgeschafft wurde, war dem Kleinhandel eine gewisse Kompensation für den Schaden, den ihm die Rehabilitation des handeltreibenden Handwerks an der Herbstmesse bereitete.

Dann im August 1495 setzte das Handwerk die gänzliche Wiederaufhebung der Reform von 1491 durch. Alles sollte wieder sein wie zuvor, jeder Bürger und jede Bürgerin hantieren und werben können in jeder Gattung Ware, die ihnen beliebe. Die Handelsgesellschaften wurden ausdrücklich auch weiterhin als zulässig erklärt; nur die „große Gesellschaft“, durch die Untreue Meltingers, vielleicht auch durch eigene Machenschaften diskreditiert, sollte aufgehoben sein, „da durch sie der gemeine Mann merklich beschwert werde“.

Solchergestalt war das Handwerk Sieger, und auffallend ist nur, daß es sich an diesem Sieg über die Kleinhändler genügen ließ und nicht auch gegen die Großhändler in den Gesellschaften vorging.

Vielleicht reichten hiezu nicht die Kräfte. Möglicherweise war durch [532] die zahlreichen Fallimente dieser Jahre, die Veruntreuungen, das Fliehen aus der Stadt nicht nur die Klasse der Kaufleute und Kapitalisten, die geherrscht hatten, tief gedemütigt und geschwächt, sondern auch in der Tat viel Anstößiges und Schädliches beseitigt. Namentlich aber: andre Dinge absorbierten. Diese Zeiten, die in den Ereignissen von 1499 und 1501 ihre Erfüllung fanden, nahmen die Interessen ganz in Anspruch. Das politische Wesen, die Zukunft der Stadt ging über Alles.

Und nun die folgenden Jahrzehnte, reich an hohem Reiz für unsre Betrachtung! Auch sie eröffneten fesselnde politische Aufgaben neuer Art für Jeden. Dazu die ungewöhnliche Lebensfülle, der Lebensdrang und Schwung dieser Zeit, die allem Engen im Wege waren.

Ratsbeschlüsse von 1498, 1500, 1504, 1511, 1524 über den Handel in Wolle Pelzwerk Gremperware zeigen uns noch immer die unternehmenden Großhändler in Tätigkeit. Auch zahlreiche Handelsgesellschaften, zum Teil mit Auswärtigen, werden uns genannt.

Aber wir sehen auch den von der andern Seite her gegen den Monopolismus geführten Kampf. Zeugnisse sind die soeben genannten Ratsbeschlüsse; weiterhin 1503 die Eröffnung eines Stadtwechsels als Konkurrenzbank neben den Hausgenossen. Namentlich aber ist die Weberzunft zu nennen, die sich gegen die Handelszunft zum Schlüssel erhob und aus deren Besitz die Wollweberei sowie einen Teil der Färberei für sich errang. Durchweg half hiebei den Webern dieselbe handwerkliche Majorität im Rate, die zur gleichen Zeit, 1500 ff., die Spezereihändler mit Vorschriften über Qualität und Preis ihrer Waren maßregelte.

Hier greifen die großen Umänderungen der Weltwirtschaft, die sich damals infolge der überseeischen Entdeckungen anbahnten, fühlbar herein in das örtliche Getriebe unsres Baslergeschäfts. Der stärkere Geldumlauf entwertete das Geld und trieb die Preise im Allgemeinen hinauf; das Vorgehen der Portugiesen bewirkte im Besondern die Steigerung der Gewürzpreise, über die hier geklagt wurde und gegen die der Rat einschritt. Auch die Wege des europäischen Handels begannen sich allmählich zu verschieben, und im Zusammenhange hiemit standen die Bemühungen Basels, 1510—1533, durch Gewährung von Zollermäßigungen an zahlreiche Speditionsfirmen Italiens Deutschlands Flanderns sich den Transit zu erhalten.

Allen diesen Bewegungen gegenüber verfuhren die neuen Machthaber im Rate mit Vorsicht, ja Befangenheit. Ihr Ziel war eine handwerkliche Organisation der Stadtwirtschaft; aber um hiefür das Bestehende zu ändern, besaßen sie noch nicht die Mittel. Erst der politische Gewaltakt von 1515 [533] durch den die Vorrechte der Hohen Stube aufgehoben wurden, gab dem Handwerke freie Bahn zum Ansturm gegen die mit den Stubengenossen verbundenen Kaufherren und Kapitalisten; er weckte die Energie zur Durchsetzung der zurückgelegten alten Begehren, „zu einer bewußten prinzipiellen wirtschaftlichen Gesetzgebung“. Ohne Zweifel traten auch Anregungen von außen herzu: die allgemeine Bewegung gegen die großen Geldmächte und Monopole, die Verhandlungen des deutschen Reichstags über die Handelsgesellschaften, Luthers Schrift von „Kaufshandlung und Wucher“.

So kam es denn 1521 zu einer Enquete, in der alle Zünfte durch den Rat aufgefordert wurden, gewerbliche Schäden und Mängel zu rügen, und im Januar 1526 zum Erlaß einer umfassenden Organisation. Der lange gewaltige Kampf zwischen Handel und Handwerk fand in ihr endlich einen Abschluß: den Sieg des Handwerks.

Die Einzelheiten dieser „nüwen reformation“ haben wir hier nicht zu erörtern, nur ihre allgemeine Bedeutung zu kennzeichnen. Sie stellt sich dar als Ordnung einer völlig im handwerklichen Sinne gestalteten Stadtwirtschaft. Jede kaufmännische Konkurrenz mit der heimischen Produktion ist aberkannt, dem Handwerker ein Verkaufsmonopol über die selbstgefertigten Waren hinaus für sein ganzes Warengebiet gegeben, der Handel beschränkt auf den Import von unentbehrlichen Nahrungsmitteln, Rohmaterialien und hier nicht produzierten Waren, sowie auf den Transit. Außerdem wird auch im Handel der „zünftige Kleinbetrieb eingeführt durch Zerlegung des Zunftzwangs jeder der beiden Handelszünfte in einzelne sich gegenseitig ausschließende Branchen“. Endlich wird die Mehrzünftigkeit abgeschafft und die Assoziation zwischen Verschiedenzünftigen verboten.

Es ist die schon früher skizzierte Gewerbeordnung in ihrer letzten fertigen Form. Was in verschiedenen Momenten, stoßweise, mit Geltung für einzelne Verhältnisse oder Personen, durch Rat und Zunft bestimmt worden, findet sich nun hier zusammengefaßt, konsequent durchgeführt, einheitlich ausgeglichen. Diese Gesetzgebung steht am Ende einer Entwickelung von zwei Jahrhunderten; dem Beginn einer Stadt und Gewerbe fördernden Handelsfreiheit gegenüber bildet den Schluß ein System, das den Handel bindet, das als reaktionärer Vorgang erscheint. Aber nicht nur Schluß einer Entwickelung ist die Reform, sondern auch Produkt ihrer Zeit selbst. Sie will begriffen sein im Zusammenhang mit den übrigen Taten dieser Zeit.




Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: wächs
  2. Vorlage: Salzbrunen