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Herodes/Herodes I.

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Herodes
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[3]
2) Herodes I.


[RE:1]

I. Quellen und neuere Literatur.

1. Quellen.

a) Quellen irgendwie monumentalen Charakters, die uns wichtigere historische Aufschlüsse geben, sind nur wenig vorhanden: einige Überreste der vielen Bauten des H. in und außerhalb Palästinas (s. für sie die Angaben bei Schürer I³ 388–392. 638. II⁴ 34, 25. 134, 162. 197. Thomsen Mitt. und Nachr. d. deutsch. Paläst.-Ver. 1912, 72. Thiersch Ztschr. d. deutsch. Paläst.-Ver. XXXVI (1913) 49. 52ff.); Münzen bei Madden Coins of the Jews p. 105ff.; griechische Inschriften bei Dittenberger Syll. (or.) I 414. 415. (zugehörig zu einer leider verlorenen Bildsäule des Königs) 416. 417 und IG III 551.

b) Die literarische Tradition.

Urkundliches Material ist auch in ihr – die Monumente [RE:2] enthalten gar keine Urkunden – nur ganz wenig erhalten (s. etwa Joseph. ant. Iud. XVI 167ff., sowie 318, auch Schürer I³ 85. Die Briefe ant. Iud. XVII 134ff. sind dagegen nicht als Urkunden zu werten, da sie nicht Wiedergabe der Originale sind, s. z. B. allein die Anrede § 139 ‚Ἀκμὴ βασιλεῖ Ἡρώδῃ‘ und vgl. auch bell. Iud. I 641ff.), denn die bei Josephus verwerteten ὑπομνήματα τοῦ βασιλέως Ἡρώδου sind der Gruppe der primären literarischen Quellen zuzuweisen, da man in ihnen nicht die offiziellen Tagebücher des Königs, sein Hof- und Geschäftsjournal, sondern seine Memoiren zu sehen hat; der Titel ließe freilich beide Annahmen zu, der Charakter des einen uns erhaltenen größeren Bruchstücks (Joseph. ant. Iud. XV 174 und das Vorhergehende) schließt jedoch die erste aus (s. auch Schürer I³ 48). Die Einwirkung dieses natürlich sehr subjektiven, die Tatsachen sogar bewußt entstellenden, aber anscheinend zumeist recht geschickt angefertigten und umfangreichen Elaborats auf unsere Überlieferung wird allgemein unterschätzt[1] (s. jedoch [4] Bloch Die Quellen d. Flav. Joseph. in d. Archäologie 107ff. 140ff., der freilich im einzelnen ungenügend ist).

Neben den Memoiren kommen als grundlegende Primärquelle für jede spätere Tradition vor allem die Werke des Nikolaos von Damaskus, des vertrauten Ratgebers des H., in Betracht (Susemihl Gesch. d. griech. Literatur in der Alexandrinerzeit II 309ff. Schürer I³ 50ff.). Nikolaos ist zwar mit Sicherheit erst für das J. 14 v. Chr. in der nächsten Umgebung des H. bezeugt (Schürer a. a. O.), aber die vertraute Stellung, die er damals bereits bei dem Könige eingenommen hat, spricht dafür, daß er doch wohl schon früher an den jüdischen Hof gekommen ist; jedenfalls ist er trotz seiner Todfeindschaft mit dem ältesten Sohne des H., Antipatros, (s. z. B. frg. 5 [FHG III 351ff.]) – dies natürlich ein für die Beurteilung seiner Geschichtsdarstellung sehr wichtiges Moment –, bei dem Könige bis zu dessen Tode in höchstem Ansehen geblieben. Seine Werke sind entsprechend der Stellung des Autors die Vertreter einer für H. durchaus günstigen [RE:3] Tendenz; Nikolaos ist sogar so parteiisch gewesen, daß er bewußte Geschichtsfälschungen im Interesse des Königs verbreitet hat (Joseph. ant. Iud. XIV 9; auch XVI 183ff. [2].[5]

Die erste Stelle unter seinen historischen Schriften nimmt seine Weltgeschichte (ἱστορία? ein, die erst mit der Zeit des Todes des Königs (s. S. 177) geschlossen hat, die aber zum weitaus größten Teil schon bei Lebzeiten des Herodes, und zwar wohl als Handbuch für dessen historische Studien, verfaßt worden ist (Nikol. Damasc. frg. 4 [FHG III 350f.]. Joseph. a. o. a. O., bes. § 186), und die die Geschichte des Königs sehr ausführlich behandelt hat. Auch nur in Fragmenten ist dann die erst nach dem Tode des H. geschriebene Selbstbiographie des Nikolaos erhalten (der überlieferte griechische Titel ‚περὶ τοῦ ἰδίου βίου κτλ.‘ bei Suid. s. Νικόλαος erscheint in Anbetracht der in der dritten Person gehaltenen Darlegung wenig wahrscheinlich [die ganze Suidasstelle ist ungenügend]. Für die Auffassung des βίος als Selbstbiographie s. auch neuerdings Misch Gesch. d. Autobiograph. I 183ff.). Da Nikolaos gerade an den wichtigsten Ereignissen in der zweiten Hälfte der Regierung des H. in bedeutsamer Weise teilgenommen hat (s. außer frg. 3, 4 und 5 noch Joseph. bell. Iud. I 574. 629ff.; ant. Iud. XVI 29ff. 299. 333ff. 370ff. XVII 99. 106ff.), so kommt der Schilderung seiner Lebensereignisse selbstverständlich besondere Bedeutung zu (s. im folgend. öfters). Auch in seiner uns gleichfalls nur fragmentarisch überkommenen Biographie des Augustus (βίος Καίσαρος) dürfte Nikolaos auf H. zu sprechen gekommen sein. Der Endpunkt der Biographie ist freilich strittig; hätte Assbach Rh. Mus. XXXVII [RE:4] 297f. recht, daß die Biographie das ganze Leben des Kaisers umfaßt hat – seine eigenen Gründe sind jedoch nicht ganz zwingend –, so würde diese als Quelle stark in Betracht zu ziehen sein.

Anders als der Hofhistoriograph scheint alsdann ein gewisser Ptolemaios, wohl der Askalonit (bei diesem wäre auch infolge der Beziehungen der Herodeer zu Askalon das Interesse für die Geschichte des Herodes besonders verständlich), dem Herodes gegenüber gestanden zu haben, auch er wohl noch ein Zeitgenosse des Königs (Schürer I³ 48ff). Denn er hat in seinem wohl mehrere Bücher umfassenden Werke περὶ Ἡρώδου τοῦ βασιλέως[3] (Ammon. de adfin. vocab. [6] different s. v. Ἰδουμαῖοι) allem Anscheine nach, ohne besondere Rücksichten zu nehmen, seine Auffassung dargelegt; jedenfalls hat er z. B. die idumäische Abkunft des Königs gegenüber der diese verleugnenden offiziellen Version (s. S. 1 u. 18) verfochten (daß er hierfür bei Joseph. ant. Iud. XIV 9 direkt verwertet worden ist, ist freilich nicht wahrscheinlich, s. S. 1 und S. 15*). Dagegen scheinen mir keine Anhaltspunkte dafür vorzuliegen, daß wir in Ptolemaios sogar die bei Josephus in den antiquitates uns entgegentretende, dem König ungünstige, judenfreundliche Quelle zu suchen haben (das eine uns bekannte Fragment gestattet nicht, aus ihm das Judentum seines Verfassers zu folgern, was – abgesehen von dem Aufgeben der Gleichsetzung unseres Ptolemaios mit dem Askaloniten – die unbedingt nötige Voraussetzung für die Identifikation wäre. Hier wird von den Juden in der dritten Person gesprochen, in der jüdischen Quelle aber gerade in der ersten. S. über diese u. S. 11ff.).

Neben Nikolaos und Ptolemaios ist dann noch eine ganze Reihe zeitgenössischer Historiker als primäre Quellen für H. in Betracht zu ziehen, sie jedoch zumeist nur für die Anfänge des Königs (s. Schürer I³ 43ff.): Timagenes von Alexandrien, der überhaupt für die jüdische Geschichte ein größeres Interesse gehabt hat (Wachsmuth Einleit. in d. Studium d. alt. Gesch. 450), Asinius Pollio, der mit H. intim befreundet gewesen ist (Joseph. ant. Iud. XV 343), Hypsikrates (Schürer I³ 45), Q. Dellius, der als diplomatischer Agent des Antonius 39 v. Chr. für die Zurückführung des H. gewirkt hat (Joseph. bell. Iud. I 290; ant. Iud. XIV 394) und 36 v. Chr. (ant. Iud. XV 25. 27) in besonderer Mission bei diesem geweilt hat (seine Bedeutung als Quelle für [RE:5] die Zeitgeschichte ist freilich überschätzt worden, s. auch O. Hirschfeld Mélanges Boissier 293ff.), Livius (Joseph. ant. Iud. XIV 68) und schließlich anscheinend vor allem die wohl bis 27 v. Chr. reichenden ἱστορικὰ ὑπομνήματα Strabons. Seine Stellung zu dem Könige und zu dessen Handeln ist uns erfreulicherweise auch ganz anders greifbar als die der anderen zusammen mit ihm genannten Quellen. Er hat H. allem Anschein nach einigermaßen objektiv gegenübergestanden und nichts beschönigt oder zu vertuschen versucht; man darf ihn jedoch nicht zum Vertreter der gegen den König gehässigen Richtung – hierzu neigen Ewald IV³ 543, 1 und Wachsmuth a. a. O. 445 – stempeln (man vgl. Joseph. ant. Iud. XV 9f., wo im Anschluß an Strabon der Tod des Königs Antigonos erzählt wird, mit Joseph. ant. Iud. XIV 489f., wo dasselbe Ereignis bereits erwähnt ist: auch Strabons Erzählung ist für H. nicht günstig [s. dagegen Joseph. bell. Iud. I 357: Antigonos stirbt würdig seiner ἀγένεια; vgl. die Kennzeichnung des Hyrkanos § 271], aber die zweite Version zeigt uns, was eine antiherodianische Tradition aus demselben Vorgang zu machen versteht. S. ferner Strab. XVI p. 765, wo H.s Herkunft und Regierung ganz ungeschminkt, aber doch nicht gehässig behandelt und beurteilt wird. Über Strabon als Quelle bei Josephus für H. s. auch weiter u.).

Schließlich besitzen wir in der sog. Assumptio Mosis auch eine Veröffentlichung von [7] jüdischer Seite, die man noch den Primärquellen zuzählen darf, wenn auch der Verfasser offenbar ein sehr viel jüngerer Zeitgenosse des H. gewesen ist und erst einige Zeit nach dessen Tode geschrieben hat; diese Veröffentlichung ist freilich leider kein Dokument der Gesinnung einer der großen jüdischen Parteien, sondern mehr das Produkt eines Eigenbrödlers, der in H. gleichsam eine Gottesgeißel sieht (Schürer III⁴ 294ff.). Dagegen sind nicht als Primärquellen, welche zugleich Stimmen aus dem jüdischen Lager darstellen, zu fassen, sondern einer anderen Epoche zuzuteilen: das Buch Koheleth (Grätz III 1⁵ 286ff. hat allerdings bis zuletzt das Gegenteil vertreten, s. jedoch etwa C. Siegfried Prediger und Hoheslied, Kommentar 13ff.), sowie das ursprünglich hebräisch geschriebene 4. Buch Esra (gegen v. Gutschmids Kl. Schriften II 271ff. Ansatz in die herodianische Zeit s. Gunkel bei Kautzsch Apokryph. u. Pseudepigr. II 335ff.).

Welche Primärquellen – um solche handelt es sich unbedingt – unter den ἄλλοι gemeint sind, die mit der Darstellung des Todes des Hyrkanos in den ὑπομνήματα des H. nicht übereinstimmen (Joseph. ant. Iud. XV 174ff.), können wir leider nicht feststellen; ihr Standpunkt scheint dem des Strabon verwandt gewesen zu sein, da sie gegenüber den Beschuldigungen, welche H. im J. 30 v. Chr. gegen Hyrkanos erhoben hat, für dessen Unschuld eintreten. Da sie nun diese Beschuldigungen anders formulieren, als sie uns in der offiziellen Version der H.-Memoiren entgegentreten und auch gar nicht gegen diese polemisieren, so erscheint es so gut wie sicher, daß der Typ dieser Darstellung bereits vor der Ausgabe jener Memoiren entstanden ist (ob er gar von Strabon herrührt?).

Die wichtige Frage, wie die genannten Primärquellen zu einander stehen, ist [RE:6] schwer zu entscheiden. Wir wissen nur von Strabon etwas Näheres; er hat Timagenes, Asinius Pollio, Hypsikrates, Dellius und auch den Nikolaos gekannt und verwertet (Joseph. ant. Iud. XIII 319 [Timag.]. XIV 138 [Asinius Pollio]. 139 [Hypsikr.]. Strab. XI p. 523 [Dell.]. XV p. 719 [Nikol.] [4], aber gerade in den ὑπομνήματα scheint er den Nikolaos noch nicht benutzt zu haben, während dieser seinerseits wieder anscheinend die ὑπομνήματα nicht berücksichtigt hat (s. die von den soeben angeführten Stellen abweichende Zitiermethode bei Joseph. ant. Iud. XIII 347. XIV 68 und 104. Triebers [Nachr. Gött Ges. phil.-hist. Kl. 1895, 403ff.] gegenteilige Bemerkungen beruhen auf falscher Einschätzung des hebräischen Gorionides [s. u. S. 16.] und sind daher nicht zwingend).

Der fast vollständige Verlust der Primärquellen erschwert unser Urteil über deren Verwertung in der einzigen uns vorliegenden ausführlichen Darstellung der Regierung des H. bei Josephus im bell. Iud. I 180–673; ant. Iud. XIV 119f.–XVII 199 natürlich sehr, und zwar um so mehr, als wir auch noch mit Mittelquellen zu rechnen haben, die von Josephus anscheinend sehr stark herangezogen [8] worden sind. Destinon a. a. O. 19ff. (bes. 39) ist bereits für eine solche, einen Anonymus, der die hellenistisch-jüdische Geschichte behandelt habe, energisch eingetreten, freilich nur für die Zeit bis auf H. (ant. Iud. XII–XIII), während P. Otto Leipz. Stud. IX Suppl.-Bd, 231ff. und Wachsmuth a. a. O. 442ff. sich dieses Werk auch über die Regierung des H. erstrecken lassen. Denn die besten Stützen für die Anonymushypothese, jene Hinweise des Josephus auf anderweitige Behandlung irgendwelcher von ihm kurz erwähnter Ereignisse, welche wir dem Tenor des Vermerkes nach (καθὼς καὶ ἐν ἄλλοις δεδηλώκαμεν [δεδήλωται] oder ähnlich) als von Josephus selbst anderswo näher behandelt annehmen müßten, die wir aber in seinen Werken nicht wieder erwähnt finden – diese Hinweise, die daher von Destinon als der Quelle des Josephus entnommen angesehen werden, fänden sich auch noch in der Darstellung der Zeit des H. (ant. Iud. XIV). Neuerdings hat nun Laqueur Hermes XLVI 172ff. darauf hingewiesen, daß das Anwendungsgebiet dieser Formel in den antiquitates sich mit jenen Teilen dieses Werkes deckt, in denen ausnahmsweise der Buchanfang stilistisch im Text markiert ist (Buch XII–XV, auch VIII). Mit Recht hat er diese neue Theorie der Stilisierung der Buchanfänge als Entlehnung aus einer dem Josephus vorliegenden Quelle und zwar derselben, aus der jene Formeln stammen[5], erklärt und sieht darum in seiner Beobachtung eine wichtige Stütze für die Destinonsche Annahme. Seine Beobachtung scheint mir übrigens zugleich geeignet, uns den grundlegenden Einfluß der Anonymusquelle auf Josephus besonders deutlich zum Bewußtsein zu bringen.

Drüners Untersuch. über Josephus, [RE:7] Marb. 1896, 70ff. und Schürers I³ 82ff. gegen die Anonymushypothese vorgebrachte Einwände sind dem gegenüber nicht zwingend, auch der eine Ausweg Schürers (S. 93), der Anonymus sei Nikolaos von Damaskos, ist nicht gangbar. Im XIV. Buche der antiquitates, das die Anfänge des H. schildert, tritt uns allerdings ein enkomiastisch gehaltenes Bild des Königs entgegen, das sich an sich sehr wohl mit Nikolaos vereinen ließe (Strabon, an den Schürer auch denkt, ist deswegen natürlich ganz unmöglich). Trotzdem ist aber Nikolaos als direkt verwertete Quelle ausgeschlossen. Das XIV. Buch ist einmal aufs engste, wie eben dargelegt, mit den Büchern XII und XIII verbunden, und daß auch für sie Nikolaos die grundlegende, von Josephus unmittelbar verwertete Quelle gewesen sei, läßt sich durch nichts beweisen; die hier sich findenden Zitate aus Nikolaos sprechen sogar dagegen (vgl. damit das Zitat XIV 9). Das XIV. Buch steht dann ferner auch mit den entsprechenden Abschnitten im I. Buche des bellum in engster Verbindung, sowohl dadurch, daß nicht in den Werken des Josephus zu verifizierende Verweisungen an derselben Stelle der Erzählung in den antiquitates und im bellum wiederkehren (§ 119 und 122 = I 179 und 182), als auch durch die Übereinstimmung im Inhalt und in der Tendenz[9] des über H. Erzählten. Die Darstellung des bellum darf jedoch auf keinen Fall direkt auf Nikolaos zurückgeführt werden. Im bellum tritt uns nämlich anders als in den antiquitates ein einheitliches Bild des Königs entgegen; auch die gewählte Darstellungsform – streng sachlich und nicht chronologisch – spricht für diese Einheitlichkeit. Das Ganze hat nun zwar eine enkomiastische Färbung, aber es ist doch weit von einem ἐγκώμιον entfernt (Destinon a. a. O. 101 hebt fälschlich nur das Positive hervor); denn es finden sich nicht nur einzelne das Verhalten des Königs scharf verurteilende Ausdrücke (I 493 ist von seiner ἀνομία die Rede, s. ferner z. B. die §§ 452 und 533), sondern es werden auch alle seine Untaten von der Tötung des Hyrkanos und des jungen Aristobulos an ohne weiteres erwähnt und durchaus nicht unbedingt entschuldigt. Eine derartige, in keiner Hinsicht geschlossen günstige Darstellung mit der des Hofhistoriographen Nikolaos zu identifizieren, wie dies auch noch Schürer I³ 84 tut, erscheint mir an und für sich nicht wahrscheinlich und ist auch unvereinbar mit den Angaben bei Josephus über die Stellung des Nikolaos zu den Untaten des Königs (ant. Iud. XVI 183ff. und s. S. 4*. Außerdem führt uns aber auch die im bellum vorliegende Darstellung nach sachlichen Gesichtspunkten von Nikolaos ab; eine solche konnte selbstverständlich erst nach dem Tode des Königs komponiert werden, während Nikolaos in seiner Weltgeschichte auch das Leben des H. wenigstens zum größten Teile noch bei dessen Lebzeiten behandelt hat, und zwar dem Charakter seines Werkes entsprechend in im wesentlichen chronologischer Abfolge[6].

In dem bellum, [RE:8] dessen H.-Bericht in letzter Linie allerdings auf das Werk des Nikolaos zurückzuführen ist, kann uns also dieser selbst nicht vorliegen, sondern nur eine immerhin starke Überarbeitung. Daß Josephus selbst diese vorgenommen habe, erscheint jedoch ausgeschlossen. Es würde dies einmal nicht nur seiner ganzen sonstigen Arbeitsweise widerstreiten, sondern auch gerade jener, die wir in dem H.-Abschnitt des bellum beobachten können. Denn hier schließt er sich abgesehen von den nicht nachzuweisenden Selbstzitaten in einem Falle, in dem er auf eine frühere Angabe hinweist, so schematisch an seine Quelle an, daß sein Verweis zwar seiner eigenen früheren Angabe nicht entspricht, wohl aber, wie wir aus den Parallelstellen der antiquitates erkennen können, der Fassung der zugrunde liegenden Quelle (vgl. bell. Iud. I 344 und 240f. mit ant. Iud. XIV 467 und 300; s. Wachsmuth a. a. O. 443, 2). Die Schöpfung des H.-Bildes und der Darstellungsform [10] im bellum durch Josephus selbst würde dann ferner dessen hiervon abweichende Haltung in den antiquitates ganz unverständlich erscheinen lassen; so muß man denn die Überarbeitung des Nikolaos einer Mittelquelle zuweisen[7], die eben kein [RE:9] anderer als der Anonymus sein kann. [11]

Für diesen ergibt sich danach, daß er, der die ganze Zeit des H. – allerdings nicht in streng chronologischer Abfolge – noch mitbehandelt hat, dem Könige freundlich gegenübergestanden hat, entsprechend dem Charakter des von ihm als Quelle benutzten Werkes des Nikolaos, freilich ohne sich hierdurch – doch wohl bestimmt durch die Benutzung von Werken, die H. nicht so günstig gesinnt waren (s. außer S. 80 Anm. auch noch S. 72 Anm.) – von der Kritik des königlichen Handelns abschrecken und zur Verwischung der Untaten bestimmen zu lassen. Er hat dem Josephus außer für das bellum auch bis zum Beginn des XV. Buches der antiquitates als die grundlegende Quelle für H. gedient. Von diesem an tritt er freilich zurück; dies zeigt uns außer den formalen Indicien – Verschwinden der Proömien und der Selbstzitate, Anwendung der chronologischen Anordnung anstatt der sachlichen in den entsprechenden Abschnitten des bellum – aufs deutlichste die Gesamtbeurteilung des Königs, die zu der des XIV. Buches in scharfem Gegensatze steht und die enkomiastische Färbung verliert. Für den Quellenwechsel zu Beginn des XV. Buches konnte man schließlich auch darauf hinweisen, daß hier ein schon am Schluß des XIV. Buches erzähltes Ereignis, die Hinrichtung des Königs Antigonos, noch einmal, nun aber in anderer Form berichtet wird. Daß der Anonymus vom XV. Buche an gar nicht mehr von Josephus benutzt worden [RE:10] sei, was z. B. Wachsmuth a. a. O. 445 annimmt, ist allerdings ein Irrtum. Denn einmal weisen uns die mitunter auch in diesen späteren Büchern auftretenden Spuren einer sachlichen Anordnung [8] auf ihn hin, mag man auch die Streitfrage der Benützung des bellum durch Josephus bei der Abfassung der antiquitates in positivem Sinne entscheiden (s. z. B. Drüner a. O. 51ff.), dann aber auch z. B. die Aufnahme der gerade vom Anonymus vertretenen Version vom frühzeitigen Konflikt zwischen H. und Mariamme (s. S. 10*), da diese Version in einer dem bellum gegenüber erweiterten Fassung geboten wird.

Neben dieser H. günstig gesinnten Mittelquelle ist noch eine andere anzunehmen, die einen entgegengesetzten Standpunkt vertreten hat. Der Verfasser dieser Quelle tritt uns ganz deutlich in [12] der großen Polemik gegen Nikolaos von Damaskos in Joseph. ant. Iud. XVI 183–187 entgegen, die allgemein als von Josephus selbst herrührend gefaßt wird, meines Erachtens freilich durchaus mit Unrecht. Es wird hier nämlich im Anschluß an die Erzählung von dem Beraubungsversuche des Grabes Davids durch H. (§ 179–182) gegen Nikolaos der Vorwurf erhoben, er habe dies absichtlich verschwiegen – πολλὰ δὲ καὶ τῶν ἐμφανῶς ἀδίκων ἀντισκευάζων καὶ μετὰ πάσης σπουδῆς ἐπικρυπτόμενος (§ 184). Gegen Schluß der Polemik heißt es dann (§ 186): ἐκείνῳ μὲν οὖν πολλὴν ἄν τις, ὡς ἔφην ἔχοι τὴν συγγνώμην, obwohl ein solcher Gedanke vorher bei Josephus nicht ausgesprochen ist. Will man nicht einen groben Irrtum des Josephus annehmen, was bei der Kürze des Abschnittes besonders unwahrscheinlich ist, so bleibt keine andere Erklärung, als daß sich hier Josephus wörtlich an eine Quelle angeschlossen hat (vgl. die vorher behandelten Selbstzitate), der man dann die polemischen Ausführungen in ihrer Gesamtheit zuzuteilen hätte. Diese Erklärung wird durch die an die Polemik sich direkt anschließende nähere Charakteristik des Verfassers dieser Polemik (§ 187) gesichert; denn interpretiert man diese genau, so kann der Verfasser Josephus nicht gewesen sein. Die antiquitates sind bekanntlich 93/4 n. Chr. erschienen und so gut wie im direktem Anschluß an sie die Selbstbiographie des Josephus, beide Werke zu einer Zeit, wo der König Agrippa II. bereits gestorben war[9]. Der Verfasser des § 187 behauptet nun, er achte πολλοὺς τῶν ἐγγόνων τῶν ἐκείνου (sc. H. I.) καὶ βασιλεύοντας, habe aber die Wahrheit höher als sie geschätzt und lege daher alle πράξεις H.s I. καθαρῶς καὶ δικαίως dar; die πολλοί seien jedoch darob erzürnt (das Schlußsätzchen des Abschnitts ist allerdings verderbt, doch erscheint der Sinn gesichert). Sieht man in dem Verfasser Josephus, so könnte man an und für sich an sein früheres Werk, das bellum, als den Stein des Anstoßes denken, aber Josephus hebt in seinen später als dieser Passus niedergeschriebenen Werken, in der vita und in seiner Schrift gegen Apion, ausdrücklich hervor, daß Agrippa II. und andere Herodianer schriftlich sein Werk gebilligt und günstig beurteilt hätten (§ 362ff.; bezw. § 51f.). Das Schlußsätzchen würde also zu diesen Angaben nicht recht stimmen. Ferner erwecken die Ausführungen durchaus den Eindruck, als ob die πολλοὶ – καὶ βασιλεύοντες zum mindesten zumeist noch am Leben seien; ein Blick auf die Genealogie des herodianischen Hauses zeigt aber für die Zeit der Abfassung der antiquitates [13] die Unvereinbarkeit dieser Angabe mit den wirklichen Tatsachen, selbst wenn man – freilich zu Unrecht – mit anderen den Tod Agrippas II. erst nach dem Erscheinen der antiquitates ansetzt, und wenn man πολλοί ähnlich wie etwa manchmal πολλάκις als nur zur Bezeichnung etwa einer Drei- oder Vierzahl dienend faßt (man beachte auch die eigene Angabe des Joseph. ant. Iud. XVIII 128, wonach binnen etwa 100 Jahren fast alle Nachkommen des ersten H. gestorben sind). Schließlich stimmt auch das, was der Verfasser der Polemik über sich aussagt, nicht so ganz zu den einschlägigen Angaben des Josephus über seine Person. Auch jener zwar ist Jude aus priesterlichem Geschlecht, aber er hebt nicht wie Josephus (vita § 2ff.) die Verwandtschaft mit den Hasmonäern besonders hervor, sondern rühmt nur, daß sein γένος der ersten der 24 Priesterklassen, aus der auch die Hasmonäer hervorgegangen sind, angehöre, und sieht in dieser Zugehörigkeit eine besondere Auszeichnung (zu dem Sachlichen vgl. etwa Schürer II⁴ 290). Es gibt demnach in dem ganzen Abschnitt nichts, was unbedingt auf Josephus als Verfasser hinwiese, wohl aber vieles, was ihn ausschließt.

Wir haben also das wichtige Resultat, daß uns in ant. XVI 179–187 der wörtliche Auszug aus einer Mittelquelle vorliegt, die als Gegenschrift zu der Darstellung des Nikolaos, aber selbstverständlich unter Verwertung des von ihm Gebotenen, von einem jüdischen Priester in griechischer Sprache verfaßt worden ist, ein Werk, das den ersten H. anscheinend schonungslos, wenn auch nicht direkt gehässig, behandelt (es charakterisiert z. B. das Handeln des Königs als ἐμφανῶς ἄδικα, als ὠμῶς, als παρανομηθέντα, s. § 184f.; vgl. aber auch τὰ πεπραγμένα δικαίως τῷ βασιλεῖ) und das sogar feindselige jüdische Legenden aufgenommen hat (s. bes. § 182). Zu den Hasmonäern, auf deren Geschichte der Anonymus auch eingegangen ist (schon Wachsmuth a. a. O. hat für Josephus’ Ausführungen über die [RE:12] Hasmonäer eine unbekannte jüdische Quelle postuliert), hat der Verfasser dagegen in einem freundlichen Verhältnisse gestanden (§ 187). Sollten Angaben des Josephus über essenische Legenden wie vor allem ant. Iud. XV 372ff., aber auch XVII 346 auf ihn zurückzuführen sein (die erstgenannte Stelle schließt direkt an Ausführungen, die unserem Verfasser zuzuschreiben sind, an [s. S. 64 *], und es findet sich dasselbe Urteil über die Herkunft des H., wie es gerade der Anonymus vertritt – H. ein ἰδιώτης – auch hier; s. S. 15*), Angaben, die eine gewisse Sympathie mit diesen verraten, so würde dieser jüdische Priester der Sekte der Essener freundlich gegenübergestanden haben. Betrachten wir seine Bemerkungen über seine Stellung zu den Nachkommen des H., so ist es sehr wohl möglich, ihn schon in die Zeit bald nach Christi Geburt anzusetzen; in diesem Falle könnte man in dem Verfasser sogar noch einen, wenn auch jüngeren Zeitgenossen des Königs sehen, und man könnte dann sogar sein Werk noch den Primärquellen zurechnen. Wenn man aber βασιλεύειν wörtlich fassen will, was doch das nächstliegende ist, würde man ihn am besten etwa in die 40er Jahre des 1. Jhdts. n. Chr. zu setzen haben. (Sollte man den unorganischen Einschub in die [14] Erzählung des Tempelbaus bei Josephus [beachte auch das Vorhandensein einer Dublette, ant. Iud. XVIII 91ff.] auf unseren Verfasser zurückführen dürfen [ant. Iud. XV 403–409, s. z. B. in § 403 die rühmende Erwähnung der Hasmonäer und in § 409 den dem Anonymus vielleicht eigentümlichen Ausdruck, χαριζόμενος, vgl. S. 13*)], so würde die Zeit der Abfassung erst in dieser Zeit gesichert sein, da in diesem Einschub gerade Ereignisse der 40er Jahre erwähnt werden.) Es scheint, als ob das Werk in Bruchstücken publiziert worden sei. Diese hier eruierte Mittelquelle aus dem jüdischen Lager, der jüdische Anonymus, wie ich ihn nennen mochte [10], ist natürlich gleichzusetzen mit jener schon von anderen (s. z. B. Wachsmuth a. a. O. 445; Schürer I³ 84) angenommenen, dem H. ungünstigen Quelle, die jedoch nur im XV. Buche der antiquitates von Josephus benützt sein sollte und die bisher in keiner Weise näher bestimmt worden ist. Welche Quellen außer Nikolaos der jüdische Anonymus benützt hat, wage ich vorläufig nicht festzustellen; prinzipiell sind selbstverständlich alle primären Quellen als möglich in Betracht zu ziehen, vielleicht besonders Ptolemaios von Askalon.

Die soeben gemachte Beobachtung, daß Josephus aus einer Quelle einen größeren Abschnitt mehr oder weniger wörtlich entnommen hat (über wörtlichen Anschluß an die Quelle s. auch u. die Anm. auf S. 80; ferner ist sehr instruktiv für die Art der Quellenbenutzung des Josephus z. B. ein Vergleich von bell. Iud. I 329 mit ant. Iud. XIV 452, auch der Anfang von ant. Iud. XV 380 [bes. αἱ προειρημέναι πράξεις], wenn man die §§ 365–379 mit ihm vergleicht und berücksichtigt, daß diese eine sachliche Einlage [RE:13] darstellen, s. S. 72 Anm.) – diese Beobachtung scheint mir um so bedeutsamer zu sein, als auch hier ähnlich wie bei den sogenannten Selbstzitaten – die eine Feststellung stützt die andere – von Josephus der Anschein erweckt wird, als ob er selbst zu uns spreche; es heißt also mit demselben Mißtrauen, das wir dem Menschen Josephus gegenüber haben müssen, auch den Schriftsteller und seine Quellenbenützung zu betrachten [11]. Um welche Quellen es sich handelt, ist schon im vorhergehenden zum Teil festgestellt worden. So einmal die Verwertung des Anonymus und hierdurch indirekt des Nikolaos im bellum und in den antiquitates bis zum Beginn des XV. Buches als grundlegende Quelle. Josephus mag ihn in den späteren Büchern der antiquitates[15] als solche – aber durchaus nicht gänzlich – wohl vor allem deshalb aufgegeben haben, weil ihm für seine chronologische Darstellung die sachliche Anordnung der Quelle für die späteren Partien nicht zusagte, auch wohl weil er Genaueres und zugleich vielleicht ein weniger günstiges Bild des Königs bieten wollte. So ist an Stelle des Anonymus als eine Hauptquelle die H.-feindliche Schrift aus dem jüdischen Lager eingetreten, welcher das von dem bellum abweichende Bild des H. seit dem XV. Buche der antiquitates zuzuschreiben ist; sie scheint aber auch schon im XIV. Buche herangezogen zu sein, so zum mindesten z. B. für die hier sich findende H.-feindliche Version von dem Tode des Antigonos und wohl auch für die anschließende Würdigung der Hasmonäer (§ 488ff.[12], sowie für die chronologische Fixierung der Einnahme Jerusalems durch den [RE:14] König (s. S. 33 **). Dann ist für die Partie von Buch XV auch Nikolaos von Damaskos unmittelbar herangezogen worden. Darauf weisen uns mit Sicherheit hin die beiden großen im Wortlaut uns bei Josephus überlieferten Reden des Damasceners (ant. Iud. XVI 31ff.; XVII 110ff.; s. ferner die Ausführungen S. 5, 72 Anm., 129 *). Auch Strabon wird zu Beginn von XV (§ 9) zitiert, und da seine Angabe (s. S. 6) sowohl mit der der Anonymus-Nikolaos (sie steht im bell. I 357), als auch mit der des H. feindlichen Werkes nicht übereinstimmt, scheint mir hierdurch auch die direkte Heranziehung Strabons erwiesen; s. über ihn als mögliche Quelle im XV. Buche noch S. 7. Die unmittelbare Benutzung anderer als der genannten Quellen, so auch des Ptolemaios von Askalon, durch Josephus erscheint mir nicht erweisbar, wenn auch nicht unmöglich, sondern alles andere (s. z. B. ant. Iud. XV 174) kann ihm indirekt überliefert worden sein. Bei der Verwertung all dieser Quellen durch Josephus haben wir mit engstem Anschluß an sie zu rechnen, genau so wie sich dies in früheren Partien der antiquitates für andere Quellen, die uns noch vorliegen, feststellen läßt. [16]

Vielleicht als Gegenschrift gegen Josephus ist dann ein Werk seines Zeitgenossen und scharfen Kritikers Iustus von Tiberias aufzufassen. Es handelt sich um eine Chronik der jüdischen Könige von Moses bis auf Agrippa II., die einen Bestandteil eines größeren Werkes στέμματα gebildet hat, in dem man jedoch keine Weltgeschichte sehen darf, sondern ein Buch vergleichbar den κεστοί des Iulius Africanus oder den στρωματεῖς des Athenaios (Photios, bibl. cod. 33 p. 6 ed. Bekker und hierzu Diog. Laert. II 5, 41. Das Werk wird von Schürer I³ 58 nicht richtig charakterisiert, dagegen kommt Luther a. a. O. 50ff. dem Richtigen schon nahe). Der Charakter des Werkes macht die Annahme so gut wie sicher, daß es nur eine kurze, wenn auch geschlossene Darstellung des Lebens H.s I. enthalten hat. Erhalten ist von ihm nichts; wir wissen nur, daß die Chronik von christlichen Schriftstellern, auch von Iulius Africanus, benützt worden ist (Schürer I³ 61f.), aber gerade für unsere Zeit ist vorläufig noch nicht festgestellt, was auf Iustus bei späteren Autoren zurückgehen konnte. Wie er, der schließlich mit seinem Beschützer Agrippa II. auseinandergekommen zu sein scheint (Joseph. vita 355), zu dessen Urgroßvater gestanden hat, ist daher kaum zu entscheiden. Sollte er von den christlichen Schriftstellern etwa gerade für die Zeit des H. intensiver herangezogen worden sein, so läge es nahe, ihm einen für H. nicht günstigen Standpunkt zuzuschreiben.

Die christlichen Chronographen, die alle, von Iulius Africanus an, sich mit H. befaßt haben, bieten uns übrigens zumeist keine originellen Angaben über ihn. Überhaupt keine selbständige Tradition für H. bietet dann die Erzählung des Zonaras V 12–26, da sie nur einen Auszug aus Josephus darstellt. Das gleiche ist dann auch bei dem in hebräischer, arabischer und äthiopischer Version vorhandenen Werke des sog. Josephus Gorionides der Fall; denn für dieses späte eigenartige Machwerk einer jüdischen Geschichte von Adam bis zum Falle Jerusalems im J. 70 n. Chr. läßt sich [RE:15] nicht, wie Trieber a. a. O. versucht hat, Nikolaos von Damaskos für die Zeit des ersten H. als unmittelbar benutzte Quelle erweisen, sondern es geht nur indirekt auf Josephus zurück (s. Wellhausen Abh. Gött. Ges. phil-hist Kl. N. F. I 447ff.). Schließlich sind auch nicht als selbständige Tradition für H. zu werten die Nachrichten, welche wir in der armenisch geschriebenen Geschichte Armeniens von Moses von Khorene (5. Jhdt. n. Chr.) finden, da sie, soweit es sich nicht um reine Erfindung des Moses handelt, durchweg aus Josephus ausgezogen sind (v. Gutschmid Kl. Schrift. III 308ff). Dies alles besonders zu zitieren hat für gewöhnlich keinen Zweck; diese Quellen bedürfen also auch keiner näheren Charakteristik, ebensowenig wie verschiedene antike Autoren, die wie u. a. Appian, Cassius Dio etwa H. nur gelegentlich erwähnen.

Zum Schluß sei hier noch als Quelle sekundären Charakters auf die rabbinische Literatur hingewiesen, die, wie nicht anders zu erwarten, dem König scharf feindlich gegenübersteht; sie gibt allerdings nicht sehr viel aus. Ihre Angaben sind zusammengestellt von Derenbourg Essai [17] sur l’hist. et la géograph. de la Palestine I 145ff.

Von umfassenderen Spezialuntersuchungen über die Quellen für H. I. sind nur zu nennen die schon erwähnten von Bloch und Destinon, welche jedoch das Problem in keiner Weise erschöpfen[13].


2. Neuere Literatur.

Ich führe nur das Wichtigste an: H. Ewald Gesch. des Volkes Israel IV³ 530ff. Hausrath Neutestam. Zeitgesch. I 196ff. (in den Einzelangaben vielfach wenig genau). Hitzig Gesch. des Volkes Israel II 512ff. Renan Hist. du peuple d’Israël V 198ff. Grätz Gesch. der Juden III 1⁵ 178ff. (wohl einer der schärfsten Gegner des H.). Schürer Gesch. d. jüdischen Volkes I³ 348ff. (hier die Einzelliteratur und die Quellen am vollständigsten vermerkt). Wellhausen Israel. und jüd. Geschichte⁶ 311ff. (er tritt für H. ein; das Beste, was meines Erachtens bisher über den König geschrieben worden ist). Mommsen Röm. Gesch. V 502ff. de Saulcy Hist. d’Hérode. Vickers The History of Herod (der Typ eines Rettungsversuches!). Keim in Schenkels Bibellexikon III 27ff. s. Herodes. Sieffert in Herzogs Realencycl. f. prot. Theol. u. Kirche VII³ 760ff. s. Herodes d. Gr. Woodhouse in Cheynes Encycl. Biblica II 2025ff. s. Herod the Great. Beurlier in Diction. de la Bible III 638ff. s. Hérode le Grand. A. Reville Herodes d. Gr., Deutsche Revue XVIII 2. u. 3. Bd. Für die Chronologie ist seinerzeit (1856) grundlegend geworden, wenn auch heute vielfach zu modifizieren, van der Chiys Dissert. chronol.–histor. de Herode magno, Iudaeor. rege.

II. Darstellung.

1. Leben bis zur Thronbesteigung (73–37 v. Chr.).

a) Herkunft und Jugend.

H. I. ist der Sohn des Antipatros, des allmächtigen Maiordomus Hyrkanos’ II. (über Antipatros s. Wilcken in Pauly-Wissowas Realecykl. I 2509 s. Antipatros Nr. 17) und seiner Gattin Kypros, der Tochter eines vornehmen Araberscheichs [RE:16] (Joseph. bell. Iud. I 181; ant. Iud. XIV 121). Da er väterlicherseits einer sehr vornehmen und reichen idumäischen Familie angehört hat (s. S. 1), floß also kein Tropfen jüdischen Blutes in seinen Adern, und er wird mit Recht bei Joseph. ant. Iud. XIV 403 als ἡμιιουδαῖος bezeichnet, zumal die Idumäer die [18] jüdische Religion erst spät, gezwungen durch Johannes Hyrkanos, angenommen haben. Wenn gelegentlich sogar die ταπεινότης (bezw. ἀγέναια, δυσγέναια) der Familie des H. erwähnt wird, so handelt es sich um eine Übertreibung im Munde von Gegnern, die durch die Gegenüberstellung der ehemaligen Untertanenfamilie mit dem königlichen Hause der Hasmonäer bedingt ist (s. vor allem ant. Iud. XIV 403ff. 489. 491; auch XV 374; bell. Iud. I 432 und S. 2). H. hat freilich versucht, seine Familie als eine echt jüdische hinzustellen. So mußte auch Nikolaos von Damaskos literarisch dafür eintreten, daß die Herodeer von den ersten aus Babylonien zurückgekehrten Juden abstammten (ant. Iud. XIV 9), und es scheint sogar, als ob H. sich nicht nur die jüdische Herkunft, sondern sogar die Abkunft aus priesterlichem Geschlecht beigelegt habe, wobei zu berücksichtigen wäre, daß die Priester einen unverhältnismäßig starken Bestandteil der Zurückgekehrten ausgemacht haben (s. Strab. XVI 765: παραδὺς εἰς τὴν ἱερωσύνην eine Stelle, in der man – will man nicht unwahrscheinlicherweise einen ganz groben Irrtum Strabons annehmen – ἱερωσύνη bereits in der Bedeutung von ἱερεῖς fassen muß [Keim a. a. O. 27 urteilt über die Stelle nicht richtig]; s. auch Assumpt. Mosis c. 6, wo dem H. gerade die Nichtpriesterqualität besonders vorgeworfen wird, und vgl. ant. Iud. XIV 403f. In diesen Zusammenhang wird man wohl auch die an sich natürlich zu bezweifelnde Nachricht bei Euseb. hist. eccl. I 7 einreihen dürfen, wonach H. die offiziellen jüdischen Geschlechtsregister vernichtet haben soll).

H. war der zweitälteste unter fünf Geschwistern, und das einzige Kind des Antipatros, das einen griechischen, übrigens bei den Juden bis dahin anscheinend nicht gebräuchlichen Namen erhalten hat. Er dürfte um 73 v. Chr. geboren sein (s. vor allem bell. Iud. I 647; ant. Iud. XVII 148, vgl. § 192: fast 70 Jahre alt, kurz vor seinem Tode, 4 v. Chr. S. ferner bell. Iud. I 462 [ant. Iud. XVI 134], 490 [ant. Iud. XVI 233], 624 [ant. Iud. XVII 94]; ant. Iud. XVI 355. 382. 402: an allen diesen Stellen wird schon vom J. 12 v. Chr. an das γῆρας des Königs hervorgehoben. Demgegenüber ist die Altersangabe bei Joseph. ant. Iud. XIV 158, nach der H. im J. 47 v. Chr. erst 15 Jahre alt gewesen ist, nicht aufrecht zu erhalten, und ihre zuerst durch Bekker vorgenommene Änderung in 25 dürfte das Richtige treffen, mag nun ein Kopistenfehler oder – und dies ist mir wahrscheinlicher [schon Photios hat 15 gelesen, s. bibl. cod. 238] – ein ursprünglicher Irrtum dahinterstecken [beachte νέος παντάπασιν; μόνα ἔτη; bell. Iud. I 203: κομιδῇ νέος!]).

Über H.s Jugend wissen wir wenig. In allen körperlichen Fertigkeiten muß er eine vorzügliche Ausbildung erhalten haben. Denn seine spätere Meisterschaft in ihnen (bell. Iud. I 429f.) wird er sich doch bereits als Jüngling erworben haben. Mit griechischer Bildung scheint er damals nicht näher bekannt geworden zu sein; denn die Angaben des Nikolaos von Damaskos in seiner Selbstbiographie (frg. 4. [FHG III 350f.]) sind wohl dahin zu fassen, daß [RE:17] er erst den König in dessen späteren Lebensjahren in das Studium der Philosophie, Rhetorik und[19] Geschichte eingeführt habe. In einer legendarischen, von Seiten der Essener ausgehenden Erzählung (ant. Iud. XV 373ff.) wird dann zwar an den Gang des jungen H. zur Schule angeknüpft, aber man darf hieraus natürlich nicht, wie Keim 28 dies tut, irgendwelche speziellen Folgerungen über die Erziehung des Knaben ableiten. Die vertraute Stellung, die sein Vater bei Hyrkanos II. einnahm, wird H. sehr früh mit dem Hofe in Verbindung gebracht haben. Er ist hier wohl zusammen mit anderen Söhnen der Aristokratie erzogen worden (bell. Iud. I 215; ant. Iud. XIV 183. XV 18). Der Knabe hat es allem Anschein nach schon früh verstanden, die Blicke auf sich zu lenken (s. die soeben angeführte Erzählung) und hat sich im besondern das Wohlwollen des Hyrkanos errungen, ist dessen erklärter Liebling geworden (bell. Iud. I 211. 215; ant. Iud. XIV 170. 183).

b) Der Aufstieg zur Macht (47–41 v. Chr.).

Antipatros hat es als der eigentliche Regent des jüdischen Staates alsdann vermocht, dem Sohne schon als jungem Manne von etwa 25 Jahren zu einer wichtigen Stellung zu verhelfen; er hat ihn im J. 47 v. Chr. zum Statthalter (στρατηγός) von Galiläa ernannt (bell. Iud. I 203; ant. Iud. XIV 158; bezüglich der Altersangabe s. vorher). Man darf wohl annehmen, daß Antipatros das wichtige Amt seinem Sohne nicht übertragen haben würde, wenn dieser sich nicht bereits unter ihm bewährt hätte. Das J. 47 v. Chr. hat den jungen H. auch zu einem Gliede des die Welt beherrschenden Volkes gemacht, da damals sein Vater von C. Iulius Caesar für seine Verdienste um ihn und für seinen engen Anschluß an Rom das römische Bürgerrecht erhielt (bell. Iud. I 194; ant. Iud. XIV 137. XVI 53; s. ferner die seit der Zeit des 1. Agrippa bei Mitgliedern des herodeischen Hauses begegnende Iulierbezeichnung, Schürer I³ 561, 41).

In Galiläa ist H. im Interesse des augenblicklichen Regiments sofort energisch eingeschritten. Das Land wurde nämlich in seinen an die römische Provinz Syrien angrenzenden Teilen von einem ,Räuber‘hauptmann Ezechias und seiner Schar unsicher gemacht (Joseph. bell. Iud. I 204; ant. Iud. XIV 159). H. nahm ihn mit vielen seiner Genossen gefangen und ließ sie hinrichten. Diese Tat hat bemerkenswerterweise nicht bei den galiläischen Juden, wohl aber bei den Provinzialen und dem römischen Statthalter in Syrien besondere Dankbarkeit ausgelöst (bell. Iud. I 205; ant. Iud. XIV 160) und des weiteren ein Vorgehen des jüdischen Synedrions in Jerusalem gegen H. zur Folge gehabt. Die Sadducäer im Synedrion (s. hierzu Wellhausen Pharisäer u. Sadducäer 103ff.) haben nämlich Hyrkanos bestimmt, H., da er durch die eigenmächtige Hinrichtung seine Kompetenz überschritten habe, zur Verantwortung zu ziehen[14]. [20] [RE:18] Das Verhalten all dieser Faktoren wäre nun nicht recht verständlich, wenn es sich bei den Hingerichteten um gewöhnliche Räuber handelte; vor allem würden es dann die Sadducäer bei der allmächtigen Stellung des Antipatros kaum gewagt haben, in dieser schroffen Weise gegen den Sohn vorzugehen und sich so selbst zu gefährden. Sieht man dagegen in den ,Räubern‘ des Josephus einen Rest aufständischer Juden, welche sich dereinst dem durch Pompeius entthronten Bruder des Hyrkanos, Aristobulos II., und seinen Söhnen bei ihren Putschen gegen die augenblicklichen Herrscher und deren Beschützer Rom angeschlossen hatten und noch unbezwungen in Galiläa hausten (so schon richtig Grätz III 1⁵, 178f.; Wellhausen 311; zu der ,Räuber‘bezeichnung bei Josephus s. S. 30), so erklärt sich alles aufs beste, im besonderen auch das Einschreiten der Sadducäer: diese fühlten sich ja mit den Hingerichteten in der Abneigung gegen Rom und die augenblicklichen Herrscher verbunden, und ihnen muß es außerordentlich erwünscht gewesen sein, einen empfindlichen Schlag gegen die Antipatriden fahren zu können, ohne sich zugleich mit dem Odium zu belasten, sich gemeiner Verbrecher angenommen zu haben (auch der Sohn des Ezechias, Iudas, begegnet uns später, 4 v. Chr., als Freischarenführer gegen die Herodeer und Rom, s. bell. Iud. II 56; ant. Iud. XVII 271f.). H. hat sich damals dem jüdischen Senat in Jerusalem gestellt (bell. Iud. I 210ff.; ant. Iud. XIV 169ff.), freilich erst, nachdem er die nötigen Sicherheitsmaßregeln getroffen hatte und in Gewißheit des Schutzes Roms als römischer Bürger. Als trotzdem eine Verurteilung bevorzustehen schien – die Einzelheiten über die Synedrionssitzung sind allerdings wohl pharisäische Erfindung, s. auch das Schwanken der Namen ant. Iud. XIV 172. XV 4 –, hat sich H., zumal der schwache Hyrkanos nicht gewillt war, offen für ihn einzutreten, der Urteilsfällung entzogen.

Seine Zuflucht hat H. bei dem römischen Statthalter in Syrien Sex. Caesar gefunden; er ist zugleich in römische Dienste getreten und hat eine Stelle in der syrischen Provinzialverwaltung erhalten. (Ebenso wie Mommsen R. G. V 500, 1 [s. auch Raillard Die Anordnungen des M. Antonius im Orient, Zürich 1894, 43] stehe ich der speziellen Angabe der Ernennung des H. zum στρατηγὸς Κοίλης Συρίας καὶ Σαμαρείας [bell. Iud. I 213; ant. Iud. XIV 180, hier fehlt Samaria] als einer Übertreibung zweifelnd gegenüber; bei dem Titel στρατηγός muß man die alten στρατηγοί zum Vergleich heranziehen, die in diesen Gegenden von Ptolemäern und Seleukiden eingesetzt worden sind. Irgendwelche Verwaltungskompetenzen für das damals nicht zum jüdischen Gemeinwesen gehörende Samaria sind H. allerdings sicher verliehen worden, s. bell. Iud. I 229, auch z. B. 302; ant. Iud. XIV 284; auch z. B. 411; sehr wichtig noch Appian. bell. civ. V 75. Koilesyrien ist alsdann bei Josephus ein ziemlich vager Begriff;[21] vgl. Hölscher Palästina in pers. u. hellenist. Zeit 98; bezüglich der damaligen Stellung des H. zu Koilesyrien s. die Vermutung S. 51).

H. hat übrigens bald, gestützt auf ein Heer und [RE:19] wohl noch mehr auf das hinter ihm stehende Rom, die Rückkehr in die Heimat erzwungen (bell. Iud. I 213ff. 221; ant. Iud. XIV 180ff. 274). Es zeigt uns dies die Ohnmacht der Gegner, die sich jedoch damals zuerst gegen H. und sein Geschlecht zu wehren begannen. Außer den Sadducäern hat auch offenbar Hyrkanos von jetzt an Stellung gegen Antipatros und die Seinen zu nehmen begonnen, und das jüdische Volk darf man sich keineswegs hinter H. stehend denken (die Angabe bell. Iud. I 213 ist falsch, vgl. § 215). Dagegen ist Rom auch die Stütze des H. seit den Vorgängen von 47/6 v. Chr. Damals hat dieser, soweit wir sehen, zuerst persönlich mit den römischen Herren näher angeknüpft, um dann diese Beziehung sein Leben lang aufs angelegentlichste zu pflegen, und zwar mit jedem der hier im Osten gebietenden Machthaber ohne Ansehen seiner Partei (s. das Urteil ant. Iud. XIV 274).

So hat er 45 v. Chr. auf Seiten der Caesarianer vor Apameia gegen den in dieser Stadt belagerten Pompeianer Caecilius Bassus gekämpft (bell. Iud. I 216f.; ant. Iud. XIV 268f.), und ein Jahr später ist er ohne weiteres in das anticäsarianische Lager übergeschwenkt, als nach der Ermordung Caesars sich der eine der Caesarmörder, C. Cassius Longinus, gegen Ende des J. 44 v. Chr. der Provinz Syrien bemächtigte. Als dieser auch den Juden große Kontributionen auferlegte, hat es H. verstanden, den auf sein Gebiet Galiläa entfallenden Anteil besonders schnell zur Ablieferung zu bringen und sich so bei Cassius in besondere Gunst zu setzen (bell. Iud. I 220–224; ant. Iud. XIV 272–279). Vor dem Aufbruch zum Kriege gegen Antonius und Oktavian soll Cassius sogar den H. zum ‚Συρίας ἁπάσης ἐπιμελητής‘ ernannt (bell. Iud. I 225), bezw. ihm die ‚ἐπιμέλεια ἅπασα‘ und die Strategie von Koilesyrien anvertraut haben (ant. Iud. XIV 280; die erste Angabe der antiquitates ist offenbar mit der des bellum zu gleichen); er soll ihm ferner nach Beendigung des Krieges die jüdische Königswürde in Aussicht gestellt haben. Die erste der mitgeteilten Tatsachen ist nun an und für sich schon nicht recht wahrscheinlich; sie wird dann durch die Form, in der sie in den antiquitates überliefert wird, noch unwahrscheinlicher, da die Übertragung der allgemeinen und die der Spezialkompetenz eigentlich einander widerstreitet, und schließlich wird sie durch Appian. bell. civ. IV 63 direkt widerlegt, da hiernach Cassius vor seinem Abmarsch einem Neffen Syrien anvertraut hat. Auch der chronologische Ansatz der Ernennung ist geeignet, Bedenken hervorzurufen, da die Einordnung in die Darstellung des Josephus (vgl. bell. Iud. I 231; ant. Iud. XIV 289) uns auf die erste Hälfte des J. 43 v. Chr. führt, wo von einem Kriege gegen Antonius und Octavian noch keine Rede sein kann, sondern nur von dem Kampf gegen den rechtmäßigen syrischen Statthalter Dolabella. Will man also von all dem etwas halten, so darf man höchstens an die Bemerkung über die Ernennung zum Strategen von Koilesyrien anknüpfen und hieraus etwa die Bestätigung des H. in seiner alten römischen Stellung [22] (s. vorher) durch Cassius folgern. Die an sich so bedeutsame Angabe über das Versprechen der Königswürde steht mithin in sehr verdächtiger Umgebung; wir können sie um so eher fallen [RE:20] lassen, als kein Grund für die hierin liegende Zurücksetzung des Antipatros durch Rom und die Zustimmung seines Sohnes zu einer solchen ersichtlich ist (die hierauf folgenden Bemerkungen bei Josephus legen fast den Gedanken nahe, daß nicht H., sondern Antipatros von Cassius besondere Versprechungen erhalten hat). Denn Vater und Sohn standen sich durchaus gut; so ist H. gerade damals die wichtige φυλακὴ τῶν ὅπλων von Antipatros anvertraut worden (ant. Iud. XIV 278; vgl. bell. Iud. I 224), d. h. er ist gleichsam zum Kriegsminister ernannt worden.

Das J. 43 v. Chr. hat dann noch die Ermordung des Antipatros durch einen anderen Günstling des Hyrkanos, durch Malichos, gebracht (bell. Iud. I 226ff.; ant. Iud. XIV 280ff.). Persönliche Feindschaft und politischer Ehrgeiz haben die Tat hervorgerufen. Mit dem Mörder sympathisierte jedenfalls ein Teil des Heeres und des Volkes (bell. Iud. I 227f. 236f.; ant. Iud. XIV 283. 294ff.); auch Hyrkanos scheint der Tat nicht ganz fern gestanden zu haben (Wellhausen 313). Gegen H. und seinen älteren Bruder Phasael, den Gouverneur von Jerusalem und Umgegend (bell. Iud. I 203. 224; ant. Iud. XIV 158. 278), wagte man freilich nicht vorzugehen; allerdings konnten es auch diese nicht wagen, sofort den Mord ihres Vaters zu rächen. Dies ist erst geschehen, als H. sich des Einverständnisses und der Unterstützung des Cassius für sein Vorgeben gegen die Partei des Malichos versichert hatte (bell. Iud. I 230, auch 236; ant. Iud. XIV 288, auch 295). Er hat Malichos in der Nähe von Tyrus ermorden lassen. Bald darauf erkrankte er zwar, aber es ist ihm doch noch möglich gewesen, seinen Bruder wenigstens bei der Niederwerfung der letzten Anhänger des Malichos zu unterstützen (bell. Iud. I 231–238; ant. Iud. XIV 289–296) und so zu der vollen Restitution seines Hauses beizutragen.

Alle diese Vorgänge zeigen uns wieder die enge Verbindung der Antipatriden mit den Römern, die für sie der unbedingt nötige Rückhalt sind. Als sie nach dem Abmarsch des Cassius aus Syrien dessen beraubt erschienen, da hat sofort der letzte Vertreter der jüngeren hasmonäischen Linie, Antigonos, der zweite Sohn Aristobulos’ II., mit Unterstützung syrischer Dynasten einen neuen Versuch unternommen, sich der Herrschaft über die Juden zu bemächtigen. Seine Verbündeten haben einige feste Plätze in Galiläa okkupiert, und er selbst ist bis an die Grenze Judäas vorgedrungen. H. hat ihn jedoch in einer Schlacht besiegt (noch 43 oder erst 42 v. Chr.). Hyrkanos ist durch die von Antigonos drohende Gefahr und diesen Erfolg anscheinend wieder ganz für die Antipatriden zurückgewonnen worden; er hat H. einmal durch die Zuerteilung eines στέφανος, jenes den Machthabern, vor allem den Fürsten, in hellenistischer Zeit so allgemein dargebrachten ‚Geschenkes‘, ausgezeichnet, und ferner hat er ihm, wohl in der Zeit der drohenden Okkupation, seine Enkelin Mariamme, die Tochter seiner Tochter Alexandra und seines Neffen Alexandros (ältester Sohn Aristobulos’ II.),[23] verlobt (bell. Iud. I 238–241 [hier ist fälschlich bereits von der Heirat mit Mariamme die Rede]; ant. Iud. XIV 297–300). H. hat sich daraufhin von seiner bisherigen Frau Doris, einer [RE:21] Idumäerin von guter, wenn auch nicht vornehmer Herkunft, getrennt, obwohl ihm diese bereits einen Sohn Antipatros geboren hatte[15] Die Verheiratung mit Mariamme ist allerdings damals noch nicht erfolgt, aber doch wohl nur infolge zu großer Jugend der Verlobten (s. bell. Iud. I 437; ant. Iud. XV 23f. 29. 34. 50. 56 über das Alter ihres Bruders).

Die Verlobung mit der hasmonäischen Prinzessin bedeutet für H. einen großen Schritt vorwärts auf der Bahn seines Aufstiegs; schon die sofortige Entlassung seiner Frau zeigt, wie hoch er die Verbindung einschätzt. Wellhausen 339 sieht freilich ebenso wie mancher andere (s. z. B. Hausrath I 223) in dieser Verschwägerung mit dem hasmonäischen Hause die Torheit seines Lebens, an der er zugrunde gegangen sei (ähnliches Urteil schon bei Josephus bell. Iud. I 431f.), meines Erachtens jedoch zu Unrecht. Denn einmal war die Verbindung mit dem alten Herrschergeschlecht geeignet, ihn gegenüber seinem älteren Bruder nach außen hervorzuheben und seine außergewöhnliche Stellung im Staate zu legitimieren (s. auch bell. Iud. I 240). Sie hat dann später die Einwurzelung seines Königtums, gerade die ersten schwierigen Jahre der Herrschaft, unbedingt erleichtert. Daß sie jemals seine Herrscherstellung erschwert habe, ist durch nichts zu beweisen. Wäre H. nicht mit den Hasmonäern verschwägert gewesen, so hätte sich jeder von ihnen erst recht gegen ihn als den Usurpator erhoben; Mariamme hätte als hasmonäische Erbtochter nach jüdischem Recht zu einer steten Gefahr für ihn werden können (Derenbourg a. a. O. 134f.). Um den Gegensatz zu dem alten Herrschergeschlecht, um den Kampf mit ihm bis aufs Messer, der ihm allerdings auch so nicht erspart geblieben ist und ihm schwere Wunden geschlagen hat, wäre er in keinem Falle herumgekommen. Und der böse Dämon seiner letzten Jahre, sein Sohn Antipatros, würde sich doch auf jeden Fall, auch wenn H. keine Hasmonäerin unter seinen Frauen gehabt hätte, verderbenbringend betätigt haben; das zeigt uns sein Vorgehen nach dem Tode der Mariammesöhne gegen seine anderen Brüder und gegen seinen Vater (s. S. 141ff.).

Der soeben erst neu gefestigten Stellung des H. ist alsdann sofort, noch im J. 42 v. Chr., eine neue Gefahr erstanden; in den Schlachten von Philippi wurde sein Gönner Cassius und dessen Partei vernichtet, und der eigentliche Sieger Antonius erschien im Osten, um auch hier die Herrschaft der Triumvirn zu stabilieren. Von ihm erhoffte der jüdische Adel den Sturz des H. [24] und seines Bruders; man klagte im J. 41 v. Chr. durch zwei Gesandtschaften die Brüder bei ihm an (nach Syncell. I p. 576 ed. Dindorf soll bei diesen Anklagen Antigonos dahintergesteckt haben, also bereits mit dem Adel im Bunde gewesen sein), aber beide Gesandtschaften waren [RE:22] erfolglos. H. verstand es, durch reiche Geschenke Antonius für sich einzunehmen; vor allem war aber dieser schon seit seinem Aufenthalt in Syrien in den 50er Jahren mit der Familie des Antipatros liiert (s. Joseph. bell. Iud. I 162; ant. Iud. XIV 84. Plut. Ant. 3) und kannte deren unbedingte Ergebenheit an Rom, während ihm die geringe Geneigtheit des sadducäischen Adels für die Römer natürlich nicht unbekannt war. Es vereinigen sich also persönliche und politische Momente bei der Entscheidung des Antonius, die, anstatt die Brüder zu stürzen, ihre Stellung im Gegenteil weiter befestigte. Sie sind nämlich damals beide durch ein Dekret des Antonius zu Tetrarchen ernannt worden, d. h. zu Teilfürsten über das jüdische Gebiet (über den Titel s. Dobschütz in Herzogs Realencyklop. f. protest. Theol. u. Kirche XX³ 627ff.; s. Tetrarch); gleichzeitig wird hervorgehoben, daß ihnen die Verwaltung des ganzen jüdischen Gebiets anvertraut wurde (bell. Iud. I 244; ant. Iud. XIV 326: πᾶσαν διοικεῖν τὴν Ἰουδαίαν ἐπιτρέπων = τὰ Ἰουδαίων ἐπιτρέπει πράγματα). Da jedoch von einer Enthebung des Hyrkanos von seiner politischen Stellung als Ethnarch der Juden nicht die Rede ist (der Stellung des Hyrkanos als Ethnarch entspricht auch sein Auftreten in der Folgezeit; Schürer I³ 352 urteilt hier falsch), so muß man in den Brüdern zwar weiter Untergebene des Hyrkanos sehen, aber nun solche fürstlichen Charakters, gefürstete Statthalter, jeder von ihnen Herr eines Teiles des Reiches, und zwar entsprechend ihren alten Stellungen der eine Herr im eigentlichen Judäa, der andere in Galiläa (ähnlich Raillard a. a. O. 44; vgl. die spätere Stellung des Pheroras als Tetrarchen von Peräa s. S. 70f.). Bemerkenswert ist es, daß die beiden Brüder damals vollständig gleichmäßig behandelt worden sind, während uns in der Tradition – aber offenbar nicht mit Recht – H. stets als der Führende entgegentritt.

Roms die Geschicke der Juden bestimmender Einfluß tritt uns in dieser Zeit nicht nur in diesem in die innere Verwaltung des jüdischen Gemeinwesens stark eingreifenden Dekrete, sondern auch in einem Edikt des Antonius an Tyrus entgegen, durch das diesem befohlen wurde, die bei dem Einfall des Antigonos in Galiläa von den mit ihm verbündeten Tyriern genommenen Orte den Juden wieder zurückzugeben (ant. Iud. XIV 314ff.; s. auch vorher § 313. Die Fälschung der Tradition zugunsten des H. tritt uns hier einmal deutlich entgegen, da sie die Wiedergewinnung jener Orte schon einige Zeit früher allein durch H., und zwar durch Gewalt, erfolgen läßt; was übrigens in dieser Tradition über die Art der Behandlung der in ihnen stationierten tyrischen Besatzung erzählt wird, paßt gerade gut zu freiwilliger Übergabe, wie sie das Edikt des Antonius voraussetzt, bell. Iud. I 238; ant. Iud. XIV 298).

In der Nähe von Tyrus ist es darauf noch 41[25] v. Chr. zu einem blutigen Nachspiel gekommen. Der jüdische Adel wollte sich mit der Neuordnung der Verhältnisse, durch die Hyrkanos auch nach außen hin vollends zurückgeschoben wurde, nicht zufrieden geben; er hat jüdische Volksmengen zum Zuge nach Tyrus ins Hauptquartier des Antonius veranlaßt, um durch eine Massenkundgebung [RE:23] gegen die Antipatriden zu wirken (so richtig Hitzig II 520). Es ist dabei – H. soll vergebens versucht haben, es zu verhindern – zu einem Krawall gekommen, den die Soldaten des Antonius blutig unterdrückt haben, und Antonius hat daraufhin verschiedene jüdische Adlige, die er schon vorher gefangen gesetzt hatte, hinrichten lassen (bell. Iud. I 242–247; ant. Iud. XIV 301–329).

c) Die Vertreibung der Antipatriden (40 v. Chr.).

Es ist selbstverständlich, daß durch all diese Vorgänge die Abneigung der Juden gegen H. und Phasael, sowie gegen deren Schutzherrn Rom noch gesteigert worden ist, und zwar um so mehr als diese trotz ihrer Willfährigkeit gegen die Römer ihrem Lande die ihm von Iulius Caesar gewährte Freiheit von Abgaben an Rom (ant. Iud. XIV 195. 201. 204) sowohl früher gegenüber Cassius, als jetzt auch Antonius gegenüber nicht aufrecht zu halten imstande waren (Appian. bell. civ. V 7). Als daher im J. 40 v. Chr. der große Einfall der Parther in Vorderasien erfolgte, der Syrien in ihre Gewalt brachte, da schien endlich die Stunde der Vergeltung gekommen. S. für die Vertreibung der Antipatriden bell. Iud. I 248–267; ant. Iud. XIV 330–362. Der hasmonäische Thronprätendent Antigonos erkaufte sich sofort die parthische Hilfe für einen neuen Ansturm gegen die augenblicklichen Regenten, was umso leichter gelang, als den Parthern ein jüdischer Herrscher von ihren Gnaden sehr willkommen sein mußte. Bei seinem Vordringen fand diesmal Antigonos großen Zulauf im jüdischen Volke, da die allgemeine politische Lage einen günstigen Ausgang seinem Unternehmen zu versprechen schien. Es scheint, als wenn Phasael und H. durch die Schnelligkeit des Vorgehens überrascht worden seien, wenn auch zum mindesten H. seit dem Erscheinen der Parther in Syrien seine Position als stark gefährdet angesehen haben dürfte (er hat damals einen großen Teil seines Besitzes zur Sicherheit nach Idumäa geschafft, bell. Iud. I 268; ant. Iud. XIV 364). Jedenfalls hat sich Antigonos ohne größere Schwierigkeit nicht nur des Landes, sondern sogar eines großen Teiles von Jerusalem bemächtigen können; er ist hierbei unterstützt worden durch einen Aufstand, der in der Stadt selbst ausbrach. Nur die Königsburg blieb noch in den Händen der beiden Brüder. Ihre Lage gestaltete sich besonders bedenklich, weil inzwischen das ganze Land, außer etwa Idumäa, vom Aufstand ergriffen worden war (s. bell. Iud. I 253. 256. 265; ant. Iud. XIV 337. 359), dies das deutlichste Zeichen, wie stark die Gegnerschaft gegen die Antipatriden im ganzen jüdischen Volke war.

Einige erfolgreiche Ausfälle der Belagerten haben jedoch den Antigonos die Schwierigkeit der endgültigen Bezwingung erkennen lassen. So [26] hat er denn versucht, diese auf dem Wege der Unterhandlung zu erreichen und hat sich hierbei seines parthischen Verbündeten bedient. Man ist auf der gegnerischen Seite merkwürdigerweise – die Lage war noch gar nicht verzweifelt – darauf eingegangen, Phasael anscheinend in der Absicht, die Parther von der Seite des Antigonos zu sich herüberzuziehen. (Dies letztere steht zwar nicht direkt bei Josephus, aber mancherlei in dem Verhalten des Phasael [RE:24] den Parthern gegenüber scheint mir für diese Vermutung zu sprechen, s. bell. Iud. I 254. 259; ant. Iud. XIV 341. 346). Der parthische Kommandeur vor Jerusalem hat nun bezüglich aller näheren Verhandlungen den Phasael auf den parthischen Oberfeldherrn Bazapharnes, der noch in Galiläa stand, verwiesen, und Phasael hat sich mit Hyrkanos trotz dringenden Abratens des H. zu diesem begeben. H. mag wohl einmal jede Annäherung an die Parther im Hinblick auf Rom für politisch bedenklich gehalten haben, und wird schon deshalb dagegen gewesen sein; speziell dieser Versuch dürfte ihm aber aussichtslos und zugleich für die Gesandten gefährlich erschienen sein. Die Parther haben denn auch anscheinend gar nicht daran gedacht, ihren bisherigen Verbündeten nur irgendwie preiszugeben, und haben Hyrkanos und Phasael verräterischerweise gefangen genommen. H. sollte dasselbe Schicksal erleiden; bei ihm ist jedoch den Verbündeten ihre Absicht nicht geglückt, zumal er die Gefangensetzung der Gesandten rechtzeitig erfuhr. Er floh aus Jerusalem, begleitet nur von den bei ihm befindlichen Gliedern seiner Familie, seiner Braut Mariamme nebst deren ihm damals noch wohlgesinnten Mutter Alexandra (bell. Iud. I 262; ant. Iud. XIV 351) und der nächsten Dienerschaft. Trotz scharfer Verfolgung durch Parther und Juden gelangte er glücklich bis nach seinem Stammland Idumäa (die Erzählung, daß H. auf der Flucht einmal nahe daran war, sich selbst zu töten, ist nicht recht glaubhaft [ant. Iud. XIV 356ff.; der hier obwaltenden Tendenz widersprechen eigentlich die Angaben vorher § 355]; die Erzählung scheint erfunden zu sein, um die Mutterliebe des H. in besonderem Lichte erscheinen zu lassen, eine kleine Abschwächung freilich § 356). Hier, wo man ihm und den Seinen wirklich ergeben war, hatte er sofort größeren Zulauf, aber er erkannte, daß er trotzdem für sich allein nichts gegen seine jüdischen Gegner und deren Verbündete ausrichten könne. So entschloß er sich, seine Angehörigen dem Schutze der starken idumäischen Festung Masada anzuvertrauen und selbst die Hilfe des Auslandes anzugehen.

Der Nabatäerkönig Malchus, von dem er in Anbetracht der alten Verbindung seines Geschlechts mit den nabatäischen Arabern wenigstens Geldunterstützung erhofft hatte, hat ihn aber ohne weiteres abgewiesen (bell. Iud. I 274–276; ant. Iud. XIV 370–373); mit dem vertriebenen Regenten, dem Gegner der augenblicklich so mächtigen Parther, wollte man keinerlei Verbindung haben. H. hat sich daraufhin nach Ägypten begeben; jedoch verfolgte er hierbei nicht den Zweck, von Kleopatra Hilfe zu erbitten (Keims Angabe 29, er wollte hier Antonius aufsuchen[27] [ebenso noch Bouché-Leclerq Hist. des Lagides II 240], ist falsch; dieser hatte damals Ägypten bereits seit etwa einem halben Jahre, nämlich im Frühjahr 40, verlassen, s. u.), sondern er strebte nur darnach, auf diesem Wege – die andern waren durch die Parther verschlossen – möglichst schnell nach Rom zu gelangen (bell. Iud. I 277–279; ant. Iud. XIV 374–376). Denn nur die römischen Machthaber konnten helfen, zumal bei dem völligen Umsturze, der sich inzwischen daheim vollzogen, und von dem H. erst bei seinem [RE:25] Betreten Ägyptens gehört hatte (bell. Iud. I 268–273; ant. Iud. XIV 363–369). Antigonos war inzwischen von den Parthern zum König eingesetzt worden und hatte Hyrkanos, um ihn für alle Zukunft als hohepriesterlichen Herrscher unmöglich zu machen, die Ohren abschneiden lassen oder sogar selbst abgebissen (bell. Iud. I 270; ant. Iud. XIV 366). Die Parther haben darauf Hyrkanos als Gefangenen mit sich fortgeführt. Phasael, der den Tod aus Feindeshand nicht erleiden wollte, hat sich damals auf der Stelle selbst getötet[16].

H. sah sich also der bisherigen einheimischen Stützen seiner Regentenstellung für immer beraubt. Wenn er trotzdem das Anerbieten der Kleopatra, in ihren Dienst zu treten, abgelehnt und eilends, trotz der ungünstigen Jahreszeit – es war im Herbst 40 v. Chr. – die Reise nach Rom angetreten hat (für diese s. bell. Iud. I 180–185; ant. Iud. XIV 377–389), so dürfte er wohl schon damals den festen Plan gehabt haben, Roms Hilfe nur noch für sich allein anzurufen, d. h. sich und keinem andern die Herrschaft über die Juden übertragen zu lassen. Tatsächlich hat er, wie uns Josephus in den antiquitates berichtet – im bellum ist die Darstellung unbestimmt –, in Rom sofort seinen alten Gönner Antonius direkt um die Verleihung der Herrschaft an ihn gebeten (ant. Iud. XIV 382: er verspricht Geld, εἰ γένοιτο βασιλεύς; noch einmal aufgenommen § 384: Octavian geneigt: πρὸς τὴν ἀξίωσιν). Antonius hat sich hierzu bereit erklärt, hat seinerseits Octavian gewonnen, und der den Triumvirn willfährige Senat hat dann durch einstimmigen Beschluß H. als König der Juden anerkannt (s. auch Strab. XVI p. 765. Appian. bell. civ. V 75. Tac. hist. [28] V 9). Bei Josephus sind allerdings an die Darstellung dieses Ereignisses Reflexionen geknüpft, wonach H. die Königswürde damals gar nicht für sich, sondern für den jungen Enkel des Hyrkanos, den Aristobulos, erstrebt habe (ant. Iud. XIV 386f.); H. wird hier davon freigesprochen, daß er die Absetzung des hasmonäischen Königsgeschlechts herbeigeführt habe: die Römer hätten sie vielmehr von sich aus veranlaßt. Diese an sich wenig wahrscheinlichen Reflexionen der Darstellung bei Josephus vorzuziehen (dies tun z. B. Keim 29, A. Reville 2. Bd. 97. 221. [RE:26] Sieffert 762; sie scheinen freilich den Gegensatz zu der Darstellung nicht zu empfinden. Andere entscheiden sich in der Kontroverse nicht; s. aber de Saulcy 84, 2), erscheint mir jedoch unzulässig, und zwar um so mehr als H. sich damals kaum sieben Tage in Rom aufgehalten haben soll (ant. Iud. XIV 387). Daß in dieser kurzen Zeit sogar ein den ursprünglichen Absichten entgegengesetztes Ergebnis zustande gekommen sein soll, trotzdem so verschiedene Faktoren hieran beteiligt waren, erscheint ganz unglaublich. Die Kürze der Zeit legt es vielmehr sogar nahe, daß H. schon vor seinem Eintreffen in Rom für die Verwirklichung seiner Absichten gewirkt haben muß. Bei dieser Annahme würde auch der Aufenthalt in Rhodos, durch den H. seine sonst so eilende Romfahrt unterbricht (bell. Iud. I 280f.; ant. Iud. XIV 377f.), voll verständlich werden; er war offenbar nötig, um die Zeit für vorheriges Sondieren der römischen Kreise zu gewinnen.

Für die Erhebung des H. zum König, die erst ganz gegen Ende des J. 40 v. Chr. erfolgt sein kann (s. Schürer I³ 355, 3, der übrigens den Aufenthalt in Rhodos nicht in Rechnung stellt), sind natürlich – mag auch das Geld und die ganze Persönlichkeit des H. mitgewirkt haben – vor allem politische Gründe maßgebend gewesen. Da man im Begriff war, endlich gegen die Parther vorzugehen, durfte man den Partherfreund Antigonos, überhaupt ein römerfeindliches Regiment in Palästina, nicht dulden. Der einzige noch vorhandene männliche Sproß der anderen Linie der Hasmonäer war noch ein Knabe (die Stellen s. auf S. 38), erschien also schon deswegen als Führer der jüdischen Gegenaktion so wenig geeignet als möglich, während dessen Schwager H. als solcher alle Gewähr bot, die man sich nur denken konnte: persönlich bewährt, enragierter Römerfreund, der ohne Rom machtlos war, also nicht gegen den Stachel löcken konnte, und durch die letzten Ereignisse ein unerbittlicher Gegner des Antigonos und der Parther. Wenn man ihm damals auch den βασιλεύς-Titel verlieh, der durch Pompeius den jüdischen Herrschern entzogen worden war, so mag dies als besonderer Anreiz für H. gedacht gewesen sein; der Titel sollte ihm aber wohl auch sein Durchsetzen gegenüber dem gleichfalls mit dem Königstitel geschmückten Gegner beim jüdischen Volke erleichtern. Man wird auf den βασιλεύς-Titel mit um so leichterem Herzen zurückgegriffen haben, als bei H. infolge seiner Abstammung die Gefahr, daß die Königswürde und das jüdische Hohepriestertum in einer Hand vereinigt werden könnten, ausgeschlossen zu sein schien.[29] Auch eine Erweiterung des jüdischen Gebiets ist damals erfolgt. Samaria, dessen Verwaltung H. schon seit langem persönlich übertragen war (s. S. 20), ist dem jüdischen Staate wieder zurückgegeben worden; allerdings noch nicht zu unbeschränktem, tributfreiem Besitz, sondern H. wurde für dieses Gebiet zur Entrichtung einer festen Steuersumme, eines φόρος, verpflichtet (Appian. bell. civ. V 75: H. wird wie andere von Antonius eingesetzte Fürsten βασιλεὺς ἐπὶ φόροις τεταγμένοις ‚Σαμαρέων‘ Vgl. ferner Joseph. bell. Iud. I 299; 302; ant. Iud. XIV 408. 411).

d) Der Kampf um die Herrschaft mit Antigonos (39–37 v. Chr.).

[RE:27] Nach der Anerkennung als jüdischer König durch Rom ist noch eine längere Zeit vergangen, ehe H. seine Herrschaft wirklich auszuüben vermochte. Antigonos war selbstverständlich nach Erringung des Sieges um die Sicherung seines Regiments bemüht gewesen. So hatte er während der Abwesenheit des H. mit Hilfe der Parther sein Herrschaftsgebiet auch über das ihm noch feindliche Idumäa (s. S. 26) auszudehnen versucht; die wichtige Stadt Marisa war (über sie Schürer II⁴ 4) von ihm genommen worden (bell. Iud. I 269; ant. Iud. XIV 364). Dagegen vermochte sich Masada, der Zufluchtsort der Herodeer, zu halten (bell. Iud. I 286f.; ant. Iud. XIV 390f.). Die Lage des Antigonos hat sich dann bedeutend verschlechtert, als seine parthischen Verbündeten im J. 39 v. Chr. von P. Ventidius aus Syrien vertrieben wurden. Allerdings ist dieser von sich aus nicht ernstlich gegen Antigonos vorgegangen, und ebensowenig sein Legat Silo, der nach seinem Abzug aus Judäa dort zurückblieb (der Gentilname nicht sicher, s. Gardthausen Augustus und seine Zeit II 113); denn beide waren von Antigonos bestochen (bell. Iud. I 288f.; ant. Iud. XIV 392f. Cass. Dio XLVIII 41). Es scheint kein zwingender Grund vorhanden, an der Tatsache der Bestechung zu zweifeln; daß die römischen Führer so handeln konnten, zeigt uns auch, wie wenig sich Antonius damals um die Dinge im Osten kümmerte.

Das Verhalten der römischen Führer hat sich auch nicht wesentlich geändert, als ihnen nach der Rückkehr des H. aus Rom Antonius durch den Historiker Q. Dellius die Weisung zukommen ließ, den neuen König zu unterstützen. Zweideutig war also in der ersten Zeit die Hilfe der Römer, aber sie hat dem König immerhin wenigstens die Eröffnung des Krieges, etwa in der zweiten Hälfte des J. 39 v. Chr., ermöglicht (für den Feldzug des J. 39 v. Chr.: bell. Iud. I 290–302; ant. Iud. XIV 394–412). Er konnte in Ptolemais ein Heer aus Söldnern und Idumäern (ὁμόφυλοι im bell. Iud. I 290; ant. Iud. XIV 394 ist doch wohl so zu fassen) sammeln und ist mit ihm in Galiläa eingedrungen. Es ist zwar eine sehr starke Übertreibung unserer Tradition, daß dieses ihm sofort so gut wie ganz zugefallen sei (bell. Iud. I 291; ant. Iud. XIV 395 werden durch das spätere Verhalten der Landschaft widerlegt; H. hat hier immer wieder zu kämpfen, ihre Pazifikation ist besonders schwierig), aber bei seinem weiteren Vordringen scheint er doch einigen Zuzug auch aus jüdischen Kreisen erhalten zu haben. Die allgemeine politische [30] Lage war geändert, und die Plünderung Jerusalems durch die Parther, die Antigonos zugelassen hatte, wird ihm auch manchen entfremdet haben (s. auch bell. Iud. I 294; ant. Iud. XIV 406. Später scheint jedoch von der damaligen Partherhilfe nur das positive Moment, die Errichtung des letzten von Rom unabhängigen Regiments, den jüdischen Patrioten in Erinnerung geblieben zu sein, man hat in ihr nur die Erlösung gesehen; vgl. Darmesteter Journ. asiat. 9. Sér. IV 43ff.).

Da ja auch Samaria von Rom dem Könige unterstellt worden war, so hat dieser besonders leicht in Judäa eindringen können, allerdings zuerst nur in der Absicht, von hier aus Idumäa [RE:28] wieder ganz in seine Gewalt zu bekommen, im besonderen die Feste Masada zu entsetzen. Nachdem er vorher noch Joppe erobert hatte, ist ihm dies auch gelungen. Durch den Wiedergewinn des treuen Idumäa erfuhr seine Macht eine bedeutende Verstärkung, und da sich jetzt auch Silo mit ihm vereinigte, so konnte er sich sogar bereits gegen die Hauptposition des Feindes, gegen Jerusalem, wenden. Die Belagerung der Stadt ist jedoch völlig mißglückt und mußte aufgegeben werden. Der Winter war inzwischen herangekommen, und Silo wollte sich nicht länger an ihr beteiligen; sie allein durchzuführen war aber H. zu schwach. Es ist übrigens sehr wohl möglich, daß damals zwischen Silo und Antigonos offizielle Unterhandlungen wegen Abdankung des letzteren zugunsten eines anderen Hasmonäers geführt worden sind (ant. Iud. XIV 403f.), und daß darum ein Waffenstillstand zwischen Antigonos und dem römischen Feldherrn geschlossen worden ist (eigentlich nur bei dieser Annahme erklären sich bell. Iud. I 302; ant. Iud. XIV 412. 418; auch darauf sei verwiesen, daß der letzte Grund der Aufgabe der Belagerung bei Joseph. bell. Iud. I 302; ant. Iud. XIV 411 gar nicht hervortritt).

H. mußte zugleich mit dem Abbrechen der Belagerung Judäa, abgesehen etwa von Jericho, wieder aufgeben. Seinem Bruder Joseph vertraute er damals den Schutz Idumäas an; er selbst zog sich nach Galiläa, in dem sogar noch Truppen des Antigonos standen, zurück, um sich dieses jetzt ganz zu unterwerfen und so seine Basis für sein späteres Vorgehen gegen Judäa zu erweitern. In einem Winterfeldzuge hat er zuerst die wichtigste galiläische Stadt, Sepphoris, genommen. Dann hat sich der Kampf gegen die Galiläer, die sich dem H. nicht fügen wollten, um das Dorf Arbela konzentriert, und H. hat auch hier in einem Treffen einen Sieg über sie errungen. Bei Josephus werden diese Gegner, und zwar sicher fälschlich (anders z. B. Reville 2. Bd. 98; s. jedoch besonders Joseph. bell. Iud. I 312f.; ant. Iud. XIV 429f. und das vorher über ,Räuber‘ in Galiläa Bemerkte) als ,Räuber in den Höhlen‘ charakterisiert; er nimmt hier offenbar die Bezeichnung vorweg, die man diesen Leuten wohl auf Grund des von ihnen nach ihrer Niederlage aufgesuchten Zufluchtsortes, den Höhlen in der Nähe des Sees Genezareth, gegeben hat (für die Ereignisse des Winters 39/8 v. Chr. s. bell. Iud. I 303–308; ant. Iud. XIV 413–419).

Dieser Zufluchtsstätten hat sich H. erst im J. 38 v. Chr. nach hartem Kampfe bemächtigen[31] können (bell. Iud. I 310–313; ant. Iud. XIV 421–430). Im Anschluß an diesen Erfolg hat er den Versuch gewagt, allein gegen Antigonos offensiv vorzugehen, mußte jedoch, da sich Galiläa in seinem Rücken sofort wieder erhob, dorthin zurückkehren (bell. Iud. I 314–316; ant. Iud. XIV 431–433). Von neuem ist er erst wieder vorgerückt, als neue römische Truppen ihm zu Hilfe gesandt wurden. Silo war nämlich zu Anfang des J. 38 v. Chr. infolge der neu drohenden Parthergefahr abberufen worden; da diese aber von Ventidius sehr schnell beseitigt worden war, konnte dieser auf Befehl des Antonius ein neues Hilfskorps unter Machairas an H. abgeben (über H. und Machairas: bell. Iud. I 317–320; ant. Iud. XIV 434–438). Man ist wieder [RE:29] bis nach Judäa vorgedrungen (bell. Iud. I 319; ant. Iud. XIV 436); aber man hat hier auch diesmal nichts erreicht, jedoch anscheinend nicht infolge Bestechung des römischen Feldherrn durch Antigonos (an sie glauben z. B. de Saulcy 98. Hitzig II 528), sondern infolge eines Zwistes zwischen jenem und H. – der Zwist die Folge einer verunglückten Expedition des Machairas gegen Jerusalem und Räubereien desselben im Anschluß an sie (ant. Iud. XIV 435 spricht freilich von Bestechung; diese wird aber bell. Iud. I 318 ausdrücklich in Abrede gestellt, auch spricht das Verhalten des Antigonos gegenüber Machairas bei seiner Expedition, sowie das Belassen des Machairas auf seinem Posten für den Schlußfeldzug gegen Bestechung[17].

H. mußte erkennen, daß er auf dem bisherigen Wege nicht recht vorwärts kam, daß vielmehr nur tatkräftige römische Hilfe ihm den Thron verschaffen könne, da seine eigene Macht hierzu bei weitem nicht ausreichte; sein Anhang im jüdischen Volke war trotz allem viel zu geringfügig. So entschloß er sich, persönlich seinen alten Gönner Antonius, der 38 v.Chr. endlich wieder nach Vorderasien gekommen war und gerade vor Samosata am Euphrat lag, um neue Unterstützung zu bitten (für H. und Antonius s. bell. Iud. I 320–322. 327; ant. Iud. XIV 439–447). Auf dem Marsche nach Samosata hatte er Gelegenheit, seine Tapferkeit und sein militärisches Geschick in einem Durchbruchsgefecht gegen die das römische Belagerungsheer beunruhigenden Kommagener zu zeigen; Antonius nahm ihn darob besonders gnädig auf und beauftragte schließlich den neuen Statthalter Syriens, C. Sosius, H. aufs energischste zu unterstützen.

Dieser günstige Ausgang der Reise war für H. ein besonderes Glück, da sich inzwischen in [32] der Heimat die Situation für ihn recht ungünstig gestaltet hatte. Sein Bruder Joseph, den er als Oberbefehlshaber zurückgelassen hatte, war nämlich bei Jericho von Antigonos geschlagen worden und selbst im Kampfe gefallen. Das kaum gewonnene Galiläa hatte sich daraufhin von neuem erhoben, und selbst in Idumäa begann es zu gären (bell. Iud. I 323–326; ant. Iud. XIV 448–450. In § 450 wird anders wie im bellum nicht von Gärungen gegen H. in Idumäa, sondern in Judäa berichtet, doch geschieht dies zu Unrecht Hitzig II 529 urteilt hier nicht richtig; es handelt sich bei der Angabe der antiquitates wohl um eine Textverderbnis, da Judäa bisher noch gar nicht H. gehört hatte; vgl. auch bell. Iud. I 303, wo das ‚νεωτερίζειν‘ für Idumäa befürchtet wird).

H. ist auf die Kunde von diesen Unglücksfällen [RE:30] eilends zurückgekehrt. Es war für ihn ein Glück, daß ihm für seine neuen Operationen (über diese, soweit sie im J. 38 v. Chr. stattfanden, bell. Iud. I 328–342; ant. Iud. XIV 451–464) sofort zwei römische Legionen zur Verfügung standen; auch Machairas hat weiter mit ihm zusammenoperiert (bell. Iud. I 334; ant. Iud. XIV 457). So ist Galiläa schnell wiedergewonnen worden. Auch der Einbruch in Judäa scheint ohne weiteres geglückt zu sein. Hier ist H. bei einem Überfall auf seine Vorhut in der Nähe von Jericho, bei dem man es vornehmlich auf seine Person abgesehen zu haben scheint (ant. Iud. XIV 456: Kampf gegen ,τοὺς περὶ τὸν βασιλέα‘), verwundet worden. Antigonos hat darauf durch seinen Feldherrn Pappos eine Diversion auf die Rückzugslinien des H., auf Samaria hin, ausführen lassen, um H. von Judäa, wo dieser diesmal furchtbar hauste, abzuziehen und so zugleich Abfallsgelüsten, die sich im Volke geltend zu machen begannen (s. auch bell. Iud. I 351. 358; ant. Iud. XIV 479. XV 2), vorzubeugen. Durch Machairas ist jedoch Pappos in seinem Vordringen aufgehalten worden. H. ist dann herbeigeeilt; bei dem Orte Isana und um den Besitz der Ortschaft (bell. Iud. I 334 gibt wohl fälschlich Kana) ist es zu der Entscheidungsschlacht des Krieges gekommen, in der H. nach schwerem, sehr blutigem Kampfe einen vollständigen Sieg errang.[18]

Dieser Sieg hat seine Herrschaft über das jüdische Land endgültig gesichert; nur noch die Hauptstadt Jerusalem blieb zu bezwingen. Inzwischen war aber der Winter 38/7 v. Chr. herangekommen, und so konnte sich, zumal er sehr streng war, die Belagerung Jerusalems nicht sofort dem Siege anschließen. Sobald es jedoch die Jahreszeit erlaubte, d. h. wohl schon im [33] Februar 37 v. Chr., ist H. vor Jerusalem erschienen und hat mit den Belagerungsarbeiten begonnen. Er selbst hat allerdings einige Zeit das Belagerungsheer verlassen, um noch mitten im Kriegsgetümmel mit seiner Braut Mariamme in der Stadt Samaria Hochzeit zu halten. Jetzt, wo der Sieg in naher Aussicht stand, wollte er endlich mit der Geliebten vereint werden, die ihm, wie er hoffen mochte, als seine Frau auch in seiner neuen Herrscherstellung nützlich sein würde. Das Belagerungsheer hat dann, als H. aus Samaria zurückkehrte, eine sehr beträchtliche Verstärkung erfahren, da inzwischen auch Sosius mit dem römischen Hauptheer in Palästina erschienen war. Trotz der großen Macht, über die die Belagerer verfügten, und trotz ihrer gewaltigen Anstrengungen hat sich Jerusalem gute fünf Monate gehalten. Für die Belagerten war es [RE:31] ein Kampf um Sein oder Nichtsein; denn nicht nur Antigonos, sondern auch der sadduccäische Adel, der alte Gegner des H., waren sich bewußt, daß der Sieger H. sie vernichten würde. Sie konnten deshalb an Ergebung nicht denken, wozu die Führer der Pharisäer schließlich geraten haben. Ihnen konnte das durch Antigonos wiederaufgenommene hohepriesterliche Königtum ebenso wenig wie das seiner hasmonäischen Vorfahren behagen, und so waren sie keine fanatischen Anhänger des Hasmonäers (ant. Iud. XIV 176. XV 3. 262; s. Wellhausen Pharisäer u. Sadduc. 105[19]). Der tapferen Verteidigung hat schließlich erst etwa im Juli 37 v. Chr.[20] die Erstürmung der Stadt [34] [RE:32] ein Ende gemacht. Durch den Widerstand erbittert, haben sowohl Römer als Juden furchtbar unter den Belagerten gehaust. H. hat schließlich dem Blutbad und der Plünderung Einhalt getan; er wollte in der großen Menge keine zu große Erbitterung gegen sich aufkommen und die Blüte seiner künftigen Hauptstadt nicht vernichten lassen. Er soll damals die Plünderung Jerusalems den Römern direkt abgekauft haben.

Diese haben den bisherigen König Antigonos gefangen mit sich fortgeführt. Antonius hat ihn bald hinrichten lassen. Der lebende Prätendent konnte schon allein durch sein Vorhandensein der neuen Herrschaft gefährlich werden,[35] da das Volk in seiner großen Menge dieser [RE:33] durchaus abgeneigt und deswegen dem alten Herrscher noch zugetan war; dem Antonius mußte [36] aber im Interesse Roms und auch in seinem eigenen sehr viel daran gelegen sein, in dem schwierigen Palästina ein festes und verläßliches Regiment[37] dauernd installiert zu haben (so schildert die Ursachen der Hinrichtung Strabon bei Joseph. ant. Iud. XV 9f. Die Tradition [ant. Iud. XIV 489f.], wonach H. Antonius, zu der Hinrichtung, die er an sich nicht gewollt habe, durch Geld bewogen hätte, verdient schon wegen der Form, in der sie auftritt – die hier herangezogenen eigenartigen [RE:34] Gründe, die den Senat eventuell gegen H. einnehmen könnten, falls Antigonos vor ihn gebracht würde! – weniger Glauben; durch ihre Zugehörigkeit zu der H. feindlichen Quelle wird sie jedoch vollends verdächtig. Die Neueren haben sich freilich zumeist ihr angeschlossen, richtig urteilt dagegen Wilcken in Pauly-Wissowas Realencykl. I 2420 s. Antigonos Nr. 9). Für die Belagerung und Eroberung Jerusalems s. Joseph. bell. Iud. I 343–358; ant. Iud. XIV 465–Ende; XV 8–10, 262ff. Cass. Dio. XLIX 22. Plut. Ant. 36. [RE:35]

2. Die Zeit der Herrschaft (37–4 v.Chr.).

a) Sicherung des Regiments nach innen und nach außen (37–28/7 v. Chr.).

Nach der schweren Erringung der Herrschaft stand als erste Aufgabe dem neuen König noch viel Schwereres bevor: das Gewonnene gegen Gegner im Innern und gegen äußere Feinde zu sichern, sein Volk an sich zu fesseln. Dieses war in seiner großen Menge immer noch von direktem Widerwillen gegen den Usurpator von Roms Gnaden erfüllt (Strabon bei Joseph. ant. Iud. XV 9f.). Durch große Ehrungen seiner Anhänger (bell. Iud. I 358; ant. Iud. XV 2) und durch besonders freundliche Behandlung aller ihm nicht direkt feindlichen und dem alten Regiment jedenfalls nicht besonders geneigten Kreise wie der Führer der Pharisäer [38] (ant. Iud. XV 3f.; die Erzählung über ihr scharfes Auftreten gegen ihn in der Synedrionssitzung von 47 v. Chr. ist jedenfalls Legende, s. auch S. 20) hat H. für sich Propaganda zu machen versucht. Er ist ferner bestrebt gewesen, den sadduzäischen Adel, der immer der Führer der Gegenpartei gewesen war, möglichst unschädlich zu machen. So hat er nach der Eroberung von Jerusalem 45 Angehörige des vornehmsten Adels hinrichten lassen; freilich mögen ihm manche der auf die Proskriptionsliste Gesetzten entkommen sein (bell. Iud. I 358; ant. Iud. XV 6; s. auch XVII 307; für das Entkommen mancher Proskribierter s. als Beispiel ant. Iud. XV 261ff.). Als falsch zu verwerfen ist die Angabe, H. habe bei seinem Regierungsantritt alle Mitglieder des Synedrions außer dem Pharisäer Samaias getötet (ant. Iud. XIV 175), da damals auch bereits die pharisäischen Schriftgelehrten in dieser Körperschaft vertreten waren (s. z. B. Schürer II⁴ 242) und gegen sie anscheinend gar nicht vorgegangen worden ist (so ist nach ant. Iud. XV 3 z. B. außer Samaias auch Pollion (?) am Leben geblieben; die Angabe ist zu werten als Teil der legendarischen Erzählung über die Synedrionsverhandlung gegen H. [beachte auch wieder das Schwanken der Namen auf S. 20]). Die alten Adelsfamilien wurden auch durch die Konfiskation der Güter der [RE:36] Proskribierten in ihrer Bedeutung für längere Zeit geschwächt (ant. Iud. XV 5ff.; sehr interessant ist es, wie im bell. Iud. I 358 dies in H. günstigerem Sinne erzählt ist. Wir haben in den antiquitates von § 2–7 offenbar wieder den jüdischen Anonymus vorliegen wie am Ende von Buch XIV. Die Dublette § 8ff., die aus Strabon stammt, schließt dann unvermittelt an).

Endlich hat sich H. auch vor jeder Maßnahme gehütet, die das Ansehen des alten einheimischen Priesteradels hätte erhöhen können. So hat er, da er infolge seiner idumäischen, nicht priesterlich-jüdischen Abstammung anders als die Hasmonäer das wichtige Hohepriesteramt nicht mit der Königswürde vereinigen konnte, zum Hohenpriester – die Stelle war infolge der Verstümmelung des Hyrkanos und der Hinrichtung des Antigonos frei – nicht einen Angehörigen des alten sadduzäischen Adels, sondern einen babylonischen Juden Ananel aus niederem priesterlichen Geschlecht ernannt (ant. Iud. XV 22. In § 39f. liegt eine zweite Tradition vor, die dem Ananel ἀρχιερατικὸν γένος zuspricht, was jedoch sachlich, wenn man nicht an die alte durch die Hasmonäer beseitigte Hohepriesterfamilie denken will, für diese Zeit unwahrscheinlich ist, da dieser Begriff sich anscheinend überhaupt erst seit dieser Zeit herausgebildet hat, vgl. act. Apost. IV 6. Eine dritte Tradition hat den Ananel zum ägyptischen Juden gemacht, Para 3, 5).

Übergangen hat H. bei dieser Ernennung auch die alte Hohepriesterfamilie, die Hasmonäer, obwohl ein Kandidat aus ihren Reihen vorhanden war, der Bruder seiner Gemahlin Mariamme, Aristobulos, der damals, 37 v. Chr., 15–16 Jahre alt war (bell. Iud. I 437; ant. Iud. XV 23f. 29. 34. 50. 56). Diese seine Jugend stand allerdings nach der üblichen Sitte der Zulassung zu der Ausübung des Amtes entgegen (s. Schürer II⁴ 284). So darf man also aus dieser Übergehung – mag die Möglichkeit dem König auch noch so willkommen gewesen[39] sein – noch keine prinzipielle Gegnerschaft des H. gegen die hasmonäische Familie folgern, sondern damals dürfte er noch durchaus die in seiner Heirat uns entgegentretende Politik, sich der Verbindung mit den Hasmonäern als Stütze seiner Herrschaft zu bedienen, befolgt haben (so auch Reville 2. Bd. 222). Denn mag er auch Hyrkanos aus der parthischen Gefangenschaft vornehmlich deshalb freigebeten haben, damit die Parther bei ihrem Kampfe gegen Rom und dessen Freunde diesen nicht als Prätendenten gebrauchen könnten (bell. Iud. I 433f.; ant. Iud. XV 11–21f.[21], so spricht die besonders ehrenvolle Behandlung, die er dem Zurückgekehrten angedeihen ließ (ant. Iud. XV 21), doch unbedingt dagegen, daß nur Mißtrauen oder gar Hinterlist den König geleitet hat. Diese Behandlung scheint mir sogar ein sicheres Zeichen [RE:37] für die soeben gekennzeichnete Politik zu sein. Aber auch sein schließliches Nachgeben gegenüber den hasmonäischen Ansprüchen in der Hohenpriesterfrage darf man wenigstens zu einem Teil wohl mit dieser Politik in Verbindung bringen.[22]

Seine Schwiegermutter, die sehr kluge Alexandra, die wegen der Zurücksetzung ihres Sohnes gegen H. sehr erbittert war – erst seit dieser Zeit dürfte ihre scharfe Gegnerschaft gegen ihren Schwiegersohn datieren – hatte sich nämlich an Kleopatra gewandt, um diese und durch sie Antonius für die Kandidatur des Aristobulos zu interessieren. [40] Antonius scheinen die Klagen der Alexandra nicht sehr willkommen gewesen zu sein (ant. Iud. XV 25), doch hat Kleopatra allem Anschein nach ihn schließlich für den jungen Hasmonäer einzunehmen verstanden. Die hierbei Alexandra zugeschriebene weitere Rolle, wonach sie auf Rat des Q. Dellius, um die Sinnenlust des Antonius zu reizen, ihre beiden sehr schönen Kinder hätte malen lassen und die Bilder dem Triumvirn zugeschickt habe (ant. Iud. XV 26f.), ist freilich legendär. Denn daß sie, die Jüdin, sich zu einer derartigen Übertretung des Gesetzes habe bestimmen lassen, erscheint ausgeschlossen (schon Wellhausen 318, 2 zweifelt. Im bell. Iud. I 439 findet sich denn auch eine andere Version: hier wird allein Mariamme von ihren Gegnern beschuldigt, sie habe sich für Antonius malen lassen, eine Beschuldigung, die sicher erfunden sein dürfte; aus ihr hat sich wohl schließlich die obige Erzählung herausentwickelt). Gibt man die Bildererzählung preis, dann darf man natürlich die sich aus ihr ergebenden Folgen (ant. Iud. XV 28ff.) auch nicht als historische Tatsachen betrachten; so dürfen wir das Verlangen des Antonius, den Jüngling bei sich zu haben, nicht verwerten, da dieses ja erst durch das Bild geweckt sein soll, und ferner auch nicht die Furcht des H., daß dieses Zusammensein, [RE:38] infolge der Sinnenlust des Römers, unangenehme Weiterungen für ihn haben könne (s. auch den unglaubhaften Abschluß der ganzen Episode ant. Iud. XV 30f.[23]. Man darf also, da wir über das Verhalten des Antonius gegenüber dem jungen Hasmonäer nicht klar sehen können, die sogar gegen das Gesetz verstoßende Absetzung Ananels und Aristobulos’ zum Hohenpriester, Ereignisse, die man entweder Anfang 36 oder gegen Ende dieses Jahres bezw. Anfang 35 v. Chr. anzusetzen hat[24], nicht[41] [RE:39] ohne weiteres vornehmlich der Einmischung des Antonius und insbesondere der Kleopatra in die inneren jüdischen Angelegenheiten zuschreiben (auch sonst tritt uns kein überragender Einfluß der Kleopatra auf Antonius, hinsichtlich der Behandlung der Juden entgegen; s. im folgenden). Man kann vielmehr, abgesehen von den anhaltenden Bitten seiner geliebten Gattin für ihren Bruder, auch den eigenen Entschluß des H., jede innere [42] Zwistigkeit, vor allem mit dem alten Herrschergeschlecht zu meiden, das Bestreben, diesem keine andere Stütze als sich selbst zu eröffnen, hierbei in Rechnung stellen. Über die Ernennung des Aristobulos s. bell. Iud. I 437; ant. Iud. XV 23–41.

Allerdings hat das Verhalten des Königs die Einigkeit mit den Hasmonäern nicht wiederhergestellt, da jetzt von Alexandra die Ziele für ihren Sohn wohl noch höher, auf die Gewinnung auch des weltlichen Regiments gesteckt worden sind (ant. Iud. XV 33. 36). Zudem war H.s Mißtrauen durch die Machinationen der Alexandra geweckt, also auch von seiner Seite ein hinderndes Moment vorhanden, s. ant. Iud. XV 42f. (man darf sich dieses jedoch nicht zu groß vorstellen – hier wird wieder in den Quellen übertrieben – da sonst H.s späteres Verhalten gegen Alexandra, vor allem nach dem Tode der Mariamme, ganz unverständlich wäre). Das Verhältnis zwischen H. und Alexandra muß freilich wenig erquicklich gewesen sein, und diese hat daher versucht, mit ihrem Sohne zu Kleopatra nach Ägypten zu flüchten (daß hierbei von Antonius gar nicht die Rede ist, würde gerade für den Sommer 36 v. Chr. – die Zeit seiner Abwesenheit gegen die Parther – passen, s. S. 40). Diesen Fluchtversuch hat H. zu vereiteln verstanden. Gegen die Veranlasserin sei er [RE:40] jedoch nicht eingeschritten; wohl mehr als die Besorgnis vor der königlichen Freundin der Alexandra (so zwar ant. Iud. XV 48, aber trotz der Kleopatra hat er dann den Aristobulos sogar umbringen lassen!) dürfte hierbei das Bestreben jeden Eklat zu vermeiden maßgebend gewesen sein (ant. Iud. XV 44–48). Wie dem nun auch sei, H. war nicht der Mann, ein seine Herrschaft auch nur irgendwie gefährdendes Element gering einzuschätzen. Zum Vorgehen hat er sich entschlossen, als sich am Laubhüttenfest 36 oder 35 v. Chr. die Liebe des Volkes zu dem jungen Hohenpriester demonstrativ deutlich kundgab und er somit erkannte, daß Alexandra und die Ihrigen bei Plänen gegen ihn bei der Menge des Volkes den Rückhalt finden würden, der ihm selbst immer noch fehlte. Die orientalische Staatsraison des Verwandtenmordes hat auch er sich damals ohne jedes Bedenken zu eigen gemacht; jedoch hat er es nicht gewagt offen vorzugehen, vielleicht auch bestimmt durch die Liebe zu seiner Frau, vor allem aber wohl, weil er nach außen der großen Menge gegenüber den Bruch mit den Hasmonäern durchaus nicht hervortreten lassen wollte. So hat er den Jüngling, bald nach der Laubhüttenfeier im Anschluß an ein Fest in Jericho beim Bade ertränken lassen; bei scherzhaften Spielen im Wasser ist Aristobulos von den Helfershelfern des Königs solange untergetaucht worden, bis er erstickt war (bell. Iud. I 437; ant. Iud. XV 49–56. Die ausführliche Erzählung der antiquitates ist der Version des bellum über die Art der Ermordung, die nicht als Abkürzung zu fassen ist, s. z. B. die Angabe ,διὰ νυκτός‘ vorzuziehen).

Vor der Menge hat H., wenigstens zunächst, tiefe Trauer geheuchelt. Alexandra ließ sich allerdings hierdurch nicht täuschen, sondern klagte den König bei Kleopatra an, und diese bestimmte Antonius ihn nach Laodikeia zur Verantwortung vorzuladen (35 oder 34 v. Chr.). H. hat sich ohne weiteres, wenn auch wohl[43] schweren Herzens gestellt und hat durch sein gutes Geld und seine geschickten Vorstellungen den Antonius ganz für sein Handeln zu gewinnen verstanden[25]. Antonius hat ihn in Gnaden wieder entlassen, in der richtigen Erkenntnis, wie wertvoll eine gesicherte Herrschaft dieses Mannes für Rom sei (bell. Iud. I 441; ant. Iud. XV 57–65, 74–79; der Bericht über die einzelnen Vorgänge in Laodikeia ist unglaubhaft, s. S. 3 .

Als H. nach Hause zurückkehrte, fand er anscheinend hier eine recht ernste Lage vor, über die wir jedoch nicht ganz sicher urteilen können. Noch immer ist zwar die Ansicht weit verbreitet, H. sei damals in den ersten offenen Konflikt mit seiner Frau Mariamme geraten, weil diese seinen Befehl, sie im Falle seiner Nichtrückkehr von Antonius zu töten, durch seinen Oheim und Schwager Joseph erfahren hätte (bell. Iud. I 441–444; ant. Iud. XV 65–70, 80–87). Aber diese Auffassung besteht nicht zu Recht, da hier sowohl hinsichtlich des Befehls als des Konflikts die Doppelung eines erst später eingetretenen Vorgangs vorliegt (vgl. gegenüber Schürer I³ 385, 51 meine Bemerkungen auf S. 10 *) und S. 53, sowie Wellhausen 319, 1). Infolge dieser Ablehnung fällt auch zugleich der Grund weg, warum H. nach seiner Rückkehr Joseph, den er für die Zeit seiner Abwesenheit zum Reichsverweser eingesetzt hatte (ant. Iud. [RE:41] XV 65 und 68), hat hinrichten lassen (§ 87. Die gegen diesen erhobene Beschuldigung des unerlaubten Verkehrs mit Mariamme [§ 86] ist so eng mit der abgelehnten Erzählung verbunden, daß man sie kaum für sich als Grund beibehalten darf). Ohne sehr ernstlichen Anlaß ist aber auf keinen Fall die Hinrichtung dieses nahen Verwandten, dem der König bisher, wie seine letzte Stellung uns zeigt, vollstes Vertrauen geschenkt hatte (s. auch bell. Iud. I 441), erfolgt. Wellhausen 319 knüpft bei seiner Erklärung der Bestrafung an das während H.s Abwesenheit aufgekommene Gerücht an, der König sei von Antonius hingerichtet worden, und vereint hiermit die Angabe des Josephus, Alexandra und Mariamme hätten infolge drohender Unruhen ihre Zuflucht bei der damals bei Jerusalem garnisonierenden römischen Legion nehmen wollen (ant. Iud. XV 71–73, 80); weil Josephus den Frauen hierbei zu helfen bereit gewesen sei, deshalb sei er mit dem Tode bestraft worden. Nun hätte den Frauen aber im Falle des Todes des Königs und beim Ausbruch von Unruhen kein besserer Schutz als unter den römischen Feldzeichen verschafft werden können, ein Schutz, der doch zugleich auch der bisherigen römerfreundlichen Politik entsprochen, sie gleichsam fortgesetzt hatte; man hätte sich hierdurch sogar direkt in Gegensatz zu den nationaljüdischen Ansichten gestellt. Man wird also aus all dem keine Schuld Josephs konstruieren dürfen; auch ist ja H. gegen die Urheberin des Planes Alexandra nicht vorgegangen (die in ant. Iud. XV 87 erwähnte Gefängnishaft Alexandras fällt zugleich mit der [44] Konflikterzählung und widerspricht auch dem ganzen Auftreten der Königinmutter in den folgenden Jahren). Vielleicht führt uns jedoch die Erzählung von drohenden Unruhen auf eine richtige Spur, wenn wir mit ihr die bei Josephus, bell. Iud. I 364 (für die Zeitbestimmung vgl. auch ant. Iud. XV 109) freilich nur nebenbei sich findende Angabe verbinden, daß es erst im J. 33 v. Chr. H. gelungen sei, allerlei Unruhen in Judäa beizulegen und die Festung Hyrkania, deren sich die Aufständischen bemächtigt hätten und die bis dahin von einer Schwester des Antigonos gehalten worden wäre – die Hasmonäer sind also bei diesem Aufstande die Führer –, zu nehmen[26]. Sollte etwa Joseph als Regent den drohenden Unruhen gegenüber versagt haben und für die der nächsten Jahre verantwortlich gemacht und deshalb hingerichtet worden sein?

Wie dem nun auch sein mag, jedenfalls zeigt diese Hinrichtung zusammen mit den eben erwähnten Aufständen, daß H. auch noch in der zweiten Hälfte der 30er Jahre mit erheblichen offenen Widerständen im Innern zu tun hatte, an denen auch gerade Glieder der hasmonäischen Familie beteiligt waren. Daß diese [RE:42] sich nicht geschlossen hieran beteiligte, war unbedingt sehr wichtig für den König und darf wohl als Folge seiner Heirat gewertet werden. Für die Beurteilung der inneren Lage ist schließlieh auch die soeben erwähnte Anwesenheit einer römischen Legion in der Nähe von Jerusalem von größter Bedeutung. Daß eine solche in den 30er Jahren allem Anschein nach als dauernde Besatzung trotz des die Freiheit von militärischer Besatzung gewährenden Ediktes Caesars (die Stellen für dieses siehe S. 25) aus Mißtrauen der Römer gegen H. im Lande gelegen habe, ist an sich wenig wahrscheinlich. Hiergegen spricht auch die ausdrückliche Angabe bei Josephus ant. Iud. XV 72 ,ἐπὶ φρουρᾷ τῆς βασιλείας‘; römische Truppen sind vielmehr nötig gewesen, um die Herrschaft des Königs gegen seine inneren Gegner zu sichern. Zu diesem Zweck ist von ihm in diesen Jahren außer dem Wiederaufbau von Hyrkania (s. Anm.) und Alexandreion auch Masada, das freilich auch gegen auswärtige Feinde Schutz gewähren sollte (bell. Iud. VII 285–303), stärker befestigt worden (über die Reste von Masada s. Schürer I³ 638, 137), und offenbar ist auch die Anlage der gewaltigen neuen Festungswerke in Jerusalem zum mindesten zum größten Teil bereits damals erfolgt. So z. B. die stärkere Befestigung der alten nördlich vom Tempel in Jerusalem gelegenen Burg Baris[27]; dann auch[45] sicher die Anlage des nach seiner zweiten Gemahlin Mariamme benannten Forts (bell. Iud. II 439, V 170, VII 1) und wohl auch die Aufführung der dem Mariammeturm nahegelegenen Forts Phasael und Hippikos (bell. Iud. I 418. II 46. 439. V 161ff. VII 1. ant. Iud. XVI 144. XVII 257. Für Hippikos s. meinen Artikel über ihn in Pauly-Wissowas Realencykl. VIII 1717. Erst um 33 v. Chr. ist die Sicherung der Herrschaft wenigstens so weit vorgeschritten gewesen, daß von jetzt an jahrzehntelang die innere Ruhe nicht mehr durch große offene Rebellionen gestört worden ist.

Ebenso schwierig wie die innere Lage war in den 30er Jahren auch die Stellung des Staates nach außen. Von dem Schutzherrn Rom hatte man zwar nichts zu fürchten; auch die Parther sind in all diesen Jahren dem Könige, dem die Befreiung des Hyrkanos aus seiner Gefangenschaft zur Anknüpfung diplomatischer Beziehungen sehr erwünscht gewesen sein mag, nicht gefährlich geworden, wohl aber drohte ihm große Gefahr von Kleopatra. Schon ihre enge Verbindung mit Alexandra kennzeichnet sie als seine Gegnerin. Ob auch persönliche Gründe hierfür maßgebend gewesen sind, wird sich kaum beweisen lassen, jedenfalls sind aber die politischen in den Vordergrund zu stellen. Kleopatra erstrebte die Wiedergewinnung des alten dereinst Ägypten entrissenen Gebietes in Syrien und hat sofort nach ihrer Vereinigung mit Antonius im Winter 37/6 v. Chr. dementsprechende [RE:43] Wünsche an Antonius gerichtet; so hat sie damals auch Judäa als alten ägyptischen Besitz von ihm verlangt. Antonius hat jedoch ihr Verlangen nur teilweise befriedigt; auch von dem Königreiche des H. hat er ihr nur einen Bezirk zugesprochen, allerdings einen besonders wertvollen, die reiche Landschaft um Jericho mit ihren im Altertum hochberühmten Palmen- und Balsampflanzungen (bell. Iud. I 359–362; ant. Iud. XV 88–96. Plut. Ant. 36. Cass. Dio XLIX 32. Über die Landschaft bei Jericho s. Schürer I³ 380, 37. Über den Umfang des damals H. genommenen Gebiets s. Kromayer a. a. O. 580, 3). Diese Schenkung ist noch in der ersten Hälfte des J. 36 v. Chr. erfolgt, als Kleopatra mit Antonius in Syrien weilte [28].

Auf der Rückreise nach Ägypten, die sie allein antrat, da Antonius inzwischen gegen die Parther aufgebrochen war, hat sie auch Judäa berührt. Hier soll sie ihre Netze auch nach H. ausgeworfen haben; dieser hatte sie jedoch nicht nur mit Unwillen zurückgewiesen, sondern habe sogar an ihre Beseitigung gedacht und sei nur mit Mühe durch seine φίλοι hiervon abgebracht worden (ant. Iud. XV 96–103). Wieweit diese novellenartige Erzählung tatsächliche Vorgänge wiedergibt, wird sich kaum entscheiden lassen. (Das genaue Detail über die Gedanken des H., sowie über die Gegengründe der φίλοι würde sich besonders gut erklären, wenn man hier die Memoiren des H. als letzte Quelle annähme [ähnlich Renan V 258]; s. auch das ex eventu gesprochene Urteil über Kleopatra und vgl. den Inhalt des erdichteten Briefes § 74ff., sowie die spätere Behauptung des H., er habe nach[47] Aktium dem Antonius die Beseitigung der Kleopatra angeraten). Daß Kleopatra mit H. kokettiert [RE:44] hat, um ihn, wenn er sich vergäße, bei Antonius zu verderben, ist natürlich wohl möglich. Äußerlich ist Kleopatra von H. damals sehr ehrenvoll aufgenommen worden. Er konnte schließlich noch froh sein, daß sie ihm das entrissene wertvolle Gebiet für teures Geld verpachtete (bell. Iud. I 362; ant. Iud. XV 96. 106. Wegen des in § 106 angewandten Ausdruckes φόροι darf man diese Zahlung, wozu Mommsen Röm. Gesch. V 501, 1 neigt, nicht als Tributzahlung fassen, weil dadurch eine staatsrechtlich falsche Auffassung entsteht; φόρος bedeutet hier, wie so oft in hellenistischer Zeit, einfach den Pachtzins, das Entgelt für die dem H. überlassene Nutznießung der betreffenden Ländereien [die πρόσοδοι sind nach § 96 an ihn verpachtet]). Auch das von Antonius der Kleopatra überwiesene Gebiet des Araberkönigs pachtete ihr damals H. ab, um es seinerseits wieder dem alten Besitzer zu verpachten (ant. Iud. XV 96 [hier die Pacht ganz deutlich]. 107f. 132. Schürer I³ 383 und Wellhausen 320 scheinen mir das rechtliche Verhältnis nicht richtig aufzufassen). Von Seiten Kleopatras geschah dies wohl, weil die direkte Verpachtung an die Nabatäer der Königin nicht genügende finanzielle Sicherheit zu bieten schien, von Seiten des H., weil er die ägyptische Verwaltung in diesen Gegenden nicht festen Fuß fassen lassen wollte.

Trotz des ersten Mißerfolgs hat Kleopatra in der Folgezeit wohl noch verschiedene Versuche unternommen, Judäa ganz in ihre Gewalt zu bekommen (bell. VII 301f.; ant. Iud. XV 97 [hierzu s. u.]). Die Unterstützung der Alexandra gegen H. ist unter diesem Gesichtswinkel zu betrachten, aber Antonius ist standhaft geblieben. So hat er auch die Bitte der Kleopatra, ihr wenigstens Idumäa zu [RE:45] schenken, abgelehnt (ant. Iud. XV 258);[29] allerdings scheint er auch damals die Ablehnung versüßt und wenigstens das wichtige Gaza dem Könige genommen und Kleopatra überwiesen zu haben[30]. Ob Antonius [48] auf die Dauer den Bitten der Kleopatra widerstehen würde, mußte freilich dem Könige unter solchen Umständen besonders fraglich erscheinen; einen Ausweg aus dieser heiklen äußeren Situation gab es aber anscheinend kaum. Da schien sich ein solcher zu eröffnen, als der Kampf zwischen Antonius und Octavian zum Ausbruch kam und Antonius zu diesem die Könige des Orients aufbot. Auch H. hat sofort eifrigst gerüstet (bell. Iud I 364; ant. Iud. XV 109), wohl in der Hoffnung, sich in dem Kriege besondere Verdienste zu erwerben und so seine Herrschaft zu sichern. Kleopatra konnte aber nichts ungelegener als dies sein; sie setzte es daher bei Antonius durch, daß H. statt der Teilnahme am großen Feldzuge die Führung des Krieges gegen den [RE:46] Araberkönig Malchus gestattet wurde. H. hatte nämlich einen solchen bereits geplant, da Malchus seine Pachtgelder in letzter Zeit nicht mehr regelmäßig bezahlt hatte; jetzt wurde von Kleopatra ἀπιστία des Nabatäers als Kriegsgrund vorgeschoben und insofern der Kampf für notwendig erklärt (bell. Iud. I 365; ant. Iud. XV 107f. 110. Verbindet man Plut. Ant. c. 61 mit § 111 ‚ὑποστρέψας Ἡρώδης‘ [sc. von Antonius, der damals bereits in Kleinasien steht], so erscheint es nicht unwahrscheinlich, daß H. sich sogar schon dem nach dem Westen vorrückenden Antonius angeschlossen hatte, als ihm die Rückkehr anbefohlen wurde). Kleopatra hoffte offenbar, die beiden Gegner würden sich in dem Kampfe miteinander verbluten und so dann beide ihr leichter zur Beute fallen.

Es ist denn auch sicher ganz in ihrem Sinne gewesen, daß ihr στρατηγός in Koilesyrien, Athenion, als H. in dem noch 32 v.Chr. ausgebrochenen Kriege sehr schnelle Erfolge errang, diesen Einhalt tat und dazu beitrug, daß der König in einer Schlacht bei Kanatha empfindlich geschlagen wurde; selbst das jüdische Lager wurde damals genommen (bell. Iud. I 366–369; ant. Iud. XV 111–119. Über die Schlacht liegen zwei Versionen vor; die des bellum versucht H. von der Schuld an der Niederlage ganz zu entlasten). H. mußte sich hierauf vorläufig auf den Kleinkrieg beschränken (bell. Iud. I 369; ant.[49] Iud. XV 120). Als dann im Frühjahr 31 v. Chr. [31] Palästina durch ein ungewöhnlich furchtbares Erdbeben heimgesucht wurde, da war H. soweit, an Frieden mit den Arabern zu denken. Aber [RE:47] diese lehnten ihn ab und fielen sogar in das jüdische Ostjordangebiet ein; doch jetzt wandte sich das Kriegsglück. In einer Reihe von Kämpfen, die sich um eine Feste in der Gegend von Philadelpheia abspielten, sind die Araber vernichtend besiegt worden (bell. Iud. I 320–385; ant. Iud. XV 121–160. Die Angabe, die Araber hätten infolge des Sieges H. als προστάτης τοῦ ἔθνους anerkannt, ist vielleicht reine Erfindung; es ist aber auch möglich, daß hier ein terminus technicus der hellenistischen Verwaltungssprache vorliegt, der uns bisher noch fremd und darum unverständlich ist, und daß Josephus ihn uns nicht korrekt überliefert hat, s. S. 63 *). Die Erklärung Wellhausens 320 befriedigt jedenfalls nicht). Dieser Sieg des Königs ist auf die Schätzung seines Reiches durch Rom in der Folgezeit unbedingt von Einfluß gewesen. Hatte er doch gezeigt, daß selbst unter ungünstigen Umständen der herodianische Staat der Aufgabe des Grenzschutzes, die ihm wie allen Kleinstaaten an der asiatischen Grenze gestellt war, d. h. jener Aufgabe, welche all diesen Staaten in den Augen Roms erst die Existenzberechtigung verlieh, voll gewachsen war (s. hierzu jetzt auch E. Täubler 30. Bericht d. Lehranstalt f. d. Wissensch. d. Judent. [1912] 91).

Seines großen äußeren Erfolges konnte sich H. allerdings vorläufig nicht lange erfreuen; denn die [50] bald darauf erfolgende Niederlage des Antonius bei Aktium schien auch seinen Sturz unvermeidlich zu machen, da nun seine Hauptstütze dahin war. Aber es schien nur so. Denn H. hat die unhaltbare Lage des Antonius sofort richtig eingeschätzt, sich dementsprechend anscheinend sofort von ihm abgewandt und sich für Octavian bekannt, obwohl sich Antonius eifrig bemühte, ihn auf seiner Seite zu halten; gegenüber dem Selbsterhaltungstrieb gab es für ihn Dankbarkeit und Treue nicht (Plut. Ant. 71. 72. Auf sehr frühen Abfall weist auch die Unterstützung hin, die H. dem syrischen Statthalter gegen die Gladiatoren des Antonius leistet, welche auf die Kunde von Aktium von ihrem Standort Kyzikos sofort nach Ägypten zu ziehen versuchten, sich aber in Syrien ergeben mußten; s. Cass. Dio LI 7 [beachte τάχιστα]; bell. Iud. I 392; ant. Iud. XV 195. Demgegenüber ist der Angabe des H. in der Rede vor Octavian [bell. Iud. I 390; ant. Iud. XV 190], er sei anfänglich gewillt gewesen, bei Antonius auszuhalten, nur habe er die Beseitigung der Kleopatra gefordert, kaum Glauben zu schenken [so auch z. B. Keim 30]; denn diese Angabe geht in erster Linie auf den König selbst zurück, und die Rede, die er vor Octavian gehalten haben will, ist wohl ebensowenig in der überlieferten Form gesprochen worden wie seine Rede vor Antonius in Laodikeia. Die Rede vor Octavian und jener über die andere Rede berichtende Brief sind auf eine Stufe zu stellen; auch sie stammt wohl aus den Memoiren des H.). H. hat sich, sobald Octavian nach seinem Abstecher nach Italien wieder im Osten erschienen war, schleunigst aufgemacht, um dem neuen Herrn persönlich seine Unterwerfung kundzugeben und zu versuchen, auch seine Gnade zu erlangen. Im Frühjahr 30 v. Chr. erfolgte die Zusammenkunft der beiden Männer in Rhodos, durch die Octavian ganz für H. gewonnen wurde; zugleich erkannte ihn dieser in seiner Herrschaft an (durch Senatsbeschluß wurde das Vorgehen Octavians später bestätigt). [RE:48] H.s Nichtbeteiligung am Kampfe, sein sofortiges Einlenken, sein demütiges Verhalten dem neuen Herrn gegenüber (bell. Iud. I 387 übertreibt allerdings wohl, s. ant. Iud. XV 187) – sein Diadem hatte er vorher als verwirkt abgelegt – mögen zu der Annahme in Gnaden ebensoviel beigetragen haben, wie das Bewußtsein, in ihm eine besonders wertvolle Kraft für ein schwieriges Grenzgebiet, sowie einen unbedingt zuverlässigen Römerfreund zu besitzen. Ob daneben, wie es der König selbst geschildert hat (s. o.), auch sein besonderer Freimut in dem treuen Bekenntnis zu dem früheren Herrn für ihn eingenommen hat, ist sehr zweifelhaft; denn ob und wie sich dieser überhaupt geäußert hat, ist nicht mehr zu ergründen (bell. Iud. I 386–393; ant. Iud. XV 187–196). Die Begnadigung des H. darf man übrigens nicht als etwas ganz Außergewöhnliches ansehen (H. scheint dies verbreitet zu haben, ant. Iud. XV 198), da außer ihm von den Antonius getreuen Königen des Orients, die bis Aktium bei diesem ausgehalten hatten, noch Archelaos von Kappadokien und Polemon von Pontus nicht abgesetzt worden sind. Mit der Begnadigung des H. durch Octavian ist die Zeit der äußeren Gefährdung seiner Herrschaft zu Ende; die Krisis im Römerreiche hat sich auch für H. heilsam erwiesen, ihn von seiner erbitterten Feindin befreit[51] und ihn an den Segnungen des Weltfriedens teil nehmen lassen.

Zu seiner Freude erhielt H. bald Gelegenheit, seine Ergebenheit gegen das neue Regiment durch die Tat zu beweisen. Als Octavian im Sommer 30 v. Chr. durch Syrien gegen Ägypten zum letzten Kampfe zog, nahm H. nicht nur ihn selbst und sein Heer in Ptolemais mit wahrhaft königlicher Pracht auf, sondern unterstützte auch den weiteren Vormarsch aufs wirksamste durch die umsichtige Verproviantierung des Heeres (bell. Iud. I 394–396; ant. Iud. XV 196–201 [in § 196 u. 198ff. eine zweimalige Erzählung desselben in etwas verschiedener Fassung; nach § 196 sollen nämlich H. und Octavian von Rhodos gemeinsam nach Syrien bis Ägypten gezogen sein. Es sind also zwei Quellen hier benutzt]). Und nach der endgültigen Unterwerfung des Antonius und der Kleopatra hat sich der König eilends zu dem Sieger nach Ägypten begeben, offenbar um ihm seine Glückwünsche darzubringen.

Octavian hat sich für diese Ergebenheit erkenntlich erwiesen; den Römerfreund möglichst zu stärken war zudem durchaus im Interesse Roms. H. erhielt daher etwa im Herbst 30 v. Chr. nicht nur das ihm durch Kleopatra abgenommene Gebiet, Jericho und Gaza, zurück, sondern außerdem noch zu vollem Besitz: die Küstenorte Stratonsturm, Joppe und Anthedon[32], wodurch dem [RE:49] jüdischen Staate der Zugang zur See erschlossen wurde, ferner Samaria, für das eben damals die Zahlung des φόρος erlassen worden ist (s. S. 29), und schließlich die beiden zur sog. Dekapolis im Ostjordanlande gehörigen in der Nähe des See-Genezareth goldenen Städte Hippos und Gadara, welche einst von Pompeius den Juden genommen worden waren, auch sie wohl, weil vielleicht die staatlichen Verwaltungskompetenzen über sie von Rom bereits früher an H. übertragen worden waren (s. den an sich nicht recht bestimmbaren Titel des H.: στρατηγὸς Κοίλης Συρίας, den er 46 v. Chr. erhalten hat [s. S. 20] und beachte, daß diese Städte zu Koilesyrien gerechnet worden sind Schürer II⁴ 149f.]).

Diese Schenkung ehemaligen jüdischen Gebietes mußte natürlich nicht nur seine äußere Stellung, sondern auch die im Inneren stärken. Zu demselben Zweck mag ihm damals Octavian auch einen Teil der keltischen Leibwache der Kleopatra überwiesen haben (bell. Iud. I 397; ant Iud. XV 217. Diese Überweisung der Söldner wirft ein interessantes Streiflicht auf das damalige Söldnerwesen). Denn im Innern war die Lage noch gar nicht so erfreulich wie nach außen. Zu deren Verschlechterung hatte freilich H. selbst [52] das meiste beigetragen. Als ihm die gefährliche Reise zu Octavian bevorstand, war es ihm nämlich zu bedrohlich erschienen, den letzten männlichen Hasmonäer[33], den alten Hyrkanos, lebend zurückzulassen. Obwohl dieser schon in den 70ern stand (so richtig Wellhausen 321, 2 gegenüber der Tradition, er sei schon über 80 Jahre alt gewesen) und an und für sich ungefährlich war, so mochte H. doch fürchten, daß während seiner Abwesenheit seine Gegner, die sich wohl infolge der ungünstigen äußeren Situation zu rühren begannen (ant. Iud. XV 162f.), sich des Greises als Aushängeschild bedienen könnten. So ist denn auch Hyrkanos ein Opfer der Staatsraison geworden (s. das Urteil bell. Iud. I 434). Auch hier ist der König wieder sehr vorsichtig vorgegangen. Denn er legte die Schuldbeweise, einen gefälschten Briefwechsel des Hyrkanos mit dem Araberkönige Malchus, der die enge Verbindung mit dem Landesfeinde darzutun schien, dem Synedrion vor und ließ Hyrkanos erst daraufhin, etwa im Anfang des J. 30 v. Chr., hinrichten (bell. Iud. I 433; ant. Iud. XV 164–182. In den beiden hier vorliegenden Versionen über das Vorgehen gegen Hyrkanos wird die Verbindung mit dem Landesfeinde ab Grund angegeben. Die Version der Memoiren dürfte wohl den Vorgang im einzelnen richtiger darstellen, aber an irgendwelche Berechtigung der Beschuldigung kann ich im Gegensatz zu anderen [s. z. B. Hitzig II 540. Keim 31] nicht glauben[34]. [RE:50] Da man auf der Gegenseite mit der baldigen Beseitigung des H. rechnete, so scheint keine Veranlassung vorzuliegen, daß man damals, wo gerade das Bleiben an Ort und Stelle von Wichtigkeit gewesen wäre, die Flucht des Hyrkanos zum Araberkönig betrieben hätte. Es fällt natürlich auch die Erzählung von dem entscheidenden Anteile der Alexandra an all diesen Dingen, die schon deshalb unwahrscheinlich ist, weil sie anders als Hyrkanos ganz unbehelligt geblieben ist).

Dieses erneute Vorgehen gegen ein ganz unschuldiges Glied des hasmonäischen Hauses, das zugleich die volle Abkehr von der anfangs befolgten Politik der Anlehnung an die Hasmonäer bedeutet, scheint nun den ersten Anlaß zu dem unheilvollen Bruch in der königlichen Familie gegeben zu haben. H.s Gemahlin, Mariamme,[53] stand anscheinend schon lange schlecht mit seiner Mutter Kypros und seiner Schwester Salome. Sie sah diese nicht für voll an, und Kypros und Salome konnten ihr nicht den hasmonäischen Stolz und Hochmut vergeben (bell. Iud. I 438; ant. Iud. XV 80f. 185. 213. 219f.). Ob Mariamme ihren sie leidenschaftlich liebenden Gemahl je wirklich geliebt hat, ist schwer zu sagen (bell. Iud. I 436f.; ant. Iud. XV 238f.; bezüglich der früheren Zeit ist es jedoch unbedingt übertrieben, von direktem Haß der Mariamme gegen H. zu reden, s. ant. Iud. XV 84. 211, auch 219). Im Anschluß an die Hinrichtung des Hyrkanos scheint es jedoch zu heftigen Szenen zwischen den beiden Ehegatten gekommen zu sein (bell. Iud. I 437; ant. Iud. XV 239). Hinter Mariamme hat wohl ihre Mutter Alexandra gestanden. Als dann H. seinen gefährlichen Gang nach Rhodos antrat, da wollte er seine Familie nicht in Jerusalem zurücklassen, weil er sie hier bei etwaigen Unruhen nicht für sicher hielt, aber er wagte es auch nicht, die beiden Parteien an denselben Ort zu bringen. So sind Mariamme und ihre Mutter allein in der Feste Alexandreion untergebracht worden; seine Kinder hat er dagegen unter die Obhut der Kypros und der Salome in Masada gestellt. Daß H. damals die Kinder von der Mutter trennte, spricht schon deutlich für ein gewisses Mißtrauen gegen die Gattin (s. auch ant. Iud. XV 203f.). Dieses und nicht allein seine eifersüchtige Liebe, sondern beides vereint ist auch jedenfalls für seinen Befehl an den Festungskommandanten Sohaemus und an den Schatzmeister Joseph maßgebend gewesen, im Falle seiner Nichtwiederkehr die beiden Frauen zu töten (das bei Joseph stehende ταμιαίαν ist natürlich eine Dittographie für ταμίαν; dieser Joseph verschwindet später in unserer Tradition ganz, weil er anders wie Sohaemus nicht Verrat geübt hat, also nichts von ihm zu erzählen war). Er sah eben in ihnen als Hasmonäerinnen die Gegner seines eigenen Geschlechts und fürchtete von ihnen für dieses. Die übliche Begründung des Befehls [RE:51] allein aus Liebe berücksichtigt nicht die zugleich angeordnete Tötung der Alexandra (s. ant. Iud. XV 183ff. Daß der Befehl nur einmal erteilt worden ist, dafür s. S. 10 *). Daß man ihn und seine Folgen nicht im Anschluß an die Datierung bell. Iud. I 441 bereits in die Zeit der Reise zu Antonius 35 oder 34 v. Chr. setzen darf, dagegen spricht, abgesehen von der inneren Unwahrscheinlichkeit, die Fünfzahl der Kinder der Mariamme. Aber auch sogar aus einer Stelle des bellum [I 437] ergibt sich im Widerspruch zu der eigenen Datierung des bellum die Unrichtigkeit des früheren Ansatzes, da an dieser Stelle nämlich Vorwürfe der Mariamme gegen H. wegen des Todes ihres Großvaters Hyrkanos angeführt werden, also auf das J. 30 v. Chr. Bezug genommen wird). Sohaemus hat nun den ihm gewordenen Befehl den Frauen verraten. Es war, zumal in Anbetracht alles früher Vorgefallenen, selbstverständlich, daß die stolze Hasmonäerin sich zum mindesten von jetzt an ihrem Gemahl ganz entfremdet fühlte und ihn dies auch nach seiner Rückkehr aus Rhodos deutlich fühlen ließ, was den König bei seiner Leidenschaft zu ihr aufs höchste beunruhigte und quälte (ant. Iud. XV 202–212).

Diese ein Jahr andauernde Zeit der Verstimmung [54] haben Kypros und Salome geschickt benutzt, um den Liebhaber in H. aufzustacheln: sie bezichteten die Königin der ehelichen Untreue (bell. Iud. I 438–440; ant. Iud. XV 213–215). Schließlich ist es Salome gelungen, den königlichen Mundschenk zu bestechen und durch diesen Mariamme der Giftmischerei zu beschuldigen. Bei der darob angestellten Untersuchung bekannte dann der Leibeunuch der Mariamme den Verrat des Sohaemus und gab ihn als Grund der veränderten Haltung der Königin an. Dies genügte, um bei dem verschmähten, eifersüchtigen Gatten die Verdächtigungen der Frauen zu voller Wirkung zu bringen; er glaubte, Sohaemus habe nicht nur seinen Befehl verraten, sondern seine Gemahlin hätte ihn auch mit diesem betrogen. Diese wurde darauf sofort vor ein Hofgericht gestellt, das sie wegen Giftmischerei zum Tode verurteilte (29 v. Chr.; ob erst gegen Ende des Jahres, wie Schürer I³ 365 annimmt, ist mir sehr zweifelhaft, da das Jahr des ehelichen Zwistes doch wohl von der Rückkehr aus Rhodos und nicht von der zweiten Rückkehr des J. 30 v. Chr., nämlich aus Ägypten, zu rechnen ist). Das Urteil wurde umgehend vollstreckt aus Angst, das Volk könnte sich zur Befreiung der Gefangenen erheben, auch dies ein Zeichen, für wie unterminiert noch immer der Boden gehalten wurde. Mariamme ist unbedingt schuldlos gewesen; sie ist gefallen als ein Opfer des unvermeidbaren Gegensatzes zwischen dem alten Königsgeschlecht und dem neuen Herrscher, zu dem die rasende Eifersucht des Mannes, der sich betrogen glaubte, hinzutrat (an den eigentlichen Verurteilungsgrund dürfte auch H. nicht geglaubt haben, – dieser wurde vielmehr nur nach außen vorgegeben – sonst würde auch die Giftmischerei und nicht nur die ἀσέλγεια der Mariamme von Nikolaos von Damaskos als Todesgrund hervorgehoben worden sein, ant. Iud. XVI 185). In den Sturz der Mariamme ist Alexandra nicht hineingezogen worden; sie stellte sich damals ganz so an, als sei sie von der Schuld ihrer Tochter überzeugt und verdammte sie darob. Trotzdem wäre [RE:52] ihr vollständiges Unbehelligtbleiben durch H. auch nach dieser Katastrophe in Anbetracht der ganzen Art des Königs ein unfaßbares psychologisches Rätsel, wenn all die Machinationen, die ihr in unserer Überlieferung vorgeworfen werden (s. vorher), wirklich von ihr betrieben und dem König auch bereits bekannt gewesen wären, wenn er z. B. noch ein Jahr vorher die Alexandra als die Veranlasserin des Landesverrats des Hyrkanos erkannt und gerade von ihr die Erregung von Empörungen gegen sein Regiment während seiner Fahrt zu Octavian erwartet hätte (ant. Iud. IV 183). Begreiflich wird das Verhalten des Königs dagegen, wenn Alexandra erst nach ihrem Ende als seine Feindin par excellence erkannt und ihr dann darum noch über ihre wirklichen Intrigen hinaus solche angedichtet worden sind (s. ant. Iud. XV 218–239 [hier und auch schon von § 202 an tritt uns das Zusammenarbeiten aus verschiedenen Quellen besonders greifbar entgegen, vgl. z. B. § 219 mit § 237–239]. Im bell. Iud. I 442ff. [vgl. ant. Iud. XV 82–87 findet sich eine andere Version über die die Hinrichtung hervorrufenden Vorgänge; da hier die ἀσέλγεια allein erscheint, darf man sie wohl dem Nikolaos zuschreiben. Die talmudische[55] Erzählung über den Tod der Mariamme [Baba-bathra 8 b, vgl. Derenbourg 151f.] ist ganz legendär, übrigens aufgebaut auf dem unvereinbaren Gegensatz der Hasmonäer zu H.).

Dem Ausbruch rasender Eifersucht, der den Tod seines Weibes veranlaßt hat ist bei H. umgehend die tiefste Depression gefolgt Er konnte es sich nicht denken, daß er das, was er so geliebt, selbst zerstört hatte, und Reue über sein Handeln überkam ihn (Wellhausen 322 leugnet dies; ihm gegenüber s. jedoch ant. Iud. XV 243f.). Vor den trüben Gedanken und Bildern halfen keine Zerstreuungen; auch seine liebste Erholung die Jagd, war ihm verleidet und schließlich brach er auch körperlich zusammen. Eine Krankheit, die sich als schmerzhafte Entzündung des Genicks mit gelegentlicher Bewußtlosigkeit äußerte (wohl ein gefährliches Furunkel mit Eitervergiftung), brachte ihn an den Rand des Grabes. Jetzt glaubte endlich Alexandra die Stunde gekommen, in der die Hasmonäer über den Emporkömmling triumphieren könnten. Sie machte den Versuch, sich der beiden Jerusalem beherrschenden Zitadellen zu bemächtigen, um in ihrem Besitz beim Tode des Königs Herrin der Lage zu sein. Der Vorwand, hierbei nur die Rechte und die Sicherung ihrer Enkel im Auge zu haben, verfing jedoch bei den dem König treu ergebenen Burgkommandanten nicht; sie machten bei H. Anzeige, und dieser hat daraufhin Alexandra sofort hinrichten lassen (je nach dem Ansatz des Todes der Mariamme Ende 29 oder Anfang 28 v. Chr.). S. bell. Iud. I 444; ant. Iud. XV 240–252.

So war H. einer sehr verschlagenen und darum auch besonders gefährlichen Gegnerin ledig. Von dem alten Königsgeschlecht war jetzt so gut wie nichts mehr zu befürchten; von männlichen Angehörigen scheinen damals nur noch einige Seitenverwandte, die Söhne des Babas oder Sabba (welcher Name der richtige ist, ist wohl nicht zu entscheiden, s. Schürer I³ 386, 54) gelebt zu haben (s. die Bemerkung ant. Iud. XV 266 nach ihrem Tode). Sie hatten 37 v. Chr. auf der Liste der proskribierten [RE:53] jüdischen Adligen gestanden, waren aber damals von dem aus einem altem priesterlichem Adelsgeschlecht stammenden Idumäer Kostobar, dem späteren Statthalter von Idumäa, gerettet worden. Er hatte es durch ein geschicktes Versteck verstanden, die Geretteten dauernd der Hand des Königs zu entziehen. Der Grund dieser Handlungsweise ist zweifelhaft. Daß dies Kostobar aus politischer Berechnung, um sich eventuell später ihrer und ihres Einflusses bedienen zu können, getan habe (so ant. Iud. XV 264), ist eine Behauptung ohne Beweis. Später scheint allerdings Kostobar, der als einer der nächsten Vertrauten des Königs galt und sogar 35 oder 34 v. Chr. dessen Schwester Salome zur Frau erhalten hatte, von H. abgerückt und das Haupt einer idumäischen Unabhängigkeitspartei geworden zu sein, die auch gegen die jüdische Religion Stellung nahm (die Abfallsgelüste darf man aber keinenfalls zu früh ansetzen, s. S. 47 *), anders Schürer I³ 386. Wellhausen 323). Wenigstens hat seine Gemahlin Salome, als sie sich von ihm trennte, diese Anklage gegen ihn erhoben; als Beweis seiner hochverräterischen Absichten konnte sie damals auch auf sein Verhalten zu den letzten [56] Sprossen der Hasmonäer hinweisen. Inwieweit die generelle Anklage der Salome zu Recht besteht, ist bei dieser Verleumdernatur schwer zu entscheiden. Da aber nicht nur Kostobar, an dessen Beseitigung Salome ein persönliches Interesse hatte, auf diese Anklage hin gefallen ist, sondern zugleich mit ihm eine Reihe anderer vornehmer Vertrauter des Königs (für den einen Dositheos s. z. B. ant. Iud. XV 169f.), die als Mitwisser der Verschwörung von Salome namhaft gemacht wurden, so scheint es sich doch hier nicht um reine verleumderische Erfindung gehandelt zu haben. Eine gerade aus idumäischen Kreisen gegen H. geplante Erhebung muß freilich besonders auffällig berühren, da es sich hier um das Stammland der Dynastie handelt; wieweit persönlicher Ehrgeiz (als einzigen Grund nennen ihn ant. Iud. XV 255), wieweit etwa fehlgegangene Hoffnungen hierbei mitgewirkt haben – die Idumäer mögen von der Herrschaft ihres Stammesgenossen besonders viel erwartet haben, was jedoch anscheinend nicht eingetroffen ist (s. hierzu S. 32) – läßt sich nicht entscheiden. Zugleich mit den Verschwörern sind die Babas-(Sabba)söhne hingerichtet worden (ant. Iud. XV 253–266).

H. war also mit einem Schlage von mehreren gefährlichen Gegnern befreit. Die eine der feindlichen Mächte, das alte Herrschergeschlecht, schien aus der Reihe der Feinde ganz ausgeschaltet zu sein, die andere, der alte hasmonäische Adel, war weiter geschwächt, irgendwelche Rivalen, die seiner Herrschaft gefährlich werden konnten, gab es für den Augenblick nicht mehr (so auch das Urteil ant. Iud. XV 266); schließlich war das Stammland Idumäa wieder gesichert. Das J. 28/27 v. Chr., in das wohl, und nicht erst 25 v. Chr., [35][57] [RE:54] alle diese Ereignisse zu setzen sind, bedeutet also für die innere Geschichte einen fast so wichtigen Abschnitt wie das J. 30 v. Chr. für die äußere, nur daß seit diesem die äußere Lage des Königs dauernd sichergestellt war, während dies hinsichtlich der inneren nicht in demselben Maß der Fall gewesen ist. Denn es blieb noch ein bedeutsamer Gegner des Herrschers bestehen, das jüdische Volk in seiner Mehrheit. Zu großen Kämpfen mit diesem Gegner ist es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen, sondern nur zu einem ständigen Ringen, sich auch dieses gefügig zu machen.

b) Herodes auf dem Höhepunkt seiner Macht: die Zeit des äußeren Glanzes und der inneren Ruhe (28/7 v. Chr.–14 v. Chr.).

Es wird wohl von keinem bestritten, daß H. in dem zweiten und in dem Beginn des dritten Jahrzehnts seiner Regierung auf dem Höhepunkt seiner Macht gestanden hat. Allerdings darf man sich diese Macht wenigstens nach außen nicht sehr groß vorstellen. Denn trotz allen äußeren Glanzes war die völkerrechtliche Stellung des Königs niemals besonders günstig. Nikolaos von Damaskos spricht zwar in seiner Rede vor Augustus im J. 4 v. Chr. von dem Könige als ‚φίλος καὶ σύμμαχος‘ Roms (ant. Iud. XVII 246), und man darf hierin wohl die offizielle völkerrechtliche Bezeichnung des Königs sehen (der Zweifel von O. Bohn Qua condic. iur. reges socii pop. Rom. fuerint, Berl. 1876, 14, 29, ob das der Fall gewesen sei, erledigt sich meines Erachtens durch die Stelle, wo die Bezeichnung uns begegnet; s. ferner Schürer I³ 402, 106), aber trotz dieses Titels ist es z. B. schon sehr fraglich, ob die Stellung des H. zu Rom auf einem foedus beruht hat. Denn es erscheint mir nicht bewiesen, daß dies damals bei den reges socii prinzipiell der Fall gewesen ist (dies behauptet [RE:55] K. J. Neumann in Pauly-Wissowas REalenzykl. VI 2826f. s. Foedus; vgl. aber L. E. Matthaei Class. Quart. I 182ff.), und positive Beweise für den Abschluß eines foedus zwischen Rom und H. sind nicht vorhanden. Die Angaben des Josephus über die Form der Begründung der herodeischen Herrschaft im J. 40 v. Chr. und über ihre Bestätigung nach der Schlacht bei Aktium (bell. Iud. I 284f. 391f.; ant. Iud. XIV 384f. XV 195ff.; vgl. auch Appian. bell. civ. V 75) machen vielmehr die Annahme recht wahrscheinlich, daß die Grundlage für die Stellung des H. nur eine magistratische Erklärung und ein genehmigendes senatus consultum gewesen ist. Es handelt sich hierbei natürlich um eine Verpflichtung von einseitigen Charakter, H. alein ist der Verpflichtete.

Ähnlich wie den Titel ‚φίλος καὶ σύμμαχος‘ darf man auch die dem Könige von Rom zugestandenen äußeren Auszeichnungen nicht zu hoch einschätzen. So hat zwar H. den Königstitel von Anfang an besessen, er durfte alle Insignien der Königswürde, vor allem das Diadem, aber auch Szepter, Purpur und Krone führen (bell. Iud. I 387. 393. 671. II 3; [58] ant. Iud. XV 187. 195. XVII 197. 202), er konnte sich der persönlichen Freundschaft der römischen Herrscher, des Antonios und später des Augustus und Agrippa, rühmen (s. die Angaben S. 66f. und bes. bell. Iud. I 400; ant. Iud. XV 361, wo freilich übertrieben wird; ferner auch ant. Iud. XV 318. XVI 141. 157), aber trotzdem hat ihm Augustus, als er es um das J. 10 v. Chr. gewagt zu haben schien, selbständig gegen die Araber Krieg zu führen (s. S. 125ff.), ohne weiteres in einem schroffen Schreiben angedroht, er werde ihn in Zukunft als ὑπήκοος behandeln (ant. Iud. XVI 290). Gerade dieser Vorfall zeigt H.s Abhängigkeit von Rom besonders deutlich; sein Staat besaß eben keine Souveränität (s. auch S. 61).

Eine selbständige auswärtige Politik war demgemäß dem Könige ganz untersagt; dagegen mußte er die römische rückhaltslos unterstützen und selbst zu Kriegen in weit entfernten Gegenden Hilfskontingente stellen (s. S. 70 und S. 75).

In den ersten Jahren seiner Herrschaft hat H. ferner sogar Tribut an Rom entrichten müssen; nicht für sein ganzes Gebiet, aber doch für Idumäa und Samaria (Appian. bell. civ. V 75 [s. S. 29]). Es ist ihm also seinerzeit nur das altjüdische Gebiet abgabenfrei übertragen worden, d. h. Rom hat ihm hierin keine bessere Stellung gewährt, als sie bereits Hyrkanos II. durch Caesar zugestanden worden war (s. S. 25; man wird wohl die Edikte Caesars gemäß der späteren Stellung des H. auch nur auf das eigentliche jüdische Gebiet beziehen und Idumäa von ihnen ausnehmen müssen). Wenn wir dann für das J. 30 v. Chr. von der Schenkung Samarias an den König H. durch Augustus hören, so ist diese wohl dahin zu interpretieren, daß ihm damals der φόρος für dieses Land erlassen worden ist. Über den Erlaß der Abgabe für Idumäa haben wir allerdings keine Nachrichten; er ist aber im Hinblick auf Samaria in hohem Grade wahrscheinlich, so daß in der Zeit des Augustus H.s Staat wenigstens immunis gewesen sein dürfte (Schürer I³ 403. 525ff.).

Frei übrigens nicht nur von Abgaben, sondern auch von römischer Besatzung. Denn der Verlauf der Unruhen nach dem Tode des H. zeigt uns deutlich, daß damals keine römischen Truppen in seinem Lande gestanden haben, sondern daß sie [RE:56] erst im Anschluß an die Unruhen nach Palästina gelegt worden sind (s. vor allem bell. Iud. II 40ff.; ant. Iud. XVII 251ff. Demgegenüber darf man nicht bell. Iud. II 11; ant. Iud. XVII 215 als Beleg für das Vorhandensein römischer Truppen fassen. Denn wenn hiernach Archelaos zur Dämpfung der Unruhen einen χιλίαρχος mit einer σπεῖρα ὁπλίτων entsendet, die von den Aufrührern großenteils niedergemacht werden, so kann es sich bei ihnen schon deswegen nicht um römisches Militär handeln, weil Rom später keine Schritte unternommen hat, um die Niedermetzelung seiner Garnison zu bestrafen; Josephus verwendet eben hier, wie auch sonst [vgl. S. 74 *) die Bemerkungen über den Gebrauch des Wortes ἐπίτροπος], die griechischen Wiedergaben römischer termini technici nicht in ihrer offiziellen Bedeutung). Auch hier ist wohl von Anfang an das, was bereits Caesar dem Hyrkanos bewilligt hatte, auch H. zugestanden worden; wenn in den 30er Jahren eine römische Legion als Besatzungstruppe in Judäa[59] erscheint, so hat man dies wohl nicht als Ausfluß einer minderen völkerrechtlichen Stellung des Königs zu fassen, sondern muß es als Ausnahmefall werten, der auf den Wunsch des H. nach vollem Schutz seiner Herrschaft zurückzuführen ist (s. S. 44).

Zwei wichtige Privilegien der Freistaaten im Römerreich hat mithin auch der jüdische Staat besessen, und ferner scheinen außer der Kirchenhoheit (s. S. 115) dem König die Militär-, die Gerichts-, die Finanz- und die Amtshoheit unumschränkt zugestanden zu haben. So hat er eigenes Militär besessen, das sich aus fremden Söldnern[36] und aus Landeskindern, vor allem anscheinend Idumäern und später aus Bewohnern von Sebaste, zusammengesetzt hat (s. etwa bell. Iud. I 290. 355. II 52. 55; ant. Iud. XIV 394. XVI 292. XVII 270). Es sind dies einmal stehende Truppen – Fußvolk und Reiterei – (s. z. B. bell. Iud. I 366. 461. 528. 658. 666ff. II 3. 12. 52; ant. Iud. XV 247ff. 294. 298. 317. XVII 172. 194ff. 202. 217f. 266), die einige 1000 Mann stark gewesen sind (vgl. bell. Iud. II 52, auch 55; ant. Iud. XVI 285 [292]. XVII 266, auch 270). Ob von Rom eine Höchstzahl für das stehende Heer vorgeschrieben war, was an sich sehr wohl möglich wäre (vgl. etwa ant. Iud. XVIII 251f.), wissen wir nicht. Die Offiziere [37], auch die Befehlshaber der Festungen [RE:57] (φρούραρχοι, s. bell. Iud. I 528. II 18; ant. Iud. XVI 317. XVII 223) durfte H. selbst ernennen (bell. Iud. I 461; ant. Iud. XV 249f. XVII 223. 232). Einen gewissen Einfluß hat allerdings Rom auf das Heer des Königs auszuüben verstanden; [60] denn es begegnen uns in ihm in leitenden Stellungen römische Instruktionsoffiziere (s. den στρατοπεδάρχης Volumnius, bell. Iud. I 535; ferner wohl die Kommandeure der Infanterie und der Kavallerie zur Zeit des Todes des Königs, Rufus und Gratus, bell. Iud. II 52; ant. Iud. XVII 266. Den ἵππαρχος Iucundus bell. Iud. I 527 darf man dagegen trotz seines Namens nicht als solchen fassen, da ihn der König ohne weiteres foltern läßt). Ob das Heer überhaupt nach römischem Muster organisiert gewesen ist oder ob nicht doch das hellenistische Heerwesen einen starken Einfluß ausgeübt hat, läßt sich, da uns eigentlich nur die Titel der Offiziere bekannt geworden und diese nicht eindeutig sind, nicht entscheiden.

Außer dem stehenden Heer hat der König noch über allenthalben wohl zumeist als geschlossene Militärkolonien angesiedelte alte Soldaten und andere Ansiedler verfügt, die von ihm mit Land ausgestattet wurden (s. ant. Iud. XV 290. 296 [bell. Iud. I 403]. XVI 285. 292. XVII 23–31; vgl. auch ant. Iud. XVII 270 [bell. Iud. II 53]. Für Kaisareia scheint mir schon durch bell. Iud. I 544; ant. Iud. XVI 375 das Vorhandensein einer von H. I. begründeten Militärkolonie zum mindesten sehr nahe gelegt zu werden; man darf aber wohl sogar mit einer solchen als etwas ganz Sicherem rechnen, da uns zur Zeit Agrippas I. Καισαρεῖς neben den Sebastenern als Bezeichnung einer Truppenabteilung begegnet, ant. Iud. XIX 356–365. XX 176). Daß das den Angesiedelten zugewiesene Land in deren vollen Besitz übergegangen ist, dafür haben wir keinen Anhaltspunkt[38]; es spricht sogar der Bericht über den besonderen Abgabendruck, dem die einzelnen Militärkolonisten in der Batanaia nach dem Tode des H. ausgesetzt waren, direkt dagegen (s. ant. Iud. XVII 25–28: der anfangs gewährten ἀτέλεια ist zuerst eine Zeit der κουφοτέλεια gefolgt und schließlich sind die Abgaben in vollem Umfange erhoben worden). Wir haben bei diesen Landanweisungen eben doch wohl an richtige κλῆροι, also an Militärlose, zu denken. Diese ‚Kleruchen‘ [RE:58] sind wohl durchweg – für die Grenzer in der Trachonitis ist uns dies direkt belegt, und die Grenzmilitärkolonien Esbon und Gaba (s. S. 82.) weisen uns wenigstens hierauf hin – zu militärischen Diensten verpflichtet gewesen (ant. Iud. XVI 285. 292. XVII 23–31); auch haben sie, zum mindesten zu einem größeren Teil, den Ersatz für die stehenden Truppen geliefert (s. die Truppenabteilung der Σεβαστηνοί zur Zeit von H.s Tode, bell. Iud. II 52 u. passim; vgl. ferner das soeben über die Καισαρεῖς Bemerkte und dann ant. Iud. XVII 19ff., besonders 29–31, sowie auch Dittenberger Syll. (or.) I 425, wo – wenn auch erst für die Zeit Agrippas II. – eine als ἱππεῖς κολωνῖται bezeichnete Truppe erwähnt wird [s. meinen Artikel Herodes Nr. 22 in Pauly-Wissowas Realenzykl. Suppl.-Heft II 166f.]). Es haben also damals im jüdischen Reiche militärische Einrichtungen ähnlich denen der hellenistischen Reiche und der Kaiserzeit bestanden[61] (vor allem wird man sich natürlich der ptolemäischen Kleruchen erinnern, wenn auch deren Charakter noch umstritten ist, s. Wilcken Papyruskunde I 1, 280f. 384f. und anders Lesquier Les instit. milit. de l’Égypte 30ff., deren Auffassungen sich aber sehr wohl vereinen lassen. Es ist ferner zu beachten, daß auch in der jüdischen Literatur der hellenistischen Zeit die κλῆροι der Soldaten eine Rolle spielen [s. etwa 3. Esra 4, 56; Esther 9, 26]; sie kann nun sehr wohl hierbei einheimische Verhältnisse vor Augen gehabt haben. Willrich Judaika 25 scheint mir nicht glücklich zu urteilen).

Neben dem Heer hat H. auch über eine Flotte, die wohl als sein eigenstes Werk anzusehen ist, verfügt (ant. Iud. XVI 21).

Die Unumschränktheit der Gerichtshoheit des Königs tritt uns nicht nur bei dem Erlaß neuer Strafgesetze (ant. Iud. XVI 1ff.), sondern vor allem bei den vielen von ihm gefällten Todesurteilen (bis kurz vor seinem Tode, bell. Iud. I 655; ant. Iud. XVII 167) entgegen. Sie wird denn auch ausdrücklich bei den Verhandlungen vor dem Kaiser gegen die Mariammesöhne hervorgehoben (ant. Iud. XVI 106), d. h. gerade bei einer Gelegenheit, die an und für sich Zweifel hinsichtlich der Unbeschränktheit aufkommen lassen könnte. Die Art des Vorgehens des Königs, sowohl gegen die Mariammesöhne, als später gegen Antipatros, das Aussetzen oder Aufschieben des eigenen Urteils, bis der Kaiser gesprochen und die Vollziehung des Urteils gestattet hat (s. etwa bell. Iud. I 452ff. 535ff. 640. 661; ant. Iud. XVI 90ff. 332ff. 356ff. XVII 133. 182f.), darf jedoch nicht von dem Gesichtspunkt der Gerichtshoheit beurteilt werden, vielmehr muß man die völkerrechtliche Seite ins Auge fassen. Diese Urteile gingen nämlich auch Rom direkt an, da es sich bei den Angeklagten um die von ihm gebilligten designierten Herrschaftsnachfolger handelte (s. S. 65f.); allgemeine völkerrechtliche Rücksichten haben also hier die Aktionsfähigkeit des H. beeinträchtigt.

Die unbeschränkte Finanzhoheit des Königs ergibt sich alsdann einmal aus seinem völlig freien Schalten mit den Einnahmen seines Landes, die er nach eigenem Belieben durch einmalige oder auch sogar dauernde Steuererlasse vermindert (bell. Iud. I 428; ant. Iud. XV 365. XVI 64. XVII 25) oder durch neu aufgelegte Abgaben erhöht hat (ant. Iud. XVII 205), die er [RE:59] jedenfalls ganz nach seinem Gutdünken verwendet hat. Die Finanzhoheit zeigt sich aber weiterhin auch in seinem unbeschränkten Verfügen über den Grund und Boden des Staates. Hat er doch diesen nicht nur in kleineren Parzellen an Militärkolonisten verliehen, sondern auch große Landstriche mit bedeutenden Einnahmen und ganze Ortschaften an die ihm nahestehenden Großen seines Reiches, seinen Sohn Antipatros, an den Reichskanzler Ptolemaios u. a., vergeben (bell. Iud. I 524; ant. Iud. XVI 250. XVII 190. 289 [bell. Iud. II 69]). Da zu diesen Vergebungen an Private ganze Ortschaften gehört haben, so ist es unwahrscheinlich, daß es sich hier um Geschenke zu freiem Besitz gehandelt hat[39], sondern man dürfte in den Übertragungen [62] die Begründung von Lehensgütern zu sehen haben (daß die Zuweisung von Einnahmen, nicht die Schaffung von Eigentum bei diesen Landvergebungen im Vordergrund steht, ergibt wohl auch eine Vergleichung von ant. Iud. XVI 250 mit XVII 96 bezw. bell. Iud. I 625 [s. hierzu S. 91], wo an der zweiten Stelle überhaupt nur von den Einnahmen des Antipatros, nicht von seinem Landbesitz die Rede ist). Es begegnet uns also im Reiche des H. die ptolemäische γῆ ἐν δωρεᾷ: auch sie hat ganze Dörfer umfaßt und ist an die Großen des Reiches vergeben worden (s. Wilcken Papyruskunde I 1, 284. Zu der Landzuweisung an Antipatros möchte ich auf die γῆ ἐν προσόδῳ τῶν τέκνων τοῦ βασιλέως im ptolemäischen Ägypten verweisen, Pap. Petr. III 97, 10. Vgl. auch die allgemeinen Ausführungen Rostowzews a. a. O. 248ff. über die Landvergebungen in den hellenistischen Reichen).

Schließlich hat dem König auch die Amtshoheit zugestanden. Entsprechend den Verhältnissen im Heere begegnen uns auch in der ganzen Zivilverwaltung nur die eigenen Angestellten des Königs. So hören wir von Ernennungen der Provinzial- und Distriktsstatthalter durch den König (ἄρχων von Idumäa: ant. Iud. XV 254; (μεριδάρχης: ant. Iud. XV 216; zu dem letzteren Titel vgl. I. Makk. 10, 60ff.). Andere Spitzen der Provinzialverwaltung, die auch militärische Funktionen besessen zu haben scheinen – sie begegnen uns in den östlichen Grenzprovinzen –, werden ausdrücklich als στρατηγοὶ τοῦ βασιλέως bezeichnet (ant. Iud. XVI 130. 274. S. für diese Erklärung von στρατηγός die Anfangsstellung, die H. bekleidet hat – er war στρατηγός von Galiläa [vgl. S. 19] – und die Zusammenstellungen in meinem Art. Herodes Nr. 22 in Pauly-Wissowas Realencykl. Suppl.-II S. 167; man erinnere sich der στρατηγοί der Seleukiden und der Ptolemäer in ihren auswärtigen Provinzen, s. z. B. Cohen De magistr. Aegypt extern. Lagid. regni provinc. admin. passim). Denselben Titel hat dann wohl auch der Vertreter der königlichen Gewalt in den Städten geführt (belegt ist uns für Jerusalem ein solcher στρατηγός, den wir hier die königlichen Interessen wahrnehmen sehen, und von dem immer nur als von dem στρατηγὸς τοῦ βασιλέως die Rede ist, so daß wir in ihm kaum irgend einen beliebigen Heerführer sehen dürfen; s. bell. [RE:60] Iud. I 652. II 8; ant. Iud. XVII 156. 209f. Da nun für die Zeit Agrippas I. ein στρατηγὸς τῆς πόλεως für Kaisareia belegt [ant. Iud. XIX 333] und diese Strategeninstitution für die hellenistischen Königreiche allenthalben bezeugt ist [vgl. Schubart Klio X 68ff.], so scheint mir die Deutung trotz des bei Josephus fehlenden τῆς πόλεως sicher; s. bezüglich des nicht genauen Titels auch S. 62 *). Beachte auch den στρατηγός-Titel des Phasael, bell. Iud. I 203; ant. Iud. XIV 258). Für die Finanzverwaltung zeigt uns dann die Weigerung der διοικηταί nach dem Tode des H. gegenüber den Befehlen eines römischen Prokurators, daß auch sie königliche[63] Beamte waren. Schließlich sei hier noch an die Bestellung eines ἐπίτροπος τῆς ἀρχῆς καὶ τῶν ἐκεῖ πραγμάτων erinnert, die H. vor seiner Reise nach Laodikeia zu Antonius ganz von sich aus vorgenommen hat (ant. Iud. XV 65), und daran, daß ein so hoher Würdenträger wie der jüdische Reichskanzler Ptolemaios, der ὁ ἐπὶ τῶν πραγμάτων[40], sich rückhaltlos allen persönlichen [64] [RE:61] Wünschen des Königs fügen mußte (bell. Iud. I 473). Wir stoßen eben bei keinem Posten auf Beamte, die irgendwie von Rom ernannt und insofern von diesem abhängig gewesen sein konnten (anders ist z. B. Rom zur Zeit Hyrkanos’ II. verfahren, wo der jüdische ,Reichskanzler‘ Antipatros von Caesar ernannt worden ist), und dementsprechend trägt auch keiner römischen Charakter, sondern sie entsprechen den Beamten, die uns aus den hellenistischen Königreichen bekannt geworden sind (s. auch u. S. 109*).

Trotz alledem hat dem Staat des H. sogar die volle Autonomie gefehlt. Denn einmal ist dem Könige die Münzhoheit nur in besonders beschränktem Umfange zugestanden gewesen, da man das vollständige Fehlen von Silbermünzen und die alleinige Erhaltung von Kupfermünzen kaum auf einen Zufall zurückführen darf (allerdings haben anscheinend auch die Hasmonäer selbst in der Zeit ihrer vollen Unabhängigkeit nur Kupfermünzen geprägt, s. Schürer I³ 403. II⁴ 72ff).

Und ferner hat für die Untertanen des Königs ein doppeltes Untertanenverhältnis bestanden. Denn sie haben nicht nur ihm, sondern auch Augustus den Treueid schwören müssen, haben sich also insofern von den römischen Provinzialen nicht unterschieden; diese weitere Beschränkung ist allerdings aller Wahrscheinlichkeit nach erst in die letzten Jahre der Regierung des H. zu setzen [41]. Daß sie in[65] [RE:62] dieser Zeit erst eintrat, hängt wohl nicht mit innerjüdischen Verhältnissen zusammen, sondern mit der fortschreitenden Entwicklung des neuen monarchischen Regiments in Rom, in unserem Falle eben mit der Einführung des Treueides für den Kaiser (über diesen Schürer I³ 399, 96).

Gegenüber diesen Beschränkungen ist von Sonderprivilegien, welche bedeutend genug erschienen, um die Stellung des Königs als socius über die der anderen römischen Vasallen zu erheben, nur eins zu erwähnen. Denn jenes, welches die H. freundliche Tradition als etwas ganz Besonderes herausstreicht, die ihm zugestandene Erlaubnis, ,τὸν ἀπ’ αὐτοῦ φυγόντα καὶ μὴ προσηκοῦσης πόλεως ἐξαγαγεῖν‘ (bell. Iud. I 474), d. h. ein weitgehendes Auslieferungsrecht, ist als solches kaum zu werten; es war wohl bedingt durch die besonderen Verhältnisse der räuberischen Grenzlandschaften des herodeischen Reiches. Dagegen ist das Zugeständnis des Augustus vom J. 22 v. Chr., das im J. 12 v. Chr. ausdrücklich bestätigt worden ist (bell. Iud. I 454. 458; ant. Iud. XV 343. XVI 92. 129), wonach H. seinen Nachfolger bereits [RE:63] bei Lebzeiten selber bestimmen durfte und Rom sich zur Annahme des Präsentierten bereit erklärte, als eine sehr erhebliche Bevorzugung zu fassen. Wurde doch hierdurch dem Könige schon bei Lebzeiten die Aussicht auf Gründung einer erblichen Dynastie eröffnet; denn Rom verzichtete auf das nach römischem Staatsrecht ihm für die Klientelstaaten grundsätzlich zustehende Recht, erst nach dem Tode des betreffenden Herrschers zu prüfen, ob nicht die bisher gewährte Autonomie, die staatsrechtlich ein rein personales Zugeständnis [66] darstellte, aufzuheben und das Land in unmittelbare Verwaltung zu nehmen sei (s. hierzu Schürer I³ 401f.): der mit dem König eingegangene Lehnsvertrag wurde so schon bei seinen Lebzeiten über seinen Tod hinaus verlängert. H. hat denn auch im J. 12 v. Chr. seine Nachfolger offen proklamiert (bell. Iud. I 451. 458; ant. Iud. XVI 133).

Mit der Gewährung dieses Sonderprivilegs stehen jedoch die Verhältnisse nach dem Tode des Königs garnicht im Einklang. H. selbst hat nämlich die Verfügungen seines letzten Testaments vom J. 4 v. Chr. über die Nachfolge nur als vorläufig angesehen und alles von der Zustimmung des Augustus abhängig gemacht. Sein Sohn Archelaos fühlt sich ferner vor der Bestätigung durch Augustus durchaus nicht als Nachfolger des Vaters, in Rom kann sogar über die Einziehung des jüdischen Staates verhandelt werden [42], die endgültige Entscheidung des Kaisers über die Nachfolge erscheint lange zweifelhaft, und sie hat sich schließlich auch nur teilweise an die Wünsche des verstorbenen Königs gehalten: die jüdische βασιλεία und mit ihr der jüdische Einheitsstaat ist beseitigt worden (s. S. 169 u. 177f.). Auch die Entsendung des Antipatros nach Rom im J. 5 v. Chr., bei der dieser neben anderem dem Kaiser das neueste Testament des H. vorlegen und offenbar seine Bestätigung erlangen sollte (bell. Iud. I 573; ant. Iud. XVII 53, s. S. 144 u. 145), ist mit dem gewährten Sondervorrecht nicht recht vereinbar. Das alles wird dagegen verständlich bei der Annahme, daß jenes Sonderprivileg dem Könige nach 12 v. Chr. wieder genommen worden ist (Wellhausen 339 zieht diese Möglichkeit nicht in Betracht; über die möglichen Gründe der Aufhebung s. S. 131).

Nach alledem wird man wohl der Auffassung Wellhausens 327 unbedingt beistimmen dürfen, daß ‚die Stellung des H. als rex socius nicht gerade ausnahmsweise bevorzugt war‘. Wenn sie uns trotzdem mitunter bevorzugt [RE:64] erscheint, so beruht dies nicht auf irgendwelchen für H. besonders günstigen vertragsmäßigen Bestimmungen, sondern allein auf dem Wohlwollen der leitenden römischen Kreise, das dem Könige und seinem Staate wenigstens im einzelnen manchen Nutzen gebracht hat. Man braucht hierbei übrigens nicht nur an politisch so bedeutsame Dinge wie die soeben erwähnten, die vollständige Erlassung des Tributs und die besonders liberale Regelung der Nachfolge oder wie die häufige Erweiterung der Grenzen des Reiches zu denken, sondern kann hierfür etwa auch auf die ehrenvolle Aufnahme verweisen, die H. und seine Söhne[67] bei ihren Besuchen am Kaiserhofe gefunden haben (ant. Iud. XV 343. XVI 6. 87. 128), sowie ferner auf die mancherlei Geschenke des Augustus an H.: so z. B. auf die große Spende des Kaisers und seiner Gemahlin im Gesamtbetrage von 500 Talenten aus Anlaß der Einweihung von Kaisareia, die vor allem für die Ausstattung der Spiele bestimmt war (Joseph. ant. Iud. XVI 138f.), oder auf die kostbaren Weihgeschenke, welche Augustus und sein Haus dem Tempel von Jerusalem dargebracht haben, sowie auf die kaiserliche Stiftung an diesen zur Bestreitung der Kosten der tägliches Opfer für den Kaiser (Philon leg. ad Gaium § 23. 40. Joseph. bell. Iud. V 562), auch das letztere, wie uns das ablehnende Verhalten des Augustus gegenüber dem jüdischen Gotte nach dem Tode des H. zeigt (Suet. August. 93), vornehmlich der Ausfluß des Wohlwollens gegen den Herrscher, den man auf jede Weise in seiner schwierigen Stellung unterstützen und für seine Ergebenheit und Treue belohnen wollte.

Denn die unbedingte Ergebenheit gegen Rom, die H. von seinem ersten politischen Auftreten an gezeigt hat, tritt uns auch in der Periode des höchsten Glanzes als Charakteristikum seiner Herrschaft entgegen (schon Nikolaos von Damaskos hat in seiner Rede vor Agrippa das königliche Regiment ebenso charakterisiert, s. ant. Iud. XVI 50f.). Dies zeigt uns einmal schon seine devote Stellung gegenüber dem Kaiserkult – eine Devotion, die besonders bedeutsam ist, da er ja durch sie gegen die Forderungen seiner Religion verstieß. H. hat mit zu den ersten gehört, von denen wir es wissen, daß sie diesen Kultus gefördert haben (s. hierfür die Zusammenstellungen von Heinen Klio IX 139ff.). So ist es sehr wahrscheinlich, daß die von H. in Jerusalem zu Ehren des Kaisers begründeten und aufs vollkommenste ausgestatteten vierjährigen Festspiele schon vor dem Beginn des Umbaus von Samaria, also vor 27 v. Chr. und zwar im J. 28 v. Chr. eingesetzt worden sind [43]. Ist diese Annahme [68] [RE:65] richtig, so wäre in ihnen der Auftakt zu den weitergreifenden Maßnahmen zu sehen. Bereits im J. 27 v. Chr. hat nämlich H. nicht nur die von ihm erweiterte Stadt Samaria in Sebaste umgenannt, sondern er hat in ihr auch einen dem Augustus geweihten Tempel errichtet (bell. Iud. I 403; ant. Iud. XV 292. 296–298. Für die Zeit s. S. 79 *). Der Tempel ist neuerdings ausgegraben worden und hat sich als ein imposantes Bauwerk – ,gelegen auf hohem Podium mit stolzer Freitreppe, von weiter Area umgeben, auf der höchsten Stelle der Stadt‘ – erwiesen; s. Thiersch Ztschr. d. deutsch Paläst. Vereins XXXVI (1913) 53f.). Auch in der Folgezeit hat sich der König die Pflege des Kaiserkultes besonders eifrig angelegen sein lassen: auch für Kaisareia, mit dessen Anlage er 22 v. Chr. begonnen hat, ist uns die Errichtung eines Σεβαστεῖον, sowie die Einrichtung glänzender Spiele zu Ehren des Augustus (sie wurden zum erstenmal aus Anlaß der Einweihung der Stadt im März 9 v. Chr. gefeiert, s. S. 81) belegt (bell. Iud. I 414f.; ant. Iud. XV 339. XVI 136ff. Philon leg. ad Gaium § 38), und in der Landschaft Panias hat er anscheinend sofort nach deren Erwerbung im J. 20 v. Chr. und wohl als Dank hierfür einen Kaisertempel erbauen lassen (bell. Iud. I 404; ant. Iud. XV 363f.). Wenn die Angaben des Josephus genau sind, so wären das zuerst und das zuletzt genannte Heiligtum dem Augustus allein geweiht gewesen; nur in Kaisareia, dem vielleicht zuletzt vollendeten, wäre mit ihm zugleich die Roma verehrt worden. Außer den genannten Kaisertempeln soll H. übrigens noch eine Reihe von Caesareen auf römischem Provinzialgebiet errichtet haben, jedoch keines auf dem eigentlich jüdischen Gebiet [44].[69] [RE:66]

Außer beim Kaiserkult hat der König auch sonst alle Gelegenheiten benutzt, um seine Ergebenheit gegen Rom und dessen Herrscher nach [RE:67] außen deutlich hervortreten zu lassen (s. auch S. 68 Anm.). Im J. 25 v. Chr.[45] ist sein Land durch [70] eine furchtbare Dürre, in deren Gefolge Hungersnot und Seuchen auftraten (ant. Iud. XV 299ff.), schrecklich mitgenommen worden; der König hat aber auch in der Zeit der Not nicht daran gedacht, sich seiner Pflicht, Rom im Falle eines Krieges durch Stellung von Hilfstruppen zu unterstützen, zu entziehen, sondern zu dem in den J. 25 und 24 v. Chr. stattfindenden Feldzuge des Aelius Gallus gegen das südliche Arabien ein Hilfskorps von 500 Mann seiner Gardetruppen gestellt (ant. Iud. XV 317. Strab. XVI p. 780; vgl. Schürer I³ 367, 9). Direkte Vorteile konnte er von diesem sich weit von dem eigenen Gebiet [RE:68] abspielenden Kriege nicht erhoffen – er verlief übrigens erfolglos –, aber die Hilfe, die H. in eigener schwierigster Situation leistete, mußte die leitenden römischen Kreise weiter für ihn annehmen.

Nicht lange darauf, wenn auch wohl erst im J. 22 v. Chr.[46], hat H. die beiden ältesten[71] Söhne aus seiner zweiten Ehe, Alexandros und Aristobulos, nach Rom gesandt, um hier ihre Erziehung zu vollenden (bell. Iud. I 445; ant. Iud. XVI 6), und hauptsächlich auch wohl, um ihnen die wichtige persönliche Bekanntschaft mit dem Kaiser, dem Kaiserhofe, überhaupt die Vertrautheit mit den römischen Verhältnissen zu vermitteln (ant. Iud. XV 342f.: ἔγνω τοὺς παῖδας αὐτοῦ πέμπειν εἰς Ῥώμην ... συντευξαμένους Καίσαρι; ihr [RE:69] Absteigequartier war das Haus des dem König sehr nahestehenden Asinius Pollio). Damals hat sich Augustus nicht nur den Söhnen, sondern auch dem Könige [72] besonders gnädig gezeigt. Er hat ihm nicht nur die bereits erwähnte frühzeitige Regelung der Nachfolge zugestanden (s. S. 65f.), sondern es ist, anscheinend zugleich mit dieser Erlaubnis, auch eine neue Erweiterung des jüdischen Reiches durch ihn vorgenommen worden. H. hat von Augustus drei Landschaften im Osten von Galiläa: Trachonitis, Batanaia und Auranitis, die bisher dem Tetrarchen und Hohenpriester Zenodoros unterstellt gewesen, diesem aber von Rom wegen seiner ungenügenden Verwaltung abgenommen worden waren, zugewiesen erhalten trotz des Protestes des Zenodoros und des Nabatäerkönigs, dem Zenodoros kurz vorher die Auranitis abgetreten hatte[47][73] (bell. Iud. I 398f.; ant. Iud. XV 343–353). Der König sollte vor allem das Räuberunwesen, das sich unter Zenodoros mit dessen Einverständnis in der Trachonitis eingenistet hatte und das den Handelsverkehr des Ostens mit dem Mittelmeer empfindlich schädigte (ant. Iud. XV 344f. 348. XVII 26. Strab. XVI 756), beseitigen; er ist sofort energisch gegen die räuberischen Araber eingeschritten und hat auch vorläufig Wandel geschaffen.

Bald darauf fand sich für ihn eine neue Gelegenheit, seine Ergebenheit gegen Rom auch [RE:70] persönlich zu erweisen. Im Winter 22/1 v. Chr. ( Schürer I³ 369, 11 hält auch den vorhergehenden Winter für möglich, doch s. das auf S. 72 Anm. über die Chronologie von ant. Iud. XV c. 10 Bemerkte) hat er Agrippa, der sich damals, mit einem außerordentlichen Kommando für den Osten bekleidet, in Mytilene aufhielt, seine Aufwartung gemacht (ant. Iud. XV 350). Dieser Besuch, der übrigens erst erfolgte, als sich die seit 23 v.Chr. bestehende Spannung zwischen Augustus und seinem alten Freunde Agrippa zu lösen begann – H. hat sich zu seinem Besuche 1½ Jahre Zeit gelassen (ganz anders handelt er bei dem zweiten Aufenthalt Agrippas im Osten, s. S. 75) – scheint den Grund zu dem intimen Verhältnis zwischen H. und Agrippa gelegt zu haben (bei Josephus wird dieses Verhältnis vorausgenommen. Gardthausens [Augustus I 734] spezielle Vermutungen sind, zumal in Anbetracht der neuen Chronologie des Besuches, abzulehnen).

Nicht lange darauf, im J. 20 v. Chr., als Augustus auf seiner Fahrt nach dem Osten auch Syrien besuchte, ist hier auch eine Zusammenkunft des Kaisers mit H. erfolgt, die diesem neuen Ländergewinn gebracht hat. Augustus verlieh ihm nämlich den Rest der alten Tetrarchie des Zenodoros, die soeben durch dessen Tod freigeworden war, die Landschaften Ulatha und Panias mit den Nachbarbezirken, im Nordosten an Galiläa angrenzend und dieses mit der Trachonitis verbindend, so daß dem Könige jetzt hier ein ausgedehntes geschlossenes Gebiet gehörte (bell. Iud. I 400; ant. Iud. XV 354–360. Cass. Dio LIV 9). Aus dem Lande östlich des Jordans, aus Peräa, wurde damals freilich eine eigene Tetrarchie, also ein Teilfürstentum, gebildet, welches mit Genehmigung des Kaisers der einzige noch lebende Bruder des H., Pheroras, erhielt (bell. Iud. I 483; ant. Iud. XV 362). Dem Pheroras dürfte sein Amt wohl nur für die Lebenszeit [RE:71] des H. verliehen gewesen sein (ant. Iud. XV 362 zeigt, daß die Einkünfte aus der Tetrarchie als nach dem Tode des Königs fortfallend angesehen werden). Die Oberhoheit des H. ist anscheinend gewahrt geblieben (s. bell. Iud. I 483; s. S. 122). Aber trotzdem muß man in der Schaffung der besonderen transjordanischen Tetrarchie eine Schwächung der Macht des jüdischen [74] Königs sehen, zumal da die Einkünfte dieses Gebiets durchweg dem Tetrarchen zuflossen. So wird man sie kaum, wie es nach Josephus scheinen möchte, als das alleinige Werk des H. ansehen – er wird nur von Augustus die Einsetzung seines Bruders als Tetrarchen erbeten haben –, sondern viel eher als einen Ausfluß der römischen Politik, welche die schwierig zu beherrschenden Landstriche zwar einer starken Hand unterstellen, aber zugleich deren Macht gewisse Schranken auferlegen wollte (man vgl. hierzu die Ernennung des H. und Phasael zu Tetrarchen durch Antonius, s. S. 24). Denn das Reich des H. hatte allmählich einen recht bedeutenden Umfang erreicht, der fast das doppelte des früheren betrug; erstreckte es sich doch jetzt von dem Gebiet von Damaskos bis nach Ägypten!

Direkte Schwierigkeiten wollte man selbstverständlich einem Manne wie H. nicht bereiten. Dies zeigt uns besonders deutlich das Verhalten, das man in jener Zeit gegenüber den Bewohnern der einst dem H. geschenkten griechisch-palästinischen Stadt Gadara beobachtete, als diese sich wiederholt bei Rom über das tyrannische Regiment des Königs beschwerten und ihm die größten Schandtaten vorwarfen; sowohl von Agrippa, als auch von Augustus sind die Beschwerdeführer in brüsker Form abgewiesen worden (ant. Iud. XV 351. 354ff.; Münzen von Gadara mit dem Bilde des Augustus und der Umschrift Σεβαστός aus dem J. 20 v. Chr. sind wohl als eine feine Dankeskundgebung für die kaiserliche Entscheidung zu fassen, s. de Saulcy Numismat. de la Terre sainte 295). Augustus hat dann auch den Beamten der römischen Verwaltung in Syrien eingeschärft, durchweg im Einvernehmen mit H. die Angelegenheiten Syriens zu erledigen, hat aber natürlich dem Vasallen H. keine Aufsichtskompetenzen über sie eingeräumt, obwohl eine Angabe des Josephus dies nahezulegen scheint.[48][75] Auch in der Zeit [RE:72] nach 20 v. Chr. hat H. es sich angelegen sein lassen, so oft als möglich in persönlichen Verkehr mit Augustus und dessen Schwiegersohn und präsumtiven Nachfolger Agrippa zu treten. So hat er etwa 18 oder 17 v. Chr. dem Kaiser in Rom einen Besuch abgestattet, wozu ihm das Abholen seiner dort noch befindlichen Söhne einen sehr willkommenen Anlaß bot (ant. Iud. XVI 6), und als im J. 16 v. Chr. Agrippa zum zweitenmal im Osten erschien, um hier anstatt des Kaisers nach dem Rechten zu sehen, da hat H. ihn diesmal sofort aufgesucht und ihn zu einem Besuche in Judäa aufgefordert (ant. Iud. XVI 12 – ἐπειχθείς). Dieser ist im J. 15 v. Chr. erfolgt und hat einen für H. sehr erwünschten Verlauf genommen. Agrippa ließ sich im ganzen Lande herumfahren und kam auch nach Jerusalem, wo er eine glänzende Aufnahme fand und sich für diese den Juden durch die Opferung einer Hekatombe im Tempel und durch eine Speisung des Volkes erkenntlich zeigte, so daß auch das jüdische Volk für ihn sehr eingenommen wurde (ant. Iud. XVI 12–15. 55f. Philo leg. ad Gaium § 37).

Ein Jahr darauf treffen wir H. wieder bei Agrippa (ant. Iud. XVI 16–26). Diesmal hat es sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht um einen aus eigenem Antriebe unternommenen Besuch gehandelt, sondern Agrippa scheint den König zur Hilfeleistung für die von ihm beabsichtigte bewaffnete Intervention im bosporanischen Königreiche aufgeboten zu haben. Denn die Angabe bei Josephus, H. sei in Sinope mit seiner Hilfsflotte dem Agrippa ganz unerwartet gekommen (ant. Iud. XV 21), ist doch wohl eine Erfindung des Nikolaos zur Verherrlichung des Hilfszuges. Berichtet dieser doch auch, daß H. damals dem Agrippa im Kampfe beigestanden habe (ant. Iud. XVI 22), während der Römer tatsächlich gar nicht in die kriegerische Aktion eingetreten ist; die bosporanischen Wirren haben vielmehr schon durch sein Erscheinen im Schwarzen Meer ein Ende gefunden (Cass. Dio LIV 24, 6f.). Auf der Heimreise aus dem Schwarzen Meer hat H. seinen hohen Freund und Gönner durch einen großen Teil des inneren Kleinasiens bis an die ionische Küste und schließlich nach Samos begleitet.

Er hat damals allenthalben eine verschwenderische Freigebigkeit entfaltet (die zeitlos überlieferten Angaben im bell. Iud. I 425 über H.s [RE:73] Geschenke an Lykier, Samier und an Ionier wird man wohl auch auf diese Reise beziehen dürfen). Vor allem sind uns Einzelheiten für die Insel Chios bezeugt, der der König zur Wiederherstellung der im mithridatischen Kriege zerstörten großen [76] Stoa und zur Bezahlung von Abgabenrückständen (Ähnliches wird auch für kilikische Städte bezeugt, bell. Iud. I 428) die nötigen Gelder geschenkt hat. Für Chios machte er dann auch den erfolgreichen Fürsprecher bei Agrippa, und dasselbe tat er für Ilion (s. auch Nicol. Damasc. frg. 3. [FHG III 349f.]).

Schließlich hat er seinen Einfluß auch zugunsten der Juden in der Diaspora aufgeboten. Er ließ nicht nur die Beschwerden der kleinasiatischen Juden über Bedrückung und Nichtachtung ihrer Rechtsame durch seinen Vertrauten Nikolaos von Damaskos vor Agrippa vertreten (s. ant. Iud. XII 125–127. XVI 27–61. 167f.), sondern hat sich damals offenbar auch für seine Glaubensgenossen in Kyrene verwandt (ant. Iud. XVI 169f.). Agrippa hat daraufhin zugunsten der Juden entschieden: es sollte ihnen gestattet sein, nach ihren Gesetzen zu leben; sie sollten am Sabbat vom Erscheinen vor Gericht entbunden sein und die Tempelsteuer ungehindert nach Jerusalem schicken dürfen (s. besonders die Edikte des Agrippa, ant. Iud. XVI 167f. Darnach und nach der Formulierung des Bescheides des Agrippa, ant. Iud. XII 126, bezw. XVI 60: τοῖς αὐτῶν ἔθεσι χρῆσθαι, bezw. ἐν τοῖς οἰκεῖοις διατελεῖν ἔθεσιν, sind die weitergehenden Forderungen der Juden, sie nicht zum Kriegsdienst und zur Leistung von Liturgien zu zwingen (ant. Iud. XVI 28), abgelehnt worden [selbst Willrich Iud. u. Griechen vor d. makkab. Erheb. 9 hält sie noch für bewilligt]; diese Ablehnung ist jedoch bei Josephus durch die obige allgemeine Formulierung der Entscheidung geschickt verdeckt).

Die Fahrt des H. zu und mit Agrippa zeigt uns den König auf dem Gipfel seiner Macht. Sie läßt uns die seit Jahren ständig gestiegene Bedeutung erkennen, die man ihm in römischen Kreisen beimaß; sie zeigt uns seine enge Verbindung mit dem zweiten Manne des Reiches, und führt uns schließlich auch besonders deutlich vor Augen, welch bedeutsame Stellung sich der König über sein Land hinaus in den Kreisen der Reichsuntertanen im Osten des Mittelmeerbeckens errungen hatte. Es ist freilich zu beachten, daß Ehreninschriften, welche uns dies auch urkundlich bezeugen würden, so gut wie ganz fehlen – nur drei sind uns überkommen –, aber das Schweigen der Inschriften wird man doch wohl eher auf einen Zufall zurückführen dürfen, als aus ihm Schlüsse negativer Art abzuleiten. Die ‚Agrippa‘fahrt zeigt uns auch, auf welchem Wege H. sich seine angesehene Stellung verschafft hat. Denn das hilfsbereite Auftreten des Königs auf dieser Reise entspricht vollkommen der Freigebigkeit gegenüber dem nicht-jüdischen, vor allem dem griechischen Auslande, die H. schon seit langem geübt hatte (Willrichs Behauptung bei Ziebarth Ztschr. f. vergl. Rechtsgesch. XVI 277, 35, die meisten der damaligen Stiftungen des Königs seien auf Agrippas Einfluß zurückzuführen, erweist sich schon aus diesem Grunde als verfehlt; eine Begründung für diese Hypothese erscheint überhaupt ausgeschlossen).

Diese begegnet uns zum erstenmale bereits im J. 40 [RE:74] v. Chr.der Insel Rhodos gegenüber, als H. sich dort als Flüchtling auf seiner Reise nach Rom aufhielt (ant. Iud. XIV 378). Es ist ferner wahrscheinlich, daß die großen Geldspenden, welche H. für die[77] Errichtung der öffentlichen Gebäude in Nikopolis beisteuerte, das von Augustus zur Erinnerung an seinen Sieg über Antonius in der Nähe von Aktium gegründet worden war, in die Zeit bald nach 30 v. Chr. fallen, da die erste Feier der aktischen Spiele im J. 28 v. Chr. in Nikopolis (s. Reisch in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. I S. 1213 s. Aktia) die Stadt als im wesentlichen vollendet voraussetzt, vielleicht die Einweihungsfeier bedeutet. Zumeist sind uns aber diese Huldbeweise ans Ausland zeitlos überliefert (auch in den antiquitates, s. S. 11*), und wir werden wohl nicht fehlgehen, wenn wir die große Reihe der Schenkungen erst in der zweiten Periode seiner Regierung beginnen lassen. Denn in der chronologischen Darstellung der antiquitates finden wir die Hilfstätigkeit des Königs nach den Angaben für das J. 40 v. Chr. zum erstenmal wieder anläßlich der großen Hungersnot vom J. 25/4 v. Chr. erwähnt, die damals dem unter der Dürre ebenso wie Palästina leidenden Syrien durch umfangreiche Getreide- und Saatfruchtlieferungen zugute gekommen ist (ant. Iud. XV 311–314; s. auch bell. Iud. I 424), und erst bei der Darlegung der Ereignisse des J. 23 v. Chr. ist eine kurze kritische Würdigung seiner großen Spenden an fremde Städte und Völker – sie bestanden zumeist in der Errichtung großer Bauwerke – eingeschaltet.

Außer dem, was soeben im Anschluß an die Reise des Agrippa gesagt worden ist, wissen wir vor allem von den verschiedensten von H. errichteten Nutz- und Luxusbauten für die Seestädte der syrisch-phönikischen Küste; so sind von ihm in Laodikeia, Tripolis, Byblos, Berytos, Sidon, Tyrus, Ptolemais und Askalon Stadtummauerungen Marktanlagen, Kanalisationen, Bäder, Gymnasien, Tempel, Säulenhallen und Theater errichtet worden. Aber auch die beiden großen syrischen Binnenstädte, Damaskos und Antiochien, haben die fürstliche Freigebigkeit des Königs erfahren; die Hauptstraße Antiochiens ist auf seine Kosten besonders kostbar gepflastert und zu beiden Seiten mit Säulengängen geschmückt worden (s. auch Dio Chrysost. XLVII 16). Von ferner gelegenen Gemeinden hat er Rhodos ausnehmend reichlich bedacht; er ließ hier den abgebrannten Tempel des pythischen Apollo auf seine Kosten wieder aufrichten und steuerte des öfteren Gelder für den Bau der rhodischen Flotte bei. Auch andere berühmte Centren des Griechentums wie Athen, Sparta und Pergamon sind von H. reich beschenkt worden; um Athen scheint er sich mehrere Male verdient gemacht zu haben, da das athenische Volk ihn durch zwei Ehreninschriften geehrt hat (Dittenberger Syll. (or.) I 414; IG III 551. Schürer I³ 391, 72 und 724 und ebenso andere wollen zwar die zu zweitgenannte Inschrift nicht auf den ersten H., sondern auf den König Herodes von Chalkis beziehen, weil die Titulatur der Inschriften verschieden sei, in der ersten Φιλορώμαιος, in der zweiten Εὐσεβὴς καὶ Φιλοκαῖσαρ. Die Beziehung auf Herodes von Chalkis erscheint mir jedoch ausgeschlossen, weil dieser nach seinen Münzen den offiziellen Titel Φιλοκλαύδιος und gerade sein Bruder Agrippa I. den Titel Φιλοκαῖσαρ [RE:75] geführt hat. Für den ersten H. – ein weiterer König H. kommt für die Inschrift nicht in Betracht – ist dagegen die Bezeichnung als [78] Φιλοκαῖσαρ sehr wohl verständlich; er hat eben durch sie das zuerst von ihm geführte Φιλορώμαιος ersetzt, welches er sich wohl in der Zeit vor der Alleinherrschaft des Augustus als Beinamen gewählt hatte und vielleicht auch noch einige Zeit während dieser beibehalten haben mag. Man vgl. zu diesem Wechsel der Beinamen die wechselnden Beinamen der Partherkönige auf ihren Münzen).

Außer Geldern für Bauten wird als häufige Gabe des H. auch die Überweisung von Ländereien u. dgl. erwähnt, und besonders interessant sind seine einmaligen Zuwendungen und Kapitalstiftungen (ἐπετήσιοί τε καὶ διηνεκεῖς πρόσοδοι für verschiedene griechische Gymnasien und für die olympischen Spiele. Durch die ersteren – nur für eine Stiftung, nämlich die für Kos, wird auch der Ortsname angegeben – sollte das immer kostspieliger werdende Amt des Gymnasiarchen vor allem von den Aufwendungen für Ehrenpreise entlastet werden (vgl. z. B. Inschriften von Delos Bull. hell. XIII 413. XXXIV 146 Nr. 34); durch die Stiftung eines Kapitals für Olympia, wo er einmal sogar gelegentlich einer Reise nach Rom als ἀγωνοθέτης bei den Olympien fungierte und als solcher natürlich mehr oder weniger die Kosten der Feier bestritt, wollte er den in Verfall geratenen Spielen wieder dauernd ihren Glanz sichern (s. Ziebarth Ztschr. f. vergl. Rechtsgesch. XVI 277f.). Diese Stiftung für Olympia fällt allerdings schon aus unserer Periode heraus ins J. 12 v. Chr. (Ziebarth a. a. O. setzt sie irrig ins J. 15 v. Chr.; dies ist jedoch unmöglich, da H. gelegentlich einer Romreise die Agonothesie für die gerade zu feiernden Spiele übernommen hat und für das Jahr 15 v. Chr. keine Romreise bezeugt ist [bell. Iud. I 427: ἀγωνοθέτης, ἧς ἐπέτυχεν πενταετηρίδος εἰς Ῥώμην, παραπλέων ἐγένετο; ant. Iud. XVI 149 gegen Schluß]; über die Romreisen des H. und ihre Zeit s. S. 126 Anm.).

Schließlich sei hier noch, wenn auch sie wie vielleicht auch einige der vorhererwähnten Spenden erst in die letzten Jahre des Königs fallen, der riesigen Geschenke gedacht, die H. zwei Ausländern, die seinen Hof besuchten, dem kappadokischen König Archelaos und seinem Gefolge, sowie dem Spartaner Eurykles, gemacht hat: der erstere hat außer Eunuchen und einer Beischläferin – echt orientalischen Gaben – noch einen goldenen mit Edelsteinen verzierten Thronsessel und 70 Talente (bell. Iud. I 511; ant. Iud. XVI 269), der andere neben verschiedenen Geschenken 50 Talente erhalten (bell. Iud. I 514. 530; ant. Iud. XVI 301. 309). Für die Spenden des H. ans Ausland vgl. außer dem schon Zitierten noch bell. Iud. I 422–428; ant. Iud. XVI 146–149; vgl. auch XV 328–330.

Ebenso wie die Schenkungen des Königs ans Ausland darf man wohl auch die meisten der großartigen Bauten, die er in seinem eigenen Reiche errichtet hat, und deren Reste noch heute unsere Bewunderung erregen, in die zweite Periode seiner Regierung setzen, wenn auch hier ebenso wie dort vieles undatiert überliefert ist; beides zusammen ist wohl besonders geeignet den damaligen Glanz des herodischen Regiments zu illustrieren. Von Bauten in Palästina, die in [RE:76] die ersten 10 Herrschaftsjahre fallen, lassen sich[79] nur Festungsbauten feststellen (s. S. 42), was in Anbetracht der ganzen Lage des Königs sehr verständlich ist. Dagegen muß eine weitausgedehnte Bautätigkeit etwa in der ersten Hälfte der 20er Jahre eingesetzt haben; denn im Anschluß an den Bericht über die große Not des J. 25 v. Chr. wird bei Josephus besonders hervorgehoben, daß der Staatsschatz infolge der großen Aufwendungen für Städtegründungen gerade erschöpft gewesen sei. Tatsächlich kennen wir auch eine solche Stadtgründung für das J. 27 v. Chr., den glänzenden Umbau der alten Stadt Samaria[49]; [80] [RE:77] die erweiterte und zugleich stark befestigte Stadt nannte H. wie schon bemerkt, zu Ehren seines [RE:78] kaiserlichen Gönners in Sebaste um (bell. Iud. I 403;[81] ant. Iud. XV 292f. 296–298. Außer dem Tempel [s. S. 68] dürften noch einige andere bei den Ausgrabungen in Samaria zu Tage gekommene Reste von Bauten, wie z. B. zwei Tortürme der herodianischen Zeit zuzuschreiben sein; ob auch die schon lange bekannte Säulenstraße herodianisch ist, ist dagegen zweifelhaft; s. Thiersch a. a. O. 56, auch 54). Noch eine andere, und zwar H.s wichtigste Stadtgründung läßt sich genau datieren, die von Kaisareia, das an der Stelle des alten im Verfalle begriffenen Stratonsturm im J. 22 v. Chr. errichtet worden ist. Zugleich mit der Stadt ist auch ein großartiger Hafen, der Σεβαστὸς λιμήν (bell. Iud. I 613; ant. Iud. XVII 87; Münzen, erwähnt von Schürer II⁴ 135, 167) – größer als der Piräus – durch kunstvolle Molenanlagen (auf ihnen war auch u. a. ein Drususturm erbaut) geschaffen worden, und dieser Hafen an der hafenarmen Küste hat der an sich schon sehr großzügig angelegten Stadt (auch ihre besonders geschickte Kanalisationsanlage ist kennzeichnend) eine gewaltige wirtschaftliche Bedeutung verliehen. Für die Großartigkeit des hier Geschaffenen spricht auch die Dauer der Arbeiten, 12 Jahre, und es entsprach ihr die pomphafte Einweihungsfeier in den ersten Märztagen des J. 9 v. Chr. (bell. Iud. I 408–415; ant. Iud. XV 293. 331–341. XVI 136–141 [in § 136 steht fälschlich δεκάτῳ statt δωδεκάτῳ), s. auch XV 343. Sollte etwa diese falsche Angabe irgendwie mit der an und für sich falschen Verknüpfung der Vollendung von Kaisareia durch ‚περὶ τὸν χρόνον τοῦτον‘ mit der Anklage der Mariammesöhne in Aquileia vom J. 12 v. Chr. in Verbindung stehen?]; Philo leg. ad. Gaium § 38; Plin. n. h. V 69; Malalas Chron. IX 289. Die genaue Einweihungszeit liefert Euseb. de mart. Palaest XI 30; s. Schwartz Nachr. Gött Ges. Phil.-hist Kl. 1907, 266. Über die Reste von Kaisareia s. Schürer II⁴ 34, 25. 134, 162).

Etwa in dieselbe Zeit wie die Begründung von Kaisareia dürfte der Wiederaufbau der alten Seestadt Anthedon fallen, da ihr neuer Name Agrippeion (oder Agrippias) doch wohl noch zu Ehren des lebenden Agrippa gewählt sein dürfte (bell. Iud. I 87. 416; ant. Iud. XIII 357; Chron. pasch. I 367 ed. Dindorf). Neugründungen ganzer Ortschaften begegnen uns noch verschiedene: zwei Städte im eigentlichen Judäa, Antipatris nordöstlich von Joppe und Phasaelis im Jordantal nördlich von Jericho (bell. Iud. I 417f.; ant. Iud. XVI 142f. 145. Steph. Byz. s. Ἀντιπατρίς und Φασαηλίς[50], sowie [82] [RE:79] östlich des toten Meeres Machairus[51]. Diesen Ort, die stärkste Festung Palästinas nach Jerusalem (Plin. n. h. V 72), legte H. als Grenzfestung gegen Arabien an (bell. Iud. VII 172–177); da sie in dem großen Araberkrieg gar keine Rolle gespielt hat und die Anlage derartiger neuer Trutzburgen mit der von Kleopatra für diese Gegenden befolgten Politik nicht recht vereinbar ist, so wird man auch ihre Entstehung erst in die 20er Jahre zu setzen haben und sie als Folge des Araberkrieges bezeichnen dürfen. Eine andere der großen Burganlagen des Königs, die des Herodeion drei Stunden südöstlich von Jerusalem, können wir wieder genau datieren, nämlich in die Zeit 23/2 v. Chr. (bell. Iud. I 265. 419ff.; ant. Iud. XIV 360; XV 323–325 [diese Stelle gestattet die genaue chronologische Festlegung, s. S. 71 Anm.]; XVI 13. Reste von den königlichen Bauten sind noch heute sichtbar, Schürer I³ 390, 66); hier war allerdings die Burg nicht Selbstzweck, sondern sie diente nur zum Schutze der Residenz, die sich der König an diesem Orte in der Nähe der Hauptstadt schuf und die er trotz mancher natürlicher Schwierigkeiten besonders prächtig ausgestaltete (das nötige Wasser mußte er aus großer Ferne herleiten lassen). Ein zweites Herodeion hat dagegen reinen Burgcharakter getragen; es war ähnlich wie Machairas eine Grenzfeste gegen Arabien und wird wohl auch zu gleicher Zeit wie dieses entstanden sein (bell. Iud. I 419. Die Identifizierung dieses Herodeion mit Machairus durch Clermont-Ganneau erscheint mir nicht gerechtfertigt). In derselben Gegend östlich der Jordanmündung ist schließlich noch Esbon als Grenzfestung angelegt worden und im Westen von Galiläa Gaba, [RE:80] beides wie Sebaste und wohl auch Kaisareia zugleich Militärkolonien (ant. Iud. XV 294, s. auch bell. Iud. III 36).[83]  

Seine Hauptstadt hat H. durch gewaltige Festungsanlagen weiter zu sichern versucht (bell. Iud. I 401. 418. II 46. 439. V 161–175. V 238–245. VII 1; ant. Iud. XV 409. XVI 144. XVII 257) und auch das wichtige Jericho durch eine neue Burg, nach seiner Mutter Kypros genannt, gedeckt (bell. Iud. I 407. 417; ant. Iud. XVI 143); die Anlage der Festungswerke in Jerusalem ist allerdings mindestens zum großen Teil schon vor dieser Periode erfolgt (s. S. 44f.). Die weiteren Bauten in der Hauptstadt, die zum Teil reine Luxusbauten sind, wird man dagegen alle später ansetzen dürfen (für die Bauten des Königs in Jerusalem s. C Mommert Topograph. d. alt. Jerusal. Vgl. auch Schürer I³ 388, 58 u. 59, sowie 392, 73 über die heute noch vorhandenen Reste). So dürfte wohl die Errichtung des Theaters und eines Amphitheaters in der Ebene bei Jerusalem etwa um 28 v. Chr. erfolgt sein (ant. Iud. XV 268. 272ff.; für die Chronologie s. S. 67 *) und vielleicht zu derselben Zeit auch die Erbauung des in der Nähe des königlichen Palastes gelegenen Hippodroms (erwähnt – wenn auch nicht seine Errichtung durch H. – bell. Iud. II 44; ant. Iud. XVII 255. Die Zweifel von Fr. Marx Arch. Jahrb. X 141, 16, ob es sich hier um einen richtigen Hippodromos und ob es sich nicht um eine gestatio in modum circi oder um eine Gartenanlage handelt, werden widerlegt durch ant. Iud. XV 271, wo Wagenrennen in Jerusalem erwähnt werden). Etwa um 23 v. Chr. hat H. in der Oberstadt mit dem Bau seines riesigen Königspalastes begonnen, der als prächtigster von all seinen Bauten ganz besonders glänzend mit Gold, Marmor und seltenen Steinen ausgestattet war; er war auch, wie dies bei den Königsschlössern der hellenistischen Zeit üblich war (s. Gothein Athen. Mitt. XXXIV 134. 138f.), von einem großen Parke umgeben. Die beiden schönsten Gemächerreihen in ihm waren ebenso wie in dem Schlosse von Jericho, das eine nach Augustus, das andere nach Agrippa benannt. Der Palast ist auch zugleich als starkes Kastell ausgebaut worden (bell. Iud. I 402. V 176–182. V 245; ant. Iud. XV 318); er hat auch wie seinerzeit der Palast Salomos mit dem Tempel in direkter Verbindung gestanden (ant. Iud. XV 410; vgl. auch 424).

Das J. 20/19 v. Chr. hat dann wohl den Baubeginn des bemerkenswertesten unter allen Bauwerken des Königs gebracht, den Neubau des Tempels in Jerusalem an Stelle des alten, von Serubabel errichteten. Da das neue Heiligtum eine größere Ausdehnung als das bisherige erhalten sollte, mußte das alte Tempelareal auf dem Tempelhügel erst durch die Anlage künstlicher Terrassen erweitert werden, und auch sonst ist von H. alles aufgeboten worden, um nicht nur das eigentliche Tempelhaus, sondern auch die dieses umgebenden Hallen und Vorhöfe besonders glänzend herzustellen, so daß die Pracht des herodianischen Tempels sprichwörtlich geworden ist. Trotz eines kolossalen Aufgebots von Bauleuten – man spricht von 10 000 Laien und 1000 priesterlichen Arbeitern – ist der Neubau [RE:81] erst nach einer Bauzeit von fast 9½ Jahren, und auch da nur in den Hauptzügen, so weit fertig gewesen, daß man an seine Einweihung denken [84] konnte; es ist jedoch an dem Tempel in der Folgezeit noch Jahrzehnte lang weitergearbeitet worden [52].[85]  

Außer in Jerusalem hat H. noch bei Jericho eine besonders große Anzahl von Luxusbauten geschaffen, einen Palast mit großen Garten- und Teichanlagen, ein Theater und ein Amphitheater, eine ganze kleine Ortschaft neben der alten Stadt (Joseph. bell. Iud. I 407. 437. 666; ant. Iud. XV 54. XVII 161. 194. Strab. XVI 763. Bezüglich des Hippodromos in Jericho [bell. Iud. I 659; ant. Iud. XVII 175 u. ö.] s. Marx a. a. O., der mit Recht auf den Zusatz καλούμενος im bellum verweist und es daher richtig mit den Parkanlagen in Jericho in Verbindung bringt. Neuerdings vorgenommene Versuchsgrabungen lassen auch jetzt noch die Großartigkeit der Anlagen erkennen, s. Thiersch a. a. O. 49). Schlösser hat sich der König außer den genannten noch allenthalben in seinem Reiche errichtet: in Masada schon in den 30er Jahren, (s. vorher und bell. Iud. VII 289), in Machairus (bell. Iud. VII 175), in Kaisareia (acta apost. XXIII 35), in Sepphoris in Galiläa (ant. Iud. XVII 271), in Bethramphtha in Peräa (bell. Iud. II 59; ant. Iud. XVII 277) und außerhalb der Reichsgrenzen in Askalon (ant. Iud. XVII 321). S. auch die allgemeinen Angaben bei Joseph. ant. Iud. XVII 74. Über die Bauten des Königs vgl. auch heute noch Hirt Abh. Akad. Berl. 1816/7 phil.-hist. Kl. 1ff.

Die Pracht all dieser Bauwerke, der Glanz der von dem Könige gefeierten Spiele, die bedeutende [RE:82] Stellung, die er sich durch seine Freigebigkeit im griechischen Osten zu bereiten verstanden hatte, das besondere Ansehen, in dem er bei den römischen Herren stand, schon dies würde genügen, um von dem äußeren Glanze des herodianischen Regiments als einer unbestreitbaren Tatsache sprechen zu dürfen. Es läßt sich aber noch Verschiedenes anführen, was diesen Eindruck verstärkt. So schon das wenige, was wir von der Hofhaltung des Königs erfahren, die darnach ganz den Zuschnitt der großen hellenistischen Fürstenhöfe gehabt haben muß. So sind bei seinem Leichenbegängnisse allein 500 seiner οἰκέται und ἀπελεύθεροι zugegen gewesen (bell. Iud. I 673; ant. Iud. XVII 199). Zu den Hofbediensteten haben nicht nur Sklaven, sondern auch Freie gehört (bell. Iud. I 584; ant. Iud. XVII 64). Ferner scheinen Eunuchen, wie an jedem orientalischen Hofe, unter ihnen zahlreich vertreten gewesen zu sein (s. bell. Iud. I 511). Sie haben sowohl bei den königlichen Frauen, (ant. Iud. XV 226), als auch beim König selbst in hohem Ansehen gestanden (s. auch ant. Iud. XVII 44f.); so sind sie von diesem z. B. zu den Ämtern des οἰνοχόος, eines δειπνοφόρος und des ὁ ἐπὶ τοῦ κοιτῶνος verwandt worden (bell. Iud. I 488; ant. Iud. XVI 230; vgl. XV 223 und act. Apost. XII 20). Wir hören dann ebensowohl von οἱ ἐπὶ θύραις (ant. Iud. XVII 90) und den Hofbarbieren (κουρεῖς τοῦ βασιλέως bezw. ἐκ τῆς αὐλῆς: bell. Iud. I 547; ant. Iud. XVI 387), als von dem ἀρχικυνηγός des Königs (ant. Iud. XVI 316; s. hierzu auch bell. Iud. I 429).

Die jüdischen Prinzen haben ebenso wie die Ptolemäer und [RE:83] Seleukiden ihre eigenen Erziehungsgouverneure [86] ἐν ταῖς τροφαῖς καὶ ἐν τῇ παιδείᾳ s. ant. Iud. XVI 243; vgl. über den Begriff des ,τροφεύςPerdrizet Ann. du service des antiq. de l’Égypte IX 243ff.) und ihre σύντροφοι, junge Adlige, die mit ihnen zusammen erzogen wurden, besessen (act. apost. XIII 1 wird uns ein σύντροφος des Herodes Antipas genannt; über diese Bezeichnung – nicht bloßer Ehrentitel – s. Corradi Rev. fil. class. XXXIX 504ff. Beachte auch bell. Iud. I 576). Ferner begegnet uns auch am Hofe des H. ebenso wie an allen hellenistischen Höfen die Institution der Hofrangklassen. Mit Sicherheit lassen sich unter den οἱ περὶ τὴν αὐλήν (ant. Iud. XVI 183) συγγενεῖς und φίλοι[53], vielleicht auch[87] [RE:84] σωματοφύλακες nachweisen[54], und es scheint, als ob es unter den φίλοι Abstufungen gegeben habe (s. z. B. den als τιμιώτατος τῶν φίλων im bell. Iud. I 473 bezeichneten Reichskanzler Ptolemaios, ebenso wird Ptolemaios, der Bruder des Nikolaos, bezeichnet [bell. Iud. II 21; ant. Iud. XVII 225], auch die ἐντιμότατοι τῶν φίλων in ant. Iud. XV 242 seien erwähnt; vgl. zu ihnen die Liv. XL 54 erwähnten honorati amici am makedonischen Hofe; s. ferner noch ant. Iud. XVI 242: ἄνδρας ἄνωθεν φίλους[55]. Das hellenistische Hofzeremoniell macht sich auch in der den φίλοι zustehenden Erlaubnis des freien Zutritts zum König bemerkbar (bell. Iud. I 494; ant. Iud. XVI 237. 241ff. [§ 243 als τιμή bezeichnet]; man erinnere sich hierbei an den ἀσπασμὸς τοῦ βασιλέως am Ptolemäerhofe, Ps.-Arist § 304, und den Morgengruß der φίλοι bei den Seleukiden [Polyb. VIII 23, 1] und den der amici Caesaris). Neben dem königlichen Hofstaat und der Hofhaltung, für die sich ebenso wie für die Alexanders des Großen, der Ptolemäer oder die des späteren makedonischen Hofes die Bezeichnung θεραπεία belegen läßt[56], hat es zum [88] [RE:85] mindesten noch die ähnlich organisierten Hofhaltungen der beiden Mariammesöhne und des ältesten H.-Sohnes Antipatros, sowie des Tetrarchen Pheroras gegeben. Auch in ihnen begegnen uns z. B. die συγγενεῖς und φίλοι; es werden solche ihnen direkt zugewiesen (s. vor allem bell. Iud. I 460. 465. 485. 495f; ant. Iud. XVI 252 [τῶν φίλων οἱ ἐν τέλει]. 266. XVII 70 [bell. Iud. I 592], 90. 93 [bell. Iud. I 617. 620]. Vgl. übrigens auch ant. Iud. XVII 205).

Als Zeichen für den Glanz des Hofes des ersten H. darf man schließlich auch die ständige oder vorübergehende Anwesenheit von allerlei Fremden an ihm verwerten. Von immerhin geringerer Bedeutung ist selbstverständlich das Zusammenströmen von Leuten aus weiter Ferne – Schauspielern und Zuschauern – zu den großen Spielen in Jerusalem (ant. Iud. XV 269–274), dagegen ist sehr charakteristisch, daß das kappadokische Königshaus eine der Königstochter, die Glaphyra, als Gemahlin des Mariammesohnes Alexandros an den jüdischen Hof ziehen ließ (s. z. B. bell. Iud. I 476; ant. Iud. XVII 11), daß ein Mann wie Agrippa dem Reiche und Hofe des H. einen längeren, sehr gnädigen Besuch abgestattet hat (s. S. 75), und daß selbst angesehene Griechen sich an ihm zusammenfanden und hier blieben. Schon die nach dem Tode des Königs erhobene Forderung des jüdischen Volkes auf Beseitigung der Ἕλληνες (Nikol. Damasc. frg. 5 [FHG III 353]) weist darauf hin, daß es deren eine ganze Reihe gegeben haben muß und daß sie eine angesehene Stellung eingenommen haben müssen. Wir kennen denn auch verschiedene mit Namen, obwohl man hierbei sehr vorsichtig sein muß, da die Leute mit griechischem Namen in der Umgebung des Königs – und deren hat es sehr viele gegeben – doch zumeist Juden gewesen sein dürften [57].[89]  

Der bekannteste [RE:86] unter den Ausländern ist jedenfalls der Polyhistor Nikolaos von Damaskos, in dem sich H. einen Stern erster Größe für seinen Hof gewonnen hatte (s. über ihn S. 4f. und S. 76). Er war nicht nur als Gelehrter und Hofphilosoph das Haupt des literarischen Kreises am jüdischen Hofe, sondern wie so mancher Gelehrter der hellenistischen Zeit ist auch er der vertraute Ratgeber seines königlichen Gönners geworden; er hat für ihn wichtige diplomatische Missionen erfolgreich erledigt und ist hierdurch auch den römischen Herren näher bekannt und bei Augustus sogar sehr beliebt geworden. Von Nikolaos ist [90] [RE:87] sein Bruder Ptolemaios nachgezogen worden, dessen nähere Stellung wir zwar nicht kennen, der aber auch von H. ganz besonders geehrt worden ist (bell. Iud. II 21; ant. Iud. XVII 225). Ferner begegnet uns ein bedeutender griechischer Rhetor Eirenaios als Mitglied der Hofgesellschaft (bell. Iud. II 21; ant. Iud. II 226). Ein Grieche dürfte auch jener Diophantos gewesen sein, der der Sekretär des Königs (γραμματεὺς τοῦ βασιλέως) war (bell. Iud. I 529; ant. Iud. XVI 319; der Name scheint mir gegen einen Juden zu sprechen). Als Prinzenerzieher haben ein Grieche und wohl sogar ein Römer, Andromachos und Gemellus, fungiert; sie mögen von Haus aus angesehene Persönlichkeiten gewesen sein, haben auch nachher noch zu der nächsten Umgebung des Königs gehört und sind ebenso wie Nikolaos zu allerlei Staatsgeschäften verwandt worden[58]. Unter den σωματοφύλακες tritt uns endlich in besonders vertrauter Stellung ein Araber entgegen, der schon in seiner Jugend an den Hof gekommen ist (bell. Iud. I 576; ant. Iud. XVII 55ff. Auch zu einem kurzen Gastbesuche scheint der Hof des Königs vornehme Griechen des Öfteren angelockt zu haben. Wir hören zwar nur von dem Besuch des vornehmen Spartaners Eurykles, der freilich ein Abenteurer schlimmster Art war, aber trotzdem sogar bei Augustus viel gegolten hat – er war durch Aussicht auf große Geschenke zu dem Besuche veranlaßt – (bell. Iud. I 513–531; ant. Iud. XVI 301–310. Strab. VIII 363. 366) und von dem gleichzeitigen Besuch des Koers Euaratos (bell. Iud. I 532; ant. Iud. XVI 312. Über beide s. Schürer I³ 305, 84 u. 85); wir dürfen aber wohl annehmen, daß es solcher Gäste viele und zwar zu allen Zeiten gegeben hat. Denn wären nicht jene beiden in den Zwist des Königs mit den Mariammesöhnen hineingezogen worden, so würden wir auch von ihnen schwerlich etwas erfahren haben.

Der ganze Zuschnitt des herodianischen Hofhaltes muß in uns den Eindruck, den schon die vielen großartigen Bauten und die reichen Spenden an das Ausland hervorgerufen haben, noch verstärken, daß der König über ganz besonders reiche Mittel verfügt hat. Dieses Reichtums wird denn auch des öfteren bei Josephus rühmend gedacht (ant. Iud. XV 109. 318. 387), und auch das, was wir, abgesehen von den Geschenken, zufällig von anderen Aufwendungen erfahren, weist uns auf gewaltige Einnahmen hin. So sei hier an die 800 Talente erinnert, die H. im J. 30 v. Chr. dem Octavian[91] [RE:88] bei dessen Vormarsch gegen Ägypten wohl als Entgelt dafür, daß er von ihm als Herrscher anerkannt worden ist, überwiesen hat (ant. Iud. XV 200); ferner an die 300 Talente, die er als Aussteuer für seine mit Pheroras verlobte Tochter bestimmt hatte (bell. Iud. I 483), sowie an die gleiche Summe, die er seinem Sohne Antipatros als Reisegeld auf dessen zweite Romreise mitgegeben hat (bell. Iud. I 625; ant. Iud. XVII 96). Seinem Bruder Pheroras hat er im J. 20 v. Chr. ein jährliches Einkommen von 100 Talenten neben den Einkünften, die diesem aus seiner Tetrarchie Peräa zuflossen, aussetzen (bell. Iud. I 483; ant. Iud. XV 362) und seinem Sohne Antipatros einen Landstrich, der jährlich 50 Talente einbrachte, gleichsam als fundierte Apanage zuweisen können (ant. Iud. XVI 250 gibt zwar 200 Talente, doch ist dies die Behauptung des jungen Alexandros, der allen Grund zum Übertreiben hatte. H. selbst spricht XVII 96 [ebenso bell. Iud. I 625] nur von 50 Talenten, die Antipatros von ihm als Einnahme zugeteilt erhalten hatte – die Gleichsetzung der beiden Stellen scheint mir sicher – und ihm wird man wohl in diesem Falle glauben dürfen). S. ferner z. B. noch ant. Iud. XVI 228. XVII 65.

Nun sind aber die regulären Einkünfte, die H. aus seinem Reiche bezog, nicht sonderlich hoch gewesen, haben wohl nicht sehr viel mehr als 1000 hebräische Talente betragen, d. h. über 10 Millionen attische oder 12 Millionen phönizische Drachmen[59]. Selbst wenn man neben den Geldeinnahmen noch beträchtliche Einkünfte in natura annimmt[60], so darf man es als ausgeschlossen bezeichnen, daß [92] mit ihnen der König all seine Ausgaben hätte bestreiten können. Wir [RE:89] müssen vielmehr, da gegen ihn niemals der Vorwurf des Schuldenmachens wie gegen seinen Enkel Agrippa I. – gegen diesen noch als König (ant. Iud. XIX 352) – erhoben wird, annehmen, daß ihm neben den Staatseinkünften noch weitere, und war große Einnahmen zugeflossen sind, d. h. daß er vor allem ein großes Privatvermögen besessen hat.

Daß es ein Privatgut des Herrschers (οἶκος) auch im jüdischen Staate, wie allenthalben in hellenistischer Zeit, gegeben hat, ist uns für die Zeit des Archelaos mit Sicherheit bezeugt (s. S. 72 *) und damit wenigstens indirekt auch für die Zeit des Vaters. Aber auch direkte Belege besitzen wir. So aus der Zeit vor H.s Vertreibung, wo wir von seinen nach Idumäa in Sicherheit gebrachten Schätzen (s. S. 25) und von Geldforderungen hören, welche die Antipatriden noch von ihrem Vater her an den nabatäischen König und vornehme Araber hatten (bell. Iud. I 276; ant. Iud. XIV 372). Von Landbesitz des Königs in Arabien – es ist Weideland, das H. den Arabern verpachtet hat – erfahren wir dann aus späterer Zeit (ant. Iud. XVI 291); es dürfte sich hierbei um alten Familienbesitz mütterlicherseits handeln. Königliches Schatullgut sind ferner wohl die berühmten und besonders wertvollen Palmen- und Balsampflanzungen bei Jericho (über sie s. Schürer I³ 380, 3) gewesen (s. Horaz Epist. II 2, 184; beachte auch Strabons XVI 763 Angabe, daß das Königsschloß gerade mitten in ihnen gelegen hat). Besonders deutlich tritt uns schließlich das große königliche Hausgut in dem Testament des H. entgegen; denn in ihm hatte dieser nicht nur all seinen vielen Kindern, Enkeln und andern Verwandten bedeutende Legate an Geld und Landbesitz, seiner Schwester Salome allein 500 Talente, ausgesetzt, sondern auch Augustus und dem kaiserlichen Hause eine große Summe – 1500 Talente (auch wieder hebräische) – vermacht (bell. Iud. II 99f.; ant. Iud. XVII 146f. 189f. 321ff.). Das Vorhandensein dieses besonders großen Hausgutes beruht bei H. wohl vor allem auf den Vermögenskonfiskationen, durch die er im J. 37 v. Chr. den jüdischen Adel so schwer getroffen hat (s. S. 38. Auch hier werden ebenso wie in Ägypten [s. z. B. Pap. Amh. II 31. Strab. XVII 797f.] und wie später in Rom [s. Hirschfeld Kaiserl. Verwaltungsbeamte² 46] die konfiszierten Güter dem Herrscher persönlich zugefallen sein); aber auch später sollen ja solche Konfiskationen noch häufig erfolgt sein (ant. Iud. XVII 305. 307). S. übrigens auch bell. Iud. I 316, wonach H. allein den galiläischen Ortschaften nach dem Aufstande vom J. 38 v. Chr. eine Kontribution von 100 Talenten auferlegt hat. Dann ist hierbei noch zu beachten, daß der König allem Anschein nach ein gewiegter Geschäftsmann gewesen ist, der seine Einkünfte geschickt zu mehren verstanden hat. Als solcher tritt er uns, wenn auch politische Momente dabei mitspielten, schon bei seinen Landpachtgeschäften mit Kleopatra und dem Nabatäerkönige in den 30er Jahren (s. S. 47) entgegen. Wir wissen ferner, daß er später dem Nabatäerkönig ein Darlehen von mindestens 60 Talenten gewährt hat (ant. Iud. XVI 279; nach § 343 sollen[93] es sogar 500 Talente gewesen sein); er hat also wohl gelegentlich auch ‚Bankier‘geschäfte betrieben, [RE:90] und schließlich sehen wir ihn sich sogar der Industrie zuwenden: im J. 12 v. Chr. hat er die Ausbeute der kaiserlichen Kupferbergwerke zu Soloi auf Kypern zur Hälfte übernommen, und zwar gegen einmalige Zahlung einer Pauschalsumme von 300 Talenten (ant. Iud. XVI 128; soweit ich sehe, ist die Stelle bisher noch nicht richtig aufgefaßt worden. Josephus spricht hier fälschlich von gegenseitigen Schenkungen des H. und des Augustus, den 300 Talenten und der ἡμισεία πρόσοδος der Bergwerke. Er fügt dann ausdrücklich hinzu, daß H. für diese ἡμισεία die ἐπιμέλεια erhielt; von der anderen ist garnicht die Rede. Es ist also falsch, von der Verpachtung des ganzen Bergwerkes gegen die Hälfte des Gewinns zu reden, so Marquardt Röm. St.-V. II² 261, 1).

Der Glanz des herodianischen Regiments, der uns zum mindesten von den 20er Jahren an allenthalben entgegentritt, ist nicht rein äußerlich gewesen; hat doch unter ihm das jüdische Reich einen Umfang erreicht, wie später nie mehr und vorher nur etwa zu den Zeiten Davids, und ist doch der äußere Glanz begleitet von einer Reihe positiver Leistungen zum Wohle des Reiches, die wir vor allem, nachdem dem Könige die Sicherung seiner Herrschaft gelungen war, beobachten können! So ist die Sicherheit des Landes nach außen eine der vernehmlichsten Sorgen der Regierung während ihrer ganzen Dauer gewesen (s. auch ant. Iud. XV 383). Der Sieg über die Nabatäer im J. 31 v. Chr. hatte den König keineswegs sorglos gemacht, sondern er hat die Grenzwacht gegen sie nie vernachlässigt: die Anlage der Festungen Machairus, Herodeion und Esbon legt hiervon Zeugnis ab, und durch die Begründung einer Militärkolonie in Esbon versuchte er zugleich die Grenzgebiete östlich des Jordans enger an sein Reich zu schließen (s. S. 82). Die zur Sicherung und Angliederung der Grenzmarken so wichtige Kolonisation hat er sich mit Recht auch sonst sehr angelegen sein lassen. So hat er auch den Süden und den Nordwesten durch Festungsanlagen und eine Militärkolonie – Masada und Gaba (s. S. 44 u. S. 82) – geschützt. Ferner ist er in den von ihm erworbenen östlichen Landschaften gegen das Räuberunwesen aufs energischste und auch erfolgreich vorgegangen (s. S. 73 und ant. Iud. XVI 273–285) und hat später auch dies Gebiet zunächst durch eine idumäische Militärkolonie von 3000 Mann in der Landschaft Trachonitis (ant. Iud. XVI 285. 292) und dann durch Ansiedlung eines starken Trupps militärisch besonders erprobter babylonischer Juden in dem Nachbardistrikt Batanaia (ant. Iud. XVII 23–28) gegen die stets drohenden Einfälle der arabischen Beduinen und gegen die eigene räuberische Bevölkerung (ant. Iud. XV 351ff. XVI 277ff.) zu sichern verstanden. Wie sehr ihm an der Gewinnung dieser jüdischen Militärkolonisten gelegen war, zeigen die besonderen diesen zugestandenen Bedingungen: nicht nur – wenigstens eine Zeit lang (s. S. 60) – vollständige Befreiung von der Abgabe von Grund und Boden und sonstigen die Untertanen betreffenden Lasten, sondern auch die Gewährung einer gewissen Autonomie (so wird man wohl die [94] ἐλευθερία in § 28 deuten dürfen [RE:91] [61]. Infolge der militärischen Vorsichtsmaßnahmen des Königs ist denn auch der jüdische Staat unter ihm vom J. 31 v. Chr. an von jeder größeren feindlichen Invasion verschont geblieben, was um so höher zu werten ist, als die arabischen Feinde infolge der völligen Gebundenheit des Königs in Fragen der äußeren Politik an den Willen Roms einen Angriffskrieg, jedenfalls einen großen Stils, kaum zu fürchten hatten (s. ant. Iud. XV 353, wo freilich der H. zu seinem Verhalten bestimmende römische Zwang verschwiegen wird, vgl. ferner XVI 276. 289. Der noch zu erwähnende Araberkampf des H. zeigt uns die Schwierigkeit seiner Lage besonders deutlich, s. S. 125ff.).

Aber nicht nur vom militärischen Gesichtspunkt aus sind diese Kolonisationen von großer Bedeutung, sondern ebenso sehr auch vom wirtschaftlichen und kulturellen. Denn durch den kolonisatorischen Eifer des Königs sind in der Nordostmark große bisher nicht ausgenützte Ländereien der Landwirtschaft erschlossen, es ist hier wertvolles Kulturland geschaffen, und so sind auch diese östlichen Gegenden der Zivilisation zugeführt worden (s. ant. Iud. XVI 271. Das Edikt Agrippas I. oder II. bei Dittenberger Syll. [or.] I 424 scheint mir mit Recht von Dittenberger als für die allgemeinen Kulturzustände dieser Gegenden nichts beweisend aufgefaßt zu sein. Vgl. auch Wellhausen 346. Auch hierdurch wird man bei diesen jüdischen Kolonisten an die ägyptischen Kleruchen erinnert, s. z. B. die feinen Bemerkungen von Rostowzew a. a. O. 9ff.).

Verdienstliche Maßnahmen des Königs auf dem Gebiete der inneren Politik lassen sich noch verschiedene aufzeigen. So waren von großem positivem Nutzen für das Reich waren ferner auch manche seiner Bauten, vor allem die Anlage neuer Städte, bei der militärische Gesichtspunkte (Festungen und Militärkolonien!) mit wirtschaftlichen vereinigt waren, sowie seine großartigen Bewässerungsanlagen. Im Anschluß an die Gründung von Phasaelis ist es ihm gelungen, ein fruchtbares, [RE:92] aber bisher nicht recht angebautes Gebiet der Kultur zu erschließen, auf dem von ihm vor allem große Palmenpflanzungen angelegt worden sind (s. Schürer II⁴ 204). Ermöglicht wurde dies, sowie überhaupt die Hebung des fruchtbaren Jordantales bei Jericho durch die Verwertung des Wassers der Gebirgsquellen, das in stundenlangen Wasserleitungen in Bassins in die Ebene geleitet worden ist, um von hier aus auf das kultivierte[95] Land verteilt und eventuell für die sommerliche Trockenheit aufgespeichert zu werden. (S. Thomsen Mitt. u. Nachr. des deutschen Paläst.-Ver. 1912, 72; das weitere verdanke ich den freundlichen Mitteilungen meines Kollegen Alt; in der Schaffung jener Teiche soll Dalman den technischen Hauptfortschritt des herodianischen Bewässerungswerks sehen – sicher ganz mit Recht). Mit der Anlage von Kaisareia und dessen großen Hafen hat H. für seinen Staat ferner ein sehr wichtiges Seehandelszentrum geschaffen, und auch der Wiederaufbau von Anthedon dürfte der Hebung des Seehandels gedient haben. Auch den wichtigen Osthandel von Mesopotamien zum Mittelmeer hat er durch die Sicherung der durch sein Reich gehenden Karawanenstraßen (s. S. 73) gefördert.

Auch der Erhaltung des Landfriedens sei hier gedacht. Diesen hat er nicht nur bei der Kolonisation der Trachonitis im Auge gehabt, sondern auch sonst. So hat er ein für jüdische Verhältnisse besonders strenges Gesetz gegen Diebe und Räuber erlassen, für die der Verkauf als Sklaven ins Ausland als Strafe festgesetzt wurde (ant. Iud. XVI 1–5). Für die Strafgesetzgebung und deren Reform scheint er überhaupt sehr viel und zwar Heilsames getan zu haben (ant. Iud. XVI 1. Die hier gezollte Anerkennung wird man um so mehr als berechtigt anzusehen haben, als gerade im Anschluß hieran an H. Kritik geübt wird, also eine für den König ungünstige Quelle vorliegt).

Die Entwicklung der natürlichen Hilfsquellen des Landes, verbunden mit dem Bestreben, das Volk zur Arbeit anzuhalten (ant. Iud. XV 366 Anfang; hier, wo eine H. feindliche Quelle vorliegt, ist dies allerdings durch den Zusammenhang etwas verwischt), muß unbedingt das jüdische Nationalvermögen gehoben haben. Wir hören daher auch, daß das Land unter seiner Regierung sehr gut angebaut gewesen ist (ant. Iud. XV 109), und H. soll selbst vor den Juden den allgemeinen Wohlstand rühmend hervorgehoben haben (ant. Iud. XV 383). Wenn demgegenüber die Juden in ihrer Anklagerede vor Augustus nach H.s Tode behaupten, daß infolge der Bedrückungen und Erpressungen des Königs das ehedem wohlhabende Land vollständig verarmt sei (bell. Iud. II 86; ant. Iud. XVII 306f.), so macht dies ganz den Eindruck einer durch die Situation der Rede bedingten Übertreibung, und zwar um so mehr, als in den früheren Klagen der Juden vor Archelaos nichts Derartiges enthalten ist (bell. Iud. II 4; ant. Iud. XVII 204f.), und als vor allem das jüdische Reich in der Zeit nach H. gar nicht den Eindruck eines ausgesogenen Staates erweckt. Ein kleines Land wie das jüdische hätte auch nicht jahrzehntelang die ungeheuren Ausgaben des herodianischen Regiments tragen können, wenn sein Wohlstand im Abnehmen gewesen wäre. Es wäre dies ja auch dem Interesse des Königs ganz entgegen gewesen. Wie sehr diesem vielmehr gerade das Blühen seines Landes am Herzen lag (s. auch das Urteil ant. Iud. XV 326), zeigt uns sein rückhaltsloses Eintreten für sein Volk, als Palästina im J. 25 v. Chr. durch eine furchtbare Dürre und im Anschluß an sie durch Hungersnot und Seuchen heimgesucht wurde. Er hat damals und im folgenden Jahre alle seine Energie und seine Geldmittel bis zu deren Erschöpfung aufgeboten, [96] um den Übeln zu steuern. Er ließ in Ägypten große Mengen Getreide aufkaufen und unter seine Untertanen verteilen; für die Kranken und Alten wurden Brote gebacken (an 800 000 attische Medimnen Getreide sind im ganzen verbraucht [RE:93] worden), die armen Leute erhielten im Winter warme Kleidungsstücke, und im J. 24 v. Chr. hat er für die rechtzeitige Einbringung der neuen Ernte Sorge getragen (ant. Iud. XV 299–316. 318. Er soll damals sogar all seine kostbaren Gold- und Silbersachen haben einschmelzen lassen, um Geld zu schaffen. Da der ganze Abschnitt eine enkomiastische Tendenz zeigt, ist dies jedoch vielleicht übertrieben; s. auch z. B. § 299 gegenüber XV 243, dann 304; vgl. hierzu die Bemerkungen über diesen Abschnitt – Nikolaos ist die Quell – auf S. 68 Anm. Schließlich hat er infolge des allgemeinen Notstandes wohl im J. 24 v. Chr. die Steuern um ein Drittel ermäßigt[62]. Ein zweiter Steuernachlaß, und zwar von einem Viertel der Abgaben, ist uns für das J. 14 v. Chr. bezeugt (ant. Iud. XVI 64).

Man darf zwar diese allgemeinen Steuererlasse dem Könige nicht zu hoch anrechnen, da dies in hellenistischer Zeit nichts so Außergewöhnliches gewesen ist (besonders für Ägypten sind uns viele bekannt geworden), aber schon ihr Vorkommen muß uns immerhin gegenüber dem von den Juden gegen H. erhobenen Vorwurfe, er habe durch seine Steuern das Volk bis aufs Blut ausgepreßt (bell. Iud. I 524; ant. Iud. XVI 153ff. [hier liegt der jüdische Anonymus vor]), zur Vorsicht mahnen (römische Steuern sind selbstverständlich im Reiche des H. nicht erhoben worden; s. hierzu Schürer I³ 508ff.); dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die schon erwähnte Steuervergünstigung für einzelne Gegenden des Reiches, die den ausgesprochenen Zweck hatten, durch Verzicht auf augenblickliche Einnahmen die kulturelle Blüte jener Gebiete zum Besten des ganzen Reiches möglichst rasch zu fördern. Tatsächlich hat auch später Agrippa I. höhere reguläre Einnahmen als H. – 1200 Talente (ant. Iud. XIX 352) – aus dem jüdischen Reiche gezogen, und dies, trotzdem ihm eine Reihe bedeutender Städte, welche H. besessen hatte, nicht unterstanden (über sie s. Schürer II⁴ 103). Immerhin wird H. die Steuerschraube sehr stark angezogen haben (ant. Iud. XVI 154). Er mag manche neuen Steuern, die besonders unangenehm empfunden wurden, wie die τέλη ἐπὶ πράσεσιν ἢ ὠναῖς, eingeführt haben[63], und die Steuereintreibung scheint nicht[97] [RE:94] nur sehr streng, sondern es scheinen bei ihr in echt antiker Weise auch Überschreitungen, der Zwang, große Bakschisch zu geben, sehr eingerissen gewesen zu sein (ant. Iud. XVI 154. XVII 308; παρακαταβολή hat man hier natürlich nicht in dem technischen Sinne des Wortes zu fassen. Ob im Reiche des H. für die Steuererhebung Regie oder Pacht im Gebrauch gewesen sind, läßt sich leider nicht entscheiden, da bei den sich bereichernden φίλοι usw., sowie bei den als Einnehmer verwandten δοῦλοι, sowohl königliche Beamte und Sklaven, als auch Pächter mit ihren Privatsklaven gemeint sein können. Das Wahrscheinlichste ist eine Mischung der beiden Systeme; auch in der Steuerverwaltung der Kaiserzeit sind Sklaven sowohl von den Pächtern als auch von den Prokuratoren, d. h. private wie kaiserliche, beschäftigt worden; s. z. B. Hirschfeld a. a. O. 59ff. 75. 86. 88. 105. 108). Hiervon abgesehen scheint die Finanzverwaltung sehr wohlgeordnet gewesen zu sein; nach dem Tode des Königs konnten ohne weiteres die Abrechnungen dem Kaiser zur Prüfung vorgelegt werden (bell. Iud. II 24; ant. Iud. XVII 228), und es muß sogar so etwas wie ein genaues Budget aufgestellt gewesen sein, da man nicht nur über die Höhe der Einnahmen aus den verschiedenen Provinzen, sondern auch über die aus einzelnen Orten genau orientiert gewesen ist (s. auf S. 91 die Angaben über die Einnahmen der als Herrscher bestellten H.-Söhne und der Salome, sowie die über die Einkünfte des dem Antipatros zugewiesenen Landstriches).

Die rücksichtslose Strenge, die uns bei der Steuereintreibung entgegentritt, darf man alsdann als ein weiteres wichtiges Merkmal des herodianischen Regiments überhaupt bezeichnen, und man muß sich bei aller Anerkennung der Fürsorge des Königs für sein Land immer vor Augen halten, daß seine Rücksichtslosigkeit sehr oft in schlimmste Grausamkeit ausgeartet ist. Rücksichtslose, ja grausame Strenge hat er schon als junger Mensch, als er die Statthalterschaft von Galiläa erhielt, geübt (s. S. 19), durch sie ist auch der Anfang seiner Regierung mit ihren Hinrichtungen und Konfiskationen gekennzeichnet, und sie begegnet uns immer wieder während ihrer Dauer sowohl in seinem Vorgehen gegen die Mitglieder seines Hauses als gegen seine Untertanen. Von zahlreichen Hinrichtungen, vor allem der vornehmen politischen Gegner, als einem Charakteristikum der Herrschaft, spricht ebensowohl die Anklagerede der Juden vor Augustus (ant. Iud. XVII 305ff.), als [98] der jüdische Anonymus (ant. Iud. XV 366) und der Verfasser der Assumptio Mosis (c. 6), und solcher Hinrichtungen sind uns denn auch genügend bekannt geworden (sehr kennzeichnend sind z. B. solche allgemeine Angaben wie ant. Iud. [RE:95] XVI 238ff; 258). Es soll sich zudem hierbei vielfach um Akte einer geheimen Kabinettsjustiz gehandelt haben; die Festung Hyrkania spielte die Rolle der Bastille. Bei H.s Tode waren die Gefängnisse voll von Gefangenen, die hier schon schmachteten (bell. Iud. II 4; ant. Iud. XVII 204). Im Strafen war er von unerbittlicher Strenge gegen alle Übertreter seiner Verordnungen (ant. Iud. XV 326. 366–368; in § 326 waltet eine enkomiastische Tendenz vor!).

Seine Untertanen sind in ihrer bürgerlichen Freiheit aufs empfindlichste beschränkt worden; das Versammlungs(Vereins-)recht war ihnen ganz genommen. Eine über das ganze Land verteilte Geheimpolizei diente zur Beobachtung und zum Ausspionieren des Volkes (bell. Iud. I 492; ant. Iud. XV 285. 366f. XVI 82. 236. Der jüdische Anonymus [ant. Iud. XV 367] erzählt, daß sich H. auch selbst in Bürgerkleidung zur Nachtzeit unter das Volk gemischt und spioniert habe. Diese echt orientalische Erzählung à la Harun al Raschid wird man wohl aber streichen dürfen). Es ist jedoch übertrieben, mit dem jüdischen Anonymus die vielen von H. angelegten Festungen vor allem als Zwingburgen gegen das eigene Volk zu fassen (ant. Iud. XV 291ff.). Denn ein gut Teil von ihnen, wie Machairus, das ostjordanische Herodeion, Esbon und Gaba, war allein zum Schutze gegen äußere Feinde bestimmt; den Typus der von H. eigens angelegten Zwingburg vertritt eigentlich allein Samaria, da Jerusalem, Masada, Hyrkania und Alexandreion von ihm nur stärker befestigt oder nur wiederaufgebaut worden sind, freilich auch sie dazu bestimmt, ihn und seine Schätze gegen seine inneren Gegner zu sichern (s. S. 44, auch ant. Iud. XV 383 und für Alexandreion bell. Iud. I 308; ant. Iud. XIV 419. Siehe auch die für die Zweckbestimmung wichtigen Stellen, wie z. B. ant. Iud. XV 184. 247ff. 424. XVI 317). Sehr charakteristisch ist es auch, daß die drei von H. neu gebauten Residenzschlösser in Jerusalem, Jericho und im judäischen Herodeion durch starke Befestigungsanlagen geschützt worden sind.

Dagegen wird man kaum als weiteres Mittel zur besonderen Sicherung der Herrschaft den Huldigungseid fassen dürfen (anders auch noch Wellhausen 339 im Anschluß an die Auffassung, die der jüdische Anonymus, ant. Iud. XV 368, von diesem Eid hat), den das jüdische Volk in den letzten Jahren der Regierung des H. ihm und dem Kaiser hat leisten müssen (s. S. 64f.). Da die frühere Ablegung eines Treueides für H. allein nicht zu belegen und auch nicht wahrscheinlich ist, so wird man mit der Annahme wohl nicht fehlgehen, daß der Anstoß zur eidlichen Verpflichtung von der römischen Regierung ausgegangen ist; diese hat eben den Treueid, welcher in den hellenistischen Reichen für den König üblich gewesen zu sein scheint[64],[99] auch für den Kaiser verlangt, und H. hat in die übliche Formel nur seine Person mit eingeschoben (vgl. ant. Iud. XVII 42 ‚εὐνοήσειν Καίσαρι καὶ τοῖς βασιλέως πράγμασιν‘ mit dem Paphlagoniereid Z. 9 ,εὐνοήσειν Καίσαρι Σεβαστῷ‘. [RE:96] Es scheint mir auch beachtenswert, daß H. nicht als Person wie der Kaiser genannt wird, sondern nur τὰ βασιλέως πράγματα; er rückt auch dadurch gewissermaßen an die zweite Stelle). Aber auch selbst wenn H. von sich aus zur Einführung des Treueides geschritten sein sollte und den Kaiser nur in diesen aufgenommen hätte, so würde er nicht etwas ganz besonders Neues geschaffen, sondern nur einen üblichen Brauch des hellenistischen Staatsrechts wie so manches andere aus diesem (s. vor allem S. 110ff.) auch für sich angenommen haben. Immerhin wäre dann die eidliche Verpflichtung, da sie für das jüdische Volk anscheinend etwas ganz Ungewohntes darstellte, als ein geschickter Schachzug seiner inneren Politik zu werten.

Und sehr willkommen wird sie ihm jedenfalls gewesen sein, wenn er auch bei ihr nur einem Wunsche Roms gefolgt sein sollte (sie ist denn auch nach dem Tode des H. von Archelaos beibehalten worden, s. bell. Iud. I 670, wo nicht nur das Heer, sondern auch das Volk diesem die εὔνοια gelobt; ant. Iud. XVII 195 fehlt dieser letztere Zug). Denn die Sorge um die Sicherheit seiner Herrschaft im Innern hat H. niemals während seiner ganzen Regierung aus dem Auge lassen dürfen. Nur so erklärt es sich, daß es seit 33 v. Chr. zu großen Aufstanden gegen ihn nicht mehr gekommen ist – der Aufstand, der nach Aktium in der Luft lag, konnte noch verhütet werden –, und daß die letzte für H. gefährliche Verschwörung, die des Kostobar, ins J. 28/7 v. Chr. fällt. Die andere uns noch bekannte Verschwörung, welche wohl nicht zu lange nachher, vielleicht noch ins J. 27 v. Chr., anzusetzen ist, hat weitere Volkskreise und hohe Reichsbeamte nicht umfaßt. Es hatten sich bei ihr nur zehn besonders fanatische Juden zur Ermordung des Königs zusammengetan; ihr Plan ist jedoch vorzeitig verraten, und sie sind sofort hingerichtet worden[65]. Von dieser Zeit an hat, bis etwa um 14 v. Chr. die Familienzwistigkeiten einsetzen, vollständige Ruhe im Reiche geherrscht, aber auch in der Folgezeit hat wenigstens das jüdische Volk, abgesehen von dem Putsch kurz vor dem Tode des Königs, sich ganz ruhig verhalten. H. hat es sogar wagen dürfen vor allem anläßlich der Fahrt mit Agrippa, bei der er viel länger, als nötig war, wegblieb, aber auch während seiner Romreisen (s. S. 75 und S. 135) sein Land auf längere Zeit zu verlassen. [100]

Diese Ruhe ist allerdings als kein Zeichen der Ergebenheit des Volkes an das herodianische Regiment zu fassen; denn dieses, das seit Beginn der politischen Laufbahn des Königs gegen ihn war (s. S. 21 und vgl. die Angaben Strabons über die Abneigung der Juden gegen H. im J. 37 v. Chr., ant. Iud. XV 8ff.), hat sich auch im Laufe der Jahre nicht an ihn gewöhnen oder sich gar mit ihm zufrieden geben können: die Juden sind vielmehr ständig seine erbitterten Gegner geblieben, und [RE:97] sogar wohl immer erbitterter geworden, haben sich eben nur zähneknirschend gefügt. Es liegt auch kein Anlaß zu der Annahme vor, daß sich nur bestimmte Schichten des Volkes in dem ständigen, wenn auch latenten Kriegszustande mit ihrem Herrscher befunden haben, und daß die große Menge der Untertanen gar nicht so unzufrieden gewesen sei. Welcher riesige Haß sich bei den Juden gegen ihren König aufgespeichert hat, das zeigt vor allem ihre flammende Anklagerede gegen ihn vor Augustus nach seinem Tode (bell. Iud. II 84–90; ant. Iud. XVII 304–343), sowie das Bild, das die rabbinische Literatur von ihm entworfen hat, wo er als der Sklave der Hasmonäer, als Mörder und Gottloser gekennzeichnet wird, dessen Todestag zum jüdischen Festtag geworden ist (Derenbourg 146ff. de Saulcy 238. 372). Dies zeigt uns aber auch das Neue Testament sehr deutlich, in dem doch ganz andere Volksschichten als in der pharisäisch orientierten rabbinischen Literatur zur Sprache kommen; wenn auch das Neue Testament H. als den Typus des blutdürstigen Tyrannen hinstellt (Matth. II 1ff. Vgl. auch wohl Joh. X 8), so hat diese Schilderung mit persönlichen Erfahrungen der Christen nichts zu tun, sondern sie ist zurückzuführen auf das in der jüdischen Nation lebende Bild des Königs und von den Christen nur in ihrem Sinne verwertet worden (s. hierzu auch S. 142**). Auch diejenigen Ausführungen des Josephus, in denen der jüdische Anonymus noch unverfälscht vorliegt, bezeugen uns ebenso wie der Verfasser der assumptio Mosis eine stetig andauernde erbitterte Mißstimmung und Unzufriedenheit mit dem Herrscher, die sich nur nicht offen hervorgewagt hat (ant. Iud. XV 267–291. 365. 369).

Wie bezeichnend für das Mißtrauen der Juden ist doch ihr Verhalten, als H. ihnen den Plan des Tempelneubaus bekannt gibt! Nicht Freude, sondern nur Bestürzung ergreift sie, da sie diesem Herrscher eine solche Handlung nicht zutrauen (ant. Iud. XV 388f.). Sehr kennzeichnend hierfür erscheint mir aber auch die bei Joseph. ant. Iud. XVI 179–187 (vgl. VII 394) sich findende jüdische Legende, H. habe aus Geldmangel nach Schätzen im Grabe Davids gesucht; die hierdurch verletzte Gottheit habe dabei zwei seiner Leibwächter durch eine aus dem Grabinnern hervorbrechende Flamme getötet, und H. habe darob zur Sühne ein weißes Marmordenkmal bei dem Grabe errichtet. Die ganze Erzählung hat schon an und für sich einen wenig glaubhaften Charakter. Sie wird noch unglaubhafter, da die Beraubung des Davidgrabes auch Johannes Hyrkanos zugeschrieben wird (ant. Iud. VII 393. XIII 249); wir haben es hier offenbar mit einer Dublette zu tun. Entstanden dürfte die Legende sein infolge der[101] Errichtung des Marmordenkmals, das auch Nikolaos erwähnt hat (Joseph. ant. Iud. XVI 183): H. hat wohl hierdurch dem jüdischen Nationalgefühl schmeicheln wollen; es war eine seiner Handlungen, die das Volk für ihn gewinnen sollten. Dieses hat aber an keine uneigennützige Handlung seines Herrschers glauben können und hat daher in der Errichtung des Denkmals nur den Versuch der Sühnung einer königlichen Untat gesehen. Der Platz des Monuments, so wie die Hyrkanoserzählung haben dann zur Bildung der obigen Legende [RE:98] geführt. Endlich sei hier auch an das sofort nach dem Tode des Pheroras im Volke aufgekommene Gerücht, H. habe seinen Bruder vergiftet, erinnert (bell. Iud. I 581).

Wenn demgegenüber bei Josephus an anderen Stellen von einem Schwanken in der Volksstimmung, sogar von gelegentlicher voller Aussöhnung mit der herodianischen Herrschaft die Rede ist, so hat man hierin Übertreibungen der dem Könige günstigen Tradition (Nikolaos) zu sehen, welche schwache Ansätze zu der gewünschten Besserung des Verhältnisses als die Erfüllung des Wunsches hingestellt hat[66]. Das Gefühl, das den König beherrscht haben soll, sein Volk hasse und verachte ihn und freue sich über sein Unglück (ant. Iud. XVI 155. XVII 148), hat ihn nicht betrogen. S. auch noch als recht lehrreich für die Volksstimmung ant. Iud. XV 8. 286. 304. XVI 4f.

Man darf auch selbstverständlich nicht die Pharisäer als dem herodianischen Regiment wenigstens nicht abgeneigt hinstellen (hierzu neigte Wellhausen Pharis. u. Sadduc. 105ff.; s. jedoch jetzt Israel. u. jüdisch. Geschichte⁶ 330). Eine solche Stimmung mag ja zu Beginn der Regierung in ihren Kreisen geherrscht haben (s. S. 33 und 37f.), da der neue König der Gegner ihrer Gegner, der Sadducäer, war; sie hat sich aber unbedingt sehr schnell verflüchtigen müssen, weil ja gerade sie als die Vertreter der strengsten jüdischen Richtung die Träger einer den Grundsätzen der herodianischen Herrschaft unvereinbar [102] entgegenstehenden Weltanschauung waren. Ihre Verweigerung des Treueides in den letzten Jahren des Königs (s. S. 64*) zeigt uns denn auch deutlich, daß sie dessen weltliche Herrschaft nicht offen anerkennen wollten (Wellhausen Pharis. u. Sadduc. 108 stellt zu Unrecht die Eidesverweigerung der Pharisäer mit der der Essener auf eine Stufe, da von diesen anders als von den Pharisäern jeder Eid aufs strengste verworfen wurde, Schürer II⁴ 662); sie haben dementsprechend auch den baldigen Sturz des Königs und seines Hauses geweissagt, in Erwartung der baldigen [RE:99] Erscheinung des erlösenden Messias (ant. Iud. XVII 43–45, von Wellhausen Pharis.u. Sadduc. 24ff. richtig gedeutet. Die gewisse Unklarheit bei Josephus rührt offenbar, abgesehen von der Unklarheit, die der pharisäischen Weissagung wie allen Weissagungen an und für sich angehaftet haben wird, daher, daß seine Quelle, Nikolaos, die messianischen Weissagungen nicht recht verstanden hat). Ihre Charakteristik bei Joseph. ant. Iud. XVII 41, sie hätten sich zwar vorsichtig zurückgehalten, der König habe aber bei ihnen auf πολεμεῖν und βλάττειν gefaßt sein müssen, wird wohl das Richtige treffen; tatsächlich ist ja auch der Putsch kurz vor dem Tode des Königs von ihnen inszeniert worden (s. S. 147).

H. hat übrigens lange gehofft, gerade die Pharisäer für sich zu gewinnen. Da sie zu seiner Zeit bereits mehr als 6000 Mitglieder zählten (ant. Iud. XVII 42), stellten sie eine mächtige Körperschaft innerhalb des jüdischen Volkes dar, und ihre Gewinnung erschien um so wichtiger, als eine Einigung mit ihren Gegenspielern, den Sadducäern, für ihn ausgeschlossen erschien. (Wendland Die hellen.-röm. Kultur² 189 scheint mir sehr zu irren, wenn er behauptet, auch H. hätte den jüdischen priesterlichen Adel hinter sich gehabt; vgl. dagegen auch Derenbourg a. a. O. 159). So sind die pharisäischen Führer von ihm besonders geehrt worden (ant. Iud. XV 3. 370. Über die Namen s. S. 33 * und S. 38. Es ist jedoch nicht berechtigt, in den damaligen pharisäischen Führern, den Schulhäuptern, oder gar in dem Essener Menahem die Synedrialpräsidenten zu sehen, die dieses Amt mit Zustimmung des Königs erlangt hätten; gegenüber Grätz III 1⁵ 206ff. s. Schürer II⁴ 254ff.). Als sie und ihre ganze Fraktion später den Treueid zu leisten sich weigerten, da hat H. sie, anders wie die große Menge der Pharisäer, gar nicht bestraft, und diese auch nur mit einer Geldstrafe belegt (die anderen Eidesverweigerer wurden getötet, ant. Iud. XV 369; er mochte wohl religiöse Bedenken gelten lassen. So wird man wohl ant. Iud. XV 370 mit XVII 42 ausgleichen dürfen). H. hat hier eben so lange geschont, als es nur irgend möglich war. Auch die Sekte der Essener soll er begünstigt und geschont haben (ant. Iud. XV 378); so hat er auch sie, da ihre religiösen Grundsätze es ihnen verboten, von der Leistung des Treueides entbunden (ant. Iud. XV 371).

Diese Handlungsweise des Königs bei der Eidesleistung ist um so bemerkenswerter, als sie in seine letzten Regierungsjahre fällt; sie zeigt uns, daß H. bis in sein hohes Alter immer wieder versucht hat, sein Volk oder wenigstens dessen wichtigste Gruppen für sich günstig zu stimmen. Daß solche Versuche nicht nur, wie wohl allgemein angenommen[103] wird, in die beiden früheren Perioden seiner Regierung fallen, dafür darf man ferner wohl auch die Bemühungen des Königs, seine Familie als eine echt jüdische hinzustellen, ja sich Abkunft aus priesterlichem Geschlecht beizulegen, verwerten, da er mit der literarischen Propaganda hierfür Nikolaos von Damaskos beauftragt hatte (s. S. 18) und dessen Tätigkeit für diesen Wunsch des Königs erst in dessen letztes Jahrzehnt fallen dürfte. Diese Verleugnung der idumäischen Herkunft des H. durch seinen griechischen Hofhistoriographen in einem griechischen Geschichtswerk ist bei den engen Beziehungen, die [RE:100] der König mit der griechischen Welt unterhielt und in Anbetracht der Geringschätzung der Juden durch diese als ein vielsagendes Zeugnis für seine Bemühungen um die Gunst seines Volkes zu bewerten.

Selbstverständlich dürfte die Behauptung jüdischer Abstammung auch schon in früherer Zeit vertreten worden sein, wie uns denn überhaupt aus dieser reichliche Belege für das Bestreben des Königs, sich sein Volk zu gewinnen, vorliegen. So kann man hierfür an solche einzelnen Züge, wie seine Rücksichtnahme auf die jüdischen religiösen Gefühle, während der Belagerung und bei der Eroberung Jerusalems durch die Lieferung von Opfertieren, sowie die Sorge für das Nichtbetreten des Tempels durch die nichtjüdischen Krieger (s. S. 35 Anm.) erinnern, und man darf wohl auch die des öfteren unternommenen Versuche des Königs hervorheben, sich seinem Volke als der besondere Schützling des Gottes der Väter hinzustellen (bell. Iud. I 331; ant. Iud. XIV 455. 462. XV 198).

Vor allem sind aber sehr kennzeichnend die einschlägigen Nachrichten aus der zweiten Periode des herodianischen Regiments, in der sich der König ganz besonders um die Gunst seines Volkes bemüht hat. Denn außer seiner Hilfe in den Notstandsjahren und seinen allgemeinen Steuererlassen fällt in diese Zeit sein Eintreten auf der Fahrt mit Agrippa für die Forderungen der Juden in der Diaspora, der kleinasiatischen und der in Kyrene, durch das er diesen die unbeschränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten verschafft hat (s. S. 76). Welch große Bedeutung für sein Verhältnis zum jüdischen Volke er diesem seinem Eintreten beimaß, zeigt sein den Juden nach der Rückkehr erstatteter Bericht, in dem er vor allem dieses sein erfolgreiches Dazwischentreten hervorgehoben hat (ant. Iud. XVI 63).

In denselben Zeitabschnitt wird man auch die Zurückweisung des allmächtigen nabatäischen Ministers Syllaios bei seiner Bewerbung um die Hand der Salome zu setzen haben; sie ist erfolgt, weil sich dieser nicht dazu verstehen wollte, sich vor der Heirat dem Judentum anzuschließen. Da diese Heirat dem Könige aus politischen Gründen nur hätte willkommen sein können (die Zurückweisung hat die arabische Feindschaft für H. recht gefährlich werden lassen, s. S. 125ff.), so hat man in der Forderung keinen willkommenen Vorwand zur Abweisung, sondern eine starke Rücksichtnahme auf die religiösen Gefühle der Juden zu sehen (ant. Iud. XVI 220–225. [Hier stand eben dem Handeln des Königs seine Vorliebe für den Hellenismus nicht hindernd im Wege]. Infolge [104] der Einordnung der Syllaioserzählung bei Josephus setzt man den Vorgang allgemein viel zu spät an, etwa um 12–11 v. Chr. [so auch Clermont-Ganneau Rec. d’arch. orient. VII 314ff.], beachtet dabei aber nicht, daß Syllaios zur Zeit seiner Bewerbung ausdrücklich noch als junger Mann bezeichnet wird, während er uns bereits für das J. 25 v. Chr. als der allmächtige Minister des Nabatäerreiches bekannt ist [Strab. XVI 780ff.]. Man wird also seine Werbung um die seit 28/7 v. Chr. verwitwete Salome nicht längere Zeit von diesem Zeitpunkt abrücken können; vgl. auch bell. Iud. I 487 und hierzu S. 131, sowie die Bemerkungen zu ant. Iud. XVI 275 auf S. 122*). Ant. Iud. XVII 10 besagt über die Zeit der Werbung nichts, da hier Angaben nachgetragen [RE:101] werden).

Schließlich gehört in diese Zeit auch der Bau des Tempels, und dieses Werk verdankt seine Entstehung sicher nicht so sehr der Prachtliebe des Königs, als dem Wunsche, durch ein derartiges Zeichen seines Eifers für die jüdische Religion das Volk für sich zu gewinnen, sich ihm als guter Jude zu zeigen (schon die jüdische Tradition hat den Tempelbau so beurteilt; ob die Erzählung von dem den König zum Bau bestimmenden Juden historisch ist [Bamidbar-rabba XIV bei Derenbourg 152], ist dagegen sehr zweifelhaft). Bei der Ausführung des Baus hat H. allen Wünschen der jüdischen Kreise sorgsam Rechnung getragen (ant. Iud. XV 388ff.). Zum Bau des eigentlichen Tempelgebäudes hat er nur Priester verwandt (ant. Iud. XV 390), und wenn auch beim Vorhof und den diesen umgebenden Säulenhallen der Baustil des Hellenismus vorherrschte (ant. Iud. XV 391, s. Schürer II⁴ 64), so sind doch beim Tempelhaus die althergebrachten Bauformen beibehalten worden. Auch sonst hat er sich ängstlich gescheut, bei dem Bau religiöse Empfindungen zu verletzen (s. z. B. ant. Iud. XV 420 und ferner das von ihm an der Umgrenzung des inneren Vorhofes angebrachte Verbot, wonach Heiden bei Todesstrafe diesen Vorhof nicht betreten durften, ant. Iud. XV 417. S. hierüber Schürer II⁴ 329, der die weiteren für die Folgezeit in Betracht kommenden Stellen – auch die Inschrift Dittenberger Syll. [or.] II 598 – anführt und richtig bewertet. Derenbourgs und Grätz’ [s. III 1⁵ 224, 2] gegenteilige Auffassung ist falsch, da ihr die Auffassung von Zeitgenossen, wie Philon und Josephus, entgegensteht).

Es erscheint mir schon hiernach ausgeschlossen, obwohl auch Schürer I³ 398 und Wellhausen 337ff. dies anscheinend als selbstverständlich annehmen, daß H. bereits beim Abschluß der ersten großen Bauperiode über dem Haupttor der Tempelanlagen jenen goldenen Adler habe anbringen lassen, den das Volk kurz vor seinem Tode heruntergerissen hat (bell. Iud. I 650; ant. Iud. XVII 151f.). Denn er mußte sich sagen, daß die Nichtbeachtung des jüdischen Bilderverbots gerade bei dem Zentralbau des jüdischen Kultus das Volk aufs höchste verletzen, daß sie den Bauzweck illusorisch machen würde (wenn später im 2. und 3. Jhdt. n. Chr. galiläische Synagogen infolge laxer religiöser Auffassung mit allerlei Tierornamenten geschmückt worden sind [s. Schürer II⁴ 521f.], so darf man dies nicht auf eine Stufe stellen).[105]  

Diese Tat eines schon kindischen Mutwillens, die einen ganz fremden Zug in das Bild des Königs bringen würde, ist ihm aber auch deswegen nicht zuzutrauen, weil er sich sonst gerade gehütet hat, das jüdische Bildergebot im jüdischen Lande zu übertreten. Er hat auf keiner seiner vielen Bauten Bilder angebracht, und als die Juden unter den im Theater zu Jerusalem errichteten kaiserlichen τρόπαια verborgene menschliche Figuren vermuteten, da hat er es sich angelegen sein lassen, sie umgehend über ihren Irrtum durch Vorführung der Konstruktion der τρόπαια aufzuklären (ant. Iud. XV 272. 276–279. Woelke Bonner Jahrb. CXX 126ff. hat sich in seiner τρόπαια-Abhandlung diese interessante Stelle entgehen lassen). Er hat es ferner wegen des Bilderverbots [RE:102] sorgsam vermieden, auf altjüdischem Gebiet Caesareen oder irgendwelche anderen Tempel zu erbauen (ant. Iud. XV 328f. und hierzu s. S. 68*) und hat bei dem Volke sogar den Eindruck zu erwecken versucht, als ob er anderswo derartige Bauten nur notgedrungen, den Anordnungen Roms gehorchend, errichte (ant. Iud. XV 330). Auf den Münzen, die er schlagen ließ, hat er im allgemeinen kein Menschen- oder Tierbild anbringen lassen; nur eine Münzgruppe zeigt das Bild eines Adlers (Madden Coins of the Jews 114). Als einen Zufall darf man das Zusammentreffen dieses Münztypus mit dem Adler des Tempels kaum ansehen, und die Annahme Th. Reinachs (Les monnaies juives 37, s. auch Rev. ét juiv. 1887, CXCVIII), daß die Münzen in die letzte Zeit des Königs gehören, wird man auch auf den Tempeladler übertragen dürfen. Es muß also darnach eine Zeit gegeben haben, in der H. anders wie vorher die Rücksichten auf das jüdische Gesetz und die Juden ganz aufgegeben hat; infolge seines Verhaltens bei der Eidesverweigerung der Pharisäer kann man aber für sie nur die allerletzten Jahre der Herrschaft in Anspruch nehmen (eine Vermutung über die genaue Zeit s. S. 143).

Ob sein Gesetz über die Versklavung von Juden ins Ausland, durch das er entgegen den Bestimmungen des jüdischen Gesetzes, das nur zeitweise Schuldknechtschaft in der Heimat gestattete, einen im griechisch-römischen Rechtsleben allgemein gültig gewordenen Rechtssatz auf die Juden übertrug, auch erst in diese späte Zeit gehört, ist kaum zu entscheiden (die Einordnung bei Josephus antiquitates in die Zeit um 20 v. Chr. würde die frühe Datierung noch nicht nötig machen; es handelt sich um einen kurzen sachlichen Abschnitt [XVI 1–5], an den dann das weitere durch die Formel ‚ἐν τούτῳ τῷ καιρῷ‘ [§ 6] angeknüpft wird). Sollte das Gesetz früher erlassen sein, so wird man es als absichtliche Brüskierung der Juden kaum fassen, sondern aus dem für Griechen und Römer selbstverständlichen Gefühl, dem Mitbürger die Demütigung der Sklavendienste im eigenen Lande zu ersparen, erklären dürfen.

Dagegen war es eine bewußte Verletzung des gesetzestreuen Judentums, wenn H. das Prinzip der Lebenslänglichkeit und Erblichkeit, das bisher mit dem hohenpriesterlichen Amte verbunden gewesen war, beseitigt und wiederholt den amtierenden Hohenpriester abgesetzt hat (s. ant. Iud. XV 39f. mit der Charakteristik des Vorgehens als ‚παράνομα ποιῶν‘; ferner XV 322. [106] XVII 78. 164). Sein erstes Durchbrechen des erblichen Prinzips sofort nach seinem Regierungsantritt mag immerhin noch entschuldbar erschienen sein, da die hasmonäische Hohepriesterfamilie keinen allen Anforderungen entsprechenden Kandidaten stellen konnte (s. S. 38), und sein Zurückgreifen auf den abgesetzten Ananel nach dem Tode des Aristobulos (ant. Iud. XV 56) konnte auch noch günstig gedeutet werden. Daß er jedoch in der Folgezeit zum mindesten drei Hohepriester abgesetzt hat (über den Ausgang Ananels wissen wir nichts), zeigte das rücksichtslose Hinwegsetzen über die geheiligte Tradition, das um so schlimmer wirken mußte, als es auf rein persönlichen Gründen oder politisch-weltlichen Motiven beruhte. Und da ist es wieder besonders beachtenswert, daß zwei von diesen Absetzungen in die [RE:103] beiden letzten Jahre des Königs gehören. Sollte man nicht auch dies als ein Anzeichen für seine Sinnesänderung in der letzten Zeit verwerten dürfen?

Irgendwelche weitere Gesetzesverletzungen scheint sich jedoch der König bei allen seinen Maßnahmen, Handlungen und Reden, die sich auf Verhältnisse seiner jüdischen Untertanen bezogen, nicht zu schulden haben kommen zu lassen (s. auch ant. Iud. XVI 365, wo er sich in seiner Anklagerede in Berytos ausdrücklich auf das jüdische Gesetz beruft; vgl. ferner XV 135ff. Die Reden sind selbstverständlich mehr oder weniger frei komponiert, aber die Grundsätze, nach denen dies geschehen ist, sind doch wohl zu verwerten). Und trotzdem ist ihm von jüdischer Seite gerade die starke Verletzung des Gesetzes zum Vorwurf gemacht worden (s. ant. Iud. XV 328 und 365, wo dies besonders klar zum Ausdruck kommt; ferner bell. Iud. I 649; ant. Iud. XV 40. XVII 151. Bei den Bemerkungen in ant. Iud. XV 266 und XVI 183 ist offenbar auch an andere gesetzlose Handlungen, als nur an die gegen das jüdische Gesetz gedacht); ist doch hierin einer der Gründe für die Abneigung und den Haß der Juden gegen ihn zu sehen. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich jedoch sehr einfach; denn H. hat sich bei seinen Handlungen, wenn es nicht seine jüdischen Untertanen anging, um das Gesetz nicht sonderlich bekümmert. Gerade das Bilderverbot hat er durch die Errichtung der Caesareen und anderer Tempel auf nicht jüdischem eigenen und fremden Gebiet, wobei er auch auf die Statuen besonderen Wert gelegt zu haben scheint (s. bell. Iud. I 414), immer wieder übertreten, und hat es ferner geduldet, daß ihm selbst im Tempel des Baalsamin bei Kanatha in der Batanaia von einem Privatmann eine Statue errichtet wurde (Dittenberger Syll. [or.] I 415; vgl. hierzu ant. Iud. XVI 158).

Welchen Sturm der Entrüstung muß es in allen gesetzestreuen Kreisen hervorgerufen haben, daß der jüdische König seine im J. 23 v. Chr. zur Erziehung nach Rom gesandten Söhne unter völliger Nichtachtung der levitischen Reinheitsgesetze (vgl. hierzu Schürer II⁴ 91ff.) in dem Hause eines Römers, des Asinius Pollio, Wohnung nehmen ließ (ant. Iud. XV 343. Etwa 15 Jahre später sind freilich Archelaos, Antipas und Philippos, als sie nach Rom geschickt wurden, allem Anschein nach bei einem Juden [die Textgestaltung Nieses dürfte wohl richtig[107] sein] untergebracht worden [ant. Iud. XVII 20f.]; man kann jedoch dies auch als Anzeichen des verminderten Ansehens des Königs in römischen Kreisen fassen, braucht dies nicht auf größere Rücksichtnahme auf die religiösen Bedenken seines Volkes zurückführen – wäre dies letztere der Fall, so wäre dies Verhalten des Königs in Anbetracht der Zeit, in die es fällt, von Wichtigkeit –, und so wird man, zumal auch noch die Angabe selbst nicht ganz sicher ist, es besser unterlassen, weitergehende Schlüsse auf sie aufzubauen).

Großen Unwillen scheinen ferner auch die vielen Bauten außerhalb des Reiches, ebenso wie die sonstigen Spenden des Königs an die griechische Welt hervorgerufen zu haben; wurde doch hierdurch jüdisches Geld, dessen Aufbringen von dem Volke sehr schwer empfunden wurde, für die Heiden und zudem zum Teil gerade für so unsympathische Dinge [RE:104] wie den Bau heidnischer Tempel und Theater, sowie die Ausstattung von Götterspielen und Gymnasien in Unmengen aufgewandt (die Entrüstung hierüber spiegelt sich noch ant. Iud. XIX 329 wieder). H. sündigte durch dies alles doppelt in den Augen des Volkes.

Der jüdische Anonymus legt auch großen Nachdruck auf die groben Verstöße, die H. gegen die πάτρια (οἰκεῖα) ἔθη durch Einführung neuer Sitten und Einrichtungen begangen habe; man befürchtete durch sie die Auflösung der alten Frömmigkeit, man sah in ihnen große Gefahren für das ganze Volk (ant Iud. XV 267. 281. 328. 330. 365). Wie stark in fanatisch-jüdischen Kreisen der Unwille gerade hierüber gewesen ist, das zeigt die Verschwörung des J. 27 v. Chr., deren Ziel die Ermordung des Königs als des Verderbers des Volkes war (ant. Iud. XV 281ff.). Den Anlaß zu dem besonderen Ausbruch des Unwillens haben, wie es der jüdische Anonymus wohl richtig darstellt, der Bau des Theaters und Amphitheaters, sowie auch wohl des Hippodroms und die Einführung der Festspiele in Jerusalem gegeben. Daß von jetzt an gerade hierher, in die Hochburg des Judentums, auf die Aufforderung des Herrschers, die dieser ähnlich wie die hellenistischen Fürsten und Städte an alle Welt hatte ergehen lassen, von allen Seiten Athleten, Schauspieler und Musikanten herbeiströmten, daß sich gerade hier die heidnischen Gräuel der Gladiatoren- und Tierkämpfe, des Zirkus und des Theaters, alle Formen des griechisch-römischen Amüsements entfalteten, das mußte die Entrüstung aller streng Gesinnten um so mehr entflammen, als sicher manche Juden sich von dem Glanz der Spiele betören ließen (ant. Iud. XV 268–276. 280). Und in der Folgezeit zeigten die glänzenden Einweihungsfeierlichkeiten von Kaisareia, sowie die Festspiele, die auch hier eingerichtet wurden (bell. Iud. I 415; ant. Iud. XVI 137–140), ebenso wie die Theaterbauten an diesem Orte (bell. Iud. I 415; ant. Iud. XV 341) und sogar in Jericho (s. S. 85), daß H. sich nicht scheute, in der Heimat weiter an der Untergrabung der alten jüdischen Sitten zu arbeiten.

Der König stand eben der jüdischen Kultur, die derartige Dinge verabscheute, fremd gegenüber; dagegen zog es ihn unwiderstehlich hin zu der damaligen Weltkultur, zum Hellenismus: er war dessen überzeugter Vertreter und Verbreiter bei seinem Volke. Er soll dies auch selbst ausgesprochen [108] haben (ant. Iud. XIX 329): Ἕλλησι πλέον ἢ Ἰουδαίοις οἰκείως ἔχειν; sein Handeln entspricht jedenfalls diesen Worten. Der Hellenismus gab seinem Wesen und Wirken das Gepräge. Man erinnere sich außer an die Spenden des Königs ans griechische Ausland und die Feier der Spiele, auch an seine Bauten in der Heimat, die entweder einen geradezu unjüdischen Charakter hatten oder doch wenigstens zumeist im Stil der hellenistischen Architektur errichtet wurden (hat doch dieser Stil selbst beim Tempelbau Anwendung gefunden, s. S. 104). Das ganze Milieu des königlichen Hofes hat sich ferner, wie schon bemerkt (s. S. 85ff.), von dem der hellenistischen Fürstenhöfe kaum unterschieden. Man denke nur an die Hoftitel und die vielen Griechen, die durch H. in sein Reich und an den Hof gezogen worden sind und hier eine besonders angesehene Stellung [RE:105] als Literaten und als Staatsmänner einnahmen. Ein Mensch wie Eurykles ist an diesem Hofe ganz allein, weil er Spartaner war, mit der größten Auszeichnung behandelt worden (bell. Iud. I 515).

Man darf es weiterhin wohl nicht als einen Zufall lassen, daß uns in den letzten zwei Jahrzehnten des Königs in seiner näheren Umgebung nur ein einziger Mann begegnet, der einen einheimischen Namen getragen hat, sein Vetter Achiab (bell. Iud. I 662; ant. Iud. XV 250. XVII 184; bei dem φίλος des H. Σαππῖνος bezw. Σαπύννιος oder Σαπφίνιος wage ich keine Entscheidung, da der Name zu unsicher überliefert ist, ant. Iud. XIV 377. XVI 257; bell. Iud. I 280), während in der Zeit vorher verschiedene solche Männer vorhanden sind – zwei Josephs (s. S. 43 u. 53), Kostobar, Sohaemus und Gadias (ant. Iud. XV 252). Der König selbst trug anders als die Hasmonäer nur einen griechischen Namen und keinen griechisch-jüdischen Doppelnamen; er hat auch seinen vielen Kindern, abgesehen von dem Namen seiner geliebten Geschwister, seines Bruders Phasael und seiner Schwester Salome, nur griechische Namen gegeben, und selbst jene Namen hat er nicht in erster Linie verwandt. Auch die Namen seiner vielen Frauen sind zumeist griechisch gewesen (s. die genealogische Tabelle).

Der König hat sich dann noch als älterer Mann, etwa als guter 50er, eifrigst bemüht, tiefer in die griechische Bildung einzudringen, hat mit Nikolaos von Damaskos philosophische, rhetorische und historische Studien getrieben, hat diesen zu seinem Hofhistoriographen gemacht und sich von ihm ein Handbuch der Weltgeschichte in griechischer Sprache für seine historischen Studien verfassen lassen (Nikol. frg. 4 [FHG III 350f.]; ant. Iud. XVI 183. Der Beginn der Studien des Königs fällt vor seine Romreise im J. 12 v. Chr., da ihn auf dieser und nicht auf der früheren vom J. 18/7 v. Chr. Nikolaos begleitet [man beachte die spätere Stellung von frg. 4 zu dem ein Ereignis d. J. 14 v. Chr. behandelnden frg. 3 in den konstantinischen Exzerpten περὶ ἀρετῆς, eine spätere gibt es nicht s. S. 126 Anm.] und mit ihm, der sich schon griechische Bildung angeeignet hatte, philosophische Gespräche geführt hat). Die Widmung eines anderen Werkes des Nikolaos, dessen Schrift zur vergleichenden Kulturgeschichte, der παραδόξων ἐθῶν συναγωγή (Triebers Zweifel an der Echtheit sind unbegründet, s. auch Dümmler Rh. Mus. XLII 192) hat er angenommen.[109] Sogar selbst literarisch tätig ist H. in griechischer Sprache gewesen; hat er doch in ihr, wie uns der Titel besagt, seine Memoiren geschrieben. Er hat also die griechische Sprache vollkommen beherrscht. Die literarische Tätigkeit am Hofe des Königs kann man sich nun ohne eine ansehnliche griechische Hofbibliothek kaum vorstellen, und so wird man denn auch die Schaffung einer solchen den königlichen Bemühungen zur Förderung der hellenistischen Kultur bei den Juden anreihen dürfen.

Sehr bezeichnend für die Gesinnungsweise des Königs ist auch die Berufung von Nichtjuden zu Erziehungsgouverneuren der Mariammesöhne (s. S. 90), die doch wohl in das erste Jahrzehnt der Regierung zu setzen ist; sie ist einer der allerdings wenigen Belege, daß H.s Neigungen von ihm schon früh nach außen hervorgekehrt worden sind. Aber dies ist ihm noch nicht genügend erschienen, und so hat er die Prinzen, ebenso wie später [RE:106] seine Söhne Archelaos, Antipas und Philippos, zur Vollendung ihrer Erziehung nach Rom gesandt (bell. Iud. I 435. 445. 602. 623; ant. Iud. XV 342f. XVII 20f. 80), also an einen Ort, wo sie selbstverständlich nur ihre hellenistische Bildung vervollkommnen konnten (s. auch ant. Iud. XVII 107).

Die antijüdische Gesinnung des Königs ist schließlich dem ganzen jüdischen Volke besonders eindringlich und immer wieder zu Bewußtsein gebracht worden durch die von ihm ausgegebenen Münzen. Denn auf diesen hat er die unter den Hasmonäern neben der griechischen üblich gewesene hebräische Münzinschrift aufgegeben und nur die griechische beibehalten. Dagegen werden wohl die von H. neugewählten Münzembleme, wie die makedonische καυσία und der makedonische Schild (s. Madden Coins of the Jews 109), kaum auf die große Masse des Volkes einen Eindruck nach irgend einer Richtung gemacht haben; an und für sich sollten sie allerdings auch die hellenistischen Neigungen des Königs nach außen dokumentieren, sollten auch ihn als einen Nachfolger des großen Alexander und der makedonischen Könige erscheinen lassen (übertrieben ist es dagegen, wenn von Cavedoni Bibl. numism. II 28 bis auf A. J. Reinach Bull. hell. XXXIV 458,2 immer wieder behauptet wird, durch die Münzen habe H. makedonische Abstammung für sich prätendiert; hiergegen schon de Saulcy Rev. numism. 1857, 291).

Die griechische Aufschrift der Münzen wird man, zumal wenn man sie mit den vielen uns überlieferten griechischen Beamten- und Hoftiteln[67] zusammenhält, [110] wohl als ein Anzeichen dafür fassen können, daß im Reiche des H. nicht nur im Heer (s. S. 59 **), sondern auch sonst die griechische Sprache offiziell Anwendung gefunden hat. In welchem Umfange dies geschehen ist, das vermögen wir leider nicht näher festzustellen; ein Fall, der besonders bezeichnend ist, sei aber hier wenigstens hervorgehoben: die wichtige Verhandlung gegen Antipatros vor dem Staatsrat des Königs (s. S. 146) ist in griechischer Sprache geführt [RE:107] worden (dies ergibt sich aus dem Auftreten des Nikolaos von Damaskos als Ankläger und daraus, daß Varus ihr ohne weiteres folgen kann).

Sollte übrigens H., was jedoch nicht ganz sicher ist, anstatt des alten primitiven jüdischen Mondjahres das julianische Sonnenjahr eingeführt haben, wobei er den umgestalteten tyrischen Kalender zugrunde gelegt haben würde, so hätte man auch hierin eine Handlung zu sehen, die das Volk immer wieder auf die Beseitigung des Alten und die Einführung der Bräuche der umgebenden hellenistischen Welt hingewiesen hätte (für die jüdische Kalenderänderung tritt nach dem Vorgang von Nieses Herm. XXIII 197ff. Schwartz Christl. u. jüdisch. Ostertafeln, Abh. Gött. Gesellsch. Phil. hist. Kl. N. F. VIII 6, 141ff. ein; gegen sie Schürer I³ 756ff. und Ginzel Handb. d. mathem. u. technisch. Chronol. II 68ff.). Das vollständige Schweigen der die Kalendaria behandelnden jüdischen Überlieferung über diese Kalenderänderung würde uns die heftige Verstimmung, die sie in jüdischen Kreisen hervorgerufen hätte, deutlich zeigen (Schwartz Nachr. Gött. Gesellsch. Phil.-hist Kl. 1906, 345, 2 folgert das Nichtvorhandensein einer Opposition zu Unrecht aus dem Schweigen des Neuen Testaments; s. auch Schwartz Ztschr. f. neutest. Wissensch. VII 7).

Diese Hinneigung und Förderung des Hellenismus durch den König, bei der er ständig gegen das jüdische Herkommen verstoßen hat, ist ein weiterer Grund für den unüberbrückbaren Abgrund, der zwischen ihm und seinem Volke klaffte; denn wenn sich auch dieses, zumal in seinen höheren Schichten, der hellenistischen Kultur nicht hatte entziehen können, von ihr durchaus nicht unbeeinflußt geblieben war (die beste Materialsammlung für diese Frage, die sich aber noch vermehren ließe und die die Entwicklung nicht genügend berücksichtigt, bei Schürer II⁴ 57ff.), so bestand doch wenigstens bei den palästinischen Juden der herodianischen Zeit in ihrer großen Masse auch nicht das geringste Verlangen nach ihr, sondern man stand ihr infolge des herrschenden pharisäischen Einflusses sogar direkt abgeneigt gegenüber. Diese Abneigung mußte sich selbstverständlich gegen ihren königlichen Vertreter wenden, und zwar um so stärker, als die Organisation, die dieser dem jüdischen Staate gegeben hatte,[111] von dem Geist des Hellenismus erfüllt, eine rein weltliche war, die des absoluten hellenistischen Königtums, dem, wie selbstverständlich, auch die Kirche untergeordnet war.

So hat sich einmal rein äußerlich betrachtet die Stellung des Königs kaum von der der anderen Fürsten seines Zeitalters unterschieden. Er hat wie sie die damals üblichen Insignien der Königswürde geführt – auch der Siegelring hat unter diesen eine Rolle gespielt (s. über den Siegelring bell. Iud. I 667. II 24; ant. Iud. XVII 195. 228 und für die anderen S. 57) – und hat sich offizielle Beinamen beigelegt wie Φιλορώμαιος und später Εὐσεβὴς καὶ Φιλοκαῖσαρ (s. S. 77f. Ihr Nichtvorkommen auf den Münzen darf man nicht als Beweis gegen ihre offizielle Führung verwerten; finden sich doch auch z. B. die Beinamen der Ptolemäer und Seleukiden nur unregelmäßig auf ihren Münzen, und ein Zeitgenosse des H., der König Ariarathes X. von Kappadokien, hat auf [RE:108] seinen Kupfermünzen auch niemals einen Beinamen anbringen lassen; s. Head HN² 752. H. wollte vielleicht nicht auch noch durch die Beinamen das den Juden seit den Hasmonäern gewohnte Münzbild ändern). Auch H. ist von Hofchargen und einer Leibgarde umgeben gewesen (s. S. 86ff.) und hat allem Anschein nach jeden Monat die Feier seines Regierungsantritts begangen[68]. Ferner ist auch er bestrebt gewesen, das Andenken an sich und die Mitglieder seiner Familie möglichst zu verewigen durch Gründung von Orten, die er sich selbst oder diesen zu Ehren Herodeion, Antipatris, Kypros und Phasaelis nannte (s. S. 81ff.).

An den Ehrenrechten, die ihm als König zustanden, haben auch in seinem Staate die Mitglieder des Königshauses mehr oder weniger Anteil gehabt (s. für die hellenistischen Staaten die vorläufige Zusammenstellung von Breccia a. a. O. 158ff., für das kaiserliche Rom Mommsen St-R. II³ 818ff.), allerdings nicht ohne weiteres, sondern auf Grund besonderer Verleihung. So hat er im J. 12 v. Chr. seinen Söhnen Antipatros, Alexandros und Aristobulos ausdrücklich die τιμὴ βασιλείας bezw. τιμαὶ βασιλέων verliehen, zu denen ebensowohl die königliche Gewandung und ein eigener Hofstaat (ἐσθὴς καὶ θεραπεία βασιλική), als auch vielleicht sogar der Titel βασιλεύς, was besonders beachtenswert wäre[69], [112] [RE:109] gehört hat [70]. Auch seinem Bruder, dem Tetrarchen Pheroras, sind alle königlichen Vorrechte außer dem Diadem zugestanden gewesen (bell. Iud. I 483). Die bei seinem Tode von H. für ihn angeordnete allgemeine Landestrauer (bell. Iud. I 581; ant. Iud. XVII 59) darf man als eine auch der jüdischen βασιλεία zustehende letzte Ehrung ansprechen, da sie auch bei H.s Tode anbefohlen worden ist (bell. Iud. II 5. 88; ant. Iud. XVII 311; bell. Iud. II 1 und ant. Iud. XVII 200 ist von der privaten Trauer die Rede. Über die Landestrauer in hellenistischer Zeit s. Breccia a. a. O. 84).

Nicht zuteil geworden ist H. von den Ehren der hellenistischen Herrscher nur eine, und zwar gerade diejenige, die die Überlegenheit dieser Herrscher über ihr Volk am deutlichsten nach außen hervortreten ließ, die von den Untertanen ihnen erwiesene göttliche Verehrung. Nach dem Urteil des jüdischen Anonymus hat H. freilich auch hiernach, wenn auch erfolglos, verlangt (ant. Iud. XVI 157f.). Die ihm im Tempel zu Kanatha errichtete Statue (s. S. 106) konnte man allerdings als einen Ansatz hierzu ansehen, und vielleicht darf man mit diesen Wünschen nach Vergöttlichung die Anbringung des Adlers am Tempel und auf den Münzen in den letzten Jahren [113] des Königs in Verbindung bringen. Cumont (Ref. hist. relig. LXII 119ff.; s. hierzu auch Deubner Röm. Mitt. XXVII 1ff.) hat wohl mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Form der römischen Kaiserapotheose die der Seleukiden vorbildlich gewesen sei und daß speziell der bei den Römern begegnende Adler, der den vergötterten Kaiser zum Himmel, zu den Göttern hinauftrage, für Syrien bezeugt sei, wenn auch gerade nicht als Geleiter eines Herrschers des Orients zu den Göttern, wohl aber als Totengeleiter überhaupt. Hätte übrigens Deubner (a. a. O. 6ff.) mit seiner Erklärung einer sassanidischen Gemme recht, so würden wir immerhin wenigstens etwas der römischen Adlerapotheose Ähnliches (ein geflügelter Bock als Geleiter des Toten) auch für orientalische Fürsten nachweisen können. Wie dem nun auch sei – in Italien ist jedenfalls in Nachahmung der Kaiserapotheose der Adler auch von gewöhnlichen Sterblichen zur Darstellung ihrer Apotheose verwandt worden, und ebenso dürfte wohl auch die orientalische Entwicklung verlaufen sein; der Adler erscheint mir somit für die seleukidische Apotheose gesichert [RE:110] (Cumont a. a. O. 145 verweist auch mit Recht auf das besonders häufig auf Seleukidenmünzen erscheinende Adlerbild). Sollte nun nicht der greise H. bei dem Tempeladler gerade an den Adler der seleukidischen Apotheose angeknüpft haben? Daß er nur, um irgend ein Bild an den Tempel zu bringen, den Juden durch die Anbringung des Adlers direkt ins Gesicht geschlagen hätte – der Adler auf den Münzen ist das Akzedenz zu dem am Tempel –, halte ich für so gut wie ausgeschlossen; er muß sich vielmehr hierbei von einer ganz bestimmten Idee haben leiten lassen, die ihm wichtig genug erschien, um seine bisherige Beachtung des jüdischen Gesetzes im eigenen Lande fallen zu lassen[71]. Wir wissen nun, daß der König bei Lebzeiten seine Vergötterung erstrebt hat, sie aber nicht hat erreichen können. Sollte er nicht gerade in der Zeit, in der er sich seinem Lebensende nahe fühlte, sie wenigstens nach dem Tode erhofft haben? Der Adler, den er am Tempel seines Gottes anbrachte, wäre dann als ein Symbol zu fassen, durch das der jüdische König zum Ausdruck bringen wollte: auch er sei von dem Glauben Syriens ergriffen; er hoffe dereinst wie die Seleukidenkönige von dem Sonnenvogel zum Himmel emporgetragen und vergöttert zu werden! (Deubner verweist übrigens auf einen Tempel in Galiläa, der vielleicht dem Kaiserkult geweiht war, – natürlich aus späterer Zeit –, an dessen Tür ein fliegender Adler angebracht war).

Der glänzenden äußeren Stellung des Königs entspricht die Unbeschränktheit seiner Regierungsgewalt. Das ganze staatliche Leben hängt von seinem persönlichen Willen ab; er braucht auf niemanden als auf Rom Rücksicht zu nehmen. Neben dem allein von ihm abhängigen und wohl ziemlich zahlreichen Beamtenheer, das sich in seiner Zusammensetzung, in seinen Titeln grundsätzlich [114] kaum von dem der Ptolemäer und Seleukiden unterschieden haben dürfte (s. S. 109*, sowie den dem Joseph, dem Wächter der Mariamme, beigelegten Titel ‚ταμίας‘), bilden die stehenden Truppen und die allenthalben angesiedelten Soldaten die wichtigste Stütze seiner Macht. Sie sind auf ihn als den obersten Kriegsherrn verpflichtet (bell. Iud. I 461. 666f. 671. II 3; ant. Iud. XVI 134. XVII 194f. 202). An der Leistung des Treueides für Augustus (s. S. 64f.) wird selbstverständlich auch das Heer teilgenommen haben, doch möchte ich diese Mitverpflichtung für den Kaiser noch nicht als Aufhebung der Militärhoheit des Königs ansehen (s. etwa den § 64 der deutschen Reichsverfassung). Die Soldaten haben wohl auch zu Lebzeiten des Königs niemals in ihrer Treue ernstlich gewankt (nur nach der Verurteilung der Mariammesöhne hören wir von einer Gärung im Heere, die von H. aber sofort energisch unterdrückt wird, bell. Iud. I 546; ant. Iud. XVI 383. 386. Nik. Damasc. frg. 5 [FHG III 352]); sie sind dementsprechend von ihm stets mit besonderer Vorsicht und Auszeichnung behandelt worden (s. z. B. bell. Iud. I 491f.; ant. Iud. XVI 234, wonach die Anschuldigung, die Mariammesöhne konspirierten außer mit den Großen des [RE:111] Reiches auch mit den Führern des Heeres, das Vorgehen gegen die Söhne sofort auslöst; s. ferner die besondere Berücksichtigung des Heeres, die H. diesem noch kurz vor seinem Tode zuteil werden läßt, das jedem Soldaten und Offizier ausgesetzte außerordentliche Geschenk [bell. Iud. I 658; ant. Iud. XVII 172: 50 Drachmen dem gemeinen Soldaten], sowie das besondere an das Heer gerichtete Handschreiben, in dem er es zur Treue gegen seinen Nachfolger ermahnt [bell. Iud. I 667; ant. Iud. XVII 194]). Besondere Rechte haben jedoch in der jüdischen Militärmonarchie dem Heere wohl kaum zugestanden; denn wenn wir davon hören, daß es nach dem Tode des H. dessen Sohne Archelaos das Diadem angeboten, d. h. ihn aufgefordert hat, die Königswürde des Vaters anzunehmen (bell. Iud. II 3; ant. Iud. XVII 202), so wird man aus diesem Vorgehen staatsrechtliche Folgerungen über ein Recht der Truppen auf die Mitwirkung bei der Regelung der Nachfolge nicht ableiten dürfen, sondern wird in dem ganzen wohl nur eine mehr oder weniger von Archelaos inszenierte Komödie oder höchstens eine spontane Stimmungsäußerung des Heeres zu sehen haben.

Der Absolutismus des Königs tritt uns ferner besonders greifbar bei seinem völlig ungehinderten Verfügen über die Staatseinnahmen und den Staatsbesitz (s. S. 61f.) entgegen, und den gleichen Eindruck von der Unbeschränktheit der königlichen Gewalt gewinnen wir auf allen Gebieten des staatlichen Lebens: ob wir nun die Gesetzgebung, die allein vom König gehandhabt worden ist[72], und die Gerichtsbarkeit mit dem unbeschränkten Walten des Königs über Tod und Leben seiner Untertanen, ihrer Kabinetsjustiz,[115] ins Auge fassen[73], oder ob wir auf seine allgemeinen Verwaltungsmaßnahmen blicken wie etwa die Gründungen neuer Städte, deren Bevölkerung, zumal wenn wir von 6000 Neubürgern in Sebaste hören (bell. Iud. I 403), doch wohl mindestens zum Teil einfach gezwungen durch den Befehl des Königs an ihre neue Stätte übergesiedelt sind (s. S. 183), oder ob wir an die von ihm immer wieder in Angriff genommene Regelung der Nachfolge (s. den nächsten Abschnitt) denken.

Auch auf das Sakralwesen hat sich die Allmacht des Königs erstreckt, gegenüber der es – H. erweist sich auch hierin als ein echt hellenistischer Herrscher, sein Vorgehen unterscheidet sich z. B. kaum von dem der Ptolemäer – keine Kirche neben dem Staate, sondern nur eine diesem untergeordnete gab. So hat er dem jüdischen Hohenpriester, der jahrhundertelang zugleich das weltliche Oberhaupt des jüdischen Staates gewesen war und daher eine ganz außergewöhnliche Stellung eingenommen hatte, durch Beseitigung des Prinzips der Erblichkeit und der Lebenslänglichkeit dieses Amtes (vgl. S. 105f.) seine besondere Macht zu nehmen verstanden und hat ihn in die Stellung eines vom Könige abhängigen [RE:112] Kultusbeamten herabgedrückt, der wie jeder andere Beamte die Absetzung zu befürchten hatte, nicht nur wenn er die königliche Politik nicht genügend unterstützte (besonders instruktiv die Absetzung nach der Herunterreissung des Adlers vom Tempel, ant. Iud. XVII 164), sondern auch dann, wenn der König aus rein persönlichen Gründen das Amt frei haben wollte (ant. Iud. XV 319–322). Man darf es auch nicht gering einschätzen, daß H. das Prachtkleid des Hohenpriesters, das dieser bei der Verrichtung seiner priesterlichen Funktionen anzulegen pflegte, bei sich aufbewahrt und nur immer wieder zum Gebrauch herausgegeben hat (ant. Iud. XV 404. XVII 92); denn hierdurch hatte er den Hohenpriester eigentlich ständig in seiner Gewalt (die Bedeutung der Aufbewahrung zeigt uns die spätere Geschichte des Prachtgewandes [ Schürer I³ 483. 565] und Josephus’ Bemerkung in XVIII 92, daß das Volk deswegen nicht gegen H. rebelliert habe; darnach muß man also doch derartiges für möglich gehalten haben). Klugerweise hat H. auch zumeist nicht palästinische Juden, Babylonier und Alexandriner, deren Volksgenossen er sich dadurch zugleich verpflichtete, für das Amt bevorzugt; auch sein eigener Schwiegervater und sein Schwager haben es verwaltet (Joseph. ant. Iud. XV 319ff. XVII 164); er wollte diesen wichtigen Posten eben nur sicheren Leuten anvertrauen (s. hierzu auch die Ausführungen von Derenbourg 154ff.). Er selbst hat ihn jedoch nicht übernommen: in der ersten Zeit, um nicht das Gesetz zu verletzen (s. S. 38), und später, wo er vielleicht solche Bedenken nicht mehr gehabt hat, mag ihm die Bekleidung eines Amtes für den allmächtigen Herrscher nicht mehr angemessen erschienen sein (auch mit der Gegnerschaft [116] Roms gegen eine derartige Handlung konnte man rechnen. Sollte es aber nicht einmal auch eine Zeit gegeben haben, wo H. doch an die Übernahme des Amtes gedacht hat? Dann würde der von ihm wohl unternommene Versuch, sich sogar priesterliche Abstammung beizulegen [s. S. 18], erst ins rechte Licht gerückt sein).

Außer der Ernennung des Hohenpriesters wird wohl schon H. die Oberaufsicht über den Tempel, sowie über den Tempelschatz für sich beansprucht haben. Rom hat später beides zugleich mit dem Recht, die Hohenpriester zu ernennen, sowohl dem König Herodes von Chalkis (s. S. 209), als auch Agrippa II. verliehen (ἐξουσία τοῦ νεὼ καὶ τῶν ἱερῶν χρημάτων, bezw. ἐπιμέλεια τοῦ ἱεροῦ ant. Iud. XX 15. 222; s. Schürer II⁴ 338), und wir dürfen wohl annehmen, daß nicht erst von den Römern diese Gerechtsame miteinander vereint worden sind, sondern daß sie von dem Augenblick an, wo der Staat die Kirchenhoheit für sich in Anspruch genommen hat, d. h. seit der Zeit des ersten H. den Inbegriff derselben gebildet haben. So darf man wohl die Vornahme des Tempelneubaus durch den König als Anzeichen für die von ihm in Anspruch genommene ἐπιμέλεια τοῦ ἱεροῦ fassen (vgl. hierzu z. B. bell. Iud. V 37), und vielleicht darf man auch die eigentümliche griechische Bezeichnung des nach dem Hohenpriester ranghöchsten Priesters, dem die Aufrechterhaltung der Ordnung im Tempel oblag, mit στρατηγὸς τοῦ ἱεροῦ aram. [RE:113] סְגַן‎ (s. über ihn Schürer II⁴ 320ff. Brieß Wien. Stud. XXXIV 356f.) hierfür verwerten. Nimmt man nämlich an, daß auch dieser hohe und wichtige Tempelbeamte vom König ernannt worden ist – auch sein Amt ist nicht erblich gewesen, wie uns die Mehrzahl der uns mitunter begegnenden στρατηγοί zeigt[74] – nimmt man die königliche Ernennung an, so erklärt sich der Titel ohne weiteres: er ist ein Analogon zu den anderen staatlichen στρατηγοί-Titeln, vor allem zu dem στρατηγὸς τοῦ βασιλέως, der vom König für Jerusalem bestellt worden ist (der mit ihm schon verglichene ὁ ἐπὶ τοῦ ἱεροῦ in Smyrna, der dem städtischen Strategenkollegium angehört hat, würde dann erst recht mit ihm auf eine Stufe zu stellen sein, und vielleicht darf man noch besser die ἐπιστάται τῶν ἱερῶν des ptolemäischen Ägyptens mit ihm vergleichen [zu ihnen s. Otto Priest. u. Temp. im hell. Ägypt. I 38ff. II 72ff. und zum Teil berichtigend Oertel Die Liturgie, Leipzig 1912, 39ff.], da auch hier die Übertragung der reinen Verwaltungsfunktion für den Tempel an einen Priester gerade durch den Staat erfolgt sein dürfte. Wir hätten dann hier wieder die Übernahme von allgemein-hellenistischen Verwaltungsmaximen durch den Staat des H. vor uns).

Gegenüber der alles umfassenden königlichen Macht hat es im Staate des H., soweit wir sehen, kein Organ gegeben, das ihr auf Grund seines eigenen Rechte hätte hemmend entgegentreten können. Denn wenn wir davon hören, daß H. bei[117] wichtigen Entscheidungen seine φίλοι und συγγενεῖς, überhaupt die ihm Nächststehenden, zur Beratung herangezogen, einen σύλλογος oder συνέδριον berufen hat (die Belege s. S. 86*), so haben wir hierin nur einen unter dem Vorsitz des Königs tagenden Staatsrat zu sehen. Daß dessen Gutachten mehr als beratenden Charakter gehabt hat, daß er in bestimmten Fällen gehört werden mußte, dafür liegen keine Anzeichen vor; dies würde auch dem Charakter des Staatsrats widersprechen, wie er uns sonst in den hellenistischen Reichen entgegentritt (Beloch Griech. Gesch. III 1, 389). Daß er diesem ganz gleichartig war, ergibt sich auch aus seiner gelegentlichen Verwendung als Gerichtshof in Staatsprozessen, wie in dem gegen Mariamme I. und den ältesten H.-Sohn Antipatros (ant. Iud. XV 229, und vgl. damit etwa Polyb. V 16, 5ff. und VIII 23, 1ff, wo Parallelvorgänge vom makedonischen und seleukidischen Hof geschildert werden; bell. Iud. I 620ff.; ant. Iud. XVII 93ff.; Nikol. Damasc. frg. 5 [FHG III 352]).

Ebensowenig wie in diesem Staatsrat darf man in dem jüdischen Synedrion, dem Senat von Jerusalem, dessen Kompetenz als Gerichts- und Verwaltungsbehörde sich aber über das ganze jüdische Land erstreckte[75], eine die [RE:114] königliche Macht irgendwie einschränkende Institution sehen. Es war allerdings lange Zeit die oberste jüdische Behörde gewesen, deren Anteil am Regiment gerade für die hasmonäische Zeit klar bezeugt ist; wird es doch auf den hasmonäischen Münzen seit Johannes Hyrkanos neben dem Herrscher genannt, was bei einer rein beratenden Behörde ausgeschlossen erscheint (die Deutung der Münzen richtig bei Wellhausen 281, 2 gegenüber Schürer I³ 269. Willrichs Judaika 155, 1 Angaben über die Münzen sind falsch, vgl. Madden a. a. O. 87–101). Dagegen kann von einer Mitregierung des Synedrions unter H. keine Rede sein. Die Mitnennung auf den Münzen findet sich nicht mehr, und auch sonst liegt uns hierfür nicht das geringste Anzeichen vor; die Ernennung des damaligen Synedrialpräsidenten, des Hohenpriesters (s. Schürer II⁴ 254), durch den König spricht sogar direkt dagegen. Selbst nicht als beratendes Organ dürfte es dem König gedient haben, da ja diese Stelle sein Staatsrat einnahm. (Matth. II 4 darf man hierfür kaum verwerten, sondern nur als ein Anzeichen für das Fortbestehen des Synedrions unter H.) Von H. ist bei seinem Regierungsantritt eine größere Anzahl von Mitgliedern hingerichtet worden (s. S. 38), und er scheint es verstanden zu haben, sie durch gefügige Elemente zu ersetzen. Denn das einzige Mal, wo uns das [118] Synedrion mit Sicherheit während der Regierung des H. amtierend entgegentritt, bei der Anklage gegen Hyrkanos II. im J. 30 v. Chr. (s. S. 52), scheint es dem König irgend welche Opposition nicht gemacht zu haben. Für die damalige Stellung des Senats ist es auch sehr bezeichnend, daß nicht dieser, sondern allem Anschein nach allein der König das Urteil in dem Prozeß des Hyrkanos gefällt hat; vor dem Senat hat nur die Verhandlung stattgefunden (ant. Iud. XV 173; vgl. Wellhausen 321, 1). H. hat ihn offenbar als Forum benützt, um zumal in jener kritischen Zeit seinem Vorgehen in den Augen des Volkes ein besseres Relief zu verleihen; er rechnet also noch mit ihm als einer bedeutsamen Größe. Es mag ja auch seine Kompetenz selbst in herodianischer Zeit die der obersten Gerichts- und Verwaltungsbehörde von Jerusalem überschritten haben – in der Zeit nach H.s Tode ist uns dies wieder direkt bezeugt –, aber man wird wohl auch hier an eine starke Beschränkung durch den König denken müssen. Das Synedrion war eben damals eine Behörde und nicht eine mitregierende Körperschaft.

Das jüdische Volk darf man schließlich erst recht nicht als einen Faktor ansehen, dem unter H. rechtlich irgend ein Einfluß auf die Staatsleitung zugestanden hat. Unter den Hasmonäern hat freilich anfangs die jüdische Volksversammlung, d. h. wohl praktisch im wesentlichen der δῆμος von Jerusalem eine Rolle neben dem Leiter der Gemeinde gespielt (s. [RE:115] z. B. die Belege hierfür bei Wellhausen 281,1), und auch unter H. erwähnt Josephus mehrmals die Einberufung von Volksversammlungen im Tempel von Jerusalem (s. die Stellen ant. Iud. XVI 132; auch XVII 200; bell. Iud. II 1, die uns den Versammlungsort kennen lehren. Es ist beachtenswert, daß Josephus das einemal die Teilnahme von vielen Leuten aus der χώρα hervorhebt [ant. Iud. XVI 62]; zumeist dürften aber doch wohl im wesentlichen nur die Jerusalemiten sich zu ihnen eingefunden haben). Wir hören des öfteren von Reden, die H. an das versammelte Volk gehalten hat: um es zu ermutigen in den Zeiten der Bedrängnis des Araberkrieges von 31 v. Chr. (bell. Iud. I 372ff.; ant. Iud. XVI 126ff.), um ihm die wichtige Mitteilung von dem beschlossenen Tempelneubau zu machen (ant. Iud. XV 380ff.), um es von dem Erfolg seines Zusammenseins mit Agrippa zu unterrichten (ant. Iud. XVI 62) und schließlich im J. 12 v. Chr., um ihm die erwählten Nachfolger vorzustellen (bell. Iud. I 457; ant. Iud. XVI 132ff.[76]. In einem Falle ist das Volk von Jericho sogar zu einer Art von Gerichtssitzung von H. versammelt worden, nämlich als es sich[119] um den Prozeß gegen die ‚Mitschuldigen‘ der Mariammesöhne handelt. Es scheint hierbei jedoch sehr tumultuarisch hergegangen zu sein; die Angeschuldigten sind auf der Stelle gesteinigt worden (ant. Iud. XVI 320); man hat den Eindruck, als wenn es sich um eine Tat des Pöbels handelt. Das gleiche – Heranziehen des Volkes zu einer öffentlichen Gerichtssitzung – ist uns übrigens auch für das Volk von Kaisareia in einem späteren Stadium des Prozesses gegen die Mariammesöhne, bei der Massenanklage gegen die aufsässigen Soldaten, bezeugt (bell. Iud. I 550; ant. Iud. XVI 393f.); auch hier werden die Angeschuldigten sofort von dem Volke gesteinigt. Irgendwelche Gerichtshoheit des Volkes hieraus zu folgern, dazu scheinen mir aber die ‚Gerichte‘ von Jericho und Kaisareia keine Berechtigung zu geben. Und so wird man denn, zumal da bei den anderen Volksversammlungen das Volk sich in keiner Weise aktiv – sei es beratend, sei es abstimmend – beteiligt, irgend welche effektive Mitwirkung der Volksversammlung an den Staatsgeschäften nicht annehmen dürfen.

Ganz etwas anderes ist es, wenn man geneigt ist, die Mitwirkung des δῆμος bei der Verwaltung der Stadt Jerusalem anzunehmen, wie dies für die Folgezeit direkt bezeugt ist (ant. Iud. XX 11), wenn man überhaupt ein gewisses kommunales Selbstregiment in Jerusalem voraussetzt, zu dessen Beaufsichtigung der schon erwähnte königliche στρατηγός bestimmt war, und wenn man demnach diesen Ort mit den verschiedenen griechischen [RE:116] πόλεις im Reiche des H. auf eine Stufe stellt. Solcher griechisch konstituierter Gemeinden hat es eine größere Anzahl gegeben: Gaza, Anthedon-Agrippeion, Azotos, Jamnia, Joppe, Apollonia, Gamala, Hippos, Gadara, Abila, Pella, Skythopolis, Kanatha, Dion, Gerasa und Philadelpheia sowie die von H. neugegründeten Städte Phasaelis(?, s. S. 82*), Antipatris, Sebaste, Kaisareia, Gaba (Πόλις ἱππέων), Esbon[77]. Daß eine dieser Städte der Kategorie der verbündeten freien Städte angehört, also zu H. nur in einer ganz losen Verbindung gestanden habe, dafür haben wir keinen Beleg, wir haben vielmehr allem Anschein nach in all diesen πόλεις Untertanenstädte zu sehen (bei den erst von Augustus dem König geschenkten, sowie bei den von diesen neugegründeten Städten ist dies selbstverständlich), bei denen von irgendwelcher Autonomie nicht die Rede sein kann, sondern nur von einem mehr oder weniger unbeschränkten kommunalen Regiment (s. auch Nikol. Damasc. frg. 5 [FHG III [120] 354]. Joseph. bell. Iud. II 97f.; ant. Iud. XV 355. XVII 320f.).

Die Königsgewalt des H. ist also durch städtische Autonomie nicht eingeschränkt gewesen, sie hat sich vielmehr, so weit wir sehen, auch den Städten gegenüber stark fühlbar gemacht; die dringende Bitte, die griechische Städte sowohl bei Lebzeiten des Königs als nach seinem Tode an den Kaiser richten, sie vom jüdischen Reiche zu lösen und sie der Provinz Syrien einzuverleiben (ant. Iud. XV 355. Nikol. Damasc frg. 5 [FHG III 354]), ist hierfür der beste Beweis (man darf selbstverständlich bei dieser Stellung des H. zu den Städten nicht ein dem König eigentümliches Verhalten annehmen, sondern muß es aus dem üblichen Verhalten der hellenistischen Fürsten den Städten gegenüber, das die Reichsgewalt zumeist scharf betonte [s. Kaerst Gesch. d. hellen. Zeitalt. II 1, 353ff.], erklären). Dem jüdischen Provinzialgebiet sind diese πόλεις allerdings nicht eingegliedert gewesen, sondern sie haben neben diesem bestanden (s. den Titel des Kostobar ‚ἄρχων τῆς Ἰδουμαίας καὶ Γάζης‘, ant. Iud. XV 254 und die Zugehörigkeit von Kaisareia zur ἐπαρχία s. S. 69 Anm.); sie haben vielleicht alle dem als ἐπαρχία bezeichneten Verwaltungssprengel angehört. Andererseits dürfte wohl aber für jede Stadt ein besonderer königlicher Beamter bestellt gewesen sein, der die Staatsgewalt in ihr vertrat, sei es nun, daß ein besonderer Beamter hierfür eingesetzt worden ist oder daß man einem Provinzialgouverneur diese Aufgabe übertragen hat (s. S. 62; für den letzteren Fall s. o. Kostobar. Die Verallgemeinerung scheint mir gestattet, da man doch wohl als [RE:117] Ergänzung für die beiden Belege aus der Zeit H.s I. die entsprechenden Zeugnisse aus der Zeit seiner Nachfolger Schürer II⁴ 106f. Liste ist nicht korrekt, s. S. 69 Anm.] heranziehen darf; s. ant. Iud. XIX 333 [Kaisareia]; Joseph. vit 74 [Kaisareia Philippi]; vgl. auch den von Josephus während seiner galiläischen Statthalterschaft für die Stadt Tiberias eingesetzten στρατηγός, vit 89. 272; bell. Iud. II 616 [charakteristisch sind hier wieder die von Josephus gebrauchten umschreibenden Ausdrücke]).

Etwas Näheres über die Geltendmachung der Königsgewalt gegenüber den Städten erfahren wir nur für die neugegründeten Städte Sebaste und Kaisareia, sowie für Gadara. Mögen auch die Gadarener im J. 20 v. Chr. bei ihren Klagen gegen den König vor Augustus stark übertrieben haben, so folgt doch aus diesen, daß der König sich nicht mit einer allgemeinen Kontrolle begnügt, sondern sowohl durch seine Erlasse in die Stadtverwaltung herrisch eingegriffen, als auch eigenmächtige Handlungen in der Stadt vorgenommen und sie finanziell stark belastet hat (man spricht von den ἁρπαγαί des H.), d. h. unumschränkt das Recht der Besteuerung ausgeübt hat (ant. Iud. XV 354–357). Sehr bezeichnend für das Verhältnis des Königs zur Stadt sind schließlich jene von Gadara geprägten Münzen, welche den königlichen Dank für die Abweisung der Klagen der Gadarener durch Augustus zum Ausdruck bringen sollten (s. S. 74); H. hat also auch in die kommunale Prägung, wenn er sie auch nicht unterdrückt hat, eingegriffen.[121] Die kurze Notiz bell. Iud. I 403 über die Gründung von Sebaste zeigt uns ferner, daß der König, wie nicht anders zu erwarten (man vgl. das bekannte Astynomengesetz von Pergamon, Dittenberger Syll. [or.] II 483), der von ihm neugeschaffenen πόλις zum mindesten das Stadtgrundgesetz, die πολιτεία, vielleicht aber auch ihr bürgerliches Gesetzbuch, den πολιτικὸς νόμος, gegeben hat, wozu die allgemeine Ausdrucksweise ‚ἐξαίρετον τοῖς ἐν αὐτῷ (sc. Sebaste) παρέσχεν (sc. H.) εὐνομίαν‘ gut passen würde[78]. Auch die Verfassung von Kaisareia mit ihrer ursprünglich vollen Gleichstellung des jüdischen und des ‚griechischen‘ Elements (bell. Iud. II 266. 284 ant. Iud. XX 173. 183) weist uns darauf hin, daß sie das eigenste Werk des Königs gewesen ist: gerade die Vorgänge in Kaisareia zur Zeit Neros (Schürer II⁴ 137) zeigen, daß die Städter von sich aus eine solche Verfassung nicht gewährt haben würden; dagegen paßt diese πολιτεία vortrefflich zu den allgemeinen Verwaltungsprinzipien des Königs (s. S. 158).

Es ist schließlich [RE:118] höchst wahrscheinlich – es würde dies ein weiteres Zeichen von der vollständigen Unterwerfung der πόλις unter den Willen des Königs sein –, daß H. ganz ebenso wie sein Sohn Antipas bei der Gründung von Tiberias verfahren ist (s. S. 183) und den Bewohnern der von ihm neugegründeten Städte, zumal sie ihm auch zu militärischen Zwecken dienen sollten, zum Teil direkt als Militärkolonien angelegt waren, den Zwang, in ihrer Stadt zu bleiben, aufgelegt hat, d. h. daß auch er der Lehre des Hellenismus von der ἰδία gehuldigt hat (s. Rostowzew a. a. O. 305ff.). Die bekannte Lukasstelle II 1ff. scheint mir zusammengehalten mit dem Vorgehen des Antipas sogar geeignet, die Gebundenheit an die Heimatsgemeinde als eine für das jüdische Gebiet auch zu H.s Zeit allgemein übliche Vorschrift wahrscheinlich zu machen, wie wir wohl überhaupt ein in den Grundzügen einheitliches Verhalten der Staatsgewalt gegen die alten und die neuen πόλεις annehmen dürfen, wenn auch selbstverständlich die Anwendung der Prinzipien mitunter milder, mitunter strenger gewesen sein wird.

Für die nicht griechisch konstituierten jüdischen Ortschaften des herodianischen Reiches darf man anders als wie für die griechischen nicht einmal eine auch nur irgendwie entwickelte kommunale Selbstverwaltung, die konkurrierend neben den vom König gesetzten Gewalten gestanden hätte, annehmen; sie haben höchstens nur schwache Ansätze [122] zu einer solchen besessen (gerade das von Schürer II⁴ 223ff. vorgelegte Material scheint mir diese Schlußfolgerung nahezulegen, wenn wir auch für die Zeit des H. besonders ungenügend unterrichtet sind; sehr bezeichnend scheint mir aber einmal das Vorgehen des Josephus als Statthalter von Galiläa zu sein – er setzt von sich aus die Ortsbehörden ein und ordnet ihr Verhältnis zur Provinzialbehörde [bell. Iud. II 570f.] – und ferner die Bezeichnungen für palästinische Ortschaften als κωμοπόλεις und μητροκωμίαι, Belege bei Schürer 227f. Wir haben hier offenbar Verhältnisse vor uns, zu denen die des ptolemäischen Ägyptens die beste Parallele liefern).

Trotz aller Unbeschränktheit ist aber auch der Macht des H. in seinem Staate, und zwar für einen Teil des Staatsgebietes, eine gewisse Grenze gesetzt gewesen, nicht in einer von Haus aus vorhandenen Institution des Staates, wohl aber seit dem J. 20 v. Chr. in einer Person, in der seines Bruders Pheroras, des Tetrarchen von Peräa. Er wird von Josephus als ‚δυνάμει καὶ κοινωνὸς τῆς βασιλείας‘ (ant. Iud. XV 195) gekennzeichnet, dem nur das Diadem gefehlt habe (bell. Iud. I 483). Ihn deswegen als offiziellen Mitregenten zu fassen, erscheint mir jedoch nicht angängig, da nach allem, was wir vom herodianischen Regiment wissen, Pheroras niemals eine, sei es auch der königlichen noch so sehr nachstehende Stellung eingenommen hat, die als analog der des Königs aufzufassen wäre, d.h. eine Stellung, die ihm irgendwelchen, und sei es auch nur nominellen Anteil an der Verwaltung des ganzen Reiches, eingeräumt hätte. Wenn Josephus ihm Anteilnahme an der Ausübung der Königsgewalt zuschreibt so beruht diese Charakterisierung nur auf der ihm verliehenen Tetrachie über Peräa, für die ihm eben alle Herrscherrechte des Königs zugestanden gewesen sein werden – so auch z. B. der Bezug aller [RE:119] Einkünfte (bell. Iud. I 483); nur in dem Fehlen des Diadems ist eine gewisse Unterordnung unter seinen königlichen Bruder, den man als den Oberherrn aufzufassen hat, zum Ausdruck gekommen. Es hat sich hier also unter H. I. auf den Wunsch Roms (s. S. 73f. und 139) ein ähnlicher Zustand herausgebildet, wie er bereits unter Hyrkanos II. durch die Ernennung H.s und Phasaels zu Tetrarchen (s. S. 24) in Erscheinung getreten war, und wie er nach dem letzten Testament des Königs von diesem für die Herrschaft seiner Söhne in Aussicht genommen worden ist (s. S. 149, 166 u. 170), und wie er uns ähnlich in den großen hellenistischen Reichen begegnet. Wir haben mithin hier einmal eine rechtliche Beschränkung des persönlichen Herrscherwillens. Tatsächlich wird sie aber kaum in Erscheinung getreten sein, da Pheroras bis kurz vor seinem Tode nicht in seiner Tetrarchie residiert hat, sondern sich stets in Jerusalem am königlichen Hoflager aufgehalten zu haben scheint, also wohl ganz unter dem Einfluß des Königs gehandelt haben dürfte.

Ebensowenig wie in Pheroras darf man in den beiden Mariammesöhnen, sowie sogar nicht in Antipatros offizielle Mitregenten des Königs sehen; ihnen sind zwar, wie schon bemerkt (s. S. 111) die Ehrenvorrechte der königlichen Stellung eingeräumt worden und Antipatros hat auch augenscheinlich großen Einfluß auf das Regiment ausgeübt; ein Rechtsanspruch auf dieses auf Grund bestimmter ihm verliehener Rechte hat aber, soweit[123] wir sehen, auch ihm nicht zugestanden. (Für diese Auffassung sind von grundlegender Bedeutung die Ausführungen bell. Iud. I 458ff.; ant. Iud. XVI 633ff. Demgegenüber und gegenüber den sonstigen Stellen über die Verleihung der ‚τιμαὶ βασιλέως‘ [s. S. 111] können sich die Bemerkungen bell. I 503. 623 über den Anteil der Mariammesöhne an der βασιλεία auch nur auf die äußere Stellung, nicht auf das Regiment beziehen. Für Antipatros ergibt sich größter Einfluß auf die Herrschaft, aber auch nicht mehr aus Stellen wie ant. Iud. XVII 3 ‚συνῆρχεν τῷ πατρὶ οὐδὲν ἄλλο ἢ ὡς βασιλεὺς ὢν‘ und XVII 115 ,κοινωνὸς τῆς βασιλείας ὢν τοῖς ἔργοις‘. Eine Stelle wie ant. Iud. XVII 96 [bell. Iud. I 625 ist die Parallelversion] hat man mit ant. Iud. XVI 191 zusammenzuhalten; Antipatros wird durch sie als der nicht nur infolge seiner Ehrenvorrechte erste Mann im Reiche nach dem König gekennzeichnet. S. auch bell. Iud. I 561. Wer etwa aus bell. Iud. I 631. 632 offiziellen Anteil des Antipatros am Regiment folgern wollte, dem würde die Parallelstelle ant. Iud. XVII 102 widersprechen).

Die hier geschilderte Allmacht des Königtums, bei der ebenso wie bei dem von ihm geleiteten Staate der Hellenismus Pate gestanden hat, eine Allmacht die keine spezifisch jüdischen Züge aufweist, sondern vielmehr einen rein weltlichen Charakter trägt, steht im schreiendsten Gegensatz zu der jüdischen Theokratie und jener Auffassung der menschlichen Herrschaft, die sich bei ihren fanatischen Vertretern allmählich herausgebildet hatte. So hatte es schon in den Zeiten des Propheten Hosea eine starke Strömung unter den Juden gegeben, welche jedes menschliche Königtum prinzipiell verwarfen (s. die Kaisergeburtstagsrede von Cornill Das alte Testament und das Königtum, Schlesisch. Zeitung 1910 Nr. 73 u. 76). Die [RE:120] deuteronomistische Gesetzgebung hat dann zwar das Königtum nicht grundsätzlich abgelehnt, aber sie hat bereits die von dem Propheten Ezechiel in seinem Programm über die Zukunft Israels ausgesprochene Auffassung vorbereitet: der weltliche Arm müsse dem geistlichen dienen. In der nachexilischen Zeit, wo als Folge der Fremdherrschaft die jüdische Nation gegenüber der jüdischen Religionsgemeinschaft zurücktritt, ist schließlich der Gedanke an einen weltlichen König ganz in den Hintergrund gedrängt worden; an seine Stelle ist als der für eine vollentwickelte Theokratie von Haus aus gegebene Herrscher der Hohepriester getreten, der nun auch das weltliche Oberhaupt geworden ist: der jüdische Kirchenstaat ist begründet worden. Unter dem Hohenpriestertum der Hasmonäer hat sich allerdings dieser Staat und sein Herrscher gewandelt; an Stelle des ‚Papstes‘ ist ein König getreten, der zugleich Hoherpriester gewesen ist. Gegen diese Wandlung hat sich jedoch im jüdischen Volke sofort die schärfste Opposition erhoben; die Pharisäer, die das Volk allmählich ganz für ihre Ideen gewonnen hatten, haben selbst vor dem Landesverrat nicht zurückgeschreckt, um dieses neue Reich von weltlichem Gepräge zu Fall zu bringen, um die Theokratie mit dem Hohenpriester als Vertreter Gottes auf Erden wieder zu errichten. Sie haben schließlich für die römische Fremdherrschaft direkt gewirkt und Rom als Oberherrn – anfangs sogar gern – [124] auf sich genommen, da sie nur so ihr Ziel erreichen konnten (s. hierzu Wellhausen Pharis. u. Sadduc. 92 und meinen Art. Hasmonäer in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. VII S. 2497ff.). Daß bei derartigen Auffassungen des jüdischen Volkes schon die Form des herodianischen Regiments den größten Abscheu hervorrufen, daß sein Träger – und wäre er der beste Herrscher gewesen – als der Gegner des Volkes erscheinen mußte, ist selbstverständlich. Schien doch die alte Theokratie für immer verloren zu sein. Nun maßte sich aber dieser rein weltliche Herrscher sogar noch die Herrschaft über die Kirche an; der geistliche Arm sollte von jetzt an dem weltlichen dienen.

Und ferner: es war kein Jude, kein Angehöriger der eigenen Nation, der diese Herrschaft dem Volke aufzwang, sondern zum erstenmal, seitdem es ein jüdisches Volk gab, trug ein Stammesfremder, ein Idumäer, die jüdische Krone (dies hebt auch schon richtig Eusebius hist. eccl. I 6, 1 hervor; s. ferner die Vorwürfe, die in ant. Iud. XIV 403 die Anhänger des Antigonos gegen H. gerade wegen seiner idumäischen Abstammung erheben. Die verschiedenen abfälligen Bemerkungen über die Herkunft der Herodeer (s. S. 2) dürften wohl auch – wenigstens zu einem Teil – durch die idumäische Abkunft bedingt sein).

Anstößig muß schließlich der Masse des Volkes – weniger den Pharisäern – auch die enge Verbindung der neuen Herrschaft mit Rom erschienen sein, daß ihr König von diesem geschaffen und von dessen Gnade ganz abhängig ward. Gerade durch die hasmonäische Periode war ja nach Jahrhunderte lang ruhig ertragener Fremdherrschaft das nationale, staatliche Bewußtsein bei dem Volke wieder erwacht und anders als bei den Pharisäern durch das religiöse Moment nicht wieder ganz zurückgedrängt [RE:121] worden. Das rücksichtslose Schalten Roms mit dem jüdischen Vasallenstaat seit dem Anrufen des Pompeius muß nun die neue Fremdherrschaft besonders unangenehm fühlbar gemacht haben. Die Abneigung gegen diese in herodeischer Zeit zeigt uns ebensowohl der Kampf des Antigonos, der doch nicht allein ein Kampf um die Herrschaft über die Juden ist, sondern sich auch gegen die Herrenstellung Roms richtet, wie auch das Aufkommen der starken Partei des Galiläers Juda, welche die jüdische Unabhängigkeit auf ihre Fahnen geschrieben hatte und mit der H. ernstlich zu rechnen hatte (ant. Iud. XVIII 23; vgl. XVII 271). Freilich, man soll andererseits diese Abneigung sich nicht zu stark und zu allgemein vorstellen. Unter der Regierung des H. hat sich, seitdem Augustus das Regiment führte, kein sonderlicher Druck Roms fühlbar gemacht, vielmehr hatten die Juden allerlei Vorteile von diesem erlangt; ein Mann wie Agrippa hat durch sein Verhalten während seiner Anwesenheit im Lande das Volk sogar für sich zu gewinnen verstanden (s. S. 75). Die Abneigung gegen die Herodeer ist denn auch nach dem Tode des Königs viel größer gewesen als die gegen Rom; hat man doch damals von diesem sogar die direkte Unterordnung unter sein Regiment erbeten (s. S. 168). Die Pharisäer mit ihrer politischen Gleichgültigkeit mögen vor allem dieses Vorgehen bewirkt haben,[125] aber bei der damaligen Erregung der Massen erscheint ein solches undenkbar, wenn diese von glühendem Patriotismus und besonderem Römerhaß erfüllt gewesen wären. Dieser hat vielmehr erst allmählich infolge der Bedrückung durch die römischen Prokuratoren die großen Massen des Volkes ergriffen; immerhin ist noch zur Zeit Jesu eine starke Partei, die Herodianer (s. für diese meinen Art. Herodianoi in Pauly-Wissowas Realencykl. Suppl.-Heft II S. 200ff.), für den Anschluß an Rom eingetreten (Wellhausen Pharis. u. Sadduc. 109ff. hebt die Entwicklung nicht genügend hervor, richtiger schon Wendland Die hellen.-röm. Kultur² 188). Daher sollte man H.s Stellung zu Rom bei der Frage nach den Gründen des Volkshasses gegen ihn nicht in den Vordergrund schieben. In unserer ganzen Tradition, die doch H. alles mögliche vorwirft, findet sich der Vorwurf zu großer Romfreundlichkeit, soweit ich sehe, niemals.

c) Die unheilvolle Zeit des Unfriedens in der königlichen Familie (14–4 v. Chr.).

Das J. 14 v. Chr. hat den Höhepunkt in der Regierung des Königs gebracht, aber mit ihm setzt auch zugleich bereits der Umschwung ein. H.s letztes Jahrzehnt unterscheidet sich daher auch so wesentlich von der vorhergehenden Zeit. Nicht so sehr allerdings hinsichtlich der Regierungsprinzipien. Denn diese haben sich nur in einem Punkte, und auch nur in den allerletzten Jahren, gewandelt, in der Stellungnahme zum jüdischen Gesetz im eigenen Lande: Die bisherige Rücksichtnahme auf dieses ist fallen gelassen worden (s. S. 105 und 143). Nicht erhalten hat sich dagegen einmal der seltene äußere Glanz, der bis dahin das herodeische Regiment ausgezeichnet hatte; er ist stark gemindert worden. Reichtum und äußere Pracht sind zwar geblieben; es fallen in diese Zeit sogar Ereignisse, die die äußere Stellung des Königs besonders glänzend [RE:122] erscheinen lassen, wie die Übernahme der Agonothesie der olympischen Spiele durch ihn und die Einweihungsfeierlichkeiten von Kaisareia (s. S. 81). Aber erschüttert wird das besondere Wohlwollen Roms und seines Herrschers für H. und damit das Fundament des Glanzes, ohne das dieser einen rein äußerlichen Anstrich hatte und sogar jederzeit ganz erlöschen konnte.

Die besonders großen Spenden, die Augustus und Livia noch zur Einweihung von Kaisareia, d. h. doch wohl spätestens schon ganz zu Beginn des J. 9 v. Chr., dem König zukommen ließen (ant. Iud. XVI 138f.), zeigen uns, daß damals die Freundschaft noch ungetrübt gewesen sein muß. H.s Feldzug gegen die Araber, der die Trübung hervorrufen und sogar eine Zeitlang zur schärfsten Ungnade des Kaisers geführt hat, muß also demnach entweder ganz gegen Ende 10 v. Chr. (die Kunde kann eben später nach Rom, als die kaiserlichen Gaben nach Palästina gelangt sein) oder spätestens unmittelbar nach der Einweihung von Kaisareia erfolgt sein [79]. Die Gründe zu ihm [126] [RE:123] reichen bis ins J. 12 v. Chr. zurück (ant. Iud. XVI 130. 271–282. 343f. 347f.). Damals, als H. seine zweite Romreise angetreten hatte, hatte sich die räuberische und vom König noch nicht gebändigte Bevölkerung der Trachonitis auf das[127] falsche Gerücht von seinem unterwegs erfolgten Tode erhoben. Der Aufstand war zwar von den königlichen Statthaltern niedergeschlagen worden, aber 40 Haupträdelsführern war es gelungen, sich zu den Nabatäern durchzuschlagen, wo damals seit langen Jahren anstatt des schwachen Königs Obodas als allmächtiger Minister Syllaios gebot, der ein erbitterter Feind des Königs seit der Zurückweisung seiner Werbung um Salome war. Syllaios hat die Flüchtlinge an dem festen Platze Raepta, übrigens nicht zu nahe der Grenze (s. § 283), angesiedelt; sie haben dann bald großen Zulauf erhalten und das jüdische Gebiet allenthalben beunruhigt und gebrandschatzt. Außer Gewaltmaßregeln gegen die in der Heimat zurückgebliebenen Angehörigen der Räuber vermochte H. gegen diese nichts auszurichten, da sie sich des Schutzes der Araber erfreuten; denn der Aufforderung zur Auslieferung der Räuber leisteten die Nabatäer keine Folge, auch nicht, als H., um einen Druck auf den Araberkönig auszuüben, von [128] diesem ein ihm gewährtes größeres Darlehen zurückverlangte (§ 279, vgl. § 343. Wellhausens 345 Vermutung, daß es sich hier um schuldige Weidepachtgelder handelt, ist nicht richtig). Und einen Krieg wagte der König aus Rücksicht auf die römische Regierung, die jeder kriegerischen Verwicklung an der Reichsgrenze abgeneigt war, [RE:124] nicht zu führen.

Schließlich hat er die Vermittlung der obersten syrischen Provinzialbehörden angerufen, welche von Syllaios das Versprechen der Bezahlung der Schuld binnen 30 Tagen erreichten, unter gleichzeitiger Verpflichtung, die im nabatäischen Reiche befindlichen Untertanen des H. gegen etwaige bei H. sich aufhaltende Araber auszuliefern (es ist bemerkenswert, daß hierbei von dem weitgehenden Auslieferungsrecht, das H. zugestanden gewesen sein soll [s. S. 65], gar nicht die Rede gewesen zu sein scheint. Übrigens tritt uns hier einmal das Prinzip der ἰδία für ganze Reiche entgegen; man beachte, daß in § 281 nicht nur an arabische Verbrecher gedacht ist). Syllaios ist jedoch seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sondern hat sich, um die Sache weiter zu verschleppen, nach Rom begeben. Über all dem sind etwa zwei Jahre verflossen, ohne daß der König weiter gekommen wäre, wohl der deutlichste Beweis für die vollständige Unselbständigkeit seiner äußeren Politik und ihrer Abhängigkeit von Rom, für sein demütiges Fügen unter den Willen der römischen Herren.

Vor allem die Nichtbeachtung des Schiedsspruches der römischen Beamten wird dann den damaligen syrischen Statthalter, C. Sentius Saturninus, veranlaßt haben, dem Könige auf dessen Bitten zu gestatten, sich endlich mit Gewalt Recht zu verschaffen. Mit einem Heer drang dieser in Arabien ein, nahm Raepta, schleifte es und besiegte darauf auch ein arabisches Heer, das wohl nicht nur zum Schutze der Räuber, sondern wohl noch mehr zur Abwehr von etwaigen auf die Schuldforderung [RE:125] sich stützenden Okkupationsgelüsten des Königs herbeigeeilt war. Arabisches Gebiet zu besetzen wagte dieser jedoch hierauf nicht, sondern zog sich zurück und suchte nur seine Grenzmark durch neuangesiedelte idumäische Militärkolonisten zu sichern.

Trotzdem hat Augustus, dem allerdings durch Syllaios der Zug des H. als ein großes kriegerisches Unternehmen und die Niederlage der Araber sehr übertrieben dargestellt worden war, das Vorgehen des Königs aufs schärfste gemißbilligt; er sah in ihm einen Bruch des Landfriedens an der östlichen Grenze, ein Durchbrechen des Prinzips, das den Vasallenfürsten eigene Kriegführung und vor allem Kriegführung untereinander untersagte. So ist denn H. bei dem Kaiser, der jede Verteidigung des Königs durch dessen ständigen Vertreter am römischen Hofe sofort abschnitt (zu ant. Iud. XVI 289 vgl. den XVII 343 genannten Gesandten des Archelaos in Rom; diese ständigen Gesandtschaften darf man wohl verallgemeinern), in Ungnade gefallen; Augustus hat ihm in einem Handschreiben in schroffster Weise die Entziehung seines Wohlwollens verkündet (s. S. 58), und eine Sondergesandtschaft, durch die sich H. rechtfertigen wollte, wurde garnicht erst vorgelassen. Die Ungnade des Kaisers ist bald bekannt geworden. H.s[129] äußere Stellung wurde hierdurch empfindlich erschüttert; beruhte sie doch bei der Unmöglichkeit einer eigenen äußeren Politik zum größten Teile auf dem kaiserlichen Wohlwollen. Die immer noch nicht ganz gezähmte Bevölkerung der Trachonitis wagte sich von neuem zu erheben, unterstützt von den Nabatäern, die zugleich den alten herodeischen Familienbesitz in Arabien (s. S. 92) in Beschlag nahmen. H. wagte nicht recht, hiergegen einzuschreiten, um nicht etwa von neuem in kriegerische Verwicklungen mit den Nabatäern zu geraten, und so ist in den Grenzdistrikten volle Anarchie entstanden.

Erst nach längerer Zeit – etwa gegen Ende des J. 8 v. Chr. – ist es dem Geschick des treuen Nikolaos von Damaskos, der zum Gesandten in Rom ernannt worden war (s. ant. Iud. XVI 336), gelungen, den Kaiser wieder zu versöhnen. Nikolaos klagte nämlich im Bunde mit den in Rom befindlichen Gesandten des neuen Araberkönigs Aretas IV., der sich des allmächtigen, selbst nach der Krone strebenden Vezirs gern entledigt hätte, diesen vor Augustus an und vermochte dabei dessen übertriebene Angaben über das Verhalten des H. richtig zu stellen[80]. Wenn [130] [RE:126] damals Augustus dem König verzieh, so ist es übrigens sehr wahrscheinlich, daß die infolge der Ohnmacht des jüdischen Königs an der Grenze fühlbar werdenden anarchischen Zustände (s. die ant. Iud. XV 351 erwähnten Beschwerden der Städte hierüber, sowie die Berichte der Provinzialbehörden) das meiste hierzu beigetragen haben, indem Augustus allmählich die Unrichtigkeit seines Verhaltens erkannte.

Aber die Aussöhnung hat nicht die volle Restitution des Königs gebracht. Es [RE:127] heißt zwar, Augustus habe damals einige Zeit so gar daran gedacht, H. anstatt des neuen, dem Kaiser wenig genehmen Nabatäerkönigs Aretas die arabische Krone zu verleihen, aber der jüdische König soll ihm schließlich für einen neuen wichtigen Posten doch bereits zu alt erschienen sein, und außerdem sollen ihn die unerquicklichen Verhältnisse in der königlichen Familie, der bereits zum schlimmsten gediehene Streit des Königs mit seinen Söhnen, gegen H. gestimmt haben (ant. Iud. XVI 353–355). Jedenfalls haben wir von jetzt an keinen Beleg mehr für besonderes Wohlwollen oder gar für Freundschaft des Kaisers für den König, vielmehr tritt uns das Gegenteil entgegen (die schon auf S. 106f. erwähnte Einquartierung der jüngeren Söhne bei einem Juden in Rom konnte vielleicht auch kennzeichnend für diese spätere Zeit sein). Das auf die Tötung der Söhne durch H. geprägte bittere Wort des Kaisers, er möchte lieber ein Schwein (ὗς) als ein Sohn (υἱός) des H. sein, ist allerdings nicht ganz gesichert (es ist nur bei Macrob. Sat. II 4, 11 überliefert und wird hier mit dem bethlehemitischen Kindermord in Verbindung gebracht, was selbstverständlich ganz verkehrt ist; immerhin[131] wäre die feine Pointe, die nur im Griechischen voll zum Ausdruck kommt, ganz im Einklang mit dem, was wir von dem treffenden Witz des Kaisers wissen). Aber es fällt, wie schon hervorgehoben (s. S. 66), in die Zeit nach 12 v. Chr. die Aufhebung des wichtigen dem Könige erteilten Sonderprivilegs, seinen Nachfolger selbst bestimmen zu können, mit der sicheren Aussicht, daß Rom den Präsentierten annehme; ob die Araberaffäre oder die ständigen Familienwirren zu der Aufhebung, die von der Tradition verschwiegen wird, geführt hat, ist nicht zu entscheiden. Immerhin ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß der unheilvolle Unfriede, der sich in dem letzten Jahrzehnt der Regierung in der königlichen Familie eingenistet hatte, nicht nur die bisherige Ruhe im Innern emfindlich gestört, sondern auch die äußere Stellung mit erschüttert hat; auf jeden Fall hat er vor allem diesen letzten Jahren des Königs das Siegel einer Zeit des Niederganges aufgedrückt.

Wie in so vielen hellenistischen Reichen ist auch in dem des ersten H. die Geschichte der königlichen Familie mit Blut geschrieben. Nach den Hinrichtungen der Mariamme und der Alexandra war allerdings seit 28 v. Chr. eine längere Zeit des Friedens auch im königlichen Hause eingetreten, der wohl nur vorübergehend durch die fehlgegangene Hoffnung der Salome auf Verheiratung mit Syllaios und durch eine Anschuldigung gegen Pheroras, er sinne auf die Ermordung des Königs, getrübt sein dürfte (für die Zeit der Salomeaffäre s. S. 103f.; vgl. ferner bell. Iud. I 485–487, wo die zeitliche Fixierung der Anschuldigung gegen Pheroras mit ‚τότε‘ nicht verleiten darf, an die Zeit der Familienwirren nach 12 v. Chr. zu denken; wir werden vielmehr durch die Erwähnung des Kostobar, der jedoch trotzdem zu der Zeit der Anschuldigung nicht mehr am Leben gewesen zu sein braucht, und durch die Verknüpfung mit dem gescheiterten Verlöbnis der Salome auf die 20er Jahre geführt; s. für die Stelle auch S. 130 Anm.

H. ist in dieser Zeit eine [RE:128] Reihe von neuen Ehen – im ganzen acht (bell. Iud. I 562f.; ant. Iud. XVII 19–21) – eingegangen, von denen wir eine, die mit der Hohenpriestertochter Mariamme, auf das J. 23 v. Chr. datieren können (ant. Iud. XV 319ff.; für die Zeit s. die Bemerkungen über § 318 S. 71 Anm.). Es ist dies die einzige Ehe, deren Eingehung von Josephus erzählt wird, und zwar offenbar nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen der bei ihr zutage tretenden Verknüpfung von Liebe und königlicher Kirchenpolitik [Ersetzung des bisherigen Hohenpriesters durch den Vater der Mariamme]. Es scheint mir daher falsch hieraus, wie es wohl allgemein geschieht, zu folgern, daß diese Ehe die zeitlich früheste der nach dem Tode der ersten Mariamme geschlossenen Ehen gewesen sein müsse. Die Tatsache, daß, abgesehen von den Nachkommen aus den beiden ersten Ehen des Königs, die ältesten Kinder aus zwei anderen Ehen stammen [s. S. 165 und 202 ], mahnt zum mindesten zur Vorsicht. Die Reihenfolge der Frauen in den Aufzählungen des Josephus ist wie auch ein Vergleich der beiden zeigt, nicht streng chronologisch, [132] sondern durch sachliche Gesichtspunkte bestimmt). Aus allen Ehen des Königs, außer aus zweien, sind Kinder entsprossen; wir kennen im ganzen 15 Kinder – 10 Söhne und 5 Töchter (s. für die Frauen und Kinder des Königs die genealogische Tabelle).

In den beiden ältesten Söhnen der ersten Mariamme, Alexandros und Aristobulos (der jüngste war jung gestorben, bell. Iud. I 435), hat H. lange Zeit seine Nachfolger (ant. Iud. XV 342f., vgl. auch XVI 78f. und bell. Iud. I 435) gesehen; seine alte auf Anlehnung an die Hasmonäer gerichtete Politik kommt hierin, wie in so manchem anderen, wieder zum Vorschein. Als die Jünglinge im J. 18 oder 17 v. Chr. von ihrem Studienaufenthalte aus Rom zurückkehrten, vermählte er Alexandras mit Glaphyra, der Tochter des Kappadokerkönigs Archelaos, und Aristobulos mit seiner Nichte Berenike, der Tochter seiner Schwester Salome (bell. Iud. I 446; ant. Iud. XVI 11); die eine Heirat sollte der Förderung des äußeren Ansehens, die andere aber der Verschmelzung der Idumäer und der Hasmonäer dienen. (Dasselbe Prinzip begegnet uns dann auch wieder bei der Verheiratung seines ältesten Sohnes Antipatros mit der Tochter des letzten hasmonäischen Königs Antigonos, ant. Iud. XVII 92). Die jungen Prinzen waren wohl gestaltete und wohlunterrichtete junge Leute, tüchtige Soldaten und gewandte Redner, der Ältere, Alexandros, der bedeutendere von beiden[81]. Stolz, ja sogar anmaßend waren sie jedoch beide und außerdem rasch fertig [RE:129] im Urteilen und Aburteilen und unüberlegt in ihren Äußerungen (s. hierfür einmal die zusammenfassende Charakteristik ant. Iud. XVI 399[82]; [RE:130] ferner etwa bell.[133] Iud. I 446f. 449. 468f. 478ff. ant. Iud. XVI 67. 69. 83f. 201ff.).

Es war kein Wunder, daß auf der einen Seite das Volk sich für sie, in denen man nicht die Söhne ihres Vaters, sondern vor allem die Abkömmlinge des alten Herrschergeschlechts sah, begeisterte [134] (bell. Iud. I 552. 560; ant. Iud. XVI 7. 400), und daß andererseits die alte Gegnerin ihrer Mutter, Salome, und ihr Anhang ihren Haß gegen die Tote auf sie übertrug, und zwar um so gründlicher, als die jungen Prinzen von Anfang an keinen Hehl aus ihrem Mitleid mit ihrer so schmählich hingemordeten Mutter und ihrer Verachtung der idumäischen Sippe gemacht zu haben scheinen[83]. Salome griff wieder, wie einst[135] [RE:131] bei Mariamme so auch bei den Jünglingen, zu dem Mittel der Verleumdung, das um so leichter zu handhaben war, als die Söhne wohl von Anfang an ihrem Vater als dem Mörder ihrer Mutter nicht zugetan waren und dies wohl auch zu erkennen gaben (ant. Iud. XVI 67 scheint mir ein richtiges Urteil zu fällen, vgl. § 399; dagegen dürfte § 72 verglichen mit § 9 übertreiben, und vor allem bell. Iud. I 445, wo der Haß der Jünglinge als ebenso selbstverständlich und ursprünglich wie der ihrer Mutter hingestellt wird, hier eben die Darstellung des Nikolaos zugrunde liegend).

Bis zum J. 14 v. Chr. scheint jedoch alles friedlich verlaufen zu sein; das Mißtrauen des Königs gegen seine Söhne ist erst nach seiner Rückkehr von der Fahrt mit Agrippa geweckt worden, als Salome und Pheroras diese zum erstenmal offen vor dem Vater der Konspiration gegen ihn verklagten (ant. Iud. XVI 73ff.; vgl. bell. Iud. I 447). Um ein Gegengewicht gegen sie zu haben und um sie zu demütigen und einzuschüchtern, entschloß sich H. darauf, seinen Sohn aus erster Ehe, Antipatros, der mit seiner Mutter zusammen verstoßen worden war (bell. Iud. I 438), an den Hof zu berufen (bell. Iud. I 448; ant. Iud. XVI 78–80). Mit ihm tritt der böse Dämon des Königs in Erscheinung; er war ebenso klug wie skrupellos, ein Mensch, der vor nichts zurückschreckte, um sein Ziel, die uneingeschränkte Nachfolge des Vaters, zu erreichen. (Es ist allerdings zu beachten, daß in unsern Quellen ein Todfeind des Antipatros, Nikolaos, zu Worte kommt, aber auch der jüdische Anonymus hat Antipatros und sein Verhalten verurteilt; denn wir finden in unserer Tradition an keiner Stelle irgendwelches Eintreten für ihn, vgl. auch ant. Iud. XVI 404). Antipatros verstand es sehr geschickt, durch Schmeichelei und Verleumdung den Vater völlig für sich und noch mehr gegen Alexandros und Aristobulos einzunehmen. Seine Mutter Doris wurde gleichfalls [RE:132] zurückberufen, er selbst als erstberechtigter Thronerbe in das väterliche Testament aufgenommen und im J. 13 v. Chr. im Gefolge Agrippas nach Rom gesandt, um ebenso wie seine Brüder mit dem Kaiser und den römischen Verhältnissen vertraut zu werden.

Selbstverständlich war infolgedessen die Mißstimmung der Mariammesöhne gegen ihren Vater im steten Wachsen (bell. Iud. I 449–451; ant. Iud. XVI 81–86; s. auch 124). Auch von Rom aus hat seine Intrigen gegen seine Brüder fortgesetzt und seinem argwöhnischen Vater schließlich die Auffassung beigebracht, diese trachteten ihm nach dem Leben (bell. Iud. I 451; ant. Iud. XVI 87–90). Der König entschloß sich darauf, seine Söhne vor dem Kaiser persönlich anzuklagen; zu den völkerrechtlichen Gründen, die für diese Art des Vorgehens gegen sie maßgebend waren (s. S. 61), mag sich damals noch der Zweifel an der Richtigkeit seiner eigenen Auffassung hinzugesellt haben und ihm auch insofern die Anrufung des [136] fremden Richters erwünscht erschienen sein[84]. In Aquileja ist im J. 12 v. Chr. die Anklage vor dem Kaiser zur Verhandlung gekommen; es gelang der kaiserlichen Autorität, den mit sich selbst zwiespältigen König von der Grundlosigkeit seines Verdachtes zu überzeugen und Vater und Söhne miteinander zu versöhnen.

Bei der Rückkehr in die Heimat hat H., wie ihm von Augustus gestattet worden war (s. S. 65), seine Nachfolge geregelt, und zwar ist ihm, entsprechend den schon in seinem Reiche bestehenden Verhältnissen (s. das staatsrechtliche Verhältnis zwischen H. und seinem Bruder Pheroras, S. 122) eine lokal begrenzte Mitregentschaft als die glücklichste Lösung des schwierigen Problems erschienen. Er hat nämlich seinen ältesten Sohn als Oberkönig für den ganzen Staat in Aussicht genommen, unter dem Alexandros und Aristobulos als Unterkönige bestimmte Landesteile beherrschen sollten (s. bell. Iud. I 458. 467; ant. Iud. XVI 133. Vor allem zeigt der Schluß der erstgenannten Stelle, daß die Angabe in den antiquitates nicht auf einen eventuellen Ersatz des an erster Stelle als Nachfolger in Aussicht genommenen Antipatros durch seine Brüder gedeutet werden darf. Vgl. ferner die Ausführungen auf S. 122f.). Es begegnet uns hier also bereits eine ähnliche Regelung der Nachfolge, wie sie H. später in seinem letzten Testament in Aussicht genommen hat (s. S. 149, 166, 175 und 177f.); denn diese hätte sich [RE:133] von der früheren prinzipiell nur dadurch unterschieden, daß der Titel βασιλεύς allein dem Oberherrscher zugekommen wäre.

Diese Ordnung der Nachfolge hat keine der beiden feindlichen Parteien, deren jede der anderen garnichts zuerkennen wollte, befriedigt; der soeben erst beigelegte Unfriede am Hofe ist sofort wieder in Erscheinung getreten (bell. Iud. I 467–480; ant. Iud. XVI 188–205). Antipatros hat sein verschlagenes, geschicktes Intrigenspiel, und zwar immer noch unter der Maske der besorgten Bruderliebe, sofort wieder aufgenommen und seinen Vater weiter zu umgarnen verstanden. Auf der anderen Seite ist der Unmut der Mariammesöhne noch gewachsen. Durch ihren und der Glaphyra großen Stolz schufen sie sich dazu immer neue Gegner, vor allem auch im königlichen Harem; selbst Aristobulos’ Frau scheint durch den Stolz ihres Mannes gekränkt und so zum willfährigen Werkzeug ihrer Mutter, der sie die abfälligen Äußerungen ihres Gemahls bewußt[137] oder unbewußt verriet, geworden zu sein. So wurde die Stellung des Königs und des Hofes zu den Jünglingen immer unfreundlicher; immerhin hatte damals das Mißtrauen das väterliche Gefühl noch nicht ganz erstickt, und so ist es bei einer Aussprache zu einer Versöhnung mit den Söhnen gekommen (bell. Iud. I 481f.; ant. Iud. XVI 205. Es ist jedoch nicht ganz ausgeschlossen, daß diese Aussöhnung auf einer Dittographie des Josephus beruht, der in diesem ganzen Abschnitt, wie uns vor allem ein Vergleich von bell. Iud. I 468–487 mit ant. Iud. XVI 188–228 zeigt, der Gliederung seines Stoffes nicht gewachsen gewesen ist. Immerhin ist das Bild, das Josephus von der zu zweit von ihm geschilderten Aussöhnung entwirft, von dem der ersten so verschieden, daß man wohl beide beibehalten kann. Wellhausen 333, 2 scheint nur eine Aussöhnung in Betracht zu ziehen).

Nicht lange darauf haben jedoch Pheroras und Salome den Versuch gemacht, Alexandros gegen seinen Vater durch die Mitteilung, dieser unterhalte ein Verhältnis mit Glaphyra, von neuem aufzuhetzen. Alexandros hat aber auf diese Mitteilung hin umgehend eine offene Aussprache mit dem Vater herbeigeführt, und bei ihr sind die beiden Geschwister, die sich gegenseitig beschuldigten, als Verleumder entlarvt worden (ant. Iud. XVI 206–219. Im bellum fehlt die entsprechende Schilderung; es ist in ihm in § 483 nur die Einleitung zu ihr vorhanden, die jedoch offenbar wegen der auf sie folgenden Einlage [s. S. 133 Anm.] nicht fortgeführt worden ist). Der König ist daraufhin von Unwillen gegen seine Geschwister erfüllt gewesen; gegen Pheroras auch noch deswegen besonders, weil dieser damals zum zweitenmal die Heirat mit einer Tochter des Königs ausgeschlagen hatte, da er sich trotz aller Versprechungen von seiner langjährigen Geliebten, die er dann schließlich auch geheiratet hat, nicht trennen konnte (ant. Iud. XVI 196–200. 215. 267; bell. Iud. I 506; vgl. XVII 34ff. Für die erste Weigerung des Pheroras, eine Ehe mit einer königlichen Prinzessin einzugehen, die wohl noch in die 20er Jahre zu setzen sein dürfte, s. bell. Iud. I 483f.; ant. Iud. XVI 194f.).

Leider hat in der Folgezeit der junge Alexandros selbst dazu beigetragen, den Argwohn des Vaters von [RE:134] neuem anzufachen (bell. Iud. I 489–491; ant. Iud. XVI 229–234). Er gebrauchte die drei vertrautesten Eunuchen des Königs als seine παιδικά; als dies H. angezeigt wurde – bei der Anzeige steckte wohl Antipatros dahinter, ant. Iud. XVI 232 – ließ dieser die Eunuchen peinlich verhören, und diese bekannten auf der Folter, daß Alexandros in der Erwartung auf die Unterstützung des Heeres und der Großen des Reiches unter Nichtberücksichtigung der Thronfolgeordnung dereinst allein König zu werden hoffe, eine Aussage, die wohl der Wahrheit entsprochen haben wird (daß die Gefolterten kein gegen H. bei dessen Lebzeiten geplantes Komplott des Alexandros bekannt haben, scheint mir aus der Darstellung der antiquitates zu folgen; ähnlich urteilt im Gegensatz zu anderen Wellhausen 333). Der König geriet über diese Aussagen außer sich vor Wut und Schrecken. Er glaubte niemandem, selbst alten Vertrauten, mehr vertrauen zu können; sein Argwohn wurde [138] nun krankhaft. Ein Schreckensregiment brach herein; das königliche Spionagesystem wurde noch weiter ausgebaut, und den mannigfachen Verleumdungen und Anzeigen fielen sehr viele zum Opfer. Der Haupthetzer bei allem, der den König zu immer weiterem Vorgehen anspornte, war Antipatros. Schließlich sagte einer der Anhänger des Alexandros auf der Folter das aus, was Antipatros wünschte: Alexandros habe sogar die Ermordung des Vaters und darauf die Flucht nach Rom geplant. Es fand sich zudem ein Brief des jungen Mannes an seinen Bruder mit allerlei Klagen über den Vater und verstärkte den Unmut des Königs.

Alexandros wurde als Hochverräter gefangen gesetzt, und hierauf gelang es, bei weiteren Folterungen, noch ferneres Belastungsmaterial herauszupressen, wobei die Angaben immer spezieller und übertriebener wurden (bell. Iud. I 488–497; ant. Iud. XVI 229–254. In den antiquitates dürfte der letzte Anlaß zur Verhaftung richtig angegeben sein; wenn im bellum das zur Verhaftung führende Moment erst für die Zeit nach dieser berichtet wird, so hängt dies wohl damit zusammen, daß hier die weiteren nach der Verhaftung erpreßten Aussagen gegen Alexandros ganz übergangen sind). Alexandros mochte sich bereits verloren glauben, aber er wollte nicht allein fallen, sondern seine Gegner mit ins Verderben hineinziehen. Er gab wiederholt, in vier Schriftstücken an seinen Vater, das Komplott gegen diesen zu und nannte zugleich Mitverschworene, und zwar außer den höchsten Würdenträgern des Reiches auch Pheroras und Salome (bell. Iud. I 498; ant. Iud. XVI 255–260). Dieses Eingeständnis der eigenen Schuld wird man wohl als eine Tat der Verzweiflung zu fassen haben, und nicht als eine Bestätigung für die Wahrheit der Anklage; denn nach dem Tode des Königs hat selbst Nikolaos von Damaskos die Nachstellungen der Mariammesöhne gegen ihren Vater als nicht bewiesen angesehen (frg. 5 [FHG III 351] und hierzu S. 4*). S. ferner ant. Iud. XVI 255, wo gleichfalls das ganze als ,Verleumdung‘ charakterisiert wird. Auch die immer weitergehenden Anschuldigungen [§ 253f.], die auf der Folter erpreßt werden [ihre Falschheit ist schon damals festgestellt worden; s. auch die Angabe über [RE:135] den Partherkönig, dessen falscher Name wohl einfach auf die Unwissenheit des Angebers zurückzuführen sein dürfte], lassen die erste Aussage unwahrscheinlicher erscheinen).

H. geriet auf diese Enthüllungen hin in die wahnsinnigste Aufregung. Es war ein Glück, daß damals der schlaue Kappadokerkönig Archelaos, Alexandros’ Schwiegervater, herbeieilte, um wenn möglich durch sein Eingreifen Vater und Sohn auszusöhnen (hierüber bell. Iud. I 499–512; ant. Iud. XVI 261–270, dies letztere wohl nach Nikolaos). Er ging zunächst auf die fixen Ideen des Königs scheinbar ganz ein und schien sogar diesen an Zorn noch zu übertrumpfen. So gewann er dessen Vertrauen. Bei H. begann aber gerade gegenüber den Zornesausbrüchen des Archelaos seine eigene wahnsinnige Wut zu schwinden. Ferner mag dem Könige der große Eklat, den sein Vorgehen gegen seinen Sohn[139] hervorrufen mußte, gerade durch das Verlangen des Kappadokers auf Scheidung der Ehe und seine Mitteilung, er habe bereits über alles in Rom Bericht erstattet, so recht zu Bewußtsein gekommen sein (das letztere, unbedingt recht wichtige Moment wird von der Tradition wohl nicht an der richtigen Stelle hervorgehoben, bell. Iud. I 510; ant. Iud. XVI 276); auch das väterliche Gefühl mag sich noch einmal geregt haben. Jedenfalls gelang es schließlich Archelaos den Zorn des Königs vor allem auf Pheroras abzulenken, und diesen als den Hauptschuldigen hinzustellen, und es glückte ihm weiter, Pheroras, der sich doch wohl mit Alexandros irgendwie eingelassen, d. h. diesem vielleicht bei dessen Ansprüchen auf die alleinige Nachfolge seine Unterstützung versprochen hatte und sich insofern schuldbewußt fühlte, solche Angst zu machen, daß dieser einwilligte, sich H. als den Hauptschuldigen hinzustellen; Archelaos versprach ihm für diesen Fall seine Fürbitte. (Ganz klar sehen wir hier nicht. Pheroras muß aber damals, ganz abgesehen von der noch bestehenden Mißstimmung zwischen den beiden Brüdern, Grund gehabt haben H. zu fürchten, d. h. eben gegenüber den Anschuldigungen des Alexandros sich nicht frei von Schuld gefühlt haben; sonst wäre sein Bekenntnis ganz unverständlich. Sein damaliger Anschluß an Alexandros ist infolge der Verstimmung der Brüder wohl begreiflich).

Das schlaue Spiel des Archelaos war von vollem Erfolg gekrönt H. nahm seinen Sohn wieder in Gnaden an und ließ sich auch bestimmen seinem Bruder zu verzeihen. Daß für diese Verzeihung, ebenso wie für die immer wieder zu beobachtende milde Behandlung dieses Bruders selbst bei groben Vergehungen allein die Bruderliebe des Königs (s. über sie ant. Iud. XVII 59) bestimmend gewesen ist, scheint mir kaum glaublich; stimmt man dagegen der Annahme zu, daß Pheroras Tetrarch von Gnaden und auf Wunsch Roms gewesen ist (s. S. 73f.), so wird das ihn schonende Verhalten des H. ganz verständlich. Die Intervention des Kappadokerkönigs darf man wohl noch ins J. 9 v. Chr. setzen (s. die Bemerkungen auf S. 125*) über die Anordnung der Darstellung im XVI. Buche der antiquitates: Josephus führt die auf die Intervention folgende Darlegung der äußeren Geschichte vom J. 12 v. Chr. bis etwa ins J. 9/8 v. Chr. herab, um sich dann wieder der inneren Geschichte zuzuwenden; er dürfte also [RE:136] wohl vorher diese bis etwa zu demselben Zeitpunkt behandelt haben).

Der Frieden in der Familie hat jedoch nicht lange gedauert; es konnte auch eigentlich nicht anders sein. Denn der Argwohn des Königs, der beleidigte Stolz der Mariammesöhne und der Haß des Antipatros, dies alles war ja durch ihn nicht endgültig beseitigt worden. Ein skrupelloser griechischer Glücksritter, der Spartaner Eurykles, der jetzt am jüdischen Hofe erschien, hat hier verhängnisvoll eingegriffen. Antipatros gewann ihn für sich; es gelang darauf Eurykles sich in das Vertrauen des Alexandros und auch in das des Königs einzuschleichen, und er hat H. den Unwillen der Söhne, dem vor allem Alexandros zu ihm offen Ausdruck gegeben hatte, wohl in stark übertreibender Form verraten (bell. Iud. I 513–526. [140] 530f.; ant. Iud. XVI 300–310. Man wird wohl der Darstellung der antiquitates hier ebenso wie im folgenden den Vorzug geben dürfen. Denn wenn z. B. im bellum der Plan H. zu ermorden bereits als eine Mitteilung des Eurykles an H. erscheint, so stimmt das darauf Folgende nicht so recht zu dieser Darstellung; die falsche Angabe dürfte sich wohl dadurch erklären, daß die Rede des Eurykles offenbar zu der Version des Nikolaos gehört, und dieser Veranlassung hatte, das Komplott der Söhne als vielfach bezeugt hinzustellen).

H. wurde von neuem wieder für alle Anschuldigungen ohne weiteres zugänglich. Nach Nikolaos von Damaskos hat Antipatros auch gerade diejenigen, die das Verderben der Brüder besiegelten, direkt veranlaßt (s. bell. Iud. I 527; in den antiquitates spielt dagegen hierbei Antipatros gar keine Rolle, was doch wohl nicht auf Zufall, sondern auf einer anderen Tradition beruhen dürfte, s. auch S. 141*). Zwei von H. ihrer Stellung entsetzte Hipparchen sagten nämlich auf der Folter aus, sie seien von Alexandros zur Ermordung des Königs auf der Jagd gedungen worden; ein Brief des Alexandros zeigte ferner, daß die Jünglinge den Befehlshaber der Feste Alexandreion für sich gewonnen hatten, ihnen in dieser Zuflucht zu gewähren. Es dürfte diese Bitte aber wohl einfach mit der von ihnen geplanten Flucht zu Archelaos und weiter nach Rom zum Kaiser in Verbindung zu bringen und in dem Brief nicht ein Zeugnis für ein Komplott gegen den Vater zu suchen sein[85]. Jetzt hat auch Salome wieder gegen die Jünglinge gehetzt, und so hat sich H. entschlossen, sie gefangen zu setzen und ihnen wegen Hochverrats den Prozeß zu machen, obwohl sie jede [RE:137] Schuld abstritten und nur den Fluchtversuch zugaben (bell. Iud. I 534f.; ant. Iud. XVI 320–331; ygl. auch 334).

Für sein endgültiges Vorgehen glaubte der König die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen (s. S. 61); jedoch sollten seine Gesandten Augustus nur dann das Gesuch vortragen, wenn inzwischen dessen seit dem Araberkriege gegen ihn bestehender Zorn von Nikolaos beschwichtigt worden wäre. H. hätte also die Verurteilung seiner Söhne wohl nicht vorzunehmen gewagt, um nicht etwa von neuem in Rom anzustoßen, wenn nicht damals die Aussöhnung mit dem Kaiser erfolgt wäre. Sie bedeutet mithin zugleich den Untergang seiner Kinder. Denn Augustus gab H. Vollmacht,[141] mit diesen nach seinem Gutdünken zu verfahren; er riet aber, die Jünglinge vor einen Gerichtshof in Berytos zu stellen, der aus römischen Beamten, den Großen Syriens und Anhängern des Königs zusammengesetzt sein sollte. Augustus hoffte wohl auf diese Weise die Jünglinge noch retten zu können, aber das Gericht, das H. nach den Wünschen des Kaisers berief und vor dem er sich bei seiner Anklage gegen die Söhne wie ein Rasender gebärdete, hat, ohne die Jünglinge zu hören, sie fast einstimmig zum Tode verurteilt. Es war die Farce einer Gerichtsverhandlung (bell. Iud. I 535–543; ant. Iud. XVI 332–335. 354–369).

Den Vollzug des Todesurteils hat Nikolaos, der gerade von Rom zurückkehrte, noch für einige Zeit aufzuhalten verstanden; er gab dem Könige vor allem unter Hinweis auf die Stimmung in den höheren römischen Kreisen den Rat, Gnade für Recht ergehen zu lassen (wenigstens hat er dies selbst behauptet, Nikol. Damasc. frg. 5 [FHG III 352]; ant. Iud. XVI 370–372). H.s Zögern ist jedoch bald ein Ende gemacht worden. Im Heer begann sich Mitleid mit den Verurteilten zu regen und daneben Unwille gegen Antipatros, in dem man mit Recht ihren Verderber erblickte. Ein alter Veteran in Kaisareia wagte es sogar als Sprecher dieser Stimmung offen vor den König zu treten, als sich dieser in jener Stadt aufhielt. Jetzt glaubte H. nicht mehr zögern dürfen, zumal Antipatros die Gefährlichkeit der Bewegung dem Könige besonders eindringlich vorgestellt zu haben scheint. Die der Sympathie für die Mariammesöhne verdächtigen Mitglieder des Heeres ließ der König von dem Volke von Kaisareia in einer tumultuösen Gerichtsverhandlung steinigen, seine Söhne in Sebaste erdrosseln[86]. Der [RE:138] jetzt zumeist übliche Ansatz des Todes der Mariammesöhne ins J. 7 v. Chr. dürfte wohl das Richtige treffen (s. Schürer I³ 373, 18).

Der häusliche Unfriede ist trotz der Beseitigung der Mariammesöhne nicht geschwunden; das Elend ist in der Folgezeit sogar noch größer geworden. Antipatros war zwar seiner Nebenbuhler ledig, er wurde zum alleinigen Nachfolger designiert (s. S. 144), er war der unumschränkt mächtigste Mann im Staate, der auf seinen doch nun auch schon alt gewordenen Vater einen unheimlichen Einfluß auszuüben verstand, aber er fühlte, [142] daß er beim Volk und, was ihm noch bedenklicher erschien, auch beim Heer verhaßt war; er fürchtete zudem, daß sein Intrigenspiel doch einst zu Tage kommen und ihn selbst vernichten könne, und er beobachtete mit Mißtrauen, daß H. sich der Kinder der Hingerichteten liebevoll annahm und durch frühzeitige Verlobungen mit anderen Familienmitgliedern auch ihre Zukunft sicherer zu stellen suchte. In ihnen erschienen ihm neue Rivalen zu erstehen. So begann bei Antipatros der Gedanke an die Beseitigung des Vaters an Boden zu gewinnen; denn nur so schien ihm das Ziel all seiner Ränke, die Herrschaft, sicher zu sein. Zunächst war er durch reiche Spenden fieberhaft bemüht, sich Freunde im väterlichen Reiche und in den einflußreichen römischen Kreisen zu erwerben und verstand es ferner den mit seinem Bruder wegen seiner Heirat immer noch gespannten Pheroras und seine Gruppe – Pheroras stand übrigens ganz unter dem Einfluß seiner Frau, seiner Schwiegermutter und Schwägerin – für sich und seinen Plan zu gewinnen; aus dem königlichen Harem stand auf seiner Seite außer seiner Mutter noch die zweite Mariamme (bell. Iud. I 599; ant. Iud. XVII 78). Dagegen gelang es Antipatros nicht, auch Salome auf seine Seite zu bringen, sondern sie, die vielleicht allein von allen ihm in der Kunst der Intrige gewachsen war, wurde sogar seine Gegenspielerin[87].

Salome denunzierte zunächst ihrem Bruder die auffällig große Vertraulichkeit des Antipatros mit Pheroras und den Seinen und ließ sich auch nicht täuschen, als die Verbündeten ihr Einvernehmen von jetzt an ängstlich nach außen zu verbergen suchten. Es gelang ihr außerdem, zu erkunden, daß die Frau des Pheroras in engster Verbindung mit Pharisäern stand, welche messianische Weissagungen verbreiteten, und mit diesen, die auf die Prophezeiung des baldigen Sturzes des Königs und seines Hauses hinausliefen und auch so verstanden wurden, sogar in den Kreisen der Hofleute des Königs [RE:139] Anklang fanden; Pheroras’ Frau hat aus ihnen sogar Hoffnung auf die eigene Herrschaft geschöpft. Auf die Kunde hiervon ist H. aufs energischste eingeschritten; er hat alle schuldigen Pharisäer, sowie die von ihnen betörten Hofleute hinrichten lassen (bell. Iud. I 569f. 571, ant. Iud. XVII 36–46[88]. Er bricht also damals – es[143] handelt sich wohl um das J. 6 v. Chr. (C. Sentius Saturninus scheint aber noch Statthalter von Syrien gewesen zu sein, s. bell. Iud. I 577; ant. Iud. XVII 57) – mit der bisher befolgten Rücksichtnahme auf die Pharisäer; denn er sieht ein, daß diese doch zu nichts führe, sondern daß sogar auch von ihnen seinem Regiment direkte Gefahr drohe. Sollte nun nicht vielleicht gerade diese Erfahrung den König veranlaßt haben, endlich definitiv mit jeder Rücksichtnahme auf das Judentum, auf das jüdische Gesetz zu brechen, sollte man nicht von dem J. 6 n. Chr. an jene Zeit zu rechnen haben, in der H. seine bis dahin befolgte Verschmelzungspolitik endgültig aufgegeben [RE:140] hat? (s. S. 105. Wellhausen 336 verkennt die Bedeutung der damaligen Ereignisse; s. auch das folgende).

Im Anschluß an diese Vorgänge hat H. in einer Staatsratssitzung an seinen Bruder die Forderung gestellt, sich von seiner Frau zu trennen, eine Forderung, der jedoch Pheroras nicht nachgekommen ist. Schließlich ist das Verhältnis der beiden Brüder unhaltbar geworden, und der Vierfürst [144] hat, sei es freiwillig, sei es unfreiwillig, den königlichen Hof verlassen und sich in seine Tetrarchie zurückgezogen[89]. Seinem Sohne Antipatros hatte H. nach den letzten Enthüllungen den weiteren Verkehr mit Pheroras und den Seinen untersagt, jedoch ohne Erfolg hierbei zu haben.

Immerhin scheint Antipatros der Boden am jüdischen Hof allmählich zu heiß geworden zu sein. Er fürchtete die Entdeckung seiner Umtriebe gegen den Vater und wollte wohl auch vor allem in der Ferne weilen, wenn das geplante Attentat auf den Vater vor sich ginge, um so einen Verdacht von sich leichter abwälzen zu können. Er ließ sich daher als Gesandter nach Rom senden, setzte jedoch noch vorher bei seinem Vater durch, daß er dessen neuestes Testament, in dem dieser Antipatros zum alleinigen Nachfolger und nur im Fall von Antipatros’ vorzeitigem Tode seinen und der zweiten Mariamme Sohn Herodes als Ersatzerben bestimmt hatte, dem Kaiser zur Bestätigung vorlegen sollte; denn erst wenn diese erfolgt war, war Antipatros’ Nachfolge voll gesichert, und das Vorgehen gegen den Vater hätte dann ohne Sorge für die Zukunft erfolgen können (bell. Iud. I 572f.; ant. Iud. XVII 50–54. Vgl. bell. Iud. I 592; ant. Iud. XVII 69. Es steht hier nichts davon, obwohl es allgemein angenommen wird, daß erst damals d. h. etwa zwei Jahre nach dem Tode der Mariammesöhne H. dies Testament gemacht hat; es wäre dies auch nicht wahrscheinlich. Es handelt sich hier vielmehr nur um den Versuch, seine Bestätigung durch Rom noch vor dem Tode des Königs zu erlangen, s. S. 66).

Da starb vorzeitig der Bundesgenosse [RE:141] in der Heimat, Pheroras, nachdem sich noch H. mit ihm auf dem Sterbebette ausgesöhnt hatte. Pheroras’ Frau wurde nun sofort nach dem Tode ihres Mannes beschuldigt, diesen vergiftet zu haben, aber die hierauf angestellte Untersuchung führte zu keinem Resultate (Clermont-Ganneaus Rec. d’arch. orient. VII 316, 2 Auffassung von[145] der Schuld der Frau und der Mitschuld des Syllaios erscheint mir zu wenig begründet). Dagegen kamen bei ihr die Umtriebe der Verbündeten gegen den König zutage (inwieweit die Angabe des Nikol. a. a. O., daß Antipatros auch an die Beseitigung sämtlicher Söhne und Enkel gedacht habe, die auch im bell. Iud. I 588. 637 – nicht so in den antiquitates – wiederkehrt, Glauben verdient, ist schwer zu entscheiden. Die Intrigen, die er von Rom aus gegen Archelaos und Philippos angestellt hat, zeigen allerdings, daß er noch weitere seiner Brüder zum mindesten unschädlich zu machen versucht hat, s. bell. Iud. I 602–606; ant. Iud. XVII 80f.). In dem weiteren Verlauf der Untersuchungen wurde auch von dem ἐπίτροπος des Antipatros und der Frau des Pheroras eingestanden, daß das Gift zur Ermordung des Königs bereits in den Händen des Verstorbenen gewesen sei, und auch ein Rest von diesem Gift noch vorgefunden. Bestätigt wurden diese Aussagen durch die Abfassung einer weiteren Giftsendung, die Antipatros gerade zu dieser Zeit aus Rom seinen Verbündeten übersandte[90].

H., der nicht allzulange vorher erst einem von Syllaios angezettelten Attentatsplan seines arabischen σωματοφύλαξ Korinthos entronnen war (bell. Iud. I 576f.; ant. Iud. XVII 55ff.), sah nun schon wieder sein Leben bedroht. Er hat sofort die nötigen Schritte zu seiner Sicherung unternommen. Seine Frau Doris wurde wieder verstoßen, und er trug Sorge, daß Antipatros von den Vorgängen in der Heimat nichts erfuhr. Galt es doch vor allem, Antipatros wieder in die Heimat zurückzulocken.

Dieser hatte inzwischen in Rom auch eine neue Anklage gegen Syllaios geführt (bell. Iud. I 574. 605. 633; ant. Iud. XVII 54) und hatte diese Aufgabe anscheinend glücklich erledigt (bell. Iud. I 607. 633; ant. Iud. XVII 83. 103f. Daß Antipatros die Bestätigung des Testaments erlangt hat, wird jedoch nicht gesagt und wenn man auch vielleicht ein absichtliches Verschweigen dieses Erfolges Nikolaos zutrauen könnte, so läßt sich dies natürlich nicht beweisen); er war schon zur Heimreise gerüstet. Auf ihr erfuhr er noch in Tarent zu seiner Trauer den Tod seines Helfershelfers Pheroras, von allen weiteren Vorgängen in der Heimat aber nur – und zwar auch erst in Kilikien und wohl allein durch ein im übrigen sehr herzlich gehaltenes Schreiben seines [RE:142] Vaters – von Klagen gegen seine Mutter und deren Verstoßung. Trotz mancher ihm darob aufsteigender Bedenken ist er heimgekehrt in der Hoffnung, gerade hierdurch alles wieder einrenken zu können[91].[146]

Aber sofort nach seiner Ankunft in Jerusalem – sie dürfte in die letzten Monate des J. 5 v. Chr. anzusetzen sein – hat ihn H. vor Gericht gestellt. Er konstituierte seinen Staatsrat als solches und zog als Beisitzer noch den Statthalter Syriens, P. Quinctilius Varus, den er zur Besprechung über die von ihm zu ergreifenden Maßregeln zu sich gebeten hatte, und dessen nächstes Gefolge hinzu. Die Anklage hatte H. dem treuen Nikolaos anvertraut, von dem sie seinem Haß gegen Antipatros entsprechend mit größtem Nachdruck geführt worden ist. Antipatros hat zu seiner Entlastung anscheinend nichts anzuführen vermocht, zumal da jetzt, wo der einst allmächtige Mann vernichtet erschien, von allen Seiten Belastungsmaterial beigebracht wurde (die wenn auch leisen Zweifel Revilles 3. Bd. 81 an der Schuld des Antipatros scheinen mir nicht berechtigt). Auf den Rat des Varus wurde er vorläufig ins Gefängnis geworfen, und da es [RE:143] sich wieder um den Thronfolger handelte, dem Kaiser Bericht erstattet und dessen Entscheidung angerufen (bell. Iud. I 614–640; ant. Iud. XVII 88–133. Nikol. Damasc. a. a. O.).

Jetzt konnte auch noch durch aufgefangene Briefe ein Anschlag des Antipatros gegen Salome[147] nachgewiesen werden; er hatte nämlich eine jüdische Dienerin Akme der Kaiserin Livia gedungen, H. einen gefälschten Brief der Salome an Livia in die Hände zu spielen, in dem die Schwester bei der Kaiserin auf den Sturz des Bruders hinarbeitete. Auf den König hat diese weitere Entdeckung bei seiner Liebe zu seiner Schwester besonders niederschmetternd gewirkt. Er hätte sich übrigens fast bestimmen lassen, daraufhin dem Kaiser allein die Aburteilung des Antipatros zu überlassen (bell. Iud. I 641–644; ant. Iud. XVII 134–145; zumal die hier mitgeteilten Briefe nicht als Wiedergabe der Originale zu fassen sind [s. S. 3], erscheint mir alles einzelne unsicher. Nikolaos a. a. O. spricht dann auch von einem ,μιαρὸν ... πόλυ μεῖζον τῶν εἰς τὸ γένος παρανομημάτων‘, das Antipatros gegen das Kaiserhaus begangen habe; man wird wohl hierunter, da bei Josephus nichts anderes steht, die Gewinnung der Akme, durch die die geheiligte Person der Kaiserin in die Mordpläne des Antipatros hineingezogen worden ist, zu verstehen haben, wenn dies auch natürlich eine starke Übertreibung und damit ein Zeichen für den besonderen Servilismus des Damaszeners ist; Nikolaos’ Angabe, er habe das Angehen des Kaisers in der Antipatrosaffäre mitbewirkt, wird man wohl allein auf dieses zweite Stadium beziehen dürfen).

Die vielen Aufregungen des letzten Jahres haben den greisen und wohl auch schon kränkelnden König (bell. Iud. I 579; ant. Iud. XVII 58) niedergeworfen. Er erkrankte schwer, und im Volke rechnete man bereits mit seinem baldigen Tode. Den Pharisäern erwachte jetzt der Mut, gegen das königliche Regiment offen vorzugehen, das J. 6 v. Chr. zu rächen. Zwei beim Volke sehr beliebte Schriftgelehrte stachelten zunächst ihre jungen Schüler dazu auf, das eine ihnen besonders anstößig erscheinende Wahrzeichen dieses Regiments, den wohl noch nicht lange am Tempel angebrachten goldenen Adler (s. S. 104f.), herunterzureißen. Die fanatischen Jünglinge haben denn auch unter großem Tumult der Menge den Adler beseitigt. Die Täter und eine Reihe anderer an dem Putsch Beteiligter, sowie die Anstifter sind jedoch sofort von dem königlichen Gouverneur in Jerusalem ergriffen worden, und der König hat sie am 13. März 4 v. Chr. teils hinrichten, teils sogar lebendig verbrennen lassen (der genaue Tag ist durch eine Mondfinsternis bestimmt, s. Boll in Pauly-Wissowas Realencykl. VI 2359 s. Finsternisse). Der Hohepriester wurde abgesetzt, und die von dem König umgehend zusammengerufenen Vornehmsten des Volkes wurden auf die Gefährlichkeit solcher Vorgänge aufs energischste hingewiesen (bell. Iud. I 645–655; ant. Iud. XVII 146–167). Trotz seiner schweren Erkrankung hat der König bei dem allem noch einmal seine alte Energie entfaltet, dann ist er jedoch vollends zusammengebrochen.

Seine Krankheit scheint Darmkrebs gewesen zu sein (bell. Iud. I 656; ant. Iud. XVII 168–170). Sie ist dann von H.s feindlicher [RE:144] Seite übertreibend ausgeschmückt worden; der Würmerfraß, der als Strafe so manchen Frevler getroffen haben soll, wird auch hier verwertet. (Vgl. hierzu act. apost. XII 23 über die Todeskrankheit Agrippas’ I. und jetzt die allgemeinen Bemerkungen [148] von Wendland Die hellen.-römisch. Kultur² 330, 6. Merrins in seinem erst nachträglich bekannt gewordenen Aufsatz in The Bibliotheca sacra LXI 548ff. faßt H.’s Karnkheit als die sog. Brightsche Krankheit Krankheit und deutet die Würmer als Maden, die sich infolge Unreinheit in Geschwüren entwickelt hätten). Obwohl die Ärzte alle erdenkbaren Mittel angewandt haben, ist der Verfall sehr schnell vor sich gegangen (bell. Iud. I 657f.; ant. Iud. XVII 171–173). Der todkranke König, der keine Rettung mehr vor sich sah, hat dann allem Anschein nach noch kurz vor seinem Hinscheiden einen letzten Beweis seiner großen Regierungskunst geliefert. Er sah voraus, daß bei seinem Tode das Volk versuchen würde, das verhaßte und nur aus Furcht vor ihm ertragene idumäische Regiment abzuschütteln. Damit sich nun trotzdem der Übergang der Herrschaft auf seinen Nachfolger in möglichster Ruhe vollzöge, hat er die angesehensten Männer aus allen Orten des Reiches in Jericho inhaftieren lassen, um in ihnen seinen Nachfolgern Geiseln für die Bewahrung des Friedens zu hinterlassen. Es wäre denn auch wohl zu dem großen Judenaufstande nach dem Tode des Königs nicht gekommen, wäre diese seine Maßregel nach seinem Tode nicht durch seine Schwester Salome durchkreuzt worden, welche offenbar, um sich selbst populär und um zugleich den neuen Herren Schwierigkeiten und sich so die Bahn für ihre eigenen ehrgeizigen Pläne frei zu machen (s. S. 168), die Entlassung der Inhaftierten von sich aus bewerkstelligt hat, noch ehe der Tod des Königs allgemein bekannt geworden war[92].

Die letzten qualvollen Tage seines Lebens[149] [RE:145] hat H. in Jericho zugebracht. Hier erreichte ihn auch noch der Bescheid des Kaisers, er könne Antipatros ganz nach seinem Gutdünken bestrafen, und fünf Tage vor dem eigenen Tode hat der König noch den Befehl zur Hinrichtung seines ältesten Sohnes gegeben (bell. Iud. I 661–664; ant. Iud. XVII 182–187, Nikol. Damasc. a. a. O.). Kurz vor seinem Hinscheiden hat er auch die Thronfolge noch einmal neu geordnet. Nach dem Sturze des Antipatros hatte er seinen Sohn Antipas als alleinigen Thronfolger ins Auge gefaßt unter Übergehung der beiden älteren Söhne Archelaos und Philippos, gegen die infolge der Intrigen des Antipatros sein Argwohn erregt worden war (bell. Iud. I 664; ant. Iud. XVII 146). In seinem letzten Testament hat er jedoch nicht nur einen Personenwechsel vorgenommen, sondern sich sogar für ein ganz anderes Erbfolgeprinzip entschieden; neben Archelaos als Inhaber der βασιλεία über das ganze Reich sollten Antipas und Philippos als Tetrarchen über einzelne Teile – Galiläa und Peräa, bezw. Gaulanitis, Trachonitis, Batanaia und Panias – gebieten (bell. Iud. I 664. 668; ant. Iud. XVII 188f. 194; vgl. hierzu die Bemerkungen S. 166 und 175). Einen Grund für diese ebenso plötzliche wie gänzliche Willensänderung bietet uns die Tradition nicht. Sollte hier nicht etwa Augustus zugleich mit seiner Entscheidung über das Geschick des Antipatros dem Könige Direktiven für die Rom allein genehme Nachfolgeordnung haben zukommen lassen und hierdurch die plötzliche Änderung bewirkt haben? Gegen Ende März oder in den allerersten Tagen des April des J. 4 v. Chr. ist H. gestorben (bell. Iud. I 665; ant. Iud. XVII 195. Über die Todeszeit unterrichtet sehr gut Schürer I³ 415, 167). In seiner Residenz Herodeion ist er beigesetzt worden. Der äußere Glanz, den er bei Lebzeiten so sehr geschätzt hatte, hat ihn auch auf seinem letzten Weg begleitet; es war ein wahrhaft königliches Leichenbegängnis (bell. Iud. I 670–673; ant. Iud. XVII 196-199).

3. Herodes als Mensch und Regent.[93]

Josephus gibt H. aus Anlaß einer langen genealogischen Erörterung den Beinamen ,ὁ μέγας‘ (ant. Iud. XVIII 130. 133. 136). Sonst wendet er diesen jedoch niemals an, und da auch die zeitgenössischen Quellen (s. etwa den Titel des Werkes des Ptolemaios S. 5*) den Beinamen nicht gekannt zu haben scheinen, so hat die Annahme sehr viel für sich, daß es sich hier nicht um die Wiedergabe einer nur irgendwie offiziellen oder wenigstens früh aufgekommenen Bezeichnung handelt, sondern daß vielmehr Josephus das Beiwort nur aus praktischen Gründen, um die Unterscheidung in den genealogischen Ausführungen [150] zu erleichtern, gewählt hat, und daß ,ὁ μέγας‘ hier gar nicht ‚den Großen‘, sondern [RE:146] vielmehr nach hebräischer Sprachweise einfach den Älteren bezeichnen soll (an diese erinnert auch Ewald IV³ 546. Einen Hinweis auf einen Titel wie ,βασιλεὺς μέγας‘ [so Keim 36] darf man in dem Beiwort des Josephus nicht sehen, da H. diesen Titel niemals geführt zu haben scheint; das Fehlen auf den Münzen ist doch wohl beweisend. Auch Schürer I³ 418, 169 kann ich nicht zustimmen). Man muß sich also bewußt sein, daß man bei der in der modernen Literatur üblichen Anwendung des Beinamens ,der Große‘ für H. sich nicht auf alten antiken Brauch stützen kann, sondern daß diese Bezeichnung erst nachträglich geprägt worden ist.

Der Mensch in H. hat jedenfalls diesen Ehrentitel nicht verdient, wenn man auch die Lichtseiten seines Wesens nicht unterschätzen, sich dessen stets bewußt sein soll, daß auch bei ihm, wie gerade bei so vielen bedeutenden Männern, sehr viel Gegenteiliges, große Vorzüge und große Fehler, miteinander vereinigt waren.

Die Natur hatte den König selten reich ausgestattet; Nikolaos von Damaskos, der der Charakteristik bei Joseph bell. Iud. I 429f. zugrunde liegt (das Berichtete erscheint glaubwürdig), rühmt, daß H. nicht nur geistig, sondern auch körperlich bevorzugt gewesen sei. Eine nähere Schilderung seines Äußeren besitzen wir jedoch nicht; das Fehlen jedes Bildnisses, das ihn uns auch äußerlich näher kennen lehren würde, ist daher besonders zu bedauern. Wir erfahren nur, daß sich der König durch Gewandtheit und Stärke ausgezeichnet hat; er war ein geschickter Reiter, ein vortrefflicher und begeisterter Jäger (ein Rapport aus dem Hofjagdbericht ist bei Nikolaos verwertet; vgl. auch ant. Iud. XV 244), und ein Meister in allen kriegerischen Übungen. An seinem persönlichen Mute, an seiner Tapferkeit ist kein Zweifel möglich; denn ebenso wie er, ohne zu zaudern und dadurch vielleicht alles zu verderben, die ihm Verderben zu bringen scheinenden Reisen zu Antonius nach Laodikeia und zu Octavian angetreten und sich dem ihm feindlichen Synedrion ohne weiteres gestellt hat, so hat er auch im Kampfe, wenn nötig, sich selbst an die Spitze der Truppen gestellt und tapfer mitgekämpft und sich nicht mit der Leitung der militärischen Operationen begnügt (s. etwa bell. Iud. I 264. 322. 336; ant. Iud. XIV 442). Auch ein sehr tüchtiger Soldat, vielleicht sogar ein guter Stratege ist H. gewesen; nur selten ist ihm der militärische Erfolg versagt geblieben, obwohl er zumeist unter sehr schwierigen Verhältnissen zu kämpfen hatte (daß seine Feldherrnqualitäten schon früh bekannt und auch weithin geschätzt worden sind, dafür scheint mir auch der Versuch der Kleopatra im J. 40 v. Chr., H. als Feldherrn für sich zu gewinnen, zu sprechen, s. bell. Iud. I 279).

Ebenso unbestreitbar wie sein Mut ist seine Tatkraft bei der Ausführung des von ihm als richtig Erkannten, seine selbst im Unglück, im hohen Alter und in schwerster Krankheit bis kurz vor seinem Tode nicht erlahmende Energie; er war ein Mann der Tat, den auch das widrigste Geschick nicht niedergeworfen hat. Er war außerdem ein eminent[151] kluger Mensch, vorsichtig und weitsichtig (charakteristisch hierfür erscheint mir ein an sich so kleiner Zug wie die rechtzeitige Bergung [RE:147] seiner Schätze, als im J. 40 v. Chr. die Parthergefahr drohte), ein Mensch, der selbst unerwartet eintretende Verhältnisse klar zu durchschauen imstande war und dann schnell seine Entschlüsse zu fassen vermochte (man denke allein an die häufigen Wechsel der römischen Herren, denen H. sich anzuschmiegen verstanden hat). Auch die Gabe, die Menschen für sich zu gewinnen, muß ihm in reichem Maße verliehen gewesen sein (s. speziell auch ant. Iud. XVI 22. 24); scheinen doch selbst Männer wie Antonius, Agrippa und Augustus unter seinem Bann gestanden zu haben. Er war das Muster eines geschmeidigen Diplomaten (man muß sich bewußt sein, daß er diese seine Diplomatengabe auch seinem Volke gegenüber betätigt hat; hier hat allerdings auch seine Diplomatie versagt, s. S. 157ff.). Seine Redegabe mag ihm hierbei sehr zu Hilfe gekommen sein (von der Tradition werden uns immer wieder Reden des Königs berichtet, was doch wohl nicht allein durch die Prinzipien rhetorischer Darstellung bedingt sein dürfte; er hat also offenbar auch sehr gern gesprochen). Die antike Tradition[94] hat zwar recht, wenn sie in H. ein Kind des Glückes sieht (man denke nur an den Sturz der Kleopatra und des Antonius), aber trotzdem darf man behaupten, daß H. die Erlangung seiner königlichen Stellung und deren Behauptung vornehmlich der eigenen Tüchtigkeit verdankt; durch diese vermochte er sein Glück zu zwingen.

Von guten Eigenschaften des Königs sei ferner noch sein großer Bildungstrieb, der Lerneifer, den er selbst als älterer Mensch noch bekundet hat, hervorgehoben. Auch Sinn und Verständnis für die Kunst wird man ihm nicht absprechen dürfen (Schürers I³ 394 Urteil über den ,Barbaren‘ H. kann ich nicht unterschreiben; oder sollte es rein moralisierend gemeint sein?[95].

Besonders kennzeichnend für H. ist schließlich auch seine ganz ungewöhnliche Freigebigkeit und Wohltätigkeit (selbst ant. Iud. XVI 150 wird dies anerkannt, trotzdem hier der jüdische Anonymus zugrunde liegen dürfte; vgl. hierzu auch das allgemeine Urteil ant. Iud. XV 326f., sowie XVI 140f.). Den Vorwurf der Verschwendung (so schon ant. Iud. XVI 154, aber auch zum Teil die Neueren, s. z. B. Keim 35) wird man ihm jedoch trotz seiner riesigen Spenden nicht machen dürfen, da er für alle nötigen Ausgaben stets genügende Mittel besessen hat[96], da er niemals Schulden gemacht und bei seinem Tode sogar ein großes Privatvermögen hinterlassen hat. Man [152] wird wohl die Freigebigkeit des Königs mit seiner außergewöhnlichen Prachtliebe in Verbindung bringen dürfen; der Wunsch, allenthalben zu glänzen und weithin gefeiert zu werden, mag bei ihm stark maßgebend gewesen sein. Denn zu der Prachtliebe [RE:148] haben sich als bestimmende Momente hinzugesellt Eitelkeit, von der sich H. auch sonst nicht frei gezeigt hat[97], und Ehrgeiz; man sollte jedoch nicht mit der antiken Tradition[98] ehrgeizige Motive als die alleinige Triebfeder für seine Freigebigkeit annehmen (auch politische Gründe haben ihn hier geleitet s. S. 158), zumal schon H.s rückhaltsloses Eintreten für sein Volk in den schweren Zeiten der Dürre und Hungersnot genügt, uns die Unwahrscheinlichkeit dieser These zu erweisen (s. auch das Urteil ant. Iud. XV 298).

Selbstverständlich wird man trotzdem einen glühenden Ehrgeiz als einen der am meisten charakteristischen Züge im Wesen des Königs annehmen dürfen, als den Zug, dem er außer seiner Tatkraft wohl vor allem seine Erfolge zu verdanken hat. Mit dem Ehrgeiz steht seine Herrschsucht in engster Verbindung (s. hierzu auch den jüdischen Anonymus, ant. Iud. XVI 156ff., der jedoch bei seinem Urteil andere wichtige Momente nicht genügend berücksichtigt). Er, der die Macht über alles liebte, konnte sich zwar bücken und schmeicheln, wenn Mächtigere in Frage kamen, aber bei allen ihm Untergebenen konnte er auch nicht den geringsten Widerstand ertragen. Er wollte der unumschränkte Herrscher sein, dem sich alles beugte, und wer, wie seine Schwester Salome oder sein Sohn Antipatros, hierfür besonders eifrig zu wirken schien, der hatte gewonnenes Spiel bei ihm. Seine Stellung zu behaupten, und zwar selbst mit den an sich verwerflichsten Mitteln däuchte ihm daher selbstverständlich; erschien sie ihm auch nur irgendwie bedroht, dann galten Menschenleben für ihn nichts mehr, dann gab es für ihn die Begriffe Treue, Dankbarkeit, Freundschaft und Verwandtschaft nicht mehr (s. auch S. 50).

An und für sich sind ihm diese jedoch durchaus nicht fremd gewesen (man denke auch an seinen Freund Hippikos, s. S. 45 oder etwa an sein Verhalten gegenüber Archelaos nach dessen Vermittlung, wo man doch die besonders reichen Geschenke an diesen als Ausfluß der Dankbarkeit auffassen darf). Auch weicherer Gefühle, sogar der Reue, ist H. fähig gewesen, und gewaltig, wie alles, hat auch sie sich bei ihm geäußert (außer den Bemerkungen auf S. 55 über die Zeit nach der Hinrichtung der ersten Mariamme s. etwa noch bell. Iud. I 555; ant. Iud. XVI 75ff. [hier liegt freilich Nikolaos zugrunde] 240). Allerdings war[153] seine Reue nicht jene echte, welche den Menschen läutert, sondern nur jene, welche in dem Wüten gegen sich selbst, gegen das eigene unbedachte Handeln sich nicht genug tun kann, aber schließlich ohne Nachwirken vergeht. Auch dies ein Zeichen, daß der König keine moralisch auch nur irgendwie feiner organisierte Natur, [RE:149] sondern daß er gerade das Gegenteil einer solchen war. So hat er Lug und Trug nicht verschmäht (besonders charakteristisch hierfür erscheint mir das, was wir von dem Inhalt seiner Memoiren wissen, s. S. 3*), 46f. und 50; s. auch etwa ant. Iud. XV 330), und so erklärt sich auch sein anscheinend so widerspruchsvolles Verhalten zu seiner Familie. Denn H. ist keinesfalls als eine lieblose Natur aufzufassen, eher als eine geradezu liebebedürftige; hing er doch mit zum Teil leidenschaftlicher Liebe an seiner Mutter[99], seinen Geschwistern[100], seinen Frauen, auch an seinen Kindern und Enkeln (die Liebe des Königs auch zu den Mariammesöhnen wird ant. Iud. XVI 11, d. h. an einer Stelle, wo keine für H. freundliche Quelle vorliegt [s. S. 134*)] ausdrücklich hervorgehoben; s. dann auch außer seinem Verhalten in Aquileja und dem König Archelaos gegenüber etwa bell. Iud. I 473. 481; ant. Iud. XXI 205. Für die Liebe zu den Enkeln s. bell. Iud. I 555ff.; ant. Iud. XVII 12ff.).

Wahrer Aufopferung war jedoch diese seine Liebe nicht fähig, das eigene Ich ging immer vor. Sie begründete nicht einen Zustand des vollen Vertrauens zu denen, die er liebte, und so hat H. auch diese, selbst Weib und Kinder, nicht geschont, wenn sie gegen ihn zu sein schienen. Und zwar hat er sie nicht nur in blinder Wut, in Übereilung vernichtet, sondern – seine Söhne wenigstens – wenn auch nach langem Schwanken, so doch nach reiflichster Überlegung in der festen Überzeugung, so handeln zu müssen. Er war eben hart und rücksichtslos, ja sogar wild und grausam (s. auch ant. Iud. XVII 191. XIX 329). Diese Züge seines Charakters traten vornehmlich in Erscheinung, wenn sein leicht entzündliches furchtbares Mißtrauen geweckt war. Dieser finstere, schon fast krankhaft zu nennende Argwohn des Königs, unter dem er selbst sehr zu leiden hatte (s. z. B. bell. Iud. I 492ff.; ant. Iud. XVI 235ff. 251f.), war überhaupt sein Verhängnis. Denn ihm gegenüber verließ ihn sein sonst so scharfer Blick. Dann ließ er sich leicht von anderen beeinflussen, bis endlich sein vulkanisches Wesen sich in einer furchtbaren Explosion entlud. Sich selbst zu zügeln, seine Leidenschaften, vor allem seinen Zorn zu beherrschen, war ihm nicht gegeben.

Er war schließlich auch eine stark sinnlich veranlagte Natur, für Frauenschönheit sehr empfänglich (hierauf weisen uns seine vielen Heiraten hin, für die vor allem die Schönheit der Frauen, die er für sich besitzen wollte, maßgebend gewesen sein soll, s. bell. Iud. I 477; charakteristisch ist die Erzählung von seiner Verheiratung mit der zweiten Mariamme; ant. Iud. XV 319ff. S. auch die [154] Bemerkungen Schürers I³ 406, 127 über die Gesetzlichkeit dieser Vielweiberei). Schlimmen Ausschweifungen scheint er jedoch nicht ergeben gewesen zu sein (wenn die Juden in ihrer Anklagerede vor Augustus von der Schändung der jüdischen Frauen und Mädchen durch H. sprechen [ant. Iud. XVII 309], so ergibt die Form dieser Anklage – man will die einzelnen Fälle mit Stillschweigen übergehen! – daß selbst diese Hauptankläger Sicheres hierüber nicht vorbringen konnten; [RE:150] man darf also dies nicht gegen den König verwerten. S. hierzu auch den Tenor der Erzählung in ant. Iud. XV 319ff. Der ant. Iud. XVII 44 erwähnte Lustknabe des Königs ist nach den damaligen Sitten zu beurteilen und hieraus für H. auch kein besonderer Vorwurf abzuleiten. Ewald IV³ 575f. urteilt über dies alles ganz falsch. Und wenn uns schließlich von Trinkgelagen erzählt wird, durch die H. seinen Schmerz über den Tod der ersten Mariamme zu betäuben versuchte [ant. Iud. XV 241], so liegt kein Anlaß vor, dies zu verallgemeinern. Das Schweigen der Tradition über Ausschweifungen des Königs scheint mir auch geeignet, sie als nicht vorhanden zu erweisen).

Die Hauptfehler des Menschen H., egoistische Härte und Argwohn, mögen mit den Jahren gewachsen sein; das Milieu seines Hofes mit den vielen Weibern, den Eunuchen, den Buhlknaben und Hofschranzen, mit seinen vielen schlechten Elementen, seinem Sohn Antipatros und seinen Geschwistern Salome und Pheroras an der Spitze, mag auch einen ungünstigen, sein Mißtrauen und sein Allmachtsgelüste steigernden Einfluß ausgeübt haben, aber man hat hier doch mit einer ursprünglichen Veranlagung zu rechnen (s. auch das Urteil ant. Iud. XVI 10) und darf daher auch die Schuld, die der Mensch H. infolge dieser Fehler auf sich geladen hat, nicht mehr oder weniger auf die Verhältnisse und auf seine Umgebung abwälzen (dies möchte Willrich Judaika 28 tun). Denn wenn ein Mensch von der Urteilskraft und dem Scharfblick des Königs sich von dem Gesindel um ihn so leicht umstricken ließ, so ist dies eben geschehen, weil seine Natur geneigt war, dem Bösen Glauben zu schenken. Er hat das Schlechte um sich so zum Teil selbst groß gezogen, und hat sich selbst trotz alles äußeren Glücks unglücklich gemacht (s. ant. Iud. XVII 192). Andererseits sollte man aber auch nicht das Bild des Königs dadurch verzeichnen – selbst Mommsen R. G. V 506 tut dies immerhin –, daß man die Greueltaten in dem Königshause als etwas ganz Besonderes hinstellt. Ähnliches oder sogar noch Schlimmeres begegnet uns in der hellenistischen Geschichte allenthalben – man braucht nur an den großen Mithridates zu denken, der doch in noch ganz anderem Maßstabe als H. der Henker seiner Familie gewesen ist –, aber auch die Geschichte der Renaissance oder die manches orientalischen Königshofes (s. z. B. die interessanten Angaben bei v. Gutschmid Gesch. Irans 117, 1) zeigen uns dieselben blutigen Bilder.

Das, was uns das Bild des Menschen H. trübt, wirft auch seine Schatten auf den Regenten. Die Staatsraison des Verwandtenmordes, der H. ebenso wie mancher andere Gewaltmensch der[155] hellenistischen Zeit skrupellos gehuldigt hat, steht auf einer Stufe mit den mancherlei Grausamkeiten, die er sich gegen seine Untertanen hat zuschulden kommen lassen (s. S. 97f.) und bei denen er doch sehr viel unschuldiges Blut vergossen hat. Ohne bewußte Härte wäre der König allerdings nicht durchgekommen; der Haß seines Volkes hat ihn dazu gezwungen. Er mußte, wie die Verhältnisse nun einmal lagen, durch unerbittliche Strenge im Volke Furcht vor seiner Person und seiner rücksichtslosen Tatkraft erwecken, [RE:151] um schon hierdurch jeden Gedanken an Auflehnung gegen sein Regiment zu unterdrücken (s. hierzu auch das Urteil in der assumptio Mosis c. 6); er mußte die Machtmittel des Staates, die hinter ihm standen, wenn nötig, erbarmungslos handhaben.

Er hat denn auch sehr viel getan, um diese Machtmittel zu stärken. Denn die für die Verhältnisse des jüdischen Staates große Militärmacht, die ihm an stehenden Truppen und angesiedelten Soldaten zur Verfügung gestanden hat, dürfte ebenso wie die Flotte seine ureigenste Schöpfung sein; der niedergehende Staat der Hasmonäer erweckt nicht den Eindruck, als ob er über nur irgendwie bedeutende militärische Kräfte verfügt habe. Der Gedanke an die Sicherung der Herrschaft im eigenen Lande hat jedoch nicht allein zu der Fürsorge für das Heer geführt. H. ist eben nicht der Typus des blutdürstigen Tyrannen, der alle seine Regierungsmaßnahmen nur auf sein eigenes Wohl zuschneidet, nur herrschsüchtig ist, sondern er ist sich vielmehr, wenn man von den ihm von seiner harten Grausamkeit diktierten Maßnahmen absieht, stets seiner Herrscherpflichten voll bewußt gewesen. Er, der absolute Herrscher, war ein wahrhaft großer innerer König (s. hierzu auch das Urteil von Mommsen R. G. V 507). So hat er durch den Ausbau des Heeres seinem Lande einen fast dreißigjährigen Frieden und alle dessen Segnungen verschafft; seine militärische Begabung ist ihm hierbei natürlich sehr zu statten gekommen. Auch zur inneren Kolonisation ist das Heer von ihm verwendet worden; es hat ihm dazu gedient, Zivilisation und Kultur weiter zu verbreiten.

Sein Reich und dessen natürliche Hilfsquellen zu heben hat er sich auch sonst auf jede Weise angelegen sein lassen, was um so leichter möglich war, als die für das wirtschaftliche Gedeihen des Landes unbedingt nötige Voraussetzung, die volle Sicherheit im Innern, in weitestem Umfange gewährleistet war. Das Volk wurde energisch zur Wirtschaftlichkeit angehalten. Landwirtschaft und Handel sind in gleicher Weise gefördert, und der Seehandel dem jüdischen Reiche, dem der König seine Küste wiedergewonnen hatte, überhaupt erst ermöglicht worden. Auch seine Städtebauten haben zum großen Teil dem Zweck der wirtschaftlichen Hebung des Landes gedient (Kuhn Städt. u. bürg. Verfass. d. röm. Reiches II 347 urteilt hier nicht richtig), und H. hat gerade bei seinen Städtegründungen seinen die Verhältnisse richtig abschätzenden Blick aufs glänzendste bewährt; die Anlage von Kaisareia und seines Hafens hat dem Osten des Mittelmeers für Jahrhunderte ein neues großes Handelsemporium geschenkt. [156]

H.s vortreffliches Organisations- und Verwaltungstalent tritt uns immer wieder entgegen; am handgreiflichsten allerdings wohl bei seiner großen Hilfsaktion für sein unter Seuchen und Hungersnot leidendes Land, aber auch sonst. So waren die Finanzen des Staates unter ihm stets in bester Verfassung. Ihre Organisation muß vortrefflich gewesen sein; nur so werden die vielen Werke verständlich, welche der kleine Staat des H. geschaffen hat, ohne das Volk durch den Steuerdruck aufzureiben. Außer für die Rechtsicherheit hat H. auch für die Rechtspflege manches Heilsame geleistet, wenn auch hier seine willkürliche [RE:152] Kabinettsjustiz einen bösen Flecken in seiner Verwaltung bedeutet. Dagegen darf man die mancherlei Übertretungen, die bei den Steuereintreibungen vorgekommen sein sollen, nicht ohne weiteres als Anzeichen einer nicht wohlgeordneten Verwaltung deuten; dann müßte man diese wohl jedem Staate des Altertums absprechen. Auch die Klagen der Gadarener gegen das Regiment des Königs, die einzigen, die zu seinen Lebzeiten erhoben worden sind, wird man, zumal da sie von Agrippa und Augustus schroff abgewiesen wurden, doch wohl nur als Ausfluß des Gegensatzes zwischen dem absoluten Staat und der Selbstverwaltung, die durch jenen unterdrückt wurde, fassen und nicht gegen H. verwerten dürfen. Denn wir besitzen einen meines Erachtens unumstößlichen Beweis für die Tüchtigkeit der herodeischen Verwaltung als Ganzes: selbst in der Zeit der kaiserlichen Ungnade, wo sich alle Gegner des Königs rührten, und sogar seine Absetzung in den Bereich der Möglichkeit gerückt erschien, hat das jüdische Volk keine Beschwerde gegen seinen Herrscher bei Augustus erhoben, bei dem Haß gegen ihn doch wohl aus keinem anderen Grunde, als weil eben die königliche Verwaltung keinen Anhalt zu wirklichen Klagen geboten hat[101]. Auch den äußeren Glanz des Reiches hat der König durch seine zahlreichen prächtigen Bauten gehoben.

Alles in allem, das schon im Altertum gefällte Urteil über das Regiment des Königs, daß er nicht nur durch Furcht, sondern auch durch wahre Fürsorge für das Wohl seines Reiches sein Volk im Zaume gehalten habe (ant. Iud. XV 326), können wir nur unterschreiben; denn die Blüte des Landes unter ihm ist nicht zu bestreiten. Und selbst wenn wir nichts weiteres wüßten, als daß die Juden trotz ihres erbitterten Hasses fast ein Vierteljahrhundert lang keinen Aufstand gegen H. gewagt haben, während sie sich nach seinem Ableben sofort in hellen Scharen erhoben, so müßten wir schon hieraus die glänzende Regierungskunst des Königs erschließen. Auch Roms Verhalten H. gegenüber ist ein einwandfreier Beweis für sie. Denn hier hätte man ihm seinen häufigen Parteiwechsel nicht ohne weiteres verziehen, wenn man in ihm nicht eine für das[157] schwer zu regierende Land in seltener Weise geeignete Kraft erkannt hätte. Die stete Erweiterung des Reiches (besonders charakteristisch ist die Unterstellung des Räuberstaats der Trachonitis), sowie später seine Nichtabsetzung trotz schärfster kaiserlicher Ungnade und die Wiederaussöhnung mit Augustus sind gleichfalls nur unter diesem Gesichtspunkt verständlich.

Schließlich müssen wir bei unserem Urteil über den Regenten H. auch noch in Betracht ziehen, daß dieser, abgesehen von der allgemeinen Fürsorge für sein Volk sich auch durch eine große Reihe einzelner Handlungen aufrichtig Mühe gegeben hat, seine Untertanen für sich zu gewinnen. Wenn ihm das nicht gelungen ist, so ist dies zu einem Teil abhängig [RE:153] von Dingen, deren Abstellung dem König nicht möglich war, von seiner idumäischen Abstammung – auch hier hat er übrigens durch das Vorgeben jüdischer Herkunft die Abstellung wenigstens versucht – und von seiner äußeren Politik, dem engen Anschluß an Rom (s. S. 128 und u. S. 161f.). Dann aber vor allem von dem Hauptstück seiner inneren Politik, seiner Stellung zum Hellenismus und den hierdurch bedingten Verschmelzungsbestrebungen, dem Versuche, auch das jüdische Volk der Weltkultur einzugliedern.

In dem Staate der Hasmonäer hatten sich zwar schließlich auch allerlei hellenistische Elemente und Institutionen eingenistet[102]. Aber erst unter H. und durch sein Regierungssystem ist das jüdische Gemeinwesen ein Staat geworden, der sich in seinem ganzen Aufbau kaum von den anderen hellenistischen Reichen unterschieden hat, der auch vor allem den Charakter als Gottesstaat, der unter den Hasmonäern durch die Vereinigung der höchsten weltlichen und geistigen Macht in der Person des Königs wenigstens noch scheinbar festgehalten worden war, d. h. gerade das spezifisch Jüdische ganz verloren hatte (charakteristisch für die jüdische Stimmung erscheint mir die wohl dem jüdischen Anonymus zuzuteilende Ausführung in ant. Iud. XV 403f., wo die Hasmonäer als βασιλεῖς καὶ ἀρχιερεῖς dem βασιλεύς H. gegenübergestellt werden). Aber nun ist ja nicht nur in der Gestaltung des Staates der Hellenismus von H. propagiert worden, sondern ebensosehr durch den ganzen Charakter seines Hofes, durch seine Bauten und durch die Forderung echt hellenistischer und dem Judentum verhaßter Sitten und Einrichtungen, überhaupt durch sein ganzes Auftreten. Und dies nicht nur im eigenen Reiche, sondern darüber hinaus in dessen näherer Umgebung und auch in weiter Ferne. Dem Volke ist übrigens auch dieses starke Eintreten für die hellenistische Kultur außerhalb der Reichsgrenzen sehr wohl zu Bewußtsein gekommen, wenn auch H. versucht hat, gerade dies in einem für ihn möglichst günstigen Lichte erscheinen zu lassen, [158] indem er sich mit Zwang durch den römischen Oberherren entschuldigte (ant. Iud. XV 329f.).

Immerhin zeigt uns diese Entschuldigung schon deutlich, und dieser Eindruck wird auch durch sein sonstiges Verhalten bestätigt, daß der König Zwang nicht anwenden wollte, um sein Volk für den Hellenismus zu gewinnen, sondern daß er es durch seine propagandistischen Maßnahmen ganz allmählich zu bekehren oder zum mindesten ein kulturell einigermaßen tolerantes Judentum zu erziehen hoffte. Es mag ihm wohl als warnendes Beispiel Antiochos’ Epiphanes gewaltsames Vorgehen gegen die Juden vor Augen geschwebt haben. Er hat denn auch anders als dieser den jüdischen Kultus, das jüdische Gesetz nicht aufzuheben gewagt. Selbstverständlich nicht aus innerer Anhänglichkeit am jüdischen Glauben, da sich sonst seine Gesetzesverletzungen außerhalb des eigentlichen jüdischen Gebietes [RE:154] nicht erklären ließen, sondern aus der richtigen Erkenntnis, dass das Judentum als eigenes Gebilde sich nicht mehr beseitigen ließ. Die Gleichstellung von Juden und Ἕλληνες in der πολιτεία von Kaisareia erscheint mir insofern direkt als Symbol für die Absichten des Königs.

Man darf aber die Hellenisierungsbestrebungen nicht allein auf H.s Vorliebe für den Hellenismus zurückführen, sondern ebenso wie einst bei Antiochos Epiphanes sind auch für das Vorgehen des jüdischen Königs Gründe der hohen Politik mitbestimmend gewesen. So mag ihm einmal das absolute, rein weltliche Königtum des Hellenismus als das sicherste Mittel zur Festigung seiner Herrscherstellung erschienen sein. Ferner muß es auch seiner ganzen Natur unerträglich gewesen sein, daß er der Herrscher eines weithin verachteten Volkes war, und er mochte hoffen, daß die allgemeine Stellung der Juden, wenn sie erst hellenisiert wären, sich heben würde. Seine riesigen Spenden ans Ausland zeigten jedenfalls schon inzwischen der Welt, daß auch ein Jude seine ablehnende Exklusivität aufgeben und sich ihr einfügen konnte. War dann der jüdische Staat nicht mehr ein kultureller Fremdkörper im Römerreiche, dann schien auch die Hoffnung viel größer zu sein, daß sein Reich und seine Dynastie dauernd Bestand hätten. Die äußere, auf den Anschluß an Rom gerichtete Politik hat also auch auf die innere eingewirkt (s. auch Ramsay Was Christ born at Bethlehem? 174).

Die Hellenisierungstendenz als ein Grundpfeiler der inneren Politik wird man als von Anfang an vorhanden annehmen dürfen. Auf staatlichem Gebiet tritt sie uns jedenfalls seit den ersten Herrschaftsjahren deutlich entgegen (s. z. B. das Verschwinden der hebräischen Münzaufschrift); s. im übrigen S. 106ff. Aber der jüdische Anonymus (ant. Iud. XV 267) wird Recht haben, wenn er erst von der zweiten Periode der Herrschaft an, als H. diese für gesichert ansah, ein stärker nach außen in Erscheinung tretendes Übertreten der jüdischen Sitten, d. h. eben ein besonders starkes Betonen der Verschmelzungsbestrebungen einsetzen läßt. H. hat nun auch ganz richtig erkannt, daß er besonderer Helfer bedürfe, wenn er sein großes Werk zum glücklichen Ziele führen wollte. So darf man wohl sein Eintreten für die Juden in der Diaspora, abgesehen von dem hiervon erhofften guten Eindruck[159] auf das eigene Volk, gerade als Ausfluß der Verschmelzungspolitik erklären; er hatte offenbar die Hoffnung sich hierdurch wichtige Elemente des Judentums zu verbinden und in ihnen leichter zu gewinnende Helfer zu finden, da er diesen Juden infolge ihrer Trennung vom Mutterlande und ihres Wohnens in Gebieten der hellenistischen Kultur geringere Antipathie gegen seine Bestrebungen zutraute. Im Mutterlande selbst hat er dagegen gerade die Vertreter der strengsten Richtung, die Pharisäer, von denen selbstverständlich der schärfste Widerstand zu erwarten war, für sich zu gewinnen versucht, wohl nicht in der Hoffnung, auch sie zum Hellenismus bekehren zu können, wohl aber, um in ihnen nicht zu erbitterte Gegenspieler auch gerade gegenüber seiner Verschmelzungspolitik zu besitzen.

Ein Erfolg ist dem König jedoch trotz aller seiner Bemühungen nicht beschieden [RE:155] gewesen, jedenfalls keiner, der über die Gewinnung einzelner hinausgegangen wäre, und als er im J. 6 v. Ch. erkennen mußte, daß die Pharisäer unversöhnlich seien, da hat er diese Politik aufgegeben: er hat von jetzt an das Judentum nicht mehr als einen mit zu berücksichtigenden Faktor behandelt, sondern ist nunmehr auch im eigenen Lande für den Hellenismus ohne jede Rücksicht auf jüdisches Gesetz und Herkommen eingetreten.

Das völlige Scheitern dieser Verschmelzungspolitik darf man nicht zurückführen auf die geringe Geschicklichkeit des Königs[103], mag er auch manchmal durch seine Maßnahmen das Judentum stark und auch sogar unnötig verletzt haben. Daß derartiges vorkam, war eben unvermeidlich; das lag in der Sache selbst, in der vollständigen Unvereinbarkeit von Hellenismus und Judentum. Beidem konnte man in jener Zeit nicht mehr gerecht werden; denn das Judentum befand sich damals gerade in einer Periode der neuen Erstarkung. Es herrschte eine ganz andere Atmosphäre als zu der Zeit des Antiochos Epiphanes, wo der jüdische Hohepriester es wagen konnte, in Jerusalem ein Gymnasion zu errichten, wo selbst Priester sich an den Wettkämpfen beteiligten und man sich seiner Beschneidung schämte (I. Makk. 1, 11ff. II. Makk. 4, 11ff. Joseph. ant. Iud. XII 240f.). Die makkabäische Erhebung hatte das jüdische Volk aufgerüttelt; sie war das erste deutliche Anzeichen, daß der neu erstarkende Orient sich nicht nur politisch, sondern auch kulturell von der griechischen Herrschaft wieder freizumachen bestrebt war (hier ist zum erstenmal [160] in der orientalischen Reaktion das politische Moment dem kulturellen nachgefolgt und nicht wie bis zu dieser Zeit das letztere dem ersteren). Diese allgemeine kulturelle Gegenaktion des Orients hatte nun aber seitdem nicht still gestanden, der Hellenismus war seit dieser Zeit weiter orientalisiert worden; der Orient war zwar noch sehr weit davon entfernt, der Herr der Kultur des Ostens zu werden, aber die ersten Anzeichen dieser zukünftigen Entwicklung sind doch schon damals vorhanden gewesen.[104] So hatte auch [RE:156] das Judentum seit den Zeiten des fünften Antiochos[105] ein ganz anderes, viel starreres Gepräge durch das Auftreten der Pharisäer erhalten (beachte auch die Bemerkungen von Geffcken Neue Jahrb. d. klass. Altert. XXIX 601f.). ,Die Religion war zum bürgerlichen und geistlichen Recht geworden‘ (Wellhausen 299), und es ist wohl kaum ein Zufall, daß gerade die berühmtesten jüdischen Schriftgelehrten, die für die Ausprägung des jüdischen Glaubens und der Sitte im einzelnen von besonderer Bedeutung geworden sind, dem 1. vorchristl. und dem Anfang des 1. nachchristl. Jhdt. angehört haben (Schürer II⁴ 421ff.). Sehr charakteristisch für das palästinische Judentum jener Zeit erscheint mir schließlich auch die synoptische Tradition, deren Entstehung man auf diese jüdischen Kreise zurückzuführen hat: in ihr findet sich echt griechisches Gut mit Sicherheit so gut wie garnicht; das religiös-philosophische Denken war hier eben im wesentlichen orientalisch (s. Harnack Lukas der Arzt 118 und jetzt auch Norden Agnostos Theos[161] 111ff., sowie allenthalben in seinem Buche; allerdings ist Norden leider geneigt, manchmal zu stark zu ,orientalisieren‘).

H. hat bei der Inangriffnahme seiner Verschmelzungspolitik die Zeichen der Zeit nicht richtig einzuschätzen verstanden; die Zeitströmung war stärker als der Wille und die Kraftanstrengung des Einzelnen. Sein Kampf, der eine Etappe in dem großen Kampf zwischen Hellenismus und dem wiedererstarkenden Orient darstellt, mußte daher verloren gehen, dieser Ausgang gewissermaßen eine Vorbedeutung für die endgültige Entscheidung des Riesenringens, ein Hinweis auf den schließlichen Triumph des Orients im Islam. H. ist bei seinen Verschmelzungsbestrebungen einer Utopie nachgejagt und ist wie viele Staatsmänner vor und nach ihm an der Verschmelzungspolitik gescheitert; vor allem utopistisch war es, wenn er hierbei gerade auch an die Pharisäer angeknüpft und wenigstens ihre Gunst zu erlangen gehofft hat.

Es ist dies jedoch wohl der einzige Fehlgriff, den wir dem Regenten H. in seiner [RE:157] inneren Politik nachweisen können (seine Verschwägerung mit den Hasmonäern fasse ich nicht als solchen, s. S. 23), und wir werden ihn trotzdem als einen wirklich bedeutenden Herrscher bezeichnen können, bei dem auch in seinen allerletzten Jahren kein merkliches Nachlassen zu spüren ist. Wohl aber kaum als einen großen Staatsmann; ein solcher soll eben nichts Unmögliches zu einem Grundpfeiler seiner Politik machen, mag auch gerade ihm manches als möglich erscheinen und gelingen, was die Welt für unmöglich hält.

Allerdings darf man bei Beantwortung dieser Frage nicht allein die innere Politik in Betracht ziehen, sondern muß auch selbstverständlich die Führung der äußern Politik in Rechnung stellen, soweit man bei H. überhaupt von einer solchen reden darf. Denn infolge seines Vasallenverhältnisses zu Rom war dessen Regelung deren einziger Gegenstand. Durch seinen unbedingten Anschluß an Rom war er König geworden (so urteilt auch schon Strab. XVI 765), und er hat klar erkannt, daß er und sein Staat, sowie die Zukunft seiner Dynastie von der Gnade der Römer ganz abhängig seien, daß ohne diese seine Stellung direkt unhaltbar sei. Er hat sich demnach stets als der eifrige und demütige Anhänger der Römer gezeigt, seine Ergebenheit bei allen irgendwie möglichen Gelegenheiten bekundet. Der König hat auch eifrigst die persönliche Freundschaft der römischen Oberherren zu erwerben gesucht und sie auch erlangt. Diese Politik hat ihm reiche Frucht durch die sehr bedeutende Vergrößerung seines Reiches getragen. Sein häufiger Parteiwechsel bis zum J. 30 v. Chr. hat ihm nicht geschadet, da man in Rom anerkannt hat, daß er durch den Selbsterhaltungstrieb des Vasallen bedingt war; seine große diplomatische Begabung hat ihm hier vielmehr stets den gewünschten Erfolg verschafft, auch wenn die Sache noch so bedenklich erschien. Sein diplomatisches Meisterstück hat er wohl aber in den 30er Jahren geleistet, als er immer wieder mit Kleopatra als Gegnerin bei Antonius [162] um sein Reich kämpfen mußte und in diesem Kampfe nicht unterlag (gerade dieser Erfolg des H. mahnt in der Frage nach dem Einflusse der Kleopatra auf Antonius zur Vorsicht). Einen starken Mißerfolg hat jedoch H. auch in seiner auswärtigen Politik erlitten; hat er sich doch infolge des arabischen Feldzuges die kaiserliche Ungnade zugezogen. Ob man ihm hier irgendwelche Schuld beimessen darf, ist aber recht zweifelhaft, und jedenfalls ist es ihm gelungen, den Mißerfolg wieder gut zu machen.

Daß der König wirklich innerlich für Rom begeistert gewesen ist, und daß nicht nur kühle Nützlichkeitsberechnung seine auswärtige Politik geleitet hat, läßt sich nicht beweisen, aber ebensowenig das Gegenteil. Und vor allem ist eine Hypothese Revilles ohne jede Wahrscheinlichkeit und von ihm durch nichts erwiesen, wonach H. die weitestgehenden Pläne, Weltherrschaftspläne, gehabt habe, und für sie auch tätig gewesen sein soll, da er einen baldigen Zusammenbruch des Römerreiches für sehr wohl möglich gehalten habe (3. Bd. 84ff.; vgl. Rev. hist. relig. XXVIII 283ff. XXIX 1ff.). Wir müßten H., wenn er gerade zur [RE:158] Zeit der Reichsregeneration unter Augustus dies angenommen haben würde, jede Spur von Erkenntnis politischer Realitäten absprechen und würden damit uns mit unserem ganzen sicheren Wissen über den König in schärfsten Widerspruch stellen; erscheint doch H. uns sonst gerade als der große Realpolitiker. Es fällt mithin schon die unbedingt nötige Voraussetzung der Revilleschen Hypothese. Und die weiteren wichtigsten Gründe, wie die großartigen Schenkungen des Königs ans Ausland, seine Verschmelzungspolitik, die Teilung des jüdischen Reiches nach H.s Tode, sind gleichfalls hinfällig; denn all diese Handlungen sind auch ohne die phantastische Annahme Revilles einwandsfrei zu erklären (diese im einzelnen genauer zu widerlegen, erscheint mir unnötig; gerade wer das einzelne liest – auch der goldene Adler am Tempel wird verwertet! –, wird hierdurch von dem Gegenteil überzeugt werden).

Geschick und große diplomatische Gewandtheit hat H. unbedingt in seiner auswärtigen Politik bewiesen; da ihm aber hier infolge ihrer Beschränkung die Lösung großer verwickelter Probleme garnicht gestellt worden ist, so darf man auch nicht auf Grund der Betrachtung der äußeren Politik von dem großen Staatsmanne H. sprechen, mag er auch mancherlei staatsmännische Fähigkeiten besessen haben.


So wenig erfreulich in vieler Hinsicht H. als Mensch auch ist, so gehört er doch nicht nur als Herrscher, sondern sogar als Mensch zu den bemerkenswertesten Erscheinungen der hellenistischen Zeit, die wahrlich an bedeutenden Männern nicht arm ist. Und von allen jüdischen Königen kann ihm nur David an Bedeutung gleichgestellt werden. Wie stark er auf die Mitwelt gewirkt hat, zeigen auch die mancherlei Legenden und Geschichtchen, die schon bei Lebzeiten oder bald nach seinem Tode von ihm erzählt worden sind[163] (so z. B. der Bericht über die Synedrionverhandlung unter Hyrkanos, das „Leuthen“-Histörchen, die Erzählung von seiner wunderbaren Errettung bei einem Hauseinsturz [bell. Iud. I 331f., ant. Iud. XIV 454f.], die Prophezeiung des Esseners Menahem, die erst nach dem Tode des Königs entstanden sein kann [ant. Iud. XV 373ff.], die Legende von der Beraubung des Davidsgrabes, die Legende vom bethlehemitischen Kindermord). Es ist unbedingt etwas Großes an dem Manne, der alle Großen seiner Zeit für sich zu gewinnen [164] verstanden hat, aber trotz alledem sollte ihm die Geschichte den Beinamen „der Große“, der nicht auf alte Tradition zurückgeführt werden kann, nicht von sich aus zuerkennen. Denn das, was er geschaffen, hat nicht Bestand gehabt; es war auf seine Person zugeschnitten und ist mit seiner Person vergangen. Die Italiener der Renaissance würden als Zeitgenossen für H. vielleicht einen richtigeren Beinamen geprägt haben, den des Medicäers Lorenzo: Il Magnifico!


  1. Man lese z. B. Joseph, ant. Iud. XV 74ff.; der hier so eingehend skizzierte Brief des H. kann seinerzeit kaum so geschrieben und vor allem auf keinen Fall bekannt gemacht worden sein, sondern H. wird ihm erst später diesen Inhalt zuerteilt haben; das kann in dieser ausführlichen Weise eigentlich nur in seinen Memoiren geschehen sein. Weiteres über diese S. 46 und 50.
  2. Der hier gegen Nikolaos erhobene Vorwurf, er habe z. B. zu Unrecht von ἐπιβουλαί der Mariammesöhne gegen ihren Vater berichtet, habe deren Schuld als erwiesen hingestellt, ist nicht, wie J. v. Destinon Die Quellen d. Flav. Joseph. I 114ff. nachzuweisen sucht, das Ergebnis einer übertreibenden Polemik gegen Nikolaos, sondern charakterisiert die Ausführungen des Damasceners ganz richtig. Denn der Inhalt der Rede des Nikolaos gegen Antipatros bei Joseph. ant. Iud. XVII 108ff. (spez. 108–113), die unbedingt der Weltgeschichte entnommen ist (jedoch nicht in ihrem vollen Umfange; so fehlt z. B. das bell. Iud. I 637 über Antipatros’ Nachstellungen gegen seine Geschwister Gesagte, vgl. hiermit Nikol. frg. 5 [FHG III 352]), zeigt deutlich, daß der Sprecher die Schuld der Mariammesöhne trotz allen Mitleides mit ihnen vertritt (Destinons gegenteiliges Urteil über diese Rede steht mit ihren tatsächlichen Angaben im Widerspruch), und entsprechend der Rede muß auch selbstverständlich die Darstellung des Verhaltens der Mariammesöhne in der Weltgeschichte gewesen sein. Beachte auch ant. Iud. XVI 371. Später, in seiner Selbstbiographie, hat dann freilich Nikolaos die Auffassung seiner Weltgeschichte nicht beibehalten, sondern die ‚ἐπιβουλαί‘ für nicht erwiesen angesehen, also einen für H. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt ungünstigeren Standpunkt vertreten (frg. 5 [FGH III 351ff]); von den für diesen Wandel (man beachte hierfür auch den Eingang von frg. 4 [FHG III 350]) möglichen Gründen sei hier nur der inzwischen erfolgte Tod des Königs herausgehoben.
  3. Der in einem Zitat uns begegnende Titel gestattet leider keine Entscheidung, ob es sich hier um die literarische Form der Biographie oder um eine Geschichte des H. handelt, s. z. B. das Schwanken in den Zitaten bei Leo Die griech. röm. Biographie 130; die Biographie ist mir aber wahrscheinlicher. Vielleicht darf man auch die Form des Titels zur Zeitbestimmung des Werkes heranziehen, insofern nämlich, als es zur Zeit seiner Herausgabe erst einen König H. gegeben haben dürfte. Denn zur Zeit der Regierung des Enkels des ersten H., des Königs Herodes von Chalkis (s. S. 207ff.) d. h. von 41 n. Chr. an, und auch nach seinem Tode hätte der Titel irreführen können; nur in der Zeit vorher war er ganz eindeutig.
  4. S. auch Strab. XVI p. 765, wo möglicherweise Strabon direkt, wenn auch latent gegen Nikolaos polemisiert; S. 1f.
  5. Über die Quelle selbst äußert sich Laqueur nicht näher.
  6. Auch auf einige gegen Nikolaos als Quelle stechende Einzelheiten sei hier hingewiesen: auf die Angabe über die Abkunft der Herodeer, die mit derjenigen des Nikolaos in schroffem Widerspruch steht (vgl. Joseph. bell. Iud. I 123 mit ant. Iud. XIV 9), und ferner darauf, daß Nikolaos im bellum anders als in den antiquitates nicht besonders hervortritt; so fehlt z. B. seine große Rede vor Agrippa ganz, sein wichtiges Eintreten in Rom für H. in der Araberaffäre ist auch kaum erwähnt. So etwas darf man aber doch wohl kaum allein auf die kürzere Fassung des bellum zurückführen.
  7. Für die Mittelquelle spricht auch entscheidend die im bellum I 441ff. sich findende Version, daß H. bereits bei seiner Reise zu Antonius im J. 35 oder 34 v. Chr. (s. S. 42f.) den Auftrag zur eventuellen Tötung seiner Gemahlin Mariamme, der dieser dann verraten wird, zurückgelassen habe und sie tatsächlich nach seiner Rückkehr habe hinrichten lassen. In den antiquitates wird dagegen bei der Erzählung der Ereignisse des J. 35/4 v. Chr. zwar der Auftrag, von seinen Folgen aber nicht die Hinrichtung berichtet – übrigens in einer dem bellum gegenüber erweiterten Form (XV 65ff.). In den antiquitates wird vielmehr die Hinrichtung erst in das J. 29 v. Chr. verlegt im Anschluß an die Reise des Königs zu Octavian 30 v. Chr., vor deren Antritt jener noch einmal den Auftrag, Mariamme zu töten, der auch wieder verraten wird, erteilt habe. Destinon a. a. O. 113, Renan V 260, l und Trieber a. a. O. 405ff. haben, zum Teil unabhängig von einander, mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich hier um die Verdoppelung desselben Ereignisses handele, und daß man dieses in die J. 30/29 v. Chr. zu setzen habe. Daß nun Nikolaos von Damaskos über die Zeit des Todes der Mariamme etwas Falsches berichtet habe, darf man als ausgeschlossen bezeichnen, und ferner ist es mir sehr unwahrscheinlich, daß Josephus das erstemal auf Grund des Werkes des Nikolaos eine zeitlich falsche Ansetzung geboten habe, um diese später, als er aus demselben Werke den Fehler erkannte, durch Dublierung des Ereignisses und Erfindung einer Versöhnung der beiden Gatten zu rektifizieren; in diesem Falle hätte doch die andere richtige Datierung eine einfache und nicht besonders auffällige Lösung bedeutet. Vollverständlich wird dagegen das Verhalten des Josephus in den antiquitates, wenn wir annehmen, daß der Anonymus sich die falsche Datierung hat zu schulden kommen lassen, was bei seiner Umbiegung der chronologischen Darstellung des Nikolaos in die sachliche sehr leicht vorkommen konnte (den Anlaß zu der falschen Datierung hat vielleicht die Nennung eines sonst nicht näher bekannten Joseph als Wächter der Mariamme neben Sohaemus zur Zeit der Fahrt zu Octavian gegeben [ant. Iud. XV 185]; auch bei der Reise zu Antonius ist sie einem Joseph, dem Oheim des Königs, zur Obhut anvertraut worden, und der Verfasser mag dann beide Joseph zusammengeworfen haben). Es hätten eben dann Josephus, als er in den antiquitates noch andere Quellen neben dem Anonymus heranzog, zwei verschiedene Berichte über den Tod der Mariamme vorgelegen. Josephus hat sich nun keine der beiden Darstellungen entgehen lassen wollen und hat deshalb der ersten den tötlichen Ausgang genommen. Der dürftige Abschluß, der statt dessen bei Josephus (XV 87) steht, H. hätte sein Weib fast selbst getötet und habe seine Schwiegermutter Alexandra ins Gefängnis geworfen, ist von WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Josephus selbst erfunden; die Erfindung ad hoc ergibt sich sehr deutlich daraus, daß im folgenden Alexandra stets als auf freiem Fuße befindlich erscheint und H. durchaus nicht als vollständig mit ihr zerfallen geschildert wird. Es besteht denn auch keine innere Verknüpfung zwischen den beiden Erzählungen bei Josephus, sondern in der zweiten wird nur ganz äußerlich durch ein Nebensätzchen auf die erste zurückgegriffen (ant. Iud XV 204).
  8. So z. B. ant. Iud. XVI 142ff., ein Abschnitt, der aber direkt aus dem bellum (I 425) nicht entlehnt sein kann, weil er z. B. über Nikopolis mehr als dieses bietet; ebenso etwa XV 403–409, wo auch eine infolge sachlicher Anordnung an falscher chronologischer Stelle erwähnte Tatsache ausführlicher als im bellum (I 401) erzählt ist. Beachte ferner das im folgenden gelegentlich über sachlich geordnete Abschnitte des Josephus Bemerkte.
  9. Zuletzt Luther Josephus und Iustus von Tiberias, Halle 1910, 54ff.; freilich nicht alle von Luther angeführten Belege sind zwingend. Bei der grundlegenden Stelle ant. Iud. XVII 28, in der von dem Anfall der zuletzt Agrippa II. gehörenden Judenkolonie in Batanaia an die Römer die Rede ist (παρ’ ὧν (d. h. Agrippa I. und II.) Ῥωμαῖοι δεξάμενοι τὴν ἀρχὴν τοῦ μὲν ἐλευθέρου καὶ αὐτοὶ τηροῦσιν τὴν [RE:11] ἀξίωσιν κτλ.) ist übrigens, abgesehen von dem ganzen Tenor der Stelle, besonderes Gewicht auf παρ’ ὧν zu legen, wodurch Agrippa II. mit seinem toten Vater auf eine Stufe gestellt wird.
  10. Eine Hypothese über den Namen könnte ich bereits bieten, doch scheint es mir richtiger, sie erst nach weiterer Prüfung der Anonymushypothese vorzulegen.
  11. Es sei hierbei an das Gegenstück hierzu erinnert, jene Behauptung des Josephus, er habe in den ersten 10 Büchern der antiquitates die heiligen Bücher der Juden wortgetreu wiedergegeben (ant. Iud. I prooem. 17; X 218), während wir in Wahrheit starke Umbiegung und Weiterbildung bei ihm finden. Ich komme also über Josephus etwa zu dem entgegengesetzten Urteil wie v. Wilamowitz Kult. d. Gegenwart I 8³ 245f.
  12. Beides ist miteinander verbunden durch dasselbe Urteil über die Herkunft des H. (489: H. ἰδιώτης, 491: ἰδιωτικὸν γένος des H.). Es zwingt uns ferner nichts, den Preis der Hasmonäer unbedingt dem Josephus selbst zuzuschreiben, vielmehr stimmt der Charakter seiner vorherigen Darstellung vielfach garnicht zu der Schlußwürdigung. Es erscheint mir z. B. auch sehr naheliegend, den Passus über die Herkunft des Antipatros, des Vaters H.s I., in XIV 8ff. auf den jüdischen Anonymus zurückzuführen – denn wir finden auch hier wie in ant. Iud. XVI 179ff. die ausdrückliche Polemik gegen Nikolaos und dieser wird hier ganz ähnlich charakterisiert als wie in XVI 189 (λέγει χαριζόμενος Ἡρώδῃ – κεχαρισμένως ἐκείνῳ [sc. H. I.] ἀνέγραφεν). Es ist nun unbedingt beachtenswert, daß der Ausdruck χαρίζεσθαι bei Josephus auch sonst in Stellen vorkommt, wo eine dem Könige ungünstige Tendenz obwaltet wie z. B. bell. Iud. I 533 und ant. Iud. XV 330; auch XVI 158; die zu zweitgenannte Stelle läßt sich dann auch gerade mit besonderer Bestimmtheit auf den jüdischen Anonymus zurückführen (s. S. 72 Anm.).
  13. An dieser Stelle mußte ich mich wegen Raummangels im allgemeinen vor allem hinsichtlich aller Einzelheiten auf Andeutungen beschränken und konnte nur die großen Züge zeichnen; einiges wenige Weitere in der Darstellung.
  14. Bell. Iud. I 207ff.; ant. Iud. XIV 163ff. Es treten uns hier zwei Versionen entgegen, von denen die eine die Stellung des Hyrkanos zu H. weit weniger freundlich als die andere schildert (s. bes. bell. Iud. I 207f. gegenüber § 211, vgl. ferner bell. Iud. I 211f. mit ant. Iud. XIV 177–179). Mit der das Verhältnis freundlich schildernden Version stimmen übrigens die einschlägigen Angaben über diesen Vorfall in der Mischna, Sanhedrin 19 a überein, wo allerdings andere Personen eingesetzt sind (Zeit des Alexandros Jannaeus); s. jedoch Derenbourg a. a. O. 146ff.
  15. Für Doris s. die Bemerkungen auf S. 2 *) und bell. Iud. I 517. Die Angabe im bell. Iud. I 432, Doris stamme aus Jerusalem, dürfte wohl nicht richtig sein, ebenso wie an dieser Stelle fälschlich die Scheidung von Doris erst in die Zeit des Regierungsantritts des H. verlegt wird; abgesehen von allgemeinen Erwägungen wird dies letztere durch bell. Iud. I 264; ant. Iud. XIV 353 widerlegt, wonach Doris schon zur Zeit seiner Flucht, 40 v. Chr., nicht mehr bei H. war.
  16. Joseph. bell. Iud. I 269; ant. Iud. XIV 365 spricht davon, daß beide von den Parthern als Gefangene dem Antigonos übergeben worden seien; ant. Iud. XV 12f. kennt dagegen diese Übergabe nicht, und diese andere Auffassung tritt uns sogar auch in § 366 entgegen. Zumal dann später Hyrkanos durchaus als parthischer Gefangener erscheint, haben wir es bei den zwei Angaben also nicht mit einer Ungenauigkeit, sondern offenbar mit zwei Traditionen zu tun, die uns wohl auch bei der Verstümmelung des Hyrkanos entgegentreten – das Ohrenabbeißen paßt gerade zu derjenigen, bei der Hyrkanos niemals Gefangener des Antigonos gewesen ist, sie ist wohl auch die richtigere. Eine dritte Version über das Ende des Phasael wird vertreten durch Iulius Africanus bei Syncell. I 581 ed. Dindorf. Hier fällt Phasael in der Schlacht; sie mag wohl durch bell. Iud. V 162 hervorgerufen sein; vgl. meine Ausführungen in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. VIII S. 1717. s. Hippikos.
  17. Vergleicht man bell. Iud. I 318f. mit ant. Iud. XIV 435f., so zeigt sich deutlich die Zusammenschweißung zweier einander widerstreitender Quellen in den antiquitates, ohne daß Josephus einen Versuch der Ausgleichung gemacht hätte. Im bellum warnt nämlich H. den nicht bestochenen Machairas vor seiner Expedition; in den antiquitates, wo Machairas der Bestechung unterliegt und die Expedition nur zum Schein ausführt, ist auch dementsprechend von keiner Warnung die Rede, trotzdem fährt jedoch Josephus im § 436 so fort, als ob er vorher die Warnung erzählt hätte.
  18. Im Anschluß an den Sieg findet sich bei Joseph. bell. Iud. I 340f.; ant. Iud. XIV 462f. (in dem einzelnen von einander abweichend, es liegen zwei Versionen vor) ein Histörchen über die wunderbare Errettung des H. am Abend des Schlachttages aus der Gewalt der Feinde, in die er sich unvermutet selbst begeben hat, eine Geschichte, die ihre vollständige Parallele in der Erzählung von den Vorgängen nach der Schlacht bei Leuthen – der bekannten unerwarteten Begegnung Friedrichs des Großen im Schlosse von Deutsch-Lissa mit österreichischen Offizieren – hat.
  19. Die Namen sind strittig; Joseph. ant. Iud. XV 3 u. 370 (vgl. XIV 172. 175f.) nennt Pollion und Samaias, und man identifiziert sie zumeist wegen der lautlichen Ähnlichkeit mit dem aus der Mischna bekannten Schriftgelehrtenpaare Schemaja und Abtaljon (s. Schürer II⁴ 422ff., vgl. auch Grätz III 1⁵, 712f.). Hierbei ist jedoch schon bedenklich, daß bei Josephus Pollion als der Lehrer des Samaias bezeichnet wird, während nach der Mischna eher noch das Gegenteil der Fall sein könnte, vor allem aber ist die lautliche Gleichung durch Nöldecke ZDMG LV 355 aus der Beweisführung ausgeschaltet, da nach ihm אבטליון‎ = Αὐτολέων sein soll. Ferner kann Samaias lautlich auch mit dem Schriftgelehrten Schammai zusammengebracht werden, der dem auf Schemaja und Abtaljon zeitlich folgenden Schriftgelehrtenpaare angehört; bei ihm würde man sehr wohl an einen Schüler des Abtaljon denken können. Daß für Josephus die Schriftgelehrtenpaare der Mischna schon bestanden haben, die doch zumeist reine Konstruktion sind, und daß er unbedingt ein solches darob zusammennennen muß, scheint mir schließlich eine falsche Voraussetzung zu sein. Er konnte also sehr wohl Schammai mit Samaias wiedergegeben haben, und Pollion würde dann eine Stufe höher gehören. Freilich wie Josephus zu der Einführung dieses Namens gekommen ist, wird wohl immer ein Rätsel bleiben, wenn man nicht frühe schwere Textverderbnis annimmt.
  20. Das J. 37 v. Chr. als Jahr der Eroberung Jerusalems hat sich jetzt wohl allgemein durchgesetzt, s. Schürers Erörterungen I³ 358, 11; der Monat ist dagegen noch strittig, entweder WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Juni–Juli oder Oktober (s. Schürer a. e. a. O.). Auf die an erster Stelle angegebene Zeit wird man durch die Angabe des Josephus bell. Iud. I 343; ant. Iud. XIV 465 über den Beginn der Belagerung geführt: λωφήσαντος bezw. λήξαντος τοῦ χειμώνος und durch die weitere über die Dauer: fünf Monate (bell. Iud. I 351; sechs Monate werden V 398 genannt, doch ist die erste dem Laufe der Erzählung eingeordnete Angabe wohl vorzuziehen). Daß man später über die Belagerungszeit gut orientiert war, zeigen uns die überlieferten Zahlen für die Dauer der einzelnen großen Belagerungsabschnitte (ant. Iud. XIV 476); den fünf Monaten wird man also Vertrauen entgegenbringen dürfen. Wer sich nun für den Oktober entscheidet, knüpft an die Bemerkung des Joseph. ant. Iud. XIV 487 an, daß die Eroberung ‚τῇ ἑορτῇ τῆς νηστείας‘ erfolgt sei, d. h. an dem jüdischen Versöhnungsfeste, das in dem J. 37 v. Chr. auf den 3. Oktober gefallen ist. Man rechnet alsdann die fünf Monate der Belagerung von einem späteren Termin an, nicht von dem des Vorrückens des Königs vor Jerusalem, sondern von dem der sogenannten eigentlichen Einschließung der Stadt, die man drei Monate später ansetzt, etwa mit der Ankunft des Sosius vor Jerusalem in Verbindung bringt (s. z. B. Sieffert 762. Gardthausen Rh. Mus. L 311ff.). Mit den Angaben bei Josephus läßt sich dies jedoch nicht vereinen. So berichtet er uns z. B. von drei großen Belagerungswerken, mit denen H. sofort nach seinem Erscheinen vor der Stadt begonnen habe (bell. Iud. I 344; ant. Iud. XIV 466), und verlegt deren Fertigstellung in den Sommer (ant. Iud. XIV 473), d. h. in eine Zeit, wo Sosius offenbar schon seit längerer Zeit zu H. gestoßen war. Von einer neuen einschneidenden Periode in den Belagerungsarbeiten seit dem Erscheinen des Sosius, wie Gardthausen a. a. O. 313 will, kann also hiernach nicht die Rede sein; die Arbeit an ebendenselben großen Belagerungswerken vor und nach dem Kommen der römischen Feldherrn verbietet vielmehr sogar, innerhalb dieser Zeitspanne einen Termin anzusetzen, von dem man aus die eigentliche Belagerungszeit gerechnet habe.
    Die Angaben über den Beginn und die Dauer der Belagerung, sowie die über die Eroberung am Versöhnungstage sind also unvereinbar. Man hat dies auch vielfach richtig erkannt und daher versucht, ἑορτὴ τῆς νηστείας einfach als eine freilich falsche Bezeichnung des jüdischen Sabbaths aufzufassen, die Josephus gedankenlos aus seiner mit den jüdischen Verhältnissen nicht vertrauten WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Quelle entnommen habe (s. hierzu etwa Kromayer Herm. XXIX 563ff.). An und für sich ist diese Umdeutung schon bedenklich (daß sie uns bei Cass. Dio XLIX 22 entgegentritt, besagt für den Juden Josephus natürlich nichts, sondern zeigt nur die Unkenntnis des Dio bezw. die seiner Quelle); sie ist aber so gut wie ausgeschlossen, wenn man die Quelle, der Josephus folgt, nicht als heidnische, sondern als eine jüdische feststellt. Nun tritt uns, wie ich nachgewiesen zu haben hoffe (s. S. 15 *), eine solche jüdische, und zwar eine H. nichtfreundliche Quelle, d. h. eben der jüdische Anonymus, gerade von § 488 an entgegen, und da im § 487 die Einnahme von Jerusalem als πάθος und συμφορά charakterisiert wird, so darf man die im übrigen rein chronologischen Ausführungen dieses Paragraphen auch in der Tendenz, nicht nur äußerlich als mit dem folgenden verbunden ansehen.
    Der bisher betretene Ausweg aus dem Dilemma ist also kaum noch gangbar; wir müssen vielmehr zugeben, daß uns zwei miteinander nicht vereinbare Traditionen über den Zeitpunkt der Eroberung bei Josephus vorliegen. Für diese Annahme läßt sich noch eine starke Stütze beibringen. In der Erzählung des Josephus von der durch H. befohlenen Erstürmung der Stadt finden wir die Teilnahme der Juden im Heere des H. an dem Kampf und an dem in Jerusalem angerichteten Blutbad ausdrücklich erwähnt (bell. Iud. I 351; ant. Iud. XIV 479), d. h. der König und sie alle hätten sich gegen das Sabbathgebot, das in dieser Zeit den Juden allerhöchstens die Verteidigung gegen einen Angriff, auf keinen Fall aber einen Angriff gestattete (s. Schürer II⁴ 559), aufs gröblichste vergangen, wenn Jerusalem wirklich an einem Sabbath oder gar am Versöhnungstage erstürmt worden wäre. Man darf nun wohl schon die absichtliche Übertretung des Gesetzes durch H. als höchst zweifelhaft erklären, da dieser sonst bestrebt gewesen ist, sich gegen das jüdische Gesetz nicht zu augenfällig zu vergehen, ein Grundsatz, den er in diesem besonderen Falle, wo er sich die jüdische Herrschaft definitiv erkämpfen wollte, sicher besonders streng innegehalten haben würde (vgl. die Bemerkungen des Josephus über die Lieferung von Opfertieren an die Belagerten durch H. [ant. Iud. XIV 477], über seine Sorge für das Nichtbetreten des Tempels durch die nichtjüdischen Krieger nach der Eroberung der Stadt [bell. Iud. I 354; ant. Iud. XIV 182f.]. Der Ausweg, H. habe den Sturm nicht befohlen, sondern er habe sich hier, wenn auch widerwillig, dem Befehle des Sosius fügen müssen, ist nicht möglich, da H. und Sosius einander gleichgeordnete Befehlshaber waren [bell. Iud. I 346; ant. Iud. XIV 469]). Man kann aber ferner die Verletzung des Gebotes durch die in H.s Heer befindlichen Juden als völlig ausgeschlossen bezeichnen. Die fortlaufende Erzählung des Sturmes, die mit dem Bericht über die Belagerung und somit mit der einen Zeitbestimmung für die Belagerung eng verknüpft ist, enthält also einen Bestandteil, der mit der kurzen chronologischen Angabe nicht zu vereinen WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt ist; sie kann demnach die Erstürmung nicht auf einen Sabbath oder Festtag verlegt haben.
    So scheint mir denn die Annahme, daß bei Josephus zwei Versionen über die Zeit der Eroberung vorliegen, voll gesichert. Von ihnen hat aber nur die erste, die den genauen Eroberungstag nicht gibt, die innere Wahrscheinlichkeit für sich; die Möglichkeit, auch den Oktober als Eroberungstermin ins Auge zu fassen, ist somit wohl erledigt. Die Tradition, welche die Erstürmung Jerusalems auf den höchsten jüdischen Festtag ansetzte, ist selbstverständlich als eine dem König feindliche zu werten; es wird also durch diese Ausführungen auch das bereits oben erzielte Resultat der Verknüpfung des § 487 mit dem folgenden weiter gesichert. Daß in jüdischen, H. abgeneigten Kreisen, dieser Eroberungstermin, der H. belasten und die Verteidigung zugleich von der Schmach der Niederlage entlasten sollte, aufgekommen ist, braucht nicht zu verwundern, wenn wir uns erinnern, daß die Tradition auch die Eroberungen Jerusalems durch Ptolemaios I., Pompeius und Titus auf einen Sabbath bezw. Festtag angesetzt hat. (Als gewisse Parallele möchte ich darauf hinweisen, daß sowohl die Eroberung Jerusalems durch H. als die durch Titus von der jüdischen Tradition zeitlich mit einem Sabbathjahr in Verbindung gebracht wird und die Verteidiger auch hierdurch entlastet werden [ant. Iud. XIV 475. XV 7; über die Quelle der zu zweit genannten Stelle s. S. 38, aber auch die erste Stelle ist wohl dem jüdischen Anonymus zuzuweisen, denn der Schluß des Paragraphen paßt eigentlich gar nicht zu den vorherstehenden Ausführungen. Spätrabbinische Literatur für die Eroberung durch Titus bei Schürer I³ 35]. Dieselbe Entlastung der Juden bei kriegerischen Mißerfolgen durch ein sie hemmendes Sabbathjahr begegnet uns auch sonst in der jüdischen Tradition: I. Makk. 6, 48ff.; bell. Iud. I 60; ant. Iud. XIII 234. Es scheint mir daher recht wahrscheinlich, daß hierbei wenigstens mitunter das Sabbathjahr erfunden ist. Schürer I³ 35f. macht denn auch die chronologische Einordnung der Sabbathjahre immerhin Schwierigkeiten, und was speziell die Tradition über das Sabbathjahr zur Zeit der Eroberung Jerusalems durch H. anbetrifft, so stehen eigentlich die Angaben in ant. Iud. XIV 471f. mit ihm in Widerspruch).
    Was schließlich die vielumstrittene Angabe in § 487 ,τῷ τρίτῳ μηνί‘, die sich direkt an die Angabe des Olympiadenjahres anschließt, anbelangt, so ist sie nach dem Wortlaut jedenfalls als Kalenderbezeichnung anzusehen (darin richtig z. B. Kromayer a. a. O. 569). Daß sie sich auf die Dauer der Belagerung, und zwar wie manche seit dem Vorgange Herzfelds, Monatsschr. f. Gesch. u. Wissensch. d. Judent. IV 113f. wollen, nur auf einen Abschnitt der Belagerung, etwa auf die Zeit der Beschießung beziehe, läßt sich durch die Belagerungserzählung des Josephus nicht erweisen, und vor allem darf WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt man natürlich nicht die aus einer anderen Tradition stammende Erzählung und jene chronologische Angabe miteinander auszugleichen versuchen. Der Ausweg Kromayers a. a. O., sie sei von Josephus gedankenlos aus seinem chronologischen Schlußpassus über die Belagerung Jerusalems durch Pompeius (ant. Iud. XIV 66), wo sie passenderweise die Dauer derselben angebe, herübergenommen, scheint mir infolge des oben gebotenen Quellennachweises großen Bedenken zu unterliegen. Demgegenüber ist es jedenfalls sehr beachtenswert, daß das Versöhnungsfest des J. 37 v. Chr. tatsächlich wohl in den dritten Monat des in diesem Jahre einsetzenden Olympiadenjahres gefallen ist (Kromayer a. a. O. 569, 3). Insofern scheint mir die rein chronologische Erklärung im Anschluß an den Olympiadenkalender vieles für sich zu haben. Der betreffende jüdische Historiker hätte dann freilich bei seiner Datierung ein schweres chronologisches Versehen begangen, indem er zwar die Olympiade, nicht aber auch das in Betracht kommende Jahr derselben genannt hat, ein Fehler, der aber nicht ganz unmöglich erscheint. (Das Jahr der Olympiade ist übrigens auch ant. Iud. XIV 66 nicht genannt). Eine Entscheidung in dieser Aporie möchte ich noch nicht treffen.
  21. Die Lage des Hyrkanos bei den Parthern wird zumeist verkannt. Von sich aus hätte er über die Rückkehr in die Heimat nicht entscheiden können, da er bis zuletzt trotz aller ihm gewährten Freiheiten parthischer Staatsgefangener gewesen ist, s. § 14. 18f. 21. Es scheint allerdings daneben auch im Altertum bereits die entgegengesetzte Auffassung bestanden zu haben und gleichfalls bei Josephus vorzuliegen.
  22. Vielleicht darf man auch die erste Heirat seines Bruders Pheroras als ein Anzeichen dieser Politik in Anspruch nehmen. Denn man kann die Angabe im bell. Iud. I 483 (sie steht in einem als Einlage in die chronologische Darstellung zu fassenden Abschnitt, der Ereignisse aus den 30er und 20er Jahren nachholt, s. S. 133 Anm.) kaum anders fassen, als daß die erste Frau des Pheroras, die dieser in den 30er Jahren geheiratet hatte, eine Schwester der Mariamme gewesen ist, so daß uns hier ein weiterer Versuch einer engeren Verbindung mit den Hasmonäern vorliegen würde. Die Zeit ergibt sich vor allem aus einem Vergleich von § 483/4 mit 486; insofern kann unter ἰδία γυνή nur Mariamme zu verstehen sein, und die Bezeichnung der Verbindung des Pheroras als einer ‚βασιλικὸς γάμος‘ paßt auch eigentlich nur auf eine Hochzeit mit einer Schwester von ihr und nicht auf die mit einer Schwester der anderen Frauen des H. Allerdings müßte man nach ant. Iud. XV 23 annehmen, daß Alexandra nur zwei Kinder gehabt hat; aber die Ungenauigkeit an dieser Stelle kann sehr wohl daher herrühren, daß hier nur die historisch wichtig gewordenen Kinder genannt sind. Oder kann man etwa annehmen, daß die zweite Tochter der Alexandra aus einer zweiten Ehe entsprossen ist? Dann wären die Angaben a. a. O. ganz korrekt.
  23. Man darf übrigens auch nicht, wie es immer wieder geschieht, im Anschluß an § 31 als Grund für die Ernennung anführen und so die Auffassung, die der Darstellung bei Josephus zugrunde liegt, stützen, daß H. durch sie den Aristobulos an Judäa habe fesseln wollen, da das Verlassen des Landes dem Hohenpriester verboten gewesen sei. Denn mag auch selbst ein solches Verbot bestanden haben, so war es jedenfalls damals schon oft übertreten worden; die hasmonäischen Hohenpriester hatten sich nicht daran gehalten (s. z. B. die Teilnahme des Johannes Hyrkanos an dem Partherfeldzuge des Königs Antiochos VIII (VII) Sidetes oder die Reise Aristobulos’ II. zu Pompeius nach Damaskus oder die Hyrkanos’ II. zu Antonius nach Antiochien.
  24. Für die Chronologie s. außer Schürer I³ 362 auch Kromayer Hermes XXIX 572ff. Der eine Grund Schürers für seinen Ansatz der Ernennung, Anfang 35, die Bilder seien an Antonius nach Ägypten geschickt worden (bell. Iud. I 439), fällt mit der ganzen Bildererzählung; insofern scheidet auch ein scheinbar sicherer terminus post quem aus, nämlich Antonius’ ägyptischer Aufenthalt 36/5 v. Chr. Ein wirklich sicherer terminus post quem für die Ernennung ist dagegen der Winter 37/6 v. Chr., da erst in diesem Kleopatra und Antonius sich wieder vereinten, also auch erst von Alexandra angegangen sein können. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Es scheint mir nun nichts Zwingendes entgegenzustehen, die Ernennung des Aristobulos bald darauf etwa ins zeitige Frühjahr oder gegen Schluß des Winters 36 v. Chr. anzusetzen (die zu große Jugend des Aristobulos für das hohepriesterliche Amt, die H. bei der späteren Ernennung für die dereinstige Nichtwahl im J. 37 v. Chr. geltend macht [ant. Iud. XV 34], besteht doch auch noch im J. 35 v. Chr., und die Altersangaben: 16 und 17 Jahre für die Zeit vor bezw. die der Ernennung lassen sich auch sehr wohl mit den früheren Jahreszahlen vereinen. Da Aristobulos nur ein Laubhüttenfest als Hoherpriester mitgemacht hat und sein Tod bald darauf eingetreten ist [ant. Iud. XV 50. 53; s. auch bell. Iud. I 437], so muß sein Amtsantritt, zumal er etwa ein Jahr lang fungiert haben soll [ant. Iud. XV 56], in den Beginn oder ganz an das Ende eines Jahres gesetzt werden). Der Tod der Aristobulos fiele im Falle der früheren Datierung Ende 36 v. Chr. (er wäre dann noch nicht 18 Jahre alt gewesen, vgl. ant. Iud. XV 56), und die Verantwortung des H. vor Antonius im syrischen Laodikeia wegen der Ermordung des Jünglings in das J. 35 v. Chr.; Antonius ist in diesem Jahre tatsächlich sogar zweimal in Syrien gewesen, einmal ganz zu Beginn des Jahres zusammen mit Kleopatra (Kromayer a. a. O. 577) und dann noch ein zweitesmal allein, etwa im Sommer (Plut. Ant. 53. Cass. Dio XLIX 33, 3). In dem später erdichteten Schreiben des H. aus Laodikeia (ant. Iud. XV 74ff.; s. S. 3 *) wird auch die Anwesenheit der Kleopatra bei Antonius vorausgesetzt. Es wäre jedoch bedenklich, auf diese Angabe zu viel zu vertrauen und deshalb die Vorladung des H. in den ersten Aufenthalt, d. h. in den Beginn des J. 35 v. Chr. zu setzen (bei Plut. Ant. 53 wird denn auch ein anderer Ort für das Zusammentreffen des Antonius und der Kleopatra genannt). Die bisher übliche Chronologie: Ernennung ,Anfang 35 v. Chr.‘ (da die Bildergeschichte als chronologisches Moment ausscheidet, wäre auch Ende 36 v. Chr. möglich), Tod ,Ende 35 v. Chr.‘, H. in Laodikeia ,34 v. Chr.‘ ist natürlich nicht unmöglich, doch ist bei ihr immerhin zu beachten, daß im J. 34 v. Chr. Kleopatra nicht mit Antonius in Syrien geweilt hat, und daß sich dieser damals anscheinend in Syrien nicht länger aufgehalten, sondern es nur ganz eilends passiert hat (Kromayer a. a. O. 574). Auf die Angabe in ant. Iud. XV 80 ‚παραπέμψας ὁ βασιλεὺς Ἀντώνιον ἐπὶ Πάρθους‘ (nach Laodikeia) darf man nicht zu viel geben; denn die Angabe eines Krieges gegen die Parther stimmt ebensowenig für 34 wie für 35 v. Chr. In dem erstgenannten Jahre ist der Feldzug zur Bestrafung Armeniens unternommen worden, im zweiten war ein Feldzug zwar geplant, wurde aber schließlich nicht ausgeführt.
  25. Damals mag die Tötung des Aristobulos auch offiziell zugegeben worden sein; vgl. die oben erwähnte Version des bellum, die dies voraussetzt und die ich gerade auf Nikolaos von Damaskos zurückführen möchte, s. auch S. 141 *).
  26. Die Festung Hyrkania ist von Gabinius geschleift (bell. Iud. I 168; ant. Iud. XIV 89) und von H. wieder aufgebaut worden; im J. 15 v. Chr. zeigt er sie dem Agrippa (ant. Iud. XVI 13). Da nun das Sichhalten der Aufständischen in der geschleiften Festung ein Unding wäre, so muß H. die Festung in den ersten Jahren seiner Herrschaft wieder hergestellt haben, und es ist wohl ein deutliches Zeichen für den Ernst der Lage, daß sie in die Hand der Aufständischen fallen konnte.
  27. Daß der Bau noch in diese Zeit fällt, zeigt die gleichzeitige Umbenennung der Burg nach dem Namen des Antonius in Antonia (bell. Iud. I 401. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt V 238–245; ant. Iud. XV 409. XVIII 92; Tac. hist V 11). Die sich findende zeitliche Verbindung des Burgbaus mit dem Bau des Tempels ist ebenso falsch wie die sachliche; ant. Iud. XV 292 weist übrigens bezüglich des Umbaues der Burg auch auf eine frühere Zeit hin.
  28. Die Zeit der Schenkung hat Kromayer a. a. O. 571ff. richtig bestimmt; Schürer I³ 362, 5 Einwände dagegen und sein Festhalten an seiner alten Datierung auf 34 v. Chr. sind nicht berechtigt, zumal auch Josephus nicht, wie noch Kromayer dem Schürerschen Standpunkt zugesteht, die Schenkung ins J. 34 v. Chr. setzt. Kromayer geht bei seiner Annahme, wie alle anderen, davon aus, daß Josephus in diesem Abschnitte die chronologische Folge innegehalten habe und daß er die Schenkung, da er sie nach der Reise der H. nach Laodikeia erzählt, auch zeitlich nach ihr angesetzt habe. Aber dem ist nicht so. Wie schon Kromayer richtig hervorgehoben WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt hat (auf die Angabe des Zieles des Feldzuges, vor dem die Schenkung erfolgt ist, mit ‚εἰς Ἀρμενίαν‘ in § 96 ist nichts zu geben, da bell. Iud. I 362 das Ziel desselben Krieges mit ‚Πάρθοις‘ angegeben wird; vgl. bezüglich derartiger Verwechslungen auch bes. § 363), passen alle Einzelangaben des Josephus auf das J. 36 v. Chr., das sich aus Plutarch und Cassius Dio mit Sicherheit als Schenkungsjahr ergibt. Die Aporie hebt sich nun aufs einfachste, wenn wir in diesem Abschnitt des Josephus, wie so manchmal, die sachliche und nicht die streng chronologische Darstellungsform als zugrunde liegend annehmen. Josephus hat nämlich – ebenso wie ich oben im Text – zuerst alle mit den inneren Verhältnissen verknüpften Begebenheiten von 37 v. Chr. bis etwa 34 v. Chr. im Zusammenhang dargestellt (dies geht bis ant. Iud. XV 87) und sich dann erst der Schilderung der äußeren Lage des Staates in diesen Jahren zugewandt. Gegen diese Lösung des Problems darf nicht ant. Iud. XV 79 angeführt werden, wo Josephus anläßlich der Zusammenkunft von Laodikeia berichtet, Antonius habe der Kleopatra ihre Bitte um Judäa abgeschlagen und ihr nur Koilesyrien zugestanden. Denn Josephus greift hiermit nicht etwa seiner späteren Erzählung der äußeren Ereignisse vor und bietet nicht ein der später berichteten Hauptschenkung vorhergegangenes Ereignis (so Schürer a. e. a. O.), sondern er gibt an dieser Stelle nur den Inhalt jenes Briefes des H. wieder, der von diesem später fingiert worden ist (s. S. 3 *); daß in diesem auch das damalige Hauptproblem der auswärtigen Politik, die Vergrößerungsgelüste der Kleopatra, zur Sprache gebracht wird, braucht nicht zu verwundern. Durch diese quellenkritische Feststellung wird natürlich die Möglichkeit, daß H. in Laodikeia von Antonius bezüglich der Absichten der Kleopatra beruhigende Mitteilungen erhalten hat, nicht ausgeschlossen. Daß dies geschehen ist, ist an sich sogar sehr wahrscheinlich. Genau die gleiche Darstellungsform – erst Abhandlung der inneren und dann Zurückgreifen auf die äußere Geschichte desselben Zeitraumes – können wir übrigens noch einmal in den antiquitates nachweisen (s. S. 125 Anm.). Beide Beobachtungen sind selbstverständlich geeignet, sich gegenseitig zu stützen.
  29. Die genaue Zeit dieser Bitte ist nicht sicher festzustellen, denn Kromayer a. a. O. 586, 3 irrt, wenn er die in diesem Josephusabschnitt geschilderten Ereignisse nach der Hinrichtung des Oheims des H., Joseph, ansetzt. Er sieht offenbar ebenso wie Wellhausen 319 u. 323 in diesem fälschlich einen Statthalter von Idumäa, der dieses Amt vor Kostobar verwaltet hat, indem er ihn vielleicht mit dem 38 v. Chr. gestorbenen Bruder des H., Joseph, zusammenwirft. Tatsächlich hat jedoch der Oheim Joseph – der Mann der Salome – die Statthalterstelle niemals bekleidet, sondern Kostobar hat sofort 37 v. Chr. dieses Amt erhalten, ant. Iud. XV 254 (τὸν εἰληφότα πρότερον αὐτήν ist wegen des Einganges des Paragraphen nur auf Salome zu beziehen, nicht auf ἀρχή). Daß Kostobar, wie in ant. Iud. XV 255ff. behauptet wird, Kleopatra zu ihrem Wunsche auf Idumäa angeregt, daß H. hiervon erfahren und ihn trotz seines Hochverrats nicht bestraft habe, ist in dieser Form auf jeden Fall unglaubwürdig.
  30. Gaza hatte allerdings von Pompeius die Freiheit erhalten; da aber nach Joseph. ant. Iud. XV 254 im J. 37 v. Chr. Kostobar ausdrücklich zum ἄρχων τῆς Ἰδουμαίας ernannt wird, so muß eben in dieser Zeit – wohl bei WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Ernennung des H. zum König – diesem die Stadt zurückgegeben worden sein (Schürer II⁴ 113f. und Benzinger in Pauly-Wissowas Realencykl. VII 884f. s. Gaza Nr. 1, berücksichtigen bei der Geschichte der Stadt diese Stelle gar nicht; B. Stark Gaza 538f. hat dies dagegen bereits getan, wenn auch seine Ausführungen nicht ganz scharf sind). Nun erfahren wir aber, daß Gaza dem H. 30 v. Chr. von Octavian überwiesen worden ist (bell. Iud. I 396; ant. Iud. XV 217); es muß ihm also in der Zwischenzeit genommen worden sein. Diese Wegnahme dürfte aber am passendsten mit dem Verlangen der Kleopatra auf Idumäa zusammenzubringen sein. Daß Gaza nicht schon im J. 36 v. Chr. an Kleopatra gefallen ist, scheint mir aus ant. Iud. XV 94–96 und Plut. Ant. 36 hervorzugehen, wonach H. damals nur Jericho verloren hat; die Angabe des Joseph. ant. Iud. XV 95, daß Kleopatra damals von Antonius die phönizische Küste vom Eleutherosfluß an bis nach Ägypten erhalten habe, nimmt eben die späteren Verhältnisse bereits voraus.
  31. Bei der von Schwartz Nachr. Gött. Ges. Phil.-hist Kl. 1907, 266, 1 vorgeschlagenen Berechnung der bei Josephus genannten Regierungsjahre des H. – 1. Jahr = Herbst 37–Herbst 36 v. Chr. – würde dieses Erdbeben erst in das Frühjahr 30 v. Chr., d. h., wie Schwartz selbst schreibt, nach Aktium fallen. Dies ist jedoch nach den klaren Angaben des Josephus für die Zeit des Erdbebens: im Frühjahr ‚ἀκμάζοντος τοῦ περὶ Ἄκτιον πολέμου‘ (bell. Iud. I 370, vgl. ant. Iud. XV 121 ‚τῆς ἐπὶ Ἀκτίῳ μάχης συνεσταμένης Καίσαρι πρὸς Ἀντώνιον‘) ausgeschlossen, da sie unbedingt auf die Zeit vor der Schlacht bei Aktium hinweisen (vgl. auch bell. Iud. I 386; ant. Iud. XV 161). Bei der Schwartzschen Rechnung werden auch viel zu viel Ereignisse – Erdbeben in Palästina, Beendigung des Araberkrieges, Reise des H. nach Rhodos zu Octavian, seine Rückkehr in die Heimat – in die kurze Zeit von höchstens drei Monaten zusammengedrängt. Ein zwingendes Moment für seine Rechnungsmethode, d. h. die nach chronographischen Regierungsjahren kann Schwartz nicht beibringen. Die nach ihm von Josephus öfters zu den Regierungsjahren hinzugesetzten Olympiaden und Konsulatsjahre wären schon an und für sich kein solches; vor allem findet sich aber der Zusatz, und zwar auch nur der Olympiade, nicht des Olympiadenjahres, nicht öfters, sondern nur ein einzigesmal (ant. Iud. XVI 136) unter den sechs Erwähnungen der Regierungsjahre. Schwartz‘ Berechnungsmethode ist also aufzugeben und die von Nöldecke und Schürer vertretene – 1. Jahr beginnend mit 1. Nisan 37 v. Chr. – beizubehalten (über diese Schürer I³ 415, 167).
  32. Ob erst damals außer den genannten Orten noch andere Küstenstädte, wie Azotos und Jamnia (so Schürer II⁴ 103, 22. 126f.), an H. gekommen sind, ist infolge der Nichtnennung zweifelhaft. H. konnte sie ähnlich wie etwa Gaza (s. S. 45 **) schon früher bekommen und sie nicht an Kleopatra verloren haben; denn, wie schon bei der Geschichte Gazas bemerkt ist, scheint die Schenkung der Küste an Kleopatra vom Eleutherosfluß an zunächst das Gebiet des H. gar nicht berührt zu haben, sondern eben nur die autonomen Städte der Küste; vgl. auch Kromayer a. a. O. 580.
  33. Bei den ant. Iud. XIV 789 erwähnten παῖδες des hingerichteten Antigonos scheint ja wohl auch gerade an einen Sohn gedacht zu sein, aber außer der einen Tochter, die später die Gemahlin des Antipatros geworden ist (ant. Iud. XVII 92), verschwinden diese Kinder für uns vollständig; s. auch ant. Iud. XV 266.
  34. So ebenso bereits ant. Iud. XV 177f. 181f. Die ganze Hyrkanosgeschichte der antiquitates scheint mir aus dem jüdischen Anonymus entnommen zu sein, wofür die herodesfeindliche und hasmonäerfreundliche Tendenz spricht; s. besonders die Lobpreisung des Hyrkanos, die mit der sonstigen Darstellung des Josephus nicht recht übereinstimmt (besonders bemerkenswert ist demgegenüber das Urteil im bell. Iud. I 271Ὑρκανὸν ἀγεννέστατον‘); vgl. die bekannte Parallele ant. Iud. XIII 319: das anerkennende Schlußurteil über Aristobulos I., das nicht zu den Einzelausführungen paßt.
  35. Zumeist wird das J. 25 v. Chr. als Jahr der obigen Ereignisse angenommen auf Grund der Angabe der ant. Iud. XV 260, daß die Babas(Sabba-)söhne im ganzen 12 Jahre von Kostobar verborgen gehalten worden seien. Sieffert 763f. hat jedoch schon mit Recht darauf hingewiesen, daß bei Josephus die Kostobaraffäre in engster innerlicher – und das ist entscheidend und nicht der auch vorhandene äußere Anschluß – Verbindung mit der Krankheit des H. und der Hinrichtung der Alexandra, d. h. Vorgängen des J. 29/8 v. Chr., erzählt wird (ant. Iud. XV 251f.), so daß eine Zwischenzeit von drei Jahren zwischen diesen Ereignissen und der Entdeckung der Verschwörung des Kostobar, wenn man die Darstellung des Josephus nicht ganz verwerfen will, ausgeschlossen erscheint. Nun findet sich an jener Stelle als Wort für 12 nicht das, so weit ich sehe, bei Josephus übliche δώδεκα, sondern bemerkenswerter Weise δεκαδύο (so steht wenigstens in den besten Hss.). Da nun die Zahl 10 an unserer Stelle sachlich sehr gut passen würde, weil sie uns auf das J. 28/27 v. Chr., also in eine den betreffenden Ereignissen sich direkt anschließende Zeit führt, so scheint mir die Vermutung sehr viel für sich zu haben, daß ursprünglich nur δέκα bei Josephus geschrieben war, das sich später in δεκαδύο und schließlich in δώδεκα gewandelt hat (sollte etwa das δύο ursprünglich Zahlbestimmung zu dem kurz vorherstehenden ‚τοὺς Σάββα (Βάβας) παῖδας‘ gewesen und nur an falscher Stelle in den Text gekommen sein?). Auch auf den Fortgang der Erzählung WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt des Josephus, der noch ein Ereignis des J. 27 v. Chr. – die Neugründung von Samaria (s. S. 79 *) – bringt, sei noch als Stütze für den Ansatz in das J. 28/7 v. Chr. und gegen das J. 25 v. Chr. verwiesen.
  36. Es werden Kelten, Thraker und Germanen genannt (bell. Iud. I 290. 397. 437. 672; ant. Iud. XIV 394. XV 217. XVII 198). Auf das starke Vorhandensein von Nichtjuden im Heere des Königs, und zwar gerade unter seiner Leibgarde, weisen auch die Orte Gaba und Esbon hin, die von H. zu Militärkolonien ausgestaltet worden sind (s. S. 82f.), und die zu Beginn des jüdischen Aufstandes wegen ihres heidnischen Charakters von den Juden überfallen wurden (bell. Iud. II 458f.).
  37. Wir kennen ἡγεμόνες (s. z. B. bell. Iud. I 491. 546. 550. 673; ant. Iud. XVI 134. 386. 393. XVII 173. 195. Es scheint, als wenn ἡγεμών bei Josephus zumeist, wenn auch nicht immer, keine bestimmte Offizierscharge anzeigen soll, sondern als allgemeine Bezeichnung zu fassen ist), ferner ταξίαρχοι (bell. Iud. I 461. 491. 673; ant. Iud. XVII 199), λοχαγοί (ant. Iud. XVII 199), χιλίαρχοι (s. o.), ἵππαρχοι (bell. Iud. I 527), einen στρατοπεδάρχης bell. Iud. I 535). Bezüglich der στρατηγοί s. S. 62. Daß die hier genannten griechischen Titel im allgemeinen auch wirklich geführt worden und nicht etwa nur mehr oder weniger genaue Wiedergaben aramäischer Titel sind, dafür spricht außer dem ganzen Charakter des herodianischen Heeres mit seinen zumeist nicht jüdischen Soldaten und römischen Instruktionsoffizieren auch die Aufnahme der Titel ‚ταξίαρχος‘ und ‚χιλίαρχος‘ als Lehnwörter ins Aramäische, s. S. Krauss Griech. u. lat. Lehnwört. i. Talmud, Midrasch u. Targum II 98. 285. Man wird wohl Griechisch als die Kommandosprache des Heeres annehmen dürfen.
  38. Es ist z. B. sogar nicht nötig, daß das Land der Kolonisten der Stadt Sebaste dem Stadtterritorium zugeschlagen und insofern Privateigentum geworden ist; für die ganze Frage s. Rostowzew Stud. z. Gesch. d. röm. Kolon. 248ff.
  39. Die Bezeichnung des Dorfes des Ptolemaios als sein κτῆμα erscheint mir gegenüber der allgemeinen Erwägung nicht durchschlagend; die WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt κώμη des Ptolemaios erinnert übrigens lebhaft an die syrische κώμη Βαιτοκαικηνή eines Demetrios bei Dittenberger [Syll.] I 262, 6, die man auch nicht als freien Besitz zu fassen hat.
  40. Dieser Ptolemaios führt ant. Iud. XVI 191 den Titel ,διοικητὴς τῶν τῆς βασιλείας πραγμάτων‘ und wird wohl, weil er als διοικητής bezeichnet ist und nach dem Tode des Königs in Rom die λογισμοὶ τῶν χρημάτων und den Siegelring des Königs überreicht (bell. Iud. II 24; ant. Iud. XVII 228), allgemein als Finanzminister und Großsiegelbewahrer aufgefaßt. Den Siegelring hat jedoch Ptolemaios erst beim Tode des Königs von diesem anvertraut erhalten (bell. Iud. I 667; ant. Iud. XVII 195), und schon insofern möchte man ihn lieber für den ersten Beamten des Reichs und nicht nur für den Finanzminister halten. Der ersteren Stellung würde auch entsprechen, daß er dem Heer und dem Volke das Testament des Königs verkündet (a. e. a. O.), und die Überreichung des λογισμοί wäre auch für den Inhaber des höchsten Reichsamtes ganz passend. Als solcher wird er ferner auch gerade an der Stelle, wo Josephus seinen Titel nennt, von diesem gewertet, und der Titel selbst führt auch in der gleichen Auffassung. Ant. Iud. XV 68 bezeichnet nämlich Josephus das Amt des von H. im J. 35 (34) v. Chr. eingesetzten Reichsverwesers als ‚διοίκησις τῶν ἐν τῇ βασιλείᾳ πραγμάτων‘, (vgl. übrigens ant. Iud. XVI 1), und diesen selbst hat er vorher ‚ἐπίτροπος τῆς ἀρχῆς καὶ τῶν ἐκεῖ πραγμάτων‘ genannt. Ferner werden von ihm Antipatros, der Vater des H., und seine Sohne Phasael und Herodes als ‚ἐπίτροποι τῶν πραγμάτων‘ unter Hyrkanos II. charakterisiert (ant. Iud. XIV 166; vgl. bell. Iud. I 199. 244; ant Iud. XIV 143. 326). Die Zusammengehörigkeit all dieser Titel ist wohl zweifellos, und da zwei von ihnen zur Bezeichnung des ersten Reichsbeamten dienen, so muß man dieselbe Bedeutung auch dem dritten beilegen. Diese Erklärung wird dadurch weiter gesichert, daß uns ,ὁ ἐπὶ τῶν πραγμάτων‘ als der Titel für den ‚Reichskanzler‘ in hellenistischen Reichen bekannt ist (s. Corradi Saggi di stor. antic. e archeol. off. a G. Beloch 169ff. Die Auffassung Corradis, daß dieses Amt ursprünglich ein außergewöhnliches gewesen sei, bewahrheitet sich auch im jüdischen Staate, wo aber unter H. das ‚Reichskanzleramt‘ auch zu einer dauernden Institution geworden ist) und ferner dadurch, daß von Josephus τὰ πράγματα gerade für den Inbegriff der Regierungsgewalt verwendet worden ist (bell. Iud. I 461; ant. Iud. XIV 326. XV 185. XVI 1. 115. Er schließt sich hier an einen offiziellen Sprachgebrauch an, s. die allgemeinen Bezeichnungen für die hellenistischen Beamten, zusammengestellt bei Paul M. Meyer Pap. Gießen I. Heft 3 p. 2). Man darf wohl annehmen, daß der offizielle Titel für den Reichskanzler im Reiche des H. nicht anders gelautet haben wird als in den anderen Staaten, und daß uns hier einer der häufigen Fälle vorliegt, wo Josephus termini der hellenistischen Amtssprache nicht korrekt, sondern umschrieben WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt wiedergibt; ist er doch auch nicht konsequent in ihrer Verwendung und begeht dabei sogar grobe Fehler (besonders charakteristisch ist z. B. seine falsche Wiedergabe des bei Ps.-Aristeas 182 stehenden Titels ἀρχεδέατρος in Ant. Iud. XII 94, s. hierzu etwa Hoffmann Die Makedonen 77 über ἐδέατρος; vgl. ferner mit einander Ps.-Arist 33 ῥισκοφύλακες mit ant. Iud. XII 41, auch Ps.-Arist. 174 mit ant. Iud. XII 87 usw. Dieselbe Beobachtung hat inzwischen auch Cohen De magistr. Aegypt. extern. Lagid. regni prov. administrat. 1912, 102 gemacht).
  41. Joseph. ant. Iud. XVII 42 erzählt von dieser Eidesleistung und ihrer Verweigerung durch die Pharisäer bei seiner Darstellung des J. 6 v. Chr. Die Erzählung ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern soll nur dazu dienen, die Pharisäer und den Grund ihres nahen Verhältnisses zu der Frau des Pheroras zu beleuchten, so daß die Eidesleistung durch die Erwähnung an dieser Stelle nicht genau datiert wird. Es scheint nach der ganzen Darlegungsform allerdings, als wenn sie nicht allzulange vor dem J. 6 v. Chr. erfolgt wäre, und da die letzte Frau des Pheroras bei der Eidesleistung als Helferin der Pharisäer eine Rolle gespielt hat, und sie die rechtmäßige Gattin des Tetrarchen allem Anschein nach erst einige Zeit nach 12 v. Chr. geworden ist (ant. Iud. XVI 194ff.), so ergibt sich das Datum des Textes. Gegen diese Datierung spricht auch nicht, daß die Eidesleistung, wenn auch in etwas anderer Form, uns bereits in einem früheren Abschnitt der antiquitates (XV 368ff.) mitten unter den Ereignissen der 20er Jahre berichtet wird. Denn Wellhausen 330, 1 ist gegenüber Schürer I³ 399, 96 im Recht, wenn er die beiden Berichte einander gleichsetzt. Ihre Verschiedenheit erklärt sich durch die ihnen zugrunde liegenden verschiedenen Quellen. Der früher stehende Bericht WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt gehört der dem H. abgeneigten Tradition, d. h. dem jüdischen Anonymus an, der von ant. Iud. XV 365ff. (c. 10, 4) an wieder vorliegt (s. S. 72 Anm.; für das Vorliegen jüdischer Tradition in diesem Abschnitt spricht auch die Übereinstimmung einzelner Angaben (§ 366) mit denen der Assumptio Mosis c. 6); der sich an späterer Stelle findende ist jedenfalls auf Nikolaos von Damaskos zurückzuführen (die ganze Darstellungsform zeigt, daß der betreffende Schriftsteller eine frühere Eidesverweigerung durch die Pharisäer nicht erzählt haben kann, auch dies ein Hinweis, daß der Vorgang nur einmal stattgefunden hat). Der erste will entsprechend seiner allgemeinen Tendenz die Pharisäer und ihre Bedeutung besonders herausstreichen und stellt daher ihre Eidesverweigerung so dar, als ob H. nicht gewagt habe, die Pharisäer deswegen zu bestrafen, der zweite hat solche Interessen nicht und berichtet daher die an und für sich selbstverständliche Bestrafung. Wenn schließlich in dem ersten Bericht nur die Leistung eines Eides für H. erscheint, so ist dies als eine Ungenauigkeit zu werten, die dadurch bedingt ist, daß es dem Erzähler auf die staatsrechtliche Bedeutung der Eidesleistung gar nicht angekommen ist; er will mit seiner Erzählung nur ein weiteres Beispiel für das tyrannische Vorgehen des Königs liefern. Insofern darf man auch aus diesem Bericht keine Zeitbestimmung für die Eidesleistung entnehmen, sie ist uns hier völlig zeitlos überliefert; das sachliche Darstellungsprinzip des jüdischen Anonymus tritt in diesem Abschnitte besonders deutlich hervor; s. hierzu S. 79 *).
  42. Auch das sofortige Erscheinen eines römischen Prokurators in Palästina nach dem Tode des Königs und dessen ganzes Auftreten daselbst (bell. Iud. II 16ff.; ant. Iud. XVII 221ff.) weist darauf hin, daß die Einziehung des jüdischen Staates, sowie der ganzen Hinterlassenschaft des H. in dem Bereich der Möglichkeit lag, daß man eben damals dem jüdischen Staat wie jedem anderen durch den Tod des Herrschers erledigten Vasallenstaat gegenüberstand. In dieselbe Richtung, auf die mögliche Ausübung des ‚Spolien‘rechts durch den Staat, weist auch die Einreichung der λογισμοὶ τῶν χρημάτων durch Archelaos an Augustus (bell. Iud. II 24; ant. Iud. XVII 228).
  43. Die Stelle, an der sie bei Josephus erwähnt werden (ant. Iud. XV 268ff.), weist auf die frühe Datierung hin (vgl. noch bes. § 292 gegenüber § 260); sie steht allerdings in einem sachlich geordneten Abschnitt, so daß immerhin auch eine kleine chronologische Verschiebung möglich ist. Vgl. hierzu die Ausführungen über die Komposition von § 253–298 auf S. 79 *). Wenn Drüner a. a. O. 66ff. die Spiele in Jerusalem streicht und aus der Tradition bei Josephus nur solche in Kaisareia glaubt herauslesen zu dürfen, so sind seine Gründe nicht zwingend; die von ihm hervorgehobene Ähnlichkeit der Beschreibung beruht auf der gleichen Ausgestaltung der Spiele, worin man nichts Besonderes zu sehen hat, und seine Einzelinterpretation ist zum Teil ungenügend (so wird z. B. bei bell. Iud. I 415 nicht genügend viel zitiert). Falls man, wie Hausrath I 244 und Grätz III 1⁵, 218 es tun, die Spiele in Jerusalem mit der Einführung der Aktia in Nikopolis in Verbindung bringt, so wäre hierdurch das J. 28 v. Chr. als Einsetzungsjahr gesichert. Für diese Annahme kann man nun außer auf die Tatsache, daß die aktischen Spiele an vielen Orten gefeiert worden sind (s. den WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Art. Aktia o. Bd. I S. 1214), auch auf die bell. Iud. I 398 uns begegnende Datierung ‚μετὰ τὴν πρώτην ἀκτιάδα‘ verweisen, deren Erscheinen bei Josephus ohne eine besondere Veranlassung nicht verständlich wäre, da nach Aktiaden sonst wohl nur in der Umgegend von Aktium gerechnet worden ist (s. griech. Inschr. Bull. hell. I 294); sie wird aber bei der Annahme der Feier von aktischen Spielen in Jerusalem sofort begreiflich. (Man könnte in diesem Zusammenhange auch auf die Spenden des H. für Nikopolis hinweisen, s. im folg.). Die Datierung bei Josephus geht jedenfalls auf einen gleichzeitigen Brauch zurück, und so haben wir auch in ihr einen Beleg für die mancherlei Aufmerksamkeiten, die H. dem Kaiser erwiesen hat.
  44. So darf man wohl die Angaben im bell. Iud. I 407 mit denen ant. Iud. XV 328ff. vereinen. Die letztere Stelle bietet uns eben die genauere Angabe, daß H. im eigenen Reiche das als ‚ἡ τῶν Ἰουδαίων‘ zusammengefaßte Gebiet mit der Errichtung von Caesareen verschont hat (an sie ist wohl auf Grund des ganzen Zusammenhanges bei den ναοί in erster Linie zu denken). Da in der Stelle der antiquitates eine H.-feindliche Tendenz vorliegt, verdient die Angabe besonderen Glauben. Zu dem als ,ἡ τῶν Ἰουδαίων‘ bezeichneten Teile des Reiches wird man wohl außer Iudäa auch mindestens Galiläa, Samaria und Peräa hinzurechnen dürfen (s. hierfür etwa ant. Iud. XIII 50. 125 und die Landesbeschreibung WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt im bell. Iud. III c. 3, ferner die eingehenden Ausführungen von Kuhn Städt. u. bürgerl. Verfass. d. röm. Reiches II 336ff. und von Schürer II⁴ 8ff. über die Ausdehnung des eigentlich jüdischen Gebietes. Die griechischen Städte haben jedoch außerhalb des jüdischen Gebietes gestanden; ob Idumaea dem hier gemeinten jüdischen Gebiet zuzurechnen ist, wage ich nicht zu entscheiden).
    Wir sehen hieraus, daß das herodianische Reich gleichsam in zwei Hälften zerfallen ist, die wohl auch in der Verwaltung zum Ausdruck gekommen sein werden. Wenn es dann bell. Iud. I 414 von Kaisareia heißt: ‚ἀνέθηκεν (sc. H.) δὲ τῇ μὲν ἐπαρχίᾳ τὴν πόλιν‘, so ist hier die Beziehung von ἐπαρχία auf die Provinz Syrien, die Kuhn Über die Entst. der Städte der Alten 428ff. vertritt, ganz unmöglich; man muß vielmehr bei ἐπαρχία an herodianisches Gebiet denken. Daß dies sehr wohl möglich ist, zeigt u. a. die bei Josephus sich findende Bezeichnung des Herrschaftsgebiets des Zenodoros als ἐπαρχία (s. ant. Iud. XV 349. 352. Aus der Übernahme von ἐπαρχία als Lehnwort ins Aramäische [s. Krauss a. a. O. II 116] sind sichere Folgerungen für die Terminologie der herodianischen Verwaltung leider kaum zu ziehen, da auf die Übernahme auch die Bezeichnung der römischen Provinz eingewirkt haben kann). Was im speziellen darunter zu verstehen ist, ob etwa alles nicht jüdische Gebiet, ist schwer zu sagen; es scheint mir jedoch nicht ganz ausgeschlossen, in ἐπαρχία, da Kaisareia ihr zugewiesen wird, eine Verwaltungseinheit zu sehen, in der zum mindesten die verschiedenen griechischen πόλεις des Reiches des H. mit ihren Stadtgebieten zusammengeschlossen waren. (Es ist ein auch noch von Schürer II⁴ 105f. begangener Fehler, in den Joseph. vita 33. 46 genannten ἔπαρχοι spezielle Aufsichtsbeamte Agrippas I. bezw. Agrippas II. für Tiberias und Gamala zu sehen; es handelt sich hier vielmehr um einen militärischen Titel, und zwar wohl in beiden Fällen um den des Oberkommandeurs des Heeres. Das zeigt uns die in § 46 als Eparchos genannte Persönlichkeit – Philippos, Sohn des Jakim [s. Nieses Josephusindex] –, sowie der von Silas und Helkias zur Zeit des 1. Agrippa geführte Titel ‚ἔπαρχος παντὸς τοῦ στρατεύματος‘ [ant. Iud. XIX 299 und meinen Art. Helkias Nr. 1 in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. VIII S. 97]. Vgl. auch Dittenberger Syll. [or.] I 421. 422. Aus dem Titel,ἔπαρχος‘ sind also leider keine Schlüsse für den Charakter der hier genannten ἐπαρχία abzuleiten).
  45. Die Zeitbestimmung ist leider nicht so eindeutig, wie allgemein angenommen wird. Setzt man nämlich, was dem Wortlaut des Joseph. ant. Iud. XV 299f. entsprechen würde, die Dürre, welche alle anderen Übel im Gefolge hat, in das 13. Jahr des H., also in die Zeit vom 1. Nisan 25–1. Nisan 24 v. Chr., dann kann die Hungersnot nicht schon im J. 25 v. Chr. in Palästina ausgebrochen sein. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Denn die Ernte in Palästina hat damals bereits im Nisan begonnen (s. z. B. Vogelstein Die Landwirtschaft in der Mišnah, Bresl. 1894, 57ff.). Der Einfluß der Dürre des 13. Jahres kann sich also nicht mehr auf die Ernte desselben Jahres erstreckt haben, sondern nur auf die des folgenden; die Dürre wäre demnach in die Regenzeit des 13. Jahres, d. h. in die Wintermonate 25/4 v. Chr. zu setzen, und die Seuchen und die Hungersnot könnten erst im J. 24 v. Chr. zum Ausbruch gekommen sein. Nun hat der durch die Dürre hervorgerufene Notstand noch bis ins folgende Jahr – das wäre das J. 23 v. Chr. – angehalten (Joseph. ant. Iud. XV 302. 310. Die auch von Mommsen [Res gestae div. Aug.² 106f.] vertretene Auffassung, daß auch noch die Ernte dieses folgenden Jahres nicht geraten sei, beruht jedoch auf irriger Interpretation der Worte ‚μηδὲ τὸ δεύτερον ἀνείσης τῆς γῆς‘ in § 302; denn sie dürfen sowohl dem Wortlaute als auch dem Zusammenhang nach nur auf die zweite Ernte desselben Jahres, die auf einem Teil der Felder sonst regelmäßig erzielt wurde [Vogelstein a. a. O. 18. 40. 58], bezogen werden). Das J. 23 v. Chr. ist als Notstandsjahr aber ganz unwahrscheinlich, da der Fortgang der Erzählung des Josephus für dieses bereits die Überwindung der Folgen der Dürre voraussetzt s. S. 71 *). Wir müssen also als die beiden eigentlichen Notstandsjahre die J. 25 und 24 v. Chr. ansetzen, d. h. die Dürre ist bereits im Winter 26/5 v. Chr. eingetreten; Josephus hat eben die Ursache der πάθη und diese selbst ungenau in dasselbe Jahr verlegt. Die Festlegung des ersten Notstandsjahres auf das J. 25 v. Chr. und die obige Ansetzung der zweiten auch nicht erzielten Ernte in dasselbe Jahr ergeben übrigens mit Sicherheit, daß der von H. um Hilfe in der Not angegangene ägyptische Praefect Petronius bereits im J. 25 v. Chr. amtiert haben muß, und sichern somit die Ausführungen Majuris Saggi di stor. ant. e di archeol. off. a. G. Beloch 321ff. (spez. 327ff.) über die Zeit des Amtsantrittes des Petronius als Nachfolger des Aelius Gallus.
  46. Für gewöhnlich wird allerdings das J. 23 v. Chr. angenommen, weil die Ankunft der Söhne in Rom in dieselbe Zeit wie die Schenkung der WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Landschaften Trachonitis usw. falle (ant. Iud. XV 343) und diese nach bell. Iud. I 398 ‚μετὰ τὴν πρώτην ἀκτιάδα‘, die am 2. September 24 v. Chr. ablief, erfolgt sei. Daß man diese chronologische Angabe, wie es geschieht, unbedingt auf das J. 23 v. Chr. beziehen müsse, scheint mir jedoch nicht nötig zu sein. An sich besagt doch eine derartige Datierung nur, daß das betreffende Ereignis in die zweite Aktiade gefallen ist (an deren Ende würde man freilich bei einer solchen Angabe nicht gern denken). Nun versucht Josephus in dem Herodesabschnitt der antiquitates im allgemeinen eine chronologische Anordnung zu geben, wenn er auch mitunter diese durch sachlich geordnete Abschnitte unterbricht, s. etwa S. 11*), 46 Anm., 80 Anm. und 125*). Vor seiner Erzählung der Reise der Söhne und der Schenkung bietet er aber den Bericht über die Gründung von Kaisareia, welche ins J. 22 v. Chr. fällt; s. Schürer I³ 368 und 372. Die Ausführungen Drüners a. a. O. 61f., welcher die Gründung der Stadt bereits ins J. 25 v. Chr. setzt, sind unhaltbar. Einmal interpretiert er die in Frage kommenden Stellen: ant. Iud. XV 341 u. XVI 136 falsch (die Worte XV 341 ‚ἡ μὲν δὴ πόλις οὕτως ἐξετελέσθη δωδεκαετεῖ χρόνῳ‘ können auch schon wegen des ἐξετελέσθη nicht als Angabe des Zeitpunkts der Gründung und zwar des 12. Regierungsjahres des Königs gefaßt werden; ebenso ungehörig ist es, dessen Erwähnung in XVI 136 anzunehmen, zumal in dieser Stelle bei der Nennung des 28. Regierungsjahres ausdrücklich τῆς ἀρχῆς hinzugefügt ist). Aber auch der Zusammenhang bei Josephus in ant. Iud. XV c. 9 führt nicht wie Drüner will, auf das J. 25 v. Chr., sondern beträchtlich darüber hinaus. Aus diesem Kapitel ergibt sich einmal, daß die durch die Dürre des J. 25 v. Chr. hervorgerufene Not bis in das J. 24 v. Chr. angedauert hat (§ 302. 310 und s. vorher). Es wird ferner in § 318 ausdrücklich vermerkt, daß H. mit Bauten erst wieder begonnen habe, als die durch die Unglücksjahre hervorgerufene Notlage wieder beseitigt war, also keinesfalls vor dem J. 23 v. Chr., und die nun folgenden großen Bauten erscheinen nach der Darstellung bei Josephus auch nicht auf einmal begonnen worden zu sein, sondern, wie an sich wahrscheinlich, nach einander, so daß gerade auch schon durch die Erzählung bei Josephus das J. 22 v. Chr. für den Beginn der Erbauung von Kaisareia nahegelegt wird (die bei den christlichen Chronographen für die Bauten des H., so auch für die Gründung von Kaisareia angegebenen Daten differieren untereinander und sind wertlos). Das c. 9 ist eben einmal wirklich chronologisch aufgebaut, s. schon WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt den Beginn in § 299. Dadurch, daß alsdann der Charakter des ganzen Kapitels auf Nikolaos von Damaskos als Quelle hinweist (nichtnikolaisches Gut findet sich z. B. nur in § 328–330; hier liegt vielmehr der jüdische Anonymus vor, beachte außer der ganzen Tendenz z. B. das ‚ἡμῖν‘ in § 329 und s. auch S. 80 Anm.), erfährt auch die Annahme der streng chronologischen Darstellungsform des Nikolaos eine weitere Stütze. Das c. 10, zu dessen Beginn die Reise der Söhne und die Schenkung erzählt wird, trägt nun (bis zum vierten Abschnitt, d. h. bis auf die §§ 365ff., die sowohl infolge der ungünstigen Beurteilung des Königs, als durch die sachlich geordnete Darstellungsweise ganz herausfallen) den gleichen Charakter wie c. 9, sowohl bezüglich der chronologischen Darstellungsform, als auch in der sachlichen Beurteilung des Königs; wir dürfen also hier die Weiterbenützung des Nikolaos annehmen, so daß c. 9 und 10 sich quellenkritisch aufs engste aneinanderschließen. Insofern darf man die Anfangsworte von c. 10 ,ἐπὶ τοιούτοις ὤν‘ mit denen die Reise der Herodessöhne eingeleitet und durch sie in dieselbe Zeit wie die Gründung von Kaisareia gesetzt wird, nicht nur als eine möglicherweise inkorrekte Übergangsformel, wie uns solche sonst bei Josephus öfters begegnen, ansehen, sondern als bewußte Verbindung und Gleichsetzung der beiden Ereignisse, d. h. die Reise darf nicht früher als 22 v. Chr. angesetzt werden.
  47. Schürer I³ 714f. bestimmt das Herrschaftsgebiet des Zenodoros nicht richtig (auch Wellhausen 324 ist nicht ganz klar). Zenodoros hat nämlich nicht das ganze Gebiet des von Antonius hingerichteten Lysanias, Königs von Chalkis, das der Kleopatra von Antonius verliehen worden war, dieser abgepachtet (Schürer widerspricht auf S. 715 seiner S. 714, wenn er den Zenodoros nur einen Teil des Gebietes pachten läßt; von einer teilweisen Pachtung steht auch nichts im Text), sondern nur den οἶκος des Lysanias (bell. Iud. I 398; ant. Iud. XV 344), d. h. hier den speziellen Privatbesitz dieses Herrschers (zu dem Ausdruck vgl. etwa Pap. Genf im Arch. f. Papyrusf. III 226: μισθωταὶ οἴκο[υ][(πρότερον)] βασιλέως Πτολεμαίου; s. auch Pap. Fay. 87. Bei Josephus tritt uns der Gegensatz zwischen dem Herrschaftsgebiet, der χώρα und dem οἶκος eines Fürsten besonders deutlich auch noch in ant. Iud. XVII 355 [vgl. ant. Iud. XVIII 26] aus Anlaß der Absetzung des Herodes Archelaos entgegen; s. aber auch z. B. bell. Iud. II 14. 99f.; ant. Iud. XVII 219. 321). Als sein Herrschaftsgebiet, von dem Zenodoros sogar an andere Könige abtritt, WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt ist also dieser οἶκος nicht zu fassen (die Pachtung des οἶκος scheint vor allem erwähnt zu sein, um die Einkünfte des Zenodoros zu illustrieren, ant. Iud. XV 344), sondern seine χώρα besteht, wie uns ant. Iud. XV 349 und 352 zeigen, einmal aus den im Text erwähnten Landschaften und dann noch aus den Landschaften Ulatha und Panias, ant. Iud. XV 360.
  48. Bell. Iud. I 399: κατέστησεν δὲ αὐτὸν καὶ Συρίας ὅλης ἐπίτροπον ... ὡς μηδὲν ἐξεῖναι δίχα τῆς ἐκείνου συμβουλίας τοῖς ἐπιτρόποις διοικεῖν; ant. Iud. XV 360: ἐγκαταμίγνυσιν δ’ αὐτὴν τοῖς ἐπιτροπεύουσιν τῆς Συρίας ἐντειλάμενος μετὰ τῆς ἐκείνου γνώμης τὰ πάντα ποιεῖν. Die Stellen sind dunkel, in der zweiten fehlt wohl einiges, jedenfalls scheint es mir ausgeschlossen, ἐπίτροπος hier in der technischen Bedeutung Prokurator aufzufassen, schon deswegen, weil nicht nur römischen Beamten, sondern auch H. diese Bezeichnung zuerteilt wird (ebenso ist z. B. bei der Angabe der von Caesar dem Vater des H., Antipatros, verliehenen Stellung das Wort ἐπίτροπος bei Josephus nicht in der technischen Bedeutung gebraucht, bell. Iud. I 199: πάσης ἐπίτροπος Ἰουδαίας; vgl. ant. Iud. XIV 143, auch 166). Ganz unmöglich ist es natürlich, mit Gardthausen a. a. O. I 818 hieraus die Ernennung des H. zum Generalsteuerpächter Syriens zu folgern. Will man im bellum das ὅλης nicht in Κοίλης ändern (so zuerst Marquardt Röm. St-V.² I 408, 2, der jedoch H.s ganze Stellung falsch wertet), so muß man die Angabe des bellum als starke Übertreibung fassen, die etwas Unmögliches, die Überordnung des Vasallen H. über eine ganze römische Provinz, ergibt (s. hierzu S. 21, wo das gleiche WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Unmögliche schon einmal abgelehnt ist), und muß die Erklärung auf die Stelle der antiquitates – vor allem γνώμη (das συμβουλία im bellum stellt schon wieder eine Verstärkung dar) – aufbauen. Bei Änderung des ὅλης in Κοίλης im bellum ließe sich ja die bellum-Stelle zur Not halten, wenn man sie mit Angaben wie bell. Iud. I 213; ant. Iud. XIV 180 auf eine Stufe stellt; da aber die Änderung einen Widerspruch zu der antiquitates-Stelle in der überlieferten Fassung herbeiführt, so erscheint es mir methodischer, sie zu unterlassen.
  49. ; Die von Schürer I³ 366, 8 für 27 v. Ohr. als Gründungsjahr aus den Münzen beigebrachten Gründe scheinen mir entscheidend zu sein. Auch Josephus läßt sich sehr wohl mit der Chronologie der Münzen vereinen, was jedoch sowohl Schürer, als auch Sieffert 764 nicht recht geglückt ist. Auszugehen ist hierbei davon, daß in ant. Iud. XV 259–266 das Ende des Kostobar erzählt wird, welches ins J. 28/7 v. Chr. fällt (s. S. 56 *), und daß in ant. Iud. XV 299 in unmittelbarem Anschluß an die Erzählung der Gründung von Sebaste das J. 25 v. Chr. erwähnt wird. Es ist nun bereits von Drüner a. a. O. 65ff., wenn er auch im einzelnen irrt, ganz richtig empfunden worden, daß die §§ 267–295 sachlich aus der übrigen Darstellung herausfallen. Schürer mochte noch die §§ 296–299, welche die Gründung von Sebaste näher beschreiben, hinzuziehen, aber dies ist falsch. Denn in den vorhergehenden §§ 292/3 ist die Gründung von Sebaste bereits erwähnt und zwar derartig, daß der bei der ganzen Darstellungsform an sich schon wenig wahrscheinliche Ausweg, das Spätere als eine nähere, mit dem Vorhergehenden in Verbindung stehende Ausführung zu fassen, unmöglich ist (dies tut Sieffert). Der Charakter dieses vorhergehenden Abschnittes von § 292–295 ist nämlich völlig verschieden von dem des folgenden; in jenem reiht der Verfasser Sebaste in die Gruppe der von H. gegen die Juden errichteten Zwingburgen ein und geht näher auf diese ein, auch das erst 22 v. Chr. begonnene Kaisareia wird hier bereits genannt, während in diesem das Moment der Sicherung der Herrschaft als Grund für diese Bauten zurücktritt gegenüber der φιλοτιμία des Königs, gegenüber dem Wunsche des H., der Nachwelt ein Denkmal seiner Größe zu hinterlassen (bes. § 298 Schluß, s. aber auch § 296; vgl. ferner XV 328–330, wo dieselben Gedanken sich finden). Worauf schon die Doppelung in der Erzählung des Ereignisses hinweist, wird also durch die sachliche Prüfung bestätigt: es sind hier zwei Quellen miteinander vereinigt, die ihrem Charakter nach stark voneinander abweichen. Die an erster Stelle stehende, ist eine dem König abgeneigte Quelle mit jüdischer Tendenz, während die sich anschließende (der Anschluß erfolgt allein durch ‚τοτε‘, was auch hier einen Verlegenheitsanschluß darstellt, s. S. 180 *) einen mehr objektiven, dem König günstigen Charakter aufweist, freilich nicht so uneingeschränkt günstig, daß man hier Nikolaos von Damaskos als direkt vorliegend annehmen dürfte; durch die besondere Hervorhebung der φιλοτιμία als Grund der Gründung schließt sie sich vielmehr den entsprechenden WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Ausführungen im bell. Iud. I 403 an (§ 296 und § 403: τὸ φιλότιμον), sodaß man an die Benützung des im bellum zugrundeliegenden Anonymus Nr. 1 denken könnte. Die für § 292–295 nachgewiesene Quelle liegt nun aber auch bereits den §§ 267–291 zugrunde; der sachliche Charakter der Ausführungen zeigt genau die gleiche H.-feindliche, nationaljüdische Tendenz (die Wendungen in § 267: τὰ πάτρια ἔθη, vgl. § 281 und ἠδικήθημεν braucht man durchaus nicht Josephus selbst, sondern kann sie sehr wohl seiner Quelle zuschreiben, s. z. B. ant. Iud. XV 7. 329. 425: ἡμῖν es würde sich dann wieder um eine wörtliche Entlehnung handeln s. S. 14).
    Wir haben also in § 267–295 den von mir nachgewiesenen jüdischen Anonymus vor uns, der darnach in der nicht rein chronologischen, sondern zum Teil sachlichen Gruppierung der Tatsachen (die sachliche Anordnung tritt besonders deutlich in § 292ff. hervor, beachte auch den unvermittelten Übergang in § 291 zu 292, an dem wohl der exzerpierende Josephus schuld ist) mit dem Anonymus Nr. 1 zusammentrifft, und zwar dieser doch wohl durch den anderen beeinflußt (für diese Annahme spricht auch das soeben hervorgehobene Zusammengehen der Tendenz von ant. Iud. XV 298 mit der von XV 328–330, einer Stelle, die dem jüdischen Anonymus zuzuweisen ist, s. S. 72 Anm.). Die Quellenkritik verbietet also § 267–298, spez. 295–298 (d. h. das ganze c. 8) mit dem folgenden § 299 näher zu verbinden, obwohl dies formal bei Josephus durch ‚κατὰ τοῦτον μὲν οὖν τὸν ἐνιαυτὸν τρισκαιδέκατον ὄντα τῆς Ἡρώδου βασιλείας‘ geschieht. Die Quellenkritik gestattet aber auch ferner nicht, wie Schürer es vorschlägt, § 299 direkt an § 266 anzuschließen. Denn während von § 299 an uns Nikolaos von Damaskos vorliegt, ist dies für § 266 unmöglich, da hier von dem gesetzwidrigen Handeln des Königs die Rede ist (παρανομούμενα, vgl. XVI 185: παρανομηθέντα), und da auch in der vorhergehenden Erzählung von dem Ende des Kostobar durchweg ein jüdischer, antiidumäischer Standpunkt hervortritt (s. § 255. 259f.). Es schließt sich vielmehr sowohl formal (s. den Übergang von § 266 zu 267) als sachlich c. 8 an das vorher ausgeführte an. (Die Kostobarerzählung wirkt auch stilistisch gegenüber dem vor ihr stehenden Abschnitt wie eine Einlage, s. § 252 und 253; es ist auch für die Quellenkritik wichtig, daß in ihr uns wieder das sachliche Darlegungsprinzip – das Leben des Kostobar wird uns ganz vorgeführt – entgegentritt). So darf man denn auf jene Anschlußformel κατὰ τοῦτον μὲν οὖν τὸν ἐνιαυτὸν κτλ. nichts geben, sie nicht als chronologisches Indizium für die Gründung von Sebaste im J. 25 v. Chr. verwerten, sondern nur wieder als Zeichen dafür, daß Josephus wörtlich aus seinen Quellen abgeschrieben hat. Es wäre natürlich möglich, daß er sich dieses Anschlusses bedient hätte, weil bei Nikolaos von Damaskos tatsächlich vorher von Sebaste die Rede gewesen ist, freilich dann nicht von seiner Gründung, sondern etwa von der Vollendung des Umbaus im J. 25 v. Chr.
  50. Nach der Anordnung in den antiquitates müßte man diese Gründungen allerdings erst in die Zeit nach 10/9 v. Chr. setzen (so z. B. Keim 35. Sieffert 766); es ist mir jedoch sehr wahrscheinlich, daß der mit § 142 einsetzende, sachlich geordnete Abschnitt wie so oft bei Josephus durch eine irreführende chronologische Floskel an das vorhergehende angeknüpft ist (s. die Bemerkungen über diese inkorrekten Anknüpfungen auf S. 180 *), so daß aus seiner Stellung keine chronologischen Folgerungen abgeleitet werden dürfen. Es ist zu bedauern, daß die Zeitangabe bei Stephanos für die Gründung von Antipatris ‚ἐπὶ Ἀντωνίου Καίσαρος‘ gerade verderbt ist. Die bisherigen Heilungsversuche – Ὀκταϋίου oder Αὐγούστου anstatt Ἀντωνίου – sind sachlich unmöglich; sollte WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt man etwa einfach ein καὶ oder zwischen die beiden Eigennamen einzufügen haben? Dann würde die Gründung der Stadt jedenfalls in die ersten Regierungsjahre des H. zu setzen sein.
  51. Über die Reste von Machairus s. Schürer I³ 638, 135. Über die Überreste von Phasaelis teilt mir mein Kollege Alt, der soeben mit Dalman zusammen das Jordantal bereist hat, liebenswürdigerweise mit, daß in dem Gebiet nördlich von Jericho, dessen Identifizierung mit dem von Phasaelis, von allem anderen abgesehen, durch die sich hier findende Ortslage ‚chirbet faṣāʾil‘ gesichert erscheint, sich keine größere Ansiedlung befunden haben dürfte, sondern daß die Überreste höchstens auf ein ehemaliges Bauerndorf hinweisen (die englische Karte des Egypt exploration fund ist nicht genau), auf eine Siedelung, die sich z. B. mit der von Archelaos gegründeten, in der Nähe gelegenen κώμη Archelais (s. S. 172) keinesfalls hätte messen können. Näheres hierüber wird vermutlich Dalman Palästina-Jahrb. IX (1913) mitteilen. Wie man den archäologischen Befund mit der Angabe des Josephus über die Gründung einer πόλις (bei Steph. Byz., der auch von πόλις spricht, liegt keine besondere Tradition, sondern Josephus zugrunde) ausgleichen soll, vermag ich vorläufig nicht zu sagen; er muß aber Zweifel an der Genauigkeit des Josephus erwecken.
  52. S. Joseph. bell. Iud. I 401. V 184–227; ant. Iud. XV 380–425; Philon de monarch. II 2; Matth. XXIV 1; Marc. XIII 1; Luk. XXI 5; Mischnatraktat Middoth; Sukka 51 b; Bababathra 4a (Derenbourg 154). Für den Tempel bietet eine gute Literaturzusammenstellung Kittel in Herzogs Realencykl. f. prot. Theol. u. Kirche XIX 488ff.; zu ihr sind jetzt etwa noch hinzuzufügen Dalman Palästina-Jahrb. V 29ff. und Kennedy Expository Times XX 24ff. 66ff. 191ff. 270ff. Die Angaben über das Baubeginnjahr im bell. Iud. I 401 – 15. Regierungsjahr – und ant. Iud. XV 380 – 18. Regierungsjahr – widersprechen sich und dürfen auch nicht, wie es versucht wird, durch die Annahme, daß das frühere Jahr sich auf die ersten Bauvorbereitungen bezöge, miteinander ausgeglichen werden. Denn gerade in den antiquitates werden in das 18. Jahr die allerersten Vorbereitungen zum Bau angesetzt; man müßte also dies, will man die Angaben miteinander vereinen, als ungenau streichen. Auch die an sich naheliegende Ausgleichung, daß die verschiedenen Zahlen der Regierungsjahre durch einen verschiedenen Anfangstermin der Zählung – das J. 40 oder das J. 37 v. Chr. – bedingt seien (Josephus zieht in bell. Iud. I 665; ant. Iud. XVII 191 beide Anfangstermine in Betracht; die christlichen Chronographen rechnen die Regierungsjahre sogar nur von dem früheren an. Man erinnere sich auch der doppelten Zählung der Regierungsjahre Agrippas II.), ist bedenklich (Hitzig 547f. macht sich die Sache zu einfach); denn bei allen anderen in den antiquitates genannten Regierungsjahren des Königs kommt nur das J. 37 v. Chr. als Anfangstermin in Betracht, und unser Datum dürfte doch aus derselben Quelle wie die anderen Daten stammen. Die Einordnung des Tempelbauberichtes bei Josephus (sowohl im bellum als in den antiquitates), auf die Schürer I 369, 12 als für das J. 20/19 v. Chr. sprechend besonderes Gewicht legt, erscheint mir allerdings in Anbetracht meiner Bemerkungen über die chronologisch oft recht ungenügende Anknüpfung bei Josephus nicht als zwingendes Indicium, zumal Josephus im bellum das 15. Jahr, in den antiquitates das 18. Jahr an den syrischen Besuch des Augustus im J. 20 v. Chr. anschließt und da die Einordnung in den antiquitates mit einer falschen chronologischen Auffassung des hier genannten 18. Jahres durch Josephus zusammenhängen konnte. Ferner erscheint mir Ev. Ioh. II 20 zu irgend einer sicheren Entscheidung über die Beginnzeit des Tempelbaus erst recht nicht geeignet und ebensowenig für die Zeit der Beendigung die Stelle ant. Iud. XVI 115, wo Alexandros im J. 12 v. Chr. in seiner Rede vor Augustus von dem Besuch des herodianischen Tempels spricht. Man wird also doch wohl mit einer fehlerhaften Angabe im bellum rechnen müssen und nicht mit der Möglichkeit einer hier zugrunde liegenden verschiedenen Zählung; ganz ausgeschlossen braucht freilich das letztere nicht zu sein. Die Bauzeit ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der in § 420 und 421 genannten WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Jahre, die nach dem Wortlaut und auch nach den Angaben in § 425 nicht gegen einander aufgerechnet werden dürfen.
  53. Der titulare Charakter der Bezeichnungen συγγενεῖς und φίλοι tritt uns ganz besonders deutlich bell. Iud. I 460 entgegen, wo H. sich die Zuweisung von συγγενεῖς καὶ φίλοι an seine Söhne, denen er einen Hofstaat errichtet (s. § 465), vorbehält. Vgl. ferner z. B. die Parallelstellen bell. Iud. I 537 und ant. Iud. XVI 357, wo die ἴδιοι συγγενεῖς der einen Stelle an der andern durch φιλίᾳ τε καὶ ἀξιώματι ἐπιφανεῖς umschrieben werden. S. dann die Parallelstellen bell. Iud. I 491 und ant. Iud. XVI 234, wo θεραπεία τῶν δυνατῶν (vgl. im folg.) und φίλοι einander gleichgesetzt werden. Weiterhin: bell. Iud. I 538 und ant. Iud. XVII 93, wo das einemal Pheroras und Salome, das anderemal Salome neben den φίλοι und συγγενεῖς genannt werden; bell. Iud. I 494f. (vgl. auch bell. Iud. I 658; ant. Iud. XVI 243. 246. XVII 198), wo sowohl φίλοι als συγγενεῖς als bestimmte geschlossene Gruppen erscheinen (§ 495: στῖφος und συντάγματα der συγγενεῖς, vgl. hierzu Polyb. XXXI 3, 7: φίλων σύνταγμα); bell. Iud. I 535 (Ὄλυμπος τῶν φίλων [Genitiv!]; s. auch ant. Iud. XVII 219; vgl. ferner bell. Iud. I 592 mit ant. Iud. XVII 70, wo τίς τῶν ἑταίρων und εἶς τῶν φίλων sich entsprechen; ebenso sind ptolemäische und seleukidische Beamte betitelt, Polvb. XXX 11, 1. 25, 16). Sehr charakteristisch sind schließlich all die Stellen, wo H. die φίλοι oder die φίλοι καὶ συγγενεῖς zur Beratung heranzieht, eine σύλλογος oder ein συνέδριον aus ihnen beruft; s. ant. Iud. XV 31ff. 98ff.; bell. Iud. I 556 (ant. Iud. XVII 13). 571 (ant. Iud. XVII 46). 620 (ant. Iud. XVII 93); Nikol. Damasc. frg. 5 (FHG III 353). S. auch im folgenden die Angaben über die συγγενεῖς und φίλοι der H.-Söhne und des Pheroras. Es sei noch bemerkt, daß Josephus an zwei Stellen, wo er unbedingt von Blutsverwandten des Königs spricht, nicht den Ausdruck συγγενεῖς, sondern οἰκεῖοι gebraucht hat (bell. Iud. I 419; ant. Iud. XVI 159); s. auch bell. Iud. I 473, wo die königlichen Verwandten als οἱ ἀδελφοί τοῦ βασιλέως καὶ πᾶσα ἡ γενεά bezeichnet werden. Selbstverständlich können und werden zu den συγγενεῖς sehr viele wirkliche Verwandte des Königs gehört haben; es werden ferner auch mitunter nur sie bei der Erwähnung der συγγενεῖς gemeint sein, nur darf man das Verwandtschaftsprinzip bei dem Gebrauch des Wortes συγγενεῖς nicht allein in Betracht ziehen und daraufhin so gar allgemeine Schlüsse über das Hervortreten des einheimischen idumäischen Elementes aufbauen, wie dies z. B. Wellhausen 327 getan hat.
  54. Ant. Iud. XV 317 wird die Entsendung von 500 ἐπίλεκτοι τῶν σωματοφυλάκων als Hilfekorps für den arabischen Feldzug berichtet; es erscheinen also hier die σωματοφύλακες als ein Gardetruppenkorps (s. auch die ἐπίλεκτοι ἱππεῖς und ant. Iud. XV 294). Dagegen werden sie bei der Leichenparade des Königs nicht genannt, sondern an ihrer Statt begegnen uns als Gardetruppen die δορυφόροι (bell. Iud. I 672; ant. Iud. XVII 199); diese treten uns als königliche Leibgarde auch ant. Iud. XVI 182. XVII 187 entgegen (über sie s. Breccia Diritto dinast. 70). Dagegen wird σωματοφύλαξ unbedingt titular gebraucht ant. Iud. XVI 313, da hier zwei ἵππαρχοι des Königs (vgl. bell. Iud. I 527) zugleich als σωματοφύλακες bezeichnet werden; auch bell. Iud. I 576 (ant. Iud. XVII 55) scheint mir die titulare Verwendung des Wortes sehr wahrscheinlich. Ich möchte aus dem allen nicht folgern, daß am jüdischen Hofe σωματοφύλαξ als Titel erst allmählich aufgekommen ist und auf diese Weise die erste Angabe des Josephus erklären, sondern ich sehe lieber in dieser wieder eine Ungenauigkeit in der Wiedergabe offizieller Bezeichnungen (s. S. 63 *); die Tautologie der Ausdrucksweise scheint mir hierfür ausschlaggebend ἐπίλεκτοι würde für sich allein zur Bezeichnung der Gardetruppen genügen, s. z. B. Lesquier Les institut. militaires de l’Égypte sous les Lagid. 21ff). Titulare σωματοφύλακες sind uns für die Seleukiden (Athen. I 19 d) und für Pergamon (Dittenberger Syll. [or.] I 329, 5 und hierzu Cardinali Regno di Pergamo I 210f.) bezeugt. Vgl. auch Breccia a. a. O. 78f.
  55. Man darf die obigen Bezeichnungen natürlich nicht ohne weiteres als offizielle Titel fassen; es mag sich wohl auch hier um nicht korrekte Wiedergabe von Worten der hellenistischen Amtssprache handeln, s. die vorige Anm.
  56. Die obige Auffassung von θεραπεία folgt aus bell. Iud. I 465, wobei § 460f. zu beachten ist, und dann aus Nikol. Damasc. frg. 5 (FHG III 352), wo den ,οἱ ἀπὸ τῆς θεραπείας‘ das στρατιωτικόν gegenübergestellt ist. Die βασιλικὴ θεραπεία im technischen Sinne des Wortes dürfte wohl WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt auch ant. Iud. XV 199 gemeint sein (zweifelhaft ist dagegen bell. Iud. I 573). Daß zu der θεραπεία am jüdischen Hofe auch gerade die Hofwürdenträger gerechnet worden sind, ergibt sich außer aus dem erwähnten § 460 ganz klar auch aus der im bell. Iud. I 491 genannten θεραπεία τῶν δυνατῶν (vgl. hierzu § 511, wo die δυνατοί des H. erwähnt werden), zumal wenn man diesen Ausdruck mit dem von Joseph. ant. Iud. XII 215 für den Ptolemäerhof gebrauchten ,οἱ περὶ τὴν αὐλὴν δυνατοί‘ zusammenbringt; der letztere wird nämlich von Josephus in XII 218 durch ,οἱ περὶ τὴν θεραπείαν τοῦ βασιλέως‘ wiedergegeben (die Gleichsetzung ergibt sich, weil in den beiden Paragraphen dieselben beiden Personengruppen – die zweite sind der φίλοι – genannt werden). Mit der Ungenauigkeit der Wiedergabe offizieller Bezeichnungen ist auch hier wieder zu rechnen. Die Belege für die θεραπεία Alexanders d. Gr. bei Arrian. IV 16, 6, für die des makedonischen Hofes bei Polyb. IV 87, 5.
  57. Besonders instruktiv ist hierfür ant. Iud. XV 252, wo uns noch ein semitisch-griechischer Doppelname Γαδίας καλούμενος Ἀντίπατρος begegnet. Auch der ebd. genannte Dositheos ist sicher ein Jude, da Brüder von ihm sich unter den von Antonius vor Tyrus getöteten Juden (s. S. 25) befunden haben und da er ferner als Verwandter des königlichen Oheims, des Josephus, befunden WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt haben und da er ferner als Verwandter des königlichen Oheims, des Josephus, bezeichnet wird (ant. Iud. XV 169); er dürfte nach alledem wohl kein auswärtiger Jude, sondern am ehesten ein jüdischer Idumäer gewesen sein. Hierfür s. auch seine enge Verbindung mit Kostobar, ant. Iud. XV 260. Seine von Niese [Index zu Josephus s. v.] und dann von Willrich Judaika 5ff. vertretene Gleichsetzung mit dem Dositheos, Sohn des Kleopatridas, Ἀλεξανδρεύς erscheint mir daher nicht wahrscheinlich, da wir in diesem doch einen Juden aus Alexandrien zu sehen haben, der dort das Bürgerrecht erlangt hatte; s. etwa Berl. Griech. Urk. IV 1140, 2f. und hierzu Schubart Arch. f. Papyrusforsch. V 109. Wenn dann ferner Willrich a. a. O. ihn mit dem in der Unterschrift der griechischen Bearbeitung des Estherbuches genannten Dositheos identifiziert, der Priester und Levit gewesen und der nach Willrich für das J. 48/7 v. Chr. bezeugt sein soll, so kann ein idumäischer Dositheos für diesen jedenfalls nicht in Betracht kommen, falls die Standesangaben richtig sind; da könnte man noch eher an den alexandrinischen denken. Beachtenswert ist freilich, daß in der Unterschrift zusammen mit Dositheos ein Lysimachos aus Jerusalem genannt wird, und daß diese beide Namen auch ant. Iud. XV 252. 260 miteinander verbunden erscheinen. Da jedoch auch die Zeit des Dositheos des Estherbuches nicht ganz sicher zu bestimmen ist (Wendland Berl. Phil. Woch. 1900, 1198 ist wieder für 114 v. Chr. eingetreten), so ist es jedenfalls richtiger, die Frage der Identifikation offen zu lassen. Die Willrichsche Hypothese, daß der Dositheos aus der Zeit des H. der Verfasser des Estherbuches sei, bedarf wohl kaum der Widerlegung. Als Juden trotz ihres Namens sind ferner zu fassen: der soeben erwähnte Lysimachos, dann Alexas, der letzte Gemahl der Salome, und natürlich sein Sohn Kallias (s. etwa bell. Iud. I 566; ant. Iud. XVII 9. 10 und vgl. ant. Iud. XVI 225), Theudion, der Oheim des H.-Sohnes Antipatros (bell. Iud. I 592), der ἐπίτροπος des letzteren, der Samariter Antipatros (bell. Iud. I 502), dann auch wohl Hippikos, der intime Jugendfreund des Königs (s. meinen Art. Hippikos in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. VIII S. 1717), der königliche Hofbarbier Tryphon (bell. Iud. I 547ff.). Dagegen ist z. B. leider keine Entscheidung, ob Jude oder Ausländer, möglich bei dem Premierminister des H., Ptolemaios (bell. Iud. I 473; ant. Iud. XVI 191; s. über ihn S. 63*), oder bei dem Truppenführer gleichen Namens (bell. Iud. I 314ff.; ant. Iud. XIV 431ff.) oder dem Hipparchen Tyrannos (bell. Iud. I 527; ant. Iud. XVI 314. 327) und anderen.
  58. Ant. Iud. XVI 242ff.; ebenso können wir spätere Verwendung zu Staatsgeschäften auch z. B. für die ptolemäischen Erziehungsgouverneure des öfteren belegen (verschiedene Beispiele bei Perdrizet a. a. O.). Daß es sich bei den obengenannten nicht um jüdische Untertanen des Königs handelt, zeigt auch dessen späteres Verhalten gegen sie; H. entzieht ihnen zwar seine Gnade, geht aber sonst in keiner Weise gegen sie vor. Der Name Gemellus (daß bei dem Schluß aus den Namen größte Vorsicht nötig ist, dazu mahnt der königliche Offizier Iucundus, s. S. 60) legt es um so mehr nahe, bei seinem Träger an einen Römer zu denken, als dieser auch der Begleiter des Mariammesohnes Alexandros während dessen römischen Aufenthaltes gewesen ist.
  59. Über das Talent mit dem Josephus rechnet, s. Hultsch Klio II 70ff., der auch auf ant. Iud. XIX 352 hätte verweisen können. Mommsen R. G. V 511, 1 berechnet die Einkünfte zu hoch, Wellhausen 328, 2 wohl zu niedrig. Die Einnahmen aus dem Reiche des Königs in der Zeit nach dessen Tode werden ant. Iud. XVII 318ff. auf 900 Talente angegeben (bell. Iud. II 95ff. gibt eine zu niedrige Summe – 700 Talente; gegen sie spricht auch ant. Iud. XIX 352); es sind nun zu diesen die 60 Talente hinzuzuzählen, welche das aus altem herodianischem Gebiet bestehende Erbteil der Salome dieser eingetragen hat (bell. Iud. II 98; ant. Iud. XVIII 321), sowie die nicht genau zu bestimmenden Erträge der Städte, welche nach dem Tode des Königs vom Reiche abgetrennt worden sind (bell. Iud. II 97; ant. Iud. XVII 320), und es ist zu beachten, daß die Abgaben der Provinz Samaria damals um 25% ermäßigt worden waren. Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, daß die Einnahmen des H. etwa 1/7 der Einkünfte des zweiten Ptolemäers aus Ägypten darstellen, die 14 800 Talente betragen haben (in Ägypten ist bekanntlich auch die phönizische Drachme angenommen gewesen); s. Hieron. ad Daniel. XI 5 p. 1122 (Bened.).
  60. An sie ist auch im jüdischen Reiche zu denken, s. etwa I Makk. 10, 30. Joseph. ant. Iud. XIII 49. XIV 202–207. XV 303. Mommsen a. a. O. scheint sie mir zu Unrecht als in der genannten Geldsumme mitberechnet anzusehen, s. dem gegenüber etwa Hieron. a. a. O.
  61. Bei diesen zum Teil in kleine Kastelle verteilten Juden wird man lebhaft an die castellani der Kaiserzeit – auch ihnen sind ja Ländereien unter Steuerfreiheit zugeteilt gewesen – erinnert; s. Mommsen Histor. Schrift. III 210ff. Aber auch an Arrian I 16, 5, wonach Alexander d. Gr. den Eltern bezw. Kindern der am Granikos Gefallenen vollständige Freiheit von der Bodenabgabe und von allen anderen persönlichen und dinglichen Lasten verliehen hat; es handelt sich offenbar auch hier um ,Kleruchen‘, aus deren Reihen sich das Heer rekrutiert (K. F. Neumann Entwickl. u. Aufgab. d. alt. Gesch. 47 scheint mir mit seiner Deutung der Arrianstelle als Hinweis auf Hörigkeit nicht im Recht zu sein).
  62. Wohl allgemein, so z. B. auch Schürer I³ 401, wird dies erst später, etwa ins J. 20 v. Chr. gesetzt, weil Josephus den Bericht hierüber durch τότε an Ereignisse dieses Jahres anknüpft, ant. Iud. XV 365. Es wird jedoch hierbei einmal verkannt, daß von Josephus hier ein sachlich geordneter Abschnitt aus einer anderen – der jüdischen Quelle – an die vorherige chronologische Darstellung angereiht ist. Die Verbindung mit τότε gehört nun zu den häufigen chronologischen Verlegenheitsanknüpfungen des Josephus (s. S. 180 *); denn die Worte ‚ὡς ἀναλάβοιεν (sc. die Juden) ἐκ τῆς ἀφορίας‘ zeigen deutlich, daß der Steuererlaß im Anschluß an die große Dürre erfolgt ist.
  63. Bell. Iud. II 4; ant. Iud. XVII 204f. 308. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Schürer I³ 476 faßt die genannten τέλη zu speziell auf, wenn er sie unter Beziehung auf ant. Iud. XVIII 90 als einen Marktzoll erklärt (Goldschmid Rev. ét. juiv. XXXIV 201, 1 faßt sie ähnlich als Oktroiabgabe); auf Grund der allgemeinen Bezeichnung hat man vielmehr in ihnen überhaupt Abgaben auf Käufe, Verkäufe, Pachten und Verpachtungen zu sehen. Wir wissen sonst leider nichts Näheres über das damalige Steuersystem. Selbstverständlich werden manche der später unter den Römern erhobenen Abgaben schon damals bestanden haben; über sie handelt auf Grund der jüdischen Tradition Goldschmid a. a. O. 192ff. (in manchen nicht recht genügend).
  64. S. Cumont Rev. ét. gr. XIV 44; besonders instruktiv ist außer dem Eid der Paphlagonier WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt (Dittenberger Syll. [or.] II 532) der der Magneten, Dittenberger Syll. (or.) I 229, 61.
  65. Ant. Iud. XV 280–289. Da hier ein sachlich geordneter Abschnitt vorliegt, ist die Chronologie nicht ganz sicher, aber infolge der Einordnung dieser Verschwörung zwischen die Kostobarverschwörung und die Einführung der Spiele in Jerusalem einer- und der Begründung von Sebaste andererseits doch sehr wahrscheinlich; (auch sachlich ist sie mit der Einführung der Spiele verknüpft); s. S. 67*) und S. 80 Anm.
  66. Vgl. ant. Iud. XV 308. 315f. mit 365; an beiden Stellen wird die Stimmung des Volkes nach dem Eingreifen des Königs während der großen Hungersnot geschildert, und es ist kein Grund vorhanden, der zweiten, welche die trotz allem vorhandene Unzufriedenheit hervorhebt, den Glauben zu versagen, da hier der über das jüdische Volk besonders gut orientierte jüdische Anonymus vorliegt. S. ferner bell. Iud. I 213 und demgegenüber § 215 (s. S. 21). Auch ant. Iud. XVI 65 wird darnach als Übertreibung zu fassen sein. Die Steinigung der sog. Mitschuldigen der Mariammesöhne nach dem Gericht von Berytos, durch das Volk (ant. Iud. XVI 393), sowie das ähnliche Verhalten des Volkes von Jericho kurz vorher (ant. Iud. XVI 320), darf man kaum zur Illustration des Verhältnisses der Juden zu H. verwerten, da es sich hier wohl um Taten des Pöbels handelt, der zu Gewalttaten immer bereit ist. Zudem hat sich der erstgenannte Fall in Kaisareia abgespielt, dessen Bevölkerung doch wohl von Anfang an einen stark unjüdischen Charakter besessen haben dürfte, s. bell. Iud. III 409; immerhin soll es im J. 66 n. Chr. auch an 20 000 Juden in der Stadt gegeben haben (bell. Iud. II 457).
  67. S. die S. 62ff. genannten Beamten. Es sei hier auch auf die von den Mariammesöhnen als Typus des kleinen Beamten erwähnten κωμογραμματεῖς (bell. Iud. I 479; ant. Iud. XVI 203) hingewiesen, sowie darauf, daß in der rabbinischen Literatur als Lehnwörter Beamtentitel wie: στρατηγός, ἐπιμελητής, λογιστής, οἰκονόμος begegnen (s. S. Krauss Griech. u. lat. Lehnwört. II 40. 83. 106. 308. 459), d. h. gerade in den hellenistischen Reichen übliche Beamtentitel. Zu welcher Zeit diese Titel Aufnahme als Lehnworte gefunden haben, ist leider nicht festzustellen; geschehen ist es aber, weil im jüdischen Gebiete die betreffenden Beamten im heimischen aramäischen Idiom nicht nur mit einem entsprechenden aramäischen WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Begriff, sondern auch mit dem aus dem Griechischen übernommenen Titel bezeichnet worden sind. Wir brauchen hiernach also nicht anzunehmen, daß die von Josephus erwähnten griechischen Beamtentitel nur mehr oder weniger sinngemäße Übertragungen einheimischer Bezeichnungen darstellen, sondern dürfen damit rechnen, daß sie ebenso wie die Offiziertitel (s. S. 59 **) im allgemeinen zu H.s Zeit wirklich geführt worden sind.
  68. Ant. Iud. XV 243. Daß es sich hier nicht um die jährliche, sondern um die in hellenistischer Zeit übliche monatliche Feier (s. Dittenberger Syll. [or.] I 56, 5. 383, 83ff.) handelt, darf man wohl daraus folgern, daß das Tempeleinweihungsfest am Tage der Feier des Regierungsantritts begangen worden ist und daß die beiden Feste anscheinend nicht zu willkürlich zusammengelegt worden sind; bei einem alle Jahre nur einmal wiederkehrenden Feste müßte man daher ein zufälliges Zusammentreffen annehmen, was bei der monatlichen Feier nicht nötig ist. Man darf nun natürlich nicht mehr mit Schürer I³ 369, 12 dies Zusammenfallen der Feste zur Berechnung der Zeit des Beginns des Tempelbaus verwerten.
  69. Nach bell. Iud. I 458, verglichen namentlich mit § 461, erscheint die Verleihung des βασιλεύς-Titels sicher; s. auch bell. Iud. I 631. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Vergleicht man jedoch die entsprechende Stelle ant. Iud. XVI 133, so steht in dieser nur die Designierung der Söhne zu βασιλεῖς für den Fall des Todes des H., und man konnte hierfür noch auf den zweiten Teil des § 458 verweisen, wo auch nur von der διαδοχή die Rede ist. Mir ist auch bisher kein Beleg aus hellenistischer Zeit bekannt (wohl aber z. B. aus dem mittelalterliches Spanien), daß der βασιλεύς-Titel von einem nicht regierenden Mitgliede einer Königsfamilie getragen worden sei; s. hierzu Dittenberger Syll. (or.) I p. 648. Breccia a. a. O. 134, 2. 139. 165. Wilcken Arch. f. Papyrusf. III 319. Laqueur Hermes XLIV 147 drückt sich nicht prägnant aus; jedenfalls ist aber die Bezeichnung Ptolemaios’ Eupator in der Überschrift des Epigramms Anth. Pal. VII 241 als βασιλεύς mit der obigen Beobachtung zu vereinen, da Eupator Mitregent seines Vaters Philometor für Kypern war und als solcher Anspruch auf den Königstitel hatte, wenn er auch nur Scheinkönig war.
  70. Joseph. bell. Iud. I 458–465; s. hierzu § 631; ant. Iud. XVI 114. XVII 90. 96. 102; auch bell. Iud. I 561. Ob man aus der Schilderung des Auftretens des Antipatros bei seinem ersten römischen Aufenthalt (13–12 v. Chr.) im bell. Iud. I 451, sowie aus der Angabe des Alexandros in seiner Verteidigungsrede vor Augustus über die τιμαὶ βασιλέων (ant. Iud. XVI 114) schließen darf, daß die Söhne verschiedene königliche Ehrenrechte schon vor 12 v. Chr. erlangt haben, ist nicht sicher. Die Darstellung bell. Iud. I 458ff. spricht eigentlich dagegen; in vollem Umfange ist die Verleihung jedenfalls erst 12 v. Chr. erfolgt. Wenn ferner bell. Iud. I 503. 623 den beiden Mariammesöhnen Anteil an der βασιλεία zugesprochen wird, so hat man dies nur in dem obigen Sinne und nicht als Anteil an der Herrschaft zu verstehen; dagegen sprechen unzweideutig bell. Iud. I 458ff.; ant. Iud. XVI 134.
  71. Reville 2. Bd. 366. 3. Bd. 87 ist, soweit ich sehe, bisher der einzige, der ein ähnliches Empfinden geäußert hat; seine Erklärung ist jedoch, da sie mit seiner verfehlten Hypothese über H.s letzte Ziele zusammenhängt (s. S. 162f.) abzulehnen.
  72. Bell. Iud. I 403; ant. Iud. XVI 1ff.: Josephus spricht von dem Erlaß von νόμοι, was immerhin beachtenswert ist, vgl. die vom ägyptischen König erlassenen νόμοι
  73. Sehr charakteristisch ist für sie z. B. sein Vorgehen gegen Sohaemus – auch er ist hingerichtet worden vgl. S. 53f. –, Alexandra, Kostobar und dessen Anhänger, ant. Iud. XV 229. 251f. 266; beachte auch S. 97f.
  74. Untere στρατηγοί neben ihm mit Schürer anzunehmen, erscheint mir verfehlt. Die Mehrzahl der στρατηγοί hat man vielmehr ebenso wie die Mehrzahl der mit ihnen zusammen genannten ἀρχιερεῖς zu beurteilen; auch die nicht mehr amtierenden sind unter ihnen zu verstehen.
  75. Über das jüdische Synedrion handelt sehr klar Wellhausen 280ff.; s. ferner Schürer II⁴ 238ff. Der Name Senat erscheint mir für das Synedrion die glücklichste Übertragung zu sein, weil es wie der römische Senat von einer Stadt aus, als deren Institution, das ganze mit dieser verbundene Land beherrscht hat. Jerusalem ist eben für das jüdische Land die πόλις; ihm ist dieses wie das Stadtgebiet einer griechischen Stadt beigeordnet; s. hierzu Kuhn Die städt. und bürgerl. Verfass. d. röm. Reichs II 338ff.
  76. Bei bell. Iud. I 654 ist nicht an die ἐκκλησία in Jerusalem zu denken. Dies zeigt uns deutlich die Parallelstelle ant. Iud. XVII 160ff., wonach der betreffende Vorgang sich in Jericho abgespielt hat (s. auch § 173) und es sich auch nicht um das jüdische Volk, sondern nur um ‚οἱ ἐν τέλει‘ der Juden handelt. Es scheint auch dies eine größere Menge gewesen zu sein, da H. sie im Theater von Jericho versammelt. Hingewiesen sei auch auf die Volksversammlung, die Archelaos bald nach H.s Tode abgehalten hat, bell. Iud. II 1ff.; ant. Iud. XVII 200ff.
  77. S. die ausgezeichneten Zusammenstellungen über diese Städte bei Schürer II⁴ 110ff. (sollte nicht auch Gamala als griechische Stadt aufzufassen sein? s. den Index in Nieses Josephus). Bei einigen von den genannten Orten schwankt Schürer, ob man sie dem Reiche des H. zuzählen darf. Bei Philadelpheia entscheidet sich dies in positivem Sinne durch bell. Iud. I 380, wonach bei diesem Orte der große Arabersieg des H. im J. 31 v. Chr. stattgefunden hat; die Araber waren aber damals in jüdisches Gebiet eingedrungen; für die anderen Städte wie z. B. Skythopolis genügt dann ein Blick auf die Karte, da wir von Enklaven im Reiche des H. nichts wissen
  78. Schubarts Klio X 44ff. Auffassung des πολιτικὸς νόμος als Ausfluß der ψηφίσματα der Stadtgemeinden in Ägypten ist mir immer verfehlt erschienen; ich kann jetzt meine Gegengründe unterdrücken und einfach auf die Bemerkungen der Graeca Halensis, Dikaiomata 37ff. im Anschluß an den Pap. Halensis 1, 81ff. verweisen, die auch das schon von Kaerst a. a. O. verwertete Parallelmaterial aus anderen hellenistischen Reichen und auch richtig Wilcken Papyruskunde I 2 nr. 27, 17ff. heranziehen. Hierdurch erscheinen mir die nachträglich erschienenen Bemerkungen von Partsch Arch. f. Pap. V 455f., sowie die von Semeka Ptolem. Prozeßrecht I 139, 1 erledigt.
  79. Aus der Einordnung dieser Ereignisse bei Josephus sind ganz sichere chronologische Schlüsse nicht zu ziehen. Nachdem er ant. Iud. XVI 90ff. den Besuch des H. bei Augustus vom J. 12 v. Chr. WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt erzählt hat, läßt er zunächst einen Bericht über die innere Geschichte bis § 270 folgen (übrigens auch nicht streng chronologisch, sondern sachlich geordnet, vgl. c. 5 und 7f.), die er bis zu dem durch das Auftreten des Königs Archelaos gekennzeichneten wichtigen Einschnitt innerhalb der Familienwirren herabführt. Erst mit § 271 wendet er sich der äußeren Geschichte derselben Periode zu (über dasselbe Verfahren im XV. Buch s. S. 45 Anm.). Denn daß sich die in § 271 berichtete Rückkehr aus Rom auf die Reise des J. 12 v. Chr. und nicht auf eine spätere bezieht, folgt, worauf auch schon Schwartz Nachr. Gött. Ges. phil.-hist Kl. 1906, 356, 2 hingewiesen hat, mit unbedingter Sicherheit aus § 273 (aus den Angaben in § 271. 273. 276 hat man nicht, wie dies auch noch Schürer I³ 372, 17 tut, die Erwähnung einer dritten späteren Romreise des Königs zu erschließen, sondern sie alle auf die Reise des J. 12 v. Chr. zu beziehen. Gegen die dritte Reise schon Korach Monatsschr. f. Gesch. u. Wissensch. d. Judent. XXXVIII 533ff., der jedoch § 276 noch nicht richtig deuten konnte, weil er die Bewerbung des Syllaios um Salome fälschlich erst dem J. 11 v. Chr. zuteilt [s. S. 103f.]; setzt man diese dagegen vor das J. 12 v. Chr. an, so erwächst aus dem mit dieser Bewerbung als bereits erfolgt rechnenden § 275 kein Zwang, die in § 276 erwähnte Romreise von der des J. 12 v. Chr. zu unterscheiden. Daß § 270 keine neue Romreise des Königs bezeugt, geht aus seinem Schlußsatz und vor allem, wie schon Korach und Schwartz a. a. O. bemerkt haben, aus einem Vergleich mit der Parallelstelle, bell. Iud. I 510, hervor. Es bleibt also als Anzeichen für eine Romreise nach 12 v. Chr. nur die meines Wissens in letzter Zeit allein von Wellhausen 333, 2 beachtete Stelle bell. Iud. I 481 übrig. Sollte man aus ihr wirklich eine solche folgern wollen, so würde jedenfalls bestehen bleiben, daß in den antiquitates eine solche nicht erwähnt wird. Aber schon diese Nichterwähnung mahnt zur Skepsis; in der bellum-Stelle wird zudem auch nur von der Absicht der Reise gesprochen, von dieser selbst aber mit keinem Worte, und so wird man denn wohl annehmen dürfen, daß es zu dieser beabsichtigten Reise nicht gekommen ist. Sollte sie etwa infolge der Trübung des Verhältnisses mit Augustus unterblieben sein?) Der arabische Feldzug, der in dem mit § 271 beginnenden Abschnitte geschildert wird, fällt also nach 12 v. Chr. Daß er jedoch sehr bald nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben müsse, ist aus § 271 nicht zu folgern; denn die Gliederung des Abschnittes § 271–299 ist etwa mit der, die wir in ant. Iud. XVIII § 96–105 und § 109–115 beobachten können, auf eine Stufe zu stellen: auf eine Art von Überschrift folgt erst die Vorgeschichte des in der Überschrift in Aussicht gestellten Ereignisses, und wenn wir beachten, daß an der einen Parallelstelle die Vorgeschichte trotz der dies nicht andeutenden Darstellung WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt eine lange Spanne Zeit umfaßt hat (s. S. 186f.; vgl. auch ant. Iud. XVIII 39–52), so kann man auch hier sehr wohl einen Zwischenraum von einigen Jahren annehmen. Setzt man nämlich den Feldzug bald nach 12 v. Chr. an, so muß man auch noch die Aussöhnung mit Augustus in die Zeit vor 9 v. Chr., d. h. vor die Einweihung von Kaisareia verlegen, da selbstverständlich in der Periode der größten Spannung der Kaiser dem Könige keine Geschenke gemacht haben wird; aber nicht nur dies, sondern außerdem auch die Streitigkeiten mit den Mariammesöhnen in ihrem ganzen Verlauf bis kurz vor dem Urteile von Berytos, da die Aussöhnung mit dem Kaiser und die Einsetzung des Gerichts in Berytos in engstem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang miteinander stehen (s. § 333 und 354ff.). Ein Vorrücken der Hinrichtung der Mariammesöhne etwa in das J. 9 v. Chr. oder gar noch früher ist jedoch so unwahrscheinlich wie nur möglich; es würde dann zwischen dieser Hinrichtung und dem Vorgehen des Könige gegen seinen Sohn Antipatros, das vor die 2. Hälfte des J. 5 v. Chr. nicht anzusetzen ist, eine viel zu lange, nicht recht auszufüllende Lücke klaffen. Ferner ist es aber nach den Angaben von § 355 auch kaum glaublich, daß Augustus selbst nach der Aussöhnung dem Könige noch so große Geschenke wie die für die Einweihung von Kaisareia bestimmten gemacht haben sollte (s. S. 130f.). Schließlich würde dann auch in der Lebensgeschichte des Syllaios ein Abschnitt, den man gerade sehr kurz anzusetzen geneigt wäre, eine größere Reihe von Jahren umfassen; es ergäbe sich damit eine weitere große Unwahrscheinlichkeit (vgl. § 352f. mit XVII 54; s. über das Leben des Syllaios Clermont-Ganneau Rec. d’arch. orient. VII 305ff. und S. 130 Anm. und 145). Dagegen ergeben sich bei der Ansetzung im Text keinerlei Schwierigkeiten. Da mithin der arabische Feldzug mit ziemlicher Sicherheit festgelegt werden kann, sind die von Schwartz a. a. O. gegen die Gutschmidsche Chronologie der Nabatäerkönige erhobenen Zweifel unbegründet; denn ant. Iud. XVI 294 zeigt, daß der Tod des Königs Obodas ziemlich bald nach dem Feldzuge erfolgt sein dürfte.
  80. Für den arabischen Feldzug und seine Folgen s. ant. Iud. XVI 283–299. 335–353. Nikol. Damasc. frg. 5 Anfang (FHG III 351). Der Bericht des Josephus stammt aus Nikolaos von Damaskos, wie uns nicht nur der Vergleich mit dessen Ausführungen, sondern auch der Tenor des ganzen Berichtes über den Aufstand der Trachonitis und seine Folgen zeigt, s. z. B. etwa gleich den Beginn in § 272; er scheint mir zu Gunsten des Königs stark gefärbt zu sein, und da wir keinen Parallelbericht haben, so werden wir wohl niemals ganz klar sehen. An manchen Unklarheiten mag zwar auch die Bearbeitung schuld sein. So wird z. B. das nicht zurückgezahlte Darlehen als einer der Gründe für das Vorgehen des H. angegeben; Nikolaos stellt sogar vor Augustus den Feldzug im wesentlichen als eine Pfändungsaktion großen Stils dar – die Bezwingung der Räuber erscheint hier erst in zweiter Linie –, und doch ist bei der Schilderung des Feldzuges von irgendwelchen Maßnahmen zur Befriedigung dieser Forderung nicht die Rede, sondern nur von dem Kampf gegen die Räuber. Sollte nun nicht H. beabsichtigt haben, durch seinen Zug ein Pfandobjekt zu gewinnen und sich vor allem hiergegen die kriegerische Aktion der Araber gerichtet haben? Die Okkupation arabischen Besitzes scheint auch gerade von der römischen Provinzialbehörde gestattet worden zu sein (s. § 345 ‚λαμβάνειν τὰ ῥύσια‘. In § 283, vgl. § 285, wird die Erlaubniserteilung recht unbestimmt wiedergegeben), aber nicht größere kriegerische Maßnahmen, wie sie H. – wenn auch zum Teil wohl gegen seinen Willen – vorgenommen hat (den Angaben, die H. über die gefallenen Araber macht, wird man ebenso mißtrauisch gegenüberstehen müssen, wie denen des Syllaios hierüber; was der eine zu viel angibt, gibt der andere zu wenig). Man hatte offenbar gehofft, daß die Nabatäer dem bewaffneten Druck, hinter dem zudem Rom stand – ähnliche Fälle sind im heutigen Völkerleben häufig – nachgeben WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt würden, ohne daß es zu kriegerischen Aktionen käme. Das Zögern des H. bei seinem Vorgehen auch nach der Erlaubniserteilung, von dem Nikolaos ausdrücklich berichtet (s. § 345), wäre dann ohne weiteres begreiflich; H. hat eben das Bedenkliche, das in der Erlaubniserteilung lag, erkannt. Wäre von der römischen Provinzialbehörde dem Könige ein Feldzug im Nabatäerreich klipp und klar zugestanden worden, so wäre das spätere Verhalten des Kaisers nicht verständlich, da er den syrischen Statthalter, der den kaiserlichen Intentionen so stark entgegen gehandelt hätte, nicht abberufen hat. Kennzeichnend für den ganzen Bericht des Josephus erscheint mir auch die Angabe in § 352, daß Syllaios wegen seines Verhaltens von Augustus zum Tode verurteilt worden sei. Schon der Schlußsatz von § 352 spricht eigentlich dagegen, und ferner vor allem nicht nur die damalige Entlassung des Syllaios aus Rom (§ 353), sondern auch sein ganzes Verhalten in der Folgezeit (bell. Iud. I 574ff.; ant. Iud. XVII 54ff.). Nikolaos a. a. O. hat dagegen anscheinend ganz richtig unterschieden zwischen der damaligen Verurteilung des Syllaios, die offenbar nur ein Unterliegen in seiner Streitsache mit H. bedeutet, und seiner später erfolgenden Verurteilung zum Tode, vgl. Strab. XVI 782. Clermont-Ganneau Rec. d’arch. orient. VII 320f. urteilt hier nicht richtig; bei Josephus handelt es sich einfach um eine falsche Angabe.
  81. Ant. Iud. XVI 6f. 247. 400f. Daß Alexandras der bedeutendere war, dafür s. z. B. sein Verhalten in Aquileia, ant. Iud. XVI 104ff.; auch bell. Iud. I 452ff.; vgl. ferner ant. Iud. XVI 255f.; bell. Iud. I 498f. Er tritt uns überhaupt immer als der Führende des Brüderpaares entgegen; s. z. B. bell. Iud. I 469f. 488ff. 516ff. 528. 549; ant. Iud. XVI 206ff. 231ff. 245ff. 273. 302ff. 314ff. 325ff. 390. Beachte auch das Auftreten des falschen Alexandros nach dem Tode des H., ant. Iud. XVII 324ff.
  82. Der ganze Abschnitt – § 395–404 – scheint mir ein besonders wertvolles Urteil über die Söhne und das Verhalten des Vaters zu ihnen zu enthalten. Man wird ihn auf den jüdischen Anonymus zurückführen dürfen, zu dessen Gesamtauffassung er mit seiner den König und seine Handlungen in keiner Weise schonenden Darstellungsweise paßt; auch sonst können wir solche zusammenfassenden Schlußurteile über Persönlichkeiten gerade dem jüdischen Anonymus zuerteilen, s. z. B. das über Hyrkanos ant. Iud. XV 179–182 und hierzu S. 52, dann das über H., ant. Iud. XVI 150–159 und hierzu S. 15*) (sie alle können uns übrigens in mehr oder weniger gebrochener Form vorliegen; man vgl. z. B. dasjenige über Mariamme, ant. Iud. XV 237–239, das man auf Nikolaos, obwohl hier so viel auf ihn hinweist, nicht ohne weiteres zurückführen darf und zwar wegen der in § 237 erwähnten ἐγκράτεια der Mariamme, da nach XVI 186 Nikolaos WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt gerade ihre ἀσέλγεια hervorgehoben hat). Daß in diesem Abschnitt Nikolaos auf keinen Fall zugrunde liegt, zeigt deutlich § 404; ein Urteil, wie es hier über Antipatros und seine Verbrechen gefällt wird, würde Nikolaos bei seiner Todfeindschaft zu diesem niemals niedergeschrieben haben. Man darf überhaupt für all die Darlegungen über die Affäre der Mariammesöhne in den antiquitates Nikolaos zumeist höchstens als indirekt verwertete Quelle in Betracht ziehen. Denn einmal muß Nikolaos in seiner Weltgeschichte die von ihm in dieser als erwiesen dargestellten ἐπιβουλαί der Mariammesöhne (s. o. S. 3*) ganz anders hervorgehoben haben, als wie dies in den antiquitates, aber auch selbst im bellum (s. z. B. I 539) geschieht. Er hat dann ferner, wie uns sein frg. 5 (FHG III 352) zeigt – diese Einzelheit erscheint mir besonders lehrreich –, Antipatros als denjenigen bezeichnet, der seinen Vater nach dem Urteil von Berytos bewogen habe, die Hinrichtung der Söhne zu vollstrecken, während in der Darstellung dieser Ereignisse in den antiquitates, aber auch in der des bellum, Antipatros nicht einmal genannt wird, sondern andere Gründe den König zum Vollzug des Urteils bestimmen. Und schließlich kann Nikolaos, der die Affäre der Mariammesöhne doch noch zu Lebzeiten des Königs niedergeschrieben hat (s. hierfür ant. Iud. XVI 184f.), in seinem Werke Salome und ihre Gruppe, sowie ihre Machinationen gegen die Mariammesöhne nicht so geschildert haben, wie dies in den antiquitates der Fall ist. Es ist denn auch sehr beachtenswert, daß in den entsprechenden Abschnitten des bellum, wo Nikolaos, wenigstens für das meiste, wenn auch indirekt und neben anderen Quellen, zugrunde liegt, die Verleumdungen der Salome als erster Anlaß zum Argwohn des Königs garnicht erwähnt werden (vgl. etwa bell. Iud. I 447 mit ant. Iud. XVI 8ff. 66–75. Das Weitere zeigt, daß hier nicht etwa zufällig infolge der Epitomierung die Namen der ersten Verleumder der Söhne fehlen); im bellum wird ferner die Gegnerschaft der Salome und des Pheroras erst durch Antipatros gerade ihre ἀσέλγεια hervorgehoben hat). Daß in diesem Abschnitt Nikolaos auf keinen Fall zugrunde liegt, zeigt deutlich § 404; ein Urteil, wie es hier über Antipatros und seine Verbrechen gefällt wird, würde Nikolaos bei seiner Todfeindschaft zu diesem niemals niedergeschrieben haben. Man darf überhaupt für all die Darlegungen über die Affäre der Mariammesöhne in den antiquitates Nikolaos zumeist höchstens als indirekt verwertete Quelle in Betracht ziehen. Denn einmal muß Nikolaos in seiner Weltgeschichte die von ihm in dieser als erwiesen dargestellten ἐπιβουλαί der Mariammesöhne (s. S. 4*) ganz anders hervorgehoben haben, als wie dies in den antiquitates, aber auch selbst im bellum (s. z. B. I 539) geschieht. Er hat dann ferner, wie uns sein frg. 5 (FHG III 352) zeigt – diese Einzelheit erscheint mir besonders lehrreich –, Antipatros als denjenigen bezeichnet, der seinen Vater nach dem Urteil von Berytos bewogen habe, die Hinrichtung der Söhne zu vollstrecken, während in der Darstellung dieser Ereignisse in den antiquitates, aber auch in der des bellum, Antipatros nicht einmal genannt wird, sondern andere Gründe den König zum Vollzug des Urteils bestimmen. Und schließlich kann Nikolaos, der die Affäre der Mariammesöhne doch noch zu Lebzeiten des Königs niedergeschrieben hat (s. hierfür ant. Iud. XVI 184f.), in seinem Werke Salome und ihre Gruppe, sowie ihre Machinationen gegen die Mariammesöhne nicht so geschildert haben, wie dies in den antiquitates der Fall ist. Es ist denn auch sehr beachtenswert, daß in den entsprechenden Abschnitten des bellum, wo Nikolaos, wenigstens für das meiste, wenn auch indirekt und neben anderen Quellen, zugrunde liegt, die Verleumdungen der Salome als erster Anlaß zum Argwohn des Königs garnicht erwähnt werden (vgl. etwa bell. Iud. I 447 mit ant. Iud. XVI 8ff. 66–75. Das Weitere zeigt, daß hier nicht etwa zufällig infolge der Epitomierung die Namen der ersten Verleumder der Söhne fehlen); im bellum wird ferner die Gegnerschaft der Salome und des Pheroras erst durch Antipatros hervorgerufen (I 475), Salome veranlaßt (I 479) anders als wie in den antiquitates (XVI 201. 205), ihre mit Aristobulos verheiratete Tochter nicht zur Hinterbringung von dessen Äußerungen, sondern diese tut es von selbst (s. auch immerhin bell. Iud. I 534ff.) – der bewußte alleinige Verderber der Mariammesöhne ist hier Antipatros (bell. Iud. I 483ff. wird zwar ein Ansatz dazu gemacht, die Feindschaft der Salome und des Pheroras zu schildern, aber was sie getan haben, wird garnicht erwähnt, sondern es wird hier zurückgegriffen, und es werden nur Anschuldigungen gegen die beiden Geschwister vor H. aus den 30er und 20er Jahren erzählt; s. § 485–487; mit der βασιλίς in § 485 kann natürlich nur Mariamme I. gemeint sein. Wir haben es hier eben allem Anschein nach mit einer WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Einlage in der Vorlage des Josephus zu tun, die aus einer anderen Quelle herrühren muß, und zwar wird man hier an den jüdischen Anonymus zu denken haben, den ja Josephus’ Hauptquelle im bellum gekannt hat, s. S. 11. Wir würden dann aus dieser Einlage ersehen, daß der Anonymus ebenso rücksichtslos offen, wie H., auch dessen Geschwistern gegenübergestanden hat, eine Beobachtung, die durch den Charakter der Erzählung der antiquitates ihre Bestätigung erhalten würde). Darf man, was mir so gut wie ganz sicher erscheint, annehmen, daß das Bild des seine Brüder verderbenden, an Geburt und an Gesinnung unedlen Antipatros von Nikolaos in seiner Weltgeschichte entworfen worden ist, so würde für die Niederschrift bezw. die Herausgabe des Abschnittes über den Konflikt mit den Söhnen der Mariamme selbstverständlich erst die Zeit nach dem Sturze des Antipatros in Betracht zu ziehen sein, d. h. die letzten Monate der Regierung des H. Weitere Einzelheiten, die uns den von den antiquitates trotz aller Übereinstimmung immerhin abweichenden Charakter der bellum-Darstellung – hinsichtlich des Verhaltens und der Beurteilung der Mariammesöhne und des Antipatros – erweisen, kann ich hier leider nicht anführen, da dies nur zugleich mit einer eingehenden Textanalyse Zweck hätte.
  83. S. ant. Iud. XVI 8–10. 66–72. Es handelt sich hier trotz des Einganges von § 66 um eine Dublette, da der Gesamtcharakter derselbe ist. In beiden Abschnitten wird zuerst der Haß der Salome geschildert, und es werden dann die ins Volk gestreuten Verleumdungen gegen die Jünglinge erwähnt, deren Unwillen über den Tod ihrer Mutter und ihre haßerfüllte Gesinnung gegen Salome und ihre Gruppe. § 73 zeigt ferner, daß trotz der Einordnung der §§ 66ff. nach H.s Fahrt zu Agrippa die in diesen geschilderten Vorgänge als bereits vor dieser einsetzend aufgefaßt sind, also ebenso wie die in § 8–10 erwähnten. Abgesehen von der größeren Ausführlichkeit des späteren Abschnitts weicht dieser in Nuancen von dem früheren ab. Vgl. z. B. § 9 mit 72, wo an der späteren Stelle als Tatsache angegeben wird, was an der ersten Stelle nur den Inhalt der Verleumdung bildet; die falsche Paraphrase dürfte an der zweiten Stelle vorliegen, da das Umgekehrte wenig wahrscheinlich ist. Trotzdem erscheint es mir zu unsicher, hier die Verwertung von zwei Quellen anzunehmen. Denn da Nikolaos und der Anonymus Nr. 1 infolge bell. Iud. I 445ff. als Vorlagen ausgeschlossen erscheinen, so könnte man wohl nur Ptolemaios von Askalon als eine der beiden Quellen in Erwägung ziehen; dessen direkte Verwertung durch Josephus läßt sich aber allem Anschein nach sonst nicht belegen. Man wird also wohl doch beide Male an den jüdischen Anonymus WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt als Quelle denken müssen und würde hieraus ersehen, wie zwei Paraphrasen ein und derselben Vorlage doch recht verschieden ausfallen können.
  84. Für die Anklage vor Augustus s. bell. Iud. I 452–455; ant. Iud XVI 90–127. Im bellum ist fälschlich nur von der Anklage des Alexandros die Rede; doch beachte hier außer § 453 auch die Worte in § 454 ‚ἀπογνῶναι αὐτῶν τὰ κατηγορημένα‘. Ob ein Versehen des Josephus oder seiner Quelle vorliegt, ist schwer zu entscheiden. Bemerkenswert ist aber immerhin ant. Iud. XVI 273, wo bei der kurzen Erwähnung der Anklage nur eine gegen Alexandros gerichtete genannt wird. Da in diesem Abschnitt Nikolaos als Quelle vorliegt, dürfte dieser Fehler doch wohl auf Josephus zurückzuführen sein. Ungenauigkeiten begegnen uns in der kurzen Darstellung des bellum des öfteren, vgl. z. B. gerade vorher § 451 über die Zurückberufung der Doris mit ant. Iud. XVI 85
  85. Bell. Iud. I 527–529; ant. Iud. XVI 311–319; die Schilderungen sind in der Anordnung des Erzählten, sowie auch in diesem selbst – im bellum machen z. B. die Hipparchen keine Aussage – von einander abweichend. Auch hier scheint die Darstellung der antiquitates das Wahrscheinlichere zu bieten, wenn wir auch, da die Primärquellen nur gebrochen vorliegen, nicht ganz klar sehen können. Die Form des Briefes in den antiquitates macht bei ihrer Unbestimmtheit einen recht vertrauenerweckenden Eindruck. Er kann sehr wohl, trotzdem Alexandros ihn als unecht bezeichnet hat, echt gewesen sein, da ein gefälschter Brief doch wohl einen viel bestimmteren Inhalt gehabt haben würde, etwa einen Inhalt, wie er uns im bell. Iud. I 528 skizziert wird.
  86. Bell. Iud. I 544–551; ant. Iud. XVI 373–394. Nikol. Damasc. a. a. O. Für die Darstellung des Nikolaos ist diese Stelle, wie schon hervorhoben (s. S. 133 Anm.) sehr typisch; er übergeht alle Ereignisse, die uns die Stimmung des Heeres wiederspiegeln, und läßt nur Antipatros auf die Gefahr, die von dem von den Jünglingen gewonnenen Heere und von den Hofwürdenträgern drohe, hinweisen und hierdurch dem Könige Angst machen. Antipatros trägt so ganz allein die Schuld. Es spricht sich in dieser Darlegung der ganze Haß des Damaszeners gegen diesen aus. Charakteristisch erscheint mir auch, daß H. nach Nikolaos bei Nacht, sozusagen heimlich, den Befehl zur Hinrichtung erteilt hat; vgl. die ähnlichen Angaben über den Tod seines Schwagers Aristobulos, bell. Iud. I 437.
  87. Bell. Iud. I 552–562. 564f. 567f.; ant. Iud. XVII 1–9. 12–18. 32–35. Nikol. Damasc. frg. 5 [FHG in 352]. Für die Verhaßtheit des Antipatros s. auch bell. Iud. I 606. 614; ant. Iud. XVII 82. 88. Nikolaos übertreibt jedoch, wenn er auch von der allgemeinen Verhaßtheit außerhalb des jüdischen Reiches und sogar in Rom berichtet; bell. Iud. I 554 bietet zwar dieselbe Tradition, s. aber ant. Iud. XVII 6f. 52; auch bell. Iud. I 573. Es ist dies für die Tendenz des Nikolaos bezeichnend. Quellenkritisch ist auch ein Vergleich von bell. Iud. I 568 mit ant. Iud. XVII 34 sehr interessant weil er uns zeigt, wie aus derselben Tatsache zwei ganz verschiedene Angaben entstehen können, vgl. bell. Iud. I 571; ant. Iud. XVII 46.
  88. Das Einschreiten des Königs gegen die Verbreiter der messianischen Weissagungen scheint mir WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt vor allem den Anlaß gegeben zu haben zu der Bildung der Legende vom bethlehemitischen Kindermord (Matth. II 13ff.). Vollverbürgte Geschichte kann ich anders als etwa Zahn Das Evangel. d. Matth. 182ff. in diesem Bericht des Matthäus nicht sehen; schon seine unlösliche Verbindung mit der kalendarischen Erzählung von dem Besuch der Weisen aus dem Morgenlande spricht, abgesehen von dem hier vorliegenden sagenhaften Motiv, von allen Einzelheiten und dem sonstigen Nichtbezeugtsein der Erzählung (Macrob. Sat II 4, 11 ist selbstverständlich als eigenes Zeugnis nicht zu fassen), gegen die Geschichtlichkeit (s. hierzu etwa Keim 37. Reville 3. Bd. 83, 1. H. J. Holtzmann in seinem Synoptikerkommentar³ z. St. und E. Klostermann in Lietzmanns Handb. z. Neuen Testament II 1, 160f. 165). Wollte man auch Jesus mit dem gefürchteten König in Verbindung bringen, so konnte aus chronologischen Gründen allerhöchstens seine früheste Kindheit und H.s allerletzte Zeit in Betracht gezogen werden. Daß der Feind aller Juden auch dem Jesuskinde Feind gewesen sein mußte, schien selbstverständlich, und da man von messianischen Verfolgungen in den letzten Jahren des Königs wußte, so schien die Verfolgung des Messias in seiner Kindheit auch direkt bezeugt. Allgemein bekannt war dann die Tötung der eigenen Kinder durch H.; wer so handelte, dem durfte man die Ermordung fremder Kinder erst recht zutrauen. Man glaubte ferner auch an den wahnsinnigen Mordbefehl, den H. kurz vor seinem Tode zur Vernichtung der angesehensten Juden gegeben haben sollte (s. über diesen Befehl S. 148*), jenen Mordbefehl, der allenthalben Trauer in Israel entfachen sollte; der Glaube an den ebenso wahnsinnigen Mordbefehl gegen die Kinder in und bei Bethlehem kann daher sehr wohl gerade mit unter dem Eindruck des Wissens von jenem anderen entstanden sein, wozu selbstverständlich die Erinnerung an die Geschichten von der Bedrohung und Errettung berühmter Männer in ihrer Kindheit d. h. allgemeine Sagenmotive beigetragen haben werden.
  89. Bell. Iud. I 571f. 578f.; ant. Iud. XVII 46–50. 58. In der Tradition ist zwar von der Verbannung des Tetrarchen durch H. die Rede. Es ist aber zu beachten, daß die damalige Nichtbestrafung nicht nur des Pheroras, sondern auch vor allem der Seinen allein bei der Annahme, daß H. gegen den Vierfürsten als einen von Rom bestellten Herrscher nicht vorzugehen wagte, recht verständlich wird (s. S. 139). Durch die Entfernung des Pheroras vom Hofe wurde nun jedoch dessen Stellung dem Könige gegenüber sehr viel mächtiger, verlor dieser seinen Einfluß auf das Regiment des Bruders; H. schädigte sich also durch die Verbannung des Bruders selbst. Andererseits scheint Pheroras der Aufenthalt am Hofe gefährlich erschienen zu sein; denn sein späteres Nichtkommen auf die Einladung des Königs (bell. Iud. I 579; ant. Iud. XVII 58) darf man doch wohl auf die Furcht, ihm könnte am Hofe etwas zustoßen, zurückführen ; vgl. bell. Iud. I 590. Insofern erscheint mir ein freiwilliges Verlassen des Hofes durch Pheroras ganz wahrscheinlich, und auch Stellen wie bell. Iud. I 586; ant. Iud. XVII 67 scheinen mir hierfür zu sprechen.
  90. Bell. Iud. I 580–601; ant. Iud. XVII 59–79. Nikol. Damask. a. a. O. Die Wahrheit der Einzelheiten in der Aussage der Frau des Pheroras, derzufolge ihr Mann kurz vor seinem Tode das geplante Attentat aufgegeben habe, – bellum und antiquitates differieren auch hier in manchem von einander – sind übrigens schon früh nicht allseitig geglaubt worden; der Gebrauch der Floskel ,ὡς ἔφασαν οἱ πολλοὶ τῶν ἀνθρώπων in ant. Iud. XVII 72 weist auf die zugrunde liegende zeitgenössische Quelle hin; s. auch ant. Iud. XVII 133.
  91. Bell. Iud. I 606–613; ant. Iud. XVII 82–87. Die allgemein übliche Darstellung dieser WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt Heimkehr scheint mir mit den Quellen nicht vereinbar. Denn von einer Abberufung des Antipatros aus Rom durch H., die den Sohn zur Heimreise bewogen hätte, ist nirgends die Rede, vielmehr meldet jener dem Vater die bevorstehende Heimkehr von sich aus, und das ihn zu eilender Heimreise mahnende Schreiben des Vaters erreicht ihn erst auf dieser in Kilikien (bell. Iud. I 667ff.; ant. Iud. XVII 83ff.). Allerdings hat Josephus oder vielleicht schon seine Quelle einen groben Fehler begangen, der wohl vor allem die falschen Vorstellungen veranlaßt hat: er behauptet nämlich, daß zwischen den Verhören in der Heimat und der Heimkehr des Antipatros sieben Monate gelegen hätten (s. bell. Iud. I 606; weniger deutlich ant. Iud. XVII 82). Unwahrscheinlich ist hierbei aber schon, daß H. so lange Zeit jedes Vorgehen gegen den Sohn unterlassen haben soll, und ferner, daß in diesem langen Zeitraum trotz aller Überwachung – seine Gemahlin und seine Mutter, die ihn nach der Heimkehr sofort aufklären (bell. Iud. I 619; ant. Iud. XVII 92), sind zudem nicht gefangen gesetzt worden – keine Kunde von den Vorgängen daheim zu Antipatros gedrungen sein sollte, während er doch von dem Tode des Pheroras unterrichtet worden ist. Aber auch diese Nachricht hat ihn erst auf der Heimreise erreicht, und so wird man denn auch den Tod des Pheroras von dieser nicht zu lange abrücken und demnach auch nur einen kurzen Zwischenraum zwischen der Entdeckung des Komplotts und der Heimkehr annehmen dürfen. Bei einem solchen erklärt sich das späte Abberufungsschreiben des H. und die Nichtbenachrichtigung des Antipatros ohne weiteres. Vgl. auch bell. Iud. I 620; ant. Iud. XVII 93, wonach Doris auch erst kurz vor der Heimkunft des Sohnes diesen zu benachrichtigen versucht hat. Bei den sieben Monaten des Josephus handelt es sich offenbar um die ganze Zeit der Abwesenheit des Antipatros.
  92. In bell. Iud. I 659f. 666; ant. Iud. XVII 173–179. 193 werden allerdings der Inhaftierung ganz andere Beweggründe, als wie ich sie hier vermutet habe, untergeschoben; H. hätte hiernach den Auftrag gegeben, die Gefangenen nach seinem Tode umzubringen, um sich so noch als Toter an seinem Volke zu rächen und sich eine allgemeine Landestrauer zu sichern (in den Scholien zum Megillat Taanith § 25 wird das Ganze fälschlich von Alexander Jannäus berichtet, vgl. Derenbourg 164f.). Die scharfe Ablehnung dieser Erzählung durch Wellhausen 338, 2 scheint mir vollkommen berechtigt zu sein, sein eigener Deutungsversuch jedoch nicht glücklich; denn die völlige Erfindung der Gefangensetzung und der Entlassung der Gefangenen halte ich für ausgeschlossen, und zwar um so mehr, als gerade Salome bei der letzteren eine Rolle spielt. Es ist nun aber zu beachten, daß das einzige Zeugnis für den Blutbefehl des Königs die Angabe seiner Schwester bei der Freilassung der Gefangenen ist; daß diese den Blutbefehl einfach erfunden haben kann, um der Freilassung noch ein besonderes Relief zu geben, ist bei deren Charakter an sich höchst wahrscheinlich. Zudem war H. nicht der Mann der nutzlosen Grausamkeiten, und er hat stets Rücksicht auf seinen Oberherrn Rom genommen, dessen Wohlwollen ihm damals für die Nachfolgeordnung besonders notwendig erschienen sein muß: daß aber ein derartig unerhörter Befehl bei Augustus gerade das Gegenteil von Wohlwollen WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt ausgelöst haben würde, das mußte sich jeder Verständige sagen. Daß bei der Stellung des Volkes zu H. die Angabe der Salome ohne weiteres vollen Glauben fand, ist nicht zu verwundern.
  93. Belege für meine Aufstellungen biete ich in diesem Abschnitte nur dann, wenn sie sich aus der bisherigen Darlegung nicht von selbst ergeben.
  94. Bell. Iud. I 665; ant. Iud. XVII 191. Kennzeichnend für die Quellenfrage ist die Umbiegung des Urteils über H. in den antiquitates; s. auch ant. Iud. XV 376.
  95. Auf die eine Liebhaberei des Königs, die Taubenzucht, sei hier noch hingewiesen; s. die Bemerkungen von Schürer I³ 394, der außer bell. Iud. V 181 auch die Belege aus der Mischna anführt.
  96. Die ant. Iud. XV 303 berichtete augenblickliche Erschöpfung des Staatsschatzes hängt mit H.s Städtegründungen zusammen.
  97. So hat er sich in seinem Alter sein Haar schwarz gefärbt (bell. Iud. I 490; ant. Iud. XVI 233); jedoch mag hier nicht bloß rein menschliche Eitelkeit dahinter stecken, sondern einer Herrschernatur wie H. dürfte es auch unerträglich gewesen sein, sein Altern, sein äußeres Abnehmen der großen Menge zum Bewußtsein kommen zu lassen.
  98. Außer ant. Iud. XVI 153f. s. auch ant. Iud. XV 296. 328ff.; es liegt hier die H. abgeneigte Überlieferung zugrunde.
  99. Das Geschichtchen ant. Iud. XIV 356ff. ist freilich erfunden, s. S. 26
  100. S. außer seinen Handlungen auch die Urteile bell. Iud. I 275. 485
  101. Vgl. hiermit das ganz andere Verhalten des Volkes gegen Archelaos, s. S. 172; Nikolaos von Damaskos hat denn auch später bei der Anklage der Juden nach dem Tode des Königs vor Augustus ausdrücklich hervorgehoben, daß sie zu dessen Lebzeiten keine vorgebracht hätten, ant. Iud. XVII 315.
  102. S. meinen Art. Hasmonäer in Pauly-Wissowas Realencykl. Bd. VII S. 2496f. Das dort Genannte läßt sich noch vermehren; so findet sich Hellenistisches z. B. auch bei den Beamten, in den Titeln, in den Ehrenauszeichnungen, im Namen des jüdischen ‚Senats‘ usw., doch kann ich hier natürlich nicht nebenbei diese bisher noch kaum in Angriff genommene Frage erledigen.
  103. Man darf nicht die Popularität Agrippas I. beim jüdischen Volke als Beweis für das Gegenteil verwerten. Der erste Agrippa hat allerdings in mancher Hinsicht nicht anders gehandelt, als sein Großvater; so hat auch er den Hellenismus ausserhalb des Reiches stark begünstigt. Aber den Juden gegenüber hat er als König anders als der erste H. eine streng jüdisch-nationale Politik verfolgt und nicht daran gedacht, wohl gewarnt durch das Vorgehen des Großvaters, auch nur irgendwelche Hellenisierungstendenzen in eigenem Lande zu verfolgen; er hat sich vielmehr dort, abgesehen von der Anbringung des Bildnisses auf seinen Münzen, ganz als bigotter Jude gegeben (s. Schürer I³ 553ff.).
  104. Eine Geschichte der Entwicklung des Hellenismus im Osten und des allmählichen Wiedererstarkens des Orients fehlt bisher noch ganz, und doch scheint es mir, daß wir nur, wenn wir die Entwicklung stets im Auge behalten, manche Streitfrage zu lösen vermögen. So glaube ich z. B., daß die bekannte Streitfrage über den Hellenismus in Syrien zwischen Mommsen Röm. Gesch. V 449ff. und Nöldecke ZDMG XXXIX 392ff. nur auf einer falschen Problemstellung, der nicht genügenden Berücksichtigung des entwicklungsgeschichtlichen Moments beruht, und daß ihre Lösung sich bei dessen Heranziehung ohne weiteres ergibt. Welches interessante und die ganze Frage sehr fördernde Problem erwächst dann z. B. allein aus der Beobachtung des Wiederauflebens der alteinheimischen Sprachen des Ostens und dem Zurückweichen des Griechischen vor ihnen; welche grundlegenden Folgerungen für die gesamte Entwicklung lassen sich allein hieraus ziehen! Weite Perspektiven hat hier der Aufsatz von K. Holl Herm. XLIII 240ff. für Kleinasien eröffnet; daneben ist aber natürlich Ägypten und die Schöpfung des Koptischen seit dem 3. Jhdt n. Chr., sowie die Entwicklung des Aramäisch-Syrischen (seit dem 3. Jhdt. n. Chr. kann man von dem letzteren sprechen) und manches andere sprachliche Moment zu beachten. Aber selbstverständlich eröffnet nicht nur die Sprache einen Einblick in die Entwicklung, sondern ebensowohl alle anderen Kulturfaktoren, vor allem natürlich die Religion.
  105. Bezüglich der Umnumerierung des Antiochos Epiphanes s. meinen Art. Heliodoros Nr. 6 in Pauly-Wissowas Realencykl. VIII 14f. 1305.